Sachverhalt
1.
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (im Folgenden: AZL) richtete Z.___, geboren 1926 und verbeiständet, vom 1. April 1993 bis zum 28. Februar 2013 und vom 1. Februar 2015 bis zum 29. Februar 2016 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen (Fr. 250‘129.--), kantona len Beihilfen (Fr. 47‘578.--), Gemeindezuschüssen (Fr. 46‘758.--), ausser ordentlichen Gemeindezuschüssen (Fr. 300.--) und Einmal zulagen (Fr. 4‘100.--) der Stadt Zürich aus (Urk. 8/190).
Am 29. Februar 2016 verstarb Z.___ (Urk. 8/184 und 8/187) und hinter liess ihre Enkel X.___ und Y.___ als ihre nächsten Angehörigen. Mit Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 8/47) stellte das AZL fest, die ausge richteten Beihilfen, Gemeindezuschüsse, Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüsse seien zurückzuerstatten; es bestehe ein Rückerstattungsan spruch in der Höhe von Fr. 98‘736.--. Zurückgefordert werde der Nettonachlass von derzeit noch unbekannter Höhe. Mit derselben Verfügung ersuchte das AZL die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, den Mandatsträger einzuladen, nach rechtskräftiger Genehmigung des Schluss berichts das Nettonachlassver mögen dem AZL zu überweisen. Per 1. April 2016 wurde ein Vermögen von Fr. 38‘281.36 festgestellt (Urk. 8/193 S. 1). Gegen die Verfügung vom 15. März 2016 erhob X.___ für sich und seine Schwester am 14. April 2016 Ein sprache (Urk. 8/199), welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2016 abwies (Urk. 2 = 8/48). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2016 erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Urk. 1; vgl. auch Urk. 4) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die rückzuerstattenden Leistungen unter Gewährung des Freibetrages von Fr. 25‘000.-- neu zu berech nen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne rin (Urk. 1 S. 1). Das AZL schloss am 20. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Juli 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des Zusatz leistungsgesetzes (ZLG) werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus (§ 1 Abs. 1 ZLG): a.
Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
b.
Beihilfen
c.
Zuschüssen.
Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und den Zuschüssen vor (§ 1 Abs. 2 ZLG).
Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 ZLG). Die Gemeindezu schüsse der Stadt Zürich bestehen aus jährlichen Gemeinde zuschüssen, Pflege kostenzuschüssen, Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen; Zusatzleistungsverordnung). 1.2
Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 ZLG), a.
wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind,
b.
aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person.
Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder
Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des
Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25‘000 Franken übersteigt. 1.3
Soweit durch die Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich nichts anderes geregelt ist, finden die Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwendung. Dies gilt namentlich für die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse (vgl. Art. 12 Abs. 1 Zusatzleistungsverordnung). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden einen Freibetrag von Fr. 25‘000.-- hätte zugestehen müssen (vgl. Urk. 1, 2, 7 und 8/199). 3.
Die Beschwerdegegnerin erkannte zutreffend, dass der hier massgebende § 19 Abs. 1 lit. b ZLG eine klar formulierte und abschliessende Aufzählung enthält, welchen Angehörigen ein Freibetrag von Fr. 25‘000.-- zuzubilligen ist (Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführenden als Enkel (d.h. Grosskinder; vgl. Urk. 1 S. 3) der Verstorbenen fallen nicht darunter. Sie haben auch nichts vorgebracht, das es rechtfertigen würde, vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. Urk. 1 und 8/199). Insbesondere wider spricht es nicht – wie behauptet – dem Sinn und Zweck der hier zur Diskussion stehenden kantonalen Norm, wenn weiter entfernte Verwandte – wie Enkelkin der – nicht mit einem Freibetrag privilegiert werden. Eine entsprechende Privi legierung wird auch nicht vom Bundesrecht, namentlich dem angeführten bun desrechtlichen Eintrittsprinzip oder der erwähnten gesetzlichen Verwandtenun terstützungspflicht, verlangt. Ebenso wenig wird mit der wortgetreuen Anwen dung des § 19 Abs. 1 lit. b ZLG das verfassungsmässige Gleichbehandlungsge bot (vgl. Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung; BV) verletzt. Dieses verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. anstatt vieler: BGE 136 V 231 E. 6.1 und 136 I 17 E. 5.1, je mit Hinweisen). Es genügt daher, dass alle Kinder gleich und alle Enkelkinder gleich behandelt werden. Eine Gleichbehandlung von Kindern und Enkelkindern muss nicht gewährleistet sein. Für die geforderte extensive Auslegung der gesetzlichen Ausnahmeregelung bleibt damit kein Raum. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (im Folgenden: AZL) richtete Z.___, geboren 1926 und verbeiständet, vom 1. April 1993 bis zum 28. Februar 2013 und vom 1. Februar 2015 bis zum 29. Februar 2016 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen (Fr. 250‘129.--), kantona len Beihilfen (Fr. 47‘578.--), Gemeindezuschüssen (Fr. 46‘758.--), ausser ordentlichen Gemeindezuschüssen (Fr. 300.--) und Einmal zulagen (Fr. 4‘100.--) der Stadt Zürich aus (Urk. 8/190).
Am 29. Februar 2016 verstarb Z.___ (Urk. 8/184 und 8/187) und hinter liess ihre Enkel X.___ und Y.___ als ihre nächsten Angehörigen. Mit Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 8/47) stellte das AZL fest, die ausge richteten Beihilfen, Gemeindezuschüsse, Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüsse seien zurückzuerstatten; es bestehe ein Rückerstattungsan spruch in der Höhe von Fr. 98‘736.--. Zurückgefordert werde der Nettonachlass von derzeit noch unbekannter Höhe. Mit derselben Verfügung ersuchte das AZL die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, den Mandatsträger einzuladen, nach rechtskräftiger Genehmigung des Schluss berichts das Nettonachlassver mögen dem AZL zu überweisen. Per 1. April 2016 wurde ein Vermögen von Fr. 38‘281.36 festgestellt (Urk. 8/193 S. 1). Gegen die Verfügung vom 15. März 2016 erhob X.___ für sich und seine Schwester am 14. April 2016 Ein sprache (Urk. 8/199), welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2016 abwies (Urk. 2 = 8/48).
E. 1.1 Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des Zusatz leistungsgesetzes (ZLG) werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus (§ 1 Abs. 1 ZLG): a.
Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
b.
Beihilfen
c.
Zuschüssen.
Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und den Zuschüssen vor (§ 1 Abs. 2 ZLG).
Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 ZLG). Die Gemeindezu schüsse der Stadt Zürich bestehen aus jährlichen Gemeinde zuschüssen, Pflege kostenzuschüssen, Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen; Zusatzleistungsverordnung).
E. 1.2 Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 ZLG), a.
wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind,
b.
aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person.
Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder
Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des
Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25‘000 Franken übersteigt.
E. 1.3 Soweit durch die Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich nichts anderes geregelt ist, finden die Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwendung. Dies gilt namentlich für die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse (vgl. Art. 12 Abs. 1 Zusatzleistungsverordnung).
E. 2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden einen Freibetrag von Fr. 25‘000.-- hätte zugestehen müssen (vgl. Urk. 1, 2, 7 und 8/199).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00088 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom 15. November 2017 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführerin 2 vertreten durch X.___ gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (im Folgenden: AZL) richtete Z.___, geboren 1926 und verbeiständet, vom 1. April 1993 bis zum 28. Februar 2013 und vom 1. Februar 2015 bis zum 29. Februar 2016 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen (Fr. 250‘129.--), kantona len Beihilfen (Fr. 47‘578.--), Gemeindezuschüssen (Fr. 46‘758.--), ausser ordentlichen Gemeindezuschüssen (Fr. 300.--) und Einmal zulagen (Fr. 4‘100.--) der Stadt Zürich aus (Urk. 8/190).
Am 29. Februar 2016 verstarb Z.___ (Urk. 8/184 und 8/187) und hinter liess ihre Enkel X.___ und Y.___ als ihre nächsten Angehörigen. Mit Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 8/47) stellte das AZL fest, die ausge richteten Beihilfen, Gemeindezuschüsse, Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüsse seien zurückzuerstatten; es bestehe ein Rückerstattungsan spruch in der Höhe von Fr. 98‘736.--. Zurückgefordert werde der Nettonachlass von derzeit noch unbekannter Höhe. Mit derselben Verfügung ersuchte das AZL die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, den Mandatsträger einzuladen, nach rechtskräftiger Genehmigung des Schluss berichts das Nettonachlassver mögen dem AZL zu überweisen. Per 1. April 2016 wurde ein Vermögen von Fr. 38‘281.36 festgestellt (Urk. 8/193 S. 1). Gegen die Verfügung vom 15. März 2016 erhob X.___ für sich und seine Schwester am 14. April 2016 Ein sprache (Urk. 8/199), welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2016 abwies (Urk. 2 = 8/48). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2016 erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Urk. 1; vgl. auch Urk. 4) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die rückzuerstattenden Leistungen unter Gewährung des Freibetrages von Fr. 25‘000.-- neu zu berech nen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne rin (Urk. 1 S. 1). Das AZL schloss am 20. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Juli 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des Zusatz leistungsgesetzes (ZLG) werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus (§ 1 Abs. 1 ZLG): a.
Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
b.
Beihilfen
c.
Zuschüssen.
Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und den Zuschüssen vor (§ 1 Abs. 2 ZLG).
Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 ZLG). Die Gemeindezu schüsse der Stadt Zürich bestehen aus jährlichen Gemeinde zuschüssen, Pflege kostenzuschüssen, Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen; Zusatzleistungsverordnung). 1.2
Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 ZLG), a.
wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind,
b.
aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person.
Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder
Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des
Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25‘000 Franken übersteigt. 1.3
Soweit durch die Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich nichts anderes geregelt ist, finden die Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwendung. Dies gilt namentlich für die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse (vgl. Art. 12 Abs. 1 Zusatzleistungsverordnung). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden einen Freibetrag von Fr. 25‘000.-- hätte zugestehen müssen (vgl. Urk. 1, 2, 7 und 8/199). 3.
Die Beschwerdegegnerin erkannte zutreffend, dass der hier massgebende § 19 Abs. 1 lit. b ZLG eine klar formulierte und abschliessende Aufzählung enthält, welchen Angehörigen ein Freibetrag von Fr. 25‘000.-- zuzubilligen ist (Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführenden als Enkel (d.h. Grosskinder; vgl. Urk. 1 S. 3) der Verstorbenen fallen nicht darunter. Sie haben auch nichts vorgebracht, das es rechtfertigen würde, vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. Urk. 1 und 8/199). Insbesondere wider spricht es nicht – wie behauptet – dem Sinn und Zweck der hier zur Diskussion stehenden kantonalen Norm, wenn weiter entfernte Verwandte – wie Enkelkin der – nicht mit einem Freibetrag privilegiert werden. Eine entsprechende Privi legierung wird auch nicht vom Bundesrecht, namentlich dem angeführten bun desrechtlichen Eintrittsprinzip oder der erwähnten gesetzlichen Verwandtenun terstützungspflicht, verlangt. Ebenso wenig wird mit der wortgetreuen Anwen dung des § 19 Abs. 1 lit. b ZLG das verfassungsmässige Gleichbehandlungsge bot (vgl. Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung; BV) verletzt. Dieses verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. anstatt vieler: BGE 136 V 231 E. 6.1 und 136 I 17 E. 5.1, je mit Hinweisen). Es genügt daher, dass alle Kinder gleich und alle Enkelkinder gleich behandelt werden. Eine Gleichbehandlung von Kindern und Enkelkindern muss nicht gewährleistet sein. Für die geforderte extensive Auslegung der gesetzlichen Ausnahmeregelung bleibt damit kein Raum. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke