Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1931, bezieht seit dem 1. Januar 1997 Zusatz leistungen zu seiner Altersrente der AHV (vgl. Urk. 7/1). Die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgen den: Durchführungsstelle) sprach ihm mit Verfügung vom 1 1. Dezember 201 5 ab dem 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen von Fr. 545 .-- pro Monat, aber keine Beihilfe
mehr (von zuletzt Fr. 202.-- pro Monat)
zu , da er in einem Mehr personenhaushalt lebe (Urk.
7/ 8 ). Dieser Entscheid blieb unangefochten
(vgl. Urk. 7/9) .
Nach dem Eingang weiterer Unterlagen ( Urk. 7/10 S. 7 bis 17) nahm die Durch führungsstelle eine Überprüfung vor und sprach dem Versicherten mit Verfü gung vom 2 9. Februar 2016 ( Urk. 7/10 S. 1 bis 3)
erneut eine Ergänzungsleis tung von Fr. 545.-- pro Monat ,
aber keine Beihilfe zu. Dagegen erhob der Ver sicherte am 3. März 2016 sinngemäss Einsprache ( Urk. 7/ 10 S. 6 ), welche mit Entscheid vom 3 0. Juni 2016 abgewiesen wurde ( Urk. 2 = 7/ 15 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. Ju l i 2016 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, es sei ih m wieder eine monatliche Beihilfe zuzusprechen ( Urk. 1). Die Durchführungsstelle schloss am 8. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon wurde de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. September 2016 Kenntnis gegeben ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des Zusatz leistungsgesetzes (ZLG) werden Zusatzleistungen ausgerichtet Diese bestehen aus ( § 1 Abs. 1 ZLG): a.
Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
b.
Beihilfen
c.
Zuschüssen. 1.2
Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , finden für Beihilfen im Sinne der § § 13 ff. ZLG entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist ( § 15 ZLG). Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden , soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird ( § 18 ZLG). § 19 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaus halten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat die Auf fassung des Sozial versicherungsgerichts als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung oder Verweigerung in weiteren, nach den konkre te n Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (vgl. die Urteil e des Bundes gerichts 8C_832/2015 vom 1 8. Januar 2016 E. 4 und 8C_499/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3 ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beihilfen dem lau fenden Unterhalt, das heisst der Bestreitung der laufenden Kosten zu dienen haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 1 8. Januar 2016 E. 7.3). 2.
Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine monatliche Beihilfe verweigern darf, weil er sie nicht für seinen Unterhalt benötigt (vgl. Urk. 1 , 2 und 6 ) . 3. 3.1
S pätestens s eit dem 1. April 1990 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammen in der gemeinsam gemieteten Wohnung
(vgl. den Mietvertrag vom 1 4. Dezember 1989 in Urk. 7/1 ; vgl. auch Urk. 7/16 ).
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG der allgemeine Lebensbedarf für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 19‘290.-- angerechnet wird , obwohl auf grund seiner Wohnsituation die begründete Vermutung besteht, dass seine effektiven Kosten für den Lebensunterhalt deutlich tiefer liegen als diejenigen einer allein
lebenden Person (Urk.
2 S. 1 ; vgl. die Urteil e des Sozialversiche rungsgerichts ZL.2013.00002 vom 2 6. August 2014 E. 4.4 und ZL.2003.00010 vom 3. September 2003 E. 4.3 , je mit Hinweisen ). Ein
verheirateter Versicherter , der mit seiner Ehefrau zusammenlebt, führt – ebenso wie der Beschwerdeführer – einen Zweipersonenhaushalt . Es wird ihm jedoch
bloss die Hälfte von Fr. 28‘935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 2 ELG ), das heisst ein Betrag von Fr. 14‘467.50 für den allgemeinen Lebensbedarf zugestanden. Überdies wird bei Ehepaaren , die zusammenleben,
nur ein Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammen hängenden Nebenkosten angerechnet ( Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG) . Das heisst , es werden pro Person Wohnkosten von Fr. 7‘500.-- (Fr. 15‘000.-- : 2) berücksichtigt, während der Beschwerdeführer in derselben Wohnsituation Fr. 7‘788.-- erhält (vgl. Urk. 7/10 S. 1) . Es steht dem Beschwerdeführer somit ein zusätzlicher Betrag von Fr. 5‘110.50 pro Jahr bzw. Fr. 425.85 pro Monat zur Verfügung . Der Beschwer deführer hat indessen weder dargelegt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass er während des Bestehens seiner Haushaltsgemeinschaft für die Berechnung von Zusatzleistungen relevante höhere Lebenshaltungs
- und Wohn kosten hat als eine
Person in einer eheliche n Lebensgemeinschaft . 3.3
Die grosszügig bemessenen monatlichen Kosten zur Bestreitung se ines Lebensun terhaltes von Fr. 2‘650.50 ( Fr. 31‘806. -- : 12 ; vgl. Urk. 7/10 S. 1 ) kann der Beschwerdeführer mit seinen monatlichen Einnahmen von Fr. 2‘106.10 ( Fr. 25‘27 3 .-- : 12 ; vgl. Urk. 7/10 S. 1 ) und der Ergänzungsleistung von Fr. 545.-- pro Monat decken. Er benötigt folglich keine Beihilfe für seinen Unterhalt. Damit erweist sich auch seine Behauptung , seine Freundin müss t e ihn finanziell unterstützen, sollte er keine Beihilfe erh alte n (vgl. Urk. 7/10 S. 6) , als unzutreffend .
3. 4
Es bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2016 sämtliche Wohnkonstellationen, die mit derjenigen des Beschwerdeführers ver gleichbar sind, einheitlich handhabt ( Urk. 7/9 und 7/11 S. 2 ) .
D as Gleichbe handlungsgebot ( Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid genossenschaft; BV) ist somit gewahrt. 3.5
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermes sens gestützt auf § 18 ZLG auf die Zusprechung einer Beihilfe verzichten durfte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich. 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 1. Dezember 201
E. 1.1 Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des Zusatz leistungsgesetzes (ZLG) werden Zusatzleistungen ausgerichtet Diese bestehen aus ( § 1 Abs. 1 ZLG): a.
Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
b.
Beihilfen
c.
Zuschüssen.
E. 1.2 Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , finden für Beihilfen im Sinne der § § 13 ff. ZLG entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist ( §
E. 5 ab dem 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen von Fr. 545 .-- pro Monat, aber keine Beihilfe
mehr (von zuletzt Fr. 202.-- pro Monat)
zu , da er in einem Mehr personenhaushalt lebe (Urk.
7/
E. 8 ). Dieser Entscheid blieb unangefochten
(vgl. Urk. 7/9) .
Nach dem Eingang weiterer Unterlagen ( Urk. 7/10 S. 7 bis 17) nahm die Durch führungsstelle eine Überprüfung vor und sprach dem Versicherten mit Verfü gung vom 2 9. Februar 2016 ( Urk. 7/10 S. 1 bis 3)
erneut eine Ergänzungsleis tung von Fr. 545.-- pro Monat ,
aber keine Beihilfe zu. Dagegen erhob der Ver sicherte am 3. März 2016 sinngemäss Einsprache ( Urk. 7/
E. 10 S. 6 ), welche mit Entscheid vom 3 0. Juni 2016 abgewiesen wurde ( Urk. 2 = 7/
E. 15 ZLG). Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden , soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird ( §
E. 18 ZLG). §
E. 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung oder Verweigerung in weiteren, nach den konkre te n Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (vgl. die Urteil e des Bundes gerichts 8C_832/2015 vom 1 8. Januar 2016 E. 4 und 8C_499/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3 ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beihilfen dem lau fenden Unterhalt, das heisst der Bestreitung der laufenden Kosten zu dienen haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 1 8. Januar 2016 E. 7.3). 2.
Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine monatliche Beihilfe verweigern darf, weil er sie nicht für seinen Unterhalt benötigt (vgl. Urk. 1 , 2 und 6 ) . 3. 3.1
S pätestens s eit dem 1. April 1990 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammen in der gemeinsam gemieteten Wohnung
(vgl. den Mietvertrag vom 1 4. Dezember 1989 in Urk. 7/1 ; vgl. auch Urk. 7/16 ).
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG der allgemeine Lebensbedarf für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 19‘290.-- angerechnet wird , obwohl auf grund seiner Wohnsituation die begründete Vermutung besteht, dass seine effektiven Kosten für den Lebensunterhalt deutlich tiefer liegen als diejenigen einer allein
lebenden Person (Urk.
2 S. 1 ; vgl. die Urteil e des Sozialversiche rungsgerichts ZL.2013.00002 vom 2 6. August 2014 E. 4.4 und ZL.2003.00010 vom 3. September 2003 E. 4.3 , je mit Hinweisen ). Ein
verheirateter Versicherter , der mit seiner Ehefrau zusammenlebt, führt – ebenso wie der Beschwerdeführer – einen Zweipersonenhaushalt . Es wird ihm jedoch
bloss die Hälfte von Fr. 28‘935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 2 ELG ), das heisst ein Betrag von Fr. 14‘467.50 für den allgemeinen Lebensbedarf zugestanden. Überdies wird bei Ehepaaren , die zusammenleben,
nur ein Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammen hängenden Nebenkosten angerechnet ( Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG) . Das heisst , es werden pro Person Wohnkosten von Fr. 7‘500.-- (Fr. 15‘000.-- : 2) berücksichtigt, während der Beschwerdeführer in derselben Wohnsituation Fr. 7‘788.-- erhält (vgl. Urk. 7/10 S. 1) . Es steht dem Beschwerdeführer somit ein zusätzlicher Betrag von Fr. 5‘110.50 pro Jahr bzw. Fr. 425.85 pro Monat zur Verfügung . Der Beschwer deführer hat indessen weder dargelegt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass er während des Bestehens seiner Haushaltsgemeinschaft für die Berechnung von Zusatzleistungen relevante höhere Lebenshaltungs
- und Wohn kosten hat als eine
Person in einer eheliche n Lebensgemeinschaft . 3.3
Die grosszügig bemessenen monatlichen Kosten zur Bestreitung se ines Lebensun terhaltes von Fr. 2‘650.50 ( Fr. 31‘806. -- : 12 ; vgl. Urk. 7/10 S. 1 ) kann der Beschwerdeführer mit seinen monatlichen Einnahmen von Fr. 2‘106.10 ( Fr. 25‘27 3 .-- : 12 ; vgl. Urk. 7/10 S. 1 ) und der Ergänzungsleistung von Fr. 545.-- pro Monat decken. Er benötigt folglich keine Beihilfe für seinen Unterhalt. Damit erweist sich auch seine Behauptung , seine Freundin müss t e ihn finanziell unterstützen, sollte er keine Beihilfe erh alte n (vgl. Urk. 7/10 S. 6) , als unzutreffend .
3. 4
Es bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2016 sämtliche Wohnkonstellationen, die mit derjenigen des Beschwerdeführers ver gleichbar sind, einheitlich handhabt ( Urk. 7/9 und 7/11 S. 2 ) .
D as Gleichbe handlungsgebot ( Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid genossenschaft; BV) ist somit gewahrt. 3.5
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermes sens gestützt auf § 18 ZLG auf die Zusprechung einer Beihilfe verzichten durfte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich. 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00102
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
30. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1931, bezieht seit dem 1. Januar 1997 Zusatz leistungen zu seiner Altersrente der AHV (vgl. Urk. 7/1). Die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgen den: Durchführungsstelle) sprach ihm mit Verfügung vom 1 1. Dezember 201 5 ab dem 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen von Fr. 545 .-- pro Monat, aber keine Beihilfe
mehr (von zuletzt Fr. 202.-- pro Monat)
zu , da er in einem Mehr personenhaushalt lebe (Urk.
7/ 8 ). Dieser Entscheid blieb unangefochten
(vgl. Urk. 7/9) .
Nach dem Eingang weiterer Unterlagen ( Urk. 7/10 S. 7 bis 17) nahm die Durch führungsstelle eine Überprüfung vor und sprach dem Versicherten mit Verfü gung vom 2 9. Februar 2016 ( Urk. 7/10 S. 1 bis 3)
erneut eine Ergänzungsleis tung von Fr. 545.-- pro Monat ,
aber keine Beihilfe zu. Dagegen erhob der Ver sicherte am 3. März 2016 sinngemäss Einsprache ( Urk. 7/ 10 S. 6 ), welche mit Entscheid vom 3 0. Juni 2016 abgewiesen wurde ( Urk. 2 = 7/ 15 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. Ju l i 2016 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, es sei ih m wieder eine monatliche Beihilfe zuzusprechen ( Urk. 1). Die Durchführungsstelle schloss am 8. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon wurde de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. September 2016 Kenntnis gegeben ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des Zusatz leistungsgesetzes (ZLG) werden Zusatzleistungen ausgerichtet Diese bestehen aus ( § 1 Abs. 1 ZLG): a.
Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
b.
Beihilfen
c.
Zuschüssen. 1.2
Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , finden für Beihilfen im Sinne der § § 13 ff. ZLG entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist ( § 15 ZLG). Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden , soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird ( § 18 ZLG). § 19 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaus halten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat die Auf fassung des Sozial versicherungsgerichts als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung oder Verweigerung in weiteren, nach den konkre te n Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (vgl. die Urteil e des Bundes gerichts 8C_832/2015 vom 1 8. Januar 2016 E. 4 und 8C_499/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3 ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beihilfen dem lau fenden Unterhalt, das heisst der Bestreitung der laufenden Kosten zu dienen haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 1 8. Januar 2016 E. 7.3). 2.
Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine monatliche Beihilfe verweigern darf, weil er sie nicht für seinen Unterhalt benötigt (vgl. Urk. 1 , 2 und 6 ) . 3. 3.1
S pätestens s eit dem 1. April 1990 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammen in der gemeinsam gemieteten Wohnung
(vgl. den Mietvertrag vom 1 4. Dezember 1989 in Urk. 7/1 ; vgl. auch Urk. 7/16 ).
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG der allgemeine Lebensbedarf für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 19‘290.-- angerechnet wird , obwohl auf grund seiner Wohnsituation die begründete Vermutung besteht, dass seine effektiven Kosten für den Lebensunterhalt deutlich tiefer liegen als diejenigen einer allein
lebenden Person (Urk.
2 S. 1 ; vgl. die Urteil e des Sozialversiche rungsgerichts ZL.2013.00002 vom 2 6. August 2014 E. 4.4 und ZL.2003.00010 vom 3. September 2003 E. 4.3 , je mit Hinweisen ). Ein
verheirateter Versicherter , der mit seiner Ehefrau zusammenlebt, führt – ebenso wie der Beschwerdeführer – einen Zweipersonenhaushalt . Es wird ihm jedoch
bloss die Hälfte von Fr. 28‘935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 2 ELG ), das heisst ein Betrag von Fr. 14‘467.50 für den allgemeinen Lebensbedarf zugestanden. Überdies wird bei Ehepaaren , die zusammenleben,
nur ein Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammen hängenden Nebenkosten angerechnet ( Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG) . Das heisst , es werden pro Person Wohnkosten von Fr. 7‘500.-- (Fr. 15‘000.-- : 2) berücksichtigt, während der Beschwerdeführer in derselben Wohnsituation Fr. 7‘788.-- erhält (vgl. Urk. 7/10 S. 1) . Es steht dem Beschwerdeführer somit ein zusätzlicher Betrag von Fr. 5‘110.50 pro Jahr bzw. Fr. 425.85 pro Monat zur Verfügung . Der Beschwer deführer hat indessen weder dargelegt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass er während des Bestehens seiner Haushaltsgemeinschaft für die Berechnung von Zusatzleistungen relevante höhere Lebenshaltungs
- und Wohn kosten hat als eine
Person in einer eheliche n Lebensgemeinschaft . 3.3
Die grosszügig bemessenen monatlichen Kosten zur Bestreitung se ines Lebensun terhaltes von Fr. 2‘650.50 ( Fr. 31‘806. -- : 12 ; vgl. Urk. 7/10 S. 1 ) kann der Beschwerdeführer mit seinen monatlichen Einnahmen von Fr. 2‘106.10 ( Fr. 25‘27 3 .-- : 12 ; vgl. Urk. 7/10 S. 1 ) und der Ergänzungsleistung von Fr. 545.-- pro Monat decken. Er benötigt folglich keine Beihilfe für seinen Unterhalt. Damit erweist sich auch seine Behauptung , seine Freundin müss t e ihn finanziell unterstützen, sollte er keine Beihilfe erh alte n (vgl. Urk. 7/10 S. 6) , als unzutreffend .
3. 4
Es bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2016 sämtliche Wohnkonstellationen, die mit derjenigen des Beschwerdeführers ver gleichbar sind, einheitlich handhabt ( Urk. 7/9 und 7/11 S. 2 ) .
D as Gleichbe handlungsgebot ( Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid genossenschaft; BV) ist somit gewahrt. 3.5
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermes sens gestützt auf § 18 ZLG auf die Zusprechung einer Beihilfe verzichten durfte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich. 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke