Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1952,
ist
seit
1. August
2016
Bezügerin
einer
AHV-Altersrente
( Urk. 6/24)
und
meldete
sich
am
1. September
2017
zum
Bezug
von
Zusatz leistungen
zur
AHV/IV-Rente
an
( Urk. 6/1).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse
(nachste hend:
Aus gleich kasse) ,
verneinte
mit
Verfügung
vom
1 4. August
2018
einen
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
ab
September
2017
( Urk. 6/51
=
Urk. 3/1 ).
Dagegen
erhob
die
Versicherte
am
2 2. Oktober
2018
Einsprache
( Urk. 6/66).
Diese
wies
die
Ausgleichkasse
mit
Einspracheentscheid
vom
1 4. Juni
2019
ab
( Urk. 6/75
=
Urk. 2).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
1 4. Juni
2019
( Urk. 2)
erhob
die
Versicherte
am
1 9. August
2019
Beschwerde
( Urk. 1)
mit
dem
Antrag,
dieser
sei
aufzuheben
(S.
1
Ziff. 2)
und
es
seien
ihr
Zusatzleistungen
zuzusprechen
(S.
1
Ziff. 5).
Die
Ausgleichskasse
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
2 3. September
2019
( Urk. 5)
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
der
Beschwerdeführerin
am
2 4. Sep tember
2019
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk. 7).
Am
1 6. September
2020
fand
eine
Parteibefragung
und
Instruktionsverhandlung
statt
(Prot.
S.
3
ff.).
Nach
Beizug
der
Steuerakten
der
Jahre
2005
bis
2016
( Urk. 16-27)
wurde
die
Beschwerdeführerin
am
2 7. Oktober
2020
aufgefordert,
zum
daraus
ersichtlichen
Vermögensrückgang
Stellung
zu
nehmen
( Urk. 28),
worauf
sie
dem
Gericht
einen
Stapel
von
Kontoauszügen,
Verträgen,
Rechnungen
und
Zahlungsquittungen
( Urk. 31/1-8),
jedoch
keine
den
Vermögensrückgang
betreffende
Aufstellung
(vgl.
Urk. 32)
einreichte.
Nach
erneuter
Aufforderung
durch
das
Gericht
reichte
sie
a m
1 8. Januar
2021
eine
Aufstellung
ein
( Urk. 33),
zu
welcher
die
Beschwerde gegnerin
am
1 6. Februar
2021
Stellung
nahm
( Urk. 37),
was
der
Beschwerde führerin
am
1 7. Februar
2021
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk. 38).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss
Art.
E. 1.3 Als
Einkom men
anzurechnen
sind
unter
anderem
auch
Einkünfte
und
Vermö genswerte,
auf
die
verzichtet
worden
ist
( Art. 11
Abs. 1
lit .
g
ELG).
Eine
Verzichtshandlung
liegt
vor,
wenn
die
versicherte
Person
ohne
rechtliche
Verpflichtung
auf
Vermögen
verzichtet
hat,
wenn
sie
einen
Rechtsanspruch
auf
bestimmte
Einkünfte
und
Vermögenswerte
hat,
davon
aber
faktisch
nicht
Gebrauch
macht
bzw.
ihre
Rechte
nicht
durchsetzt
oder
wenn
sie
aus
von
ihr
zu
verantwortenden
Gründen
von
der
Ausübung
einer
möglichen
und
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
absieht.
Es
werden
demzufolge
nicht
nur
die
tatsächlich
erwirt schafte ten
Erwerbseinkommen
angerechnet.
Auch
Personen,
denen
eine
Erwerbs tätigkeit
zugemutet
werden
kann,
müssen
ihre
Erwerbstätigkeit
aus nützen
(BGE
140
V
267
E.
2.2).
E. 1.4 Wer
Zusatzleistungen
beantragt,
ist
für
alle
leistungsbegründenden
Umstände
beweispflichtig;
dies
bezieht
sich
auch
auf
den
Umstand,
dass
auf
ehemals
vor handen
gewesenes
Vermögen
nicht
verzichtet
worden
ist
(Urs
Müller,
Rechtspre chung
des
Bundesgerichts
zum
ELG,
3. Auflage,
Zürich
2015,
Rz
484).
Ist
ein
einmal
bestehendes
Vermögen
nicht
mehr
vorhanden,
so
trägt
die
leistungsbe anspruchende
Person
die
Beweislast
dafür,
dass
es
in
Erfüllung
einer
rechtlichen
Verpflichtung
oder
gegen
adäquate
Gegenleistung
hingegeben
wurde
(Urteile
des
Bundesgerichts
9C_124/2014
vom
4. August
2014
E.
5,
8C_1039/2008
vom
2 5. Februar
2009
E.
2).
E. 1.5 In
der
Gerichtspraxis
wird
nicht
Rechenschaft
über
jede
einzelne
Ausgabe
ver langt,
sondern
es
werden
durchschnittliche
Werte
für
den
Lebensunterhalt
auf grund
der
konkreten
Verhältnisse
angenommen
(Erich
Gräub ,
Zusatzleistungen
zur
AHV
und
IV,
in:
Sabine
Steiger- Sackmann
/
Hans-Jakob
Mosimann ,
Hrsg.,
Handbücher
für
die
Anwaltspraxis
Band
XI,
Recht
der
Sozialen
Sicherheit,
Basel
2014,
Rz
26.96).
So
hat
etwa
das
Bundesgericht
bei
einem
alleinstehenden
Versi cherten
aufgrund
der
beleg t en
Barbezüge
in
den
Jahren
2004
bis
2009
einen
durchschnittlichen
Bedarf
von
Fr. 60‘000.--
im
Jahr
angenommen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_515/2012
vom
6. Dezember
2012
E.
4.1).
Wird
ei ne
Vermö gensabnahme
mit
einem
-
allenfalls
gehobenen
-
Lebensstandard
begründet,
ist
dafür
der
Beweis
(mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit)
zu
erbringen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_934/2009
vom
2 8. April
2010
E.
4.2.2.1). 1.
E. 2 Die
anrechenbaren
Einnahmen
werden
nach
Art. 11
ELG
ermittelt.
Zeitlich
massgebend
sind
in
der
Regel
die
während
des
vorausgegangenen
Kalen derjahres
erzielten
anrechenbaren
Einnahmen
sowie
das
am
1. Januar
des
Bezugs jahres
vorhandene
Vermögen
( Art. 23
Abs. 1
der
Verordnung
über
die
Ergän zungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung,
ELV).
Das
zeitlich
massgebende
Einkommen
gemäss
Art. 23
Abs. 1
der
Verord nung
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
Al ters ,
Hinterlassenen-
und
Invaliden versicherung
(ELV)
betrifft
vor
allem
das
Erwerbseinkommen.
Bei
Renten,
Pen sionen
und
anderen
wiederkehrenden
Leistungen
nach
Art. 11
Abs. 1
lit .
d
ELG
sind
die
laufenden
Betreff nisse
zu
berücksichtigen
( Art. 23
Abs.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
ging
im
angefochtenen
Entscheid
( Urk. 2)
davon
aus,
die
Beschwerdeführerin
müsse
sich
im
Jahr
2017
einen
Vermögensverzicht
im
Gesamtbetrag
von
Fr. 561 '200. --
anrechnen
lassen
(S.
3
Ziff. 3a),
der
sich
aus
einem
nicht
hinreichend
begründeten
Vermögensrückgang
um
Fr. 81'000.--
im
Jahr
2013
und
von
Fr. 229'000.--
im
Jahr
2014
(S.
1
f.
Ziff. 1b),
zwei
ihren
Kindern
im
Jahr
2016
gewährten
Darlehen
von
Fr. 102'000. --
und
einem
ihrer
Mutter
gewährten
und
bei
deren
Ableben
2014
nicht
zurückgeforderten
Darlehen
von
Fr. 170'000.--
(S.
4)
ergebe.
E. 2.2 Die
Beschwerdeführerin
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
( Urk. 1
S.
2),
das
genannte
Darlehen
habe
sie
ihrer
Mutter
1998/1999
gewährt.
Im
Jahr
2016
habe
sie
rund
Fr. 227'195.--
Erbschaftsteuer
rückerstatten
müssen.
Die
Angaben
des
Gemeindesteueramts
zur
Höhe
des
Vermögens
(2010:
Fr. 554'000. ,
2011:
Fr. 611'000.--)
sei
nicht
korrekt,
sie
habe
im
Oktober
2010
ein
Haus
im
Wert
von
Fr. 667'500.--
geerbt.
Mit
der
Zuwendung
an
die
beiden
Kinder
in
der
Höhe
von
Fr. 102'000.--
habe
sie
deren
Unterstützung
bei
der
Pflege
der
Mutter
während
E. 2.3 Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
und
allenfalls
in
welcher
Höhe
der
Beschwerde führerin
ein
Verzichtsvermögen
anzurechnen
ist.
3.
E. 3 ELV).
E. 3.1 Die
Beschwerdegegnerin
rechnete
bei
den
Leistungsberechnungen
vom
1 4. August
2018
( Urk. 6/51-58)
folgende
Positionen
als
Verzichtsvermögen
an
( Urk. 6/51
S.
3): - 2013
- unbegründete
Abnahme:
Fr. 81'000.-- - 2014 - beim
Ableben
der
Mutter
2014
nicht
zurückgeforderte
Darlehen :
Fr. 170'000.-- - unbegründete
Abnahme:
Fr. 229'000.-- - 2016
- Schenkung
an
Tochter:
Fr. 52'000.-- - Schenkung
an
Sohn:
Fr. 50'000.-- - 2017
- Darlehen:
Fr. 9'200.--
Damit
hätte
ein
Verzichtsmögen
von
total
Fr. 591'200.--
resultiert.
Effektiv
berücksichtigte
die
Beschwerdeführerin
bei
den
Leistungsberechnungen
für
2017
ein
Verzichtsvermögen
von
Fr. 561' 2 00.--
( Urk. 6/55,
Urk. 6/57)
und
für
2018
von
Fr. 551'200.--
( Urk. 6/53).
Es
resultierte
ein
Einnahmenüberschuss
von
Fr. 49'652 .--
im
Jahr
2017
( Urk. 6/55,
Urk. 6/57)
und
von
Fr. 43'143.--
im
Jahr
2018
( Urk. 6/53).
E. 3.2 Das
Vermögen
der
Beschwerdeführerin
entwickelte
sich
von
2009
bis
Ende
2016
wie
folgt
( Urk. 28): Jahr
Vermögen
am
Jahresende
(Fr.) Bemerkungen 2009 159'183 170'000
Darlehen
an
Mutter
. /.
10'818
Schulden 2010 554'000 Erbschaft
Liegenschaft,
Steuerwert
604' 000
. /.
Hypothek
125’000 2011 611'000 2012 343'000 2013 262'000 2014 313'000 2015 313'000 2016 0 Verkauf
Liegenschaft
1'500’000,
steuerpflichtiger
Grundstücksgewinn
625'000
Daraus
ergibt
sich
ein
Vermögensrückgang
um
Fr. 268'000.--
im
Jahr
2012
und
um
Fr. 81'000.--im
Jahr
2013,
eine
Zunahme
um
Fr. 51'000. -- im Jahr 2014 und
ein
Rückgang
um
Fr. 313'000.--
im
Jahr
201 6. 3. 3
Im
Rahmen
der
P arteib efragung
(Prot.
S.
3
ff.)
erklärte
die
Beschwerdeführerin,
sie
habe
vor
20
Jahren
Schulden
der
Mutter
im
Betrag
von
Fr. 176'000.--
bezahlt,
um
einen
Konkurs
abzuwenden
(S.
5).
Im
Jahr
2005
habe
sie
sich
das
Darlehen
auf
Anraten
ihres
Treuhänders
schriftlich
bestätigen
lassen
(S.
6).
Ihre
beiden
Geschwister
hätten
nach
dem
Ableben
der
Mutter
die
Erbschaft
ausgeschlagen,
um
die
(anteilige)
Rückzahlung
des
Darlehens
zu
vermeiden
(S.
5).
Ihre
beiden
Kinder
hätten
sich
zu
rund
1/3
an
der
Pflege
der
Mutter
(Grossmutter)
beteiligt
(S.
4).
Einen
Erwerbsausfall
hätten
sie
nicht
erlitten
(S.
7).
Die
Zahlung
von
Fr. 50'000.--
und
Fr. 52'000.--
an
die
beiden
Kinder
sei
als
Genugtuung
für
die
geleistete
Hilfe
gedacht
gewesen.
Auf
Anraten
ihres
Treuhänders
habe
sie
sie
als
Schenkung
deklariert
(S.
6). 3. 4
Die
von
der
Beschwerdeführerin
am
1 8. Januar
2021
eingereichte
Zusammen stellung
lautete
-
mit
hier
gerundeten
Beträgen
in
Fr. -
wie
folgt
(Urk.
33): Ferienreisen
und
Anschaffungen
2010-2016 340’661 Darlehen
und
Anschaffungen
2010-2016 194’951 diverse
Rechnungen
Liegenschaft
2010-2016 26’697 diverse
Rechnungen
Mutter
2010-2014 46’318 Total 608’627 4. 4.1
Mit
Verfügung
vom
2 7. Oktober
2020
( Urk. 28)
wurde
der
Beschwerdeführerin
die
sich
aus
den
Steuerakten
ergebende
Vermögensentwicklung
von
2009
bis
2016
dargelegt
(S.
2),
unter
Hinweis
darauf,
dass
die
Steuerakten
nach
telefo nischer
Voranmeldung
eingesehen
werden
könnten
(S.
3
Ziff. 2 ),
und
es
wurde
ihr
eine
Frist
angesetzt,
um
zum
Vermögensrückgang
zwischen
2010
und
2016
Stellung
zu
nehmen
und
insbesondere
darzulegen,
wofür
das
Vermögen
verwen det
wurde,
und
dies
mittels
Verträgen,
Rechnungen
und
Bankauszügen
zu
bele gen
(S.
2
Ziff. 1).
4.2
Am
3 0. November
2020
reichte
die
Beschwerdeführerin
einen
ungeordneten Stapel
von
Kontoauszügen,
Verträgen,
Rechnungen
und
Zahlungsquittungen
( Urk. 31/1-8)
ein
( Urk. 30),
ohne
jedoch
dem
Gericht
eine
Aufstellung
über
den
gemäss
Verfügung
vom
2 7. Oktober
2020
aufgezeichneten
Vermögensrückgang
zwischen
2010
und
2016
zu
unterbreiten.
Daraufhin
wurde
sie
mit
Verfügung
vom
1 5. Dezember
2020
( Urk. 32)
darauf
hingewiesen,
dass
es
nicht
Aufgabe
des
Gerichts
sei,
anhand
der
von
ihr
eingereichten
Belege
festzustellen,
wie
sich
der
Vermögensrückgang
zwischen
2010
und
2016
erklären
könnte
und
insbesondere,
ob
und
in
welcher
Höhe
ein
Vermögensverzicht
vorliege.
Der
Vermögens rück - gang
sei
viel
mehr
von
ihr
zu
erklären
und
zu
belegen
(S.
2
Ziff.
1
Abs. 2).
Die
ein ge reichten
Belege
wurden
an
sie
retourniert,
und
es
wurde
ihr
letztmals
eine
Frist
angesetzt,
um
den
Vermögensrückgang
zwischen
2010
und
2016
anhand
einer
tabellarischen
Aufstellung
über
ihre
Ausgaben
in
der
fraglichen
Periode
zu
erklären
und
ihre
Belege
den
einzelnen
Ausgabenposten
zuzuordnen.
Bei
Säum nis
werde
aufgrund
der
Steuerunterlagen
entschieden
(S.
2
Ziff. 1).
4.3
Am
1 8. Januar
2021
reichte
die
Beschwerdeführerin
die
vorstehend
wiederge gebene
Aufstellung
ein
(E.
3.4).
Diese
ist
erstens
ausgesprochen
summarisch
gehalten
und
zweitens
unterliess
die
Beschwerdeführerin
abermals
eine
Zuord nung
von
einzelnen
Ausgabenposten
und
dazugehörigen
Belegen.
Das
Gericht
hat
ihr
mehrmals
Gelegenheit
gegeben,
den
Nachweis
zu
erbringen,
welchen
Ausgaben
eine
adäquate
Gegenleistung
entsprochen
habe,
so
dass
sie
nicht
als
Vermögensverzicht
zu
qualifizieren
wären,
und
das
Gericht
hat
ihr
eben falls
mehrmals
dargelegt,
wie
eine
Zusammenstellung
ausgestaltet
sein
müsse,
um
als
nachvollziehbar
zu
gelten.
Denn
es
ist,
dies
sei
ein
weiteres
Mal
wiederholt
(vgl.
Urk. 32) ,
nicht
die
Aufgabe
des
Gerichts,
einen
Stapel
von
Unterlagen
zu
sortieren
und
einzelne
Belege
bestimmten
Ausgaben
zuzuordnen,
sondern
die
Beschwerdeführerin
muss
den
Beweis
für
die
von
ihr
geltend
gemachten
leis tungs begründenden
Um stände
erbringen
(vorstehend
E.
1.4) .
Die
Beschwerdeführerin
hat
es
vorgezogen,
der
mehrfachen
Aufforderung
durch
das
Gericht
nicht
zu
folgen,
so
dass
-
wie
in
Aussicht
gestellt
-
gestützt
auf
die
Akten
zu
entscheiden
ist.
4.4
Hinsichtlich
des
Darlehens,
das
die
Beschwerdeführerin
ihrer
Mutter
gewährt
und
nach
deren
Ableben
nicht
zurückgefordert
hat,
ist
nach
erfolgter
Parteibefragung
(vorstehend
E.
3.3)
nicht
von
einem
Vermögensverzicht
auszugehen:
Nachdem
ihre
beiden
Geschwister
das
mütterliche
Erbe
ausgeschlagen
hatten,
wurde
die
Beschwerdeführerin
zur
alleinigen
Erbin,
womit
sie
zugleich
Darlehensgeberin
und
- als
einzige
Verfügungsberechtigte
über
die
Erbmasse,
mit
unter
anderem
dem
Darlehen
als
Passivum
- zugleich Darlehensschuldnerin
wurde.
4.5
Die
Zahlung
an
ihre
beiden
Kinder
im
Jahr 2016
wurden
steuerlich
als
Schen kungen
und
im
Verwaltungsverfahren
als
Darlehen
bezeichnet .
In
der
Partei befragung
(vorstehend
E.
3.3)
erläuterte
die
Beschwerdeführerin,
sie
seien
als
Genugtuung
für
deren
Mithilfe
bei
der
Pflege
der
Mutter
/
Grossmutter
gedacht
gewesen.
Diese
Erklärung
vermag,
auch
wenn
sie
erst
im
dritten
Anlauf
und
auf
entspre chende
Nachfrage
des
Gerichts
erfolgte,
an
sich
einzuleuchten.
Nachdem
jedoch
die
beiden
Kinder
aufgrund
ihrer
Mithilfe
keine
finanziellen
Einbussen
erlitten
haben,
wurden
sie
durch
die
genannten
Zuwendungen
finanziell
per
saldo
besser
gestellt
als
ohne,
und
dies
ginge,
würde
die
entsprechende
Ausgabe
nicht
in
die
Anspruchsermittlung
der
Beschwerdeführerin
einbezogen,
zulasten
des
Gemein wesens,
was
nicht
angeht.
Es
hat
somit
mit
der
Berücksichtigung
als
Verzichts vermögen
sein
Bewenden
zu
haben.
4.6
Für
den
Vermögensrückgang
um
Fr. 268'000.--
im
Jahr
2012,
um
Fr. 81'000.--im
Jahr
2013
und
um
Fr. 313'000.--
im
Jahr
2016
(vorstehend
E.
3.2)
hat
die
Beschwerdeführerin
trotz
der
ihr
mehrfach
eingeräumten
Möglichkeit
(vorstehend
E.
4.3)
keine
nachvollziehbaren
Erklärungen
gegeben.
Die
Berücksichtigung
als
Verzichtsvermögen
ist
deshalb
nicht
zu
beanstanden.
4.7
Es
resultieren
damit
als
nicht
hinreichend
ausgewiesene
Ausgaben
Fr.
268'000.
im
Jahr
2012,
Fr. 81'000.--
im
Jahr
2013
und
Fr. 313'000.--
(davon
Fr. 102'000.--
an
die
beiden
Kinder)
im
Jahr
2016
sowie
Fr. 9'200.--
im
Jahr
2017,
mithin
total
Fr. 671'200.--.
Selbst
wenn
man
davon
Fr. 300'000.--
(5
x
Fr. 60'000.--)
als
auch
ohne
Belege
anzuerkennende
jährliche
Lebenshaltungskosten
(vorstehend
E.
1.5)
sowie
die
jährliche
Verminderung
um
Fr. 10'000.--
gemäss
Art. 17a
ELV
(vorstehend
E.
1.6),
entsprechend
Fr. 40'000.
(4
x
Fr. 10'000.--),
in
Abzug
bringt,
verbleibt
noch
immer
ein
Betrag
von
Fr. 331'200.--,
an
dessen
Anrechnung
als
Verzichts vermögen
kein
Weg
vorbeiführt.
Gemäss
Art.
E. 6 Art. 17a
ELV
bestimmt,
dass
der
anzurechnende
Betrag
von
Vermögenswerten,
auf
die
verzichtet
worden
ist,
jährlich
um
Fr. 10‘000.--
zu
vermindern
ist
( Abs. 1),
dass
der
Wert
des
Vermögens
im
Zeitpunkt
des
Verzichtes
unverändert
auf
den
1. Januar
des
Jahres,
das
auf
den
Verzicht
folgt,
zu
übertragen
und
dann
jeweils
nach
einem
Jahr
zu
vermindern
ist
( Abs. 2),
und
dass
für
die
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
der
verminderte
Betrag
am
1. Januar
des
Bezugs jahres
massgebend
ist
( Abs. 3).
2.
E. 10 Abs. 1
lit .
c
ELG
ist
ein
Zehntel
des
einen
bestimmten
Freibetrag
übersteigenden
Reinvermögens
als
Einkommen
anzurechnen.
Reduziert
sich
das
anrechenbare
Verzichtsvermögen
von
Fr. 561' 2 00.--
im
Jahr
2017
und
von
Fr. 551'200.--
im
Jahr
2018
(vorstehend
E.
3.1)
auf
Fr. 331'200.--
im
Jahr
2017
und
Fr. 321'200.--
im
Jahr 2018, mithin um rund Fr. 230'000.--, so reduziert sich das anrechenbare Einkommen um 1/10 davon, mithin Fr. 23'000. . Dies genügt nicht, um den Einnahme n überschuss von Fr. 49'652.-- im Jahr 2017 und von Fr. 43'143.-- im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.1) zum Verschwinden zu bringen. 4.8
Somit hat, zusammenfassend, die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2017 im Ergebnis zu Recht verneint. Dem entsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2019.00070
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 8. April 2021 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1952,
ist
seit
1. August
2016
Bezügerin
einer
AHV-Altersrente
( Urk. 6/24)
und
meldete
sich
am
1. September
2017
zum
Bezug
von
Zusatz leistungen
zur
AHV/IV-Rente
an
( Urk. 6/1).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse
(nachste hend:
Aus gleich kasse) ,
verneinte
mit
Verfügung
vom
1 4. August
2018
einen
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
ab
September
2017
( Urk. 6/51
=
Urk. 3/1 ).
Dagegen
erhob
die
Versicherte
am
2 2. Oktober
2018
Einsprache
( Urk. 6/66).
Diese
wies
die
Ausgleichkasse
mit
Einspracheentscheid
vom
1 4. Juni
2019
ab
( Urk. 6/75
=
Urk. 2).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
1 4. Juni
2019
( Urk. 2)
erhob
die
Versicherte
am
1 9. August
2019
Beschwerde
( Urk. 1)
mit
dem
Antrag,
dieser
sei
aufzuheben
(S.
1
Ziff. 2)
und
es
seien
ihr
Zusatzleistungen
zuzusprechen
(S.
1
Ziff. 5).
Die
Ausgleichskasse
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
2 3. September
2019
( Urk. 5)
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
der
Beschwerdeführerin
am
2 4. Sep tember
2019
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk. 7).
Am
1 6. September
2020
fand
eine
Parteibefragung
und
Instruktionsverhandlung
statt
(Prot.
S.
3
ff.).
Nach
Beizug
der
Steuerakten
der
Jahre
2005
bis
2016
( Urk. 16-27)
wurde
die
Beschwerdeführerin
am
2 7. Oktober
2020
aufgefordert,
zum
daraus
ersichtlichen
Vermögensrückgang
Stellung
zu
nehmen
( Urk. 28),
worauf
sie
dem
Gericht
einen
Stapel
von
Kontoauszügen,
Verträgen,
Rechnungen
und
Zahlungsquittungen
( Urk. 31/1-8),
jedoch
keine
den
Vermögensrückgang
betreffende
Aufstellung
(vgl.
Urk. 32)
einreichte.
Nach
erneuter
Aufforderung
durch
das
Gericht
reichte
sie
a m
1 8. Januar
2021
eine
Aufstellung
ein
( Urk. 33),
zu
welcher
die
Beschwerde gegnerin
am
1 6. Februar
2021
Stellung
nahm
( Urk. 37),
was
der
Beschwerde führerin
am
1 7. Februar
2021
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk. 38).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Gemäss
Art. 2
Abs. 1
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Al ters ,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
haben
Personen
An spruch
auf
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenzbedarfs,
wenn
sie
die
Voraus setzungen
nach
den
Art. 4-6
ELG
erfüllen.
Dabei
entspricht
die
jähr liche
Ergänzungsleistung
dem
Betrag,
um
den
die
aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen
( Art. 9
Abs. 1
ELG).
1. 2
Die
anrechenbaren
Einnahmen
werden
nach
Art. 11
ELG
ermittelt.
Zeitlich
massgebend
sind
in
der
Regel
die
während
des
vorausgegangenen
Kalen derjahres
erzielten
anrechenbaren
Einnahmen
sowie
das
am
1. Januar
des
Bezugs jahres
vorhandene
Vermögen
( Art. 23
Abs. 1
der
Verordnung
über
die
Ergän zungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung,
ELV).
Das
zeitlich
massgebende
Einkommen
gemäss
Art. 23
Abs. 1
der
Verord nung
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
Al ters ,
Hinterlassenen-
und
Invaliden versicherung
(ELV)
betrifft
vor
allem
das
Erwerbseinkommen.
Bei
Renten,
Pen sionen
und
anderen
wiederkehrenden
Leistungen
nach
Art. 11
Abs. 1
lit .
d
ELG
sind
die
laufenden
Betreff nisse
zu
berücksichtigen
( Art. 23
Abs. 3
ELV). 1.3
Als
Einkom men
anzurechnen
sind
unter
anderem
auch
Einkünfte
und
Vermö genswerte,
auf
die
verzichtet
worden
ist
( Art. 11
Abs. 1
lit .
g
ELG).
Eine
Verzichtshandlung
liegt
vor,
wenn
die
versicherte
Person
ohne
rechtliche
Verpflichtung
auf
Vermögen
verzichtet
hat,
wenn
sie
einen
Rechtsanspruch
auf
bestimmte
Einkünfte
und
Vermögenswerte
hat,
davon
aber
faktisch
nicht
Gebrauch
macht
bzw.
ihre
Rechte
nicht
durchsetzt
oder
wenn
sie
aus
von
ihr
zu
verantwortenden
Gründen
von
der
Ausübung
einer
möglichen
und
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
absieht.
Es
werden
demzufolge
nicht
nur
die
tatsächlich
erwirt schafte ten
Erwerbseinkommen
angerechnet.
Auch
Personen,
denen
eine
Erwerbs tätigkeit
zugemutet
werden
kann,
müssen
ihre
Erwerbstätigkeit
aus nützen
(BGE
140
V
267
E.
2.2).
1.4
Wer
Zusatzleistungen
beantragt,
ist
für
alle
leistungsbegründenden
Umstände
beweispflichtig;
dies
bezieht
sich
auch
auf
den
Umstand,
dass
auf
ehemals
vor handen
gewesenes
Vermögen
nicht
verzichtet
worden
ist
(Urs
Müller,
Rechtspre chung
des
Bundesgerichts
zum
ELG,
3. Auflage,
Zürich
2015,
Rz
484).
Ist
ein
einmal
bestehendes
Vermögen
nicht
mehr
vorhanden,
so
trägt
die
leistungsbe anspruchende
Person
die
Beweislast
dafür,
dass
es
in
Erfüllung
einer
rechtlichen
Verpflichtung
oder
gegen
adäquate
Gegenleistung
hingegeben
wurde
(Urteile
des
Bundesgerichts
9C_124/2014
vom
4. August
2014
E.
5,
8C_1039/2008
vom
2 5. Februar
2009
E.
2).
1.5
In
der
Gerichtspraxis
wird
nicht
Rechenschaft
über
jede
einzelne
Ausgabe
ver langt,
sondern
es
werden
durchschnittliche
Werte
für
den
Lebensunterhalt
auf grund
der
konkreten
Verhältnisse
angenommen
(Erich
Gräub ,
Zusatzleistungen
zur
AHV
und
IV,
in:
Sabine
Steiger- Sackmann
/
Hans-Jakob
Mosimann ,
Hrsg.,
Handbücher
für
die
Anwaltspraxis
Band
XI,
Recht
der
Sozialen
Sicherheit,
Basel
2014,
Rz
26.96).
So
hat
etwa
das
Bundesgericht
bei
einem
alleinstehenden
Versi cherten
aufgrund
der
beleg t en
Barbezüge
in
den
Jahren
2004
bis
2009
einen
durchschnittlichen
Bedarf
von
Fr. 60‘000.--
im
Jahr
angenommen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_515/2012
vom
6. Dezember
2012
E.
4.1).
Wird
ei ne
Vermö gensabnahme
mit
einem
-
allenfalls
gehobenen
-
Lebensstandard
begründet,
ist
dafür
der
Beweis
(mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit)
zu
erbringen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_934/2009
vom
2 8. April
2010
E.
4.2.2.1). 1. 6
Art. 17a
ELV
bestimmt,
dass
der
anzurechnende
Betrag
von
Vermögenswerten,
auf
die
verzichtet
worden
ist,
jährlich
um
Fr. 10‘000.--
zu
vermindern
ist
( Abs. 1),
dass
der
Wert
des
Vermögens
im
Zeitpunkt
des
Verzichtes
unverändert
auf
den
1. Januar
des
Jahres,
das
auf
den
Verzicht
folgt,
zu
übertragen
und
dann
jeweils
nach
einem
Jahr
zu
vermindern
ist
( Abs. 2),
und
dass
für
die
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
der
verminderte
Betrag
am
1. Januar
des
Bezugs jahres
massgebend
ist
( Abs. 3).
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
ging
im
angefochtenen
Entscheid
( Urk. 2)
davon
aus,
die
Beschwerdeführerin
müsse
sich
im
Jahr
2017
einen
Vermögensverzicht
im
Gesamtbetrag
von
Fr. 561 '200. --
anrechnen
lassen
(S.
3
Ziff. 3a),
der
sich
aus
einem
nicht
hinreichend
begründeten
Vermögensrückgang
um
Fr. 81'000.--
im
Jahr
2013
und
von
Fr. 229'000.--
im
Jahr
2014
(S.
1
f.
Ziff. 1b),
zwei
ihren
Kindern
im
Jahr
2016
gewährten
Darlehen
von
Fr. 102'000. --
und
einem
ihrer
Mutter
gewährten
und
bei
deren
Ableben
2014
nicht
zurückgeforderten
Darlehen
von
Fr. 170'000.--
(S.
4)
ergebe. 2.2
Die
Beschwerdeführerin
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
( Urk. 1
S.
2),
das
genannte
Darlehen
habe
sie
ihrer
Mutter
1998/1999
gewährt.
Im
Jahr
2016
habe
sie
rund
Fr. 227'195.--
Erbschaftsteuer
rückerstatten
müssen.
Die
Angaben
des
Gemeindesteueramts
zur
Höhe
des
Vermögens
(2010:
Fr. 554'000. ,
2011:
Fr. 611'000.--)
sei
nicht
korrekt,
sie
habe
im
Oktober
2010
ein
Haus
im
Wert
von
Fr. 667'500.--
geerbt.
Mit
der
Zuwendung
an
die
beiden
Kinder
in
der
Höhe
von
Fr. 102'000.--
habe
sie
deren
Unterstützung
bei
der
Pflege
der
Mutter
während
8
½
Jahren
entschädigt. 2.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
und
allenfalls
in
welcher
Höhe
der
Beschwerde führerin
ein
Verzichtsvermögen
anzurechnen
ist.
3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
rechnete
bei
den
Leistungsberechnungen
vom
1 4. August
2018
( Urk. 6/51-58)
folgende
Positionen
als
Verzichtsvermögen
an
( Urk. 6/51
S.
3): - 2013
- unbegründete
Abnahme:
Fr. 81'000.-- - 2014 - beim
Ableben
der
Mutter
2014
nicht
zurückgeforderte
Darlehen :
Fr. 170'000.-- - unbegründete
Abnahme:
Fr. 229'000.-- - 2016
- Schenkung
an
Tochter:
Fr. 52'000.-- - Schenkung
an
Sohn:
Fr. 50'000.-- - 2017
- Darlehen:
Fr. 9'200.--
Damit
hätte
ein
Verzichtsmögen
von
total
Fr. 591'200.--
resultiert.
Effektiv
berücksichtigte
die
Beschwerdeführerin
bei
den
Leistungsberechnungen
für
2017
ein
Verzichtsvermögen
von
Fr. 561' 2 00.--
( Urk. 6/55,
Urk. 6/57)
und
für
2018
von
Fr. 551'200.--
( Urk. 6/53).
Es
resultierte
ein
Einnahmenüberschuss
von
Fr. 49'652 .--
im
Jahr
2017
( Urk. 6/55,
Urk. 6/57)
und
von
Fr. 43'143.--
im
Jahr
2018
( Urk. 6/53). 3.2
Das
Vermögen
der
Beschwerdeführerin
entwickelte
sich
von
2009
bis
Ende
2016
wie
folgt
( Urk. 28): Jahr
Vermögen
am
Jahresende
(Fr.) Bemerkungen 2009 159'183 170'000
Darlehen
an
Mutter
. /.
10'818
Schulden 2010 554'000 Erbschaft
Liegenschaft,
Steuerwert
604' 000
. /.
Hypothek
125’000 2011 611'000 2012 343'000 2013 262'000 2014 313'000 2015 313'000 2016 0 Verkauf
Liegenschaft
1'500’000,
steuerpflichtiger
Grundstücksgewinn
625'000
Daraus
ergibt
sich
ein
Vermögensrückgang
um
Fr. 268'000.--
im
Jahr
2012
und
um
Fr. 81'000.--im
Jahr
2013,
eine
Zunahme
um
Fr. 51'000. -- im Jahr 2014 und
ein
Rückgang
um
Fr. 313'000.--
im
Jahr
201 6. 3. 3
Im
Rahmen
der
P arteib efragung
(Prot.
S.
3
ff.)
erklärte
die
Beschwerdeführerin,
sie
habe
vor
20
Jahren
Schulden
der
Mutter
im
Betrag
von
Fr. 176'000.--
bezahlt,
um
einen
Konkurs
abzuwenden
(S.
5).
Im
Jahr
2005
habe
sie
sich
das
Darlehen
auf
Anraten
ihres
Treuhänders
schriftlich
bestätigen
lassen
(S.
6).
Ihre
beiden
Geschwister
hätten
nach
dem
Ableben
der
Mutter
die
Erbschaft
ausgeschlagen,
um
die
(anteilige)
Rückzahlung
des
Darlehens
zu
vermeiden
(S.
5).
Ihre
beiden
Kinder
hätten
sich
zu
rund
1/3
an
der
Pflege
der
Mutter
(Grossmutter)
beteiligt
(S.
4).
Einen
Erwerbsausfall
hätten
sie
nicht
erlitten
(S.
7).
Die
Zahlung
von
Fr. 50'000.--
und
Fr. 52'000.--
an
die
beiden
Kinder
sei
als
Genugtuung
für
die
geleistete
Hilfe
gedacht
gewesen.
Auf
Anraten
ihres
Treuhänders
habe
sie
sie
als
Schenkung
deklariert
(S.
6). 3. 4
Die
von
der
Beschwerdeführerin
am
1 8. Januar
2021
eingereichte
Zusammen stellung
lautete
-
mit
hier
gerundeten
Beträgen
in
Fr. -
wie
folgt
(Urk.
33): Ferienreisen
und
Anschaffungen
2010-2016 340’661 Darlehen
und
Anschaffungen
2010-2016 194’951 diverse
Rechnungen
Liegenschaft
2010-2016 26’697 diverse
Rechnungen
Mutter
2010-2014 46’318 Total 608’627 4. 4.1
Mit
Verfügung
vom
2 7. Oktober
2020
( Urk. 28)
wurde
der
Beschwerdeführerin
die
sich
aus
den
Steuerakten
ergebende
Vermögensentwicklung
von
2009
bis
2016
dargelegt
(S.
2),
unter
Hinweis
darauf,
dass
die
Steuerakten
nach
telefo nischer
Voranmeldung
eingesehen
werden
könnten
(S.
3
Ziff. 2 ),
und
es
wurde
ihr
eine
Frist
angesetzt,
um
zum
Vermögensrückgang
zwischen
2010
und
2016
Stellung
zu
nehmen
und
insbesondere
darzulegen,
wofür
das
Vermögen
verwen det
wurde,
und
dies
mittels
Verträgen,
Rechnungen
und
Bankauszügen
zu
bele gen
(S.
2
Ziff. 1).
4.2
Am
3 0. November
2020
reichte
die
Beschwerdeführerin
einen
ungeordneten Stapel
von
Kontoauszügen,
Verträgen,
Rechnungen
und
Zahlungsquittungen
( Urk. 31/1-8)
ein
( Urk. 30),
ohne
jedoch
dem
Gericht
eine
Aufstellung
über
den
gemäss
Verfügung
vom
2 7. Oktober
2020
aufgezeichneten
Vermögensrückgang
zwischen
2010
und
2016
zu
unterbreiten.
Daraufhin
wurde
sie
mit
Verfügung
vom
1 5. Dezember
2020
( Urk. 32)
darauf
hingewiesen,
dass
es
nicht
Aufgabe
des
Gerichts
sei,
anhand
der
von
ihr
eingereichten
Belege
festzustellen,
wie
sich
der
Vermögensrückgang
zwischen
2010
und
2016
erklären
könnte
und
insbesondere,
ob
und
in
welcher
Höhe
ein
Vermögensverzicht
vorliege.
Der
Vermögens rück - gang
sei
viel
mehr
von
ihr
zu
erklären
und
zu
belegen
(S.
2
Ziff.
1
Abs. 2).
Die
ein ge reichten
Belege
wurden
an
sie
retourniert,
und
es
wurde
ihr
letztmals
eine
Frist
angesetzt,
um
den
Vermögensrückgang
zwischen
2010
und
2016
anhand
einer
tabellarischen
Aufstellung
über
ihre
Ausgaben
in
der
fraglichen
Periode
zu
erklären
und
ihre
Belege
den
einzelnen
Ausgabenposten
zuzuordnen.
Bei
Säum nis
werde
aufgrund
der
Steuerunterlagen
entschieden
(S.
2
Ziff. 1).
4.3
Am
1 8. Januar
2021
reichte
die
Beschwerdeführerin
die
vorstehend
wiederge gebene
Aufstellung
ein
(E.
3.4).
Diese
ist
erstens
ausgesprochen
summarisch
gehalten
und
zweitens
unterliess
die
Beschwerdeführerin
abermals
eine
Zuord nung
von
einzelnen
Ausgabenposten
und
dazugehörigen
Belegen.
Das
Gericht
hat
ihr
mehrmals
Gelegenheit
gegeben,
den
Nachweis
zu
erbringen,
welchen
Ausgaben
eine
adäquate
Gegenleistung
entsprochen
habe,
so
dass
sie
nicht
als
Vermögensverzicht
zu
qualifizieren
wären,
und
das
Gericht
hat
ihr
eben falls
mehrmals
dargelegt,
wie
eine
Zusammenstellung
ausgestaltet
sein
müsse,
um
als
nachvollziehbar
zu
gelten.
Denn
es
ist,
dies
sei
ein
weiteres
Mal
wiederholt
(vgl.
Urk. 32) ,
nicht
die
Aufgabe
des
Gerichts,
einen
Stapel
von
Unterlagen
zu
sortieren
und
einzelne
Belege
bestimmten
Ausgaben
zuzuordnen,
sondern
die
Beschwerdeführerin
muss
den
Beweis
für
die
von
ihr
geltend
gemachten
leis tungs begründenden
Um stände
erbringen
(vorstehend
E.
1.4) .
Die
Beschwerdeführerin
hat
es
vorgezogen,
der
mehrfachen
Aufforderung
durch
das
Gericht
nicht
zu
folgen,
so
dass
-
wie
in
Aussicht
gestellt
-
gestützt
auf
die
Akten
zu
entscheiden
ist.
4.4
Hinsichtlich
des
Darlehens,
das
die
Beschwerdeführerin
ihrer
Mutter
gewährt
und
nach
deren
Ableben
nicht
zurückgefordert
hat,
ist
nach
erfolgter
Parteibefragung
(vorstehend
E.
3.3)
nicht
von
einem
Vermögensverzicht
auszugehen:
Nachdem
ihre
beiden
Geschwister
das
mütterliche
Erbe
ausgeschlagen
hatten,
wurde
die
Beschwerdeführerin
zur
alleinigen
Erbin,
womit
sie
zugleich
Darlehensgeberin
und
- als
einzige
Verfügungsberechtigte
über
die
Erbmasse,
mit
unter
anderem
dem
Darlehen
als
Passivum
- zugleich Darlehensschuldnerin
wurde.
4.5
Die
Zahlung
an
ihre
beiden
Kinder
im
Jahr 2016
wurden
steuerlich
als
Schen kungen
und
im
Verwaltungsverfahren
als
Darlehen
bezeichnet .
In
der
Partei befragung
(vorstehend
E.
3.3)
erläuterte
die
Beschwerdeführerin,
sie
seien
als
Genugtuung
für
deren
Mithilfe
bei
der
Pflege
der
Mutter
/
Grossmutter
gedacht
gewesen.
Diese
Erklärung
vermag,
auch
wenn
sie
erst
im
dritten
Anlauf
und
auf
entspre chende
Nachfrage
des
Gerichts
erfolgte,
an
sich
einzuleuchten.
Nachdem
jedoch
die
beiden
Kinder
aufgrund
ihrer
Mithilfe
keine
finanziellen
Einbussen
erlitten
haben,
wurden
sie
durch
die
genannten
Zuwendungen
finanziell
per
saldo
besser
gestellt
als
ohne,
und
dies
ginge,
würde
die
entsprechende
Ausgabe
nicht
in
die
Anspruchsermittlung
der
Beschwerdeführerin
einbezogen,
zulasten
des
Gemein wesens,
was
nicht
angeht.
Es
hat
somit
mit
der
Berücksichtigung
als
Verzichts vermögen
sein
Bewenden
zu
haben.
4.6
Für
den
Vermögensrückgang
um
Fr. 268'000.--
im
Jahr
2012,
um
Fr. 81'000.--im
Jahr
2013
und
um
Fr. 313'000.--
im
Jahr
2016
(vorstehend
E.
3.2)
hat
die
Beschwerdeführerin
trotz
der
ihr
mehrfach
eingeräumten
Möglichkeit
(vorstehend
E.
4.3)
keine
nachvollziehbaren
Erklärungen
gegeben.
Die
Berücksichtigung
als
Verzichtsvermögen
ist
deshalb
nicht
zu
beanstanden.
4.7
Es
resultieren
damit
als
nicht
hinreichend
ausgewiesene
Ausgaben
Fr.
268'000.
im
Jahr
2012,
Fr. 81'000.--
im
Jahr
2013
und
Fr. 313'000.--
(davon
Fr. 102'000.--
an
die
beiden
Kinder)
im
Jahr
2016
sowie
Fr. 9'200.--
im
Jahr
2017,
mithin
total
Fr. 671'200.--.
Selbst
wenn
man
davon
Fr. 300'000.--
(5
x
Fr. 60'000.--)
als
auch
ohne
Belege
anzuerkennende
jährliche
Lebenshaltungskosten
(vorstehend
E.
1.5)
sowie
die
jährliche
Verminderung
um
Fr. 10'000.--
gemäss
Art. 17a
ELV
(vorstehend
E.
1.6),
entsprechend
Fr. 40'000.
(4
x
Fr. 10'000.--),
in
Abzug
bringt,
verbleibt
noch
immer
ein
Betrag
von
Fr. 331'200.--,
an
dessen
Anrechnung
als
Verzichts vermögen
kein
Weg
vorbeiführt.
Gemäss
Art. 10
Abs. 1
lit .
c
ELG
ist
ein
Zehntel
des
einen
bestimmten
Freibetrag
übersteigenden
Reinvermögens
als
Einkommen
anzurechnen.
Reduziert
sich
das
anrechenbare
Verzichtsvermögen
von
Fr. 561' 2 00.--
im
Jahr
2017
und
von
Fr. 551'200.--
im
Jahr
2018
(vorstehend
E.
3.1)
auf
Fr. 331'200.--
im
Jahr
2017
und
Fr. 321'200.--
im
Jahr 2018, mithin um rund Fr. 230'000.--, so reduziert sich das anrechenbare Einkommen um 1/10 davon, mithin Fr. 23'000. . Dies genügt nicht, um den Einnahme n überschuss von Fr. 49'652.-- im Jahr 2017 und von Fr. 43'143.-- im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.1) zum Verschwinden zu bringen. 4.8
Somit hat, zusammenfassend, die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2017 im Ergebnis zu Recht verneint. Dem entsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher