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ZL.2016.00055

Karenzfristen für den Bezug von Beihilfen und Gemeindezuschüssen; Bedeutung der steuerlichen Erfassung beim Begriff des Wohnsitzes.

Zürich SozVersG · 2016-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1947, geschieden seit 24. April 1984 sowie Bezü ger einer Altersrente, meldete sich am 16. August 2011 beim Amt für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) zum Bezug von Zusatz leistungen an (zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des Sozialver sicherungs gerichts ZL.2012.00017 vom 2 1. Juni 2013 [Urk. 2/7/48], ZL.2014.00089 vom 3 1. Januar 2015 [Urk. 2/7/89] und ZL2015.00048 vom 3 0. September 2015, Urk. 2/9). Nach entsprechenden Abklä rungen sprach ihm das AZL mit Verfügung vom 7./11. Oktober 2011 ab 1. August 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘076.- zu. Gleichzei tig verneinte es einen An spruch auf kanto nale Bei hilfe

und Gemeindezuschüsse. Daran hielt es nach erho bener Einsprache vom 21. November 2011 mit Entscheid vom 19. Januar 2012 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2012.00017 vom 2 1. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an das AZL zurückwies, damit dieses nach erfolgter Abklärung über die früheren Wohnsitzverhältnisse über den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab August 2011 neu verfüge (Urk. 7/48 Dispositiv Ziff. 1). Das AZL nahm daraufhin weitere Abklärungen vor. Hernach wies es die Einsprache vom 2 1. November 2011 nach Vergleichsbemühungen mit Entscheid vom 1 8. Juli 2014 erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Sozialver - sicherungsgericht , soweit es darauf eintrat, mit Urteil ZL.2014.00089 vom 3 1. Januar 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung des korrekten Verwaltungsverfahrens mit Erlass einer Verfügung und gegebenen falls eines Einspracheentscheids an das AZL zurückwies (Urk. 7/89 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

In Nachachtung dieses Urteils sprach das AZL dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Februar 2015 ab 1. August 2011 bis Januar 2015 monatliche Ergän zungsleistungen von zuletzt Fr. 1‘079.- und ab 1. Juni 2013 bis Januar 2015 zudem monatliche kantonale Beihilfe von Fr. 202.- zu; im Übrigen verneinte es einen Anspruch auf kanto nale Bei hilfe

und

Gemeinde zu schüsse für die Zeit ab 1. August 201 1. Daran hielt es nach erhobener Ein sprache vom 6. März 2015 mit Entscheid vom 2 8. Mai 2015 fest (Urk. 2/2) . 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ am 1. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 2/1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in Gutheis sung seiner Einsprache vom 6. März 2015 seien ihm Fr. 4‘840.- zuzüglich eines Zin ses von 5 % seit dem 1 5. Juli 2012, Fr. 600.- zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 1 5. Juli 2013 und rückwirkend seit Juli 2011 Fr. 325.- pro Monat, mindestens aber Fr. 15‘600.- zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 1 5. Juli 2013 zuzusprechen; eventualiter sei das AZL anzuweisen, die Beihilfe, Gemein dezuschüsse und die Einmalzulage gemäss dem Beschluss des Stadtrates der Stadt B.___ rückwirkend seit 1. Juni 2011 zu gewähren. In der Beschwerde antwort vom 3. Juli 2015 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/6). 2.2

Mit Urteil ZL.2015.00048 vom 3 0. September 2015 wies das Sozialver - sicherungs gericht die Beschwerde ab , soweit es auf diese eintrat ( Urk. 2/9). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobene Beschwerde hob das Bundes - gericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 3 0. September 2015 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es über den Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Bei hilfe und Gemeinde - zuschüsse neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_522/2015 vom 2 1. April 2016, Urk. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des angefochtenen Entscheids ( Urk. 2/

2) ist, entsprechend dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2014.00089 vom 3 1. Januar 2015 (Urk. 2/ 7/89), der Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse für die Zeit ab August 201 1. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 2/

1) andere Leistungen beantragt, sind diese nicht Gegenstand des angefochtenen Ent scheids, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.

2.1

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben un ter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELG). Der Begriff "Wohnsitz" und "gewöhnli cher Aufenthalt" richtet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG nach Art. 13 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) , welcher bezüglich des Begriffs des „Wohnsitzes“ wiederum auf die Bestimmung en der Artikel 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verweist. 2.2

Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Per son an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die er kenn baren Umstände objektiv schliessen lassen. Um den Wohnsitz einer Person fest zustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort bezie hungs weise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass de ren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3a, mit Hinweisen). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dau ernden –

das heisst im Sinne von "bis auf Weiteres " - Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, ei nen Wohnsitz nicht aus. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beur teilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpoli zei liche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohn sit zes veranlassen ( Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005, E. 4.1.1, mit Hinweisen). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB b leibt sodann der einmal be gründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwe rb eines neuen Wohnsitzes beste hen. 2.3

Die Ausrichtung von Beihilfe im Kanton Zürich setzt voraus, dass die versi cher te Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Min dest dauer im Kanton Zürich gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schwei zer Bürgerrecht 10 Jahre (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatz leistun gen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und In validen versiche rung, ZLG). Ausserdem darf der Wohnsitz im Kanton Zürich in den letzten zwei Jah ren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein. Ausgenom men hiervon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG). 2.4

Nach der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zu satzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (VO) ist die Bezugs berechtigung von jährlichen Gemeindezuschüssen gegeben, wenn unter ande rem alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllt sind (Art. 2 lit . a VO) und der Gesuchsteller seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt hat (Art. 2 lit . b Satz 1 VO); ausgenom men hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (Art. 2 lit . b Satz 2 VO). 3. 3.1

Im Urteil ZL.2015.00048 vom 3 0. September 2015 hielt das Sozialver - sicherungs gericht zusammenfassend fest (E. 3.3), es sei davon auszuge hen, dass der Versicherte den Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB nach seiner Ausreise im Frühsommer 2005 zumindest bis zu seiner Wiedereinreise am 21. Juni 2011 im Ausland gehabt habe. Zu Recht habe die Beschwerdegegnerin daher infolge Nichterfüllung der zwei- und fünfjährigen Karenzfristen einen Anspruch auf Gemeindezuschüsse verneint und einen solchen auf kantonale Bei hilfe erst ab Juni 2013 bejaht.

Dazu führte das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil 8C_522/2015 vom 2 1. April 2016 aus , die Vorinstanz habe willkürfrei annehmen dürfen , dass sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Frühjahr 2005 ins Ausland verschoben habe und in Y.___

ein neuer Wohnsitz begründet worden sei (E. 4.1) . Seit einem

von der Stadt B.___ bestä tigten Zuzug am 1. September 2008 von Y.___ an Z.___ in B.___

werde der Beschwerdeführer durchgehend für Staats- und Gemeindesteu ern in B.___ besteuert, wie sich aus der Bestätigung des Steueramtes der Stadt B.___ vom 8. November 2011 ergebe (E. 4.2). Das Sozialversicherungsgericht hätte begründen müssen, warum es trotz bestätigtem Zuzug am 1. September 2008 und entsprechender steuerlicher Erfassung ab diesem Zeitpunkt weiterhin von einem (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Ausland ausgegangen und erst nach Beendigung seiner Reisetätigkeit im Juni 2011 eine Wohnsitznahme in der Schweiz angenommen habe . Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich zivil rechtlicher und steuerrechtlicher Wohnsitz in der Regel decke

und man nur einen Wohnsitz haben könne. Auch wenn es sich bei der einwohneramtlichen Anmel dung und bei der unangefochtenen Steuerentrichtung nur um zwei von vielen möglichen Indizien für die Wohnsitznahme

handle , könne die Frage des zivil rechtlichen Wohnsitzes nicht ohne Einbezug und W ertung dieser Indizien erfol gen. Die Vorinstanz werde daher

- allenfalls nach weiterer Ergänzung des rele vanten Sachverhalts - über die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers ab 1. September 2008 und damit über den Anspruch auf kantonale Beihilfe und auf Gemeindezuschüsse neu zu befinden haben . 3.2

Hinsichtlich der tatsächlichen Umstände und der Frage nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Zeit von Frühsommer 2005 bis Ende August 2008 wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf Erwägung 3.2 des Urteils des Soz i al versicherungsgerichts ZL.2015.000 48 vom 3 0. September 2015 verw i e sen ,

die vom Bundesgericht bestätigt wurde. Zu prüfen ist, ob die einwohneramtliche Anmeldung und die steuerliche Erfassung fü r die Zeit ab 1. September 2008 die Annahme eines Wechsels des ausländischen Wohnsitzes auf einen Wohnsitz in der Schweiz vor dem 2 1. Juni 2011 rechtfertigt.

Wohl meldete sich der Beschwerdeführer bei seinem damaligen Aufenthalt in der Schweiz , der vom 1 0. Juni bis Ende Oktober 2008 dauerte

( vgl. dazu Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseverlauf, Urk. 2/7/55) ,

am 8. September 2008 ( Urk. 2/7/2a) auf dem Personenmeldeamt als „bei der Tochter wohnend“ an (Schreiben des Beschwerdeführers an das kantonale Steueramt vom 2 7. April 2010, Urk. 2/7/7c Beilage) mit der F olge, dass der Kanton Zürich ihn ab diesem Zeitpunkt steuerlich erfasst e (Schreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 2010, Urk. 2/7/25c). M it dieser Anmeldung war jedoch keineswegs die Absicht verbunden, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen . Vielmehr handelte es sich dabei gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers von vorneher ein bloss um einen vorübergehenden kurzfristigen Unterbruch seines weiterhin beabsichtigten und erfolgten Auslandaufenthalts ( Schreiben des Beschwerdefüh rers vom 2 7. April 2010 ,

Urk. 2/7/7c und 2 0. Oktober 2011 ,

Urk. 2/ 7/25b) .

S elbst in der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dazu ausdrücklich fest, dass er damals keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet habe ( Urk. 2/1 S. 14). Auch rein praktisch wäre eine Wohnsitznahme zusammen mit der Tochter in der Ein zimmerw ohnung kaum denkbar gewesen, umso weniger als die Benützung der Wohnung gemäss dem Mietvertrag bloss einer Person gestattet war (vgl. dazu die Angaben im Mietvertrag

zwischen C.___ und D.___ betreffend die Einzimmerwohnung ,

Urk. 2/7/15 und in der Vertragsüberschreibung vom 7. Juli 2011, Urk. 2/7/15a). Nachdem sich der Beschwerdeführer damals vom Ausland herkommend als neu in der Stadt B.___ „wohnend“ angemeldet hat te , gab es für das kantonale Steueramt bei der steue r lichen Erfassung keinen Anlass , das Steuerdomizil des Versicherten näher abzu klären, umso weniger, als dieser gegen die steuerliche Erfassung nicht opponiert e (Steuererklärung 2008 mit Beilagen , Urk. 2/7/7c). Denn in einem solchen Fall sind – anders als etwa bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel – keine widerstreitenden Interessen im Spiel, welche die nähere Abklärung des Steuer - domizils erforderlich gemacht hätten. Für die gegenteilige Annahme ,

dass das Steu eramt das Steuerdomizil des Beschwerdeführers dennoch genauer abklärte, gibt es trotz umfassender Abklärung keine Anhaltspunkte in den Akten, und auch der Beschwerdeführer selber macht dies nicht substantiiert geltend. Im Gegenteil ergibt sich diesbezüglich aus dem Antwortschreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 2011 auf das Schreiben des Versicherten vom 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 2/7/25b-c), dass die Steuerbehörden als Grundlage der damaligen steuerlichen Erfassung von einem lediglich durch blosse Ferienaufent halte im Ausland unterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz ausging en , was so nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach . Dass der Beschwerdeführer nicht gegen die damalige steuerliche Erfassung opponiert e, hängt auch mit den niedri gen Steuerfaktoren

zusammen: Denn gemäss de n

in den Akten liegenden Steuer erklärungen für die Jahre 2008 (ab 1. September) bis 2010 ( Urk. 2/7/ 7 a-c) dekla rierte er steuer bare Einko m men von jeweils Fr. Null respektive für die Steuerpe - ri oden 2010 von Fr. 3‘ 122 . - und die steuerbare n Vermögen betrugen Fr. 36‘000.- per Ende 2008 , Fr. 58‘183.- per Ende 2009 (vor Abzug der Freibeträge) und Fr. Null per Ende 2010 .-. Damit gab es für den

Versicherten auch diesbezüglich keine ins Gewicht fa llende n Interesse n , die steuerliche Erfassung anzufechten.

In Anbetracht dieser Umstände kommt den erwähnten Indizien bei der Würdi gung aller Umstände zusätzlich keine gewichtige Bedeutung zu, weshalb es bei der Beurteilung des Sozialversicher ungsgerichts gemäss Erwägung 3.2 des Urteils vom 3 0. September 2015

bleibt . Dies gilt umso mehr , als dadurch die materielle Einheitlichkeit des Wohnsitz begriffs nach Art. 23 Abs. 2 ZGB nicht tangiert wird.

4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutre ten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1947, geschieden seit 24. April 1984 sowie Bezü ger einer Altersrente, meldete sich am 16. August 2011 beim Amt für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) zum Bezug von Zusatz leistungen an (zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des Sozialver sicherungs gerichts ZL.2012.00017 vom 2 1. Juni 2013 [Urk. 2/7/48], ZL.2014.00089 vom 3 1. Januar 2015 [Urk. 2/7/89] und ZL2015.00048 vom 3 0. September 2015, Urk. 2/9). Nach entsprechenden Abklä rungen sprach ihm das AZL mit Verfügung vom 7./11. Oktober 2011 ab 1. August 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘076.- zu. Gleichzei tig verneinte es einen An spruch auf kanto nale Bei hilfe

und Gemeindezuschüsse. Daran hielt es nach erho bener Einsprache vom 21. November 2011 mit Entscheid vom 19. Januar 2012 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2012.00017 vom 2 1. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an das AZL zurückwies, damit dieses nach erfolgter Abklärung über die früheren Wohnsitzverhältnisse über den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab August 2011 neu verfüge (Urk. 7/48 Dispositiv Ziff. 1). Das AZL nahm daraufhin weitere Abklärungen vor. Hernach wies es die Einsprache vom 2 1. November 2011 nach Vergleichsbemühungen mit Entscheid vom 1 8. Juli 2014 erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Sozialver - sicherungsgericht , soweit es darauf eintrat, mit Urteil ZL.2014.00089 vom 3 1. Januar 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung des korrekten Verwaltungsverfahrens mit Erlass einer Verfügung und gegebenen falls eines Einspracheentscheids an das AZL zurückwies (Urk. 7/89 Dispositiv Ziff. 1).

E. 1.2 In Nachachtung dieses Urteils sprach das AZL dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Februar 2015 ab 1. August 2011 bis Januar 2015 monatliche Ergän zungsleistungen von zuletzt Fr. 1‘079.- und ab 1. Juni 2013 bis Januar 2015 zudem monatliche kantonale Beihilfe von Fr. 202.- zu; im Übrigen verneinte es einen Anspruch auf kanto nale Bei hilfe

und

Gemeinde zu schüsse für die Zeit ab 1. August 201 1. Daran hielt es nach erhobener Ein sprache vom 6. März 2015 mit Entscheid vom 2 8. Mai 2015 fest (Urk. 2/2) .

E. 2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben un ter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELG). Der Begriff "Wohnsitz" und "gewöhnli cher Aufenthalt" richtet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG nach Art. 13 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) , welcher bezüglich des Begriffs des „Wohnsitzes“ wiederum auf die Bestimmung en der Artikel 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verweist.

E. 2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Per son an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die er kenn baren Umstände objektiv schliessen lassen. Um den Wohnsitz einer Person fest zustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort bezie hungs weise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass de ren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3a, mit Hinweisen). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dau ernden –

das heisst im Sinne von "bis auf Weiteres " - Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, ei nen Wohnsitz nicht aus. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beur teilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpoli zei liche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohn sit zes veranlassen ( Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005, E. 4.1.1, mit Hinweisen). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB b leibt sodann der einmal be gründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwe rb eines neuen Wohnsitzes beste hen.

E. 2.3 Die Ausrichtung von Beihilfe im Kanton Zürich setzt voraus, dass die versi cher te Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Min dest dauer im Kanton Zürich gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schwei zer Bürgerrecht 10 Jahre (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatz leistun gen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und In validen versiche rung, ZLG). Ausserdem darf der Wohnsitz im Kanton Zürich in den letzten zwei Jah ren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein. Ausgenom men hiervon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG).

E. 2.4 Nach der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zu satzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (VO) ist die Bezugs berechtigung von jährlichen Gemeindezuschüssen gegeben, wenn unter ande rem alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllt sind (Art. 2 lit . a VO) und der Gesuchsteller seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt hat (Art. 2 lit . b Satz 1 VO); ausgenom men hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (Art. 2 lit . b Satz 2 VO).

E. 3.1 Im Urteil ZL.2015.00048 vom 3 0. September 2015 hielt das Sozialver - sicherungs gericht zusammenfassend fest (E. 3.3), es sei davon auszuge hen, dass der Versicherte den Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB nach seiner Ausreise im Frühsommer 2005 zumindest bis zu seiner Wiedereinreise am 21. Juni 2011 im Ausland gehabt habe. Zu Recht habe die Beschwerdegegnerin daher infolge Nichterfüllung der zwei- und fünfjährigen Karenzfristen einen Anspruch auf Gemeindezuschüsse verneint und einen solchen auf kantonale Bei hilfe erst ab Juni 2013 bejaht.

Dazu führte das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil 8C_522/2015 vom 2 1. April 2016 aus , die Vorinstanz habe willkürfrei annehmen dürfen , dass sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Frühjahr 2005 ins Ausland verschoben habe und in Y.___

ein neuer Wohnsitz begründet worden sei (E. 4.1) . Seit einem

von der Stadt B.___ bestä tigten Zuzug am 1. September 2008 von Y.___ an Z.___ in B.___

werde der Beschwerdeführer durchgehend für Staats- und Gemeindesteu ern in B.___ besteuert, wie sich aus der Bestätigung des Steueramtes der Stadt B.___ vom 8. November 2011 ergebe (E. 4.2). Das Sozialversicherungsgericht hätte begründen müssen, warum es trotz bestätigtem Zuzug am 1. September 2008 und entsprechender steuerlicher Erfassung ab diesem Zeitpunkt weiterhin von einem (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Ausland ausgegangen und erst nach Beendigung seiner Reisetätigkeit im Juni 2011 eine Wohnsitznahme in der Schweiz angenommen habe . Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich zivil rechtlicher und steuerrechtlicher Wohnsitz in der Regel decke

und man nur einen Wohnsitz haben könne. Auch wenn es sich bei der einwohneramtlichen Anmel dung und bei der unangefochtenen Steuerentrichtung nur um zwei von vielen möglichen Indizien für die Wohnsitznahme

handle , könne die Frage des zivil rechtlichen Wohnsitzes nicht ohne Einbezug und W ertung dieser Indizien erfol gen. Die Vorinstanz werde daher

- allenfalls nach weiterer Ergänzung des rele vanten Sachverhalts - über die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers ab 1. September 2008 und damit über den Anspruch auf kantonale Beihilfe und auf Gemeindezuschüsse neu zu befinden haben .

E. 3.2 Hinsichtlich der tatsächlichen Umstände und der Frage nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Zeit von Frühsommer 2005 bis Ende August 2008 wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf Erwägung 3.2 des Urteils des Soz i al versicherungsgerichts ZL.2015.000 48 vom 3 0. September 2015 verw i e sen ,

die vom Bundesgericht bestätigt wurde. Zu prüfen ist, ob die einwohneramtliche Anmeldung und die steuerliche Erfassung fü r die Zeit ab 1. September 2008 die Annahme eines Wechsels des ausländischen Wohnsitzes auf einen Wohnsitz in der Schweiz vor dem 2 1. Juni 2011 rechtfertigt.

Wohl meldete sich der Beschwerdeführer bei seinem damaligen Aufenthalt in der Schweiz , der vom 1 0. Juni bis Ende Oktober 2008 dauerte

( vgl. dazu Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseverlauf, Urk. 2/7/55) ,

am 8. September 2008 ( Urk. 2/7/2a) auf dem Personenmeldeamt als „bei der Tochter wohnend“ an (Schreiben des Beschwerdeführers an das kantonale Steueramt vom 2 7. April 2010, Urk. 2/7/7c Beilage) mit der F olge, dass der Kanton Zürich ihn ab diesem Zeitpunkt steuerlich erfasst e (Schreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 2010, Urk. 2/7/25c). M it dieser Anmeldung war jedoch keineswegs die Absicht verbunden, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen . Vielmehr handelte es sich dabei gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers von vorneher ein bloss um einen vorübergehenden kurzfristigen Unterbruch seines weiterhin beabsichtigten und erfolgten Auslandaufenthalts ( Schreiben des Beschwerdefüh rers vom 2 7. April 2010 ,

Urk. 2/7/7c und 2 0. Oktober 2011 ,

Urk. 2/ 7/25b) .

S elbst in der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dazu ausdrücklich fest, dass er damals keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet habe ( Urk. 2/1 S. 14). Auch rein praktisch wäre eine Wohnsitznahme zusammen mit der Tochter in der Ein zimmerw ohnung kaum denkbar gewesen, umso weniger als die Benützung der Wohnung gemäss dem Mietvertrag bloss einer Person gestattet war (vgl. dazu die Angaben im Mietvertrag

zwischen C.___ und D.___ betreffend die Einzimmerwohnung ,

Urk. 2/7/15 und in der Vertragsüberschreibung vom 7. Juli 2011, Urk. 2/7/15a). Nachdem sich der Beschwerdeführer damals vom Ausland herkommend als neu in der Stadt B.___ „wohnend“ angemeldet hat te , gab es für das kantonale Steueramt bei der steue r lichen Erfassung keinen Anlass , das Steuerdomizil des Versicherten näher abzu klären, umso weniger, als dieser gegen die steuerliche Erfassung nicht opponiert e (Steuererklärung 2008 mit Beilagen , Urk. 2/7/7c). Denn in einem solchen Fall sind – anders als etwa bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel – keine widerstreitenden Interessen im Spiel, welche die nähere Abklärung des Steuer - domizils erforderlich gemacht hätten. Für die gegenteilige Annahme ,

dass das Steu eramt das Steuerdomizil des Beschwerdeführers dennoch genauer abklärte, gibt es trotz umfassender Abklärung keine Anhaltspunkte in den Akten, und auch der Beschwerdeführer selber macht dies nicht substantiiert geltend. Im Gegenteil ergibt sich diesbezüglich aus dem Antwortschreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 2011 auf das Schreiben des Versicherten vom 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 2/7/25b-c), dass die Steuerbehörden als Grundlage der damaligen steuerlichen Erfassung von einem lediglich durch blosse Ferienaufent halte im Ausland unterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz ausging en , was so nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach . Dass der Beschwerdeführer nicht gegen die damalige steuerliche Erfassung opponiert e, hängt auch mit den niedri gen Steuerfaktoren

zusammen: Denn gemäss de n

in den Akten liegenden Steuer erklärungen für die Jahre 2008 (ab 1. September) bis 2010 ( Urk. 2/7/

E. 7 a-c) dekla rierte er steuer bare Einko m men von jeweils Fr. Null respektive für die Steuerpe - ri oden 2010 von Fr. 3‘ 122 . - und die steuerbare n Vermögen betrugen Fr. 36‘000.- per Ende 2008 , Fr. 58‘183.- per Ende 2009 (vor Abzug der Freibeträge) und Fr. Null per Ende 2010 .-. Damit gab es für den

Versicherten auch diesbezüglich keine ins Gewicht fa llende n Interesse n , die steuerliche Erfassung anzufechten.

In Anbetracht dieser Umstände kommt den erwähnten Indizien bei der Würdi gung aller Umstände zusätzlich keine gewichtige Bedeutung zu, weshalb es bei der Beurteilung des Sozialversicher ungsgerichts gemäss Erwägung 3.2 des Urteils vom 3 0. September 2015

bleibt . Dies gilt umso mehr , als dadurch die materielle Einheitlichkeit des Wohnsitz begriffs nach Art. 23 Abs. 2 ZGB nicht tangiert wird.

4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutre ten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00055 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1947, geschieden seit 24. April 1984 sowie Bezü ger einer Altersrente, meldete sich am 16. August 2011 beim Amt für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) zum Bezug von Zusatz leistungen an (zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des Sozialver sicherungs gerichts ZL.2012.00017 vom 2 1. Juni 2013 [Urk. 2/7/48], ZL.2014.00089 vom 3 1. Januar 2015 [Urk. 2/7/89] und ZL2015.00048 vom 3 0. September 2015, Urk. 2/9). Nach entsprechenden Abklä rungen sprach ihm das AZL mit Verfügung vom 7./11. Oktober 2011 ab 1. August 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘076.- zu. Gleichzei tig verneinte es einen An spruch auf kanto nale Bei hilfe

und Gemeindezuschüsse. Daran hielt es nach erho bener Einsprache vom 21. November 2011 mit Entscheid vom 19. Januar 2012 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2012.00017 vom 2 1. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an das AZL zurückwies, damit dieses nach erfolgter Abklärung über die früheren Wohnsitzverhältnisse über den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab August 2011 neu verfüge (Urk. 7/48 Dispositiv Ziff. 1). Das AZL nahm daraufhin weitere Abklärungen vor. Hernach wies es die Einsprache vom 2 1. November 2011 nach Vergleichsbemühungen mit Entscheid vom 1 8. Juli 2014 erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Sozialver - sicherungsgericht , soweit es darauf eintrat, mit Urteil ZL.2014.00089 vom 3 1. Januar 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung des korrekten Verwaltungsverfahrens mit Erlass einer Verfügung und gegebenen falls eines Einspracheentscheids an das AZL zurückwies (Urk. 7/89 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

In Nachachtung dieses Urteils sprach das AZL dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Februar 2015 ab 1. August 2011 bis Januar 2015 monatliche Ergän zungsleistungen von zuletzt Fr. 1‘079.- und ab 1. Juni 2013 bis Januar 2015 zudem monatliche kantonale Beihilfe von Fr. 202.- zu; im Übrigen verneinte es einen Anspruch auf kanto nale Bei hilfe

und

Gemeinde zu schüsse für die Zeit ab 1. August 201 1. Daran hielt es nach erhobener Ein sprache vom 6. März 2015 mit Entscheid vom 2 8. Mai 2015 fest (Urk. 2/2) . 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ am 1. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 2/1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in Gutheis sung seiner Einsprache vom 6. März 2015 seien ihm Fr. 4‘840.- zuzüglich eines Zin ses von 5 % seit dem 1 5. Juli 2012, Fr. 600.- zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 1 5. Juli 2013 und rückwirkend seit Juli 2011 Fr. 325.- pro Monat, mindestens aber Fr. 15‘600.- zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 1 5. Juli 2013 zuzusprechen; eventualiter sei das AZL anzuweisen, die Beihilfe, Gemein dezuschüsse und die Einmalzulage gemäss dem Beschluss des Stadtrates der Stadt B.___ rückwirkend seit 1. Juni 2011 zu gewähren. In der Beschwerde antwort vom 3. Juli 2015 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/6). 2.2

Mit Urteil ZL.2015.00048 vom 3 0. September 2015 wies das Sozialver - sicherungs gericht die Beschwerde ab , soweit es auf diese eintrat ( Urk. 2/9). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobene Beschwerde hob das Bundes - gericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 3 0. September 2015 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es über den Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Bei hilfe und Gemeinde - zuschüsse neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_522/2015 vom 2 1. April 2016, Urk. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des angefochtenen Entscheids ( Urk. 2/

2) ist, entsprechend dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2014.00089 vom 3 1. Januar 2015 (Urk. 2/ 7/89), der Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse für die Zeit ab August 201 1. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 2/

1) andere Leistungen beantragt, sind diese nicht Gegenstand des angefochtenen Ent scheids, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.

2.1

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben un ter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELG). Der Begriff "Wohnsitz" und "gewöhnli cher Aufenthalt" richtet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG nach Art. 13 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) , welcher bezüglich des Begriffs des „Wohnsitzes“ wiederum auf die Bestimmung en der Artikel 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verweist. 2.2

Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Per son an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die er kenn baren Umstände objektiv schliessen lassen. Um den Wohnsitz einer Person fest zustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort bezie hungs weise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass de ren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3a, mit Hinweisen). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dau ernden –

das heisst im Sinne von "bis auf Weiteres " - Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, ei nen Wohnsitz nicht aus. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beur teilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpoli zei liche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohn sit zes veranlassen ( Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005, E. 4.1.1, mit Hinweisen). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB b leibt sodann der einmal be gründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwe rb eines neuen Wohnsitzes beste hen. 2.3

Die Ausrichtung von Beihilfe im Kanton Zürich setzt voraus, dass die versi cher te Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Min dest dauer im Kanton Zürich gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schwei zer Bürgerrecht 10 Jahre (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatz leistun gen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und In validen versiche rung, ZLG). Ausserdem darf der Wohnsitz im Kanton Zürich in den letzten zwei Jah ren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein. Ausgenom men hiervon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG). 2.4

Nach der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zu satzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (VO) ist die Bezugs berechtigung von jährlichen Gemeindezuschüssen gegeben, wenn unter ande rem alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllt sind (Art. 2 lit . a VO) und der Gesuchsteller seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt hat (Art. 2 lit . b Satz 1 VO); ausgenom men hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (Art. 2 lit . b Satz 2 VO). 3. 3.1

Im Urteil ZL.2015.00048 vom 3 0. September 2015 hielt das Sozialver - sicherungs gericht zusammenfassend fest (E. 3.3), es sei davon auszuge hen, dass der Versicherte den Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB nach seiner Ausreise im Frühsommer 2005 zumindest bis zu seiner Wiedereinreise am 21. Juni 2011 im Ausland gehabt habe. Zu Recht habe die Beschwerdegegnerin daher infolge Nichterfüllung der zwei- und fünfjährigen Karenzfristen einen Anspruch auf Gemeindezuschüsse verneint und einen solchen auf kantonale Bei hilfe erst ab Juni 2013 bejaht.

Dazu führte das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil 8C_522/2015 vom 2 1. April 2016 aus , die Vorinstanz habe willkürfrei annehmen dürfen , dass sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Frühjahr 2005 ins Ausland verschoben habe und in Y.___

ein neuer Wohnsitz begründet worden sei (E. 4.1) . Seit einem

von der Stadt B.___ bestä tigten Zuzug am 1. September 2008 von Y.___ an Z.___ in B.___

werde der Beschwerdeführer durchgehend für Staats- und Gemeindesteu ern in B.___ besteuert, wie sich aus der Bestätigung des Steueramtes der Stadt B.___ vom 8. November 2011 ergebe (E. 4.2). Das Sozialversicherungsgericht hätte begründen müssen, warum es trotz bestätigtem Zuzug am 1. September 2008 und entsprechender steuerlicher Erfassung ab diesem Zeitpunkt weiterhin von einem (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Ausland ausgegangen und erst nach Beendigung seiner Reisetätigkeit im Juni 2011 eine Wohnsitznahme in der Schweiz angenommen habe . Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich zivil rechtlicher und steuerrechtlicher Wohnsitz in der Regel decke

und man nur einen Wohnsitz haben könne. Auch wenn es sich bei der einwohneramtlichen Anmel dung und bei der unangefochtenen Steuerentrichtung nur um zwei von vielen möglichen Indizien für die Wohnsitznahme

handle , könne die Frage des zivil rechtlichen Wohnsitzes nicht ohne Einbezug und W ertung dieser Indizien erfol gen. Die Vorinstanz werde daher

- allenfalls nach weiterer Ergänzung des rele vanten Sachverhalts - über die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers ab 1. September 2008 und damit über den Anspruch auf kantonale Beihilfe und auf Gemeindezuschüsse neu zu befinden haben . 3.2

Hinsichtlich der tatsächlichen Umstände und der Frage nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Zeit von Frühsommer 2005 bis Ende August 2008 wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf Erwägung 3.2 des Urteils des Soz i al versicherungsgerichts ZL.2015.000 48 vom 3 0. September 2015 verw i e sen ,

die vom Bundesgericht bestätigt wurde. Zu prüfen ist, ob die einwohneramtliche Anmeldung und die steuerliche Erfassung fü r die Zeit ab 1. September 2008 die Annahme eines Wechsels des ausländischen Wohnsitzes auf einen Wohnsitz in der Schweiz vor dem 2 1. Juni 2011 rechtfertigt.

Wohl meldete sich der Beschwerdeführer bei seinem damaligen Aufenthalt in der Schweiz , der vom 1 0. Juni bis Ende Oktober 2008 dauerte

( vgl. dazu Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseverlauf, Urk. 2/7/55) ,

am 8. September 2008 ( Urk. 2/7/2a) auf dem Personenmeldeamt als „bei der Tochter wohnend“ an (Schreiben des Beschwerdeführers an das kantonale Steueramt vom 2 7. April 2010, Urk. 2/7/7c Beilage) mit der F olge, dass der Kanton Zürich ihn ab diesem Zeitpunkt steuerlich erfasst e (Schreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 2010, Urk. 2/7/25c). M it dieser Anmeldung war jedoch keineswegs die Absicht verbunden, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen . Vielmehr handelte es sich dabei gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers von vorneher ein bloss um einen vorübergehenden kurzfristigen Unterbruch seines weiterhin beabsichtigten und erfolgten Auslandaufenthalts ( Schreiben des Beschwerdefüh rers vom 2 7. April 2010 ,

Urk. 2/7/7c und 2 0. Oktober 2011 ,

Urk. 2/ 7/25b) .

S elbst in der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dazu ausdrücklich fest, dass er damals keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet habe ( Urk. 2/1 S. 14). Auch rein praktisch wäre eine Wohnsitznahme zusammen mit der Tochter in der Ein zimmerw ohnung kaum denkbar gewesen, umso weniger als die Benützung der Wohnung gemäss dem Mietvertrag bloss einer Person gestattet war (vgl. dazu die Angaben im Mietvertrag

zwischen C.___ und D.___ betreffend die Einzimmerwohnung ,

Urk. 2/7/15 und in der Vertragsüberschreibung vom 7. Juli 2011, Urk. 2/7/15a). Nachdem sich der Beschwerdeführer damals vom Ausland herkommend als neu in der Stadt B.___ „wohnend“ angemeldet hat te , gab es für das kantonale Steueramt bei der steue r lichen Erfassung keinen Anlass , das Steuerdomizil des Versicherten näher abzu klären, umso weniger, als dieser gegen die steuerliche Erfassung nicht opponiert e (Steuererklärung 2008 mit Beilagen , Urk. 2/7/7c). Denn in einem solchen Fall sind – anders als etwa bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel – keine widerstreitenden Interessen im Spiel, welche die nähere Abklärung des Steuer - domizils erforderlich gemacht hätten. Für die gegenteilige Annahme ,

dass das Steu eramt das Steuerdomizil des Beschwerdeführers dennoch genauer abklärte, gibt es trotz umfassender Abklärung keine Anhaltspunkte in den Akten, und auch der Beschwerdeführer selber macht dies nicht substantiiert geltend. Im Gegenteil ergibt sich diesbezüglich aus dem Antwortschreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 2011 auf das Schreiben des Versicherten vom 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 2/7/25b-c), dass die Steuerbehörden als Grundlage der damaligen steuerlichen Erfassung von einem lediglich durch blosse Ferienaufent halte im Ausland unterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz ausging en , was so nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach . Dass der Beschwerdeführer nicht gegen die damalige steuerliche Erfassung opponiert e, hängt auch mit den niedri gen Steuerfaktoren

zusammen: Denn gemäss de n

in den Akten liegenden Steuer erklärungen für die Jahre 2008 (ab 1. September) bis 2010 ( Urk. 2/7/ 7 a-c) dekla rierte er steuer bare Einko m men von jeweils Fr. Null respektive für die Steuerpe - ri oden 2010 von Fr. 3‘ 122 . - und die steuerbare n Vermögen betrugen Fr. 36‘000.- per Ende 2008 , Fr. 58‘183.- per Ende 2009 (vor Abzug der Freibeträge) und Fr. Null per Ende 2010 .-. Damit gab es für den

Versicherten auch diesbezüglich keine ins Gewicht fa llende n Interesse n , die steuerliche Erfassung anzufechten.

In Anbetracht dieser Umstände kommt den erwähnten Indizien bei der Würdi gung aller Umstände zusätzlich keine gewichtige Bedeutung zu, weshalb es bei der Beurteilung des Sozialversicher ungsgerichts gemäss Erwägung 3.2 des Urteils vom 3 0. September 2015

bleibt . Dies gilt umso mehr , als dadurch die materielle Einheitlichkeit des Wohnsitz begriffs nach Art. 23 Abs. 2 ZGB nicht tangiert wird.

4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutre ten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel