Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1947, seit 1. Juli 2010 Bezü ger einer Altersrente ( Urk. 2/2/7A) , meldete sich am 16. August 2011 beim Amt für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) zum Bezug von Zusatz leistungen an (zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialver sicherungs gerichts ZL.2016.00055 vom 3 0. September 2016 , Urk. 2/5 ). Nach entsprechen den Abklärungen sprach ihm das AZL mit Verfügung vom 7./11. Oktober 2011 ab 1. August 2011 monatliche Ergä nzungsleistungen von Fr. 1‘076.— zu. Gleich zeitig verneinte es einen An spruch auf kanto nale Bei hilfe
und Gemeinde zuschüsse. Daran hielt es nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 19. Januar 2012 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialver sicherungsgericht mit Urteil ZL.2012.00017 vom 21. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an das AZL zurückwies, damit dieses nach erfolgter Abklärung über die früheren Wohnsitzverhältnisse über den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab August 2011 neu verfüge. Das AZL nahm daraufhin weitere Abklärungen vor. Hernach wies es die Einsprache vom 21. November 2011 mit Entscheid vom 18. Juli 2014 erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil ZL.2014.00089 vom 31. Januar 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung des korrekten Verwaltungsverfahrens mit Erlass einer Verfügung und gegebenenfalls eines Einspracheentscheids an das AZL zurückwies. In Nachachtung dieses Urteils sprach das AZL dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2015 ab 1. August 2011 bis Januar 2015 monat liche Ergän zungsle istungen von zuletzt Fr. 1‘079.— und ab 1. Juni 2013 bis Januar 2015 zudem monatliche kantonale Beihilfe von Fr. 202.— zu; im Übrigen verneinte es einen Anspruch auf kanto nale Bei hilfe
und Gemeinde zu schüsse für die Zeit ab 1. August 2011. Daran hielt es nach erhobener Einsprache mit Ent scheid vom 28. Mai 2015 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicher ten vom 2. Juni 2015 ( Urk. 2/2/1) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2015.00048 vom 30. September 2015 ab , soweit es auf diese eintrat ( Urk. 2/2/9) . 1.2
I n teilweiser Gutheissung der dagegen erhobene n Beschwerde hob das Bundes-gericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2015 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es über den Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Beihilfe und Gemeinde-zuschüsse neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_522/2015 vom 21. April 2016, Urk. 2/1). In der Folge wies das Sozialver sicherungsgericht die Beschwerde mit Urteil ZL.2016.00055 vom 3 0. September 2016 ( Urk. 2/5) erneut ab, soweit es auf diese eintrat. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobene n Beschwerde hob das Bundes gericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2016 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es über den Anspruch auf kanto nale Beihilfe und Gemeindezuschüsse neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_779/2016 vom 3. April 2017, Urk. 1). 2.
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts gab das Sozialversicherungs gericht dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Juni 2017 ( Urk. 3) Gelegen heit, zur im bundesgerichtlichen Urteil 8C_522/2015 vom 2 1. April 2016 um schriebenen Pro b lematik des Auseinanderfalle n s von steuerrechtlicher und zivil rechtlicher Wohnsitznahme in der Stadt Zürich seit dem 1. September 2008 Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 3 0. August 2017 nahm der Versicherte dazu Stellung, wobei er zusätzlich die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung beantragte ( Urk. 6). Am 7. Dezember 2017 wurde die öffentliche Ver handlung in Form einer Hauptverhandlung (Replik/Duplik ) und anschliessender persönlicher Befragung des Versicherten durchgeführt, wobei die Parteien an ihren Anträgen festhielten (Protokoll, Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben un ter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELG). Die Begriffe "Wohnsitz" und "g ewöhnli cher Aufenthalt" richten sich gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG nach Art. 13 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) , welc her bezüglich des Begriffs des Wohnsitzes wiederum auf die Bestimmung en der Artikel 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verweist. 1 .2
Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Per son an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die er kenn baren Umstände objektiv schliessen lassen. Um den Wohnsitz einer Person fest zustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort bezie hungs weise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass de ren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3a, mit Hinweisen). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dau ernden –
das heisst im Sinne von "bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, ei nen Wohnsitz nicht aus. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beur teilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpoli zei liche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohn sit zes veranlassen ( Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005, E. 4.1.1, mit Hinweisen). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt sodann der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. 1 .3
Die Ausrichtung von Beihilfe im Kanton Zürich setzt voraus, dass die versi cher te Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Min dest dauer im Kanton Zürich gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schwei zer Bürgerrecht 10 Jahre (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatz leistun gen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und In validen versiche rung, ZLG ). Ausserdem darf der Wohnsitz im Kanton Zürich in den letzten zwei Jah ren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein. Ausgenom men hiervon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG). 1 .4
Nach der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zu satzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (VO) ist die Bezugs berechtigung von jährlichen Gemeindezuschüssen gegeben, wenn unter ande rem alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllt sind (Art. 2 lit . a VO) und der Gesuchsteller seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt hat (Art. 2 lit . b Satz 1 VO); ausgenom men hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (Art. 2 lit . b Satz 2 VO). 2.
Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_522/2015 vom 2 1. April 2016 ( Urk. 2/1) rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer im Frühsommer 2005 sei nen schweizerischen Wohnsitz aufgegeben und in Argentinien einen neuen Wohnsitz begründet hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits im September 2008 oder erst im Juni 2011 wieder in die Schweiz verlegt hat, und damit die Frage, ob die zweijährige Karenzfrist für die kantonale Beihilfe im August 2011 bereits abgelaufen war oder nicht. 3 . 3 .1 3.1.1
Die Frage , ob der Beschwerdeführer den Wohnsitz ab 1. September 2008 wieder in die Schweiz verlegt hat, ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen. Dabei sind insbesondere seine
Beweggründe für den Aufenthalt in der Schweiz vom 1 0. Juni bis Ende Oktober 2008 ( Urk. 2/2/7/55) zu berücksich tigen .
Beweggründe für den damaligen Aufenthalt in der Schweiz waren nach Anga ben des Versicherten in erster Linie ein Besuch aus Anlass der Geburt seines zweiten Enkelkindes. Die Wiederanmeldung in der Schweiz erfolgte, weil die internationale Krankenversicherung, die der Beschwerdeführer bei einem däni schen Versicherer abgeschlossen hatte, von jährlich Fr. 6'000.— auf Fr. 10'000.— erhöht worden war, als der Beschwerdeführer das 6 0. Altersjahr erreicht hatte, und der Beschwerdeführer sich kostengünstiger wieder bei einer schweize rischen Krankenkasse versichern lassen wollte (Prot. S. 9 und S. 12 f.). Diese s
Vorkehren der Kostenersparnis bei den Krankenkassenprämien korreliert mit den Beweggründe n des Versicherten für die Wohn s itznahme im Ausland. Denn g emäss eigenen Angaben verliess er die Schweiz im Früh sommer 20 0 5 zusam men mit seiner damaligen Lebenspartnerin, weil er einerseits nach längeren Bemühungen keine Aussicht sah, als ehemaliger Schriftsetzer eine neue Ste lle zu finden und er sich den Gang zur Sozialfürsorge ersparen wollte , und ande rerseits, weil er, ohne regelmässiges Erwerbseinkom men , mit seinen verfügbaren Mitteln von rund Fr. 20'000.— pro Jahr (bis zum Bezug der Altersrente) in der Schweiz in finanzieller Hinsicht nicht mehr hätte leben können ( Urk. 12/1) . Mit anderen Worten war die Strategie des Beschwerdeführers bei der ausländischen Wohnsitznahme darauf angelegt, mit seinen beschränkten finanziellen Mitteln in einer bezüglich der Lebenshaltungskosten entsprechend günstigen Gegend im Ausland zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin auf längere und unbestimmte Zeit leben und wohnen zu können, unter Ausnützung der entspre chenden Kaufkraftdifferenz. Es leuchtet ein, dass es bei diese r Strategie zumin dest ungünstig gewesen wäre , wenn er bei den damals jährlich verfügbaren M it teln von ungefähr Fr. 20'000.— allein rund Fr. 10'000.—
und somit rund die Hälfte für die Krankenkassenprämien hätte aufwenden müssen . Der Wechsel der Krankenversicherung erfolgte somit nicht etwa deshalb, weil er die Absicht gehabt hatte , wieder in der Schweiz zu wohnen, sondern im Gegenteil deshalb, weil er seinen ausländischen Wohnsitz beibehalten und finanziell absichern wollte. Dafür spricht auch , dass sich der Beschwerdeführer am 8. September 2008 (Urk. 2/2/7/2a) auf dem Personenmeldeamt Zürich als „bei der Tochter wohnend“ anmeldete (Schreiben des Beschwerdeführers an das kantonale Steuer amt vom 27. April 2010, Urk. 2/2/7/7c Beilage) ,
und dass er
kurze Zeit später wieder ins Ausland wegzog. Denn d er Aufenthalt von Juni bis O ktober 2008 hatte
eben lediglich Besuchs- und Organisationscharakter und änderte an seiner Absicht, im Ausland zu wohnen, nichts. 3.1.2
Eine Folge des Wechsels der Krankenversicherung und der dadurch erforder lichen Anmeldung beim Personenmeldeamt Zürich war, dass der Kanton Zürich den Beschwerdeführer ab 1. September 2008 steuerlich erfasste (Schreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 201 1 , Urk. 2/2/7/25c). Die steuerliche Erfassung
stand somit ebenfalls in keinem Zusammenhang mit einer allfälligen Absicht des Versicherten, den Wohnsitz wi eder in die Schweiz zu verlegen. Diesen finanziellen Nachteil konnte der Beschwerdeführer ohne Weite res in Kauf nehmen. In den Jahren 2008 und 2009 und bis zum Erhalt der AHV-Rente hatte er kein steuerbares Einkommen zu deklarieren bei einem Vermögen von Fr. 36'313.— im Jahr 2008 und Fr. 58'183.— im Jahr 2009 ( Urk. 2/2/7/7a-c). Sein Einwand, er habe in den Jahren 2005 bis 2010 circa Fr. 15‘000.— an Steu ern in der Schweiz entrichtet ( Urk. 12/1), ist schon unter dem Gesichtspunkt des gewählten Zeitraums nicht stichhaltig , weil d er Beschwerdeführer auf diese Weise auch die im Jahr 2005 entrichteten Steuern berücksichtigen konnte, welche allein bezüglich der Quellensteuer n
Fr. 12‘457.05 betrugen ( Urk. 2/2/7/7/ 4.2; Urk. 2/2/7/61) .
Weil der Versicherte gegen die steuerliche Erfassung nicht opponiert e
– was in Anbetracht der erwähnten Umstände auch nicht weiter erstaunt -, gab es für die Steuerbehörden im Rahmen der damaligen routinemässigen Erfassung des Ver sicherten keinen Anlass , dessen Wohnsitz näher , geschweige denn fundiert abzuklären. Für die gegenteilige Annahme, dass das Steueramt das Steuerdomizil des Beschwerdeführers genauer abklärte, gibt es keine Anhaltspunkte in den Akten, und auch der Beschwerdeführer macht dies nicht geltend. Erst am 2 0. Oktober 2011, nachdem er die Verfügung des AZL vom 7./1 1. Oktober 2011 erhalten hatte, mit der kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse verweigert worden waren, erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Steueramt, ob er in den Jahren 2008 bis 2010 überhaupt steuerpflichtig gewesen sei ( Urk. 2/2/7/25b). A us dem Antwortschreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 2011 (Urk. 2/2/7/25 c) ergibt sich, dass die Steuerbehörden bei der steuerlichen Erfassung lediglich davon ausgegangen waren, der Wohnsitz werde durch blosse Ferienaufenthalte unterbrochen, ohne dass nähere Abklä rungen getroffen worden wären.
3.1.3
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei seinem Aufenthalt in der Schweiz im Sommer/Herbst 2008 in der Dreieinhalbzimmerwohnung seiner Tochter aufgehalten hat, spricht für den Besuchs charakter dieses Aufenthalts (dazu E. 3.4 ) . Somit ergeben sich aus diesem Besuch keine ins Gewicht fallenden Umstände, welche aufgrund einer Gesamt beurteilung Anlass für die Annahme geben , der Versicherte habe seinen Wohn sitz vom Ausland wieder in die Schweiz verlegen woll e n . 3 .2
Nach seinem Aufenthalt i n der Schweiz im Jahr 2008 war der Beschwerdeführer zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin bis zum 2 0. April 2010 wieder im Ausland, so dass sich in diesem Zeitraum am ausländischen Wohnsitz nichts geändert hat. Denn solange eine Person von einem im Ausland gelegenen Wohnsitz aus Reisen innerhalb des Ausland s unternimmt, ändert sich am aus ländischen Wohnsitz nichts. Ohnehin bezweckten diese Reisen, soweit sie mit Grenzüberschreitungen (Passeinträgen) verbunden waren, den eigenen Vorbrin gen des Versicherten zufolge letztlich die Aufrechterhaltung des ausländischen Wohnsitzes ( Urk. 12 /1 ). Auch deshalb überzeugen seine Vorbringen nicht, er sei ein blosser Weltenbummler gewesen. 3.3
Am 2 0. April 2010 reiste d er Beschwerdeführer aus Anlass der bevorstehenden Geburt einer Enkelin besuchshalber wieder in die Schweiz (Beschwerde vom 1. Juni 2015, Urk. 2/2/1 S. 14) . W ährend des Besuchs, das heisst im Juni 2010 , erlitt er einen Herzinfarkt, dessen Behandlung den Aufenthalt entsprechend v er längert e ( Urk. 2/2/1 S. 14;
Schreiben des Versicherten vom 2 4. August 2011, Urk. 2/2/7/18; Prot.
S. 8 und S. 13 ). Ab dem 1 9. Oktober 2010 hielt er sich wie der im Ausland auf ( Urk. 2/2/7/55). Objektive Umstände, welche darauf schlies sen lassen, dass d er Beschwerdeführer bei diesem durch die ärztliche Behand lung verlängerten Besuch seinen ausländischen Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegen wollte , sind nicht ersichtlich. Erst im folgenden Frühjahr 2011 traten
unvorhergesehen jene Veränderungen ein, welche den Beschwerdeführer letzt lich dazu bewegten, den Wohnsitz im Sommer 2011 wieder in die Schweiz zu verlegen : Einerseits zeigte es sich damals, dass die Leistungsfähigkeit des Ver sicherten infolge des Herzinfarktes beträchtlich reduziert blieb, und anderseits ging seine Beziehung mit der Lebenspartnerin im Jahr 2011 in die Brüche ( Schreiben des Versicherten vom 2 4. August 2011, Urk. 2/2/7/ 18; Schreiben von Esther Tobler vom 1 6. Februar 2012, Urk. 2/2/7/33c; Prot. S. 10 ) . Ohne diese beiden nicht vorhersehbar gewesenen Gründe hätte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vom 2 4. August 2011 lieber mit der AHV- R ente noch zehn Jahre weiter im Ausland gelebt ( Urk. 2/2/7/18) . Aufgrund dieser tatsächlichen Veränderung der Umstände reiste der Beschwerdeführer in der Folge am 2 1. Juni 2011 defi nitiv wieder in die Schweiz ein . 3 .4 3 .4.1
Nach den bisherigen Erwägungen ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Versicherte seinen ausländischen Wohnsitz erst bei der Einreise am 2 1. Juni 2011 wieder in die Schweiz verlegt hat. Zu prüfen bleibt
die se
Folge rung unter dem Gesichtspunkt
der Wohnverhältnisse in der Schweiz im mass gebenden Zeitraum. 3 .4.2
Als der Beschwerdeführer die Schweiz verliess, übernahm die Tochter für die Zeit ab 1. April 2005 die bisherige Einzimmerwohnung des Beschwerdeführers , als neue Mieterin ( Mietvertrag vom 7. März 2005 zwischen Y.___ und Z.___ , Urk. 2/2/7/49b ; Prot . S. 5 ff. ) . Nachdem sie in der Folge einen Partner kennen gelernt und einen Sohn geboren hatte, ergab sich die Gelegenheit, gerade auf der anderen Strassenseite eine Dreieinhalbzimmerwoh nung zu beziehen, was circa Mitte 2006 geschah. Die Einzimmerwohnung hat sie an einen Griechen untervermietet. Während seiner Besuche in den Jahren 2008 und 2010 woh nte der Beschwerdeführer bei seiner Tochter . Während dieser Zeit war und blieb die Einzimmerw oh nung besetzt. Erst a ls der Beschwerdeführer im Sommer 2011 wieder in die Schweiz zurückkehrte, kündigte die Tochter den Untermiet vertrag mit dem Griechen und trat die Einzimmerwohnung für die Zeit ab 1. August 2011 an den Beschwerdeführer ab (Vertrag
vom 7. Juli 2011 zwischen dem Beschwerdeführer, Y.___ und A.___ Urk. 2/2/7/49b) . 3 .4.3
D er Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei seinen Aufenthalten in der Schweiz in den Jahren 2008 und 2010 in der Wohnung seiner Tochter aufhielt, unterstreicht
deren Besuchscharakter. Denn da er damals tatsächlich nicht in die Schweiz zurückkehrte - seinen ausländischen Wohnsitz somit weiter beibehielt - gab es für die Tochter, anders als im Sommer 2011, be i diesen Besuchen keinen Anlass , den Untermietvertrag mit dem Griechen zu kündigen. Erst im Sommer 2011 kündigte sie den Untermietvertrag, so dass der Beschwerdeführer diese Wohnung wieder über nehmen konnte.
Auch aus dem Umstand, dass die Tochter die Einzimmerwohnung
bei ihrem Auszug im Jahr 2006 untervermietet hat, kann der Beschwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn abgesehen davon, dass die Tochter, und nicht der Beschwerdeführer ab Mitte 2005 bis Juli 2011 Mieterin dieser Wohnung war , ist es keineswegs aussergewöhnlich , dass man eine derart privilegiert gelegene Wohnung
nicht sofort abg ibt , sondern für allfällige zukünftige Bedürfnisse einstweilen im Familienkreis beibehä lt , umso mehr als sie in Anbetracht der Lage und Nachfrage jederze it leicht untervermietet
werden konnte . Ohnehin haben Personen, die wie der Beschwerdeführer mit Blick auf die günstigen Lebenshaltungskosten den Wohnsitz in einem fortgeschrittenen Alter ins Ausl and verlegen - verbunden mit der Absicht, dass sie irgendwann in unbestimmter Zukunft, etwa bei Eintreffen von gesundheitlichen Einschränkun gen , allenfalls wieder in die Schweiz zurückkehren – ,
aufgrund des bisherigen Wohnsitzes regelmässig noch gewisse Bezugspunkte in der Schweiz , an die sie bei der Rückkehr in der Schweiz wiede r anknüpf en können. Solche bloss latent vorhandenen und hypothetischen Bezugspunkte ändern an einem ausländischen Wohnsitz nichts , solange die betreffende Person tatsächlich im Ausland lebt . Dies traf beim Beschwerdeführer bis zum 2 1. Jun i 2011 zu . 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Besc hwerde, soweit auf sie einzu tre ten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1947, seit 1. Juli 2010 Bezü ger einer Altersrente ( Urk. 2/2/7A) , meldete sich am 16. August 2011 beim Amt für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) zum Bezug von Zusatz leistungen an (zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialver sicherungs gerichts ZL.2016.00055 vom 3 0. September 2016 , Urk. 2/5 ). Nach entsprechen den Abklärungen sprach ihm das AZL mit Verfügung vom 7./11. Oktober 2011 ab 1. August 2011 monatliche Ergä nzungsleistungen von Fr. 1‘076.— zu. Gleich zeitig verneinte es einen An spruch auf kanto nale Bei hilfe
und Gemeinde zuschüsse. Daran hielt es nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 19. Januar 2012 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialver sicherungsgericht mit Urteil ZL.2012.00017 vom 21. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an das AZL zurückwies, damit dieses nach erfolgter Abklärung über die früheren Wohnsitzverhältnisse über den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab August 2011 neu verfüge. Das AZL nahm daraufhin weitere Abklärungen vor. Hernach wies es die Einsprache vom 21. November 2011 mit Entscheid vom 18. Juli 2014 erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil ZL.2014.00089 vom 31. Januar 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung des korrekten Verwaltungsverfahrens mit Erlass einer Verfügung und gegebenenfalls eines Einspracheentscheids an das AZL zurückwies. In Nachachtung dieses Urteils sprach das AZL dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2015 ab 1. August 2011 bis Januar 2015 monat liche Ergän zungsle istungen von zuletzt Fr. 1‘079.— und ab 1. Juni 2013 bis Januar 2015 zudem monatliche kantonale Beihilfe von Fr. 202.— zu; im Übrigen verneinte es einen Anspruch auf kanto nale Bei hilfe
und Gemeinde zu schüsse für die Zeit ab 1. August 2011. Daran hielt es nach erhobener Einsprache mit Ent scheid vom 28. Mai 2015 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicher ten vom 2. Juni 2015 ( Urk. 2/2/1) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2015.00048 vom 30. September 2015 ab , soweit es auf diese eintrat ( Urk. 2/2/9) .
E. 1.2 I n teilweiser Gutheissung der dagegen erhobene n Beschwerde hob das Bundes-gericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2015 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es über den Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Beihilfe und Gemeinde-zuschüsse neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_522/2015 vom 21. April 2016, Urk. 2/1). In der Folge wies das Sozialver sicherungsgericht die Beschwerde mit Urteil ZL.2016.00055 vom 3 0. September 2016 ( Urk. 2/5) erneut ab, soweit es auf diese eintrat. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobene n Beschwerde hob das Bundes gericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2016 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es über den Anspruch auf kanto nale Beihilfe und Gemeindezuschüsse neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_779/2016 vom 3. April 2017, Urk. 1).
E. 2 Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_522/2015 vom 2 1. April 2016 ( Urk. 2/1) rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer im Frühsommer 2005 sei nen schweizerischen Wohnsitz aufgegeben und in Argentinien einen neuen Wohnsitz begründet hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits im September 2008 oder erst im Juni 2011 wieder in die Schweiz verlegt hat, und damit die Frage, ob die zweijährige Karenzfrist für die kantonale Beihilfe im August 2011 bereits abgelaufen war oder nicht.
E. 3 .1 3.1.1
Die Frage , ob der Beschwerdeführer den Wohnsitz ab 1. September 2008 wieder in die Schweiz verlegt hat, ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen. Dabei sind insbesondere seine
Beweggründe für den Aufenthalt in der Schweiz vom 1 0. Juni bis Ende Oktober 2008 ( Urk. 2/2/7/55) zu berücksich tigen .
Beweggründe für den damaligen Aufenthalt in der Schweiz waren nach Anga ben des Versicherten in erster Linie ein Besuch aus Anlass der Geburt seines zweiten Enkelkindes. Die Wiederanmeldung in der Schweiz erfolgte, weil die internationale Krankenversicherung, die der Beschwerdeführer bei einem däni schen Versicherer abgeschlossen hatte, von jährlich Fr. 6'000.— auf Fr. 10'000.— erhöht worden war, als der Beschwerdeführer das 6 0. Altersjahr erreicht hatte, und der Beschwerdeführer sich kostengünstiger wieder bei einer schweize rischen Krankenkasse versichern lassen wollte (Prot. S. 9 und S. 12 f.). Diese s
Vorkehren der Kostenersparnis bei den Krankenkassenprämien korreliert mit den Beweggründe n des Versicherten für die Wohn s itznahme im Ausland. Denn g emäss eigenen Angaben verliess er die Schweiz im Früh sommer 20 0
E. 3.3 Am 2 0. April 2010 reiste d er Beschwerdeführer aus Anlass der bevorstehenden Geburt einer Enkelin besuchshalber wieder in die Schweiz (Beschwerde vom 1. Juni 2015, Urk. 2/2/1 S. 14) . W ährend des Besuchs, das heisst im Juni 2010 , erlitt er einen Herzinfarkt, dessen Behandlung den Aufenthalt entsprechend v er längert e ( Urk. 2/2/1 S. 14;
Schreiben des Versicherten vom 2 4. August 2011, Urk. 2/2/7/18; Prot.
S. 8 und S. 13 ). Ab dem 1 9. Oktober 2010 hielt er sich wie der im Ausland auf ( Urk. 2/2/7/55). Objektive Umstände, welche darauf schlies sen lassen, dass d er Beschwerdeführer bei diesem durch die ärztliche Behand lung verlängerten Besuch seinen ausländischen Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegen wollte , sind nicht ersichtlich. Erst im folgenden Frühjahr 2011 traten
unvorhergesehen jene Veränderungen ein, welche den Beschwerdeführer letzt lich dazu bewegten, den Wohnsitz im Sommer 2011 wieder in die Schweiz zu verlegen : Einerseits zeigte es sich damals, dass die Leistungsfähigkeit des Ver sicherten infolge des Herzinfarktes beträchtlich reduziert blieb, und anderseits ging seine Beziehung mit der Lebenspartnerin im Jahr 2011 in die Brüche ( Schreiben des Versicherten vom 2 4. August 2011, Urk. 2/2/7/ 18; Schreiben von Esther Tobler vom 1 6. Februar 2012, Urk. 2/2/7/33c; Prot. S.
E. 5 zusam men mit seiner damaligen Lebenspartnerin, weil er einerseits nach längeren Bemühungen keine Aussicht sah, als ehemaliger Schriftsetzer eine neue Ste lle zu finden und er sich den Gang zur Sozialfürsorge ersparen wollte , und ande rerseits, weil er, ohne regelmässiges Erwerbseinkom men , mit seinen verfügbaren Mitteln von rund Fr. 20'000.— pro Jahr (bis zum Bezug der Altersrente) in der Schweiz in finanzieller Hinsicht nicht mehr hätte leben können ( Urk. 12/1) . Mit anderen Worten war die Strategie des Beschwerdeführers bei der ausländischen Wohnsitznahme darauf angelegt, mit seinen beschränkten finanziellen Mitteln in einer bezüglich der Lebenshaltungskosten entsprechend günstigen Gegend im Ausland zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin auf längere und unbestimmte Zeit leben und wohnen zu können, unter Ausnützung der entspre chenden Kaufkraftdifferenz. Es leuchtet ein, dass es bei diese r Strategie zumin dest ungünstig gewesen wäre , wenn er bei den damals jährlich verfügbaren M it teln von ungefähr Fr. 20'000.— allein rund Fr. 10'000.—
und somit rund die Hälfte für die Krankenkassenprämien hätte aufwenden müssen . Der Wechsel der Krankenversicherung erfolgte somit nicht etwa deshalb, weil er die Absicht gehabt hatte , wieder in der Schweiz zu wohnen, sondern im Gegenteil deshalb, weil er seinen ausländischen Wohnsitz beibehalten und finanziell absichern wollte. Dafür spricht auch , dass sich der Beschwerdeführer am 8. September 2008 (Urk. 2/2/7/2a) auf dem Personenmeldeamt Zürich als „bei der Tochter wohnend“ anmeldete (Schreiben des Beschwerdeführers an das kantonale Steuer amt vom 27. April 2010, Urk. 2/2/7/7c Beilage) ,
und dass er
kurze Zeit später wieder ins Ausland wegzog. Denn d er Aufenthalt von Juni bis O ktober 2008 hatte
eben lediglich Besuchs- und Organisationscharakter und änderte an seiner Absicht, im Ausland zu wohnen, nichts. 3.1.2
Eine Folge des Wechsels der Krankenversicherung und der dadurch erforder lichen Anmeldung beim Personenmeldeamt Zürich war, dass der Kanton Zürich den Beschwerdeführer ab 1. September 2008 steuerlich erfasste (Schreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 201 1 , Urk. 2/2/7/25c). Die steuerliche Erfassung
stand somit ebenfalls in keinem Zusammenhang mit einer allfälligen Absicht des Versicherten, den Wohnsitz wi eder in die Schweiz zu verlegen. Diesen finanziellen Nachteil konnte der Beschwerdeführer ohne Weite res in Kauf nehmen. In den Jahren 2008 und 2009 und bis zum Erhalt der AHV-Rente hatte er kein steuerbares Einkommen zu deklarieren bei einem Vermögen von Fr. 36'313.— im Jahr 2008 und Fr. 58'183.— im Jahr 2009 ( Urk. 2/2/7/7a-c). Sein Einwand, er habe in den Jahren 2005 bis 2010 circa Fr. 15‘000.— an Steu ern in der Schweiz entrichtet ( Urk. 12/1), ist schon unter dem Gesichtspunkt des gewählten Zeitraums nicht stichhaltig , weil d er Beschwerdeführer auf diese Weise auch die im Jahr 2005 entrichteten Steuern berücksichtigen konnte, welche allein bezüglich der Quellensteuer n
Fr. 12‘457.05 betrugen ( Urk. 2/2/7/7/ 4.2; Urk. 2/2/7/61) .
Weil der Versicherte gegen die steuerliche Erfassung nicht opponiert e
– was in Anbetracht der erwähnten Umstände auch nicht weiter erstaunt -, gab es für die Steuerbehörden im Rahmen der damaligen routinemässigen Erfassung des Ver sicherten keinen Anlass , dessen Wohnsitz näher , geschweige denn fundiert abzuklären. Für die gegenteilige Annahme, dass das Steueramt das Steuerdomizil des Beschwerdeführers genauer abklärte, gibt es keine Anhaltspunkte in den Akten, und auch der Beschwerdeführer macht dies nicht geltend. Erst am 2 0. Oktober 2011, nachdem er die Verfügung des AZL vom 7./1 1. Oktober 2011 erhalten hatte, mit der kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse verweigert worden waren, erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Steueramt, ob er in den Jahren 2008 bis 2010 überhaupt steuerpflichtig gewesen sei ( Urk. 2/2/7/25b). A us dem Antwortschreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 2011 (Urk. 2/2/7/25 c) ergibt sich, dass die Steuerbehörden bei der steuerlichen Erfassung lediglich davon ausgegangen waren, der Wohnsitz werde durch blosse Ferienaufenthalte unterbrochen, ohne dass nähere Abklä rungen getroffen worden wären.
3.1.3
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei seinem Aufenthalt in der Schweiz im Sommer/Herbst 2008 in der Dreieinhalbzimmerwohnung seiner Tochter aufgehalten hat, spricht für den Besuchs charakter dieses Aufenthalts (dazu E. 3.4 ) . Somit ergeben sich aus diesem Besuch keine ins Gewicht fallenden Umstände, welche aufgrund einer Gesamt beurteilung Anlass für die Annahme geben , der Versicherte habe seinen Wohn sitz vom Ausland wieder in die Schweiz verlegen woll e n . 3 .2
Nach seinem Aufenthalt i n der Schweiz im Jahr 2008 war der Beschwerdeführer zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin bis zum 2 0. April 2010 wieder im Ausland, so dass sich in diesem Zeitraum am ausländischen Wohnsitz nichts geändert hat. Denn solange eine Person von einem im Ausland gelegenen Wohnsitz aus Reisen innerhalb des Ausland s unternimmt, ändert sich am aus ländischen Wohnsitz nichts. Ohnehin bezweckten diese Reisen, soweit sie mit Grenzüberschreitungen (Passeinträgen) verbunden waren, den eigenen Vorbrin gen des Versicherten zufolge letztlich die Aufrechterhaltung des ausländischen Wohnsitzes ( Urk. 12 /1 ). Auch deshalb überzeugen seine Vorbringen nicht, er sei ein blosser Weltenbummler gewesen.
E. 10 ) . Ohne diese beiden nicht vorhersehbar gewesenen Gründe hätte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vom 2 4. August 2011 lieber mit der AHV- R ente noch zehn Jahre weiter im Ausland gelebt ( Urk. 2/2/7/18) . Aufgrund dieser tatsächlichen Veränderung der Umstände reiste der Beschwerdeführer in der Folge am 2 1. Juni 2011 defi nitiv wieder in die Schweiz ein . 3 .4 3 .4.1
Nach den bisherigen Erwägungen ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Versicherte seinen ausländischen Wohnsitz erst bei der Einreise am 2 1. Juni 2011 wieder in die Schweiz verlegt hat. Zu prüfen bleibt
die se
Folge rung unter dem Gesichtspunkt
der Wohnverhältnisse in der Schweiz im mass gebenden Zeitraum. 3 .4.2
Als der Beschwerdeführer die Schweiz verliess, übernahm die Tochter für die Zeit ab 1. April 2005 die bisherige Einzimmerwohnung des Beschwerdeführers , als neue Mieterin ( Mietvertrag vom 7. März 2005 zwischen Y.___ und Z.___ , Urk. 2/2/7/49b ; Prot . S. 5 ff. ) . Nachdem sie in der Folge einen Partner kennen gelernt und einen Sohn geboren hatte, ergab sich die Gelegenheit, gerade auf der anderen Strassenseite eine Dreieinhalbzimmerwoh nung zu beziehen, was circa Mitte 2006 geschah. Die Einzimmerwohnung hat sie an einen Griechen untervermietet. Während seiner Besuche in den Jahren 2008 und 2010 woh nte der Beschwerdeführer bei seiner Tochter . Während dieser Zeit war und blieb die Einzimmerw oh nung besetzt. Erst a ls der Beschwerdeführer im Sommer 2011 wieder in die Schweiz zurückkehrte, kündigte die Tochter den Untermiet vertrag mit dem Griechen und trat die Einzimmerwohnung für die Zeit ab 1. August 2011 an den Beschwerdeführer ab (Vertrag
vom 7. Juli 2011 zwischen dem Beschwerdeführer, Y.___ und A.___ Urk. 2/2/7/49b) . 3 .4.3
D er Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei seinen Aufenthalten in der Schweiz in den Jahren 2008 und 2010 in der Wohnung seiner Tochter aufhielt, unterstreicht
deren Besuchscharakter. Denn da er damals tatsächlich nicht in die Schweiz zurückkehrte - seinen ausländischen Wohnsitz somit weiter beibehielt - gab es für die Tochter, anders als im Sommer 2011, be i diesen Besuchen keinen Anlass , den Untermietvertrag mit dem Griechen zu kündigen. Erst im Sommer 2011 kündigte sie den Untermietvertrag, so dass der Beschwerdeführer diese Wohnung wieder über nehmen konnte.
Auch aus dem Umstand, dass die Tochter die Einzimmerwohnung
bei ihrem Auszug im Jahr 2006 untervermietet hat, kann der Beschwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn abgesehen davon, dass die Tochter, und nicht der Beschwerdeführer ab Mitte 2005 bis Juli 2011 Mieterin dieser Wohnung war , ist es keineswegs aussergewöhnlich , dass man eine derart privilegiert gelegene Wohnung
nicht sofort abg ibt , sondern für allfällige zukünftige Bedürfnisse einstweilen im Familienkreis beibehä lt , umso mehr als sie in Anbetracht der Lage und Nachfrage jederze it leicht untervermietet
werden konnte . Ohnehin haben Personen, die wie der Beschwerdeführer mit Blick auf die günstigen Lebenshaltungskosten den Wohnsitz in einem fortgeschrittenen Alter ins Ausl and verlegen - verbunden mit der Absicht, dass sie irgendwann in unbestimmter Zukunft, etwa bei Eintreffen von gesundheitlichen Einschränkun gen , allenfalls wieder in die Schweiz zurückkehren – ,
aufgrund des bisherigen Wohnsitzes regelmässig noch gewisse Bezugspunkte in der Schweiz , an die sie bei der Rückkehr in der Schweiz wiede r anknüpf en können. Solche bloss latent vorhandenen und hypothetischen Bezugspunkte ändern an einem ausländischen Wohnsitz nichts , solange die betreffende Person tatsächlich im Ausland lebt . Dies traf beim Beschwerdeführer bis zum 2 1. Jun i 2011 zu . 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Besc hwerde, soweit auf sie einzu tre ten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00039
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
13. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1947, seit 1. Juli 2010 Bezü ger einer Altersrente ( Urk. 2/2/7A) , meldete sich am 16. August 2011 beim Amt für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) zum Bezug von Zusatz leistungen an (zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialver sicherungs gerichts ZL.2016.00055 vom 3 0. September 2016 , Urk. 2/5 ). Nach entsprechen den Abklärungen sprach ihm das AZL mit Verfügung vom 7./11. Oktober 2011 ab 1. August 2011 monatliche Ergä nzungsleistungen von Fr. 1‘076.— zu. Gleich zeitig verneinte es einen An spruch auf kanto nale Bei hilfe
und Gemeinde zuschüsse. Daran hielt es nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 19. Januar 2012 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialver sicherungsgericht mit Urteil ZL.2012.00017 vom 21. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an das AZL zurückwies, damit dieses nach erfolgter Abklärung über die früheren Wohnsitzverhältnisse über den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab August 2011 neu verfüge. Das AZL nahm daraufhin weitere Abklärungen vor. Hernach wies es die Einsprache vom 21. November 2011 mit Entscheid vom 18. Juli 2014 erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil ZL.2014.00089 vom 31. Januar 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung des korrekten Verwaltungsverfahrens mit Erlass einer Verfügung und gegebenenfalls eines Einspracheentscheids an das AZL zurückwies. In Nachachtung dieses Urteils sprach das AZL dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2015 ab 1. August 2011 bis Januar 2015 monat liche Ergän zungsle istungen von zuletzt Fr. 1‘079.— und ab 1. Juni 2013 bis Januar 2015 zudem monatliche kantonale Beihilfe von Fr. 202.— zu; im Übrigen verneinte es einen Anspruch auf kanto nale Bei hilfe
und Gemeinde zu schüsse für die Zeit ab 1. August 2011. Daran hielt es nach erhobener Einsprache mit Ent scheid vom 28. Mai 2015 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicher ten vom 2. Juni 2015 ( Urk. 2/2/1) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2015.00048 vom 30. September 2015 ab , soweit es auf diese eintrat ( Urk. 2/2/9) . 1.2
I n teilweiser Gutheissung der dagegen erhobene n Beschwerde hob das Bundes-gericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2015 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es über den Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Beihilfe und Gemeinde-zuschüsse neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_522/2015 vom 21. April 2016, Urk. 2/1). In der Folge wies das Sozialver sicherungsgericht die Beschwerde mit Urteil ZL.2016.00055 vom 3 0. September 2016 ( Urk. 2/5) erneut ab, soweit es auf diese eintrat. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobene n Beschwerde hob das Bundes gericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2016 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es über den Anspruch auf kanto nale Beihilfe und Gemeindezuschüsse neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_779/2016 vom 3. April 2017, Urk. 1). 2.
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts gab das Sozialversicherungs gericht dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Juni 2017 ( Urk. 3) Gelegen heit, zur im bundesgerichtlichen Urteil 8C_522/2015 vom 2 1. April 2016 um schriebenen Pro b lematik des Auseinanderfalle n s von steuerrechtlicher und zivil rechtlicher Wohnsitznahme in der Stadt Zürich seit dem 1. September 2008 Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 3 0. August 2017 nahm der Versicherte dazu Stellung, wobei er zusätzlich die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung beantragte ( Urk. 6). Am 7. Dezember 2017 wurde die öffentliche Ver handlung in Form einer Hauptverhandlung (Replik/Duplik ) und anschliessender persönlicher Befragung des Versicherten durchgeführt, wobei die Parteien an ihren Anträgen festhielten (Protokoll, Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben un ter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELG). Die Begriffe "Wohnsitz" und "g ewöhnli cher Aufenthalt" richten sich gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG nach Art. 13 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) , welc her bezüglich des Begriffs des Wohnsitzes wiederum auf die Bestimmung en der Artikel 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verweist. 1 .2
Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Per son an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die er kenn baren Umstände objektiv schliessen lassen. Um den Wohnsitz einer Person fest zustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort bezie hungs weise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass de ren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3a, mit Hinweisen). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dau ernden –
das heisst im Sinne von "bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, ei nen Wohnsitz nicht aus. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beur teilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpoli zei liche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohn sit zes veranlassen ( Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005, E. 4.1.1, mit Hinweisen). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt sodann der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. 1 .3
Die Ausrichtung von Beihilfe im Kanton Zürich setzt voraus, dass die versi cher te Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Min dest dauer im Kanton Zürich gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schwei zer Bürgerrecht 10 Jahre (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatz leistun gen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und In validen versiche rung, ZLG ). Ausserdem darf der Wohnsitz im Kanton Zürich in den letzten zwei Jah ren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein. Ausgenom men hiervon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG). 1 .4
Nach der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zu satzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (VO) ist die Bezugs berechtigung von jährlichen Gemeindezuschüssen gegeben, wenn unter ande rem alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllt sind (Art. 2 lit . a VO) und der Gesuchsteller seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt hat (Art. 2 lit . b Satz 1 VO); ausgenom men hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (Art. 2 lit . b Satz 2 VO). 2.
Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_522/2015 vom 2 1. April 2016 ( Urk. 2/1) rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer im Frühsommer 2005 sei nen schweizerischen Wohnsitz aufgegeben und in Argentinien einen neuen Wohnsitz begründet hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits im September 2008 oder erst im Juni 2011 wieder in die Schweiz verlegt hat, und damit die Frage, ob die zweijährige Karenzfrist für die kantonale Beihilfe im August 2011 bereits abgelaufen war oder nicht. 3 . 3 .1 3.1.1
Die Frage , ob der Beschwerdeführer den Wohnsitz ab 1. September 2008 wieder in die Schweiz verlegt hat, ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen. Dabei sind insbesondere seine
Beweggründe für den Aufenthalt in der Schweiz vom 1 0. Juni bis Ende Oktober 2008 ( Urk. 2/2/7/55) zu berücksich tigen .
Beweggründe für den damaligen Aufenthalt in der Schweiz waren nach Anga ben des Versicherten in erster Linie ein Besuch aus Anlass der Geburt seines zweiten Enkelkindes. Die Wiederanmeldung in der Schweiz erfolgte, weil die internationale Krankenversicherung, die der Beschwerdeführer bei einem däni schen Versicherer abgeschlossen hatte, von jährlich Fr. 6'000.— auf Fr. 10'000.— erhöht worden war, als der Beschwerdeführer das 6 0. Altersjahr erreicht hatte, und der Beschwerdeführer sich kostengünstiger wieder bei einer schweize rischen Krankenkasse versichern lassen wollte (Prot. S. 9 und S. 12 f.). Diese s
Vorkehren der Kostenersparnis bei den Krankenkassenprämien korreliert mit den Beweggründe n des Versicherten für die Wohn s itznahme im Ausland. Denn g emäss eigenen Angaben verliess er die Schweiz im Früh sommer 20 0 5 zusam men mit seiner damaligen Lebenspartnerin, weil er einerseits nach längeren Bemühungen keine Aussicht sah, als ehemaliger Schriftsetzer eine neue Ste lle zu finden und er sich den Gang zur Sozialfürsorge ersparen wollte , und ande rerseits, weil er, ohne regelmässiges Erwerbseinkom men , mit seinen verfügbaren Mitteln von rund Fr. 20'000.— pro Jahr (bis zum Bezug der Altersrente) in der Schweiz in finanzieller Hinsicht nicht mehr hätte leben können ( Urk. 12/1) . Mit anderen Worten war die Strategie des Beschwerdeführers bei der ausländischen Wohnsitznahme darauf angelegt, mit seinen beschränkten finanziellen Mitteln in einer bezüglich der Lebenshaltungskosten entsprechend günstigen Gegend im Ausland zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin auf längere und unbestimmte Zeit leben und wohnen zu können, unter Ausnützung der entspre chenden Kaufkraftdifferenz. Es leuchtet ein, dass es bei diese r Strategie zumin dest ungünstig gewesen wäre , wenn er bei den damals jährlich verfügbaren M it teln von ungefähr Fr. 20'000.— allein rund Fr. 10'000.—
und somit rund die Hälfte für die Krankenkassenprämien hätte aufwenden müssen . Der Wechsel der Krankenversicherung erfolgte somit nicht etwa deshalb, weil er die Absicht gehabt hatte , wieder in der Schweiz zu wohnen, sondern im Gegenteil deshalb, weil er seinen ausländischen Wohnsitz beibehalten und finanziell absichern wollte. Dafür spricht auch , dass sich der Beschwerdeführer am 8. September 2008 (Urk. 2/2/7/2a) auf dem Personenmeldeamt Zürich als „bei der Tochter wohnend“ anmeldete (Schreiben des Beschwerdeführers an das kantonale Steuer amt vom 27. April 2010, Urk. 2/2/7/7c Beilage) ,
und dass er
kurze Zeit später wieder ins Ausland wegzog. Denn d er Aufenthalt von Juni bis O ktober 2008 hatte
eben lediglich Besuchs- und Organisationscharakter und änderte an seiner Absicht, im Ausland zu wohnen, nichts. 3.1.2
Eine Folge des Wechsels der Krankenversicherung und der dadurch erforder lichen Anmeldung beim Personenmeldeamt Zürich war, dass der Kanton Zürich den Beschwerdeführer ab 1. September 2008 steuerlich erfasste (Schreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 201 1 , Urk. 2/2/7/25c). Die steuerliche Erfassung
stand somit ebenfalls in keinem Zusammenhang mit einer allfälligen Absicht des Versicherten, den Wohnsitz wi eder in die Schweiz zu verlegen. Diesen finanziellen Nachteil konnte der Beschwerdeführer ohne Weite res in Kauf nehmen. In den Jahren 2008 und 2009 und bis zum Erhalt der AHV-Rente hatte er kein steuerbares Einkommen zu deklarieren bei einem Vermögen von Fr. 36'313.— im Jahr 2008 und Fr. 58'183.— im Jahr 2009 ( Urk. 2/2/7/7a-c). Sein Einwand, er habe in den Jahren 2005 bis 2010 circa Fr. 15‘000.— an Steu ern in der Schweiz entrichtet ( Urk. 12/1), ist schon unter dem Gesichtspunkt des gewählten Zeitraums nicht stichhaltig , weil d er Beschwerdeführer auf diese Weise auch die im Jahr 2005 entrichteten Steuern berücksichtigen konnte, welche allein bezüglich der Quellensteuer n
Fr. 12‘457.05 betrugen ( Urk. 2/2/7/7/ 4.2; Urk. 2/2/7/61) .
Weil der Versicherte gegen die steuerliche Erfassung nicht opponiert e
– was in Anbetracht der erwähnten Umstände auch nicht weiter erstaunt -, gab es für die Steuerbehörden im Rahmen der damaligen routinemässigen Erfassung des Ver sicherten keinen Anlass , dessen Wohnsitz näher , geschweige denn fundiert abzuklären. Für die gegenteilige Annahme, dass das Steueramt das Steuerdomizil des Beschwerdeführers genauer abklärte, gibt es keine Anhaltspunkte in den Akten, und auch der Beschwerdeführer macht dies nicht geltend. Erst am 2 0. Oktober 2011, nachdem er die Verfügung des AZL vom 7./1 1. Oktober 2011 erhalten hatte, mit der kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse verweigert worden waren, erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Steueramt, ob er in den Jahren 2008 bis 2010 überhaupt steuerpflichtig gewesen sei ( Urk. 2/2/7/25b). A us dem Antwortschreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 2011 (Urk. 2/2/7/25 c) ergibt sich, dass die Steuerbehörden bei der steuerlichen Erfassung lediglich davon ausgegangen waren, der Wohnsitz werde durch blosse Ferienaufenthalte unterbrochen, ohne dass nähere Abklä rungen getroffen worden wären.
3.1.3
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei seinem Aufenthalt in der Schweiz im Sommer/Herbst 2008 in der Dreieinhalbzimmerwohnung seiner Tochter aufgehalten hat, spricht für den Besuchs charakter dieses Aufenthalts (dazu E. 3.4 ) . Somit ergeben sich aus diesem Besuch keine ins Gewicht fallenden Umstände, welche aufgrund einer Gesamt beurteilung Anlass für die Annahme geben , der Versicherte habe seinen Wohn sitz vom Ausland wieder in die Schweiz verlegen woll e n . 3 .2
Nach seinem Aufenthalt i n der Schweiz im Jahr 2008 war der Beschwerdeführer zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin bis zum 2 0. April 2010 wieder im Ausland, so dass sich in diesem Zeitraum am ausländischen Wohnsitz nichts geändert hat. Denn solange eine Person von einem im Ausland gelegenen Wohnsitz aus Reisen innerhalb des Ausland s unternimmt, ändert sich am aus ländischen Wohnsitz nichts. Ohnehin bezweckten diese Reisen, soweit sie mit Grenzüberschreitungen (Passeinträgen) verbunden waren, den eigenen Vorbrin gen des Versicherten zufolge letztlich die Aufrechterhaltung des ausländischen Wohnsitzes ( Urk. 12 /1 ). Auch deshalb überzeugen seine Vorbringen nicht, er sei ein blosser Weltenbummler gewesen. 3.3
Am 2 0. April 2010 reiste d er Beschwerdeführer aus Anlass der bevorstehenden Geburt einer Enkelin besuchshalber wieder in die Schweiz (Beschwerde vom 1. Juni 2015, Urk. 2/2/1 S. 14) . W ährend des Besuchs, das heisst im Juni 2010 , erlitt er einen Herzinfarkt, dessen Behandlung den Aufenthalt entsprechend v er längert e ( Urk. 2/2/1 S. 14;
Schreiben des Versicherten vom 2 4. August 2011, Urk. 2/2/7/18; Prot.
S. 8 und S. 13 ). Ab dem 1 9. Oktober 2010 hielt er sich wie der im Ausland auf ( Urk. 2/2/7/55). Objektive Umstände, welche darauf schlies sen lassen, dass d er Beschwerdeführer bei diesem durch die ärztliche Behand lung verlängerten Besuch seinen ausländischen Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegen wollte , sind nicht ersichtlich. Erst im folgenden Frühjahr 2011 traten
unvorhergesehen jene Veränderungen ein, welche den Beschwerdeführer letzt lich dazu bewegten, den Wohnsitz im Sommer 2011 wieder in die Schweiz zu verlegen : Einerseits zeigte es sich damals, dass die Leistungsfähigkeit des Ver sicherten infolge des Herzinfarktes beträchtlich reduziert blieb, und anderseits ging seine Beziehung mit der Lebenspartnerin im Jahr 2011 in die Brüche ( Schreiben des Versicherten vom 2 4. August 2011, Urk. 2/2/7/ 18; Schreiben von Esther Tobler vom 1 6. Februar 2012, Urk. 2/2/7/33c; Prot. S. 10 ) . Ohne diese beiden nicht vorhersehbar gewesenen Gründe hätte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vom 2 4. August 2011 lieber mit der AHV- R ente noch zehn Jahre weiter im Ausland gelebt ( Urk. 2/2/7/18) . Aufgrund dieser tatsächlichen Veränderung der Umstände reiste der Beschwerdeführer in der Folge am 2 1. Juni 2011 defi nitiv wieder in die Schweiz ein . 3 .4 3 .4.1
Nach den bisherigen Erwägungen ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Versicherte seinen ausländischen Wohnsitz erst bei der Einreise am 2 1. Juni 2011 wieder in die Schweiz verlegt hat. Zu prüfen bleibt
die se
Folge rung unter dem Gesichtspunkt
der Wohnverhältnisse in der Schweiz im mass gebenden Zeitraum. 3 .4.2
Als der Beschwerdeführer die Schweiz verliess, übernahm die Tochter für die Zeit ab 1. April 2005 die bisherige Einzimmerwohnung des Beschwerdeführers , als neue Mieterin ( Mietvertrag vom 7. März 2005 zwischen Y.___ und Z.___ , Urk. 2/2/7/49b ; Prot . S. 5 ff. ) . Nachdem sie in der Folge einen Partner kennen gelernt und einen Sohn geboren hatte, ergab sich die Gelegenheit, gerade auf der anderen Strassenseite eine Dreieinhalbzimmerwoh nung zu beziehen, was circa Mitte 2006 geschah. Die Einzimmerwohnung hat sie an einen Griechen untervermietet. Während seiner Besuche in den Jahren 2008 und 2010 woh nte der Beschwerdeführer bei seiner Tochter . Während dieser Zeit war und blieb die Einzimmerw oh nung besetzt. Erst a ls der Beschwerdeführer im Sommer 2011 wieder in die Schweiz zurückkehrte, kündigte die Tochter den Untermiet vertrag mit dem Griechen und trat die Einzimmerwohnung für die Zeit ab 1. August 2011 an den Beschwerdeführer ab (Vertrag
vom 7. Juli 2011 zwischen dem Beschwerdeführer, Y.___ und A.___ Urk. 2/2/7/49b) . 3 .4.3
D er Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei seinen Aufenthalten in der Schweiz in den Jahren 2008 und 2010 in der Wohnung seiner Tochter aufhielt, unterstreicht
deren Besuchscharakter. Denn da er damals tatsächlich nicht in die Schweiz zurückkehrte - seinen ausländischen Wohnsitz somit weiter beibehielt - gab es für die Tochter, anders als im Sommer 2011, be i diesen Besuchen keinen Anlass , den Untermietvertrag mit dem Griechen zu kündigen. Erst im Sommer 2011 kündigte sie den Untermietvertrag, so dass der Beschwerdeführer diese Wohnung wieder über nehmen konnte.
Auch aus dem Umstand, dass die Tochter die Einzimmerwohnung
bei ihrem Auszug im Jahr 2006 untervermietet hat, kann der Beschwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn abgesehen davon, dass die Tochter, und nicht der Beschwerdeführer ab Mitte 2005 bis Juli 2011 Mieterin dieser Wohnung war , ist es keineswegs aussergewöhnlich , dass man eine derart privilegiert gelegene Wohnung
nicht sofort abg ibt , sondern für allfällige zukünftige Bedürfnisse einstweilen im Familienkreis beibehä lt , umso mehr als sie in Anbetracht der Lage und Nachfrage jederze it leicht untervermietet
werden konnte . Ohnehin haben Personen, die wie der Beschwerdeführer mit Blick auf die günstigen Lebenshaltungskosten den Wohnsitz in einem fortgeschrittenen Alter ins Ausl and verlegen - verbunden mit der Absicht, dass sie irgendwann in unbestimmter Zukunft, etwa bei Eintreffen von gesundheitlichen Einschränkun gen , allenfalls wieder in die Schweiz zurückkehren – ,
aufgrund des bisherigen Wohnsitzes regelmässig noch gewisse Bezugspunkte in der Schweiz , an die sie bei der Rückkehr in der Schweiz wiede r anknüpf en können. Solche bloss latent vorhandenen und hypothetischen Bezugspunkte ändern an einem ausländischen Wohnsitz nichts , solange die betreffende Person tatsächlich im Ausland lebt . Dies traf beim Beschwerdeführer bis zum 2 1. Jun i 2011 zu . 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Besc hwerde, soweit auf sie einzu tre ten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel