Sachverhalt
1.
1.1
X. ___ , geboren 1941, bezog bis zu seiner Pen sionie rung eine ganze Invalidenrente von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), IV-Stelle (Urk. 12/2 ), und seither eine Altersrente von der SVA Zürich, Ausgleichskasse (Urk. 12/4 ). Hierzu bezieht er Zusatzleistungen v om Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) (Urk. 11 / 154/1-22 ). Mit Verfügung vom 11. Dezem ber 2008 sprach ihm das AZL ab Januar 2009 einen Ge meindezuschuss von Fr. 150.-- pro Monat respektive Fr. 1'800.-- pro Jahr zu (Urk. 11/154/13 ). Am 12. Dezember 2008 verfügte das AZL, dass der ab Januar 2009 zu vergütende Gemeindezuschuss nunmehr Fr. 73.-- pro Monat respektive Fr. 876.-- pro Ja hr betrage, wobei in der Jahres berechnung neu die individuelle Prämien verbilligung (IPV) von Fr. 924.-- als Ein nahme berück sichtigt wurde ( Urk. 11/80, Urk. 11/154/13a ). Die dagegen erho bene Einsprache (Urk. 11/82 ) wies das AZL mit Einsprache entscheid vom 29. Januar 2009 ab
(Urk. 11/154/15 ). Der Versicherte erhob hiergegen am 9. März 2009 Beschwerde (Urk. 11/91a), welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. ZL.2009.00023 mit Urteil vom
30. No vem ber 2010 abwies (Urk. 11/138 S. 7). 1.2
A m 2 5 . Februar 2013 verfügte das AZL im Rahmen der periodischen Über prüfung wegen einer nicht deklarierten Erhöhung der Rente der beruflichen Vor sorge und Mietzinsreduktion eine Neuberechnung der Zusatz leistungen be tref fend die Periode Januar 2008 bis Februar 2013 und setzte den Gemeinde zu schuss
ab Januar 2013 auf monatlich Fr. 112.-- fest (Urk. 12/50, Urk. 12/69/5). Mit Verfügung vom 27. Feb ruar 2013 ver pflichtete es den Ver sicher ten zur Rückerstattung von Gemeindezuschüssen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2013 im Betrag von ins gesamt Fr. 1‘503.-- und ordnete die Rück er stattung durch Ver rechnung mit dem jeweiligen vollen Anspruch auf monat li che Gemeindezuschüsse, aktuell Fr. 112.-- an (Urk. 12/69/4). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Ein sprache vom 2. April 2013 (Urk. 12/54), ergänzt mit Schrei ben vom 6. Mai und 7. Juni 2013 (Urk. 12/56, Urk. 12/59), und das im Eventualantrag gestellte Erlass gesuch
wies das AZL mit Einsprache ent scheid vom 17. Juni 2013 (Urk. 2/1) ab und erklärte die Ver fü gung vom 21. Juni 2013 (Neuberechnung Gemeinde zuschuss ab 1. Juli 2013, Urk. 2/2) zum integrier t en Be stand teil . Ausserdem entzog es einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2/1 S. 3 und S. 6). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2013 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 26. August 2013 (Urk. 6), Beschwerde und beantragte , dieser und die Ver fügung vom 21. Juni 2013 seien aufzuheben, die von der Beschwerdegegnerin durch ge führ ten Berechnungen betreffend die Periode n Jan uar 2008 bis Februar 2013 und ab Juli 2013 seien nochmals von Amtes wegen neu durchzuführen und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei auf die Rücker stattung der Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 1‘503.-- zu ver zich ten, eventualiter sei diese neu zu berechnen und ebenfalls eventualiter sei ihm die Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 1‘503.-- aufgrund guten Glaubens und gros ser Härte gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu erlassen. Darüber hinaus seien seinem Rechtsvertreter sämtliche amtliche n Akten in Form von Kopien oder Aus zügen schriftlich und kostenlos im Rahmen des datenschutz rechtlichen Aus kunfts rechts gemäss Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zuzustellen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28. August 2013 (Urk. 10), ergänzt mit Eingabe vom 2. September 2013 (Urk. 16), schloss die Beschwerdegegnerin unter Ver weis auf die Ausführungen im angefochtenen Ent scheid und Verzicht auf Wei terungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2 , Urk. 16 S. 2 ).
Mit Verfügung vom 5. September 2013 wurde der Antrag des Beschwerdefüh rers auf Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren mittels kostenloser Zusendung von Kopien der Verwaltungsakten abgewiesen (Urk. 14 S. 5).
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und erklärte, sein Antrag um kostenlose Zu stellung der Verwaltungsakten in Form von Kopien oder Auszügen betreffe das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin und stelle keinen Prozessantrag dar (Urk. 19).
Mit weiterer Eingabe gleichen Datums stellte der Beschwerdeführer ausserdem den Antrag, es sei ihm die un entgeltliche Rechtspflege zu gewähren respektive Rechtsanwalt Matthias Hor schik als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 20 S. 1). Mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2013 nahm die Beschwerdegegnerin zur Ver nehmlassung des Be schwerdeführers vom 3. Oktober 2013 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 23). Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Matthias Horschik als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren ab dem 3. Ok to ber 2013 bestellt (Urk. 28 S. 2). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. Ja nuar 2014 um Berichtigung respektive Wiedererwägung der Ver fü gung vom 14. Januar 2014 in dem Sinne, dass ihm die unentgeltliche Rechts vertretung spätestens ab dem 2 1. August 2013 in diesem Verfahren zu ge wäh ren sei (Urk. 29), was mit Verfügung vom 23. Januar 2014 abgewiesen wurde (Urk. 32 S. 4). Am 2 8. Januar 2015 holte das Gericht die Auskunft bei der SVA Zürich, IPV, ein (Urk. 36). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das System der Zusatzleistungen mit bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeinde zuschüssen bezweckt eine an gemessene Deckung des Existenz bedarfs , indem sie bedürftigen Rentnern und Rent ne rin nen der Alters-, Hinterlassenen- und In validen ver sicherung (AHV/IV) ein regel mäs siges Mindesteinkommen sichern soll. Es richtet sich nach den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab (Art. 2 Abs. 2 und 9 ff. des Bundesgesetzes über Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung, ELG, SR 831.30; §§ 1, 15, 17 und 20 Abs. 1 des kantona len Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invaliden ver sicherung, ZLG, Ordnungs-Nr. 831.3). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten Aus gaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
1.3 .1
Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse nach Massgabe der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des ZLG und die Gewährung von Gemeinde zuschüssen (Zusatzleistungsverordnung, ZVO; AS 831.110) sowie der Aus führungs bestim mungen zur Zusatzleistungsverordnung (AZVO, AS 831.111).
1.3 .2
Soweit durch die Zusatzleistungsverordnung nichts anderes gere gelt ist, finden die Bestim mungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse An wen dung . Dies gilt namentlich für die Rückerstattung der recht mässig be zo ge nen Gemeindezuschüsse (Art. 12 Abs. 1 ZVO ). F ür die Rückerstattung der un recht mässig bezogenen Gemeindezuschüsse werden nach Art. 12 Ab s. 2 ZVO die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinn ge mäss angewendet
(vgl. auch Urteil des Bundesgericht 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2 ). 1.4
1. 4 .1
Gemäss
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu er stat ten.
Wer eine Leistung in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück-erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Voraussetzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein.
Über eine Rückforderung ( Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG)
und – gegebenenfalls Erlass derselben ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG)
- wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil de s Sozial ver sicherungsrechts , ATSV ) . Enthalten die Eingaben der Anspruchs berech tigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlass gesuch , so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung ent schie den werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden ( Carigiet /Koch, Ergän zungs leis tun ge n zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98 und S. 104 ; Urteil e des Bundes gerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 2 0. August 2014 E. 1 ).
Auf die Rückerstattung kann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rück forderung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraus setzungen für den Erlass gegeben sind ( Art. 3 Abs. 3 ATSV ; Urteil des Bundes gerichts 9C_387/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 1.2). 1. 4 .2
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos un rich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird
auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Verschulden u nbekannt gebliebener vor be standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind ( BGE 127 V 469 E. 2c , 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a , Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 1.4 .3
Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rück er stat tungs betrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstat tungs zeit raum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchs relevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Er gänzungs leistungen ist jedoch ausgeschlossen (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil de s Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). 1.5
Im Rahmen einer periodischen Überprüfung , welche mindestens alle vier Jahre vorzunehmen ist ( Art. 30 ELV), ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht di e Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden ( Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, neu zu verfügen, frühestens aber auf Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht ( Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, im Rahmen der mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2012 einge leiteten periodischen Überprüfung seien die Zusatzleistungen aufgrund bisher nicht bekannter Rentenerhöhungen der Pensionskasse und Mietzinsänderungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis 2 8. Februar 2013 angepasst worden, womit eine Rückforderung von Fr. 1‘503.-- bestehe . Die Ab klärung bei der Pen sionskasse habe ergeben, dass die Renten erhöhung bereits per 2008 erfolgt sei . Zudem sei der Mietzins per 1. Oktober 2009 von Fr. 962.-- auf Fr. 955.-- gesenkt worden. Beides sei vom Beschwerdeführer erst im Rahmen der perio di schen Überprüf ung am 28. Januar 2013 gemeldet worden. Aus den weiteren am 7. Juni 2013 eingereichten Mietzinsänderungsschreiben gehe zudem hervor, dass der Mietzins per 1. April 2010 und 1. April 2012 nochmals gesenkt worden sei. Es würde sich auch diesbezüglich zu Unrecht bezogene Gemeindezuschüsse ergeben, welche zurückzuerstatten wären. Infolge Gering fügigkeit sei auf eine weitere Rückforderung verzichtet und die Anpas sung an den aktuellen Mietzins erst per 1. Juli 2013 vorgenommen worden. Die Rückerstattungsverfügung sei am 2 7. Februar 2013 und damit eindeutig innerhalb eines Jahres nach Kennt nisnahme im Januar 2013 erfolgt. Die beanstandete Verrechnung der Rück for derung sei nach Art. 27 ELV zulässig. Insbesondere sei die Verrechnung mit Beihilfen und Gemeindezuschüssen zulässig, weil da durch das EL-Existenz mini mum nicht unter schritten werde. Ein Erlass der ver fügten Rückforderung würde nach Art. 25 ATSG nebst der grossen Härte einen guten Glauben voraussetzen. Ein guter Glaube sei aber wegen der Meldepflicht verletzung nicht gegeben. Im Übrigen sei bereits in der Ab wei sungsverfügung vom 1 4. Januar 2010 und davor in den Einspracheentscheiden vom 1 6. Juni 2006 und vom 6. Februar 2008 ausführlich begründet worden, weshalb die Kosten für die Garage nicht als Ausgabe ange rechnet worden sei en . I m ange fochtenen Einspracheentscheid
werde daher nicht mehr darauf einge gangen. Betreffend die Rüge des Beschwer deführers , es sei ihm die IPV für das Jahr 2013 als Ein nahme ange rechnet wor den , ob schon sie ihm nicht ausbezahlt worden sei , werde ihm em pfohlen, das ihm zugesandte Formular der SVA Zürich ein zu reichen respektive sich hierzu bei den Städtischen Gesund heits diensten zu melden. Betreffend den Antrag, es seien dem Rechtsvertreter sämt liche Akten kostenlos in Form von Kopien oder Auszügen zuzustellen, sei fest zuhalten, dass diesem die gesamten Verwaltungs akten im O riginal vom 9. April bis am 12. Juni 2013 zur Verfügung ge standen hätten. Aufgrund von Art. 8 ATSV sei der Versicherer nicht verpflichtet Kopien zuzustellen. Dem Begehren nach einem Verzeichnis können nicht ent sprochen werden, da sie, die Beschwerdegegnerin, ausschliesslich eine Papierablage führe. Zudem seien sämtliche Aktenstücke durchnummeriert. Eine Pflicht zur elek tro nischen Erfassung des Posteingangs be stehe in der relevanten Ge setzgebung nicht (Urk. 2/1 S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es werde bestritten, dass er die Mel de pflicht verletzt habe. Es sei so gewesen, dass die Beschwerdegegnerin seine Schreiben nicht ordnungsgemäss abgelegt habe. Er habe die Beschwerde geg ne rin
immer und jederzeit über seine finanziellen Verhältnisse informiert. Es werde auf seine diversen Schreiben, und zwar die E-Mail vom 24. Januar 2013 und die Schrei ben vom 2 7. Januar und vom 2 1. März 2013, verwiesen. In die sen Schreiben sei auch mehrmals mitgeteilt worden, dass sich sein Gesund heits zustand ver schlechtert habe beziehungsweise er nicht in der Lage sei, jederzeit und sofort Stellung zu nehmen . Er sei formell zudem nie auf das Mahn- und Be denkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG aufmerksam ge macht worden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er sei ner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem sei eine Meldung bei veränderten Verhältnissen nur dann von Bedeutung, wenn sich die mass geben den Verhältnisse geändert hätten. Hierzu sei Art. 31 ATSG massgeblich. Tat säch lich hätten sich seine Verhältnisse über all die Jahre , seit er Zu satz leistungen beziehe , nie geändert. Es sei der Beschwerdegegnerin immer be kannt gewesen, dass er von der Pensionskasse Stadt Zürich Rentenleistungen bezogen habe und beziehe. Bei den Rentenerhöhungen gehe es nur um teue rungs bedingte Erhö hun gen, die als minim und nicht als massgebende Verhält nisse im Sinne von Art. 31 ATSG zu betrachten seien. Auch seien die ihm vor ge worfenen Mel de pflichtverletzungen betreffend Miete nur als minim zu be trach ten, da diese mit den jeweiligen Hypothekarzins- beziehungs weise Refe renz zinssätzen zu tun hätten und die Mietzinsunterschiede minim seien. Es sei des Weiteren davon auszugehen, dass sämtliche Rückforderungsansprüche ver wirkt seien , da die Beschwerdegegnerin von Anfang an im Bild gewesen sei respektive hätte sein müssen, was seine Einkomme ns- und Vermögenssituation betreffe . Sodann seien ihm Prämienverbilligungen als Einnahmen angerechnet worden, obschon nicht klar sei, ob er diese für die Jahre 2012 und 2013 erhalten werde . Die IPV für das Jahr 2012 sei mittlerweile (Urk. 6 S. 1) geleistet worden. Bis heute ( am 3. Oktober 2013 , Urk. 19 S. 3 ) habe er die IP V für das Jahr 2013 trotz Ein hal tung der Mitwirkungspflicht nicht erhalten. Im Übrigen liege eine Rechts ver zö gerung beziehungsweise eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 2 der Bun desverfassung (BV) vor. Auch sei die Weiterleitungs pflicht nach Art. 30 ATSG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 ATSG durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden. Unzu läs sig sei es auch , wenn ver meint liche Rückf orderungen betref fend die Perio de Ja nuar 2008 bis Februar 2013 mit Leistungen verrechnet wür den, die nicht in die gleiche Periode fallen würden. Dies sei eine Verletzung des zeitlichen Kon gruenzgrundsatzes , welche analog für das ZLG und die ZVO gel ten würden. Diese Frage sei von Amtes wegen zu prüfen.
Vorsorglicherweise und even tuali ter werde schon jetzt der Antrag auf Erlass der Rückerstat tungsforderung ge stellt. Er sei jederzeit koope rativ und in gutem Glauben gewesen. Vor allem würde die Rückzahlung eine grosse Härte darstel len. Diesbezüglich seien
noch diverse Arzt rech nungen zu berück sich tigen. Ge stützt auf Art. 8 Abs. 2 ATSV und Art. 8 Abs.
5 des Bun desgesetzes über den Datenschutz (DSG) habe er gegenüber der Beschwerde gegnerin ein schriftliches Auskunfts recht, weshalb diese verpflichtet sei, ihm Akteneinsicht in Form von Kopien oder Auszügen aller amtlichen Akten zu gewähren (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 6, Urk. 19 ). 3. 3.1
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren in Form von Kopien oder Auszügen aller amtlichen Akten ist als formeller An trag vorab zu prüfen.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Einzelnen vor, das schrift li che Auskunftsrecht sei durch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid abgewiesen worden, obschon sie die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ATSV nicht bestreite. Es treffe nicht zu, wie diese ausführe, dass dem Ver siche rer in dieser Frage ein Wahlrecht zustehe. Das datenschutzrechtliche Aus kunftsrecht könne in jedem Fall geltend gemacht werden. Es liege ein Verstoss gegen den datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutz nach Art. 13 Abs. 2 BV vor. Es genüge nicht, ihm die Akten im Ori ginal zukommen zu lassen. Denn das Gesetz sehe in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ATSV vor, dass die Akten auch schriftlich beziehungsweise in Form von Kopien der Akten und gratis ver langt werden könnten. Art. 8 Abs. 2 Satz 3 ATSV stipuliere ausdrücklich, dass Art. 8 Abs. 5 DSG die schrift liche und kostenlose Zustellung von Kopien oder Auszüge zu lasse. Vor allem werde der vom Gesetzgeber vorgesehene Zweck der Kosten lo sig keit vereitelt, wenn sein Rechtsvertreter das chaotische Dossier der Be schwer de gegnerin im Original durch das Sekretariat kopieren lassen müsse. Auch Art. 9 Abs. 1 ATSV sehe eine grundsätzlich unentgeltliche Auskunft vor. Ein beson ders grosser Arbeitsaufwand bei der beantragten Auskunftserteilung im Sinne einer Ausnahme zur Kostenlosigkeit gemäss Art. 9 Abs. 2 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit . b der Verordnung über den Datenschutz (DSV) liege nicht vor. Ins be sondere sei es Sache der Beschwerde gegnerin als Inhaberin der Daten sammlung , durch eine angemessene Organi sation die Akten so in Ord nung zu halten, dass sie mühelos dupliziert und versandt werden könnten. Die Akten führung der Beschwerdegegnerin lasse zu wünschen übrig und stehe mangels Chronologie und Aktenverzeichnis, aus dem hervorgehe, wann welche Schrei ben ein- und ausgegangen seien, im Wider spruch zur Recht sprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_7257/2012 vom 27. März 201 3. Sofern man der Ansicht sei, das kantonale Datenschutzrecht sei anwendbar, bestehe auch gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) ein Anspruch auf schriftliche und kostenlose Zustellung von Kopien. Er habe damit in jedem Fall ein Anspruch darauf, dass ihm be zie hungsweise auch seinem Rechts ver treter die Akten in Fotokopie und kosten los zugestellt würden (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 19). 3 .2
3.2.1
Das Recht auf Akteneinsicht ( Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 47 ATSG, Art. 8 ATSV) ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids . Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht beson ders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtli ches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsf ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Ver waltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verlet zung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der betrof fenen Partei an einer beförderlichen Beur tei lung der Sa che nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen ). 3. 2.2
Der Antrag des Beschwerde führers betrifft allein die Modalitäten des Akten ein sichtsrechts , namentlich den Anspruch auf das unent geltliche Zusenden von Kopien des gesamten Dossiers. Das grundsätzliche Recht auf Einsicht in das von der Beschwerdegegnerin ge führte und mit der Beschwerdeantwort eingereichte gesamte Aktendossier be treffend den Be schwerdeführer (Urk. 11/3a-77 , 80-147, 1 50-154 und Urk. 12/1-71) wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen. Es wurde im Verwaltungsverfahren insofern gewahrt, dass dem Rechts vertreter des Beschwerdeführers das gesamte Aktendossier im Original zugesandt und un wider sprochen mehrere Wochen zur Verfügung gestellt wor den war (Urk. 2 /1 S. 4). Der Beschwerd eführer konnte
damit in die ver schiede nen Aktenstücke Einsicht nehmen. Zwar wäre es wünschbar gewesen, dass ihm hierzu ein Aktenverzeichni s zur Verfügung gestanden hätte. Jedoch war der Umfang der Unterlagen vorliegend auch ohne ein solches überblickbar und die Chronologie der mit roten Nummern versehenen Akten im Wesent lichen ge wahrt ( vgl. Urk. 11/3a-152, Urk. 12/1-187; zur Aktenführungspflicht: BGE 138 V 218 E. 8.1.2 ). Es ist den Verwaltungsb ehörden jedoch in Erinnerung zu rufen, dass in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist , welches eine chronolo gische Auf listung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (vgl. Urteil e des Bundesgerichts Urteil 2C_327/2010, 2C_328/2010
vom 1 9. Mai 2011 E. 3.2 und 8C_319/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 2.2).
Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts wäre vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als schwer einzu stufen und würde im Rahmen dieses Gerichts verfahrens geheilt. Der Be schwerde führer hat im vor liegenden Ver fahren denn auch keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs
gerügt und keinen Antrag auf Rückweisung der Sache gestellt . Er hat somit in keiner Weise angezeigt, dass ihm an einem formell korrekten Verfahren mehr liegt, als an einer beför der li chen Verfahrenserledigung. Eine Aufhebung des an ge fochtenen Entscheides allein wegen des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die Akten dem Beschwer deführer nicht in Kopie zugestellt hat, wäre mit einer beförderlichen Beur tei lung der Sa che nicht zu vereinbaren (v gl. auch BGE 132 V 387 E. 6.1).
Ein Anspruch einer versicherten Person auf Zusendung von kostenlosen Kopien des gesamten Akten dossiers ist aus Art. 8
f. ATSV nicht abzuleiten. Dies bezüg lich wurde die Verordnung als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Akteneinsicht zudem nicht in ihrer materiellen Substanz tangiert ist und es bloss um die Art und Weise ihrer Ausübung geht, handelt es sich nicht um ein Problem der Ver fahrensbeteiligung einer Partei, sondern um ein solches der zweck mässigen Verwaltung und ihres Umgangs mit versicherten Personen und deren Rechts vertretern. Das Anliegen des Beschwerdeführers ist allenfalls auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde zu verfolgen (BGE 139 V 492 E. 4.2).
Die Akten einsicht im Hinblick auf die Verfolgung eines sozialver sicherungs recht lichen Leistungsanspruchs ist zudem verfahrensrechtlicher Natur; sie stützt sich nicht auch auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht (BGE 139 V 492 E. 3) . 3.2 . 3
So weit sich der Be schwerdeführer mit seiner Rüge des Verstosses gegen den datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutz nach Art. 13 Abs. 2 BV auf das Aus kunfts recht im Sinne einer datenschutzrechtlichen Einsicht nach Art. 8 DSG unabhängig von der ver fahrens rechtlichen Akteneinsicht beruft und eigen stän dige datenschutzrechtliche Aspekte verfolgt, ist er auf den diesbezüglichen Rechtsmittelweg zu verweisen (vgl. BGE 123 II 534 E. 1b, 126 II 126 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3). 4. 4.1
In der Hauptsache ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von den für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 28. Febru ar 2013 geleisteten Gemeindezu schüssen Fr. 1‘503.-- vom Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 27. Februar 2013 (Urk. 12/69/4) zurückforderte und den Anspruch auf Gemeindezuschüsse ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 112.-- pro Monat (Ver fügung vom 26. Februar 2013, Urk. 12/50 , Urk. 12/69/5) sowie ab dem 1. Juli 2013 auf Fr. 68.-- (Ver fügung vom 21. Juni 2013, Urk. 2/2) herabsetzte sowie ob sie zu Recht das mit Eventualantrag gestellte Gesuch um Erlass von der Rückerstattungsverpflich tung abge wiesen hat. 4.2
4.2.1
Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Rente nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) der Pen si ons kasse des Be schwerdeführers, der Pensionskasse Stadt Zürich (nachfolgend: Pensionskasse), ab dem 1. Januar 2008 von Fr. 11‘638.80
(Urk. 12/19 S. 3) auf Fr. 11‘883.25 pro Jahr erhöht wurde . Dieser Betrag wurde von der Pen sions kas se unverändert bis (mindestens) 2013 in dieser Höhe an den Be schwerde führer geleistet
( Urk. 12/16-18).
Entgegen dem Vorbringen des Be schwerde führers war der Grund für die Er hö hung der BVG-Rente nicht allein der Teuerungsausgleich, sondern es wurde gemäss den Mitteilungen der Pensions kasse an die Pensionsberechtigten zum Leistungsausweis 2008 neben der Teuerung von 0,1 % eine einheitliche, dau ernde und reale Erhöhung der Renten um 2 % beschlossen (Urk. 12/9 S. 2). Da der Unterschied mehr als Fr. 240.-- pro Jahr ausmacht und es sich dabei um eine anhaltende Änderung einer Dauerleistung handelt, welche zu einer anderen Anspruchshöhe d er Gemeindezusch üsse
während den folgenden Jahren führt, ist die Er heblich keit dieser Änderung respektive der Berichtigung zu bejahen (vgl. BGE 102 V 128, Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 53 Rz
34 ; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV ) .
Der im Zeitraum von Januar 2008 bis Februar 2013 in der ZL-Berechnung en
der ur sprünglichen Leistungsverfügungen der Beschwerdegegnerin eingesetzte
BVG - Ren tenbetrag von Fr. 11‘639.-- (Urk. 11/154/6 S. 3, Urk. 11/154/9 S. 3,
Urk. 11/154/11 S. 3,
Urk. 11/154/13a S. 3,
Urk. 11/154/17 S. 3 , Urk. 12/69/12 S. 3, Urk. 12/69/6-7 ) basierte a uf dem nicht mehr aktuellen, mithin falschen Rentenb etrag für das Jahr 200 7. Dies und d ie Höhe der daraus resultierenden und zugesprochenen Gemeindezuschüsse waren daher zweifellos unrichtig. 4.2.2
Damit führte die Beschwerdegegnerin mit Blick auf Art. 53 ATSG zu Recht eine Neuberechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2008 durch (Urk. 12/69/5), was grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leis tungen zur Folge hat ( Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ).
Die Beschwerdegegnerin hatte dabei von den Ver hältnissen auszugehen, wie sie im betreffenden Zeitraum tatsächlich be standen hatten , und namentlich alle an spruchsrelevanten Tatsachen änderungen zu berücksichtigen (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgeri chts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Entscheidend ist insofern die Anspruchsrelevanz und nicht der Umfang der Tatsachenänderung. Die Beschwerdegegnerin
berück sich tigte zu treffend die am 2 8. Januar 2013 im Rahmen der perio dischen Über prü fung ge meldete Mietzinsreduktion ab Oktober 2009 von Fr. 962.--
auf Fr. 955.-- pro Monat (Urk. 12/49) respektive von Fr. 11‘544.-- auf Fr. 11‘460.-- pro Jahr (Urk. 12/69/5) . Die w eiteren aktenkundigen Mietzinsreduktionen ab April 2010 von Fr. 955.-- auf Fr. 938.-- (Urk. 12/60.4) und ab April 2012 von Fr. 926.-- auf Fr. 911.-- (Urk. 12/60.5 ) wurde n der Beschwerdegegnerin am
12. Juni 2013 (Urk. 12/60.1 i.V.m . Urk. 12/59), mithin erst im Einspracheverfahren mitgeteilt. Sie verzichtete auf eine weitere rückwirkende Korrektur und nahm die Neube rechnung mit einem Mietzins von Fr. 911.-- pro Monat respektive Fr. 10‘932.-- daher mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 (Urk. 2/1) ab Juli 2013 vor (Urk. 2/2 S. 3). Dies wird
hier zugunsten des Beschwerde füh rers und mit Rücksicht auf das Ermessen der Beschwerdegegnerin so be lassen . 4 .3
4.3.1
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung für die Jahre 2012 und 2013 die IPV in der Höhe von Fr. 780.-- (2012; Urk. 12/69/5 S. 10 ) und von Fr. 804.-- (2013; Urk. 12/69/5 S. 11 ) als Einnahme berücksichtigt hat . Wie bereits im Urteil des Verfahrens Nr. ZL.2009.00023 zwischen den Parteien vom 30. November 2010, E. 3, erläu tert wurde (Urk. 11/138 S. 4 ff.) , wurden bei Personen
wie dem Beschwerde füh rer , die aus schliesslich Anspruch auf Gemeindezuschüsse haben (kein An spruch auf Ergänzungsleistungen und/oder Beihilfen , vgl. § 14 des Einfüh rungsgesetzes zum Kranken versicherungsgesetz [EG KVG] in der bis Ende 2013 gültig gewese nen Fassung ), die Prämienverbilligungsbeiträge direkt von der SVA Zürich (§ 19 EG KVG in der bis Ende 2013 gültig gewesenen Fassung ) und nicht (indirekt) über die kom munalen Durchführungsstellen für Zusatz leistun gen zur AHV/IV vergütet. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, ist
- bei gleichzeiti ger Anrech nung der Durchschnittsprämie der Kranken pflege versicherung als Ausgabe (2012: Fr. 5‘016.--, 2013: Fr. 5‘112.-- ; vgl. V er ord nung des EDI
über die Durchschnittsprämien 2012 respektive 2013
der Kran ken pflege versicherung für die Berechnung
der Ergänzungsleistungen , SR 831.309.1) - die IPV daher als
Einnahme anzu rechnen. Der Beschwerde führer hat in seiner Eingabe vom
26. August 2013 zudem erklärt , dass er die IPV für das Jahr 2012 erhalten habe (Urk. 6) .
Auch in Bezug auf die IPV für das Jahr 2013 ist von dessen Auszah lung auszugehen , nachdem die SVA Zürich , IPV, bestätigt hat , dass dem Beschwerdeführer auch die IPV für das Jahr 2013 im Betrag von Fr. 804.-- mit Valuta vom 2 4. Sep tember 2013 ausgerichtet worden sei (E-Mail vom 29. Januar 2015, Urk. 36).
4.3.2
Inwiefern in diesem Zusammenhang eine für das vorliegende Verfahren rele vante Rechts verzögerung be ziehungs weise eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 2 BV vorliegen soll, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, aber nicht näher begründet (Urk. 6 S. 2), ist n icht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4 .4.
Die von der Beschwerdegegnerin
angestellten neuen ZL-Be rechnungen (Urk. 12/69/5) unter Berücksichtigung der BVG-Rente ab Januar 2008 von Fr. 11‘883.25 pro Jahr und des Mietzinses ab Oktober 2009 von Fr. 11‘460.-- für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 2 8. Februar 2013 sind nach dem Gesagten korrekt. Es resultiert damit ein
(um Fr. 1‘503.--) tieferer Anspruch auf Gemein dezuschüsse
(Urk. 12/69/5 S. 12) . I m
übersteigenden Umfang hat der Beschwer deführer die Gemeinde zuschüsse unrecht mässig bezogen. Da bereits die Voraus setzungen nach Art. 53 ATSG erfüllt sind, besteht die Pflicht zur Rückerstattung unab hän gig von einer allfälligen Meldepflichtver letzung (Art. 24 ELV, Art. 25 Abs. 2 lit . d i.V.m . Abs. 1 lit . d ELV) . Denn es geht allein darum, nach der Ent deckung der ursprüng lich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässi gen Zu stand wiederher zustellen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 98) . 4 . 5 4 .5.1
Aber auch eine Verletzung der Meldepflicht (Art. 31 ATSG, präzisiert in Art. 24 ELV) durch den Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegegnerin zu be jahen. Denn der Beschwerdeführer teilte die Erhöhung seiner BVG-Rente ab Januar 2008 (zur Erheblichkeit vgl. E. 3.1 hiervor) der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der periodischen Über prüfung im Januar 2013 mit (Urk. 12/43 S. 3 ) . Dass der Beschwerdeführer die Rentenerhöhung im Jahr 2008 mitgeteilt habe, ist nicht ausgewiesen. Auch die Mietzinsreduktionen per Oktober 2009, April 2010 und April 2012 wurden ebenfalls erst im Rahmen der periodischen Über prüfung (vgl. E. 3.2 hiervor) und damit nicht unverzüglich im Sinne von Art. 24 ELV mitgeteilt. 4 .5.2
Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei nie auf das Mahn- und Bedenk zeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG auf merk sam gemacht worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, er sei
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, geht fehl.
Der im Sozial versicherungsrecht geltende
Untersuchungsgrundsatz , wonach die Sozialver sicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklä rungen zu tätigen haben ( Art. 43 Abs. 1 ATSG), entbindet die versicherte Person nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Denn sie kennt den zur Festlegung sozial ver si cherungs rechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am bes ten. Insofern bilden die Mitwirkungspflichten eine gewisse Ergän zung und Ein schrän kung des Untersuchungsgrundsatzes ( BGE 125 V 193
E. 2 , 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).
Die Mitwirkungs pflicht
- als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungs leistungen ( Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1). Die Mitwirkungspflicht besteht grundsätzlich somit auch ohne dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durchgeführt wird. Der Be schwerdeführer wurde über die Jahre zudem wiederholt auf seine Melde pflicht nach Art. 24 ELV und auch auf die Folgen einer verspäteten sowie einer vorsätzlichen Verletzung der Melde pflicht (Rückerstattung, Anwendbarkeit von Strafbestimmungen) hingewiesen (Urk. 11/6 S. 4 ; Urk. 11/154/1 -2, Urk. 11/154/3-6 etc. je S. 2 ) . 5 . 5 .1
5 .1.1
In Bezug auf die Einrede des Beschwerdeführers ,
sämtliche Rückforderungs an sprüche
seien ver wirkt, da die Beschwerdegegnerin von Anfang an im Bild gewe sen sei respektive hätte sein müssen, was seine Einkommens- und Ver mö gens situation betrifft (Urk. 1 S. 5 f. ) , ist Folgendes festzuhalten. 5 .1.2
Wie der Rückforderungsanspruch betreffend unrechtmässig bezogene Gemein dezuschüsse selbst (Art. 12 Abs. 2 ZVO) richtet sich auch dessen Ver wir kung sinngemäss
nach den für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind ( BGE 133 V 579 E. 4.1; 128 V 10 E. 1; 101 Ib 348 E. 2b ; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3. 1 ).
5 .1.3
Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erst ma lige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige
Leis tungs ausrichtung
massgebend . Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchfüh rungs organ später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes - den Fehler hätte erkennen müssen (BGE 124 V 380 E. 1: " dans
un
deuxième
temps "; 122 V 270 E. 5a und 5b/ aa ; 110 V 304 E. 2b: "in un
secondo tempo") und dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Ein zelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforde rungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt ( BGE 139 V 570 E. 3.1, 111 V 14 E. 3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1 ).
Nach der Rechtsprechung gilt in Bezug auf die Ergänzungsleistung eine unrecht mässige Leistungsausrichtung spätestens im Rahmen der periodischen, min destens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse als erkennbar ( Art. 30 ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_482/ 2009 vom 1 9. Februar 2010 E. 3.3.2), sodass die relative einjährige Ver wir kungs frist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht ( BGE 139 V 570 E. 3.1 ; Urteil des Bun desgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1) .
Darüber hinaus ist jedoch nicht - mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird ( Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 128 V 39), somit jährlich neu zu berechnen ist - von einer zumutbaren Kenntnis der Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen An spruchs berechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der Anspruchs b erech nung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu be wältigen den Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wo nach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen sind, in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat ( BGE 139 V 570 E. 3.1) . 5 .1.4
Verfügt die Durchführungsstelle über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kennt nis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungs anspruch hätte geltend gemacht werden können ( Urteil des Bun desgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis en ). 5 .2
5 .2.1
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers nicht die allgemeine Kenntnis seiner Vermögens- und Ein kom mensverhältnisse der Beschwerdegegnerin „von Anfang an“ (Urk. 1 S. 5 f.) für den Fristen lauf der relativen einjährigen Verwirkungsfrist massgeblich , sondern die Frage, ab wann die Beschwerdegegnerin von der für die Rückerstattungs for derung relevante Erhöhung der BVG-Rente und der Mietzinsreduktion per Oktober 2009 bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes d en Fehler (die falschen Beträge ) hätte erkennen müssen und (kumu lativ) die Voraussetzungen für die Rückforderung gegeben waren. Die Be schwerdegegnerin hatte erst im Rahmen der Ende 2012/Anfang 2013 durch geführten periodischen Überprüfung (Urk. 12/16-19, Urk. 12/43-49) Kenntnis von den betreffenden Än derungen und ihres Umfanges erhalten. Daher
war die einjährige relative Verwirkungsfrist mit der Rückerstattungs v er fügung vom
27. Februar 2013 ( zugestellt im März 2013; Urk. 12/69/4, Urk. 12/52-53 ) längstens gewahrt (vgl. zur Massgeblichkeit der Zustellung: BGE 119 V 434; Kieser , a.a.O., Art. 25 Rz 43). 5 .2.2
In Bezug auf die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist, die nach Entrichtung , das heisst ab dem tatsächlichen Bezug ( Kieser , a.a.O. , Art. 25 Rz 41) der einzel nen (unrechtmässig bezogenen) Leistung beginnt (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG) , ist hingegen zu beachten, dass die ersten beiden Monate von 2008 ausserhalb dieser Frist liegen, nachdem die Auszahlung der Gemeindezuschüsse gemäss der Verfügung vom 6. Dezember 2007 jeweils in den ersten 20 Tagen des betref fen den Monats erfolgte (Urk. 11/154/6 S. 1). D er Rück forderungs anspruch für die von Januar bis Februar 2008 zu viel geleisteten Gemeinde zuschüsse von ins gesamt Fr. 3 2 .-- ([2 x Fr. 54.--] - [2 x Fr. 38.--]; Urk. 12/69/5 S. 12 , Urk. 11/154/6 ) ist daher verwirkt und nicht geschuldet. In diesem Umfang ist die verfügte Rückerstattungsforderung von Fr. 1‘503.-- (Urk. 12/69/4) auf Fr. 1 ‘ 471.-- zu reduzieren und die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen. 6 .
6 .1
Streitig und zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin die Rück forde rung zu Recht mit laufenden Leistungen verrechnet hat. Die Be schwerde gegne rin
hatte am 27. Februar 2013 diesbezüglich verfügt , dass die Rück erstattung durch Ver rechnung mit dem jeweiligen vollen Anspruch auf monat liche Ge mein dezuschüsse , aktuell Fr. 112.-- geltend gemacht werde (Urk. 12/69/4
S. 2).
Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde der Be schwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen und gleichzeitig das Erlassgesuch abgewiesen ( Urk. 2 /1 S. 6). 6 .2
6.2.1
Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Gemäss Art. 27 ELV können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen.
Dies gilt sinngemäss auch für Gemeinde zuschüsse
( Art. 12 Abs. 2 ZVO ; vgl. zur Auszahlung auch Art. 7 ZVO i.V.m . § 22 Abs. 3 ZLG ) .
Wie im Privatrecht, ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozial ver sicherungsrecht eine Ver rechnung nur möglich, wenn folgende grund sätzliche Voraus setzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die ver rechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern be stehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durch setzbar sein .
Ausserdem bedingt die Verrechnung die Gleichartigkeit der sich gegenüberste henden Forderungen (BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1 mit Hin weisen).
Eine zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssten, wird nicht verlangt (vgl. BGE 115 V 341
, 111 V 1). Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern bloss, dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind ( Urteil e des Bundesgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2. 1 und 9C_941/2009 vom 1 5. Dezember 2009 E. 5.1 ).
6.2.2
Der Einwand des Beschwerdeführer, die (ratenweise) Ver rech nung des Rück er stat tungsanspruchs betreffend die Periode Januar 2008 bis Februar 2013 mit laufenden Leistungen verletze den zeitlichen Kongruenzgrundsatz (Urk. 1 S. 6), ist angesichts dieser Rechtsprechung
unbehelflich .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern verpflichtet, Rück forde run gen mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 115 V 34 1 E. 2a mit Hin wei sen). Da Art. 27 ELV die Verrechnung von Rückforderungen mit fälligen Er gän zungs leistungen ausdrücklich vorsieht, und diese Bestimmung auch auf die Ge mein de zuschüsse anwendbar ist, hat die Beschwerdegegnerin die Ver rech nung der zu viel bezogenen Gemeindezuschüsse mit den laufenden Ge meinde zu schüssen
grundsätzlich zu Recht angeor dnet, zumal kein Anspruch auf Er gänzungsleis tungen besteht und das vom Bund garantierte Existenz minimum (vgl. BGE 131 V 249 E. 1.2 ) nicht tangiert wird .
6. 3 6.3.1
Damit noch nicht beantwortet ist indes die Frage , ob die Beschwerdegegnerin befugt war, der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 trotz des mit der Einsprache gestellten Erlassgesuches (Urk. 12/54 S. 2) die auf schie bende Wirkung zu entziehen, mithin die sofortige Vollstreckung der Rück for derung anzuordnen.
6.3.2
Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 407 E. 3.4 (Urteil vom 13. Juli 2004) ent schieden, dass Einsprachen und Beschwerden gegen Rückerstattungs ver fügun gen
über unrechtmässig be zogene Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen auf schiebende Wirkung zukommt. Das Gericht erwog, es sei wenig sinnvoll, bei Bezügern von Ergänzungsleistungen , die weder Vermögen noch Erwerbsein kommen haben, vor dem rechtskräftigen Entscheid der Erlassfrage die Rückfor derung zu vollstrecken.
Anders als in BGE 130 V 407 verhält es sich dagegen, wenn
- nicht die Ver pflichtung zu einer Geldleistung, sondern - (nur) die Verrechnung zuviel ausge richteter mit fälligen EL-Leistungen in Frage steht . Soweit diese grund sätzlich im Einzelfall zulässig ist, tilgt sie die Gegen forderung der v ersicherten Person auf laufende Ergänzungsleistungen . Sofern es somit darum geht , ob die Ver waltung weiterhin ungeschmälerte Versicherungs leistungen zu er bringen hat , ist der Entzug der aufschiebende n Wirkung zulässig (ZAK 1977 S. 148). Den gegen eine solche Verrechnung gerichteten Be schwerden kommt somit nicht von Geset zes wegen aufschiebende Wirkung zu. Dabei muss nach der Rechtspre chung des Bundesgerichts nicht weiter geprüft werden, ob die auf schiebende Wirkung die Fälligkeit berührt ( zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 9C_941/2009 vom 1 5. Dezember 2009 E. 5.2 ) 6.3.3
Hier betrifft der Streitgegenstand in erster Linie die Rück erstattung von un recht mässig be zogene n
Gemeindezuschüssen, mi thin eine Verpflichtung des Ver fügungsempfängers zu einer Geldleistung. Zwar hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zugleich das Erlassgesuch abgewiesen ( Urk. 2/1 S. 6). Jedoch war dies unzulässig, wie sich aus dem Nachfolgenden (E. 7 hernach) ergibt. Der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 kommt somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. BGE 130 V 407; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich ZL.2006.00012 vom 30. Juni 2006 E. 4.2.4; Carigiet /Koch, a.a.O. S. 1 09 f. ).
6 . 4
Es ist folglich festzuhalten , dass angesichts des am
2. April 2013 gestellten Erlass gesuches (Urk. 12/54 S. 2 ) weder die sofortige Verrechnung der Rücker stattungsforderung mit dem laufenden Anspruch auf Gemeindezuschüsse noch der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zulässig waren. Der Ein spracheentscheid vom
17. Juni 2013 ist daher auch inso weit aufzuheben, als damit die in der Verfügung vom
27. Februar 2013 angeord nete Verrechnung (Urk. 12/69/4 S. 2) bestätigt wurde, und die mit dem Einspracheentscheid
ent zogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 ist wiederherzustellen. Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die
( gegebenenfalls ) mit dem Rückerstat tungsanspruch
bereits verrechneten Gemeinde zuschüsse
aus zuzahlen. 7 .
7.1
N icht in diesem Verfahren zu beur teilen ist sodann, o b der Beschwerdeführer die Gemeindezuschüsse, welche von der angefoch tenen Rück forderung be trof fen sind, im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in gutem Glauben empfan gen hat und eine grosse Härte vorliegt.
Zwar entschied die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einsprache entscheid (Urk. 2 /1 S. 6 ) gleichzeitig über die Einsp rache gegen die Verfügungen vom 2 6. und 27. Februar 2013 und über das mit dem Einsprache schreiben vom
2. April 201 3 gestellte Eventualbegehren auf Erlass der Rückforderung (Urk. 12/54 S. 2 ). Bevor jedoch das Gesuch um Erlass des Rückerstattungs betra ges zu beurteilen ist, muss rechtskräftig darüber entschieden worden sein, ob und in welcher Höhe eine Rückerstattungspflicht überhaupt besteht. Erst danach ist zu beur tei len, ob die Voraus setzungen zum Erlass des (dann) rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsbetrages gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (gut gläubiger Leistungsbezug und Vorliegen einer grossen Härte) vorliegen. Denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Entscheid über den Erlass in Rechts kraft erwächst, ohne dass über die Grundlage dazu - die Rückerstattungsver pflichtung
- eben falls rechts kräftig entschieden worden ist. So kann auch a uf die Rückerstattung bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rück for derung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraus setzun gen für den Erlass gegeben sind ( Art. 3 Abs. 3 ATSV ; Urteil des Bundes gerichts 9C_387/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 1.2), was hier nicht der Fall war. 7.2
Die Beschwerdegegnerin hat im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 17 . Juni 201 3 zudem erstmals einen Entscheid über das Erlassgesuch gefällt. Das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG wurde diesbezüglich noch nicht durchgeführt, was nach Rechtskraft des Entscheides über die Rückerstattungs pflicht nachzuholen ist. Denn A rt. 52 Abs. 1 ATSG sieht ausser für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine weiteren Ausnahmen vor, in denen von der Durchführung des Einspracheverfahrens abgesehen wer den könnte. 7.3
Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit auch in Bezug auf die Ab wei sung des Erlassgesuches aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zu überweisen , damit sie nach Eintritt der Rechtskraft die ses Entscheides über das Gesuch auf Erlass der Rückerstattungsverfügung neu verfüge. 8 .
8.1
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen, namentlich der vom Beschwerdeführer beantragten Befragung der Pensionskasse (Urk. 1 S. 5) ist nach dem Gesagten abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 1 6. November 2009
E. 3.2.3.1 ). 8.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 (Urk. 2/1 ) ist in teilwei ser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen , dass der Be schwerdeführer betreffend den Zeitraum vom 1 . März 2008 bis 28. Februar 2013
die an ihn zu viel geleistete n
Gemeindezuschüsse von insge samt Fr. 1‘471 .-- an die Beschwerdegegnerin zurück zu erstatten hat.
Es ist zudem festzustellen, dass d ie Besc hwerdegegne rin nach Rechtskraft dieses Entscheides über das Erlassgesuch zu befinden hat .
Im Übrigen ist d ie aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her zu stellen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten , die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung ein behaltenen Gemeindezuschüsse ab Januar 2013 an den Beschwerdeführer auszuzahlen. 9 . 9.1
Infolge der nur teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen; im übrigen Umfang sind die Auslagen des ab 3. Oktober 2013 (Urk. 28 S. 2, Urk. 32 S. 4) als unentgeltli cher Rechtsvertreter des Be schwerdeführers bestellten Rechtsanwalt s Matthias Hor schik auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der zu entschädigende gesamthafte Aufwand ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzulegen. 9.2
Rechtsanwalt Matthias Horschik hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 1 3. Januar 2015 ( Urk.
35) ab dem massgebenden Zeitpunkt ab Erstellen der Be schwerde einen gesamthaften Aufwand von insgesamt 18.25 Stunden geltend gemacht. Da ein Teil des Be schwerdeinhaltes indes bereits in der Einsprache zu finden ist und der geltend gemachte Aufwand auch angesichts der Bedeutung der Streitsache zu hoch erscheint, ist dieser angemessen zu kürzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2014 vom 2 3. Dezember 2014).
Materiell-rechtlich ging es in der Hauptsache um eine Rückforderung von rund Fr. 1‘500.--. Es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt ( Urk. 1 mit 9 Seiten und Ergänzung Urk. 6 mit 2 Seiten, Replik Urk. 19), daneben wurde eine kurze Eingabe zur Akteneinsicht gemacht ( Urk.
19) und es war das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu stellen und zu begründen ( Urk. 20). Neben der eher geringen Bedeutung der Streitsache stellten sich keine sehr schwierigen Rechtsfragen, allerdings waren zahlreiche Akten durchzusehen. Für die Beschwerde und ihre Ergänzung mit Aktendurchsicht ist daher ein Aufwand von 5 Stunden und für die übrigen Eingaben noch einmal ein solcher Aufwand anzurechnen, was gesamthaft einen zu be rücksichtigenden Aufwand von 10 Stunden ergibt. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- und der Mehrwertsteuer (Barauslagen wurden keine gel tend gemacht) sowie des hälftigen Obsiegens ist Rechtsanwalt Matthias Hor schik eine Prozessentschädigung seitens der Beschwerdegegnerin von Fr. 1‘080. --
zuzu sprechen und ein ebensolcher Betrag aufgrund der unentgelt lichen Prozessfüh rung aus der Gerichtskasse. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der
angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer an die Be schwerdegegnerin Gemeindezuschüsse betreffend den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2013 in der Höhe von Fr. 1‘471.-- zurück zu erstatten hat.
Die Beschwerdegegne rin hat nach Rechtskraft dieses Entscheides über das Erlass ge such zu befinden. 2.
Die aufschiebende Wir kung der Beschwerde wird wiederhergestellt und die Be schwerde gegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zufolge der Ver rech nung mit der Rückforderung ein behaltenen Gemeindezuschüsse
ab Januar 2013 aus zu zahlen . 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechts anwalt Matthias Horschik , eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 08 0.-- zu be zahlen.
Im weitergehenden Umfang von Fr. 1‘080.-- wird der unentgeltliche Rechts vertreter des Bes chwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Horschik , mit Fr. 1‘080.-- aus der Ge richtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV unter Beilage einer Kopie von Urk. 36
- Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an - die Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das System der Zusatzleistungen mit bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeinde zuschüssen bezweckt eine an gemessene Deckung des Existenz bedarfs , indem sie bedürftigen Rentnern und Rent ne rin nen der Alters-, Hinterlassenen- und In validen ver sicherung (AHV/IV) ein regel mäs siges Mindesteinkommen sichern soll. Es richtet sich nach den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab (Art. 2 Abs. 2 und 9 ff. des Bundesgesetzes über Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung, ELG, SR 831.30; §§ 1, 15, 17 und 20 Abs. 1 des kantona len Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invaliden ver sicherung, ZLG, Ordnungs-Nr. 831.3).
E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten Aus gaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.3 .2
Soweit durch die Zusatzleistungsverordnung nichts anderes gere gelt ist, finden die Bestim mungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse An wen dung . Dies gilt namentlich für die Rückerstattung der recht mässig be zo ge nen Gemeindezuschüsse (Art. 12 Abs. 1 ZVO ). F ür die Rückerstattung der un recht mässig bezogenen Gemeindezuschüsse werden nach Art.
E. 1.4 .3
Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rück er stat tungs betrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstat tungs zeit raum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchs relevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Er gänzungs leistungen ist jedoch ausgeschlossen (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil de s Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3).
E. 1.5 Im Rahmen einer periodischen Überprüfung , welche mindestens alle vier Jahre vorzunehmen ist ( Art. 30 ELV), ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht di e Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden ( Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, neu zu verfügen, frühestens aber auf Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht ( Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, im Rahmen der mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2012 einge leiteten periodischen Überprüfung seien die Zusatzleistungen aufgrund bisher nicht bekannter Rentenerhöhungen der Pensionskasse und Mietzinsänderungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis 2 8. Februar 2013 angepasst worden, womit eine Rückforderung von Fr. 1‘503.-- bestehe . Die Ab klärung bei der Pen sionskasse habe ergeben, dass die Renten erhöhung bereits per 2008 erfolgt sei . Zudem sei der Mietzins per 1. Oktober 2009 von Fr. 962.-- auf Fr. 955.-- gesenkt worden. Beides sei vom Beschwerdeführer erst im Rahmen der perio di schen Überprüf ung am 28. Januar 2013 gemeldet worden. Aus den weiteren am 7. Juni 2013 eingereichten Mietzinsänderungsschreiben gehe zudem hervor, dass der Mietzins per 1. April 2010 und 1. April 2012 nochmals gesenkt worden sei. Es würde sich auch diesbezüglich zu Unrecht bezogene Gemeindezuschüsse ergeben, welche zurückzuerstatten wären. Infolge Gering fügigkeit sei auf eine weitere Rückforderung verzichtet und die Anpas sung an den aktuellen Mietzins erst per 1. Juli 2013 vorgenommen worden. Die Rückerstattungsverfügung sei am 2 7. Februar 2013 und damit eindeutig innerhalb eines Jahres nach Kennt nisnahme im Januar 2013 erfolgt. Die beanstandete Verrechnung der Rück for derung sei nach Art. 27 ELV zulässig. Insbesondere sei die Verrechnung mit Beihilfen und Gemeindezuschüssen zulässig, weil da durch das EL-Existenz mini mum nicht unter schritten werde. Ein Erlass der ver fügten Rückforderung würde nach Art. 25 ATSG nebst der grossen Härte einen guten Glauben voraussetzen. Ein guter Glaube sei aber wegen der Meldepflicht verletzung nicht gegeben. Im Übrigen sei bereits in der Ab wei sungsverfügung vom 1 4. Januar 2010 und davor in den Einspracheentscheiden vom 1 6. Juni 2006 und vom 6. Februar 2008 ausführlich begründet worden, weshalb die Kosten für die Garage nicht als Ausgabe ange rechnet worden sei en . I m ange fochtenen Einspracheentscheid
werde daher nicht mehr darauf einge gangen. Betreffend die Rüge des Beschwer deführers , es sei ihm die IPV für das Jahr 2013 als Ein nahme ange rechnet wor den , ob schon sie ihm nicht ausbezahlt worden sei , werde ihm em pfohlen, das ihm zugesandte Formular der SVA Zürich ein zu reichen respektive sich hierzu bei den Städtischen Gesund heits diensten zu melden. Betreffend den Antrag, es seien dem Rechtsvertreter sämt liche Akten kostenlos in Form von Kopien oder Auszügen zuzustellen, sei fest zuhalten, dass diesem die gesamten Verwaltungs akten im O riginal vom 9. April bis am 12. Juni 2013 zur Verfügung ge standen hätten. Aufgrund von Art. 8 ATSV sei der Versicherer nicht verpflichtet Kopien zuzustellen. Dem Begehren nach einem Verzeichnis können nicht ent sprochen werden, da sie, die Beschwerdegegnerin, ausschliesslich eine Papierablage führe. Zudem seien sämtliche Aktenstücke durchnummeriert. Eine Pflicht zur elek tro nischen Erfassung des Posteingangs be stehe in der relevanten Ge setzgebung nicht (Urk. 2/1 S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es werde bestritten, dass er die Mel de pflicht verletzt habe. Es sei so gewesen, dass die Beschwerdegegnerin seine Schreiben nicht ordnungsgemäss abgelegt habe. Er habe die Beschwerde geg ne rin
immer und jederzeit über seine finanziellen Verhältnisse informiert. Es werde auf seine diversen Schreiben, und zwar die E-Mail vom 24. Januar 2013 und die Schrei ben vom 2 7. Januar und vom 2 1. März 2013, verwiesen. In die sen Schreiben sei auch mehrmals mitgeteilt worden, dass sich sein Gesund heits zustand ver schlechtert habe beziehungsweise er nicht in der Lage sei, jederzeit und sofort Stellung zu nehmen . Er sei formell zudem nie auf das Mahn- und Be denkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG aufmerksam ge macht worden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er sei ner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem sei eine Meldung bei veränderten Verhältnissen nur dann von Bedeutung, wenn sich die mass geben den Verhältnisse geändert hätten. Hierzu sei Art. 31 ATSG massgeblich. Tat säch lich hätten sich seine Verhältnisse über all die Jahre , seit er Zu satz leistungen beziehe , nie geändert. Es sei der Beschwerdegegnerin immer be kannt gewesen, dass er von der Pensionskasse Stadt Zürich Rentenleistungen bezogen habe und beziehe. Bei den Rentenerhöhungen gehe es nur um teue rungs bedingte Erhö hun gen, die als minim und nicht als massgebende Verhält nisse im Sinne von Art. 31 ATSG zu betrachten seien. Auch seien die ihm vor ge worfenen Mel de pflichtverletzungen betreffend Miete nur als minim zu be trach ten, da diese mit den jeweiligen Hypothekarzins- beziehungs weise Refe renz zinssätzen zu tun hätten und die Mietzinsunterschiede minim seien. Es sei des Weiteren davon auszugehen, dass sämtliche Rückforderungsansprüche ver wirkt seien , da die Beschwerdegegnerin von Anfang an im Bild gewesen sei respektive hätte sein müssen, was seine Einkomme ns- und Vermögenssituation betreffe . Sodann seien ihm Prämienverbilligungen als Einnahmen angerechnet worden, obschon nicht klar sei, ob er diese für die Jahre 2012 und 2013 erhalten werde . Die IPV für das Jahr 2012 sei mittlerweile (Urk. 6 S. 1) geleistet worden. Bis heute ( am 3. Oktober 2013 , Urk. 19 S. 3 ) habe er die IP V für das Jahr 2013 trotz Ein hal tung der Mitwirkungspflicht nicht erhalten. Im Übrigen liege eine Rechts ver zö gerung beziehungsweise eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 2 der Bun desverfassung (BV) vor. Auch sei die Weiterleitungs pflicht nach Art. 30 ATSG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 ATSG durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden. Unzu läs sig sei es auch , wenn ver meint liche Rückf orderungen betref fend die Perio de Ja nuar 2008 bis Februar 2013 mit Leistungen verrechnet wür den, die nicht in die gleiche Periode fallen würden. Dies sei eine Verletzung des zeitlichen Kon gruenzgrundsatzes , welche analog für das ZLG und die ZVO gel ten würden. Diese Frage sei von Amtes wegen zu prüfen.
Vorsorglicherweise und even tuali ter werde schon jetzt der Antrag auf Erlass der Rückerstat tungsforderung ge stellt. Er sei jederzeit koope rativ und in gutem Glauben gewesen. Vor allem würde die Rückzahlung eine grosse Härte darstel len. Diesbezüglich seien
noch diverse Arzt rech nungen zu berück sich tigen. Ge stützt auf Art. 8 Abs. 2 ATSV und Art. 8 Abs.
5 des Bun desgesetzes über den Datenschutz (DSG) habe er gegenüber der Beschwerde gegnerin ein schriftliches Auskunfts recht, weshalb diese verpflichtet sei, ihm Akteneinsicht in Form von Kopien oder Auszügen aller amtlichen Akten zu gewähren (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 6, Urk. 19 ). 3. 3.1
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren in Form von Kopien oder Auszügen aller amtlichen Akten ist als formeller An trag vorab zu prüfen.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Einzelnen vor, das schrift li che Auskunftsrecht sei durch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid abgewiesen worden, obschon sie die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ATSV nicht bestreite. Es treffe nicht zu, wie diese ausführe, dass dem Ver siche rer in dieser Frage ein Wahlrecht zustehe. Das datenschutzrechtliche Aus kunftsrecht könne in jedem Fall geltend gemacht werden. Es liege ein Verstoss gegen den datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutz nach Art. 13 Abs. 2 BV vor. Es genüge nicht, ihm die Akten im Ori ginal zukommen zu lassen. Denn das Gesetz sehe in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ATSV vor, dass die Akten auch schriftlich beziehungsweise in Form von Kopien der Akten und gratis ver langt werden könnten. Art. 8 Abs. 2 Satz 3 ATSV stipuliere ausdrücklich, dass Art. 8 Abs. 5 DSG die schrift liche und kostenlose Zustellung von Kopien oder Auszüge zu lasse. Vor allem werde der vom Gesetzgeber vorgesehene Zweck der Kosten lo sig keit vereitelt, wenn sein Rechtsvertreter das chaotische Dossier der Be schwer de gegnerin im Original durch das Sekretariat kopieren lassen müsse. Auch Art. 9 Abs. 1 ATSV sehe eine grundsätzlich unentgeltliche Auskunft vor. Ein beson ders grosser Arbeitsaufwand bei der beantragten Auskunftserteilung im Sinne einer Ausnahme zur Kostenlosigkeit gemäss Art. 9 Abs. 2 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit . b der Verordnung über den Datenschutz (DSV) liege nicht vor. Ins be sondere sei es Sache der Beschwerde gegnerin als Inhaberin der Daten sammlung , durch eine angemessene Organi sation die Akten so in Ord nung zu halten, dass sie mühelos dupliziert und versandt werden könnten. Die Akten führung der Beschwerdegegnerin lasse zu wünschen übrig und stehe mangels Chronologie und Aktenverzeichnis, aus dem hervorgehe, wann welche Schrei ben ein- und ausgegangen seien, im Wider spruch zur Recht sprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_7257/2012 vom 27. März 201 3. Sofern man der Ansicht sei, das kantonale Datenschutzrecht sei anwendbar, bestehe auch gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) ein Anspruch auf schriftliche und kostenlose Zustellung von Kopien. Er habe damit in jedem Fall ein Anspruch darauf, dass ihm be zie hungsweise auch seinem Rechts ver treter die Akten in Fotokopie und kosten los zugestellt würden (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 19). 3 .2
3.2.1
Das Recht auf Akteneinsicht ( Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 47 ATSG, Art. 8 ATSV) ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids . Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht beson ders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtli ches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsf ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Ver waltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verlet zung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der betrof fenen Partei an einer beförderlichen Beur tei lung der Sa che nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen ). 3. 2.2
Der Antrag des Beschwerde führers betrifft allein die Modalitäten des Akten ein sichtsrechts , namentlich den Anspruch auf das unent geltliche Zusenden von Kopien des gesamten Dossiers. Das grundsätzliche Recht auf Einsicht in das von der Beschwerdegegnerin ge führte und mit der Beschwerdeantwort eingereichte gesamte Aktendossier be treffend den Be schwerdeführer (Urk. 11/3a-77 , 80-147, 1 50-154 und Urk. 12/1-71) wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen. Es wurde im Verwaltungsverfahren insofern gewahrt, dass dem Rechts vertreter des Beschwerdeführers das gesamte Aktendossier im Original zugesandt und un wider sprochen mehrere Wochen zur Verfügung gestellt wor den war (Urk. 2 /1 S. 4). Der Beschwerd eführer konnte
damit in die ver schiede nen Aktenstücke Einsicht nehmen. Zwar wäre es wünschbar gewesen, dass ihm hierzu ein Aktenverzeichni s zur Verfügung gestanden hätte. Jedoch war der Umfang der Unterlagen vorliegend auch ohne ein solches überblickbar und die Chronologie der mit roten Nummern versehenen Akten im Wesent lichen ge wahrt ( vgl. Urk. 11/3a-152, Urk. 12/1-187; zur Aktenführungspflicht: BGE 138 V 218 E. 8.1.2 ). Es ist den Verwaltungsb ehörden jedoch in Erinnerung zu rufen, dass in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist , welches eine chronolo gische Auf listung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (vgl. Urteil e des Bundesgerichts Urteil 2C_327/2010, 2C_328/2010
vom 1 9. Mai 2011 E. 3.2 und 8C_319/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 2.2).
Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts wäre vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als schwer einzu stufen und würde im Rahmen dieses Gerichts verfahrens geheilt. Der Be schwerde führer hat im vor liegenden Ver fahren denn auch keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs
gerügt und keinen Antrag auf Rückweisung der Sache gestellt . Er hat somit in keiner Weise angezeigt, dass ihm an einem formell korrekten Verfahren mehr liegt, als an einer beför der li chen Verfahrenserledigung. Eine Aufhebung des an ge fochtenen Entscheides allein wegen des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die Akten dem Beschwer deführer nicht in Kopie zugestellt hat, wäre mit einer beförderlichen Beur tei lung der Sa che nicht zu vereinbaren (v gl. auch BGE 132 V 387 E. 6.1).
Ein Anspruch einer versicherten Person auf Zusendung von kostenlosen Kopien des gesamten Akten dossiers ist aus Art. 8
f. ATSV nicht abzuleiten. Dies bezüg lich wurde die Verordnung als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Akteneinsicht zudem nicht in ihrer materiellen Substanz tangiert ist und es bloss um die Art und Weise ihrer Ausübung geht, handelt es sich nicht um ein Problem der Ver fahrensbeteiligung einer Partei, sondern um ein solches der zweck mässigen Verwaltung und ihres Umgangs mit versicherten Personen und deren Rechts vertretern. Das Anliegen des Beschwerdeführers ist allenfalls auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde zu verfolgen (BGE 139 V 492 E. 4.2).
Die Akten einsicht im Hinblick auf die Verfolgung eines sozialver sicherungs recht lichen Leistungsanspruchs ist zudem verfahrensrechtlicher Natur; sie stützt sich nicht auch auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht (BGE 139 V 492 E. 3) . 3.2 . 3
So weit sich der Be schwerdeführer mit seiner Rüge des Verstosses gegen den datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutz nach Art. 13 Abs. 2 BV auf das Aus kunfts recht im Sinne einer datenschutzrechtlichen Einsicht nach Art. 8 DSG unabhängig von der ver fahrens rechtlichen Akteneinsicht beruft und eigen stän dige datenschutzrechtliche Aspekte verfolgt, ist er auf den diesbezüglichen Rechtsmittelweg zu verweisen (vgl. BGE 123 II 534 E. 1b, 126 II 126 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3). 4. 4.1
In der Hauptsache ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von den für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 28. Febru ar 2013 geleisteten Gemeindezu schüssen Fr. 1‘503.-- vom Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 27. Februar 2013 (Urk. 12/69/4) zurückforderte und den Anspruch auf Gemeindezuschüsse ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 112.-- pro Monat (Ver fügung vom 26. Februar 2013, Urk. 12/50 , Urk. 12/69/5) sowie ab dem 1. Juli 2013 auf Fr. 68.-- (Ver fügung vom 21. Juni 2013, Urk. 2/2) herabsetzte sowie ob sie zu Recht das mit Eventualantrag gestellte Gesuch um Erlass von der Rückerstattungsverpflich tung abge wiesen hat. 4.2
4.2.1
Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Rente nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) der Pen si ons kasse des Be schwerdeführers, der Pensionskasse Stadt Zürich (nachfolgend: Pensionskasse), ab dem 1. Januar 2008 von Fr. 11‘638.80
(Urk. 12/19 S. 3) auf Fr. 11‘883.25 pro Jahr erhöht wurde . Dieser Betrag wurde von der Pen sions kas se unverändert bis (mindestens) 2013 in dieser Höhe an den Be schwerde führer geleistet
( Urk. 12/16-18).
Entgegen dem Vorbringen des Be schwerde führers war der Grund für die Er hö hung der BVG-Rente nicht allein der Teuerungsausgleich, sondern es wurde gemäss den Mitteilungen der Pensions kasse an die Pensionsberechtigten zum Leistungsausweis 2008 neben der Teuerung von 0,1 % eine einheitliche, dau ernde und reale Erhöhung der Renten um 2 % beschlossen (Urk. 12/9 S. 2). Da der Unterschied mehr als Fr. 240.-- pro Jahr ausmacht und es sich dabei um eine anhaltende Änderung einer Dauerleistung handelt, welche zu einer anderen Anspruchshöhe d er Gemeindezusch üsse
während den folgenden Jahren führt, ist die Er heblich keit dieser Änderung respektive der Berichtigung zu bejahen (vgl. BGE 102 V 128, Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 53 Rz
34 ; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV ) .
Der im Zeitraum von Januar 2008 bis Februar 2013 in der ZL-Berechnung en
der ur sprünglichen Leistungsverfügungen der Beschwerdegegnerin eingesetzte
BVG - Ren tenbetrag von Fr. 11‘639.-- (Urk. 11/154/6 S. 3, Urk. 11/154/9 S. 3,
Urk. 11/154/11 S. 3,
Urk. 11/154/13a S. 3,
Urk. 11/154/17 S. 3 , Urk. 12/69/12 S. 3, Urk. 12/69/6-7 ) basierte a uf dem nicht mehr aktuellen, mithin falschen Rentenb etrag für das Jahr 200 7. Dies und d ie Höhe der daraus resultierenden und zugesprochenen Gemeindezuschüsse waren daher zweifellos unrichtig. 4.2.2
Damit führte die Beschwerdegegnerin mit Blick auf Art. 53 ATSG zu Recht eine Neuberechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2008 durch (Urk. 12/69/5), was grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leis tungen zur Folge hat ( Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ).
Die Beschwerdegegnerin hatte dabei von den Ver hältnissen auszugehen, wie sie im betreffenden Zeitraum tatsächlich be standen hatten , und namentlich alle an spruchsrelevanten Tatsachen änderungen zu berücksichtigen (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgeri chts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Entscheidend ist insofern die Anspruchsrelevanz und nicht der Umfang der Tatsachenänderung. Die Beschwerdegegnerin
berück sich tigte zu treffend die am 2 8. Januar 2013 im Rahmen der perio dischen Über prü fung ge meldete Mietzinsreduktion ab Oktober 2009 von Fr. 962.--
auf Fr. 955.-- pro Monat (Urk. 12/49) respektive von Fr. 11‘544.-- auf Fr. 11‘460.-- pro Jahr (Urk. 12/69/5) . Die w eiteren aktenkundigen Mietzinsreduktionen ab April 2010 von Fr. 955.-- auf Fr. 938.-- (Urk. 12/60.4) und ab April 2012 von Fr. 926.-- auf Fr. 911.-- (Urk. 12/60.5 ) wurde n der Beschwerdegegnerin am
12. Juni 2013 (Urk. 12/60.1 i.V.m . Urk. 12/59), mithin erst im Einspracheverfahren mitgeteilt. Sie verzichtete auf eine weitere rückwirkende Korrektur und nahm die Neube rechnung mit einem Mietzins von Fr. 911.-- pro Monat respektive Fr. 10‘932.-- daher mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 (Urk. 2/1) ab Juli 2013 vor (Urk. 2/2 S. 3). Dies wird
hier zugunsten des Beschwerde füh rers und mit Rücksicht auf das Ermessen der Beschwerdegegnerin so be lassen . 4 .3
4.3.1
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung für die Jahre 2012 und 2013 die IPV in der Höhe von Fr. 780.-- (2012; Urk. 12/69/5 S. 10 ) und von Fr. 804.-- (2013; Urk. 12/69/5 S. 11 ) als Einnahme berücksichtigt hat . Wie bereits im Urteil des Verfahrens Nr. ZL.2009.00023 zwischen den Parteien vom 30. November 2010, E. 3, erläu tert wurde (Urk. 11/138 S. 4 ff.) , wurden bei Personen
wie dem Beschwerde füh rer , die aus schliesslich Anspruch auf Gemeindezuschüsse haben (kein An spruch auf Ergänzungsleistungen und/oder Beihilfen , vgl. § 14 des Einfüh rungsgesetzes zum Kranken versicherungsgesetz [EG KVG] in der bis Ende 2013 gültig gewese nen Fassung ), die Prämienverbilligungsbeiträge direkt von der SVA Zürich (§ 19 EG KVG in der bis Ende 2013 gültig gewesenen Fassung ) und nicht (indirekt) über die kom munalen Durchführungsstellen für Zusatz leistun gen zur AHV/IV vergütet. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, ist
- bei gleichzeiti ger Anrech nung der Durchschnittsprämie der Kranken pflege versicherung als Ausgabe (2012: Fr. 5‘016.--, 2013: Fr. 5‘112.-- ; vgl. V er ord nung des EDI
über die Durchschnittsprämien 2012 respektive 2013
der Kran ken pflege versicherung für die Berechnung
der Ergänzungsleistungen , SR 831.309.1) - die IPV daher als
Einnahme anzu rechnen. Der Beschwerde führer hat in seiner Eingabe vom
26. August 2013 zudem erklärt , dass er die IPV für das Jahr 2012 erhalten habe (Urk. 6) .
Auch in Bezug auf die IPV für das Jahr 2013 ist von dessen Auszah lung auszugehen , nachdem die SVA Zürich , IPV, bestätigt hat , dass dem Beschwerdeführer auch die IPV für das Jahr 2013 im Betrag von Fr. 804.-- mit Valuta vom 2 4. Sep tember 2013 ausgerichtet worden sei (E-Mail vom 29. Januar 2015, Urk. 36).
4.3.2
Inwiefern in diesem Zusammenhang eine für das vorliegende Verfahren rele vante Rechts verzögerung be ziehungs weise eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 2 BV vorliegen soll, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, aber nicht näher begründet (Urk. 6 S. 2), ist n icht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4 .4.
Die von der Beschwerdegegnerin
angestellten neuen ZL-Be rechnungen (Urk. 12/69/5) unter Berücksichtigung der BVG-Rente ab Januar 2008 von Fr. 11‘883.25 pro Jahr und des Mietzinses ab Oktober 2009 von Fr. 11‘460.-- für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 2 8. Februar 2013 sind nach dem Gesagten korrekt. Es resultiert damit ein
(um Fr. 1‘503.--) tieferer Anspruch auf Gemein dezuschüsse
(Urk. 12/69/5 S. 12) . I m
übersteigenden Umfang hat der Beschwer deführer die Gemeinde zuschüsse unrecht mässig bezogen. Da bereits die Voraus setzungen nach Art. 53 ATSG erfüllt sind, besteht die Pflicht zur Rückerstattung unab hän gig von einer allfälligen Meldepflichtver letzung (Art. 24 ELV, Art. 25 Abs. 2 lit . d i.V.m . Abs. 1 lit . d ELV) . Denn es geht allein darum, nach der Ent deckung der ursprüng lich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässi gen Zu stand wiederher zustellen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 98) . 4 . 5 4 .5.1
Aber auch eine Verletzung der Meldepflicht (Art. 31 ATSG, präzisiert in Art. 24 ELV) durch den Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegegnerin zu be jahen. Denn der Beschwerdeführer teilte die Erhöhung seiner BVG-Rente ab Januar 2008 (zur Erheblichkeit vgl. E. 3.1 hiervor) der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der periodischen Über prüfung im Januar 2013 mit (Urk. 12/43 S. 3 ) . Dass der Beschwerdeführer die Rentenerhöhung im Jahr 2008 mitgeteilt habe, ist nicht ausgewiesen. Auch die Mietzinsreduktionen per Oktober 2009, April 2010 und April 2012 wurden ebenfalls erst im Rahmen der periodischen Über prüfung (vgl. E. 3.2 hiervor) und damit nicht unverzüglich im Sinne von Art. 24 ELV mitgeteilt. 4 .5.2
Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei nie auf das Mahn- und Bedenk zeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG auf merk sam gemacht worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, er sei
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, geht fehl.
Der im Sozial versicherungsrecht geltende
Untersuchungsgrundsatz , wonach die Sozialver sicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklä rungen zu tätigen haben ( Art. 43 Abs. 1 ATSG), entbindet die versicherte Person nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Denn sie kennt den zur Festlegung sozial ver si cherungs rechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am bes ten. Insofern bilden die Mitwirkungspflichten eine gewisse Ergän zung und Ein schrän kung des Untersuchungsgrundsatzes ( BGE 125 V 193
E. 2 , 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).
Die Mitwirkungs pflicht
- als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungs leistungen ( Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1). Die Mitwirkungspflicht besteht grundsätzlich somit auch ohne dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durchgeführt wird. Der Be schwerdeführer wurde über die Jahre zudem wiederholt auf seine Melde pflicht nach Art. 24 ELV und auch auf die Folgen einer verspäteten sowie einer vorsätzlichen Verletzung der Melde pflicht (Rückerstattung, Anwendbarkeit von Strafbestimmungen) hingewiesen (Urk. 11/6 S. 4 ; Urk. 11/154/1 -2, Urk. 11/154/3-6 etc. je S. 2 ) . 5 . 5 .1
5 .1.1
In Bezug auf die Einrede des Beschwerdeführers ,
sämtliche Rückforderungs an sprüche
seien ver wirkt, da die Beschwerdegegnerin von Anfang an im Bild gewe sen sei respektive hätte sein müssen, was seine Einkommens- und Ver mö gens situation betrifft (Urk. 1 S. 5 f. ) , ist Folgendes festzuhalten. 5 .1.2
Wie der Rückforderungsanspruch betreffend unrechtmässig bezogene Gemein dezuschüsse selbst (Art. 12 Abs. 2 ZVO) richtet sich auch dessen Ver wir kung sinngemäss
nach den für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind ( BGE 133 V 579 E. 4.1; 128 V 10 E. 1; 101 Ib 348 E. 2b ; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3. 1 ).
5 .1.3
Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erst ma lige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige
Leis tungs ausrichtung
massgebend . Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchfüh rungs organ später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes - den Fehler hätte erkennen müssen (BGE 124 V 380 E. 1: " dans
un
deuxième
temps "; 122 V 270 E. 5a und 5b/ aa ; 110 V 304 E. 2b: "in un
secondo tempo") und dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Ein zelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforde rungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt ( BGE 139 V 570 E. 3.1, 111 V 14 E. 3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1 ).
Nach der Rechtsprechung gilt in Bezug auf die Ergänzungsleistung eine unrecht mässige Leistungsausrichtung spätestens im Rahmen der periodischen, min destens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse als erkennbar ( Art. 30 ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_482/ 2009 vom 1 9. Februar 2010 E. 3.3.2), sodass die relative einjährige Ver wir kungs frist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht ( BGE 139 V 570 E. 3.1 ; Urteil des Bun desgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1) .
Darüber hinaus ist jedoch nicht - mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird ( Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 128 V 39), somit jährlich neu zu berechnen ist - von einer zumutbaren Kenntnis der Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen An spruchs berechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der Anspruchs b erech nung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu be wältigen den Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wo nach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen sind, in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat ( BGE 139 V 570 E. 3.1) . 5 .1.4
Verfügt die Durchführungsstelle über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kennt nis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungs anspruch hätte geltend gemacht werden können ( Urteil des Bun desgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis en ). 5 .2
5 .2.1
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers nicht die allgemeine Kenntnis seiner Vermögens- und Ein kom mensverhältnisse der Beschwerdegegnerin „von Anfang an“ (Urk. 1 S. 5 f.) für den Fristen lauf der relativen einjährigen Verwirkungsfrist massgeblich , sondern die Frage, ab wann die Beschwerdegegnerin von der für die Rückerstattungs for derung relevante Erhöhung der BVG-Rente und der Mietzinsreduktion per Oktober 2009 bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes d en Fehler (die falschen Beträge ) hätte erkennen müssen und (kumu lativ) die Voraussetzungen für die Rückforderung gegeben waren. Die Be schwerdegegnerin hatte erst im Rahmen der Ende 2012/Anfang 2013 durch geführten periodischen Überprüfung (Urk. 12/16-19, Urk. 12/43-49) Kenntnis von den betreffenden Än derungen und ihres Umfanges erhalten. Daher
war die einjährige relative Verwirkungsfrist mit der Rückerstattungs v er fügung vom
27. Februar 2013 ( zugestellt im März 2013; Urk. 12/69/4, Urk. 12/52-53 ) längstens gewahrt (vgl. zur Massgeblichkeit der Zustellung: BGE 119 V 434; Kieser , a.a.O., Art. 25 Rz 43). 5 .2.2
In Bezug auf die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist, die nach Entrichtung , das heisst ab dem tatsächlichen Bezug ( Kieser , a.a.O. , Art. 25 Rz 41) der einzel nen (unrechtmässig bezogenen) Leistung beginnt (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG) , ist hingegen zu beachten, dass die ersten beiden Monate von 2008 ausserhalb dieser Frist liegen, nachdem die Auszahlung der Gemeindezuschüsse gemäss der Verfügung vom 6. Dezember 2007 jeweils in den ersten 20 Tagen des betref fen den Monats erfolgte (Urk. 11/154/6 S. 1). D er Rück forderungs anspruch für die von Januar bis Februar 2008 zu viel geleisteten Gemeinde zuschüsse von ins gesamt Fr. 3 2 .-- ([2 x Fr. 54.--] - [2 x Fr. 38.--]; Urk. 12/69/5 S. 12 , Urk. 11/154/6 ) ist daher verwirkt und nicht geschuldet. In diesem Umfang ist die verfügte Rückerstattungsforderung von Fr. 1‘503.-- (Urk. 12/69/4) auf Fr. 1 ‘ 471.-- zu reduzieren und die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen. 6 .
6 .1
Streitig und zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin die Rück forde rung zu Recht mit laufenden Leistungen verrechnet hat. Die Be schwerde gegne rin
hatte am 27. Februar 2013 diesbezüglich verfügt , dass die Rück erstattung durch Ver rechnung mit dem jeweiligen vollen Anspruch auf monat liche Ge mein dezuschüsse , aktuell Fr. 112.-- geltend gemacht werde (Urk. 12/69/4
S. 2).
Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde der Be schwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen und gleichzeitig das Erlassgesuch abgewiesen ( Urk. 2 /1 S. 6). 6 .2
6.2.1
Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Gemäss Art. 27 ELV können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen.
Dies gilt sinngemäss auch für Gemeinde zuschüsse
( Art.
E. 5 . Februar 2013 verfügte das AZL im Rahmen der periodischen Über prüfung wegen einer nicht deklarierten Erhöhung der Rente der beruflichen Vor sorge und Mietzinsreduktion eine Neuberechnung der Zusatz leistungen be tref fend die Periode Januar 2008 bis Februar 2013 und setzte den Gemeinde zu schuss
ab Januar 2013 auf monatlich Fr. 112.-- fest (Urk. 12/50, Urk. 12/69/5). Mit Verfügung vom 27. Feb ruar 2013 ver pflichtete es den Ver sicher ten zur Rückerstattung von Gemeindezuschüssen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2013 im Betrag von ins gesamt Fr. 1‘503.-- und ordnete die Rück er stattung durch Ver rechnung mit dem jeweiligen vollen Anspruch auf monat li che Gemeindezuschüsse, aktuell Fr. 112.-- an (Urk. 12/69/4). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Ein sprache vom 2. April 2013 (Urk. 12/54), ergänzt mit Schrei ben vom 6. Mai und 7. Juni 2013 (Urk. 12/56, Urk. 12/59), und das im Eventualantrag gestellte Erlass gesuch
wies das AZL mit Einsprache ent scheid vom 17. Juni 2013 (Urk. 2/1) ab und erklärte die Ver fü gung vom 21. Juni 2013 (Neuberechnung Gemeinde zuschuss ab 1. Juli 2013, Urk. 2/2) zum integrier t en Be stand teil . Ausserdem entzog es einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2/1 S. 3 und S. 6). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2013 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 26. August 2013 (Urk. 6), Beschwerde und beantragte , dieser und die Ver fügung vom 21. Juni 2013 seien aufzuheben, die von der Beschwerdegegnerin durch ge führ ten Berechnungen betreffend die Periode n Jan uar 2008 bis Februar 2013 und ab Juli 2013 seien nochmals von Amtes wegen neu durchzuführen und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei auf die Rücker stattung der Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 1‘503.-- zu ver zich ten, eventualiter sei diese neu zu berechnen und ebenfalls eventualiter sei ihm die Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 1‘503.-- aufgrund guten Glaubens und gros ser Härte gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu erlassen. Darüber hinaus seien seinem Rechtsvertreter sämtliche amtliche n Akten in Form von Kopien oder Aus zügen schriftlich und kostenlos im Rahmen des datenschutz rechtlichen Aus kunfts rechts gemäss Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zuzustellen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28. August 2013 (Urk. 10), ergänzt mit Eingabe vom 2. September 2013 (Urk. 16), schloss die Beschwerdegegnerin unter Ver weis auf die Ausführungen im angefochtenen Ent scheid und Verzicht auf Wei terungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 5.1 ).
6.2.2
Der Einwand des Beschwerdeführer, die (ratenweise) Ver rech nung des Rück er stat tungsanspruchs betreffend die Periode Januar 2008 bis Februar 2013 mit laufenden Leistungen verletze den zeitlichen Kongruenzgrundsatz (Urk. 1 S. 6), ist angesichts dieser Rechtsprechung
unbehelflich .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern verpflichtet, Rück forde run gen mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 115 V 34 1 E. 2a mit Hin wei sen). Da Art. 27 ELV die Verrechnung von Rückforderungen mit fälligen Er gän zungs leistungen ausdrücklich vorsieht, und diese Bestimmung auch auf die Ge mein de zuschüsse anwendbar ist, hat die Beschwerdegegnerin die Ver rech nung der zu viel bezogenen Gemeindezuschüsse mit den laufenden Ge meinde zu schüssen
grundsätzlich zu Recht angeor dnet, zumal kein Anspruch auf Er gänzungsleis tungen besteht und das vom Bund garantierte Existenz minimum (vgl. BGE 131 V 249 E. 1.2 ) nicht tangiert wird .
6. 3 6.3.1
Damit noch nicht beantwortet ist indes die Frage , ob die Beschwerdegegnerin befugt war, der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 trotz des mit der Einsprache gestellten Erlassgesuches (Urk. 12/54 S. 2) die auf schie bende Wirkung zu entziehen, mithin die sofortige Vollstreckung der Rück for derung anzuordnen.
6.3.2
Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 407 E. 3.4 (Urteil vom 13. Juli 2004) ent schieden, dass Einsprachen und Beschwerden gegen Rückerstattungs ver fügun gen
über unrechtmässig be zogene Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen auf schiebende Wirkung zukommt. Das Gericht erwog, es sei wenig sinnvoll, bei Bezügern von Ergänzungsleistungen , die weder Vermögen noch Erwerbsein kommen haben, vor dem rechtskräftigen Entscheid der Erlassfrage die Rückfor derung zu vollstrecken.
Anders als in BGE 130 V 407 verhält es sich dagegen, wenn
- nicht die Ver pflichtung zu einer Geldleistung, sondern - (nur) die Verrechnung zuviel ausge richteter mit fälligen EL-Leistungen in Frage steht . Soweit diese grund sätzlich im Einzelfall zulässig ist, tilgt sie die Gegen forderung der v ersicherten Person auf laufende Ergänzungsleistungen . Sofern es somit darum geht , ob die Ver waltung weiterhin ungeschmälerte Versicherungs leistungen zu er bringen hat , ist der Entzug der aufschiebende n Wirkung zulässig (ZAK 1977 S. 148). Den gegen eine solche Verrechnung gerichteten Be schwerden kommt somit nicht von Geset zes wegen aufschiebende Wirkung zu. Dabei muss nach der Rechtspre chung des Bundesgerichts nicht weiter geprüft werden, ob die auf schiebende Wirkung die Fälligkeit berührt ( zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 9C_941/2009 vom 1 5. Dezember 2009 E. 5.2 ) 6.3.3
Hier betrifft der Streitgegenstand in erster Linie die Rück erstattung von un recht mässig be zogene n
Gemeindezuschüssen, mi thin eine Verpflichtung des Ver fügungsempfängers zu einer Geldleistung. Zwar hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zugleich das Erlassgesuch abgewiesen ( Urk. 2/1 S. 6). Jedoch war dies unzulässig, wie sich aus dem Nachfolgenden (E. 7 hernach) ergibt. Der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 kommt somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. BGE 130 V 407; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich ZL.2006.00012 vom 30. Juni 2006 E. 4.2.4; Carigiet /Koch, a.a.O. S. 1 09 f. ).
6 . 4
Es ist folglich festzuhalten , dass angesichts des am
2. April 2013 gestellten Erlass gesuches (Urk. 12/54 S. 2 ) weder die sofortige Verrechnung der Rücker stattungsforderung mit dem laufenden Anspruch auf Gemeindezuschüsse noch der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zulässig waren. Der Ein spracheentscheid vom
17. Juni 2013 ist daher auch inso weit aufzuheben, als damit die in der Verfügung vom
27. Februar 2013 angeord nete Verrechnung (Urk. 12/69/4 S. 2) bestätigt wurde, und die mit dem Einspracheentscheid
ent zogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 ist wiederherzustellen. Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die
( gegebenenfalls ) mit dem Rückerstat tungsanspruch
bereits verrechneten Gemeinde zuschüsse
aus zuzahlen. 7 .
7.1
N icht in diesem Verfahren zu beur teilen ist sodann, o b der Beschwerdeführer die Gemeindezuschüsse, welche von der angefoch tenen Rück forderung be trof fen sind, im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in gutem Glauben empfan gen hat und eine grosse Härte vorliegt.
Zwar entschied die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einsprache entscheid (Urk. 2 /1 S. 6 ) gleichzeitig über die Einsp rache gegen die Verfügungen vom 2 6. und 27. Februar 2013 und über das mit dem Einsprache schreiben vom
2. April 201 3 gestellte Eventualbegehren auf Erlass der Rückforderung (Urk. 12/54 S. 2 ). Bevor jedoch das Gesuch um Erlass des Rückerstattungs betra ges zu beurteilen ist, muss rechtskräftig darüber entschieden worden sein, ob und in welcher Höhe eine Rückerstattungspflicht überhaupt besteht. Erst danach ist zu beur tei len, ob die Voraus setzungen zum Erlass des (dann) rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsbetrages gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (gut gläubiger Leistungsbezug und Vorliegen einer grossen Härte) vorliegen. Denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Entscheid über den Erlass in Rechts kraft erwächst, ohne dass über die Grundlage dazu - die Rückerstattungsver pflichtung
- eben falls rechts kräftig entschieden worden ist. So kann auch a uf die Rückerstattung bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rück for derung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraus setzun gen für den Erlass gegeben sind ( Art. 3 Abs. 3 ATSV ; Urteil des Bundes gerichts 9C_387/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 1.2), was hier nicht der Fall war. 7.2
Die Beschwerdegegnerin hat im ange fochtenen Einspracheentscheid vom
E. 10 S. 2 , Urk. 16 S. 2 ).
Mit Verfügung vom 5. September 2013 wurde der Antrag des Beschwerdefüh rers auf Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren mittels kostenloser Zusendung von Kopien der Verwaltungsakten abgewiesen (Urk. 14 S. 5).
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und erklärte, sein Antrag um kostenlose Zu stellung der Verwaltungsakten in Form von Kopien oder Auszügen betreffe das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin und stelle keinen Prozessantrag dar (Urk. 19).
Mit weiterer Eingabe gleichen Datums stellte der Beschwerdeführer ausserdem den Antrag, es sei ihm die un entgeltliche Rechtspflege zu gewähren respektive Rechtsanwalt Matthias Hor schik als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 20 S. 1). Mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2013 nahm die Beschwerdegegnerin zur Ver nehmlassung des Be schwerdeführers vom 3. Oktober 2013 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 23). Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Matthias Horschik als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren ab dem 3. Ok to ber 2013 bestellt (Urk. 28 S. 2). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. Ja nuar 2014 um Berichtigung respektive Wiedererwägung der Ver fü gung vom 14. Januar 2014 in dem Sinne, dass ihm die unentgeltliche Rechts vertretung spätestens ab dem 2 1. August 2013 in diesem Verfahren zu ge wäh ren sei (Urk. 29), was mit Verfügung vom 23. Januar 2014 abgewiesen wurde (Urk. 32 S. 4). Am 2 8. Januar 2015 holte das Gericht die Auskunft bei der SVA Zürich, IPV, ein (Urk. 36). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 Abs. 2 ZVO ; vgl. zur Auszahlung auch Art. 7 ZVO i.V.m . § 22 Abs. 3 ZLG ) .
Wie im Privatrecht, ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozial ver sicherungsrecht eine Ver rechnung nur möglich, wenn folgende grund sätzliche Voraus setzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die ver rechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern be stehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durch setzbar sein .
Ausserdem bedingt die Verrechnung die Gleichartigkeit der sich gegenüberste henden Forderungen (BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1 mit Hin weisen).
Eine zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssten, wird nicht verlangt (vgl. BGE 115 V 341
, 111 V 1). Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern bloss, dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind ( Urteil e des Bundesgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2. 1 und 9C_941/2009 vom 1 5. Dezember 2009 E.
E. 17 . Juni 201 3 zudem erstmals einen Entscheid über das Erlassgesuch gefällt. Das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG wurde diesbezüglich noch nicht durchgeführt, was nach Rechtskraft des Entscheides über die Rückerstattungs pflicht nachzuholen ist. Denn A rt. 52 Abs. 1 ATSG sieht ausser für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine weiteren Ausnahmen vor, in denen von der Durchführung des Einspracheverfahrens abgesehen wer den könnte. 7.3
Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit auch in Bezug auf die Ab wei sung des Erlassgesuches aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zu überweisen , damit sie nach Eintritt der Rechtskraft die ses Entscheides über das Gesuch auf Erlass der Rückerstattungsverfügung neu verfüge. 8 .
8.1
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen, namentlich der vom Beschwerdeführer beantragten Befragung der Pensionskasse (Urk. 1 S. 5) ist nach dem Gesagten abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 1 6. November 2009
E. 3.2.3.1 ). 8.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 (Urk. 2/1 ) ist in teilwei ser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen , dass der Be schwerdeführer betreffend den Zeitraum vom 1 . März 2008 bis 28. Februar 2013
die an ihn zu viel geleistete n
Gemeindezuschüsse von insge samt Fr. 1‘471 .-- an die Beschwerdegegnerin zurück zu erstatten hat.
Es ist zudem festzustellen, dass d ie Besc hwerdegegne rin nach Rechtskraft dieses Entscheides über das Erlassgesuch zu befinden hat .
Im Übrigen ist d ie aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her zu stellen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten , die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung ein behaltenen Gemeindezuschüsse ab Januar 2013 an den Beschwerdeführer auszuzahlen. 9 . 9.1
Infolge der nur teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen; im übrigen Umfang sind die Auslagen des ab 3. Oktober 2013 (Urk. 28 S. 2, Urk. 32 S. 4) als unentgeltli cher Rechtsvertreter des Be schwerdeführers bestellten Rechtsanwalt s Matthias Hor schik auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der zu entschädigende gesamthafte Aufwand ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzulegen. 9.2
Rechtsanwalt Matthias Horschik hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 1 3. Januar 2015 ( Urk.
35) ab dem massgebenden Zeitpunkt ab Erstellen der Be schwerde einen gesamthaften Aufwand von insgesamt 18.25 Stunden geltend gemacht. Da ein Teil des Be schwerdeinhaltes indes bereits in der Einsprache zu finden ist und der geltend gemachte Aufwand auch angesichts der Bedeutung der Streitsache zu hoch erscheint, ist dieser angemessen zu kürzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2014 vom 2 3. Dezember 2014).
Materiell-rechtlich ging es in der Hauptsache um eine Rückforderung von rund Fr. 1‘500.--. Es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt ( Urk. 1 mit 9 Seiten und Ergänzung Urk. 6 mit 2 Seiten, Replik Urk. 19), daneben wurde eine kurze Eingabe zur Akteneinsicht gemacht ( Urk.
19) und es war das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu stellen und zu begründen ( Urk. 20). Neben der eher geringen Bedeutung der Streitsache stellten sich keine sehr schwierigen Rechtsfragen, allerdings waren zahlreiche Akten durchzusehen. Für die Beschwerde und ihre Ergänzung mit Aktendurchsicht ist daher ein Aufwand von 5 Stunden und für die übrigen Eingaben noch einmal ein solcher Aufwand anzurechnen, was gesamthaft einen zu be rücksichtigenden Aufwand von 10 Stunden ergibt. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- und der Mehrwertsteuer (Barauslagen wurden keine gel tend gemacht) sowie des hälftigen Obsiegens ist Rechtsanwalt Matthias Hor schik eine Prozessentschädigung seitens der Beschwerdegegnerin von Fr. 1‘080. --
zuzu sprechen und ein ebensolcher Betrag aufgrund der unentgelt lichen Prozessfüh rung aus der Gerichtskasse. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der
angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer an die Be schwerdegegnerin Gemeindezuschüsse betreffend den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2013 in der Höhe von Fr. 1‘471.-- zurück zu erstatten hat.
Die Beschwerdegegne rin hat nach Rechtskraft dieses Entscheides über das Erlass ge such zu befinden. 2.
Die aufschiebende Wir kung der Beschwerde wird wiederhergestellt und die Be schwerde gegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zufolge der Ver rech nung mit der Rückforderung ein behaltenen Gemeindezuschüsse
ab Januar 2013 aus zu zahlen . 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechts anwalt Matthias Horschik , eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 08 0.-- zu be zahlen.
Im weitergehenden Umfang von Fr. 1‘080.-- wird der unentgeltliche Rechts vertreter des Bes chwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Horschik , mit Fr. 1‘080.-- aus der Ge richtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV unter Beilage einer Kopie von Urk. 36
- Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an - die Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00077 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
19. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X. ___ , geboren 1941, bezog bis zu seiner Pen sionie rung eine ganze Invalidenrente von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), IV-Stelle (Urk. 12/2 ), und seither eine Altersrente von der SVA Zürich, Ausgleichskasse (Urk. 12/4 ). Hierzu bezieht er Zusatzleistungen v om Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) (Urk. 11 / 154/1-22 ). Mit Verfügung vom 11. Dezem ber 2008 sprach ihm das AZL ab Januar 2009 einen Ge meindezuschuss von Fr. 150.-- pro Monat respektive Fr. 1'800.-- pro Jahr zu (Urk. 11/154/13 ). Am 12. Dezember 2008 verfügte das AZL, dass der ab Januar 2009 zu vergütende Gemeindezuschuss nunmehr Fr. 73.-- pro Monat respektive Fr. 876.-- pro Ja hr betrage, wobei in der Jahres berechnung neu die individuelle Prämien verbilligung (IPV) von Fr. 924.-- als Ein nahme berück sichtigt wurde ( Urk. 11/80, Urk. 11/154/13a ). Die dagegen erho bene Einsprache (Urk. 11/82 ) wies das AZL mit Einsprache entscheid vom 29. Januar 2009 ab
(Urk. 11/154/15 ). Der Versicherte erhob hiergegen am 9. März 2009 Beschwerde (Urk. 11/91a), welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. ZL.2009.00023 mit Urteil vom
30. No vem ber 2010 abwies (Urk. 11/138 S. 7). 1.2
A m 2 5 . Februar 2013 verfügte das AZL im Rahmen der periodischen Über prüfung wegen einer nicht deklarierten Erhöhung der Rente der beruflichen Vor sorge und Mietzinsreduktion eine Neuberechnung der Zusatz leistungen be tref fend die Periode Januar 2008 bis Februar 2013 und setzte den Gemeinde zu schuss
ab Januar 2013 auf monatlich Fr. 112.-- fest (Urk. 12/50, Urk. 12/69/5). Mit Verfügung vom 27. Feb ruar 2013 ver pflichtete es den Ver sicher ten zur Rückerstattung von Gemeindezuschüssen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2013 im Betrag von ins gesamt Fr. 1‘503.-- und ordnete die Rück er stattung durch Ver rechnung mit dem jeweiligen vollen Anspruch auf monat li che Gemeindezuschüsse, aktuell Fr. 112.-- an (Urk. 12/69/4). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Ein sprache vom 2. April 2013 (Urk. 12/54), ergänzt mit Schrei ben vom 6. Mai und 7. Juni 2013 (Urk. 12/56, Urk. 12/59), und das im Eventualantrag gestellte Erlass gesuch
wies das AZL mit Einsprache ent scheid vom 17. Juni 2013 (Urk. 2/1) ab und erklärte die Ver fü gung vom 21. Juni 2013 (Neuberechnung Gemeinde zuschuss ab 1. Juli 2013, Urk. 2/2) zum integrier t en Be stand teil . Ausserdem entzog es einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2/1 S. 3 und S. 6). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2013 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 26. August 2013 (Urk. 6), Beschwerde und beantragte , dieser und die Ver fügung vom 21. Juni 2013 seien aufzuheben, die von der Beschwerdegegnerin durch ge führ ten Berechnungen betreffend die Periode n Jan uar 2008 bis Februar 2013 und ab Juli 2013 seien nochmals von Amtes wegen neu durchzuführen und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei auf die Rücker stattung der Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 1‘503.-- zu ver zich ten, eventualiter sei diese neu zu berechnen und ebenfalls eventualiter sei ihm die Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 1‘503.-- aufgrund guten Glaubens und gros ser Härte gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu erlassen. Darüber hinaus seien seinem Rechtsvertreter sämtliche amtliche n Akten in Form von Kopien oder Aus zügen schriftlich und kostenlos im Rahmen des datenschutz rechtlichen Aus kunfts rechts gemäss Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zuzustellen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28. August 2013 (Urk. 10), ergänzt mit Eingabe vom 2. September 2013 (Urk. 16), schloss die Beschwerdegegnerin unter Ver weis auf die Ausführungen im angefochtenen Ent scheid und Verzicht auf Wei terungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2 , Urk. 16 S. 2 ).
Mit Verfügung vom 5. September 2013 wurde der Antrag des Beschwerdefüh rers auf Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren mittels kostenloser Zusendung von Kopien der Verwaltungsakten abgewiesen (Urk. 14 S. 5).
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und erklärte, sein Antrag um kostenlose Zu stellung der Verwaltungsakten in Form von Kopien oder Auszügen betreffe das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin und stelle keinen Prozessantrag dar (Urk. 19).
Mit weiterer Eingabe gleichen Datums stellte der Beschwerdeführer ausserdem den Antrag, es sei ihm die un entgeltliche Rechtspflege zu gewähren respektive Rechtsanwalt Matthias Hor schik als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 20 S. 1). Mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2013 nahm die Beschwerdegegnerin zur Ver nehmlassung des Be schwerdeführers vom 3. Oktober 2013 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 23). Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Matthias Horschik als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren ab dem 3. Ok to ber 2013 bestellt (Urk. 28 S. 2). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. Ja nuar 2014 um Berichtigung respektive Wiedererwägung der Ver fü gung vom 14. Januar 2014 in dem Sinne, dass ihm die unentgeltliche Rechts vertretung spätestens ab dem 2 1. August 2013 in diesem Verfahren zu ge wäh ren sei (Urk. 29), was mit Verfügung vom 23. Januar 2014 abgewiesen wurde (Urk. 32 S. 4). Am 2 8. Januar 2015 holte das Gericht die Auskunft bei der SVA Zürich, IPV, ein (Urk. 36). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das System der Zusatzleistungen mit bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeinde zuschüssen bezweckt eine an gemessene Deckung des Existenz bedarfs , indem sie bedürftigen Rentnern und Rent ne rin nen der Alters-, Hinterlassenen- und In validen ver sicherung (AHV/IV) ein regel mäs siges Mindesteinkommen sichern soll. Es richtet sich nach den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab (Art. 2 Abs. 2 und 9 ff. des Bundesgesetzes über Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung, ELG, SR 831.30; §§ 1, 15, 17 und 20 Abs. 1 des kantona len Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invaliden ver sicherung, ZLG, Ordnungs-Nr. 831.3). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten Aus gaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
1.3 .1
Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse nach Massgabe der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des ZLG und die Gewährung von Gemeinde zuschüssen (Zusatzleistungsverordnung, ZVO; AS 831.110) sowie der Aus führungs bestim mungen zur Zusatzleistungsverordnung (AZVO, AS 831.111).
1.3 .2
Soweit durch die Zusatzleistungsverordnung nichts anderes gere gelt ist, finden die Bestim mungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse An wen dung . Dies gilt namentlich für die Rückerstattung der recht mässig be zo ge nen Gemeindezuschüsse (Art. 12 Abs. 1 ZVO ). F ür die Rückerstattung der un recht mässig bezogenen Gemeindezuschüsse werden nach Art. 12 Ab s. 2 ZVO die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinn ge mäss angewendet
(vgl. auch Urteil des Bundesgericht 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2 ). 1.4
1. 4 .1
Gemäss
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu er stat ten.
Wer eine Leistung in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück-erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Voraussetzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein.
Über eine Rückforderung ( Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG)
und – gegebenenfalls Erlass derselben ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG)
- wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil de s Sozial ver sicherungsrechts , ATSV ) . Enthalten die Eingaben der Anspruchs berech tigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlass gesuch , so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung ent schie den werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden ( Carigiet /Koch, Ergän zungs leis tun ge n zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98 und S. 104 ; Urteil e des Bundes gerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 2 0. August 2014 E. 1 ).
Auf die Rückerstattung kann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rück forderung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraus setzungen für den Erlass gegeben sind ( Art. 3 Abs. 3 ATSV ; Urteil des Bundes gerichts 9C_387/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 1.2). 1. 4 .2
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos un rich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird
auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Verschulden u nbekannt gebliebener vor be standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind ( BGE 127 V 469 E. 2c , 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a , Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 1.4 .3
Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rück er stat tungs betrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstat tungs zeit raum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchs relevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Er gänzungs leistungen ist jedoch ausgeschlossen (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil de s Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). 1.5
Im Rahmen einer periodischen Überprüfung , welche mindestens alle vier Jahre vorzunehmen ist ( Art. 30 ELV), ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht di e Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden ( Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, neu zu verfügen, frühestens aber auf Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht ( Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, im Rahmen der mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2012 einge leiteten periodischen Überprüfung seien die Zusatzleistungen aufgrund bisher nicht bekannter Rentenerhöhungen der Pensionskasse und Mietzinsänderungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis 2 8. Februar 2013 angepasst worden, womit eine Rückforderung von Fr. 1‘503.-- bestehe . Die Ab klärung bei der Pen sionskasse habe ergeben, dass die Renten erhöhung bereits per 2008 erfolgt sei . Zudem sei der Mietzins per 1. Oktober 2009 von Fr. 962.-- auf Fr. 955.-- gesenkt worden. Beides sei vom Beschwerdeführer erst im Rahmen der perio di schen Überprüf ung am 28. Januar 2013 gemeldet worden. Aus den weiteren am 7. Juni 2013 eingereichten Mietzinsänderungsschreiben gehe zudem hervor, dass der Mietzins per 1. April 2010 und 1. April 2012 nochmals gesenkt worden sei. Es würde sich auch diesbezüglich zu Unrecht bezogene Gemeindezuschüsse ergeben, welche zurückzuerstatten wären. Infolge Gering fügigkeit sei auf eine weitere Rückforderung verzichtet und die Anpas sung an den aktuellen Mietzins erst per 1. Juli 2013 vorgenommen worden. Die Rückerstattungsverfügung sei am 2 7. Februar 2013 und damit eindeutig innerhalb eines Jahres nach Kennt nisnahme im Januar 2013 erfolgt. Die beanstandete Verrechnung der Rück for derung sei nach Art. 27 ELV zulässig. Insbesondere sei die Verrechnung mit Beihilfen und Gemeindezuschüssen zulässig, weil da durch das EL-Existenz mini mum nicht unter schritten werde. Ein Erlass der ver fügten Rückforderung würde nach Art. 25 ATSG nebst der grossen Härte einen guten Glauben voraussetzen. Ein guter Glaube sei aber wegen der Meldepflicht verletzung nicht gegeben. Im Übrigen sei bereits in der Ab wei sungsverfügung vom 1 4. Januar 2010 und davor in den Einspracheentscheiden vom 1 6. Juni 2006 und vom 6. Februar 2008 ausführlich begründet worden, weshalb die Kosten für die Garage nicht als Ausgabe ange rechnet worden sei en . I m ange fochtenen Einspracheentscheid
werde daher nicht mehr darauf einge gangen. Betreffend die Rüge des Beschwer deführers , es sei ihm die IPV für das Jahr 2013 als Ein nahme ange rechnet wor den , ob schon sie ihm nicht ausbezahlt worden sei , werde ihm em pfohlen, das ihm zugesandte Formular der SVA Zürich ein zu reichen respektive sich hierzu bei den Städtischen Gesund heits diensten zu melden. Betreffend den Antrag, es seien dem Rechtsvertreter sämt liche Akten kostenlos in Form von Kopien oder Auszügen zuzustellen, sei fest zuhalten, dass diesem die gesamten Verwaltungs akten im O riginal vom 9. April bis am 12. Juni 2013 zur Verfügung ge standen hätten. Aufgrund von Art. 8 ATSV sei der Versicherer nicht verpflichtet Kopien zuzustellen. Dem Begehren nach einem Verzeichnis können nicht ent sprochen werden, da sie, die Beschwerdegegnerin, ausschliesslich eine Papierablage führe. Zudem seien sämtliche Aktenstücke durchnummeriert. Eine Pflicht zur elek tro nischen Erfassung des Posteingangs be stehe in der relevanten Ge setzgebung nicht (Urk. 2/1 S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es werde bestritten, dass er die Mel de pflicht verletzt habe. Es sei so gewesen, dass die Beschwerdegegnerin seine Schreiben nicht ordnungsgemäss abgelegt habe. Er habe die Beschwerde geg ne rin
immer und jederzeit über seine finanziellen Verhältnisse informiert. Es werde auf seine diversen Schreiben, und zwar die E-Mail vom 24. Januar 2013 und die Schrei ben vom 2 7. Januar und vom 2 1. März 2013, verwiesen. In die sen Schreiben sei auch mehrmals mitgeteilt worden, dass sich sein Gesund heits zustand ver schlechtert habe beziehungsweise er nicht in der Lage sei, jederzeit und sofort Stellung zu nehmen . Er sei formell zudem nie auf das Mahn- und Be denkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG aufmerksam ge macht worden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er sei ner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem sei eine Meldung bei veränderten Verhältnissen nur dann von Bedeutung, wenn sich die mass geben den Verhältnisse geändert hätten. Hierzu sei Art. 31 ATSG massgeblich. Tat säch lich hätten sich seine Verhältnisse über all die Jahre , seit er Zu satz leistungen beziehe , nie geändert. Es sei der Beschwerdegegnerin immer be kannt gewesen, dass er von der Pensionskasse Stadt Zürich Rentenleistungen bezogen habe und beziehe. Bei den Rentenerhöhungen gehe es nur um teue rungs bedingte Erhö hun gen, die als minim und nicht als massgebende Verhält nisse im Sinne von Art. 31 ATSG zu betrachten seien. Auch seien die ihm vor ge worfenen Mel de pflichtverletzungen betreffend Miete nur als minim zu be trach ten, da diese mit den jeweiligen Hypothekarzins- beziehungs weise Refe renz zinssätzen zu tun hätten und die Mietzinsunterschiede minim seien. Es sei des Weiteren davon auszugehen, dass sämtliche Rückforderungsansprüche ver wirkt seien , da die Beschwerdegegnerin von Anfang an im Bild gewesen sei respektive hätte sein müssen, was seine Einkomme ns- und Vermögenssituation betreffe . Sodann seien ihm Prämienverbilligungen als Einnahmen angerechnet worden, obschon nicht klar sei, ob er diese für die Jahre 2012 und 2013 erhalten werde . Die IPV für das Jahr 2012 sei mittlerweile (Urk. 6 S. 1) geleistet worden. Bis heute ( am 3. Oktober 2013 , Urk. 19 S. 3 ) habe er die IP V für das Jahr 2013 trotz Ein hal tung der Mitwirkungspflicht nicht erhalten. Im Übrigen liege eine Rechts ver zö gerung beziehungsweise eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 2 der Bun desverfassung (BV) vor. Auch sei die Weiterleitungs pflicht nach Art. 30 ATSG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 ATSG durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden. Unzu läs sig sei es auch , wenn ver meint liche Rückf orderungen betref fend die Perio de Ja nuar 2008 bis Februar 2013 mit Leistungen verrechnet wür den, die nicht in die gleiche Periode fallen würden. Dies sei eine Verletzung des zeitlichen Kon gruenzgrundsatzes , welche analog für das ZLG und die ZVO gel ten würden. Diese Frage sei von Amtes wegen zu prüfen.
Vorsorglicherweise und even tuali ter werde schon jetzt der Antrag auf Erlass der Rückerstat tungsforderung ge stellt. Er sei jederzeit koope rativ und in gutem Glauben gewesen. Vor allem würde die Rückzahlung eine grosse Härte darstel len. Diesbezüglich seien
noch diverse Arzt rech nungen zu berück sich tigen. Ge stützt auf Art. 8 Abs. 2 ATSV und Art. 8 Abs.
5 des Bun desgesetzes über den Datenschutz (DSG) habe er gegenüber der Beschwerde gegnerin ein schriftliches Auskunfts recht, weshalb diese verpflichtet sei, ihm Akteneinsicht in Form von Kopien oder Auszügen aller amtlichen Akten zu gewähren (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 6, Urk. 19 ). 3. 3.1
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren in Form von Kopien oder Auszügen aller amtlichen Akten ist als formeller An trag vorab zu prüfen.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Einzelnen vor, das schrift li che Auskunftsrecht sei durch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid abgewiesen worden, obschon sie die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ATSV nicht bestreite. Es treffe nicht zu, wie diese ausführe, dass dem Ver siche rer in dieser Frage ein Wahlrecht zustehe. Das datenschutzrechtliche Aus kunftsrecht könne in jedem Fall geltend gemacht werden. Es liege ein Verstoss gegen den datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutz nach Art. 13 Abs. 2 BV vor. Es genüge nicht, ihm die Akten im Ori ginal zukommen zu lassen. Denn das Gesetz sehe in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ATSV vor, dass die Akten auch schriftlich beziehungsweise in Form von Kopien der Akten und gratis ver langt werden könnten. Art. 8 Abs. 2 Satz 3 ATSV stipuliere ausdrücklich, dass Art. 8 Abs. 5 DSG die schrift liche und kostenlose Zustellung von Kopien oder Auszüge zu lasse. Vor allem werde der vom Gesetzgeber vorgesehene Zweck der Kosten lo sig keit vereitelt, wenn sein Rechtsvertreter das chaotische Dossier der Be schwer de gegnerin im Original durch das Sekretariat kopieren lassen müsse. Auch Art. 9 Abs. 1 ATSV sehe eine grundsätzlich unentgeltliche Auskunft vor. Ein beson ders grosser Arbeitsaufwand bei der beantragten Auskunftserteilung im Sinne einer Ausnahme zur Kostenlosigkeit gemäss Art. 9 Abs. 2 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit . b der Verordnung über den Datenschutz (DSV) liege nicht vor. Ins be sondere sei es Sache der Beschwerde gegnerin als Inhaberin der Daten sammlung , durch eine angemessene Organi sation die Akten so in Ord nung zu halten, dass sie mühelos dupliziert und versandt werden könnten. Die Akten führung der Beschwerdegegnerin lasse zu wünschen übrig und stehe mangels Chronologie und Aktenverzeichnis, aus dem hervorgehe, wann welche Schrei ben ein- und ausgegangen seien, im Wider spruch zur Recht sprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_7257/2012 vom 27. März 201 3. Sofern man der Ansicht sei, das kantonale Datenschutzrecht sei anwendbar, bestehe auch gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) ein Anspruch auf schriftliche und kostenlose Zustellung von Kopien. Er habe damit in jedem Fall ein Anspruch darauf, dass ihm be zie hungsweise auch seinem Rechts ver treter die Akten in Fotokopie und kosten los zugestellt würden (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 19). 3 .2
3.2.1
Das Recht auf Akteneinsicht ( Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 47 ATSG, Art. 8 ATSV) ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids . Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht beson ders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtli ches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsf ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Ver waltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verlet zung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der betrof fenen Partei an einer beförderlichen Beur tei lung der Sa che nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen ). 3. 2.2
Der Antrag des Beschwerde führers betrifft allein die Modalitäten des Akten ein sichtsrechts , namentlich den Anspruch auf das unent geltliche Zusenden von Kopien des gesamten Dossiers. Das grundsätzliche Recht auf Einsicht in das von der Beschwerdegegnerin ge führte und mit der Beschwerdeantwort eingereichte gesamte Aktendossier be treffend den Be schwerdeführer (Urk. 11/3a-77 , 80-147, 1 50-154 und Urk. 12/1-71) wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen. Es wurde im Verwaltungsverfahren insofern gewahrt, dass dem Rechts vertreter des Beschwerdeführers das gesamte Aktendossier im Original zugesandt und un wider sprochen mehrere Wochen zur Verfügung gestellt wor den war (Urk. 2 /1 S. 4). Der Beschwerd eführer konnte
damit in die ver schiede nen Aktenstücke Einsicht nehmen. Zwar wäre es wünschbar gewesen, dass ihm hierzu ein Aktenverzeichni s zur Verfügung gestanden hätte. Jedoch war der Umfang der Unterlagen vorliegend auch ohne ein solches überblickbar und die Chronologie der mit roten Nummern versehenen Akten im Wesent lichen ge wahrt ( vgl. Urk. 11/3a-152, Urk. 12/1-187; zur Aktenführungspflicht: BGE 138 V 218 E. 8.1.2 ). Es ist den Verwaltungsb ehörden jedoch in Erinnerung zu rufen, dass in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist , welches eine chronolo gische Auf listung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (vgl. Urteil e des Bundesgerichts Urteil 2C_327/2010, 2C_328/2010
vom 1 9. Mai 2011 E. 3.2 und 8C_319/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 2.2).
Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts wäre vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als schwer einzu stufen und würde im Rahmen dieses Gerichts verfahrens geheilt. Der Be schwerde führer hat im vor liegenden Ver fahren denn auch keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs
gerügt und keinen Antrag auf Rückweisung der Sache gestellt . Er hat somit in keiner Weise angezeigt, dass ihm an einem formell korrekten Verfahren mehr liegt, als an einer beför der li chen Verfahrenserledigung. Eine Aufhebung des an ge fochtenen Entscheides allein wegen des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die Akten dem Beschwer deführer nicht in Kopie zugestellt hat, wäre mit einer beförderlichen Beur tei lung der Sa che nicht zu vereinbaren (v gl. auch BGE 132 V 387 E. 6.1).
Ein Anspruch einer versicherten Person auf Zusendung von kostenlosen Kopien des gesamten Akten dossiers ist aus Art. 8
f. ATSV nicht abzuleiten. Dies bezüg lich wurde die Verordnung als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Akteneinsicht zudem nicht in ihrer materiellen Substanz tangiert ist und es bloss um die Art und Weise ihrer Ausübung geht, handelt es sich nicht um ein Problem der Ver fahrensbeteiligung einer Partei, sondern um ein solches der zweck mässigen Verwaltung und ihres Umgangs mit versicherten Personen und deren Rechts vertretern. Das Anliegen des Beschwerdeführers ist allenfalls auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde zu verfolgen (BGE 139 V 492 E. 4.2).
Die Akten einsicht im Hinblick auf die Verfolgung eines sozialver sicherungs recht lichen Leistungsanspruchs ist zudem verfahrensrechtlicher Natur; sie stützt sich nicht auch auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht (BGE 139 V 492 E. 3) . 3.2 . 3
So weit sich der Be schwerdeführer mit seiner Rüge des Verstosses gegen den datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutz nach Art. 13 Abs. 2 BV auf das Aus kunfts recht im Sinne einer datenschutzrechtlichen Einsicht nach Art. 8 DSG unabhängig von der ver fahrens rechtlichen Akteneinsicht beruft und eigen stän dige datenschutzrechtliche Aspekte verfolgt, ist er auf den diesbezüglichen Rechtsmittelweg zu verweisen (vgl. BGE 123 II 534 E. 1b, 126 II 126 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3). 4. 4.1
In der Hauptsache ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von den für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 28. Febru ar 2013 geleisteten Gemeindezu schüssen Fr. 1‘503.-- vom Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 27. Februar 2013 (Urk. 12/69/4) zurückforderte und den Anspruch auf Gemeindezuschüsse ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 112.-- pro Monat (Ver fügung vom 26. Februar 2013, Urk. 12/50 , Urk. 12/69/5) sowie ab dem 1. Juli 2013 auf Fr. 68.-- (Ver fügung vom 21. Juni 2013, Urk. 2/2) herabsetzte sowie ob sie zu Recht das mit Eventualantrag gestellte Gesuch um Erlass von der Rückerstattungsverpflich tung abge wiesen hat. 4.2
4.2.1
Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Rente nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) der Pen si ons kasse des Be schwerdeführers, der Pensionskasse Stadt Zürich (nachfolgend: Pensionskasse), ab dem 1. Januar 2008 von Fr. 11‘638.80
(Urk. 12/19 S. 3) auf Fr. 11‘883.25 pro Jahr erhöht wurde . Dieser Betrag wurde von der Pen sions kas se unverändert bis (mindestens) 2013 in dieser Höhe an den Be schwerde führer geleistet
( Urk. 12/16-18).
Entgegen dem Vorbringen des Be schwerde führers war der Grund für die Er hö hung der BVG-Rente nicht allein der Teuerungsausgleich, sondern es wurde gemäss den Mitteilungen der Pensions kasse an die Pensionsberechtigten zum Leistungsausweis 2008 neben der Teuerung von 0,1 % eine einheitliche, dau ernde und reale Erhöhung der Renten um 2 % beschlossen (Urk. 12/9 S. 2). Da der Unterschied mehr als Fr. 240.-- pro Jahr ausmacht und es sich dabei um eine anhaltende Änderung einer Dauerleistung handelt, welche zu einer anderen Anspruchshöhe d er Gemeindezusch üsse
während den folgenden Jahren führt, ist die Er heblich keit dieser Änderung respektive der Berichtigung zu bejahen (vgl. BGE 102 V 128, Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 53 Rz
34 ; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV ) .
Der im Zeitraum von Januar 2008 bis Februar 2013 in der ZL-Berechnung en
der ur sprünglichen Leistungsverfügungen der Beschwerdegegnerin eingesetzte
BVG - Ren tenbetrag von Fr. 11‘639.-- (Urk. 11/154/6 S. 3, Urk. 11/154/9 S. 3,
Urk. 11/154/11 S. 3,
Urk. 11/154/13a S. 3,
Urk. 11/154/17 S. 3 , Urk. 12/69/12 S. 3, Urk. 12/69/6-7 ) basierte a uf dem nicht mehr aktuellen, mithin falschen Rentenb etrag für das Jahr 200 7. Dies und d ie Höhe der daraus resultierenden und zugesprochenen Gemeindezuschüsse waren daher zweifellos unrichtig. 4.2.2
Damit führte die Beschwerdegegnerin mit Blick auf Art. 53 ATSG zu Recht eine Neuberechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2008 durch (Urk. 12/69/5), was grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leis tungen zur Folge hat ( Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ).
Die Beschwerdegegnerin hatte dabei von den Ver hältnissen auszugehen, wie sie im betreffenden Zeitraum tatsächlich be standen hatten , und namentlich alle an spruchsrelevanten Tatsachen änderungen zu berücksichtigen (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgeri chts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Entscheidend ist insofern die Anspruchsrelevanz und nicht der Umfang der Tatsachenänderung. Die Beschwerdegegnerin
berück sich tigte zu treffend die am 2 8. Januar 2013 im Rahmen der perio dischen Über prü fung ge meldete Mietzinsreduktion ab Oktober 2009 von Fr. 962.--
auf Fr. 955.-- pro Monat (Urk. 12/49) respektive von Fr. 11‘544.-- auf Fr. 11‘460.-- pro Jahr (Urk. 12/69/5) . Die w eiteren aktenkundigen Mietzinsreduktionen ab April 2010 von Fr. 955.-- auf Fr. 938.-- (Urk. 12/60.4) und ab April 2012 von Fr. 926.-- auf Fr. 911.-- (Urk. 12/60.5 ) wurde n der Beschwerdegegnerin am
12. Juni 2013 (Urk. 12/60.1 i.V.m . Urk. 12/59), mithin erst im Einspracheverfahren mitgeteilt. Sie verzichtete auf eine weitere rückwirkende Korrektur und nahm die Neube rechnung mit einem Mietzins von Fr. 911.-- pro Monat respektive Fr. 10‘932.-- daher mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 (Urk. 2/1) ab Juli 2013 vor (Urk. 2/2 S. 3). Dies wird
hier zugunsten des Beschwerde füh rers und mit Rücksicht auf das Ermessen der Beschwerdegegnerin so be lassen . 4 .3
4.3.1
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung für die Jahre 2012 und 2013 die IPV in der Höhe von Fr. 780.-- (2012; Urk. 12/69/5 S. 10 ) und von Fr. 804.-- (2013; Urk. 12/69/5 S. 11 ) als Einnahme berücksichtigt hat . Wie bereits im Urteil des Verfahrens Nr. ZL.2009.00023 zwischen den Parteien vom 30. November 2010, E. 3, erläu tert wurde (Urk. 11/138 S. 4 ff.) , wurden bei Personen
wie dem Beschwerde füh rer , die aus schliesslich Anspruch auf Gemeindezuschüsse haben (kein An spruch auf Ergänzungsleistungen und/oder Beihilfen , vgl. § 14 des Einfüh rungsgesetzes zum Kranken versicherungsgesetz [EG KVG] in der bis Ende 2013 gültig gewese nen Fassung ), die Prämienverbilligungsbeiträge direkt von der SVA Zürich (§ 19 EG KVG in der bis Ende 2013 gültig gewesenen Fassung ) und nicht (indirekt) über die kom munalen Durchführungsstellen für Zusatz leistun gen zur AHV/IV vergütet. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, ist
- bei gleichzeiti ger Anrech nung der Durchschnittsprämie der Kranken pflege versicherung als Ausgabe (2012: Fr. 5‘016.--, 2013: Fr. 5‘112.-- ; vgl. V er ord nung des EDI
über die Durchschnittsprämien 2012 respektive 2013
der Kran ken pflege versicherung für die Berechnung
der Ergänzungsleistungen , SR 831.309.1) - die IPV daher als
Einnahme anzu rechnen. Der Beschwerde führer hat in seiner Eingabe vom
26. August 2013 zudem erklärt , dass er die IPV für das Jahr 2012 erhalten habe (Urk. 6) .
Auch in Bezug auf die IPV für das Jahr 2013 ist von dessen Auszah lung auszugehen , nachdem die SVA Zürich , IPV, bestätigt hat , dass dem Beschwerdeführer auch die IPV für das Jahr 2013 im Betrag von Fr. 804.-- mit Valuta vom 2 4. Sep tember 2013 ausgerichtet worden sei (E-Mail vom 29. Januar 2015, Urk. 36).
4.3.2
Inwiefern in diesem Zusammenhang eine für das vorliegende Verfahren rele vante Rechts verzögerung be ziehungs weise eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 2 BV vorliegen soll, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, aber nicht näher begründet (Urk. 6 S. 2), ist n icht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4 .4.
Die von der Beschwerdegegnerin
angestellten neuen ZL-Be rechnungen (Urk. 12/69/5) unter Berücksichtigung der BVG-Rente ab Januar 2008 von Fr. 11‘883.25 pro Jahr und des Mietzinses ab Oktober 2009 von Fr. 11‘460.-- für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 2 8. Februar 2013 sind nach dem Gesagten korrekt. Es resultiert damit ein
(um Fr. 1‘503.--) tieferer Anspruch auf Gemein dezuschüsse
(Urk. 12/69/5 S. 12) . I m
übersteigenden Umfang hat der Beschwer deführer die Gemeinde zuschüsse unrecht mässig bezogen. Da bereits die Voraus setzungen nach Art. 53 ATSG erfüllt sind, besteht die Pflicht zur Rückerstattung unab hän gig von einer allfälligen Meldepflichtver letzung (Art. 24 ELV, Art. 25 Abs. 2 lit . d i.V.m . Abs. 1 lit . d ELV) . Denn es geht allein darum, nach der Ent deckung der ursprüng lich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässi gen Zu stand wiederher zustellen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 98) . 4 . 5 4 .5.1
Aber auch eine Verletzung der Meldepflicht (Art. 31 ATSG, präzisiert in Art. 24 ELV) durch den Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegegnerin zu be jahen. Denn der Beschwerdeführer teilte die Erhöhung seiner BVG-Rente ab Januar 2008 (zur Erheblichkeit vgl. E. 3.1 hiervor) der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der periodischen Über prüfung im Januar 2013 mit (Urk. 12/43 S. 3 ) . Dass der Beschwerdeführer die Rentenerhöhung im Jahr 2008 mitgeteilt habe, ist nicht ausgewiesen. Auch die Mietzinsreduktionen per Oktober 2009, April 2010 und April 2012 wurden ebenfalls erst im Rahmen der periodischen Über prüfung (vgl. E. 3.2 hiervor) und damit nicht unverzüglich im Sinne von Art. 24 ELV mitgeteilt. 4 .5.2
Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei nie auf das Mahn- und Bedenk zeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG auf merk sam gemacht worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, er sei
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, geht fehl.
Der im Sozial versicherungsrecht geltende
Untersuchungsgrundsatz , wonach die Sozialver sicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklä rungen zu tätigen haben ( Art. 43 Abs. 1 ATSG), entbindet die versicherte Person nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Denn sie kennt den zur Festlegung sozial ver si cherungs rechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am bes ten. Insofern bilden die Mitwirkungspflichten eine gewisse Ergän zung und Ein schrän kung des Untersuchungsgrundsatzes ( BGE 125 V 193
E. 2 , 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).
Die Mitwirkungs pflicht
- als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungs leistungen ( Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1). Die Mitwirkungspflicht besteht grundsätzlich somit auch ohne dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durchgeführt wird. Der Be schwerdeführer wurde über die Jahre zudem wiederholt auf seine Melde pflicht nach Art. 24 ELV und auch auf die Folgen einer verspäteten sowie einer vorsätzlichen Verletzung der Melde pflicht (Rückerstattung, Anwendbarkeit von Strafbestimmungen) hingewiesen (Urk. 11/6 S. 4 ; Urk. 11/154/1 -2, Urk. 11/154/3-6 etc. je S. 2 ) . 5 . 5 .1
5 .1.1
In Bezug auf die Einrede des Beschwerdeführers ,
sämtliche Rückforderungs an sprüche
seien ver wirkt, da die Beschwerdegegnerin von Anfang an im Bild gewe sen sei respektive hätte sein müssen, was seine Einkommens- und Ver mö gens situation betrifft (Urk. 1 S. 5 f. ) , ist Folgendes festzuhalten. 5 .1.2
Wie der Rückforderungsanspruch betreffend unrechtmässig bezogene Gemein dezuschüsse selbst (Art. 12 Abs. 2 ZVO) richtet sich auch dessen Ver wir kung sinngemäss
nach den für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind ( BGE 133 V 579 E. 4.1; 128 V 10 E. 1; 101 Ib 348 E. 2b ; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3. 1 ).
5 .1.3
Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erst ma lige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige
Leis tungs ausrichtung
massgebend . Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchfüh rungs organ später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes - den Fehler hätte erkennen müssen (BGE 124 V 380 E. 1: " dans
un
deuxième
temps "; 122 V 270 E. 5a und 5b/ aa ; 110 V 304 E. 2b: "in un
secondo tempo") und dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Ein zelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforde rungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt ( BGE 139 V 570 E. 3.1, 111 V 14 E. 3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1 ).
Nach der Rechtsprechung gilt in Bezug auf die Ergänzungsleistung eine unrecht mässige Leistungsausrichtung spätestens im Rahmen der periodischen, min destens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse als erkennbar ( Art. 30 ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_482/ 2009 vom 1 9. Februar 2010 E. 3.3.2), sodass die relative einjährige Ver wir kungs frist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht ( BGE 139 V 570 E. 3.1 ; Urteil des Bun desgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1) .
Darüber hinaus ist jedoch nicht - mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird ( Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 128 V 39), somit jährlich neu zu berechnen ist - von einer zumutbaren Kenntnis der Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen An spruchs berechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der Anspruchs b erech nung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu be wältigen den Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wo nach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen sind, in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat ( BGE 139 V 570 E. 3.1) . 5 .1.4
Verfügt die Durchführungsstelle über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kennt nis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungs anspruch hätte geltend gemacht werden können ( Urteil des Bun desgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis en ). 5 .2
5 .2.1
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers nicht die allgemeine Kenntnis seiner Vermögens- und Ein kom mensverhältnisse der Beschwerdegegnerin „von Anfang an“ (Urk. 1 S. 5 f.) für den Fristen lauf der relativen einjährigen Verwirkungsfrist massgeblich , sondern die Frage, ab wann die Beschwerdegegnerin von der für die Rückerstattungs for derung relevante Erhöhung der BVG-Rente und der Mietzinsreduktion per Oktober 2009 bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes d en Fehler (die falschen Beträge ) hätte erkennen müssen und (kumu lativ) die Voraussetzungen für die Rückforderung gegeben waren. Die Be schwerdegegnerin hatte erst im Rahmen der Ende 2012/Anfang 2013 durch geführten periodischen Überprüfung (Urk. 12/16-19, Urk. 12/43-49) Kenntnis von den betreffenden Än derungen und ihres Umfanges erhalten. Daher
war die einjährige relative Verwirkungsfrist mit der Rückerstattungs v er fügung vom
27. Februar 2013 ( zugestellt im März 2013; Urk. 12/69/4, Urk. 12/52-53 ) längstens gewahrt (vgl. zur Massgeblichkeit der Zustellung: BGE 119 V 434; Kieser , a.a.O., Art. 25 Rz 43). 5 .2.2
In Bezug auf die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist, die nach Entrichtung , das heisst ab dem tatsächlichen Bezug ( Kieser , a.a.O. , Art. 25 Rz 41) der einzel nen (unrechtmässig bezogenen) Leistung beginnt (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG) , ist hingegen zu beachten, dass die ersten beiden Monate von 2008 ausserhalb dieser Frist liegen, nachdem die Auszahlung der Gemeindezuschüsse gemäss der Verfügung vom 6. Dezember 2007 jeweils in den ersten 20 Tagen des betref fen den Monats erfolgte (Urk. 11/154/6 S. 1). D er Rück forderungs anspruch für die von Januar bis Februar 2008 zu viel geleisteten Gemeinde zuschüsse von ins gesamt Fr. 3 2 .-- ([2 x Fr. 54.--] - [2 x Fr. 38.--]; Urk. 12/69/5 S. 12 , Urk. 11/154/6 ) ist daher verwirkt und nicht geschuldet. In diesem Umfang ist die verfügte Rückerstattungsforderung von Fr. 1‘503.-- (Urk. 12/69/4) auf Fr. 1 ‘ 471.-- zu reduzieren und die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen. 6 .
6 .1
Streitig und zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin die Rück forde rung zu Recht mit laufenden Leistungen verrechnet hat. Die Be schwerde gegne rin
hatte am 27. Februar 2013 diesbezüglich verfügt , dass die Rück erstattung durch Ver rechnung mit dem jeweiligen vollen Anspruch auf monat liche Ge mein dezuschüsse , aktuell Fr. 112.-- geltend gemacht werde (Urk. 12/69/4
S. 2).
Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde der Be schwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen und gleichzeitig das Erlassgesuch abgewiesen ( Urk. 2 /1 S. 6). 6 .2
6.2.1
Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Gemäss Art. 27 ELV können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen.
Dies gilt sinngemäss auch für Gemeinde zuschüsse
( Art. 12 Abs. 2 ZVO ; vgl. zur Auszahlung auch Art. 7 ZVO i.V.m . § 22 Abs. 3 ZLG ) .
Wie im Privatrecht, ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozial ver sicherungsrecht eine Ver rechnung nur möglich, wenn folgende grund sätzliche Voraus setzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die ver rechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern be stehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durch setzbar sein .
Ausserdem bedingt die Verrechnung die Gleichartigkeit der sich gegenüberste henden Forderungen (BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1 mit Hin weisen).
Eine zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssten, wird nicht verlangt (vgl. BGE 115 V 341
, 111 V 1). Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern bloss, dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind ( Urteil e des Bundesgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2. 1 und 9C_941/2009 vom 1 5. Dezember 2009 E. 5.1 ).
6.2.2
Der Einwand des Beschwerdeführer, die (ratenweise) Ver rech nung des Rück er stat tungsanspruchs betreffend die Periode Januar 2008 bis Februar 2013 mit laufenden Leistungen verletze den zeitlichen Kongruenzgrundsatz (Urk. 1 S. 6), ist angesichts dieser Rechtsprechung
unbehelflich .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern verpflichtet, Rück forde run gen mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 115 V 34 1 E. 2a mit Hin wei sen). Da Art. 27 ELV die Verrechnung von Rückforderungen mit fälligen Er gän zungs leistungen ausdrücklich vorsieht, und diese Bestimmung auch auf die Ge mein de zuschüsse anwendbar ist, hat die Beschwerdegegnerin die Ver rech nung der zu viel bezogenen Gemeindezuschüsse mit den laufenden Ge meinde zu schüssen
grundsätzlich zu Recht angeor dnet, zumal kein Anspruch auf Er gänzungsleis tungen besteht und das vom Bund garantierte Existenz minimum (vgl. BGE 131 V 249 E. 1.2 ) nicht tangiert wird .
6. 3 6.3.1
Damit noch nicht beantwortet ist indes die Frage , ob die Beschwerdegegnerin befugt war, der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 trotz des mit der Einsprache gestellten Erlassgesuches (Urk. 12/54 S. 2) die auf schie bende Wirkung zu entziehen, mithin die sofortige Vollstreckung der Rück for derung anzuordnen.
6.3.2
Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 407 E. 3.4 (Urteil vom 13. Juli 2004) ent schieden, dass Einsprachen und Beschwerden gegen Rückerstattungs ver fügun gen
über unrechtmässig be zogene Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen auf schiebende Wirkung zukommt. Das Gericht erwog, es sei wenig sinnvoll, bei Bezügern von Ergänzungsleistungen , die weder Vermögen noch Erwerbsein kommen haben, vor dem rechtskräftigen Entscheid der Erlassfrage die Rückfor derung zu vollstrecken.
Anders als in BGE 130 V 407 verhält es sich dagegen, wenn
- nicht die Ver pflichtung zu einer Geldleistung, sondern - (nur) die Verrechnung zuviel ausge richteter mit fälligen EL-Leistungen in Frage steht . Soweit diese grund sätzlich im Einzelfall zulässig ist, tilgt sie die Gegen forderung der v ersicherten Person auf laufende Ergänzungsleistungen . Sofern es somit darum geht , ob die Ver waltung weiterhin ungeschmälerte Versicherungs leistungen zu er bringen hat , ist der Entzug der aufschiebende n Wirkung zulässig (ZAK 1977 S. 148). Den gegen eine solche Verrechnung gerichteten Be schwerden kommt somit nicht von Geset zes wegen aufschiebende Wirkung zu. Dabei muss nach der Rechtspre chung des Bundesgerichts nicht weiter geprüft werden, ob die auf schiebende Wirkung die Fälligkeit berührt ( zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 9C_941/2009 vom 1 5. Dezember 2009 E. 5.2 ) 6.3.3
Hier betrifft der Streitgegenstand in erster Linie die Rück erstattung von un recht mässig be zogene n
Gemeindezuschüssen, mi thin eine Verpflichtung des Ver fügungsempfängers zu einer Geldleistung. Zwar hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zugleich das Erlassgesuch abgewiesen ( Urk. 2/1 S. 6). Jedoch war dies unzulässig, wie sich aus dem Nachfolgenden (E. 7 hernach) ergibt. Der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 kommt somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. BGE 130 V 407; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich ZL.2006.00012 vom 30. Juni 2006 E. 4.2.4; Carigiet /Koch, a.a.O. S. 1 09 f. ).
6 . 4
Es ist folglich festzuhalten , dass angesichts des am
2. April 2013 gestellten Erlass gesuches (Urk. 12/54 S. 2 ) weder die sofortige Verrechnung der Rücker stattungsforderung mit dem laufenden Anspruch auf Gemeindezuschüsse noch der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zulässig waren. Der Ein spracheentscheid vom
17. Juni 2013 ist daher auch inso weit aufzuheben, als damit die in der Verfügung vom
27. Februar 2013 angeord nete Verrechnung (Urk. 12/69/4 S. 2) bestätigt wurde, und die mit dem Einspracheentscheid
ent zogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 ist wiederherzustellen. Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die
( gegebenenfalls ) mit dem Rückerstat tungsanspruch
bereits verrechneten Gemeinde zuschüsse
aus zuzahlen. 7 .
7.1
N icht in diesem Verfahren zu beur teilen ist sodann, o b der Beschwerdeführer die Gemeindezuschüsse, welche von der angefoch tenen Rück forderung be trof fen sind, im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in gutem Glauben empfan gen hat und eine grosse Härte vorliegt.
Zwar entschied die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einsprache entscheid (Urk. 2 /1 S. 6 ) gleichzeitig über die Einsp rache gegen die Verfügungen vom 2 6. und 27. Februar 2013 und über das mit dem Einsprache schreiben vom
2. April 201 3 gestellte Eventualbegehren auf Erlass der Rückforderung (Urk. 12/54 S. 2 ). Bevor jedoch das Gesuch um Erlass des Rückerstattungs betra ges zu beurteilen ist, muss rechtskräftig darüber entschieden worden sein, ob und in welcher Höhe eine Rückerstattungspflicht überhaupt besteht. Erst danach ist zu beur tei len, ob die Voraus setzungen zum Erlass des (dann) rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsbetrages gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (gut gläubiger Leistungsbezug und Vorliegen einer grossen Härte) vorliegen. Denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Entscheid über den Erlass in Rechts kraft erwächst, ohne dass über die Grundlage dazu - die Rückerstattungsver pflichtung
- eben falls rechts kräftig entschieden worden ist. So kann auch a uf die Rückerstattung bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rück for derung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraus setzun gen für den Erlass gegeben sind ( Art. 3 Abs. 3 ATSV ; Urteil des Bundes gerichts 9C_387/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 1.2), was hier nicht der Fall war. 7.2
Die Beschwerdegegnerin hat im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 17 . Juni 201 3 zudem erstmals einen Entscheid über das Erlassgesuch gefällt. Das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG wurde diesbezüglich noch nicht durchgeführt, was nach Rechtskraft des Entscheides über die Rückerstattungs pflicht nachzuholen ist. Denn A rt. 52 Abs. 1 ATSG sieht ausser für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine weiteren Ausnahmen vor, in denen von der Durchführung des Einspracheverfahrens abgesehen wer den könnte. 7.3
Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit auch in Bezug auf die Ab wei sung des Erlassgesuches aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zu überweisen , damit sie nach Eintritt der Rechtskraft die ses Entscheides über das Gesuch auf Erlass der Rückerstattungsverfügung neu verfüge. 8 .
8.1
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen, namentlich der vom Beschwerdeführer beantragten Befragung der Pensionskasse (Urk. 1 S. 5) ist nach dem Gesagten abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 1 6. November 2009
E. 3.2.3.1 ). 8.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 (Urk. 2/1 ) ist in teilwei ser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen , dass der Be schwerdeführer betreffend den Zeitraum vom 1 . März 2008 bis 28. Februar 2013
die an ihn zu viel geleistete n
Gemeindezuschüsse von insge samt Fr. 1‘471 .-- an die Beschwerdegegnerin zurück zu erstatten hat.
Es ist zudem festzustellen, dass d ie Besc hwerdegegne rin nach Rechtskraft dieses Entscheides über das Erlassgesuch zu befinden hat .
Im Übrigen ist d ie aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her zu stellen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten , die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung ein behaltenen Gemeindezuschüsse ab Januar 2013 an den Beschwerdeführer auszuzahlen. 9 . 9.1
Infolge der nur teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen; im übrigen Umfang sind die Auslagen des ab 3. Oktober 2013 (Urk. 28 S. 2, Urk. 32 S. 4) als unentgeltli cher Rechtsvertreter des Be schwerdeführers bestellten Rechtsanwalt s Matthias Hor schik auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der zu entschädigende gesamthafte Aufwand ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzulegen. 9.2
Rechtsanwalt Matthias Horschik hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 1 3. Januar 2015 ( Urk.
35) ab dem massgebenden Zeitpunkt ab Erstellen der Be schwerde einen gesamthaften Aufwand von insgesamt 18.25 Stunden geltend gemacht. Da ein Teil des Be schwerdeinhaltes indes bereits in der Einsprache zu finden ist und der geltend gemachte Aufwand auch angesichts der Bedeutung der Streitsache zu hoch erscheint, ist dieser angemessen zu kürzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2014 vom 2 3. Dezember 2014).
Materiell-rechtlich ging es in der Hauptsache um eine Rückforderung von rund Fr. 1‘500.--. Es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt ( Urk. 1 mit 9 Seiten und Ergänzung Urk. 6 mit 2 Seiten, Replik Urk. 19), daneben wurde eine kurze Eingabe zur Akteneinsicht gemacht ( Urk.
19) und es war das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu stellen und zu begründen ( Urk. 20). Neben der eher geringen Bedeutung der Streitsache stellten sich keine sehr schwierigen Rechtsfragen, allerdings waren zahlreiche Akten durchzusehen. Für die Beschwerde und ihre Ergänzung mit Aktendurchsicht ist daher ein Aufwand von 5 Stunden und für die übrigen Eingaben noch einmal ein solcher Aufwand anzurechnen, was gesamthaft einen zu be rücksichtigenden Aufwand von 10 Stunden ergibt. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- und der Mehrwertsteuer (Barauslagen wurden keine gel tend gemacht) sowie des hälftigen Obsiegens ist Rechtsanwalt Matthias Hor schik eine Prozessentschädigung seitens der Beschwerdegegnerin von Fr. 1‘080. --
zuzu sprechen und ein ebensolcher Betrag aufgrund der unentgelt lichen Prozessfüh rung aus der Gerichtskasse. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der
angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer an die Be schwerdegegnerin Gemeindezuschüsse betreffend den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2013 in der Höhe von Fr. 1‘471.-- zurück zu erstatten hat.
Die Beschwerdegegne rin hat nach Rechtskraft dieses Entscheides über das Erlass ge such zu befinden. 2.
Die aufschiebende Wir kung der Beschwerde wird wiederhergestellt und die Be schwerde gegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zufolge der Ver rech nung mit der Rückforderung ein behaltenen Gemeindezuschüsse
ab Januar 2013 aus zu zahlen . 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechts anwalt Matthias Horschik , eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 08 0.-- zu be zahlen.
Im weitergehenden Umfang von Fr. 1‘080.-- wird der unentgeltliche Rechts vertreter des Bes chwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Horschik , mit Fr. 1‘080.-- aus der Ge richtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV unter Beilage einer Kopie von Urk. 36
- Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an - die Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann