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ZL.2019.00066

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei Bezug einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2021-01-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1979, wurde laut Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. März 2018 (Urk. 3/1) mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 29. Juli 2013 ab März 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 21. März 2014 stellte die IV-Stelle die Rentenzahlungen per sofort ein und verneinte mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Sachverhalt Ziffer 1). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hiess das Sozial versicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 21. Oktober 2016 aufhob mit der Feststellung, dass der Versicherte ab dem 30. April 2014 während der Dauer des Revisionsverfahrens weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe (Dispositiv-Ziffer 1). Am 9. April 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab April 2014 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 24). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen . 1.2

X.___ hatte vom 5. Mai 2010 bis 21. August 2016 Wohnsitz in der Stadt Y.___ (Urk. 8/11), vom 22. August 2016 bis 7. Mai 2018 hatte er Wohnsitz in der Stadt Z.___ (Urk. 8/16) , und ab 8. Mai 2018 hatte er wiederum Wohnsitz in der Stadt Y.___ (Urk. 8/9). 2 . 2.1

Mit Verfügung vom 30. April 2019 (Urk. 3/1 = Urk. 8/94) sprach die SVA, Aus gleichskasse, X.___ monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergän zungsleistungen) zu (S. 1-2): - von April bis Juni 2014 im Betrag von Fr. 716. - von Juli bis Dezember 2014 im Betrag von Fr. 767. - von Januar bis Mai 2015 im Betrag von Fr. 787. - von Juni bis Juli 2015 im Betrag von Fr. 410. - von August bis Dezember 2015 im Betrag von Fr. 1'111.

- von Januar bis August 2016 im Betrag von Fr. 1'124.

Bei der Berechnung der Zusatzleistungen rechnete sie dem Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'140. (2/3 x [Fr. 19'210. . /. Fr. 1'000. ]) respektive Fr. 12'193. (2/3 x [Fr. 19'290. . /. Fr. 1 ' 000 . ]) an (Urk. 8/112, Urk. 8/109, Urk. 8/106, Urk. 8/104, Urk. 8/100 und Urk. 8/97). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 16. Mai

2019 (Urk. 3/7 = Urk. 8/140) wies die SVA, Rechtsdienst, mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 8/165). 2.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. August 2019 im Verfahren Nr. ZL.2019.00066 Beschwerde mit dem An trag, es sei bei der Berechnung der Höhe der Zusatzleistungen auf die Berück sichtigung eines hypothetischen Erwerbse inkommens zu verzichten und ihm jährliche Zusatzleistungen von Fr. 20'722. von April 2014 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Juni 2019 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Der Rechtsdienst der SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). 3. 3.1

Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 8/149) sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleis tung en) zu (S. 1): - von Mai bis Dezember 2018 im Betrag von Fr. 1'006. - für Januar 2019 im Betrag von Fr. 1'015. - ab Februar 2019 im Betrag von Fr. 466.

Bei der Berechnung der Zusatzleistungen rechnete sie dem Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'193. (2/3 x [Fr. 19'290. . /. Fr. 1 ' 000 . ]) respektive von Fr. 12'300. (2/3 x [Fr. 19'450. . /. Fr. 1'000. ]) an (Urk. 8/156, Urk. 8/154, Urk. 8/152). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 3. Juni 2019 (Urk. 8/159) wies die SVA, Rechtsdienst, mit Ein spracheentscheid vom

2. September 2019 ab (Urk. 12/2 = Urk. 8/ 179 ). 3.2

Am 2. Oktober 2019 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom

2. September 2019 (Urk. 2/2) im Verfahren Nr. ZL.2019.0086 Beschwerde und be antragte, es sei bei der Berechnung der Höhe der Zusatzleistungen auf die Anrech nung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten und ihm von Mai 2018 bis Juni 2019 jährliche Zusatzleistungen von Fr. 20'722. auszurichten (Urk. 2/1 S. 2). Der Rechtsdienst der SVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12/7). 3.3

Am 7. November 2019 wurde das Verfahren Nr. ZL.2019.00086 mit dem vor lie genden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abges chrieben ( Urk. 11 und Urk. 12/9). Am 12. Juni 2020 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Protokoll S. 5). 4.

Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 stellte die SVA, Ausgleichskasse, die Zusatz leistungen per Ende Juni 2019 ein, da der Beschwerdeführer nach Z.___ umgezogen sei (Urk. 8/171). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art.

2 Abs.

1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art.

4-6 ELG erfüllen. 1 .2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.

9 Abs.

1 ELG). 1.3

Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art.

11 Abs.

1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein ste henden Personen jährlich 1'000 Franken übersteigen ( lit .

a), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit .

g). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art.

11 Abs.

1 lit .

g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Er werbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E.

2.2 mit Hinweisen). Zu den anrechen baren Einnahmen gehören nach Art.

11 Abs.

1 lit .

g ELG unter anderem Ein künfte, auf die verzichtet worden ist. 1.4

Bei Teilinvaliden wird nach Art.

14a Abs.

1 der Verordnung über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massge ben den Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art.

14a Abs.

2 als Erwerbseinkommen

der um einen Drittel erhöhte Höchst betrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsg rad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a), der Höchst betrag für den Lebensbedarf nach lit . a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) und

zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach lit . a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 7 0 Prozent ( lit . c)

anzurechnen. D er Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art.

10 Abs.

1 lit .

a Ziff.

1 ELG bel ief sich im Jahr 2014 auf Fr. 19'2 1 0. (Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) , ab Januar 2015 auf Fr.

19‘290 .

(Verordnung 15 über Anpassungen bei den Er gänzungsleistungen zur AHV/IV) und ab Januar 2019 auf Fr. 19'450. (Ver ordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) .

Wird der Grenzbetrag in Art.

14a Abs.

2 lit .

a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art.

11 Abs.

1 lit .

g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarkt situation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergän zungs leistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das d er Versicherte tat sächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E.

3.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin setzte die Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19'210. für das Jahr 2014 ,

von Fr.

19'290 . ab dem Jahr 2015 und von Fr. 19'450. ab dem Jahr 2019 fest (Urk. 8/112, Urk. 8/109, Urk. 8/106, Urk. 8/104, Urk. 8/100, Urk. 8/97, Urk. 8/156, Urk. 8/154 und Urk. 8/152 ). Dies entspricht dem gemäss Art.

14a Abs.

2 lit .

b ELV anrechenbaren Mindesteinkommen bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2

Gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsei nkommens brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er sei vom 1. April 2014 bis und mit 30. April 2016 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. E r sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weshalb er seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe und ihm für diese Zeit kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (S. 6 Ziff. 20). Auch für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen , und er sei auch in diesem Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen (Urk. 12/1 S. 5 Ziff. 15). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatz leistungen für die Perioden von April 2014 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Juni 2019 und in diesem Zusammenhang, ob bei der Berechnung der Zusatz leistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. 3. 3.1

Bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommen s Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3). Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbsein kommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände gel tend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirt schaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007, E. 2.1). 3.2

Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer während des hängigen Gerichts verfahrens mit Verfügung vom 9. April 2020 ab April 2014 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 34). Sie erwog, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers im Juli 2013 erneut verschlechtert habe und ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliege. Dr.

A.___ habe sich im Gutachten ausgiebig mit den Akten auseinandergesetzt und habe angegeben, dass seit dem Jahr 2014 aufgrund einer Zunahme der post traumatischen Symptome eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausg e wiesen sei (Begründung S. 1). Es hätten aber auch psychosoziale Faktoren be stan den, welche für die Bemessung des Rentenanspruchs nicht zu berücksichtigen seien. Unter Ausschluss dieser Faktoren bestehe nur eine l e ichte Verschlechterung des Gesundh eitszustands ab 201 4. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen (Begründung S. 2). 3.3

Nachdem über den Anspruch auf eine Invalidenrente während der vorliegend st rittigen Perioden erst im April 2020 entschieden und damit die vom Be schwer deführer in dieser Periode geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von der IV-Stelle geprüft worden ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Gericht von den im IV-Verfahren festgestellten Tatsachen abrücken sollte. Andere als gesundheitliche Gründe, welche den Beschwerdeführer an einer Arbeitsaufnahme hindern sollte n , sind nicht ersichtlich und wurden

auch nicht geltend gemacht . Es ist daher mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass er seit Juli 2 01 3 zu 40 % arbeitsfähig war. 3.4

Bei der Festsetzung der Zusatzleistungen des Beschwerdeführer s , welcher seit April 2014 eine Dreiviertelsrente bezieht, ist ein hypothetische s Erwerbsein kom men gemäss Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV zu berücksichtigen,

und zwar in der Höhe von Fr. 12’807. bis Dezember 2014, von Fr. 12'860.

von Januar 2015 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Dezember 2018 sowie von Fr. 12'967.

ab Januar 2019 (zwei Drittel von Fr. 19'210. , Fr. 19'290. beziehungsweise Fr. 19'450; vgl. E. 1.4) . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 4. 4.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.2

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind beim Beschwerdeführer, der von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 14) , erfüllt, und dem Beschwerdeführer ist in Gutheissung der Gesuche vom

15. August 2019 (Urk. 1) und 2. Oktober 2019 (Urk. 12/1) Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu be stellen. 4.3

Mit Honorarnote vom 9. Juli 2020 (Urk. 30) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin einen Aufwand von 15 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 103.40 geltend, wa s angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) sind ihre Aufwendungen mit Fr. 3'823.50 zu entschädigen. Da der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt, sind davon Fr. 1'911.75 von der Beschwerdegegnerin zu über nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung der Gesuche vom 15. August 2019 und 2. Oktober 2019 wird dem Be schwerdeführer Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide vom 13. Juni 2019 und 2. September 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Zusatzleis tungen des Beschwerdeführers der Perioden von April 2014 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Juni 2019

unter Berücksichtigung ein es hypothetische n

Erwerbse in kommen s von Fr. 12'807. bis Dezember 2014, von Fr. 12'860. von Januar 2015 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Dezember 2018 sowie von Fr. 12'967.

ab Januar 2019 festzusetzen sind . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 3'823.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) entschädigt, wovon die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'911.75 zu bezahlen hat und Fr. 1'911.75 aus der Gerichtskasse ent richtet werden . Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art.

2 Abs.

1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art.

4-6 ELG erfüllen. 1 .2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.

E. 1.2 X.___ hatte vom 5. Mai 2010 bis 21. August 2016 Wohnsitz in der Stadt Y.___ (Urk. 8/11), vom 22. August 2016 bis 7. Mai 2018 hatte er Wohnsitz in der Stadt Z.___ (Urk. 8/16) , und ab 8. Mai 2018 hatte er wiederum Wohnsitz in der Stadt Y.___ (Urk. 8/9).

E. 1.3 Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art.

E. 1.4 Bei Teilinvaliden wird nach Art.

14a Abs.

1 der Verordnung über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massge ben den Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art.

14a Abs.

2 als Erwerbseinkommen

der um einen Drittel erhöhte Höchst betrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsg rad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a), der Höchst betrag für den Lebensbedarf nach lit . a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) und

zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach lit . a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 7 0 Prozent ( lit . c)

anzurechnen. D er Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art.

10 Abs.

1 lit .

a Ziff.

1 ELG bel ief sich im Jahr 2014 auf Fr. 19'2 1 0. (Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) , ab Januar 2015 auf Fr.

19‘290 .

(Verordnung 15 über Anpassungen bei den Er gänzungsleistungen zur AHV/IV) und ab Januar 2019 auf Fr. 19'450. (Ver ordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) .

Wird der Grenzbetrag in Art.

14a Abs.

2 lit .

a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19'210. für das Jahr 2014 ,

von Fr.

19'290 . ab dem Jahr 2015 und von Fr. 19'450. ab dem Jahr 2019 fest (Urk. 8/112, Urk. 8/109, Urk. 8/106, Urk. 8/104, Urk. 8/100, Urk. 8/97, Urk. 8/156, Urk. 8/154 und Urk. 8/152 ). Dies entspricht dem gemäss Art.

14a Abs.

2 lit .

b ELV anrechenbaren Mindesteinkommen bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

E. 2.2 Gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsei nkommens brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er sei vom 1. April 2014 bis und mit 30. April 2016 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. E r sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weshalb er seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe und ihm für diese Zeit kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (S. 6 Ziff. 20). Auch für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen , und er sei auch in diesem Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen (Urk. 12/1 S. 5 Ziff. 15).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatz leistungen für die Perioden von April 2014 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Juni 2019 und in diesem Zusammenhang, ob bei der Berechnung der Zusatz leistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. 3.

E. 3.1 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommen s Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3). Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbsein kommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände gel tend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirt schaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007, E. 2.1).

E. 3.2 Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer während des hängigen Gerichts verfahrens mit Verfügung vom 9. April 2020 ab April 2014 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 34). Sie erwog, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers im Juli 2013 erneut verschlechtert habe und ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliege. Dr.

A.___ habe sich im Gutachten ausgiebig mit den Akten auseinandergesetzt und habe angegeben, dass seit dem Jahr 2014 aufgrund einer Zunahme der post traumatischen Symptome eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausg e wiesen sei (Begründung S. 1). Es hätten aber auch psychosoziale Faktoren be stan den, welche für die Bemessung des Rentenanspruchs nicht zu berücksichtigen seien. Unter Ausschluss dieser Faktoren bestehe nur eine l e ichte Verschlechterung des Gesundh eitszustands ab 201 4. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen (Begründung S. 2).

E. 3.3 Nachdem über den Anspruch auf eine Invalidenrente während der vorliegend st rittigen Perioden erst im April 2020 entschieden und damit die vom Be schwer deführer in dieser Periode geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von der IV-Stelle geprüft worden ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Gericht von den im IV-Verfahren festgestellten Tatsachen abrücken sollte. Andere als gesundheitliche Gründe, welche den Beschwerdeführer an einer Arbeitsaufnahme hindern sollte n , sind nicht ersichtlich und wurden

auch nicht geltend gemacht . Es ist daher mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass er seit Juli 2 01 3 zu 40 % arbeitsfähig war.

E. 3.4 Bei der Festsetzung der Zusatzleistungen des Beschwerdeführer s , welcher seit April 2014 eine Dreiviertelsrente bezieht, ist ein hypothetische s Erwerbsein kom men gemäss Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV zu berücksichtigen,

und zwar in der Höhe von Fr. 12’807. bis Dezember 2014, von Fr. 12'860.

von Januar 2015 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Dezember 2018 sowie von Fr. 12'967.

ab Januar 2019 (zwei Drittel von Fr. 19'210. , Fr. 19'290. beziehungsweise Fr. 19'450; vgl. E. 1.4) . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 4.

E. 4 Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 stellte die SVA, Ausgleichskasse, die Zusatz leistungen per Ende Juni 2019 ein, da der Beschwerdeführer nach Z.___ umgezogen sei (Urk. 8/171). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

E. 4.2 Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind beim Beschwerdeführer, der von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 14) , erfüllt, und dem Beschwerdeführer ist in Gutheissung der Gesuche vom

15. August 2019 (Urk. 1) und 2. Oktober 2019 (Urk. 12/1) Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu be stellen.

E. 4.3 Mit Honorarnote vom 9. Juli 2020 (Urk. 30) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin einen Aufwand von 15 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 103.40 geltend, wa s angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) sind ihre Aufwendungen mit Fr. 3'823.50 zu entschädigen. Da der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt, sind davon Fr. 1'911.75 von der Beschwerdegegnerin zu über nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung der Gesuche vom 15. August 2019 und 2. Oktober 2019 wird dem Be schwerdeführer Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide vom 13. Juni 2019 und 2. September 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Zusatzleis tungen des Beschwerdeführers der Perioden von April 2014 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Juni 2019

unter Berücksichtigung ein es hypothetische n

Erwerbse in kommen s von Fr. 12'807. bis Dezember 2014, von Fr. 12'860. von Januar 2015 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Dezember 2018 sowie von Fr. 12'967.

ab Januar 2019 festzusetzen sind . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 3'823.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) entschädigt, wovon die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'911.75 zu bezahlen hat und Fr. 1'911.75 aus der Gerichtskasse ent richtet werden . Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 9 Abs.

1 ELG).

E. 11 Abs.

1 lit .

g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarkt situation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergän zungs leistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das d er Versicherte tat sächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E.

3.3). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00066

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 6. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli

Jucker Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1979, wurde laut Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. März 2018 (Urk. 3/1) mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 29. Juli 2013 ab März 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 21. März 2014 stellte die IV-Stelle die Rentenzahlungen per sofort ein und verneinte mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Sachverhalt Ziffer 1). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hiess das Sozial versicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 21. Oktober 2016 aufhob mit der Feststellung, dass der Versicherte ab dem 30. April 2014 während der Dauer des Revisionsverfahrens weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe (Dispositiv-Ziffer 1). Am 9. April 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab April 2014 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 24). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen . 1.2

X.___ hatte vom 5. Mai 2010 bis 21. August 2016 Wohnsitz in der Stadt Y.___ (Urk. 8/11), vom 22. August 2016 bis 7. Mai 2018 hatte er Wohnsitz in der Stadt Z.___ (Urk. 8/16) , und ab 8. Mai 2018 hatte er wiederum Wohnsitz in der Stadt Y.___ (Urk. 8/9). 2 . 2.1

Mit Verfügung vom 30. April 2019 (Urk. 3/1 = Urk. 8/94) sprach die SVA, Aus gleichskasse, X.___ monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergän zungsleistungen) zu (S. 1-2): - von April bis Juni 2014 im Betrag von Fr. 716. - von Juli bis Dezember 2014 im Betrag von Fr. 767. - von Januar bis Mai 2015 im Betrag von Fr. 787. - von Juni bis Juli 2015 im Betrag von Fr. 410. - von August bis Dezember 2015 im Betrag von Fr. 1'111.

- von Januar bis August 2016 im Betrag von Fr. 1'124.

Bei der Berechnung der Zusatzleistungen rechnete sie dem Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'140. (2/3 x [Fr. 19'210. . /. Fr. 1'000. ]) respektive Fr. 12'193. (2/3 x [Fr. 19'290. . /. Fr. 1 ' 000 . ]) an (Urk. 8/112, Urk. 8/109, Urk. 8/106, Urk. 8/104, Urk. 8/100 und Urk. 8/97). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 16. Mai

2019 (Urk. 3/7 = Urk. 8/140) wies die SVA, Rechtsdienst, mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 8/165). 2.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. August 2019 im Verfahren Nr. ZL.2019.00066 Beschwerde mit dem An trag, es sei bei der Berechnung der Höhe der Zusatzleistungen auf die Berück sichtigung eines hypothetischen Erwerbse inkommens zu verzichten und ihm jährliche Zusatzleistungen von Fr. 20'722. von April 2014 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Juni 2019 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Der Rechtsdienst der SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). 3. 3.1

Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 8/149) sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleis tung en) zu (S. 1): - von Mai bis Dezember 2018 im Betrag von Fr. 1'006. - für Januar 2019 im Betrag von Fr. 1'015. - ab Februar 2019 im Betrag von Fr. 466.

Bei der Berechnung der Zusatzleistungen rechnete sie dem Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'193. (2/3 x [Fr. 19'290. . /. Fr. 1 ' 000 . ]) respektive von Fr. 12'300. (2/3 x [Fr. 19'450. . /. Fr. 1'000. ]) an (Urk. 8/156, Urk. 8/154, Urk. 8/152). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 3. Juni 2019 (Urk. 8/159) wies die SVA, Rechtsdienst, mit Ein spracheentscheid vom

2. September 2019 ab (Urk. 12/2 = Urk. 8/ 179 ). 3.2

Am 2. Oktober 2019 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom

2. September 2019 (Urk. 2/2) im Verfahren Nr. ZL.2019.0086 Beschwerde und be antragte, es sei bei der Berechnung der Höhe der Zusatzleistungen auf die Anrech nung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten und ihm von Mai 2018 bis Juni 2019 jährliche Zusatzleistungen von Fr. 20'722. auszurichten (Urk. 2/1 S. 2). Der Rechtsdienst der SVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12/7). 3.3

Am 7. November 2019 wurde das Verfahren Nr. ZL.2019.00086 mit dem vor lie genden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abges chrieben ( Urk. 11 und Urk. 12/9). Am 12. Juni 2020 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Protokoll S. 5). 4.

Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 stellte die SVA, Ausgleichskasse, die Zusatz leistungen per Ende Juni 2019 ein, da der Beschwerdeführer nach Z.___ umgezogen sei (Urk. 8/171). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art.

2 Abs.

1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art.

4-6 ELG erfüllen. 1 .2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.

9 Abs.

1 ELG). 1.3

Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art.

11 Abs.

1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein ste henden Personen jährlich 1'000 Franken übersteigen ( lit .

a), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit .

g). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art.

11 Abs.

1 lit .

g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Er werbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E.

2.2 mit Hinweisen). Zu den anrechen baren Einnahmen gehören nach Art.

11 Abs.

1 lit .

g ELG unter anderem Ein künfte, auf die verzichtet worden ist. 1.4

Bei Teilinvaliden wird nach Art.

14a Abs.

1 der Verordnung über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massge ben den Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art.

14a Abs.

2 als Erwerbseinkommen

der um einen Drittel erhöhte Höchst betrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsg rad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a), der Höchst betrag für den Lebensbedarf nach lit . a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) und

zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach lit . a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 7 0 Prozent ( lit . c)

anzurechnen. D er Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art.

10 Abs.

1 lit .

a Ziff.

1 ELG bel ief sich im Jahr 2014 auf Fr. 19'2 1 0. (Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) , ab Januar 2015 auf Fr.

19‘290 .

(Verordnung 15 über Anpassungen bei den Er gänzungsleistungen zur AHV/IV) und ab Januar 2019 auf Fr. 19'450. (Ver ordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) .

Wird der Grenzbetrag in Art.

14a Abs.

2 lit .

a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art.

11 Abs.

1 lit .

g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarkt situation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergän zungs leistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das d er Versicherte tat sächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E.

3.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin setzte die Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19'210. für das Jahr 2014 ,

von Fr.

19'290 . ab dem Jahr 2015 und von Fr. 19'450. ab dem Jahr 2019 fest (Urk. 8/112, Urk. 8/109, Urk. 8/106, Urk. 8/104, Urk. 8/100, Urk. 8/97, Urk. 8/156, Urk. 8/154 und Urk. 8/152 ). Dies entspricht dem gemäss Art.

14a Abs.

2 lit .

b ELV anrechenbaren Mindesteinkommen bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2

Gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsei nkommens brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er sei vom 1. April 2014 bis und mit 30. April 2016 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. E r sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weshalb er seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe und ihm für diese Zeit kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (S. 6 Ziff. 20). Auch für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen , und er sei auch in diesem Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen (Urk. 12/1 S. 5 Ziff. 15). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatz leistungen für die Perioden von April 2014 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Juni 2019 und in diesem Zusammenhang, ob bei der Berechnung der Zusatz leistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. 3. 3.1

Bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommen s Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3). Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbsein kommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände gel tend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirt schaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007, E. 2.1). 3.2

Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer während des hängigen Gerichts verfahrens mit Verfügung vom 9. April 2020 ab April 2014 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 34). Sie erwog, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers im Juli 2013 erneut verschlechtert habe und ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliege. Dr.

A.___ habe sich im Gutachten ausgiebig mit den Akten auseinandergesetzt und habe angegeben, dass seit dem Jahr 2014 aufgrund einer Zunahme der post traumatischen Symptome eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausg e wiesen sei (Begründung S. 1). Es hätten aber auch psychosoziale Faktoren be stan den, welche für die Bemessung des Rentenanspruchs nicht zu berücksichtigen seien. Unter Ausschluss dieser Faktoren bestehe nur eine l e ichte Verschlechterung des Gesundh eitszustands ab 201 4. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen (Begründung S. 2). 3.3

Nachdem über den Anspruch auf eine Invalidenrente während der vorliegend st rittigen Perioden erst im April 2020 entschieden und damit die vom Be schwer deführer in dieser Periode geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von der IV-Stelle geprüft worden ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Gericht von den im IV-Verfahren festgestellten Tatsachen abrücken sollte. Andere als gesundheitliche Gründe, welche den Beschwerdeführer an einer Arbeitsaufnahme hindern sollte n , sind nicht ersichtlich und wurden

auch nicht geltend gemacht . Es ist daher mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass er seit Juli 2 01 3 zu 40 % arbeitsfähig war. 3.4

Bei der Festsetzung der Zusatzleistungen des Beschwerdeführer s , welcher seit April 2014 eine Dreiviertelsrente bezieht, ist ein hypothetische s Erwerbsein kom men gemäss Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV zu berücksichtigen,

und zwar in der Höhe von Fr. 12’807. bis Dezember 2014, von Fr. 12'860.

von Januar 2015 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Dezember 2018 sowie von Fr. 12'967.

ab Januar 2019 (zwei Drittel von Fr. 19'210. , Fr. 19'290. beziehungsweise Fr. 19'450; vgl. E. 1.4) . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 4. 4.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.2

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind beim Beschwerdeführer, der von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 14) , erfüllt, und dem Beschwerdeführer ist in Gutheissung der Gesuche vom

15. August 2019 (Urk. 1) und 2. Oktober 2019 (Urk. 12/1) Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu be stellen. 4.3

Mit Honorarnote vom 9. Juli 2020 (Urk. 30) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin einen Aufwand von 15 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 103.40 geltend, wa s angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) sind ihre Aufwendungen mit Fr. 3'823.50 zu entschädigen. Da der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt, sind davon Fr. 1'911.75 von der Beschwerdegegnerin zu über nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung der Gesuche vom 15. August 2019 und 2. Oktober 2019 wird dem Be schwerdeführer Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide vom 13. Juni 2019 und 2. September 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Zusatzleis tungen des Beschwerdeführers der Perioden von April 2014 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Juni 2019

unter Berücksichtigung ein es hypothetische n

Erwerbse in kommen s von Fr. 12'807. bis Dezember 2014, von Fr. 12'860. von Januar 2015 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Dezember 2018 sowie von Fr. 12'967.

ab Januar 2019 festzusetzen sind . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 3'823.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) entschädigt, wovon die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'911.75 zu bezahlen hat und Fr. 1'911.75 aus der Gerichtskasse ent richtet werden . Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher