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ZL.2017.00032

Nichteintreten auf Leistungsgesuch und vorübergehende Einstellung der Versicherungsleistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-03-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren

1945, bezog eine Rente der Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHV ; Urk. 13/102) sowie Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu seiner Rente der AHV ( Urk 13/106), als am 1 8. Oktober

2014 Y.___

verstarb, welche ihn testamentarisch mit einem Vermächtnis im Umfang des internen hälftigen Anteils am Haus Atelier Z.___ in A.___ , Frankreich, bedacht e (vgl. Urk 13/64).

Am 1 1. Mai 2016 teilte B.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA), im Namen der Erbengemeinschaft im Nachlass der Y.___ mit, dass die Erbengemeinschaft betreffend des in Frankreich gelegenen Hauses über keine Verkehrswertschätzung verfüge , dass die Liegenschaft mit keiner Hypothek belastet sei, und dass der Versicherte, welcher bereits vor dem Tod der Erblasserin in hälftigem Umfang Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, über entsprechende Unterlagen zum Haus verfügen müsse ( Urk. 13/62/1). 1. 2

Mit Schreiben vom 1. Juli

2016 ( Urk. 13/47) teilte die SVA dem Versicherten mit, dass sie erfahren habe , dass er erbrechtlich mit einem Anteil an der Liegen schaft Atelier Z.___ in A.___ , Frankreich, bedacht worden sei , und forderte ihn auf, eine aktuelle Verkehrswertschätzung der Liegenschaft, einen Bankauszug betreffend allfälliger Hypotheken sowie Unterlagen betref fend allfällige Mietzinseinnahmen

zukommen zu lassen. Am 2 8. Juli

2016 (Urk. 3/43) forderte die SVA den Versicherten erneut auf, die verlangten Aus künfte zu erteilen beziehungsweise die angeforderten Unterlagen einzureichen. Mit einem weiteren, als eingeschriebenen Postsendung versandten Schreiben vom 2 4. August

2016 ( Urk. 13/38) forderte die SVA den Versicherten erneut auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und wies ihn darauf hin, dass, wenn er die verlangten Unterlagen bis 2 0. September

2016 nicht eingereicht haben sollte, die Versicherungsleistungen ab Oktober

2016 eingestellt werden würden. 1.3

Mit Verfügung vom 2 1. September

2016 ( Urk. 13/31 = Urk. 13/32 ) stellte die SVA fest, dass der Versicherte auf die Schreiben vom 2 3. Juni, 1. Juli und 2 4. August

2016 betreffend seine in Frankreich gelegene Liegenschaft nicht re agiert habe und die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe, und stellte die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an den Versicherten wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht per 1. Oktober

2016 ein. Die vom Versicherten am 2 8. Oktober

2016 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 13/21 ) wies die SVA mit Entscheid vom 6. Februar

2017 ( Urk. 13/9 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar

2017 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 1 5. März

2017 Beschwerde ( Urk. 1) , welche er am 3. April

2017 ergänz te ( Urk. 7), und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid

sei auf zuheben , es sei die SVA anzuweisen, ihm für die Zeit ab Oktober

2016 weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten, und es sei sein

Leistungs anspruch für die Zeit ab November

2016 auf Grund geänderter Wohnkosten neu zu bemessen ( Urk 7 S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 ( Urk.

12) beantragte die SVA die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 ( Urk.

19) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.--

u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Be rechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.3

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. 1.4

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlas sen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetz ge bung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Im Aus land liegende Grundstücke sind gemäss der Rechtsprechung als Vermögen anzurechnen, wenn es möglich ist, die Verkaufserlöse tatsächlich in die Schweiz auszuführen (Urteile des Bundes gerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3). 1 .5

N ach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergän zungs leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen der jahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grund l agen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden . 1.6

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsver ordnung finden, soweit durch diese Ver ordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwen dung. 1 .7

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhal ten sind. 1.8

Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Ergänzungs leistung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 24 ELV dahingehend präzisiert, dass die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenen falls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbe zahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der per sönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat, wobei sich d iese Meldepflicht auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung b eteiligten Familiengliedern der b ezugsberechtigten

Person eintreten, erstreckt. 1.9

Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist ( nicht in BGE 139 V 585 publizierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. Novem ber

2013 , SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen).

1.10

Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt zwei Sanktionen zu. Der Versicherungsträger kann auf Grund der vorliegenden Akten entscheiden oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Gemäss der Recht sprechung (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5) ist der Verhältnismässigkeits grundsatz auch bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichtigen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt er bracht, kann sich die festge legte Sanktion – Nichteintreten oder Entscheid auf grund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mit wirkung verweigert wurde. Eine Leistungseinstellung kann daher nur für den Zeitraum, während dem die Mitwirkung verwe igert wurde, angeordnet werden, wenn die versicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt dem Versicherungs träger ausdrücklich und vorbehaltlos ihre Mitwirkung anbietet. 1.11

Ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren beziehungsweise eine vorüberge hende Leistungseinstellung setzt die Zumutbarkeit der unterbliebenen Mitwir kung voraus, welche zudem für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforder lich sein muss. Hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wenn sich der Sach verhalt auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Auf wand abklären lässt (Ueli Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Aufl. , Zürich 2015, N. 10 0 zu Art. 43 ATSG ).

Im Weiteren muss die versicherte Person sich einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen haben oder nicht aus eigenem An trieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben . Ab welchem Zeit punkt eine ent sprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durch füh rung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens abhängig ( Urteil des Bundesgerichts

I 824/06 vom 1 3. März 2007 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar

2017 (Urk. 2) davon aus, dass bei der Bemessung der dem Beschwer deführer anzurechnenden Einnahmen auf den Verkehrswert des sich in seinem Eigentum befindende n Grundstück s in Frankreichs abzustellen sei . Da sie dies bezüglich auf Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen sei , habe sie den Besc hwerdeführer wiederholt ersucht, Unterlagen zu dieser Liegenschaft einzu reichen. Da sie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu der in Frank reich gelegenen Liegenschaft vom Beschwerdeführer bis anhin nicht erhalten habe, seien die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichteten Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab Oktober 2016 ( vorübergehend ) einzustellen. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er über keine Unterlagen zu seinem Haus in Frankreich verfüge, dass hingegen die Erbengemeinschaft im Nachlass der verstorbenen Y.___ über Unterlagen dazu verfügen müsse, und dass daher nicht er , sondern die Erbengemeinschaft diese Unterla gen einzureichen habe ( Urk 1, Urk 7). 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der am 1 8. Okto ber 2014 verstorbenen Y.___ mit einem Vermächtnis im Umfang des internen hälftigen Anteils am Haus Atelier Z.___ in A.___ , Frankreich, bedacht wurde , und dass B.___ , Mitglied der Erben gemeinschaft im Nachlass der Y.___ der Beschwerdegeg nerin am 1 1. Mai 2016 mitteilte, dass die Erbengemeinschaft über keine Unter lagen zu der Liegenschaft in Frankreich verfüge, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Tod der Erblasserin in hälftigem Umfang Eigentümer der Liegen schaft in Frankreich gewesen sei, und dass davon auszugehen sei, dass er über ent sprechende Unterlagen verfüge ( Urk. 1/62/1). 3 .2

Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass sich die streitige Liegenschaft in Frankreich bereits vor dem Tod von Y.___ zur Hälfte in seinem Eigentum befand , und dass er im Rahmen eines Vermächtnisses von Y.___ letztwillig mit dem restlichen Eigentum an dieser Liegenschaft bedacht wurde ( Urk. 1, Urk. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, üb er ent sprechenden Unterlagen zu dieser Liegenschaft zu verfügen. Nachdem B.___ der Beschwerdegegnerin im Namen der Erbengemeinschaft im Nachlass der Y.___

mitgeteilt hatte, dass die Erbengemeinschaft über keine Unterlagen zur fraglichen Liegen schaft in Frankreich zu verfüge , war

der Sach verhalt in Bezug auf die in Frankreich gelegene Liegenschaft durch die Be schwerdegegnerin ohne Mitwirkung des Beschwerdeführes nicht mehr ohne Schwierigkeiten und insbesondere nicht ohne besonderen Aufwand abzuklären . Eine Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die in Frankreich gelegene Liegenschaft war daher er forderlich. 4. 4.1

Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die Beschwerdegegnerin ein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch führte , und ob sich der Beschwerdeführer ohne entschuldbare Gründe einer zumutbaren Mitwirkung widersetzt oder ent zogen hat. 4.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2016 ( Urk. 13/47) und vom 2 8. Juli 2016 ( Urk. 3/43) aufgefordert hatte, ihr Auskünfte zur fraglichen Liegenschaft in Frankreich zu erteilen und diese Auskünfte mit geeigneten Unterlagen, insbesondere mit solchen zur Verkehrs wertschätzung, zu einer allfälligen Belastung Hypotheken und zu allenfalls erzielten Mietzinseinnahmen, zu belegen, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 2 4. August 2016 ( Urk. 13/38) erneut auf, die verlangten Auskünfte zu erteilen beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen einzu reichen. Sie setzte ihm Frist bis 2 0. September 2016 zur Erfüllung der Mitwir kungs

- beziehungsweise Meldepflicht an und wies ihn auf die Rechtsfolgen einer Einstellung der Versicherungsleistungen ab Oktober 2016 hin, sollte er die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen beziehungsweise die verlangten Unterla gen nicht einreichen. 4.3

Mit Schreiben vom 2 4. August

2016 hat die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer gemahnt, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen , hat ihm eine angemessene Bedenkzeit von einer Dauer von mehr als 25 Tagen einge räumt und ihn im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf die Rechtsfolgen des Nichteintretens auf sein Leistungsgesuch hin gewiesen . Das Mahn- und Bedenk zeitverfahren wurde daher korrekt durchgeführt. 4.4

Innerhalb der ihm angesetzten Bedenkzeit hat es der Beschwerdeführer indes unterlassen, der Beschwerdegegnerin die erforderlichen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise die verlangten Unterlagen einzureichen. Hinweise auf ent schuldbare Gründe sind nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer, welcher angibt, über keine Unterlagen zu der fraglichen Liegenschaft in Frankreich zu ver fügen ( Urk. 1, Urk. 7), hat es insbesondere unterlassen, Gründe für das Fehlen jeglicher Unterlagen zu dieser Liegenschaft zu nennen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer über keine Unterlagen betreffend die streitige Liegenschaft mehr verfügen sollte, wäre es ihm zumindest möglich gewesen, der Beschwerdegegnerin die genaue Adresse der Liegenschaft und den genauen Er werbszeitpunkt des sich bereits vor dem Tod von Y.___ in seinem Eigentum befindenden Anteils an der Liegenschaft bekannt zu geben. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, vorhandene Fotografien der Liegenschaft einzureichen beziehungsweis e solche erstellen zu lassen sowie Erkundigungen betreffend die Liegenschaft bei de n zuständigen französischen Behörden, beispielsweise den Behörden der Gemeinde, in welcher die Liegen schaft gelegen ist, oder bei denjenigen des zuständigen fr anzösischen Grund buchregisters

einzuholen , und der Beschwerdegegnerin anschliessend Kopien dieser Schreiben zuzustellen. Zu bemerken ist schliesslich, dass der Beschwerde führer nicht nur jegliche solche – zumutbare – Vorkehr unterlassen hat, sondern auch gegenüber der Besc hwerdegegnerin auf keines der i hm zugestellten Schrei ben überhaupt reagiert hat (vgl. Urk. 13/31-47). 4.5

Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer während der ihm ange setzten Mahn- und Bedenkzeit ohne entschuldbare Gründe vollständig untätig geblieben ist. Damit hat er die ihm obliegende Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts in schuldhafter Weise verletzt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Versicherungsleistungen ab Oktober 2016 vorübergehend ein stellte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Heike E. Canonica, welche es unterlassen hat, dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Bar auslagen einzureichen, androhungsgemäss (vgl. Urk.

19) nach Ermessen mit Fr. 2‘4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam zu machen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Heike E. Canonica, Winkel, wird mit Fr. 2'400 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Heike E. Canonica - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.

E. 1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.--

u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Be rechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).

E. 1.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlas sen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetz ge bung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Im Aus land liegende Grundstücke sind gemäss der Rechtsprechung als Vermögen anzurechnen, wenn es möglich ist, die Verkaufserlöse tatsächlich in die Schweiz auszuführen (Urteile des Bundes gerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3). 1 .5

N ach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergän zungs leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen der jahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grund l agen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden .

E. 1.6 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsver ordnung finden, soweit durch diese Ver ordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwen dung. 1 .7

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhal ten sind.

E. 1.8 Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Ergänzungs leistung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 24 ELV dahingehend präzisiert, dass die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenen falls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbe zahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der per sönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat, wobei sich d iese Meldepflicht auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung b eteiligten Familiengliedern der b ezugsberechtigten

Person eintreten, erstreckt.

E. 1.9 Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist ( nicht in BGE 139 V 585 publizierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. Novem ber

2013 , SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.10 Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt zwei Sanktionen zu. Der Versicherungsträger kann auf Grund der vorliegenden Akten entscheiden oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Gemäss der Recht sprechung (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5) ist der Verhältnismässigkeits grundsatz auch bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichtigen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt er bracht, kann sich die festge legte Sanktion – Nichteintreten oder Entscheid auf grund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mit wirkung verweigert wurde. Eine Leistungseinstellung kann daher nur für den Zeitraum, während dem die Mitwirkung verwe igert wurde, angeordnet werden, wenn die versicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt dem Versicherungs träger ausdrücklich und vorbehaltlos ihre Mitwirkung anbietet.

E. 1.11 Ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren beziehungsweise eine vorüberge hende Leistungseinstellung setzt die Zumutbarkeit der unterbliebenen Mitwir kung voraus, welche zudem für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforder lich sein muss. Hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wenn sich der Sach verhalt auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Auf wand abklären lässt (Ueli Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Aufl. , Zürich 2015, N.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar

2017 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 1 5. März

2017 Beschwerde ( Urk. 1) , welche er am 3. April

2017 ergänz te ( Urk. 7), und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid

sei auf zuheben , es sei die SVA anzuweisen, ihm für die Zeit ab Oktober

2016 weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten, und es sei sein

Leistungs anspruch für die Zeit ab November

2016 auf Grund geänderter Wohnkosten neu zu bemessen ( Urk

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar

2017 (Urk. 2) davon aus, dass bei der Bemessung der dem Beschwer deführer anzurechnenden Einnahmen auf den Verkehrswert des sich in seinem Eigentum befindende n Grundstück s in Frankreichs abzustellen sei . Da sie dies bezüglich auf Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen sei , habe sie den Besc hwerdeführer wiederholt ersucht, Unterlagen zu dieser Liegenschaft einzu reichen. Da sie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu der in Frank reich gelegenen Liegenschaft vom Beschwerdeführer bis anhin nicht erhalten habe, seien die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichteten Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab Oktober 2016 ( vorübergehend ) einzustellen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er über keine Unterlagen zu seinem Haus in Frankreich verfüge, dass hingegen die Erbengemeinschaft im Nachlass der verstorbenen Y.___ über Unterlagen dazu verfügen müsse, und dass daher nicht er , sondern die Erbengemeinschaft diese Unterla gen einzureichen habe ( Urk 1, Urk 7). 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der am 1 8. Okto ber 2014 verstorbenen Y.___ mit einem Vermächtnis im Umfang des internen hälftigen Anteils am Haus Atelier Z.___ in A.___ , Frankreich, bedacht wurde , und dass B.___ , Mitglied der Erben gemeinschaft im Nachlass der Y.___ der Beschwerdegeg nerin am 1 1. Mai 2016 mitteilte, dass die Erbengemeinschaft über keine Unter lagen zu der Liegenschaft in Frankreich verfüge, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Tod der Erblasserin in hälftigem Umfang Eigentümer der Liegen schaft in Frankreich gewesen sei, und dass davon auszugehen sei, dass er über ent sprechende Unterlagen verfüge ( Urk. 1/62/1). 3 .2

Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass sich die streitige Liegenschaft in Frankreich bereits vor dem Tod von Y.___ zur Hälfte in seinem Eigentum befand , und dass er im Rahmen eines Vermächtnisses von Y.___ letztwillig mit dem restlichen Eigentum an dieser Liegenschaft bedacht wurde ( Urk. 1, Urk. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, üb er ent sprechenden Unterlagen zu dieser Liegenschaft zu verfügen. Nachdem B.___ der Beschwerdegegnerin im Namen der Erbengemeinschaft im Nachlass der Y.___

mitgeteilt hatte, dass die Erbengemeinschaft über keine Unterlagen zur fraglichen Liegen schaft in Frankreich zu verfüge , war

der Sach verhalt in Bezug auf die in Frankreich gelegene Liegenschaft durch die Be schwerdegegnerin ohne Mitwirkung des Beschwerdeführes nicht mehr ohne Schwierigkeiten und insbesondere nicht ohne besonderen Aufwand abzuklären . Eine Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die in Frankreich gelegene Liegenschaft war daher er forderlich. 4. 4.1

Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die Beschwerdegegnerin ein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch führte , und ob sich der Beschwerdeführer ohne entschuldbare Gründe einer zumutbaren Mitwirkung widersetzt oder ent zogen hat. 4.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2016 ( Urk. 13/47) und vom 2 8. Juli 2016 ( Urk. 3/43) aufgefordert hatte, ihr Auskünfte zur fraglichen Liegenschaft in Frankreich zu erteilen und diese Auskünfte mit geeigneten Unterlagen, insbesondere mit solchen zur Verkehrs wertschätzung, zu einer allfälligen Belastung Hypotheken und zu allenfalls erzielten Mietzinseinnahmen, zu belegen, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 2 4. August 2016 ( Urk. 13/38) erneut auf, die verlangten Auskünfte zu erteilen beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen einzu reichen. Sie setzte ihm Frist bis 2 0. September 2016 zur Erfüllung der Mitwir kungs

- beziehungsweise Meldepflicht an und wies ihn auf die Rechtsfolgen einer Einstellung der Versicherungsleistungen ab Oktober 2016 hin, sollte er die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen beziehungsweise die verlangten Unterla gen nicht einreichen. 4.3

Mit Schreiben vom 2 4. August

2016 hat die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer gemahnt, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen , hat ihm eine angemessene Bedenkzeit von einer Dauer von mehr als 25 Tagen einge räumt und ihn im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf die Rechtsfolgen des Nichteintretens auf sein Leistungsgesuch hin gewiesen . Das Mahn- und Bedenk zeitverfahren wurde daher korrekt durchgeführt. 4.4

Innerhalb der ihm angesetzten Bedenkzeit hat es der Beschwerdeführer indes unterlassen, der Beschwerdegegnerin die erforderlichen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise die verlangten Unterlagen einzureichen. Hinweise auf ent schuldbare Gründe sind nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer, welcher angibt, über keine Unterlagen zu der fraglichen Liegenschaft in Frankreich zu ver fügen ( Urk. 1, Urk. 7), hat es insbesondere unterlassen, Gründe für das Fehlen jeglicher Unterlagen zu dieser Liegenschaft zu nennen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer über keine Unterlagen betreffend die streitige Liegenschaft mehr verfügen sollte, wäre es ihm zumindest möglich gewesen, der Beschwerdegegnerin die genaue Adresse der Liegenschaft und den genauen Er werbszeitpunkt des sich bereits vor dem Tod von Y.___ in seinem Eigentum befindenden Anteils an der Liegenschaft bekannt zu geben. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, vorhandene Fotografien der Liegenschaft einzureichen beziehungsweis e solche erstellen zu lassen sowie Erkundigungen betreffend die Liegenschaft bei de n zuständigen französischen Behörden, beispielsweise den Behörden der Gemeinde, in welcher die Liegen schaft gelegen ist, oder bei denjenigen des zuständigen fr anzösischen Grund buchregisters

einzuholen , und der Beschwerdegegnerin anschliessend Kopien dieser Schreiben zuzustellen. Zu bemerken ist schliesslich, dass der Beschwerde führer nicht nur jegliche solche – zumutbare – Vorkehr unterlassen hat, sondern auch gegenüber der Besc hwerdegegnerin auf keines der i hm zugestellten Schrei ben überhaupt reagiert hat (vgl. Urk. 13/31-47). 4.5

Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer während der ihm ange setzten Mahn- und Bedenkzeit ohne entschuldbare Gründe vollständig untätig geblieben ist. Damit hat er die ihm obliegende Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts in schuldhafter Weise verletzt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Versicherungsleistungen ab Oktober 2016 vorübergehend ein stellte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Heike E. Canonica, welche es unterlassen hat, dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Bar auslagen einzureichen, androhungsgemäss (vgl. Urk.

19) nach Ermessen mit Fr. 2‘4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam zu machen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Heike E. Canonica, Winkel, wird mit Fr. 2'400 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Heike E. Canonica - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 7 S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 ( Urk.

12) beantragte die SVA die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 ( Urk.

19) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 0 zu Art. 43 ATSG ).

Im Weiteren muss die versicherte Person sich einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen haben oder nicht aus eigenem An trieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben . Ab welchem Zeit punkt eine ent sprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durch füh rung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens abhängig ( Urteil des Bundesgerichts

I 824/06 vom 1 3. März 2007 ). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00032

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

26. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Heike E. Canonica Tüfwisweg 6, Postfach 80, 8185 Winkel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren

1945, bezog eine Rente der Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHV ; Urk. 13/102) sowie Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu seiner Rente der AHV ( Urk 13/106), als am 1 8. Oktober

2014 Y.___

verstarb, welche ihn testamentarisch mit einem Vermächtnis im Umfang des internen hälftigen Anteils am Haus Atelier Z.___ in A.___ , Frankreich, bedacht e (vgl. Urk 13/64).

Am 1 1. Mai 2016 teilte B.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA), im Namen der Erbengemeinschaft im Nachlass der Y.___ mit, dass die Erbengemeinschaft betreffend des in Frankreich gelegenen Hauses über keine Verkehrswertschätzung verfüge , dass die Liegenschaft mit keiner Hypothek belastet sei, und dass der Versicherte, welcher bereits vor dem Tod der Erblasserin in hälftigem Umfang Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, über entsprechende Unterlagen zum Haus verfügen müsse ( Urk. 13/62/1). 1. 2

Mit Schreiben vom 1. Juli

2016 ( Urk. 13/47) teilte die SVA dem Versicherten mit, dass sie erfahren habe , dass er erbrechtlich mit einem Anteil an der Liegen schaft Atelier Z.___ in A.___ , Frankreich, bedacht worden sei , und forderte ihn auf, eine aktuelle Verkehrswertschätzung der Liegenschaft, einen Bankauszug betreffend allfälliger Hypotheken sowie Unterlagen betref fend allfällige Mietzinseinnahmen

zukommen zu lassen. Am 2 8. Juli

2016 (Urk. 3/43) forderte die SVA den Versicherten erneut auf, die verlangten Aus künfte zu erteilen beziehungsweise die angeforderten Unterlagen einzureichen. Mit einem weiteren, als eingeschriebenen Postsendung versandten Schreiben vom 2 4. August

2016 ( Urk. 13/38) forderte die SVA den Versicherten erneut auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und wies ihn darauf hin, dass, wenn er die verlangten Unterlagen bis 2 0. September

2016 nicht eingereicht haben sollte, die Versicherungsleistungen ab Oktober

2016 eingestellt werden würden. 1.3

Mit Verfügung vom 2 1. September

2016 ( Urk. 13/31 = Urk. 13/32 ) stellte die SVA fest, dass der Versicherte auf die Schreiben vom 2 3. Juni, 1. Juli und 2 4. August

2016 betreffend seine in Frankreich gelegene Liegenschaft nicht re agiert habe und die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe, und stellte die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an den Versicherten wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht per 1. Oktober

2016 ein. Die vom Versicherten am 2 8. Oktober

2016 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 13/21 ) wies die SVA mit Entscheid vom 6. Februar

2017 ( Urk. 13/9 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar

2017 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 1 5. März

2017 Beschwerde ( Urk. 1) , welche er am 3. April

2017 ergänz te ( Urk. 7), und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid

sei auf zuheben , es sei die SVA anzuweisen, ihm für die Zeit ab Oktober

2016 weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten, und es sei sein

Leistungs anspruch für die Zeit ab November

2016 auf Grund geänderter Wohnkosten neu zu bemessen ( Urk 7 S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 ( Urk.

12) beantragte die SVA die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 ( Urk.

19) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.--

u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Be rechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.3

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. 1.4

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlas sen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetz ge bung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Im Aus land liegende Grundstücke sind gemäss der Rechtsprechung als Vermögen anzurechnen, wenn es möglich ist, die Verkaufserlöse tatsächlich in die Schweiz auszuführen (Urteile des Bundes gerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3). 1 .5

N ach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergän zungs leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen der jahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grund l agen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden . 1.6

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsver ordnung finden, soweit durch diese Ver ordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwen dung. 1 .7

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhal ten sind. 1.8

Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Ergänzungs leistung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 24 ELV dahingehend präzisiert, dass die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenen falls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbe zahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der per sönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat, wobei sich d iese Meldepflicht auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung b eteiligten Familiengliedern der b ezugsberechtigten

Person eintreten, erstreckt. 1.9

Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist ( nicht in BGE 139 V 585 publizierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. Novem ber

2013 , SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen).

1.10

Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt zwei Sanktionen zu. Der Versicherungsträger kann auf Grund der vorliegenden Akten entscheiden oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Gemäss der Recht sprechung (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5) ist der Verhältnismässigkeits grundsatz auch bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichtigen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt er bracht, kann sich die festge legte Sanktion – Nichteintreten oder Entscheid auf grund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mit wirkung verweigert wurde. Eine Leistungseinstellung kann daher nur für den Zeitraum, während dem die Mitwirkung verwe igert wurde, angeordnet werden, wenn die versicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt dem Versicherungs träger ausdrücklich und vorbehaltlos ihre Mitwirkung anbietet. 1.11

Ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren beziehungsweise eine vorüberge hende Leistungseinstellung setzt die Zumutbarkeit der unterbliebenen Mitwir kung voraus, welche zudem für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforder lich sein muss. Hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wenn sich der Sach verhalt auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Auf wand abklären lässt (Ueli Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Aufl. , Zürich 2015, N. 10 0 zu Art. 43 ATSG ).

Im Weiteren muss die versicherte Person sich einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen haben oder nicht aus eigenem An trieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben . Ab welchem Zeit punkt eine ent sprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durch füh rung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens abhängig ( Urteil des Bundesgerichts

I 824/06 vom 1 3. März 2007 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar

2017 (Urk. 2) davon aus, dass bei der Bemessung der dem Beschwer deführer anzurechnenden Einnahmen auf den Verkehrswert des sich in seinem Eigentum befindende n Grundstück s in Frankreichs abzustellen sei . Da sie dies bezüglich auf Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen sei , habe sie den Besc hwerdeführer wiederholt ersucht, Unterlagen zu dieser Liegenschaft einzu reichen. Da sie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu der in Frank reich gelegenen Liegenschaft vom Beschwerdeführer bis anhin nicht erhalten habe, seien die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichteten Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab Oktober 2016 ( vorübergehend ) einzustellen. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er über keine Unterlagen zu seinem Haus in Frankreich verfüge, dass hingegen die Erbengemeinschaft im Nachlass der verstorbenen Y.___ über Unterlagen dazu verfügen müsse, und dass daher nicht er , sondern die Erbengemeinschaft diese Unterla gen einzureichen habe ( Urk 1, Urk 7). 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der am 1 8. Okto ber 2014 verstorbenen Y.___ mit einem Vermächtnis im Umfang des internen hälftigen Anteils am Haus Atelier Z.___ in A.___ , Frankreich, bedacht wurde , und dass B.___ , Mitglied der Erben gemeinschaft im Nachlass der Y.___ der Beschwerdegeg nerin am 1 1. Mai 2016 mitteilte, dass die Erbengemeinschaft über keine Unter lagen zu der Liegenschaft in Frankreich verfüge, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Tod der Erblasserin in hälftigem Umfang Eigentümer der Liegen schaft in Frankreich gewesen sei, und dass davon auszugehen sei, dass er über ent sprechende Unterlagen verfüge ( Urk. 1/62/1). 3 .2

Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass sich die streitige Liegenschaft in Frankreich bereits vor dem Tod von Y.___ zur Hälfte in seinem Eigentum befand , und dass er im Rahmen eines Vermächtnisses von Y.___ letztwillig mit dem restlichen Eigentum an dieser Liegenschaft bedacht wurde ( Urk. 1, Urk. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, üb er ent sprechenden Unterlagen zu dieser Liegenschaft zu verfügen. Nachdem B.___ der Beschwerdegegnerin im Namen der Erbengemeinschaft im Nachlass der Y.___

mitgeteilt hatte, dass die Erbengemeinschaft über keine Unterlagen zur fraglichen Liegen schaft in Frankreich zu verfüge , war

der Sach verhalt in Bezug auf die in Frankreich gelegene Liegenschaft durch die Be schwerdegegnerin ohne Mitwirkung des Beschwerdeführes nicht mehr ohne Schwierigkeiten und insbesondere nicht ohne besonderen Aufwand abzuklären . Eine Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die in Frankreich gelegene Liegenschaft war daher er forderlich. 4. 4.1

Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die Beschwerdegegnerin ein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch führte , und ob sich der Beschwerdeführer ohne entschuldbare Gründe einer zumutbaren Mitwirkung widersetzt oder ent zogen hat. 4.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2016 ( Urk. 13/47) und vom 2 8. Juli 2016 ( Urk. 3/43) aufgefordert hatte, ihr Auskünfte zur fraglichen Liegenschaft in Frankreich zu erteilen und diese Auskünfte mit geeigneten Unterlagen, insbesondere mit solchen zur Verkehrs wertschätzung, zu einer allfälligen Belastung Hypotheken und zu allenfalls erzielten Mietzinseinnahmen, zu belegen, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 2 4. August 2016 ( Urk. 13/38) erneut auf, die verlangten Auskünfte zu erteilen beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen einzu reichen. Sie setzte ihm Frist bis 2 0. September 2016 zur Erfüllung der Mitwir kungs

- beziehungsweise Meldepflicht an und wies ihn auf die Rechtsfolgen einer Einstellung der Versicherungsleistungen ab Oktober 2016 hin, sollte er die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen beziehungsweise die verlangten Unterla gen nicht einreichen. 4.3

Mit Schreiben vom 2 4. August

2016 hat die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer gemahnt, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen , hat ihm eine angemessene Bedenkzeit von einer Dauer von mehr als 25 Tagen einge räumt und ihn im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf die Rechtsfolgen des Nichteintretens auf sein Leistungsgesuch hin gewiesen . Das Mahn- und Bedenk zeitverfahren wurde daher korrekt durchgeführt. 4.4

Innerhalb der ihm angesetzten Bedenkzeit hat es der Beschwerdeführer indes unterlassen, der Beschwerdegegnerin die erforderlichen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise die verlangten Unterlagen einzureichen. Hinweise auf ent schuldbare Gründe sind nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer, welcher angibt, über keine Unterlagen zu der fraglichen Liegenschaft in Frankreich zu ver fügen ( Urk. 1, Urk. 7), hat es insbesondere unterlassen, Gründe für das Fehlen jeglicher Unterlagen zu dieser Liegenschaft zu nennen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer über keine Unterlagen betreffend die streitige Liegenschaft mehr verfügen sollte, wäre es ihm zumindest möglich gewesen, der Beschwerdegegnerin die genaue Adresse der Liegenschaft und den genauen Er werbszeitpunkt des sich bereits vor dem Tod von Y.___ in seinem Eigentum befindenden Anteils an der Liegenschaft bekannt zu geben. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, vorhandene Fotografien der Liegenschaft einzureichen beziehungsweis e solche erstellen zu lassen sowie Erkundigungen betreffend die Liegenschaft bei de n zuständigen französischen Behörden, beispielsweise den Behörden der Gemeinde, in welcher die Liegen schaft gelegen ist, oder bei denjenigen des zuständigen fr anzösischen Grund buchregisters

einzuholen , und der Beschwerdegegnerin anschliessend Kopien dieser Schreiben zuzustellen. Zu bemerken ist schliesslich, dass der Beschwerde führer nicht nur jegliche solche – zumutbare – Vorkehr unterlassen hat, sondern auch gegenüber der Besc hwerdegegnerin auf keines der i hm zugestellten Schrei ben überhaupt reagiert hat (vgl. Urk. 13/31-47). 4.5

Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer während der ihm ange setzten Mahn- und Bedenkzeit ohne entschuldbare Gründe vollständig untätig geblieben ist. Damit hat er die ihm obliegende Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts in schuldhafter Weise verletzt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Versicherungsleistungen ab Oktober 2016 vorübergehend ein stellte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Heike E. Canonica, welche es unterlassen hat, dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Bar auslagen einzureichen, androhungsgemäss (vgl. Urk.

19) nach Ermessen mit Fr. 2‘4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam zu machen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Heike E. Canonica, Winkel, wird mit Fr. 2'400 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Heike E. Canonica - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz