Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1949, bezog an seinem Wohnort Ergänzungs- und Zusatz leistungen zu seiner Alters r ente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/196). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2016 ( Urk. 7/148) forderte die Stadt Dietikon , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , den Versicherten zur Rückerstattung von in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Januar 2016 zu viel ausgerichteter Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 10'779.-- auf, weil er zwei Mitbewohner in der von ihm bewohnten Wohnung nicht gemeldet habe. Die vom Versicherten am 1 4. März 2016 dagegen erhobene Einsprache wies die Stadt Diet ikon mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1 1. Mai 2016 ab (Urk. 7/163). 1.2
Mit Schreiben vom 6. September 2016 ( Urk. 7/211) forderte die Stadt Dietikon den Versicherten auf, bis 2 9. September 2016 verschiedene Unterlagen einzureichen. Mit einem weiteren Schreiben vom 1 6. November 2016 ( Urk. 7/213) stellte die Stadt Dietikon fest, dass die vom Versicherten am 1 0. November 2016 eingereich ten Unterlagen unvollständig gewesen seien, und forderte ihn auf , seiner Mitwir kungspflicht nachzukommen . Sie wies ihn darauf hin, dass die Versicherungsleis tungen per 1. Dezember 2016 vorübergehend sistiert würden , und dass die Versi cherungsleistungen definitiv eingestellt würden , wenn er die verlangten Unterlagen bis 8. Dezember 2016 nicht eingereicht haben sollte (S. 2). Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Dezember 2016 ( Urk. 7/213) stellte die Stadt Dietikon fest, dass der Versicherte die verlangten Unterlagen weiterhin nicht vollständig eingereicht habe , und forderte ihn auf , seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen sowie die fehlenden Unterlagen bis spätestens am 2 2. Dezember 2016 einzureichen . Gleich zeitig wies sie ihn darauf hin, dass die Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2016 definitiv eingestellt würden, wenn er die verlangten Unterlagen nicht recht zeitig bis 2 2. Dezember 2016 eingereicht haben sollte (S. 2). 1.3
Mit Verfügung en vom 2 2. Dezember 2016 berechnete die Stadt Dietikon
den Leis tungsanspruch des Versicherten für die Zeit von September bis November 2016 neu ( Urk. 7/247), weil er Senkungen des Mietzinses betreffend der von ihm bewohnten Wohnung nicht gemeldet habe ,
und forderte den Versicherten zur Rückerstattung von in der Zeit vom 1. September 2009 bis 3. November 2016 zu viel ausgerichteter Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 5’824 .-- auf (Urk. 7/248) . Mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 ( Urk. 7/249) stellte die Stadt Dietikon fest, dass der Versicherte die verlangten Unterlagen nicht rechtzeitig und nicht vollständig eingereicht habe ,
und stellte die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an den Versicherten wegen Verletzung der Mitwirkungs pflicht per 1. Dezember 2016 definitiv ein. M it Entscheid vom 2 6. Mai 2018 (Urk. 7/257 = Urk. 2 und Urk. 7/256 ) wies die Stadt Dietikon die vom Versicherten am 28. Dezember 2016 ( Urk. 7/251) gegen die Verfügung betreffend Leistungs einstellung vom 2 3. Dezember 2016 erhobene Einsprache ab, sowe it sie darauf eintrat. Gleichzeitig hiess die Stadt Dietikon die vom Versicherten am 1 8. Januar 2017 (Urk.
7/254) gegen die Verfügung betreffend Rückerstattung vom 2 2. Dezember 2016 (Urk.
7/248) erhobene
Einsprache teilweise gut und stellte fest , dass von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne eines Haushaltsbeitrags als Einnahmen a bzusehen sei, dass eine Nachzahlung zu Guns ten des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 4'323.-- resultiere , und dass die Nachzahlung mit der Rückerstattung im Betrag von Fr. 5'824.-- gemäss der Ver fügung vom 2 2. Dezember 2016 zu verrechnen sei, weshalb eine reduzierte Rück erstattung im Betrag von Fr. 1'501.-- resultiere (Urk.
2 S. 8). 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2018 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 3. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss ,
dieser sei auf zu heben . Er machte geltend, dass er Versicherungsleistungen im Betrag von Fr.
3'488.-- zu Unrecht bezogen habe ( Urk. 1 S. 2), und dass er den ihm obliegen den Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, weshalb von einer Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2016 abzusehen sei ( Urk. 1 S. 3). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2018 (Urk. 5) beantragte die Stadt Dietikon die Ab weisung der Beschwerde . Am 2 3. März 2018 reichte der Beschwer deführer eine weitere Stellungnahme ( Urk.
9) ein, von welcher der Beschwerdegeg nerin am 2 8. September 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die aner kannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
1.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen
- und Invalidenversicherung, ELV ) . 1.3
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. 1.4
Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergän zungs leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen der jahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grund la gen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berück sichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemes sungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden. 1.5
Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsver ordnung finden, soweit durch diese Ver ordnung nichts a nderes bestimmt ist, die Bestim mungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwen dung. 1 .6
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhal ten sind. 1.7
Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Ergänzungs leis tung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 24 ELV dahingehend präzisiert, dass die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenen falls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbe zahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der per sönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat, wobei sich diese Meldepflicht auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungs leistung beteiligten Familiengliedern der bezugsberechtigten Person eintreten, erstreckt. 1.8
Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, wel ches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (nicht in BGE 139 V 585 publi zierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. Novem ber 2013, SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen). 1.9
Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt zwei Sanktionen zu. Der Versicherungsträger kann auf Grund der vorliegenden Akten entscheiden oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Gemäss der Recht spre chung (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5) ist der Verhältnismässigkeits grundsatz auch bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichti gen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt er bracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten oder Entscheid auf grund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mit wirkung verweigert wurde. Eine Leistungseinstellung kann daher nur für den Zeitraum, während dem die Mitwirkung verweigert wurde, angeordnet werden, wenn die versicherte Per son zu einem späteren Zeitpunkt dem Versicherungs träger ausdrücklich und vor behaltlos ihre Mitwirkung anbietet. 1.10
Ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren beziehungsweise eine vorüberge hende Leistungseinstellung setzt die Zumutbarkeit der unterbliebenen Mitwir kung voraus, welche zudem für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforder lich sein muss. Hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wenn sich der Sach verhalt auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne beson deren Auf wand abklären lässt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N. 100 zu Art. 43 ATSG). Im Weiteren muss die versicherte Person sich einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen haben oder nicht aus eigenem An trieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben. Ab welchem Zeit punkt eine ent sprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durch füh rung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2018 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach der Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente der AHV bei der Berechnung des Leis tungsanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3 1. August 2018 kein Haus haltsbeitrag als Einnahmen anzurechnen sei, weshalb eine Nachzahlung zu Guns ten des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 4'323.-- resultiere, welche mit der Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 5'824.-- zu verrechnen sei, sodass eine reduzier te Rückerstattung im Betrag vo n Fr. 1'501.-- resultiere (Urk. 2 S. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 3'488.-- zu Unrecht bezogen habe , weshalb von einer Rückerstat tung in diesem Umfang und nicht von einer solchen im Betrag von Fr.
5'824.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 2), und dass er den ihm obliegenden Mitwirkungspflich ten nachgekommen sei ( Urk. 1 S. 3). 2.3
In der Beschwerde antwort vom 1 1. September 2018 ( Urk.
6) führte die Beschwer degegnerin aus, dass der Beschwerdeführer ihr die verlangten detaillierten Kon toauszüge ( Urk. 7/250) am 2 1. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/261) und die verlangten Bestätigungen der Liegenschaftsverwaltung der von ihm bewohnten Wohnung betreffend Mietzinsänderungen und gemeldete Untermietverhältnisse ( Urk. 7/193) erst am 2 4. März 2017 (vgl. Urk. 7/193) und damit erst nach der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 7/272) ein gereicht habe. Nach Eingang der verlangten Unterlagen sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen mit Verfügung vom 2 9. März 2017 (Urk. 7/276) für die Zeit ab Dezember 2016 neu berechnet worden und es seien ihm für die Zeit ab Dezember 2016 rückwirkend erneut Ergänzungs- und Zusatzleistungen zugesprochen worden. Dem Beschwerdeführer sei daher kein finanzieller Schaden im Sinne einer Leistungslücke entstanden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise gerügte Anrechnung eines Haus haltsbeitrages als Einnahmen gelte es zudem zu berücksichtigen, dass diesbezüg lich die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung betreffend Rückerstattung vom 2 2. Dezember 2016 (Urk.
7/248) erhobene Einsprache
mit Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheid s vom 2 6. Mai 2018 ( Urk.
2) gutgeheissen worden sei ( Urk. 6 S. 4). 3. 3.1
Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Frage der Berechtigung zur Erhe bung eines Rechtsmittels beziehungsweise die Frage der Legit imation. Die Legiti mation zur Anfechtung einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheent scheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwür diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Für das Einsprachever fahren nach Art. 52 ATSG gelten inhaltlich dieselben Legitimationsvoraussetzun gen (BGE 132 V 74 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom 2 7. August 2008 E. 5.1). 3 .2
Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu ver meiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 3 0. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4) . Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwür dig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 285). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2). 3.3
Nach der Rechtsprechung ist das Verwaltungsverfahren als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Die Einsprache ist daher kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene V erfügung nochmals zu überprüfen. Be i Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheent scheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spä tere gerichtliche Beurteilung sind deshalb grundsätzlich die tatsächlichen Ver hältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend. Bei der Einsprache handelt es sich zudem um ein reformatorisches Rechtsmittel, weshalb ein kassatorischer Einspracheentscheid im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung an die verfügende Stelle nicht zulässig ist ( BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Ein Versicherer, der dem Einsprachebegehren im We sentlichen entsprechen will, hat indes die Möglichkeit, die einspracheweise ange f ochtene Verfügung zu widerrufen
und eine neue Verfügung zu erlassen . Diesbe züglich hat er indes in der neuen Verfügung beziehungsweise in einem zu erlas senen Einspracheentscheid festzustellen, dass die Einsprac he gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 118 E . 3a). 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 7/272) erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat, und dass er im Rahmen des Verfahrens betreffend die Einsprache gegen Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 ( Urk. 7/249) betreffend Leistungseinstellung per
1. Dezember 2016 die verlangten detaillierten Kontoauszüge ( Urk. 7/250) und die verlangten Bestätigungen der Liegenschaftsverwaltung der von ihm bewohnten Wohnung betreffend Mietzinsänderungen und gemeldete Untermietverhältnisse ( Urk. 7/193) einreichte, weshalb die Beschwerdegegenerin mit Verfügung vom 2 9. März 2017 (Urk. 7/276) seinen Leistungsanspruch für die Zeit ab Dezember 2016 neu bemass und ihm für die Zeit ab Dezember 2016 erneut Leistungen zusprach. Da die Verfügung vom 2 9. März 2017 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, und da der Beschwerdeführer in seiner Einspreche vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 7/251) und der Einspracheergänzung vom 1 6. Jan uar 2017 ( Urk. 7/253) den Umfang beziehungsweise die Bemessung seines Leistungsan spruchs für die Zeit ab Dezember 2016 in masslicher Hinsicht nicht rügte, hätte die Beschwerdegegnerin bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 6. Mai 2018 ( Urk.
2) in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfü gung vom 2 3. Dezember 2016 ( Urk. 7/249) betreffend Leistungseinstellung per 1. Dezember 2016 erhobene Einsprache daher nicht abweisen, sondern als gegen standslos geworden abschreiben müssen . 4.2
Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Ein spracheentscheid, insoweit darin die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 betreffend Leistungseinstellung per 1. Dezember 2016 erhobene Einsprache abgewiesen wurde, aufzuheben und es ist festzustellen , dass das Verfahren betreffend die Einsprache gegen die Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 5.
Die Annahme einer Beschwerde setzt unter anderem voraus, dass aus der Rechts mitteleingabe der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, den sie berüh renden Einspracheentscheid beziehungsweise die sie berührende Verfügung anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2; vgl. BGE 116 V 353 E. 2b). Die beschwerdeführende Person hat erkenntlich ihren Wil len um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es an einem solchen klar bekundeten Anfechtungswillen, so ist kein Beschwerde verfahren anhängig gemacht worden (BGE 116 V 353 E. 2b mit Hinweisen; Bar bara Kobel, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 13 zu § 18 GSVGer mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 Ia 126 E. 5c ) und es besteht auch keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist (Urteile des Bundes gerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.4 und 8C_475/2007 vom 2 3. April 2008 E. 4.2; BGE 134 V 162 E. 5.1). 6. 6.1
In teilweiser Gutheissung der vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen im Betrag von Fr. 5'824.-- ( für die Zeit vom 1. Septe mber 2009 bis 3 0. November 2016; Urk. 7/248) erhobene n Einsprache stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne eines Haushaltsbei trags als Einnahmen zu verzichten sei, weshalb vom Beschwerdeführer lediglich noch eine reduzierte Rückerstattung im Betrag von Fr. 1'501.- geschuldet sei (vgl. Urk 2 S. 8 und Urk. 7/256 ). 6.2
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde diesbezüglich folgendermas sen ( Urk. 1 S. 2): « Hier wird Korrektur verlangt. Jedenfalls hatte ich geglaubt das Nebenobjekt dass ich zu gemietet habe, sei günstiger und somit der Mietzins über 1100 CHF, was leider ein Irrtum war, nämlich der aktuelle Mietzins ist 1083.-- CHF für die Wohnung. Somit ergibt sich ein Fehlbetrag von 1501.-- CHF inklusive Penalty a Franken 600.-- wegen dem Mitbewohner seit 200 9. Die Zahlen stimmen sowieso nicht da 4323.-- CHF rechtswidrig als Haushaltsgeld berechnet worden ist (meine Einsprache wurde gutgeheissen). Der zu viel bezogene Betrag beträgt Franken 3488.-- per Dato». 6.3
Zur teilweise n Gutheissung der Einsprache gegen die Verfügung vom 2 2. Dezem ber 2016 betreffend Rückerstattung ( Urk. 7/248) mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid ( Urk.
2) beziehungsweise zu der darin angeordneten Reduktion der Rückerstattung auf einen B etrag von Fr. 1'501.-- lässt sich der Beschwerde ( vgl. vorstehend E. 6.2 ) indes kein eindeutiger Wille des Beschwerdeführers ent nehmen , die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid entstandene Rechtslage zu ändern.
Namentlich brachte d er Beschwerdeführer nirgends klar zum Aus druck, dass er mit der teilweisen Gutheissung seiner Einsprache, mit dem Verzicht auf die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages und mit der Reduktion der Rücker stattung auf einen Betrag von Fr. 1'501.-
- nicht einverstanden gewesen wäre . Vielmehr stellte er selbst fest, es ergebe sich ein Fehlbetrag von Fr. 1'501.--.
Zudem nahm der Beschwerdeführer weder zum Verzicht der Anrechnung eines Haushaltbeitrages noch zu der infolgedessen durchgeführten Neubemessung sei nes Leistungsanspruchs (vgl. die Bestandteil des angefochtenen Einspracheent scheids bildende Verfügung vom 2 6. Mai 2018 ; Urk. 7/256) Stellung. Obwohl die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2018 ( Urk. 2 S. 8) auf Grund des Verzichts auf eine Anrechnung eines Haushaltsbeitra ges eine Reduktion der Rückerstattung von in der Zeit vom 1. September 2009 bis 3 0. November 2016 zu Unrecht bezogen er Versicherungsleistungen auf einen Betrag von Fr. 1'501.-- anordnete, nahm der Beschwerdeführer dazu keine Stel lung . Er machte vielmehr , ohne sich mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, weiterhin geltend, dass er Leistungen im Umfang von Fr. 3’488.-- zu Unrecht bezogen habe . 6.4
Offensichtlich war es dem Beschwerdeführer, welcher sich diesbezüglich in keiner Weise mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheid s auseinandersetzte, bei Beschwerdeerhebung nicht bewusst, dass sein Leistungsanspruch im angefochte nen Einspracheentscheid neu bemessen und die Rückerstattung auf einen Betrag von Fr. 1'501.-- herabgesetzt wurde. Hinsichtlich der Rückerstattung im Umfang dieses Betrages lässt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2018 ( Urk.
1) daher keinen eindeutigen Beschwerdewillen erkennen. Diesbezüglich ist ein kla rer Anfechtungswillen des Beschwerdeführers daher zu verneinen. 6 .5
In Bezug auf die Rückerstattung im Umfang eines Betrag es von Fr. 1'501.-- ist auf die Eingabe des Beschwerdeführes vom 3. Juli 2018 ( Urk.
1) mangels eines klaren Anfechtungswillen - ohne Ansetzung ei ner Nachfrist zur Verbesserung (vgl. vorstehend E. 5 ) - daher nicht einzutreten. 7.
Demzufolge ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teil weise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid, insoweit darin die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 betref fend Leistungseinstellung per 1. Dezember 2016 erhobene Einsprache abgewiesen wurde, aufzuheben ist mit der Feststellung, dass das Einsprachev erfahren betref fend die gegen die Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 erhobene Einsprache als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid
der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 2 6. Mai 2018, insoweit darin die vom Beschwerdeführer gegen die Verfü gung vom 2 3. Dezember 2016 erhobene Einsprache abgewiesen wurde, aufgehoben wird . E s wird festgestellt , dass das Einspracheverfahren betreffend die gegen die Ver fügung vom 2 3. Dezember 2016 erhobene Einsprache als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 6. November 2016 ( Urk. 7/213) stellte die Stadt Dietikon fest, dass die vom Versicherten am 1 0. November 2016 eingereich ten Unterlagen unvollständig gewesen seien, und forderte ihn auf , seiner Mitwir kungspflicht nachzukommen . Sie wies ihn darauf hin, dass die Versicherungsleis tungen per 1. Dezember 2016 vorübergehend sistiert würden , und dass die Versi cherungsleistungen definitiv eingestellt würden , wenn er die verlangten Unterlagen bis 8. Dezember 2016 nicht eingereicht haben sollte (S. 2). Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Dezember 2016 ( Urk. 7/213) stellte die Stadt Dietikon fest, dass der Versicherte die verlangten Unterlagen weiterhin nicht vollständig eingereicht habe , und forderte ihn auf , seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen sowie die fehlenden Unterlagen bis spätestens am 2 2. Dezember 2016 einzureichen . Gleich zeitig wies sie ihn darauf hin, dass die Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2016 definitiv eingestellt würden, wenn er die verlangten Unterlagen nicht recht zeitig bis 2 2. Dezember 2016 eingereicht haben sollte (S. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die aner kannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen
- und Invalidenversicherung, ELV ) .
E. 1.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen.
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergän zungs leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen der jahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grund la gen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berück sichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemes sungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.
E. 1.5 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsver ordnung finden, soweit durch diese Ver ordnung nichts a nderes bestimmt ist, die Bestim mungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwen dung. 1 .6
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhal ten sind.
E. 1.7 Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Ergänzungs leis tung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 24 ELV dahingehend präzisiert, dass die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenen falls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbe zahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der per sönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat, wobei sich diese Meldepflicht auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungs leistung beteiligten Familiengliedern der bezugsberechtigten Person eintreten, erstreckt.
E. 1.8 Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, wel ches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (nicht in BGE 139 V 585 publi zierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. Novem ber 2013, SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen).
E. 1.9 Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt zwei Sanktionen zu. Der Versicherungsträger kann auf Grund der vorliegenden Akten entscheiden oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Gemäss der Recht spre chung (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5) ist der Verhältnismässigkeits grundsatz auch bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichti gen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt er bracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten oder Entscheid auf grund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mit wirkung verweigert wurde. Eine Leistungseinstellung kann daher nur für den Zeitraum, während dem die Mitwirkung verweigert wurde, angeordnet werden, wenn die versicherte Per son zu einem späteren Zeitpunkt dem Versicherungs träger ausdrücklich und vor behaltlos ihre Mitwirkung anbietet.
E. 1.10 Ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren beziehungsweise eine vorüberge hende Leistungseinstellung setzt die Zumutbarkeit der unterbliebenen Mitwir kung voraus, welche zudem für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforder lich sein muss. Hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wenn sich der Sach verhalt auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne beson deren Auf wand abklären lässt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N. 100 zu Art. 43 ATSG). Im Weiteren muss die versicherte Person sich einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen haben oder nicht aus eigenem An trieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben. Ab welchem Zeit punkt eine ent sprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durch füh rung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007).
E. 2 S. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2018 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach der Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente der AHV bei der Berechnung des Leis tungsanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3 1. August 2018 kein Haus haltsbeitrag als Einnahmen anzurechnen sei, weshalb eine Nachzahlung zu Guns ten des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 4'323.-- resultiere, welche mit der Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 5'824.-- zu verrechnen sei, sodass eine reduzier te Rückerstattung im Betrag vo n Fr. 1'501.-- resultiere (Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 3'488.-- zu Unrecht bezogen habe , weshalb von einer Rückerstat tung in diesem Umfang und nicht von einer solchen im Betrag von Fr.
5'824.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 2), und dass er den ihm obliegenden Mitwirkungspflich ten nachgekommen sei ( Urk. 1 S. 3).
E. 2.3 In der Beschwerde antwort vom 1 1. September 2018 ( Urk.
6) führte die Beschwer degegnerin aus, dass der Beschwerdeführer ihr die verlangten detaillierten Kon toauszüge ( Urk. 7/250) am 2 1. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/261) und die verlangten Bestätigungen der Liegenschaftsverwaltung der von ihm bewohnten Wohnung betreffend Mietzinsänderungen und gemeldete Untermietverhältnisse ( Urk. 7/193) erst am 2 4. März 2017 (vgl. Urk. 7/193) und damit erst nach der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 7/272) ein gereicht habe. Nach Eingang der verlangten Unterlagen sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen mit Verfügung vom 2 9. März 2017 (Urk. 7/276) für die Zeit ab Dezember 2016 neu berechnet worden und es seien ihm für die Zeit ab Dezember 2016 rückwirkend erneut Ergänzungs- und Zusatzleistungen zugesprochen worden. Dem Beschwerdeführer sei daher kein finanzieller Schaden im Sinne einer Leistungslücke entstanden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise gerügte Anrechnung eines Haus haltsbeitrages als Einnahmen gelte es zudem zu berücksichtigen, dass diesbezüg lich die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung betreffend Rückerstattung vom 2 2. Dezember 2016 (Urk.
7/248) erhobene Einsprache
mit Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheid s vom 2 6. Mai 2018 ( Urk.
2) gutgeheissen worden sei ( Urk.
E. 6 .5
In Bezug auf die Rückerstattung im Umfang eines Betrag es von Fr. 1'501.-- ist auf die Eingabe des Beschwerdeführes vom 3. Juli 2018 ( Urk.
1) mangels eines klaren Anfechtungswillen - ohne Ansetzung ei ner Nachfrist zur Verbesserung (vgl. vorstehend E. 5 ) - daher nicht einzutreten.
E. 6.1 In teilweiser Gutheissung der vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen im Betrag von Fr. 5'824.-- ( für die Zeit vom 1. Septe mber 2009 bis 3 0. November 2016; Urk. 7/248) erhobene n Einsprache stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne eines Haushaltsbei trags als Einnahmen zu verzichten sei, weshalb vom Beschwerdeführer lediglich noch eine reduzierte Rückerstattung im Betrag von Fr. 1'501.- geschuldet sei (vgl. Urk 2 S. 8 und Urk. 7/256 ).
E. 6.2 ) indes kein eindeutiger Wille des Beschwerdeführers ent nehmen , die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid entstandene Rechtslage zu ändern.
Namentlich brachte d er Beschwerdeführer nirgends klar zum Aus druck, dass er mit der teilweisen Gutheissung seiner Einsprache, mit dem Verzicht auf die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages und mit der Reduktion der Rücker stattung auf einen Betrag von Fr. 1'501.-
- nicht einverstanden gewesen wäre . Vielmehr stellte er selbst fest, es ergebe sich ein Fehlbetrag von Fr. 1'501.--.
Zudem nahm der Beschwerdeführer weder zum Verzicht der Anrechnung eines Haushaltbeitrages noch zu der infolgedessen durchgeführten Neubemessung sei nes Leistungsanspruchs (vgl. die Bestandteil des angefochtenen Einspracheent scheids bildende Verfügung vom 2 6. Mai 2018 ; Urk. 7/256) Stellung. Obwohl die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2018 ( Urk. 2 S. 8) auf Grund des Verzichts auf eine Anrechnung eines Haushaltsbeitra ges eine Reduktion der Rückerstattung von in der Zeit vom 1. September 2009 bis 3 0. November 2016 zu Unrecht bezogen er Versicherungsleistungen auf einen Betrag von Fr. 1'501.-- anordnete, nahm der Beschwerdeführer dazu keine Stel lung . Er machte vielmehr , ohne sich mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, weiterhin geltend, dass er Leistungen im Umfang von Fr. 3’488.-- zu Unrecht bezogen habe .
E. 6.3 Zur teilweise n Gutheissung der Einsprache gegen die Verfügung vom 2 2. Dezem ber 2016 betreffend Rückerstattung ( Urk. 7/248) mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid ( Urk.
2) beziehungsweise zu der darin angeordneten Reduktion der Rückerstattung auf einen B etrag von Fr. 1'501.-- lässt sich der Beschwerde ( vgl. vorstehend E.
E. 6.4 Offensichtlich war es dem Beschwerdeführer, welcher sich diesbezüglich in keiner Weise mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheid s auseinandersetzte, bei Beschwerdeerhebung nicht bewusst, dass sein Leistungsanspruch im angefochte nen Einspracheentscheid neu bemessen und die Rückerstattung auf einen Betrag von Fr. 1'501.-- herabgesetzt wurde. Hinsichtlich der Rückerstattung im Umfang dieses Betrages lässt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2018 ( Urk.
1) daher keinen eindeutigen Beschwerdewillen erkennen. Diesbezüglich ist ein kla rer Anfechtungswillen des Beschwerdeführers daher zu verneinen.
E. 7 Demzufolge ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teil weise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid, insoweit darin die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 betref fend Leistungseinstellung per 1. Dezember 2016 erhobene Einsprache abgewiesen wurde, aufzuheben ist mit der Feststellung, dass das Einsprachev erfahren betref fend die gegen die Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 erhobene Einsprache als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid
der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 2 6. Mai 2018, insoweit darin die vom Beschwerdeführer gegen die Verfü gung vom 2 3. Dezember 2016 erhobene Einsprache abgewiesen wurde, aufgehoben wird . E s wird festgestellt , dass das Einspracheverfahren betreffend die gegen die Ver fügung vom 2 3. Dezember 2016 erhobene Einsprache als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00069
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 6. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Dietikon Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1949, bezog an seinem Wohnort Ergänzungs- und Zusatz leistungen zu seiner Alters r ente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/196). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2016 ( Urk. 7/148) forderte die Stadt Dietikon , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , den Versicherten zur Rückerstattung von in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Januar 2016 zu viel ausgerichteter Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 10'779.-- auf, weil er zwei Mitbewohner in der von ihm bewohnten Wohnung nicht gemeldet habe. Die vom Versicherten am 1 4. März 2016 dagegen erhobene Einsprache wies die Stadt Diet ikon mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1 1. Mai 2016 ab (Urk. 7/163). 1.2
Mit Schreiben vom 6. September 2016 ( Urk. 7/211) forderte die Stadt Dietikon den Versicherten auf, bis 2 9. September 2016 verschiedene Unterlagen einzureichen. Mit einem weiteren Schreiben vom 1 6. November 2016 ( Urk. 7/213) stellte die Stadt Dietikon fest, dass die vom Versicherten am 1 0. November 2016 eingereich ten Unterlagen unvollständig gewesen seien, und forderte ihn auf , seiner Mitwir kungspflicht nachzukommen . Sie wies ihn darauf hin, dass die Versicherungsleis tungen per 1. Dezember 2016 vorübergehend sistiert würden , und dass die Versi cherungsleistungen definitiv eingestellt würden , wenn er die verlangten Unterlagen bis 8. Dezember 2016 nicht eingereicht haben sollte (S. 2). Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Dezember 2016 ( Urk. 7/213) stellte die Stadt Dietikon fest, dass der Versicherte die verlangten Unterlagen weiterhin nicht vollständig eingereicht habe , und forderte ihn auf , seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen sowie die fehlenden Unterlagen bis spätestens am 2 2. Dezember 2016 einzureichen . Gleich zeitig wies sie ihn darauf hin, dass die Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2016 definitiv eingestellt würden, wenn er die verlangten Unterlagen nicht recht zeitig bis 2 2. Dezember 2016 eingereicht haben sollte (S. 2). 1.3
Mit Verfügung en vom 2 2. Dezember 2016 berechnete die Stadt Dietikon
den Leis tungsanspruch des Versicherten für die Zeit von September bis November 2016 neu ( Urk. 7/247), weil er Senkungen des Mietzinses betreffend der von ihm bewohnten Wohnung nicht gemeldet habe ,
und forderte den Versicherten zur Rückerstattung von in der Zeit vom 1. September 2009 bis 3. November 2016 zu viel ausgerichteter Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 5’824 .-- auf (Urk. 7/248) . Mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 ( Urk. 7/249) stellte die Stadt Dietikon fest, dass der Versicherte die verlangten Unterlagen nicht rechtzeitig und nicht vollständig eingereicht habe ,
und stellte die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an den Versicherten wegen Verletzung der Mitwirkungs pflicht per 1. Dezember 2016 definitiv ein. M it Entscheid vom 2 6. Mai 2018 (Urk. 7/257 = Urk. 2 und Urk. 7/256 ) wies die Stadt Dietikon die vom Versicherten am 28. Dezember 2016 ( Urk. 7/251) gegen die Verfügung betreffend Leistungs einstellung vom 2 3. Dezember 2016 erhobene Einsprache ab, sowe it sie darauf eintrat. Gleichzeitig hiess die Stadt Dietikon die vom Versicherten am 1 8. Januar 2017 (Urk.
7/254) gegen die Verfügung betreffend Rückerstattung vom 2 2. Dezember 2016 (Urk.
7/248) erhobene
Einsprache teilweise gut und stellte fest , dass von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne eines Haushaltsbeitrags als Einnahmen a bzusehen sei, dass eine Nachzahlung zu Guns ten des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 4'323.-- resultiere , und dass die Nachzahlung mit der Rückerstattung im Betrag von Fr. 5'824.-- gemäss der Ver fügung vom 2 2. Dezember 2016 zu verrechnen sei, weshalb eine reduzierte Rück erstattung im Betrag von Fr. 1'501.-- resultiere (Urk.
2 S. 8). 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2018 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 3. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss ,
dieser sei auf zu heben . Er machte geltend, dass er Versicherungsleistungen im Betrag von Fr.
3'488.-- zu Unrecht bezogen habe ( Urk. 1 S. 2), und dass er den ihm obliegen den Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, weshalb von einer Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2016 abzusehen sei ( Urk. 1 S. 3). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2018 (Urk. 5) beantragte die Stadt Dietikon die Ab weisung der Beschwerde . Am 2 3. März 2018 reichte der Beschwer deführer eine weitere Stellungnahme ( Urk.
9) ein, von welcher der Beschwerdegeg nerin am 2 8. September 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die aner kannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
1.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen
- und Invalidenversicherung, ELV ) . 1.3
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. 1.4
Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergän zungs leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen der jahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grund la gen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berück sichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemes sungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden. 1.5
Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsver ordnung finden, soweit durch diese Ver ordnung nichts a nderes bestimmt ist, die Bestim mungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwen dung. 1 .6
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhal ten sind. 1.7
Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Ergänzungs leis tung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 24 ELV dahingehend präzisiert, dass die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenen falls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbe zahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der per sönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat, wobei sich diese Meldepflicht auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungs leistung beteiligten Familiengliedern der bezugsberechtigten Person eintreten, erstreckt. 1.8
Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, wel ches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (nicht in BGE 139 V 585 publi zierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. Novem ber 2013, SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen). 1.9
Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt zwei Sanktionen zu. Der Versicherungsträger kann auf Grund der vorliegenden Akten entscheiden oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Gemäss der Recht spre chung (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5) ist der Verhältnismässigkeits grundsatz auch bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichti gen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt er bracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten oder Entscheid auf grund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mit wirkung verweigert wurde. Eine Leistungseinstellung kann daher nur für den Zeitraum, während dem die Mitwirkung verweigert wurde, angeordnet werden, wenn die versicherte Per son zu einem späteren Zeitpunkt dem Versicherungs träger ausdrücklich und vor behaltlos ihre Mitwirkung anbietet. 1.10
Ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren beziehungsweise eine vorüberge hende Leistungseinstellung setzt die Zumutbarkeit der unterbliebenen Mitwir kung voraus, welche zudem für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforder lich sein muss. Hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wenn sich der Sach verhalt auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne beson deren Auf wand abklären lässt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N. 100 zu Art. 43 ATSG). Im Weiteren muss die versicherte Person sich einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen haben oder nicht aus eigenem An trieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben. Ab welchem Zeit punkt eine ent sprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durch füh rung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2018 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach der Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente der AHV bei der Berechnung des Leis tungsanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3 1. August 2018 kein Haus haltsbeitrag als Einnahmen anzurechnen sei, weshalb eine Nachzahlung zu Guns ten des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 4'323.-- resultiere, welche mit der Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 5'824.-- zu verrechnen sei, sodass eine reduzier te Rückerstattung im Betrag vo n Fr. 1'501.-- resultiere (Urk. 2 S. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 3'488.-- zu Unrecht bezogen habe , weshalb von einer Rückerstat tung in diesem Umfang und nicht von einer solchen im Betrag von Fr.
5'824.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 2), und dass er den ihm obliegenden Mitwirkungspflich ten nachgekommen sei ( Urk. 1 S. 3). 2.3
In der Beschwerde antwort vom 1 1. September 2018 ( Urk.
6) führte die Beschwer degegnerin aus, dass der Beschwerdeführer ihr die verlangten detaillierten Kon toauszüge ( Urk. 7/250) am 2 1. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/261) und die verlangten Bestätigungen der Liegenschaftsverwaltung der von ihm bewohnten Wohnung betreffend Mietzinsänderungen und gemeldete Untermietverhältnisse ( Urk. 7/193) erst am 2 4. März 2017 (vgl. Urk. 7/193) und damit erst nach der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 7/272) ein gereicht habe. Nach Eingang der verlangten Unterlagen sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen mit Verfügung vom 2 9. März 2017 (Urk. 7/276) für die Zeit ab Dezember 2016 neu berechnet worden und es seien ihm für die Zeit ab Dezember 2016 rückwirkend erneut Ergänzungs- und Zusatzleistungen zugesprochen worden. Dem Beschwerdeführer sei daher kein finanzieller Schaden im Sinne einer Leistungslücke entstanden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise gerügte Anrechnung eines Haus haltsbeitrages als Einnahmen gelte es zudem zu berücksichtigen, dass diesbezüg lich die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung betreffend Rückerstattung vom 2 2. Dezember 2016 (Urk.
7/248) erhobene Einsprache
mit Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheid s vom 2 6. Mai 2018 ( Urk.
2) gutgeheissen worden sei ( Urk. 6 S. 4). 3. 3.1
Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Frage der Berechtigung zur Erhe bung eines Rechtsmittels beziehungsweise die Frage der Legit imation. Die Legiti mation zur Anfechtung einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheent scheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwür diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Für das Einsprachever fahren nach Art. 52 ATSG gelten inhaltlich dieselben Legitimationsvoraussetzun gen (BGE 132 V 74 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom 2 7. August 2008 E. 5.1). 3 .2
Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu ver meiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 3 0. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4) . Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwür dig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 285). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2). 3.3
Nach der Rechtsprechung ist das Verwaltungsverfahren als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Die Einsprache ist daher kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene V erfügung nochmals zu überprüfen. Be i Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheent scheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spä tere gerichtliche Beurteilung sind deshalb grundsätzlich die tatsächlichen Ver hältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend. Bei der Einsprache handelt es sich zudem um ein reformatorisches Rechtsmittel, weshalb ein kassatorischer Einspracheentscheid im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung an die verfügende Stelle nicht zulässig ist ( BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Ein Versicherer, der dem Einsprachebegehren im We sentlichen entsprechen will, hat indes die Möglichkeit, die einspracheweise ange f ochtene Verfügung zu widerrufen
und eine neue Verfügung zu erlassen . Diesbe züglich hat er indes in der neuen Verfügung beziehungsweise in einem zu erlas senen Einspracheentscheid festzustellen, dass die Einsprac he gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 118 E . 3a). 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 7/272) erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat, und dass er im Rahmen des Verfahrens betreffend die Einsprache gegen Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 ( Urk. 7/249) betreffend Leistungseinstellung per
1. Dezember 2016 die verlangten detaillierten Kontoauszüge ( Urk. 7/250) und die verlangten Bestätigungen der Liegenschaftsverwaltung der von ihm bewohnten Wohnung betreffend Mietzinsänderungen und gemeldete Untermietverhältnisse ( Urk. 7/193) einreichte, weshalb die Beschwerdegegenerin mit Verfügung vom 2 9. März 2017 (Urk. 7/276) seinen Leistungsanspruch für die Zeit ab Dezember 2016 neu bemass und ihm für die Zeit ab Dezember 2016 erneut Leistungen zusprach. Da die Verfügung vom 2 9. März 2017 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, und da der Beschwerdeführer in seiner Einspreche vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 7/251) und der Einspracheergänzung vom 1 6. Jan uar 2017 ( Urk. 7/253) den Umfang beziehungsweise die Bemessung seines Leistungsan spruchs für die Zeit ab Dezember 2016 in masslicher Hinsicht nicht rügte, hätte die Beschwerdegegnerin bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 6. Mai 2018 ( Urk.
2) in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfü gung vom 2 3. Dezember 2016 ( Urk. 7/249) betreffend Leistungseinstellung per 1. Dezember 2016 erhobene Einsprache daher nicht abweisen, sondern als gegen standslos geworden abschreiben müssen . 4.2
Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Ein spracheentscheid, insoweit darin die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 betreffend Leistungseinstellung per 1. Dezember 2016 erhobene Einsprache abgewiesen wurde, aufzuheben und es ist festzustellen , dass das Verfahren betreffend die Einsprache gegen die Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 5.
Die Annahme einer Beschwerde setzt unter anderem voraus, dass aus der Rechts mitteleingabe der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, den sie berüh renden Einspracheentscheid beziehungsweise die sie berührende Verfügung anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2; vgl. BGE 116 V 353 E. 2b). Die beschwerdeführende Person hat erkenntlich ihren Wil len um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es an einem solchen klar bekundeten Anfechtungswillen, so ist kein Beschwerde verfahren anhängig gemacht worden (BGE 116 V 353 E. 2b mit Hinweisen; Bar bara Kobel, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 13 zu § 18 GSVGer mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 Ia 126 E. 5c ) und es besteht auch keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist (Urteile des Bundes gerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.4 und 8C_475/2007 vom 2 3. April 2008 E. 4.2; BGE 134 V 162 E. 5.1). 6. 6.1
In teilweiser Gutheissung der vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen im Betrag von Fr. 5'824.-- ( für die Zeit vom 1. Septe mber 2009 bis 3 0. November 2016; Urk. 7/248) erhobene n Einsprache stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne eines Haushaltsbei trags als Einnahmen zu verzichten sei, weshalb vom Beschwerdeführer lediglich noch eine reduzierte Rückerstattung im Betrag von Fr. 1'501.- geschuldet sei (vgl. Urk 2 S. 8 und Urk. 7/256 ). 6.2
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde diesbezüglich folgendermas sen ( Urk. 1 S. 2): « Hier wird Korrektur verlangt. Jedenfalls hatte ich geglaubt das Nebenobjekt dass ich zu gemietet habe, sei günstiger und somit der Mietzins über 1100 CHF, was leider ein Irrtum war, nämlich der aktuelle Mietzins ist 1083.-- CHF für die Wohnung. Somit ergibt sich ein Fehlbetrag von 1501.-- CHF inklusive Penalty a Franken 600.-- wegen dem Mitbewohner seit 200 9. Die Zahlen stimmen sowieso nicht da 4323.-- CHF rechtswidrig als Haushaltsgeld berechnet worden ist (meine Einsprache wurde gutgeheissen). Der zu viel bezogene Betrag beträgt Franken 3488.-- per Dato». 6.3
Zur teilweise n Gutheissung der Einsprache gegen die Verfügung vom 2 2. Dezem ber 2016 betreffend Rückerstattung ( Urk. 7/248) mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid ( Urk.
2) beziehungsweise zu der darin angeordneten Reduktion der Rückerstattung auf einen B etrag von Fr. 1'501.-- lässt sich der Beschwerde ( vgl. vorstehend E. 6.2 ) indes kein eindeutiger Wille des Beschwerdeführers ent nehmen , die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid entstandene Rechtslage zu ändern.
Namentlich brachte d er Beschwerdeführer nirgends klar zum Aus druck, dass er mit der teilweisen Gutheissung seiner Einsprache, mit dem Verzicht auf die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages und mit der Reduktion der Rücker stattung auf einen Betrag von Fr. 1'501.-
- nicht einverstanden gewesen wäre . Vielmehr stellte er selbst fest, es ergebe sich ein Fehlbetrag von Fr. 1'501.--.
Zudem nahm der Beschwerdeführer weder zum Verzicht der Anrechnung eines Haushaltbeitrages noch zu der infolgedessen durchgeführten Neubemessung sei nes Leistungsanspruchs (vgl. die Bestandteil des angefochtenen Einspracheent scheids bildende Verfügung vom 2 6. Mai 2018 ; Urk. 7/256) Stellung. Obwohl die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2018 ( Urk. 2 S. 8) auf Grund des Verzichts auf eine Anrechnung eines Haushaltsbeitra ges eine Reduktion der Rückerstattung von in der Zeit vom 1. September 2009 bis 3 0. November 2016 zu Unrecht bezogen er Versicherungsleistungen auf einen Betrag von Fr. 1'501.-- anordnete, nahm der Beschwerdeführer dazu keine Stel lung . Er machte vielmehr , ohne sich mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, weiterhin geltend, dass er Leistungen im Umfang von Fr. 3’488.-- zu Unrecht bezogen habe . 6.4
Offensichtlich war es dem Beschwerdeführer, welcher sich diesbezüglich in keiner Weise mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheid s auseinandersetzte, bei Beschwerdeerhebung nicht bewusst, dass sein Leistungsanspruch im angefochte nen Einspracheentscheid neu bemessen und die Rückerstattung auf einen Betrag von Fr. 1'501.-- herabgesetzt wurde. Hinsichtlich der Rückerstattung im Umfang dieses Betrages lässt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2018 ( Urk.
1) daher keinen eindeutigen Beschwerdewillen erkennen. Diesbezüglich ist ein kla rer Anfechtungswillen des Beschwerdeführers daher zu verneinen. 6 .5
In Bezug auf die Rückerstattung im Umfang eines Betrag es von Fr. 1'501.-- ist auf die Eingabe des Beschwerdeführes vom 3. Juli 2018 ( Urk.
1) mangels eines klaren Anfechtungswillen - ohne Ansetzung ei ner Nachfrist zur Verbesserung (vgl. vorstehend E. 5 ) - daher nicht einzutreten. 7.
Demzufolge ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teil weise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid, insoweit darin die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 betref fend Leistungseinstellung per 1. Dezember 2016 erhobene Einsprache abgewiesen wurde, aufzuheben ist mit der Feststellung, dass das Einsprachev erfahren betref fend die gegen die Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 erhobene Einsprache als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid
der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 2 6. Mai 2018, insoweit darin die vom Beschwerdeführer gegen die Verfü gung vom 2 3. Dezember 2016 erhobene Einsprache abgewiesen wurde, aufgehoben wird . E s wird festgestellt , dass das Einspracheverfahren betreffend die gegen die Ver fügung vom 2 3. Dezember 2016 erhobene Einsprache als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz