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ZL.2017.00081

Die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben von Kindern, welche weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs eines IV-Taggeldbezügers nicht berücksichtigt.

Zürich SozVersG · 2018-08-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1988 geborene X.___ ist verheiratet und Vater zweier Kinder, gebo ren 2012 und 2016 ( Urk. 8/21). Nachdem ihm

von der Invalidenversicherung Ein gliederungsmassnahmen sowie damit zusammenhängend ab dem 6. Juni 2016 Taggeld er in Höhe von Fr. 140.80 zugesprochen worden waren ( Urk. 1 S. 3 f., Urk. 8/19), meldete er sich am 2 1. März 2017 bei der Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/24). Nach Abklärung der Einkom mens- und Vermögensverhältnisse ermittelte die Durchführungsstelle einen Über schuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben. Dabei berücksichtigte sie die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben der beiden Kin der nicht. M it Verfügung vom 6. April 2017 verneinte sie deshalb einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen zu seinem IV-Taggeld ( Urk. 8/ 11). Der

Ver sicherte und seine Ehefrau erhoben dagegen am 1 6. Mai 2017 Einsprache ( Urk. 8/10) und ergänzten diese am 2 0. Juni 2017 ( Urk. 8/5 ; vgl. auch Urk. 8/6 ). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017

– dem eine Verfügung vom 2 8. Juni 2017 (richtig: 3. Juli 2017) mit den Grundlagen für die Anspruchsermittlung als integrierender Bestandteil beigefügt war ( Urk. 2 S. 3 und 5 ff.) - wies die

Durch führungsstelle die Einsprache ab und hielt insbesondere daran fest, dass die Kin der bei der Anspruchsermittlung ausser Rechnung zu bleiben hätten ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau , vertreten durch Rechtsan wältin Susanne Friedauer , mit Eingabe vom 1. September 2017 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2017 bean tragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen. 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammen gerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben ( Art. 9 Abs. 2 ELG).

Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familien mitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbe sondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat insbesondere Best immungen erlassen über die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen ( Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas se nen- und Invalidenversicherung [ ELV ] ) . Zudem hat er in Art. 8 Abs. 1 ELV prä zisiert, dass bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die anerkann ten Ausgaben, die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen von minderjäh rigen Kindern, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, ausser Betracht fallen. 1.3

In Art. 10 ELG werden die anerkannten Ausgaben definiert und namentlich die Beträge zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs und der anerkannte Höchst betrag für den Mietzins einer Wohnung festgesetzt. Dabei wird ein gesonderter beziehungsweise erhöhter Betrag vorgesehen bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen ( Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 3 ELG), oder bei Personen, die solche Kinder haben ( Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG ) . Bei allen Personen werden zudem geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt ( Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden durch Art. 11 ELG bestimmt. Mitunter wird dabei vorgesehen, dass Einkünfte und Vermögenswerte nur insoweit anrechenbar sind, als diese pauschale Freibeträge übersteigen. D ie Pauschalbe träge sind bei Personen mit Rentenberechtigten Waisen oder mit Kin d ern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, höher ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und c ELG). 2. 2.1

Die Durchführungsstelle begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Zusatz leistungen im angefochtenen Einspracheentscheid

im Wesentlichen damit, die beiden Kinder der Beschwerdeführenden , welche keinen Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente der AHV/IV begründeten, hätten gemäss der klaren Regelung in Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG in Verbindung mit Art. 8 ELV bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht zu bleiben. Das Bundesgericht habe in BGE 139 V 307 und BGE 11 9 V 189 klar gestellt, dass eine entgegenge setzte Praxis bei Kindern von Bezügern eines IV-Taggeldes , für welche keine Waisen- oder Kinderrente

ausbezahlt würden, der geltenden Rechtslage wider sprechen würde. Gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Rz 3272.04 der Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sei bei Personen, die ein IV- Taggeld erhielten,

die Unter haltspflicht gegenüber ihren Kindern neu durch die Aufnahme eines familien rechtlichen Unterhaltsbeitrags als Ausgabe bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen.

Auch unter Berücksichtigung von Rz 3272.04 der WEL

überstie gen die Ausgaben die Einnahmen der Beschwerdeführenden aber nicht. Auf dieser Grundlage bestehe mangels eines Ausgabenüberschuss es kein Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 2 , Urk. 7 ).

2.2

Die Beschwerdeführe nden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie hätten Anspruch auf Zusatzleistungen, weil ihre Kinder in die Anspruchsb erech nung einbezogen werden müssten. Gemäss Jöhl / Ursinger -Egger (Ergänzungsleis tungen zur AHV /IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016), Rz 46, führe eine rein wortgetreue Auslegung von Art. 9 Abs. 2 ELV zu einer Ungleichbehandlung von IV-Taggeldbezügern und IV-Rentenbezügern, indem das Existenzminimum der Erstgenannten enger definiert werde als jenes der Zweitgenannten. Zudem hätten Bezüger von IV-Taggeldern und IV-Renten gestützt auf Art. 276 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) die glei chen elterlichen Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern zu erfüllen. Dass eine Auslegung nach Wortlaut zu keinem sinnvollen Ergebnis führe, zeige die systematische Betrachtung anhand der folgenden zwei v on Jöhl / Ursinger -Egger genannten Beispiele: Während der von IV-Taggeldbezügern in natura geleistete Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Lebensbedarfs im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 3 ELG führe , würden in Geld geleistete Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . h ELG (richtig: Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG) als anrechenbare Aus gaben berücksichtigt. Damit würden EL-Bezüger begünstigt, welche nicht (mehr) mit ihren Kindern zusammenwohnten. Eine Gesetzgebung, die EL-Bezüger theo retisch dazu dränge, von ihren Kindern wegzuziehen, widerspreche fundamen talen Rechtsprinzipien. Lebe eine EL-Bezügerin mit IV-Taggeld mit ihrem Kind zusammen, welches waisenrentenberechtigt sei , weil der von ihr geschiedene und rentenberechtigte Vater gestorben sei, so sei dieses Kind nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen in die Anspruchsberechnung einzubeziehen. Warum die Ergänzungsleistung in diesem Fall den Existenzbedarf unter Einschluss des in natura geleisteten Kinderunterhalts decke , während dieser Unterhalt in natura bis zum Tod des Vaters nicht habe einbezogen werden können, sei nicht nachvoll ziehbar . Hinzu komme, dass in Art. 9 Abs. 2 ELG bei der Zusammenrechnung von Einnahmen- und Ausgabenposten nicht bloss auf zivilrechtliche Bindungen wie die Unterhaltspflicht der Eltern abgestellt werde ; auch rentenberechtigte Waisen, welche im gleichen Haushalt lebten, würden in der Anspruchsberechnung zusam mengenommen, obwohl zwischen diesen kein e

gegenseitige familienrechtliche Unterhalts- beziehungsweise Beistandspflicht bestehe . Damit werde zumindest zum Teil auch auf das Bestehen einer Wohngemeinschaft als wirtschaftliche Ein heit abgestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei IV-Taggeldbezügern, die mit ihren Kindern zusammenlebten, diese in die Berechnung nicht miteinbezogen würden, obwohl sie mit ihren Eltern nicht nur eine wirtschaftliche Einheit bilde ten, sondern zu ihnen auch noch in einem zivilrechtlichen Unterhaltsverhältnis stünden. Der fehlende Miteinbezug der Kinder in die Anspruchsberechnung von IV-Taggeldbezügern trage dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen

– nämlich den Existenzbedarf eines jeden zu sichern – nur unzureichend Rechnung ( Urk. 1 S. 6 ff.) . In BGE 139 V 307 und 119 V 189 habe das Bundesgericht Art. 9 Abs. 2 ELG aufgrund des Wortlauts, aber weder nach der teleologischen noch der verfassungskonformen Methode ausgelegt. Zudem sei der Hinweis des Bundesge richts, dass der Gesetzgeber in den seitherigen Revision en

des ELG eine Korrektur der fraglichen Bestimmung vorgenommen hätte, hätte er dies tatsächlich gewollt, nicht von grosser Bedeutung. Die Erfahrung zeige , dass die Mangelhaftigkeit einer Gesetzesbestimmung oft erst nach einer längeren Zeit erkannt und korrigiert w e rde. Aufgrund der genannten Argumente und der Kritik von Jöhl / Ursinger -Egger seien die Voraussetzungen für eine Praxisänderung erfüllt, zumal für die betroffenen Bezüger von IV-Taggeldern gewichtige finanzielle Interessen auf de m Spiel stünden, welche der Rechtssicherheit vorgingen ( Urk. 1 S. 8 f.).

Durch die seit 1. Januar 2017 gültige neue Regelung in Rz 3272.04 der WEL werde offensichtlich, dass auch die Bundesverwaltung die Ansicht vertrete, dass eine strikte Auslegung der Gesetzesbestimmungen nach ihrem Wortlaut nicht überzeuge, und auf die von Jöhl / Ursinger -Egger vorgebrachten Einwände reagiert habe ( Urk. 1 S. 6 und 9). Demnach würden die Kinder, welche mit IV-Taggeldbezügern im gleichen Haushalt lebten, zwar nicht in die Berechnung mit einbezogen, aber es werde für diese neu immerhin ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich ausgerichteten EL-Beitrag und dem EL-Beitrag, den eine gemeinsame Berechnung mit dem Kind ergeben würde, bei den Ausgaben berücksichtigt . Auch diese Regelung führe indes zu Ungleichbehand lungen und unhaltbaren Ergebnissen : Zum einen würden Personen, die ihren Kin dern tatsächlich Unterhaltsbeiträge zahlen müssten anders behandelt als solche, die mit ihren Kinder n zusammenlebten und denen ein hypothetischer Unterhalts beitrag bei den Ausgaben angerechnet würde. Zum anderen

erlaube es auch die neue Berechnung nicht, Krankenkassenprämien und Krankheitskosten der Kinder in Abzug zu bringen. Rz

3272.04 der WEL

sei deshalb mangels Gesetzeskonfor mität

nicht anzuwenden ( Urk. 1 S. 9 ff.). 3. 3.1

Im Urteil P 17/92 vom 2 2. Februar 1993, veröffentlich t in

BGE 119 V 189 , prüfte das Bundesgericht die Tragweite von Art. 2 Abs. 1 quater

( in Kraft gewesen seit 1. Juli 1987) und Abs. 3 Satz 1

aELG ( ab 1. Januar 19 71 gültig gewesene Fas sung) , welche

fol genden Wortlaut hatten: « 1 quater

Versicherte, die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 1 ter . In Abweichung von Artikel 3, Absatz 2 wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet. » « 3 Zu den Einkommensgre nzen für Alleinstehende und Ehe paare sind für Kinder, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversi cherung oder der Invalidenversi cherung begründen, die für Waisen massgebenden Grenz beträge hin zuzuzählen.»

Das Bundesgericht erwog, gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes seien die um den Betrag für Waisen erweiterten Einkommensgrenzen nur anwendbar, wenn die K i n der der Bezüger von Ergänzungsleistungen Anspruch auf eine Zu satzrente der

AHV oder der IV begründe te

n. Dies sei der Fall bei Kindern von Rentenbezü gern, nicht aber bei den Kindern von IV- Tagg eldbezügern . Aus den Gesetzes materialien ergäben sich kein e

Anh altspunkt e

für die gegenteilige Lösung : Mit der zweiten Rev ision des IVG sei Versicherten in erstmaliger beruf licher Ausbil dung neu ein Anspruch auf

Taggelder (anstelle einer Rent

e) eingeräumt worden. Das Dahinfallen

des Rentenanspruchs hätte j edoch die Entstehung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen verhindert. Deshalb habe das BSV der mit der Revision des IVG befassten stä nderätlichen Kommission vorgeschlagen, eine

Revision des ELG zu beantragen, durch die auch Personen, die während mindestens sechs Mo naten Taggelder der Invalidenv ersicherung beziehen, ein Anspruch auf Ergän zungsleistungen eingeräumt werden könne. Di eser Vorschlag

habe zu keiner besonderen Diskussion Anlass gegeben und Art. 2 Abs. 1 quater ELG sei ohne Änderung angenommen worden. Gemäss dem Bundes gericht müsse d ie Tatsache, dass die Bestim mung ausdrücklich nur auf die Abs. 1-1 ter des Art. 2 aELG

ver weise , nicht aber auf Abs. 3, als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers inter preti ert werden. Denn wenn dieser be absichtigt hätte, die erweiterten Einkom mensgrenzen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 ELG auch für Bezüger von Taggeldern der IV als anwendbar zu erklären, hätte er es in Art. 2 Abs. 1 quater

aELG erwähnt. Folglich könne ein Versicherter, der keine Invalidenrente, sondern ein Taggeld der IV beziehe, nicht die Einkommensgrenzen geltend machen, die um den Betrag erhöht seien , welcher der für Waisen gelte nden Einkommensgrenze entspreche ( BGE 119 V 189 E. 1 ).

Gemäss BGE 139 V 311 behält BGE 119 V 189 auch nach Inkraf ttreten des ELG vom 6. Okto ber 2006

seine Gültigkeit .

Zwar seien im Rahmen der dem BGE 119 V 189 folgenden Gesetzesrevisionen sowohl die Systematik des ELG als auch die Berechnungsweise der Ergänzungsleistungen geändert worden , namentlich was die zu Hause lebenden Personen betreffe . Aufgrund der 3. Revision des ELG, in Kraft gewesen seit dem 1. Januar 1998 ,

erfolge die Berechnung der Ergänzungs leistung en , die bis dahin durch eine Gegenüberstellung der gesetzlichen Einkom mensgrenze einerseits und des jährlich anrechenbaren Einkommens andererseits durchgeführt worden sei , von nun an entspre chend der anerkannten, durch die massgebenden Einkommen ni cht gedeckten Ausgaben

( BGE 139 V 307 E. 6.1

=

Pra . 2013 S. 775 f.).

Allerdings habe der Gesetzgeber i m Verlauf der Gesetzes revisionen de n Grundsatz aufrechterhalten , wo nach bei der Berechnung der Ergä nzungsleistungen Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente hätten oder keinen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründe te n, nicht berücksichtigt würden . Diese in Art. 8 Abs. 1 ELV ausgedrückte Vorschrift ergebe sich aus der ausschliessl ichen Erwähnung im ELG der «Waisen und Kin der[n], die einen Anspruch auf Kinderrente der

AHV oder IV begründen» ( aELG , in gewesen Kr aft bis 3 1. Dezember 2007) respektive der «Personen mit rentenbe rec htigten Waisen oder mit Kindern , die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen» ( Art. 9 Abs. 2 ELG vom 6. Oktober 2006). In Anbetracht der Viel zahl von Verweisen im ELG auf diese Kategorie von Kindern müsse

davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber es de utlich ausgedrückt hätte ,

wenn er beabsichtigt hätte, die Modalitäten der Berechnung der Ergän zungsleistungen in diesem Punkt

du rch Miteinbezug der Kinder von IV-Tag geldbezügern zu ändern

( BGE 139 V 307 E. 6.2

=

Pra . 2013 S. 776 f. ). Eine Änderung der gesetz lichen Berechnungsmodalitäten könne auch nicht damit begründet werden, diese hätten eine Ungleichbehandlung zur Folge und verletzten Art. 8 Abs. 1 der Bun desverfassung (BV). Denn eine solche Auslegung des ELG würde gegen Art. 190 BV verstossen, wonach es dem Bundesgericht untersagt sei, die Verfassungsmäs sigkeit von Bundesgesetzen zu überprüfen. Zwar müsse der Richter aus mehreren möglichen Interpretationen die Verfassungskonforme auswählen; er dürfe sich aber nicht über eine extens ive Auslegung der fraglichen Gesetzesbestimmungen an die Stelle des Gesetzgebers setzen (BGE 139 V 307 E. 6.3 = Pra . 2013 S. 777). 3.2

3.2 . 1

Eine Praxisänderung lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio

legis , veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht. Sie muss sich auf er n sthafte sachliche Gründe stützen, die – vor allem im Interesse der Rechtssicherheit – umso gewich tiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (BGE 139 V 307 E. 6.1 = Pra . 2013 S. 775; BG E 136 III 6 E. 3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden so gewichtig sind, dass sich eine Abweichung von der vom Bundesgericht mit BGE 119 V 189 begründeten und in BGE 139 V 307 bestätigten Praxis, wonach Kinder von IV-Taggeldbezügern nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen werden, rechtfertigt. 3.2.2

Zwischen dem Erlass des in BGE 139 V 307 publizierten Urteils 9C_882/2012 vom 1 5. Mai 2013 und dem

Datum des angefochtenen Einspracheentscheids

lie gen rund vier Jahre. Eine zwischenzeitliche erhebliche Veränderung der äusseren Umstände ist nicht ersichtlich. Auch fehlen Hinweise für eine Änderung der Rechtsanschauungen : Die massgeblichen Bestimmungen des ELG und d er ELV wurden nicht abgeändert. Eine Revision von Art. 9 Abs. 2 ELG ( und im Übrigen auch von

Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG )

ist im Rahmen der bereits eingeleiteten Reform der Ergänzungsleistungen bis anhin nicht vorgesehen (vgl. den Entwurf des ELG und Botschaft vom 1 6. September 2016, abrufbar im Internet ). Zwar sieht die WEL ab 1. Januar 2017 in Rz 3272.04 bei IV-Taggeldbezügern neu die Berück sichtigung eines Unterhaltsbeitrags für im selben Haushalt lebende Kinder als Ausgabe vor.

D och hat diese Bestimmung ihre Grundlage offensichtlich i n

Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG

und nicht i n

Art. 9 Abs. 2 ELG. D ie in BGE 139 V 307 E. 6.1 = Pra . 2013 S. 776 wiedergegebenen Stimmen aus der Lehre , welche die bundesge richtliche Praxis zu Art. 9 Abs. 2 ELG stützen, haben ihre Meinung nicht geändert (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 136; Müller, Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

ELG , 3. Auflage, Zürich 2015, Rz

34 ff. und141) . Auch Jöh l / Ursinger Egger, a.a.O.,

halten in der 3. Auf lage

an der in Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, in: Schweizerisches Bun desverwa ltungsrecht [SBVR], Band XIV, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 91 erstmals geäusserten Kritik an dieser Praxis

fest . 3.2.3

Das Bundesgericht gelangte hauptsächlich gestützt auf den Wortlaut und die Ent stehungsgeschichte von Art. 9 Abs. 2 ELG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 quater

a ELG zum Ergebnis, dass im selben Haushalt lebende Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder keinen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründe n, bei der Berechnung der Ergä nzungsleistungen von IV-Taggeldbezügern nicht berücksichtigt werden . Das höchste Gericht argumentierte in BGE 139 V 307 , die ausschliessliche Erwähnung der rentenberechtigten Waisen und Kinder , die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen , in Art. 9 Abs. 2 ELG sei als qualifiziertes Schweigen bezüglich der Kinder

von IV-Tag geldbezügern , die keinen Anspruch auf eine Kinder- oder Waisenrente hätten, zu interpretieren. Andernfalls hätte der Gesetzgeber im Rahmen der dem BGE 119 V 189 folgenden Gesetzesrevisionen

eine entsprechende Korrektur des Gesetzes wortlauts vorgenommen. Diese Auslegung von Art. 9 Abs. 2 ELG erscheint auch aus heutiger Sicht als sachgerecht, zumal seit dem Erlass von BGE 139 V 307 mehrere Jahre vergangen sind und aktuell eine weitere Revision des ELG in Vor bereitung ist, ohne dass eine Anpassung von Art. 9 Abs. 2 ELG i n der Botschaft vom 1 6. September 2016 vorgesehen ist.

Der von den Beschwerdeführenden in Anlehnung an Jöhl / Ursinger -Egger, a.a.O., geäusserte Einwand, dass mangelhafte Gesetzesnormen beziehungsweise die fehlerhafte Interpre t at ion von Gesetzesbestimmungen oft erst nach langer Zeit korrigiert würden, führt zu keinem anderen Ergebnis . Seit der Begründung der strittigen Praxis mit BGE 119 V 189 sind über 25 Jahr e vergangen, und die massgeblichen Bestimmungen waren bereits Gegenstand zweier Gesetzesrevisio nen. Zudem wurde die Praxis ausdrücklich in Art. 8 Abs. 1 ELV, in Kraft seit 1. Januar 1998, festgehalten.

Dass die Nichterwähnung der Kinder von IV-Taggeldbezügern in Art. 9 Abs. 2 ELG auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht und eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke darstellt , erscheint vor die sem Hintergrund als unwahrscheinlich.

Ebenfalls mehrheitlich in Anlehnung an Jöhl / Ursinger Egger bringen die Beschwerde führenden mehrere konkrete Beispielkonstellationen vor, in welchen die aktuelle bundesgerichtliche Praxis ihrer Ansicht nach zu einer ungerechtfer tigten Ungleichb ehandlung von IV-Taggeldbezügern gegenüber IV-Renten bezügern führe . D as Bundesgericht zeigte allerdings bereits in BGE 139 V 307 E. 6.3 auf , dass eine Änderung von Art. 9 Abs. 2 ELG mit der einzigen Begründung , die Bestimmung führe andernfalls zu einer Ungleichbehandlung und damit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung gemäss

Art. 8 BV , gegen Art. 190 BV verstosse. Das s sich die rechtsanwendenden Behör den nicht über eine extensive Auslegung an die Stelle des Bundesgesetzgebers setzen dürfen , gilt nach wie vor.

Für eine Abweichung von der geltenden Recht sprechung bestehen demnach keine ernsthaften sachlichen Gründe .

3.2.4

Es bleibt folglich dabe i, dass keine gesetzliche Grundlage besteht, um die aner kannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von im selben Haushalt lebenden Kinder n , die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder keinen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründe n, bei der Berech nung des Anspruchs auf Ergä nzungsleistungen von IV-Taggeldbezügern mit

zu

berücksichtigen. 4. 4.1

Rz 3272.04 der WEL lautet folgendermassen:

« Bei Personen, die ihre EL g estützt auf eine Hilflosenent schädigung oder ein Tag ge ld der IV erhalten, ist für min derjährige Kinder und für volljährige Kinder in Ausbildung, die das 2 5. Altersjahr noch nicht vollendet haben, immer ein fami lienrechtlicher Unterhaltsbeitrag als Ausgabe zu berücksichtigen. Wenn d ie Kin der im selben Haushalt le ben, entspricht die Höhe des Unterhaltsbetrages der Dif ferenz zwischen dem t atsächlich ausgerichteten EL-Be trag und dem EL-Be trag, den eine gemeinsame EL-Be rechnung mit dem Kind gemäss Rz 3133.02 ergeben würde. » 4.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

Die Kritik der

Beschwerdeführenden an der Regelung in Rz 3272.04 WEL

zielt in erster Linie

darauf ab , dass die Ausgaben und Einnahmen von im selben Haushalt lebenden Kindern, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder keinen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen von IV-Taggeldbezügern zumindest im Ergebnis möglichst weitgehend mitberücksichtigt werden. Indes wurde bereits in der vor stehenden Erwägung 3 dargelegt, d as s

für eine solche Lösung keine gesetzliche Grundlage b esteht.

Die Anwendung von Rz 3272.04 im hier zu beurteilenden Fall ergibt sich aus den Grundlagen für die Anspruchsermittlung in der Verfügung vom 3. Juli 2017, welche dem angefochtenen Einspracheentscheid als integrie render Bestandteil beigefügt ist ( Urk. 2 S. 3 und 5 ff.) , und den in den Akten liegenden Berechnungen des Ergänzungsleistungsanspruchs mit und ohne Einbe zug der Kinder ( Urk. 8/8-9) . Diese

Berechnung wird von den Beschwerdeführen den zu Recht nicht kritisiert. Demnach resultiert auch unter Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages für die Kinder im Sinne von Rz 3272.04 kein Ausga benüberschuss und demzufolge auch kein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen . Deshalb kann offen bleiben , ob Rz 3272.04 mit der gesetz lichen Regelung in Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG und der dazu entwickelten Praxis, wonach nur tatsächlich bezahlte, richterlich, behördlich oder vertraglich festge setzte familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

als anrechenbare Ausgabe anerkannt werden (vgl. Müller, a.a.O., Rz 256 ff.) , konform ist. Der angefochtene Einsprache entscheid , mit welchem ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleis tungen verneint wurde, besteht nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 S. 3 f., Urk. 8/19), meldete er sich am 2 1. März 2017 bei der Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/24). Nach Abklärung der Einkom mens- und Vermögensverhältnisse ermittelte die Durchführungsstelle einen Über schuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben. Dabei berücksichtigte sie die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben der beiden Kin der nicht. M it Verfügung vom 6. April 2017 verneinte sie deshalb einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen zu seinem IV-Taggeld ( Urk. 8/ 11). Der

Ver sicherte und seine Ehefrau erhoben dagegen am 1 6. Mai 2017 Einsprache ( Urk. 8/10) und ergänzten diese am 2 0. Juni 2017 ( Urk. 8/5 ; vgl. auch Urk. 8/6 ). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017

– dem eine Verfügung vom 2 8. Juni 2017 (richtig: 3. Juli 2017) mit den Grundlagen für die Anspruchsermittlung als integrierender Bestandteil beigefügt war ( Urk.

E. 1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen.

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art.

E. 1.3 In Art.

E. 2 Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau , vertreten durch Rechtsan wältin Susanne Friedauer , mit Eingabe vom 1. September 2017 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2017 bean tragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Die Durchführungsstelle begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Zusatz leistungen im angefochtenen Einspracheentscheid

im Wesentlichen damit, die beiden Kinder der Beschwerdeführenden , welche keinen Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente der AHV/IV begründeten, hätten gemäss der klaren Regelung in Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG in Verbindung mit Art. 8 ELV bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht zu bleiben. Das Bundesgericht habe in BGE 139 V 307 und BGE 11 9 V 189 klar gestellt, dass eine entgegenge setzte Praxis bei Kindern von Bezügern eines IV-Taggeldes , für welche keine Waisen- oder Kinderrente

ausbezahlt würden, der geltenden Rechtslage wider sprechen würde. Gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Rz 3272.04 der Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sei bei Personen, die ein IV- Taggeld erhielten,

die Unter haltspflicht gegenüber ihren Kindern neu durch die Aufnahme eines familien rechtlichen Unterhaltsbeitrags als Ausgabe bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen.

Auch unter Berücksichtigung von Rz 3272.04 der WEL

überstie gen die Ausgaben die Einnahmen der Beschwerdeführenden aber nicht. Auf dieser Grundlage bestehe mangels eines Ausgabenüberschuss es kein Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 2 , Urk. 7 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführe nden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie hätten Anspruch auf Zusatzleistungen, weil ihre Kinder in die Anspruchsb erech nung einbezogen werden müssten. Gemäss Jöhl / Ursinger -Egger (Ergänzungsleis tungen zur AHV /IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016), Rz 46, führe eine rein wortgetreue Auslegung von Art. 9 Abs. 2 ELV zu einer Ungleichbehandlung von IV-Taggeldbezügern und IV-Rentenbezügern, indem das Existenzminimum der Erstgenannten enger definiert werde als jenes der Zweitgenannten. Zudem hätten Bezüger von IV-Taggeldern und IV-Renten gestützt auf Art. 276 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) die glei chen elterlichen Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern zu erfüllen. Dass eine Auslegung nach Wortlaut zu keinem sinnvollen Ergebnis führe, zeige die systematische Betrachtung anhand der folgenden zwei v on Jöhl / Ursinger -Egger genannten Beispiele: Während der von IV-Taggeldbezügern in natura geleistete Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Lebensbedarfs im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 3 ELG führe , würden in Geld geleistete Unterhaltsbeiträge gemäss Art.

E. 7 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Abs. 5 lit . a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familien mitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbe sondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat insbesondere Best immungen erlassen über die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen ( Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas se nen- und Invalidenversicherung [ ELV ] ) . Zudem hat er in Art. 8 Abs. 1 ELV prä zisiert, dass bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die anerkann ten Ausgaben, die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen von minderjäh rigen Kindern, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, ausser Betracht fallen.

E. 10 Abs. 3 lit . e ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden durch Art.

E. 11 Abs. 1 lit . h ELG (richtig: Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG) als anrechenbare Aus gaben berücksichtigt. Damit würden EL-Bezüger begünstigt, welche nicht (mehr) mit ihren Kindern zusammenwohnten. Eine Gesetzgebung, die EL-Bezüger theo retisch dazu dränge, von ihren Kindern wegzuziehen, widerspreche fundamen talen Rechtsprinzipien. Lebe eine EL-Bezügerin mit IV-Taggeld mit ihrem Kind zusammen, welches waisenrentenberechtigt sei , weil der von ihr geschiedene und rentenberechtigte Vater gestorben sei, so sei dieses Kind nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen in die Anspruchsberechnung einzubeziehen. Warum die Ergänzungsleistung in diesem Fall den Existenzbedarf unter Einschluss des in natura geleisteten Kinderunterhalts decke , während dieser Unterhalt in natura bis zum Tod des Vaters nicht habe einbezogen werden können, sei nicht nachvoll ziehbar . Hinzu komme, dass in Art. 9 Abs. 2 ELG bei der Zusammenrechnung von Einnahmen- und Ausgabenposten nicht bloss auf zivilrechtliche Bindungen wie die Unterhaltspflicht der Eltern abgestellt werde ; auch rentenberechtigte Waisen, welche im gleichen Haushalt lebten, würden in der Anspruchsberechnung zusam mengenommen, obwohl zwischen diesen kein e

gegenseitige familienrechtliche Unterhalts- beziehungsweise Beistandspflicht bestehe . Damit werde zumindest zum Teil auch auf das Bestehen einer Wohngemeinschaft als wirtschaftliche Ein heit abgestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei IV-Taggeldbezügern, die mit ihren Kindern zusammenlebten, diese in die Berechnung nicht miteinbezogen würden, obwohl sie mit ihren Eltern nicht nur eine wirtschaftliche Einheit bilde ten, sondern zu ihnen auch noch in einem zivilrechtlichen Unterhaltsverhältnis stünden. Der fehlende Miteinbezug der Kinder in die Anspruchsberechnung von IV-Taggeldbezügern trage dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen

– nämlich den Existenzbedarf eines jeden zu sichern – nur unzureichend Rechnung ( Urk. 1 S. 6 ff.) . In BGE 139 V 307 und 119 V 189 habe das Bundesgericht Art. 9 Abs. 2 ELG aufgrund des Wortlauts, aber weder nach der teleologischen noch der verfassungskonformen Methode ausgelegt. Zudem sei der Hinweis des Bundesge richts, dass der Gesetzgeber in den seitherigen Revision en

des ELG eine Korrektur der fraglichen Bestimmung vorgenommen hätte, hätte er dies tatsächlich gewollt, nicht von grosser Bedeutung. Die Erfahrung zeige , dass die Mangelhaftigkeit einer Gesetzesbestimmung oft erst nach einer längeren Zeit erkannt und korrigiert w e rde. Aufgrund der genannten Argumente und der Kritik von Jöhl / Ursinger -Egger seien die Voraussetzungen für eine Praxisänderung erfüllt, zumal für die betroffenen Bezüger von IV-Taggeldern gewichtige finanzielle Interessen auf de m Spiel stünden, welche der Rechtssicherheit vorgingen ( Urk. 1 S. 8 f.).

Durch die seit 1. Januar 2017 gültige neue Regelung in Rz 3272.04 der WEL werde offensichtlich, dass auch die Bundesverwaltung die Ansicht vertrete, dass eine strikte Auslegung der Gesetzesbestimmungen nach ihrem Wortlaut nicht überzeuge, und auf die von Jöhl / Ursinger -Egger vorgebrachten Einwände reagiert habe ( Urk. 1 S. 6 und 9). Demnach würden die Kinder, welche mit IV-Taggeldbezügern im gleichen Haushalt lebten, zwar nicht in die Berechnung mit einbezogen, aber es werde für diese neu immerhin ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich ausgerichteten EL-Beitrag und dem EL-Beitrag, den eine gemeinsame Berechnung mit dem Kind ergeben würde, bei den Ausgaben berücksichtigt . Auch diese Regelung führe indes zu Ungleichbehand lungen und unhaltbaren Ergebnissen : Zum einen würden Personen, die ihren Kin dern tatsächlich Unterhaltsbeiträge zahlen müssten anders behandelt als solche, die mit ihren Kinder n zusammenlebten und denen ein hypothetischer Unterhalts beitrag bei den Ausgaben angerechnet würde. Zum anderen

erlaube es auch die neue Berechnung nicht, Krankenkassenprämien und Krankheitskosten der Kinder in Abzug zu bringen. Rz

3272.04 der WEL

sei deshalb mangels Gesetzeskonfor mität

nicht anzuwenden ( Urk. 1 S. 9 ff.). 3. 3.1

Im Urteil P 17/92 vom 2 2. Februar 1993, veröffentlich t in

BGE 119 V 189 , prüfte das Bundesgericht die Tragweite von Art. 2 Abs. 1 quater

( in Kraft gewesen seit 1. Juli 1987) und Abs. 3 Satz 1

aELG ( ab 1. Januar 19 71 gültig gewesene Fas sung) , welche

fol genden Wortlaut hatten: « 1 quater

Versicherte, die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 1 ter . In Abweichung von Artikel 3, Absatz 2 wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet. » « 3 Zu den Einkommensgre nzen für Alleinstehende und Ehe paare sind für Kinder, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversi cherung oder der Invalidenversi cherung begründen, die für Waisen massgebenden Grenz beträge hin zuzuzählen.»

Das Bundesgericht erwog, gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes seien die um den Betrag für Waisen erweiterten Einkommensgrenzen nur anwendbar, wenn die K i n der der Bezüger von Ergänzungsleistungen Anspruch auf eine Zu satzrente der

AHV oder der IV begründe te

n. Dies sei der Fall bei Kindern von Rentenbezü gern, nicht aber bei den Kindern von IV- Tagg eldbezügern . Aus den Gesetzes materialien ergäben sich kein e

Anh altspunkt e

für die gegenteilige Lösung : Mit der zweiten Rev ision des IVG sei Versicherten in erstmaliger beruf licher Ausbil dung neu ein Anspruch auf

Taggelder (anstelle einer Rent

e) eingeräumt worden. Das Dahinfallen

des Rentenanspruchs hätte j edoch die Entstehung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen verhindert. Deshalb habe das BSV der mit der Revision des IVG befassten stä nderätlichen Kommission vorgeschlagen, eine

Revision des ELG zu beantragen, durch die auch Personen, die während mindestens sechs Mo naten Taggelder der Invalidenv ersicherung beziehen, ein Anspruch auf Ergän zungsleistungen eingeräumt werden könne. Di eser Vorschlag

habe zu keiner besonderen Diskussion Anlass gegeben und Art. 2 Abs. 1 quater ELG sei ohne Änderung angenommen worden. Gemäss dem Bundes gericht müsse d ie Tatsache, dass die Bestim mung ausdrücklich nur auf die Abs. 1-1 ter des Art. 2 aELG

ver weise , nicht aber auf Abs. 3, als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers inter preti ert werden. Denn wenn dieser be absichtigt hätte, die erweiterten Einkom mensgrenzen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 ELG auch für Bezüger von Taggeldern der IV als anwendbar zu erklären, hätte er es in Art. 2 Abs. 1 quater

aELG erwähnt. Folglich könne ein Versicherter, der keine Invalidenrente, sondern ein Taggeld der IV beziehe, nicht die Einkommensgrenzen geltend machen, die um den Betrag erhöht seien , welcher der für Waisen gelte nden Einkommensgrenze entspreche ( BGE 119 V 189 E. 1 ).

Gemäss BGE 139 V 311 behält BGE 119 V 189 auch nach Inkraf ttreten des ELG vom 6. Okto ber 2006

seine Gültigkeit .

Zwar seien im Rahmen der dem BGE 119 V 189 folgenden Gesetzesrevisionen sowohl die Systematik des ELG als auch die Berechnungsweise der Ergänzungsleistungen geändert worden , namentlich was die zu Hause lebenden Personen betreffe . Aufgrund der 3. Revision des ELG, in Kraft gewesen seit dem 1. Januar 1998 ,

erfolge die Berechnung der Ergänzungs leistung en , die bis dahin durch eine Gegenüberstellung der gesetzlichen Einkom mensgrenze einerseits und des jährlich anrechenbaren Einkommens andererseits durchgeführt worden sei , von nun an entspre chend der anerkannten, durch die massgebenden Einkommen ni cht gedeckten Ausgaben

( BGE 139 V 307 E. 6.1

=

Pra . 2013 S. 775 f.).

Allerdings habe der Gesetzgeber i m Verlauf der Gesetzes revisionen de n Grundsatz aufrechterhalten , wo nach bei der Berechnung der Ergä nzungsleistungen Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente hätten oder keinen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründe te n, nicht berücksichtigt würden . Diese in Art. 8 Abs. 1 ELV ausgedrückte Vorschrift ergebe sich aus der ausschliessl ichen Erwähnung im ELG der «Waisen und Kin der[n], die einen Anspruch auf Kinderrente der

AHV oder IV begründen» ( aELG , in gewesen Kr aft bis 3 1. Dezember 2007) respektive der «Personen mit rentenbe rec htigten Waisen oder mit Kindern , die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen» ( Art. 9 Abs. 2 ELG vom 6. Oktober 2006). In Anbetracht der Viel zahl von Verweisen im ELG auf diese Kategorie von Kindern müsse

davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber es de utlich ausgedrückt hätte ,

wenn er beabsichtigt hätte, die Modalitäten der Berechnung der Ergän zungsleistungen in diesem Punkt

du rch Miteinbezug der Kinder von IV-Tag geldbezügern zu ändern

( BGE 139 V 307 E. 6.2

=

Pra . 2013 S. 776 f. ). Eine Änderung der gesetz lichen Berechnungsmodalitäten könne auch nicht damit begründet werden, diese hätten eine Ungleichbehandlung zur Folge und verletzten Art. 8 Abs. 1 der Bun desverfassung (BV). Denn eine solche Auslegung des ELG würde gegen Art. 190 BV verstossen, wonach es dem Bundesgericht untersagt sei, die Verfassungsmäs sigkeit von Bundesgesetzen zu überprüfen. Zwar müsse der Richter aus mehreren möglichen Interpretationen die Verfassungskonforme auswählen; er dürfe sich aber nicht über eine extens ive Auslegung der fraglichen Gesetzesbestimmungen an die Stelle des Gesetzgebers setzen (BGE 139 V 307 E. 6.3 = Pra . 2013 S. 777). 3.2

3.2 . 1

Eine Praxisänderung lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio

legis , veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht. Sie muss sich auf er n sthafte sachliche Gründe stützen, die – vor allem im Interesse der Rechtssicherheit – umso gewich tiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (BGE 139 V 307 E. 6.1 = Pra . 2013 S. 775; BG E 136 III 6 E. 3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden so gewichtig sind, dass sich eine Abweichung von der vom Bundesgericht mit BGE 119 V 189 begründeten und in BGE 139 V 307 bestätigten Praxis, wonach Kinder von IV-Taggeldbezügern nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen werden, rechtfertigt. 3.2.2

Zwischen dem Erlass des in BGE 139 V 307 publizierten Urteils 9C_882/2012 vom 1 5. Mai 2013 und dem

Datum des angefochtenen Einspracheentscheids

lie gen rund vier Jahre. Eine zwischenzeitliche erhebliche Veränderung der äusseren Umstände ist nicht ersichtlich. Auch fehlen Hinweise für eine Änderung der Rechtsanschauungen : Die massgeblichen Bestimmungen des ELG und d er ELV wurden nicht abgeändert. Eine Revision von Art. 9 Abs. 2 ELG ( und im Übrigen auch von

Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG )

ist im Rahmen der bereits eingeleiteten Reform der Ergänzungsleistungen bis anhin nicht vorgesehen (vgl. den Entwurf des ELG und Botschaft vom 1 6. September 2016, abrufbar im Internet ). Zwar sieht die WEL ab 1. Januar 2017 in Rz 3272.04 bei IV-Taggeldbezügern neu die Berück sichtigung eines Unterhaltsbeitrags für im selben Haushalt lebende Kinder als Ausgabe vor.

D och hat diese Bestimmung ihre Grundlage offensichtlich i n

Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG

und nicht i n

Art. 9 Abs. 2 ELG. D ie in BGE 139 V 307 E. 6.1 = Pra . 2013 S. 776 wiedergegebenen Stimmen aus der Lehre , welche die bundesge richtliche Praxis zu Art. 9 Abs. 2 ELG stützen, haben ihre Meinung nicht geändert (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 136; Müller, Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

ELG , 3. Auflage, Zürich 2015, Rz

34 ff. und141) . Auch Jöh l / Ursinger Egger, a.a.O.,

halten in der 3. Auf lage

an der in Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, in: Schweizerisches Bun desverwa ltungsrecht [SBVR], Band XIV, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 91 erstmals geäusserten Kritik an dieser Praxis

fest . 3.2.3

Das Bundesgericht gelangte hauptsächlich gestützt auf den Wortlaut und die Ent stehungsgeschichte von Art. 9 Abs. 2 ELG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 quater

a ELG zum Ergebnis, dass im selben Haushalt lebende Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder keinen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründe n, bei der Berechnung der Ergä nzungsleistungen von IV-Taggeldbezügern nicht berücksichtigt werden . Das höchste Gericht argumentierte in BGE 139 V 307 , die ausschliessliche Erwähnung der rentenberechtigten Waisen und Kinder , die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen , in Art. 9 Abs. 2 ELG sei als qualifiziertes Schweigen bezüglich der Kinder

von IV-Tag geldbezügern , die keinen Anspruch auf eine Kinder- oder Waisenrente hätten, zu interpretieren. Andernfalls hätte der Gesetzgeber im Rahmen der dem BGE 119 V 189 folgenden Gesetzesrevisionen

eine entsprechende Korrektur des Gesetzes wortlauts vorgenommen. Diese Auslegung von Art. 9 Abs. 2 ELG erscheint auch aus heutiger Sicht als sachgerecht, zumal seit dem Erlass von BGE 139 V 307 mehrere Jahre vergangen sind und aktuell eine weitere Revision des ELG in Vor bereitung ist, ohne dass eine Anpassung von Art. 9 Abs. 2 ELG i n der Botschaft vom 1 6. September 2016 vorgesehen ist.

Der von den Beschwerdeführenden in Anlehnung an Jöhl / Ursinger -Egger, a.a.O., geäusserte Einwand, dass mangelhafte Gesetzesnormen beziehungsweise die fehlerhafte Interpre t at ion von Gesetzesbestimmungen oft erst nach langer Zeit korrigiert würden, führt zu keinem anderen Ergebnis . Seit der Begründung der strittigen Praxis mit BGE 119 V 189 sind über 25 Jahr e vergangen, und die massgeblichen Bestimmungen waren bereits Gegenstand zweier Gesetzesrevisio nen. Zudem wurde die Praxis ausdrücklich in Art. 8 Abs. 1 ELV, in Kraft seit 1. Januar 1998, festgehalten.

Dass die Nichterwähnung der Kinder von IV-Taggeldbezügern in Art. 9 Abs. 2 ELG auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht und eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke darstellt , erscheint vor die sem Hintergrund als unwahrscheinlich.

Ebenfalls mehrheitlich in Anlehnung an Jöhl / Ursinger Egger bringen die Beschwerde führenden mehrere konkrete Beispielkonstellationen vor, in welchen die aktuelle bundesgerichtliche Praxis ihrer Ansicht nach zu einer ungerechtfer tigten Ungleichb ehandlung von IV-Taggeldbezügern gegenüber IV-Renten bezügern führe . D as Bundesgericht zeigte allerdings bereits in BGE 139 V 307 E. 6.3 auf , dass eine Änderung von Art. 9 Abs. 2 ELG mit der einzigen Begründung , die Bestimmung führe andernfalls zu einer Ungleichbehandlung und damit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung gemäss

Art. 8 BV , gegen Art. 190 BV verstosse. Das s sich die rechtsanwendenden Behör den nicht über eine extensive Auslegung an die Stelle des Bundesgesetzgebers setzen dürfen , gilt nach wie vor.

Für eine Abweichung von der geltenden Recht sprechung bestehen demnach keine ernsthaften sachlichen Gründe .

3.2.4

Es bleibt folglich dabe i, dass keine gesetzliche Grundlage besteht, um die aner kannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von im selben Haushalt lebenden Kinder n , die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder keinen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründe n, bei der Berech nung des Anspruchs auf Ergä nzungsleistungen von IV-Taggeldbezügern mit

zu

berücksichtigen. 4. 4.1

Rz 3272.04 der WEL lautet folgendermassen:

« Bei Personen, die ihre EL g estützt auf eine Hilflosenent schädigung oder ein Tag ge ld der IV erhalten, ist für min derjährige Kinder und für volljährige Kinder in Ausbildung, die das 2 5. Altersjahr noch nicht vollendet haben, immer ein fami lienrechtlicher Unterhaltsbeitrag als Ausgabe zu berücksichtigen. Wenn d ie Kin der im selben Haushalt le ben, entspricht die Höhe des Unterhaltsbetrages der Dif ferenz zwischen dem t atsächlich ausgerichteten EL-Be trag und dem EL-Be trag, den eine gemeinsame EL-Be rechnung mit dem Kind gemäss Rz 3133.02 ergeben würde. » 4.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

Die Kritik der

Beschwerdeführenden an der Regelung in Rz 3272.04 WEL

zielt in erster Linie

darauf ab , dass die Ausgaben und Einnahmen von im selben Haushalt lebenden Kindern, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder keinen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen von IV-Taggeldbezügern zumindest im Ergebnis möglichst weitgehend mitberücksichtigt werden. Indes wurde bereits in der vor stehenden Erwägung 3 dargelegt, d as s

für eine solche Lösung keine gesetzliche Grundlage b esteht.

Die Anwendung von Rz 3272.04 im hier zu beurteilenden Fall ergibt sich aus den Grundlagen für die Anspruchsermittlung in der Verfügung vom 3. Juli 2017, welche dem angefochtenen Einspracheentscheid als integrie render Bestandteil beigefügt ist ( Urk. 2 S. 3 und 5 ff.) , und den in den Akten liegenden Berechnungen des Ergänzungsleistungsanspruchs mit und ohne Einbe zug der Kinder ( Urk. 8/8-9) . Diese

Berechnung wird von den Beschwerdeführen den zu Recht nicht kritisiert. Demnach resultiert auch unter Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages für die Kinder im Sinne von Rz 3272.04 kein Ausga benüberschuss und demzufolge auch kein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen . Deshalb kann offen bleiben , ob Rz 3272.04 mit der gesetz lichen Regelung in Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG und der dazu entwickelten Praxis, wonach nur tatsächlich bezahlte, richterlich, behördlich oder vertraglich festge setzte familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

als anrechenbare Ausgabe anerkannt werden (vgl. Müller, a.a.O., Rz 256 ff.) , konform ist. Der angefochtene Einsprache entscheid , mit welchem ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleis tungen verneint wurde, besteht nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00081

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

29. August 2018 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Watterstrasse 114, 8105 Z.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1988 geborene X.___ ist verheiratet und Vater zweier Kinder, gebo ren 2012 und 2016 ( Urk. 8/21). Nachdem ihm

von der Invalidenversicherung Ein gliederungsmassnahmen sowie damit zusammenhängend ab dem 6. Juni 2016 Taggeld er in Höhe von Fr. 140.80 zugesprochen worden waren ( Urk. 1 S. 3 f., Urk. 8/19), meldete er sich am 2 1. März 2017 bei der Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/24). Nach Abklärung der Einkom mens- und Vermögensverhältnisse ermittelte die Durchführungsstelle einen Über schuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben. Dabei berücksichtigte sie die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben der beiden Kin der nicht. M it Verfügung vom 6. April 2017 verneinte sie deshalb einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen zu seinem IV-Taggeld ( Urk. 8/ 11). Der

Ver sicherte und seine Ehefrau erhoben dagegen am 1 6. Mai 2017 Einsprache ( Urk. 8/10) und ergänzten diese am 2 0. Juni 2017 ( Urk. 8/5 ; vgl. auch Urk. 8/6 ). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017

– dem eine Verfügung vom 2 8. Juni 2017 (richtig: 3. Juli 2017) mit den Grundlagen für die Anspruchsermittlung als integrierender Bestandteil beigefügt war ( Urk. 2 S. 3 und 5 ff.) - wies die

Durch führungsstelle die Einsprache ab und hielt insbesondere daran fest, dass die Kin der bei der Anspruchsermittlung ausser Rechnung zu bleiben hätten ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau , vertreten durch Rechtsan wältin Susanne Friedauer , mit Eingabe vom 1. September 2017 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2017 bean tragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen. 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammen gerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben ( Art. 9 Abs. 2 ELG).

Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familien mitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbe sondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat insbesondere Best immungen erlassen über die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen ( Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas se nen- und Invalidenversicherung [ ELV ] ) . Zudem hat er in Art. 8 Abs. 1 ELV prä zisiert, dass bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die anerkann ten Ausgaben, die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen von minderjäh rigen Kindern, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, ausser Betracht fallen. 1.3

In Art. 10 ELG werden die anerkannten Ausgaben definiert und namentlich die Beträge zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs und der anerkannte Höchst betrag für den Mietzins einer Wohnung festgesetzt. Dabei wird ein gesonderter beziehungsweise erhöhter Betrag vorgesehen bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen ( Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 3 ELG), oder bei Personen, die solche Kinder haben ( Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG ) . Bei allen Personen werden zudem geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt ( Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden durch Art. 11 ELG bestimmt. Mitunter wird dabei vorgesehen, dass Einkünfte und Vermögenswerte nur insoweit anrechenbar sind, als diese pauschale Freibeträge übersteigen. D ie Pauschalbe träge sind bei Personen mit Rentenberechtigten Waisen oder mit Kin d ern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, höher ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und c ELG). 2. 2.1

Die Durchführungsstelle begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Zusatz leistungen im angefochtenen Einspracheentscheid

im Wesentlichen damit, die beiden Kinder der Beschwerdeführenden , welche keinen Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente der AHV/IV begründeten, hätten gemäss der klaren Regelung in Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG in Verbindung mit Art. 8 ELV bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht zu bleiben. Das Bundesgericht habe in BGE 139 V 307 und BGE 11 9 V 189 klar gestellt, dass eine entgegenge setzte Praxis bei Kindern von Bezügern eines IV-Taggeldes , für welche keine Waisen- oder Kinderrente

ausbezahlt würden, der geltenden Rechtslage wider sprechen würde. Gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Rz 3272.04 der Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sei bei Personen, die ein IV- Taggeld erhielten,

die Unter haltspflicht gegenüber ihren Kindern neu durch die Aufnahme eines familien rechtlichen Unterhaltsbeitrags als Ausgabe bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen.

Auch unter Berücksichtigung von Rz 3272.04 der WEL

überstie gen die Ausgaben die Einnahmen der Beschwerdeführenden aber nicht. Auf dieser Grundlage bestehe mangels eines Ausgabenüberschuss es kein Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 2 , Urk. 7 ).

2.2

Die Beschwerdeführe nden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie hätten Anspruch auf Zusatzleistungen, weil ihre Kinder in die Anspruchsb erech nung einbezogen werden müssten. Gemäss Jöhl / Ursinger -Egger (Ergänzungsleis tungen zur AHV /IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016), Rz 46, führe eine rein wortgetreue Auslegung von Art. 9 Abs. 2 ELV zu einer Ungleichbehandlung von IV-Taggeldbezügern und IV-Rentenbezügern, indem das Existenzminimum der Erstgenannten enger definiert werde als jenes der Zweitgenannten. Zudem hätten Bezüger von IV-Taggeldern und IV-Renten gestützt auf Art. 276 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) die glei chen elterlichen Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern zu erfüllen. Dass eine Auslegung nach Wortlaut zu keinem sinnvollen Ergebnis führe, zeige die systematische Betrachtung anhand der folgenden zwei v on Jöhl / Ursinger -Egger genannten Beispiele: Während der von IV-Taggeldbezügern in natura geleistete Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Lebensbedarfs im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 3 ELG führe , würden in Geld geleistete Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . h ELG (richtig: Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG) als anrechenbare Aus gaben berücksichtigt. Damit würden EL-Bezüger begünstigt, welche nicht (mehr) mit ihren Kindern zusammenwohnten. Eine Gesetzgebung, die EL-Bezüger theo retisch dazu dränge, von ihren Kindern wegzuziehen, widerspreche fundamen talen Rechtsprinzipien. Lebe eine EL-Bezügerin mit IV-Taggeld mit ihrem Kind zusammen, welches waisenrentenberechtigt sei , weil der von ihr geschiedene und rentenberechtigte Vater gestorben sei, so sei dieses Kind nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen in die Anspruchsberechnung einzubeziehen. Warum die Ergänzungsleistung in diesem Fall den Existenzbedarf unter Einschluss des in natura geleisteten Kinderunterhalts decke , während dieser Unterhalt in natura bis zum Tod des Vaters nicht habe einbezogen werden können, sei nicht nachvoll ziehbar . Hinzu komme, dass in Art. 9 Abs. 2 ELG bei der Zusammenrechnung von Einnahmen- und Ausgabenposten nicht bloss auf zivilrechtliche Bindungen wie die Unterhaltspflicht der Eltern abgestellt werde ; auch rentenberechtigte Waisen, welche im gleichen Haushalt lebten, würden in der Anspruchsberechnung zusam mengenommen, obwohl zwischen diesen kein e

gegenseitige familienrechtliche Unterhalts- beziehungsweise Beistandspflicht bestehe . Damit werde zumindest zum Teil auch auf das Bestehen einer Wohngemeinschaft als wirtschaftliche Ein heit abgestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei IV-Taggeldbezügern, die mit ihren Kindern zusammenlebten, diese in die Berechnung nicht miteinbezogen würden, obwohl sie mit ihren Eltern nicht nur eine wirtschaftliche Einheit bilde ten, sondern zu ihnen auch noch in einem zivilrechtlichen Unterhaltsverhältnis stünden. Der fehlende Miteinbezug der Kinder in die Anspruchsberechnung von IV-Taggeldbezügern trage dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen

– nämlich den Existenzbedarf eines jeden zu sichern – nur unzureichend Rechnung ( Urk. 1 S. 6 ff.) . In BGE 139 V 307 und 119 V 189 habe das Bundesgericht Art. 9 Abs. 2 ELG aufgrund des Wortlauts, aber weder nach der teleologischen noch der verfassungskonformen Methode ausgelegt. Zudem sei der Hinweis des Bundesge richts, dass der Gesetzgeber in den seitherigen Revision en

des ELG eine Korrektur der fraglichen Bestimmung vorgenommen hätte, hätte er dies tatsächlich gewollt, nicht von grosser Bedeutung. Die Erfahrung zeige , dass die Mangelhaftigkeit einer Gesetzesbestimmung oft erst nach einer längeren Zeit erkannt und korrigiert w e rde. Aufgrund der genannten Argumente und der Kritik von Jöhl / Ursinger -Egger seien die Voraussetzungen für eine Praxisänderung erfüllt, zumal für die betroffenen Bezüger von IV-Taggeldern gewichtige finanzielle Interessen auf de m Spiel stünden, welche der Rechtssicherheit vorgingen ( Urk. 1 S. 8 f.).

Durch die seit 1. Januar 2017 gültige neue Regelung in Rz 3272.04 der WEL werde offensichtlich, dass auch die Bundesverwaltung die Ansicht vertrete, dass eine strikte Auslegung der Gesetzesbestimmungen nach ihrem Wortlaut nicht überzeuge, und auf die von Jöhl / Ursinger -Egger vorgebrachten Einwände reagiert habe ( Urk. 1 S. 6 und 9). Demnach würden die Kinder, welche mit IV-Taggeldbezügern im gleichen Haushalt lebten, zwar nicht in die Berechnung mit einbezogen, aber es werde für diese neu immerhin ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich ausgerichteten EL-Beitrag und dem EL-Beitrag, den eine gemeinsame Berechnung mit dem Kind ergeben würde, bei den Ausgaben berücksichtigt . Auch diese Regelung führe indes zu Ungleichbehand lungen und unhaltbaren Ergebnissen : Zum einen würden Personen, die ihren Kin dern tatsächlich Unterhaltsbeiträge zahlen müssten anders behandelt als solche, die mit ihren Kinder n zusammenlebten und denen ein hypothetischer Unterhalts beitrag bei den Ausgaben angerechnet würde. Zum anderen

erlaube es auch die neue Berechnung nicht, Krankenkassenprämien und Krankheitskosten der Kinder in Abzug zu bringen. Rz

3272.04 der WEL

sei deshalb mangels Gesetzeskonfor mität

nicht anzuwenden ( Urk. 1 S. 9 ff.). 3. 3.1

Im Urteil P 17/92 vom 2 2. Februar 1993, veröffentlich t in

BGE 119 V 189 , prüfte das Bundesgericht die Tragweite von Art. 2 Abs. 1 quater

( in Kraft gewesen seit 1. Juli 1987) und Abs. 3 Satz 1

aELG ( ab 1. Januar 19 71 gültig gewesene Fas sung) , welche

fol genden Wortlaut hatten: « 1 quater

Versicherte, die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 1 ter . In Abweichung von Artikel 3, Absatz 2 wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet. » « 3 Zu den Einkommensgre nzen für Alleinstehende und Ehe paare sind für Kinder, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversi cherung oder der Invalidenversi cherung begründen, die für Waisen massgebenden Grenz beträge hin zuzuzählen.»

Das Bundesgericht erwog, gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes seien die um den Betrag für Waisen erweiterten Einkommensgrenzen nur anwendbar, wenn die K i n der der Bezüger von Ergänzungsleistungen Anspruch auf eine Zu satzrente der

AHV oder der IV begründe te

n. Dies sei der Fall bei Kindern von Rentenbezü gern, nicht aber bei den Kindern von IV- Tagg eldbezügern . Aus den Gesetzes materialien ergäben sich kein e

Anh altspunkt e

für die gegenteilige Lösung : Mit der zweiten Rev ision des IVG sei Versicherten in erstmaliger beruf licher Ausbil dung neu ein Anspruch auf

Taggelder (anstelle einer Rent

e) eingeräumt worden. Das Dahinfallen

des Rentenanspruchs hätte j edoch die Entstehung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen verhindert. Deshalb habe das BSV der mit der Revision des IVG befassten stä nderätlichen Kommission vorgeschlagen, eine

Revision des ELG zu beantragen, durch die auch Personen, die während mindestens sechs Mo naten Taggelder der Invalidenv ersicherung beziehen, ein Anspruch auf Ergän zungsleistungen eingeräumt werden könne. Di eser Vorschlag

habe zu keiner besonderen Diskussion Anlass gegeben und Art. 2 Abs. 1 quater ELG sei ohne Änderung angenommen worden. Gemäss dem Bundes gericht müsse d ie Tatsache, dass die Bestim mung ausdrücklich nur auf die Abs. 1-1 ter des Art. 2 aELG

ver weise , nicht aber auf Abs. 3, als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers inter preti ert werden. Denn wenn dieser be absichtigt hätte, die erweiterten Einkom mensgrenzen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 ELG auch für Bezüger von Taggeldern der IV als anwendbar zu erklären, hätte er es in Art. 2 Abs. 1 quater

aELG erwähnt. Folglich könne ein Versicherter, der keine Invalidenrente, sondern ein Taggeld der IV beziehe, nicht die Einkommensgrenzen geltend machen, die um den Betrag erhöht seien , welcher der für Waisen gelte nden Einkommensgrenze entspreche ( BGE 119 V 189 E. 1 ).

Gemäss BGE 139 V 311 behält BGE 119 V 189 auch nach Inkraf ttreten des ELG vom 6. Okto ber 2006

seine Gültigkeit .

Zwar seien im Rahmen der dem BGE 119 V 189 folgenden Gesetzesrevisionen sowohl die Systematik des ELG als auch die Berechnungsweise der Ergänzungsleistungen geändert worden , namentlich was die zu Hause lebenden Personen betreffe . Aufgrund der 3. Revision des ELG, in Kraft gewesen seit dem 1. Januar 1998 ,

erfolge die Berechnung der Ergänzungs leistung en , die bis dahin durch eine Gegenüberstellung der gesetzlichen Einkom mensgrenze einerseits und des jährlich anrechenbaren Einkommens andererseits durchgeführt worden sei , von nun an entspre chend der anerkannten, durch die massgebenden Einkommen ni cht gedeckten Ausgaben

( BGE 139 V 307 E. 6.1

=

Pra . 2013 S. 775 f.).

Allerdings habe der Gesetzgeber i m Verlauf der Gesetzes revisionen de n Grundsatz aufrechterhalten , wo nach bei der Berechnung der Ergä nzungsleistungen Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente hätten oder keinen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründe te n, nicht berücksichtigt würden . Diese in Art. 8 Abs. 1 ELV ausgedrückte Vorschrift ergebe sich aus der ausschliessl ichen Erwähnung im ELG der «Waisen und Kin der[n], die einen Anspruch auf Kinderrente der

AHV oder IV begründen» ( aELG , in gewesen Kr aft bis 3 1. Dezember 2007) respektive der «Personen mit rentenbe rec htigten Waisen oder mit Kindern , die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen» ( Art. 9 Abs. 2 ELG vom 6. Oktober 2006). In Anbetracht der Viel zahl von Verweisen im ELG auf diese Kategorie von Kindern müsse

davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber es de utlich ausgedrückt hätte ,

wenn er beabsichtigt hätte, die Modalitäten der Berechnung der Ergän zungsleistungen in diesem Punkt

du rch Miteinbezug der Kinder von IV-Tag geldbezügern zu ändern

( BGE 139 V 307 E. 6.2

=

Pra . 2013 S. 776 f. ). Eine Änderung der gesetz lichen Berechnungsmodalitäten könne auch nicht damit begründet werden, diese hätten eine Ungleichbehandlung zur Folge und verletzten Art. 8 Abs. 1 der Bun desverfassung (BV). Denn eine solche Auslegung des ELG würde gegen Art. 190 BV verstossen, wonach es dem Bundesgericht untersagt sei, die Verfassungsmäs sigkeit von Bundesgesetzen zu überprüfen. Zwar müsse der Richter aus mehreren möglichen Interpretationen die Verfassungskonforme auswählen; er dürfe sich aber nicht über eine extens ive Auslegung der fraglichen Gesetzesbestimmungen an die Stelle des Gesetzgebers setzen (BGE 139 V 307 E. 6.3 = Pra . 2013 S. 777). 3.2

3.2 . 1

Eine Praxisänderung lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio

legis , veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht. Sie muss sich auf er n sthafte sachliche Gründe stützen, die – vor allem im Interesse der Rechtssicherheit – umso gewich tiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (BGE 139 V 307 E. 6.1 = Pra . 2013 S. 775; BG E 136 III 6 E. 3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden so gewichtig sind, dass sich eine Abweichung von der vom Bundesgericht mit BGE 119 V 189 begründeten und in BGE 139 V 307 bestätigten Praxis, wonach Kinder von IV-Taggeldbezügern nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen werden, rechtfertigt. 3.2.2

Zwischen dem Erlass des in BGE 139 V 307 publizierten Urteils 9C_882/2012 vom 1 5. Mai 2013 und dem

Datum des angefochtenen Einspracheentscheids

lie gen rund vier Jahre. Eine zwischenzeitliche erhebliche Veränderung der äusseren Umstände ist nicht ersichtlich. Auch fehlen Hinweise für eine Änderung der Rechtsanschauungen : Die massgeblichen Bestimmungen des ELG und d er ELV wurden nicht abgeändert. Eine Revision von Art. 9 Abs. 2 ELG ( und im Übrigen auch von

Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG )

ist im Rahmen der bereits eingeleiteten Reform der Ergänzungsleistungen bis anhin nicht vorgesehen (vgl. den Entwurf des ELG und Botschaft vom 1 6. September 2016, abrufbar im Internet ). Zwar sieht die WEL ab 1. Januar 2017 in Rz 3272.04 bei IV-Taggeldbezügern neu die Berück sichtigung eines Unterhaltsbeitrags für im selben Haushalt lebende Kinder als Ausgabe vor.

D och hat diese Bestimmung ihre Grundlage offensichtlich i n

Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG

und nicht i n

Art. 9 Abs. 2 ELG. D ie in BGE 139 V 307 E. 6.1 = Pra . 2013 S. 776 wiedergegebenen Stimmen aus der Lehre , welche die bundesge richtliche Praxis zu Art. 9 Abs. 2 ELG stützen, haben ihre Meinung nicht geändert (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 136; Müller, Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

ELG , 3. Auflage, Zürich 2015, Rz

34 ff. und141) . Auch Jöh l / Ursinger Egger, a.a.O.,

halten in der 3. Auf lage

an der in Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, in: Schweizerisches Bun desverwa ltungsrecht [SBVR], Band XIV, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 91 erstmals geäusserten Kritik an dieser Praxis

fest . 3.2.3

Das Bundesgericht gelangte hauptsächlich gestützt auf den Wortlaut und die Ent stehungsgeschichte von Art. 9 Abs. 2 ELG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 quater

a ELG zum Ergebnis, dass im selben Haushalt lebende Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder keinen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründe n, bei der Berechnung der Ergä nzungsleistungen von IV-Taggeldbezügern nicht berücksichtigt werden . Das höchste Gericht argumentierte in BGE 139 V 307 , die ausschliessliche Erwähnung der rentenberechtigten Waisen und Kinder , die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen , in Art. 9 Abs. 2 ELG sei als qualifiziertes Schweigen bezüglich der Kinder

von IV-Tag geldbezügern , die keinen Anspruch auf eine Kinder- oder Waisenrente hätten, zu interpretieren. Andernfalls hätte der Gesetzgeber im Rahmen der dem BGE 119 V 189 folgenden Gesetzesrevisionen

eine entsprechende Korrektur des Gesetzes wortlauts vorgenommen. Diese Auslegung von Art. 9 Abs. 2 ELG erscheint auch aus heutiger Sicht als sachgerecht, zumal seit dem Erlass von BGE 139 V 307 mehrere Jahre vergangen sind und aktuell eine weitere Revision des ELG in Vor bereitung ist, ohne dass eine Anpassung von Art. 9 Abs. 2 ELG i n der Botschaft vom 1 6. September 2016 vorgesehen ist.

Der von den Beschwerdeführenden in Anlehnung an Jöhl / Ursinger -Egger, a.a.O., geäusserte Einwand, dass mangelhafte Gesetzesnormen beziehungsweise die fehlerhafte Interpre t at ion von Gesetzesbestimmungen oft erst nach langer Zeit korrigiert würden, führt zu keinem anderen Ergebnis . Seit der Begründung der strittigen Praxis mit BGE 119 V 189 sind über 25 Jahr e vergangen, und die massgeblichen Bestimmungen waren bereits Gegenstand zweier Gesetzesrevisio nen. Zudem wurde die Praxis ausdrücklich in Art. 8 Abs. 1 ELV, in Kraft seit 1. Januar 1998, festgehalten.

Dass die Nichterwähnung der Kinder von IV-Taggeldbezügern in Art. 9 Abs. 2 ELG auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht und eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke darstellt , erscheint vor die sem Hintergrund als unwahrscheinlich.

Ebenfalls mehrheitlich in Anlehnung an Jöhl / Ursinger Egger bringen die Beschwerde führenden mehrere konkrete Beispielkonstellationen vor, in welchen die aktuelle bundesgerichtliche Praxis ihrer Ansicht nach zu einer ungerechtfer tigten Ungleichb ehandlung von IV-Taggeldbezügern gegenüber IV-Renten bezügern führe . D as Bundesgericht zeigte allerdings bereits in BGE 139 V 307 E. 6.3 auf , dass eine Änderung von Art. 9 Abs. 2 ELG mit der einzigen Begründung , die Bestimmung führe andernfalls zu einer Ungleichbehandlung und damit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung gemäss

Art. 8 BV , gegen Art. 190 BV verstosse. Das s sich die rechtsanwendenden Behör den nicht über eine extensive Auslegung an die Stelle des Bundesgesetzgebers setzen dürfen , gilt nach wie vor.

Für eine Abweichung von der geltenden Recht sprechung bestehen demnach keine ernsthaften sachlichen Gründe .

3.2.4

Es bleibt folglich dabe i, dass keine gesetzliche Grundlage besteht, um die aner kannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von im selben Haushalt lebenden Kinder n , die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder keinen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründe n, bei der Berech nung des Anspruchs auf Ergä nzungsleistungen von IV-Taggeldbezügern mit

zu

berücksichtigen. 4. 4.1

Rz 3272.04 der WEL lautet folgendermassen:

« Bei Personen, die ihre EL g estützt auf eine Hilflosenent schädigung oder ein Tag ge ld der IV erhalten, ist für min derjährige Kinder und für volljährige Kinder in Ausbildung, die das 2 5. Altersjahr noch nicht vollendet haben, immer ein fami lienrechtlicher Unterhaltsbeitrag als Ausgabe zu berücksichtigen. Wenn d ie Kin der im selben Haushalt le ben, entspricht die Höhe des Unterhaltsbetrages der Dif ferenz zwischen dem t atsächlich ausgerichteten EL-Be trag und dem EL-Be trag, den eine gemeinsame EL-Be rechnung mit dem Kind gemäss Rz 3133.02 ergeben würde. » 4.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

Die Kritik der

Beschwerdeführenden an der Regelung in Rz 3272.04 WEL

zielt in erster Linie

darauf ab , dass die Ausgaben und Einnahmen von im selben Haushalt lebenden Kindern, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder keinen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen von IV-Taggeldbezügern zumindest im Ergebnis möglichst weitgehend mitberücksichtigt werden. Indes wurde bereits in der vor stehenden Erwägung 3 dargelegt, d as s

für eine solche Lösung keine gesetzliche Grundlage b esteht.

Die Anwendung von Rz 3272.04 im hier zu beurteilenden Fall ergibt sich aus den Grundlagen für die Anspruchsermittlung in der Verfügung vom 3. Juli 2017, welche dem angefochtenen Einspracheentscheid als integrie render Bestandteil beigefügt ist ( Urk. 2 S. 3 und 5 ff.) , und den in den Akten liegenden Berechnungen des Ergänzungsleistungsanspruchs mit und ohne Einbe zug der Kinder ( Urk. 8/8-9) . Diese

Berechnung wird von den Beschwerdeführen den zu Recht nicht kritisiert. Demnach resultiert auch unter Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages für die Kinder im Sinne von Rz 3272.04 kein Ausga benüberschuss und demzufolge auch kein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen . Deshalb kann offen bleiben , ob Rz 3272.04 mit der gesetz lichen Regelung in Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG und der dazu entwickelten Praxis, wonach nur tatsächlich bezahlte, richterlich, behördlich oder vertraglich festge setzte familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

als anrechenbare Ausgabe anerkannt werden (vgl. Müller, a.a.O., Rz 256 ff.) , konform ist. Der angefochtene Einsprache entscheid , mit welchem ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleis tungen verneint wurde, besteht nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt