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ZL.2019.00070

Vermögensverzicht, da trotz mehrmals vom Gericht gebotener Möglichkeit keine nachvollziehbaren Erklärungen für Vermögensabnahme; Abweisung. (BGE 9C_315/2021)

Zürich SozVersG · 2021-04-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1952,

ist

seit

1. August

2016

Bezügerin

einer

AHV-Altersrente

( Urk. 6/24)

und

meldete

sich

am

1. September

2017

zum

Bezug

von

Zusatz leistungen

zur

AHV/IV-Rente

an

( Urk. 6/1).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse

(nachste hend:

Aus gleich kasse) ,

verneinte

mit

Verfügung

vom

1 4. August

2018

einen

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

ab

September

2017

( Urk. 6/51

=

Urk. 3/1 ).

Dagegen

erhob

die

Versicherte

am

2 2. Oktober

2018

Einsprache

( Urk. 6/66).

Diese

wies

die

Ausgleichkasse

mit

Einspracheentscheid

vom

1 4. Juni

2019

ab

( Urk. 6/75

=

Urk. 2).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

1 4. Juni

2019

( Urk. 2)

erhob

die

Versicherte

am

1 9. August

2019

Beschwerde

( Urk. 1)

mit

dem

Antrag,

dieser

sei

aufzuheben

(S.

1

Ziff. 2)

und

es

seien

ihr

Zusatzleistungen

zuzusprechen

(S.

1

Ziff. 5).

Die

Ausgleichskasse

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

2 3. September

2019

( Urk. 5)

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

der

Beschwerdeführerin

am

2 4. Sep tember

2019

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk. 7).

Am

1 6. September

2020

fand

eine

Parteibefragung

und

Instruktionsverhandlung

statt

(Prot.

S.

3

ff.).

Nach

Beizug

der

Steuerakten

der

Jahre

2005

bis

2016

( Urk. 16-27)

wurde

die

Beschwerdeführerin

am

2 7. Oktober

2020

aufgefordert,

zum

daraus

ersichtlichen

Vermögensrückgang

Stellung

zu

nehmen

( Urk. 28),

worauf

sie

dem

Gericht

einen

Stapel

von

Kontoauszügen,

Verträgen,

Rechnungen

und

Zahlungsquittungen

( Urk. 31/1-8),

jedoch

keine

den

Vermögensrückgang

betreffende

Aufstellung

(vgl.

Urk. 32)

einreichte.

Nach

erneuter

Aufforderung

durch

das

Gericht

reichte

sie

a m

1 8. Januar

2021

eine

Aufstellung

ein

( Urk. 33),

zu

welcher

die

Beschwerde gegnerin

am

1 6. Februar

2021

Stellung

nahm

( Urk. 37),

was

der

Beschwerde führerin

am

1 7. Februar

2021

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk. 38).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss

Art.

E. 1.3 Als

Einkom men

anzurechnen

sind

unter

anderem

auch

Einkünfte

und

Vermö genswerte,

auf

die

verzichtet

worden

ist

( Art. 11

Abs. 1

lit .

g

ELG).

Eine

Verzichtshandlung

liegt

vor,

wenn

die

versicherte

Person

ohne

rechtliche

Verpflichtung

auf

Vermögen

verzichtet

hat,

wenn

sie

einen

Rechtsanspruch

auf

bestimmte

Einkünfte

und

Vermögenswerte

hat,

davon

aber

faktisch

nicht

Gebrauch

macht

bzw.

ihre

Rechte

nicht

durchsetzt

oder

wenn

sie

aus

von

ihr

zu

verantwortenden

Gründen

von

der

Ausübung

einer

möglichen

und

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

absieht.

Es

werden

demzufolge

nicht

nur

die

tatsächlich

erwirt schafte ten

Erwerbseinkommen

angerechnet.

Auch

Personen,

denen

eine

Erwerbs tätigkeit

zugemutet

werden

kann,

müssen

ihre

Erwerbstätigkeit

aus nützen

(BGE

140

V

267

E.

2.2).

E. 1.4 Wer

Zusatzleistungen

beantragt,

ist

für

alle

leistungsbegründenden

Umstände

beweispflichtig;

dies

bezieht

sich

auch

auf

den

Umstand,

dass

auf

ehemals

vor handen

gewesenes

Vermögen

nicht

verzichtet

worden

ist

(Urs

Müller,

Rechtspre chung

des

Bundesgerichts

zum

ELG,

3. Auflage,

Zürich

2015,

Rz

484).

Ist

ein

einmal

bestehendes

Vermögen

nicht

mehr

vorhanden,

so

trägt

die

leistungsbe anspruchende

Person

die

Beweislast

dafür,

dass

es

in

Erfüllung

einer

rechtlichen

Verpflichtung

oder

gegen

adäquate

Gegenleistung

hingegeben

wurde

(Urteile

des

Bundesgerichts

9C_124/2014

vom

4. August

2014

E.

5,

8C_1039/2008

vom

2 5. Februar

2009

E.

2).

E. 1.5 In

der

Gerichtspraxis

wird

nicht

Rechenschaft

über

jede

einzelne

Ausgabe

ver langt,

sondern

es

werden

durchschnittliche

Werte

für

den

Lebensunterhalt

auf grund

der

konkreten

Verhältnisse

angenommen

(Erich

Gräub ,

Zusatzleistungen

zur

AHV

und

IV,

in:

Sabine

Steiger- Sackmann

/

Hans-Jakob

Mosimann ,

Hrsg.,

Handbücher

für

die

Anwaltspraxis

Band

XI,

Recht

der

Sozialen

Sicherheit,

Basel

2014,

Rz

26.96).

So

hat

etwa

das

Bundesgericht

bei

einem

alleinstehenden

Versi cherten

aufgrund

der

beleg t en

Barbezüge

in

den

Jahren

2004

bis

2009

einen

durchschnittlichen

Bedarf

von

Fr. 60‘000.--

im

Jahr

angenommen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_515/2012

vom

6. Dezember

2012

E.

4.1).

Wird

ei ne

Vermö gensabnahme

mit

einem

-

allenfalls

gehobenen

-

Lebensstandard

begründet,

ist

dafür

der

Beweis

(mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit)

zu

erbringen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_934/2009

vom

2 8. April

2010

E.

4.2.2.1). 1.

E. 2 Die

anrechenbaren

Einnahmen

werden

nach

Art. 11

ELG

ermittelt.

Zeitlich

massgebend

sind

in

der

Regel

die

während

des

vorausgegangenen

Kalen derjahres

erzielten

anrechenbaren

Einnahmen

sowie

das

am

1. Januar

des

Bezugs jahres

vorhandene

Vermögen

( Art. 23

Abs. 1

der

Verordnung

über

die

Ergän zungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung,

ELV).

Das

zeitlich

massgebende

Einkommen

gemäss

Art. 23

Abs. 1

der

Verord nung

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

Al ters ,

Hinterlassenen-

und

Invaliden versicherung

(ELV)

betrifft

vor

allem

das

Erwerbseinkommen.

Bei

Renten,

Pen sionen

und

anderen

wiederkehrenden

Leistungen

nach

Art. 11

Abs. 1

lit .

d

ELG

sind

die

laufenden

Betreff nisse

zu

berücksichtigen

( Art. 23

Abs.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

ging

im

angefochtenen

Entscheid

( Urk. 2)

davon

aus,

die

Beschwerdeführerin

müsse

sich

im

Jahr

2017

einen

Vermögensverzicht

im

Gesamtbetrag

von

Fr. 561 '200. --

anrechnen

lassen

(S.

3

Ziff. 3a),

der

sich

aus

einem

nicht

hinreichend

begründeten

Vermögensrückgang

um

Fr. 81'000.--

im

Jahr

2013

und

von

Fr. 229'000.--

im

Jahr

2014

(S.

1

f.

Ziff. 1b),

zwei

ihren

Kindern

im

Jahr

2016

gewährten

Darlehen

von

Fr. 102'000. --

und

einem

ihrer

Mutter

gewährten

und

bei

deren

Ableben

2014

nicht

zurückgeforderten

Darlehen

von

Fr. 170'000.--

(S.

4)

ergebe.

E. 2.2 Die

Beschwerdeführerin

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

( Urk. 1

S.

2),

das

genannte

Darlehen

habe

sie

ihrer

Mutter

1998/1999

gewährt.

Im

Jahr

2016

habe

sie

rund

Fr. 227'195.--

Erbschaftsteuer

rückerstatten

müssen.

Die

Angaben

des

Gemeindesteueramts

zur

Höhe

des

Vermögens

(2010:

Fr. 554'000. ,

2011:

Fr. 611'000.--)

sei

nicht

korrekt,

sie

habe

im

Oktober

2010

ein

Haus

im

Wert

von

Fr. 667'500.--

geerbt.

Mit

der

Zuwendung

an

die

beiden

Kinder

in

der

Höhe

von

Fr. 102'000.--

habe

sie

deren

Unterstützung

bei

der

Pflege

der

Mutter

während

E. 2.3 Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

und

allenfalls

in

welcher

Höhe

der

Beschwerde führerin

ein

Verzichtsvermögen

anzurechnen

ist.

3.

E. 3 ELV).

E. 3.1 Die

Beschwerdegegnerin

rechnete

bei

den

Leistungsberechnungen

vom

1 4. August

2018

( Urk. 6/51-58)

folgende

Positionen

als

Verzichtsvermögen

an

( Urk. 6/51

S.

3): - 2013

- unbegründete

Abnahme:

Fr. 81'000.-- - 2014 - beim

Ableben

der

Mutter

2014

nicht

zurückgeforderte

Darlehen :

Fr. 170'000.-- - unbegründete

Abnahme:

Fr. 229'000.-- - 2016

- Schenkung

an

Tochter:

Fr. 52'000.-- - Schenkung

an

Sohn:

Fr. 50'000.-- - 2017

- Darlehen:

Fr. 9'200.--

Damit

hätte

ein

Verzichtsmögen

von

total

Fr. 591'200.--

resultiert.

Effektiv

berücksichtigte

die

Beschwerdeführerin

bei

den

Leistungsberechnungen

für

2017

ein

Verzichtsvermögen

von

Fr. 561' 2 00.--

( Urk. 6/55,

Urk. 6/57)

und

für

2018

von

Fr. 551'200.--

( Urk. 6/53).

Es

resultierte

ein

Einnahmenüberschuss

von

Fr. 49'652 .--

im

Jahr

2017

( Urk. 6/55,

Urk. 6/57)

und

von

Fr. 43'143.--

im

Jahr

2018

( Urk. 6/53).

E. 3.2 Das

Vermögen

der

Beschwerdeführerin

entwickelte

sich

von

2009

bis

Ende

2016

wie

folgt

( Urk. 28): Jahr

Vermögen

am

Jahresende

(Fr.) Bemerkungen 2009 159'183 170'000

Darlehen

an

Mutter

. /.

10'818

Schulden 2010 554'000 Erbschaft

Liegenschaft,

Steuerwert

604' 000

. /.

Hypothek

125’000 2011 611'000 2012 343'000 2013 262'000 2014 313'000 2015 313'000 2016 0 Verkauf

Liegenschaft

1'500’000,

steuerpflichtiger

Grundstücksgewinn

625'000

Daraus

ergibt

sich

ein

Vermögensrückgang

um

Fr. 268'000.--

im

Jahr

2012

und

um

Fr. 81'000.--im

Jahr

2013,

eine

Zunahme

um

Fr. 51'000. -- im Jahr 2014 und

ein

Rückgang

um

Fr. 313'000.--

im

Jahr

201 6. 3. 3

Im

Rahmen

der

P arteib efragung

(Prot.

S.

3

ff.)

erklärte

die

Beschwerdeführerin,

sie

habe

vor

20

Jahren

Schulden

der

Mutter

im

Betrag

von

Fr. 176'000.--

bezahlt,

um

einen

Konkurs

abzuwenden

(S.

5).

Im

Jahr

2005

habe

sie

sich

das

Darlehen

auf

Anraten

ihres

Treuhänders

schriftlich

bestätigen

lassen

(S.

6).

Ihre

beiden

Geschwister

hätten

nach

dem

Ableben

der

Mutter

die

Erbschaft

ausgeschlagen,

um

die

(anteilige)

Rückzahlung

des

Darlehens

zu

vermeiden

(S.

5).

Ihre

beiden

Kinder

hätten

sich

zu

rund

1/3

an

der

Pflege

der

Mutter

(Grossmutter)

beteiligt

(S.

4).

Einen

Erwerbsausfall

hätten

sie

nicht

erlitten

(S.

7).

Die

Zahlung

von

Fr. 50'000.--

und

Fr. 52'000.--

an

die

beiden

Kinder

sei

als

Genugtuung

für

die

geleistete

Hilfe

gedacht

gewesen.

Auf

Anraten

ihres

Treuhänders

habe

sie

sie

als

Schenkung

deklariert

(S.

6). 3. 4

Die

von

der

Beschwerdeführerin

am

1 8. Januar

2021

eingereichte

Zusammen stellung

lautete

-

mit

hier

gerundeten

Beträgen

in

Fr. -

wie

folgt

(Urk.

33): Ferienreisen

und

Anschaffungen

2010-2016 340’661 Darlehen

und

Anschaffungen

2010-2016 194’951 diverse

Rechnungen

Liegenschaft

2010-2016 26’697 diverse

Rechnungen

Mutter

2010-2014 46’318 Total 608’627 4. 4.1

Mit

Verfügung

vom

2 7. Oktober

2020

( Urk. 28)

wurde

der

Beschwerdeführerin

die

sich

aus

den

Steuerakten

ergebende

Vermögensentwicklung

von

2009

bis

2016

dargelegt

(S.

2),

unter

Hinweis

darauf,

dass

die

Steuerakten

nach

telefo nischer

Voranmeldung

eingesehen

werden

könnten

(S.

3

Ziff. 2 ),

und

es

wurde

ihr

eine

Frist

angesetzt,

um

zum

Vermögensrückgang

zwischen

2010

und

2016

Stellung

zu

nehmen

und

insbesondere

darzulegen,

wofür

das

Vermögen

verwen det

wurde,

und

dies

mittels

Verträgen,

Rechnungen

und

Bankauszügen

zu

bele gen

(S.

2

Ziff. 1).

4.2

Am

3 0. November

2020

reichte

die

Beschwerdeführerin

einen

ungeordneten Stapel

von

Kontoauszügen,

Verträgen,

Rechnungen

und

Zahlungsquittungen

( Urk. 31/1-8)

ein

( Urk. 30),

ohne

jedoch

dem

Gericht

eine

Aufstellung

über

den

gemäss

Verfügung

vom

2 7. Oktober

2020

aufgezeichneten

Vermögensrückgang

zwischen

2010

und

2016

zu

unterbreiten.

Daraufhin

wurde

sie

mit

Verfügung

vom

1 5. Dezember

2020

( Urk. 32)

darauf

hingewiesen,

dass

es

nicht

Aufgabe

des

Gerichts

sei,

anhand

der

von

ihr

eingereichten

Belege

festzustellen,

wie

sich

der

Vermögensrückgang

zwischen

2010

und

2016

erklären

könnte

und

insbesondere,

ob

und

in

welcher

Höhe

ein

Vermögensverzicht

vorliege.

Der

Vermögens rück - gang

sei

viel

mehr

von

ihr

zu

erklären

und

zu

belegen

(S.

2

Ziff.

1

Abs. 2).

Die

ein ge reichten

Belege

wurden

an

sie

retourniert,

und

es

wurde

ihr

letztmals

eine

Frist

angesetzt,

um

den

Vermögensrückgang

zwischen

2010

und

2016

anhand

einer

tabellarischen

Aufstellung

über

ihre

Ausgaben

in

der

fraglichen

Periode

zu

erklären

und

ihre

Belege

den

einzelnen

Ausgabenposten

zuzuordnen.

Bei

Säum nis

werde

aufgrund

der

Steuerunterlagen

entschieden

(S.

2

Ziff. 1).

4.3

Am

1 8. Januar

2021

reichte

die

Beschwerdeführerin

die

vorstehend

wiederge gebene

Aufstellung

ein

(E.

3.4).

Diese

ist

erstens

ausgesprochen

summarisch

gehalten

und

zweitens

unterliess

die

Beschwerdeführerin

abermals

eine

Zuord nung

von

einzelnen

Ausgabenposten

und

dazugehörigen

Belegen.

Das

Gericht

hat

ihr

mehrmals

Gelegenheit

gegeben,

den

Nachweis

zu

erbringen,

welchen

Ausgaben

eine

adäquate

Gegenleistung

entsprochen

habe,

so

dass

sie

nicht

als

Vermögensverzicht

zu

qualifizieren

wären,

und

das

Gericht

hat

ihr

eben falls

mehrmals

dargelegt,

wie

eine

Zusammenstellung

ausgestaltet

sein

müsse,

um

als

nachvollziehbar

zu

gelten.

Denn

es

ist,

dies

sei

ein

weiteres

Mal

wiederholt

(vgl.

Urk. 32) ,

nicht

die

Aufgabe

des

Gerichts,

einen

Stapel

von

Unterlagen

zu

sortieren

und

einzelne

Belege

bestimmten

Ausgaben

zuzuordnen,

sondern

die

Beschwerdeführerin

muss

den

Beweis

für

die

von

ihr

geltend

gemachten

leis tungs begründenden

Um stände

erbringen

(vorstehend

E.

1.4) .

Die

Beschwerdeführerin

hat

es

vorgezogen,

der

mehrfachen

Aufforderung

durch

das

Gericht

nicht

zu

folgen,

so

dass

-

wie

in

Aussicht

gestellt

-

gestützt

auf

die

Akten

zu

entscheiden

ist.

4.4

Hinsichtlich

des

Darlehens,

das

die

Beschwerdeführerin

ihrer

Mutter

gewährt

und

nach

deren

Ableben

nicht

zurückgefordert

hat,

ist

nach

erfolgter

Parteibefragung

(vorstehend

E.

3.3)

nicht

von

einem

Vermögensverzicht

auszugehen:

Nachdem

ihre

beiden

Geschwister

das

mütterliche

Erbe

ausgeschlagen

hatten,

wurde

die

Beschwerdeführerin

zur

alleinigen

Erbin,

womit

sie

zugleich

Darlehensgeberin

und

- als

einzige

Verfügungsberechtigte

über

die

Erbmasse,

mit

unter

anderem

dem

Darlehen

als

Passivum

- zugleich Darlehensschuldnerin

wurde.

4.5

Die

Zahlung

an

ihre

beiden

Kinder

im

Jahr 2016

wurden

steuerlich

als

Schen kungen

und

im

Verwaltungsverfahren

als

Darlehen

bezeichnet .

In

der

Partei befragung

(vorstehend

E.

3.3)

erläuterte

die

Beschwerdeführerin,

sie

seien

als

Genugtuung

für

deren

Mithilfe

bei

der

Pflege

der

Mutter

/

Grossmutter

gedacht

gewesen.

Diese

Erklärung

vermag,

auch

wenn

sie

erst

im

dritten

Anlauf

und

auf

entspre chende

Nachfrage

des

Gerichts

erfolgte,

an

sich

einzuleuchten.

Nachdem

jedoch

die

beiden

Kinder

aufgrund

ihrer

Mithilfe

keine

finanziellen

Einbussen

erlitten

haben,

wurden

sie

durch

die

genannten

Zuwendungen

finanziell

per

saldo

besser

gestellt

als

ohne,

und

dies

ginge,

würde

die

entsprechende

Ausgabe

nicht

in

die

Anspruchsermittlung

der

Beschwerdeführerin

einbezogen,

zulasten

des

Gemein wesens,

was

nicht

angeht.

Es

hat

somit

mit

der

Berücksichtigung

als

Verzichts vermögen

sein

Bewenden

zu

haben.

4.6

Für

den

Vermögensrückgang

um

Fr. 268'000.--

im

Jahr

2012,

um

Fr. 81'000.--im

Jahr

2013

und

um

Fr. 313'000.--

im

Jahr

2016

(vorstehend

E.

3.2)

hat

die

Beschwerdeführerin

trotz

der

ihr

mehrfach

eingeräumten

Möglichkeit

(vorstehend

E.

4.3)

keine

nachvollziehbaren

Erklärungen

gegeben.

Die

Berücksichtigung

als

Verzichtsvermögen

ist

deshalb

nicht

zu

beanstanden.

4.7

Es

resultieren

damit

als

nicht

hinreichend

ausgewiesene

Ausgaben

Fr.

268'000.

im

Jahr

2012,

Fr. 81'000.--

im

Jahr

2013

und

Fr. 313'000.--

(davon

Fr. 102'000.--

an

die

beiden

Kinder)

im

Jahr

2016

sowie

Fr. 9'200.--

im

Jahr

2017,

mithin

total

Fr. 671'200.--.

Selbst

wenn

man

davon

Fr. 300'000.--

(5

x

Fr. 60'000.--)

als

auch

ohne

Belege

anzuerkennende

jährliche

Lebenshaltungskosten

(vorstehend

E.

1.5)

sowie

die

jährliche

Verminderung

um

Fr. 10'000.--

gemäss

Art. 17a

ELV

(vorstehend

E.

1.6),

entsprechend

Fr. 40'000.

(4

x

Fr. 10'000.--),

in

Abzug

bringt,

verbleibt

noch

immer

ein

Betrag

von

Fr. 331'200.--,

an

dessen

Anrechnung

als

Verzichts vermögen

kein

Weg

vorbeiführt.

Gemäss

Art.

E. 6 Art. 17a

ELV

bestimmt,

dass

der

anzurechnende

Betrag

von

Vermögenswerten,

auf

die

verzichtet

worden

ist,

jährlich

um

Fr. 10‘000.--

zu

vermindern

ist

( Abs. 1),

dass

der

Wert

des

Vermögens

im

Zeitpunkt

des

Verzichtes

unverändert

auf

den

1. Januar

des

Jahres,

das

auf

den

Verzicht

folgt,

zu

übertragen

und

dann

jeweils

nach

einem

Jahr

zu

vermindern

ist

( Abs. 2),

und

dass

für

die

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

der

verminderte

Betrag

am

1. Januar

des

Bezugs jahres

massgebend

ist

( Abs. 3).

2.

E. 8 ½

Jahren

entschädigt.

E. 10 Abs. 1

lit .

c

ELG

ist

ein

Zehntel

des

einen

bestimmten

Freibetrag

übersteigenden

Reinvermögens

als

Einkommen

anzurechnen.

Reduziert

sich

das

anrechenbare

Verzichtsvermögen

von

Fr. 561' 2 00.--

im

Jahr

2017

und

von

Fr. 551'200.--

im

Jahr

2018

(vorstehend

E.

3.1)

auf

Fr. 331'200.--

im

Jahr

2017

und

Fr. 321'200.--

im

Jahr 2018, mithin um rund Fr. 230'000.--, so reduziert sich das anrechenbare Einkommen um 1/10 davon, mithin Fr. 23'000. . Dies genügt nicht, um den Einnahme n überschuss von Fr. 49'652.-- im Jahr 2017 und von Fr. 43'143.-- im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.1) zum Verschwinden zu bringen. 4.8

Somit hat, zusammenfassend, die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2017 im Ergebnis zu Recht verneint. Dem entsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2019.00070

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 8. April 2021 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1952,

ist

seit

1. August

2016

Bezügerin

einer

AHV-Altersrente

( Urk. 6/24)

und

meldete

sich

am

1. September

2017

zum

Bezug

von

Zusatz leistungen

zur

AHV/IV-Rente

an

( Urk. 6/1).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse

(nachste hend:

Aus gleich kasse) ,

verneinte

mit

Verfügung

vom

1 4. August

2018

einen

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

ab

September

2017

( Urk. 6/51

=

Urk. 3/1 ).

Dagegen

erhob

die

Versicherte

am

2 2. Oktober

2018

Einsprache

( Urk. 6/66).

Diese

wies

die

Ausgleichkasse

mit

Einspracheentscheid

vom

1 4. Juni

2019

ab

( Urk. 6/75

=

Urk. 2).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

1 4. Juni

2019

( Urk. 2)

erhob

die

Versicherte

am

1 9. August

2019

Beschwerde

( Urk. 1)

mit

dem

Antrag,

dieser

sei

aufzuheben

(S.

1

Ziff. 2)

und

es

seien

ihr

Zusatzleistungen

zuzusprechen

(S.

1

Ziff. 5).

Die

Ausgleichskasse

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

2 3. September

2019

( Urk. 5)

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

der

Beschwerdeführerin

am

2 4. Sep tember

2019

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk. 7).

Am

1 6. September

2020

fand

eine

Parteibefragung

und

Instruktionsverhandlung

statt

(Prot.

S.

3

ff.).

Nach

Beizug

der

Steuerakten

der

Jahre

2005

bis

2016

( Urk. 16-27)

wurde

die

Beschwerdeführerin

am

2 7. Oktober

2020

aufgefordert,

zum

daraus

ersichtlichen

Vermögensrückgang

Stellung

zu

nehmen

( Urk. 28),

worauf

sie

dem

Gericht

einen

Stapel

von

Kontoauszügen,

Verträgen,

Rechnungen

und

Zahlungsquittungen

( Urk. 31/1-8),

jedoch

keine

den

Vermögensrückgang

betreffende

Aufstellung

(vgl.

Urk. 32)

einreichte.

Nach

erneuter

Aufforderung

durch

das

Gericht

reichte

sie

a m

1 8. Januar

2021

eine

Aufstellung

ein

( Urk. 33),

zu

welcher

die

Beschwerde gegnerin

am

1 6. Februar

2021

Stellung

nahm

( Urk. 37),

was

der

Beschwerde führerin

am

1 7. Februar

2021

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk. 38).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art. 2

Abs. 1

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Al ters ,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

haben

Personen

An spruch

auf

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenzbedarfs,

wenn

sie

die

Voraus setzungen

nach

den

Art. 4-6

ELG

erfüllen.

Dabei

entspricht

die

jähr liche

Ergänzungsleistung

dem

Betrag,

um

den

die

aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen

( Art. 9

Abs. 1

ELG).

1. 2

Die

anrechenbaren

Einnahmen

werden

nach

Art. 11

ELG

ermittelt.

Zeitlich

massgebend

sind

in

der

Regel

die

während

des

vorausgegangenen

Kalen derjahres

erzielten

anrechenbaren

Einnahmen

sowie

das

am

1. Januar

des

Bezugs jahres

vorhandene

Vermögen

( Art. 23

Abs. 1

der

Verordnung

über

die

Ergän zungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung,

ELV).

Das

zeitlich

massgebende

Einkommen

gemäss

Art. 23

Abs. 1

der

Verord nung

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

Al ters ,

Hinterlassenen-

und

Invaliden versicherung

(ELV)

betrifft

vor

allem

das

Erwerbseinkommen.

Bei

Renten,

Pen sionen

und

anderen

wiederkehrenden

Leistungen

nach

Art. 11

Abs. 1

lit .

d

ELG

sind

die

laufenden

Betreff nisse

zu

berücksichtigen

( Art. 23

Abs. 3

ELV). 1.3

Als

Einkom men

anzurechnen

sind

unter

anderem

auch

Einkünfte

und

Vermö genswerte,

auf

die

verzichtet

worden

ist

( Art. 11

Abs. 1

lit .

g

ELG).

Eine

Verzichtshandlung

liegt

vor,

wenn

die

versicherte

Person

ohne

rechtliche

Verpflichtung

auf

Vermögen

verzichtet

hat,

wenn

sie

einen

Rechtsanspruch

auf

bestimmte

Einkünfte

und

Vermögenswerte

hat,

davon

aber

faktisch

nicht

Gebrauch

macht

bzw.

ihre

Rechte

nicht

durchsetzt

oder

wenn

sie

aus

von

ihr

zu

verantwortenden

Gründen

von

der

Ausübung

einer

möglichen

und

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

absieht.

Es

werden

demzufolge

nicht

nur

die

tatsächlich

erwirt schafte ten

Erwerbseinkommen

angerechnet.

Auch

Personen,

denen

eine

Erwerbs tätigkeit

zugemutet

werden

kann,

müssen

ihre

Erwerbstätigkeit

aus nützen

(BGE

140

V

267

E.

2.2).

1.4

Wer

Zusatzleistungen

beantragt,

ist

für

alle

leistungsbegründenden

Umstände

beweispflichtig;

dies

bezieht

sich

auch

auf

den

Umstand,

dass

auf

ehemals

vor handen

gewesenes

Vermögen

nicht

verzichtet

worden

ist

(Urs

Müller,

Rechtspre chung

des

Bundesgerichts

zum

ELG,

3. Auflage,

Zürich

2015,

Rz

484).

Ist

ein

einmal

bestehendes

Vermögen

nicht

mehr

vorhanden,

so

trägt

die

leistungsbe anspruchende

Person

die

Beweislast

dafür,

dass

es

in

Erfüllung

einer

rechtlichen

Verpflichtung

oder

gegen

adäquate

Gegenleistung

hingegeben

wurde

(Urteile

des

Bundesgerichts

9C_124/2014

vom

4. August

2014

E.

5,

8C_1039/2008

vom

2 5. Februar

2009

E.

2).

1.5

In

der

Gerichtspraxis

wird

nicht

Rechenschaft

über

jede

einzelne

Ausgabe

ver langt,

sondern

es

werden

durchschnittliche

Werte

für

den

Lebensunterhalt

auf grund

der

konkreten

Verhältnisse

angenommen

(Erich

Gräub ,

Zusatzleistungen

zur

AHV

und

IV,

in:

Sabine

Steiger- Sackmann

/

Hans-Jakob

Mosimann ,

Hrsg.,

Handbücher

für

die

Anwaltspraxis

Band

XI,

Recht

der

Sozialen

Sicherheit,

Basel

2014,

Rz

26.96).

So

hat

etwa

das

Bundesgericht

bei

einem

alleinstehenden

Versi cherten

aufgrund

der

beleg t en

Barbezüge

in

den

Jahren

2004

bis

2009

einen

durchschnittlichen

Bedarf

von

Fr. 60‘000.--

im

Jahr

angenommen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_515/2012

vom

6. Dezember

2012

E.

4.1).

Wird

ei ne

Vermö gensabnahme

mit

einem

-

allenfalls

gehobenen

-

Lebensstandard

begründet,

ist

dafür

der

Beweis

(mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit)

zu

erbringen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_934/2009

vom

2 8. April

2010

E.

4.2.2.1). 1. 6

Art. 17a

ELV

bestimmt,

dass

der

anzurechnende

Betrag

von

Vermögenswerten,

auf

die

verzichtet

worden

ist,

jährlich

um

Fr. 10‘000.--

zu

vermindern

ist

( Abs. 1),

dass

der

Wert

des

Vermögens

im

Zeitpunkt

des

Verzichtes

unverändert

auf

den

1. Januar

des

Jahres,

das

auf

den

Verzicht

folgt,

zu

übertragen

und

dann

jeweils

nach

einem

Jahr

zu

vermindern

ist

( Abs. 2),

und

dass

für

die

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

der

verminderte

Betrag

am

1. Januar

des

Bezugs jahres

massgebend

ist

( Abs. 3).

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

im

angefochtenen

Entscheid

( Urk. 2)

davon

aus,

die

Beschwerdeführerin

müsse

sich

im

Jahr

2017

einen

Vermögensverzicht

im

Gesamtbetrag

von

Fr. 561 '200. --

anrechnen

lassen

(S.

3

Ziff. 3a),

der

sich

aus

einem

nicht

hinreichend

begründeten

Vermögensrückgang

um

Fr. 81'000.--

im

Jahr

2013

und

von

Fr. 229'000.--

im

Jahr

2014

(S.

1

f.

Ziff. 1b),

zwei

ihren

Kindern

im

Jahr

2016

gewährten

Darlehen

von

Fr. 102'000. --

und

einem

ihrer

Mutter

gewährten

und

bei

deren

Ableben

2014

nicht

zurückgeforderten

Darlehen

von

Fr. 170'000.--

(S.

4)

ergebe. 2.2

Die

Beschwerdeführerin

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

( Urk. 1

S.

2),

das

genannte

Darlehen

habe

sie

ihrer

Mutter

1998/1999

gewährt.

Im

Jahr

2016

habe

sie

rund

Fr. 227'195.--

Erbschaftsteuer

rückerstatten

müssen.

Die

Angaben

des

Gemeindesteueramts

zur

Höhe

des

Vermögens

(2010:

Fr. 554'000. ,

2011:

Fr. 611'000.--)

sei

nicht

korrekt,

sie

habe

im

Oktober

2010

ein

Haus

im

Wert

von

Fr. 667'500.--

geerbt.

Mit

der

Zuwendung

an

die

beiden

Kinder

in

der

Höhe

von

Fr. 102'000.--

habe

sie

deren

Unterstützung

bei

der

Pflege

der

Mutter

während

8

½

Jahren

entschädigt. 2.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

und

allenfalls

in

welcher

Höhe

der

Beschwerde führerin

ein

Verzichtsvermögen

anzurechnen

ist.

3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin

rechnete

bei

den

Leistungsberechnungen

vom

1 4. August

2018

( Urk. 6/51-58)

folgende

Positionen

als

Verzichtsvermögen

an

( Urk. 6/51

S.

3): - 2013

- unbegründete

Abnahme:

Fr. 81'000.-- - 2014 - beim

Ableben

der

Mutter

2014

nicht

zurückgeforderte

Darlehen :

Fr. 170'000.-- - unbegründete

Abnahme:

Fr. 229'000.-- - 2016

- Schenkung

an

Tochter:

Fr. 52'000.-- - Schenkung

an

Sohn:

Fr. 50'000.-- - 2017

- Darlehen:

Fr. 9'200.--

Damit

hätte

ein

Verzichtsmögen

von

total

Fr. 591'200.--

resultiert.

Effektiv

berücksichtigte

die

Beschwerdeführerin

bei

den

Leistungsberechnungen

für

2017

ein

Verzichtsvermögen

von

Fr. 561' 2 00.--

( Urk. 6/55,

Urk. 6/57)

und

für

2018

von

Fr. 551'200.--

( Urk. 6/53).

Es

resultierte

ein

Einnahmenüberschuss

von

Fr. 49'652 .--

im

Jahr

2017

( Urk. 6/55,

Urk. 6/57)

und

von

Fr. 43'143.--

im

Jahr

2018

( Urk. 6/53). 3.2

Das

Vermögen

der

Beschwerdeführerin

entwickelte

sich

von

2009

bis

Ende

2016

wie

folgt

( Urk. 28): Jahr

Vermögen

am

Jahresende

(Fr.) Bemerkungen 2009 159'183 170'000

Darlehen

an

Mutter

. /.

10'818

Schulden 2010 554'000 Erbschaft

Liegenschaft,

Steuerwert

604' 000

. /.

Hypothek

125’000 2011 611'000 2012 343'000 2013 262'000 2014 313'000 2015 313'000 2016 0 Verkauf

Liegenschaft

1'500’000,

steuerpflichtiger

Grundstücksgewinn

625'000

Daraus

ergibt

sich

ein

Vermögensrückgang

um

Fr. 268'000.--

im

Jahr

2012

und

um

Fr. 81'000.--im

Jahr

2013,

eine

Zunahme

um

Fr. 51'000. -- im Jahr 2014 und

ein

Rückgang

um

Fr. 313'000.--

im

Jahr

201 6. 3. 3

Im

Rahmen

der

P arteib efragung

(Prot.

S.

3

ff.)

erklärte

die

Beschwerdeführerin,

sie

habe

vor

20

Jahren

Schulden

der

Mutter

im

Betrag

von

Fr. 176'000.--

bezahlt,

um

einen

Konkurs

abzuwenden

(S.

5).

Im

Jahr

2005

habe

sie

sich

das

Darlehen

auf

Anraten

ihres

Treuhänders

schriftlich

bestätigen

lassen

(S.

6).

Ihre

beiden

Geschwister

hätten

nach

dem

Ableben

der

Mutter

die

Erbschaft

ausgeschlagen,

um

die

(anteilige)

Rückzahlung

des

Darlehens

zu

vermeiden

(S.

5).

Ihre

beiden

Kinder

hätten

sich

zu

rund

1/3

an

der

Pflege

der

Mutter

(Grossmutter)

beteiligt

(S.

4).

Einen

Erwerbsausfall

hätten

sie

nicht

erlitten

(S.

7).

Die

Zahlung

von

Fr. 50'000.--

und

Fr. 52'000.--

an

die

beiden

Kinder

sei

als

Genugtuung

für

die

geleistete

Hilfe

gedacht

gewesen.

Auf

Anraten

ihres

Treuhänders

habe

sie

sie

als

Schenkung

deklariert

(S.

6). 3. 4

Die

von

der

Beschwerdeführerin

am

1 8. Januar

2021

eingereichte

Zusammen stellung

lautete

-

mit

hier

gerundeten

Beträgen

in

Fr. -

wie

folgt

(Urk.

33): Ferienreisen

und

Anschaffungen

2010-2016 340’661 Darlehen

und

Anschaffungen

2010-2016 194’951 diverse

Rechnungen

Liegenschaft

2010-2016 26’697 diverse

Rechnungen

Mutter

2010-2014 46’318 Total 608’627 4. 4.1

Mit

Verfügung

vom

2 7. Oktober

2020

( Urk. 28)

wurde

der

Beschwerdeführerin

die

sich

aus

den

Steuerakten

ergebende

Vermögensentwicklung

von

2009

bis

2016

dargelegt

(S.

2),

unter

Hinweis

darauf,

dass

die

Steuerakten

nach

telefo nischer

Voranmeldung

eingesehen

werden

könnten

(S.

3

Ziff. 2 ),

und

es

wurde

ihr

eine

Frist

angesetzt,

um

zum

Vermögensrückgang

zwischen

2010

und

2016

Stellung

zu

nehmen

und

insbesondere

darzulegen,

wofür

das

Vermögen

verwen det

wurde,

und

dies

mittels

Verträgen,

Rechnungen

und

Bankauszügen

zu

bele gen

(S.

2

Ziff. 1).

4.2

Am

3 0. November

2020

reichte

die

Beschwerdeführerin

einen

ungeordneten Stapel

von

Kontoauszügen,

Verträgen,

Rechnungen

und

Zahlungsquittungen

( Urk. 31/1-8)

ein

( Urk. 30),

ohne

jedoch

dem

Gericht

eine

Aufstellung

über

den

gemäss

Verfügung

vom

2 7. Oktober

2020

aufgezeichneten

Vermögensrückgang

zwischen

2010

und

2016

zu

unterbreiten.

Daraufhin

wurde

sie

mit

Verfügung

vom

1 5. Dezember

2020

( Urk. 32)

darauf

hingewiesen,

dass

es

nicht

Aufgabe

des

Gerichts

sei,

anhand

der

von

ihr

eingereichten

Belege

festzustellen,

wie

sich

der

Vermögensrückgang

zwischen

2010

und

2016

erklären

könnte

und

insbesondere,

ob

und

in

welcher

Höhe

ein

Vermögensverzicht

vorliege.

Der

Vermögens rück - gang

sei

viel

mehr

von

ihr

zu

erklären

und

zu

belegen

(S.

2

Ziff.

1

Abs. 2).

Die

ein ge reichten

Belege

wurden

an

sie

retourniert,

und

es

wurde

ihr

letztmals

eine

Frist

angesetzt,

um

den

Vermögensrückgang

zwischen

2010

und

2016

anhand

einer

tabellarischen

Aufstellung

über

ihre

Ausgaben

in

der

fraglichen

Periode

zu

erklären

und

ihre

Belege

den

einzelnen

Ausgabenposten

zuzuordnen.

Bei

Säum nis

werde

aufgrund

der

Steuerunterlagen

entschieden

(S.

2

Ziff. 1).

4.3

Am

1 8. Januar

2021

reichte

die

Beschwerdeführerin

die

vorstehend

wiederge gebene

Aufstellung

ein

(E.

3.4).

Diese

ist

erstens

ausgesprochen

summarisch

gehalten

und

zweitens

unterliess

die

Beschwerdeführerin

abermals

eine

Zuord nung

von

einzelnen

Ausgabenposten

und

dazugehörigen

Belegen.

Das

Gericht

hat

ihr

mehrmals

Gelegenheit

gegeben,

den

Nachweis

zu

erbringen,

welchen

Ausgaben

eine

adäquate

Gegenleistung

entsprochen

habe,

so

dass

sie

nicht

als

Vermögensverzicht

zu

qualifizieren

wären,

und

das

Gericht

hat

ihr

eben falls

mehrmals

dargelegt,

wie

eine

Zusammenstellung

ausgestaltet

sein

müsse,

um

als

nachvollziehbar

zu

gelten.

Denn

es

ist,

dies

sei

ein

weiteres

Mal

wiederholt

(vgl.

Urk. 32) ,

nicht

die

Aufgabe

des

Gerichts,

einen

Stapel

von

Unterlagen

zu

sortieren

und

einzelne

Belege

bestimmten

Ausgaben

zuzuordnen,

sondern

die

Beschwerdeführerin

muss

den

Beweis

für

die

von

ihr

geltend

gemachten

leis tungs begründenden

Um stände

erbringen

(vorstehend

E.

1.4) .

Die

Beschwerdeführerin

hat

es

vorgezogen,

der

mehrfachen

Aufforderung

durch

das

Gericht

nicht

zu

folgen,

so

dass

-

wie

in

Aussicht

gestellt

-

gestützt

auf

die

Akten

zu

entscheiden

ist.

4.4

Hinsichtlich

des

Darlehens,

das

die

Beschwerdeführerin

ihrer

Mutter

gewährt

und

nach

deren

Ableben

nicht

zurückgefordert

hat,

ist

nach

erfolgter

Parteibefragung

(vorstehend

E.

3.3)

nicht

von

einem

Vermögensverzicht

auszugehen:

Nachdem

ihre

beiden

Geschwister

das

mütterliche

Erbe

ausgeschlagen

hatten,

wurde

die

Beschwerdeführerin

zur

alleinigen

Erbin,

womit

sie

zugleich

Darlehensgeberin

und

- als

einzige

Verfügungsberechtigte

über

die

Erbmasse,

mit

unter

anderem

dem

Darlehen

als

Passivum

- zugleich Darlehensschuldnerin

wurde.

4.5

Die

Zahlung

an

ihre

beiden

Kinder

im

Jahr 2016

wurden

steuerlich

als

Schen kungen

und

im

Verwaltungsverfahren

als

Darlehen

bezeichnet .

In

der

Partei befragung

(vorstehend

E.

3.3)

erläuterte

die

Beschwerdeführerin,

sie

seien

als

Genugtuung

für

deren

Mithilfe

bei

der

Pflege

der

Mutter

/

Grossmutter

gedacht

gewesen.

Diese

Erklärung

vermag,

auch

wenn

sie

erst

im

dritten

Anlauf

und

auf

entspre chende

Nachfrage

des

Gerichts

erfolgte,

an

sich

einzuleuchten.

Nachdem

jedoch

die

beiden

Kinder

aufgrund

ihrer

Mithilfe

keine

finanziellen

Einbussen

erlitten

haben,

wurden

sie

durch

die

genannten

Zuwendungen

finanziell

per

saldo

besser

gestellt

als

ohne,

und

dies

ginge,

würde

die

entsprechende

Ausgabe

nicht

in

die

Anspruchsermittlung

der

Beschwerdeführerin

einbezogen,

zulasten

des

Gemein wesens,

was

nicht

angeht.

Es

hat

somit

mit

der

Berücksichtigung

als

Verzichts vermögen

sein

Bewenden

zu

haben.

4.6

Für

den

Vermögensrückgang

um

Fr. 268'000.--

im

Jahr

2012,

um

Fr. 81'000.--im

Jahr

2013

und

um

Fr. 313'000.--

im

Jahr

2016

(vorstehend

E.

3.2)

hat

die

Beschwerdeführerin

trotz

der

ihr

mehrfach

eingeräumten

Möglichkeit

(vorstehend

E.

4.3)

keine

nachvollziehbaren

Erklärungen

gegeben.

Die

Berücksichtigung

als

Verzichtsvermögen

ist

deshalb

nicht

zu

beanstanden.

4.7

Es

resultieren

damit

als

nicht

hinreichend

ausgewiesene

Ausgaben

Fr.

268'000.

im

Jahr

2012,

Fr. 81'000.--

im

Jahr

2013

und

Fr. 313'000.--

(davon

Fr. 102'000.--

an

die

beiden

Kinder)

im

Jahr

2016

sowie

Fr. 9'200.--

im

Jahr

2017,

mithin

total

Fr. 671'200.--.

Selbst

wenn

man

davon

Fr. 300'000.--

(5

x

Fr. 60'000.--)

als

auch

ohne

Belege

anzuerkennende

jährliche

Lebenshaltungskosten

(vorstehend

E.

1.5)

sowie

die

jährliche

Verminderung

um

Fr. 10'000.--

gemäss

Art. 17a

ELV

(vorstehend

E.

1.6),

entsprechend

Fr. 40'000.

(4

x

Fr. 10'000.--),

in

Abzug

bringt,

verbleibt

noch

immer

ein

Betrag

von

Fr. 331'200.--,

an

dessen

Anrechnung

als

Verzichts vermögen

kein

Weg

vorbeiführt.

Gemäss

Art. 10

Abs. 1

lit .

c

ELG

ist

ein

Zehntel

des

einen

bestimmten

Freibetrag

übersteigenden

Reinvermögens

als

Einkommen

anzurechnen.

Reduziert

sich

das

anrechenbare

Verzichtsvermögen

von

Fr. 561' 2 00.--

im

Jahr

2017

und

von

Fr. 551'200.--

im

Jahr

2018

(vorstehend

E.

3.1)

auf

Fr. 331'200.--

im

Jahr

2017

und

Fr. 321'200.--

im

Jahr 2018, mithin um rund Fr. 230'000.--, so reduziert sich das anrechenbare Einkommen um 1/10 davon, mithin Fr. 23'000. . Dies genügt nicht, um den Einnahme n überschuss von Fr. 49'652.-- im Jahr 2017 und von Fr. 43'143.-- im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.1) zum Verschwinden zu bringen. 4.8

Somit hat, zusammenfassend, die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2017 im Ergebnis zu Recht verneint. Dem entsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher