Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1939, ist Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinterlassene n versicherung und meldete sich am 12. März 2014 bei der Stadt Y.___ zum B e zug von Zusatzleistungen an (Urk. 16/1). Nachdem die Durchführungsstelle von der Gesuchstellerin die Angaben und Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermöge nsverhältnissen eingeholt und weitere Abklärungen getätigt hatte (Urk. 16/2- 21), sprach sie ihr mit Verfügung vom 30. Juni 2014 für die Zeit ab Fe b ruar 2014 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zu (Urk. 16/22). Mit den na chfo l genden Verfügungen vom 12. Dezember 2014 und vom 10. Dezember 2015 e r neu e rte sie die Zusatzleistungszusprache für die Jahre 2015 und 2016 (Urk. 16/23 und Urk. 16/24). 1.2
Im Mai 2016 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs in die Wege (Schreiben an die Bezügerin vom 18. Mai 2016, Urk. 16/39) und nahm hierzu die Formularangaben der Bezügerin vom 10. Juni 2016 (Urk. 16/41) und verschiedene Dokumente (Urk. 16/26-38) entg e gen. Darunter fanden sich Internet- Kataster -Bescheinigungen ( „ Visura per so g getto “; Abrufdatum des 8. Juni 2016 ) , die Grundeigentum von X.___ in den italienischen Gemeinden Z.___ (Provinz A.___ ) und B.___ (Provinz C.___ ) au s wiesen (Urk. 16/33/2+3) .
Die Durchführungsstelle berechnete den Zusatzleistungsanspruch von X.___ daraufhin unter Berücksichtigung des Wertes der italienischen Grundstücke neu. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 setzte sie den laufenden Zusatzleistungsa n spruch ab Mai 2016 auf monatlich Fr. 6 6 0.-- fest (Ergänzungsleistunge n in der Höhe von Fr. 458 .-- und kantonale Beihilf e n in der Höhe von Fr. 202.--; Urk. 16/42). Mit separater Verfügung ebenfalls vom 21. Juni 2016 verpflichtete die Durchführungsstelle die Bezügerin zur Rückerstattung eines Betrag es von Fr. 15‘876.-- für zuviel ausgerichtete Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 12‘541.-- und Gemeindezuschüsse in der Höhe von Fr. 3‘335.--) im Zeitraum Februar 2014 bis Juni 201 6 ( Urk. 16/43 ) . X.___ erhob mit Ei n gabe vom 12. Juli 2016 Einsprache , die sie als „ Rekurs gegen die Rückersta t tungsverfügung vom 21. Juni 2016 “ bezeichnete (Urk. 3/1). Die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. Juli 2016 ab (Urk. 2 = Urk. 16/44). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 10. August 2016 Beschwerde (Urk. 1). Mi t Verfügung vom 16. August 2016 setzte das Gericht ihr eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift an (Urk. 4), wor auf sie dem Gericht am
5. September 2016 (Poststempel) die handschriftlich unterzeichnete und danach fotokopierte Beschwerdeschrift vom 10. August 2016 zusandte (Urk. 7). Am 19. September 2016 setzte ihr das G e richt eine nochmalige Nachfrist an, um die handschriftlich unterzeichnete B e schwerdeschrift im Original einzureichen (Urk. 8). X.___ kam dieser Aufforderung am 5. Oktober 2016 (Poststempel) nach (Urk. 10; Begleitnotiz des Sohnes in Urk. 11). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 forderte das Gericht die Durchführungsstelle zur Beantwortung der Beschwerde auf (Urk. 13). Dies e schloss mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 auf deren Abweisung (Urk. 15). In der Replik vom 16. November 2016 blieb X.___ bei ihren Standpunkten (Urk. 21). Die Durchführungsstelle liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik unbenützt verstreichen, was der Gegenpartei am 16. Januar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, s o weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin hielt mit der Eingabe vom 10. August 2016 (Urk. 1) und dem unterzeichneten, am 5. September 2016 zur Post gebrachten Exemplar di e s e r Eingabe (Urk. 7) die 30tägige Frist zur Beschwerde gegen den Einsprach e entscheid vom 14. Juli 2016 (Urk. 2) ein angesichts dessen, dass die Frist während der Gerichtsferien vom
15. Juli bis zum 15. August 2016 stillstand ( Art. 38 Abs. 4 lit . b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Des Weiteren ist auch die zehntägige Nachfrist eingehalten, die das Gericht der Beschwerdefü h rerin mit Verfügung vom 19. September 2016 zur Einreichung der handschrif t lich unterzeichnete n Beschwerdeschrift im Original angesetzt hat te (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin liess die siebentägige Frist der Post zur Abholung der Ve r fügung unbenützt verstreichen, sodass die Sendung am letzten Tag dieser Frist, nämlich am 30. September 2016 (vgl. den Online-Sendungsverlauf in Urk. 12) , als zugestellt galt (vgl. Art. 38 Abs. 2 bis in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) . Die Aufgabe der original unterzeichneten Beschwerdeschrift bei der Post am 5. Oktober 2016 (Urk. 10) erfolgte somit innert der zehntägigen gerichtl i chen Nachfrist.
Erweist sich die Beschwerde damit als rechtzeitig erhoben, so ist auf sie einz u treten. 2.
Die Beschwerdeführerin nannte in der Einsprache vom 12. Juli 2016 explizit nur die Rückerstattungsverfügung als Gegenstan d ihres „Rekurses“ (Urk. 3/1 S. 1). Implizit beanstandete sie jedoch auch die Verfügung betreffend den la u fenden Zusatzleistungsanspruch, wenn sie ausführte, „eine Rückerstattungsfo r derung von knapp CHF 16‘000.-- und eine eventuelle Kürzung der Ergänzungs leistungen“ wären für sie eine Katastrophe (Urk. 3/1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin ging daher z u Recht davon aus, dass sich die Einsprache gegen beide Verfügungen vom 21. Juni 2016 richtete (vgl. Urk. 2 S. 2). Damit umfasst der angefochtene Einspracheentscheid ebenfalls so wohl die laufenden Ansprüche als auch die Rückerstattung von bereits erbrachten Leistungen. Ebenso erstreckt sich die Beschwerdeschrift auf diese beiden Gegenstände; die Beschwerdeführ e rin beanstandete wiederum sowohl die Rück forderung als auch die Kürzung (Urk. 10 S. 3).
Im F olgenden ist daher auf beide, miteinander in engem Zusammenhang st e henden Themenkreise einzugehen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerd e gegnerin sich in der Beschwerdeantwort (Urk. 15) ausschliesslich auf die M eldepflichtverletzung als Voraussetzung für eine Rückerstattung , nicht aber auf die ebenfalls beanstandete Bewertung der Wohnl iegenschaft in Italien b e zog.
Zuständig ist die ordentliche Besetzung des Gerichts und nicht der Einzelrichter, wie es bei einem Streitwert von höchstens Fr. 20‘000.-- der Fall wäre (§ 11 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 3. 3.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgeset zes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergä n zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. 3.2
D ie anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Als Einnahme angerechnet wird nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG unter and erem
ei n Prozentsatz des Reinvermögens - bei Altersrentnerinnen und - rentnern 10 % -, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlass e nen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermö gen nach den Grundsätzen der Gesetzgeb ung über die dire kte kantonale Steuer für die Be we r tung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV nicht zum Ste u erwert, sondern zum Verkehrswert einzusetzen.
Art. 17 Abs. 6 ELV ermächtigt die Kantone dazu, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkant o nale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert an zu wenden. Der Ka n ton Zürich macht indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch (vgl. die Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch ).
Des Weiteren gehören nac h Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG die Einkünfte aus b ewegl i chem und unbeweglichem Vermögen zu den anrechenbaren Einnahmen.
Bei E r trägen aus Wohneigentum sind nach Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse n als Abzüge zugelassen , und zwar in ihrer Summe (vgl. BGE 138 V 17) bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft. Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt nac h Art. 16 ELV ein Pa u schalabzug, welcher dem Abzug für die direkte kantonale Steuer im Wohnsit z kanton, subsidiär dem Abzug f ür die direkte Bund esst euer entspricht. Im Kanton Zürich beläuft sich die Pauschale auf 20 % des Brutto-Mietertrags beziehung s weise des Brutto-Mietwertes (Ziffer II der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Li e genschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002 ; Merkblatt des kan tonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, Rz 45) . 3.3 3.3.1
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzu halten sind.
Ferner trifft die Personen, die Leistungen beanspruchen, in Ergänzung zur Unte r suchungs pflicht der Ver wal tung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachve r haltsabklärung: Wer L eistungen
beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der L eis tungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Perso nen, die Le istungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, na mentlich Arbeit geber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einze l fall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von A n sprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. 3.3.2
Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergän zungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und B e zügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung z u kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ
zu melden ist. Ausserdem ist die Me ldepflicht im Sinne einer Spezi alnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönli chen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Ver hältnisse unve r züglich Mitteilung zu machen.
Geänderte Verhältnisse, die sich zuungunsten der Bezüger auswirken, also eine Verminderung des Ausgabenüberschusses zur Folge haben, sind grundsätzlich auf den Beginn des Monats zu berücksichtigen , d er auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückfor de rung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV).
Im Falle einer periodischen Überprüfung wird die Neubeme s sung - sowohl bei einer Verminderung als auch bei einer Erhö hung des Ausg a benüberschu sses - auf den Beginn des Monat s gelegt, in dem die Än de rung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie einge treten ist, und sp ä testens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfü gung folgt, und auch hier bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Melde pflicht vorbe halten (Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV). 3.4
Zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen sind gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Eine Rückforderung ist dann möglich, wenn e i ne Verle tzung der Meldepflicht vorliegt (Art. 25 Abs. 2 lit . c und lit . d ELV ; vo r stehend E. 3.3.2 ) oder wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 ATSG erfüllt s ind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ei n spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen en t deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Ei n spracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiede r erwägung). 3.5 3.5.1
I n Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistu n gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG d ie Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung, soweit nichts Abweichendes b e stimmt ist.
Für Alleinstehende beläuft sich der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe nach § 16 Abs. 1 ZLG auf Fr. 2‘420.--. Nach § 1 7
Abs. 1 ZLG w ird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergä n zungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungslei s tungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden ( lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird ( lit . b).
Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Y.___ sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Grossen Gemeinderates über die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe geregelt . Art. 7 Abs. 1 der Verordnung erklärt die Bestimmungen des ZLG als sinngemäss anwendbar, soweit durch die Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung betragen die maximalen Leistungen an Gemeindez u schüssen bei Alleinstehenden Fr. 1‘380.-- (Satz 1), und es gilt eine Vermögen s freigrenze von Fr. 25‘000.-- (Satz 2) . In Bezug auf das Verfahren gelten nach § 20a ZLG für die Gemeindezuschüsse die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 3.5.2
Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse richtet sich aufgrund der Verweisungen in § 20a ZLG und in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Y.___ nach den Vorschriften in Art. 25 Abs. 2 lit . c und lit . d ELV und in Art. 53 ATSG.
Was die unrechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen betrifft, so ergibt sich das Recht zur deren Rückforderung (unter denselben Voraussetzungen, wie sie für die Ergänzungsleistungen und die Gemeindezuschüsse gelten) aus der sin n gemässen Anwendung
von § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von rech t mässig bezogene n Beihilfen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). 4.
Unbestritten un d mit den Internet-Kataster-Bescheinigungen vom 8. Juni 2016 (Urk. 16/33/2 +3 ) belegt ist, dass
die Beschwerdeführerin Eigentümerin oder Mi t eigentümerin verschiedener Grund stücke in Italien ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Wert dieser Grundstücke zum Vermögen gehört, von dem gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ein Anteil von 10 % und g estützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG die Erträge als Einnahmen anzurechnen sind.
Strittig ist demgegenüber zum einen die Höhe der anrechenbaren Werte der Grundstücke und damit auch der anrechenbaren Erträge daraus
und zum a n dern das Recht der Beschwerdegegnerin, die Anrechnung rückwirkend vorz u nehmen und gegenüber der Beschwerdeführerin eine Rückforderung zu erheben. 5. 5.1
Was zunächst den Wert der Grundstücke betrifft, so ist für die Parzelle Nr. 377 in der Gemeinde Z.___ , auf der ein Wohnhaus steht (Urk. 16/33/2 S. 2 ), der Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 4 ELV und nicht der Steuerwert nach Art. 17 Abs. 1 ELV massgebend . Denn wenn sich eine Person nur kürzerdauernd , insb e sondere ferienhalber, in der eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, ohne dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen wird, kann rechtspr e chungsgemäss nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft gesprochen we r den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_18 7/2007 vom 22. November 2007 E. 6.3.1). Daraus folgt neben der Anrechenbarkeit zum Verkehrswert auch, dass die Anrechnung ohne Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 112‘500.-- für selbstbewohnte Liegenschaften (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) zu erfolgen hat (vgl. Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
3. Auflage, Basel 2016, S. 1852 f. Rz 171).
Auf den übrigen Parzellen , die grundsätzlich ebenfalls zum Verkehrswert anz u rechnen sind, be finden sich keine Wohnbauten , sondern die Parzellen Nr. 329 und Nr. 63 9 in der Gemeinde Z.___ sind als „AGRUMETO“ ( Zitrusfruchtplant a ge ) charakterisiert (Urk. 16/33/2 S. 1-2) , und die Parzellen Nr. 663 und 668 in der Gemeinde B.___ , sind als „SEMIN ARBOR“ ( semin . arbor .: seminativo
arborato , Saatland mit Baumbestand) eingetragen (Urk. 16/33/3). 5 .2
Die Beschwerdegegnerin ermitttelte die Werte der verschiedenen Grundstücke anhand der Angaben in den Internet-Kataster-Bescheinigungen vom 8. Juni 2016 (Urk. 16/33/2 +3 ). Darin ist für jedes Grundstück ein bestimmter Betrag in Euro und bei den Landparzellen zusätzlich in Lire angegeben; bei der Wohnli e genschaft wird der Betrag als „ rendita “, bei den Landparzellen als „ reddito “, g e gliedert in einen „ reddito
dominicale “ und einen „ reddito
agrario “, bezeichnet.
Diese Beträge setzte die Beschwerdegegnerin in vorgegebene Formeln ein, aus denen
gemäss
de n Angaben in den Berechnungsblättern (Urk. 16/33/1) der Ve r kehrswert resultier t . Für die Wohnliegenschaft verwendete sie die Formel „ re n dita x 100 x 2“, für die Landparzellen die Formel „ dominicale + agrario + 25 % x 75 “. Auf diese Weise gelangte sie für die Wohnliegenschaft z u einem Wert von Euro 37‘184.-- und für die vier Landparzellen zusammen zu einem Wert von Euro 1‘987.51. Diese Werte rechnete sie für die Jahre 2014 bis 2016 anhand der jährlic h festgelegten Umrechnungskurse in Schweizerfranken um. Für das Jahr 2014 resultierten Werte von Fr. 45‘64 7.08 (Wohnliegenschaft) und Fr. 2‘439.85 (Landparzellen), für das Jahr 2015 Werte von Fr. 44‘710.04 (Woh n liegenschaft) und Fr. 2‘389.77 (Landparzellen) und für das Jahr 2016 Werte von Fr. 40‘288.86 (Wohnliegenschaft) und Fr. 2‘ 153.46 (Landparzellen).
Für die Berechnung der Erträge aus den Grundstücken verwendete die B e schwerdegegnerin sodann ebenfalls eine Formel, nämlich „Verkehrswert der Liegenschaft x 5 % - 20 % Unterhalt = Ertrag“.
Die Beschwerdeführerin bestritt explizit die Schätzung der Wohnliegenschaft auf rund Fr. 40‘000.-- und brachte vor, aufgrund des Zustands des Hauses und der Lage des Grundstücks sei von einem Wert von höchstens Fr. 20‘000.-- au s zugehen (Urk. 1 0 S. 2, Urk. 21 S. 1, Urk. 3/1). 5.3
Für die Bewertung einer selbstbewohnten Wohnliegenschaft ist im Kanton Z ü rich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ELV auf den Wert abzustellen, den die Steuerbehörde aufgrund der Regeln in § 39 Abs. 3 des Zürcher Steuergesetzes ( StG ) und in der gestützt darauf erlassenen Weisung des Regierungsrates a n die Steuerbehörden über die Bewertung
von Liegenschaften und die Festsetzung
der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 (Weisung 2009 ;
LS
631.32 ) ermittelt hat. Dabei lässt § 39 Abs. 3 StG ausdrücklich schematisch e, formelmässige Bewertungen zu, und die Weisung 2009 verlangt nur dort eine individuelle Schätzung, wo die schematische Ermittlung zu einem Wert führt , der über 100 % oder unter 70 % des Verkehrswertes liegt ( vgl. Richner / Frei/Kaufmann/ Meuter , Kommentar zum Zürcher Steuergeset z, 3. Auflage, Z ü rich 2013, § 39 StG N 53 ; Weisung 2009 N 79-82).
Ist hingegen der Verkehrswert einer Wohn liegenschaft massgebend , sei es, weil es sich, wie vorliegendenfalls , nicht um eine selbst bewohnte Liegenschaft im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinn handelt (Art. 17 Abs. 4 ELV) , sei es, weil es um die Entäusserung einer selbst bewohnten Liegenschaft und die Frage nach dem adäquaten Gegenwert geht ( Art. 17 Abs. 5 ELV; vgl. Urteil des Bundesg e rich ts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.1), so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts primär eine individuelle, auf das konkrete Grundstück bez o gene Schätzung erforderlich. Das Bundesgericht räumt allerdings ein , dass eine konkrete, aktuelle Liegenschaftsschätzung dort nicht tauglich ist, wo der Wert massgebend ist, den eine Liegenschaft zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt hatte. Hier ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf g e eignete anderweitige Schätzungswerte abzustellen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 200 9 E. 6.3.4 , P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.2 und P 31/01 vom 13. Dezember 2001 E. 2a ). Als geeignet hat das Bundesgericht n e ben dem gesetzlich vorgesehenen Repartitionswert (Urteil des Bundesge richts P 31/01 vom 13. Dezember 2001 E. 2a) insbesondere das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert bezeichnet, da der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert , hingegen häufig unter dem Gebäudev ers i cherungswert liege (Urteil e des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Ju ni 2009 E. 6.3.4
und P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b ). Das Bundesgericht ist jedoch schon verschiedentlich zum Schluss gekommen, dieser Durchschnittswert führe im konkreten Fall zu keinem vertretbaren Ergebnis, und hat die Verwaltung dort zu einer konkreten rückwirkenden Liegenschaftsschätzung verpflichtet (U r teile des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.2.2
und E. 2.3 sowie P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.3 ). 5 .4
Vorliegend muss kein Verkehrswert bestimmt werden, der weit in der Verga n genheit liegt, sondern es geht um den Wert der Wohnliegenschaft der B e schwerdeführerin (Alleineigentum; vgl. Urk. 16/33/2 S. 2) in den Jahren 2014 bis 201 6, also um einen aktuellen Wert. Eine Schätzung aufgrund des konkr e ten, aktuell en Zustands der Liegenschaft ist daher hier die geeignete Methode für die Ermittlung des zusatzleistungsrechtlich anrechenbaren Vermögens . Der Umstand , dass das Grundstück der Beschwerdeführerin im Ausland liegt, ist für sich allein kein Grund, von einer konkreten, aktuellen Schätzung abzusehen. Vielmehr hat das Bundesgericht im Falle einer Wohnliegenschaft in Frankreich auf eine aktuelle Schätzung eines französischen Architekten abgestellt (Urteil des Bundesgerichts P 25/01 vom 26. Juni 2001 E. 3a ), und im Falle einer Woh n liegenschaft in Tunesien hat es der Verkehrswertschätzung eines einheimischen Architekten den Vorzug gegenüber derjenigen der schweizerischen Verwaltung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 4 und E. 5 .2) . Im letzteren Fall hat das Bundesgericht zudem festgehalten, der Verkehrswert könne korrektermassen n ur durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten
- unter Berücksichtigung der Kriterien der Grösse des Grundstücks, der Anzahl Zimmer, der Lage ( verkehrsmässige
Erschliessung , Distanz zum Meer), der Wohnqualität (ruhiges oder lärmiges, ärmliches oder vornehmes Quartier) und des Ausbaustandards
- hinreichend genau geschätzt werden, und hat die vorhandene, diesen Anforderungen nicht vollumfänglich genügende einheim i sche Schätzung nur für den Fall als ausreichend erachtet, dass eine genauere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen sei (E. 5.3).
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, bei den verwendeten Zahlen und Formeln handle es sich um die vom Staat Italien vor gegebenen Kapitalisierungswerte aus früheren Jahren (Urk. 2 S. 4). Aus den Internet-Kataster-Bescheinigungen vom 8. Juni 2016 erschliesst sich indessen nicht, wie die italienische Behörde im Falle der Wohnliegenschaft zur „ r endita “ von Euro 185.92 gelangt ist. Die registrierten Daten (Flächenangaben, Anzahl Zimmer) machen nicht deutlich , wie Land- und Gebäudewert als zentrale Par a m e ter der Schätzung einer Wohnliegenschaft (vgl. die Urteile des Bundesg e richts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.2 und P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b) berücksichtigt sind, und es geht aus den Bescheinigungen auch nicht hervor, was die Kategorie A/4 (nach den Angaben der Beschwerdegegnerin stehend für „einfache Baute“; vgl. Urk. 2 S. 5 ) und die Klasse 2 , denen die Wohnliegenschaft zugeordnet wird,
bedeuten und wie sie im gesamten Spektrum positioniert sind . Insbesondere gibt zumindest dem unkundigen Laien auch die Spalte „ Dati
der i vanti da“ keinen Aufschluss darüber. Insgesamt entsteht jedoch der Eindruck, dass der Wert unter „ r endita “ auf einer amtlichen, zu Steuerzwecken erstellten Bewertung basiert, die vergleichbar ist mit der Bewertung gemäss der oben e r wähnten (E. 5.3) Weisung 2009 des Regierungsrats des Kantons Zürich. Dieser Eindruck wird bestärkt dadurch, dass die Beschwerdegegnerin als Liegenscha f tenertrag nicht die „ r endita “ von Euro 185.92 eingesetzt hat, sondern einen B e trag nach der Formel „Verkehrswert der Liegenschaft x 5 % - 20 % Unterhalt“, der mit rund Fr. 1‘600.-- bis Fr. 1‘800.-- viel höher ist. Allerdings ist die He r kunft dieser Formel sowie auch der Formel „ rendita x 100 x 2“ zur Ermittlung des Verkehrswertes ebenfalls unbekannt; es ist aber offensichtlich, dass die Verwendung solcher Formeln zu einer lediglich schematischen, keine individ u ellen Gegebenheiten berücksichtigende n Schätzung führt.
Ein e derartige Schätzung genügt indessen nach dem Ausgeführten grundsät z lich nicht oder auf jeden Fall erst dann, wenn eine genauere Schätzung nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand erhältlich ist. Die Beschwerdegegnerin hat nicht dargetan, dass vorliegendenfalls
so
grosse Hü r den für eine konkrete Schätzung durch eine Fachperson für Immobilien in It a lien bestünden.
Sie hielt im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich fest, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, Dokumente wie etwa eine Ve r kehrswertschätzung einzureichen, die den geltend gemachten Wert der Liege n schaft untermauern würden (Urk. 2 S. 5). Aufgrund des Untersuchungsgrund satzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegt es jedoch der Beschwerdegegnerin, den Verkehrswert der zur Diskussion stehenden Liegenschaft zu ermitteln. D ie B e schwerdeführerin muss der Beschwerdegegnerin aufgrund der Mitwirkung s pflicht nach Art. 28 Abs. 2 ATSG zwar sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen , welche die Verkehrswertschätzung ermögliche n; die aktive Rolle, welche die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung einzunehmen hat, gebietet jedoch, dass sie diese Unterlagen genau bezeichnet und die Beschwerdeführerin explizit und unter Ankündigung von Säumnisfolgen dazu auffordert, sie einzureichen.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, eine individuelle, auf die konkrete Wohnliegenschaft in der Zeit ab dem Jahr 2014 bezogene Verkehr s werts chätzung noch zu veranlassen . Dies gilt umso mehr, als d ie Beschwerd e gegnerin darlegte, die verwendeten Form eln entstammten früheren Jahren und in den vergangenen Jahren seien die Kategorien und Kapitalisierungswerte i m mer wieder verändert worden (Urk. 2 S. 4). G estützt a uf diese Schätzung wird sodann auch der W ert des (hypothetischen) Ertrags daraus neu zu ermitteln sein . 5.5
Die vorstehenden Überlegungen gelten grundsätzlich gleichermassen
für die verschiedenen Landparzellen in den Gemeinden Z.___ und B.___ . Angesichts dessen, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Werte hier viel tiefer sind und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden, ist es jedoch eher gerechtfertigt , auf die vereinfachte, schematische Schätzung abzustellen. I m merhin ist es geboten, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe der von ihr e r rechneten Werte de r Fachperson, die mit der Schätzung der Wohnliegenschaft betraut wird, zumindest zur summarischen Beurteilung der Plausibilität unte r breitet. 6. 6.1
Steh en die anzurechnenden Ver kehrswerte der Grundstücke und die Erträge
daraus noch nicht fest, so kann auch noch nicht über die Höhe der Rückford e rung befunden werden, die aus der Neuberechnung der Zusatzleistungen unter Anrechnung dieser Beträge resultiert. Bereits an dieser Stelle ist aber über das grundsätzliche Recht der Beschwerdegegnerin zu entscheiden, die Beträge rückwirkend anzurechnen und die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen zu verpflichten. 6.2
Die Beschwerdegegnerin berief sich für ihre Rückforderung auf eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG durch die Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 2 f ., Urk. 15).
Der Sachverhalt, der die Beschwerdegegnerin zu dieser Einstufung bewog, steht dem Grundsatz nach fest. Die Beschwerdeführerin verneinte am 12. März 2014 im Anmeldeformular die Frage „Besitzen Sie eine Liegenschaft im In- und/oder Ausland oder sind Sie Teilhaber?“
(Urk. 16/1 S. 2) , und sie unterschrieb am 30. Juni 2014
- unrichtigerweise - die folgende vorformulierte Zusatzerklärung: „Ich erkläre hiermit, nicht Eigentümer resp. Miteigentümer einer Liegenschaft (Wohnung/Haus/ Land im Ausland zu sein.“ (Urk. 16/19).
Der Tatbestand der Meldepflichtverletzung betrifft indessen nach den vorstehe n den rechtlichen Erwägungen (E. 3.3.2) die Unterlassung, Änderungen zu melden, die während des laufenden Zusatzleistungsbezugs eingetreten sind , während die unrichtige Angabe der Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsänderung betrifft, sondern vielmehr einen Sachverhalt, der sich bereits zu Beginn des Zusatzl ei s tungsbezug anders präsentierte, als die Beschwerdeführerin ihn darstellte. Solche falschen Angaben können eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 ATSG darstellen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 40 zu Art. 28 ATSG), nicht aber eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG. 6.3
Ob der Beschwerdeführerin eine Pflichtverletzung tatsächlich vorzuwerfen ist, kann indessen offen bleiben. Denn das Grundeigentum, von dem die Beschwe r degegnerin im Juni 2016 durch die entsprechende Formularangabe der B e schwerdeführerin (Urk . 16/41 S. 2) und durch die neu eingereichten Internet-Kataster-Bescheinigungen (Urk. 16/33/2+3) erfuhr, stellt eine neue Tatsache im Sinne der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, welche die B e schwerdegegnerin wegen der vorangegangenen unrichtigen Angaben nicht früher kennen konnte. Gestützt darauf ist die Beschwerdegegnerin zur Erhebung einer Rückforderung berechtigt (vgl. einen ähnlichen Sachverhalt im Urteil des Bu n desgerichts P 25/01 vom 26. Juni 2001 E. 2 und E. 3b) . Mit dem Erlass der Rüc k forderungsverfügung a m 21. Juni 2016 hat sie die 90tägige Frist seit der Entd e ckung des Revisionsgrundes (vgl. hierzu Kieser , a.a.O., N 38-39 zu Art. 53 ATSG) ohne Weiteres eingehalten.
Sollten aus der neuen Berechnung der Verkehrswerte der Grundstücke und der Erträge daraus und aus deren Einbezug in die Zusatzleistungsberechnung wi e derum zu vie l ausbezahlte Leistungen resultieren , so wäre die Beschwerdege g nerin daher zu deren Rückforderung berechtigt, ohne dass es auf eine Pflicht verletzung oder ein Verschulden der Beschwerdeführerin ankäme. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen der Parteien zu den Versäumnissen der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen zu werden. 7.
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Werte d er Grundstücke der Beschwerdeführerin und die Erträge daraus im Sinne der Erwägungen neu ermittle und hernach über die Zusatzleistungsansprüche der Beschwerdeführerin und über die
Rückforderung neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheen t scheid vom 14. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___ ,
Durchführung s stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit sie die Werte d er Grundstücke der Beschwerdeführerin und die Erträge daraus im Sinne der Erwägungen neu ermittle und hernach über die Zusatzleistungsansprüche der Beschwerdeführerin und über die Rückforderung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde s gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuz u stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1939, ist Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinterlassene n versicherung und meldete sich am 12. März 2014 bei der Stadt Y.___ zum B e zug von Zusatzleistungen an (Urk. 16/1). Nachdem die Durchführungsstelle von der Gesuchstellerin die Angaben und Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermöge nsverhältnissen eingeholt und weitere Abklärungen getätigt hatte (Urk. 16/2- 21), sprach sie ihr mit Verfügung vom 30. Juni 2014 für die Zeit ab Fe b ruar 2014 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zu (Urk. 16/22). Mit den na chfo l genden Verfügungen vom 12. Dezember 2014 und vom 10. Dezember 2015 e r neu e rte sie die Zusatzleistungszusprache für die Jahre 2015 und 2016 (Urk. 16/23 und Urk. 16/24).
E. 1.2 Im Mai 2016 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs in die Wege (Schreiben an die Bezügerin vom 18. Mai 2016, Urk. 16/39) und nahm hierzu die Formularangaben der Bezügerin vom 10. Juni 2016 (Urk. 16/41) und verschiedene Dokumente (Urk. 16/26-38) entg e gen. Darunter fanden sich Internet- Kataster -Bescheinigungen ( „ Visura per so g getto “; Abrufdatum des 8. Juni 2016 ) , die Grundeigentum von X.___ in den italienischen Gemeinden Z.___ (Provinz A.___ ) und B.___ (Provinz C.___ ) au s wiesen (Urk. 16/33/2+3) .
Die Durchführungsstelle berechnete den Zusatzleistungsanspruch von X.___ daraufhin unter Berücksichtigung des Wertes der italienischen Grundstücke neu. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 setzte sie den laufenden Zusatzleistungsa n spruch ab Mai 2016 auf monatlich Fr. 6
E. 6 ( Urk. 16/43 ) . X.___ erhob mit Ei n gabe vom 12. Juli 2016 Einsprache , die sie als „ Rekurs gegen die Rückersta t tungsverfügung vom 21. Juni 2016 “ bezeichnete (Urk. 3/1). Die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. Juli 2016 ab (Urk. 2 = Urk. 16/44). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 10. August 2016 Beschwerde (Urk. 1). Mi t Verfügung vom 16. August 2016 setzte das Gericht ihr eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift an (Urk. 4), wor auf sie dem Gericht am
5. September 2016 (Poststempel) die handschriftlich unterzeichnete und danach fotokopierte Beschwerdeschrift vom 10. August 2016 zusandte (Urk. 7). Am 19. September 2016 setzte ihr das G e richt eine nochmalige Nachfrist an, um die handschriftlich unterzeichnete B e schwerdeschrift im Original einzureichen (Urk. 8). X.___ kam dieser Aufforderung am 5. Oktober 2016 (Poststempel) nach (Urk. 10; Begleitnotiz des Sohnes in Urk. 11). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 forderte das Gericht die Durchführungsstelle zur Beantwortung der Beschwerde auf (Urk. 13). Dies e schloss mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 auf deren Abweisung (Urk. 15). In der Replik vom 16. November 2016 blieb X.___ bei ihren Standpunkten (Urk. 21). Die Durchführungsstelle liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik unbenützt verstreichen, was der Gegenpartei am 16. Januar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, s o weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin hielt mit der Eingabe vom 10. August 2016 (Urk. 1) und dem unterzeichneten, am 5. September 2016 zur Post gebrachten Exemplar di e s e r Eingabe (Urk. 7) die 30tägige Frist zur Beschwerde gegen den Einsprach e entscheid vom 14. Juli 2016 (Urk. 2) ein angesichts dessen, dass die Frist während der Gerichtsferien vom
15. Juli bis zum 15. August 2016 stillstand ( Art. 38 Abs. 4 lit . b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Des Weiteren ist auch die zehntägige Nachfrist eingehalten, die das Gericht der Beschwerdefü h rerin mit Verfügung vom 19. September 2016 zur Einreichung der handschrif t lich unterzeichnete n Beschwerdeschrift im Original angesetzt hat te (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin liess die siebentägige Frist der Post zur Abholung der Ve r fügung unbenützt verstreichen, sodass die Sendung am letzten Tag dieser Frist, nämlich am 30. September 2016 (vgl. den Online-Sendungsverlauf in Urk. 12) , als zugestellt galt (vgl. Art. 38 Abs. 2 bis in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) . Die Aufgabe der original unterzeichneten Beschwerdeschrift bei der Post am 5. Oktober 2016 (Urk. 10) erfolgte somit innert der zehntägigen gerichtl i chen Nachfrist.
Erweist sich die Beschwerde damit als rechtzeitig erhoben, so ist auf sie einz u treten. 2.
Die Beschwerdeführerin nannte in der Einsprache vom 12. Juli 2016 explizit nur die Rückerstattungsverfügung als Gegenstan d ihres „Rekurses“ (Urk. 3/1 S. 1). Implizit beanstandete sie jedoch auch die Verfügung betreffend den la u fenden Zusatzleistungsanspruch, wenn sie ausführte, „eine Rückerstattungsfo r derung von knapp CHF 16‘000.-- und eine eventuelle Kürzung der Ergänzungs leistungen“ wären für sie eine Katastrophe (Urk. 3/1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin ging daher z u Recht davon aus, dass sich die Einsprache gegen beide Verfügungen vom 21. Juni 2016 richtete (vgl. Urk. 2 S. 2). Damit umfasst der angefochtene Einspracheentscheid ebenfalls so wohl die laufenden Ansprüche als auch die Rückerstattung von bereits erbrachten Leistungen. Ebenso erstreckt sich die Beschwerdeschrift auf diese beiden Gegenstände; die Beschwerdeführ e rin beanstandete wiederum sowohl die Rück forderung als auch die Kürzung (Urk. 10 S. 3).
Im F olgenden ist daher auf beide, miteinander in engem Zusammenhang st e henden Themenkreise einzugehen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerd e gegnerin sich in der Beschwerdeantwort (Urk. 15) ausschliesslich auf die M eldepflichtverletzung als Voraussetzung für eine Rückerstattung , nicht aber auf die ebenfalls beanstandete Bewertung der Wohnl iegenschaft in Italien b e zog.
Zuständig ist die ordentliche Besetzung des Gerichts und nicht der Einzelrichter, wie es bei einem Streitwert von höchstens Fr. 20‘000.-- der Fall wäre (§ 11 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 3. 3.1
Gemäss Art.
E. 6.1 Steh en die anzurechnenden Ver kehrswerte der Grundstücke und die Erträge
daraus noch nicht fest, so kann auch noch nicht über die Höhe der Rückford e rung befunden werden, die aus der Neuberechnung der Zusatzleistungen unter Anrechnung dieser Beträge resultiert. Bereits an dieser Stelle ist aber über das grundsätzliche Recht der Beschwerdegegnerin zu entscheiden, die Beträge rückwirkend anzurechnen und die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen zu verpflichten.
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin berief sich für ihre Rückforderung auf eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG durch die Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 2 f ., Urk. 15).
Der Sachverhalt, der die Beschwerdegegnerin zu dieser Einstufung bewog, steht dem Grundsatz nach fest. Die Beschwerdeführerin verneinte am 12. März 2014 im Anmeldeformular die Frage „Besitzen Sie eine Liegenschaft im In- und/oder Ausland oder sind Sie Teilhaber?“
(Urk. 16/1 S. 2) , und sie unterschrieb am 30. Juni 2014
- unrichtigerweise - die folgende vorformulierte Zusatzerklärung: „Ich erkläre hiermit, nicht Eigentümer resp. Miteigentümer einer Liegenschaft (Wohnung/Haus/ Land im Ausland zu sein.“ (Urk. 16/19).
Der Tatbestand der Meldepflichtverletzung betrifft indessen nach den vorstehe n den rechtlichen Erwägungen (E. 3.3.2) die Unterlassung, Änderungen zu melden, die während des laufenden Zusatzleistungsbezugs eingetreten sind , während die unrichtige Angabe der Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsänderung betrifft, sondern vielmehr einen Sachverhalt, der sich bereits zu Beginn des Zusatzl ei s tungsbezug anders präsentierte, als die Beschwerdeführerin ihn darstellte. Solche falschen Angaben können eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 ATSG darstellen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 40 zu Art. 28 ATSG), nicht aber eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG.
E. 6.3 Ob der Beschwerdeführerin eine Pflichtverletzung tatsächlich vorzuwerfen ist, kann indessen offen bleiben. Denn das Grundeigentum, von dem die Beschwe r degegnerin im Juni 2016 durch die entsprechende Formularangabe der B e schwerdeführerin (Urk . 16/41 S. 2) und durch die neu eingereichten Internet-Kataster-Bescheinigungen (Urk. 16/33/2+3) erfuhr, stellt eine neue Tatsache im Sinne der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, welche die B e schwerdegegnerin wegen der vorangegangenen unrichtigen Angaben nicht früher kennen konnte. Gestützt darauf ist die Beschwerdegegnerin zur Erhebung einer Rückforderung berechtigt (vgl. einen ähnlichen Sachverhalt im Urteil des Bu n desgerichts P 25/01 vom 26. Juni 2001 E. 2 und E. 3b) . Mit dem Erlass der Rüc k forderungsverfügung a m 21. Juni 2016 hat sie die 90tägige Frist seit der Entd e ckung des Revisionsgrundes (vgl. hierzu Kieser , a.a.O., N 38-39 zu Art. 53 ATSG) ohne Weiteres eingehalten.
Sollten aus der neuen Berechnung der Verkehrswerte der Grundstücke und der Erträge daraus und aus deren Einbezug in die Zusatzleistungsberechnung wi e derum zu vie l ausbezahlte Leistungen resultieren , so wäre die Beschwerdege g nerin daher zu deren Rückforderung berechtigt, ohne dass es auf eine Pflicht verletzung oder ein Verschulden der Beschwerdeführerin ankäme. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen der Parteien zu den Versäumnissen der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen zu werden. 7.
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Werte d er Grundstücke der Beschwerdeführerin und die Erträge daraus im Sinne der Erwägungen neu ermittle und hernach über die Zusatzleistungsansprüche der Beschwerdeführerin und über die
Rückforderung neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheen t scheid vom 14. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___ ,
Durchführung s stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit sie die Werte d er Grundstücke der Beschwerdeführerin und die Erträge daraus im Sinne der Erwägungen neu ermittle und hernach über die Zusatzleistungsansprüche der Beschwerdeführerin und über die Rückforderung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde s gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuz u stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
E. 9 E. 6.3.4 , P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.2 und P 31/01 vom 13. Dezember 2001 E. 2a ). Als geeignet hat das Bundesgericht n e ben dem gesetzlich vorgesehenen Repartitionswert (Urteil des Bundesge richts P 31/01 vom 13. Dezember 2001 E. 2a) insbesondere das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert bezeichnet, da der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert , hingegen häufig unter dem Gebäudev ers i cherungswert liege (Urteil e des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Ju ni 2009 E. 6.3.4
und P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b ). Das Bundesgericht ist jedoch schon verschiedentlich zum Schluss gekommen, dieser Durchschnittswert führe im konkreten Fall zu keinem vertretbaren Ergebnis, und hat die Verwaltung dort zu einer konkreten rückwirkenden Liegenschaftsschätzung verpflichtet (U r teile des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.2.2
und E. 2.3 sowie P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.3 ). 5 .4
Vorliegend muss kein Verkehrswert bestimmt werden, der weit in der Verga n genheit liegt, sondern es geht um den Wert der Wohnliegenschaft der B e schwerdeführerin (Alleineigentum; vgl. Urk. 16/33/2 S. 2) in den Jahren 2014 bis 201 6, also um einen aktuellen Wert. Eine Schätzung aufgrund des konkr e ten, aktuell en Zustands der Liegenschaft ist daher hier die geeignete Methode für die Ermittlung des zusatzleistungsrechtlich anrechenbaren Vermögens . Der Umstand , dass das Grundstück der Beschwerdeführerin im Ausland liegt, ist für sich allein kein Grund, von einer konkreten, aktuellen Schätzung abzusehen. Vielmehr hat das Bundesgericht im Falle einer Wohnliegenschaft in Frankreich auf eine aktuelle Schätzung eines französischen Architekten abgestellt (Urteil des Bundesgerichts P 25/01 vom 26. Juni 2001 E. 3a ), und im Falle einer Woh n liegenschaft in Tunesien hat es der Verkehrswertschätzung eines einheimischen Architekten den Vorzug gegenüber derjenigen der schweizerischen Verwaltung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 4 und E. 5 .2) . Im letzteren Fall hat das Bundesgericht zudem festgehalten, der Verkehrswert könne korrektermassen n ur durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten
- unter Berücksichtigung der Kriterien der Grösse des Grundstücks, der Anzahl Zimmer, der Lage ( verkehrsmässige
Erschliessung , Distanz zum Meer), der Wohnqualität (ruhiges oder lärmiges, ärmliches oder vornehmes Quartier) und des Ausbaustandards
- hinreichend genau geschätzt werden, und hat die vorhandene, diesen Anforderungen nicht vollumfänglich genügende einheim i sche Schätzung nur für den Fall als ausreichend erachtet, dass eine genauere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen sei (E. 5.3).
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, bei den verwendeten Zahlen und Formeln handle es sich um die vom Staat Italien vor gegebenen Kapitalisierungswerte aus früheren Jahren (Urk. 2 S. 4). Aus den Internet-Kataster-Bescheinigungen vom 8. Juni 2016 erschliesst sich indessen nicht, wie die italienische Behörde im Falle der Wohnliegenschaft zur „ r endita “ von Euro 185.92 gelangt ist. Die registrierten Daten (Flächenangaben, Anzahl Zimmer) machen nicht deutlich , wie Land- und Gebäudewert als zentrale Par a m e ter der Schätzung einer Wohnliegenschaft (vgl. die Urteile des Bundesg e richts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.2 und P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b) berücksichtigt sind, und es geht aus den Bescheinigungen auch nicht hervor, was die Kategorie A/4 (nach den Angaben der Beschwerdegegnerin stehend für „einfache Baute“; vgl. Urk. 2 S. 5 ) und die Klasse 2 , denen die Wohnliegenschaft zugeordnet wird,
bedeuten und wie sie im gesamten Spektrum positioniert sind . Insbesondere gibt zumindest dem unkundigen Laien auch die Spalte „ Dati
der i vanti da“ keinen Aufschluss darüber. Insgesamt entsteht jedoch der Eindruck, dass der Wert unter „ r endita “ auf einer amtlichen, zu Steuerzwecken erstellten Bewertung basiert, die vergleichbar ist mit der Bewertung gemäss der oben e r wähnten (E. 5.3) Weisung 2009 des Regierungsrats des Kantons Zürich. Dieser Eindruck wird bestärkt dadurch, dass die Beschwerdegegnerin als Liegenscha f tenertrag nicht die „ r endita “ von Euro 185.92 eingesetzt hat, sondern einen B e trag nach der Formel „Verkehrswert der Liegenschaft x 5 % - 20 % Unterhalt“, der mit rund Fr. 1‘600.-- bis Fr. 1‘800.-- viel höher ist. Allerdings ist die He r kunft dieser Formel sowie auch der Formel „ rendita x 100 x 2“ zur Ermittlung des Verkehrswertes ebenfalls unbekannt; es ist aber offensichtlich, dass die Verwendung solcher Formeln zu einer lediglich schematischen, keine individ u ellen Gegebenheiten berücksichtigende n Schätzung führt.
Ein e derartige Schätzung genügt indessen nach dem Ausgeführten grundsät z lich nicht oder auf jeden Fall erst dann, wenn eine genauere Schätzung nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand erhältlich ist. Die Beschwerdegegnerin hat nicht dargetan, dass vorliegendenfalls
so
grosse Hü r den für eine konkrete Schätzung durch eine Fachperson für Immobilien in It a lien bestünden.
Sie hielt im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich fest, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, Dokumente wie etwa eine Ve r kehrswertschätzung einzureichen, die den geltend gemachten Wert der Liege n schaft untermauern würden (Urk. 2 S. 5). Aufgrund des Untersuchungsgrund satzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegt es jedoch der Beschwerdegegnerin, den Verkehrswert der zur Diskussion stehenden Liegenschaft zu ermitteln. D ie B e schwerdeführerin muss der Beschwerdegegnerin aufgrund der Mitwirkung s pflicht nach Art. 28 Abs. 2 ATSG zwar sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen , welche die Verkehrswertschätzung ermögliche n; die aktive Rolle, welche die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung einzunehmen hat, gebietet jedoch, dass sie diese Unterlagen genau bezeichnet und die Beschwerdeführerin explizit und unter Ankündigung von Säumnisfolgen dazu auffordert, sie einzureichen.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, eine individuelle, auf die konkrete Wohnliegenschaft in der Zeit ab dem Jahr 2014 bezogene Verkehr s werts chätzung noch zu veranlassen . Dies gilt umso mehr, als d ie Beschwerd e gegnerin darlegte, die verwendeten Form eln entstammten früheren Jahren und in den vergangenen Jahren seien die Kategorien und Kapitalisierungswerte i m mer wieder verändert worden (Urk. 2 S. 4). G estützt a uf diese Schätzung wird sodann auch der W ert des (hypothetischen) Ertrags daraus neu zu ermitteln sein . 5.5
Die vorstehenden Überlegungen gelten grundsätzlich gleichermassen
für die verschiedenen Landparzellen in den Gemeinden Z.___ und B.___ . Angesichts dessen, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Werte hier viel tiefer sind und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden, ist es jedoch eher gerechtfertigt , auf die vereinfachte, schematische Schätzung abzustellen. I m merhin ist es geboten, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe der von ihr e r rechneten Werte de r Fachperson, die mit der Schätzung der Wohnliegenschaft betraut wird, zumindest zur summarischen Beurteilung der Plausibilität unte r breitet. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00108
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
31. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1939, ist Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinterlassene n versicherung und meldete sich am 12. März 2014 bei der Stadt Y.___ zum B e zug von Zusatzleistungen an (Urk. 16/1). Nachdem die Durchführungsstelle von der Gesuchstellerin die Angaben und Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermöge nsverhältnissen eingeholt und weitere Abklärungen getätigt hatte (Urk. 16/2- 21), sprach sie ihr mit Verfügung vom 30. Juni 2014 für die Zeit ab Fe b ruar 2014 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zu (Urk. 16/22). Mit den na chfo l genden Verfügungen vom 12. Dezember 2014 und vom 10. Dezember 2015 e r neu e rte sie die Zusatzleistungszusprache für die Jahre 2015 und 2016 (Urk. 16/23 und Urk. 16/24). 1.2
Im Mai 2016 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs in die Wege (Schreiben an die Bezügerin vom 18. Mai 2016, Urk. 16/39) und nahm hierzu die Formularangaben der Bezügerin vom 10. Juni 2016 (Urk. 16/41) und verschiedene Dokumente (Urk. 16/26-38) entg e gen. Darunter fanden sich Internet- Kataster -Bescheinigungen ( „ Visura per so g getto “; Abrufdatum des 8. Juni 2016 ) , die Grundeigentum von X.___ in den italienischen Gemeinden Z.___ (Provinz A.___ ) und B.___ (Provinz C.___ ) au s wiesen (Urk. 16/33/2+3) .
Die Durchführungsstelle berechnete den Zusatzleistungsanspruch von X.___ daraufhin unter Berücksichtigung des Wertes der italienischen Grundstücke neu. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 setzte sie den laufenden Zusatzleistungsa n spruch ab Mai 2016 auf monatlich Fr. 6 6 0.-- fest (Ergänzungsleistunge n in der Höhe von Fr. 458 .-- und kantonale Beihilf e n in der Höhe von Fr. 202.--; Urk. 16/42). Mit separater Verfügung ebenfalls vom 21. Juni 2016 verpflichtete die Durchführungsstelle die Bezügerin zur Rückerstattung eines Betrag es von Fr. 15‘876.-- für zuviel ausgerichtete Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 12‘541.-- und Gemeindezuschüsse in der Höhe von Fr. 3‘335.--) im Zeitraum Februar 2014 bis Juni 201 6 ( Urk. 16/43 ) . X.___ erhob mit Ei n gabe vom 12. Juli 2016 Einsprache , die sie als „ Rekurs gegen die Rückersta t tungsverfügung vom 21. Juni 2016 “ bezeichnete (Urk. 3/1). Die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. Juli 2016 ab (Urk. 2 = Urk. 16/44). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 10. August 2016 Beschwerde (Urk. 1). Mi t Verfügung vom 16. August 2016 setzte das Gericht ihr eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift an (Urk. 4), wor auf sie dem Gericht am
5. September 2016 (Poststempel) die handschriftlich unterzeichnete und danach fotokopierte Beschwerdeschrift vom 10. August 2016 zusandte (Urk. 7). Am 19. September 2016 setzte ihr das G e richt eine nochmalige Nachfrist an, um die handschriftlich unterzeichnete B e schwerdeschrift im Original einzureichen (Urk. 8). X.___ kam dieser Aufforderung am 5. Oktober 2016 (Poststempel) nach (Urk. 10; Begleitnotiz des Sohnes in Urk. 11). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 forderte das Gericht die Durchführungsstelle zur Beantwortung der Beschwerde auf (Urk. 13). Dies e schloss mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 auf deren Abweisung (Urk. 15). In der Replik vom 16. November 2016 blieb X.___ bei ihren Standpunkten (Urk. 21). Die Durchführungsstelle liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik unbenützt verstreichen, was der Gegenpartei am 16. Januar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, s o weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin hielt mit der Eingabe vom 10. August 2016 (Urk. 1) und dem unterzeichneten, am 5. September 2016 zur Post gebrachten Exemplar di e s e r Eingabe (Urk. 7) die 30tägige Frist zur Beschwerde gegen den Einsprach e entscheid vom 14. Juli 2016 (Urk. 2) ein angesichts dessen, dass die Frist während der Gerichtsferien vom
15. Juli bis zum 15. August 2016 stillstand ( Art. 38 Abs. 4 lit . b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Des Weiteren ist auch die zehntägige Nachfrist eingehalten, die das Gericht der Beschwerdefü h rerin mit Verfügung vom 19. September 2016 zur Einreichung der handschrif t lich unterzeichnete n Beschwerdeschrift im Original angesetzt hat te (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin liess die siebentägige Frist der Post zur Abholung der Ve r fügung unbenützt verstreichen, sodass die Sendung am letzten Tag dieser Frist, nämlich am 30. September 2016 (vgl. den Online-Sendungsverlauf in Urk. 12) , als zugestellt galt (vgl. Art. 38 Abs. 2 bis in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) . Die Aufgabe der original unterzeichneten Beschwerdeschrift bei der Post am 5. Oktober 2016 (Urk. 10) erfolgte somit innert der zehntägigen gerichtl i chen Nachfrist.
Erweist sich die Beschwerde damit als rechtzeitig erhoben, so ist auf sie einz u treten. 2.
Die Beschwerdeführerin nannte in der Einsprache vom 12. Juli 2016 explizit nur die Rückerstattungsverfügung als Gegenstan d ihres „Rekurses“ (Urk. 3/1 S. 1). Implizit beanstandete sie jedoch auch die Verfügung betreffend den la u fenden Zusatzleistungsanspruch, wenn sie ausführte, „eine Rückerstattungsfo r derung von knapp CHF 16‘000.-- und eine eventuelle Kürzung der Ergänzungs leistungen“ wären für sie eine Katastrophe (Urk. 3/1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin ging daher z u Recht davon aus, dass sich die Einsprache gegen beide Verfügungen vom 21. Juni 2016 richtete (vgl. Urk. 2 S. 2). Damit umfasst der angefochtene Einspracheentscheid ebenfalls so wohl die laufenden Ansprüche als auch die Rückerstattung von bereits erbrachten Leistungen. Ebenso erstreckt sich die Beschwerdeschrift auf diese beiden Gegenstände; die Beschwerdeführ e rin beanstandete wiederum sowohl die Rück forderung als auch die Kürzung (Urk. 10 S. 3).
Im F olgenden ist daher auf beide, miteinander in engem Zusammenhang st e henden Themenkreise einzugehen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerd e gegnerin sich in der Beschwerdeantwort (Urk. 15) ausschliesslich auf die M eldepflichtverletzung als Voraussetzung für eine Rückerstattung , nicht aber auf die ebenfalls beanstandete Bewertung der Wohnl iegenschaft in Italien b e zog.
Zuständig ist die ordentliche Besetzung des Gerichts und nicht der Einzelrichter, wie es bei einem Streitwert von höchstens Fr. 20‘000.-- der Fall wäre (§ 11 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 3. 3.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgeset zes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergä n zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. 3.2
D ie anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Als Einnahme angerechnet wird nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG unter and erem
ei n Prozentsatz des Reinvermögens - bei Altersrentnerinnen und - rentnern 10 % -, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlass e nen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermö gen nach den Grundsätzen der Gesetzgeb ung über die dire kte kantonale Steuer für die Be we r tung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV nicht zum Ste u erwert, sondern zum Verkehrswert einzusetzen.
Art. 17 Abs. 6 ELV ermächtigt die Kantone dazu, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkant o nale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert an zu wenden. Der Ka n ton Zürich macht indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch (vgl. die Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch ).
Des Weiteren gehören nac h Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG die Einkünfte aus b ewegl i chem und unbeweglichem Vermögen zu den anrechenbaren Einnahmen.
Bei E r trägen aus Wohneigentum sind nach Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse n als Abzüge zugelassen , und zwar in ihrer Summe (vgl. BGE 138 V 17) bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft. Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt nac h Art. 16 ELV ein Pa u schalabzug, welcher dem Abzug für die direkte kantonale Steuer im Wohnsit z kanton, subsidiär dem Abzug f ür die direkte Bund esst euer entspricht. Im Kanton Zürich beläuft sich die Pauschale auf 20 % des Brutto-Mietertrags beziehung s weise des Brutto-Mietwertes (Ziffer II der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Li e genschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002 ; Merkblatt des kan tonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, Rz 45) . 3.3 3.3.1
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzu halten sind.
Ferner trifft die Personen, die Leistungen beanspruchen, in Ergänzung zur Unte r suchungs pflicht der Ver wal tung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachve r haltsabklärung: Wer L eistungen
beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der L eis tungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Perso nen, die Le istungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, na mentlich Arbeit geber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einze l fall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von A n sprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. 3.3.2
Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergän zungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und B e zügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung z u kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ
zu melden ist. Ausserdem ist die Me ldepflicht im Sinne einer Spezi alnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönli chen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Ver hältnisse unve r züglich Mitteilung zu machen.
Geänderte Verhältnisse, die sich zuungunsten der Bezüger auswirken, also eine Verminderung des Ausgabenüberschusses zur Folge haben, sind grundsätzlich auf den Beginn des Monats zu berücksichtigen , d er auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückfor de rung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV).
Im Falle einer periodischen Überprüfung wird die Neubeme s sung - sowohl bei einer Verminderung als auch bei einer Erhö hung des Ausg a benüberschu sses - auf den Beginn des Monat s gelegt, in dem die Än de rung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie einge treten ist, und sp ä testens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfü gung folgt, und auch hier bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Melde pflicht vorbe halten (Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV). 3.4
Zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen sind gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Eine Rückforderung ist dann möglich, wenn e i ne Verle tzung der Meldepflicht vorliegt (Art. 25 Abs. 2 lit . c und lit . d ELV ; vo r stehend E. 3.3.2 ) oder wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 ATSG erfüllt s ind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ei n spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen en t deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Ei n spracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiede r erwägung). 3.5 3.5.1
I n Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistu n gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG d ie Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung, soweit nichts Abweichendes b e stimmt ist.
Für Alleinstehende beläuft sich der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe nach § 16 Abs. 1 ZLG auf Fr. 2‘420.--. Nach § 1 7
Abs. 1 ZLG w ird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergä n zungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungslei s tungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden ( lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird ( lit . b).
Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Y.___ sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Grossen Gemeinderates über die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe geregelt . Art. 7 Abs. 1 der Verordnung erklärt die Bestimmungen des ZLG als sinngemäss anwendbar, soweit durch die Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung betragen die maximalen Leistungen an Gemeindez u schüssen bei Alleinstehenden Fr. 1‘380.-- (Satz 1), und es gilt eine Vermögen s freigrenze von Fr. 25‘000.-- (Satz 2) . In Bezug auf das Verfahren gelten nach § 20a ZLG für die Gemeindezuschüsse die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 3.5.2
Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse richtet sich aufgrund der Verweisungen in § 20a ZLG und in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Y.___ nach den Vorschriften in Art. 25 Abs. 2 lit . c und lit . d ELV und in Art. 53 ATSG.
Was die unrechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen betrifft, so ergibt sich das Recht zur deren Rückforderung (unter denselben Voraussetzungen, wie sie für die Ergänzungsleistungen und die Gemeindezuschüsse gelten) aus der sin n gemässen Anwendung
von § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von rech t mässig bezogene n Beihilfen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). 4.
Unbestritten un d mit den Internet-Kataster-Bescheinigungen vom 8. Juni 2016 (Urk. 16/33/2 +3 ) belegt ist, dass
die Beschwerdeführerin Eigentümerin oder Mi t eigentümerin verschiedener Grund stücke in Italien ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Wert dieser Grundstücke zum Vermögen gehört, von dem gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ein Anteil von 10 % und g estützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG die Erträge als Einnahmen anzurechnen sind.
Strittig ist demgegenüber zum einen die Höhe der anrechenbaren Werte der Grundstücke und damit auch der anrechenbaren Erträge daraus
und zum a n dern das Recht der Beschwerdegegnerin, die Anrechnung rückwirkend vorz u nehmen und gegenüber der Beschwerdeführerin eine Rückforderung zu erheben. 5. 5.1
Was zunächst den Wert der Grundstücke betrifft, so ist für die Parzelle Nr. 377 in der Gemeinde Z.___ , auf der ein Wohnhaus steht (Urk. 16/33/2 S. 2 ), der Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 4 ELV und nicht der Steuerwert nach Art. 17 Abs. 1 ELV massgebend . Denn wenn sich eine Person nur kürzerdauernd , insb e sondere ferienhalber, in der eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, ohne dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen wird, kann rechtspr e chungsgemäss nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft gesprochen we r den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_18 7/2007 vom 22. November 2007 E. 6.3.1). Daraus folgt neben der Anrechenbarkeit zum Verkehrswert auch, dass die Anrechnung ohne Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 112‘500.-- für selbstbewohnte Liegenschaften (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) zu erfolgen hat (vgl. Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
3. Auflage, Basel 2016, S. 1852 f. Rz 171).
Auf den übrigen Parzellen , die grundsätzlich ebenfalls zum Verkehrswert anz u rechnen sind, be finden sich keine Wohnbauten , sondern die Parzellen Nr. 329 und Nr. 63 9 in der Gemeinde Z.___ sind als „AGRUMETO“ ( Zitrusfruchtplant a ge ) charakterisiert (Urk. 16/33/2 S. 1-2) , und die Parzellen Nr. 663 und 668 in der Gemeinde B.___ , sind als „SEMIN ARBOR“ ( semin . arbor .: seminativo
arborato , Saatland mit Baumbestand) eingetragen (Urk. 16/33/3). 5 .2
Die Beschwerdegegnerin ermitttelte die Werte der verschiedenen Grundstücke anhand der Angaben in den Internet-Kataster-Bescheinigungen vom 8. Juni 2016 (Urk. 16/33/2 +3 ). Darin ist für jedes Grundstück ein bestimmter Betrag in Euro und bei den Landparzellen zusätzlich in Lire angegeben; bei der Wohnli e genschaft wird der Betrag als „ rendita “, bei den Landparzellen als „ reddito “, g e gliedert in einen „ reddito
dominicale “ und einen „ reddito
agrario “, bezeichnet.
Diese Beträge setzte die Beschwerdegegnerin in vorgegebene Formeln ein, aus denen
gemäss
de n Angaben in den Berechnungsblättern (Urk. 16/33/1) der Ve r kehrswert resultier t . Für die Wohnliegenschaft verwendete sie die Formel „ re n dita x 100 x 2“, für die Landparzellen die Formel „ dominicale + agrario + 25 % x 75 “. Auf diese Weise gelangte sie für die Wohnliegenschaft z u einem Wert von Euro 37‘184.-- und für die vier Landparzellen zusammen zu einem Wert von Euro 1‘987.51. Diese Werte rechnete sie für die Jahre 2014 bis 2016 anhand der jährlic h festgelegten Umrechnungskurse in Schweizerfranken um. Für das Jahr 2014 resultierten Werte von Fr. 45‘64 7.08 (Wohnliegenschaft) und Fr. 2‘439.85 (Landparzellen), für das Jahr 2015 Werte von Fr. 44‘710.04 (Woh n liegenschaft) und Fr. 2‘389.77 (Landparzellen) und für das Jahr 2016 Werte von Fr. 40‘288.86 (Wohnliegenschaft) und Fr. 2‘ 153.46 (Landparzellen).
Für die Berechnung der Erträge aus den Grundstücken verwendete die B e schwerdegegnerin sodann ebenfalls eine Formel, nämlich „Verkehrswert der Liegenschaft x 5 % - 20 % Unterhalt = Ertrag“.
Die Beschwerdeführerin bestritt explizit die Schätzung der Wohnliegenschaft auf rund Fr. 40‘000.-- und brachte vor, aufgrund des Zustands des Hauses und der Lage des Grundstücks sei von einem Wert von höchstens Fr. 20‘000.-- au s zugehen (Urk. 1 0 S. 2, Urk. 21 S. 1, Urk. 3/1). 5.3
Für die Bewertung einer selbstbewohnten Wohnliegenschaft ist im Kanton Z ü rich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ELV auf den Wert abzustellen, den die Steuerbehörde aufgrund der Regeln in § 39 Abs. 3 des Zürcher Steuergesetzes ( StG ) und in der gestützt darauf erlassenen Weisung des Regierungsrates a n die Steuerbehörden über die Bewertung
von Liegenschaften und die Festsetzung
der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 (Weisung 2009 ;
LS
631.32 ) ermittelt hat. Dabei lässt § 39 Abs. 3 StG ausdrücklich schematisch e, formelmässige Bewertungen zu, und die Weisung 2009 verlangt nur dort eine individuelle Schätzung, wo die schematische Ermittlung zu einem Wert führt , der über 100 % oder unter 70 % des Verkehrswertes liegt ( vgl. Richner / Frei/Kaufmann/ Meuter , Kommentar zum Zürcher Steuergeset z, 3. Auflage, Z ü rich 2013, § 39 StG N 53 ; Weisung 2009 N 79-82).
Ist hingegen der Verkehrswert einer Wohn liegenschaft massgebend , sei es, weil es sich, wie vorliegendenfalls , nicht um eine selbst bewohnte Liegenschaft im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinn handelt (Art. 17 Abs. 4 ELV) , sei es, weil es um die Entäusserung einer selbst bewohnten Liegenschaft und die Frage nach dem adäquaten Gegenwert geht ( Art. 17 Abs. 5 ELV; vgl. Urteil des Bundesg e rich ts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.1), so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts primär eine individuelle, auf das konkrete Grundstück bez o gene Schätzung erforderlich. Das Bundesgericht räumt allerdings ein , dass eine konkrete, aktuelle Liegenschaftsschätzung dort nicht tauglich ist, wo der Wert massgebend ist, den eine Liegenschaft zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt hatte. Hier ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf g e eignete anderweitige Schätzungswerte abzustellen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 200 9 E. 6.3.4 , P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.2 und P 31/01 vom 13. Dezember 2001 E. 2a ). Als geeignet hat das Bundesgericht n e ben dem gesetzlich vorgesehenen Repartitionswert (Urteil des Bundesge richts P 31/01 vom 13. Dezember 2001 E. 2a) insbesondere das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert bezeichnet, da der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert , hingegen häufig unter dem Gebäudev ers i cherungswert liege (Urteil e des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Ju ni 2009 E. 6.3.4
und P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b ). Das Bundesgericht ist jedoch schon verschiedentlich zum Schluss gekommen, dieser Durchschnittswert führe im konkreten Fall zu keinem vertretbaren Ergebnis, und hat die Verwaltung dort zu einer konkreten rückwirkenden Liegenschaftsschätzung verpflichtet (U r teile des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.2.2
und E. 2.3 sowie P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.3 ). 5 .4
Vorliegend muss kein Verkehrswert bestimmt werden, der weit in der Verga n genheit liegt, sondern es geht um den Wert der Wohnliegenschaft der B e schwerdeführerin (Alleineigentum; vgl. Urk. 16/33/2 S. 2) in den Jahren 2014 bis 201 6, also um einen aktuellen Wert. Eine Schätzung aufgrund des konkr e ten, aktuell en Zustands der Liegenschaft ist daher hier die geeignete Methode für die Ermittlung des zusatzleistungsrechtlich anrechenbaren Vermögens . Der Umstand , dass das Grundstück der Beschwerdeführerin im Ausland liegt, ist für sich allein kein Grund, von einer konkreten, aktuellen Schätzung abzusehen. Vielmehr hat das Bundesgericht im Falle einer Wohnliegenschaft in Frankreich auf eine aktuelle Schätzung eines französischen Architekten abgestellt (Urteil des Bundesgerichts P 25/01 vom 26. Juni 2001 E. 3a ), und im Falle einer Woh n liegenschaft in Tunesien hat es der Verkehrswertschätzung eines einheimischen Architekten den Vorzug gegenüber derjenigen der schweizerischen Verwaltung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 4 und E. 5 .2) . Im letzteren Fall hat das Bundesgericht zudem festgehalten, der Verkehrswert könne korrektermassen n ur durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten
- unter Berücksichtigung der Kriterien der Grösse des Grundstücks, der Anzahl Zimmer, der Lage ( verkehrsmässige
Erschliessung , Distanz zum Meer), der Wohnqualität (ruhiges oder lärmiges, ärmliches oder vornehmes Quartier) und des Ausbaustandards
- hinreichend genau geschätzt werden, und hat die vorhandene, diesen Anforderungen nicht vollumfänglich genügende einheim i sche Schätzung nur für den Fall als ausreichend erachtet, dass eine genauere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen sei (E. 5.3).
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, bei den verwendeten Zahlen und Formeln handle es sich um die vom Staat Italien vor gegebenen Kapitalisierungswerte aus früheren Jahren (Urk. 2 S. 4). Aus den Internet-Kataster-Bescheinigungen vom 8. Juni 2016 erschliesst sich indessen nicht, wie die italienische Behörde im Falle der Wohnliegenschaft zur „ r endita “ von Euro 185.92 gelangt ist. Die registrierten Daten (Flächenangaben, Anzahl Zimmer) machen nicht deutlich , wie Land- und Gebäudewert als zentrale Par a m e ter der Schätzung einer Wohnliegenschaft (vgl. die Urteile des Bundesg e richts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.2 und P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b) berücksichtigt sind, und es geht aus den Bescheinigungen auch nicht hervor, was die Kategorie A/4 (nach den Angaben der Beschwerdegegnerin stehend für „einfache Baute“; vgl. Urk. 2 S. 5 ) und die Klasse 2 , denen die Wohnliegenschaft zugeordnet wird,
bedeuten und wie sie im gesamten Spektrum positioniert sind . Insbesondere gibt zumindest dem unkundigen Laien auch die Spalte „ Dati
der i vanti da“ keinen Aufschluss darüber. Insgesamt entsteht jedoch der Eindruck, dass der Wert unter „ r endita “ auf einer amtlichen, zu Steuerzwecken erstellten Bewertung basiert, die vergleichbar ist mit der Bewertung gemäss der oben e r wähnten (E. 5.3) Weisung 2009 des Regierungsrats des Kantons Zürich. Dieser Eindruck wird bestärkt dadurch, dass die Beschwerdegegnerin als Liegenscha f tenertrag nicht die „ r endita “ von Euro 185.92 eingesetzt hat, sondern einen B e trag nach der Formel „Verkehrswert der Liegenschaft x 5 % - 20 % Unterhalt“, der mit rund Fr. 1‘600.-- bis Fr. 1‘800.-- viel höher ist. Allerdings ist die He r kunft dieser Formel sowie auch der Formel „ rendita x 100 x 2“ zur Ermittlung des Verkehrswertes ebenfalls unbekannt; es ist aber offensichtlich, dass die Verwendung solcher Formeln zu einer lediglich schematischen, keine individ u ellen Gegebenheiten berücksichtigende n Schätzung führt.
Ein e derartige Schätzung genügt indessen nach dem Ausgeführten grundsät z lich nicht oder auf jeden Fall erst dann, wenn eine genauere Schätzung nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand erhältlich ist. Die Beschwerdegegnerin hat nicht dargetan, dass vorliegendenfalls
so
grosse Hü r den für eine konkrete Schätzung durch eine Fachperson für Immobilien in It a lien bestünden.
Sie hielt im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich fest, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, Dokumente wie etwa eine Ve r kehrswertschätzung einzureichen, die den geltend gemachten Wert der Liege n schaft untermauern würden (Urk. 2 S. 5). Aufgrund des Untersuchungsgrund satzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegt es jedoch der Beschwerdegegnerin, den Verkehrswert der zur Diskussion stehenden Liegenschaft zu ermitteln. D ie B e schwerdeführerin muss der Beschwerdegegnerin aufgrund der Mitwirkung s pflicht nach Art. 28 Abs. 2 ATSG zwar sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen , welche die Verkehrswertschätzung ermögliche n; die aktive Rolle, welche die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung einzunehmen hat, gebietet jedoch, dass sie diese Unterlagen genau bezeichnet und die Beschwerdeführerin explizit und unter Ankündigung von Säumnisfolgen dazu auffordert, sie einzureichen.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, eine individuelle, auf die konkrete Wohnliegenschaft in der Zeit ab dem Jahr 2014 bezogene Verkehr s werts chätzung noch zu veranlassen . Dies gilt umso mehr, als d ie Beschwerd e gegnerin darlegte, die verwendeten Form eln entstammten früheren Jahren und in den vergangenen Jahren seien die Kategorien und Kapitalisierungswerte i m mer wieder verändert worden (Urk. 2 S. 4). G estützt a uf diese Schätzung wird sodann auch der W ert des (hypothetischen) Ertrags daraus neu zu ermitteln sein . 5.5
Die vorstehenden Überlegungen gelten grundsätzlich gleichermassen
für die verschiedenen Landparzellen in den Gemeinden Z.___ und B.___ . Angesichts dessen, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Werte hier viel tiefer sind und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden, ist es jedoch eher gerechtfertigt , auf die vereinfachte, schematische Schätzung abzustellen. I m merhin ist es geboten, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe der von ihr e r rechneten Werte de r Fachperson, die mit der Schätzung der Wohnliegenschaft betraut wird, zumindest zur summarischen Beurteilung der Plausibilität unte r breitet. 6. 6.1
Steh en die anzurechnenden Ver kehrswerte der Grundstücke und die Erträge
daraus noch nicht fest, so kann auch noch nicht über die Höhe der Rückford e rung befunden werden, die aus der Neuberechnung der Zusatzleistungen unter Anrechnung dieser Beträge resultiert. Bereits an dieser Stelle ist aber über das grundsätzliche Recht der Beschwerdegegnerin zu entscheiden, die Beträge rückwirkend anzurechnen und die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen zu verpflichten. 6.2
Die Beschwerdegegnerin berief sich für ihre Rückforderung auf eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG durch die Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 2 f ., Urk. 15).
Der Sachverhalt, der die Beschwerdegegnerin zu dieser Einstufung bewog, steht dem Grundsatz nach fest. Die Beschwerdeführerin verneinte am 12. März 2014 im Anmeldeformular die Frage „Besitzen Sie eine Liegenschaft im In- und/oder Ausland oder sind Sie Teilhaber?“
(Urk. 16/1 S. 2) , und sie unterschrieb am 30. Juni 2014
- unrichtigerweise - die folgende vorformulierte Zusatzerklärung: „Ich erkläre hiermit, nicht Eigentümer resp. Miteigentümer einer Liegenschaft (Wohnung/Haus/ Land im Ausland zu sein.“ (Urk. 16/19).
Der Tatbestand der Meldepflichtverletzung betrifft indessen nach den vorstehe n den rechtlichen Erwägungen (E. 3.3.2) die Unterlassung, Änderungen zu melden, die während des laufenden Zusatzleistungsbezugs eingetreten sind , während die unrichtige Angabe der Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsänderung betrifft, sondern vielmehr einen Sachverhalt, der sich bereits zu Beginn des Zusatzl ei s tungsbezug anders präsentierte, als die Beschwerdeführerin ihn darstellte. Solche falschen Angaben können eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 ATSG darstellen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 40 zu Art. 28 ATSG), nicht aber eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG. 6.3
Ob der Beschwerdeführerin eine Pflichtverletzung tatsächlich vorzuwerfen ist, kann indessen offen bleiben. Denn das Grundeigentum, von dem die Beschwe r degegnerin im Juni 2016 durch die entsprechende Formularangabe der B e schwerdeführerin (Urk . 16/41 S. 2) und durch die neu eingereichten Internet-Kataster-Bescheinigungen (Urk. 16/33/2+3) erfuhr, stellt eine neue Tatsache im Sinne der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, welche die B e schwerdegegnerin wegen der vorangegangenen unrichtigen Angaben nicht früher kennen konnte. Gestützt darauf ist die Beschwerdegegnerin zur Erhebung einer Rückforderung berechtigt (vgl. einen ähnlichen Sachverhalt im Urteil des Bu n desgerichts P 25/01 vom 26. Juni 2001 E. 2 und E. 3b) . Mit dem Erlass der Rüc k forderungsverfügung a m 21. Juni 2016 hat sie die 90tägige Frist seit der Entd e ckung des Revisionsgrundes (vgl. hierzu Kieser , a.a.O., N 38-39 zu Art. 53 ATSG) ohne Weiteres eingehalten.
Sollten aus der neuen Berechnung der Verkehrswerte der Grundstücke und der Erträge daraus und aus deren Einbezug in die Zusatzleistungsberechnung wi e derum zu vie l ausbezahlte Leistungen resultieren , so wäre die Beschwerdege g nerin daher zu deren Rückforderung berechtigt, ohne dass es auf eine Pflicht verletzung oder ein Verschulden der Beschwerdeführerin ankäme. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen der Parteien zu den Versäumnissen der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen zu werden. 7.
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Werte d er Grundstücke der Beschwerdeführerin und die Erträge daraus im Sinne der Erwägungen neu ermittle und hernach über die Zusatzleistungsansprüche der Beschwerdeführerin und über die
Rückforderung neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheen t scheid vom 14. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___ ,
Durchführung s stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit sie die Werte d er Grundstücke der Beschwerdeführerin und die Erträge daraus im Sinne der Erwägungen neu ermittle und hernach über die Zusatzleistungsansprüche der Beschwerdeführerin und über die Rückforderung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde s gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuz u stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel