Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1953 , ist seit längerem Bezüger von Zusatzlei s tungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse; Urk. 7 /1 ff., Urk. 7 /85 ff.). Seine Ehefrau, Y.___ , geboren 1965, meldete sich im September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Integration, Rente; Urk. 7/15 ). Dieses Gesuch wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Juni 2015 ab. Eine körper lich nicht belastende Tätigkeit sei nach Erkenntnissen der IV-Stelle weiterhin vollzeitlich zumutbar, was den Anspruch auf eine Rente ausschliesse ( Urk. 7 /22). Aus der Verfügung geht ausserdem hervor, dass ihr Rentenanspruch bereits mit Verfügung vom 1. April 2004 verneint worden war
( Urk. 7 /22 S. 2 ).
Da bei der Ehefrau von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen war, sie aber unregelmässig ein Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Urk. 7 /89), rechnete die Durchführungsstelle bei der Bemessung der Leistungen von X.___ ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau an (vgl. Urk. 7 /23 und Berechnungsblät ter zu den Verfügungen betreffend den Anspruch der Jahre 2017-2018; Urk. 7 /85 ff.). 1.2
Auch für die Zeit ab Januar 2019 sprach die Durchführungsstelle einen jährlichen Betrag für Gemeindezuschüsse, Beihilfen und Ergänzungsleistungen von Fr. 19'776.-- zu ( Urk. 7/88). Sie eröffnete Anfang 2019 ein periodisches Revisi onsverfahren der Zusatzleistungen ( Urk. 7/114). Mit den Verfügungen vom 1 1. und 2 5. April 2019 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch von X.___ ab April respektive ab Mai 20 19 neu auf jährliche Leistungen von Fr. 17'568.-- fest ( Urk. 7/117- 118). Dagegen erhoben die Eheleute X.___ mit Eingabe vom 1 3. Mai 2019 Einsprache ( Urk. 7/119/2). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2019 wies die Durchführungsstelle die Einsprache unter gleichzeiti gem Erlass einer neuen Leistungs- und einer Rückerstattungsverfügung ab ( Urk. 2 = Urk. 7/119/1, Urk. 7/120-121). Mit der Leistungsverfügung vom 1 7. Mai 2019 errechnete die Durchführungsstelle (laut den Darlegungen im Einsprache entscheid und in der Beschwerdeantwort; Urk. 2 S. 2 Ziff. 7 f., Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 5 f.) aufgrund der Angaben in der Einsprache und als Folge weiterer Abklärungen den Leistungsanspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2016 neu ( Urk. 7/120), was zu einem geringeren Anspruch und zu einer Rückforderung von Ergänzungs leistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse n in der Höhe von total Fr. 17'917.-
- führte ( Urk. 7/121). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Eheleute X.___ am 1 8. Juni 2019 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei en der Einspracheentscheid sowie die Rückforderungsverfügung aufzuheben und es seien ihnen auch ins künftig die zustehenden Leistungen auszurichten, sowohl hinsichtlich der Ergän zungsleistungen als auch hinsichtlich der kantonalen Beihilfen und Gemeindezu schüsse. Ferner beantragten sie, es sei für den Zeitraum des Verfahrens respektive bis zur Klärung der Rechtmässigkeit der Rückforderung die Durchführungsstelle zu verpflichten, die ungekürzten Leistungen auszurichten ( S. 1). Die Beschwerde gegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2019 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde den Beschwerdeführenden am 3 0. Au gust 2019 mitgeteilt ( Urk. 8).
Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2019 reichte die Durchführungsstelle ein an die Beschwerdeführenden gerichtetes Schreiben vom gleichen Tag ein ( Urk. 9) . Diesem zufolge wurde gestützt auf eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ( Urk. 10/2) die Verrechnung der Rückforderung mit den lau fenden Leistungen per 1. November 2019 eingestellt ( Urk. 10/1).
Mit Schreiben vom 1 8. Februar 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zur Aufhebung der Ver rechnung Stellung ( Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 1 2. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten wer den zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wor den ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Aus dehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstä tigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grunds ätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheits zustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 61 E. 4.1). 1.4
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art. 12 Abs. 1 der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden; er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einspra che ( Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung). Mit diesen Ausführungs bestimmungen hat der Bundesrat die nach Art. 61 lit . d ATSG im Beschwerdever fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht geltenden Grundsätze auch auf das Einspracheverfahren des jeweils verfügenden Versicherers übertragen. Die in Art. 12 Abs. 2 ATSV festgelegte erweiterte Hinweispflicht, wonach der Versiche rungsträger die Einsprache führende Person nicht nur auf die drohende Schlech terstellung ( reformatio in peius ), sondern auch auf die Möglichkeit eines Rück zugs ihrer Einsprache aufmerksam machen muss, galt in den Sozialversiche rungsbereichen, welche ein Einspracheverfahren kannten, rechtsprechungsge mäss als direkter Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs sowie des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
( BV ) bereits vor In-Kraft-Treten von ATSG und ATSV am 1. Januar 2003 (BGE 131 V 414 E. 1 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss muss es der Verwaltungsbehörde möglich sein, ihre einspracheweise angefochtene Verfügung auch zu Ungunsten der Einsprache füh renden Person abzuändern, ohne dass dies offensichtliche Unrichtigkeit der Ver fügung voraussetzt. Eine erhebliche Bedeutung der Korrektur im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ebenfalls nicht verlangt werden (BGE 142 V 337 E. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung in der Höhe von Fr. 17'917. -- im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen
aufgrund der mit Einsprache eingereichten Lohn ausweise aus dem Jahr 2018 rückwirkend per 1. Januar 2016 neu habe berechnet werden müssen. Für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 3 1. Mai 2019 habe sich ein unrechtmässiger Bezug von Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 17'917.-- erge ben (S. 2 Mitte). Die Eheleute X.___ würden seit 1. November 2016 Ergänzungs leistungen beziehen und es hätten seither mehrere Revisionen der Zusatzleistun gen stattgefunden (S. 3 Mitte). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Ehe l eute X.___ mehrfach ihre Meldepflicht nicht wahrgenommen hätten. Aufgrund der Meldepflichtverletzung sei en unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 17'917.-- zurückzuerstatten. Die Verfügung sowie die Rückerstat tungsverfügung vom 1 7. Mai 2019 würden integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids bilden (S. 4 oben) . Aufgrund der vorliegenden Melde pflichtverletzung bestehe keine Besitzstandwahrung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse mehr. Gemäss § 19 ZLV werde der rechnerische Anspruch auf Beihilfen um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jähr lichen Ergänzungsleistungen herabgesetzt worden seien. Gemäss Berechnung der Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 7. Mai 2019 sei das effektive Einkommen der nicht invaliden Beschwerdeführerin so hoch, dass ab 1. Januar 2016 kein Anspruch mehr auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse bestehe. Die vorliegende Rückforderung hätte vermieden werden können, wenn die Beschwer de führerin ihre Meldepflicht wahrgenommen und bei der Revision 2016 wahrheits getreu Auskunft erteilt hätte. Zusammenfassend könne daher fest gehalten werden, dass der Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeinde zuschüsse infolge effektive r Erwerbseinkommen seit 1. Januar 2016 nicht mehr gegeben sei (S. 5). 2.2
Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt ( Urk. 1), sie würden seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen bezie hen. Mit Verfügung vom 8. April 2019 habe die Beschwerdegegnerin das Revisi onsverfahren der Zusatzleistungen für das Jahr 2019 abgeschlossen. Es habe noch eine Verfügung vom 2 5. April 2019 gegeben, mit welcher das Vermögen im Zusammenhang mit der Revision angepasst worden sei. Darin seien auch die während der Revision gemeldeten Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt worden (S. 1). Die Annahme , dass die Ehefrau für die Betreuung des Enkelkindes Fr. 12'00 0.-- im Jahr erhalte, sei nicht zutreffend und durch einen Schreibfehler des Sohnes, welcher die Einsprache geschrieben habe, entstanden. Die Einkünfte würden somit nicht Fr. 18'176.-- betragen, sondern nur Fr. 7'376.--, was bei den Berechnungen zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin habe schon immer höhere hypothetische Einkommen angenommen, als die Ehefrau verdient habe (S. 2 Mitte). Sie würden nicht verstehen, weshalb das hypothetische Einkommen, das im Mai 2019 ursprünglich auf Fr. 14'000.-- reduziert, mit Einspracheent scheid wieder auf Fr. 19'450.-- heraufgesetzt worden sei (S. 2 unten). Sie würden nicht verstehen, weshalb die Beschwerdegegnerin, bevor sie einen so hohen Betrag zurückfordere, sie nicht darauf aufmerksam gemacht oder sich erkundigt habe, ob die in der Einsprache erwähnten Zahlen so auch wirklich zutreffen wür den. Sie hätten auch die Möglichkeit bekommen müssen, die Einsprache wieder zurückzuziehen (S. 2 unten f.). Sie könnten weiter nicht nachvollziehen, weshalb die Besitzstandswahrung für Zuschüsse und Beihilfen in ihrem Fall nicht anwend bar sein soll. Bei ihnen würde es am Bedarf dieser finanziellen Zuschüsse keines falls fehlen . Sie hätten keine Einnahmen , die über «dem Bedarf» seien , und sie seien auf die Beihilfen und Zuschüsse angewiesen . Selbst wenn die Rückforde rung bestehen würde, wäre der Betrag viel zu hoch. Die Beschwerdegegnerin dürfe nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eingreifen, was sie offen sichtlich nicht geprüft habe. Die Beschwerdegegnerin sei weiter anzuweisen, den vollen Betrag auszurichten (S. 3). 2.3
Mit den dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügun gen setzte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh renden unter anderem unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau für die Zeit ab April/Mai 2019 fest (Urk. 7/117 118). Einspracheweise beanstan deten die Beschwerdeführenden die Höhe der angerechneten Erwerbseinkommen ( Urk. 7/119/2).
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessöko nomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einsprache entscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammen hängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklä rung geäussert hat (BGE 144 V 354 E. 4.2, 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 2.4
I n Bezug auf die Leistungsstreitig keit für die Zeit ab April/Mai 2019 ist eine Ver fügung ergangen, gegen welche Einsprache
erhoben wurde . Inso weit liegt mit de m angefochtenen Einspracheentscheid ein gerichtlich anfechtbarer Streit- und Anfechtungsgegenstand vor. Strittig und zu prüfen ist in diesem Zusammenhang vorab
die Frage der korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens (nachste hend E. 3), die
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau (nach stehend E. 4) sowie die Frage der aufschiebenden Wirkung (nachstehend E. 5) . 2.5
Im Weiteren liegt die mit dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 7. Mai 2019 ergangene Verfügung betreffend Rückerstattungsverpflich tung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 3 1. Mai 2019 im Recht ( Urk. 7/120/1). Unter dem Blickwinkel des Anfechtungs- und Streitgegenstandes ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Frage der Rückforderung - für einen durch die ursprüngliche n Leistungsverfügung en
vom 11./2 5. April 2019 nicht beschlagenen Zeitraum - ausserhalb des durch die se
Leistungsverfügungen bestimmten Rechtsverhältnisses lieg t . Die Rückforderung hängt mit der Leis tungsfrage auch nicht derart eng zusammen, dass der Streitgegenstand im Einspracheverfahren ohne Weiteres auf dieses Thema ausgedehnt werden darf. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführenden vor dem Erlass der Rück erstattungsverfügung vom 1 7. Mai 2019 zur entsprechenden Streitfrage noch gar nicht geäussert ha tte
n. Es geht daher auch im Lichte der rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht an, dem Gericht i m vorliegenden Verfahren die Frage der Rückforderung in de r Höhe von Fr. 17'917.
zu unter brei ten, ohne dass diesbezüglich das
Einspracheverfahren durchgeführt worden ist.
Mangels eines hinreichenden Anfechtungsgegenstandes ist auf das Gesuch um Aufhebung des Einspracheentscheids betreffend die Rückforderung nicht einzu treten. Insoweit ist die Sache zur Weiterb ehandlung im Sinne einer Einsprache gegen ihre Rückforderungsverfügung vom 1 7. Mai 2019 an die Beschwerdegeg nerin zu überweisen. 3. 3.1
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 1 3. Mai 2019 ( Urk. 7/119/2) mit Entscheid vom 1 7. Mai 2019 nicht nur abgewiesen, sondern sie hat den mit den Verfügungen vom 1 1. und 2 5. April errechneten laufenden Anspruch auf Zusatzleistungen ( Fr. 1'649.-- ab April 20 19 und Fr. 1'46 4 .-- ab Mai 2019; Urk. 7/
118) reduziert ( Fr. 1'120.-- ab April 2019; Urk. 7/120) .
3.2
Gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSV ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Beabsichtigt er, die Verfü gung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache ( Art. 12 Abs. 2 ATSV). 3.3
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführenden vorliegend vor der Entscheidfällung weder auf die mögliche
Schlechterstellung bezüglich der zuge spro chenen Leistungen ( reformatio in peius ) noch auf die Möglichkeit des
Einspra che rückzugs hingewiesen, was die Beschwerdeführenden zu Recht aus drück lich bemängeln ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hätte vor Erlass des Einsprache entscheid s das rechtliche Gehör zur drohenden Verschlechterung (geringerer Anspruch für die Zukunft) gewähren müssen (vgl. vorstehend E. 1 .4 ) . Nur b ei Verzicht auf einen Einspracherückzug hätte die Durchführungsstelle die Verschlechterung im laufenden Verfahren vornehmen können. 3. 4
Dem verfahrensrechtlichen Erfordernis gemäss Art. 12 Abs. 2 ATSV wurde damit nicht Rechnung getragen und dieser formelle Mangel kann im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht behoben werden. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2019 ( Urk. 2) betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit ab April/Mai 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie de n Beschwerdeführe nde n Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur vorgese henen reformatio in peius gibt und sie darauf aufmerksam macht, dass sie ihre Einsprache zurückziehen k önnen . 3. 5
Nach dem Gesagten erweist sich e ine Aufhebung der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin daher
schon aus formellen Gründen als angezeigt. 4. 4.1
Überdies ist fraglich, ob eine Rückweisung nicht auch in mate rieller Hinsicht angezeigt wäre, wie sich aus dem Folgenden ergibt . 4.2
Die Beschwerdegegnerin hat aktuell wie
auch in der Vergangenheit das der Ehe frau anzurechnende Einkommen hypothetisch und schematisch gestützt auf Art. 14a-b ELV i n V erbindung m it
Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG ermittelt. Der in der Berechnung regelmässig berücksichtigte Betrag von Fr. 19'450.-- (Anspruch ab 2019) resp. Fr. 19'290 .-- (Anspruch bis 2018) legt diese Annahme nahe (vgl. Urk. 7/120) und entspricht ziffernmässig dem im ELG festgehaltenen Höchstbe trag für den Lebensbedarf ( Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG). Das (hypothetische) Einkom men der Ehefrau kann vorliegend jedoch nicht einfach schematisch nach Art. 14a oder Art. 14b ELV , welche sich auf die Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden respektive bei nichtinvaliden Witwen bezieht,
angerechnet werden. Der Einkommensverzicht von nicht invaliden und nicht verwitweten Personen ist individuell zu berechnen. So ist bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätig keit der Ehegattin oder des Ehegatten der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen ( vgl. vorstehend E. 1.3, so auch BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a).
Die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens des nichtin validen Ehegatten wird im ELG beziehungsweise der ELV nicht geregelt. Die Durchführungsstelle muss im Einzelfall abklären, welchen Verdienst der nicht invalide Ehegatte erzielen könnte, wobei insbesondere
geprüft werden muss, ob unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent dies zumutbar ist, und wie hoch der Lohn wäre, de r bei gutem Willen erzielt werden könnte (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV 2. Aufl., Zürich 2009, S. 157 ff .). Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist rechtsprechungsge mäss auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 1 9. November 2013 E. 3.1).
Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird - insbesondere mit Bele gen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen
- der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkom men wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausge glichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 2 2. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156; Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2018 [WEL]).
Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen , dass die Ehefrau in der massgebenden Zeit effektiv ein - wenn auch unregelmässiges und schwankendes - Einkommen erzielt hat. Wie dargelegt ist i n erster Linie vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen respektive bei unterlassenen und zumutbaren Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu prüfen, ob dies nach den Umständen nicht zu beanstanden ist, oder ob ein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vor liegt und deswegen das Einkommen hypothetisch zu ermitteln ist (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 148 ff.).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene schematische Anrechnung eines so genannten hypothetischen (Mindest-)Erwerbseinkommens erweist sich nach dem Gesagten als nicht korrekt. Von welchem Einkommen auszugehen ist, lässt sich somit erst nach individueller Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse feststel len. Dies kann eine Kürzung oder den Wegfall von kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen zur Folge haben (vgl. Urk. 7/120/5). 5.
5.1
Die Beschwerdeführenden beantragen weiter , dass die Beschwerdegegnerin bis zur Klärung der Rechtsmässigkeit der Rückforderung zu verpflichten sei,
die ungekürzten Leistungen
auszurichten ( Urk. 1 S. 1). 5.2
Soweit der Antrag die Frage der aufschiebenden Wirkung betrifft , ist zunächst festzuhalten, dass p raxisgemäss Einsprachen und Beschwerden gegen Verwal tungsakte betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleis tungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu kommt (BGE 130 V 407 E. 3.4 , vgl. auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2006.00012 vom 3 0. Juni 2006 E. 4.2.4 und ZL.2013.00077 vom 1 9. Februar 2015 E. 3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 109 f . ). Das Bundesgericht erwog sodann , es sei wenig sinnvoll, bei Bezügern von Ergänzungsleistungen, die weder Vermögen noch Erwerbseinkommen haben, vor dem rechtskräftigen Entscheid der Erlass frage die Rückforderung zu vollstrecken.
Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdegegnerin den Entzug des Suspensi veffektes zu prüfen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_835/2015 vom 2 2. De zember 2015 E. 4). 5.3
Hinsichtlich der Neufestsetzung der Leistungen fällt dagegen eine Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich in Betracht. Über den Antrag der Beschwerdeführe nden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach dem Gesagten ungeachtet dessen zu entscheiden, dass der angefochtene Entscheid mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführenden
ihren Antrag auf Wieder herstellung der aufsch iebenden Wirkung nicht begründen , sind neben ihrem Interesse an der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes während des Gerichts verfahrens keine Interessen ersichtlich, welche für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Da die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rück for derungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig vorrangig gewichtet hat und vorliegend nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführenden im Hauptprozess obsiegen werde (vgl. BGE 105 V 266 E.
3), ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
- soweit es die Neufestsetzung des Leistungsanspruchs betr ifft - abzuweisen. 5.4
Betreffend die Verrechnung der Rückforderung mit den laufenden Leistungen bleibt Folgendes zu bemerken.
Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Nach Art. 27 ELV kön nen Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern verpflichtet, Rückforderungen mit fälligen Leistungen zu ver rechnen (vgl. BGE 115 V 341 E. 2a mit Hinweisen). Soweit die Verrechnung einen Eingriff in das Existenzminimum der versicherten Person bedeutet, ist sie unzu lässig ( Art. 125 Ziff. 2 OR; SVR 2009 EL Nr. 3 S. 10 E. 6, P 68/06; BGE 131 V 249 E. 1.2).
Eine Verrechnung ist ferner erst zulässig, wenn die Rückerstattungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und über ein allfälliges Erlassgesuch rechtskräftig ent schieden worden ist ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 109 f. ).
Bei einer Verrechnung mit fälligen Ergänzungsleistungen darf
das betreibungs rechtliche Existenzminimum nicht unterschritten werden. Weist eine versicherte Person einen Ausgabenüberschuss auf und hat sie weder Vermögen noch Erwerbseinkommen, ist in der Regel auf eine Verrechnung zu verzichten und die Rückforderung als uneinbringlich abzuschreiben (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Ziff. 4640.02 f.).
Die se Grundsätze der Verrechnung wird die Beschwerdegegnerin im nachfolgen den Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen haben.
6 .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass d er angefochtene Einspracheentscheid betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit ab April /Mai 2019
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
Betreffend die verfügte Rückforderung wird nicht auf die Beschwerde eingetreten und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen , damit sie die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 1 8. Juni 2019 als Einsprache entgegennehme und behandle. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 1 8. Juni 2019 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2019
- soweit es die Neufestsetzung des Leistungsanspruchs betr ifft
- wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 7. Mai 2019
betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit ab April /Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
Auf die Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 1 7. Mai 2019 wird nicht eingetreten. 2.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen , überwiesen, damit sie d ie Eingabe der Beschwerdeführenden vom 1 8. Juni 2019 als Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 1 7. Mai 2017 entgegennehme und behandle. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art.
E. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Aus dehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstä tigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grunds ätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheits zustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 61 E. 4.1).
E. 1.4 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art.
E. 2 S. 2 Ziff.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung in der Höhe von Fr. 17'917. -- im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen
aufgrund der mit Einsprache eingereichten Lohn ausweise aus dem Jahr 2018 rückwirkend per 1. Januar 2016 neu habe berechnet werden müssen. Für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 3 1. Mai 2019 habe sich ein unrechtmässiger Bezug von Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 17'917.-- erge ben (S. 2 Mitte). Die Eheleute X.___ würden seit 1. November 2016 Ergänzungs leistungen beziehen und es hätten seither mehrere Revisionen der Zusatzleistun gen stattgefunden (S. 3 Mitte). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Ehe l eute X.___ mehrfach ihre Meldepflicht nicht wahrgenommen hätten. Aufgrund der Meldepflichtverletzung sei en unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 17'917.-- zurückzuerstatten. Die Verfügung sowie die Rückerstat tungsverfügung vom 1 7. Mai 2019 würden integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids bilden (S. 4 oben) . Aufgrund der vorliegenden Melde pflichtverletzung bestehe keine Besitzstandwahrung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse mehr. Gemäss § 19 ZLV werde der rechnerische Anspruch auf Beihilfen um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jähr lichen Ergänzungsleistungen herabgesetzt worden seien. Gemäss Berechnung der Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 7. Mai 2019 sei das effektive Einkommen der nicht invaliden Beschwerdeführerin so hoch, dass ab 1. Januar 2016 kein Anspruch mehr auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse bestehe. Die vorliegende Rückforderung hätte vermieden werden können, wenn die Beschwer de führerin ihre Meldepflicht wahrgenommen und bei der Revision 2016 wahrheits getreu Auskunft erteilt hätte. Zusammenfassend könne daher fest gehalten werden, dass der Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeinde zuschüsse infolge effektive r Erwerbseinkommen seit 1. Januar 2016 nicht mehr gegeben sei (S. 5).
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt ( Urk. 1), sie würden seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen bezie hen. Mit Verfügung vom 8. April 2019 habe die Beschwerdegegnerin das Revisi onsverfahren der Zusatzleistungen für das Jahr 2019 abgeschlossen. Es habe noch eine Verfügung vom 2 5. April 2019 gegeben, mit welcher das Vermögen im Zusammenhang mit der Revision angepasst worden sei. Darin seien auch die während der Revision gemeldeten Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt worden (S. 1). Die Annahme , dass die Ehefrau für die Betreuung des Enkelkindes Fr. 12'00 0.-- im Jahr erhalte, sei nicht zutreffend und durch einen Schreibfehler des Sohnes, welcher die Einsprache geschrieben habe, entstanden. Die Einkünfte würden somit nicht Fr. 18'176.-- betragen, sondern nur Fr. 7'376.--, was bei den Berechnungen zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin habe schon immer höhere hypothetische Einkommen angenommen, als die Ehefrau verdient habe (S. 2 Mitte). Sie würden nicht verstehen, weshalb das hypothetische Einkommen, das im Mai 2019 ursprünglich auf Fr. 14'000.-- reduziert, mit Einspracheent scheid wieder auf Fr. 19'450.-- heraufgesetzt worden sei (S. 2 unten). Sie würden nicht verstehen, weshalb die Beschwerdegegnerin, bevor sie einen so hohen Betrag zurückfordere, sie nicht darauf aufmerksam gemacht oder sich erkundigt habe, ob die in der Einsprache erwähnten Zahlen so auch wirklich zutreffen wür den. Sie hätten auch die Möglichkeit bekommen müssen, die Einsprache wieder zurückzuziehen (S. 2 unten f.). Sie könnten weiter nicht nachvollziehen, weshalb die Besitzstandswahrung für Zuschüsse und Beihilfen in ihrem Fall nicht anwend bar sein soll. Bei ihnen würde es am Bedarf dieser finanziellen Zuschüsse keines falls fehlen . Sie hätten keine Einnahmen , die über «dem Bedarf» seien , und sie seien auf die Beihilfen und Zuschüsse angewiesen . Selbst wenn die Rückforde rung bestehen würde, wäre der Betrag viel zu hoch. Die Beschwerdegegnerin dürfe nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eingreifen, was sie offen sichtlich nicht geprüft habe. Die Beschwerdegegnerin sei weiter anzuweisen, den vollen Betrag auszurichten (S. 3).
E. 2.3 Mit den dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügun gen setzte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh renden unter anderem unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau für die Zeit ab April/Mai 2019 fest (Urk. 7/117 118). Einspracheweise beanstan deten die Beschwerdeführenden die Höhe der angerechneten Erwerbseinkommen ( Urk. 7/119/2).
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessöko nomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einsprache entscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammen hängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklä rung geäussert hat (BGE 144 V 354 E. 4.2, 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
E. 2.4 I n Bezug auf die Leistungsstreitig keit für die Zeit ab April/Mai 2019 ist eine Ver fügung ergangen, gegen welche Einsprache
erhoben wurde . Inso weit liegt mit de m angefochtenen Einspracheentscheid ein gerichtlich anfechtbarer Streit- und Anfechtungsgegenstand vor. Strittig und zu prüfen ist in diesem Zusammenhang vorab
die Frage der korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens (nachste hend E. 3), die
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau (nach stehend E. 4) sowie die Frage der aufschiebenden Wirkung (nachstehend E. 5) .
E. 2.5 Im Weiteren liegt die mit dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 7. Mai 2019 ergangene Verfügung betreffend Rückerstattungsverpflich tung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 3 1. Mai 2019 im Recht ( Urk. 7/120/1). Unter dem Blickwinkel des Anfechtungs- und Streitgegenstandes ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Frage der Rückforderung - für einen durch die ursprüngliche n Leistungsverfügung en
vom 11./2 5. April 2019 nicht beschlagenen Zeitraum - ausserhalb des durch die se
Leistungsverfügungen bestimmten Rechtsverhältnisses lieg t . Die Rückforderung hängt mit der Leis tungsfrage auch nicht derart eng zusammen, dass der Streitgegenstand im Einspracheverfahren ohne Weiteres auf dieses Thema ausgedehnt werden darf. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführenden vor dem Erlass der Rück erstattungsverfügung vom 1 7. Mai 2019 zur entsprechenden Streitfrage noch gar nicht geäussert ha tte
n. Es geht daher auch im Lichte der rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht an, dem Gericht i m vorliegenden Verfahren die Frage der Rückforderung in de r Höhe von Fr. 17'917.
zu unter brei ten, ohne dass diesbezüglich das
Einspracheverfahren durchgeführt worden ist.
Mangels eines hinreichenden Anfechtungsgegenstandes ist auf das Gesuch um Aufhebung des Einspracheentscheids betreffend die Rückforderung nicht einzu treten. Insoweit ist die Sache zur Weiterb ehandlung im Sinne einer Einsprache gegen ihre Rückforderungsverfügung vom 1 7. Mai 2019 an die Beschwerdegeg nerin zu überweisen. 3. 3.1
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 1 3. Mai 2019 ( Urk. 7/119/2) mit Entscheid vom 1 7. Mai 2019 nicht nur abgewiesen, sondern sie hat den mit den Verfügungen vom 1 1. und 2 5. April errechneten laufenden Anspruch auf Zusatzleistungen ( Fr. 1'649.-- ab April 20 19 und Fr. 1'46 4 .-- ab Mai 2019; Urk. 7/
118) reduziert ( Fr. 1'120.-- ab April 2019; Urk. 7/120) .
3.2
Gemäss Art.
E. 7 f., Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 5 f.) aufgrund der Angaben in der Einsprache und als Folge weiterer Abklärungen den Leistungsanspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2016 neu ( Urk. 7/120), was zu einem geringeren Anspruch und zu einer Rückforderung von Ergänzungs leistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse n in der Höhe von total Fr. 17'917.-
- führte ( Urk. 7/121). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Eheleute X.___ am 1 8. Juni 2019 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei en der Einspracheentscheid sowie die Rückforderungsverfügung aufzuheben und es seien ihnen auch ins künftig die zustehenden Leistungen auszurichten, sowohl hinsichtlich der Ergän zungsleistungen als auch hinsichtlich der kantonalen Beihilfen und Gemeindezu schüsse. Ferner beantragten sie, es sei für den Zeitraum des Verfahrens respektive bis zur Klärung der Rechtmässigkeit der Rückforderung die Durchführungsstelle zu verpflichten, die ungekürzten Leistungen auszurichten ( S. 1). Die Beschwerde gegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2019 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde den Beschwerdeführenden am 3 0. Au gust 2019 mitgeteilt ( Urk. 8).
Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2019 reichte die Durchführungsstelle ein an die Beschwerdeführenden gerichtetes Schreiben vom gleichen Tag ein ( Urk. 9) . Diesem zufolge wurde gestützt auf eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ( Urk. 10/2) die Verrechnung der Rückforderung mit den lau fenden Leistungen per 1. November 2019 eingestellt ( Urk. 10/1).
Mit Schreiben vom 1 8. Februar 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zur Aufhebung der Ver rechnung Stellung ( Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 1 2. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 2 ELG).
E. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a).
E. 12 Abs. 2 ATSV wurde damit nicht Rechnung getragen und dieser formelle Mangel kann im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht behoben werden. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2019 ( Urk. 2) betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit ab April/Mai 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie de n Beschwerdeführe nde n Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur vorgese henen reformatio in peius gibt und sie darauf aufmerksam macht, dass sie ihre Einsprache zurückziehen k önnen . 3. 5
Nach dem Gesagten erweist sich e ine Aufhebung der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin daher
schon aus formellen Gründen als angezeigt. 4. 4.1
Überdies ist fraglich, ob eine Rückweisung nicht auch in mate rieller Hinsicht angezeigt wäre, wie sich aus dem Folgenden ergibt . 4.2
Die Beschwerdegegnerin hat aktuell wie
auch in der Vergangenheit das der Ehe frau anzurechnende Einkommen hypothetisch und schematisch gestützt auf Art. 14a-b ELV i n V erbindung m it
Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG ermittelt. Der in der Berechnung regelmässig berücksichtigte Betrag von Fr. 19'450.-- (Anspruch ab 2019) resp. Fr. 19'290 .-- (Anspruch bis 2018) legt diese Annahme nahe (vgl. Urk. 7/120) und entspricht ziffernmässig dem im ELG festgehaltenen Höchstbe trag für den Lebensbedarf ( Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG). Das (hypothetische) Einkom men der Ehefrau kann vorliegend jedoch nicht einfach schematisch nach Art. 14a oder Art. 14b ELV , welche sich auf die Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden respektive bei nichtinvaliden Witwen bezieht,
angerechnet werden. Der Einkommensverzicht von nicht invaliden und nicht verwitweten Personen ist individuell zu berechnen. So ist bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätig keit der Ehegattin oder des Ehegatten der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen ( vgl. vorstehend E. 1.3, so auch BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a).
Die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens des nichtin validen Ehegatten wird im ELG beziehungsweise der ELV nicht geregelt. Die Durchführungsstelle muss im Einzelfall abklären, welchen Verdienst der nicht invalide Ehegatte erzielen könnte, wobei insbesondere
geprüft werden muss, ob unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent dies zumutbar ist, und wie hoch der Lohn wäre, de r bei gutem Willen erzielt werden könnte (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV 2. Aufl., Zürich 2009, S. 157 ff .). Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist rechtsprechungsge mäss auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 1 9. November 2013 E. 3.1).
Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird - insbesondere mit Bele gen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen
- der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkom men wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausge glichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 2 2. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156; Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2018 [WEL]).
Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen , dass die Ehefrau in der massgebenden Zeit effektiv ein - wenn auch unregelmässiges und schwankendes - Einkommen erzielt hat. Wie dargelegt ist i n erster Linie vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen respektive bei unterlassenen und zumutbaren Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu prüfen, ob dies nach den Umständen nicht zu beanstanden ist, oder ob ein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vor liegt und deswegen das Einkommen hypothetisch zu ermitteln ist (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 148 ff.).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene schematische Anrechnung eines so genannten hypothetischen (Mindest-)Erwerbseinkommens erweist sich nach dem Gesagten als nicht korrekt. Von welchem Einkommen auszugehen ist, lässt sich somit erst nach individueller Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse feststel len. Dies kann eine Kürzung oder den Wegfall von kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen zur Folge haben (vgl. Urk. 7/120/5). 5.
5.1
Die Beschwerdeführenden beantragen weiter , dass die Beschwerdegegnerin bis zur Klärung der Rechtsmässigkeit der Rückforderung zu verpflichten sei,
die ungekürzten Leistungen
auszurichten ( Urk. 1 S. 1). 5.2
Soweit der Antrag die Frage der aufschiebenden Wirkung betrifft , ist zunächst festzuhalten, dass p raxisgemäss Einsprachen und Beschwerden gegen Verwal tungsakte betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleis tungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu kommt (BGE 130 V 407 E. 3.4 , vgl. auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2006.00012 vom 3 0. Juni 2006 E. 4.2.4 und ZL.2013.00077 vom 1 9. Februar 2015 E. 3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 109 f . ). Das Bundesgericht erwog sodann , es sei wenig sinnvoll, bei Bezügern von Ergänzungsleistungen, die weder Vermögen noch Erwerbseinkommen haben, vor dem rechtskräftigen Entscheid der Erlass frage die Rückforderung zu vollstrecken.
Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdegegnerin den Entzug des Suspensi veffektes zu prüfen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_835/2015 vom 2 2. De zember 2015 E. 4). 5.3
Hinsichtlich der Neufestsetzung der Leistungen fällt dagegen eine Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich in Betracht. Über den Antrag der Beschwerdeführe nden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach dem Gesagten ungeachtet dessen zu entscheiden, dass der angefochtene Entscheid mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführenden
ihren Antrag auf Wieder herstellung der aufsch iebenden Wirkung nicht begründen , sind neben ihrem Interesse an der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes während des Gerichts verfahrens keine Interessen ersichtlich, welche für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Da die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rück for derungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig vorrangig gewichtet hat und vorliegend nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführenden im Hauptprozess obsiegen werde (vgl. BGE 105 V 266 E.
3), ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
- soweit es die Neufestsetzung des Leistungsanspruchs betr ifft - abzuweisen. 5.4
Betreffend die Verrechnung der Rückforderung mit den laufenden Leistungen bleibt Folgendes zu bemerken.
Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Nach Art. 27 ELV kön nen Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern verpflichtet, Rückforderungen mit fälligen Leistungen zu ver rechnen (vgl. BGE 115 V 341 E. 2a mit Hinweisen). Soweit die Verrechnung einen Eingriff in das Existenzminimum der versicherten Person bedeutet, ist sie unzu lässig ( Art. 125 Ziff. 2 OR; SVR 2009 EL Nr. 3 S. 10 E. 6, P 68/06; BGE 131 V 249 E. 1.2).
Eine Verrechnung ist ferner erst zulässig, wenn die Rückerstattungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und über ein allfälliges Erlassgesuch rechtskräftig ent schieden worden ist ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 109 f. ).
Bei einer Verrechnung mit fälligen Ergänzungsleistungen darf
das betreibungs rechtliche Existenzminimum nicht unterschritten werden. Weist eine versicherte Person einen Ausgabenüberschuss auf und hat sie weder Vermögen noch Erwerbseinkommen, ist in der Regel auf eine Verrechnung zu verzichten und die Rückforderung als uneinbringlich abzuschreiben (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Ziff. 4640.02 f.).
Die se Grundsätze der Verrechnung wird die Beschwerdegegnerin im nachfolgen den Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen haben.
6 .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass d er angefochtene Einspracheentscheid betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit ab April /Mai 2019
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
Betreffend die verfügte Rückforderung wird nicht auf die Beschwerde eingetreten und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen , damit sie die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 1 8. Juni 2019 als Einsprache entgegennehme und behandle. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 1 8. Juni 2019 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2019
- soweit es die Neufestsetzung des Leistungsanspruchs betr ifft
- wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 7. Mai 2019
betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit ab April /Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
Auf die Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 1 7. Mai 2019 wird nicht eingetreten. 2.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen , überwiesen, damit sie d ie Eingabe der Beschwerdeführenden vom 1 8. Juni 2019 als Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 1 7. Mai 2017 entgegennehme und behandle. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00047
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 1. September 2020 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1953 , ist seit längerem Bezüger von Zusatzlei s tungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse; Urk. 7 /1 ff., Urk. 7 /85 ff.). Seine Ehefrau, Y.___ , geboren 1965, meldete sich im September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Integration, Rente; Urk. 7/15 ). Dieses Gesuch wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Juni 2015 ab. Eine körper lich nicht belastende Tätigkeit sei nach Erkenntnissen der IV-Stelle weiterhin vollzeitlich zumutbar, was den Anspruch auf eine Rente ausschliesse ( Urk. 7 /22). Aus der Verfügung geht ausserdem hervor, dass ihr Rentenanspruch bereits mit Verfügung vom 1. April 2004 verneint worden war
( Urk. 7 /22 S. 2 ).
Da bei der Ehefrau von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen war, sie aber unregelmässig ein Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Urk. 7 /89), rechnete die Durchführungsstelle bei der Bemessung der Leistungen von X.___ ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau an (vgl. Urk. 7 /23 und Berechnungsblät ter zu den Verfügungen betreffend den Anspruch der Jahre 2017-2018; Urk. 7 /85 ff.). 1.2
Auch für die Zeit ab Januar 2019 sprach die Durchführungsstelle einen jährlichen Betrag für Gemeindezuschüsse, Beihilfen und Ergänzungsleistungen von Fr. 19'776.-- zu ( Urk. 7/88). Sie eröffnete Anfang 2019 ein periodisches Revisi onsverfahren der Zusatzleistungen ( Urk. 7/114). Mit den Verfügungen vom 1 1. und 2 5. April 2019 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch von X.___ ab April respektive ab Mai 20 19 neu auf jährliche Leistungen von Fr. 17'568.-- fest ( Urk. 7/117- 118). Dagegen erhoben die Eheleute X.___ mit Eingabe vom 1 3. Mai 2019 Einsprache ( Urk. 7/119/2). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2019 wies die Durchführungsstelle die Einsprache unter gleichzeiti gem Erlass einer neuen Leistungs- und einer Rückerstattungsverfügung ab ( Urk. 2 = Urk. 7/119/1, Urk. 7/120-121). Mit der Leistungsverfügung vom 1 7. Mai 2019 errechnete die Durchführungsstelle (laut den Darlegungen im Einsprache entscheid und in der Beschwerdeantwort; Urk. 2 S. 2 Ziff. 7 f., Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 5 f.) aufgrund der Angaben in der Einsprache und als Folge weiterer Abklärungen den Leistungsanspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2016 neu ( Urk. 7/120), was zu einem geringeren Anspruch und zu einer Rückforderung von Ergänzungs leistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse n in der Höhe von total Fr. 17'917.-
- führte ( Urk. 7/121). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Eheleute X.___ am 1 8. Juni 2019 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei en der Einspracheentscheid sowie die Rückforderungsverfügung aufzuheben und es seien ihnen auch ins künftig die zustehenden Leistungen auszurichten, sowohl hinsichtlich der Ergän zungsleistungen als auch hinsichtlich der kantonalen Beihilfen und Gemeindezu schüsse. Ferner beantragten sie, es sei für den Zeitraum des Verfahrens respektive bis zur Klärung der Rechtmässigkeit der Rückforderung die Durchführungsstelle zu verpflichten, die ungekürzten Leistungen auszurichten ( S. 1). Die Beschwerde gegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2019 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde den Beschwerdeführenden am 3 0. Au gust 2019 mitgeteilt ( Urk. 8).
Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2019 reichte die Durchführungsstelle ein an die Beschwerdeführenden gerichtetes Schreiben vom gleichen Tag ein ( Urk. 9) . Diesem zufolge wurde gestützt auf eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ( Urk. 10/2) die Verrechnung der Rückforderung mit den lau fenden Leistungen per 1. November 2019 eingestellt ( Urk. 10/1).
Mit Schreiben vom 1 8. Februar 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zur Aufhebung der Ver rechnung Stellung ( Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 1 2. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten wer den zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wor den ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Aus dehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstä tigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grunds ätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheits zustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 61 E. 4.1). 1.4
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art. 12 Abs. 1 der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden; er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einspra che ( Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung). Mit diesen Ausführungs bestimmungen hat der Bundesrat die nach Art. 61 lit . d ATSG im Beschwerdever fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht geltenden Grundsätze auch auf das Einspracheverfahren des jeweils verfügenden Versicherers übertragen. Die in Art. 12 Abs. 2 ATSV festgelegte erweiterte Hinweispflicht, wonach der Versiche rungsträger die Einsprache führende Person nicht nur auf die drohende Schlech terstellung ( reformatio in peius ), sondern auch auf die Möglichkeit eines Rück zugs ihrer Einsprache aufmerksam machen muss, galt in den Sozialversiche rungsbereichen, welche ein Einspracheverfahren kannten, rechtsprechungsge mäss als direkter Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs sowie des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
( BV ) bereits vor In-Kraft-Treten von ATSG und ATSV am 1. Januar 2003 (BGE 131 V 414 E. 1 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss muss es der Verwaltungsbehörde möglich sein, ihre einspracheweise angefochtene Verfügung auch zu Ungunsten der Einsprache füh renden Person abzuändern, ohne dass dies offensichtliche Unrichtigkeit der Ver fügung voraussetzt. Eine erhebliche Bedeutung der Korrektur im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ebenfalls nicht verlangt werden (BGE 142 V 337 E. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung in der Höhe von Fr. 17'917. -- im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen
aufgrund der mit Einsprache eingereichten Lohn ausweise aus dem Jahr 2018 rückwirkend per 1. Januar 2016 neu habe berechnet werden müssen. Für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 3 1. Mai 2019 habe sich ein unrechtmässiger Bezug von Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 17'917.-- erge ben (S. 2 Mitte). Die Eheleute X.___ würden seit 1. November 2016 Ergänzungs leistungen beziehen und es hätten seither mehrere Revisionen der Zusatzleistun gen stattgefunden (S. 3 Mitte). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Ehe l eute X.___ mehrfach ihre Meldepflicht nicht wahrgenommen hätten. Aufgrund der Meldepflichtverletzung sei en unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 17'917.-- zurückzuerstatten. Die Verfügung sowie die Rückerstat tungsverfügung vom 1 7. Mai 2019 würden integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids bilden (S. 4 oben) . Aufgrund der vorliegenden Melde pflichtverletzung bestehe keine Besitzstandwahrung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse mehr. Gemäss § 19 ZLV werde der rechnerische Anspruch auf Beihilfen um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jähr lichen Ergänzungsleistungen herabgesetzt worden seien. Gemäss Berechnung der Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 7. Mai 2019 sei das effektive Einkommen der nicht invaliden Beschwerdeführerin so hoch, dass ab 1. Januar 2016 kein Anspruch mehr auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse bestehe. Die vorliegende Rückforderung hätte vermieden werden können, wenn die Beschwer de führerin ihre Meldepflicht wahrgenommen und bei der Revision 2016 wahrheits getreu Auskunft erteilt hätte. Zusammenfassend könne daher fest gehalten werden, dass der Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeinde zuschüsse infolge effektive r Erwerbseinkommen seit 1. Januar 2016 nicht mehr gegeben sei (S. 5). 2.2
Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt ( Urk. 1), sie würden seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen bezie hen. Mit Verfügung vom 8. April 2019 habe die Beschwerdegegnerin das Revisi onsverfahren der Zusatzleistungen für das Jahr 2019 abgeschlossen. Es habe noch eine Verfügung vom 2 5. April 2019 gegeben, mit welcher das Vermögen im Zusammenhang mit der Revision angepasst worden sei. Darin seien auch die während der Revision gemeldeten Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt worden (S. 1). Die Annahme , dass die Ehefrau für die Betreuung des Enkelkindes Fr. 12'00 0.-- im Jahr erhalte, sei nicht zutreffend und durch einen Schreibfehler des Sohnes, welcher die Einsprache geschrieben habe, entstanden. Die Einkünfte würden somit nicht Fr. 18'176.-- betragen, sondern nur Fr. 7'376.--, was bei den Berechnungen zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin habe schon immer höhere hypothetische Einkommen angenommen, als die Ehefrau verdient habe (S. 2 Mitte). Sie würden nicht verstehen, weshalb das hypothetische Einkommen, das im Mai 2019 ursprünglich auf Fr. 14'000.-- reduziert, mit Einspracheent scheid wieder auf Fr. 19'450.-- heraufgesetzt worden sei (S. 2 unten). Sie würden nicht verstehen, weshalb die Beschwerdegegnerin, bevor sie einen so hohen Betrag zurückfordere, sie nicht darauf aufmerksam gemacht oder sich erkundigt habe, ob die in der Einsprache erwähnten Zahlen so auch wirklich zutreffen wür den. Sie hätten auch die Möglichkeit bekommen müssen, die Einsprache wieder zurückzuziehen (S. 2 unten f.). Sie könnten weiter nicht nachvollziehen, weshalb die Besitzstandswahrung für Zuschüsse und Beihilfen in ihrem Fall nicht anwend bar sein soll. Bei ihnen würde es am Bedarf dieser finanziellen Zuschüsse keines falls fehlen . Sie hätten keine Einnahmen , die über «dem Bedarf» seien , und sie seien auf die Beihilfen und Zuschüsse angewiesen . Selbst wenn die Rückforde rung bestehen würde, wäre der Betrag viel zu hoch. Die Beschwerdegegnerin dürfe nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eingreifen, was sie offen sichtlich nicht geprüft habe. Die Beschwerdegegnerin sei weiter anzuweisen, den vollen Betrag auszurichten (S. 3). 2.3
Mit den dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügun gen setzte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh renden unter anderem unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau für die Zeit ab April/Mai 2019 fest (Urk. 7/117 118). Einspracheweise beanstan deten die Beschwerdeführenden die Höhe der angerechneten Erwerbseinkommen ( Urk. 7/119/2).
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessöko nomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einsprache entscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammen hängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklä rung geäussert hat (BGE 144 V 354 E. 4.2, 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 2.4
I n Bezug auf die Leistungsstreitig keit für die Zeit ab April/Mai 2019 ist eine Ver fügung ergangen, gegen welche Einsprache
erhoben wurde . Inso weit liegt mit de m angefochtenen Einspracheentscheid ein gerichtlich anfechtbarer Streit- und Anfechtungsgegenstand vor. Strittig und zu prüfen ist in diesem Zusammenhang vorab
die Frage der korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens (nachste hend E. 3), die
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau (nach stehend E. 4) sowie die Frage der aufschiebenden Wirkung (nachstehend E. 5) . 2.5
Im Weiteren liegt die mit dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 7. Mai 2019 ergangene Verfügung betreffend Rückerstattungsverpflich tung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 3 1. Mai 2019 im Recht ( Urk. 7/120/1). Unter dem Blickwinkel des Anfechtungs- und Streitgegenstandes ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Frage der Rückforderung - für einen durch die ursprüngliche n Leistungsverfügung en
vom 11./2 5. April 2019 nicht beschlagenen Zeitraum - ausserhalb des durch die se
Leistungsverfügungen bestimmten Rechtsverhältnisses lieg t . Die Rückforderung hängt mit der Leis tungsfrage auch nicht derart eng zusammen, dass der Streitgegenstand im Einspracheverfahren ohne Weiteres auf dieses Thema ausgedehnt werden darf. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführenden vor dem Erlass der Rück erstattungsverfügung vom 1 7. Mai 2019 zur entsprechenden Streitfrage noch gar nicht geäussert ha tte
n. Es geht daher auch im Lichte der rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht an, dem Gericht i m vorliegenden Verfahren die Frage der Rückforderung in de r Höhe von Fr. 17'917.
zu unter brei ten, ohne dass diesbezüglich das
Einspracheverfahren durchgeführt worden ist.
Mangels eines hinreichenden Anfechtungsgegenstandes ist auf das Gesuch um Aufhebung des Einspracheentscheids betreffend die Rückforderung nicht einzu treten. Insoweit ist die Sache zur Weiterb ehandlung im Sinne einer Einsprache gegen ihre Rückforderungsverfügung vom 1 7. Mai 2019 an die Beschwerdegeg nerin zu überweisen. 3. 3.1
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 1 3. Mai 2019 ( Urk. 7/119/2) mit Entscheid vom 1 7. Mai 2019 nicht nur abgewiesen, sondern sie hat den mit den Verfügungen vom 1 1. und 2 5. April errechneten laufenden Anspruch auf Zusatzleistungen ( Fr. 1'649.-- ab April 20 19 und Fr. 1'46 4 .-- ab Mai 2019; Urk. 7/
118) reduziert ( Fr. 1'120.-- ab April 2019; Urk. 7/120) .
3.2
Gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSV ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Beabsichtigt er, die Verfü gung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache ( Art. 12 Abs. 2 ATSV). 3.3
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführenden vorliegend vor der Entscheidfällung weder auf die mögliche
Schlechterstellung bezüglich der zuge spro chenen Leistungen ( reformatio in peius ) noch auf die Möglichkeit des
Einspra che rückzugs hingewiesen, was die Beschwerdeführenden zu Recht aus drück lich bemängeln ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hätte vor Erlass des Einsprache entscheid s das rechtliche Gehör zur drohenden Verschlechterung (geringerer Anspruch für die Zukunft) gewähren müssen (vgl. vorstehend E. 1 .4 ) . Nur b ei Verzicht auf einen Einspracherückzug hätte die Durchführungsstelle die Verschlechterung im laufenden Verfahren vornehmen können. 3. 4
Dem verfahrensrechtlichen Erfordernis gemäss Art. 12 Abs. 2 ATSV wurde damit nicht Rechnung getragen und dieser formelle Mangel kann im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht behoben werden. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2019 ( Urk. 2) betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit ab April/Mai 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie de n Beschwerdeführe nde n Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur vorgese henen reformatio in peius gibt und sie darauf aufmerksam macht, dass sie ihre Einsprache zurückziehen k önnen . 3. 5
Nach dem Gesagten erweist sich e ine Aufhebung der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin daher
schon aus formellen Gründen als angezeigt. 4. 4.1
Überdies ist fraglich, ob eine Rückweisung nicht auch in mate rieller Hinsicht angezeigt wäre, wie sich aus dem Folgenden ergibt . 4.2
Die Beschwerdegegnerin hat aktuell wie
auch in der Vergangenheit das der Ehe frau anzurechnende Einkommen hypothetisch und schematisch gestützt auf Art. 14a-b ELV i n V erbindung m it
Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG ermittelt. Der in der Berechnung regelmässig berücksichtigte Betrag von Fr. 19'450.-- (Anspruch ab 2019) resp. Fr. 19'290 .-- (Anspruch bis 2018) legt diese Annahme nahe (vgl. Urk. 7/120) und entspricht ziffernmässig dem im ELG festgehaltenen Höchstbe trag für den Lebensbedarf ( Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG). Das (hypothetische) Einkom men der Ehefrau kann vorliegend jedoch nicht einfach schematisch nach Art. 14a oder Art. 14b ELV , welche sich auf die Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden respektive bei nichtinvaliden Witwen bezieht,
angerechnet werden. Der Einkommensverzicht von nicht invaliden und nicht verwitweten Personen ist individuell zu berechnen. So ist bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätig keit der Ehegattin oder des Ehegatten der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen ( vgl. vorstehend E. 1.3, so auch BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a).
Die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens des nichtin validen Ehegatten wird im ELG beziehungsweise der ELV nicht geregelt. Die Durchführungsstelle muss im Einzelfall abklären, welchen Verdienst der nicht invalide Ehegatte erzielen könnte, wobei insbesondere
geprüft werden muss, ob unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent dies zumutbar ist, und wie hoch der Lohn wäre, de r bei gutem Willen erzielt werden könnte (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV 2. Aufl., Zürich 2009, S. 157 ff .). Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist rechtsprechungsge mäss auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 1 9. November 2013 E. 3.1).
Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird - insbesondere mit Bele gen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen
- der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkom men wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausge glichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 2 2. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156; Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2018 [WEL]).
Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen , dass die Ehefrau in der massgebenden Zeit effektiv ein - wenn auch unregelmässiges und schwankendes - Einkommen erzielt hat. Wie dargelegt ist i n erster Linie vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen respektive bei unterlassenen und zumutbaren Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu prüfen, ob dies nach den Umständen nicht zu beanstanden ist, oder ob ein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vor liegt und deswegen das Einkommen hypothetisch zu ermitteln ist (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 148 ff.).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene schematische Anrechnung eines so genannten hypothetischen (Mindest-)Erwerbseinkommens erweist sich nach dem Gesagten als nicht korrekt. Von welchem Einkommen auszugehen ist, lässt sich somit erst nach individueller Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse feststel len. Dies kann eine Kürzung oder den Wegfall von kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen zur Folge haben (vgl. Urk. 7/120/5). 5.
5.1
Die Beschwerdeführenden beantragen weiter , dass die Beschwerdegegnerin bis zur Klärung der Rechtsmässigkeit der Rückforderung zu verpflichten sei,
die ungekürzten Leistungen
auszurichten ( Urk. 1 S. 1). 5.2
Soweit der Antrag die Frage der aufschiebenden Wirkung betrifft , ist zunächst festzuhalten, dass p raxisgemäss Einsprachen und Beschwerden gegen Verwal tungsakte betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleis tungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu kommt (BGE 130 V 407 E. 3.4 , vgl. auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2006.00012 vom 3 0. Juni 2006 E. 4.2.4 und ZL.2013.00077 vom 1 9. Februar 2015 E. 3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 109 f . ). Das Bundesgericht erwog sodann , es sei wenig sinnvoll, bei Bezügern von Ergänzungsleistungen, die weder Vermögen noch Erwerbseinkommen haben, vor dem rechtskräftigen Entscheid der Erlass frage die Rückforderung zu vollstrecken.
Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdegegnerin den Entzug des Suspensi veffektes zu prüfen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_835/2015 vom 2 2. De zember 2015 E. 4). 5.3
Hinsichtlich der Neufestsetzung der Leistungen fällt dagegen eine Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich in Betracht. Über den Antrag der Beschwerdeführe nden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach dem Gesagten ungeachtet dessen zu entscheiden, dass der angefochtene Entscheid mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführenden
ihren Antrag auf Wieder herstellung der aufsch iebenden Wirkung nicht begründen , sind neben ihrem Interesse an der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes während des Gerichts verfahrens keine Interessen ersichtlich, welche für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Da die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rück for derungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig vorrangig gewichtet hat und vorliegend nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführenden im Hauptprozess obsiegen werde (vgl. BGE 105 V 266 E.
3), ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
- soweit es die Neufestsetzung des Leistungsanspruchs betr ifft - abzuweisen. 5.4
Betreffend die Verrechnung der Rückforderung mit den laufenden Leistungen bleibt Folgendes zu bemerken.
Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Nach Art. 27 ELV kön nen Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern verpflichtet, Rückforderungen mit fälligen Leistungen zu ver rechnen (vgl. BGE 115 V 341 E. 2a mit Hinweisen). Soweit die Verrechnung einen Eingriff in das Existenzminimum der versicherten Person bedeutet, ist sie unzu lässig ( Art. 125 Ziff. 2 OR; SVR 2009 EL Nr. 3 S. 10 E. 6, P 68/06; BGE 131 V 249 E. 1.2).
Eine Verrechnung ist ferner erst zulässig, wenn die Rückerstattungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und über ein allfälliges Erlassgesuch rechtskräftig ent schieden worden ist ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 109 f. ).
Bei einer Verrechnung mit fälligen Ergänzungsleistungen darf
das betreibungs rechtliche Existenzminimum nicht unterschritten werden. Weist eine versicherte Person einen Ausgabenüberschuss auf und hat sie weder Vermögen noch Erwerbseinkommen, ist in der Regel auf eine Verrechnung zu verzichten und die Rückforderung als uneinbringlich abzuschreiben (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Ziff. 4640.02 f.).
Die se Grundsätze der Verrechnung wird die Beschwerdegegnerin im nachfolgen den Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen haben.
6 .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass d er angefochtene Einspracheentscheid betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit ab April /Mai 2019
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
Betreffend die verfügte Rückforderung wird nicht auf die Beschwerde eingetreten und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen , damit sie die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 1 8. Juni 2019 als Einsprache entgegennehme und behandle. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 1 8. Juni 2019 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2019
- soweit es die Neufestsetzung des Leistungsanspruchs betr ifft
- wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 7. Mai 2019
betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit ab April /Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
Auf die Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 1 7. Mai 2019 wird nicht eingetreten. 2.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen , überwiesen, damit sie d ie Eingabe der Beschwerdeführenden vom 1 8. Juni 2019 als Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 1 7. Mai 2017 entgegennehme und behandle. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager