Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 ). Am
5. Februar 2020 ( Urk. 8) reichten die Sozialen Dienste Zürich ein am 3. Februar 2020 verfasstes Schreiben an X.___ ein, worin diese aufgefordert wurde, dem Gericht so schnell wie möglich mitzu t eilen, ob sie an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle ( Urk. 9). X.___ liess sich in der Folge nicht vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2020 beantragte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Auf ent sprechende Anfrage seitens des Gerichts vom 9. März 2020 ( Urk. 12 ) wurde von den Sozialen Dienste n Zürich telefonisch mitgeteilt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie nicht an der Beschwerde festhalten wollten. Eine entsprechende Bestätigung respektive ein Rückzug der Beschwerde durch X.___
ging bis dato nicht ein.
E. 2 Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss gemäss Rechtsprechung eine individualisierte Person gegenüber einem bestimmten Ent scheid den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden; das heisst , sie hat er kenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Aus druck zu bringen. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 116 V 353 E. 2b mit Hinweisen; Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 13 zu § 18 GSVGer mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 Ia 126 E. 5c).
Vorliegend erweist sich der Beschwerdewille von X.___ als nicht aus gewiesen, weshalb es sich rechtfertigt, mangels anzunehmendem Beschwerdewil len auf die in ihrem Namen von den Sozialen Diensten Zürich vorsorglich erho bene Beschwerde vom 1 6. Dezember 2019 ( Urk.
1) nicht einzutreten.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Stadt Zürich Soziale Dienste - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00114
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Beschluss vom 1 6. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw
Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Am 1 6. Dezember 2019
wurde von MLaw
Y.___ , Stadt Zürich, Soz iale Dienste , vorsorglich im Namen von X.___ , geboren 1959, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
vom 1 5. November 2019 betreffend Leistungen erhoben . Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Sozialen Dienste Zürich in diesem Verfahren keine weitere Rechtsvertretung von X.___
übernähmen und darum ersucht, sich im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels direkt an X.___ zu wenden ( Urk. 1 S. 2, S. 3 f. lit . B. Ziff. 1 ). Am
5. Februar 2020 ( Urk. 8) reichten die Sozialen Dienste Zürich ein am 3. Februar 2020 verfasstes Schreiben an X.___ ein, worin diese aufgefordert wurde, dem Gericht so schnell wie möglich mitzu t eilen, ob sie an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle ( Urk. 9). X.___ liess sich in der Folge nicht vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2020 beantragte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Auf ent sprechende Anfrage seitens des Gerichts vom 9. März 2020 ( Urk. 12 ) wurde von den Sozialen Dienste n Zürich telefonisch mitgeteilt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie nicht an der Beschwerde festhalten wollten. Eine entsprechende Bestätigung respektive ein Rückzug der Beschwerde durch X.___
ging bis dato nicht ein. 2.
Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss gemäss Rechtsprechung eine individualisierte Person gegenüber einem bestimmten Ent scheid den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden; das heisst , sie hat er kenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Aus druck zu bringen. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 116 V 353 E. 2b mit Hinweisen; Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 13 zu § 18 GSVGer mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 Ia 126 E. 5c).
Vorliegend erweist sich der Beschwerdewille von X.___ als nicht aus gewiesen, weshalb es sich rechtfertigt, mangels anzunehmendem Beschwerdewil len auf die in ihrem Namen von den Sozialen Diensten Zürich vorsorglich erho bene Beschwerde vom 1 6. Dezember 2019 ( Urk.
1) nicht einzutreten. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Stadt Zürich Soziale Dienste - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan