Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren am 6. Dezember 1964 , verbeiständet ( Urk. 3/6) , ist Bezüger von Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente ( vgl. etwa Urk. 8/A, Urk. 8/191).
Am 1 6. November 1967 wurde er von den kinderlosen Eheleute n
Y.___ (geboren 19 18, gestorben 2011, Urk. 3/1) und Z.___ (geb oren 1922 ) adoptiert, unter Gleichstellung gegenüber den gesetzlichen Erben, jedoch unter Wegbedingung des Pflichtteils recht s gegenüber den Adoptiveltern (altrechtliche Adoption; vgl. Urk. 8/48, Urk. 3/2). Im öffentlichen Testament vom 1 7. Februar 2011 ( Urk. 3/9) setzte Z.___
zwei Neffen als ihre Erben ein und bedachte X.___
mit einem in betraglicher
Hinsicht noch nicht fest gesetzten Taschen- und Ferien geld im testamentarisch umschriebenen Sinne . Im Juli
2015 verstarb sie ( Urk. 3/2).
I n der Folge erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich dem Versicherten die Bewilligung zur Führung eines Prozesses zwecks Ungültigerklärung des öffentlichen Testaments vom 1 7. Februar 2011 (Beschluss vom 5. Juli 2016, Urk. 3/3) . Noch vor der gerichtlichen Einreichung einer ent sprechenden Ungültigkeitsklage schlossen der Versicherte und die beiden Neffen am 1 9. Januar 2017 im Sinne eines Vergleichs einen Erbteilungs- und Erbvertrag ab ( Urk. 3/5). Gemäss diesem Vertrag erhielt X.___ aus dem Nachlass seiner verstorbenen Adoptivmutter
ein en Barbetrag von Fr. 300'000.- - . 1.2
Vom Erhalt d es Barbetrages von Fr. 300'000.- - durch den Versicherten erfuhr das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) Anfang Juni 2017, als ihm darüber vom Beistand des Versicherten verschiedene Unterlagen zuge stellt wurden ( Urk. 8/210-214) . In der Folge nahm es rückwirkend ab 1. Februar 2017 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor, unter Anrechnung eines um Fr. 300'000.- - höheren Vermögens . Gestützt darauf setzte es mit Verfü gungen vom 8. und 1 2. Juni 2017 ( Urk. 8/ 65-
66) die ursprünglich auf Fr. 4'214. -- festge setzten monatlichen Ergänzungsleistungen des Versicherten (gemäss der Verfü gung vom 7. Dezember 2016, Urk. 8/63) ab 1. Februar 2017 auf neu Fr. 2'566.- - herab und forderte von ihm gleichzeitig die im Zeitraum vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2017 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen von Fr. 8'240 .-- zurück . Die dagegen erhobene Einsprache vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 8/216) wies es mit Entscheid vom 1 5. November 2017 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte a m 2 2. Dezember 2017 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem Antrag, bei der Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2017 sei ein lediglich um Fr. 100'000.- - höheres Vermögen anzurechnen, verbunden mit
einer entsprechenden Reduktion der Rückerstattungsforderung. In der Beschwer deantwort vom 6. Februar 2018, welche dem Versicherten am 7. Mai 2018 zu gestellt wurde ( Urk. 9) , schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän-zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba-ren Einnahmen übersteigen. Vermögenswerte sind nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG als Einnahmen zu veranschlagen. Dabei dürfen nach der Recht sprechung nur tatsächlich vereinnahmte und vorhandene Vermögenswerte berück sichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögens werte ( Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 1 1. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.2
Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres , nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG setzt einen Rück kommenstitel (prozessuale Revision oder Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) voraus (BGE 129 V 110 E. 1). Bei der Neuberechnung von Zusatz leist ungen zur Ermittlung des Rücker stattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszu gehen, wie sie im Rückerstat tungszeitraum tatsächlich bestanden haben (BGE 122 V 24 ff. E. 5). 2. 2.1
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten , dass dem Beschwerdeführer aufgrund der
im Erbteilungs- und Erbvertrag vom 1 9. Januar 201 7 ( Urk. 3/5) – der mangels eines Zustimmungserfordernisses durch die KESB ( Urk. 3/6) grund sätzlich sofort wirksam wurde – vorgenommenen Erbteilung betreffend den Nach lass der verstorbenen Adoptivmutter neu ein Anspruch auf einen Barbetrag von Fr. 300'000.- -
zu stand , weshalb die Beschwerdegegnerin unter Anrechnung des dadurch gestiegenen Vermögens des Versicherten grundsätzlich zurecht ab 1. Februar 201 7 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vornahm .
2.2 2.2.1
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde ( Urk. 1 ) zusammengefasst
hauptsächlich vor, nur der Betrag von Fr. 100'000.- - dürfe bei der Neuberech nung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2017 als neues Vermögen ange rech net werden , da er diesen Betrag ohne Weiteres für den allgemeinen Lebens unterhalt habe verwenden dürfen. Dagegen verbiete sich beim restlichen Teilbe trag von Fr. 200'000.- - eine solche Anrechnung, weil er diesen Teilbetrag nach Ziff. III.4 des Erbteilungs- und Erbvertrages vom 1 9. Januar 2017 nur einge schränkt respektive nicht für den allgemeinen Lebensbedarf habe verwenden dürfen. 2.2. 2
Dem hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 ) im Wes entlichen entgegen, mit der seltsamen respektive ungewöhnlich formulierten Klausel nach Ziff. III. 4 des Erbteilungs- und Erbvertrages vom 1 9. Januar 2017 , auf welche der Beschwerdeführer sich berufe, würden die Beteiligten eine rechts missbräuchliche Umgehung der Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen bezwecken. Diese rechtsmissbräuchliche Klausel sei daher bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. F ebruar 2017 nicht zu beachten. 3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang es sich beim erwähnten Betrag von Fr. 300'000.- - um einen Vermögenswert handelte, über welchen der Beschwer deführer im Zeitraum ab 1. Februar 2017 ungeschmälert im Sinne der obigen Erwägungen (E. 1.1) verfügen konnte. Diese Frage beurteilt sich in erster Linie nach dem zugrunde liegenden Erbteilungs- und Erbvertrag vom 1 9. Januar 2017 (im Folgenden: Vertrag) . Die Auslegung dieses Vertrages erfolgt nach den übli chen Regeln der Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrag e s .
Dabei ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (BGE 133 III 406 E. 2.2). Hierzu gilt es, den mutmasslichen Parteiwillen zu er he ben, wie er von den jeweiligen Erklärungsempfängern nach Treu und Glau ben ver standen werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsaus le gung gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es (ZGB ; Urteil des Bundesgerichts 2C_242/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 2.2.5). 3.2
Gemäss diesem Vertrag erhält der Beschwerdeführer aus dem Nachlass der verstorbenen Adoptivmutter den
- in zwei Teilbeträge von Fr. 100'000.- - und Fr. 200'000.- - unterteilten - Barb etrag von Fr. 300'000.- - und wird der übrige Nachlass im Sinne des öffentlichen Testaments vom 1 7. Februar 2011 den bei den Neffen als Erben zugewiesen. Die Ausrichtung des Barbetrags von Fr. 300'000.- - wird dabei im Vertrag auch in den Zusammenhang mit
eine r Nacherben ein setz ung respektive ein em Nachvermächtnis im Sinne von Art. 488 ZGB gestellt . Dabei
kann es sich bezüglich der Ausrichtung des Barbetrages von Fr. 300'000.- -
jedoch nicht um eine Nacherbeneinsetzung respektive nicht um ein Nachvermächtnis im Sinne von Art. 488 ZGB handeln. Denn eine solche Anordnung hätte nur durch die verstorbene Adoptivmutter als Erblasserin verfügt werden können. Wie es sich mit der Rechtsbeständigkeit letztlich verhält, kann jedoch offen bleiben , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 3.3
Laut Erbteilungs- und Erbvertrag vom 19. Januar 2017 (Urk. 3/5) erhielt der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 300'000.--. Weiter vereinbarten die Ver tragsparteien, dass davon Fr. 100'000.-- im gleichen Sinn wie Vorerben bei Nach erbenschaft verwendet werden könne. Die Anrechnung dieses Vermögensteils im Rahmen der Ergänzungsleistungen blieb zu Recht unbestritten.
Hinsichtlich der weiteren Fr. 200'000.-- kamen die Vertragsparteien überein, dass diese ausschliesslich für rein persönliche Ausgaben über dem allgemeinen Lebens bedarf im Sinne von Art. 10 ELG, bei gewisser Verhältnismässigkeit und exklusive Zahlungen an Behörden zu verwenden sind.
Ausgewiesen und unbestritten ist, dass die entsprechenden Betreffnisse am 3. Mai 2017 dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben wurden und somit in sein Vermögen übergingen. Fraglich bleibt, ob er aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht ungeschmälert über die Fr. 200'000.-- verfügen durfte. 3.4
Die Vertragsparteien stimmten überein, dem Beschwerdeführer Fr. 300'000.-- zu Eigentum zu geben. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beschwerdeführer, betref fend die Fr. 300'000.-- die Neffen seiner Adoptivmutter als seine Erben ein zu setzen; hinsichtlich des Betrages von Fr. 200'000.-- erklärt
er sich bereit, diesen zu Lebzeiten in einem bestimmten Sinne zu verwenden. Insofern liegt ein zu lässi ges Rechtsgeschäft unter Lebenden vor ( Druey , Grundriss des Erbrecht s, 5. Auf lage, Bern 2002, S. 136) .
Was die Verwendung des Betrag es von Fr. 300'000. - - betrifft, geht aus dem Ver trag hervor, dass der Beschwerdeführer über dieses Geld ver fügen und es auch ausgeben kann,
a uch die Fr. 200'000.- - . Insbesondere besteht auch für diesen Be trag keine Werterhaltungspflicht , so dass man sagen müsste, es würde nur eine Art Nutzniessung
daran vorliegen
(vgl. dazu Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tung en zur AHV/ IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 163) ; es wurde auch keine Sicherstellung verlang t . Vermögenswerte, die – wie hier – verzehrt werden können, sind bei der Bedarfsrechnung
anzurechnen ( vgl. Jöhl / Ursinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
3. Auflage, Basel 2016, S. 1845 Rz 163 ).
Selbst wenn der B eschwerdeführer einen Erbvertrag zu Gunsten der Neffen seiner Adoptivmutte r
abgeschlossen hätte, behält er bis zu seinem Tod die unein ge schränkte Dispositionsfreiheit (Art. 494 Abs. 2 ZGB). Insbesondere kann er sein Vermögen aufbrauchen. Das gilt sogar dann, wenn sich der Beschwerdeführer ver traglich bezüglich solcher Verfügungen gebunden hat , denn die Rechte der Nachfolger entstehen erst mit dem Erbgang (vgl. Druey , a.a.O., S. 95 Rz 1 und 3 und S. 135 mit Hinweis auf BGE 140 III 193 E. 2.1 und 70 II 255) . Ein solche ver tragliche Bindung ist daher aus er g änzungsleistungsrechtlicher Sicht unbe acht lich, da die Anrechnung des Vermögensverzehr s jedenfalls nicht zu einer Schädigung der Vertragserben führt (BGE 140 III 193 E. 2.2), mithin der Sinn des Erbvertrages nicht ausgehöhlt wird ( Druey , a.a.O., S. 135 Rz 36). 3.5
Somit konnte der Beschwerdeführer über den tatsächlich vorhandenen Vermö gen s wert von Fr. 300'000.- - für seine persönlichen Bedürfnisse verfügen. Zwar wurde im Vertrag festgehalten, dass der Versicherte den Teilbetrag von Fr. 200'000.- - «aus schliesslich für rein persönliche Ausgaben über dem allgemeinen Lebens bedarf im Sinne von Art. 10 ELG» verwenden dürfe. Der Sinn dieser Bestimmung liegt wohl darin, dass man den Versuch machen wollte, diesen Betrag vor dem Zugriff der Behörden zu bewahren. Eine solche Zweckeinschränkung bei vor handenem Vermögen ist jedoch bei den
Ergänzungsleistung en nicht zu beachten ( vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage , Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz 352)
und daher EL-rechtlich irrelevant .
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im mass gebenden Zeitraum ungeschmälert im Sinne der obigen Erwägungen über ein neues Vermögen von Fr. 300'000.-- verfügen konnte. Daher hat die Beschwer de gegnerin dieses Vermögen zu R echt bei der Neuberechnung der Ergänzungs leis tungen ab 1. Februar 2017 berücksichtigt. 4.
Im Übrigen blieben die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2017 und die Ermittlung des daraus resultierenden Rückerstattungsbetrages un bestritten, und es sind diesbezüglich keine Anhaltspunkte für Fehler ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Beistand Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrFraefel
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän-zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba-ren Einnahmen übersteigen. Vermögenswerte sind nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG als Einnahmen zu veranschlagen. Dabei dürfen nach der Recht sprechung nur tatsächlich vereinnahmte und vorhandene Vermögenswerte berück sichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögens werte ( Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 1 1. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres , nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG setzt einen Rück kommenstitel (prozessuale Revision oder Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) voraus (BGE 129 V 110 E. 1). Bei der Neuberechnung von Zusatz leist ungen zur Ermittlung des Rücker stattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszu gehen, wie sie im Rückerstat tungszeitraum tatsächlich bestanden haben (BGE 122 V 24 ff. E. 5). 2. 2.1
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten , dass dem Beschwerdeführer aufgrund der
im Erbteilungs- und Erbvertrag vom 1 9. Januar 201
E. 3 0. Juni 2017 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen von Fr. 8'240 .-- zurück . Die dagegen erhobene Einsprache vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 8/216) wies es mit Entscheid vom 1 5. November 2017 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte a m 2 2. Dezember 2017 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem Antrag, bei der Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2017 sei ein lediglich um Fr. 100'000.- - höheres Vermögen anzurechnen, verbunden mit
einer entsprechenden Reduktion der Rückerstattungsforderung. In der Beschwer deantwort vom 6. Februar 2018, welche dem Versicherten am 7. Mai 2018 zu gestellt wurde ( Urk. 9) , schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang es sich beim erwähnten Betrag von Fr. 300'000.- - um einen Vermögenswert handelte, über welchen der Beschwer deführer im Zeitraum ab 1. Februar 2017 ungeschmälert im Sinne der obigen Erwägungen (E. 1.1) verfügen konnte. Diese Frage beurteilt sich in erster Linie nach dem zugrunde liegenden Erbteilungs- und Erbvertrag vom 1 9. Januar 2017 (im Folgenden: Vertrag) . Die Auslegung dieses Vertrages erfolgt nach den übli chen Regeln der Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrag e s .
Dabei ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (BGE 133 III 406 E. 2.2). Hierzu gilt es, den mutmasslichen Parteiwillen zu er he ben, wie er von den jeweiligen Erklärungsempfängern nach Treu und Glau ben ver standen werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsaus le gung gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es (ZGB ; Urteil des Bundesgerichts 2C_242/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 2.2.5).
E. 3.2 Gemäss diesem Vertrag erhält der Beschwerdeführer aus dem Nachlass der verstorbenen Adoptivmutter den
- in zwei Teilbeträge von Fr. 100'000.- - und Fr. 200'000.- - unterteilten - Barb etrag von Fr. 300'000.- - und wird der übrige Nachlass im Sinne des öffentlichen Testaments vom 1 7. Februar 2011 den bei den Neffen als Erben zugewiesen. Die Ausrichtung des Barbetrags von Fr. 300'000.- - wird dabei im Vertrag auch in den Zusammenhang mit
eine r Nacherben ein setz ung respektive ein em Nachvermächtnis im Sinne von Art. 488 ZGB gestellt . Dabei
kann es sich bezüglich der Ausrichtung des Barbetrages von Fr. 300'000.- -
jedoch nicht um eine Nacherbeneinsetzung respektive nicht um ein Nachvermächtnis im Sinne von Art. 488 ZGB handeln. Denn eine solche Anordnung hätte nur durch die verstorbene Adoptivmutter als Erblasserin verfügt werden können. Wie es sich mit der Rechtsbeständigkeit letztlich verhält, kann jedoch offen bleiben , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
E. 3.3 Laut Erbteilungs- und Erbvertrag vom 19. Januar 2017 (Urk. 3/5) erhielt der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 300'000.--. Weiter vereinbarten die Ver tragsparteien, dass davon Fr. 100'000.-- im gleichen Sinn wie Vorerben bei Nach erbenschaft verwendet werden könne. Die Anrechnung dieses Vermögensteils im Rahmen der Ergänzungsleistungen blieb zu Recht unbestritten.
Hinsichtlich der weiteren Fr. 200'000.-- kamen die Vertragsparteien überein, dass diese ausschliesslich für rein persönliche Ausgaben über dem allgemeinen Lebens bedarf im Sinne von Art. 10 ELG, bei gewisser Verhältnismässigkeit und exklusive Zahlungen an Behörden zu verwenden sind.
Ausgewiesen und unbestritten ist, dass die entsprechenden Betreffnisse am 3. Mai 2017 dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben wurden und somit in sein Vermögen übergingen. Fraglich bleibt, ob er aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht ungeschmälert über die Fr. 200'000.-- verfügen durfte.
E. 3.4 Die Vertragsparteien stimmten überein, dem Beschwerdeführer Fr. 300'000.-- zu Eigentum zu geben. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beschwerdeführer, betref fend die Fr. 300'000.-- die Neffen seiner Adoptivmutter als seine Erben ein zu setzen; hinsichtlich des Betrages von Fr. 200'000.-- erklärt
er sich bereit, diesen zu Lebzeiten in einem bestimmten Sinne zu verwenden. Insofern liegt ein zu lässi ges Rechtsgeschäft unter Lebenden vor ( Druey , Grundriss des Erbrecht s, 5. Auf lage, Bern 2002, S. 136) .
Was die Verwendung des Betrag es von Fr. 300'000. - - betrifft, geht aus dem Ver trag hervor, dass der Beschwerdeführer über dieses Geld ver fügen und es auch ausgeben kann,
a uch die Fr. 200'000.- - . Insbesondere besteht auch für diesen Be trag keine Werterhaltungspflicht , so dass man sagen müsste, es würde nur eine Art Nutzniessung
daran vorliegen
(vgl. dazu Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tung en zur AHV/ IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 163) ; es wurde auch keine Sicherstellung verlang t . Vermögenswerte, die – wie hier – verzehrt werden können, sind bei der Bedarfsrechnung
anzurechnen ( vgl. Jöhl / Ursinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
3. Auflage, Basel 2016, S. 1845 Rz 163 ).
Selbst wenn der B eschwerdeführer einen Erbvertrag zu Gunsten der Neffen seiner Adoptivmutte r
abgeschlossen hätte, behält er bis zu seinem Tod die unein ge schränkte Dispositionsfreiheit (Art. 494 Abs. 2 ZGB). Insbesondere kann er sein Vermögen aufbrauchen. Das gilt sogar dann, wenn sich der Beschwerdeführer ver traglich bezüglich solcher Verfügungen gebunden hat , denn die Rechte der Nachfolger entstehen erst mit dem Erbgang (vgl. Druey , a.a.O., S. 95 Rz 1 und 3 und S. 135 mit Hinweis auf BGE 140 III 193 E. 2.1 und 70 II 255) . Ein solche ver tragliche Bindung ist daher aus er g änzungsleistungsrechtlicher Sicht unbe acht lich, da die Anrechnung des Vermögensverzehr s jedenfalls nicht zu einer Schädigung der Vertragserben führt (BGE 140 III 193 E. 2.2), mithin der Sinn des Erbvertrages nicht ausgehöhlt wird ( Druey , a.a.O., S. 135 Rz 36).
E. 3.5 Somit konnte der Beschwerdeführer über den tatsächlich vorhandenen Vermö gen s wert von Fr. 300'000.- - für seine persönlichen Bedürfnisse verfügen. Zwar wurde im Vertrag festgehalten, dass der Versicherte den Teilbetrag von Fr. 200'000.- - «aus schliesslich für rein persönliche Ausgaben über dem allgemeinen Lebens bedarf im Sinne von Art.
E. 7 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vornahm .
2.2 2.2.1
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde ( Urk. 1 ) zusammengefasst
hauptsächlich vor, nur der Betrag von Fr. 100'000.- - dürfe bei der Neuberech nung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2017 als neues Vermögen ange rech net werden , da er diesen Betrag ohne Weiteres für den allgemeinen Lebens unterhalt habe verwenden dürfen. Dagegen verbiete sich beim restlichen Teilbe trag von Fr. 200'000.- - eine solche Anrechnung, weil er diesen Teilbetrag nach Ziff. III.4 des Erbteilungs- und Erbvertrages vom 1 9. Januar 2017 nur einge schränkt respektive nicht für den allgemeinen Lebensbedarf habe verwenden dürfen. 2.2. 2
Dem hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 ) im Wes entlichen entgegen, mit der seltsamen respektive ungewöhnlich formulierten Klausel nach Ziff. III. 4 des Erbteilungs- und Erbvertrages vom 1 9. Januar 2017 , auf welche der Beschwerdeführer sich berufe, würden die Beteiligten eine rechts missbräuchliche Umgehung der Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen bezwecken. Diese rechtsmissbräuchliche Klausel sei daher bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. F ebruar 2017 nicht zu beachten. 3.
E. 10 ELG» verwenden dürfe. Der Sinn dieser Bestimmung liegt wohl darin, dass man den Versuch machen wollte, diesen Betrag vor dem Zugriff der Behörden zu bewahren. Eine solche Zweckeinschränkung bei vor handenem Vermögen ist jedoch bei den
Ergänzungsleistung en nicht zu beachten ( vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage , Zürich 2015, Art.
E. 11 ELG Rz 352)
und daher EL-rechtlich irrelevant .
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im mass gebenden Zeitraum ungeschmälert im Sinne der obigen Erwägungen über ein neues Vermögen von Fr. 300'000.-- verfügen konnte. Daher hat die Beschwer de gegnerin dieses Vermögen zu R echt bei der Neuberechnung der Ergänzungs leis tungen ab 1. Februar 2017 berücksichtigt. 4.
Im Übrigen blieben die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2017 und die Ermittlung des daraus resultierenden Rückerstattungsbetrages un bestritten, und es sind diesbezüglich keine Anhaltspunkte für Fehler ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Beistand Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00114
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
31. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Beistand Y.___ gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren am 6. Dezember 1964 , verbeiständet ( Urk. 3/6) , ist Bezüger von Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente ( vgl. etwa Urk. 8/A, Urk. 8/191).
Am 1 6. November 1967 wurde er von den kinderlosen Eheleute n
Y.___ (geboren 19 18, gestorben 2011, Urk. 3/1) und Z.___ (geb oren 1922 ) adoptiert, unter Gleichstellung gegenüber den gesetzlichen Erben, jedoch unter Wegbedingung des Pflichtteils recht s gegenüber den Adoptiveltern (altrechtliche Adoption; vgl. Urk. 8/48, Urk. 3/2). Im öffentlichen Testament vom 1 7. Februar 2011 ( Urk. 3/9) setzte Z.___
zwei Neffen als ihre Erben ein und bedachte X.___
mit einem in betraglicher
Hinsicht noch nicht fest gesetzten Taschen- und Ferien geld im testamentarisch umschriebenen Sinne . Im Juli
2015 verstarb sie ( Urk. 3/2).
I n der Folge erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich dem Versicherten die Bewilligung zur Führung eines Prozesses zwecks Ungültigerklärung des öffentlichen Testaments vom 1 7. Februar 2011 (Beschluss vom 5. Juli 2016, Urk. 3/3) . Noch vor der gerichtlichen Einreichung einer ent sprechenden Ungültigkeitsklage schlossen der Versicherte und die beiden Neffen am 1 9. Januar 2017 im Sinne eines Vergleichs einen Erbteilungs- und Erbvertrag ab ( Urk. 3/5). Gemäss diesem Vertrag erhielt X.___ aus dem Nachlass seiner verstorbenen Adoptivmutter
ein en Barbetrag von Fr. 300'000.- - . 1.2
Vom Erhalt d es Barbetrages von Fr. 300'000.- - durch den Versicherten erfuhr das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) Anfang Juni 2017, als ihm darüber vom Beistand des Versicherten verschiedene Unterlagen zuge stellt wurden ( Urk. 8/210-214) . In der Folge nahm es rückwirkend ab 1. Februar 2017 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor, unter Anrechnung eines um Fr. 300'000.- - höheren Vermögens . Gestützt darauf setzte es mit Verfü gungen vom 8. und 1 2. Juni 2017 ( Urk. 8/ 65-
66) die ursprünglich auf Fr. 4'214. -- festge setzten monatlichen Ergänzungsleistungen des Versicherten (gemäss der Verfü gung vom 7. Dezember 2016, Urk. 8/63) ab 1. Februar 2017 auf neu Fr. 2'566.- - herab und forderte von ihm gleichzeitig die im Zeitraum vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2017 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen von Fr. 8'240 .-- zurück . Die dagegen erhobene Einsprache vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 8/216) wies es mit Entscheid vom 1 5. November 2017 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte a m 2 2. Dezember 2017 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem Antrag, bei der Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2017 sei ein lediglich um Fr. 100'000.- - höheres Vermögen anzurechnen, verbunden mit
einer entsprechenden Reduktion der Rückerstattungsforderung. In der Beschwer deantwort vom 6. Februar 2018, welche dem Versicherten am 7. Mai 2018 zu gestellt wurde ( Urk. 9) , schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän-zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba-ren Einnahmen übersteigen. Vermögenswerte sind nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG als Einnahmen zu veranschlagen. Dabei dürfen nach der Recht sprechung nur tatsächlich vereinnahmte und vorhandene Vermögenswerte berück sichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögens werte ( Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 1 1. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.2
Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres , nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG setzt einen Rück kommenstitel (prozessuale Revision oder Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) voraus (BGE 129 V 110 E. 1). Bei der Neuberechnung von Zusatz leist ungen zur Ermittlung des Rücker stattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszu gehen, wie sie im Rückerstat tungszeitraum tatsächlich bestanden haben (BGE 122 V 24 ff. E. 5). 2. 2.1
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten , dass dem Beschwerdeführer aufgrund der
im Erbteilungs- und Erbvertrag vom 1 9. Januar 201 7 ( Urk. 3/5) – der mangels eines Zustimmungserfordernisses durch die KESB ( Urk. 3/6) grund sätzlich sofort wirksam wurde – vorgenommenen Erbteilung betreffend den Nach lass der verstorbenen Adoptivmutter neu ein Anspruch auf einen Barbetrag von Fr. 300'000.- -
zu stand , weshalb die Beschwerdegegnerin unter Anrechnung des dadurch gestiegenen Vermögens des Versicherten grundsätzlich zurecht ab 1. Februar 201 7 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vornahm .
2.2 2.2.1
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde ( Urk. 1 ) zusammengefasst
hauptsächlich vor, nur der Betrag von Fr. 100'000.- - dürfe bei der Neuberech nung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2017 als neues Vermögen ange rech net werden , da er diesen Betrag ohne Weiteres für den allgemeinen Lebens unterhalt habe verwenden dürfen. Dagegen verbiete sich beim restlichen Teilbe trag von Fr. 200'000.- - eine solche Anrechnung, weil er diesen Teilbetrag nach Ziff. III.4 des Erbteilungs- und Erbvertrages vom 1 9. Januar 2017 nur einge schränkt respektive nicht für den allgemeinen Lebensbedarf habe verwenden dürfen. 2.2. 2
Dem hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 ) im Wes entlichen entgegen, mit der seltsamen respektive ungewöhnlich formulierten Klausel nach Ziff. III. 4 des Erbteilungs- und Erbvertrages vom 1 9. Januar 2017 , auf welche der Beschwerdeführer sich berufe, würden die Beteiligten eine rechts missbräuchliche Umgehung der Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen bezwecken. Diese rechtsmissbräuchliche Klausel sei daher bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. F ebruar 2017 nicht zu beachten. 3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang es sich beim erwähnten Betrag von Fr. 300'000.- - um einen Vermögenswert handelte, über welchen der Beschwer deführer im Zeitraum ab 1. Februar 2017 ungeschmälert im Sinne der obigen Erwägungen (E. 1.1) verfügen konnte. Diese Frage beurteilt sich in erster Linie nach dem zugrunde liegenden Erbteilungs- und Erbvertrag vom 1 9. Januar 2017 (im Folgenden: Vertrag) . Die Auslegung dieses Vertrages erfolgt nach den übli chen Regeln der Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrag e s .
Dabei ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (BGE 133 III 406 E. 2.2). Hierzu gilt es, den mutmasslichen Parteiwillen zu er he ben, wie er von den jeweiligen Erklärungsempfängern nach Treu und Glau ben ver standen werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsaus le gung gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es (ZGB ; Urteil des Bundesgerichts 2C_242/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 2.2.5). 3.2
Gemäss diesem Vertrag erhält der Beschwerdeführer aus dem Nachlass der verstorbenen Adoptivmutter den
- in zwei Teilbeträge von Fr. 100'000.- - und Fr. 200'000.- - unterteilten - Barb etrag von Fr. 300'000.- - und wird der übrige Nachlass im Sinne des öffentlichen Testaments vom 1 7. Februar 2011 den bei den Neffen als Erben zugewiesen. Die Ausrichtung des Barbetrags von Fr. 300'000.- - wird dabei im Vertrag auch in den Zusammenhang mit
eine r Nacherben ein setz ung respektive ein em Nachvermächtnis im Sinne von Art. 488 ZGB gestellt . Dabei
kann es sich bezüglich der Ausrichtung des Barbetrages von Fr. 300'000.- -
jedoch nicht um eine Nacherbeneinsetzung respektive nicht um ein Nachvermächtnis im Sinne von Art. 488 ZGB handeln. Denn eine solche Anordnung hätte nur durch die verstorbene Adoptivmutter als Erblasserin verfügt werden können. Wie es sich mit der Rechtsbeständigkeit letztlich verhält, kann jedoch offen bleiben , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 3.3
Laut Erbteilungs- und Erbvertrag vom 19. Januar 2017 (Urk. 3/5) erhielt der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 300'000.--. Weiter vereinbarten die Ver tragsparteien, dass davon Fr. 100'000.-- im gleichen Sinn wie Vorerben bei Nach erbenschaft verwendet werden könne. Die Anrechnung dieses Vermögensteils im Rahmen der Ergänzungsleistungen blieb zu Recht unbestritten.
Hinsichtlich der weiteren Fr. 200'000.-- kamen die Vertragsparteien überein, dass diese ausschliesslich für rein persönliche Ausgaben über dem allgemeinen Lebens bedarf im Sinne von Art. 10 ELG, bei gewisser Verhältnismässigkeit und exklusive Zahlungen an Behörden zu verwenden sind.
Ausgewiesen und unbestritten ist, dass die entsprechenden Betreffnisse am 3. Mai 2017 dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben wurden und somit in sein Vermögen übergingen. Fraglich bleibt, ob er aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht ungeschmälert über die Fr. 200'000.-- verfügen durfte. 3.4
Die Vertragsparteien stimmten überein, dem Beschwerdeführer Fr. 300'000.-- zu Eigentum zu geben. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beschwerdeführer, betref fend die Fr. 300'000.-- die Neffen seiner Adoptivmutter als seine Erben ein zu setzen; hinsichtlich des Betrages von Fr. 200'000.-- erklärt
er sich bereit, diesen zu Lebzeiten in einem bestimmten Sinne zu verwenden. Insofern liegt ein zu lässi ges Rechtsgeschäft unter Lebenden vor ( Druey , Grundriss des Erbrecht s, 5. Auf lage, Bern 2002, S. 136) .
Was die Verwendung des Betrag es von Fr. 300'000. - - betrifft, geht aus dem Ver trag hervor, dass der Beschwerdeführer über dieses Geld ver fügen und es auch ausgeben kann,
a uch die Fr. 200'000.- - . Insbesondere besteht auch für diesen Be trag keine Werterhaltungspflicht , so dass man sagen müsste, es würde nur eine Art Nutzniessung
daran vorliegen
(vgl. dazu Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tung en zur AHV/ IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 163) ; es wurde auch keine Sicherstellung verlang t . Vermögenswerte, die – wie hier – verzehrt werden können, sind bei der Bedarfsrechnung
anzurechnen ( vgl. Jöhl / Ursinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
3. Auflage, Basel 2016, S. 1845 Rz 163 ).
Selbst wenn der B eschwerdeführer einen Erbvertrag zu Gunsten der Neffen seiner Adoptivmutte r
abgeschlossen hätte, behält er bis zu seinem Tod die unein ge schränkte Dispositionsfreiheit (Art. 494 Abs. 2 ZGB). Insbesondere kann er sein Vermögen aufbrauchen. Das gilt sogar dann, wenn sich der Beschwerdeführer ver traglich bezüglich solcher Verfügungen gebunden hat , denn die Rechte der Nachfolger entstehen erst mit dem Erbgang (vgl. Druey , a.a.O., S. 95 Rz 1 und 3 und S. 135 mit Hinweis auf BGE 140 III 193 E. 2.1 und 70 II 255) . Ein solche ver tragliche Bindung ist daher aus er g änzungsleistungsrechtlicher Sicht unbe acht lich, da die Anrechnung des Vermögensverzehr s jedenfalls nicht zu einer Schädigung der Vertragserben führt (BGE 140 III 193 E. 2.2), mithin der Sinn des Erbvertrages nicht ausgehöhlt wird ( Druey , a.a.O., S. 135 Rz 36). 3.5
Somit konnte der Beschwerdeführer über den tatsächlich vorhandenen Vermö gen s wert von Fr. 300'000.- - für seine persönlichen Bedürfnisse verfügen. Zwar wurde im Vertrag festgehalten, dass der Versicherte den Teilbetrag von Fr. 200'000.- - «aus schliesslich für rein persönliche Ausgaben über dem allgemeinen Lebens bedarf im Sinne von Art. 10 ELG» verwenden dürfe. Der Sinn dieser Bestimmung liegt wohl darin, dass man den Versuch machen wollte, diesen Betrag vor dem Zugriff der Behörden zu bewahren. Eine solche Zweckeinschränkung bei vor handenem Vermögen ist jedoch bei den
Ergänzungsleistung en nicht zu beachten ( vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage , Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz 352)
und daher EL-rechtlich irrelevant .
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im mass gebenden Zeitraum ungeschmälert im Sinne der obigen Erwägungen über ein neues Vermögen von Fr. 300'000.-- verfügen konnte. Daher hat die Beschwer de gegnerin dieses Vermögen zu R echt bei der Neuberechnung der Ergänzungs leis tungen ab 1. Februar 2017 berücksichtigt. 4.
Im Übrigen blieben die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2017 und die Ermittlung des daraus resultierenden Rückerstattungsbetrages un bestritten, und es sind diesbezüglich keine Anhaltspunkte für Fehler ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Beistand Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrFraefel