Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1945, bezog ( unter Einbezug seiner Frau Y.___ , geboren 1955)
von der Stadt Z.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle) ,
seit Juli 2010 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (Ergänzungsleistungen, Gemein dezuschuss und Prämienverbilligung Krankenversicherung ; vgl. Urk. 11/ 22-38 ).
Im Februar 2019 nahm die Durchführungsstelle im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen für das Jahr 2018 (Urk. 11/18) Abklärungen zur Dauer und Häufigkeit der Auslandaufenthalte der Versicherten auf (Urk. 11/20-21). Mit Verfügung vom
26. März 2019 (Urk. 11/15) stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen für das Jahr 2018 wegen zweier Aus landaufenthalte ohne zwingenden Grund von insgesamt 190 Tagen ein und ver pflichtete die Versicherten mit Verfügung vom 27. März 2019 (Urk. 11/14) zur Rückerstattung des Gesamtbetrages von Fr. 20'104.95 (Zusatzleistungen inklu sive Krankheitskosten)
und zu viel bezahlten Prämienverbilligung en von Fr. 10' 920.-- .
Gegen diese Verfügungen erhoben die Versicherten am 10. April 2019 Einsprache (Urk. 11/11), welche mit Einspracheentscheid vom 13. Novem ber 2019 abgewiesen wurde (Urk. 11/5 = Urk. 2). 2.
Die Versicherten erhoben am 12. Dezember 2019 Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 13. November 2019 (Urk. 2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für das Jahr 2018 Anspruch auf Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 20'104.95 gehabt hätten, zuzüglich Prämien verbilligung von Fr. 10'900.--. Zusätzlich bestehe Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von Fr. 4'048.9 5. Auf eine Rück forderung sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 (Urk. 10) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
31. Januar 2020
wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 12). Die Beschwerdeführenden verzichteten mit Eingabe vom 5. März 2020 (Urk. 13) auf die Einreichung einer Replik, was der Beschwer degegnerin am 9. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzl ichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Ex istenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1 .2
1 .2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivil rechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt i n der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) voraus. 1 .2.2
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver bleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebens interessen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3).
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den «gewöhnlichen Aufenthalt» der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt auf recht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 111 E. 7b; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3). 1 .2.3
Zu den Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sieht die Randziffer ( Rz ) 2310.01 der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialver sicherungen (BSV), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2019, vor, dass die Ergänzungsleistung bei einem längeren Auslandaufenthalt eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet wird.
Des Weiteren hat das BSV in der WEL detailliert geregelt, ab wann die Ergänzungs leistungen infolge Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz einzustellen und ab wann sie infolge Wiederaufnahme des gewöhnlichen Aufenthalts wieder auszurichten sind. So wird laut Rz 2330.01, wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleis tung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die Ergänzungsleistung wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in welchem die betreffende Per son in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
Ferner sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das Entfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr und die Zurück forderung der bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen vor ( Rz 2330.02).
Bei Auslandaufenthalten aus triftigen Gründen, unter denen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber Ferien- oder Besuchszwecke zu verstehen sind , ist eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr vor gesehen ( Rz 2340.01-02). Im Falle von zwingenden Gründen in Form von gesund heitlichen Gründen oder höherer Gewalt , die eine Rückkehr in die Schweiz verun möglichen, gilt die Weiterausrichtung für die gesamte Zeitdauer, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt ( Rz 2340.03-04). 1 .3
Bei den Bestimmungen der WEL handelt es sich um Verwaltungsweisungen, die sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozial versicherungsgericht nicht verbindlich sind. Jedoch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4, 140 V 543 E. 3.2.2.1, 138 V 346 E. 6.2, 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechts anspruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4). 1 . 4
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu erstatten.
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unab hängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurech nender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtspre chung des Bundesgerichts zu m ELG, 3. Auflage 2015, Rz 8 zu Art. 25 ATSG; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neu berechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungs betrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungs zeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leis tung bestan d (Müller, a.a.O., Rz 10 zu Art. 25 ATSG).
Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse richtet sich aufgrund der Verweisungen in § 20a ZLG und in Art. 13 der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemein dezuschüssen der Stadt Z.___ nach den Vorschriften in Art. 25 Abs. 2 lit . c und lit . d ELV und in Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG. Was die unrechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen betrifft, so ergibt sich das Recht zu deren Rückforderung (unter denselben Voraussetzungen, wie sie für die Ergänzungsleistungen und die Gemeindezuschüsse gelten) aus der sinngemässen Anwendung von § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Beihilfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). 1. 5
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massge benden Voraussetz ungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinwei sen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Bei der pr ozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs.
1 ATSG sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision zu ziehen, wenn die versi cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen war. 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerde führenden sich mehr a ls die insgesamt erlaubten sechs Monate pro Kalenderjahr im Ausland aufgehalten hätten , nämlich vom
1. bis 24. Januar sowie vom 18. Juni bis 3. Dezember 2018, mithin nach Abzug der jeweiligen Ein- und Ausreisetage während 190 Tagen. Als triftige Gründe, bei deren Vorliegen die Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet werden könn t en , kämen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien- oder Berufszwecken (S. 2 f.). Ebenso liege kein zwingender Grund vor, welcher eine Weiterausrichtung der Zusatzleistungen vorsehe, solange der Sch w erpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibe, denn als solche kämen nur gesundheitliche Gründe der in die ZL-Berechnung eingeschlossenen Personen und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichten. Den Beschwerdeführenden sei eine Rückkehr in die Schweiz möglich gewesen. Dass eine Rückkehr in die Wohnung aus gesundheit lichen Gründen beziehungsweise aufgrund der Umbauarbeiten allenfalls nicht möglich gewesen sei, sei nicht von Relevanz (S. 3 f.). 2 .2
Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden geltend (Urk. 1), während eines Ferienaufenthalts in der Türkei sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihre Miet wohnung umgebaut werde. Da der Ehegatte an gesundheitlichen Beschwerden aufgrund einer Krebserkrankung leide, sei die Wohnung - ohne Küche und mit WC und Waschzellen in einem Container vor dem Haus - nicht bewohnbar gewe sen (S. 3) . Zudem sei die ganze Wohnung von starken Staubemissionen betroffen gewesen (S. 6). Deshalb hätten sie beschlossen, bis zum Abschluss des Umbaus in der Türkei zu bleiben . Ein Hotel oder ein Pflegeheim habe so schnell nicht organisiert werden können und wäre auch zu teuer gewesen, da die Miete trotz des Umbaus weiterhin habe bezahlt werden müssen (S. 3 f.). Der längere Auf enthalt sei nicht vorgängig geplant gewesen und sie hätten immer den Wunsch gehabt, nach Fertigstellung des Umbaus in die Schweiz zurück zu kehren, zumal ihre Kinder und Enkelkinder in der Schweiz lebten (S. 6). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Zusatzleis tungen für das Jahr 2018 eingestellt und die bereits geleisteten Zusatzleistungen und Krankheitskosten ab Januar 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 20'104.95 zuzüg lich Prämienverbilligung von Fr. 10'920.-- (Urk. 11/14) zurückgefordert hat. 3 . 3 .1
In tatsächlicher Hinsicht ist unstrittig ausgewiesen, dass die Beschwerdefüh renden
seit 1. Januar 2006 an der A.___ in Z.___ in einer 3-Zim merwohnung zur Miete wohnen (vgl. Urk. 11/38).
Des Weiteren sind in den Jahren 2017 bis 2018 Auslandaufenthalte de r Beschwer deführenden bekannt. Die
Beschwerdeführenden ha ben die von der Beschwerde gegnerin gestützt auf ihren Abklärungen (vgl. Urk. 11/15; Urk. 11/20) im ange fochtenen Einspracheentscheid aufgeführten Türkeiaufenthalte vom 28. Dezem ber 2017 bis 24. Januar 2018 und vom 18. Juni bis 3. Dezember 2018 nicht in Abrede gestellt. Sie sind denn auch mit den Reisepässen (Urk. 11/21) ausgewiesen. Demnach liegen mit Abzug der Reisetage gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin für das hier strittige 2018 Aus landaufenthalte während 190 Tagen vor. 3 .2
Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden den Wohnsitz und/oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 ATSG und Art. 23-26 ZGB im hier zu beurtei lenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 aufgegeben ha ben .
Dass die Beschwerdeführenden zu einem Zeitpunkt ab Januar 2018 den Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben h ätten , wurde im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zu Recht nicht behauptet. Zwar haben sich die Beschwerdeführenden im fraglichen Jahr jeweils mehrere Wochen respektive Monate im Ausland aufge halten; jedoch bestehen keine genügenden Hinweise darauf, dass sie jeweils die Absicht hatten, im Ausland, namentlich in der Türkei, dauernd zu verbleiben, und dass sie sich die Türkei (wieder) zum Mittelpunkt ihrer Lebensi nteressen gemacht haben. Etwas a nderes wurde denn auch vo n den Parteien nicht ausgeführt, zumal die Beschwerdeführenden enge und persönliche Beziehungen zu ihren Kindern und Enkeln
pflegen , die allesamt in der Schweiz w o hn haft sind . Ausserdem bezah len sie in der Schweiz ihre Krankenversicherungsbeiträge (vgl. Urk. 11/28) und sind hier steuerpflichtig (vgl. Urk. 11/36). 3 .3
Zum Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthaltes sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten, wobei sich zusätzlich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden muss ( BGE 141 V 530 E. 5.3; BGE 119 V 108 E. 6c).
Die in objektivem Sinne zu verstehende Aufenthaltsvoraussetzung wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Begibt sich jedoch die betroffene Person nur vorübergehend ins Ausland ohne die Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurz fristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen (beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken) erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsich tigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenth alt erfordern (BGE 111 V 180 E. 4; Urteile des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1 und 8C_373/2018, 8C_374 /2018 vom 2 6. September 2018 E. 6).
In der Literatur wird hierzu ausgeführt, ein Auslandaufenthalt sei also nur dann nicht als Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland zu interpretieren, wenn sein Zweck typischerweise nur einen vorübergehenden, kurzfristigen Auf enthalt erfordere - beispielsweise einen Verwandtenbesuch - und wenn die effek tive Dauer des Auslandaufenthaltes der typischen Dauer entspreche. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung betonte Maximalgrenze von einem Jahr erweise sich somit bei genauerer Betrachtung als von geringer Bedeutung, da die zulässige Dauer eines Auslandaufenthaltes durch den Zweck und die entspre chende typische Aufenthaltsdauer begrenzt werde. Dies lasse sich anhand folgen der Beispiele nachvollziehen: Dauere ein Verwandtenbesuch plangemäss knapp ein Jahr, so könne trotz des Unterschreitens der Maximaldauer von einem Jahr wohl kaum davon ausgegangen werden, dass der gewöhnliche Aufenthalt am bisherigen Ort beibehalten worden sei. Denn ein Verwandtenbesuch dauere typi scherweise einige Tage oder höchstens einige Wochen. Ein mehrmonatiger Ver wandtenbesuch erscheine deshalb nicht mehr als triftiger Grund für einen Aus landaufenthalt. Hingegen könne ein Auslandsemester eines Studenten durchaus ein triftiger Grund für einen (solchen) Auslandaufenthalt sein ( Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1729 f. Rz 31).
Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid in demselben Sinne festge halten, bei der (maximal) einjährigen Dauer eines Auslandaufenthalts, welcher rechtsprechungsgemäss mit der Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz vereinbar sei, handle es sich nicht um eine strikt anzuwendende Grösse und das Gleiche gelte für den maximal dreimonatigen ununterbrochenen Auslandaufenthalt, welchen die WEL zulasse. Zur Begründung hat das Bundes gericht darauf hingewiesen, dass die zuzulassende Dauer eines Ausland aufenthalts in erster Linie von der Art und dem Zweck dieses Aufenthalts abhänge (Urteil des Bundesgerichts 9C_3 45/2010 vom 16. Februar 2011 E. 5.1).
Analog kann deshalb die WEL auch insoweit nicht als streng verbindlich inter pretiert werden, als sie pro Kalenderjahr einen Auslandaufenthalt von 183 zusam mengezählten Tagen zulässt und bei der Überschreitung dieser Zahl die Anspruchs verneinung für das gesamte Kalenderjahr vorsieht ( Rz 2330.02). Viel mehr ist im konkreten Anwendungsfall je nach Aufenthaltszweck denkbar, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz auch bei einer Überschreitung der Summe von 183 Tagen bestehen bleibt, und umgekehrt kann der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz schon als aufgegeben zu beurteilen sein, wenn sich die Auslandaufenthalte in einem Kalenderjahr auf weniger als 183 Tage summieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2015 vom 1 0. August 2015, wo das Bundes gericht angesichts einer insgesamt 167tägigen Landesabwesenheit die Fragen nach Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt als klärungsbedürftig erachtet hat; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2015.00076 E. 4.2.2). 3 .4
Insgesamt hielten sich die Beschwerdeführenden gemäss unbestritten gebliebener beschwerdegegnerischer Darstellung im Jahr 2018
unter Ausklammerung der Ein- und Ausreisetage während 190 Tagen im Ausland auf. Mi t diesen Ausland aufenthalten haben die Beschwerdeführenden den gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, sofern keine der Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen oder des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung und Lehre gegeben war, was nachfolgend zu klären ist. 4. 4.1
Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes kommt hier nicht zum Tragen, da keiner der Aufenthalte im Jahr 2018 offensichtlich länger als ein Jahr dauerte. 4.2
Die zwei Au slandaufenthalte des Jahres 2018 müssen sich rechtsprechungs gemäss im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt haben und aus triftigen Grün den (beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungs zwecken) erfolgt sein (Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1 ; vgl. vorstehend E. 3.3 ). Unbestritten und mit Besuchs- bzw. Ferienzweck vereinbar ist der Auslandaufenthalt der Beschwerdeführenden vom 28. Dezember 2017 bis
24. Januar 201 8. D er näheren Abklärung bedarf hingegen der Türkei aufenthalt vom 18. Juni bis 3. Dezember 2018, welcher unter Ausklammerung des Aus- und Einreisetages 167 Tage dauerte (vgl. vorstehend E. 3.1).
Die Beschwerdeführenden führten als Grund für die Verlängerung ihres Ferien aufenthaltes in der Türkei die Umbauarbeiten in und um ihre Mietwohnung an (vgl. Urk. 1 S. 3, S. 6 ). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Bauarbeiten am Wohnha us vom 15. Oktober bis 14 . Dezember 201 8 dauerten (vgl. Urk. 3/5 und Urk. 11/11). Die Arbeiten umfasste n das Entfernen der in Küche und Bad vorhan denen Asbestrückstände in den seinerzeit verwendeten Baumaterialien sowie die Sanierung von Küche und Bad (vgl. Schreiben der B.___ vom 3. April 2019, Urk. 11/11). Aktenkundig wurde über die Sanie rung anlässlich einer Informationsveranstaltung vom 15. August 2018 informiert und die Beeinträchtigungen für die Mieterinnen und Mieter aufgezeigt (vgl. Urk. 3/5). Diese beinhalteten die Nichtbenützung von Bad/WC und Küche wäh rend sechs Wochen beziehungsweise die Benützung von Sanitäranlagen vor dem Haus in Containern und Kochen auf einem Zweiplatten- Kochrechaud. Darüber hinaus wurde auf eine grosse Belastung durch Lärm und Staub während de r Bauar beiten hingewiesen (vgl. Urk. 3/5).
4.3
Zur Zeit der Mieterinformation im August 2018 hinsichtlich des Sanierungs projektes mit Start im Oktober 2018 hielten sich die Beschwerdeführenden bereits in der Türkei auf, gemäss Passkopie seit dem 18. Juni 201 8. Ob sie sich
– wie geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 6) - für einen längeren Aufenthalt in der Türkei aufgrund der Umbauarbeiten entschieden haben o der ob der Entschluss, bis zum 3 . Dezember 2018 im Ausland zu verweilen ,
nicht schon vorher, das heisst zu Beginn der Reise, bereits feststand, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Gemäss ihren Angaben seien die Flugtickets übers Internet bestellt worden, weshalb diese nicht physisch vorhanden seien (vgl. Urk. 11/15). Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine weiteren Nachforschungen veranlasst und es damit bewenden lassen. Damit lässt sich nicht mehr eruieren, ob eine Verlängerung des Türkei aufenthaltes stattgefunden hat oder nicht. Jedenfalls bestehen mit Blick auf die vergangenen Reiseaktivitäten der Beschwerdeführenden Zweifel, weisen die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass in den vorangegangenen Jahren zum Teil erheb liche meh rmonatige Türkeiaufenthalte aus (vgl. Urk. 11/21) .
Diese liegen indes ausserhalb des hier zu beurteilenden Anfechtungs- und Streitgegenstandes.
Zu Gunsten der Beschwerdeführenden ist vorliegend gestützt auf deren Ausfüh rungen davon auszugehen, dass lediglich ein Sommeraufenthalt beziehungsweise Sommerferien geplant waren und eine Verlängerung wegen den Umbauarbeiten am Mietshaus in der Schweiz getätigt wurde . 4.4
Es ist nachvollziehbar, dass die Sanierungsarbeiten an der Liegenschaft
in Z.___
für die betroffenen Mietparteien eine erheblic he qualitative Einbusse bedeu te te n, insbesondere erlitten sie Einschränkungen beim Kochen und im Sani tärbereich und hatten Staubemissionen sowie Baulärm zu ertragen . Dies allein als ein triftiger Grund für eine Verlängerung des Auslandaufenthalts gelten zu las sen, greift indes zu kurz, zumal die Wohnungen in der besagt en Liegenschaft während der Umbauphase bewohnbar blieben (vgl. Urk. 3/5).
Jedoch ist in medizinischer Hinsicht erstellt, dass der Ehemann seit 2016 an Speise röhrenkrebs l eidet , welcher mit Chemotherapie und Bestrahlung behandelt worden war . Seitdem sei er gemäss Hausarzt Dr. med. C.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Me dizin, zunehmend schwächer und bedürfe vermehr ter Pflege und medizinische r Kontrolle. Ausserdem bestünden eine schwierig ein stellbare Zuckerkrankheit, eine Herzerkrankung sowie eine Nierenkrankheit. Auf grund des Umbaus seien
laut Arzt die pflegerischen Massnahmen zu Hause nicht
mehr möglich gewesen, weshalb sich die Familie entschieden habe, ihn nach den Sommerferien weiter in der Türkei zu belassen und medizinisch sowie pflegerisch zu betreuen (vgl. Schreiben vom 4. April 2019, Urk. 3/3 und in Urk. 11/11 ).
Ebenso wurde von den Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt, dass eine andere Wohnmöglichkeit beziehungsweise Unterbringung bei ihren eigenen erwachsenen Kindern nicht möglich gewesen sei, da die Tochter zur gleichen Zeit gezügelt habe und auch in ihrer Wohnung Umbauarbeiten verrichtet worden seien sowie ihre beide n Söhne selbst eigene Kinder h ä tten und demzufolge kein Platz mehr frei gewesen sei für eine Beherbergung während der Umbauphase (vgl. Einsprache vom 10. April 2019 , Urk. 11/11). Auch wurde ausgeführt , dass die Einquartierung in ein Hotel oder ein Pflegeheim zu teuer gewesen wäre und der Mietzins weiterhin habe bezahlt werden müssen, auch wenn eine Entschädigung der Vermieter nach Beendigung der Arbeiten angekündigt worden sei (Urk. 1 S. 3 f. ; Urk. 11/11 ).
Schliesslich fallen auch die Umstände ins Gewicht, wonach sich die Beschwerde führenden einerseits bereits in der Türkei aufhielten, als die Umbau
– bzw. Sanie rungspläne der Vermieterin bekannt gegeben wurden, was eine Anpassung bezie hungsweise Suche einer möglichen Unterkunft in der Schweiz erschwert , gege benenfalls hinsichtlich Kosten gar verunmöglicht haben dürfte . Andererseits waren die Beschwerdeführenden Eigentümer einer Liegenschaft in D.___ (vgl. Urk. 11/19) und konnten für die Pflege zusätzlich die lokale Verwandtschaft bean spruchen , was ebenfalls für ihre gewählte Lösung spricht. 4.5
Unter Berücksichtigung all dieser genannten Umstände kann vorliegend ein trif tiger Grund für eine Verlängerung zu Gunsten der Beschwerdeführenden aner kannt werden.
G emäss den WEL-Bestimmungen wird grundsätzlich den Leistungsbezügern eine Auslandaufenthaltsdauer von drei Monaten am Stück und Auslandaufenthalte von insgesamt bis zu sechs Monaten pro Jahr ohne Grundangabe und ohne L eis tungseinstellung zugestanden , welche zu Ferien- und Besuchszwecken gen utzt werden können (vgl. vorstehend E. 1.2.3) , womit auch gesagt ist, dass der Zweck und die Art des Auslandaufenthaltes hier den üblichen und typischen Rahmen übersteigt . Die von der Beschwerdegegnerin angerufene Rz 2340.02 WEL, wonach als triftige Gründe für eine Ausdehnung bis zu einem Jahr nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frag e kommen, erscheint vor dem Hintergrund, wonach rechtsprechungsgemäss mehrere mögliche Ausnahmegründe (vgl. Urteil des Bundes gerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1) vorliegen können, als zu eng gefasst und insofern nicht gesetzmässig, jedenfalls nicht, wenn es – wie im vorliegenden Fall
– nicht um die Frage beziehungsweise Erfüllung der Karenzfrist handelt. Denn in diesem Zusammenhang sieht die Rechtsprechung (BGE 126 V 463) vor, dass b ei längerer Abwesenheit eine Karenzfrist mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen beginnt, sofern nicht die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten eingeschränkten Gründe (berufliche Zwecke oder Ausbildung) ausnahmsweise eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten zulassen und damit die Karen zzeit unterbrochen wird. Nur in diesem Fall muss d ie Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne eine Aus nahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren können, weshalb die Rechtsprechung Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig anerkannt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 98/2008 vom 2 7. August 2008 E. 3.1; BGE 126 V 463 E. 2c).
Es rechtfertigt sich daher im vorliegenden Fall , von dieser für das Gericht grund sätzlich ohnehin nicht verbindlichen Verwaltungsweisung (vgl. vorstehend E. 1.3) abzuweichen .
Es liegen – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10 S. 2) weder eine Untergrabung des gesetzgeberischen Willens oder
eine Umgehung der höchst richterlichen Rechtsprechung noch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung vor.
Sodann hat das Sozialversicherungsgericht in einem anderen Verfahren fest gestellt , soweit die WEL Bestimmung
Rz
2330.0 2 vorsehe , d ass d er Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das gesamte Kalenderjahr zu verneinen sei , sich dies unter Umständen mit Art. 12 Abs. 3 ELG nicht vereinbaren lasse (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2019.00007 E. 4.4.1 ). Die
Beschwer deführen den haben sich
– soweit aktenkundig und unter Berück sichtigung der Abwesenheit zu Urlaubszwecken vom 28. Dezember 2017 bis 24. Januar 2018 –
bis zum 18. Juni 2018 in der Schweiz aufgehalten. Folglich ist nicht davon auszugehen , dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt – in der hier zu beurteilenden Zeit – zu einem früheren Zeitpunkt als mit der Abreise im Juni 2018 aufgegeben haben können . Demzufolge waren die Zusatzleistungen bis zu diesem Zeitpunkt zu Recht ausgerichtet worden und die nachträgliche Vernei nung des Anspruchs gestützt auf die WEL-Bestimmung nicht richtig. 4.6
Auch widerspricht die tatsächliche Rückkehr der Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2018 und damit
vor Abschluss der Umbauten der Liegenschaft an der A.___ in Z.___
nicht ihren Ausführungen, wonach sie beschlos sen hätten, bis zum Abschluss des Umbaus i n der Türkei zu bleiben (vgl. Urk. 1 S. 3 unten) . Denn aus dem Bauprogramm des zuständigen Architektur büros geht hervor, dass zwar die Bauarbeiten bis 1
4. Dezember 2018 dauerten (vgl. Urk. 3/5 ) , die Hauptarbeiten für die Wohnung der Beschwerdeführenden an der A.___ «Strang links» (gemäss Mietvertrag bewohnen sie die Woh nung im 3. Geschoss links; vgl. Urk. 11/38 ) indes bei ihrer Rückkehr bereits abge schlossen waren und lediglich letzte Arbeiten an Elektroanlagen, Bodenbeläge n sowie Malerarbeiten durchgeführt bzw. beendet werden mussten , und das ganze Projekt mit der Baureinigung seinen Abschluss fand (vgl. Bauprogramm E.___ ; Urk. 3/5). Die Infrastruktur für die Betreuung und Pflege des Ehemanns war folglich vorhanden . 4. 7
Nach Gesagtem ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2018 weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Türkei verlegt ha ben . Auch liegen triftige Gründe für den (verlängerten) Auslandaufenthalt vor . Soweit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden im Einspracheentscheid vom
13. November 2019 deshalb den Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Dezember 2018 aberkannte und sie verpflichtete, die i n diesem Zeitraum zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen i m Betrag von Fr. 31'004.95 (Zusatzleistungen inklusive Krankheitskosten und Prämien verbilligung) zurückzuerstatten, erweist sich die vorliegende Beschwerde demzu folge als begründet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich aufzu heben , und es ist festzustellen, dass der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen 2018 weder infolge Wegfalls des Wohnsitzes noch des gewöhn lichen Aufenthalts erloschen ist noch vorübergehend einzustellen war.
Die Beschwerdeführenden werden jedoch an dieser Stel le darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht auf zukünftige weitere längere Auslandaufenthalte anwendbar ist; die Durchführungsstelle ist berechtigt und verpflichtet, solche Aufenthalte ohne Bindung an diesen Entscheid zu prüfen. 5. 5 .1
Das Verfahren ist kostenlo s (Art. 61 lit . a ATSG). 5 .2
Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Rechtsbegehren zur Gänze durchge drungen, weshalb ihnen gemäss Art. 61 lit . g ATSG die Parteikosten zu ersetzen sind. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ).
Mit Honorarnote vom
13. März 2020 (Urk. 16) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin
der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Lotti Sigg, einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr . 70.40 gel tend, was gerade noch als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichts üblichen Stundenansa tzes von Fr. 220.-- und unter Berücksich tigung der Mehr wertsteuer von 7.7 % ist die Entschädigung auf Fr. 2'603.20 festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. November 2019 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Wintert h ur, eine Prozessentschädi gung von
Fr. 2’603 .20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Stadt Z.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1945, bezog ( unter Einbezug seiner Frau Y.___ , geboren 1955)
von der Stadt Z.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle) ,
seit Juli 2010 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (Ergänzungsleistungen, Gemein dezuschuss und Prämienverbilligung Krankenversicherung ; vgl. Urk. 11/ 22-38 ).
Im Februar 2019 nahm die Durchführungsstelle im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen für das Jahr 2018 (Urk. 11/18) Abklärungen zur Dauer und Häufigkeit der Auslandaufenthalte der Versicherten auf (Urk. 11/20-21). Mit Verfügung vom
26. März 2019 (Urk. 11/15) stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen für das Jahr 2018 wegen zweier Aus landaufenthalte ohne zwingenden Grund von insgesamt 190 Tagen ein und ver pflichtete die Versicherten mit Verfügung vom 27. März 2019 (Urk. 11/14) zur Rückerstattung des Gesamtbetrages von Fr. 20'104.95 (Zusatzleistungen inklu sive Krankheitskosten)
und zu viel bezahlten Prämienverbilligung en von Fr. 10' 920.-- .
Gegen diese Verfügungen erhoben die Versicherten am 10. April 2019 Einsprache (Urk. 11/11), welche mit Einspracheentscheid vom 13. Novem ber 2019 abgewiesen wurde (Urk. 11/5 = Urk. 2).
E. 2 Die Versicherten erhoben am 12. Dezember 2019 Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 13. November 2019 (Urk. 2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für das Jahr 2018 Anspruch auf Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 20'104.95 gehabt hätten, zuzüglich Prämien verbilligung von Fr. 10'900.--. Zusätzlich bestehe Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von Fr. 4'048.9 5. Auf eine Rück forderung sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 (Urk. 10) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
31. Januar 2020
wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 12). Die Beschwerdeführenden verzichteten mit Eingabe vom 5. März 2020 (Urk. 13) auf die Einreichung einer Replik, was der Beschwer degegnerin am 9. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzl ichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Ex istenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1 .2
1 .2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivil rechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt i n der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) voraus. 1 .2.2
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver bleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebens interessen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3).
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den «gewöhnlichen Aufenthalt» der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt auf recht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 111 E. 7b; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3). 1 .2.3
Zu den Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sieht die Randziffer ( Rz ) 2310.01 der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialver sicherungen (BSV), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2019, vor, dass die Ergänzungsleistung bei einem längeren Auslandaufenthalt eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet wird.
Des Weiteren hat das BSV in der WEL detailliert geregelt, ab wann die Ergänzungs leistungen infolge Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz einzustellen und ab wann sie infolge Wiederaufnahme des gewöhnlichen Aufenthalts wieder auszurichten sind. So wird laut Rz 2330.01, wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleis tung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die Ergänzungsleistung wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in welchem die betreffende Per son in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
Ferner sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das Entfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr und die Zurück forderung der bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen vor ( Rz 2330.02).
Bei Auslandaufenthalten aus triftigen Gründen, unter denen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber Ferien- oder Besuchszwecke zu verstehen sind , ist eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr vor gesehen ( Rz 2340.01-02). Im Falle von zwingenden Gründen in Form von gesund heitlichen Gründen oder höherer Gewalt , die eine Rückkehr in die Schweiz verun möglichen, gilt die Weiterausrichtung für die gesamte Zeitdauer, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt ( Rz 2340.03-04). 1 .3
Bei den Bestimmungen der WEL handelt es sich um Verwaltungsweisungen, die sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozial versicherungsgericht nicht verbindlich sind. Jedoch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4, 140 V 543 E. 3.2.2.1, 138 V 346 E. 6.2, 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechts anspruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4). 1 .
E. 4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu erstatten.
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unab hängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurech nender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtspre chung des Bundesgerichts zu m ELG, 3. Auflage 2015, Rz
E. 4.1 ; vgl. vorstehend E. 3.3 ). Unbestritten und mit Besuchs- bzw. Ferienzweck vereinbar ist der Auslandaufenthalt der Beschwerdeführenden vom 28. Dezember 2017 bis
24. Januar 201 8. D er näheren Abklärung bedarf hingegen der Türkei aufenthalt vom 18. Juni bis 3. Dezember 2018, welcher unter Ausklammerung des Aus- und Einreisetages 167 Tage dauerte (vgl. vorstehend E. 3.1).
Die Beschwerdeführenden führten als Grund für die Verlängerung ihres Ferien aufenthaltes in der Türkei die Umbauarbeiten in und um ihre Mietwohnung an (vgl. Urk. 1 S. 3, S. 6 ). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Bauarbeiten am Wohnha us vom 15. Oktober bis 14 . Dezember 201 8 dauerten (vgl. Urk. 3/5 und Urk. 11/11). Die Arbeiten umfasste n das Entfernen der in Küche und Bad vorhan denen Asbestrückstände in den seinerzeit verwendeten Baumaterialien sowie die Sanierung von Küche und Bad (vgl. Schreiben der B.___ vom 3. April 2019, Urk. 11/11). Aktenkundig wurde über die Sanie rung anlässlich einer Informationsveranstaltung vom 15. August 2018 informiert und die Beeinträchtigungen für die Mieterinnen und Mieter aufgezeigt (vgl. Urk. 3/5). Diese beinhalteten die Nichtbenützung von Bad/WC und Küche wäh rend sechs Wochen beziehungsweise die Benützung von Sanitäranlagen vor dem Haus in Containern und Kochen auf einem Zweiplatten- Kochrechaud. Darüber hinaus wurde auf eine grosse Belastung durch Lärm und Staub während de r Bauar beiten hingewiesen (vgl. Urk. 3/5).
E. 4.2 Die zwei Au slandaufenthalte des Jahres 2018 müssen sich rechtsprechungs gemäss im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt haben und aus triftigen Grün den (beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungs zwecken) erfolgt sein (Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E.
E. 4.3 Zur Zeit der Mieterinformation im August 2018 hinsichtlich des Sanierungs projektes mit Start im Oktober 2018 hielten sich die Beschwerdeführenden bereits in der Türkei auf, gemäss Passkopie seit dem 18. Juni 201 8. Ob sie sich
– wie geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 6) - für einen längeren Aufenthalt in der Türkei aufgrund der Umbauarbeiten entschieden haben o der ob der Entschluss, bis zum 3 . Dezember 2018 im Ausland zu verweilen ,
nicht schon vorher, das heisst zu Beginn der Reise, bereits feststand, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Gemäss ihren Angaben seien die Flugtickets übers Internet bestellt worden, weshalb diese nicht physisch vorhanden seien (vgl. Urk. 11/15). Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine weiteren Nachforschungen veranlasst und es damit bewenden lassen. Damit lässt sich nicht mehr eruieren, ob eine Verlängerung des Türkei aufenthaltes stattgefunden hat oder nicht. Jedenfalls bestehen mit Blick auf die vergangenen Reiseaktivitäten der Beschwerdeführenden Zweifel, weisen die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass in den vorangegangenen Jahren zum Teil erheb liche meh rmonatige Türkeiaufenthalte aus (vgl. Urk. 11/21) .
Diese liegen indes ausserhalb des hier zu beurteilenden Anfechtungs- und Streitgegenstandes.
Zu Gunsten der Beschwerdeführenden ist vorliegend gestützt auf deren Ausfüh rungen davon auszugehen, dass lediglich ein Sommeraufenthalt beziehungsweise Sommerferien geplant waren und eine Verlängerung wegen den Umbauarbeiten am Mietshaus in der Schweiz getätigt wurde .
E. 4.4 Es ist nachvollziehbar, dass die Sanierungsarbeiten an der Liegenschaft
in Z.___
für die betroffenen Mietparteien eine erheblic he qualitative Einbusse bedeu te te n, insbesondere erlitten sie Einschränkungen beim Kochen und im Sani tärbereich und hatten Staubemissionen sowie Baulärm zu ertragen . Dies allein als ein triftiger Grund für eine Verlängerung des Auslandaufenthalts gelten zu las sen, greift indes zu kurz, zumal die Wohnungen in der besagt en Liegenschaft während der Umbauphase bewohnbar blieben (vgl. Urk. 3/5).
Jedoch ist in medizinischer Hinsicht erstellt, dass der Ehemann seit 2016 an Speise röhrenkrebs l eidet , welcher mit Chemotherapie und Bestrahlung behandelt worden war . Seitdem sei er gemäss Hausarzt Dr. med. C.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Me dizin, zunehmend schwächer und bedürfe vermehr ter Pflege und medizinische r Kontrolle. Ausserdem bestünden eine schwierig ein stellbare Zuckerkrankheit, eine Herzerkrankung sowie eine Nierenkrankheit. Auf grund des Umbaus seien
laut Arzt die pflegerischen Massnahmen zu Hause nicht
mehr möglich gewesen, weshalb sich die Familie entschieden habe, ihn nach den Sommerferien weiter in der Türkei zu belassen und medizinisch sowie pflegerisch zu betreuen (vgl. Schreiben vom 4. April 2019, Urk. 3/3 und in Urk. 11/11 ).
Ebenso wurde von den Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt, dass eine andere Wohnmöglichkeit beziehungsweise Unterbringung bei ihren eigenen erwachsenen Kindern nicht möglich gewesen sei, da die Tochter zur gleichen Zeit gezügelt habe und auch in ihrer Wohnung Umbauarbeiten verrichtet worden seien sowie ihre beide n Söhne selbst eigene Kinder h ä tten und demzufolge kein Platz mehr frei gewesen sei für eine Beherbergung während der Umbauphase (vgl. Einsprache vom 10. April 2019 , Urk. 11/11). Auch wurde ausgeführt , dass die Einquartierung in ein Hotel oder ein Pflegeheim zu teuer gewesen wäre und der Mietzins weiterhin habe bezahlt werden müssen, auch wenn eine Entschädigung der Vermieter nach Beendigung der Arbeiten angekündigt worden sei (Urk. 1 S. 3 f. ; Urk. 11/11 ).
Schliesslich fallen auch die Umstände ins Gewicht, wonach sich die Beschwerde führenden einerseits bereits in der Türkei aufhielten, als die Umbau
– bzw. Sanie rungspläne der Vermieterin bekannt gegeben wurden, was eine Anpassung bezie hungsweise Suche einer möglichen Unterkunft in der Schweiz erschwert , gege benenfalls hinsichtlich Kosten gar verunmöglicht haben dürfte . Andererseits waren die Beschwerdeführenden Eigentümer einer Liegenschaft in D.___ (vgl. Urk. 11/19) und konnten für die Pflege zusätzlich die lokale Verwandtschaft bean spruchen , was ebenfalls für ihre gewählte Lösung spricht.
E. 4.5 Unter Berücksichtigung all dieser genannten Umstände kann vorliegend ein trif tiger Grund für eine Verlängerung zu Gunsten der Beschwerdeführenden aner kannt werden.
G emäss den WEL-Bestimmungen wird grundsätzlich den Leistungsbezügern eine Auslandaufenthaltsdauer von drei Monaten am Stück und Auslandaufenthalte von insgesamt bis zu sechs Monaten pro Jahr ohne Grundangabe und ohne L eis tungseinstellung zugestanden , welche zu Ferien- und Besuchszwecken gen utzt werden können (vgl. vorstehend E. 1.2.3) , womit auch gesagt ist, dass der Zweck und die Art des Auslandaufenthaltes hier den üblichen und typischen Rahmen übersteigt . Die von der Beschwerdegegnerin angerufene Rz 2340.02 WEL, wonach als triftige Gründe für eine Ausdehnung bis zu einem Jahr nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frag e kommen, erscheint vor dem Hintergrund, wonach rechtsprechungsgemäss mehrere mögliche Ausnahmegründe (vgl. Urteil des Bundes gerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1) vorliegen können, als zu eng gefasst und insofern nicht gesetzmässig, jedenfalls nicht, wenn es – wie im vorliegenden Fall
– nicht um die Frage beziehungsweise Erfüllung der Karenzfrist handelt. Denn in diesem Zusammenhang sieht die Rechtsprechung (BGE 126 V 463) vor, dass b ei längerer Abwesenheit eine Karenzfrist mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen beginnt, sofern nicht die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten eingeschränkten Gründe (berufliche Zwecke oder Ausbildung) ausnahmsweise eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten zulassen und damit die Karen zzeit unterbrochen wird. Nur in diesem Fall muss d ie Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne eine Aus nahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren können, weshalb die Rechtsprechung Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig anerkannt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 98/2008 vom 2 7. August 2008 E. 3.1; BGE 126 V 463 E. 2c).
Es rechtfertigt sich daher im vorliegenden Fall , von dieser für das Gericht grund sätzlich ohnehin nicht verbindlichen Verwaltungsweisung (vgl. vorstehend E. 1.3) abzuweichen .
Es liegen – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk.
E. 4.6 Auch widerspricht die tatsächliche Rückkehr der Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2018 und damit
vor Abschluss der Umbauten der Liegenschaft an der A.___ in Z.___
nicht ihren Ausführungen, wonach sie beschlos sen hätten, bis zum Abschluss des Umbaus i n der Türkei zu bleiben (vgl. Urk. 1 S. 3 unten) . Denn aus dem Bauprogramm des zuständigen Architektur büros geht hervor, dass zwar die Bauarbeiten bis 1
4. Dezember 2018 dauerten (vgl. Urk. 3/5 ) , die Hauptarbeiten für die Wohnung der Beschwerdeführenden an der A.___ «Strang links» (gemäss Mietvertrag bewohnen sie die Woh nung im 3. Geschoss links; vgl. Urk. 11/38 ) indes bei ihrer Rückkehr bereits abge schlossen waren und lediglich letzte Arbeiten an Elektroanlagen, Bodenbeläge n sowie Malerarbeiten durchgeführt bzw. beendet werden mussten , und das ganze Projekt mit der Baureinigung seinen Abschluss fand (vgl. Bauprogramm E.___ ; Urk. 3/5). Die Infrastruktur für die Betreuung und Pflege des Ehemanns war folglich vorhanden . 4. 7
Nach Gesagtem ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2018 weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Türkei verlegt ha ben . Auch liegen triftige Gründe für den (verlängerten) Auslandaufenthalt vor . Soweit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden im Einspracheentscheid vom
13. November 2019 deshalb den Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Dezember 2018 aberkannte und sie verpflichtete, die i n diesem Zeitraum zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen i m Betrag von Fr. 31'004.95 (Zusatzleistungen inklusive Krankheitskosten und Prämien verbilligung) zurückzuerstatten, erweist sich die vorliegende Beschwerde demzu folge als begründet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich aufzu heben , und es ist festzustellen, dass der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen 2018 weder infolge Wegfalls des Wohnsitzes noch des gewöhn lichen Aufenthalts erloschen ist noch vorübergehend einzustellen war.
Die Beschwerdeführenden werden jedoch an dieser Stel le darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht auf zukünftige weitere längere Auslandaufenthalte anwendbar ist; die Durchführungsstelle ist berechtigt und verpflichtet, solche Aufenthalte ohne Bindung an diesen Entscheid zu prüfen. 5. 5 .1
Das Verfahren ist kostenlo s (Art. 61 lit . a ATSG). 5 .2
Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Rechtsbegehren zur Gänze durchge drungen, weshalb ihnen gemäss Art. 61 lit . g ATSG die Parteikosten zu ersetzen sind. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ).
Mit Honorarnote vom
13. März 2020 (Urk. 16) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin
der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Lotti Sigg, einen zeitlichen Aufwand von
E. 8 zu Art. 25 ATSG; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neu berechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungs betrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungs zeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leis tung bestan d (Müller, a.a.O., Rz
E. 10 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr . 70.40 gel tend, was gerade noch als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichts üblichen Stundenansa tzes von Fr. 220.-- und unter Berücksich tigung der Mehr wertsteuer von 7.7 % ist die Entschädigung auf Fr. 2'603.20 festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. November 2019 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Wintert h ur, eine Prozessentschädi gung von
Fr. 2’603 .20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Stadt Z.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00112
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 1 6. Juli 2020 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Stadt Z.___ Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1945, bezog ( unter Einbezug seiner Frau Y.___ , geboren 1955)
von der Stadt Z.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle) ,
seit Juli 2010 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (Ergänzungsleistungen, Gemein dezuschuss und Prämienverbilligung Krankenversicherung ; vgl. Urk. 11/ 22-38 ).
Im Februar 2019 nahm die Durchführungsstelle im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen für das Jahr 2018 (Urk. 11/18) Abklärungen zur Dauer und Häufigkeit der Auslandaufenthalte der Versicherten auf (Urk. 11/20-21). Mit Verfügung vom
26. März 2019 (Urk. 11/15) stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen für das Jahr 2018 wegen zweier Aus landaufenthalte ohne zwingenden Grund von insgesamt 190 Tagen ein und ver pflichtete die Versicherten mit Verfügung vom 27. März 2019 (Urk. 11/14) zur Rückerstattung des Gesamtbetrages von Fr. 20'104.95 (Zusatzleistungen inklu sive Krankheitskosten)
und zu viel bezahlten Prämienverbilligung en von Fr. 10' 920.-- .
Gegen diese Verfügungen erhoben die Versicherten am 10. April 2019 Einsprache (Urk. 11/11), welche mit Einspracheentscheid vom 13. Novem ber 2019 abgewiesen wurde (Urk. 11/5 = Urk. 2). 2.
Die Versicherten erhoben am 12. Dezember 2019 Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 13. November 2019 (Urk. 2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für das Jahr 2018 Anspruch auf Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 20'104.95 gehabt hätten, zuzüglich Prämien verbilligung von Fr. 10'900.--. Zusätzlich bestehe Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von Fr. 4'048.9 5. Auf eine Rück forderung sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 (Urk. 10) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
31. Januar 2020
wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 12). Die Beschwerdeführenden verzichteten mit Eingabe vom 5. März 2020 (Urk. 13) auf die Einreichung einer Replik, was der Beschwer degegnerin am 9. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzl ichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Ex istenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1 .2
1 .2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivil rechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt i n der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) voraus. 1 .2.2
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver bleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebens interessen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3).
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den «gewöhnlichen Aufenthalt» der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt auf recht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 111 E. 7b; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3). 1 .2.3
Zu den Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sieht die Randziffer ( Rz ) 2310.01 der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialver sicherungen (BSV), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2019, vor, dass die Ergänzungsleistung bei einem längeren Auslandaufenthalt eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet wird.
Des Weiteren hat das BSV in der WEL detailliert geregelt, ab wann die Ergänzungs leistungen infolge Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz einzustellen und ab wann sie infolge Wiederaufnahme des gewöhnlichen Aufenthalts wieder auszurichten sind. So wird laut Rz 2330.01, wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleis tung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die Ergänzungsleistung wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in welchem die betreffende Per son in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
Ferner sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das Entfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr und die Zurück forderung der bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen vor ( Rz 2330.02).
Bei Auslandaufenthalten aus triftigen Gründen, unter denen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber Ferien- oder Besuchszwecke zu verstehen sind , ist eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr vor gesehen ( Rz 2340.01-02). Im Falle von zwingenden Gründen in Form von gesund heitlichen Gründen oder höherer Gewalt , die eine Rückkehr in die Schweiz verun möglichen, gilt die Weiterausrichtung für die gesamte Zeitdauer, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt ( Rz 2340.03-04). 1 .3
Bei den Bestimmungen der WEL handelt es sich um Verwaltungsweisungen, die sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozial versicherungsgericht nicht verbindlich sind. Jedoch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4, 140 V 543 E. 3.2.2.1, 138 V 346 E. 6.2, 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechts anspruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4). 1 . 4
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu erstatten.
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unab hängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurech nender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtspre chung des Bundesgerichts zu m ELG, 3. Auflage 2015, Rz 8 zu Art. 25 ATSG; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neu berechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungs betrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungs zeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leis tung bestan d (Müller, a.a.O., Rz 10 zu Art. 25 ATSG).
Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse richtet sich aufgrund der Verweisungen in § 20a ZLG und in Art. 13 der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemein dezuschüssen der Stadt Z.___ nach den Vorschriften in Art. 25 Abs. 2 lit . c und lit . d ELV und in Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG. Was die unrechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen betrifft, so ergibt sich das Recht zu deren Rückforderung (unter denselben Voraussetzungen, wie sie für die Ergänzungsleistungen und die Gemeindezuschüsse gelten) aus der sinngemässen Anwendung von § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Beihilfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). 1. 5
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massge benden Voraussetz ungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinwei sen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Bei der pr ozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs.
1 ATSG sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision zu ziehen, wenn die versi cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen war. 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerde führenden sich mehr a ls die insgesamt erlaubten sechs Monate pro Kalenderjahr im Ausland aufgehalten hätten , nämlich vom
1. bis 24. Januar sowie vom 18. Juni bis 3. Dezember 2018, mithin nach Abzug der jeweiligen Ein- und Ausreisetage während 190 Tagen. Als triftige Gründe, bei deren Vorliegen die Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet werden könn t en , kämen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien- oder Berufszwecken (S. 2 f.). Ebenso liege kein zwingender Grund vor, welcher eine Weiterausrichtung der Zusatzleistungen vorsehe, solange der Sch w erpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibe, denn als solche kämen nur gesundheitliche Gründe der in die ZL-Berechnung eingeschlossenen Personen und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichten. Den Beschwerdeführenden sei eine Rückkehr in die Schweiz möglich gewesen. Dass eine Rückkehr in die Wohnung aus gesundheit lichen Gründen beziehungsweise aufgrund der Umbauarbeiten allenfalls nicht möglich gewesen sei, sei nicht von Relevanz (S. 3 f.). 2 .2
Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden geltend (Urk. 1), während eines Ferienaufenthalts in der Türkei sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihre Miet wohnung umgebaut werde. Da der Ehegatte an gesundheitlichen Beschwerden aufgrund einer Krebserkrankung leide, sei die Wohnung - ohne Küche und mit WC und Waschzellen in einem Container vor dem Haus - nicht bewohnbar gewe sen (S. 3) . Zudem sei die ganze Wohnung von starken Staubemissionen betroffen gewesen (S. 6). Deshalb hätten sie beschlossen, bis zum Abschluss des Umbaus in der Türkei zu bleiben . Ein Hotel oder ein Pflegeheim habe so schnell nicht organisiert werden können und wäre auch zu teuer gewesen, da die Miete trotz des Umbaus weiterhin habe bezahlt werden müssen (S. 3 f.). Der längere Auf enthalt sei nicht vorgängig geplant gewesen und sie hätten immer den Wunsch gehabt, nach Fertigstellung des Umbaus in die Schweiz zurück zu kehren, zumal ihre Kinder und Enkelkinder in der Schweiz lebten (S. 6). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Zusatzleis tungen für das Jahr 2018 eingestellt und die bereits geleisteten Zusatzleistungen und Krankheitskosten ab Januar 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 20'104.95 zuzüg lich Prämienverbilligung von Fr. 10'920.-- (Urk. 11/14) zurückgefordert hat. 3 . 3 .1
In tatsächlicher Hinsicht ist unstrittig ausgewiesen, dass die Beschwerdefüh renden
seit 1. Januar 2006 an der A.___ in Z.___ in einer 3-Zim merwohnung zur Miete wohnen (vgl. Urk. 11/38).
Des Weiteren sind in den Jahren 2017 bis 2018 Auslandaufenthalte de r Beschwer deführenden bekannt. Die
Beschwerdeführenden ha ben die von der Beschwerde gegnerin gestützt auf ihren Abklärungen (vgl. Urk. 11/15; Urk. 11/20) im ange fochtenen Einspracheentscheid aufgeführten Türkeiaufenthalte vom 28. Dezem ber 2017 bis 24. Januar 2018 und vom 18. Juni bis 3. Dezember 2018 nicht in Abrede gestellt. Sie sind denn auch mit den Reisepässen (Urk. 11/21) ausgewiesen. Demnach liegen mit Abzug der Reisetage gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin für das hier strittige 2018 Aus landaufenthalte während 190 Tagen vor. 3 .2
Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden den Wohnsitz und/oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 ATSG und Art. 23-26 ZGB im hier zu beurtei lenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 aufgegeben ha ben .
Dass die Beschwerdeführenden zu einem Zeitpunkt ab Januar 2018 den Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben h ätten , wurde im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zu Recht nicht behauptet. Zwar haben sich die Beschwerdeführenden im fraglichen Jahr jeweils mehrere Wochen respektive Monate im Ausland aufge halten; jedoch bestehen keine genügenden Hinweise darauf, dass sie jeweils die Absicht hatten, im Ausland, namentlich in der Türkei, dauernd zu verbleiben, und dass sie sich die Türkei (wieder) zum Mittelpunkt ihrer Lebensi nteressen gemacht haben. Etwas a nderes wurde denn auch vo n den Parteien nicht ausgeführt, zumal die Beschwerdeführenden enge und persönliche Beziehungen zu ihren Kindern und Enkeln
pflegen , die allesamt in der Schweiz w o hn haft sind . Ausserdem bezah len sie in der Schweiz ihre Krankenversicherungsbeiträge (vgl. Urk. 11/28) und sind hier steuerpflichtig (vgl. Urk. 11/36). 3 .3
Zum Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthaltes sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten, wobei sich zusätzlich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden muss ( BGE 141 V 530 E. 5.3; BGE 119 V 108 E. 6c).
Die in objektivem Sinne zu verstehende Aufenthaltsvoraussetzung wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Begibt sich jedoch die betroffene Person nur vorübergehend ins Ausland ohne die Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurz fristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen (beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken) erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsich tigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenth alt erfordern (BGE 111 V 180 E. 4; Urteile des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1 und 8C_373/2018, 8C_374 /2018 vom 2 6. September 2018 E. 6).
In der Literatur wird hierzu ausgeführt, ein Auslandaufenthalt sei also nur dann nicht als Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland zu interpretieren, wenn sein Zweck typischerweise nur einen vorübergehenden, kurzfristigen Auf enthalt erfordere - beispielsweise einen Verwandtenbesuch - und wenn die effek tive Dauer des Auslandaufenthaltes der typischen Dauer entspreche. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung betonte Maximalgrenze von einem Jahr erweise sich somit bei genauerer Betrachtung als von geringer Bedeutung, da die zulässige Dauer eines Auslandaufenthaltes durch den Zweck und die entspre chende typische Aufenthaltsdauer begrenzt werde. Dies lasse sich anhand folgen der Beispiele nachvollziehen: Dauere ein Verwandtenbesuch plangemäss knapp ein Jahr, so könne trotz des Unterschreitens der Maximaldauer von einem Jahr wohl kaum davon ausgegangen werden, dass der gewöhnliche Aufenthalt am bisherigen Ort beibehalten worden sei. Denn ein Verwandtenbesuch dauere typi scherweise einige Tage oder höchstens einige Wochen. Ein mehrmonatiger Ver wandtenbesuch erscheine deshalb nicht mehr als triftiger Grund für einen Aus landaufenthalt. Hingegen könne ein Auslandsemester eines Studenten durchaus ein triftiger Grund für einen (solchen) Auslandaufenthalt sein ( Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1729 f. Rz 31).
Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid in demselben Sinne festge halten, bei der (maximal) einjährigen Dauer eines Auslandaufenthalts, welcher rechtsprechungsgemäss mit der Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz vereinbar sei, handle es sich nicht um eine strikt anzuwendende Grösse und das Gleiche gelte für den maximal dreimonatigen ununterbrochenen Auslandaufenthalt, welchen die WEL zulasse. Zur Begründung hat das Bundes gericht darauf hingewiesen, dass die zuzulassende Dauer eines Ausland aufenthalts in erster Linie von der Art und dem Zweck dieses Aufenthalts abhänge (Urteil des Bundesgerichts 9C_3 45/2010 vom 16. Februar 2011 E. 5.1).
Analog kann deshalb die WEL auch insoweit nicht als streng verbindlich inter pretiert werden, als sie pro Kalenderjahr einen Auslandaufenthalt von 183 zusam mengezählten Tagen zulässt und bei der Überschreitung dieser Zahl die Anspruchs verneinung für das gesamte Kalenderjahr vorsieht ( Rz 2330.02). Viel mehr ist im konkreten Anwendungsfall je nach Aufenthaltszweck denkbar, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz auch bei einer Überschreitung der Summe von 183 Tagen bestehen bleibt, und umgekehrt kann der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz schon als aufgegeben zu beurteilen sein, wenn sich die Auslandaufenthalte in einem Kalenderjahr auf weniger als 183 Tage summieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2015 vom 1 0. August 2015, wo das Bundes gericht angesichts einer insgesamt 167tägigen Landesabwesenheit die Fragen nach Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt als klärungsbedürftig erachtet hat; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2015.00076 E. 4.2.2). 3 .4
Insgesamt hielten sich die Beschwerdeführenden gemäss unbestritten gebliebener beschwerdegegnerischer Darstellung im Jahr 2018
unter Ausklammerung der Ein- und Ausreisetage während 190 Tagen im Ausland auf. Mi t diesen Ausland aufenthalten haben die Beschwerdeführenden den gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, sofern keine der Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen oder des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung und Lehre gegeben war, was nachfolgend zu klären ist. 4. 4.1
Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes kommt hier nicht zum Tragen, da keiner der Aufenthalte im Jahr 2018 offensichtlich länger als ein Jahr dauerte. 4.2
Die zwei Au slandaufenthalte des Jahres 2018 müssen sich rechtsprechungs gemäss im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt haben und aus triftigen Grün den (beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungs zwecken) erfolgt sein (Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1 ; vgl. vorstehend E. 3.3 ). Unbestritten und mit Besuchs- bzw. Ferienzweck vereinbar ist der Auslandaufenthalt der Beschwerdeführenden vom 28. Dezember 2017 bis
24. Januar 201 8. D er näheren Abklärung bedarf hingegen der Türkei aufenthalt vom 18. Juni bis 3. Dezember 2018, welcher unter Ausklammerung des Aus- und Einreisetages 167 Tage dauerte (vgl. vorstehend E. 3.1).
Die Beschwerdeführenden führten als Grund für die Verlängerung ihres Ferien aufenthaltes in der Türkei die Umbauarbeiten in und um ihre Mietwohnung an (vgl. Urk. 1 S. 3, S. 6 ). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Bauarbeiten am Wohnha us vom 15. Oktober bis 14 . Dezember 201 8 dauerten (vgl. Urk. 3/5 und Urk. 11/11). Die Arbeiten umfasste n das Entfernen der in Küche und Bad vorhan denen Asbestrückstände in den seinerzeit verwendeten Baumaterialien sowie die Sanierung von Küche und Bad (vgl. Schreiben der B.___ vom 3. April 2019, Urk. 11/11). Aktenkundig wurde über die Sanie rung anlässlich einer Informationsveranstaltung vom 15. August 2018 informiert und die Beeinträchtigungen für die Mieterinnen und Mieter aufgezeigt (vgl. Urk. 3/5). Diese beinhalteten die Nichtbenützung von Bad/WC und Küche wäh rend sechs Wochen beziehungsweise die Benützung von Sanitäranlagen vor dem Haus in Containern und Kochen auf einem Zweiplatten- Kochrechaud. Darüber hinaus wurde auf eine grosse Belastung durch Lärm und Staub während de r Bauar beiten hingewiesen (vgl. Urk. 3/5).
4.3
Zur Zeit der Mieterinformation im August 2018 hinsichtlich des Sanierungs projektes mit Start im Oktober 2018 hielten sich die Beschwerdeführenden bereits in der Türkei auf, gemäss Passkopie seit dem 18. Juni 201 8. Ob sie sich
– wie geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 6) - für einen längeren Aufenthalt in der Türkei aufgrund der Umbauarbeiten entschieden haben o der ob der Entschluss, bis zum 3 . Dezember 2018 im Ausland zu verweilen ,
nicht schon vorher, das heisst zu Beginn der Reise, bereits feststand, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Gemäss ihren Angaben seien die Flugtickets übers Internet bestellt worden, weshalb diese nicht physisch vorhanden seien (vgl. Urk. 11/15). Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine weiteren Nachforschungen veranlasst und es damit bewenden lassen. Damit lässt sich nicht mehr eruieren, ob eine Verlängerung des Türkei aufenthaltes stattgefunden hat oder nicht. Jedenfalls bestehen mit Blick auf die vergangenen Reiseaktivitäten der Beschwerdeführenden Zweifel, weisen die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass in den vorangegangenen Jahren zum Teil erheb liche meh rmonatige Türkeiaufenthalte aus (vgl. Urk. 11/21) .
Diese liegen indes ausserhalb des hier zu beurteilenden Anfechtungs- und Streitgegenstandes.
Zu Gunsten der Beschwerdeführenden ist vorliegend gestützt auf deren Ausfüh rungen davon auszugehen, dass lediglich ein Sommeraufenthalt beziehungsweise Sommerferien geplant waren und eine Verlängerung wegen den Umbauarbeiten am Mietshaus in der Schweiz getätigt wurde . 4.4
Es ist nachvollziehbar, dass die Sanierungsarbeiten an der Liegenschaft
in Z.___
für die betroffenen Mietparteien eine erheblic he qualitative Einbusse bedeu te te n, insbesondere erlitten sie Einschränkungen beim Kochen und im Sani tärbereich und hatten Staubemissionen sowie Baulärm zu ertragen . Dies allein als ein triftiger Grund für eine Verlängerung des Auslandaufenthalts gelten zu las sen, greift indes zu kurz, zumal die Wohnungen in der besagt en Liegenschaft während der Umbauphase bewohnbar blieben (vgl. Urk. 3/5).
Jedoch ist in medizinischer Hinsicht erstellt, dass der Ehemann seit 2016 an Speise röhrenkrebs l eidet , welcher mit Chemotherapie und Bestrahlung behandelt worden war . Seitdem sei er gemäss Hausarzt Dr. med. C.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Me dizin, zunehmend schwächer und bedürfe vermehr ter Pflege und medizinische r Kontrolle. Ausserdem bestünden eine schwierig ein stellbare Zuckerkrankheit, eine Herzerkrankung sowie eine Nierenkrankheit. Auf grund des Umbaus seien
laut Arzt die pflegerischen Massnahmen zu Hause nicht
mehr möglich gewesen, weshalb sich die Familie entschieden habe, ihn nach den Sommerferien weiter in der Türkei zu belassen und medizinisch sowie pflegerisch zu betreuen (vgl. Schreiben vom 4. April 2019, Urk. 3/3 und in Urk. 11/11 ).
Ebenso wurde von den Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt, dass eine andere Wohnmöglichkeit beziehungsweise Unterbringung bei ihren eigenen erwachsenen Kindern nicht möglich gewesen sei, da die Tochter zur gleichen Zeit gezügelt habe und auch in ihrer Wohnung Umbauarbeiten verrichtet worden seien sowie ihre beide n Söhne selbst eigene Kinder h ä tten und demzufolge kein Platz mehr frei gewesen sei für eine Beherbergung während der Umbauphase (vgl. Einsprache vom 10. April 2019 , Urk. 11/11). Auch wurde ausgeführt , dass die Einquartierung in ein Hotel oder ein Pflegeheim zu teuer gewesen wäre und der Mietzins weiterhin habe bezahlt werden müssen, auch wenn eine Entschädigung der Vermieter nach Beendigung der Arbeiten angekündigt worden sei (Urk. 1 S. 3 f. ; Urk. 11/11 ).
Schliesslich fallen auch die Umstände ins Gewicht, wonach sich die Beschwerde führenden einerseits bereits in der Türkei aufhielten, als die Umbau
– bzw. Sanie rungspläne der Vermieterin bekannt gegeben wurden, was eine Anpassung bezie hungsweise Suche einer möglichen Unterkunft in der Schweiz erschwert , gege benenfalls hinsichtlich Kosten gar verunmöglicht haben dürfte . Andererseits waren die Beschwerdeführenden Eigentümer einer Liegenschaft in D.___ (vgl. Urk. 11/19) und konnten für die Pflege zusätzlich die lokale Verwandtschaft bean spruchen , was ebenfalls für ihre gewählte Lösung spricht. 4.5
Unter Berücksichtigung all dieser genannten Umstände kann vorliegend ein trif tiger Grund für eine Verlängerung zu Gunsten der Beschwerdeführenden aner kannt werden.
G emäss den WEL-Bestimmungen wird grundsätzlich den Leistungsbezügern eine Auslandaufenthaltsdauer von drei Monaten am Stück und Auslandaufenthalte von insgesamt bis zu sechs Monaten pro Jahr ohne Grundangabe und ohne L eis tungseinstellung zugestanden , welche zu Ferien- und Besuchszwecken gen utzt werden können (vgl. vorstehend E. 1.2.3) , womit auch gesagt ist, dass der Zweck und die Art des Auslandaufenthaltes hier den üblichen und typischen Rahmen übersteigt . Die von der Beschwerdegegnerin angerufene Rz 2340.02 WEL, wonach als triftige Gründe für eine Ausdehnung bis zu einem Jahr nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frag e kommen, erscheint vor dem Hintergrund, wonach rechtsprechungsgemäss mehrere mögliche Ausnahmegründe (vgl. Urteil des Bundes gerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1) vorliegen können, als zu eng gefasst und insofern nicht gesetzmässig, jedenfalls nicht, wenn es – wie im vorliegenden Fall
– nicht um die Frage beziehungsweise Erfüllung der Karenzfrist handelt. Denn in diesem Zusammenhang sieht die Rechtsprechung (BGE 126 V 463) vor, dass b ei längerer Abwesenheit eine Karenzfrist mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen beginnt, sofern nicht die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten eingeschränkten Gründe (berufliche Zwecke oder Ausbildung) ausnahmsweise eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten zulassen und damit die Karen zzeit unterbrochen wird. Nur in diesem Fall muss d ie Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne eine Aus nahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren können, weshalb die Rechtsprechung Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig anerkannt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 98/2008 vom 2 7. August 2008 E. 3.1; BGE 126 V 463 E. 2c).
Es rechtfertigt sich daher im vorliegenden Fall , von dieser für das Gericht grund sätzlich ohnehin nicht verbindlichen Verwaltungsweisung (vgl. vorstehend E. 1.3) abzuweichen .
Es liegen – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10 S. 2) weder eine Untergrabung des gesetzgeberischen Willens oder
eine Umgehung der höchst richterlichen Rechtsprechung noch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung vor.
Sodann hat das Sozialversicherungsgericht in einem anderen Verfahren fest gestellt , soweit die WEL Bestimmung
Rz
2330.0 2 vorsehe , d ass d er Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das gesamte Kalenderjahr zu verneinen sei , sich dies unter Umständen mit Art. 12 Abs. 3 ELG nicht vereinbaren lasse (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2019.00007 E. 4.4.1 ). Die
Beschwer deführen den haben sich
– soweit aktenkundig und unter Berück sichtigung der Abwesenheit zu Urlaubszwecken vom 28. Dezember 2017 bis 24. Januar 2018 –
bis zum 18. Juni 2018 in der Schweiz aufgehalten. Folglich ist nicht davon auszugehen , dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt – in der hier zu beurteilenden Zeit – zu einem früheren Zeitpunkt als mit der Abreise im Juni 2018 aufgegeben haben können . Demzufolge waren die Zusatzleistungen bis zu diesem Zeitpunkt zu Recht ausgerichtet worden und die nachträgliche Vernei nung des Anspruchs gestützt auf die WEL-Bestimmung nicht richtig. 4.6
Auch widerspricht die tatsächliche Rückkehr der Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2018 und damit
vor Abschluss der Umbauten der Liegenschaft an der A.___ in Z.___
nicht ihren Ausführungen, wonach sie beschlos sen hätten, bis zum Abschluss des Umbaus i n der Türkei zu bleiben (vgl. Urk. 1 S. 3 unten) . Denn aus dem Bauprogramm des zuständigen Architektur büros geht hervor, dass zwar die Bauarbeiten bis 1
4. Dezember 2018 dauerten (vgl. Urk. 3/5 ) , die Hauptarbeiten für die Wohnung der Beschwerdeführenden an der A.___ «Strang links» (gemäss Mietvertrag bewohnen sie die Woh nung im 3. Geschoss links; vgl. Urk. 11/38 ) indes bei ihrer Rückkehr bereits abge schlossen waren und lediglich letzte Arbeiten an Elektroanlagen, Bodenbeläge n sowie Malerarbeiten durchgeführt bzw. beendet werden mussten , und das ganze Projekt mit der Baureinigung seinen Abschluss fand (vgl. Bauprogramm E.___ ; Urk. 3/5). Die Infrastruktur für die Betreuung und Pflege des Ehemanns war folglich vorhanden . 4. 7
Nach Gesagtem ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2018 weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Türkei verlegt ha ben . Auch liegen triftige Gründe für den (verlängerten) Auslandaufenthalt vor . Soweit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden im Einspracheentscheid vom
13. November 2019 deshalb den Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Dezember 2018 aberkannte und sie verpflichtete, die i n diesem Zeitraum zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen i m Betrag von Fr. 31'004.95 (Zusatzleistungen inklusive Krankheitskosten und Prämien verbilligung) zurückzuerstatten, erweist sich die vorliegende Beschwerde demzu folge als begründet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich aufzu heben , und es ist festzustellen, dass der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen 2018 weder infolge Wegfalls des Wohnsitzes noch des gewöhn lichen Aufenthalts erloschen ist noch vorübergehend einzustellen war.
Die Beschwerdeführenden werden jedoch an dieser Stel le darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht auf zukünftige weitere längere Auslandaufenthalte anwendbar ist; die Durchführungsstelle ist berechtigt und verpflichtet, solche Aufenthalte ohne Bindung an diesen Entscheid zu prüfen. 5. 5 .1
Das Verfahren ist kostenlo s (Art. 61 lit . a ATSG). 5 .2
Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Rechtsbegehren zur Gänze durchge drungen, weshalb ihnen gemäss Art. 61 lit . g ATSG die Parteikosten zu ersetzen sind. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ).
Mit Honorarnote vom
13. März 2020 (Urk. 16) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin
der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Lotti Sigg, einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr . 70.40 gel tend, was gerade noch als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichts üblichen Stundenansa tzes von Fr. 220.-- und unter Berücksich tigung der Mehr wertsteuer von 7.7 % ist die Entschädigung auf Fr. 2'603.20 festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. November 2019 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Wintert h ur, eine Prozessentschädi gung von
Fr. 2’603 .20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Stadt Z.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler