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ZL.2017.00098

Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau erfolgte korrekt.

Zürich SozVersG · 2019-09-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren am 1. Januar 1956 in der Türkei, reiste am 2 7. Juni 1990 in die Schweiz ein ( Urk. 1, Urk. 7/1) . Seine am 2. März 1961 ebenfalls in der Tür kei geborene Ehefrau Y.___ , Mutter dreier Kinder (geboren 1981, 1982 und 1987), mit welcher er seit dem Jahr 1975 verheiratet ist, reiste am 2 0. Februar 2004 in die Schweiz ein ( Urk. 1, Urk. 3/8, Urk. 7/1 /1 ) . Vom

1. Februar bis Ende April 2016 bezog X.___ infolge eines Krebsleidens eine halbe und seit dem 1. Mai 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 3/6 ; Verfü gung vom 1 6. Februar 2017,

Urk. 7/4 ) .

Am 8. März 2017 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invaliden r ente an (Urk. 7/9 ). In der Folge verneinte die SVA

mit Ver fügung vom 2 9. Mai 2017 infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruc h des Versicherten auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2016

( Urk. 7/34) ; sie rechnete dabei der Ehefrau des Gesuchstellers

mit Wirkung ab 1. Februar 2016 ein jähr liches hypothetisches Erwerbse inkommen von Fr. 29'627.- -

an ( Urk. 7/39, Urk. 7/43, Urk. 7/45 - 47) . Daran hielt sie nach erhobener Einsprache vom 1 3. Juni 2017 ( Urk. 7/50) mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 fest ( Urk. 2) . 2.

Dagegen liess der Versicherte am 6. November 2017 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei

die Ermittlung der Ergänzungsleistungen ohne Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommens seiner Ehefrau vorzunehmen. Der Beschwerde legte er unter anderem einen Bericht des Z.___

vom 2. November 2017 betreffend seine Ehefrau bei ( Urk. 3/8). In der Vernehmlassung vom 4. Ja nuar 2018 ( Urk.

6) schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1 4. März 2018 ( Urk.

9) reichte der Versicherte unter anderem einen Bericht des Z.___

vom 9. März 2018 betreffend seine Ehefrau ein ( Urk. 10/2). Dazu nahm die SVA am 2 2. Juni 2018 Stellung ( Urk. 12), was dem Versicherten am 1 3. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ELG).

Angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2 1.2.1

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines Ansprechers auf Ergän zungsleistungen anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Er mittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehe mannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grund sätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesund heits zu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Be rufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkom mens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbs tätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Ab wesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleis tung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhö hung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbsein kommen angerechnet wird ( BGE 142 V 12 ).

Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungs leis tungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157). In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob vom nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Ein kommens kann von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausge gangen werden; dabei handelt es sich um Bruttolöhne (Wegleitung über die Er gän zungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ] , gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Ja nuar 2014-2017, Rz 3482.04; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 158 f.). 1.2.2

Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumut bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann durch ernst hafte, aber erfolglose Bewerbungen widerlegt werden . Ein hypothetisches Er werbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraus setzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie quali ta tiv und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bun des gerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2).

Die Pflicht des nicht invaliden Ehepartners der Ergänzungsleistungen bezieh en den Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu reali sieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversiche rungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005 E. 2, je mit Hinweisen). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise (teilweiser) verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) da mit, der Ehefrau sei eine leichte Hilfsarbeit zu 70 % zumutbar. M edizinische Un terlagen , die das Gegenteil belegen würden, würden nicht vorliegen . Die Ehefrau habe sich nicht bemüht, eine zumutbare Stelle zu finden und d aher die ihr oblie gende Schaden minderungspflicht verletzt. Mit dem angerechneten tiefen jährli chen hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 29'627.- - hätten sie die persön lichen Umstände der Ehefrau wie Alter und Sprachkenntnisse berücksichtigt.

Im Verfahren führte sie mit Blick auf den Bericht des Z.___ im Weiteren aus, die Ehefrau wäre gehalten gewesen, die seit 2010 bestehenden Probleme mittels The rapie zu beheben. So wäre sie in der Lage gewesen, sich um eine geeignete Ar beitsstelle zu bemühen und Deutschkenntnisse zu erwerben ( Urk. 6 S. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 1) wie schon im

Fragebogen zur Erwerbstätigkeit vom 3. Mai 2017 ( Urk. 7/28) geltend, seine schwer übergewichtige Eh e frau

sei in der Türkei und der Schweiz ausschliesslich im Haushalt tätig gewesen, habe keine schulische oder berufliche Ausbildung ge habt, könne weder lesen noch schreiben, beherrsche bloss mündlich die Mutter sprachen türkisch und kurdisch respektive sie habe keine Deutschkenntnisse. Ge mäss dem Bericht des Z.___ vom 2. November 2017 könne sie aufgrund von k laustrophobischen Ängsten weder alleine sein noch sich lange in geschlossenen Räumen aufhalten. Die Leiterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) A.___ habe in ihrem Schreiben vom 1 3. Oktober 2017 ( Urk. 7/60) klar dargelegt, der Ehefrau sei die Aufnahme einer Erw erbstätigkeit nicht zumutbar . Daher sowie aufgrund ihres Alters von 56 Jahren könne ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden (vgl. auch Urk. 9) . 3. 3.1 3.1.1

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Anspruchs der Ergänzungsleistungen zu Recht der Ehefrau des Beschwerde führers in der Zeit ab 1. Februar 2016 und 1. Januar 2017 jeweils ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 29'627.- - ( Urk.

2) angerechnet hat. Bei der Beantwortung der Streitfrage ist im Folgenden auf die einzelnen konkre ten Umstände und Einwände des Bes chwerdeführers näher einzugehen.

Obschon das Kriterium von fehlenden Deutschkenntnissen bei der Ehefrau des Be schwerdeführers vorliegt, spricht dieses nicht gegen die Anrechnung eines hypo thetisch en Einkommen s . Denn zum einen sind jene in der Person liegenden Nach teile, welche zumutbarerweise vermieden, überwunden, kompensiert oder deren Auswirkungen in Grenzen gehalten werden könnten, im Rahmen der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht nicht massgeblich . Die Schadenminde rungspflicht gebietet, alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf so weit als möglich selbst finanzieren zu können ( E. 1.2.2 ). Zum anderen wird in der Rechtsprechung betreffend diese Kriterien (fehlende Schul- und Aus bildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung) davon ausgegan gen, dass bei Hilfsarbeiten - wie sie hier zur Diskussion stehen - in der Regel weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daraus wird geschlossen, dass sie daher grundsätz lich weder der Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit noch einer An rechnung eines hypothetischen Einkommen s entgegenstehen ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).

3.1.2

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau

- auch als Analphabetin ohne Kenntnisse der deutschen Sprache - seit ihrer Einreise in der Schweiz am 2 0. Feb ruar 2004 in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht nicht in der Lage gewesen sein soll, sich wenigstens die bei alltäglichen Verrichtungen erforderlichen minimalen Ver ständigungsmöglichkeiten zu erschliessen. Es wäre ihr ohne weiteres zumutbar gewesen , sich in diesem Zeitraum von ungefähr zwölf Jahren die erforderlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwerben (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 5.1 und P 16/04 vom 7. Juni 2005 E. 4.1) . Daher steht die Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfä higkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, man gelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen. 3.2 3.2.1

Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes der Ehefrau brachte der Be schwerdeführer nicht konkret vor, dieser vermindere deren Arbeitsfähigkeit . E nt sprechende Arztberichte legte er nicht vor. Einzig aus der von ihm erwähnten, nicht näher belegten Adipositas der Ehefrau ( Urk. 1 S. 3) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er macht e nicht substantiiert geltend, diese begründe eine Ar beitsunfähigkeit , und es liegen auch keine entsprechenden medizinischen Unter lagen vor. Zudem finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Adipo sitas der Ehefrau durch geeignete Behandlung oder zumutbare Gewichtsabnahme nicht soweit reduziert werden könnte , dass keine Arbeits un fähigkeit eintritt. 3.2.2

Hinsichtlich des psychischen

Gesundheitszustandes seiner Ehefrau brachte der Beschwerdefü hrer vor, gemäss den Berichte n des Z.___ vom 2. November 2017 und 9. März 2018 ( Urk. 3/8, Urk. 10/2)

– wo sich diese behandeln lasse - könne sie aufgrund einer spezifischen isolierten Phobie (ICD-10: F40.2) weder alleine sein noch sich lange in geschlossenen Räumen aufhalten ; daher würde auch in leidensangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten bestehen .

Diesem Einwand ist jedoch entgegen zuhalten, dass die beiden Z.___ -Berichte den zeitlich nicht mehr zu berücksichtigenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis)

nach dem Zeitpunkt des angefochtenen Entscheid s vom 4. Oktober 2017 betreffen , halten die Fachpersonen des Z.___ in ihrem Bericht vom 2. November 2017 doch ausdrücklich fest, die Ehefrau sei (erstmals) am 2. November 2017 aus eigener Initiative zu zwei Vo rgesprächen bei ihnen gewesen; d emgegenüber fin det d ie Angabe des Beschwerdeführers

in seinem Schreiben vom 1 3. Februar 2018 ( Urk. 10/1), wonach die Ehefrau bereits seit 1 1. Oktober 2017 beim Z.___ in Be handlung sei, in den Akten keinen Halt . Aber auch abgesehen davon ist der Ein wand des Beschwerdeführers unbegründet. Denn der Z.___ -Bericht vom 2. No vember 2017 erschöpft sich im Wesentlichen in einer nicht näher geprüften Über nahme der subjektiven Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers . Dies halten die Fachpersonen des Z.___ in ihrem zuhanden des Rechtsvertreters und des Haus arztes der Ehefrau erstellten Bericht vom 2. November 2017 sogar ausdrücklich fest

mit dem einleitenden Hinweis, sie würden im Bericht ihren «Eindruck auf grund der Informationen der Patientin» darlegen . Damit übereinstimmend lässt sich dem Bericht k eine objektive Befunderhebung, welche die gestellte Diagnose einer spezifischen isolierten Phobie (ICD-10: F40. 2) beziehungsweise die vollstän dige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar machen würde, entnehmen. Damit er füllt der Bericht die Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht grund sätzlich nicht ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dies gilt umso mehr, als auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist , dass behan delnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Fachpersonen des Z.___ in diesem Bericht selbst unter der Annahme der darin dargelegten Beeinträchti gung des psychischen Gesundheitszustandes der Ehefrau von einem guten Rein tegrationspotential der Versicherten für eine Teilzeitarbeit

auf dem ersten Ar beitsmarkt ausgingen.

Aus den gleichen Gründen kommt auch dem nachfolgenden Verlaufsbericht des

Z.___ vom 9. März 2018 ( Urk. 10/2 ) keine Beweiskraft zu, lässt sich doch auch diesem Bericht weder eine objektivierende Befunderhebung noch eine nähere Be gründung der darin angegebenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau ent nehmen . Dies gilt umso mehr, als die Fragestellung des Rechtsvertreters des Be schwerdeführers in dessen an das Z.___ gerichteten Schreiben vom 1 3. Februar 2018 teilweise

suggestiv

ist. So lautet die Frage unter Ziff. 4 dieses Schreiben s wie folgt ( Urk. 10/1 Ziff. 4): «Die Arbeitsunfähigkeit konnte während 5 Monaten nicht geste igert werden: was ist der Grund ?» . Von dieser suggestiven Fragestel lung liessen sich die Fachpersonen des Z.___

bei der Beantwortung dieser Frage leiten und beeinflussen ( Urk. 10/2 Ziff. 4). Nicht nachvollziehbar ist auch der Hin weis in diesem Bericht auf eine Therapieresistenz der Ehefrau nach fünf Verlaufs sitzungen. Dem Bericht des Z.___ vom 9. März 2018 kommt d eshalb keine Beweis kraft zu . 3.2.3

Nach dem Gesagten ist im massgebenden Zeitraum weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine relevante Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Damit bleibt es diesbezüglich bei den Fest stellungen der Beschwerdegegnerin

zum Zumutbarkeitsprofil der Ehefrau (ange fochtener Entscheid, Urk. 2) . 3.3 3.3.1

Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, seine Ehefrau könne auf dem konkreten Arbeitsmarkt realistischerweise

kein Einkommen erzielen. Wie ausge führt ( vorstehend E. 1.2.2 ) , liegt d ie objektive Beweislast dafür, dass kein Ein kommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, weil die Arbeits kraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, beim Leis tungsan sprecher. Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass es dem Ehegatten mög lich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Die Vermutung , dass die Ehe frau ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann, kann sie unter anderem mit quantitativ und qualitativ ausreichenden Stellenbemühungen um stossen . 3.3.2

Es ist jedoch weder ersichtlich noch geltend gemacht , dass die Ehefrau des Be schwerdeführers während dem in Betracht kommenden Zeitraum Anstrengungen unternommen hat, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen . Geeignete Rechtferti gungsgründe dafür brachte der Beschwerdeführer nicht vor. So wäre es der Ehe frau gegebenenfalls zumutbar gewesen, entsprechende Unterstützung etwa durch gemeinnützige Organisationen oder beim RAV zu

holen, weshalb Sprache, Be rufserfahrung oder Bildung auch keine Hinderungsgründe für schriftliche Bewer bungen bei geeigneten Betrieben darstellen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E.

4.4) . Den Nachweis, dass das hypothetische Erwerbseinkommen aufgrund der persönlichen Situation seiner Ehefrau und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, erbrachte der

Beschwerdeführer demnach nicht . Daran ändern auch seine Vorbringen nichts, wonach er zusam men mit seiner Ehefrau am 6. Juni 2017 und eine gewisse Zeit später bei m Emp fang ( Urk. 3/6) des RAV A.___ (erfolglos) vorgesprochen habe. Es handelt sich dabei um eine nicht substantiierte und nicht nachgewiesene blosse Behauptung , woraus der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann . Konkrete Anhaltspunkte da für , dass das RAV A.___ sich gegenüber der Ehefrau nicht korrekt verhalten hat, sind nicht ersichtlich. Durch das Unter lassen konkreter Stellenbemühungen trotz vorhandener Arbeitsfähigkeit verletzte die Ehefrau des Beschwerdeführers somit die ihr obliegend e Schad enminderungs pflicht (vgl. E. 1.2.2 ).

Von d ie se r Obliegenheit betreffend den Nachweis von rechtsgenüglichen Stellen bemühungen kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einer allgemein gehaltenen, theoretischen Auskunft des RAV abgesehen werden. Aus dem Frageschreiben des Rechtsvertreters an das RAV A.___ vom 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 3/6) und dem entsprechenden Antwortschreiben der Leiterin des RAV A.___ vom 1 3. Oktober 2017 ( Urk. 7/60) kann er deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als der Rechts vertreter im Schreiben vom 1 2. Oktober 2017 - in Abweichung vom gemäss den obigen Erwägungen massgebenden Sachverhalt - eine Reihe von nicht nachge wiesenen blossen

Behauptungen auflistet e , wie: Die Ehefrau könne nicht allein in den Bus steigen, nicht allein einkaufen, sich nicht selbständig an ein Vorstel lungsgespräch begeben oder nicht in einem Lift oder Raum alleine bleiben. Zu dem wurde in diesem Frageschreiben des Rechtsvertreters auch die oben erwähnte Schadenminderungspflicht der Versicherten bezüglich der Deutschkenntnisse nicht berücksichtigt. Damit bezieht sich das Antwortschreiben des RAV vom 1 3. Oktober 2017 auf ei nen nicht massgebenden Sachverhalt und zudem eine suggestiv formulierte Fragestellung, weshalb dem S chreiben des RAV insoweit von vorneherein keine Beweiskraft zukommt. 3.4

Nach dem Gesagten fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund des Analphabetismus der Ehefrau, ihres fortgeschrittenen Alters (5 6 jährig im Jahr der Anmeldung zum Leistungsbezug ) oder ihrer unzureichenden Fähigkeiten zu kei nem Anstellungsverhältnis hätte kommen können. Für eine erfahrene Haus- und Familienfrau ohne berufliche Erfahrung und sogar ohne grosse Deutschkennt nisse kommen vor allem Reinigungsarbeiten , daneben weitere Hilfstätigkeiten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens in Frage.

Eine Unverwertbarkeit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. 3.5

Rechtsprechungsgemäss ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist . Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realis tische Übergangsfrist - ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn - für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbsein kommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 1 2. Ok tober 2015 E. 3.4.1).

Die Übergangsfrist beginnt im Falle einer - wie hier - zur Diskussion stehenden rückwirkenden EL-Zusprechung nicht mit dem Verfügungserlass der IV-Stelle, sondern bereits ab potenziellem Anspruchsbeginn, vorliegend also ab 1. Februar 2016 (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019 E. 5.3.2). Das Bundesgericht erwog hiezu , dass sich die Ehefrau des arbeitsunfähigen Renten berechtigten, die sich in dieser Situation trotz zumutbarerweise verwertbarer er werblicher Leistungsfähigkeit nicht um eine (Teilzeit-) Stelle bemühte, die auch ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Zudem stellte es klar, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Ein räumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. Sep tember 2013 E. 5.2).

Die Beschwerdegegnerin rechnete der Ehefrau rückwirkend mit der Entstehung des Rentenanspruches des Ehegattens, mithin ab Februar 2016 ohne Gewährung einer Anpassungsfrist ein hypothetisches Einkommen an ( Urk. 7/46). Dabei sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Übergangsfrist gewährte. Diesbezüglich ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 4.

In Bezug auf das der Ehefrau ab 1. Februar 2016 und 1. Januar 2017 angerech nete hypothetische Einkommen von Fr. 29'627.-- bleibt Folgendes zu bemerken.

Der Ehe frau des Beschwerdeführers standen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen, dies im Rahmen eines ihr zumutbaren Teilzeitpensums von 70 % . Ausgehend vom Durchschnittslohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, von Fr. 4'300.- - pro Monat und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wö chentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden in den Jahren 2014 bis 2017 ( Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt Total) , eines 70%igen Pensums sowie unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen von 2014 (Index: 2 ’

673) bis 2016 (Index: 2 ’

709) respektive von 2016 (Index: 2’709 ) bis 2017 (Index: 2’719 ) resultieren daraus hypothetische jährliche Bruttoeinkommen für das Jahr 2016 von Fr.  38' 162.- - (Fr. 4'300.- - x 12 : 40 x 41.7 x 0.7 : 2'673 x 2'709) und für das Jahr 2017 ein solches von Fr. 38'3 02 .- - (Fr. 38' 162.- -

: 2’709 x 2’719 ).

Davon sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmer von rund 6.25 % abzu ziehen ( gemäss der synoptische n Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu R Z 3482.04 WEL, Stand 1. Januar 2014-2017 ) ,

was hypothetische jährliche Netto einkommen für das Jahr 2016 von 35'777.- (Fr. 38 '162.- - abzüglich 6.25 %) und für das Jahr 2017 von Fr. 35'9 0 8 .- - (Fr. 38'3 02 .- - abzüglich 6.25 %) ergeben.

Beim Wert von Fr. 29'627. - - – welcher gemessen an den obigen Werten einem prozentual tieferen Pensum von unter 60 % entspricht - nahm die Beschwerde gegnerin mit 14.14 %

zu hohe Abzüge für die Sozialversicherungsbeiträge vor

( Urk. 7/49; Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019 E. 6.2). Da d er Wert von Fr. 29'627. - - aber deutlich tiefer ausfällt als die oben berechneten Werte, ist er zu Gunsten des Beschwerdeführers als massgeblich zu betrachten. M it d em tieferen Jahreseinkommen von Fr. 29'627 . - - hat die Beschwerdegegnerin den persönlichen Umständen der Ehefrau – insbesondere der Neueingliederung in den Arbeitsmarkt im Alter von 5 6 Jahren (E. 3.4)

– ausreichend Rechnung getragen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der an gefochtene Einspracheentscheid auf zuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen ist zur Festsetzung einer realistischen Anpassungsfrist und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ) und ist vorliegend auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 4. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kurt Pfändler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrFraefel

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren am 1. Januar 1956 in der Türkei, reiste am 2 7. Juni 1990 in die Schweiz ein ( Urk. 1, Urk. 7/1) . Seine am 2. März 1961 ebenfalls in der Tür kei geborene Ehefrau Y.___ , Mutter dreier Kinder (geboren 1981, 1982 und 1987), mit welcher er seit dem Jahr 1975 verheiratet ist, reiste am 2 0. Februar 2004 in die Schweiz ein ( Urk. 1, Urk. 3/8, Urk. 7/1 /1 ) . Vom

1. Februar bis Ende April 2016 bezog X.___ infolge eines Krebsleidens eine halbe und seit dem 1. Mai 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 3/6 ; Verfü gung vom 1 6. Februar 2017,

Urk. 7/4 ) .

Am 8. März 2017 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invaliden r ente an (Urk. 7/9 ). In der Folge verneinte die SVA

mit Ver fügung vom

E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ELG).

Angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

E. 1.2.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines Ansprechers auf Ergän zungsleistungen anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Er mittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehe mannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grund sätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesund heits zu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Be rufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkom mens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbs tätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Ab wesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleis tung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhö hung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbsein kommen angerechnet wird ( BGE 142 V 12 ).

Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungs leis tungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157). In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob vom nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Ein kommens kann von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausge gangen werden; dabei handelt es sich um Bruttolöhne (Wegleitung über die Er gän zungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ] , gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Ja nuar 2014-2017, Rz 3482.04; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 158 f.).

E. 1.2.2 Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumut bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann durch ernst hafte, aber erfolglose Bewerbungen widerlegt werden . Ein hypothetisches Er werbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraus setzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie quali ta tiv und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bun des gerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2).

Die Pflicht des nicht invaliden Ehepartners der Ergänzungsleistungen bezieh en den Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu reali sieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversiche rungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005 E. 2, je mit Hinweisen). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise (teilweiser) verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 6. November 2017 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei

die Ermittlung der Ergänzungsleistungen ohne Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommens seiner Ehefrau vorzunehmen. Der Beschwerde legte er unter anderem einen Bericht des Z.___

vom 2. November 2017 betreffend seine Ehefrau bei ( Urk. 3/8). In der Vernehmlassung vom 4. Ja nuar 2018 ( Urk.

6) schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1 4. März 2018 ( Urk.

9) reichte der Versicherte unter anderem einen Bericht des Z.___

vom 9. März 2018 betreffend seine Ehefrau ein ( Urk. 10/2). Dazu nahm die SVA am 2 2. Juni 2018 Stellung ( Urk. 12), was dem Versicherten am 1 3. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) da mit, der Ehefrau sei eine leichte Hilfsarbeit zu 70 % zumutbar. M edizinische Un terlagen , die das Gegenteil belegen würden, würden nicht vorliegen . Die Ehefrau habe sich nicht bemüht, eine zumutbare Stelle zu finden und d aher die ihr oblie gende Schaden minderungspflicht verletzt. Mit dem angerechneten tiefen jährli chen hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 29'627.- - hätten sie die persön lichen Umstände der Ehefrau wie Alter und Sprachkenntnisse berücksichtigt.

Im Verfahren führte sie mit Blick auf den Bericht des Z.___ im Weiteren aus, die Ehefrau wäre gehalten gewesen, die seit 2010 bestehenden Probleme mittels The rapie zu beheben. So wäre sie in der Lage gewesen, sich um eine geeignete Ar beitsstelle zu bemühen und Deutschkenntnisse zu erwerben ( Urk.

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 1) wie schon im

Fragebogen zur Erwerbstätigkeit vom 3. Mai 2017 ( Urk. 7/28) geltend, seine schwer übergewichtige Eh e frau

sei in der Türkei und der Schweiz ausschliesslich im Haushalt tätig gewesen, habe keine schulische oder berufliche Ausbildung ge habt, könne weder lesen noch schreiben, beherrsche bloss mündlich die Mutter sprachen türkisch und kurdisch respektive sie habe keine Deutschkenntnisse. Ge mäss dem Bericht des Z.___ vom 2. November 2017 könne sie aufgrund von k laustrophobischen Ängsten weder alleine sein noch sich lange in geschlossenen Räumen aufhalten. Die Leiterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) A.___ habe in ihrem Schreiben vom 1 3. Oktober 2017 ( Urk. 7/60) klar dargelegt, der Ehefrau sei die Aufnahme einer Erw erbstätigkeit nicht zumutbar . Daher sowie aufgrund ihres Alters von 56 Jahren könne ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden (vgl. auch Urk. 9) . 3. 3.1 3.1.1

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Anspruchs der Ergänzungsleistungen zu Recht der Ehefrau des Beschwerde führers in der Zeit ab 1. Februar 2016 und 1. Januar 2017 jeweils ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 29'627.- - ( Urk.

2) angerechnet hat. Bei der Beantwortung der Streitfrage ist im Folgenden auf die einzelnen konkre ten Umstände und Einwände des Bes chwerdeführers näher einzugehen.

Obschon das Kriterium von fehlenden Deutschkenntnissen bei der Ehefrau des Be schwerdeführers vorliegt, spricht dieses nicht gegen die Anrechnung eines hypo thetisch en Einkommen s . Denn zum einen sind jene in der Person liegenden Nach teile, welche zumutbarerweise vermieden, überwunden, kompensiert oder deren Auswirkungen in Grenzen gehalten werden könnten, im Rahmen der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht nicht massgeblich . Die Schadenminde rungspflicht gebietet, alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf so weit als möglich selbst finanzieren zu können ( E. 1.2.2 ). Zum anderen wird in der Rechtsprechung betreffend diese Kriterien (fehlende Schul- und Aus bildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung) davon ausgegan gen, dass bei Hilfsarbeiten - wie sie hier zur Diskussion stehen - in der Regel weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daraus wird geschlossen, dass sie daher grundsätz lich weder der Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit noch einer An rechnung eines hypothetischen Einkommen s entgegenstehen ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).

3.1.2

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau

- auch als Analphabetin ohne Kenntnisse der deutschen Sprache - seit ihrer Einreise in der Schweiz am 2 0. Feb ruar 2004 in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht nicht in der Lage gewesen sein soll, sich wenigstens die bei alltäglichen Verrichtungen erforderlichen minimalen Ver ständigungsmöglichkeiten zu erschliessen. Es wäre ihr ohne weiteres zumutbar gewesen , sich in diesem Zeitraum von ungefähr zwölf Jahren die erforderlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwerben (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 5.1 und P 16/04 vom 7. Juni 2005 E. 4.1) . Daher steht die Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfä higkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, man gelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen. 3.2 3.2.1

Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes der Ehefrau brachte der Be schwerdeführer nicht konkret vor, dieser vermindere deren Arbeitsfähigkeit . E nt sprechende Arztberichte legte er nicht vor. Einzig aus der von ihm erwähnten, nicht näher belegten Adipositas der Ehefrau ( Urk. 1 S. 3) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er macht e nicht substantiiert geltend, diese begründe eine Ar beitsunfähigkeit , und es liegen auch keine entsprechenden medizinischen Unter lagen vor. Zudem finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Adipo sitas der Ehefrau durch geeignete Behandlung oder zumutbare Gewichtsabnahme nicht soweit reduziert werden könnte , dass keine Arbeits un fähigkeit eintritt. 3.2.2

Hinsichtlich des psychischen

Gesundheitszustandes seiner Ehefrau brachte der Beschwerdefü hrer vor, gemäss den Berichte n des Z.___ vom 2. November 2017 und 9. März 2018 ( Urk. 3/8, Urk. 10/2)

– wo sich diese behandeln lasse - könne sie aufgrund einer spezifischen isolierten Phobie (ICD-10: F40.2) weder alleine sein noch sich lange in geschlossenen Räumen aufhalten ; daher würde auch in leidensangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten bestehen .

Diesem Einwand ist jedoch entgegen zuhalten, dass die beiden Z.___ -Berichte den zeitlich nicht mehr zu berücksichtigenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis)

nach dem Zeitpunkt des angefochtenen Entscheid s vom 4. Oktober 2017 betreffen , halten die Fachpersonen des Z.___ in ihrem Bericht vom 2. November 2017 doch ausdrücklich fest, die Ehefrau sei (erstmals) am 2. November 2017 aus eigener Initiative zu zwei Vo rgesprächen bei ihnen gewesen; d emgegenüber fin det d ie Angabe des Beschwerdeführers

in seinem Schreiben vom 1 3. Februar 2018 ( Urk. 10/1), wonach die Ehefrau bereits seit 1 1. Oktober 2017 beim Z.___ in Be handlung sei, in den Akten keinen Halt . Aber auch abgesehen davon ist der Ein wand des Beschwerdeführers unbegründet. Denn der Z.___ -Bericht vom 2. No vember 2017 erschöpft sich im Wesentlichen in einer nicht näher geprüften Über nahme der subjektiven Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers . Dies halten die Fachpersonen des Z.___ in ihrem zuhanden des Rechtsvertreters und des Haus arztes der Ehefrau erstellten Bericht vom 2. November 2017 sogar ausdrücklich fest

mit dem einleitenden Hinweis, sie würden im Bericht ihren «Eindruck auf grund der Informationen der Patientin» darlegen . Damit übereinstimmend lässt sich dem Bericht k eine objektive Befunderhebung, welche die gestellte Diagnose einer spezifischen isolierten Phobie (ICD-10: F40. 2) beziehungsweise die vollstän dige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar machen würde, entnehmen. Damit er füllt der Bericht die Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht grund sätzlich nicht ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dies gilt umso mehr, als auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist , dass behan delnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Fachpersonen des Z.___ in diesem Bericht selbst unter der Annahme der darin dargelegten Beeinträchti gung des psychischen Gesundheitszustandes der Ehefrau von einem guten Rein tegrationspotential der Versicherten für eine Teilzeitarbeit

auf dem ersten Ar beitsmarkt ausgingen.

Aus den gleichen Gründen kommt auch dem nachfolgenden Verlaufsbericht des

Z.___ vom 9. März 2018 ( Urk. 10/2 ) keine Beweiskraft zu, lässt sich doch auch diesem Bericht weder eine objektivierende Befunderhebung noch eine nähere Be gründung der darin angegebenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau ent nehmen . Dies gilt umso mehr, als die Fragestellung des Rechtsvertreters des Be schwerdeführers in dessen an das Z.___ gerichteten Schreiben vom 1 3. Februar 2018 teilweise

suggestiv

ist. So lautet die Frage unter Ziff. 4 dieses Schreiben s wie folgt ( Urk. 10/1 Ziff. 4): «Die Arbeitsunfähigkeit konnte während 5 Monaten nicht geste igert werden: was ist der Grund ?» . Von dieser suggestiven Fragestel lung liessen sich die Fachpersonen des Z.___

bei der Beantwortung dieser Frage leiten und beeinflussen ( Urk. 10/2 Ziff. 4). Nicht nachvollziehbar ist auch der Hin weis in diesem Bericht auf eine Therapieresistenz der Ehefrau nach fünf Verlaufs sitzungen. Dem Bericht des Z.___ vom 9. März 2018 kommt d eshalb keine Beweis kraft zu . 3.2.3

Nach dem Gesagten ist im massgebenden Zeitraum weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine relevante Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Damit bleibt es diesbezüglich bei den Fest stellungen der Beschwerdegegnerin

zum Zumutbarkeitsprofil der Ehefrau (ange fochtener Entscheid, Urk. 2) . 3.3 3.3.1

Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, seine Ehefrau könne auf dem konkreten Arbeitsmarkt realistischerweise

kein Einkommen erzielen. Wie ausge führt ( vorstehend E. 1.2.2 ) , liegt d ie objektive Beweislast dafür, dass kein Ein kommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, weil die Arbeits kraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, beim Leis tungsan sprecher. Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass es dem Ehegatten mög lich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Die Vermutung , dass die Ehe frau ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann, kann sie unter anderem mit quantitativ und qualitativ ausreichenden Stellenbemühungen um stossen . 3.3.2

Es ist jedoch weder ersichtlich noch geltend gemacht , dass die Ehefrau des Be schwerdeführers während dem in Betracht kommenden Zeitraum Anstrengungen unternommen hat, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen . Geeignete Rechtferti gungsgründe dafür brachte der Beschwerdeführer nicht vor. So wäre es der Ehe frau gegebenenfalls zumutbar gewesen, entsprechende Unterstützung etwa durch gemeinnützige Organisationen oder beim RAV zu

holen, weshalb Sprache, Be rufserfahrung oder Bildung auch keine Hinderungsgründe für schriftliche Bewer bungen bei geeigneten Betrieben darstellen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E.

4.4) . Den Nachweis, dass das hypothetische Erwerbseinkommen aufgrund der persönlichen Situation seiner Ehefrau und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, erbrachte der

Beschwerdeführer demnach nicht . Daran ändern auch seine Vorbringen nichts, wonach er zusam men mit seiner Ehefrau am 6. Juni 2017 und eine gewisse Zeit später bei m Emp fang ( Urk. 3/6) des RAV A.___ (erfolglos) vorgesprochen habe. Es handelt sich dabei um eine nicht substantiierte und nicht nachgewiesene blosse Behauptung , woraus der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann . Konkrete Anhaltspunkte da für , dass das RAV A.___ sich gegenüber der Ehefrau nicht korrekt verhalten hat, sind nicht ersichtlich. Durch das Unter lassen konkreter Stellenbemühungen trotz vorhandener Arbeitsfähigkeit verletzte die Ehefrau des Beschwerdeführers somit die ihr obliegend e Schad enminderungs pflicht (vgl. E. 1.2.2 ).

Von d ie se r Obliegenheit betreffend den Nachweis von rechtsgenüglichen Stellen bemühungen kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einer allgemein gehaltenen, theoretischen Auskunft des RAV abgesehen werden. Aus dem Frageschreiben des Rechtsvertreters an das RAV A.___ vom 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 3/6) und dem entsprechenden Antwortschreiben der Leiterin des RAV A.___ vom 1 3. Oktober 2017 ( Urk. 7/60) kann er deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als der Rechts vertreter im Schreiben vom 1 2. Oktober 2017 - in Abweichung vom gemäss den obigen Erwägungen massgebenden Sachverhalt - eine Reihe von nicht nachge wiesenen blossen

Behauptungen auflistet e , wie: Die Ehefrau könne nicht allein in den Bus steigen, nicht allein einkaufen, sich nicht selbständig an ein Vorstel lungsgespräch begeben oder nicht in einem Lift oder Raum alleine bleiben. Zu dem wurde in diesem Frageschreiben des Rechtsvertreters auch die oben erwähnte Schadenminderungspflicht der Versicherten bezüglich der Deutschkenntnisse nicht berücksichtigt. Damit bezieht sich das Antwortschreiben des RAV vom 1 3. Oktober 2017 auf ei nen nicht massgebenden Sachverhalt und zudem eine suggestiv formulierte Fragestellung, weshalb dem S chreiben des RAV insoweit von vorneherein keine Beweiskraft zukommt. 3.4

Nach dem Gesagten fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund des Analphabetismus der Ehefrau, ihres fortgeschrittenen Alters (5

E. 6 jährig im Jahr der Anmeldung zum Leistungsbezug ) oder ihrer unzureichenden Fähigkeiten zu kei nem Anstellungsverhältnis hätte kommen können. Für eine erfahrene Haus- und Familienfrau ohne berufliche Erfahrung und sogar ohne grosse Deutschkennt nisse kommen vor allem Reinigungsarbeiten , daneben weitere Hilfstätigkeiten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens in Frage.

Eine Unverwertbarkeit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. 3.5

Rechtsprechungsgemäss ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist . Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realis tische Übergangsfrist - ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn - für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbsein kommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 1 2. Ok tober 2015 E. 3.4.1).

Die Übergangsfrist beginnt im Falle einer - wie hier - zur Diskussion stehenden rückwirkenden EL-Zusprechung nicht mit dem Verfügungserlass der IV-Stelle, sondern bereits ab potenziellem Anspruchsbeginn, vorliegend also ab 1. Februar 2016 (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019 E. 5.3.2). Das Bundesgericht erwog hiezu , dass sich die Ehefrau des arbeitsunfähigen Renten berechtigten, die sich in dieser Situation trotz zumutbarerweise verwertbarer er werblicher Leistungsfähigkeit nicht um eine (Teilzeit-) Stelle bemühte, die auch ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Zudem stellte es klar, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Ein räumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. Sep tember 2013 E. 5.2).

Die Beschwerdegegnerin rechnete der Ehefrau rückwirkend mit der Entstehung des Rentenanspruches des Ehegattens, mithin ab Februar 2016 ohne Gewährung einer Anpassungsfrist ein hypothetisches Einkommen an ( Urk. 7/46). Dabei sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Übergangsfrist gewährte. Diesbezüglich ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 4.

In Bezug auf das der Ehefrau ab 1. Februar 2016 und 1. Januar 2017 angerech nete hypothetische Einkommen von Fr. 29'627.-- bleibt Folgendes zu bemerken.

Der Ehe frau des Beschwerdeführers standen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen, dies im Rahmen eines ihr zumutbaren Teilzeitpensums von 70 % . Ausgehend vom Durchschnittslohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, von Fr. 4'300.- - pro Monat und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wö chentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden in den Jahren 2014 bis 2017 ( Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt Total) , eines 70%igen Pensums sowie unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen von 2014 (Index: 2 ’

673) bis 2016 (Index: 2 ’

709) respektive von 2016 (Index: 2’709 ) bis 2017 (Index: 2’719 ) resultieren daraus hypothetische jährliche Bruttoeinkommen für das Jahr 2016 von Fr.  38' 162.- - (Fr. 4'300.- - x 12 : 40 x 41.7 x 0.7 : 2'673 x 2'709) und für das Jahr 2017 ein solches von Fr. 38'3 02 .- - (Fr. 38' 162.- -

: 2’709 x 2’719 ).

Davon sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmer von rund 6.25 % abzu ziehen ( gemäss der synoptische n Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu R Z 3482.04 WEL, Stand 1. Januar 2014-2017 ) ,

was hypothetische jährliche Netto einkommen für das Jahr 2016 von 35'777.- (Fr. 38 '162.- - abzüglich 6.25 %) und für das Jahr 2017 von Fr. 35'9 0

E. 8 .- - (Fr. 38'3 02 .- - abzüglich 6.25 %) ergeben.

Beim Wert von Fr. 29'627. - - – welcher gemessen an den obigen Werten einem prozentual tieferen Pensum von unter 60 % entspricht - nahm die Beschwerde gegnerin mit 14.14 %

zu hohe Abzüge für die Sozialversicherungsbeiträge vor

( Urk. 7/49; Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019 E. 6.2). Da d er Wert von Fr. 29'627. - - aber deutlich tiefer ausfällt als die oben berechneten Werte, ist er zu Gunsten des Beschwerdeführers als massgeblich zu betrachten. M it d em tieferen Jahreseinkommen von Fr. 29'627 . - - hat die Beschwerdegegnerin den persönlichen Umständen der Ehefrau – insbesondere der Neueingliederung in den Arbeitsmarkt im Alter von 5 6 Jahren (E. 3.4)

– ausreichend Rechnung getragen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der an gefochtene Einspracheentscheid auf zuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen ist zur Festsetzung einer realistischen Anpassungsfrist und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ) und ist vorliegend auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 4. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kurt Pfändler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00098

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom 1 7. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren am 1. Januar 1956 in der Türkei, reiste am 2 7. Juni 1990 in die Schweiz ein ( Urk. 1, Urk. 7/1) . Seine am 2. März 1961 ebenfalls in der Tür kei geborene Ehefrau Y.___ , Mutter dreier Kinder (geboren 1981, 1982 und 1987), mit welcher er seit dem Jahr 1975 verheiratet ist, reiste am 2 0. Februar 2004 in die Schweiz ein ( Urk. 1, Urk. 3/8, Urk. 7/1 /1 ) . Vom

1. Februar bis Ende April 2016 bezog X.___ infolge eines Krebsleidens eine halbe und seit dem 1. Mai 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 3/6 ; Verfü gung vom 1 6. Februar 2017,

Urk. 7/4 ) .

Am 8. März 2017 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invaliden r ente an (Urk. 7/9 ). In der Folge verneinte die SVA

mit Ver fügung vom 2 9. Mai 2017 infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruc h des Versicherten auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2016

( Urk. 7/34) ; sie rechnete dabei der Ehefrau des Gesuchstellers

mit Wirkung ab 1. Februar 2016 ein jähr liches hypothetisches Erwerbse inkommen von Fr. 29'627.- -

an ( Urk. 7/39, Urk. 7/43, Urk. 7/45 - 47) . Daran hielt sie nach erhobener Einsprache vom 1 3. Juni 2017 ( Urk. 7/50) mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 fest ( Urk. 2) . 2.

Dagegen liess der Versicherte am 6. November 2017 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei

die Ermittlung der Ergänzungsleistungen ohne Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommens seiner Ehefrau vorzunehmen. Der Beschwerde legte er unter anderem einen Bericht des Z.___

vom 2. November 2017 betreffend seine Ehefrau bei ( Urk. 3/8). In der Vernehmlassung vom 4. Ja nuar 2018 ( Urk.

6) schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1 4. März 2018 ( Urk.

9) reichte der Versicherte unter anderem einen Bericht des Z.___

vom 9. März 2018 betreffend seine Ehefrau ein ( Urk. 10/2). Dazu nahm die SVA am 2 2. Juni 2018 Stellung ( Urk. 12), was dem Versicherten am 1 3. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ELG).

Angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2 1.2.1

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines Ansprechers auf Ergän zungsleistungen anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Er mittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehe mannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grund sätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesund heits zu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Be rufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkom mens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbs tätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Ab wesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleis tung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhö hung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbsein kommen angerechnet wird ( BGE 142 V 12 ).

Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungs leis tungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157). In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob vom nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Ein kommens kann von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausge gangen werden; dabei handelt es sich um Bruttolöhne (Wegleitung über die Er gän zungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ] , gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Ja nuar 2014-2017, Rz 3482.04; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 158 f.). 1.2.2

Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumut bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann durch ernst hafte, aber erfolglose Bewerbungen widerlegt werden . Ein hypothetisches Er werbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraus setzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie quali ta tiv und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bun des gerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2).

Die Pflicht des nicht invaliden Ehepartners der Ergänzungsleistungen bezieh en den Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu reali sieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversiche rungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005 E. 2, je mit Hinweisen). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise (teilweiser) verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) da mit, der Ehefrau sei eine leichte Hilfsarbeit zu 70 % zumutbar. M edizinische Un terlagen , die das Gegenteil belegen würden, würden nicht vorliegen . Die Ehefrau habe sich nicht bemüht, eine zumutbare Stelle zu finden und d aher die ihr oblie gende Schaden minderungspflicht verletzt. Mit dem angerechneten tiefen jährli chen hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 29'627.- - hätten sie die persön lichen Umstände der Ehefrau wie Alter und Sprachkenntnisse berücksichtigt.

Im Verfahren führte sie mit Blick auf den Bericht des Z.___ im Weiteren aus, die Ehefrau wäre gehalten gewesen, die seit 2010 bestehenden Probleme mittels The rapie zu beheben. So wäre sie in der Lage gewesen, sich um eine geeignete Ar beitsstelle zu bemühen und Deutschkenntnisse zu erwerben ( Urk. 6 S. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 1) wie schon im

Fragebogen zur Erwerbstätigkeit vom 3. Mai 2017 ( Urk. 7/28) geltend, seine schwer übergewichtige Eh e frau

sei in der Türkei und der Schweiz ausschliesslich im Haushalt tätig gewesen, habe keine schulische oder berufliche Ausbildung ge habt, könne weder lesen noch schreiben, beherrsche bloss mündlich die Mutter sprachen türkisch und kurdisch respektive sie habe keine Deutschkenntnisse. Ge mäss dem Bericht des Z.___ vom 2. November 2017 könne sie aufgrund von k laustrophobischen Ängsten weder alleine sein noch sich lange in geschlossenen Räumen aufhalten. Die Leiterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) A.___ habe in ihrem Schreiben vom 1 3. Oktober 2017 ( Urk. 7/60) klar dargelegt, der Ehefrau sei die Aufnahme einer Erw erbstätigkeit nicht zumutbar . Daher sowie aufgrund ihres Alters von 56 Jahren könne ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden (vgl. auch Urk. 9) . 3. 3.1 3.1.1

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Anspruchs der Ergänzungsleistungen zu Recht der Ehefrau des Beschwerde führers in der Zeit ab 1. Februar 2016 und 1. Januar 2017 jeweils ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 29'627.- - ( Urk.

2) angerechnet hat. Bei der Beantwortung der Streitfrage ist im Folgenden auf die einzelnen konkre ten Umstände und Einwände des Bes chwerdeführers näher einzugehen.

Obschon das Kriterium von fehlenden Deutschkenntnissen bei der Ehefrau des Be schwerdeführers vorliegt, spricht dieses nicht gegen die Anrechnung eines hypo thetisch en Einkommen s . Denn zum einen sind jene in der Person liegenden Nach teile, welche zumutbarerweise vermieden, überwunden, kompensiert oder deren Auswirkungen in Grenzen gehalten werden könnten, im Rahmen der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht nicht massgeblich . Die Schadenminde rungspflicht gebietet, alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf so weit als möglich selbst finanzieren zu können ( E. 1.2.2 ). Zum anderen wird in der Rechtsprechung betreffend diese Kriterien (fehlende Schul- und Aus bildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung) davon ausgegan gen, dass bei Hilfsarbeiten - wie sie hier zur Diskussion stehen - in der Regel weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daraus wird geschlossen, dass sie daher grundsätz lich weder der Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit noch einer An rechnung eines hypothetischen Einkommen s entgegenstehen ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).

3.1.2

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau

- auch als Analphabetin ohne Kenntnisse der deutschen Sprache - seit ihrer Einreise in der Schweiz am 2 0. Feb ruar 2004 in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht nicht in der Lage gewesen sein soll, sich wenigstens die bei alltäglichen Verrichtungen erforderlichen minimalen Ver ständigungsmöglichkeiten zu erschliessen. Es wäre ihr ohne weiteres zumutbar gewesen , sich in diesem Zeitraum von ungefähr zwölf Jahren die erforderlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwerben (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 5.1 und P 16/04 vom 7. Juni 2005 E. 4.1) . Daher steht die Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfä higkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, man gelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen. 3.2 3.2.1

Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes der Ehefrau brachte der Be schwerdeführer nicht konkret vor, dieser vermindere deren Arbeitsfähigkeit . E nt sprechende Arztberichte legte er nicht vor. Einzig aus der von ihm erwähnten, nicht näher belegten Adipositas der Ehefrau ( Urk. 1 S. 3) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er macht e nicht substantiiert geltend, diese begründe eine Ar beitsunfähigkeit , und es liegen auch keine entsprechenden medizinischen Unter lagen vor. Zudem finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Adipo sitas der Ehefrau durch geeignete Behandlung oder zumutbare Gewichtsabnahme nicht soweit reduziert werden könnte , dass keine Arbeits un fähigkeit eintritt. 3.2.2

Hinsichtlich des psychischen

Gesundheitszustandes seiner Ehefrau brachte der Beschwerdefü hrer vor, gemäss den Berichte n des Z.___ vom 2. November 2017 und 9. März 2018 ( Urk. 3/8, Urk. 10/2)

– wo sich diese behandeln lasse - könne sie aufgrund einer spezifischen isolierten Phobie (ICD-10: F40.2) weder alleine sein noch sich lange in geschlossenen Räumen aufhalten ; daher würde auch in leidensangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten bestehen .

Diesem Einwand ist jedoch entgegen zuhalten, dass die beiden Z.___ -Berichte den zeitlich nicht mehr zu berücksichtigenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis)

nach dem Zeitpunkt des angefochtenen Entscheid s vom 4. Oktober 2017 betreffen , halten die Fachpersonen des Z.___ in ihrem Bericht vom 2. November 2017 doch ausdrücklich fest, die Ehefrau sei (erstmals) am 2. November 2017 aus eigener Initiative zu zwei Vo rgesprächen bei ihnen gewesen; d emgegenüber fin det d ie Angabe des Beschwerdeführers

in seinem Schreiben vom 1 3. Februar 2018 ( Urk. 10/1), wonach die Ehefrau bereits seit 1 1. Oktober 2017 beim Z.___ in Be handlung sei, in den Akten keinen Halt . Aber auch abgesehen davon ist der Ein wand des Beschwerdeführers unbegründet. Denn der Z.___ -Bericht vom 2. No vember 2017 erschöpft sich im Wesentlichen in einer nicht näher geprüften Über nahme der subjektiven Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers . Dies halten die Fachpersonen des Z.___ in ihrem zuhanden des Rechtsvertreters und des Haus arztes der Ehefrau erstellten Bericht vom 2. November 2017 sogar ausdrücklich fest

mit dem einleitenden Hinweis, sie würden im Bericht ihren «Eindruck auf grund der Informationen der Patientin» darlegen . Damit übereinstimmend lässt sich dem Bericht k eine objektive Befunderhebung, welche die gestellte Diagnose einer spezifischen isolierten Phobie (ICD-10: F40. 2) beziehungsweise die vollstän dige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar machen würde, entnehmen. Damit er füllt der Bericht die Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht grund sätzlich nicht ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dies gilt umso mehr, als auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist , dass behan delnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Fachpersonen des Z.___ in diesem Bericht selbst unter der Annahme der darin dargelegten Beeinträchti gung des psychischen Gesundheitszustandes der Ehefrau von einem guten Rein tegrationspotential der Versicherten für eine Teilzeitarbeit

auf dem ersten Ar beitsmarkt ausgingen.

Aus den gleichen Gründen kommt auch dem nachfolgenden Verlaufsbericht des

Z.___ vom 9. März 2018 ( Urk. 10/2 ) keine Beweiskraft zu, lässt sich doch auch diesem Bericht weder eine objektivierende Befunderhebung noch eine nähere Be gründung der darin angegebenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau ent nehmen . Dies gilt umso mehr, als die Fragestellung des Rechtsvertreters des Be schwerdeführers in dessen an das Z.___ gerichteten Schreiben vom 1 3. Februar 2018 teilweise

suggestiv

ist. So lautet die Frage unter Ziff. 4 dieses Schreiben s wie folgt ( Urk. 10/1 Ziff. 4): «Die Arbeitsunfähigkeit konnte während 5 Monaten nicht geste igert werden: was ist der Grund ?» . Von dieser suggestiven Fragestel lung liessen sich die Fachpersonen des Z.___

bei der Beantwortung dieser Frage leiten und beeinflussen ( Urk. 10/2 Ziff. 4). Nicht nachvollziehbar ist auch der Hin weis in diesem Bericht auf eine Therapieresistenz der Ehefrau nach fünf Verlaufs sitzungen. Dem Bericht des Z.___ vom 9. März 2018 kommt d eshalb keine Beweis kraft zu . 3.2.3

Nach dem Gesagten ist im massgebenden Zeitraum weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine relevante Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Damit bleibt es diesbezüglich bei den Fest stellungen der Beschwerdegegnerin

zum Zumutbarkeitsprofil der Ehefrau (ange fochtener Entscheid, Urk. 2) . 3.3 3.3.1

Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, seine Ehefrau könne auf dem konkreten Arbeitsmarkt realistischerweise

kein Einkommen erzielen. Wie ausge führt ( vorstehend E. 1.2.2 ) , liegt d ie objektive Beweislast dafür, dass kein Ein kommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, weil die Arbeits kraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, beim Leis tungsan sprecher. Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass es dem Ehegatten mög lich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Die Vermutung , dass die Ehe frau ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann, kann sie unter anderem mit quantitativ und qualitativ ausreichenden Stellenbemühungen um stossen . 3.3.2

Es ist jedoch weder ersichtlich noch geltend gemacht , dass die Ehefrau des Be schwerdeführers während dem in Betracht kommenden Zeitraum Anstrengungen unternommen hat, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen . Geeignete Rechtferti gungsgründe dafür brachte der Beschwerdeführer nicht vor. So wäre es der Ehe frau gegebenenfalls zumutbar gewesen, entsprechende Unterstützung etwa durch gemeinnützige Organisationen oder beim RAV zu

holen, weshalb Sprache, Be rufserfahrung oder Bildung auch keine Hinderungsgründe für schriftliche Bewer bungen bei geeigneten Betrieben darstellen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E.

4.4) . Den Nachweis, dass das hypothetische Erwerbseinkommen aufgrund der persönlichen Situation seiner Ehefrau und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, erbrachte der

Beschwerdeführer demnach nicht . Daran ändern auch seine Vorbringen nichts, wonach er zusam men mit seiner Ehefrau am 6. Juni 2017 und eine gewisse Zeit später bei m Emp fang ( Urk. 3/6) des RAV A.___ (erfolglos) vorgesprochen habe. Es handelt sich dabei um eine nicht substantiierte und nicht nachgewiesene blosse Behauptung , woraus der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann . Konkrete Anhaltspunkte da für , dass das RAV A.___ sich gegenüber der Ehefrau nicht korrekt verhalten hat, sind nicht ersichtlich. Durch das Unter lassen konkreter Stellenbemühungen trotz vorhandener Arbeitsfähigkeit verletzte die Ehefrau des Beschwerdeführers somit die ihr obliegend e Schad enminderungs pflicht (vgl. E. 1.2.2 ).

Von d ie se r Obliegenheit betreffend den Nachweis von rechtsgenüglichen Stellen bemühungen kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einer allgemein gehaltenen, theoretischen Auskunft des RAV abgesehen werden. Aus dem Frageschreiben des Rechtsvertreters an das RAV A.___ vom 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 3/6) und dem entsprechenden Antwortschreiben der Leiterin des RAV A.___ vom 1 3. Oktober 2017 ( Urk. 7/60) kann er deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als der Rechts vertreter im Schreiben vom 1 2. Oktober 2017 - in Abweichung vom gemäss den obigen Erwägungen massgebenden Sachverhalt - eine Reihe von nicht nachge wiesenen blossen

Behauptungen auflistet e , wie: Die Ehefrau könne nicht allein in den Bus steigen, nicht allein einkaufen, sich nicht selbständig an ein Vorstel lungsgespräch begeben oder nicht in einem Lift oder Raum alleine bleiben. Zu dem wurde in diesem Frageschreiben des Rechtsvertreters auch die oben erwähnte Schadenminderungspflicht der Versicherten bezüglich der Deutschkenntnisse nicht berücksichtigt. Damit bezieht sich das Antwortschreiben des RAV vom 1 3. Oktober 2017 auf ei nen nicht massgebenden Sachverhalt und zudem eine suggestiv formulierte Fragestellung, weshalb dem S chreiben des RAV insoweit von vorneherein keine Beweiskraft zukommt. 3.4

Nach dem Gesagten fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund des Analphabetismus der Ehefrau, ihres fortgeschrittenen Alters (5 6 jährig im Jahr der Anmeldung zum Leistungsbezug ) oder ihrer unzureichenden Fähigkeiten zu kei nem Anstellungsverhältnis hätte kommen können. Für eine erfahrene Haus- und Familienfrau ohne berufliche Erfahrung und sogar ohne grosse Deutschkennt nisse kommen vor allem Reinigungsarbeiten , daneben weitere Hilfstätigkeiten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens in Frage.

Eine Unverwertbarkeit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. 3.5

Rechtsprechungsgemäss ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist . Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realis tische Übergangsfrist - ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn - für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbsein kommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 1 2. Ok tober 2015 E. 3.4.1).

Die Übergangsfrist beginnt im Falle einer - wie hier - zur Diskussion stehenden rückwirkenden EL-Zusprechung nicht mit dem Verfügungserlass der IV-Stelle, sondern bereits ab potenziellem Anspruchsbeginn, vorliegend also ab 1. Februar 2016 (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019 E. 5.3.2). Das Bundesgericht erwog hiezu , dass sich die Ehefrau des arbeitsunfähigen Renten berechtigten, die sich in dieser Situation trotz zumutbarerweise verwertbarer er werblicher Leistungsfähigkeit nicht um eine (Teilzeit-) Stelle bemühte, die auch ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Zudem stellte es klar, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Ein räumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. Sep tember 2013 E. 5.2).

Die Beschwerdegegnerin rechnete der Ehefrau rückwirkend mit der Entstehung des Rentenanspruches des Ehegattens, mithin ab Februar 2016 ohne Gewährung einer Anpassungsfrist ein hypothetisches Einkommen an ( Urk. 7/46). Dabei sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Übergangsfrist gewährte. Diesbezüglich ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 4.

In Bezug auf das der Ehefrau ab 1. Februar 2016 und 1. Januar 2017 angerech nete hypothetische Einkommen von Fr. 29'627.-- bleibt Folgendes zu bemerken.

Der Ehe frau des Beschwerdeführers standen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen, dies im Rahmen eines ihr zumutbaren Teilzeitpensums von 70 % . Ausgehend vom Durchschnittslohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, von Fr. 4'300.- - pro Monat und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wö chentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden in den Jahren 2014 bis 2017 ( Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt Total) , eines 70%igen Pensums sowie unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen von 2014 (Index: 2 ’

673) bis 2016 (Index: 2 ’

709) respektive von 2016 (Index: 2’709 ) bis 2017 (Index: 2’719 ) resultieren daraus hypothetische jährliche Bruttoeinkommen für das Jahr 2016 von Fr.  38' 162.- - (Fr. 4'300.- - x 12 : 40 x 41.7 x 0.7 : 2'673 x 2'709) und für das Jahr 2017 ein solches von Fr. 38'3 02 .- - (Fr. 38' 162.- -

: 2’709 x 2’719 ).

Davon sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmer von rund 6.25 % abzu ziehen ( gemäss der synoptische n Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu R Z 3482.04 WEL, Stand 1. Januar 2014-2017 ) ,

was hypothetische jährliche Netto einkommen für das Jahr 2016 von 35'777.- (Fr. 38 '162.- - abzüglich 6.25 %) und für das Jahr 2017 von Fr. 35'9 0 8 .- - (Fr. 38'3 02 .- - abzüglich 6.25 %) ergeben.

Beim Wert von Fr. 29'627. - - – welcher gemessen an den obigen Werten einem prozentual tieferen Pensum von unter 60 % entspricht - nahm die Beschwerde gegnerin mit 14.14 %

zu hohe Abzüge für die Sozialversicherungsbeiträge vor

( Urk. 7/49; Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019 E. 6.2). Da d er Wert von Fr. 29'627. - - aber deutlich tiefer ausfällt als die oben berechneten Werte, ist er zu Gunsten des Beschwerdeführers als massgeblich zu betrachten. M it d em tieferen Jahreseinkommen von Fr. 29'627 . - - hat die Beschwerdegegnerin den persönlichen Umständen der Ehefrau – insbesondere der Neueingliederung in den Arbeitsmarkt im Alter von 5 6 Jahren (E. 3.4)

– ausreichend Rechnung getragen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der an gefochtene Einspracheentscheid auf zuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen ist zur Festsetzung einer realistischen Anpassungsfrist und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ) und ist vorliegend auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 4. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kurt Pfändler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrFraefel