Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, bezieht seit 2011 eine Rente der Invali denversicherung (Urk. 6/50 S. 16 Ziff. 1). Mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 sprach ihr die Gemeinde Y.___ ab Januar 2016 monatliche Zusatz leistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und kantonal rechtliche Bei hilfen) von Fr. 681. zu (Urk. 6/61 /1-9). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 setzte die Gemeinde die Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistun gen, kantonalrechtliche Beihilfen und Gemeindezuschüsse) ab Januar 2017 auf monatlich Fr. 820. (Urk. 6/74) fest. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 stellte sie die Ausrichtung von Zusatzleistungen auf Januar 2018 ein (Urk. 6/102 /1-5) . Gleichzeitig teilte sie der Bezügerin mit, dass bereits in den Jah ren 2016 und 2017 kein Anspruch auf Leistungen bestanden habe, die neuen Berechnungen würden zu einem späteren Zeitpunkt von der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA; als neue Durchführungsstelle) vorgenommen und die daraus resultierende Rückforderung von dieser verfügt (Urk. 6/102/6).
Dagegen erhob die Bezügerin am 30. Januar 2018 Einsprache (Urk. 6/108), wel che die SVA teilweise guthiess und der Bezügerin für das Jahr 2016 Zusatzleis tungen von Fr. 394. (Prämienpauschale Krankenversicherung) und ab Januar 2017 keine Zusatzleistungen mehr zusprach sowie von der Bezügerin von Januar 2016 bis Dezember 2017 zu viel bezogene Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 8'388. zurückforderte (Urk. 6/145-146 = Urk. 2 und Urk. 3/1). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (Urk. 2) erhob X.___ am 13. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und es sei von einer Rückforderung er brachter Leistungen abzusehen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Au gust 2019 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 26. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Oktober 2019 auf Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 f. ATSG). Das Einspracheverfahren ist zwingend. Der Ein spracheentscheid, nicht aber die Verfügung bildet Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 2 5. November 2004 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Fehlt der Anfechtungsgegenstand hat das Gericht auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 125 V 424 E. 1a). 1 .2
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 teilte die Gemeinde Y.___ der Beschwerdeführerin mit, es habe in den Jahren 2016 und 2017 kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestanden. Die rückwirkende Berechnung werde von der Beschwerdegegnerin vorgenommen und die daraus resultierende Rückforderung von dieser verfügt (Urk. 6/102/6) . Mit diesem Schreiben wurden weder die Ver fügungen vom 31. Dezember 2015 (Urk. 6/61/1-9) und 20. Dezember 2016 (Urk. 6/74) in Wiedererwägung gezogen, noch wurde die Beschwerdeführerin zu einer Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen verpflichtet, sondern sie wurde lediglich über das weitere Vorgehen informiert . Beim Schreiben vom 21. Dezember 2017 handelt es sich demnach lediglich um eine formlose Mittei lung und nicht um eine Verfügung, gegen welche eine Einsprache erhoben wer den konnte. Demzufolge durfte die Beschwerdegegnerin b etreffend die Zusatz l eistungen für die Jahre 2016 und 2017 sowie die Rückforderung keinen Ein spracheentscheid erlassen, sondern sie hätte darüber verfügen müssen. Betreffend die Leistungen ab Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin erstmals am 15. Mai 2019 verfügt, ein Einspracheentscheid darüber liegt nicht vor.
M angels Anfechtungsobjekt ist auf die Beschwerde betreffend die Zusa tzleistun gen für die Jahre 2016, 2017 und 2019 sowie betreffend die Rückforderung für zu viel ausgerichtete Leistungen zwischen Januar 2016 und Dezember 2017 nicht einzu treten und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie ein ordentliches Einspracheverfahren durchführe. 2 . 2 .1
Die jährliche Ergänzungsleistung (EL; Art. 3 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die an erkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11-18 der Verordnung über die Ergänzungs leistungen (ELV) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurech nen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit . b) sowie ein Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit dieses den vorgesehenen Freibetrag über steigt (lit . c) . 2 .2
Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Ge setzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steu erausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Der Kanton Zürich hat indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Wei sungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom
27. März 2013, Stand 1. Januar 2018, S. 11 Ziff. 2.2.1, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch
).
Ist der aktuelle Verkehrswert (Marktwert) einer Liegenschaft nicht bekannt, kann auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt werden, sofern dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt (Rz 3444.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistun gen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2018, WEL). 2 .3
Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegen schaftsertrag, und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe . Liegt der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins offensichtlich unter dem ortüb lichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen
(Rz 3433.03 WEL). 3 . 3 .1
Gemäss Berechnungsblatt betreffend die Zusatzleistungen für das Jahr 2018 (Urk. 6/153) rechnete d ie Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Grundeigentum (nicht selbstbewohnt) von Fr. 160'000. (S. 1 unten) sowie einen Ertrag aus Miete von Fr. 4'166.
(S. 2 unten) an. Die Höhe der tatsächlichen Mieteinnahmen im Betrag von monatlich Fr. 800. bez eichnete sie als offen sichtlich unter dem ortsüblichen Mietzins (Urk. 2 S. 4 Mitte). Mit Beschwerde antwort (Urk. 5) machte sie geltend, d em Mi e tvertrag könne entnommen werden, dass ein Spezialpreis vereinbart worden sei, weshalb auf den Eigenmietwert ab zustellen sei. Bereits die Gemeinde Y.___ habe einen Mietertrag von Fr. 4'166.
(entsprechend dem Eigenmietwert) angerechnet. Die Beschwerdefüh rerin habe keine Nachweise beigebracht, die die Vereinbarung eines Spezialprei ses rechtfertigten . Bei der Festlegung des Werts einer nich t selbstbewohnten Lie genschaft sei auf den Verkehrswert abzustellen. Der Verkehrswert der Liegen schaft betrage laut Schätzung vom Mai 2004 Fr. 480'000.--, wovon ein Drittel der Beschwerdeführerin gehöre. Diese habe keine aktuelle Verkehrswertschätzung eingereicht und habe nicht dargelegt, weshalb der Liegenschaftswert seit 2004 gesunken sein soll (S. 2 unten f.). 3 .2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), es sei der effektiv erzielte Mietzins von Fr. 800. pro Monat zu berücksichtigen. Es handle sich um eine sehr alte, nicht attraktive Wohnung. Es sei lange ein Mieter gesucht worden und letztendlich ein Mieter gefunden worden, der nicht bereit sei, mehr als Fr. 800. -- pro Monat zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, weshalb der Mietzins offensichtlich unter einem ortsüblichen liegen solle (S. 4 Ziff. 8-10). Auch der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrswert sei zu hoch angesetzt. Die Schätzung, auf welche sie sich stütze, datiere vo m Mai 2004 und sei nicht mehr aktuell. Es sei der Steuerwert von Fr. 125'222.
(1/3-Anteil) zur Bestimmung des Vermögens heranzuziehen (S. 5 Ziff. 14). 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin ist an einer Liegenschaft, die nicht zu eigenen Wohn zwecken dient, zu einem Drittel beteiligt (vgl. Urk. 6/6 S. 2) . F ür die Bemessung des Vermögens ist vom Verkehrswert der Liegenschaft auszugehen. Die Be schwerdegegnerin hat als Verkehrswert der Liegenschaft deren geschätzten Wert vo m Mai 2004 im Betrag von Fr. 480'000. angenommen und der Beschwerde führerin Fr. 160'000. (1/3 x Fr. 480'000.) beim Vermögen angerechnet (Urk. 6/153 S. 1 unten). Der bereinigte Steuerwert beträgt laut Steuereinschät zu ng für das Jahr 2015 Fr. 375'666. (3 x Fr. 125'222.; vgl. Urk. 6/96 S. 6). 4 .2
Die Berechnung des Verkehrswertes (= Marktwert) von Liegenschaften erfolgt bei überbauten Grundstücken in der Regel aufgrund einer Kombination von Real- und Ertragswert, wobei unter Realwert der Anlagewert (bestehend aus Bau- und Landwert) und unter Ertragswert der kapitalisierte Bruttoertrag zu verstehen ist (BGE 125 III 6 mit Hinweis). Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs nicht praktikabel. Nach der Rechtsprechung hat sich der nach Art. 17 Abs. 4 ELV massgebende Verkehrswert daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1988 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a). 4 .3
Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Wert aus dem Jahr 2004 kann nicht als aktueller Wert bezeichnet werden, weshalb darauf nicht abgestützt wer den kann . Da die Weisungen des kantonalen Sozialamtes (a.a.O .) keine einheitli che Praxis für den Kanton Zürich vorsehen, ist für die Festsetzung des Verkehrs werts der fraglichen Liegenschaft gemäss Rz 3444.03 WEL auf den Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Versicherungswert abzustellen. Im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert den Verkehrswert häufig ü bertrifft, führt diese Berechnungs weise in der Regel zu einem angemessenen Ergebnis (Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b) . Falls diese Berechnung zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis führte, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten, eine aktuelle Verkehrswertschä tzung in Auftrag zu geben. 4 .4
Laut Mietvertrag vom 26. Januar 2017 ist die Liegenschaft zu einem monatlichen Z ins von Fr. 800.
v ermietet, wobei vermerkt worden ist, dass es sich hierbei um einen Spezialpreis handle (Urk. 6/90 S. 2 oben). Zuvor war die Liegenschaft zu einem monatlichen Zins von Fr. 1'250. vermietet (Urk. 6/17 S. 2 oben). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der aktuelle Mietzins unter dem ortsüblichen liegt. Aus diesem Grund ist nicht vom effektiv erzielten Mietzins, sondern vom ortsüblichen auszugehen (vgl. vorstehende E. 2 .3). Der ortsübliche Mietzins entspricht nicht dem Eigenmietwert, weshalb die Beschwerdegegnerin den ortsüblichen Mietzins zu bestimmen hat. Dazu hat sie die notwendigen Er kundigungen einzuholen.
5 .
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Zusatz leistungen für das Jahr 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie die Höhe des Liegenschaf t svermögens sowie die Mietzinserträge im Sinne der Erwägungen neu festsetze und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6 .
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat d ie anwaltlich vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig - keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.
220. pro Stunde zu züglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’ 500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. D as Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für das Jahr 2018 im Sinne der Erwägungen neu berechne.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Sache nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegeg nerin überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvio Riesen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, bezieht seit 2011 eine Rente der Invali denversicherung (Urk. 6/50 S. 16 Ziff. 1). Mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 sprach ihr die Gemeinde Y.___ ab Januar 2016 monatliche Zusatz leistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und kantonal rechtliche Bei hilfen) von Fr. 681. zu (Urk. 6/61 /1-9). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 setzte die Gemeinde die Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistun gen, kantonalrechtliche Beihilfen und Gemeindezuschüsse) ab Januar 2017 auf monatlich Fr. 820. (Urk. 6/74) fest. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 stellte sie die Ausrichtung von Zusatzleistungen auf Januar 2018 ein (Urk. 6/102 /1-5) . Gleichzeitig teilte sie der Bezügerin mit, dass bereits in den Jah ren 2016 und 2017 kein Anspruch auf Leistungen bestanden habe, die neuen Berechnungen würden zu einem späteren Zeitpunkt von der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA; als neue Durchführungsstelle) vorgenommen und die daraus resultierende Rückforderung von dieser verfügt (Urk. 6/102/6).
Dagegen erhob die Bezügerin am 30. Januar 2018 Einsprache (Urk. 6/108), wel che die SVA teilweise guthiess und der Bezügerin für das Jahr 2016 Zusatzleis tungen von Fr. 394. (Prämienpauschale Krankenversicherung) und ab Januar 2017 keine Zusatzleistungen mehr zusprach sowie von der Bezügerin von Januar 2016 bis Dezember 2017 zu viel bezogene Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 8'388. zurückforderte (Urk. 6/145-146 = Urk. 2 und Urk. 3/1).
E. 2 .1
Die jährliche Ergänzungsleistung (EL; Art.
E. 3 .2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), es sei der effektiv erzielte Mietzins von Fr. 800. pro Monat zu berücksichtigen. Es handle sich um eine sehr alte, nicht attraktive Wohnung. Es sei lange ein Mieter gesucht worden und letztendlich ein Mieter gefunden worden, der nicht bereit sei, mehr als Fr. 800. -- pro Monat zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, weshalb der Mietzins offensichtlich unter einem ortsüblichen liegen solle (S. 4 Ziff. 8-10). Auch der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrswert sei zu hoch angesetzt. Die Schätzung, auf welche sie sich stütze, datiere vo m Mai 2004 und sei nicht mehr aktuell. Es sei der Steuerwert von Fr. 125'222.
(1/3-Anteil) zur Bestimmung des Vermögens heranzuziehen (S. 5 Ziff. 14).
E. 4 .4
Laut Mietvertrag vom 26. Januar 2017 ist die Liegenschaft zu einem monatlichen Z ins von Fr. 800.
v ermietet, wobei vermerkt worden ist, dass es sich hierbei um einen Spezialpreis handle (Urk. 6/90 S. 2 oben). Zuvor war die Liegenschaft zu einem monatlichen Zins von Fr. 1'250. vermietet (Urk. 6/17 S. 2 oben). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der aktuelle Mietzins unter dem ortsüblichen liegt. Aus diesem Grund ist nicht vom effektiv erzielten Mietzins, sondern vom ortsüblichen auszugehen (vgl. vorstehende E. 2 .3). Der ortsübliche Mietzins entspricht nicht dem Eigenmietwert, weshalb die Beschwerdegegnerin den ortsüblichen Mietzins zu bestimmen hat. Dazu hat sie die notwendigen Er kundigungen einzuholen.
E. 5 .
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Zusatz leistungen für das Jahr 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie die Höhe des Liegenschaf t svermögens sowie die Mietzinserträge im Sinne der Erwägungen neu festsetze und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 6 .
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat d ie anwaltlich vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig - keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.
220. pro Stunde zu züglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’ 500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. D as Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für das Jahr 2018 im Sinne der Erwägungen neu berechne.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Sache nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegeg nerin überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvio Riesen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00044
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 4. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, bezieht seit 2011 eine Rente der Invali denversicherung (Urk. 6/50 S. 16 Ziff. 1). Mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 sprach ihr die Gemeinde Y.___ ab Januar 2016 monatliche Zusatz leistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und kantonal rechtliche Bei hilfen) von Fr. 681. zu (Urk. 6/61 /1-9). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 setzte die Gemeinde die Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistun gen, kantonalrechtliche Beihilfen und Gemeindezuschüsse) ab Januar 2017 auf monatlich Fr. 820. (Urk. 6/74) fest. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 stellte sie die Ausrichtung von Zusatzleistungen auf Januar 2018 ein (Urk. 6/102 /1-5) . Gleichzeitig teilte sie der Bezügerin mit, dass bereits in den Jah ren 2016 und 2017 kein Anspruch auf Leistungen bestanden habe, die neuen Berechnungen würden zu einem späteren Zeitpunkt von der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA; als neue Durchführungsstelle) vorgenommen und die daraus resultierende Rückforderung von dieser verfügt (Urk. 6/102/6).
Dagegen erhob die Bezügerin am 30. Januar 2018 Einsprache (Urk. 6/108), wel che die SVA teilweise guthiess und der Bezügerin für das Jahr 2016 Zusatzleis tungen von Fr. 394. (Prämienpauschale Krankenversicherung) und ab Januar 2017 keine Zusatzleistungen mehr zusprach sowie von der Bezügerin von Januar 2016 bis Dezember 2017 zu viel bezogene Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 8'388. zurückforderte (Urk. 6/145-146 = Urk. 2 und Urk. 3/1). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (Urk. 2) erhob X.___ am 13. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und es sei von einer Rückforderung er brachter Leistungen abzusehen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Au gust 2019 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 26. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Oktober 2019 auf Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 f. ATSG). Das Einspracheverfahren ist zwingend. Der Ein spracheentscheid, nicht aber die Verfügung bildet Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 2 5. November 2004 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Fehlt der Anfechtungsgegenstand hat das Gericht auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 125 V 424 E. 1a). 1 .2
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 teilte die Gemeinde Y.___ der Beschwerdeführerin mit, es habe in den Jahren 2016 und 2017 kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestanden. Die rückwirkende Berechnung werde von der Beschwerdegegnerin vorgenommen und die daraus resultierende Rückforderung von dieser verfügt (Urk. 6/102/6) . Mit diesem Schreiben wurden weder die Ver fügungen vom 31. Dezember 2015 (Urk. 6/61/1-9) und 20. Dezember 2016 (Urk. 6/74) in Wiedererwägung gezogen, noch wurde die Beschwerdeführerin zu einer Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen verpflichtet, sondern sie wurde lediglich über das weitere Vorgehen informiert . Beim Schreiben vom 21. Dezember 2017 handelt es sich demnach lediglich um eine formlose Mittei lung und nicht um eine Verfügung, gegen welche eine Einsprache erhoben wer den konnte. Demzufolge durfte die Beschwerdegegnerin b etreffend die Zusatz l eistungen für die Jahre 2016 und 2017 sowie die Rückforderung keinen Ein spracheentscheid erlassen, sondern sie hätte darüber verfügen müssen. Betreffend die Leistungen ab Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin erstmals am 15. Mai 2019 verfügt, ein Einspracheentscheid darüber liegt nicht vor.
M angels Anfechtungsobjekt ist auf die Beschwerde betreffend die Zusa tzleistun gen für die Jahre 2016, 2017 und 2019 sowie betreffend die Rückforderung für zu viel ausgerichtete Leistungen zwischen Januar 2016 und Dezember 2017 nicht einzu treten und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie ein ordentliches Einspracheverfahren durchführe. 2 . 2 .1
Die jährliche Ergänzungsleistung (EL; Art. 3 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die an erkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11-18 der Verordnung über die Ergänzungs leistungen (ELV) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurech nen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit . b) sowie ein Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit dieses den vorgesehenen Freibetrag über steigt (lit . c) . 2 .2
Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Ge setzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steu erausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Der Kanton Zürich hat indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Wei sungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom
27. März 2013, Stand 1. Januar 2018, S. 11 Ziff. 2.2.1, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch
).
Ist der aktuelle Verkehrswert (Marktwert) einer Liegenschaft nicht bekannt, kann auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt werden, sofern dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt (Rz 3444.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistun gen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2018, WEL). 2 .3
Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegen schaftsertrag, und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe . Liegt der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins offensichtlich unter dem ortüb lichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen
(Rz 3433.03 WEL). 3 . 3 .1
Gemäss Berechnungsblatt betreffend die Zusatzleistungen für das Jahr 2018 (Urk. 6/153) rechnete d ie Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Grundeigentum (nicht selbstbewohnt) von Fr. 160'000. (S. 1 unten) sowie einen Ertrag aus Miete von Fr. 4'166.
(S. 2 unten) an. Die Höhe der tatsächlichen Mieteinnahmen im Betrag von monatlich Fr. 800. bez eichnete sie als offen sichtlich unter dem ortsüblichen Mietzins (Urk. 2 S. 4 Mitte). Mit Beschwerde antwort (Urk. 5) machte sie geltend, d em Mi e tvertrag könne entnommen werden, dass ein Spezialpreis vereinbart worden sei, weshalb auf den Eigenmietwert ab zustellen sei. Bereits die Gemeinde Y.___ habe einen Mietertrag von Fr. 4'166.
(entsprechend dem Eigenmietwert) angerechnet. Die Beschwerdefüh rerin habe keine Nachweise beigebracht, die die Vereinbarung eines Spezialprei ses rechtfertigten . Bei der Festlegung des Werts einer nich t selbstbewohnten Lie genschaft sei auf den Verkehrswert abzustellen. Der Verkehrswert der Liegen schaft betrage laut Schätzung vom Mai 2004 Fr. 480'000.--, wovon ein Drittel der Beschwerdeführerin gehöre. Diese habe keine aktuelle Verkehrswertschätzung eingereicht und habe nicht dargelegt, weshalb der Liegenschaftswert seit 2004 gesunken sein soll (S. 2 unten f.). 3 .2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), es sei der effektiv erzielte Mietzins von Fr. 800. pro Monat zu berücksichtigen. Es handle sich um eine sehr alte, nicht attraktive Wohnung. Es sei lange ein Mieter gesucht worden und letztendlich ein Mieter gefunden worden, der nicht bereit sei, mehr als Fr. 800. -- pro Monat zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, weshalb der Mietzins offensichtlich unter einem ortsüblichen liegen solle (S. 4 Ziff. 8-10). Auch der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrswert sei zu hoch angesetzt. Die Schätzung, auf welche sie sich stütze, datiere vo m Mai 2004 und sei nicht mehr aktuell. Es sei der Steuerwert von Fr. 125'222.
(1/3-Anteil) zur Bestimmung des Vermögens heranzuziehen (S. 5 Ziff. 14). 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin ist an einer Liegenschaft, die nicht zu eigenen Wohn zwecken dient, zu einem Drittel beteiligt (vgl. Urk. 6/6 S. 2) . F ür die Bemessung des Vermögens ist vom Verkehrswert der Liegenschaft auszugehen. Die Be schwerdegegnerin hat als Verkehrswert der Liegenschaft deren geschätzten Wert vo m Mai 2004 im Betrag von Fr. 480'000. angenommen und der Beschwerde führerin Fr. 160'000. (1/3 x Fr. 480'000.) beim Vermögen angerechnet (Urk. 6/153 S. 1 unten). Der bereinigte Steuerwert beträgt laut Steuereinschät zu ng für das Jahr 2015 Fr. 375'666. (3 x Fr. 125'222.; vgl. Urk. 6/96 S. 6). 4 .2
Die Berechnung des Verkehrswertes (= Marktwert) von Liegenschaften erfolgt bei überbauten Grundstücken in der Regel aufgrund einer Kombination von Real- und Ertragswert, wobei unter Realwert der Anlagewert (bestehend aus Bau- und Landwert) und unter Ertragswert der kapitalisierte Bruttoertrag zu verstehen ist (BGE 125 III 6 mit Hinweis). Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs nicht praktikabel. Nach der Rechtsprechung hat sich der nach Art. 17 Abs. 4 ELV massgebende Verkehrswert daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1988 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a). 4 .3
Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Wert aus dem Jahr 2004 kann nicht als aktueller Wert bezeichnet werden, weshalb darauf nicht abgestützt wer den kann . Da die Weisungen des kantonalen Sozialamtes (a.a.O .) keine einheitli che Praxis für den Kanton Zürich vorsehen, ist für die Festsetzung des Verkehrs werts der fraglichen Liegenschaft gemäss Rz 3444.03 WEL auf den Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Versicherungswert abzustellen. Im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert den Verkehrswert häufig ü bertrifft, führt diese Berechnungs weise in der Regel zu einem angemessenen Ergebnis (Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b) . Falls diese Berechnung zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis führte, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten, eine aktuelle Verkehrswertschä tzung in Auftrag zu geben. 4 .4
Laut Mietvertrag vom 26. Januar 2017 ist die Liegenschaft zu einem monatlichen Z ins von Fr. 800.
v ermietet, wobei vermerkt worden ist, dass es sich hierbei um einen Spezialpreis handle (Urk. 6/90 S. 2 oben). Zuvor war die Liegenschaft zu einem monatlichen Zins von Fr. 1'250. vermietet (Urk. 6/17 S. 2 oben). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der aktuelle Mietzins unter dem ortsüblichen liegt. Aus diesem Grund ist nicht vom effektiv erzielten Mietzins, sondern vom ortsüblichen auszugehen (vgl. vorstehende E. 2 .3). Der ortsübliche Mietzins entspricht nicht dem Eigenmietwert, weshalb die Beschwerdegegnerin den ortsüblichen Mietzins zu bestimmen hat. Dazu hat sie die notwendigen Er kundigungen einzuholen.
5 .
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Zusatz leistungen für das Jahr 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie die Höhe des Liegenschaf t svermögens sowie die Mietzinserträge im Sinne der Erwägungen neu festsetze und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6 .
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat d ie anwaltlich vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig - keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.
220. pro Stunde zu züglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’ 500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. D as Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für das Jahr 2018 im Sinne der Erwägungen neu berechne.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Sache nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegeg nerin überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvio Riesen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher