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ZL.2017.00083

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur neuen Berechnung. Anrechnung Mindesteinkommen gemäss Art. 14a ELV.

Zürich SozVersG · 2018-10-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1954, bezieht eine Rente der Invalidenversi cherung. Am 29. März 2006 meldete er sich zusammen mit seiner Ehefrau Y.___, geboren 1962, bei der Stadt Z.___, Durch führungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 15/10).

1.2

Gegen die Revisions-Verfügung vom 26. Mai 2015 erho ben die Versicherten am

16. Juni 2015 Einsprache, wobei sie die An rechnung des hypothetischen Erwerbs einkommens der Ehefrau rügten. Die Einsprache wurde von der Durchführungs stelle mit Ein spracheentscheid vom

1. Juli 2015 abgewiesen (Urk. 15/5h) . Das hie sige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1 9. September 2016 im Verfahren ZL.2015.00070 ab, und bestätigte die Anrechnung des hypo thetischen Einkommens der Ehefrau (Urk. 15/5). 1.3

G egen die Revisions-Verfügung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 15/4) erho ben die Versicherten am 1 2. Januar 2017 Einsprache (Urk. 15/4j), wobei sie die An rech nung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau rügten. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 1 2. Juli 2017 abgewiesen (Urk. 15/1). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2 . Juli 201 7 erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 1 1. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, der Ein spracheentscheid vom 1 2 . Juli 201 7 sei auf zu heben und es seien die gesetzlichen Zusatzleistungen zu erbringen (S. 2 Ziff. 1 und 2), eventuell sei der Streitgegen stand an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, der Sachverhalt sei rechtskonform abzuklären und anschliessend sei neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 15 . November 2017 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14) .

Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. November 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 und 5) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und den Beschwerdeführenden die Be schwerdeantwort zugestellt (Urk. 16).

Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 (Urk.

18) informierten die Beschwerdeführenden, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ein Vorbescheid ergangen sei, welcher in Kürze in Rechtskraft erwachsen werde.

Mit Eingabe vom 1 6. Juli 2018 (Urk.

19) reichte die Beschwerdegegnerin den Vor bescheid der IV-Stelle (Urk.

20) zu den Akten.

Mit Eingabe vom 1 9. September 2018 (Urk.

21) reichte die Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen (Urk. 22/1-5) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gül tigen Fassungen). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den an re chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbs ein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehe paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mö gens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.3

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungs recht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berück sichtigen sei (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen). 1.4

Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen be ziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversiche rungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeits fähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Janu ar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, nach dem di e IV-Stelle des Kantons Zürich im April 2015 einen Anspruch der Ehefrau auf eine IV-Rente verneint habe und sie demnach zu 100 % arbeitsfähig sei. Be reits im Juni 2015 ha be die Ehefrau ein neues Gesuch bei der IV-Stelle einge reicht. Über dieses Gesuch sei noch nicht entschieden worden, weshalb in der angefochtenen Verfügung als Einnahme unter anderem wiederum ein hypotheti sches Einkommen der nicht invaliden Ehefrau in Höhe von jährlich Fr. 48'000.-- angerechnet worden sei (S. 1).

2.2

D emgegenüber stellt en sich die Beschwerdeführenden

auf den Stand punkt (Urk. 1), dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Dem Gutachten des Universitätsspitals A.___ vom Juni 2016 könne ent nommen werden, dass die Ehefrau von 2010 bis 2015 wenigstens zu 60 % krank heitsbedingt arbeitsunfähig und seit dem Juni 2015 andauernd zu 100 % arbeits unfähig in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin sei (S. 6).

2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin 2 ein hypothetisches Ein kommen von Fr. 48 ‘000 .-- jährlich anzurechnen ist. 3. 3.1

Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter anderem geltend, die IV-Stelle habe der Ehefrau mit Vorbescheid den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 18-20).

Nachdem dieser Vorbescheid mit Verfügung bestätigt und der Beschwerdeführe rin 2 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2017 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, machte die Beschwerdegegnerin neue provisorische Berechnungen ab Juni 2017 (Urk. 22/1-5). Die Beschwerdegegnerin führte aus, es werde der Ehefrau nun ab Juni 2017 nur noch ein entsprechendes Mindesterwerbseinkommen für Teil invalide gemäss Art. 14a ELV angerechnet. Allerdings seien Leistungen für die Zeit ab 1. Januar 2017 strittig, weshalb für die definitive Berechnung das vorlie gende Verfahren abzuwarten sei (Urk. 22/1).

3.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgen de Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di täts grad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Inva li ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmögli chen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Be zügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Um stände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Be zü ger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Ur teil des Bun desgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hin weisen). 3.3

Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

Die medizinischen Abklärungen der IV-Stelle habe n ergeben, dass die Beschwer deführerin 2 in ihrer angestammten Tätigkeit bereits seit dem Jahr 2010 nicht mehr arbeitsfähig ist und sich der Gesundheitszustand im Juni 2016 verschlech tert hat, so dass sie nur noch 40 % arbeitsfähig ist. Das Wartejahr wurde per Juni 2016 eröffnet.

Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 20).

Demnach ist von einer Arbeitsfähigkeit von 40 %

in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 60 % auszu gehen. 3.4

Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen de r Beschwerdeführenden sind Um stände ersichtlich, welche die Annahme, dass sie das vermutete Mindestein kom men nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. So ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin 2 keine inva lidi tätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihr die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmög li chen . Demnach ist ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen.

Es bleibt allerdings zu bemerken, dass es entgegen den Ausführungen der Be schwerdegegnerin keinen Unterschied machen kann, ob vorliegend über den An spruch auf Leistungen ab Januar oder ab Juni 2017 zu entscheiden ist, w urde doch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 ab Juni 2016 festgestellt und das Wartejahr per dann eröffnet. Dass ihr eine IV-Rente erst ab Juni 2017 zugespro chen wurde, ist rein den invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen be treffend Rentenbeginn und nicht dem Gesundheitszustand zuzu rech nen und hat keinen Einfluss auf das Verfahren bezüglich Zusatzleistungen. 3.5

Im Jahr 201 7 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 6 0 bis unter 7 0 Prozent jährlich Fr. 7 ' 573 . -- (zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Fr. 19'290.--, nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zu zwei Dritteln angerechnet), was bei der ärzt lich festgestellten

Restarbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin 2 auch mittels ei ner eingeschränkte n, gelegentlich ausgeübte n Erwerbs tätig keit als erzielbar er scheint. 4.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 mit Ver fü gung vom 1 4 . Dezember 201 6 und Einspracheentscheid vom 12 . Juli 2017 (Urk. 2) zu Unr echt ein hypotheti sches Einkommen in der Höhe von Fr. 48'000.-- angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich dem nach als un zutref fend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerde füh renden auf Zusatz leistungen unter Berück sichtigung der in den Erwägungen ge machten Aus führungen neu berechne und hernach neu verfüge. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xisge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) sowie unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘4 00.-- (inkl. Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass der angefochtene Ein sprache ent scheid vom 12. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z.___, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführe nden eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 2. Juli 2017 abgewiesen (Urk. 15/1).

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gül tigen Fassungen).

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den an re chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbs ein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehe paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mö gens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

E. 1.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungs recht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berück sichtigen sei (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).

E. 1.4 Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen be ziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversiche rungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeits fähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Janu ar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

E. 2 . Juli 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, nach dem di e IV-Stelle des Kantons Zürich im April 2015 einen Anspruch der Ehefrau auf eine IV-Rente verneint habe und sie demnach zu 100 % arbeitsfähig sei. Be reits im Juni 2015 ha be die Ehefrau ein neues Gesuch bei der IV-Stelle einge reicht. Über dieses Gesuch sei noch nicht entschieden worden, weshalb in der angefochtenen Verfügung als Einnahme unter anderem wiederum ein hypotheti sches Einkommen der nicht invaliden Ehefrau in Höhe von jährlich Fr. 48'000.-- angerechnet worden sei (S. 1).

E. 2.2 D emgegenüber stellt en sich die Beschwerdeführenden

auf den Stand punkt (Urk. 1), dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Dem Gutachten des Universitätsspitals A.___ vom Juni 2016 könne ent nommen werden, dass die Ehefrau von 2010 bis 2015 wenigstens zu 60 % krank heitsbedingt arbeitsunfähig und seit dem Juni 2015 andauernd zu 100 % arbeits unfähig in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin sei (S. 6).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin 2 ein hypothetisches Ein kommen von Fr. 48 ‘000 .-- jährlich anzurechnen ist. 3. 3.1

Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter anderem geltend, die IV-Stelle habe der Ehefrau mit Vorbescheid den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 18-20).

Nachdem dieser Vorbescheid mit Verfügung bestätigt und der Beschwerdeführe rin 2 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2017 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, machte die Beschwerdegegnerin neue provisorische Berechnungen ab Juni 2017 (Urk. 22/1-5). Die Beschwerdegegnerin führte aus, es werde der Ehefrau nun ab Juni 2017 nur noch ein entsprechendes Mindesterwerbseinkommen für Teil invalide gemäss Art. 14a ELV angerechnet. Allerdings seien Leistungen für die Zeit ab 1. Januar 2017 strittig, weshalb für die definitive Berechnung das vorlie gende Verfahren abzuwarten sei (Urk. 22/1).

3.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgen de Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di täts grad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Inva li ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmögli chen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Be zügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Um stände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Be zü ger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Ur teil des Bun desgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hin weisen). 3.3

Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

Die medizinischen Abklärungen der IV-Stelle habe n ergeben, dass die Beschwer deführerin 2 in ihrer angestammten Tätigkeit bereits seit dem Jahr 2010 nicht mehr arbeitsfähig ist und sich der Gesundheitszustand im Juni 2016 verschlech tert hat, so dass sie nur noch 40 % arbeitsfähig ist. Das Wartejahr wurde per Juni 2016 eröffnet.

Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 20).

Demnach ist von einer Arbeitsfähigkeit von 40 %

in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 60 % auszu gehen. 3.4

Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen de r Beschwerdeführenden sind Um stände ersichtlich, welche die Annahme, dass sie das vermutete Mindestein kom men nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. So ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin 2 keine inva lidi tätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihr die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmög li chen . Demnach ist ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen.

Es bleibt allerdings zu bemerken, dass es entgegen den Ausführungen der Be schwerdegegnerin keinen Unterschied machen kann, ob vorliegend über den An spruch auf Leistungen ab Januar oder ab Juni 2017 zu entscheiden ist, w urde doch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 ab Juni 2016 festgestellt und das Wartejahr per dann eröffnet. Dass ihr eine IV-Rente erst ab Juni 2017 zugespro chen wurde, ist rein den invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen be treffend Rentenbeginn und nicht dem Gesundheitszustand zuzu rech nen und hat keinen Einfluss auf das Verfahren bezüglich Zusatzleistungen. 3.5

Im Jahr 201

E. 7 ' 573 . -- (zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Fr. 19'290.--, nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zu zwei Dritteln angerechnet), was bei der ärzt lich festgestellten

Restarbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin 2 auch mittels ei ner eingeschränkte n, gelegentlich ausgeübte n Erwerbs tätig keit als erzielbar er scheint. 4.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 mit Ver fü gung vom 1 4 . Dezember 201 6 und Einspracheentscheid vom

E. 12 . Juli 2017 (Urk. 2) zu Unr echt ein hypotheti sches Einkommen in der Höhe von Fr. 48'000.-- angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich dem nach als un zutref fend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerde füh renden auf Zusatz leistungen unter Berück sichtigung der in den Erwägungen ge machten Aus führungen neu berechne und hernach neu verfüge. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xisge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) sowie unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘4 00.-- (inkl. Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass der angefochtene Ein sprache ent scheid vom 12. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z.___, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführe nden eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00083

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

17. Oktober 2018 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, Postfach 1320, 8031 Zürich gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1954, bezieht eine Rente der Invalidenversi cherung. Am 29. März 2006 meldete er sich zusammen mit seiner Ehefrau Y.___, geboren 1962, bei der Stadt Z.___, Durch führungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 15/10).

1.2

Gegen die Revisions-Verfügung vom 26. Mai 2015 erho ben die Versicherten am

16. Juni 2015 Einsprache, wobei sie die An rechnung des hypothetischen Erwerbs einkommens der Ehefrau rügten. Die Einsprache wurde von der Durchführungs stelle mit Ein spracheentscheid vom

1. Juli 2015 abgewiesen (Urk. 15/5h) . Das hie sige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1 9. September 2016 im Verfahren ZL.2015.00070 ab, und bestätigte die Anrechnung des hypo thetischen Einkommens der Ehefrau (Urk. 15/5). 1.3

G egen die Revisions-Verfügung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 15/4) erho ben die Versicherten am 1 2. Januar 2017 Einsprache (Urk. 15/4j), wobei sie die An rech nung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau rügten. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 1 2. Juli 2017 abgewiesen (Urk. 15/1). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2 . Juli 201 7 erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 1 1. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, der Ein spracheentscheid vom 1 2 . Juli 201 7 sei auf zu heben und es seien die gesetzlichen Zusatzleistungen zu erbringen (S. 2 Ziff. 1 und 2), eventuell sei der Streitgegen stand an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, der Sachverhalt sei rechtskonform abzuklären und anschliessend sei neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 15 . November 2017 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14) .

Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. November 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 und 5) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und den Beschwerdeführenden die Be schwerdeantwort zugestellt (Urk. 16).

Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 (Urk.

18) informierten die Beschwerdeführenden, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ein Vorbescheid ergangen sei, welcher in Kürze in Rechtskraft erwachsen werde.

Mit Eingabe vom 1 6. Juli 2018 (Urk.

19) reichte die Beschwerdegegnerin den Vor bescheid der IV-Stelle (Urk.

20) zu den Akten.

Mit Eingabe vom 1 9. September 2018 (Urk.

21) reichte die Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen (Urk. 22/1-5) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gül tigen Fassungen). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den an re chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbs ein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehe paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mö gens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.3

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungs recht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berück sichtigen sei (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen). 1.4

Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen be ziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversiche rungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeits fähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Janu ar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, nach dem di e IV-Stelle des Kantons Zürich im April 2015 einen Anspruch der Ehefrau auf eine IV-Rente verneint habe und sie demnach zu 100 % arbeitsfähig sei. Be reits im Juni 2015 ha be die Ehefrau ein neues Gesuch bei der IV-Stelle einge reicht. Über dieses Gesuch sei noch nicht entschieden worden, weshalb in der angefochtenen Verfügung als Einnahme unter anderem wiederum ein hypotheti sches Einkommen der nicht invaliden Ehefrau in Höhe von jährlich Fr. 48'000.-- angerechnet worden sei (S. 1).

2.2

D emgegenüber stellt en sich die Beschwerdeführenden

auf den Stand punkt (Urk. 1), dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Dem Gutachten des Universitätsspitals A.___ vom Juni 2016 könne ent nommen werden, dass die Ehefrau von 2010 bis 2015 wenigstens zu 60 % krank heitsbedingt arbeitsunfähig und seit dem Juni 2015 andauernd zu 100 % arbeits unfähig in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin sei (S. 6).

2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin 2 ein hypothetisches Ein kommen von Fr. 48 ‘000 .-- jährlich anzurechnen ist. 3. 3.1

Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter anderem geltend, die IV-Stelle habe der Ehefrau mit Vorbescheid den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 18-20).

Nachdem dieser Vorbescheid mit Verfügung bestätigt und der Beschwerdeführe rin 2 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2017 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, machte die Beschwerdegegnerin neue provisorische Berechnungen ab Juni 2017 (Urk. 22/1-5). Die Beschwerdegegnerin führte aus, es werde der Ehefrau nun ab Juni 2017 nur noch ein entsprechendes Mindesterwerbseinkommen für Teil invalide gemäss Art. 14a ELV angerechnet. Allerdings seien Leistungen für die Zeit ab 1. Januar 2017 strittig, weshalb für die definitive Berechnung das vorlie gende Verfahren abzuwarten sei (Urk. 22/1).

3.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgen de Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di täts grad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Inva li ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmögli chen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Be zügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Um stände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Be zü ger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Ur teil des Bun desgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hin weisen). 3.3

Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

Die medizinischen Abklärungen der IV-Stelle habe n ergeben, dass die Beschwer deführerin 2 in ihrer angestammten Tätigkeit bereits seit dem Jahr 2010 nicht mehr arbeitsfähig ist und sich der Gesundheitszustand im Juni 2016 verschlech tert hat, so dass sie nur noch 40 % arbeitsfähig ist. Das Wartejahr wurde per Juni 2016 eröffnet.

Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 20).

Demnach ist von einer Arbeitsfähigkeit von 40 %

in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 60 % auszu gehen. 3.4

Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen de r Beschwerdeführenden sind Um stände ersichtlich, welche die Annahme, dass sie das vermutete Mindestein kom men nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. So ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin 2 keine inva lidi tätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihr die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmög li chen . Demnach ist ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen.

Es bleibt allerdings zu bemerken, dass es entgegen den Ausführungen der Be schwerdegegnerin keinen Unterschied machen kann, ob vorliegend über den An spruch auf Leistungen ab Januar oder ab Juni 2017 zu entscheiden ist, w urde doch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 ab Juni 2016 festgestellt und das Wartejahr per dann eröffnet. Dass ihr eine IV-Rente erst ab Juni 2017 zugespro chen wurde, ist rein den invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen be treffend Rentenbeginn und nicht dem Gesundheitszustand zuzu rech nen und hat keinen Einfluss auf das Verfahren bezüglich Zusatzleistungen. 3.5

Im Jahr 201 7 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 6 0 bis unter 7 0 Prozent jährlich Fr. 7 ' 573 . -- (zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Fr. 19'290.--, nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zu zwei Dritteln angerechnet), was bei der ärzt lich festgestellten

Restarbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin 2 auch mittels ei ner eingeschränkte n, gelegentlich ausgeübte n Erwerbs tätig keit als erzielbar er scheint. 4.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 mit Ver fü gung vom 1 4 . Dezember 201 6 und Einspracheentscheid vom 12 . Juli 2017 (Urk. 2) zu Unr echt ein hypotheti sches Einkommen in der Höhe von Fr. 48'000.-- angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich dem nach als un zutref fend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerde füh renden auf Zusatz leistungen unter Berück sichtigung der in den Erwägungen ge machten Aus führungen neu berechne und hernach neu verfüge. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xisge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) sowie unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘4 00.-- (inkl. Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass der angefochtene Ein sprache ent scheid vom 12. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z.___, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführe nden eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach