Sachverhalt
1. X.___, geboren 1969, bezieht seit September 1999 Zusatz leistungen zu seiner Rente der eidgenössischen In validenversicherung (Urk.
10/0/2). Die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle),
vergütete dem Versicherten für den Zeit raum vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Dezember 2015 Haushaltshilfekosten in der Höhe von insgesamt Fr. 22'700.- (Urk. 20/2). Mit Verfügung vom 12.
Februar 2016 (Urk. 10/2/66) forderte die Durchführungsstelle d iese Fr.
22'700.- mit der Begründung zurück, die für Haushaltshilfe ausge richteten Beträge seien zweckentfremdet worden. Mit Verfügungen vom 17.
Februar und 2 1. April 2016 wurden Zahnbehandlungskosten
beziehungs weise Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse vergütet, wobei ein Selbst behalt von 10 % von den Rechnungsbeträgen in Abzug gebracht wurde (vgl. Urk. 2 S. 1). Die Einsprache de s Versicherten gegen diese drei Verfügung en (Urk. 10/ 2/72, 10/2/76 /1)
hiess die Durchführungs stelle am 2 3. Mai 2017 teilweise gut (Urk. 10/2/78 = Urk. 2) : Der Abzug von 10 % der Zahnbehandlungskosten werde dem Versicherten erstattet, im übrigen Umfang werde die Einsprache abgewiesen . Das Gesuch um unent geltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 10/2/76) lehnte
die Durch führungsstelle ab. 2. Am 1 3. Juni 2017 erhob der Versichert e unter Beilage von Unterlagen (Urk. 3/3-6) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2017 (Urk.
1) und beantragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung bezüglich der Rückforde rung der erbrachten Haushaltshilfekosten . In prozessualer Hinsicht beantrag te der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowohl für das Einsprache- wie auch für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde gegnerin erstattete am 2 5. August 2017 unter Beilage der Akten (Urk. 10) ihre Beschwerdeantwort (Urk.
9) und beantragte, die Beschwerde sei voll umfänglich abzuweisen. Mit Eingabe vom 2 9. August 2017 (Urk.
11) liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Unterlagen betreffend Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12, Urk. 13/1-11) zugehen. Mit Verfü gung vom 2. November 2017 (Urk. 14) bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und liess dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin (Urk.
9) zukommen. Am 1 8. November 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 18); das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerde gegnerin am 2 0. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Mit Eingabe vom 2 3. November 2017 (Urk.
20) reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen (Urk. 21/1-3) ein. Auch ein Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht führte am 4. Dezember 2017 in Anwesenheit beider Parteien eine Instruktionsverhandlung durch (Prot. S. 3), die ohne Ergebnis blieb. Im Nachgang zur Verhandlung teilte der Beschwer deführer am 1 5. Januar 2018 unter Beilage der Honorarnote für die unent geltliche Rechtsvertretung (Urk. 25) mit, dass er an seiner Beschwerde fest halte (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alter s-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Die Ergän zungsleistungen bestehen nebst der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). 1.2
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden J ahr entstandene Kosten für zahnärzt liche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstruk tu ren, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, Diät, Trans porte zur nächst gelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbe teiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Art. 14 Abs. 1 lit . a-g ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaft lichen und zweckmässi gen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für zu Hause lebende, alleinstehende Per sonen beträgt der jährlich zu vergütende Höchstbetrag Fr. 25‘000.--, woge gen er für Ehepaare Fr. 10‘000.-- pro Jahr beträgt (Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 und Ziff. 3 ELG). Massgebend für die Bemessung der jährlichen Höchstbe träge ist der Zeitpunkt der Abrechnung der Krankenkasse (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 203). Personen, die auf Grund eines Einnahmen überschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergän zungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krank heits
- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüber schuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Gemäss Art. 15 ELG können Krank heits
- und Behinderungskosten nur dann vergütet werden, wenn sie innert 15
Monaten nach Rechnungsstellung bei der zuständigen Durchführungsstelle gel tend gemacht werden. Wie bei jeder anderen Sozial ver sicherungsleistung auch ist der Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungs kosten somit durch ein entsprechendes Gesuch geltend zu machen. Bei der Frist von 15 Monaten handelt es sich, wie im Sozial ver sicherungsrecht üblich, um eine Ver wirkungsfrist, das heisst der Anspruch auf die Vergütung der konkreten Krank heits
- und Behinderungs kosten geht nach dem unbenützten Ablauf dieser Frist unter (SBVR Soziale S icherheit, Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2016, N
240) . 1. 3
Gemäss § 9 Abs. 1 ZLG beschränkt sich die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweck mässige Leistungserbringung. § 11 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZL V) bezeichnet die Kosten, die für Hilfe, Pflege oder Betreuung bei zu Hause lebenden Personen vergütet werden können. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung werden höchstens Fr. 25 .- - pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 4'800.- - pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Leistungen durch Personen erbracht werden, die weder im gleichen Haushalt leben noch von einer aner kannten Spitex-Organisation eingesetzt sind. Gemäss § 12 Abs. 1 ZLV werden höchstens die Kosten des Erwerbsausfalls vergütet, wenn die Leistungen durch Familienangehörige erbracht werden. 1.4
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Diese Bestimmung findet gestützt auf Art. 1 des Bundesge setzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) Anwendung. Die Unrecht mässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vor bestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Urteil des Bundesge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 1. 5
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungs grund satz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Auszahlung des Betrages von ins gesamt Fr. 22'700.- für private Haushaltshilfe in der Zeit von Januar 2011 bis Juli 2015 sei mittels fingierter Quittungen erwirkt worden und sei daher zu Unrecht erfo l gt . Soweit geltend gemacht werde, andere Frauen als die quittierende Person hätten die Wohnung gereinigt, werde bestritten, dass Schwarz arbeit vergütet werden könne (Urk. 2, Urk. 9) . 2. 2
Der Beschwerdeführer mach t geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, die von ihr ausgerichteten Beträge für Haushaltshilfe seien zweck entfremdet worden . Z.___, welche die Quittungen jeweils unter zeichnet habe, habe z war tatsächlich keine Reinigungsarbeiten geleistet, dafür jedoch vier andere Frauen. Diese vier Frauen hätten schwarz gearbeitet und schwarz arbeiten wollen; sie seien daher nicht bereit gewesen, Quittungen für die von ihnen geleistete Arbeit auszustellen. Aus diesem Grund habe
seine Mutter ihre Bekannte Z.___ gebeten, die Quittungen zu unterzeich nen. Das von der Beschwerdegegnerin für die Putzhilfe erhaltene Geld sei jedoch im fraglichen Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2015 tatsächlich für die vier Putzhilfe n verwendet worden. Im Jahr 2011 habe B.___ und im Jahr 2012 A.___
seine Wohnung gereinigt und in den Jahren 2013 bis 2015 hätten zwei Mongolinnen diese Arbeit verrichtet, die leider nicht namentlich bekannt seien (Urk. 1, Urk. 18) . Diese Aussage wurde im Laufe des Verfahrens dahingehend modifiziert, als zuletzt behauptet wurde, B.___ habe vom Jahr 2011 an bis ins Jahr 2015 immer wieder bei ihm geputzt (Urk. 20). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Mongo linnen, die nicht namentlich bekannt seien, seien von zwei seiner Bekannten, von C.___ und D.___, bei der Verrichtung der Putzarbeiten in des sen Wohnung gesehen worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Unter suchungspflicht verletzt, indem sie keine der beteiligten Personen, ausser seiner Mutter, befragt habe. Diese Personen seien leider nicht für eine freiwillige Aus sage gegenüber der Beschwerdegegnerin zu mobilisieren gewesen. Auch d ie Name n der beiden Mongolinnen hätte n
seitens der Beschwerdegegnerin ermittelt werden können. Im vorliegenden Verfahren spiele es keine Rolle, ob die Reinigungskräfte ihre Arbeit korrekt abgerechnet hätten oder nicht. Von Belang sei einzig die Frage, ob er die erhaltenen Gelder tat sächlich mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zweckmässig für die Reinigungs kräfte verwendet habe oder nicht. Die Wohnung sei immer sauber gewesen und jemand müsse ja geputzt haben. Das Fehlverhalten seiner Mutter, welche Z.___ die Quittungen habe unterzeichnen lassen, könne
ihm nicht angelastet werden. Die Mutter sei zwar seine
Beiständin, doch müsse er sich keine rechtswidrigen oder gar kriminellen Hand lungen ihrerseits anrechnen lassen. Er habe in gute n Treuen davon ausgehen dürfen, dass seine Mutter die Beistandschaft korrekt führen würde (Urk. 1, Urk.
18).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber de m Beschwerdeführer über Fr. 22'700.-
zu Recht erfolgte. 3. 3. 1
Mit Schreiben vom 1 1. November 2011 (Urk. 10/2/22) der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer bezog sich E rstere auf eine Anfrage der Mutter des Beschwerdeführers und belehrte über die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe. Insbesondere wies sie darauf hin, dass nur durch Rechnungen oder Quittungen ausgewiesene Kosten vergütet werden könnten. In der Folge ergingen insgesamt 31 Verfügungen betreffend Haus haltshilfe
(Urk. 10/2/22, Urk. 10/2/25-29, Urk. 10/2/31-34, Urk. 10/2/36-37, Urk. 10/2/39-51, Urk. 10/2/53-59), die erste datierte vom 1 6. November 2011 (Urk. 10/2/22), die letzte vom 3 1. Juli 2015 (Urk. 10/2/59) .
Unbestrittenermassen wurde in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt je der Maxi mal betrag von Fr. 4'800.- - (vgl. E. 1.3) ausgerichtet und für das Jahr 2015 ein Betrag von insge samt Fr. 3'500.- - . Aus diesen Leistungen der Beschwerde gegnerin an den Beschwerdeführer errechnet sich der im Streit stehende Betrag von Fr. 22'700.- - (Urk. 10/2/65 S. 8). Grundlage für die A uszahlungen waren jeweils mit «St.
Locher » unterzeichnete Quittungen betreffend Beträge, welche die Unter zeich nende angeblich für beim Beschwerde führer verrichtete Haus arbeit erhal ten hatte . Diese Quittungen enthielten Angaben über die Anzahl Arbeits stunden à Fr. 25.- -, die verrichtete Tätigkeit und den erhaltenen Gesamt betrag (Urk. 10/2/22, Urk. 10/2/25-29, Urk. 10/2/31-34, Urk. 10/2/36-37, Urk.
10/2/39-51, Urk. 10/2/53-59).
3.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin im September 2015 genauere Angaben betreffend Z.___
einverlangt hatte (Urk. 10/2/76/4 S. 2), ergab sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Lohndeklaration 2015 zuhanden der SVA (Urk. 10/2/68)
ausschliesslich eine andere Person
als Z.___
als Arbeitnehmerin deklarierte, und dies erst für die Zeit ab
1. September 201 5. In einer persönlichen Befragung der Mutter des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin vom 1 2. Januar 2016 (Urk. 10/2/4) stellte sich heraus, dass es sich dabei um die Putzhilfe des Beschwerdeführers ab 1. September 2015 handelte . Z.___ sei eine gute Kollegin des Beschwerdeführers, habe in E.___ gelebt, sei dann aber nach F.___ gezogen und derzeit auf Indienreise, wie sie, die Mutter,
vom Beschwerdeführer wisse. Z.___ habe nie beim Beschwerdeführer geputzt, sie habe nur netterweise die Quittun gen unterzeichnet, weil die Frauen, die tatsächlich geputzt hätten, nicht s mit Schwarzarbeit hätten zu tun haben wollen (S. 2). Die Entschädigungen für die Reinigungsarbeiten hätten in Wirklichkeit vier verschiedene Frauen erhalten, die auch tatsächlich beim Beschwerdeführer geputzt hätten. Es handle sich dabei um B.___, A.___ und zwei weitere Frauen, die sie nicht näher bezeichnen könne (S. 3). Sie versichere, dass sie das Geld nicht für sich verwendet habe (S. 4). Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht dem Stand punkt des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 2.2). 3.3
Anlässlich der persönlichen Befragung vom 1 2. Januar 2016 (Urk. 10/2/4) erhielt die Beschwerde gegnerin Klarheit darüber, dass die dem Beschwerde führer mit Verfügungen ab 1 6. November 2011 bis 3 1. Juli 2015 zuge sprochenen Beträge für Haushaltshilfe von insgesamt Fr. 22'700.- auf fingierten Quittungen basierten. Die quittierende Z.___ hatte nie beim Beschwer de führer Haushaltsarbeiten verrichtet und auch kein Geld erhalten. Die strafrechtliche Einordnung des Sachverhalts ist Gegenstand eines Strafver fahrens (Urk. 10/2/79).
Wie unter E. 1.2 dargetan, handelt es sich bei den Beiträgen für Haushaltshilfe um Krankheits- und Behinderungskosten, die auf Gesuch hin erstattet werden können. Der Betrag von Fr. 4'800.- - je Kalenderjahr (E. 1.3) ist
nach dem klaren Wortlaut von § 11 Abs. 4 ZLV nicht eine Pauschale, sondern ein Höchstbetrag. Entstandener Aufwand muss mit Stundenabrechnungen, Stundenansatz und unter Angabe des Leistungserbringers geltend gemacht werden, damit die Durch führungsstelle prüfen kann, ob die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind . Insbesondere muss der Durchführungsstelle auch die Person des Leistungs erbringers bekannt sein, da sie bei der Beurteilung des Leistungs anspruchs gemäss § § 11 und 12 ZLV zwischen Familien angehörigen, aner kannten Spitex-Organisationen und Dritten zu differenzieren ha t .
Die Beschwerdegegnerin durfte darauf vertrauen, dass die Quittungen, die ihr seitens des Beschwerdeführers vorgelegt wurden, nicht gefälscht sind. Sie han delte entsprechend der damals wie heute geltenden Verwaltungsweisung, näm lich gemäss Rz 5240.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, gültig ab
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1969, bezieht seit September 1999 Zusatz leistungen zu seiner Rente der eidgenössischen In validenversicherung (Urk.
10/0/2). Die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle),
vergütete dem Versicherten für den Zeit raum vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Dezember 2015 Haushaltshilfekosten in der Höhe von insgesamt Fr. 22'700.- (Urk. 20/2). Mit Verfügung vom 12.
Februar 2016 (Urk. 10/2/66) forderte die Durchführungsstelle d iese Fr.
22'700.- mit der Begründung zurück, die für Haushaltshilfe ausge richteten Beträge seien zweckentfremdet worden. Mit Verfügungen vom 17.
Februar und 2 1. April 2016 wurden Zahnbehandlungskosten
beziehungs weise Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse vergütet, wobei ein Selbst behalt von 10 % von den Rechnungsbeträgen in Abzug gebracht wurde (vgl. Urk.
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alter s-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Die Ergän zungsleistungen bestehen nebst der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG).
E. 1.2 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden J ahr entstandene Kosten für zahnärzt liche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstruk tu ren, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, Diät, Trans porte zur nächst gelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbe teiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Art. 14 Abs. 1 lit . a-g ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaft lichen und zweckmässi gen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für zu Hause lebende, alleinstehende Per sonen beträgt der jährlich zu vergütende Höchstbetrag Fr. 25‘000.--, woge gen er für Ehepaare Fr. 10‘000.-- pro Jahr beträgt (Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 und Ziff. 3 ELG). Massgebend für die Bemessung der jährlichen Höchstbe träge ist der Zeitpunkt der Abrechnung der Krankenkasse (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 203). Personen, die auf Grund eines Einnahmen überschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergän zungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krank heits
- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüber schuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Gemäss Art. 15 ELG können Krank heits
- und Behinderungskosten nur dann vergütet werden, wenn sie innert 15
Monaten nach Rechnungsstellung bei der zuständigen Durchführungsstelle gel tend gemacht werden. Wie bei jeder anderen Sozial ver sicherungsleistung auch ist der Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungs kosten somit durch ein entsprechendes Gesuch geltend zu machen. Bei der Frist von 15 Monaten handelt es sich, wie im Sozial ver sicherungsrecht üblich, um eine Ver wirkungsfrist, das heisst der Anspruch auf die Vergütung der konkreten Krank heits
- und Behinderungs kosten geht nach dem unbenützten Ablauf dieser Frist unter (SBVR Soziale S icherheit, Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2016, N
240) . 1.
E. 1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Diese Bestimmung findet gestützt auf Art. 1 des Bundesge setzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) Anwendung. Die Unrecht mässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vor bestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Urteil des Bundesge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 1.
E. 2 3. Mai 2017 (Urk.
1) und beantragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung bezüglich der Rückforde rung der erbrachten Haushaltshilfekosten . In prozessualer Hinsicht beantrag te der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowohl für das Einsprache- wie auch für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde gegnerin erstattete am 2 5. August 2017 unter Beilage der Akten (Urk. 10) ihre Beschwerdeantwort (Urk.
9) und beantragte, die Beschwerde sei voll umfänglich abzuweisen. Mit Eingabe vom 2 9. August 2017 (Urk.
11) liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Unterlagen betreffend Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12, Urk. 13/1-11) zugehen. Mit Verfü gung vom 2. November 2017 (Urk. 14) bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und liess dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin (Urk.
9) zukommen. Am 1 8. November 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 18); das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerde gegnerin am 2 0. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Mit Eingabe vom 2 3. November 2017 (Urk.
20) reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen (Urk. 21/1-3) ein. Auch ein Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht führte am 4. Dezember 2017 in Anwesenheit beider Parteien eine Instruktionsverhandlung durch (Prot. S. 3), die ohne Ergebnis blieb. Im Nachgang zur Verhandlung teilte der Beschwer deführer am 1 5. Januar 2018 unter Beilage der Honorarnote für die unent geltliche Rechtsvertretung (Urk. 25) mit, dass er an seiner Beschwerde fest halte (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Auszahlung des Betrages von ins gesamt Fr. 22'700.- für private Haushaltshilfe in der Zeit von Januar 2011 bis Juli 2015 sei mittels fingierter Quittungen erwirkt worden und sei daher zu Unrecht erfo l gt . Soweit geltend gemacht werde, andere Frauen als die quittierende Person hätten die Wohnung gereinigt, werde bestritten, dass Schwarz arbeit vergütet werden könne (Urk. 2, Urk. 9) . 2. 2
Der Beschwerdeführer mach t geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, die von ihr ausgerichteten Beträge für Haushaltshilfe seien zweck entfremdet worden . Z.___, welche die Quittungen jeweils unter zeichnet habe, habe z war tatsächlich keine Reinigungsarbeiten geleistet, dafür jedoch vier andere Frauen. Diese vier Frauen hätten schwarz gearbeitet und schwarz arbeiten wollen; sie seien daher nicht bereit gewesen, Quittungen für die von ihnen geleistete Arbeit auszustellen. Aus diesem Grund habe
seine Mutter ihre Bekannte Z.___ gebeten, die Quittungen zu unterzeich nen. Das von der Beschwerdegegnerin für die Putzhilfe erhaltene Geld sei jedoch im fraglichen Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2015 tatsächlich für die vier Putzhilfe n verwendet worden. Im Jahr 2011 habe B.___ und im Jahr 2012 A.___
seine Wohnung gereinigt und in den Jahren 2013 bis 2015 hätten zwei Mongolinnen diese Arbeit verrichtet, die leider nicht namentlich bekannt seien (Urk. 1, Urk. 18) . Diese Aussage wurde im Laufe des Verfahrens dahingehend modifiziert, als zuletzt behauptet wurde, B.___ habe vom Jahr 2011 an bis ins Jahr 2015 immer wieder bei ihm geputzt (Urk. 20). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Mongo linnen, die nicht namentlich bekannt seien, seien von zwei seiner Bekannten, von C.___ und D.___, bei der Verrichtung der Putzarbeiten in des sen Wohnung gesehen worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Unter suchungspflicht verletzt, indem sie keine der beteiligten Personen, ausser seiner Mutter, befragt habe. Diese Personen seien leider nicht für eine freiwillige Aus sage gegenüber der Beschwerdegegnerin zu mobilisieren gewesen. Auch d ie Name n der beiden Mongolinnen hätte n
seitens der Beschwerdegegnerin ermittelt werden können. Im vorliegenden Verfahren spiele es keine Rolle, ob die Reinigungskräfte ihre Arbeit korrekt abgerechnet hätten oder nicht. Von Belang sei einzig die Frage, ob er die erhaltenen Gelder tat sächlich mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zweckmässig für die Reinigungs kräfte verwendet habe oder nicht. Die Wohnung sei immer sauber gewesen und jemand müsse ja geputzt haben. Das Fehlverhalten seiner Mutter, welche Z.___ die Quittungen habe unterzeichnen lassen, könne
ihm nicht angelastet werden. Die Mutter sei zwar seine
Beiständin, doch müsse er sich keine rechtswidrigen oder gar kriminellen Hand lungen ihrerseits anrechnen lassen. Er habe in gute n Treuen davon ausgehen dürfen, dass seine Mutter die Beistandschaft korrekt führen würde (Urk. 1, Urk.
18).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber de m Beschwerdeführer über Fr. 22'700.-
zu Recht erfolgte. 3. 3. 1
Mit Schreiben vom 1 1. November 2011 (Urk. 10/2/22) der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer bezog sich E rstere auf eine Anfrage der Mutter des Beschwerdeführers und belehrte über die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe. Insbesondere wies sie darauf hin, dass nur durch Rechnungen oder Quittungen ausgewiesene Kosten vergütet werden könnten. In der Folge ergingen insgesamt 31 Verfügungen betreffend Haus haltshilfe
(Urk. 10/2/22, Urk. 10/2/25-29, Urk. 10/2/31-34, Urk. 10/2/36-37, Urk. 10/2/39-51, Urk. 10/2/53-59), die erste datierte vom 1 6. November 2011 (Urk. 10/2/22), die letzte vom 3 1. Juli 2015 (Urk. 10/2/59) .
Unbestrittenermassen wurde in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt je der Maxi mal betrag von Fr. 4'800.- - (vgl. E. 1.3) ausgerichtet und für das Jahr 2015 ein Betrag von insge samt Fr. 3'500.- - . Aus diesen Leistungen der Beschwerde gegnerin an den Beschwerdeführer errechnet sich der im Streit stehende Betrag von Fr. 22'700.- - (Urk. 10/2/65 S. 8). Grundlage für die A uszahlungen waren jeweils mit «St.
Locher » unterzeichnete Quittungen betreffend Beträge, welche die Unter zeich nende angeblich für beim Beschwerde führer verrichtete Haus arbeit erhal ten hatte . Diese Quittungen enthielten Angaben über die Anzahl Arbeits stunden à Fr. 25.- -, die verrichtete Tätigkeit und den erhaltenen Gesamt betrag (Urk. 10/2/22, Urk. 10/2/25-29, Urk. 10/2/31-34, Urk. 10/2/36-37, Urk.
10/2/39-51, Urk. 10/2/53-59).
E. 3 Gemäss § 9 Abs. 1 ZLG beschränkt sich die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweck mässige Leistungserbringung. § 11 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZL V) bezeichnet die Kosten, die für Hilfe, Pflege oder Betreuung bei zu Hause lebenden Personen vergütet werden können. Gemäss Abs.
E. 3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin im September 2015 genauere Angaben betreffend Z.___
einverlangt hatte (Urk. 10/2/76/4 S. 2), ergab sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Lohndeklaration 2015 zuhanden der SVA (Urk. 10/2/68)
ausschliesslich eine andere Person
als Z.___
als Arbeitnehmerin deklarierte, und dies erst für die Zeit ab
1. September 201
E. 3.3 Anlässlich der persönlichen Befragung vom 1 2. Januar 2016 (Urk. 10/2/4) erhielt die Beschwerde gegnerin Klarheit darüber, dass die dem Beschwerde führer mit Verfügungen ab 1 6. November 2011 bis 3 1. Juli 2015 zuge sprochenen Beträge für Haushaltshilfe von insgesamt Fr. 22'700.- auf fingierten Quittungen basierten. Die quittierende Z.___ hatte nie beim Beschwer de führer Haushaltsarbeiten verrichtet und auch kein Geld erhalten. Die strafrechtliche Einordnung des Sachverhalts ist Gegenstand eines Strafver fahrens (Urk. 10/2/79).
Wie unter E. 1.2 dargetan, handelt es sich bei den Beiträgen für Haushaltshilfe um Krankheits- und Behinderungskosten, die auf Gesuch hin erstattet werden können. Der Betrag von Fr. 4'800.- - je Kalenderjahr (E. 1.3) ist
nach dem klaren Wortlaut von § 11 Abs. 4 ZLV nicht eine Pauschale, sondern ein Höchstbetrag. Entstandener Aufwand muss mit Stundenabrechnungen, Stundenansatz und unter Angabe des Leistungserbringers geltend gemacht werden, damit die Durch führungsstelle prüfen kann, ob die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind . Insbesondere muss der Durchführungsstelle auch die Person des Leistungs erbringers bekannt sein, da sie bei der Beurteilung des Leistungs anspruchs gemäss § § 11 und 12 ZLV zwischen Familien angehörigen, aner kannten Spitex-Organisationen und Dritten zu differenzieren ha t .
Die Beschwerdegegnerin durfte darauf vertrauen, dass die Quittungen, die ihr seitens des Beschwerdeführers vorgelegt wurden, nicht gefälscht sind. Sie han delte entsprechend der damals wie heute geltenden Verwaltungsweisung, näm lich gemäss Rz 5240.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, gültig ab
E. 4 dieser Bestimmung werden höchstens Fr. 25 .- - pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 4'800.- - pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Leistungen durch Personen erbracht werden, die weder im gleichen Haushalt leben noch von einer aner kannten Spitex-Organisation eingesetzt sind. Gemäss § 12 Abs. 1 ZLV werden höchstens die Kosten des Erwerbsausfalls vergütet, wenn die Leistungen durch Familienangehörige erbracht werden.
E. 5 In einer persönlichen Befragung der Mutter des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin vom 1 2. Januar 2016 (Urk. 10/2/4) stellte sich heraus, dass es sich dabei um die Putzhilfe des Beschwerdeführers ab 1. September 2015 handelte . Z.___ sei eine gute Kollegin des Beschwerdeführers, habe in E.___ gelebt, sei dann aber nach F.___ gezogen und derzeit auf Indienreise, wie sie, die Mutter,
vom Beschwerdeführer wisse. Z.___ habe nie beim Beschwerdeführer geputzt, sie habe nur netterweise die Quittun gen unterzeichnet, weil die Frauen, die tatsächlich geputzt hätten, nicht s mit Schwarzarbeit hätten zu tun haben wollen (S. 2). Die Entschädigungen für die Reinigungsarbeiten hätten in Wirklichkeit vier verschiedene Frauen erhalten, die auch tatsächlich beim Beschwerdeführer geputzt hätten. Es handle sich dabei um B.___, A.___ und zwei weitere Frauen, die sie nicht näher bezeichnen könne (S. 3). Sie versichere, dass sie das Geld nicht für sich verwendet habe (S. 4). Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht dem Stand punkt des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 2.2).
Dispositiv
- April 2011 (WEL), indem sie die geltend gemachten Kosten aufgrund der vorgelegten Quittungen vergütete. Im Rahmen der persönlichen Befragung vom 1
- Januar 2016 erhielt sie Kenntnis davon, dass sie Leistungen im Betrag von Fr. 22'700.- - gestützt auf gefälschte Urkunden ausgerichtet hatte. Dies war eine wesentliche neue Tatsache, die sie zuvor ohne ihr Verschulden nicht kannte. Damit war ein Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG g egeben und die Beschwer de gegnerin ist zu R echt auf die im Zeitraum von 1
- November 2011 bis 3
- Juli 2015 ergangenen rechtskräfti gen Verfügungen (Zusammenstellung Urk. 10/2/65 S. 8) zurückgekommen. Dies tat sie mit Verfügung vom 1
- Februar 2016 ( Urk. 10/2 65) – bestätigt mit Ein spracheentscheid vom 2
- Mai 2017 ( Urk. 2) – in welcher sie den Anspruch neu prüfte und zum Ergebnis gelangte, es sei vom Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 22'700.- - zurückzuerstatten. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Verhal ten seiner Mutter und Beiständin könne ihm nicht angerechnet werden (E. 2.2), ist unbehelflich : Rückerstattungs vor aus setzung ist einzig der unrechtmässige Bezug ; dass die versicherte Person die fehler hafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat, ist nicht Bedingung für die Rückforderung (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar,
- Auflage, Bern/St. Gallen/Zürich 2015, N 16 zu § 25). 3.4 Es stellt sich die Frage, ob – wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht – die in Revision zu ziehenden Verfügungen im Ergebnis richtig waren, weil er tatsächlich Anspruch auf die ausgerichteten Beträge für Haushaltshilfe hatte, nur eben andere Personen m it der Reinigung betraut waren. Dazu Fol gendes: Wie mehrfach dargelegt (E. 1.2, E. 3.3) , braucht es für die Erstattung von Krankheits- und Gesundheitskosten ein Gesuch. Es ist somit nicht an der Durchführungsstelle, nachzuforschen, welche einschlägigen Kosten eine r versi cherten Person in einem bestimmten Zeitraum entstanden sind. Vielmehr ist es an der versicherten Person, anzumelden, welche Kosten welches Leistungser bringers ihr wann und für welche Leistung entstanden sind. Diese Anmeldung hat gemäss Art. 15 ELG innert 15 Monaten ab Rechnungsstellung zu erfolgen (E. 1.2). Für angebliche erstattungspflichtige Leistungen, die B.___ , A.___ und zwei nicht namentlich bekannte, vom Beschwerdeführer als «Mongolinnen» bezeichnete Frauen erbracht haben sollen, gibt es bis heute keine gültige Anmeldung. Es wird zwar geltend gemacht, diese vier Frauen hätten im zu beurteilenden Zeitraum beim Beschwerdeführer geputzt ; darüber wann, wie oft und zu welchem Preis kann jedoch nur spekuliert werden. Selbst die vagen Behauptungen, die der Beschwerdeführer hierzu machte, w u rden im Laufe des Verfahrens modifiziert: In der Beschwerde wurde noch geltend gemacht, B.___ habe im Jahr 2011, A.___ im Jahr 2012 und die beiden nicht namentlich beka nnten Frauen hätten von 2013 bis 2015 beim Beschwerdeführer geputzt ( Urk. 1 S. 6). Mit Eingabe vom 2
- November 2017 änderte der Beschwerdeführer diesen Standpunkt dahingehend, als er neu behauptet e , B.___ habe in den Jahren 2011 bis 2012 und dann immer wieder bis ins Jahr 2015 beim Beschwerdeführer Reinigungsarbeiten erledigt ( Urk. 20 S. 2). Diese Darstellung wird mit einem mit «Bestätigung» betitelten , undatierten , handgeschri ebenen Dokument zu untermauern ver sucht, welches angeblich von B.___ stammt oder unterzeichnet wurde ( Urk. 21/1). Es versteht sich von selber, dass diese vagen Angaben keine gültige Anmeldung darstellen. Die Forderung, die Beschwerdegegnerin beziehungsweise das Gericht hätte n bei dieser Ausgangsla ge im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes Zeugeneinvernahmen durchzu führen und detektivisch die beiden unbekannten Frauen ausfindig zu machen, um zu klären, welche zu erstattenden Haushaltskosten dem Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2015 erw a chsen waren , erscheint geradezu absurd und geht an der Sache vorbei . Denn die Verwirkungsfrist von 15 Monaten war bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen für die Jahre 2011 bis 2015 im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung längst abgelaufen. Im Weiteren wird in Rz 5240.01 WEL der Grundsatz aufgestellt, dass nur durch Rechnungen oder Quittungen ausgewiesene Kosten vergütet werden können. Über diese Beweisvorschrift klärte die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer mit Schreiben vom 1
- November 2011 auf ( Urk. 10/2/22). Diese Verwal tungsweisung stellt die administrative Durchführbarkeit der Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten und die Gleichbehandlung der versicher ten Personen sicher. Nachdem die Bezahlung der Haushaltshilfen gemäss Dar stellung des Beschwerdeführer s hauptsächlich bar und immer ohne Quittung erfolgte, kann diesen Beweisanforderungen ohnehin nicht Genüge getan werden , was der Beschwerdeführer nach dem Gesagten jedoch selber zu vertre ten hat . 3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Rückforderung der für den Zeit raum vom
- Januar 2011 bis 3
- Dezember 2015 für Haushaltshilfe ausgerich teten Beiträge von Fr. 22'700.- - rechtens erfolgte und die Beschwer d e demnach in diesem Punkt abzuweisen ist.
- 4. 1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Er begründet sein Begehren damit, im Einspracheverfahren habe er teilweise obsiegt, seine Begehren seien damit nicht aussichtslos gewesen. Pro Infirmis und Pro Mente Sana hätten die Vertretung abgelehnt und die Mutter und Beiständin des Beschwerdeführers sei mit der Komplexität der Sachlage überfordert gewesen (S. 15 ff.). Die Beschwerde gegnerin bestreitet, dass die Mutter und Beiständin des Beschwerdeführers mit dem Einspracheverfahren überfordert gewesen wäre ( Urk. 9 S. 6) . 4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversi cherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhält nisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichts los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Aus nahme fällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbands vertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institu tionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unter liegens die unentgeltli che Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Par teientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 4.3 Bei der Erwirkung der zu Unrecht ausbezahlten Krankheits- und Behinderungs kosten zeigte sich die Mutter und Beiständin des Beschwerde führers sehr patent. Im Einspracheverfahren betreffend die Rückforderung ging es im Wesentlichen nicht um Rechtsfragen, sondern darum, den wahren Sachverhalt offenzulegen. Daran, dass dieser mangels Belege bis heute im Dunkeln geblieben ist, konnte naturgemäss auch der Rechtsvertreter nichts ändern. Die Beiständin wäre durch aus in der Lage gewesen, das Einspracheverfahren für den Beschwerde führer ohne Rechtsbeistand zu führen, zumal di e Gewährung eines unentgeltli chen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren Ausnahmefällen vorbehalten ist. S eitens der Be s chwerdegegnerin wurden bei der Erstattung von Zahn behand lungs kosten des Beschwerdeführers und bei der Erstattung der Franchise und des Selbstbehalts der Krankenkasse zu Unrecht Selbstbehalte von 10 % in Abzug gebracht, die sich auf Fr. 36.90 und Fr. 35.05 beliefen . In Bezug auf diese Punkt e obsiegte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren ( Urk. 2 S. 1 f.). Die Geringfügigkeit der diesbezüglich im Streit liegenden Beträge lässt eine unentgeltliche Rechtsvertretung nicht als sachlich geboten erscheinen, weshalb eine Parteientschädigung im Rahmen dieses Obsiegens seitens der Beschwerde gegnerin zu Recht nicht zu gesprochen wurde. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Beschwerde auch in Bezug auf das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren abzu weisen.
- 5.1 Mit Honorarnote vom 1
- Januar 2018 ( Urk. 25 ) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s einen Aufwand von 1 8 Stunden und 15 Minuten, mithin 1 8 . 25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 179.40 und gestützt darauf bei einem Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- eine Entschädigung von insge samt Fr. 4' 529 . 90 (inkl. MWSt ) geltend. 5.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3 Der geltend gemachte Aufwand von 18.25 Stunden ( Urk. 25) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, ins besondere aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsanwalt den Beschwerde füh r er schon im Einspracheverfahren vertrat (vgl. Urk. 10/2/76/1 ) und ihm die Akten somit bekannt waren. Ein Aufwand von 6 Stunden 10 Minuten für Akten studium und die Arbeit an der Beschwerdeschrift ( Urk. 25 S. 2) erscheinen des halb als überhöht. Weiter kann die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 2
- November 2017 ( Urk. 20), für deren Redaktion eine Stunde geltend gemacht wird ( Urk. 25 S. 2) , nicht berücksichtigt werden, nachdem der Beschwerdeführer schon am 1
- November 2017 von seinem Replikrecht Gebrauch gemacht hatte ( Urk. 18 ) und bereits der für das Studium der Vernehmlassung der Beschwerde gegnerin ( Urk. 9) und das Abfassen der Replik geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden 15 Minuten ( Urk. 25 S. 2) angesichts der geringen Komplexität des Prozesses als überhöht erscheint. Angesichts de r Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege, der durchgeführten Instruktionsverhandlung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechts anwalt Dr. iur . Pierre Heusser bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, Zürich , wird mit Fr. 3’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Stadt E.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage des Doppels von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - die Gerichtskasse 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00057
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
17. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Stadt E.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin handelnd durch Rechtsanwalt Kurt Berger Anwaltskanzlei Kurt Berger Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1969, bezieht seit September 1999 Zusatz leistungen zu seiner Rente der eidgenössischen In validenversicherung (Urk.
10/0/2). Die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle),
vergütete dem Versicherten für den Zeit raum vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Dezember 2015 Haushaltshilfekosten in der Höhe von insgesamt Fr. 22'700.- (Urk. 20/2). Mit Verfügung vom 12.
Februar 2016 (Urk. 10/2/66) forderte die Durchführungsstelle d iese Fr.
22'700.- mit der Begründung zurück, die für Haushaltshilfe ausge richteten Beträge seien zweckentfremdet worden. Mit Verfügungen vom 17.
Februar und 2 1. April 2016 wurden Zahnbehandlungskosten
beziehungs weise Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse vergütet, wobei ein Selbst behalt von 10 % von den Rechnungsbeträgen in Abzug gebracht wurde (vgl. Urk. 2 S. 1). Die Einsprache de s Versicherten gegen diese drei Verfügung en (Urk. 10/ 2/72, 10/2/76 /1)
hiess die Durchführungs stelle am 2 3. Mai 2017 teilweise gut (Urk. 10/2/78 = Urk. 2) : Der Abzug von 10 % der Zahnbehandlungskosten werde dem Versicherten erstattet, im übrigen Umfang werde die Einsprache abgewiesen . Das Gesuch um unent geltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 10/2/76) lehnte
die Durch führungsstelle ab. 2. Am 1 3. Juni 2017 erhob der Versichert e unter Beilage von Unterlagen (Urk. 3/3-6) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2017 (Urk.
1) und beantragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung bezüglich der Rückforde rung der erbrachten Haushaltshilfekosten . In prozessualer Hinsicht beantrag te der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowohl für das Einsprache- wie auch für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde gegnerin erstattete am 2 5. August 2017 unter Beilage der Akten (Urk. 10) ihre Beschwerdeantwort (Urk.
9) und beantragte, die Beschwerde sei voll umfänglich abzuweisen. Mit Eingabe vom 2 9. August 2017 (Urk.
11) liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Unterlagen betreffend Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12, Urk. 13/1-11) zugehen. Mit Verfü gung vom 2. November 2017 (Urk. 14) bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und liess dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin (Urk.
9) zukommen. Am 1 8. November 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 18); das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerde gegnerin am 2 0. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Mit Eingabe vom 2 3. November 2017 (Urk.
20) reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen (Urk. 21/1-3) ein. Auch ein Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht führte am 4. Dezember 2017 in Anwesenheit beider Parteien eine Instruktionsverhandlung durch (Prot. S. 3), die ohne Ergebnis blieb. Im Nachgang zur Verhandlung teilte der Beschwer deführer am 1 5. Januar 2018 unter Beilage der Honorarnote für die unent geltliche Rechtsvertretung (Urk. 25) mit, dass er an seiner Beschwerde fest halte (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alter s-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Die Ergän zungsleistungen bestehen nebst der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). 1.2
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden J ahr entstandene Kosten für zahnärzt liche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstruk tu ren, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, Diät, Trans porte zur nächst gelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbe teiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Art. 14 Abs. 1 lit . a-g ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaft lichen und zweckmässi gen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für zu Hause lebende, alleinstehende Per sonen beträgt der jährlich zu vergütende Höchstbetrag Fr. 25‘000.--, woge gen er für Ehepaare Fr. 10‘000.-- pro Jahr beträgt (Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 und Ziff. 3 ELG). Massgebend für die Bemessung der jährlichen Höchstbe träge ist der Zeitpunkt der Abrechnung der Krankenkasse (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 203). Personen, die auf Grund eines Einnahmen überschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergän zungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krank heits
- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüber schuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Gemäss Art. 15 ELG können Krank heits
- und Behinderungskosten nur dann vergütet werden, wenn sie innert 15
Monaten nach Rechnungsstellung bei der zuständigen Durchführungsstelle gel tend gemacht werden. Wie bei jeder anderen Sozial ver sicherungsleistung auch ist der Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungs kosten somit durch ein entsprechendes Gesuch geltend zu machen. Bei der Frist von 15 Monaten handelt es sich, wie im Sozial ver sicherungsrecht üblich, um eine Ver wirkungsfrist, das heisst der Anspruch auf die Vergütung der konkreten Krank heits
- und Behinderungs kosten geht nach dem unbenützten Ablauf dieser Frist unter (SBVR Soziale S icherheit, Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2016, N
240) . 1. 3
Gemäss § 9 Abs. 1 ZLG beschränkt sich die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweck mässige Leistungserbringung. § 11 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZL V) bezeichnet die Kosten, die für Hilfe, Pflege oder Betreuung bei zu Hause lebenden Personen vergütet werden können. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung werden höchstens Fr. 25 .- - pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 4'800.- - pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Leistungen durch Personen erbracht werden, die weder im gleichen Haushalt leben noch von einer aner kannten Spitex-Organisation eingesetzt sind. Gemäss § 12 Abs. 1 ZLV werden höchstens die Kosten des Erwerbsausfalls vergütet, wenn die Leistungen durch Familienangehörige erbracht werden. 1.4
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Diese Bestimmung findet gestützt auf Art. 1 des Bundesge setzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) Anwendung. Die Unrecht mässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vor bestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Urteil des Bundesge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 1. 5
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungs grund satz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Auszahlung des Betrages von ins gesamt Fr. 22'700.- für private Haushaltshilfe in der Zeit von Januar 2011 bis Juli 2015 sei mittels fingierter Quittungen erwirkt worden und sei daher zu Unrecht erfo l gt . Soweit geltend gemacht werde, andere Frauen als die quittierende Person hätten die Wohnung gereinigt, werde bestritten, dass Schwarz arbeit vergütet werden könne (Urk. 2, Urk. 9) . 2. 2
Der Beschwerdeführer mach t geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, die von ihr ausgerichteten Beträge für Haushaltshilfe seien zweck entfremdet worden . Z.___, welche die Quittungen jeweils unter zeichnet habe, habe z war tatsächlich keine Reinigungsarbeiten geleistet, dafür jedoch vier andere Frauen. Diese vier Frauen hätten schwarz gearbeitet und schwarz arbeiten wollen; sie seien daher nicht bereit gewesen, Quittungen für die von ihnen geleistete Arbeit auszustellen. Aus diesem Grund habe
seine Mutter ihre Bekannte Z.___ gebeten, die Quittungen zu unterzeich nen. Das von der Beschwerdegegnerin für die Putzhilfe erhaltene Geld sei jedoch im fraglichen Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2015 tatsächlich für die vier Putzhilfe n verwendet worden. Im Jahr 2011 habe B.___ und im Jahr 2012 A.___
seine Wohnung gereinigt und in den Jahren 2013 bis 2015 hätten zwei Mongolinnen diese Arbeit verrichtet, die leider nicht namentlich bekannt seien (Urk. 1, Urk. 18) . Diese Aussage wurde im Laufe des Verfahrens dahingehend modifiziert, als zuletzt behauptet wurde, B.___ habe vom Jahr 2011 an bis ins Jahr 2015 immer wieder bei ihm geputzt (Urk. 20). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Mongo linnen, die nicht namentlich bekannt seien, seien von zwei seiner Bekannten, von C.___ und D.___, bei der Verrichtung der Putzarbeiten in des sen Wohnung gesehen worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Unter suchungspflicht verletzt, indem sie keine der beteiligten Personen, ausser seiner Mutter, befragt habe. Diese Personen seien leider nicht für eine freiwillige Aus sage gegenüber der Beschwerdegegnerin zu mobilisieren gewesen. Auch d ie Name n der beiden Mongolinnen hätte n
seitens der Beschwerdegegnerin ermittelt werden können. Im vorliegenden Verfahren spiele es keine Rolle, ob die Reinigungskräfte ihre Arbeit korrekt abgerechnet hätten oder nicht. Von Belang sei einzig die Frage, ob er die erhaltenen Gelder tat sächlich mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zweckmässig für die Reinigungs kräfte verwendet habe oder nicht. Die Wohnung sei immer sauber gewesen und jemand müsse ja geputzt haben. Das Fehlverhalten seiner Mutter, welche Z.___ die Quittungen habe unterzeichnen lassen, könne
ihm nicht angelastet werden. Die Mutter sei zwar seine
Beiständin, doch müsse er sich keine rechtswidrigen oder gar kriminellen Hand lungen ihrerseits anrechnen lassen. Er habe in gute n Treuen davon ausgehen dürfen, dass seine Mutter die Beistandschaft korrekt führen würde (Urk. 1, Urk.
18).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber de m Beschwerdeführer über Fr. 22'700.-
zu Recht erfolgte. 3. 3. 1
Mit Schreiben vom 1 1. November 2011 (Urk. 10/2/22) der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer bezog sich E rstere auf eine Anfrage der Mutter des Beschwerdeführers und belehrte über die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe. Insbesondere wies sie darauf hin, dass nur durch Rechnungen oder Quittungen ausgewiesene Kosten vergütet werden könnten. In der Folge ergingen insgesamt 31 Verfügungen betreffend Haus haltshilfe
(Urk. 10/2/22, Urk. 10/2/25-29, Urk. 10/2/31-34, Urk. 10/2/36-37, Urk. 10/2/39-51, Urk. 10/2/53-59), die erste datierte vom 1 6. November 2011 (Urk. 10/2/22), die letzte vom 3 1. Juli 2015 (Urk. 10/2/59) .
Unbestrittenermassen wurde in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt je der Maxi mal betrag von Fr. 4'800.- - (vgl. E. 1.3) ausgerichtet und für das Jahr 2015 ein Betrag von insge samt Fr. 3'500.- - . Aus diesen Leistungen der Beschwerde gegnerin an den Beschwerdeführer errechnet sich der im Streit stehende Betrag von Fr. 22'700.- - (Urk. 10/2/65 S. 8). Grundlage für die A uszahlungen waren jeweils mit «St.
Locher » unterzeichnete Quittungen betreffend Beträge, welche die Unter zeich nende angeblich für beim Beschwerde führer verrichtete Haus arbeit erhal ten hatte . Diese Quittungen enthielten Angaben über die Anzahl Arbeits stunden à Fr. 25.- -, die verrichtete Tätigkeit und den erhaltenen Gesamt betrag (Urk. 10/2/22, Urk. 10/2/25-29, Urk. 10/2/31-34, Urk. 10/2/36-37, Urk.
10/2/39-51, Urk. 10/2/53-59).
3.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin im September 2015 genauere Angaben betreffend Z.___
einverlangt hatte (Urk. 10/2/76/4 S. 2), ergab sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Lohndeklaration 2015 zuhanden der SVA (Urk. 10/2/68)
ausschliesslich eine andere Person
als Z.___
als Arbeitnehmerin deklarierte, und dies erst für die Zeit ab
1. September 201 5. In einer persönlichen Befragung der Mutter des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin vom 1 2. Januar 2016 (Urk. 10/2/4) stellte sich heraus, dass es sich dabei um die Putzhilfe des Beschwerdeführers ab 1. September 2015 handelte . Z.___ sei eine gute Kollegin des Beschwerdeführers, habe in E.___ gelebt, sei dann aber nach F.___ gezogen und derzeit auf Indienreise, wie sie, die Mutter,
vom Beschwerdeführer wisse. Z.___ habe nie beim Beschwerdeführer geputzt, sie habe nur netterweise die Quittun gen unterzeichnet, weil die Frauen, die tatsächlich geputzt hätten, nicht s mit Schwarzarbeit hätten zu tun haben wollen (S. 2). Die Entschädigungen für die Reinigungsarbeiten hätten in Wirklichkeit vier verschiedene Frauen erhalten, die auch tatsächlich beim Beschwerdeführer geputzt hätten. Es handle sich dabei um B.___, A.___ und zwei weitere Frauen, die sie nicht näher bezeichnen könne (S. 3). Sie versichere, dass sie das Geld nicht für sich verwendet habe (S. 4). Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht dem Stand punkt des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 2.2). 3.3
Anlässlich der persönlichen Befragung vom 1 2. Januar 2016 (Urk. 10/2/4) erhielt die Beschwerde gegnerin Klarheit darüber, dass die dem Beschwerde führer mit Verfügungen ab 1 6. November 2011 bis 3 1. Juli 2015 zuge sprochenen Beträge für Haushaltshilfe von insgesamt Fr. 22'700.- auf fingierten Quittungen basierten. Die quittierende Z.___ hatte nie beim Beschwer de führer Haushaltsarbeiten verrichtet und auch kein Geld erhalten. Die strafrechtliche Einordnung des Sachverhalts ist Gegenstand eines Strafver fahrens (Urk. 10/2/79).
Wie unter E. 1.2 dargetan, handelt es sich bei den Beiträgen für Haushaltshilfe um Krankheits- und Behinderungskosten, die auf Gesuch hin erstattet werden können. Der Betrag von Fr. 4'800.- - je Kalenderjahr (E. 1.3) ist
nach dem klaren Wortlaut von § 11 Abs. 4 ZLV nicht eine Pauschale, sondern ein Höchstbetrag. Entstandener Aufwand muss mit Stundenabrechnungen, Stundenansatz und unter Angabe des Leistungserbringers geltend gemacht werden, damit die Durch führungsstelle prüfen kann, ob die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind . Insbesondere muss der Durchführungsstelle auch die Person des Leistungs erbringers bekannt sein, da sie bei der Beurteilung des Leistungs anspruchs gemäss § § 11 und 12 ZLV zwischen Familien angehörigen, aner kannten Spitex-Organisationen und Dritten zu differenzieren ha t .
Die Beschwerdegegnerin durfte darauf vertrauen, dass die Quittungen, die ihr seitens des Beschwerdeführers vorgelegt wurden, nicht gefälscht sind. Sie han delte entsprechend der damals wie heute geltenden Verwaltungsweisung, näm lich gemäss Rz 5240.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, gültig ab 1. April 2011 (WEL), indem sie die geltend gemachten Kosten aufgrund der vorgelegten Quittungen vergütete. Im Rahmen der persönlichen Befragung vom 1 2. Januar 2016 erhielt sie Kenntnis davon, dass sie Leistungen im Betrag von Fr. 22'700.- - gestützt auf gefälschte Urkunden ausgerichtet hatte. Dies war eine wesentliche neue Tatsache, die sie zuvor ohne ihr Verschulden nicht kannte. Damit war ein Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG g egeben und die Beschwer de gegnerin ist zu R echt auf die im Zeitraum von 1 6. November 2011 bis 3 1. Juli 2015 ergangenen rechtskräfti gen Verfügungen (Zusammenstellung Urk. 10/2/65 S. 8) zurückgekommen. Dies tat sie mit Verfügung vom 1 2. Februar 2016 (Urk. 10/2 65) – bestätigt mit Ein spracheentscheid vom 2 3. Mai 2017 (Urk. 2)
– in welcher sie den Anspruch neu prüfte und zum Ergebnis gelangte, es sei vom Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 22'700.- - zurückzuerstatten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, das Verhal ten seiner Mutter und Beiständin könne ihm nicht angerechnet werden (E. 2.2), ist unbehelflich : Rückerstattungs vor aus setzung ist einzig der unrechtmässige Bezug; dass die versicherte Person die fehler hafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat, ist nicht Bedingung für die Rückforderung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Bern/St. Gallen/Zürich 2015, N 16 zu § 25). 3.4
Es stellt sich die Frage, ob – wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht – die in Revision zu ziehenden Verfügungen im Ergebnis richtig waren, weil er tatsächlich Anspruch auf die ausgerichteten Beträge für Haushaltshilfe hatte, nur eben andere Personen m it der Reinigung betraut waren. Dazu Fol gendes: Wie mehrfach dargelegt (E. 1.2, E. 3.3), braucht es für die Erstattung von Krankheits- und Gesundheitskosten ein Gesuch. Es ist somit nicht an der Durchführungsstelle, nachzuforschen, welche einschlägigen Kosten eine r
versi cherten Person in einem bestimmten Zeitraum entstanden sind. Vielmehr ist es an der versicherten Person, anzumelden, welche Kosten welches Leistungser bringers ihr wann und für welche Leistung entstanden sind. Diese Anmeldung hat gemäss Art. 15 ELG innert 15 Monaten ab Rechnungsstellung zu erfolgen (E. 1.2). Für angebliche erstattungspflichtige Leistungen, die B.___, A.___ und zwei nicht namentlich bekannte, vom Beschwerdeführer als «Mongolinnen» bezeichnete Frauen erbracht haben sollen, gibt es bis heute keine gültige Anmeldung. Es wird zwar geltend gemacht, diese vier Frauen hätten im zu beurteilenden Zeitraum beim Beschwerdeführer geputzt; darüber wann, wie oft und zu welchem Preis kann jedoch nur spekuliert werden. Selbst die vagen Behauptungen, die der Beschwerdeführer hierzu machte, w u rden im Laufe des Verfahrens modifiziert: In der Beschwerde wurde noch geltend gemacht, B.___ habe im Jahr 2011, A.___ im Jahr 2012 und die beiden nicht namentlich beka nnten Frauen hätten von 2013 bis 2015 beim Beschwerdeführer geputzt (Urk. 1 S. 6).
Mit Eingabe vom 2 3. November 2017 änderte der Beschwerdeführer diesen Standpunkt dahingehend, als er neu behauptet e, B.___ habe in den Jahren 2011 bis 2012 und dann immer wieder bis ins Jahr 2015 beim Beschwerdeführer Reinigungsarbeiten erledigt (Urk. 20 S. 2). Diese Darstellung wird mit einem mit «Bestätigung» betitelten, undatierten,
handgeschri ebenen Dokument zu untermauern ver sucht, welches angeblich von B.___ stammt oder unterzeichnet wurde (Urk. 21/1). Es versteht sich von selber, dass diese vagen Angaben keine gültige Anmeldung darstellen. Die Forderung, die Beschwerdegegnerin beziehungsweise das Gericht hätte n bei dieser Ausgangsla ge im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes Zeugeneinvernahmen durchzu führen und detektivisch die beiden unbekannten Frauen ausfindig zu machen, um zu klären, welche zu erstattenden Haushaltskosten dem Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2015 erw a chsen waren, erscheint geradezu absurd und geht an der Sache vorbei . Denn die Verwirkungsfrist von 15 Monaten war bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen für die Jahre 2011 bis 2015 im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung längst abgelaufen.
Im Weiteren wird in Rz 5240.01 WEL der Grundsatz aufgestellt, dass nur durch Rechnungen oder Quittungen ausgewiesene Kosten vergütet werden können. Über diese Beweisvorschrift klärte die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer mit Schreiben vom 1 1. November 2011 auf (Urk. 10/2/22). Diese Verwal tungsweisung stellt die administrative Durchführbarkeit der Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten und die Gleichbehandlung der versicher ten Personen sicher. Nachdem die Bezahlung der Haushaltshilfen gemäss Dar stellung des Beschwerdeführer s hauptsächlich bar und immer ohne Quittung erfolgte, kann diesen Beweisanforderungen ohnehin nicht Genüge getan werden, was der Beschwerdeführer nach dem Gesagten jedoch selber zu vertre ten hat . 3.5
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Rückforderung der für den Zeit raum vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Dezember 2015 für Haushaltshilfe ausgerich teten Beiträge von Fr. 22'700.- - rechtens erfolgte und die Beschwer d e demnach in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. 4. 1
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Er begründet sein Begehren damit, im Einspracheverfahren habe er teilweise obsiegt, seine Begehren seien damit nicht aussichtslos gewesen. Pro Infirmis und Pro Mente Sana hätten die Vertretung abgelehnt und die Mutter und Beiständin des Beschwerdeführers sei mit der Komplexität der Sachlage überfordert gewesen (S.
15 ff.). Die Beschwerde gegnerin bestreitet, dass die Mutter und Beiständin des Beschwerdeführers mit dem Einspracheverfahren überfordert gewesen wäre (Urk. 9 S. 6) . 4.2
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversi cherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhält nisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichts los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl.
Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Aus nahme fällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbands vertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institu tionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unter liegens die unentgeltli che Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Par teientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 4.3
Bei der Erwirkung der zu Unrecht ausbezahlten Krankheits- und Behinderungs kosten zeigte sich die Mutter und Beiständin des Beschwerde führers sehr patent. Im Einspracheverfahren betreffend die Rückforderung ging es im Wesentlichen nicht um Rechtsfragen, sondern darum, den wahren Sachverhalt offenzulegen. Daran, dass dieser mangels Belege bis heute im Dunkeln geblieben ist, konnte naturgemäss auch der Rechtsvertreter nichts ändern. Die Beiständin wäre durch aus in der Lage gewesen, das Einspracheverfahren für den Beschwerde führer ohne Rechtsbeistand zu führen, zumal di e Gewährung eines unentgeltli chen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren Ausnahmefällen vorbehalten ist.
S eitens der Be s chwerdegegnerin wurden bei der Erstattung von Zahn behand lungs kosten des Beschwerdeführers und bei der Erstattung der Franchise und des Selbstbehalts der Krankenkasse zu Unrecht Selbstbehalte von 10 % in Abzug gebracht, die sich auf Fr. 36.90 und Fr. 35.05 beliefen .
In Bezug auf diese Punkt e obsiegte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren (Urk. 2 S. 1 f.). Die Geringfügigkeit der diesbezüglich im Streit liegenden Beträge lässt eine unentgeltliche Rechtsvertretung nicht als sachlich geboten erscheinen, weshalb eine Parteientschädigung im Rahmen dieses Obsiegens seitens der Beschwerde gegnerin zu Recht nicht zu gesprochen wurde.
Aufgrund dieser Überlegungen ist die Beschwerde auch in Bezug auf das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren abzu weisen. 5. 5.1
Mit Honorarnote vom 1 5. Januar 2018 (Urk. 25) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s einen Aufwand von 1 8 Stunden und 15
Minuten, mithin 1 8 . 25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 179.40 und gestützt darauf bei einem Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- eine Entschädigung von insge samt Fr. 4' 529 . 90 (inkl. MWSt) geltend. 5.2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3
Der geltend gemachte Aufwand von 18.25 Stunden (Urk. 25) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, ins besondere aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsanwalt den Beschwerde füh r er schon im Einspracheverfahren vertrat (vgl. Urk. 10/2/76/1) und ihm die Akten somit bekannt waren. Ein Aufwand von 6 Stunden 10 Minuten für Akten studium und die Arbeit an der Beschwerdeschrift (Urk. 25 S. 2) erscheinen des halb als überhöht. Weiter kann die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 2 3. November 2017 (Urk. 20), für deren Redaktion eine Stunde geltend gemacht wird (Urk. 25 S. 2), nicht berücksichtigt werden, nachdem der Beschwerdeführer schon am 1 8. November 2017 von seinem Replikrecht Gebrauch gemacht hatte (Urk. 18) und bereits der für das Studium der Vernehmlassung der Beschwerde gegnerin (Urk.
9) und das Abfassen der Replik geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden 15 Minuten (Urk. 25 S. 2) angesichts der geringen Komplexität des Prozesses als überhöht erscheint.
Angesichts de r Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege, der durchgeführten Instruktionsverhandlung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechts anwalt Dr. iur . Pierre Heusser bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 3’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Stadt E.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage des Doppels von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - die Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher