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ZL.2017.00099

Rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs, unter anderem aufgrund von bei der Erstberechnung nicht berücksichtigtem Vermögen. Eine Rückforderung der deswegen zuviel ausbezahlten Leistungen kommt allerdings zufolge Verwirkung nicht in Frage. Rückweisung zur Neuberechnung der Rückforderung unter Ausserachtlassung der verwirkten Betreffnisse.

Zürich SozVersG · 2019-06-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

+ Y.___ , geboren 1953 und verstorben am 3. April 2018 , erhielt ab Februar 2012 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 14/ 45/30). Am 10. Juni 2013 stellten er und seine Ehefrau X.___ , geboren 1954, ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente von + Y.___ und legten dem Gesuch verschiedene Unterlagen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse bei (Urk. 14/45/ 1- 2, Urk. 14/45/4 ff.). Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2013 sprach die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV /IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Gesuchstellern mit Wirkung ab Mai 2013 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 766.-- zu (Urk. 14/44).

Am 9. Juli 2013 informierten

+ Y.___ und X.___

die Durchführungs stelle über eine Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse ( Wegfall bislang bezo gener Taggelde r der Arbeitslosenversicherung; vgl. Urk. 14/41/1-6). Mit Verfü gung vom 1 1. Juli 2013 erhöhte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch per Juli 2013 auf Fr. 2'489.-- monatlich (Urk. 1 4/40). Per April 2014 sodann setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Fr. 2'542.-- monatlich fest (Urk. 14/36/1) und ab Januar 2015 betrug der monatliche Anspruch auf Zusatz leistungen Fr. 2'584.-- (Urk. 14/31). 1.2

Am 2 6. Januar 2015 forderte die Durchführungsstelle das Ehepaar auf, zwecks Neuberechnung der Zusatzleistungen verschiedene Unterlagen ein zureichen ( Urk. 14/28/44). Gestützt auf die von + Y.___ und X.___ eingereichten Unterlagen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen (Urk. 14/28/2 ff.) stellte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 2 4. April 2015 fest, ab April 2014 betrage der laufende monatliche Anspruch Fr. 2'644.-- (Urk. 14/27). Ab Januar 2016 errechnete die Durchführungsstelle sodann einen monatlichen Anspruch von Fr. 2'669.-- (Urk. 14/26) und ab Januar 2017 einen solchen von Fr. 2'701.-- (Urk. 14/23). 1.3

Im März 2017 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs ein (Urk. 14/22/39). + Y.___ und X.___ reichten daraufhin wiederum Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 14/22/2 ff.). Mit zwei Verfügung en vom 1 4. März 2017 setzte die Durch führungsstelle den monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2017 neu auf Fr. 1'903.-- fest und forderte für die Zeit von Mai 2013 bis März 2017 zuviel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 36'158.-- zurück (Urk. 14/20-21). Am 1 0. April 2017 erhoben + Y.___ und X.___ Einsprac he und stellten den Antrag, der Entscheid der Durchführungsstelle sei bezüglich und im Umfang der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 36'158.-- teilweise aufzuheben (Urk. 14/18). Mit Einspracheentscheid

vom 6. Oktober 2017 hiess die Durchfüh rungsstelle die Einsprache unter Verweis ung auf zwei gleichzeitig erlassene Ver fügungen teilweise gut. Den laufenden monatlichen Anspruch ab Januar 2017 setzte sie auf

Fr. 1'937 .-- fest und reduzierte die Rückforderung auf Fr. 34'403.-- (Urk. 2 = Urk. 14/13, Urk. 3/4-5 = Urk. 14/11/2-3). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 6. Oktober 2017, unter Einschluss der Ver fügung en gleichen Datums, erhoben + Y.___ und X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rioult , Meilen , mit Eingabe vom 6. November 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Entscheide seien aufzuheben und es sei die Rückerstattung von Mai 2013 bis März 2017 im Betrag von Fr. 34'403.-- teilweise aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragten + Y.___ und X.___ die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Recht s vertreters (Urk. 1). Die Durchführungs stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 1 9. April 2018 teilte der Vertreter der Beschwerdeführenden mit, + Y.___ sei am 3. April 2018 verstorben (Urk. 15). Mi t Verfügung vom 1 7. Mai 2018 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies es ab. Ferner sistierte es den Prozess bis zum Entscheid über den Antritt der Erb schaft von + Y.___ (Urk. 17). Am 2 7. Juli 2018 liess X.___ unter Beilegung des Erbscheines des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichter in Erbschaftssachen, vom 1 1. Juli 2018 mitteilen,

sie sei Alleinerbin von + Y.___

und der Prozess sei mit Rücksicht auf sie als Beschwerdeführerin weit erzuführen (Urk. 19 f.). Am 16. August 2018 hob das Gericht die Sistierung auf (Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Ehepaar + Y.___ und X.___ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017 am 6. November 2017 gemeinsam Beschwerde (Urk. 1). Am 3. April 2018 verstarb + Y.___ (Urk. 16 ) , woraufhin der Prozess bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft von + Y.___ sistiert wurde (Urk. 17) . Gemäss Erbschein des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur vom 1 1. Juli 2018 ist X.___

Alleinerbin von + Y.___ (Urk. 20). Den Erbschein reichte sie a m 2 7. Juli 2018 ein und beantragte , die Sistierung des Prozesses sei aufzuheben und mit Rücksicht auf sie als verbleibende Beschwerdeführerin weiterzuführen (Urk. 19). Am 1 6. August 2018 hob das Gericht die Sistierung auf (Urk. 21) . Einzige verbleibende Beschwer deführerin ist X.___ . 2 . 2 .1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheides

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG )

kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kan tonalen Versicherungsgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG ). Die Beschwerde kann daher grundsätzlich erst gegen einen Ein spracheentscheid erhoben werden (vgl. Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 12). 2 .2

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG

in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELG ) zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG

mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrich tung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer straf baren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erken nen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsan spru chs ( BGE 140 V 121 E. 2.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2017 vom 1 7. Oktober 2017 , E. 2).

Geht der unrechtmässige Leistungsbezug auf einen Fehler des Versicherungs trägers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Ver sicherungsträger anlässli ch einer Ko ntrolle zumutbarerweise den Fehler hätte ent decken können. Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist im Besonderen zu beachten, dass eine unrechtmässige Leistungsausrichtung spätesten s im Rahmen der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 30 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

als erkennbar gilt. Die relative einjährige Verwirkungsfrist beginnt demnach zu laufen, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher sowie deren Betrag fest steht ( Kieser , ATSG -Kommentar, 3. A., Zürich 2015, Art. 25 Rz 58 mit weiteren Hinweisen). 3 .

Gleichentags mit dem

Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin zwei Verfügungen erlassen. Die eine enthält die Neuberech nung des Zusatzleistungsanspruchs per Mai 2013 (Urk. 3/5) und die andere die Berechnung der Rückforderungssumme (Urk. 3/6). Im Dispositiv des Einsprache entscheides (Dispositiv Ziff. II) verwies die Beschwerdegegnerin auf diese beiden Verfügungen (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin

stellt sich auf den Standpunkt, gegen die beiden mit dem Einspracheentscheid erlassenen Verfügungen vom 6. Oktober 2017 sei nicht zunächst wiederum Einsprache zu erheben, sondern die darin getroffenen Anordnungen seien ebenfalls im Beschwerdeverfahren über prüfbar (Urk. 1 S. 3

f .). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die beiden Verfü gungen, das heisst deren Inhalt, sind gemäss Dispositiv Ziff. II explizit integrie render Bestandteil des Einspracheentscheides (Urk. 2 S. 4). Eine eigenständige Anfechtung derselben ist damit nicht erforderlich . Deren Regelungsgegenstand ist unmittelbar Teil des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses. 4 . 4 .1

Strittig ist der Umfang der Rückforderung im Zusammenhang mit der rückwir kenden Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens von + Y.___ in der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs . Die übrigen Aspekte d er Neu berechnung respektive der Rückforderung (Erbschaft von + Y.___ , Einmalzahlung der Pensionskasse von + Y.___ , Reduktion von AHV -Beiträge n von X.___ ; Urk. 2 S. 2, Urk. 14/22/1) bemängelte die Beschwerdeführerin nicht. Dies ergibt sich einerseits eindeutig aus der Beschwer de schrift (Urk. 1 S. 4 f. u. S. 7), andererseits aber auch aus den Ausführungen in der Einsprache vom 1 0. April 2017 (Urk. 14/18 S. 2 f.). 4 .2

Z ur rückwirkenden Neuberechnung und zur Rückforderung im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsguthaben von + Y.___

führte die Beschwerde gegnerin aus, am 1 0. Mai 2013 habe das Ehepaar um Ausrichtung von Zusatzleistungen ersucht und unter anderem auch einen Beleg zum Freizü gigkeitskonto

von + Y.___

bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung mit dem seinerzeitigen Wert von Fr. 113'750.15 eingereicht. Im Gesuchformular sei der Wert des Freizügigkeitskontos jedoch nur mit Fr. 1.-- angege ben worden . Gestützt auf die Angaben

im Gesuch seien den Beschwerdeführenden mit Verfü gung vom 2 6. Juni 2013 Zusatzleistungen zugesprochen worden. Im April 2015 hätten die Beschwerdeführenden erneut B elege zu ihren finanziellen Verhältnis sen eingereicht, unter anderem ein en aktuellen Auszug zum Freizügigkeitskonto bei der R aiffeisen Freizügigkeitsstiftung . Mit Verfügung vom 2 4. April 2015 seien die eingereichten Belege verarbeitet worden. Das Freizügigkeitsguthaben bei der Freizügigkeitsstiftung sei aber wiederum unberücksichtigt geblieben. Mit der Revision der Zusatzleistungen mit tel s Verfügung vom 1 4. März 2017 sei schliess lich das Freizügigkeitsguthaben bei der Raiffeisen Freiz ügigkeitsstiftung rückwir kend in seiner effektiven Höhe in die Berechnung miteinbezogen worden (Urk. 2 S. 2). 4 .3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Rückforderungsanspruch im Zusam menhang mit der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens sei verwirkt. Die Ein kommens- und Vermögenslage sei anlässlich des Gesuchs im Juni 2013 vollstän dig deklariert worden, namentlich auch das Freizügigkeitsguthaben. Bei der ersten periodischen Überprüfung, die mi t Verfügung vom 2 4. April 2015 abge schlossen worden sei, seien erneut umfassend die finanziellen Verhältnisse dar gelegt worden. Dies habe die Beschwerdegegnerin im Übrigen auch anerkannt. Die einjährige Verwirkungsfrist habe spätestens mit dem Erlass der Verfügung vom 2 4. April 2015, der eine Überprüfung des Leistungsanspruchs vorausgegan gen sei, zu laufen begonnen. Mit dem zumutbaren Einsatz wäre es der Beschwer degegnerin möglich gewesen, die bis dahin unvollständige Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens zu korrigieren. Effektiv sei dies erst mit der Verfügung vom 1 4. März 2017 gesc hehen. Zu diesem Zeitpunkt aber sei der Anspruch auf Rückforderung bereits verwirkt gewesen (Urk. 1 S. 6 f.). 5 . 5 .1

Korrekt ist, dass + Y.___ und X.___

im Rahmen des Erstgesuchs (Urk. 14/45/1) die zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse relevanten Unterlagen eingereicht haben (Urk. 14/45/5 ff.) , darunter auch de n Beleg zum Freizügigkeitsguthaben von + Y.___ bei der Raiffeisen Freizügig keitsstiftung . Dieses bel ief sich seinerzeit auf Fr. 113'750.15 ( Valuta 6. März 2013; Urk. 14/45/10 ) . Beim

Übertrag der Angaben in den Unterlagen ins schrift liche Gesuch kam es zu einem Fehler. Die Höh e des Freizügigkeitsg uthabens wurde fälschlicherweise mit Fr. 1.-- angegeben. Das

formularartig redigierte Ges uch

wurde nicht vom Ehepaar , sondern am 5. Juni 2013 vom zuständigen Sachbearbeiter der Durchführungsstelle ( Z.___ ) aufgesetzt . Dies ist explizit so vermerkt .

Das Ehepaar unterzeichnete dieses in der Folge am 1 0. Juni 2013 (Urk. 3/8 S. 4) . Ob der Fehler von ihnen erkannt wurde, ist offen und liesse sich nachträglich auch nicht mehr klären. Eine Missachtung der Meldepflicht macht die Beschwerdegegnerin aufgrund der Sachlage zu Recht nicht geltend . 5 .2

D ie Beschwerdegegnerin erkannt e den Fehler nicht, stützte sich auf die Angaben im Gesuch (vgl. Urk. 3/8 S. 2) und errechnete

demgemäss

ein

zu geringes Rein vermögen . In der der Leistungsverfügung vom 2 6. Juni 2013 beigefügten Berech nung der Zusatzleistung ab dem Mai 2013 (vgl. Urk. 14/44 S. 3 ) ist insgesamt nur ein Reinv ermögen von Fr. 73'385.-- aufgeführt. Auch im Rahmen der Neuberech nung per April 2015 ging die Beschwerdegegnerin von einem Reinvermögen ohne das Freizügigkeitsguthaben von + Y.___ aus (Urk . 14/27 S. 4 ff.). Zuv or hatte das Ehepaar allerdings einen aktuellen Beleg zum Frei zügigkeitsguthaben von + Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstif tung eingereicht. Dieses hatte per 3 1. Dezember 2014 einen Wert von Fr. 115'546.45 aufgewiesen (Urk. 14/28/5).

Auch den Stand des Guthabens per Ende Dezember 2016 teilten + Y.___ und X.___ der Beschwerdegegne rin aufforderungsgemäss mit ( Fr. 116'289.05; v gl. Urk. 14/22/6, Urk. 14/22/38 f.). Beim Erlass der Verfügung vom 1 4. März 2017 korrigierte die Beschwerdegegne rin indessen den Fehler rückwirkend per Anspruchsbeginn und berechnete das Reinvermögen nunmehr unter Einschluss des Freizügigkeitsguthabens (Urk. 14/2 1 S. 4 ff., Urk. 14/22/1 ). Dies hatte die strittige Rückforderung zur Folge. 6 . 6 .1

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fällt der Beginn der einjährigen Verwir kungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1

ATSG auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 4. April 201 5. Sie geh t davon aus, 2015 habe die Beschwerde gegnerin eine periodische Überprüfung im Sinne des Leistungsanspruchs durch geführt (Urk. 1 S. 7). Dieser Standpunkt war bereits im Einspracheverfahren vertreten worden (Urk. 14/18 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin hat sich nur zum Aspekt der absoluten Verwirkung der Rückforderung innert fünf Jahren

geäus sert , nicht aber zur Frage der relativen Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs innert Jahresfrist (vgl. Urk. 2 S. 3). 6 .2

Eine periodische Überprüfung des Leistungsanspruchs im formellen Sinne führt die Durchführungsstelle gemäss Art. 30 ELV mindestens alle vier Jahre durch. Eine solche lag der Verfügung vom 2 4. April 2015 (Urk. 14/27) nicht zu Grunde. Im Januar 2015 teilte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführenden mit, sie führe eine Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs durch (Urk. 14/28/44). Da zu diesem Zeitpunkt noch kein mindestens vierjähriger Leistungsanspruch vorlag, ist dies nicht zu beanstanden. Eine periodische Überprüfung des Leis tungsanspruchs im formellen Sinne kündigte die Beschwerdegegnerin de r Beschwerdeführe rin und deren verstorbenem Ehemann erst am 3. März 2017 an (Urk. 14/22/39), das heisst im Hinblick auf die nachfolgend am 1 4. März 2017 erlassene Verfügung (Urk. 14/21). 6 .3

Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt eine unrechtmässige Leistungsausrich tung spätestens im Rahmen der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzu nehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 30 ELV als erkennbar. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass effektiv der Zeit punkt massgebend ist, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kon trolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (vgl. vorstehende E. 1.2). Am 3 1. März 2015 reichten die Beschwerdeführe rin

und deren verstobener Ehemann nebst anderem einen aktuellen Auszug über d essen Freizügigkeitsgut haben bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung ein ( Urk. 7/28/5, Urk. 14/28/40). Hatte dieses per 7. März 2013 noch einen Wert von Fr. 113'750.15 (Urk. 14/ 45/10) , betrug dieser per Ende Dezember 2014 neu Fr. 115'546.4 5.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV ist eine voraus sichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben oder der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens bei der jährlichen Berechnung der Ergänzungs leistungen und nicht erst bei der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Aufgrund des eingereichten Belegs zum Freizü gigkeitsguthaben hätte sich für die Durchführungsstelle die Prüfung aufgedrängt, ob sich eine Veränderung zur früheren Berechnung sgrundlage ergeben hat . Dies umso mehr, als der ursprünglichen

Berechnung ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 1.-- zu Grunde gelegt worden war und nunmehr ein solches von Fr. 115'546.25 mitgeteilt wurde. Mithin bestand eine auffällige Differenz. Ein kurzer Vergleich der neu eingereichten Unterlagen mit den Zahlen anlässlich der Erstberechnung hätte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres den Irrtum erken nen lassen . Tatsächlich aber unterblieb eine solche Prüfung, was die Beschwer degegnerin einzig sich selber zu zuschreiben hat . Es rechtfertigt sich somit ,

p er Erlass der Verfügung vom 24. April 2015 vom Beginn der einjährigen Verwir kungsfrist auszugehen. Bei der Korrektur des Berechnungsfehlers mit Verfügung vom 1 4. März 2017 w ar die Frist verstrichen und der Rückforderung sanspruch demnach verwirkt.

6 .4

Eine Rückforderung im Zusammenhang mit der anfänglich fehlerhaften und der später rückwirkend korrigierten Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens von + Y.___ ist nach dem Gesagten nicht mehr möglich. D ie Beschwerde ist begründet. D er am 1 4. März 2017 verfügten und im Einspracheverfahren teil weise angepasste n

Rückforderung liegen allerdings nicht nur der geprüfte Aspekt , sondern weitere, im Besch werdeverfahren nicht bemängelte Betreffnisse zur Grunde

( Erbschaft und BVG-Rente von + Y.___ , AHV -Beiträge X.___ ; vgl. Urk. 14/22/1) . Die Beschwerdegegnerin hat diese im Quantitativ aber nicht genauer dargelegt. Nicht aufgeführt ist auch, in welchem Umfang bei der Berechnung der Rückforderung voraussichtlich fällige Steuern auf Kapital zahlungen berück sichtigt wurden (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Es rechtfertigt sich somit, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ) , damit diese im Sinne der Erwägungen unter Ausscheidung der Betreffnisse im Zusammenhang mit dem Freizügigkeits guthaben von + Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung

über die Rückforderung erneut entscheide . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 7 .

D ie anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer

unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich e ine Entschädigung von Fr. 2’0 00 .-- als angemessen (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV /IV, vom 6. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen unter Aus scheidung der Betreffnisse im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsguthaben von + Y.___ bei der Rai ffeisen Freizügigkeitsstiftung über die Rückforderung

neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Christian Rioult - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 4. März 2017 setzte die Durch führungsstelle den monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2017 neu auf Fr. 1'903.-- fest und forderte für die Zeit von Mai 2013 bis März 2017 zuviel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 36'158.-- zurück (Urk. 14/20-21). Am 1 0. April 2017 erhoben + Y.___ und X.___ Einsprac he und stellten den Antrag, der Entscheid der Durchführungsstelle sei bezüglich und im Umfang der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 36'158.-- teilweise aufzuheben (Urk. 14/18). Mit Einspracheentscheid

vom 6. Oktober 2017 hiess die Durchfüh rungsstelle die Einsprache unter Verweis ung auf zwei gleichzeitig erlassene Ver fügungen teilweise gut. Den laufenden monatlichen Anspruch ab Januar 2017 setzte sie auf

Fr. 1'937 .-- fest und reduzierte die Rückforderung auf Fr. 34'403.-- (Urk. 2 = Urk. 14/13, Urk. 3/4-5 = Urk. 14/11/2-3).

E. 1.1 + Y.___ , geboren 1953 und verstorben am 3. April 2018 , erhielt ab Februar 2012 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 14/ 45/30). Am 10. Juni 2013 stellten er und seine Ehefrau X.___ , geboren 1954, ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente von + Y.___ und legten dem Gesuch verschiedene Unterlagen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse bei (Urk. 14/45/

E. 1.2 Am 2 6. Januar 2015 forderte die Durchführungsstelle das Ehepaar auf, zwecks Neuberechnung der Zusatzleistungen verschiedene Unterlagen ein zureichen ( Urk. 14/28/44). Gestützt auf die von + Y.___ und X.___ eingereichten Unterlagen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen (Urk. 14/28/2 ff.) stellte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 2 4. April 2015 fest, ab April 2014 betrage der laufende monatliche Anspruch Fr. 2'644.-- (Urk. 14/27). Ab Januar 2016 errechnete die Durchführungsstelle sodann einen monatlichen Anspruch von Fr. 2'669.-- (Urk. 14/26) und ab Januar 2017 einen solchen von Fr. 2'701.-- (Urk. 14/23).

E. 1.3 Im März 2017 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs ein (Urk. 14/22/39). + Y.___ und X.___ reichten daraufhin wiederum Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 14/22/2 ff.). Mit zwei Verfügung en vom

E. 2 ATSG

mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrich tung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer straf baren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erken nen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsan spru chs ( BGE 140 V 121 E. 2.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2017 vom 1 7. Oktober 2017 , E. 2).

Geht der unrechtmässige Leistungsbezug auf einen Fehler des Versicherungs trägers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Ver sicherungsträger anlässli ch einer Ko ntrolle zumutbarerweise den Fehler hätte ent decken können. Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist im Besonderen zu beachten, dass eine unrechtmässige Leistungsausrichtung spätesten s im Rahmen der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 30 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

als erkennbar gilt. Die relative einjährige Verwirkungsfrist beginnt demnach zu laufen, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher sowie deren Betrag fest steht ( Kieser , ATSG -Kommentar, 3. A., Zürich 2015, Art. 25 Rz 58 mit weiteren Hinweisen).

E. 3 f .). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die beiden Verfü gungen, das heisst deren Inhalt, sind gemäss Dispositiv Ziff. II explizit integrie render Bestandteil des Einspracheentscheides (Urk. 2 S. 4). Eine eigenständige Anfechtung derselben ist damit nicht erforderlich . Deren Regelungsgegenstand ist unmittelbar Teil des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses.

E. 4 .3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Rückforderungsanspruch im Zusam menhang mit der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens sei verwirkt. Die Ein kommens- und Vermögenslage sei anlässlich des Gesuchs im Juni 2013 vollstän dig deklariert worden, namentlich auch das Freizügigkeitsguthaben. Bei der ersten periodischen Überprüfung, die mi t Verfügung vom 2 4. April 2015 abge schlossen worden sei, seien erneut umfassend die finanziellen Verhältnisse dar gelegt worden. Dies habe die Beschwerdegegnerin im Übrigen auch anerkannt. Die einjährige Verwirkungsfrist habe spätestens mit dem Erlass der Verfügung vom 2 4. April 2015, der eine Überprüfung des Leistungsanspruchs vorausgegan gen sei, zu laufen begonnen. Mit dem zumutbaren Einsatz wäre es der Beschwer degegnerin möglich gewesen, die bis dahin unvollständige Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens zu korrigieren. Effektiv sei dies erst mit der Verfügung vom 1 4. März 2017 gesc hehen. Zu diesem Zeitpunkt aber sei der Anspruch auf Rückforderung bereits verwirkt gewesen (Urk. 1 S. 6 f.).

E. 5 .2

D ie Beschwerdegegnerin erkannt e den Fehler nicht, stützte sich auf die Angaben im Gesuch (vgl. Urk. 3/8 S. 2) und errechnete

demgemäss

ein

zu geringes Rein vermögen . In der der Leistungsverfügung vom 2 6. Juni 2013 beigefügten Berech nung der Zusatzleistung ab dem Mai 2013 (vgl. Urk. 14/44 S. 3 ) ist insgesamt nur ein Reinv ermögen von Fr. 73'385.-- aufgeführt. Auch im Rahmen der Neuberech nung per April 2015 ging die Beschwerdegegnerin von einem Reinvermögen ohne das Freizügigkeitsguthaben von + Y.___ aus (Urk . 14/27 S. 4 ff.). Zuv or hatte das Ehepaar allerdings einen aktuellen Beleg zum Frei zügigkeitsguthaben von + Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstif tung eingereicht. Dieses hatte per 3 1. Dezember 2014 einen Wert von Fr. 115'546.45 aufgewiesen (Urk. 14/28/5).

Auch den Stand des Guthabens per Ende Dezember 2016 teilten + Y.___ und X.___ der Beschwerdegegne rin aufforderungsgemäss mit ( Fr. 116'289.05; v gl. Urk. 14/22/6, Urk. 14/22/38 f.). Beim Erlass der Verfügung vom 1 4. März 2017 korrigierte die Beschwerdegegne rin indessen den Fehler rückwirkend per Anspruchsbeginn und berechnete das Reinvermögen nunmehr unter Einschluss des Freizügigkeitsguthabens (Urk. 14/2 1 S. 4 ff., Urk. 14/22/1 ). Dies hatte die strittige Rückforderung zur Folge.

E. 6 .4

Eine Rückforderung im Zusammenhang mit der anfänglich fehlerhaften und der später rückwirkend korrigierten Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens von + Y.___ ist nach dem Gesagten nicht mehr möglich. D ie Beschwerde ist begründet. D er am 1 4. März 2017 verfügten und im Einspracheverfahren teil weise angepasste n

Rückforderung liegen allerdings nicht nur der geprüfte Aspekt , sondern weitere, im Besch werdeverfahren nicht bemängelte Betreffnisse zur Grunde

( Erbschaft und BVG-Rente von + Y.___ , AHV -Beiträge X.___ ; vgl. Urk. 14/22/1) . Die Beschwerdegegnerin hat diese im Quantitativ aber nicht genauer dargelegt. Nicht aufgeführt ist auch, in welchem Umfang bei der Berechnung der Rückforderung voraussichtlich fällige Steuern auf Kapital zahlungen berück sichtigt wurden (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Es rechtfertigt sich somit, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ) , damit diese im Sinne der Erwägungen unter Ausscheidung der Betreffnisse im Zusammenhang mit dem Freizügigkeits guthaben von + Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung

über die Rückforderung erneut entscheide . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen.

E. 7 .

D ie anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer

unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich e ine Entschädigung von Fr. 2’0 00 .-- als angemessen (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV /IV, vom 6. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen unter Aus scheidung der Betreffnisse im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsguthaben von + Y.___ bei der Rai ffeisen Freizügigkeitsstiftung über die Rückforderung

neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Christian Rioult - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00099

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 7. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rioult Seidengasse 16, 8706 Meilen gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV /IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

+ Y.___ , geboren 1953 und verstorben am 3. April 2018 , erhielt ab Februar 2012 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 14/ 45/30). Am 10. Juni 2013 stellten er und seine Ehefrau X.___ , geboren 1954, ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente von + Y.___ und legten dem Gesuch verschiedene Unterlagen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse bei (Urk. 14/45/ 1- 2, Urk. 14/45/4 ff.). Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2013 sprach die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV /IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Gesuchstellern mit Wirkung ab Mai 2013 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 766.-- zu (Urk. 14/44).

Am 9. Juli 2013 informierten

+ Y.___ und X.___

die Durchführungs stelle über eine Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse ( Wegfall bislang bezo gener Taggelde r der Arbeitslosenversicherung; vgl. Urk. 14/41/1-6). Mit Verfü gung vom 1 1. Juli 2013 erhöhte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch per Juli 2013 auf Fr. 2'489.-- monatlich (Urk. 1 4/40). Per April 2014 sodann setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Fr. 2'542.-- monatlich fest (Urk. 14/36/1) und ab Januar 2015 betrug der monatliche Anspruch auf Zusatz leistungen Fr. 2'584.-- (Urk. 14/31). 1.2

Am 2 6. Januar 2015 forderte die Durchführungsstelle das Ehepaar auf, zwecks Neuberechnung der Zusatzleistungen verschiedene Unterlagen ein zureichen ( Urk. 14/28/44). Gestützt auf die von + Y.___ und X.___ eingereichten Unterlagen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen (Urk. 14/28/2 ff.) stellte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 2 4. April 2015 fest, ab April 2014 betrage der laufende monatliche Anspruch Fr. 2'644.-- (Urk. 14/27). Ab Januar 2016 errechnete die Durchführungsstelle sodann einen monatlichen Anspruch von Fr. 2'669.-- (Urk. 14/26) und ab Januar 2017 einen solchen von Fr. 2'701.-- (Urk. 14/23). 1.3

Im März 2017 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs ein (Urk. 14/22/39). + Y.___ und X.___ reichten daraufhin wiederum Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 14/22/2 ff.). Mit zwei Verfügung en vom 1 4. März 2017 setzte die Durch führungsstelle den monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2017 neu auf Fr. 1'903.-- fest und forderte für die Zeit von Mai 2013 bis März 2017 zuviel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 36'158.-- zurück (Urk. 14/20-21). Am 1 0. April 2017 erhoben + Y.___ und X.___ Einsprac he und stellten den Antrag, der Entscheid der Durchführungsstelle sei bezüglich und im Umfang der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 36'158.-- teilweise aufzuheben (Urk. 14/18). Mit Einspracheentscheid

vom 6. Oktober 2017 hiess die Durchfüh rungsstelle die Einsprache unter Verweis ung auf zwei gleichzeitig erlassene Ver fügungen teilweise gut. Den laufenden monatlichen Anspruch ab Januar 2017 setzte sie auf

Fr. 1'937 .-- fest und reduzierte die Rückforderung auf Fr. 34'403.-- (Urk. 2 = Urk. 14/13, Urk. 3/4-5 = Urk. 14/11/2-3). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 6. Oktober 2017, unter Einschluss der Ver fügung en gleichen Datums, erhoben + Y.___ und X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rioult , Meilen , mit Eingabe vom 6. November 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Entscheide seien aufzuheben und es sei die Rückerstattung von Mai 2013 bis März 2017 im Betrag von Fr. 34'403.-- teilweise aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragten + Y.___ und X.___ die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Recht s vertreters (Urk. 1). Die Durchführungs stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 1 9. April 2018 teilte der Vertreter der Beschwerdeführenden mit, + Y.___ sei am 3. April 2018 verstorben (Urk. 15). Mi t Verfügung vom 1 7. Mai 2018 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies es ab. Ferner sistierte es den Prozess bis zum Entscheid über den Antritt der Erb schaft von + Y.___ (Urk. 17). Am 2 7. Juli 2018 liess X.___ unter Beilegung des Erbscheines des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichter in Erbschaftssachen, vom 1 1. Juli 2018 mitteilen,

sie sei Alleinerbin von + Y.___

und der Prozess sei mit Rücksicht auf sie als Beschwerdeführerin weit erzuführen (Urk. 19 f.). Am 16. August 2018 hob das Gericht die Sistierung auf (Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Ehepaar + Y.___ und X.___ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017 am 6. November 2017 gemeinsam Beschwerde (Urk. 1). Am 3. April 2018 verstarb + Y.___ (Urk. 16 ) , woraufhin der Prozess bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft von + Y.___ sistiert wurde (Urk. 17) . Gemäss Erbschein des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur vom 1 1. Juli 2018 ist X.___

Alleinerbin von + Y.___ (Urk. 20). Den Erbschein reichte sie a m 2 7. Juli 2018 ein und beantragte , die Sistierung des Prozesses sei aufzuheben und mit Rücksicht auf sie als verbleibende Beschwerdeführerin weiterzuführen (Urk. 19). Am 1 6. August 2018 hob das Gericht die Sistierung auf (Urk. 21) . Einzige verbleibende Beschwer deführerin ist X.___ . 2 . 2 .1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheides

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG )

kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kan tonalen Versicherungsgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG ). Die Beschwerde kann daher grundsätzlich erst gegen einen Ein spracheentscheid erhoben werden (vgl. Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 12). 2 .2

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG

in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELG ) zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG

mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrich tung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer straf baren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erken nen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsan spru chs ( BGE 140 V 121 E. 2.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2017 vom 1 7. Oktober 2017 , E. 2).

Geht der unrechtmässige Leistungsbezug auf einen Fehler des Versicherungs trägers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Ver sicherungsträger anlässli ch einer Ko ntrolle zumutbarerweise den Fehler hätte ent decken können. Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist im Besonderen zu beachten, dass eine unrechtmässige Leistungsausrichtung spätesten s im Rahmen der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 30 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

als erkennbar gilt. Die relative einjährige Verwirkungsfrist beginnt demnach zu laufen, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher sowie deren Betrag fest steht ( Kieser , ATSG -Kommentar, 3. A., Zürich 2015, Art. 25 Rz 58 mit weiteren Hinweisen). 3 .

Gleichentags mit dem

Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin zwei Verfügungen erlassen. Die eine enthält die Neuberech nung des Zusatzleistungsanspruchs per Mai 2013 (Urk. 3/5) und die andere die Berechnung der Rückforderungssumme (Urk. 3/6). Im Dispositiv des Einsprache entscheides (Dispositiv Ziff. II) verwies die Beschwerdegegnerin auf diese beiden Verfügungen (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin

stellt sich auf den Standpunkt, gegen die beiden mit dem Einspracheentscheid erlassenen Verfügungen vom 6. Oktober 2017 sei nicht zunächst wiederum Einsprache zu erheben, sondern die darin getroffenen Anordnungen seien ebenfalls im Beschwerdeverfahren über prüfbar (Urk. 1 S. 3

f .). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die beiden Verfü gungen, das heisst deren Inhalt, sind gemäss Dispositiv Ziff. II explizit integrie render Bestandteil des Einspracheentscheides (Urk. 2 S. 4). Eine eigenständige Anfechtung derselben ist damit nicht erforderlich . Deren Regelungsgegenstand ist unmittelbar Teil des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses. 4 . 4 .1

Strittig ist der Umfang der Rückforderung im Zusammenhang mit der rückwir kenden Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens von + Y.___ in der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs . Die übrigen Aspekte d er Neu berechnung respektive der Rückforderung (Erbschaft von + Y.___ , Einmalzahlung der Pensionskasse von + Y.___ , Reduktion von AHV -Beiträge n von X.___ ; Urk. 2 S. 2, Urk. 14/22/1) bemängelte die Beschwerdeführerin nicht. Dies ergibt sich einerseits eindeutig aus der Beschwer de schrift (Urk. 1 S. 4 f. u. S. 7), andererseits aber auch aus den Ausführungen in der Einsprache vom 1 0. April 2017 (Urk. 14/18 S. 2 f.). 4 .2

Z ur rückwirkenden Neuberechnung und zur Rückforderung im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsguthaben von + Y.___

führte die Beschwerde gegnerin aus, am 1 0. Mai 2013 habe das Ehepaar um Ausrichtung von Zusatzleistungen ersucht und unter anderem auch einen Beleg zum Freizü gigkeitskonto

von + Y.___

bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung mit dem seinerzeitigen Wert von Fr. 113'750.15 eingereicht. Im Gesuchformular sei der Wert des Freizügigkeitskontos jedoch nur mit Fr. 1.-- angege ben worden . Gestützt auf die Angaben

im Gesuch seien den Beschwerdeführenden mit Verfü gung vom 2 6. Juni 2013 Zusatzleistungen zugesprochen worden. Im April 2015 hätten die Beschwerdeführenden erneut B elege zu ihren finanziellen Verhältnis sen eingereicht, unter anderem ein en aktuellen Auszug zum Freizügigkeitskonto bei der R aiffeisen Freizügigkeitsstiftung . Mit Verfügung vom 2 4. April 2015 seien die eingereichten Belege verarbeitet worden. Das Freizügigkeitsguthaben bei der Freizügigkeitsstiftung sei aber wiederum unberücksichtigt geblieben. Mit der Revision der Zusatzleistungen mit tel s Verfügung vom 1 4. März 2017 sei schliess lich das Freizügigkeitsguthaben bei der Raiffeisen Freiz ügigkeitsstiftung rückwir kend in seiner effektiven Höhe in die Berechnung miteinbezogen worden (Urk. 2 S. 2). 4 .3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Rückforderungsanspruch im Zusam menhang mit der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens sei verwirkt. Die Ein kommens- und Vermögenslage sei anlässlich des Gesuchs im Juni 2013 vollstän dig deklariert worden, namentlich auch das Freizügigkeitsguthaben. Bei der ersten periodischen Überprüfung, die mi t Verfügung vom 2 4. April 2015 abge schlossen worden sei, seien erneut umfassend die finanziellen Verhältnisse dar gelegt worden. Dies habe die Beschwerdegegnerin im Übrigen auch anerkannt. Die einjährige Verwirkungsfrist habe spätestens mit dem Erlass der Verfügung vom 2 4. April 2015, der eine Überprüfung des Leistungsanspruchs vorausgegan gen sei, zu laufen begonnen. Mit dem zumutbaren Einsatz wäre es der Beschwer degegnerin möglich gewesen, die bis dahin unvollständige Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens zu korrigieren. Effektiv sei dies erst mit der Verfügung vom 1 4. März 2017 gesc hehen. Zu diesem Zeitpunkt aber sei der Anspruch auf Rückforderung bereits verwirkt gewesen (Urk. 1 S. 6 f.). 5 . 5 .1

Korrekt ist, dass + Y.___ und X.___

im Rahmen des Erstgesuchs (Urk. 14/45/1) die zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse relevanten Unterlagen eingereicht haben (Urk. 14/45/5 ff.) , darunter auch de n Beleg zum Freizügigkeitsguthaben von + Y.___ bei der Raiffeisen Freizügig keitsstiftung . Dieses bel ief sich seinerzeit auf Fr. 113'750.15 ( Valuta 6. März 2013; Urk. 14/45/10 ) . Beim

Übertrag der Angaben in den Unterlagen ins schrift liche Gesuch kam es zu einem Fehler. Die Höh e des Freizügigkeitsg uthabens wurde fälschlicherweise mit Fr. 1.-- angegeben. Das

formularartig redigierte Ges uch

wurde nicht vom Ehepaar , sondern am 5. Juni 2013 vom zuständigen Sachbearbeiter der Durchführungsstelle ( Z.___ ) aufgesetzt . Dies ist explizit so vermerkt .

Das Ehepaar unterzeichnete dieses in der Folge am 1 0. Juni 2013 (Urk. 3/8 S. 4) . Ob der Fehler von ihnen erkannt wurde, ist offen und liesse sich nachträglich auch nicht mehr klären. Eine Missachtung der Meldepflicht macht die Beschwerdegegnerin aufgrund der Sachlage zu Recht nicht geltend . 5 .2

D ie Beschwerdegegnerin erkannt e den Fehler nicht, stützte sich auf die Angaben im Gesuch (vgl. Urk. 3/8 S. 2) und errechnete

demgemäss

ein

zu geringes Rein vermögen . In der der Leistungsverfügung vom 2 6. Juni 2013 beigefügten Berech nung der Zusatzleistung ab dem Mai 2013 (vgl. Urk. 14/44 S. 3 ) ist insgesamt nur ein Reinv ermögen von Fr. 73'385.-- aufgeführt. Auch im Rahmen der Neuberech nung per April 2015 ging die Beschwerdegegnerin von einem Reinvermögen ohne das Freizügigkeitsguthaben von + Y.___ aus (Urk . 14/27 S. 4 ff.). Zuv or hatte das Ehepaar allerdings einen aktuellen Beleg zum Frei zügigkeitsguthaben von + Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstif tung eingereicht. Dieses hatte per 3 1. Dezember 2014 einen Wert von Fr. 115'546.45 aufgewiesen (Urk. 14/28/5).

Auch den Stand des Guthabens per Ende Dezember 2016 teilten + Y.___ und X.___ der Beschwerdegegne rin aufforderungsgemäss mit ( Fr. 116'289.05; v gl. Urk. 14/22/6, Urk. 14/22/38 f.). Beim Erlass der Verfügung vom 1 4. März 2017 korrigierte die Beschwerdegegne rin indessen den Fehler rückwirkend per Anspruchsbeginn und berechnete das Reinvermögen nunmehr unter Einschluss des Freizügigkeitsguthabens (Urk. 14/2 1 S. 4 ff., Urk. 14/22/1 ). Dies hatte die strittige Rückforderung zur Folge. 6 . 6 .1

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fällt der Beginn der einjährigen Verwir kungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1

ATSG auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 4. April 201 5. Sie geh t davon aus, 2015 habe die Beschwerde gegnerin eine periodische Überprüfung im Sinne des Leistungsanspruchs durch geführt (Urk. 1 S. 7). Dieser Standpunkt war bereits im Einspracheverfahren vertreten worden (Urk. 14/18 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin hat sich nur zum Aspekt der absoluten Verwirkung der Rückforderung innert fünf Jahren

geäus sert , nicht aber zur Frage der relativen Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs innert Jahresfrist (vgl. Urk. 2 S. 3). 6 .2

Eine periodische Überprüfung des Leistungsanspruchs im formellen Sinne führt die Durchführungsstelle gemäss Art. 30 ELV mindestens alle vier Jahre durch. Eine solche lag der Verfügung vom 2 4. April 2015 (Urk. 14/27) nicht zu Grunde. Im Januar 2015 teilte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführenden mit, sie führe eine Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs durch (Urk. 14/28/44). Da zu diesem Zeitpunkt noch kein mindestens vierjähriger Leistungsanspruch vorlag, ist dies nicht zu beanstanden. Eine periodische Überprüfung des Leis tungsanspruchs im formellen Sinne kündigte die Beschwerdegegnerin de r Beschwerdeführe rin und deren verstorbenem Ehemann erst am 3. März 2017 an (Urk. 14/22/39), das heisst im Hinblick auf die nachfolgend am 1 4. März 2017 erlassene Verfügung (Urk. 14/21). 6 .3

Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt eine unrechtmässige Leistungsausrich tung spätestens im Rahmen der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzu nehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 30 ELV als erkennbar. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass effektiv der Zeit punkt massgebend ist, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kon trolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (vgl. vorstehende E. 1.2). Am 3 1. März 2015 reichten die Beschwerdeführe rin

und deren verstobener Ehemann nebst anderem einen aktuellen Auszug über d essen Freizügigkeitsgut haben bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung ein ( Urk. 7/28/5, Urk. 14/28/40). Hatte dieses per 7. März 2013 noch einen Wert von Fr. 113'750.15 (Urk. 14/ 45/10) , betrug dieser per Ende Dezember 2014 neu Fr. 115'546.4 5.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV ist eine voraus sichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben oder der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens bei der jährlichen Berechnung der Ergänzungs leistungen und nicht erst bei der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Aufgrund des eingereichten Belegs zum Freizü gigkeitsguthaben hätte sich für die Durchführungsstelle die Prüfung aufgedrängt, ob sich eine Veränderung zur früheren Berechnung sgrundlage ergeben hat . Dies umso mehr, als der ursprünglichen

Berechnung ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 1.-- zu Grunde gelegt worden war und nunmehr ein solches von Fr. 115'546.25 mitgeteilt wurde. Mithin bestand eine auffällige Differenz. Ein kurzer Vergleich der neu eingereichten Unterlagen mit den Zahlen anlässlich der Erstberechnung hätte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres den Irrtum erken nen lassen . Tatsächlich aber unterblieb eine solche Prüfung, was die Beschwer degegnerin einzig sich selber zu zuschreiben hat . Es rechtfertigt sich somit ,

p er Erlass der Verfügung vom 24. April 2015 vom Beginn der einjährigen Verwir kungsfrist auszugehen. Bei der Korrektur des Berechnungsfehlers mit Verfügung vom 1 4. März 2017 w ar die Frist verstrichen und der Rückforderung sanspruch demnach verwirkt.

6 .4

Eine Rückforderung im Zusammenhang mit der anfänglich fehlerhaften und der später rückwirkend korrigierten Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens von + Y.___ ist nach dem Gesagten nicht mehr möglich. D ie Beschwerde ist begründet. D er am 1 4. März 2017 verfügten und im Einspracheverfahren teil weise angepasste n

Rückforderung liegen allerdings nicht nur der geprüfte Aspekt , sondern weitere, im Besch werdeverfahren nicht bemängelte Betreffnisse zur Grunde

( Erbschaft und BVG-Rente von + Y.___ , AHV -Beiträge X.___ ; vgl. Urk. 14/22/1) . Die Beschwerdegegnerin hat diese im Quantitativ aber nicht genauer dargelegt. Nicht aufgeführt ist auch, in welchem Umfang bei der Berechnung der Rückforderung voraussichtlich fällige Steuern auf Kapital zahlungen berück sichtigt wurden (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Es rechtfertigt sich somit, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ) , damit diese im Sinne der Erwägungen unter Ausscheidung der Betreffnisse im Zusammenhang mit dem Freizügigkeits guthaben von + Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung

über die Rückforderung erneut entscheide . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 7 .

D ie anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer

unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich e ine Entschädigung von Fr. 2’0 00 .-- als angemessen (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV /IV, vom 6. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen unter Aus scheidung der Betreffnisse im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsguthaben von + Y.___ bei der Rai ffeisen Freizügigkeitsstiftung über die Rückforderung

neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Christian Rioult - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm