Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1928, bezieht Zusatzleistungen zur Altersrente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (na ch folgend: Durchführungsstelle), teilte ihr mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 mit, es sei über Jahre eine Summe von Fr. 87‘541.70 als Darlehen an Y.___ überwiesen worden. Dieser Betrag sei nun aufgrund Unein bringlichkeit ab Januar 2015 als Schenkung angerechnet worden (Urk. 7/52). Dagegen erhob die Versicherte am 10. November 2015 Einsprache (Urk. 7/59), welche die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 2. Juni
2016 abwies (Urk. 7/89 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
6. Juli 2016 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom
2. Juni 2016 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese r sei auf zuheben und es sei der ab Januar 2015 als Schenkung/Vermögensverzicht an ge rechnete Betrag von Fr. 87‘541.70 aus der Berechnung zu streichen. Eventuell sei ein Vermögensverzicht auf den Zeitpunkt der einzelnen Entreicherung anzu nehmen und die Angelegenheit sei zur Neuberechnung an die Durchfüh rungs stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 ).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
7. September 2016 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
28. September 2016 wurde der Antrag auf Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch lic. iur . Peter Hirschvogel (vgl. Urk. 1 S. 1 ) abgewiesen und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wurde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Be schwer deführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbeda rfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG ). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ). 1.3
Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf be stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerb stätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraus setzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen . E s reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1.4
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlic hkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). De r jenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gege benen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
1.5
Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr es vorhandene Vermögen massgebend. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, mit Schreiben vom 27. März 2015 habe die Beschwerde führ erin mit geteilt, dass das Y.___ gewährte Darlehen nicht mehr zurückbezahlt werde. Daraus sei zu schliessen, dass sie auf eine Rückforderung des Dar leh ensbetrages verzichte (S. 2 f. Ziff. 3a) . Für die Anrechnung des Verzichts ver mögens sei auf den Zeitpunkt des besagten Schreibens der Beschwerdeführerin abgestellt worden, denn mit diesem Schreiben habe sie entschieden, sowohl auf die Rückzahlung des Darlehens wie auch auf die in Aussicht gestellte Gewinn beteiligung zu verzichten und ihre Rechte weder gegen den Schuldner noch dessen allfälligen Erben durchzusetzen (S. 3 Ziff. 3b).
Ein schriftlicher Darlehensvertrag existiere nicht (Ziff. 5a). Aus den Akten gehe hervor, dass für die geleisteten Zahlungen lediglich die Gewinnbeteiligung (20 %) aus einer in Aussicht g estellten Prozessentschädigung nach US-ame ri kanischem Recht angeboten worden sei. Dieses vage Versprechen sei keine adä quate Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung. Zudem habe die Beschwer deführerin auf die Geltendmachung ihrer Rechte (Gewinnbeteiligung und Rück zahlung) aus dieser vagen Vereinbarung verzichtet (Ziff. 5b f.). Aus diesen Gründen sei am angerechneten Verzichtsvermögen festzuhalten (S. 4 Ziff. 6).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (Urk. 6). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), in den Jahren 2004 bis 2008 habe ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann an den ihm gut bekannten Y.___ diverse Überweisungen im Ge samt betrag von Fr. 52‘800.-- vorgenommen (S. 2 Ziff. 2). Als Gegenleistung sei von Y.___ neben der Rückzahlung der überwiesenen Beträge ein Gewinnanteil von 20 % einer Prozessentschädigung von 1.3 Millionen US-Dollar versprochen worden (Ziff. 3). Nach dem der Ehemann am 5. April 2009 verstor ben sei, habe die Beschwerdeführerin weitere Zahlungen getätigt, letztmals am 14. Apri l 201 0. Danach habe sich Y.___ nicht mehr gemeldet und Versuche, herauszufinden wo er sich aufhalte, seien ergebnislos geblieben (S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 7). Auf weitergehende eintreibende Handlungen sei aus Kos tengründen und mangels einer Adresse oder Telefonnummer von Y.___ verzichtet worden. Die Erfolgsaussichten von weiteren Nachfor sch ungen in den USA seien realistisch gesehen äusserst gering und die Kosten folge n seien unverhältnismässig hoch,
w as aber nicht bedeute, dass auf eine Rückforderung verzichtet worden sei (S. 5 Ziff. 8).
B ezogen auf den Verzichtszeitpunkt würden Forderungen in der Regel dann als uneinbringlich gelten, wenn vorgängig sämtliche zumutbaren rechtlichen Mög lich keiten zu deren Realisierung ausgeschöpft worden seien. Aufgrund der nega tiven Bescheide von der Tochter des verstorbenen Ehemannes der Be schwer deführerin aus den USA vom 3. Februar 2012 und der anderen Sach ver haltselemente seien die realistischen Möglichkeiten ausgeschöpft worden, soweit diese - auch objektiv gesehen - rechtlich und finanziell zumutbar gewesen seien. Dieser Sachverhalt habe zu der Mitteilung vom 27. März 2015 geführt, dass das gewährte Darlehen - realistisch gesehen - nicht mehr zurückbezahlt werden würde. Eine solche objektive Einschätzung der Wahrscheinlich keit der Einbringlichkeit der Forderung könne nicht mit dem (subjektiven) Willen gleich gesetzt werden, auf eine Forderung zu verzichten, wenn beispielsweise deren Erfüllung wider E rwarten doch noch angeboten werden würde (S. 6 f. Ziff. 19). Die Festlegung des Zeitpunkts des nachträglichen Forderungsverzichts per Januar 2015 sei völlig unbegründet und willkürlich gewählt (S. 7 Ziff. 20). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der von der Be schwer de führ erin an Y.___ ausbezahlten Summe von Fr. 87‘541.70
zu Recht von einem Verzichtsvermögen ausgegangen ist.
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 3.
3.1
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann insgesamt Fr. 87‘541.70 an Y.___ ausbezahlt hatten . 3.2
Wie die Beschwerdeführerin geltend machte, sei Y.___ als Vertreter von verschiedenen Geschädigten zumindest an einer wenn nicht mehreren Klagen in den USA beteiligt gewesen. Dies habe er immer wieder mit Faxkopien glaubhaft gemacht. Bei Gutheissung der Klagen der Geschädigten hätten die Anwälte der Geschädigten eine grössere Summe als Prozessentschädigung er hal ten sollen. Das Geld habe Y.___ gemäss eigenen Aussagen dazu gebraucht, um die Reisen an die Prozessorte finanzieren zu können. Ohne die Prozessteilnahme sei - gemäss seinen Angaben - das Recht auf eine Pro zess entschädigung verloren gegangen, weshalb er jeweils unbedingt und sofort das Reisegeld gebraucht habe. Die dauernden Überweisungen hätten somit einzig der Absicherung der bereits getätigten Zahlungen gedient. Die Beschwerde führerin und ihr Ehemann hätten in der steten Hoffnung gelebt, dass nun in Bälde endlich die langersehnten und versprochenen Zahlungen in d er Grössen ordnung von 200‘000 bis 300‘000 US-Dollar zufliessen würden und damit ihre finanziellen Sorgen zur Erhaltung des Wohneigentums und zur Bezahlung der anfallenden Betreuungsrechnungen ein vorübergehendes Ende haben würden. Zudem hätten diese Zahlungen die erhoffte finanzielle Absicherung im Alter gewährleistet. Aus diesen Überlegungen heraus habe die Beschwerdeführerin auch nach dem Versterben ihres Ehemannes noch weitere Zahlungen an Y.___ vorgenommen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). 3.3
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte aus, ab Ende des Jahres 2008 habe er seinerseits Bedenken geäussert und der Beschwerdeführerin sei geraten worden, keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten. Die letzte Zahlung sei am 14. April
2010 erfolgt. Nach dieser letzten Überweisung habe sich Y.___ nicht mehr gemeldet und sei in der Folge auch nicht mehr auffindbar gewesen. Ein letzter Versuch zur Kontaktaufnahme sei anfangs 2012 erfolgt, als e i n e in den USA leb ende To chter des verstorbenen Ehemannes N äheres über den Aufenthaltsort von Y.___
herauszufinden versucht habe . Dies er Versuch sei jedoch erfolglos geblieben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7) . 3.4
3.4.1
Aktenkundig ist sodann Folgendes:
Diversen Zahlungsaufträgen sowie
Belastungsanzeigen der Bank sind folgende an Y.___ geleistete Zahlungen zu entnehmen (Urk. 7/28/3-22 , Urk. 7/29-32 ) : - 2 7. Oktober 2004 Fr. 2‘000.-- - 1 2. November 2004 Fr. 10‘000.-- - 9. Dezember 2004 Fr. 6‘000.-- - 2 4. Januar 2005 Fr. 10‘000.-- - 9. Dezember 2005 Fr. 10‘000.-- - 5. Januar 2006 Fr. 3‘000.-- - 1 0. April 2006 Fr. 800.-- - 1 3. April. 2006 Fr. 500.-- - 9. Juni 2006 Fr. 2‘500.-- - 3 0. Mai 2006 Fr. 1‘000.-- - 2 9. August 2007 Fr. 3‘000.-- - 9. Dezember 2008 Fr. 1‘000.-- - 1 7. April 2009 Fr. 2‘699.05 - 3 0. April 2009 Fr. 2‘154.45 - 1 5. Mai 2009 Fr. 2‘110.50 - 2 9. Mai 2009 Fr. 2‘046.80 - 2 9. Juni 2009 Fr. 2‘071.40 - 2 9. Juli 2009 USD 1‘500.-- (* Fr. 1‘632.--) - 2 8. August 2009 Fr. 1‘608.60 - 2. November 2009 Fr. 1‘554.15 - 1 0. November 2009 Fr. 1‘536.45 - 1 6. November 2009 USD 500.-- (* Fr. 504.--) - 1. Dezember 2009 USD 1‘973.-- (* Fr. 1‘973.--) - 2 1. Dezember 2009 USD 1‘973.-- (* Fr. 2‘064.--) - 1 1. Januar 2010 USD 1‘973.-- (* Fr. 2‘005.--) - 2 9. Januar 2010 USD 1‘973.-- (* Fr. 2‘093.--) - 1 9. Februar 2010 USD 1‘830.-- (* Fr. 1‘968.--) - 5. März 2010 USD 1‘850.-- (* Fr. 1‘987.--) - 1 8. März 2010 USD 1‘850.-- (* Fr. 1‘957.--) - 2 5. März 2010 USD 1‘850.-- (* Fr. 1‘988.--) - 1 4. April 2010 USD 1‘850.-- (* Fr. 1‘946.--) (*Umrechnung USD-CHF jeweils nach dem am entsprechenden Tag geltenden Wechselkurs gemäss Währungsrechner auf www.finanzen.ch/waehrungsrechner/us-dollar-schweizer-franken
) 3.4.2
Am 3 0. Oktober 2004 faxte Y.___ unter Bezugnahme auf ein zuvor geführtes Gespräch mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin letzterem diverse Informationen über laufende Prozesse sowie Namen der vertretenen Personen (Urk. 7/63/8-12). 3.4.3
Mit Fax vom 2 6. Mai 2005 bestätigte Y.___ den Betrag von ins ge samt Fr. 28‘000.-- erhalten zu haben. Gleichzeitig fügte er an, er benötige weitere Fr. 10‘000.-- für Geschäfts- und Reiseausgaben ( Urk. 7/28/2). 3.4.4
Mit Fax vom 31. März 2006 hielt
Y.___
fest, dem Ehemann der Beschwerdeführerin stehe ein Gewinnanteil von 20 % einer Prozessent schädi gung von 1.3 Millionen US-Dollar zu (Urk. 7/62). 3.4.5
Sodann ist ein Fax vom 24. November 2008 mit einer „ official
court
notice “ an Y.___ aktenkundig, welche sämtliche Anwälte, welche Personen „in the
revised
settlement
programm (RSP)“ vertreten, über die Frist zur Einrei chung weiterer Klagen bis zum 15. Dezember 2010 informiert (Urk. 7/63/1-3). 3.4. 6
Mit Schreiben vom 1 3. Februar 2009 wurde Y.___ im Namen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann von ihrem Rechtsvertreter zu einer Rückzahlung von 50‘000 US-Dollar gemahnt sowie angewiesen, 8‘000 US-Dollar als künftigen Gewinnanteil („ future
share
dividend “) zu überweisen (Urk. 7/28/1). 3.4.7
Einer Telefonnotiz vom 18. März 2009 über ein Gespräch mit Y.___ ist zu entnehmen, dass letzter versprochen haben soll, umgehend nach Erhalt der Prozessentschädigung 20 % an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu überweisen. Sodann habe er in Aussicht gestellt, spätestens bis zum 2 5. März 2009 40‘000 US-Dollar an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu überweisen. Weiter habe er um eine dringend e weitere Überweisung von 930 US-Dollar gebeten für in Kürze anfallende Reisekosten (Urk. 7/64). 4. 4.1
Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 mit der Thematik des Vermögensverzichts, insbesondere im Zusammenhang mit Darlehen, befasst und dabei auch auf verschiedene frühere Entscheide verwiesen (E. 5.2 mit Hinweisen): Die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Ver zichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde ein Ver mö gensverzicht bejaht, als eine EL- Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen (Fr. 240'000.--) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Haupt betrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rück zahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil P 17/97 vom 30. November 1998 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und fak ti sche Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4). Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insgesamt rund Fr. 115'000.-- an eine Privat person in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte (Urteil P
37/06 vom 22. Februar 2007 E.
3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschrän kung zu verwalten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Ver mögen in Schuldverschreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten, nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12 % versprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des damaligen niedrigen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Verlusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grob fahr lässigen Verhalten auszugehen sei (Urteil P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.1 und 3.4). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in welchem der Anspruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbezahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinterlassenschaften von Personen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 4 und 5).
Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzelunternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil P 43/03 vom 25. Juni 2004 E. 3). Ebenso wenig kann eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung als Ver mö gens verzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensver minde rung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteil 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5).
Der Vermögensverzicht muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3). 4.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Darlehen von insgesam t Fr. 87'541.70 sei uneinbringlich, da die bisherigen Bemühungen der in den USA lebenden To chter des verstorbenen Ehemannes, den Aufenthaltsort von Y.___ ausfindig zu machen, gescheitert seien (Urk. 3/6) . Ob dies allein genügt, um die Uneinbringlichkeit des Darlehens zu belegen, ist allerdings frag lich , kann jedoch aus nachfolgend ausgeführten Gründen offen bleiben. 4. 3
Das Darlehen wurde fortwährend mittels Teilzahlungen zwischen Oktober 2004 und April 2010 erhöht. Dazwischen erfolgte weder eine Teilrückzahlung - und abgesehen vom Schreiben vom 1 3. Februar 2009 wurde Y.___ auch nicht zur (Teil-)Rückzahlung angehalten - noch wurde während diesen sechs Jahren die versprochene Gewinnbeteiligung ausgerichtet. Ohnehin war die Rüc k zahlung des Darlehens abhängig vom Ausgang des Prozesses oder der Prozesse, an welchen Y.___ beteiligt war. Eine Rückzahlung konnte demzu folge nur erfolgen, sofern Y.___ obsieg en würde . Allein diese Tat sache ist bereits als risikoreich zu betrachten, zumal damit von Anfang an ein Ausfall der Rückzahlung in Kauf genommen wurde . Zudem sind praktisch keine Angaben zu den Prozessen aktenkundig und der Beschwerdeführerin war dazu offen bar auch nichts Näheres bekannt , wird in der Beschwerde doch ausgeführt, Y.___ sei „als Vertreter von verschiedenen Geschädigten zumindest an einer wenn nicht mehreren Klagen“ (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4; Hervorhebung durch den Referenten) beteiligt . In welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin sodann bekannt war, dass Y.___ seine Zulassung als Anwalt in Michigan a m 18. Juli 2006 für 18 Monate verloren hatte (vgl. notice
of
suspension and restitution
with
conditions vom 17. Januar 2008, Urk. 7/66), lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Aufgrund der Tatsache, dass erst durch den „um die Jahre 2008/2009“ (vgl. Urk. 7/59/3 Ziff. 5) beigezogenen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin genauere Nachforschungen in dieser Angelegenheit erfolgten, ist jedoch darauf zu schliessen, dass dieses Geschäft ohne genauere Kenntnis über den Leumund und die Bonität von Y.___ sowie ohne nähere Kenntnis über die Gewinnchancen der Prozesse abgeschlossen und weiter ge führt wurde. 4.4
Wie den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, waren die Zahlungen im Hinblick auf eine in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligung an einer Prozessentschädigun g in der Höhe von USD 200‘000 bis 300‘000 geleistet worden. Diese Summe sollte die finanzielle Absicherung im Alter gewährleisten (vorstehend E. 3.2). Damit spekulierten die Beschwerdeführerin und ihr Ehe mann primär auf die Gewinnbeteiligung und nicht auf die blosse Rückzahlung des gewährten Darlehens. Die besagte in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligung von USD 200‘000 bis 300‘ 000 entspricht
mehr als e ine r Verdoppelung bis Verdreifachung des e ingesetzten Kapitals. Derartig hohe Gewinnaussichten sprechen für eine in fahrlässiger Weise eingegangene risikoreiche Investition (vgl. vorstehend E. 4.1) . Sodann ist die Begründung für die Notwendigkeit der weiter benötigten Zahlungen - diese seien n otwendig, damit Y.___ an die Prozessorte reisen könne, damit ihm die allfällige Prozessentschädigung nicht verlustig gehe - höchst fragwürdig. Y.___ vertr at angeblich die Interessen mehrerer geschädigte r Personen. Es ist grundsätzlich davon auszu gehen, dass die vertretene n Person en ihn bereits bezahl t en, damit er ihre Inte ressen vertritt. Es hätte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann von Beginn an folglich als äusserst zweifelhaft erscheinen müssen, weshalb er für die Finan zierung der Geschäfts- und Reisekosten zu den Prozessorten
Geld von nicht a m Prozess oder an den Prozessen beteiligten Personen benötigt und diese Kosten auch nicht aus eigener Kraft tragen kann oder will . Diese Umstände rufen erhebliche Zweifel an der Bonität des Darlehensnehmers auf.
Wer ein solches Geschäft trotzdem eingeht - mit der Aussicht auf eine derart hohe Gewinnbeteiligung - musste sich über das erhöhte Risiko eines Verlustes be wusst gewesen sein und hat ein solches mindestens in grob fahrlässiger Weise in Kauf genommen (vgl. dazu auch vorstehend E. 4.1).
4.5
Nach dem Gesagten sind die an Y.___ geleisteten Zahlungen
im Ergeb nis zu Recht als Verzichtsvermögen qualifiziert und angerechnet worden . 5.
5.1
Was den Zeitpunkt der Anrechnung betrifft, ist jedoch in Abweichung von der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht auf de n Zeitpunkt ab zu stellen , in welchem die Beschwerdeführerin das Darlehen als uneinbringlich deklarierte (März 2015; vorstehend E. 2.1) .
Wegen des hohen Verlustrisikos ist bereits von Beginn der geleisteten Zah lungen im Jahr 2004 von einem Vermögen sverzicht auszugehen. Da die Zah lungen seitens der Beschwerdeführerin über mehrere Jahre (2004 bis 2010) erfolgten, sind die jährlichen Beträge jeweils auszuweisen und diese sind jähr lich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern. 5.2
Aufgrund der aktenkundigen Belege, welche die in Erwägung 3.4.1 dargelegte Auflistung ergibt, wurden zusammengefasst jährlich folgende (mit Akten be legte) Zahlungen geleistet: - 2004: Fr. 18‘000.-- - 2005: Fr. 20‘000.-- - 2006: Fr. 7‘800.-- - 2007: Fr. 3‘000.-- - 2008: Fr. 1‘000.-- - 2009: Fr. 21‘945.40 - 2010: Fr. 13‘944.-- ( total: Fr. 85‘689.40 )
Indem jährlich - erstmals ab 2005 (vgl. vorstehend E. 1.5) - Fr. 10‘000.-- in Abzug zu bringen sind, resultiert ab dem Jahr 2013 und damit für das in dem angefochtenen Einspracheentscheid massgebende Berechnungsjahr 2015 kein anrechenbarer Vermögensverzicht mehr. 5.3
Dementsprechend ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ergän zungsleistung für das Jahr 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Partei ent schädigung beim praxisgemässen Stunden an satz von Fr. 185.--
(zuzüglich Neben kosten) vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl.
Barauslagen und Mehrwert steuer ) fest zu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
2. Juni 2016 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/ IV, zurückgewiesen, damit diese den An spruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab Januar 2015 im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess en t schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Penta Treuhand GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1928, bezieht Zusatzleistungen zur Altersrente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (na ch folgend: Durchführungsstelle), teilte ihr mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 mit, es sei über Jahre eine Summe von Fr. 87‘541.70 als Darlehen an Y.___ überwiesen worden. Dieser Betrag sei nun aufgrund Unein bringlichkeit ab Januar 2015 als Schenkung angerechnet worden (Urk. 7/52). Dagegen erhob die Versicherte am 10. November 2015 Einsprache (Urk. 7/59), welche die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 2. Juni
2016 abwies (Urk. 7/89 = Urk. 2).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbeda rfs ( Art.
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ).
E. 1.3 Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf be stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerb stätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraus setzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen . E s reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).
E. 1.4 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlic hkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). De r jenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gege benen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
E. 1.5 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr es vorhandene Vermögen massgebend.
E. 2 Abs. 1 ELG ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, mit Schreiben vom 27. März 2015 habe die Beschwerde führ erin mit geteilt, dass das Y.___ gewährte Darlehen nicht mehr zurückbezahlt werde. Daraus sei zu schliessen, dass sie auf eine Rückforderung des Dar leh ensbetrages verzichte (S. 2 f. Ziff. 3a) . Für die Anrechnung des Verzichts ver mögens sei auf den Zeitpunkt des besagten Schreibens der Beschwerdeführerin abgestellt worden, denn mit diesem Schreiben habe sie entschieden, sowohl auf die Rückzahlung des Darlehens wie auch auf die in Aussicht gestellte Gewinn beteiligung zu verzichten und ihre Rechte weder gegen den Schuldner noch dessen allfälligen Erben durchzusetzen (S. 3 Ziff. 3b).
Ein schriftlicher Darlehensvertrag existiere nicht (Ziff. 5a). Aus den Akten gehe hervor, dass für die geleisteten Zahlungen lediglich die Gewinnbeteiligung (20 %) aus einer in Aussicht g estellten Prozessentschädigung nach US-ame ri kanischem Recht angeboten worden sei. Dieses vage Versprechen sei keine adä quate Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung. Zudem habe die Beschwer deführerin auf die Geltendmachung ihrer Rechte (Gewinnbeteiligung und Rück zahlung) aus dieser vagen Vereinbarung verzichtet (Ziff. 5b f.). Aus diesen Gründen sei am angerechneten Verzichtsvermögen festzuhalten (S. 4 Ziff. 6).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (Urk. 6).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), in den Jahren 2004 bis 2008 habe ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann an den ihm gut bekannten Y.___ diverse Überweisungen im Ge samt betrag von Fr. 52‘800.-- vorgenommen (S. 2 Ziff. 2). Als Gegenleistung sei von Y.___ neben der Rückzahlung der überwiesenen Beträge ein Gewinnanteil von 20 % einer Prozessentschädigung von 1.3 Millionen US-Dollar versprochen worden (Ziff. 3). Nach dem der Ehemann am 5. April 2009 verstor ben sei, habe die Beschwerdeführerin weitere Zahlungen getätigt, letztmals am 14. Apri l 201 0. Danach habe sich Y.___ nicht mehr gemeldet und Versuche, herauszufinden wo er sich aufhalte, seien ergebnislos geblieben (S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 7). Auf weitergehende eintreibende Handlungen sei aus Kos tengründen und mangels einer Adresse oder Telefonnummer von Y.___ verzichtet worden. Die Erfolgsaussichten von weiteren Nachfor sch ungen in den USA seien realistisch gesehen äusserst gering und die Kosten folge n seien unverhältnismässig hoch,
w as aber nicht bedeute, dass auf eine Rückforderung verzichtet worden sei (S. 5 Ziff. 8).
B ezogen auf den Verzichtszeitpunkt würden Forderungen in der Regel dann als uneinbringlich gelten, wenn vorgängig sämtliche zumutbaren rechtlichen Mög lich keiten zu deren Realisierung ausgeschöpft worden seien. Aufgrund der nega tiven Bescheide von der Tochter des verstorbenen Ehemannes der Be schwer deführerin aus den USA vom 3. Februar 2012 und der anderen Sach ver haltselemente seien die realistischen Möglichkeiten ausgeschöpft worden, soweit diese - auch objektiv gesehen - rechtlich und finanziell zumutbar gewesen seien. Dieser Sachverhalt habe zu der Mitteilung vom 27. März 2015 geführt, dass das gewährte Darlehen - realistisch gesehen - nicht mehr zurückbezahlt werden würde. Eine solche objektive Einschätzung der Wahrscheinlich keit der Einbringlichkeit der Forderung könne nicht mit dem (subjektiven) Willen gleich gesetzt werden, auf eine Forderung zu verzichten, wenn beispielsweise deren Erfüllung wider E rwarten doch noch angeboten werden würde (S. 6 f. Ziff. 19). Die Festlegung des Zeitpunkts des nachträglichen Forderungsverzichts per Januar 2015 sei völlig unbegründet und willkürlich gewählt (S. 7 Ziff. 20).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der von der Be schwer de führ erin an Y.___ ausbezahlten Summe von Fr. 87‘541.70
zu Recht von einem Verzichtsvermögen ausgegangen ist.
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
E. 3 0. April 2009 Fr. 2‘154.45 - 1 5. Mai 2009 Fr. 2‘110.50 - 2 9. Mai 2009 Fr. 2‘046.80 - 2 9. Juni 2009 Fr. 2‘071.40 - 2 9. Juli 2009 USD 1‘500.-- (* Fr. 1‘632.--) - 2 8. August 2009 Fr. 1‘608.60 - 2. November 2009 Fr. 1‘554.15 - 1 0. November 2009 Fr. 1‘536.45 - 1 6. November 2009 USD 500.-- (* Fr. 504.--) - 1. Dezember 2009 USD 1‘973.-- (* Fr. 1‘973.--) - 2 1. Dezember 2009 USD 1‘973.-- (* Fr. 2‘064.--) - 1 1. Januar 2010 USD 1‘973.-- (* Fr. 2‘005.--) - 2 9. Januar 2010 USD 1‘973.-- (* Fr. 2‘093.--) - 1 9. Februar 2010 USD 1‘830.-- (* Fr. 1‘968.--) - 5. März 2010 USD 1‘850.-- (* Fr. 1‘987.--) - 1 8. März 2010 USD 1‘850.-- (* Fr. 1‘957.--) - 2 5. März 2010 USD 1‘850.-- (* Fr. 1‘988.--) - 1 4. April 2010 USD 1‘850.-- (* Fr. 1‘946.--) (*Umrechnung USD-CHF jeweils nach dem am entsprechenden Tag geltenden Wechselkurs gemäss Währungsrechner auf www.finanzen.ch/waehrungsrechner/us-dollar-schweizer-franken
)
E. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann insgesamt Fr. 87‘541.70 an Y.___ ausbezahlt hatten .
E. 3.2 Wie die Beschwerdeführerin geltend machte, sei Y.___ als Vertreter von verschiedenen Geschädigten zumindest an einer wenn nicht mehreren Klagen in den USA beteiligt gewesen. Dies habe er immer wieder mit Faxkopien glaubhaft gemacht. Bei Gutheissung der Klagen der Geschädigten hätten die Anwälte der Geschädigten eine grössere Summe als Prozessentschädigung er hal ten sollen. Das Geld habe Y.___ gemäss eigenen Aussagen dazu gebraucht, um die Reisen an die Prozessorte finanzieren zu können. Ohne die Prozessteilnahme sei - gemäss seinen Angaben - das Recht auf eine Pro zess entschädigung verloren gegangen, weshalb er jeweils unbedingt und sofort das Reisegeld gebraucht habe. Die dauernden Überweisungen hätten somit einzig der Absicherung der bereits getätigten Zahlungen gedient. Die Beschwerde führerin und ihr Ehemann hätten in der steten Hoffnung gelebt, dass nun in Bälde endlich die langersehnten und versprochenen Zahlungen in d er Grössen ordnung von 200‘000 bis 300‘000 US-Dollar zufliessen würden und damit ihre finanziellen Sorgen zur Erhaltung des Wohneigentums und zur Bezahlung der anfallenden Betreuungsrechnungen ein vorübergehendes Ende haben würden. Zudem hätten diese Zahlungen die erhoffte finanzielle Absicherung im Alter gewährleistet. Aus diesen Überlegungen heraus habe die Beschwerdeführerin auch nach dem Versterben ihres Ehemannes noch weitere Zahlungen an Y.___ vorgenommen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
E. 3.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte aus, ab Ende des Jahres 2008 habe er seinerseits Bedenken geäussert und der Beschwerdeführerin sei geraten worden, keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten. Die letzte Zahlung sei am 14. April
2010 erfolgt. Nach dieser letzten Überweisung habe sich Y.___ nicht mehr gemeldet und sei in der Folge auch nicht mehr auffindbar gewesen. Ein letzter Versuch zur Kontaktaufnahme sei anfangs 2012 erfolgt, als e i n e in den USA leb ende To chter des verstorbenen Ehemannes N äheres über den Aufenthaltsort von Y.___
herauszufinden versucht habe . Dies er Versuch sei jedoch erfolglos geblieben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7) .
E. 3.4.1 Aktenkundig ist sodann Folgendes:
Diversen Zahlungsaufträgen sowie
Belastungsanzeigen der Bank sind folgende an Y.___ geleistete Zahlungen zu entnehmen (Urk. 7/28/3-22 , Urk. 7/29-32 ) : - 2 7. Oktober 2004 Fr. 2‘000.-- - 1 2. November 2004 Fr. 10‘000.-- - 9. Dezember 2004 Fr. 6‘000.-- - 2 4. Januar 2005 Fr. 10‘000.-- - 9. Dezember 2005 Fr. 10‘000.-- - 5. Januar 2006 Fr. 3‘000.-- - 1 0. April 2006 Fr. 800.-- - 1 3. April. 2006 Fr. 500.-- - 9. Juni 2006 Fr. 2‘500.-- -
E. 3.4.2 Am 3 0. Oktober 2004 faxte Y.___ unter Bezugnahme auf ein zuvor geführtes Gespräch mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin letzterem diverse Informationen über laufende Prozesse sowie Namen der vertretenen Personen (Urk. 7/63/8-12).
E. 3.4.3 Mit Fax vom 2 6. Mai 2005 bestätigte Y.___ den Betrag von ins ge samt Fr. 28‘000.-- erhalten zu haben. Gleichzeitig fügte er an, er benötige weitere Fr. 10‘000.-- für Geschäfts- und Reiseausgaben ( Urk. 7/28/2).
E. 3.4.4 Mit Fax vom 31. März 2006 hielt
Y.___
fest, dem Ehemann der Beschwerdeführerin stehe ein Gewinnanteil von 20 % einer Prozessent schädi gung von 1.3 Millionen US-Dollar zu (Urk. 7/62).
E. 3.4.5 Sodann ist ein Fax vom 24. November 2008 mit einer „ official
court
notice “ an Y.___ aktenkundig, welche sämtliche Anwälte, welche Personen „in the
revised
settlement
programm (RSP)“ vertreten, über die Frist zur Einrei chung weiterer Klagen bis zum 15. Dezember 2010 informiert (Urk. 7/63/1-3).
E. 3.4.7 Einer Telefonnotiz vom 18. März 2009 über ein Gespräch mit Y.___ ist zu entnehmen, dass letzter versprochen haben soll, umgehend nach Erhalt der Prozessentschädigung 20 % an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu überweisen. Sodann habe er in Aussicht gestellt, spätestens bis zum 2 5. März 2009 40‘000 US-Dollar an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu überweisen. Weiter habe er um eine dringend e weitere Überweisung von 930 US-Dollar gebeten für in Kürze anfallende Reisekosten (Urk. 7/64). 4. 4.1
Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 mit der Thematik des Vermögensverzichts, insbesondere im Zusammenhang mit Darlehen, befasst und dabei auch auf verschiedene frühere Entscheide verwiesen (E. 5.2 mit Hinweisen): Die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Ver zichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde ein Ver mö gensverzicht bejaht, als eine EL- Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen (Fr. 240'000.--) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Haupt betrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rück zahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil P 17/97 vom 30. November 1998 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und fak ti sche Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4). Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insgesamt rund Fr. 115'000.-- an eine Privat person in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte (Urteil P
37/06 vom 22. Februar 2007 E.
3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschrän kung zu verwalten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Ver mögen in Schuldverschreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten, nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12 % versprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des damaligen niedrigen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Verlusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grob fahr lässigen Verhalten auszugehen sei (Urteil P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.1 und 3.4). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in welchem der Anspruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbezahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinterlassenschaften von Personen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 4 und 5).
Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzelunternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil P 43/03 vom 25. Juni 2004 E. 3). Ebenso wenig kann eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung als Ver mö gens verzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensver minde rung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteil 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5).
Der Vermögensverzicht muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3). 4.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Darlehen von insgesam t Fr. 87'541.70 sei uneinbringlich, da die bisherigen Bemühungen der in den USA lebenden To chter des verstorbenen Ehemannes, den Aufenthaltsort von Y.___ ausfindig zu machen, gescheitert seien (Urk. 3/6) . Ob dies allein genügt, um die Uneinbringlichkeit des Darlehens zu belegen, ist allerdings frag lich , kann jedoch aus nachfolgend ausgeführten Gründen offen bleiben. 4. 3
Das Darlehen wurde fortwährend mittels Teilzahlungen zwischen Oktober 2004 und April 2010 erhöht. Dazwischen erfolgte weder eine Teilrückzahlung - und abgesehen vom Schreiben vom 1 3. Februar 2009 wurde Y.___ auch nicht zur (Teil-)Rückzahlung angehalten - noch wurde während diesen sechs Jahren die versprochene Gewinnbeteiligung ausgerichtet. Ohnehin war die Rüc k zahlung des Darlehens abhängig vom Ausgang des Prozesses oder der Prozesse, an welchen Y.___ beteiligt war. Eine Rückzahlung konnte demzu folge nur erfolgen, sofern Y.___ obsieg en würde . Allein diese Tat sache ist bereits als risikoreich zu betrachten, zumal damit von Anfang an ein Ausfall der Rückzahlung in Kauf genommen wurde . Zudem sind praktisch keine Angaben zu den Prozessen aktenkundig und der Beschwerdeführerin war dazu offen bar auch nichts Näheres bekannt , wird in der Beschwerde doch ausgeführt, Y.___ sei „als Vertreter von verschiedenen Geschädigten zumindest an einer wenn nicht mehreren Klagen“ (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4; Hervorhebung durch den Referenten) beteiligt . In welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin sodann bekannt war, dass Y.___ seine Zulassung als Anwalt in Michigan a m 18. Juli 2006 für 18 Monate verloren hatte (vgl. notice
of
suspension and restitution
with
conditions vom 17. Januar 2008, Urk. 7/66), lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Aufgrund der Tatsache, dass erst durch den „um die Jahre 2008/2009“ (vgl. Urk. 7/59/3 Ziff. 5) beigezogenen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin genauere Nachforschungen in dieser Angelegenheit erfolgten, ist jedoch darauf zu schliessen, dass dieses Geschäft ohne genauere Kenntnis über den Leumund und die Bonität von Y.___ sowie ohne nähere Kenntnis über die Gewinnchancen der Prozesse abgeschlossen und weiter ge führt wurde. 4.4
Wie den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, waren die Zahlungen im Hinblick auf eine in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligung an einer Prozessentschädigun g in der Höhe von USD 200‘000 bis 300‘000 geleistet worden. Diese Summe sollte die finanzielle Absicherung im Alter gewährleisten (vorstehend E. 3.2). Damit spekulierten die Beschwerdeführerin und ihr Ehe mann primär auf die Gewinnbeteiligung und nicht auf die blosse Rückzahlung des gewährten Darlehens. Die besagte in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligung von USD 200‘000 bis 300‘ 000 entspricht
mehr als e ine r Verdoppelung bis Verdreifachung des e ingesetzten Kapitals. Derartig hohe Gewinnaussichten sprechen für eine in fahrlässiger Weise eingegangene risikoreiche Investition (vgl. vorstehend E. 4.1) . Sodann ist die Begründung für die Notwendigkeit der weiter benötigten Zahlungen - diese seien n otwendig, damit Y.___ an die Prozessorte reisen könne, damit ihm die allfällige Prozessentschädigung nicht verlustig gehe - höchst fragwürdig. Y.___ vertr at angeblich die Interessen mehrerer geschädigte r Personen. Es ist grundsätzlich davon auszu gehen, dass die vertretene n Person en ihn bereits bezahl t en, damit er ihre Inte ressen vertritt. Es hätte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann von Beginn an folglich als äusserst zweifelhaft erscheinen müssen, weshalb er für die Finan zierung der Geschäfts- und Reisekosten zu den Prozessorten
Geld von nicht a m Prozess oder an den Prozessen beteiligten Personen benötigt und diese Kosten auch nicht aus eigener Kraft tragen kann oder will . Diese Umstände rufen erhebliche Zweifel an der Bonität des Darlehensnehmers auf.
Wer ein solches Geschäft trotzdem eingeht - mit der Aussicht auf eine derart hohe Gewinnbeteiligung - musste sich über das erhöhte Risiko eines Verlustes be wusst gewesen sein und hat ein solches mindestens in grob fahrlässiger Weise in Kauf genommen (vgl. dazu auch vorstehend E. 4.1).
4.5
Nach dem Gesagten sind die an Y.___ geleisteten Zahlungen
im Ergeb nis zu Recht als Verzichtsvermögen qualifiziert und angerechnet worden . 5.
5.1
Was den Zeitpunkt der Anrechnung betrifft, ist jedoch in Abweichung von der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht auf de n Zeitpunkt ab zu stellen , in welchem die Beschwerdeführerin das Darlehen als uneinbringlich deklarierte (März 2015; vorstehend E. 2.1) .
Wegen des hohen Verlustrisikos ist bereits von Beginn der geleisteten Zah lungen im Jahr 2004 von einem Vermögen sverzicht auszugehen. Da die Zah lungen seitens der Beschwerdeführerin über mehrere Jahre (2004 bis 2010) erfolgten, sind die jährlichen Beträge jeweils auszuweisen und diese sind jähr lich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern. 5.2
Aufgrund der aktenkundigen Belege, welche die in Erwägung 3.4.1 dargelegte Auflistung ergibt, wurden zusammengefasst jährlich folgende (mit Akten be legte) Zahlungen geleistet: - 2004: Fr. 18‘000.-- - 2005: Fr. 20‘000.-- - 2006: Fr. 7‘800.-- - 2007: Fr. 3‘000.-- - 2008: Fr. 1‘000.-- - 2009: Fr. 21‘945.40 - 2010: Fr. 13‘944.-- ( total: Fr. 85‘689.40 )
Indem jährlich - erstmals ab 2005 (vgl. vorstehend E. 1.5) - Fr. 10‘000.-- in Abzug zu bringen sind, resultiert ab dem Jahr 2013 und damit für das in dem angefochtenen Einspracheentscheid massgebende Berechnungsjahr 2015 kein anrechenbarer Vermögensverzicht mehr. 5.3
Dementsprechend ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ergän zungsleistung für das Jahr 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 6 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Partei ent schädigung beim praxisgemässen Stunden an satz von Fr. 185.--
(zuzüglich Neben kosten) vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl.
Barauslagen und Mehrwert steuer ) fest zu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
2. Juni 2016 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/ IV, zurückgewiesen, damit diese den An spruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab Januar 2015 im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess en t schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Penta Treuhand GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00097
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
29. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Penta Treuhand GmbH Glärnischstrasse 13, 8800 Thalwil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1928, bezieht Zusatzleistungen zur Altersrente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (na ch folgend: Durchführungsstelle), teilte ihr mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 mit, es sei über Jahre eine Summe von Fr. 87‘541.70 als Darlehen an Y.___ überwiesen worden. Dieser Betrag sei nun aufgrund Unein bringlichkeit ab Januar 2015 als Schenkung angerechnet worden (Urk. 7/52). Dagegen erhob die Versicherte am 10. November 2015 Einsprache (Urk. 7/59), welche die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 2. Juni
2016 abwies (Urk. 7/89 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
6. Juli 2016 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom
2. Juni 2016 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese r sei auf zuheben und es sei der ab Januar 2015 als Schenkung/Vermögensverzicht an ge rechnete Betrag von Fr. 87‘541.70 aus der Berechnung zu streichen. Eventuell sei ein Vermögensverzicht auf den Zeitpunkt der einzelnen Entreicherung anzu nehmen und die Angelegenheit sei zur Neuberechnung an die Durchfüh rungs stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 ).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
7. September 2016 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
28. September 2016 wurde der Antrag auf Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch lic. iur . Peter Hirschvogel (vgl. Urk. 1 S. 1 ) abgewiesen und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wurde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Be schwer deführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbeda rfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG ). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ). 1.3
Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf be stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerb stätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraus setzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen . E s reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1.4
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlic hkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). De r jenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gege benen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
1.5
Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr es vorhandene Vermögen massgebend. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, mit Schreiben vom 27. März 2015 habe die Beschwerde führ erin mit geteilt, dass das Y.___ gewährte Darlehen nicht mehr zurückbezahlt werde. Daraus sei zu schliessen, dass sie auf eine Rückforderung des Dar leh ensbetrages verzichte (S. 2 f. Ziff. 3a) . Für die Anrechnung des Verzichts ver mögens sei auf den Zeitpunkt des besagten Schreibens der Beschwerdeführerin abgestellt worden, denn mit diesem Schreiben habe sie entschieden, sowohl auf die Rückzahlung des Darlehens wie auch auf die in Aussicht gestellte Gewinn beteiligung zu verzichten und ihre Rechte weder gegen den Schuldner noch dessen allfälligen Erben durchzusetzen (S. 3 Ziff. 3b).
Ein schriftlicher Darlehensvertrag existiere nicht (Ziff. 5a). Aus den Akten gehe hervor, dass für die geleisteten Zahlungen lediglich die Gewinnbeteiligung (20 %) aus einer in Aussicht g estellten Prozessentschädigung nach US-ame ri kanischem Recht angeboten worden sei. Dieses vage Versprechen sei keine adä quate Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung. Zudem habe die Beschwer deführerin auf die Geltendmachung ihrer Rechte (Gewinnbeteiligung und Rück zahlung) aus dieser vagen Vereinbarung verzichtet (Ziff. 5b f.). Aus diesen Gründen sei am angerechneten Verzichtsvermögen festzuhalten (S. 4 Ziff. 6).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (Urk. 6). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), in den Jahren 2004 bis 2008 habe ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann an den ihm gut bekannten Y.___ diverse Überweisungen im Ge samt betrag von Fr. 52‘800.-- vorgenommen (S. 2 Ziff. 2). Als Gegenleistung sei von Y.___ neben der Rückzahlung der überwiesenen Beträge ein Gewinnanteil von 20 % einer Prozessentschädigung von 1.3 Millionen US-Dollar versprochen worden (Ziff. 3). Nach dem der Ehemann am 5. April 2009 verstor ben sei, habe die Beschwerdeführerin weitere Zahlungen getätigt, letztmals am 14. Apri l 201 0. Danach habe sich Y.___ nicht mehr gemeldet und Versuche, herauszufinden wo er sich aufhalte, seien ergebnislos geblieben (S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 7). Auf weitergehende eintreibende Handlungen sei aus Kos tengründen und mangels einer Adresse oder Telefonnummer von Y.___ verzichtet worden. Die Erfolgsaussichten von weiteren Nachfor sch ungen in den USA seien realistisch gesehen äusserst gering und die Kosten folge n seien unverhältnismässig hoch,
w as aber nicht bedeute, dass auf eine Rückforderung verzichtet worden sei (S. 5 Ziff. 8).
B ezogen auf den Verzichtszeitpunkt würden Forderungen in der Regel dann als uneinbringlich gelten, wenn vorgängig sämtliche zumutbaren rechtlichen Mög lich keiten zu deren Realisierung ausgeschöpft worden seien. Aufgrund der nega tiven Bescheide von der Tochter des verstorbenen Ehemannes der Be schwer deführerin aus den USA vom 3. Februar 2012 und der anderen Sach ver haltselemente seien die realistischen Möglichkeiten ausgeschöpft worden, soweit diese - auch objektiv gesehen - rechtlich und finanziell zumutbar gewesen seien. Dieser Sachverhalt habe zu der Mitteilung vom 27. März 2015 geführt, dass das gewährte Darlehen - realistisch gesehen - nicht mehr zurückbezahlt werden würde. Eine solche objektive Einschätzung der Wahrscheinlich keit der Einbringlichkeit der Forderung könne nicht mit dem (subjektiven) Willen gleich gesetzt werden, auf eine Forderung zu verzichten, wenn beispielsweise deren Erfüllung wider E rwarten doch noch angeboten werden würde (S. 6 f. Ziff. 19). Die Festlegung des Zeitpunkts des nachträglichen Forderungsverzichts per Januar 2015 sei völlig unbegründet und willkürlich gewählt (S. 7 Ziff. 20). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der von der Be schwer de führ erin an Y.___ ausbezahlten Summe von Fr. 87‘541.70
zu Recht von einem Verzichtsvermögen ausgegangen ist.
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 3.
3.1
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann insgesamt Fr. 87‘541.70 an Y.___ ausbezahlt hatten . 3.2
Wie die Beschwerdeführerin geltend machte, sei Y.___ als Vertreter von verschiedenen Geschädigten zumindest an einer wenn nicht mehreren Klagen in den USA beteiligt gewesen. Dies habe er immer wieder mit Faxkopien glaubhaft gemacht. Bei Gutheissung der Klagen der Geschädigten hätten die Anwälte der Geschädigten eine grössere Summe als Prozessentschädigung er hal ten sollen. Das Geld habe Y.___ gemäss eigenen Aussagen dazu gebraucht, um die Reisen an die Prozessorte finanzieren zu können. Ohne die Prozessteilnahme sei - gemäss seinen Angaben - das Recht auf eine Pro zess entschädigung verloren gegangen, weshalb er jeweils unbedingt und sofort das Reisegeld gebraucht habe. Die dauernden Überweisungen hätten somit einzig der Absicherung der bereits getätigten Zahlungen gedient. Die Beschwerde führerin und ihr Ehemann hätten in der steten Hoffnung gelebt, dass nun in Bälde endlich die langersehnten und versprochenen Zahlungen in d er Grössen ordnung von 200‘000 bis 300‘000 US-Dollar zufliessen würden und damit ihre finanziellen Sorgen zur Erhaltung des Wohneigentums und zur Bezahlung der anfallenden Betreuungsrechnungen ein vorübergehendes Ende haben würden. Zudem hätten diese Zahlungen die erhoffte finanzielle Absicherung im Alter gewährleistet. Aus diesen Überlegungen heraus habe die Beschwerdeführerin auch nach dem Versterben ihres Ehemannes noch weitere Zahlungen an Y.___ vorgenommen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). 3.3
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte aus, ab Ende des Jahres 2008 habe er seinerseits Bedenken geäussert und der Beschwerdeführerin sei geraten worden, keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten. Die letzte Zahlung sei am 14. April
2010 erfolgt. Nach dieser letzten Überweisung habe sich Y.___ nicht mehr gemeldet und sei in der Folge auch nicht mehr auffindbar gewesen. Ein letzter Versuch zur Kontaktaufnahme sei anfangs 2012 erfolgt, als e i n e in den USA leb ende To chter des verstorbenen Ehemannes N äheres über den Aufenthaltsort von Y.___
herauszufinden versucht habe . Dies er Versuch sei jedoch erfolglos geblieben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7) . 3.4
3.4.1
Aktenkundig ist sodann Folgendes:
Diversen Zahlungsaufträgen sowie
Belastungsanzeigen der Bank sind folgende an Y.___ geleistete Zahlungen zu entnehmen (Urk. 7/28/3-22 , Urk. 7/29-32 ) : - 2 7. Oktober 2004 Fr. 2‘000.-- - 1 2. November 2004 Fr. 10‘000.-- - 9. Dezember 2004 Fr. 6‘000.-- - 2 4. Januar 2005 Fr. 10‘000.-- - 9. Dezember 2005 Fr. 10‘000.-- - 5. Januar 2006 Fr. 3‘000.-- - 1 0. April 2006 Fr. 800.-- - 1 3. April. 2006 Fr. 500.-- - 9. Juni 2006 Fr. 2‘500.-- - 3 0. Mai 2006 Fr. 1‘000.-- - 2 9. August 2007 Fr. 3‘000.-- - 9. Dezember 2008 Fr. 1‘000.-- - 1 7. April 2009 Fr. 2‘699.05 - 3 0. April 2009 Fr. 2‘154.45 - 1 5. Mai 2009 Fr. 2‘110.50 - 2 9. Mai 2009 Fr. 2‘046.80 - 2 9. Juni 2009 Fr. 2‘071.40 - 2 9. Juli 2009 USD 1‘500.-- (* Fr. 1‘632.--) - 2 8. August 2009 Fr. 1‘608.60 - 2. November 2009 Fr. 1‘554.15 - 1 0. November 2009 Fr. 1‘536.45 - 1 6. November 2009 USD 500.-- (* Fr. 504.--) - 1. Dezember 2009 USD 1‘973.-- (* Fr. 1‘973.--) - 2 1. Dezember 2009 USD 1‘973.-- (* Fr. 2‘064.--) - 1 1. Januar 2010 USD 1‘973.-- (* Fr. 2‘005.--) - 2 9. Januar 2010 USD 1‘973.-- (* Fr. 2‘093.--) - 1 9. Februar 2010 USD 1‘830.-- (* Fr. 1‘968.--) - 5. März 2010 USD 1‘850.-- (* Fr. 1‘987.--) - 1 8. März 2010 USD 1‘850.-- (* Fr. 1‘957.--) - 2 5. März 2010 USD 1‘850.-- (* Fr. 1‘988.--) - 1 4. April 2010 USD 1‘850.-- (* Fr. 1‘946.--) (*Umrechnung USD-CHF jeweils nach dem am entsprechenden Tag geltenden Wechselkurs gemäss Währungsrechner auf www.finanzen.ch/waehrungsrechner/us-dollar-schweizer-franken
) 3.4.2
Am 3 0. Oktober 2004 faxte Y.___ unter Bezugnahme auf ein zuvor geführtes Gespräch mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin letzterem diverse Informationen über laufende Prozesse sowie Namen der vertretenen Personen (Urk. 7/63/8-12). 3.4.3
Mit Fax vom 2 6. Mai 2005 bestätigte Y.___ den Betrag von ins ge samt Fr. 28‘000.-- erhalten zu haben. Gleichzeitig fügte er an, er benötige weitere Fr. 10‘000.-- für Geschäfts- und Reiseausgaben ( Urk. 7/28/2). 3.4.4
Mit Fax vom 31. März 2006 hielt
Y.___
fest, dem Ehemann der Beschwerdeführerin stehe ein Gewinnanteil von 20 % einer Prozessent schädi gung von 1.3 Millionen US-Dollar zu (Urk. 7/62). 3.4.5
Sodann ist ein Fax vom 24. November 2008 mit einer „ official
court
notice “ an Y.___ aktenkundig, welche sämtliche Anwälte, welche Personen „in the
revised
settlement
programm (RSP)“ vertreten, über die Frist zur Einrei chung weiterer Klagen bis zum 15. Dezember 2010 informiert (Urk. 7/63/1-3). 3.4. 6
Mit Schreiben vom 1 3. Februar 2009 wurde Y.___ im Namen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann von ihrem Rechtsvertreter zu einer Rückzahlung von 50‘000 US-Dollar gemahnt sowie angewiesen, 8‘000 US-Dollar als künftigen Gewinnanteil („ future
share
dividend “) zu überweisen (Urk. 7/28/1). 3.4.7
Einer Telefonnotiz vom 18. März 2009 über ein Gespräch mit Y.___ ist zu entnehmen, dass letzter versprochen haben soll, umgehend nach Erhalt der Prozessentschädigung 20 % an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu überweisen. Sodann habe er in Aussicht gestellt, spätestens bis zum 2 5. März 2009 40‘000 US-Dollar an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu überweisen. Weiter habe er um eine dringend e weitere Überweisung von 930 US-Dollar gebeten für in Kürze anfallende Reisekosten (Urk. 7/64). 4. 4.1
Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 mit der Thematik des Vermögensverzichts, insbesondere im Zusammenhang mit Darlehen, befasst und dabei auch auf verschiedene frühere Entscheide verwiesen (E. 5.2 mit Hinweisen): Die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Ver zichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde ein Ver mö gensverzicht bejaht, als eine EL- Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen (Fr. 240'000.--) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Haupt betrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rück zahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil P 17/97 vom 30. November 1998 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und fak ti sche Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4). Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insgesamt rund Fr. 115'000.-- an eine Privat person in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte (Urteil P
37/06 vom 22. Februar 2007 E.
3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschrän kung zu verwalten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Ver mögen in Schuldverschreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten, nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12 % versprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des damaligen niedrigen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Verlusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grob fahr lässigen Verhalten auszugehen sei (Urteil P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.1 und 3.4). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in welchem der Anspruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbezahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinterlassenschaften von Personen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 4 und 5).
Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzelunternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil P 43/03 vom 25. Juni 2004 E. 3). Ebenso wenig kann eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung als Ver mö gens verzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensver minde rung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteil 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5).
Der Vermögensverzicht muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3). 4.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Darlehen von insgesam t Fr. 87'541.70 sei uneinbringlich, da die bisherigen Bemühungen der in den USA lebenden To chter des verstorbenen Ehemannes, den Aufenthaltsort von Y.___ ausfindig zu machen, gescheitert seien (Urk. 3/6) . Ob dies allein genügt, um die Uneinbringlichkeit des Darlehens zu belegen, ist allerdings frag lich , kann jedoch aus nachfolgend ausgeführten Gründen offen bleiben. 4. 3
Das Darlehen wurde fortwährend mittels Teilzahlungen zwischen Oktober 2004 und April 2010 erhöht. Dazwischen erfolgte weder eine Teilrückzahlung - und abgesehen vom Schreiben vom 1 3. Februar 2009 wurde Y.___ auch nicht zur (Teil-)Rückzahlung angehalten - noch wurde während diesen sechs Jahren die versprochene Gewinnbeteiligung ausgerichtet. Ohnehin war die Rüc k zahlung des Darlehens abhängig vom Ausgang des Prozesses oder der Prozesse, an welchen Y.___ beteiligt war. Eine Rückzahlung konnte demzu folge nur erfolgen, sofern Y.___ obsieg en würde . Allein diese Tat sache ist bereits als risikoreich zu betrachten, zumal damit von Anfang an ein Ausfall der Rückzahlung in Kauf genommen wurde . Zudem sind praktisch keine Angaben zu den Prozessen aktenkundig und der Beschwerdeführerin war dazu offen bar auch nichts Näheres bekannt , wird in der Beschwerde doch ausgeführt, Y.___ sei „als Vertreter von verschiedenen Geschädigten zumindest an einer wenn nicht mehreren Klagen“ (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4; Hervorhebung durch den Referenten) beteiligt . In welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin sodann bekannt war, dass Y.___ seine Zulassung als Anwalt in Michigan a m 18. Juli 2006 für 18 Monate verloren hatte (vgl. notice
of
suspension and restitution
with
conditions vom 17. Januar 2008, Urk. 7/66), lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Aufgrund der Tatsache, dass erst durch den „um die Jahre 2008/2009“ (vgl. Urk. 7/59/3 Ziff. 5) beigezogenen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin genauere Nachforschungen in dieser Angelegenheit erfolgten, ist jedoch darauf zu schliessen, dass dieses Geschäft ohne genauere Kenntnis über den Leumund und die Bonität von Y.___ sowie ohne nähere Kenntnis über die Gewinnchancen der Prozesse abgeschlossen und weiter ge führt wurde. 4.4
Wie den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, waren die Zahlungen im Hinblick auf eine in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligung an einer Prozessentschädigun g in der Höhe von USD 200‘000 bis 300‘000 geleistet worden. Diese Summe sollte die finanzielle Absicherung im Alter gewährleisten (vorstehend E. 3.2). Damit spekulierten die Beschwerdeführerin und ihr Ehe mann primär auf die Gewinnbeteiligung und nicht auf die blosse Rückzahlung des gewährten Darlehens. Die besagte in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligung von USD 200‘000 bis 300‘ 000 entspricht
mehr als e ine r Verdoppelung bis Verdreifachung des e ingesetzten Kapitals. Derartig hohe Gewinnaussichten sprechen für eine in fahrlässiger Weise eingegangene risikoreiche Investition (vgl. vorstehend E. 4.1) . Sodann ist die Begründung für die Notwendigkeit der weiter benötigten Zahlungen - diese seien n otwendig, damit Y.___ an die Prozessorte reisen könne, damit ihm die allfällige Prozessentschädigung nicht verlustig gehe - höchst fragwürdig. Y.___ vertr at angeblich die Interessen mehrerer geschädigte r Personen. Es ist grundsätzlich davon auszu gehen, dass die vertretene n Person en ihn bereits bezahl t en, damit er ihre Inte ressen vertritt. Es hätte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann von Beginn an folglich als äusserst zweifelhaft erscheinen müssen, weshalb er für die Finan zierung der Geschäfts- und Reisekosten zu den Prozessorten
Geld von nicht a m Prozess oder an den Prozessen beteiligten Personen benötigt und diese Kosten auch nicht aus eigener Kraft tragen kann oder will . Diese Umstände rufen erhebliche Zweifel an der Bonität des Darlehensnehmers auf.
Wer ein solches Geschäft trotzdem eingeht - mit der Aussicht auf eine derart hohe Gewinnbeteiligung - musste sich über das erhöhte Risiko eines Verlustes be wusst gewesen sein und hat ein solches mindestens in grob fahrlässiger Weise in Kauf genommen (vgl. dazu auch vorstehend E. 4.1).
4.5
Nach dem Gesagten sind die an Y.___ geleisteten Zahlungen
im Ergeb nis zu Recht als Verzichtsvermögen qualifiziert und angerechnet worden . 5.
5.1
Was den Zeitpunkt der Anrechnung betrifft, ist jedoch in Abweichung von der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht auf de n Zeitpunkt ab zu stellen , in welchem die Beschwerdeführerin das Darlehen als uneinbringlich deklarierte (März 2015; vorstehend E. 2.1) .
Wegen des hohen Verlustrisikos ist bereits von Beginn der geleisteten Zah lungen im Jahr 2004 von einem Vermögen sverzicht auszugehen. Da die Zah lungen seitens der Beschwerdeführerin über mehrere Jahre (2004 bis 2010) erfolgten, sind die jährlichen Beträge jeweils auszuweisen und diese sind jähr lich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern. 5.2
Aufgrund der aktenkundigen Belege, welche die in Erwägung 3.4.1 dargelegte Auflistung ergibt, wurden zusammengefasst jährlich folgende (mit Akten be legte) Zahlungen geleistet: - 2004: Fr. 18‘000.-- - 2005: Fr. 20‘000.-- - 2006: Fr. 7‘800.-- - 2007: Fr. 3‘000.-- - 2008: Fr. 1‘000.-- - 2009: Fr. 21‘945.40 - 2010: Fr. 13‘944.-- ( total: Fr. 85‘689.40 )
Indem jährlich - erstmals ab 2005 (vgl. vorstehend E. 1.5) - Fr. 10‘000.-- in Abzug zu bringen sind, resultiert ab dem Jahr 2013 und damit für das in dem angefochtenen Einspracheentscheid massgebende Berechnungsjahr 2015 kein anrechenbarer Vermögensverzicht mehr. 5.3
Dementsprechend ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ergän zungsleistung für das Jahr 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Partei ent schädigung beim praxisgemässen Stunden an satz von Fr. 185.--
(zuzüglich Neben kosten) vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl.
Barauslagen und Mehrwert steuer ) fest zu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
2. Juni 2016 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/ IV, zurückgewiesen, damit diese den An spruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab Januar 2015 im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess en t schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Penta Treuhand GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti