Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1954, bezieht eine Rente der Invalidenversi cherung. Am 2 9. März 2006 meldete er sich zusammen mit seiner Ehefrau Y.___, geboren 1962, bei der Stadt Z.___, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/8).
Mit Revisions-Verfügung vom 4. März 2015 (Urk. 7/3) wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen ab April 2015 neu auf Fr. 1‘446.-- pro Monat festgelegt, wobei erstmals ab April 2015 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 31‘000.-- angerechnet wurde (vgl. Urk. 7/3A). 1.2
Mit Revisions-Verfügung vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 7/2) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2015 infolge Wegzugs des Sohnes neu auf Fr. 1‘634.-- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Ein kommen der Ehefrau von jährlich Fr. 31‘000.-- berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/2A). 1.3
Gegen diese Verfügung erho ben die Versicherten am 1 6. Juni 2015 Einsprache (Urk. 7 / 1A), wobei sie die An rechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau rügten. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom
1. Juli 2015 abgewiesen (Urk. 7/1 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 1 4 . Juli
2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten sinngemäss, die Verfü gung
vom 26 . Mai 2015 sowie der Einspracheentscheid vom 1 . Juli 2015 seien auf zu heben, und von der Anrechnung eines hypothetischen Einkom mens sei abzusehen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 2 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen (lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit . c), die Renten (lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit . g). 1.3
U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstäti gkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.
5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums
zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen
werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz
intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159). 1.4
Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beits fähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Janu ar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, nach dem die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Vorbescheid vom 2 4. Februar 2015 einen Anspruch der Ehefrau auf eine IV-Rente verneint habe und sie demnach zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Ehefrau sei vorher aufgrund des pendenten IV-Verfahrens kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Jetzt sei von der IV-Stelle festgelegt worden, dass die Ehefrau gut therapierbar sei und sie in jeder Tätigkeit, bei der sie nicht mit allergieauslösenden Stoffen in Be rührung komme, zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Anpassungsfrist sei während des pen den ten IV-Verfahrens gewährt worden. 2.2
D emgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 1), dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle sei bereits vor genommen worden. Es sei des halb wei ter hin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin 2 ein hypothetisches Ein kommen von Fr. 31‘000 .-- jährlich anzurechnen ist. 3. 3.1
In Bezug a uf die entscheidenden Faktoren für die Beur tei lung der Frage, ob es der Beschwerdeführerin 2
bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens mög lich und zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:
Die Beschwerdeführerin 2 wurde 1962 in A.___ geboren, wo sie nach Lage der Akten 12 Jahre die Schule besuchte. Im Jahre 1991 ist sie in die Schweiz gekommen und hat zuletzt von Oktober 2001 bis September 2004 als Küchen hilfe im Restaurant/Bar B.___ in Z.___ zu 100 % gearbeitet (vgl. Urk. 7/1C) . 3.2
Am 1 6. Juni 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin 2 wegen Asthma, körperli chen Einschränkungen, Kopfschmerzen sowie psychischen Problemen bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1C) . Mit Vorbe scheid vom 2 4. Februar
2015 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 7/3B). Gemäss den ärzt lichen Abklärungen liege kein Gesundheitsschaden vor, der die gesetzlichen Kriterien erfülle. Das bestehende Asthma könne gut therapiert werden. Sie sei für jede Tätigkeit, bei der sie nicht mit allergieauslösenden Stoffen oder Dämpfen in Berührung komme, zu 100 % arbeitsfähig.
Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführenden wurde gegen diesen ren te n ablehnenden Vorbescheid kein Einwand erhoben (vgl. Urk. 1 S. 1). Hin gegen sei eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle vorgenommen worden (vgl. Urk. 7/1A).
3.3
Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die in va li ditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätz lich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemes sung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchfüh rungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Be ur teilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu ver meiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteil des Bundesge richts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 202 E. 2b).
Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Ver-hält nissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel ten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Er werbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 3.4
Die von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten medizinischen Berichte, welche nach dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 2 4. Februar
2015 datieren (vgl. Urk. 3/5-7 = Urk. 7/1D-1F) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Septem ber 2014 beziehungsweise im März und April 2015 ausweisen, sind nicht näher begründet, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. So handelt es sich lediglich um pauschale Arztzeugnisse, welche weder eine Diagnose ent halten, noch eine durch Befunde untermauerte u nd nachvoll ziehbare Begrün dung
für die angeblich voll stän dige und seit September 2014 andauernde Ar beitsun fähi g keit der Beschwerdeführer in 2 ab geben.
Das Vor ge hen der Beschwerdegegnerin, wonach sie aufgrund der dargelegten Aktenlage
– insbesondere aufgrund des Vorbescheides der IV-Stelle - und im Widerspruch zu den genannten Arztzeugnis sen auf eine Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin 2 sch liesst, liegt in ihrem Ermessen, zumal es ihr obliegt, die Zumutbar keit der Auf nahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, s o lange die Inva lidenversi cherung nicht über die erneute Anmeldung entschieden hat.
Die Beschwerdeführer in 2 hat so dann keine hinrei chenden Belege beigebracht, welche angesichts ihres Ge sund heitszustan des in der Zwischenzeit begründete Zweifel an der von der IV-Stelle festgestellten Res tarbeit sfähig keit zu wecken vermögen.
Den Akten sind genügend Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwer de gegne rin gestützt auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfah ren davon ausgehen durfte, dass die Frage nach der zumutbaren Arbeits fä hig keit und deren Verwertbarkeit näher geprüft und aufgrund von medi zini schen Unter lagen beurteilt worden war. Unter diesen Umständen kann auch nicht von einem Er messensmissbrauch die Rede sein, wenn die Beschwerdegegnerin keine eigenen medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin 2 tätigte, sondern sich zur Bemessung des hypothetischen Erwerbsein kom mens auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abstützte und es bei diesen Beurteilungen bewenden liess. 3.5
D ie Vorbringen de r Beschwerdeführerin 2, wonach sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie deshalb zu 100 % ar beits unfähig sei, können nach dem Gesagtem nicht gehört und auch nicht nachvollzogen werden. D ie mass ge bende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in
2
konnte aufgrund der Akten lage durch die Beschwerdegegnerin abschliessend beur teilt
werden .
Mithin ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausging .
Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben wurde daher von der Beschwer-de gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt. 3.6
Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Beschwer deführerin 2 bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE), zumal kein tatsächlich erzieltes Erwerbs einkommen gege ben ist, praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellen gruppe A) abgestellt w i rd (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass dieser generell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert et was tiefer ist als die seit 2015 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden.
In Anbetracht der in einem 10 0%igen Erwerbspensum vollständigen Arbeits- fähig keit stünde der Beschwerdeführer in 2 eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardisierten Durchschnitt f ür einfache und re pe titive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2010 TA1 Rubrik „Total", Niveau 4).
Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011, von 0.8 % für das Jahr 2012, von 0.7 % für das Jahr 2013, 0.8 % für das Jahr 2014 und 0.4 % für das Jahr 2015 würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 54 ' 839 .-- (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 1.004) resultie ren .
Ginge man von einem Ab zug vom Tabellenlohn von 10 % für die fehlende bezie hungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung aus, ergäbe sich ein hypo thetisches Einkommen von Fr. 49 ' 355 .-- (Fr. 54 ' 839 .-- x 0.9).
Dieser Betrag entspricht im Wesentlichen dem von der Durchführungsstelle errechneten Betrag von Fr. 48‘000.-- beziehungsweise privilegiert Fr. 31‘000.-- (Urk.
7/2 S.
2, Urk.
7/2A S.
2), zumal auch das hypothetische Erwerbsein kommen privilegiert zu zwei Dritteln unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1‘500.-- angerechnet wird (vgl. BGE 117 V 287 E.
3c; E.
1.2 vor stehend).
So mit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypo theti schen Ein kommens der Beschwerdeführerin 2 von jährlich Fr. 31 ‘000.-- nicht beanstanden. 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeg egnerin der Beschwer de führer in
2 zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 31 ‘000.-- angerechnet hat. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 6. Juni 2015 Einsprache (Urk. 7 / 1A), wobei sie die An rechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau rügten. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom
1. Juli 2015 abgewiesen (Urk. 7/1 = Urk. 2).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.
E. 1.2 vor stehend).
So mit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypo theti schen Ein kommens der Beschwerdeführerin 2 von jährlich Fr. 31 ‘000.-- nicht beanstanden. 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeg egnerin der Beschwer de führer in
2 zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 31 ‘000.-- angerechnet hat. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 1.3 U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstäti gkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.
5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums
zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen
werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz
intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159).
E. 1.004 ) resultie ren .
Ginge man von einem Ab zug vom Tabellenlohn von 10 % für die fehlende bezie hungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung aus, ergäbe sich ein hypo thetisches Einkommen von Fr. 49 ' 355 .-- (Fr. 54 ' 839 .-- x 0.9).
Dieser Betrag entspricht im Wesentlichen dem von der Durchführungsstelle errechneten Betrag von Fr. 48‘000.-- beziehungsweise privilegiert Fr. 31‘000.-- (Urk.
7/2 S.
2, Urk.
7/2A S.
2), zumal auch das hypothetische Erwerbsein kommen privilegiert zu zwei Dritteln unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1‘500.-- angerechnet wird (vgl. BGE 117 V 287 E.
3c; E.
E. 1.4 Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beits fähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Janu ar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 1
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, nach dem die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Vorbescheid vom 2 4. Februar 2015 einen Anspruch der Ehefrau auf eine IV-Rente verneint habe und sie demnach zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Ehefrau sei vorher aufgrund des pendenten IV-Verfahrens kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Jetzt sei von der IV-Stelle festgelegt worden, dass die Ehefrau gut therapierbar sei und sie in jeder Tätigkeit, bei der sie nicht mit allergieauslösenden Stoffen in Be rührung komme, zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Anpassungsfrist sei während des pen den ten IV-Verfahrens gewährt worden.
E. 2.2 D emgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 1), dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle sei bereits vor genommen worden. Es sei des halb wei ter hin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin 2 ein hypothetisches Ein kommen von Fr. 31‘000 .-- jährlich anzurechnen ist. 3. 3.1
In Bezug a uf die entscheidenden Faktoren für die Beur tei lung der Frage, ob es der Beschwerdeführerin 2
bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens mög lich und zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:
Die Beschwerdeführerin 2 wurde 1962 in A.___ geboren, wo sie nach Lage der Akten 12 Jahre die Schule besuchte. Im Jahre 1991 ist sie in die Schweiz gekommen und hat zuletzt von Oktober 2001 bis September 2004 als Küchen hilfe im Restaurant/Bar B.___ in Z.___ zu 100 % gearbeitet (vgl. Urk. 7/1C) . 3.2
Am 1 6. Juni 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin 2 wegen Asthma, körperli chen Einschränkungen, Kopfschmerzen sowie psychischen Problemen bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1C) . Mit Vorbe scheid vom 2 4. Februar
2015 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 7/3B). Gemäss den ärzt lichen Abklärungen liege kein Gesundheitsschaden vor, der die gesetzlichen Kriterien erfülle. Das bestehende Asthma könne gut therapiert werden. Sie sei für jede Tätigkeit, bei der sie nicht mit allergieauslösenden Stoffen oder Dämpfen in Berührung komme, zu 100 % arbeitsfähig.
Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführenden wurde gegen diesen ren te n ablehnenden Vorbescheid kein Einwand erhoben (vgl. Urk. 1 S. 1). Hin gegen sei eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle vorgenommen worden (vgl. Urk. 7/1A).
3.3
Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die in va li ditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätz lich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemes sung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchfüh rungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Be ur teilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu ver meiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteil des Bundesge richts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 202 E. 2b).
Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Ver-hält nissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel ten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Er werbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 3.4
Die von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten medizinischen Berichte, welche nach dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 2 4. Februar
2015 datieren (vgl. Urk. 3/5-7 = Urk. 7/1D-1F) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Septem ber 2014 beziehungsweise im März und April 2015 ausweisen, sind nicht näher begründet, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. So handelt es sich lediglich um pauschale Arztzeugnisse, welche weder eine Diagnose ent halten, noch eine durch Befunde untermauerte u nd nachvoll ziehbare Begrün dung
für die angeblich voll stän dige und seit September 2014 andauernde Ar beitsun fähi g keit der Beschwerdeführer in 2 ab geben.
Das Vor ge hen der Beschwerdegegnerin, wonach sie aufgrund der dargelegten Aktenlage
– insbesondere aufgrund des Vorbescheides der IV-Stelle - und im Widerspruch zu den genannten Arztzeugnis sen auf eine Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin 2 sch liesst, liegt in ihrem Ermessen, zumal es ihr obliegt, die Zumutbar keit der Auf nahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, s o lange die Inva lidenversi cherung nicht über die erneute Anmeldung entschieden hat.
Die Beschwerdeführer in 2 hat so dann keine hinrei chenden Belege beigebracht, welche angesichts ihres Ge sund heitszustan des in der Zwischenzeit begründete Zweifel an der von der IV-Stelle festgestellten Res tarbeit sfähig keit zu wecken vermögen.
Den Akten sind genügend Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwer de gegne rin gestützt auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfah ren davon ausgehen durfte, dass die Frage nach der zumutbaren Arbeits fä hig keit und deren Verwertbarkeit näher geprüft und aufgrund von medi zini schen Unter lagen beurteilt worden war. Unter diesen Umständen kann auch nicht von einem Er messensmissbrauch die Rede sein, wenn die Beschwerdegegnerin keine eigenen medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin 2 tätigte, sondern sich zur Bemessung des hypothetischen Erwerbsein kom mens auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abstützte und es bei diesen Beurteilungen bewenden liess. 3.5
D ie Vorbringen de r Beschwerdeführerin 2, wonach sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie deshalb zu 100 % ar beits unfähig sei, können nach dem Gesagtem nicht gehört und auch nicht nachvollzogen werden. D ie mass ge bende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in
2
konnte aufgrund der Akten lage durch die Beschwerdegegnerin abschliessend beur teilt
werden .
Mithin ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausging .
Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben wurde daher von der Beschwer-de gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt. 3.6
Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Beschwer deführerin 2 bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE), zumal kein tatsächlich erzieltes Erwerbs einkommen gege ben ist, praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellen gruppe A) abgestellt w i rd (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass dieser generell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert et was tiefer ist als die seit 2015 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden.
In Anbetracht der in einem 10 0%igen Erwerbspensum vollständigen Arbeits- fähig keit stünde der Beschwerdeführer in 2 eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardisierten Durchschnitt f ür einfache und re pe titive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2010 TA1 Rubrik „Total", Niveau 4).
Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011, von 0.8 % für das Jahr 2012, von 0.7 % für das Jahr 2013, 0.8 % für das Jahr 2014 und 0.4 % für das Jahr 2015 würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 54 ' 839 .-- (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.008 x
E. 4 . Juli
2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten sinngemäss, die Verfü gung
vom 26 . Mai 2015 sowie der Einspracheentscheid vom 1 . Juli 2015 seien auf zu heben, und von der Anrechnung eines hypothetischen Einkom mens sei abzusehen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 2 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00070 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
19. September 2016 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1954, bezieht eine Rente der Invalidenversi cherung. Am 2 9. März 2006 meldete er sich zusammen mit seiner Ehefrau Y.___, geboren 1962, bei der Stadt Z.___, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/8).
Mit Revisions-Verfügung vom 4. März 2015 (Urk. 7/3) wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen ab April 2015 neu auf Fr. 1‘446.-- pro Monat festgelegt, wobei erstmals ab April 2015 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 31‘000.-- angerechnet wurde (vgl. Urk. 7/3A). 1.2
Mit Revisions-Verfügung vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 7/2) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2015 infolge Wegzugs des Sohnes neu auf Fr. 1‘634.-- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Ein kommen der Ehefrau von jährlich Fr. 31‘000.-- berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/2A). 1.3
Gegen diese Verfügung erho ben die Versicherten am 1 6. Juni 2015 Einsprache (Urk. 7 / 1A), wobei sie die An rechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau rügten. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom
1. Juli 2015 abgewiesen (Urk. 7/1 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 1 4 . Juli
2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten sinngemäss, die Verfü gung
vom 26 . Mai 2015 sowie der Einspracheentscheid vom 1 . Juli 2015 seien auf zu heben, und von der Anrechnung eines hypothetischen Einkom mens sei abzusehen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 2 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen (lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit . c), die Renten (lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit . g). 1.3
U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstäti gkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.
5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums
zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen
werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz
intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159). 1.4
Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beits fähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Janu ar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, nach dem die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Vorbescheid vom 2 4. Februar 2015 einen Anspruch der Ehefrau auf eine IV-Rente verneint habe und sie demnach zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Ehefrau sei vorher aufgrund des pendenten IV-Verfahrens kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Jetzt sei von der IV-Stelle festgelegt worden, dass die Ehefrau gut therapierbar sei und sie in jeder Tätigkeit, bei der sie nicht mit allergieauslösenden Stoffen in Be rührung komme, zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Anpassungsfrist sei während des pen den ten IV-Verfahrens gewährt worden. 2.2
D emgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 1), dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle sei bereits vor genommen worden. Es sei des halb wei ter hin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin 2 ein hypothetisches Ein kommen von Fr. 31‘000 .-- jährlich anzurechnen ist. 3. 3.1
In Bezug a uf die entscheidenden Faktoren für die Beur tei lung der Frage, ob es der Beschwerdeführerin 2
bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens mög lich und zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:
Die Beschwerdeführerin 2 wurde 1962 in A.___ geboren, wo sie nach Lage der Akten 12 Jahre die Schule besuchte. Im Jahre 1991 ist sie in die Schweiz gekommen und hat zuletzt von Oktober 2001 bis September 2004 als Küchen hilfe im Restaurant/Bar B.___ in Z.___ zu 100 % gearbeitet (vgl. Urk. 7/1C) . 3.2
Am 1 6. Juni 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin 2 wegen Asthma, körperli chen Einschränkungen, Kopfschmerzen sowie psychischen Problemen bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1C) . Mit Vorbe scheid vom 2 4. Februar
2015 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 7/3B). Gemäss den ärzt lichen Abklärungen liege kein Gesundheitsschaden vor, der die gesetzlichen Kriterien erfülle. Das bestehende Asthma könne gut therapiert werden. Sie sei für jede Tätigkeit, bei der sie nicht mit allergieauslösenden Stoffen oder Dämpfen in Berührung komme, zu 100 % arbeitsfähig.
Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführenden wurde gegen diesen ren te n ablehnenden Vorbescheid kein Einwand erhoben (vgl. Urk. 1 S. 1). Hin gegen sei eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle vorgenommen worden (vgl. Urk. 7/1A).
3.3
Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die in va li ditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätz lich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemes sung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchfüh rungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Be ur teilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu ver meiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteil des Bundesge richts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 202 E. 2b).
Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Ver-hält nissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel ten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Er werbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 3.4
Die von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten medizinischen Berichte, welche nach dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 2 4. Februar
2015 datieren (vgl. Urk. 3/5-7 = Urk. 7/1D-1F) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Septem ber 2014 beziehungsweise im März und April 2015 ausweisen, sind nicht näher begründet, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. So handelt es sich lediglich um pauschale Arztzeugnisse, welche weder eine Diagnose ent halten, noch eine durch Befunde untermauerte u nd nachvoll ziehbare Begrün dung
für die angeblich voll stän dige und seit September 2014 andauernde Ar beitsun fähi g keit der Beschwerdeführer in 2 ab geben.
Das Vor ge hen der Beschwerdegegnerin, wonach sie aufgrund der dargelegten Aktenlage
– insbesondere aufgrund des Vorbescheides der IV-Stelle - und im Widerspruch zu den genannten Arztzeugnis sen auf eine Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin 2 sch liesst, liegt in ihrem Ermessen, zumal es ihr obliegt, die Zumutbar keit der Auf nahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, s o lange die Inva lidenversi cherung nicht über die erneute Anmeldung entschieden hat.
Die Beschwerdeführer in 2 hat so dann keine hinrei chenden Belege beigebracht, welche angesichts ihres Ge sund heitszustan des in der Zwischenzeit begründete Zweifel an der von der IV-Stelle festgestellten Res tarbeit sfähig keit zu wecken vermögen.
Den Akten sind genügend Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwer de gegne rin gestützt auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfah ren davon ausgehen durfte, dass die Frage nach der zumutbaren Arbeits fä hig keit und deren Verwertbarkeit näher geprüft und aufgrund von medi zini schen Unter lagen beurteilt worden war. Unter diesen Umständen kann auch nicht von einem Er messensmissbrauch die Rede sein, wenn die Beschwerdegegnerin keine eigenen medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin 2 tätigte, sondern sich zur Bemessung des hypothetischen Erwerbsein kom mens auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abstützte und es bei diesen Beurteilungen bewenden liess. 3.5
D ie Vorbringen de r Beschwerdeführerin 2, wonach sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie deshalb zu 100 % ar beits unfähig sei, können nach dem Gesagtem nicht gehört und auch nicht nachvollzogen werden. D ie mass ge bende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in
2
konnte aufgrund der Akten lage durch die Beschwerdegegnerin abschliessend beur teilt
werden .
Mithin ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausging .
Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben wurde daher von der Beschwer-de gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt. 3.6
Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Beschwer deführerin 2 bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE), zumal kein tatsächlich erzieltes Erwerbs einkommen gege ben ist, praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellen gruppe A) abgestellt w i rd (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass dieser generell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert et was tiefer ist als die seit 2015 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden.
In Anbetracht der in einem 10 0%igen Erwerbspensum vollständigen Arbeits- fähig keit stünde der Beschwerdeführer in 2 eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardisierten Durchschnitt f ür einfache und re pe titive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2010 TA1 Rubrik „Total", Niveau 4).
Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011, von 0.8 % für das Jahr 2012, von 0.7 % für das Jahr 2013, 0.8 % für das Jahr 2014 und 0.4 % für das Jahr 2015 würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 54 ' 839 .-- (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 1.004) resultie ren .
Ginge man von einem Ab zug vom Tabellenlohn von 10 % für die fehlende bezie hungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung aus, ergäbe sich ein hypo thetisches Einkommen von Fr. 49 ' 355 .-- (Fr. 54 ' 839 .-- x 0.9).
Dieser Betrag entspricht im Wesentlichen dem von der Durchführungsstelle errechneten Betrag von Fr. 48‘000.-- beziehungsweise privilegiert Fr. 31‘000.-- (Urk.
7/2 S.
2, Urk.
7/2A S.
2), zumal auch das hypothetische Erwerbsein kommen privilegiert zu zwei Dritteln unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1‘500.-- angerechnet wird (vgl. BGE 117 V 287 E.
3c; E.
1.2 vor stehend).
So mit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypo theti schen Ein kommens der Beschwerdeführerin 2 von jährlich Fr. 31 ‘000.-- nicht beanstanden. 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeg egnerin der Beschwer de führer in
2 zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 31 ‘000.-- angerechnet hat. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach