Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1951, bezieht seit 1. August 2015 Zusatzleis tungen zu ihrer AHV-Altersrente (Urk. 7/ 16, Urk. 7/16. d.v ). Mit Verfügungen vom
6. Oktober 2016 erhöhte die Stadt Schlieren, Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den für eine Liegen schaft im Ausland angerechneten Wert und berücksichtigte neu einen Betrag für die serbische Rente als Einnahme in der ZL-Berechnung. Sowohl die Rente als auch der Wert der Liegen schaft wurden rückwirkend per Anspruchs beginn ab August 2015 ange passt. Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 6. Okt ober 2016 eine Rück forderung für die Zeit von August 2015 bis Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 12‘078.-- gestellt. Einer Einsprache gegen diese Verfügungen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit mit den Verfügungen Leistungen herab gesetzt oder eingestellt wurden (Urk. 7/10-13). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in Bezug auf die ser bische Rente teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung dement sprechend auf Fr. 9‘505.--. In Bezug auf den Ertrag der Liegenschaft wies sie die Einsprache ab. Ferner hielt sie am Entzug der aufschiebenden Wirkung der Ein sprache fest und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheent scheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/ 1 = Urk. 2). 2.
Gegen diese n Einspracheentscheid erhob X.___
am 3. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, jene r sei aufzuheben und es seien ihr die Zusatzleistungen zur AHV-Rente in ungekürzter Höhe auszurichten. In verfahrensleitender Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir kung zu erteilen (Urk. 1 S. 1-2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Be schwer deantwort vom 2 2. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 4. September 2017 mitgeteilt. Zugleich wurde ihr Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 0. Mai 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Gericht (Urk. 10) , was der Beschwerdegegnerin am 1 4. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV [ ZLG ] in der s eit 1. Januar 2008 gültigen Fas sung). 1.2
1.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
Als Einnahmen angerechnet werden un ter anderem Einkünfte aus beweg lichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie (bei Alters rent ne r innen und Altersrentnern) ein Zehntel des Rein vermögens, soweit es bei allein stehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Grund sätzlich anrechen bar sind namentlic h auch Liegenschaften eines Ver sicher ten im Ausland (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 2
2. Novem ber 2007 E. 6.2). 1.2.2
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine a ngemessene Deckung des Existenz bedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- u nd Hinterlassenen- sowie der Invali den versicherung soll ein re gelmässiges Mindesteinkommen ge sichert we r den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens . Deshalb sind bei der Anspruchs berech nung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen, über die der Leistu ngsansprecher ungeschmälert ver fügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).
Die Anrechnung eines Sachwertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitlich e Verzögerung, die mit einer Um wandlung eines konkreten Ver mögenswertes in liquides Vermögen verbunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung. ( Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1842 ff. Rz 161 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.1).
). 1.3
Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzung sleistungen zur Alters-, Hinter las senen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die dire kte kantonale Steuer für die Be wer tung des Ver mögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ( Abs. 1). Dienen Grund stücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung einge schlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwec ken, so sind diese zum Verkehrs wert einzusetzen ( Abs. 4). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes ein heitlich den für die interkantonale Steu erausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden ( Abs. 6). Der Kanton Zürich hat indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemach t (vgl. die Weisungen und Informationen betreffend Zusatzleis tungen zur A HV/IV, „Voll zu gsweisungen betr. Zusatzleistun gen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 2 4. November 1998 u nd vom 2 7. März 2013, S. 9, ein sehbar unter www.sozialamt.zh.ch ). 1.4
Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften g elten die Mietzinsen als Liegen schaftsertrag, und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 172 sowie Rz 3433.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 201 8 [WEL]).
Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein markt konformer Mietzins. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen EL-Durch führungsstellen bei der Beurteil ung ausländischer Wohnungsmarktver hältnisse konfrontiert sind, hat das Bundesgericht zwei Bemessungsmethoden als im Ein zel fall geeignet bezeichnet, um einen hinreichenden Erfahrungs- und Annäh rungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahe kommt (Urteil des Bundesgerich ts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4):
Nach der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während der ganze n Lebensdauer der auf dem Grund stück stehenden Bauten einer angemessenen Rendi te entspricht. Als durchschnitt licher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden. Diesem hypo thetischen Ertrag sind eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwe ndbare Pauschal abzug) und der Hypothekarzins abzuziehen (vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O., S. 17 2).
Nach der anderen Vorgehensweise sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und es ist desh alb zur Bestimmung des hypo the tischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Sparein lagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. auch Rz 3482.10-11 der WEL). Laut dem Bundesgericht kann nicht zum Vornherein gesagt werden, welche Methode jeweils im konkreten Fall zu einem realistischeren Ergebnis führt. Viel mehr hat die EL-Durchführungsstelle und im Streitfall das Sozialver siche rungs gericht denjenigen fiktiven Mietzins zu eruieren, welcher am ehesten die relevan ten Marktverhältnisse widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4). 1.5
Gemäss Art. 25 Abs. 1 E LV ist die jährliche Ergänzungs leistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsl eistung zugrundeliegenden Personen gemeinschaft (lit. a) und bei jeder Änderun g der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliden ver sicherung (lit. b). In diesen Fällen ist die Ergänzungs leistung auf folgenden Zeit punkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die R ente auf den Beginn des der Ver änderung folgenden Monats; bei Ände rung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).
Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG, in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin rechnete im angefochtenen Einspracheentscheid in teil weiser Gutheissung der Einsprache die von der Beschwerdeführerin rückwirkend ab August 2015 bezogene serbische Altersrente entsprechend den eingereichten Belegen sowie entsprechend dem gemäss Wegleitung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV/IV (WEL) massgebendem Wechselkurs an (Urk. 2 S. 2).
Betreffend die serbische Liegenschaft führte sie aus, sie habe bei der ursprüng lichen Leistungszusp rache auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung für den Bezug von Zusatzleistungen eingereichte Schätzung vom 2 8. Dezember 2015 abgestellt gehabt und entsprechend ab Januar 2016 Fr. 7'603.-- und ab August 2016 Fr. 7'289.-- angerechnet gehabt (Urk. 2 S. 2). Am 2 7. August 2016 seien ihr vom ehemaligen Lebenspartner der Beschwerde führerin weitere Angaben zum Grundstück gemacht und etliche vorgenommene Arbeiten am Haus mitgeteilt worden. Sodann habe er ausgeführ t, der Schätzer sei bestochen worden. Sie habe die Beschwerdeführerin daher zur Einreichung sämt licher Bel ege und Quittungen aufgefordert , welche den Gesamtwert der Liegen schaft in Serbien bescheinig t en. Für den Unterlassungsfall habe sie angedroht, dass sie den Wert der Liegenschaft selber festlegen werde. Diesen habe sie hernach rückwirkend ab Anspruchsbeginn im August 2015 auf Fr. 70'000.-- festgesetzt. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin die Verkehrswertschätzung vom
13. Dezember 2016 eingereicht, welcher ein Verkehrswert von Euro 10'250.-- zu entnehmen gewesen sei (Urk. 2 S. 3). Der ehemalige Lebenspartner der Beschwer de führerin habe ihr Dokumente zu zusätzlichen Umbau- und Renovationsarbeiten geliefert, welche vor dem Jahr 2016 erfolgt und in der Schätzung nicht be rücksichtigt worden seien . Die Liegenschaft sei ferner zu einem Wert von Fr. 111'000.-- versichert worden (Urk. 2 S. 4). Aufgrund der verheimlichten, in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführten Umbauarbeiten sei davon auszugehen, dass der in den Schätzungen angegebene Wert un zutreffend sei (Urk. 2 S. 5). Selbst wenn es sich beim Versicherungswert um einen auch Mobilien enthal tenden Bauwert handle, stehe der in der Schätzung genannte Betrag im Widerspruch dazu. Vielmehr erscheine der von ihr angenommene Wert von Fr. 70'000.-- als realistisch . Da eine Unvermietbarkeit zwar behauptet, indes nicht untermauert worden sei, sei von einem Ertrag der Liegenschaft von 5 % des Verkehrswerts abzüglich 20 %
davon für Gebäudeunterhaltskosten, respektive netto von 4 % von Fr. 70'000.-- auszugehen (Urk. 2 S. 6).
In der Beschwerdeantwort fügte sie an, sie habe vom ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin plausible Auskünfte und aussagekräftige Fotos erhalten gehabt . Gestützt darauf sowie auf den vorliegenden Versicherungsnachweis sei ein Verkehrswert von Fr. 70'000.- - realistisch. Hinzu komme, dass die Beschwer deführerin namentlich nicht zu den vom ehemaligen Lebenspartner eingereichten Fotos Stellung genommen habe. Ferner basierten die eingereichten Schätzungen auf einer Quadratmeterpauschale und es sei nicht klar, welche Unterlagen für die Schätzung zur Verfügung gestanden hätten (Urk. 6 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dipl. ing. Y.___ , welcher die Schätzung vom 2 8. Dezember 2015 vorgenommen habe, sei als Experte aner kannt und besitze eine gerichtliche Lizenz, um Einschätzungen durchzuführen . Bei der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen habe sie korrekt mitgeteilt, dass sie keine Altersrente von den serbischen Versicherungen beziehe (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe den Fall willkürlich gestützt auf die Angaben des von ihr verlassenen Lebenspartners/Liebhabers und ohne hinreichende Abklä rungen behandelt . Die Angaben ihres Ex-Partners seien falsch . Die Schätzung vom 1 3. Dezember 2016 sei ebenfalls durch den genannten zugelassenen E xper ten erfolgt (Urk. 1 S. 3 -4 ). Das Haus befinde sich in einem passiven Dorf und Immobilien in serbischen Dörfern könnten weder gut verkauft noch vermietet werden. Zurzeit stünden 150'000 Häuser leer (Urk. 1 S. 5).
Am 1 0. Mai 2018 fügte sie an, die zuständige Person der Schweizer Botschaft in Belgrad h abe ihr versichert , dass die schweizerischen Behörden normalerweise Gutachten von lizenzierten Gutachtern anerkennen würden (Urk. 10). 3.
3.1
Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Liegenschaft in Serbien ist. Zur genannten Liegenschaft gehören laut dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten vom 1 3. Dezember 2016 ein Familienwohngebäude mit einer « Bruttooberfläche » von 41 Quadratmetern, ein Hilfsgebäude mit einer « Bruttooberf läche » von 20 Quadratmetern und eines wei te ren (Schuppen mit Dach) mit einer « Bruttooberf läche » von 48 Quadratmetern, ein 500 Quadratmeter umfassendes Terrain sowie ein Obstgarten mit einer Ober f läche von 142 Quadratmetern . Dabei merkte der Schätzer an, dass die Hilfsob jekte nicht mehr vorhanden seien (Urk. 7/1cc S. 2). Gemäss der Police der für die Zeit vom 1 9. September 2015 bis 19. September 2016 abgeschlossenen Gebäude versicherung beträgt die «Oberf läche » des Familienhauses 60 Quadratmeter und jene der Hilfsbauobjekte 100 Quadratmeter (Urk. 7/1f). 3.2
Die Beschwerdegegnerin nahm einen Verkehrswert von Fr. 70'000.-- an (Urk . 7/3a) . Dabei stützte sie sich vor allem
a uf die Angaben und Fotos des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin sowie auf den vorliegenden Versicherungsnachweis betreffend September 2015 bis September 2016 (Urk. 6 S. 2).
Dass sie nicht auf die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Schätz ungen abstellte, begründete sie mit den krassen Diskrepanzen zu den getätigten Investitionen in die Liegenschaft sowie mit dem starken Abweichen vom versi cherten Wert (Urk. 2 S. 6). Tatsächlich machte der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin mittels Fotografien und Angaben glaubhaft, dass namentlich im Jahr 2014 erhebliche Investitionen in das Haus der Beschwerdeführerin getä tigt wurden ( Urk. 7/1pp) . Ferner gab er an, er habe der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 Darlehen von Fr. 17'000.-- und Fr. 5'000.-- gewährt, welche ins Haus investiert worden seien ( Urk. 7/1s und 1u). Hierzu belegte er die Zahlung von Fr. 5'000.-- an die Beschwerdeführerin (Urk. 7/1s S. 2) sowie , dass er zu jener Zeit Bargeld im Betrag von Fr. 17'000.-- bezogen hatte (Urk. 7/1s S. 3). Dadurch erweckt er in Kombination mit den Fotos zumindest erhebliche Zweifel an der sinngemässen Angabe der Beschwerdeführerin, Renovationsarbeiten seien nur im Jahr 2016 und nur im Betrag von Euro 3'600.-- durchgeführt worden ( Urk. 1 S. 4, Urk. 7/1m). Belege reichte die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher entspre chen der Aufforderung keine ein (Urk. 7/ 1p, Urk. 7/13. d.ii ). Bei i m Jahr 2014 getätigten erheblichen Investitionen überzeugt es nicht, dass der Wert des Hauses gemäss Schätzungen Ende 2015 und Ende 2016 deutlich unter dem investierten Betrag liegen soll.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin das Wohngebäude zu einem Wert von 3,5 Millionen Dinars versichert hatt e, was im Zeitpunkt des Versicheru ngsbeginns am 1 9. September 2015 einer Versicherungssumme von gerundet Fr. 31’ 917 . -- en t sprach (vgl. https://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/serbischer-dinar-schwei zer- fran ken ) .
Sodann betrug die Versicherungssumme für die Nebeng ebäude 1,755 Millionen Dinars, entsprechend Fr. 16’004 .-- bei Versicherungsbeginn . Laut dem Schreiben der Versicherung vom 2 2. Mai 2017 handelt e es sich dabei um den Bauwert nach Angabe des Ver tragspartners der Versicherung (Urk. 7/1c, Urk. 7/1f), was einen Gesamtwert der Gebäude von gegen Fr. 4 8 '000.-- ausmacht. Gemäss sowohl der Schätzung vom
28. Dezember 2015 als auch jener vom
13. Dezember 2016 bestehen die Hilfsobjekte demgegenüber nicht mehr (Urk. 7/1cc S. 2 , Urk. 7/1b. c.iv ), doch finden sich weitere Widersprüche in den Akten. So wurde der Versicherung das Baujahr 1985 angegeben (Urk. 7/1f), der Schätzer nannte demgegenüber das Jahr 1960 als Baujahr (Urk. 7/1cc S. 2). Die Fläche des Wohnhauses beträgt je nachdem 60 oder 41 Quadratmeter (Urk. 7/1f, Urk. 7/1cc S. 1). Sodann sind der genannten Schätzung Kosten für die Reparatur des Dachs von Euro 100.-- zu entnehmen (Urk. 7/ 1cc S. 4 ), obwohl eine erneute Dachdeckung beschrieben wurde (Urk. 7/1cc S. 3) und die vom ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos ein fast vollständig abgedecktes Dach zeigen (Urk. 7/ 1i S. 4).
Vor diesem Hintergrund mit etlichen Widersprüchen erweist sich weder die Schätzung noch der Versicherungswert als verlässlich. Ferner bezog sich die Versicherung auf den Bauwert (Urk. 7/1c S. 3), mithin den Neuwert , und beinhaltet ausschliesslich die Gebäude. Die Annahme eines Marktwerts der Liegenschaft von Fr. 70'000.-- durch die Beschwerde geg nerin erscheint folglich spekulativ . Dies gilt umso mehr, als unklar ist, ob die Hilfsbauobjekte respektive Nebengebäude tatsächlich im September 2015 noch vorhanden waren und im Dezember 2015 nicht mehr.
Die von der Beschwerde führerin eingereichten Schätzungen nennen unter anderem die nach Steuerrecht zulässige Amortisation als Schätzungsg rundlage (Urk. 7/1cc S. 3, Urk. 7/ 1 6 . c.iv S. 3) und kommen mit einem Quadratmeterpreis von Euro 250.-- (Urk. 7/1cc S. 4) beziehungsweise von Euro 170.-- (Urk. 7/ 1 6 .c.iv S. 3) eher im Bereich des Steuerwerts (vgl. Urk. 7/1gg S. 1) zu liegen, was unüblich tief ist. Ferner wurde damit einzig der Wert des Wohngebäudes berücksichtigt, was sowohl aus der Quadratmeterzahl (Urk. 7/1cc S. 4, Urk. 7/1 6 . c.iv S. 3) als auch aus den Angaben auf dem Deckblatt und auf S. 1 der Gutachten ersichtlich ist. Eine Schätzung des Terrains von 500 Quadratmetern sowie des Obstgartens von 142 Quadratmetern fehlt gänzlich. Der Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als unzureichend abgeklärt. 3.3
3.3.1
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Kor re lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger unter anderem auf Grund der Akten verfügen, wenn eine versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Er muss sie vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine ange messene Bedenkzeit einräumen. 3.3.2
Für den Fall , dass die Beschwerdegegnerin die aufgrund der Akten zwar mögliche, jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffende Annahme eines Marktwertes von Fr. 70'000.-- aufgrund der mangelhaften Mitwirkung der Be schwer deführerin als zulässig erachtet (vgl. Urk. 2 S. 3 ff. , Urk. 6 S. 2 ), bleibt anzumerken, dass ein materieller Entscheid aufgrund der Akten auch bei durch geführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren erst ergehen kann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne ent schuld baren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 mit Hinweis). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einreichen der Belege über die in den letzten Jahren getätigten Investitionen zur zuverlässigen Ermittlung des Markt wer tes geführt hätte. Höchstens hätten die Belege auf einen Mindestwert schliessen lassen, welcher indes - angesichts der vom ehemaligen Lebenspartner behaupteten Investitionen von Euro 19'000.-- (Urk. 7/1pp) - weit unter Fr. 70'000.-- liegen würde. Die Beschwerdegegnerin f ührte aus, die Einholung einer Schätzung im Ausland sei für die EL-Stellen in der Schweiz sehr schwierig, da nicht auf ein Netzwerk von anerkannten Schätzern zurückgegriffen werden könne (Urk. 6 S. 2).
Der Umstand, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin im Ausland liegt, ist jedoch für sich allein kein Grund, von einer konkreten, aktuellen Schätzung abzusehen ( Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.201 7. 000 30 vom 1 2. September 2018 E. 5.2.3 , ZL.2016.00108 vom 3 1. Oktober 2017 E. 5.4 ) . Aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2016.00006 vom
29. September 2017 ist sodann ersichtlich, dass das Veranlassen einer verwertbaren Schätzung einer Liegenschaft in Serbien durchaus möglich ist (insbesondere E. 3.2.3) . Es liegt demnach
- zumindest nach der aktuellen Aktenlage - kein Fall vor, in welchem eine genauere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen wäre und sich die Vornahme einer eigenen Schätzung aufgrund der vorhandenen , äusserst widersprüchlichen Akten rechtfertigen würde. In diesem Sinne ist die Sache zwecks weiterer Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.4
3.4.1
In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin als « Vermögensertrag » ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) berück sichtigten (pauschalen) Betrag von Fr. 2'800.-- (Urk. 7/3a ), nämlich 5 % des Verkehrswerts (Fr. 3'500.--) minus 20 % des Bruttoertrages (ent sprechend Fr. 700.--) für Unterhalt (Urk. 7/3c), ist ebenfalls zu beachten, dass er ausgehend von einem nicht rechtsgenüglich erhobenen Liegenschaftswert ermit telt wurde.
Ausserdem ist relevant, dass die serbische Liegenschaft abgesehen von Ferien auf enthalten leer steht und laut der Beschwerdeführerin nicht gut vermietbar ist ( Urk. 1 S. 5). Damit ist die Frage, ob ein Ver mögensertrag anzurechnen sei, auf grund von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu be antworten. Danach sind auch Einkünft e und Vermögenswerte als Ein nahmen anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Ein solcher Verzicht liegt vor, wenn die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft werden. Ein Verzicht auf die Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie liegt dann vor, wenn es dem Nutzungs berechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobil ie entgeltlich durch eine Dritt person nutzen zu lassen. Objektiv möglich ist die Überlassung zur Nutzung, wenn die Art des Nutzungsrechts dies er laubt, wenn die Immobilie geeig net ist, um damit einen Ertrag zu erzielen, und wenn e ine Nachfrage nach nutzbaren Im mobilien der betreffenden Art, Grösse , Lage etc. besteht. Bei Liegen schaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweis en, besteht eine natürliche Ver mutung für eine Verwertbarkeit der Nutzung smöglichkeiten zu einem angemes senen Preis. Diese kann durch ernsthafte, aber erfolglose Be müh ungen um eine entgeltliche Dritt nutzung widerlegt werden ( Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., S. 1838 f. Rz 157; vgl. auch WEL Rz 3433.03). 3.4. 2
Es ist somit nicht massgeblich, ob die Liegenschaften tatsächlich vermietet wurde n , sondern nur, ob dies grundsätzlich möglich war respektive ist, und wenn ja, zu welchem Preis. Massgeblich i st derjenige Ertrag, den die Be schwerde füh rerin bei Vermietung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft tat sächlich erzielen könnte (vgl. SVR 1997 EL Nr. 38 S. 117 E. 6 in fine ; Urteil des Bun desgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
Vom (allfälligen) Bruttoertrag ist sodann ein für die Steuern massgeblicher Pau schal betrag für Gebäudeunte rhaltskosten und die Hypothekar zinsen (bis maximal in der Höhe der Mieteinnahmen; BGE 142 V 311 E. 4) in Abzug zu bringen, wie dies die Beschwerdegegnerin mit 20 % grundsätzlich korrekt vor genommen hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 ELV; vgl. auch WEL Rz 3260.02 und § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes des Kantons Zürich mit Verweis auf die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltun g von Liegenschaften des Privat vermögens vom 7. September 2002 Ziff. II). 3.4 .3
An zurechnen sind folglich gegeben enfalls objektiv erzielbare und ortsübliche Netto-Mieteinnahmen. Ob eine Vermietung der betreffenden Liegenschaft in einem serbischen Dorf überhaupt mög lich war/ist, und wenn ja zu welchem Preis, ist den Akten nicht schlüssig zu entnehmen. Der Schätzer verneinte zwar eine Nachfrage bezüglich eines Kaufes (Urk. 7/ 1cc S. 4), doch erwies sich seine Schätzung als nicht beweistauglich. Mithin bedarf es a uch hierzu weiterführender sach verständiger Abklärungen. 3.4 .4
Es ist vor diesem Hintergrund und im Sinne vorstehender Erwägung 1.4 daher festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin angewandte Formel « ( Er mit telter Wert der Liegenschaften x 5 % ) - 20 % Unterhalt = Ertrag » dem Grundsatze nach als Methode zur Ertragsbestimmung nicht zu beanstanden ist. Jedoch ist diese nicht gänzlich ohne Blick auf die möglichst realistischen Marktverhältnisse und Mietzi nseinnahmen vergleichbarer Immo bilien an ähnlicher Lage anzuwen den. Eine Immobilien schätzung hat sich daher auch zu dieser Frage zu äussern. 3.5
Die nun im Einspracheentscheid festgehaltene Höhe der serbischen Rente wurde nicht beanstandet und ergibt sich nachvollziehbar aus den Akten (Urk. 7/1hh,
Urk. 7/3d-e). 4 .
4 .1
Nach dem Gesagten folgt, dass der von der Besc hwerdegegnerin in der ursprüng - lichen
ZL-Berech nung sowie der in der nun angefochtenen ZL- Berechnung für die Zeit ab An spruchsbeginn im August 2015 b erücksichtig t e Betrag für den Verkehrswert der serbischen Liegenschaft und der daraus abgeleitete Ver mögens ertrag nicht rechtsgenüglich erstellt sind.
Diese Beträge sind entsprechend dem Ergebnis einer von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab August 2015 einzu holenden, konkreten (sach verständigen amt lichen oder gutachterlichen) Verkehrswertschätzung der im Eigentum der Be schwerdeführerin stehenden Liegenschaft zu korrigieren. Hernach ist der Anspruc h der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen neu fest zulegen. Folglich kann zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht
beurteilt werden, ob die Rückforderung von Fr. 9'505.-- (vgl. Urk. 2 S. 6 f.) rechtens ist. 4.2
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Wert des Grundstücks der Beschwerdeführerin und den Ertrag daraus im Sinne der Erwägungen neu ermittle und hernach über die Zusatzleistungsansprüche der Beschwerdeführerin und über die Rückforderung neu verfüge. 5.
5.1
Das Verfahren ist kostenlos , weshalb sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos erweist . 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze recht fertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’0 00.-- (inklusiv e Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 3. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Stadt Schlieren , Durch füh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu rückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Zusatzleistungsansprüche der Beschwerdeführerin und über eine allfällige Rückforderung neu v er füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milos av Milovanovic - Stadt Schlieren - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 = Urk. 2).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art.
E. 1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art.
E. 1.2.2 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine a ngemessene Deckung des Existenz bedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- u nd Hinterlassenen- sowie der Invali den versicherung soll ein re gelmässiges Mindesteinkommen ge sichert we r den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens . Deshalb sind bei der Anspruchs berech nung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen, über die der Leistu ngsansprecher ungeschmälert ver fügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).
Die Anrechnung eines Sachwertes im Rahmen von Art.
E. 1.3 Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzung sleistungen zur Alters-, Hinter las senen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die dire kte kantonale Steuer für die Be wer tung des Ver mögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ( Abs. 1). Dienen Grund stücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung einge schlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwec ken, so sind diese zum Verkehrs wert einzusetzen ( Abs. 4). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes ein heitlich den für die interkantonale Steu erausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden ( Abs. 6). Der Kanton Zürich hat indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemach t (vgl. die Weisungen und Informationen betreffend Zusatzleis tungen zur A HV/IV, „Voll zu gsweisungen betr. Zusatzleistun gen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 2 4. November 1998 u nd vom 2 7. März 2013, S. 9, ein sehbar unter www.sozialamt.zh.ch ).
E. 1.4 Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften g elten die Mietzinsen als Liegen schaftsertrag, und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 172 sowie Rz 3433.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 201 8 [WEL]).
Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein markt konformer Mietzins. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen EL-Durch führungsstellen bei der Beurteil ung ausländischer Wohnungsmarktver hältnisse konfrontiert sind, hat das Bundesgericht zwei Bemessungsmethoden als im Ein zel fall geeignet bezeichnet, um einen hinreichenden Erfahrungs- und Annäh rungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahe kommt (Urteil des Bundesgerich ts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4):
Nach der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während der ganze n Lebensdauer der auf dem Grund stück stehenden Bauten einer angemessenen Rendi te entspricht. Als durchschnitt licher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden. Diesem hypo thetischen Ertrag sind eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwe ndbare Pauschal abzug) und der Hypothekarzins abzuziehen (vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O., S. 17 2).
Nach der anderen Vorgehensweise sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und es ist desh alb zur Bestimmung des hypo the tischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Sparein lagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. auch Rz 3482.10-11 der WEL). Laut dem Bundesgericht kann nicht zum Vornherein gesagt werden, welche Methode jeweils im konkreten Fall zu einem realistischeren Ergebnis führt. Viel mehr hat die EL-Durchführungsstelle und im Streitfall das Sozialver siche rungs gericht denjenigen fiktiven Mietzins zu eruieren, welcher am ehesten die relevan ten Marktverhältnisse widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4).
E. 1.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 E LV ist die jährliche Ergänzungs leistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsl eistung zugrundeliegenden Personen gemeinschaft (lit. a) und bei jeder Änderun g der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliden ver sicherung (lit. b). In diesen Fällen ist die Ergänzungs leistung auf folgenden Zeit punkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die R ente auf den Beginn des der Ver änderung folgenden Monats; bei Ände rung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).
Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG, in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. 2.
E. 2 Gegen diese n Einspracheentscheid erhob X.___
am 3. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, jene r sei aufzuheben und es seien ihr die Zusatzleistungen zur AHV-Rente in ungekürzter Höhe auszurichten. In verfahrensleitender Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir kung zu erteilen (Urk. 1 S. 1-2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Be schwer deantwort vom 2 2. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 4. September 2017 mitgeteilt. Zugleich wurde ihr Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 0. Mai 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Gericht (Urk. 10) , was der Beschwerdegegnerin am 1 4. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete im angefochtenen Einspracheentscheid in teil weiser Gutheissung der Einsprache die von der Beschwerdeführerin rückwirkend ab August 2015 bezogene serbische Altersrente entsprechend den eingereichten Belegen sowie entsprechend dem gemäss Wegleitung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV/IV (WEL) massgebendem Wechselkurs an (Urk. 2 S. 2).
Betreffend die serbische Liegenschaft führte sie aus, sie habe bei der ursprüng lichen Leistungszusp rache auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung für den Bezug von Zusatzleistungen eingereichte Schätzung vom 2 8. Dezember 2015 abgestellt gehabt und entsprechend ab Januar 2016 Fr. 7'603.-- und ab August 2016 Fr. 7'289.-- angerechnet gehabt (Urk. 2 S. 2). Am 2 7. August 2016 seien ihr vom ehemaligen Lebenspartner der Beschwerde führerin weitere Angaben zum Grundstück gemacht und etliche vorgenommene Arbeiten am Haus mitgeteilt worden. Sodann habe er ausgeführ t, der Schätzer sei bestochen worden. Sie habe die Beschwerdeführerin daher zur Einreichung sämt licher Bel ege und Quittungen aufgefordert , welche den Gesamtwert der Liegen schaft in Serbien bescheinig t en. Für den Unterlassungsfall habe sie angedroht, dass sie den Wert der Liegenschaft selber festlegen werde. Diesen habe sie hernach rückwirkend ab Anspruchsbeginn im August 2015 auf Fr. 70'000.-- festgesetzt. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin die Verkehrswertschätzung vom
13. Dezember 2016 eingereicht, welcher ein Verkehrswert von Euro 10'250.-- zu entnehmen gewesen sei (Urk. 2 S. 3). Der ehemalige Lebenspartner der Beschwer de führerin habe ihr Dokumente zu zusätzlichen Umbau- und Renovationsarbeiten geliefert, welche vor dem Jahr 2016 erfolgt und in der Schätzung nicht be rücksichtigt worden seien . Die Liegenschaft sei ferner zu einem Wert von Fr. 111'000.-- versichert worden (Urk. 2 S. 4). Aufgrund der verheimlichten, in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführten Umbauarbeiten sei davon auszugehen, dass der in den Schätzungen angegebene Wert un zutreffend sei (Urk. 2 S. 5). Selbst wenn es sich beim Versicherungswert um einen auch Mobilien enthal tenden Bauwert handle, stehe der in der Schätzung genannte Betrag im Widerspruch dazu. Vielmehr erscheine der von ihr angenommene Wert von Fr. 70'000.-- als realistisch . Da eine Unvermietbarkeit zwar behauptet, indes nicht untermauert worden sei, sei von einem Ertrag der Liegenschaft von 5 % des Verkehrswerts abzüglich 20 %
davon für Gebäudeunterhaltskosten, respektive netto von 4 % von Fr. 70'000.-- auszugehen (Urk. 2 S. 6).
In der Beschwerdeantwort fügte sie an, sie habe vom ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin plausible Auskünfte und aussagekräftige Fotos erhalten gehabt . Gestützt darauf sowie auf den vorliegenden Versicherungsnachweis sei ein Verkehrswert von Fr. 70'000.- - realistisch. Hinzu komme, dass die Beschwer deführerin namentlich nicht zu den vom ehemaligen Lebenspartner eingereichten Fotos Stellung genommen habe. Ferner basierten die eingereichten Schätzungen auf einer Quadratmeterpauschale und es sei nicht klar, welche Unterlagen für die Schätzung zur Verfügung gestanden hätten (Urk. 6 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dipl. ing. Y.___ , welcher die Schätzung vom 2 8. Dezember 2015 vorgenommen habe, sei als Experte aner kannt und besitze eine gerichtliche Lizenz, um Einschätzungen durchzuführen . Bei der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen habe sie korrekt mitgeteilt, dass sie keine Altersrente von den serbischen Versicherungen beziehe (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe den Fall willkürlich gestützt auf die Angaben des von ihr verlassenen Lebenspartners/Liebhabers und ohne hinreichende Abklä rungen behandelt . Die Angaben ihres Ex-Partners seien falsch . Die Schätzung vom 1 3. Dezember 2016 sei ebenfalls durch den genannten zugelassenen E xper ten erfolgt (Urk. 1 S. 3 -4 ). Das Haus befinde sich in einem passiven Dorf und Immobilien in serbischen Dörfern könnten weder gut verkauft noch vermietet werden. Zurzeit stünden 150'000 Häuser leer (Urk. 1 S. 5).
Am 1 0. Mai 2018 fügte sie an, die zuständige Person der Schweizer Botschaft in Belgrad h abe ihr versichert , dass die schweizerischen Behörden normalerweise Gutachten von lizenzierten Gutachtern anerkennen würden (Urk. 10). 3.
3.1
Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Liegenschaft in Serbien ist. Zur genannten Liegenschaft gehören laut dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten vom 1 3. Dezember 2016 ein Familienwohngebäude mit einer « Bruttooberfläche » von 41 Quadratmetern, ein Hilfsgebäude mit einer « Bruttooberf läche » von 20 Quadratmetern und eines wei te ren (Schuppen mit Dach) mit einer « Bruttooberf läche » von 48 Quadratmetern, ein 500 Quadratmeter umfassendes Terrain sowie ein Obstgarten mit einer Ober f läche von 142 Quadratmetern . Dabei merkte der Schätzer an, dass die Hilfsob jekte nicht mehr vorhanden seien (Urk. 7/1cc S. 2). Gemäss der Police der für die Zeit vom 1 9. September 2015 bis 19. September 2016 abgeschlossenen Gebäude versicherung beträgt die «Oberf läche » des Familienhauses 60 Quadratmeter und jene der Hilfsbauobjekte 100 Quadratmeter (Urk. 7/1f). 3.2
Die Beschwerdegegnerin nahm einen Verkehrswert von Fr. 70'000.-- an (Urk . 7/3a) . Dabei stützte sie sich vor allem
a uf die Angaben und Fotos des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin sowie auf den vorliegenden Versicherungsnachweis betreffend September 2015 bis September 2016 (Urk. 6 S. 2).
Dass sie nicht auf die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Schätz ungen abstellte, begründete sie mit den krassen Diskrepanzen zu den getätigten Investitionen in die Liegenschaft sowie mit dem starken Abweichen vom versi cherten Wert (Urk. 2 S. 6). Tatsächlich machte der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin mittels Fotografien und Angaben glaubhaft, dass namentlich im Jahr 2014 erhebliche Investitionen in das Haus der Beschwerdeführerin getä tigt wurden ( Urk. 7/1pp) . Ferner gab er an, er habe der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 Darlehen von Fr. 17'000.-- und Fr. 5'000.-- gewährt, welche ins Haus investiert worden seien ( Urk. 7/1s und 1u). Hierzu belegte er die Zahlung von Fr. 5'000.-- an die Beschwerdeführerin (Urk. 7/1s S. 2) sowie , dass er zu jener Zeit Bargeld im Betrag von Fr. 17'000.-- bezogen hatte (Urk. 7/1s S. 3). Dadurch erweckt er in Kombination mit den Fotos zumindest erhebliche Zweifel an der sinngemässen Angabe der Beschwerdeführerin, Renovationsarbeiten seien nur im Jahr 2016 und nur im Betrag von Euro 3'600.-- durchgeführt worden ( Urk. 1 S. 4, Urk. 7/1m). Belege reichte die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher entspre chen der Aufforderung keine ein (Urk. 7/ 1p, Urk. 7/13. d.ii ). Bei i m Jahr 2014 getätigten erheblichen Investitionen überzeugt es nicht, dass der Wert des Hauses gemäss Schätzungen Ende 2015 und Ende 2016 deutlich unter dem investierten Betrag liegen soll.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin das Wohngebäude zu einem Wert von 3,5 Millionen Dinars versichert hatt e, was im Zeitpunkt des Versicheru ngsbeginns am 1 9. September 2015 einer Versicherungssumme von gerundet Fr. 31’ 917 . -- en t sprach (vgl. https://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/serbischer-dinar-schwei zer- fran ken ) .
Sodann betrug die Versicherungssumme für die Nebeng ebäude 1,755 Millionen Dinars, entsprechend Fr. 16’004 .-- bei Versicherungsbeginn . Laut dem Schreiben der Versicherung vom 2 2. Mai 2017 handelt e es sich dabei um den Bauwert nach Angabe des Ver tragspartners der Versicherung (Urk. 7/1c, Urk. 7/1f), was einen Gesamtwert der Gebäude von gegen Fr. 4 8 '000.-- ausmacht. Gemäss sowohl der Schätzung vom
28. Dezember 2015 als auch jener vom
13. Dezember 2016 bestehen die Hilfsobjekte demgegenüber nicht mehr (Urk. 7/1cc S. 2 , Urk. 7/1b. c.iv ), doch finden sich weitere Widersprüche in den Akten. So wurde der Versicherung das Baujahr 1985 angegeben (Urk. 7/1f), der Schätzer nannte demgegenüber das Jahr 1960 als Baujahr (Urk. 7/1cc S. 2). Die Fläche des Wohnhauses beträgt je nachdem 60 oder 41 Quadratmeter (Urk. 7/1f, Urk. 7/1cc S. 1). Sodann sind der genannten Schätzung Kosten für die Reparatur des Dachs von Euro 100.-- zu entnehmen (Urk. 7/ 1cc S. 4 ), obwohl eine erneute Dachdeckung beschrieben wurde (Urk. 7/1cc S. 3) und die vom ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos ein fast vollständig abgedecktes Dach zeigen (Urk. 7/ 1i S. 4).
Vor diesem Hintergrund mit etlichen Widersprüchen erweist sich weder die Schätzung noch der Versicherungswert als verlässlich. Ferner bezog sich die Versicherung auf den Bauwert (Urk. 7/1c S. 3), mithin den Neuwert , und beinhaltet ausschliesslich die Gebäude. Die Annahme eines Marktwerts der Liegenschaft von Fr. 70'000.-- durch die Beschwerde geg nerin erscheint folglich spekulativ . Dies gilt umso mehr, als unklar ist, ob die Hilfsbauobjekte respektive Nebengebäude tatsächlich im September 2015 noch vorhanden waren und im Dezember 2015 nicht mehr.
Die von der Beschwerde führerin eingereichten Schätzungen nennen unter anderem die nach Steuerrecht zulässige Amortisation als Schätzungsg rundlage (Urk. 7/1cc S. 3, Urk. 7/ 1 6 . c.iv S. 3) und kommen mit einem Quadratmeterpreis von Euro 250.-- (Urk. 7/1cc S. 4) beziehungsweise von Euro 170.-- (Urk. 7/ 1 6 .c.iv S. 3) eher im Bereich des Steuerwerts (vgl. Urk. 7/1gg S. 1) zu liegen, was unüblich tief ist. Ferner wurde damit einzig der Wert des Wohngebäudes berücksichtigt, was sowohl aus der Quadratmeterzahl (Urk. 7/1cc S. 4, Urk. 7/1 6 . c.iv S. 3) als auch aus den Angaben auf dem Deckblatt und auf S. 1 der Gutachten ersichtlich ist. Eine Schätzung des Terrains von 500 Quadratmetern sowie des Obstgartens von 142 Quadratmetern fehlt gänzlich. Der Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als unzureichend abgeklärt. 3.3
3.3.1
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Kor re lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger unter anderem auf Grund der Akten verfügen, wenn eine versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Er muss sie vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine ange messene Bedenkzeit einräumen. 3.3.2
Für den Fall , dass die Beschwerdegegnerin die aufgrund der Akten zwar mögliche, jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffende Annahme eines Marktwertes von Fr. 70'000.-- aufgrund der mangelhaften Mitwirkung der Be schwer deführerin als zulässig erachtet (vgl. Urk. 2 S. 3 ff. , Urk. 6 S. 2 ), bleibt anzumerken, dass ein materieller Entscheid aufgrund der Akten auch bei durch geführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren erst ergehen kann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne ent schuld baren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 mit Hinweis). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einreichen der Belege über die in den letzten Jahren getätigten Investitionen zur zuverlässigen Ermittlung des Markt wer tes geführt hätte. Höchstens hätten die Belege auf einen Mindestwert schliessen lassen, welcher indes - angesichts der vom ehemaligen Lebenspartner behaupteten Investitionen von Euro 19'000.-- (Urk. 7/1pp) - weit unter Fr. 70'000.-- liegen würde. Die Beschwerdegegnerin f ührte aus, die Einholung einer Schätzung im Ausland sei für die EL-Stellen in der Schweiz sehr schwierig, da nicht auf ein Netzwerk von anerkannten Schätzern zurückgegriffen werden könne (Urk. 6 S. 2).
Der Umstand, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin im Ausland liegt, ist jedoch für sich allein kein Grund, von einer konkreten, aktuellen Schätzung abzusehen ( Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.201 7. 000 30 vom 1 2. September 2018 E. 5.2.3 , ZL.2016.00108 vom 3 1. Oktober 2017 E. 5.4 ) . Aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2016.00006 vom
29. September 2017 ist sodann ersichtlich, dass das Veranlassen einer verwertbaren Schätzung einer Liegenschaft in Serbien durchaus möglich ist (insbesondere E. 3.2.3) . Es liegt demnach
- zumindest nach der aktuellen Aktenlage - kein Fall vor, in welchem eine genauere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen wäre und sich die Vornahme einer eigenen Schätzung aufgrund der vorhandenen , äusserst widersprüchlichen Akten rechtfertigen würde. In diesem Sinne ist die Sache zwecks weiterer Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.4
3.4.1
In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin als « Vermögensertrag » ( Art.
E. 4 bis Art.
E. 4.2 Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Wert des Grundstücks der Beschwerdeführerin und den Ertrag daraus im Sinne der Erwägungen neu ermittle und hernach über die Zusatzleistungsansprüche der Beschwerdeführerin und über die Rückforderung neu verfüge. 5.
5.1
Das Verfahren ist kostenlos , weshalb sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos erweist . 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze recht fertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’0 00.-- (inklusiv e Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 3. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Stadt Schlieren , Durch füh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu rückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Zusatzleistungsansprüche der Beschwerdeführerin und über eine allfällige Rückforderung neu v er füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milos av Milovanovic - Stadt Schlieren - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV [ ZLG ] in der s eit 1. Januar 2008 gültigen Fas sung).
E. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art.
E. 10 ELG, die Einnahmen nach Art.
E. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu be antworten. Danach sind auch Einkünft e und Vermögenswerte als Ein nahmen anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Ein solcher Verzicht liegt vor, wenn die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft werden. Ein Verzicht auf die Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie liegt dann vor, wenn es dem Nutzungs berechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobil ie entgeltlich durch eine Dritt person nutzen zu lassen. Objektiv möglich ist die Überlassung zur Nutzung, wenn die Art des Nutzungsrechts dies er laubt, wenn die Immobilie geeig net ist, um damit einen Ertrag zu erzielen, und wenn e ine Nachfrage nach nutzbaren Im mobilien der betreffenden Art, Grösse , Lage etc. besteht. Bei Liegen schaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweis en, besteht eine natürliche Ver mutung für eine Verwertbarkeit der Nutzung smöglichkeiten zu einem angemes senen Preis. Diese kann durch ernsthafte, aber erfolglose Be müh ungen um eine entgeltliche Dritt nutzung widerlegt werden ( Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., S. 1838 f. Rz 157; vgl. auch WEL Rz 3433.03). 3.4. 2
Es ist somit nicht massgeblich, ob die Liegenschaften tatsächlich vermietet wurde n , sondern nur, ob dies grundsätzlich möglich war respektive ist, und wenn ja, zu welchem Preis. Massgeblich i st derjenige Ertrag, den die Be schwerde füh rerin bei Vermietung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft tat sächlich erzielen könnte (vgl. SVR 1997 EL Nr. 38 S. 117 E. 6 in fine ; Urteil des Bun desgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
Vom (allfälligen) Bruttoertrag ist sodann ein für die Steuern massgeblicher Pau schal betrag für Gebäudeunte rhaltskosten und die Hypothekar zinsen (bis maximal in der Höhe der Mieteinnahmen; BGE 142 V 311 E. 4) in Abzug zu bringen, wie dies die Beschwerdegegnerin mit 20 % grundsätzlich korrekt vor genommen hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art.
E. 16 ELV; vgl. auch WEL Rz 3260.02 und § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes des Kantons Zürich mit Verweis auf die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltun g von Liegenschaften des Privat vermögens vom 7. September 2002 Ziff. II). 3.4 .3
An zurechnen sind folglich gegeben enfalls objektiv erzielbare und ortsübliche Netto-Mieteinnahmen. Ob eine Vermietung der betreffenden Liegenschaft in einem serbischen Dorf überhaupt mög lich war/ist, und wenn ja zu welchem Preis, ist den Akten nicht schlüssig zu entnehmen. Der Schätzer verneinte zwar eine Nachfrage bezüglich eines Kaufes (Urk. 7/ 1cc S. 4), doch erwies sich seine Schätzung als nicht beweistauglich. Mithin bedarf es a uch hierzu weiterführender sach verständiger Abklärungen. 3.4 .4
Es ist vor diesem Hintergrund und im Sinne vorstehender Erwägung 1.4 daher festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin angewandte Formel « ( Er mit telter Wert der Liegenschaften x 5 % ) - 20 % Unterhalt = Ertrag » dem Grundsatze nach als Methode zur Ertragsbestimmung nicht zu beanstanden ist. Jedoch ist diese nicht gänzlich ohne Blick auf die möglichst realistischen Marktverhältnisse und Mietzi nseinnahmen vergleichbarer Immo bilien an ähnlicher Lage anzuwen den. Eine Immobilien schätzung hat sich daher auch zu dieser Frage zu äussern. 3.5
Die nun im Einspracheentscheid festgehaltene Höhe der serbischen Rente wurde nicht beanstandet und ergibt sich nachvollziehbar aus den Akten (Urk. 7/1hh,
Urk. 7/3d-e). 4 .
4 .1
Nach dem Gesagten folgt, dass der von der Besc hwerdegegnerin in der ursprüng - lichen
ZL-Berech nung sowie der in der nun angefochtenen ZL- Berechnung für die Zeit ab An spruchsbeginn im August 2015 b erücksichtig t e Betrag für den Verkehrswert der serbischen Liegenschaft und der daraus abgeleitete Ver mögens ertrag nicht rechtsgenüglich erstellt sind.
Diese Beträge sind entsprechend dem Ergebnis einer von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab August 2015 einzu holenden, konkreten (sach verständigen amt lichen oder gutachterlichen) Verkehrswertschätzung der im Eigentum der Be schwerdeführerin stehenden Liegenschaft zu korrigieren. Hernach ist der Anspruc h der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen neu fest zulegen. Folglich kann zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht
beurteilt werden, ob die Rückforderung von Fr. 9'505.-- (vgl. Urk. 2 S. 6 f.) rechtens ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00072
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
23. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Stadt Schlieren Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Freiestrasse 6, Postfach, 8952 Schlieren Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1951, bezieht seit 1. August 2015 Zusatzleis tungen zu ihrer AHV-Altersrente (Urk. 7/ 16, Urk. 7/16. d.v ). Mit Verfügungen vom
6. Oktober 2016 erhöhte die Stadt Schlieren, Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den für eine Liegen schaft im Ausland angerechneten Wert und berücksichtigte neu einen Betrag für die serbische Rente als Einnahme in der ZL-Berechnung. Sowohl die Rente als auch der Wert der Liegen schaft wurden rückwirkend per Anspruchs beginn ab August 2015 ange passt. Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 6. Okt ober 2016 eine Rück forderung für die Zeit von August 2015 bis Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 12‘078.-- gestellt. Einer Einsprache gegen diese Verfügungen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit mit den Verfügungen Leistungen herab gesetzt oder eingestellt wurden (Urk. 7/10-13). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in Bezug auf die ser bische Rente teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung dement sprechend auf Fr. 9‘505.--. In Bezug auf den Ertrag der Liegenschaft wies sie die Einsprache ab. Ferner hielt sie am Entzug der aufschiebenden Wirkung der Ein sprache fest und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheent scheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/ 1 = Urk. 2). 2.
Gegen diese n Einspracheentscheid erhob X.___
am 3. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, jene r sei aufzuheben und es seien ihr die Zusatzleistungen zur AHV-Rente in ungekürzter Höhe auszurichten. In verfahrensleitender Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir kung zu erteilen (Urk. 1 S. 1-2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Be schwer deantwort vom 2 2. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 4. September 2017 mitgeteilt. Zugleich wurde ihr Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 0. Mai 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Gericht (Urk. 10) , was der Beschwerdegegnerin am 1 4. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV [ ZLG ] in der s eit 1. Januar 2008 gültigen Fas sung). 1.2
1.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
Als Einnahmen angerechnet werden un ter anderem Einkünfte aus beweg lichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie (bei Alters rent ne r innen und Altersrentnern) ein Zehntel des Rein vermögens, soweit es bei allein stehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Grund sätzlich anrechen bar sind namentlic h auch Liegenschaften eines Ver sicher ten im Ausland (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 2
2. Novem ber 2007 E. 6.2). 1.2.2
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine a ngemessene Deckung des Existenz bedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- u nd Hinterlassenen- sowie der Invali den versicherung soll ein re gelmässiges Mindesteinkommen ge sichert we r den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens . Deshalb sind bei der Anspruchs berech nung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen, über die der Leistu ngsansprecher ungeschmälert ver fügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).
Die Anrechnung eines Sachwertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitlich e Verzögerung, die mit einer Um wandlung eines konkreten Ver mögenswertes in liquides Vermögen verbunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung. ( Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1842 ff. Rz 161 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.1).
). 1.3
Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzung sleistungen zur Alters-, Hinter las senen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die dire kte kantonale Steuer für die Be wer tung des Ver mögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ( Abs. 1). Dienen Grund stücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung einge schlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwec ken, so sind diese zum Verkehrs wert einzusetzen ( Abs. 4). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes ein heitlich den für die interkantonale Steu erausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden ( Abs. 6). Der Kanton Zürich hat indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemach t (vgl. die Weisungen und Informationen betreffend Zusatzleis tungen zur A HV/IV, „Voll zu gsweisungen betr. Zusatzleistun gen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 2 4. November 1998 u nd vom 2 7. März 2013, S. 9, ein sehbar unter www.sozialamt.zh.ch ). 1.4
Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften g elten die Mietzinsen als Liegen schaftsertrag, und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 172 sowie Rz 3433.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 201 8 [WEL]).
Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein markt konformer Mietzins. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen EL-Durch führungsstellen bei der Beurteil ung ausländischer Wohnungsmarktver hältnisse konfrontiert sind, hat das Bundesgericht zwei Bemessungsmethoden als im Ein zel fall geeignet bezeichnet, um einen hinreichenden Erfahrungs- und Annäh rungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahe kommt (Urteil des Bundesgerich ts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4):
Nach der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während der ganze n Lebensdauer der auf dem Grund stück stehenden Bauten einer angemessenen Rendi te entspricht. Als durchschnitt licher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden. Diesem hypo thetischen Ertrag sind eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwe ndbare Pauschal abzug) und der Hypothekarzins abzuziehen (vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O., S. 17 2).
Nach der anderen Vorgehensweise sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und es ist desh alb zur Bestimmung des hypo the tischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Sparein lagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. auch Rz 3482.10-11 der WEL). Laut dem Bundesgericht kann nicht zum Vornherein gesagt werden, welche Methode jeweils im konkreten Fall zu einem realistischeren Ergebnis führt. Viel mehr hat die EL-Durchführungsstelle und im Streitfall das Sozialver siche rungs gericht denjenigen fiktiven Mietzins zu eruieren, welcher am ehesten die relevan ten Marktverhältnisse widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4). 1.5
Gemäss Art. 25 Abs. 1 E LV ist die jährliche Ergänzungs leistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsl eistung zugrundeliegenden Personen gemeinschaft (lit. a) und bei jeder Änderun g der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliden ver sicherung (lit. b). In diesen Fällen ist die Ergänzungs leistung auf folgenden Zeit punkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die R ente auf den Beginn des der Ver änderung folgenden Monats; bei Ände rung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).
Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG, in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin rechnete im angefochtenen Einspracheentscheid in teil weiser Gutheissung der Einsprache die von der Beschwerdeführerin rückwirkend ab August 2015 bezogene serbische Altersrente entsprechend den eingereichten Belegen sowie entsprechend dem gemäss Wegleitung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV/IV (WEL) massgebendem Wechselkurs an (Urk. 2 S. 2).
Betreffend die serbische Liegenschaft führte sie aus, sie habe bei der ursprüng lichen Leistungszusp rache auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung für den Bezug von Zusatzleistungen eingereichte Schätzung vom 2 8. Dezember 2015 abgestellt gehabt und entsprechend ab Januar 2016 Fr. 7'603.-- und ab August 2016 Fr. 7'289.-- angerechnet gehabt (Urk. 2 S. 2). Am 2 7. August 2016 seien ihr vom ehemaligen Lebenspartner der Beschwerde führerin weitere Angaben zum Grundstück gemacht und etliche vorgenommene Arbeiten am Haus mitgeteilt worden. Sodann habe er ausgeführ t, der Schätzer sei bestochen worden. Sie habe die Beschwerdeführerin daher zur Einreichung sämt licher Bel ege und Quittungen aufgefordert , welche den Gesamtwert der Liegen schaft in Serbien bescheinig t en. Für den Unterlassungsfall habe sie angedroht, dass sie den Wert der Liegenschaft selber festlegen werde. Diesen habe sie hernach rückwirkend ab Anspruchsbeginn im August 2015 auf Fr. 70'000.-- festgesetzt. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin die Verkehrswertschätzung vom
13. Dezember 2016 eingereicht, welcher ein Verkehrswert von Euro 10'250.-- zu entnehmen gewesen sei (Urk. 2 S. 3). Der ehemalige Lebenspartner der Beschwer de führerin habe ihr Dokumente zu zusätzlichen Umbau- und Renovationsarbeiten geliefert, welche vor dem Jahr 2016 erfolgt und in der Schätzung nicht be rücksichtigt worden seien . Die Liegenschaft sei ferner zu einem Wert von Fr. 111'000.-- versichert worden (Urk. 2 S. 4). Aufgrund der verheimlichten, in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführten Umbauarbeiten sei davon auszugehen, dass der in den Schätzungen angegebene Wert un zutreffend sei (Urk. 2 S. 5). Selbst wenn es sich beim Versicherungswert um einen auch Mobilien enthal tenden Bauwert handle, stehe der in der Schätzung genannte Betrag im Widerspruch dazu. Vielmehr erscheine der von ihr angenommene Wert von Fr. 70'000.-- als realistisch . Da eine Unvermietbarkeit zwar behauptet, indes nicht untermauert worden sei, sei von einem Ertrag der Liegenschaft von 5 % des Verkehrswerts abzüglich 20 %
davon für Gebäudeunterhaltskosten, respektive netto von 4 % von Fr. 70'000.-- auszugehen (Urk. 2 S. 6).
In der Beschwerdeantwort fügte sie an, sie habe vom ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin plausible Auskünfte und aussagekräftige Fotos erhalten gehabt . Gestützt darauf sowie auf den vorliegenden Versicherungsnachweis sei ein Verkehrswert von Fr. 70'000.- - realistisch. Hinzu komme, dass die Beschwer deführerin namentlich nicht zu den vom ehemaligen Lebenspartner eingereichten Fotos Stellung genommen habe. Ferner basierten die eingereichten Schätzungen auf einer Quadratmeterpauschale und es sei nicht klar, welche Unterlagen für die Schätzung zur Verfügung gestanden hätten (Urk. 6 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dipl. ing. Y.___ , welcher die Schätzung vom 2 8. Dezember 2015 vorgenommen habe, sei als Experte aner kannt und besitze eine gerichtliche Lizenz, um Einschätzungen durchzuführen . Bei der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen habe sie korrekt mitgeteilt, dass sie keine Altersrente von den serbischen Versicherungen beziehe (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe den Fall willkürlich gestützt auf die Angaben des von ihr verlassenen Lebenspartners/Liebhabers und ohne hinreichende Abklä rungen behandelt . Die Angaben ihres Ex-Partners seien falsch . Die Schätzung vom 1 3. Dezember 2016 sei ebenfalls durch den genannten zugelassenen E xper ten erfolgt (Urk. 1 S. 3 -4 ). Das Haus befinde sich in einem passiven Dorf und Immobilien in serbischen Dörfern könnten weder gut verkauft noch vermietet werden. Zurzeit stünden 150'000 Häuser leer (Urk. 1 S. 5).
Am 1 0. Mai 2018 fügte sie an, die zuständige Person der Schweizer Botschaft in Belgrad h abe ihr versichert , dass die schweizerischen Behörden normalerweise Gutachten von lizenzierten Gutachtern anerkennen würden (Urk. 10). 3.
3.1
Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Liegenschaft in Serbien ist. Zur genannten Liegenschaft gehören laut dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten vom 1 3. Dezember 2016 ein Familienwohngebäude mit einer « Bruttooberfläche » von 41 Quadratmetern, ein Hilfsgebäude mit einer « Bruttooberf läche » von 20 Quadratmetern und eines wei te ren (Schuppen mit Dach) mit einer « Bruttooberf läche » von 48 Quadratmetern, ein 500 Quadratmeter umfassendes Terrain sowie ein Obstgarten mit einer Ober f läche von 142 Quadratmetern . Dabei merkte der Schätzer an, dass die Hilfsob jekte nicht mehr vorhanden seien (Urk. 7/1cc S. 2). Gemäss der Police der für die Zeit vom 1 9. September 2015 bis 19. September 2016 abgeschlossenen Gebäude versicherung beträgt die «Oberf läche » des Familienhauses 60 Quadratmeter und jene der Hilfsbauobjekte 100 Quadratmeter (Urk. 7/1f). 3.2
Die Beschwerdegegnerin nahm einen Verkehrswert von Fr. 70'000.-- an (Urk . 7/3a) . Dabei stützte sie sich vor allem
a uf die Angaben und Fotos des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin sowie auf den vorliegenden Versicherungsnachweis betreffend September 2015 bis September 2016 (Urk. 6 S. 2).
Dass sie nicht auf die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Schätz ungen abstellte, begründete sie mit den krassen Diskrepanzen zu den getätigten Investitionen in die Liegenschaft sowie mit dem starken Abweichen vom versi cherten Wert (Urk. 2 S. 6). Tatsächlich machte der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin mittels Fotografien und Angaben glaubhaft, dass namentlich im Jahr 2014 erhebliche Investitionen in das Haus der Beschwerdeführerin getä tigt wurden ( Urk. 7/1pp) . Ferner gab er an, er habe der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 Darlehen von Fr. 17'000.-- und Fr. 5'000.-- gewährt, welche ins Haus investiert worden seien ( Urk. 7/1s und 1u). Hierzu belegte er die Zahlung von Fr. 5'000.-- an die Beschwerdeführerin (Urk. 7/1s S. 2) sowie , dass er zu jener Zeit Bargeld im Betrag von Fr. 17'000.-- bezogen hatte (Urk. 7/1s S. 3). Dadurch erweckt er in Kombination mit den Fotos zumindest erhebliche Zweifel an der sinngemässen Angabe der Beschwerdeführerin, Renovationsarbeiten seien nur im Jahr 2016 und nur im Betrag von Euro 3'600.-- durchgeführt worden ( Urk. 1 S. 4, Urk. 7/1m). Belege reichte die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher entspre chen der Aufforderung keine ein (Urk. 7/ 1p, Urk. 7/13. d.ii ). Bei i m Jahr 2014 getätigten erheblichen Investitionen überzeugt es nicht, dass der Wert des Hauses gemäss Schätzungen Ende 2015 und Ende 2016 deutlich unter dem investierten Betrag liegen soll.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin das Wohngebäude zu einem Wert von 3,5 Millionen Dinars versichert hatt e, was im Zeitpunkt des Versicheru ngsbeginns am 1 9. September 2015 einer Versicherungssumme von gerundet Fr. 31’ 917 . -- en t sprach (vgl. https://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/serbischer-dinar-schwei zer- fran ken ) .
Sodann betrug die Versicherungssumme für die Nebeng ebäude 1,755 Millionen Dinars, entsprechend Fr. 16’004 .-- bei Versicherungsbeginn . Laut dem Schreiben der Versicherung vom 2 2. Mai 2017 handelt e es sich dabei um den Bauwert nach Angabe des Ver tragspartners der Versicherung (Urk. 7/1c, Urk. 7/1f), was einen Gesamtwert der Gebäude von gegen Fr. 4 8 '000.-- ausmacht. Gemäss sowohl der Schätzung vom
28. Dezember 2015 als auch jener vom
13. Dezember 2016 bestehen die Hilfsobjekte demgegenüber nicht mehr (Urk. 7/1cc S. 2 , Urk. 7/1b. c.iv ), doch finden sich weitere Widersprüche in den Akten. So wurde der Versicherung das Baujahr 1985 angegeben (Urk. 7/1f), der Schätzer nannte demgegenüber das Jahr 1960 als Baujahr (Urk. 7/1cc S. 2). Die Fläche des Wohnhauses beträgt je nachdem 60 oder 41 Quadratmeter (Urk. 7/1f, Urk. 7/1cc S. 1). Sodann sind der genannten Schätzung Kosten für die Reparatur des Dachs von Euro 100.-- zu entnehmen (Urk. 7/ 1cc S. 4 ), obwohl eine erneute Dachdeckung beschrieben wurde (Urk. 7/1cc S. 3) und die vom ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos ein fast vollständig abgedecktes Dach zeigen (Urk. 7/ 1i S. 4).
Vor diesem Hintergrund mit etlichen Widersprüchen erweist sich weder die Schätzung noch der Versicherungswert als verlässlich. Ferner bezog sich die Versicherung auf den Bauwert (Urk. 7/1c S. 3), mithin den Neuwert , und beinhaltet ausschliesslich die Gebäude. Die Annahme eines Marktwerts der Liegenschaft von Fr. 70'000.-- durch die Beschwerde geg nerin erscheint folglich spekulativ . Dies gilt umso mehr, als unklar ist, ob die Hilfsbauobjekte respektive Nebengebäude tatsächlich im September 2015 noch vorhanden waren und im Dezember 2015 nicht mehr.
Die von der Beschwerde führerin eingereichten Schätzungen nennen unter anderem die nach Steuerrecht zulässige Amortisation als Schätzungsg rundlage (Urk. 7/1cc S. 3, Urk. 7/ 1 6 . c.iv S. 3) und kommen mit einem Quadratmeterpreis von Euro 250.-- (Urk. 7/1cc S. 4) beziehungsweise von Euro 170.-- (Urk. 7/ 1 6 .c.iv S. 3) eher im Bereich des Steuerwerts (vgl. Urk. 7/1gg S. 1) zu liegen, was unüblich tief ist. Ferner wurde damit einzig der Wert des Wohngebäudes berücksichtigt, was sowohl aus der Quadratmeterzahl (Urk. 7/1cc S. 4, Urk. 7/1 6 . c.iv S. 3) als auch aus den Angaben auf dem Deckblatt und auf S. 1 der Gutachten ersichtlich ist. Eine Schätzung des Terrains von 500 Quadratmetern sowie des Obstgartens von 142 Quadratmetern fehlt gänzlich. Der Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als unzureichend abgeklärt. 3.3
3.3.1
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Kor re lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger unter anderem auf Grund der Akten verfügen, wenn eine versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Er muss sie vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine ange messene Bedenkzeit einräumen. 3.3.2
Für den Fall , dass die Beschwerdegegnerin die aufgrund der Akten zwar mögliche, jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffende Annahme eines Marktwertes von Fr. 70'000.-- aufgrund der mangelhaften Mitwirkung der Be schwer deführerin als zulässig erachtet (vgl. Urk. 2 S. 3 ff. , Urk. 6 S. 2 ), bleibt anzumerken, dass ein materieller Entscheid aufgrund der Akten auch bei durch geführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren erst ergehen kann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne ent schuld baren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 mit Hinweis). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einreichen der Belege über die in den letzten Jahren getätigten Investitionen zur zuverlässigen Ermittlung des Markt wer tes geführt hätte. Höchstens hätten die Belege auf einen Mindestwert schliessen lassen, welcher indes - angesichts der vom ehemaligen Lebenspartner behaupteten Investitionen von Euro 19'000.-- (Urk. 7/1pp) - weit unter Fr. 70'000.-- liegen würde. Die Beschwerdegegnerin f ührte aus, die Einholung einer Schätzung im Ausland sei für die EL-Stellen in der Schweiz sehr schwierig, da nicht auf ein Netzwerk von anerkannten Schätzern zurückgegriffen werden könne (Urk. 6 S. 2).
Der Umstand, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin im Ausland liegt, ist jedoch für sich allein kein Grund, von einer konkreten, aktuellen Schätzung abzusehen ( Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.201 7. 000 30 vom 1 2. September 2018 E. 5.2.3 , ZL.2016.00108 vom 3 1. Oktober 2017 E. 5.4 ) . Aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2016.00006 vom
29. September 2017 ist sodann ersichtlich, dass das Veranlassen einer verwertbaren Schätzung einer Liegenschaft in Serbien durchaus möglich ist (insbesondere E. 3.2.3) . Es liegt demnach
- zumindest nach der aktuellen Aktenlage - kein Fall vor, in welchem eine genauere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen wäre und sich die Vornahme einer eigenen Schätzung aufgrund der vorhandenen , äusserst widersprüchlichen Akten rechtfertigen würde. In diesem Sinne ist die Sache zwecks weiterer Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.4
3.4.1
In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin als « Vermögensertrag » ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) berück sichtigten (pauschalen) Betrag von Fr. 2'800.-- (Urk. 7/3a ), nämlich 5 % des Verkehrswerts (Fr. 3'500.--) minus 20 % des Bruttoertrages (ent sprechend Fr. 700.--) für Unterhalt (Urk. 7/3c), ist ebenfalls zu beachten, dass er ausgehend von einem nicht rechtsgenüglich erhobenen Liegenschaftswert ermit telt wurde.
Ausserdem ist relevant, dass die serbische Liegenschaft abgesehen von Ferien auf enthalten leer steht und laut der Beschwerdeführerin nicht gut vermietbar ist ( Urk. 1 S. 5). Damit ist die Frage, ob ein Ver mögensertrag anzurechnen sei, auf grund von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu be antworten. Danach sind auch Einkünft e und Vermögenswerte als Ein nahmen anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Ein solcher Verzicht liegt vor, wenn die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft werden. Ein Verzicht auf die Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie liegt dann vor, wenn es dem Nutzungs berechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobil ie entgeltlich durch eine Dritt person nutzen zu lassen. Objektiv möglich ist die Überlassung zur Nutzung, wenn die Art des Nutzungsrechts dies er laubt, wenn die Immobilie geeig net ist, um damit einen Ertrag zu erzielen, und wenn e ine Nachfrage nach nutzbaren Im mobilien der betreffenden Art, Grösse , Lage etc. besteht. Bei Liegen schaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweis en, besteht eine natürliche Ver mutung für eine Verwertbarkeit der Nutzung smöglichkeiten zu einem angemes senen Preis. Diese kann durch ernsthafte, aber erfolglose Be müh ungen um eine entgeltliche Dritt nutzung widerlegt werden ( Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., S. 1838 f. Rz 157; vgl. auch WEL Rz 3433.03). 3.4. 2
Es ist somit nicht massgeblich, ob die Liegenschaften tatsächlich vermietet wurde n , sondern nur, ob dies grundsätzlich möglich war respektive ist, und wenn ja, zu welchem Preis. Massgeblich i st derjenige Ertrag, den die Be schwerde füh rerin bei Vermietung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft tat sächlich erzielen könnte (vgl. SVR 1997 EL Nr. 38 S. 117 E. 6 in fine ; Urteil des Bun desgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
Vom (allfälligen) Bruttoertrag ist sodann ein für die Steuern massgeblicher Pau schal betrag für Gebäudeunte rhaltskosten und die Hypothekar zinsen (bis maximal in der Höhe der Mieteinnahmen; BGE 142 V 311 E. 4) in Abzug zu bringen, wie dies die Beschwerdegegnerin mit 20 % grundsätzlich korrekt vor genommen hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 ELV; vgl. auch WEL Rz 3260.02 und § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes des Kantons Zürich mit Verweis auf die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltun g von Liegenschaften des Privat vermögens vom 7. September 2002 Ziff. II). 3.4 .3
An zurechnen sind folglich gegeben enfalls objektiv erzielbare und ortsübliche Netto-Mieteinnahmen. Ob eine Vermietung der betreffenden Liegenschaft in einem serbischen Dorf überhaupt mög lich war/ist, und wenn ja zu welchem Preis, ist den Akten nicht schlüssig zu entnehmen. Der Schätzer verneinte zwar eine Nachfrage bezüglich eines Kaufes (Urk. 7/ 1cc S. 4), doch erwies sich seine Schätzung als nicht beweistauglich. Mithin bedarf es a uch hierzu weiterführender sach verständiger Abklärungen. 3.4 .4
Es ist vor diesem Hintergrund und im Sinne vorstehender Erwägung 1.4 daher festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin angewandte Formel « ( Er mit telter Wert der Liegenschaften x 5 % ) - 20 % Unterhalt = Ertrag » dem Grundsatze nach als Methode zur Ertragsbestimmung nicht zu beanstanden ist. Jedoch ist diese nicht gänzlich ohne Blick auf die möglichst realistischen Marktverhältnisse und Mietzi nseinnahmen vergleichbarer Immo bilien an ähnlicher Lage anzuwen den. Eine Immobilien schätzung hat sich daher auch zu dieser Frage zu äussern. 3.5
Die nun im Einspracheentscheid festgehaltene Höhe der serbischen Rente wurde nicht beanstandet und ergibt sich nachvollziehbar aus den Akten (Urk. 7/1hh,
Urk. 7/3d-e). 4 .
4 .1
Nach dem Gesagten folgt, dass der von der Besc hwerdegegnerin in der ursprüng - lichen
ZL-Berech nung sowie der in der nun angefochtenen ZL- Berechnung für die Zeit ab An spruchsbeginn im August 2015 b erücksichtig t e Betrag für den Verkehrswert der serbischen Liegenschaft und der daraus abgeleitete Ver mögens ertrag nicht rechtsgenüglich erstellt sind.
Diese Beträge sind entsprechend dem Ergebnis einer von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab August 2015 einzu holenden, konkreten (sach verständigen amt lichen oder gutachterlichen) Verkehrswertschätzung der im Eigentum der Be schwerdeführerin stehenden Liegenschaft zu korrigieren. Hernach ist der Anspruc h der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen neu fest zulegen. Folglich kann zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht
beurteilt werden, ob die Rückforderung von Fr. 9'505.-- (vgl. Urk. 2 S. 6 f.) rechtens ist. 4.2
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Wert des Grundstücks der Beschwerdeführerin und den Ertrag daraus im Sinne der Erwägungen neu ermittle und hernach über die Zusatzleistungsansprüche der Beschwerdeführerin und über die Rückforderung neu verfüge. 5.
5.1
Das Verfahren ist kostenlos , weshalb sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos erweist . 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze recht fertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’0 00.-- (inklusiv e Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 3. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Stadt Schlieren , Durch füh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu rückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Zusatzleistungsansprüche der Beschwerdeführerin und über eine allfällige Rückforderung neu v er füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milos av Milovanovic - Stadt Schlieren - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer