Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, ist Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung und erfüllt seit etlichen Jahren auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zusatzleistungen (vgl. Urk. 12/V16 ff.). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 setzte die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Zusatzleis tungsanspruch von X.___ ab Januar 201 6 auf Fr. 852 .-- monatlich fest (Urk. 12/V/21 ). Gegen diese Ver fügung erhob X.___ am 8. Januar 2016 Einsprache . Er wandte ein, das der Berechnung zu Grunde gelegte Vermögen sei zu hoch (Urk. 12/102; vgl. auch Urk. 12/102
und 12/102B ). Die Durchführungs stelle berechnete den Anspruch in der Folge neu, kam zum Schluss, X.___
stehe ein monat licher Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 879.-- zu ( Urk. 12/V/22) und hiess die Einsprache teilweise gut ( Einspracheentscheid vom 1 5. März 2016; Urk. 2 = Urk. 12/V/23). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. März 2016 erhob X.___ am 22. April 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung d es ange fochtenen Entscheids seien ihm die Zusatzleistungen in Beachtung der aktuellen Ver mögensverhältnisse zuzusprechen, insbesondere sei von der Anrechnung eines Vermögensverzicht s abzusehen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle bean tragte in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgeset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zäh len namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV ( Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) ,
das Reinvermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Die jährliche Ergän zungsleistung ist bei der periodischen Überprüfung
zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben , wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie d es Vermögens festgestellt wird ( Art. 25 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung; ELV) . 1.2
Ein Verzichtsvermögen liegt vor , wenn der Anspruchsberechtigte diese s
ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlic h gleich lautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verste hen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f. S. 334 ff.).
Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung (vorstehend E. 1.2) hingegeben wurde (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_10 39/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistun gen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann/ Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicher heit, Basel 2014, Rz 26.96). Für d arüber hinaus gehende Auslagen ist der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt zur Beg ründung ihres Entscheides fest, m it der Einsprache vom 2 1. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer das in der Zusatz leistungsberechnung berücksichtig te Vermögen in der Höhe von Fr. 74‘946.-- beanstandet und geltend gemacht, dieses entspreche nicht den Tatsachen und sei daher zu korrigieren. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergebe sich eine Vermögensreduktion in der Höhe von Fr. 26‘827.30 , entfallend auf den Zeitraum ab dem 1. Mai bis zum 29. Dezember 201 5. In Bezug auf diesen Betrag stelle sich die Frage, ob ein Vermögensverzicht vorliege. Der Beschwer deführer sei um Auskunft über die Verwendung dieses Betrages ersucht worden. Am 5. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, das Geld habe er für R eisen und für Besuche bei Prostituierten ausgegeben. Belegt worden seien die Angaben nicht. M it Wirkung ab dem 1. Januar 201 6 sei daher von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 26‘000.-- auszugehen und dieser in Anwendung von Art. 17a ELV ab dem zweiten Jahr nach dem Verzichtsvorfall um jährlich Fr. 10‘000.-- zu amortisieren. Bei korrekter Berechnung ergebe sich im Ergebnis eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 11 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 sei sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Periode ab dem 1. Januar 2016 berechnet und basierend auf einem Vermögen von Fr. 74‘946.-- ein Zusatzleistungsanspruch von monatliche Fr. 852.-- ermittelt worden. Am 5. Februar 2016 sei die Beschwerdegegnerin über die Gründe der festgestellten Vermögensveränderung informiert worden. Nach etlichen Jahren habe er (der Beschwerdeführer) sich einen Ferie naufenthalt in der Schweiz (Fr. 1‘500.-- inkl. Taschengeld) und eine Reise mit Familienmitgliedern nach Italien ( Fr. 2‘000.-- inkl. Taschengeld) gegönnt. Der Restbetrag, entsprechend 88 % der strittigen Vermögensverminderung , sei für
Dienstleistungen von Prostituierten in der Schweiz ausgegeben worden. Für diese Ausgaben seien keine Belege vorhanden. Die pauschale Argumentation der Beschwerdegegnerin sei nicht ansatzweise nachvollziehbar. Sie stelle sich formalistisch auf den Standpunkt, dass beim Fehlen von Belegen stets ein Vermögensverzicht anzunehmen sei. Von einem Vermögensverzicht sei jedoch auszugehen, wenn solches ohne rechtliche Ver pflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Sowohl bei den Ausgaben für die Ferienreisen als auch bei den jenigen für Dienstleistungen von Prostituierten sei eine adäquate Gegenleistung erbracht worden. Zu berücksichtigen seien sodann die persön lichen Verhältnisse und insbesondere die chronische Erkrankung. Für
die Beweislosigkeit verantwortlich
sei letztlich der beeinträchtigte Gesundheitszu stand (Urk. 1 S. 3 f .). 3. 3.1
Die Vermögensverminderung in der Höhe von Fr. 26‘000.-- im Jahr 2015 ist unbestritten, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, den Ausgaben in die sem Umfang stünden adäquate Gegenleistungen in Form von genossenen Ferienreisen und von Dienstleistungen Prostituierter gegenü ber. Belege hierfür sind jedoch, was der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen selber einge räumt hat, für keine der Ausgaben vorhanden . Die Kosten für Ferienreisen und für entgeltliche sexuelle Dienstleistungen sind nicht Auslagen im Rahmen des Lebensunterhaltes. Vielmehr handelt es sich um solche , die rechtsprechungs gemäss zu belegen sind . Da der Beschwerdeführer hierzu anerkanntermassen nicht in der Lage ist, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Allein d ie Behauptung, er habe die in Frage stehenden Fr. 26‘000.-- für Ferien und für Dienstleistungen Prostituierter ausgegeben , genügt als Nachweis der adäquaten Gegenleistung nicht. 3.2
Der Beschwerdeführer argumentierte auch , zu einer gelebten Sexualität sei ihm mit Blick auf seine Gesundheit geraten worden (Urk. 12/104 S. 2 ) . Auch wenn ihm aus therapeutischer Sicht die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen angeraten worden ist, entbindet dies den Beschwerdeführer aus zusatzleis tungsrechtlicher Sicht nicht von der Pflicht, entsprechende Auslagen im Ein zelfall belegen zu können . Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, der gesundheitliche Zustand habe letztlich die Beweislosigkeit
begründet (Urk. 1 S. 4) . Was er damit im Detail meint , bleibt offen. Anhaltspunkte für eine Urteils unfähigkeit des Beschwerdeführers liegen jedenfalls keine vor und dies wird auch nicht behauptet. 3.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zu belegen ver mag, wofür er die in Frage stehenden Fr. 26‘000.-- ausgegeben hat. Weder ist da rgetan, dass die Vermögensentäusserung in Erfüllung einer rechtlichen Ver pflichtung erfolgte , noch dass er hierfür eine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Vermögensverminderung somit zu Recht als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Die übri gen Aspekte der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs in der Verfügung vom
10. Dezember 2015 ( Urk. 12/V/21) respektive die im Einspracheverfahren erfolgte Korrektur der Ber echnung (vgl. Verfügung vom 14. März 2016; Urk. 12/V/22) blieben unbeanstandet und es besteht kein Anlass, darauf zurück zukommen.
Da sich die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Z ürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1961, ist Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung und erfüllt seit etlichen Jahren auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zusatzleistungen (vgl. Urk. 12/V16 ff.). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 setzte die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Zusatzleis tungsanspruch von X.___ ab Januar 201
E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art.
E. 1.2 Ein Verzichtsvermögen liegt vor , wenn der Anspruchsberechtigte diese s
ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlic h gleich lautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verste hen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f. S. 334 ff.).
Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung (vorstehend E. 1.2) hingegeben wurde (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_10 39/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistun gen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann/ Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicher heit, Basel 2014, Rz 26.96). Für d arüber hinaus gehende Auslagen ist der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt zur Beg ründung ihres Entscheides fest, m it der Einsprache vom 2 1. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer das in der Zusatz leistungsberechnung berücksichtig te Vermögen in der Höhe von Fr. 74‘946.-- beanstandet und geltend gemacht, dieses entspreche nicht den Tatsachen und sei daher zu korrigieren. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergebe sich eine Vermögensreduktion in der Höhe von Fr. 26‘827.30 , entfallend auf den Zeitraum ab dem 1. Mai bis zum 29. Dezember 201 5. In Bezug auf diesen Betrag stelle sich die Frage, ob ein Vermögensverzicht vorliege. Der Beschwer deführer sei um Auskunft über die Verwendung dieses Betrages ersucht worden. Am 5. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, das Geld habe er für R eisen und für Besuche bei Prostituierten ausgegeben. Belegt worden seien die Angaben nicht. M it Wirkung ab dem 1. Januar 201 6 sei daher von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 26‘000.-- auszugehen und dieser in Anwendung von Art. 17a ELV ab dem zweiten Jahr nach dem Verzichtsvorfall um jährlich Fr. 10‘000.-- zu amortisieren. Bei korrekter Berechnung ergebe sich im Ergebnis eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 2 S. 1 f., Urk.
E. 6 auf Fr. 852 .-- monatlich fest (Urk. 12/V/21 ). Gegen diese Ver fügung erhob X.___ am 8. Januar 2016 Einsprache . Er wandte ein, das der Berechnung zu Grunde gelegte Vermögen sei zu hoch (Urk. 12/102; vgl. auch Urk. 12/102
und 12/102B ). Die Durchführungs stelle berechnete den Anspruch in der Folge neu, kam zum Schluss, X.___
stehe ein monat licher Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 879.-- zu ( Urk. 12/V/22) und hiess die Einsprache teilweise gut ( Einspracheentscheid vom 1 5. März 2016; Urk. 2 = Urk. 12/V/23). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. März 2016 erhob X.___ am 22. April 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung d es ange fochtenen Entscheids seien ihm die Zusatzleistungen in Beachtung der aktuellen Ver mögensverhältnisse zuzusprechen, insbesondere sei von der Anrechnung eines Vermögensverzicht s abzusehen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle bean tragte in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 1 des Bundesgeset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zäh len namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV ( Art.
E. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Die übri gen Aspekte der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs in der Verfügung vom
10. Dezember 2015 ( Urk. 12/V/21) respektive die im Einspracheverfahren erfolgte Korrektur der Ber echnung (vgl. Verfügung vom 14. März 2016; Urk. 12/V/22) blieben unbeanstandet und es besteht kein Anlass, darauf zurück zukommen.
Da sich die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Z ürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z ürich ZL.2016.00048
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
31. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, ist Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung und erfüllt seit etlichen Jahren auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zusatzleistungen (vgl. Urk. 12/V16 ff.). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 setzte die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Zusatzleis tungsanspruch von X.___ ab Januar 201 6 auf Fr. 852 .-- monatlich fest (Urk. 12/V/21 ). Gegen diese Ver fügung erhob X.___ am 8. Januar 2016 Einsprache . Er wandte ein, das der Berechnung zu Grunde gelegte Vermögen sei zu hoch (Urk. 12/102; vgl. auch Urk. 12/102
und 12/102B ). Die Durchführungs stelle berechnete den Anspruch in der Folge neu, kam zum Schluss, X.___
stehe ein monat licher Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 879.-- zu ( Urk. 12/V/22) und hiess die Einsprache teilweise gut ( Einspracheentscheid vom 1 5. März 2016; Urk. 2 = Urk. 12/V/23). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. März 2016 erhob X.___ am 22. April 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung d es ange fochtenen Entscheids seien ihm die Zusatzleistungen in Beachtung der aktuellen Ver mögensverhältnisse zuzusprechen, insbesondere sei von der Anrechnung eines Vermögensverzicht s abzusehen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle bean tragte in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgeset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zäh len namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV ( Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) ,
das Reinvermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Die jährliche Ergän zungsleistung ist bei der periodischen Überprüfung
zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben , wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie d es Vermögens festgestellt wird ( Art. 25 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung; ELV) . 1.2
Ein Verzichtsvermögen liegt vor , wenn der Anspruchsberechtigte diese s
ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlic h gleich lautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verste hen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f. S. 334 ff.).
Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung (vorstehend E. 1.2) hingegeben wurde (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_10 39/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistun gen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann/ Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicher heit, Basel 2014, Rz 26.96). Für d arüber hinaus gehende Auslagen ist der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt zur Beg ründung ihres Entscheides fest, m it der Einsprache vom 2 1. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer das in der Zusatz leistungsberechnung berücksichtig te Vermögen in der Höhe von Fr. 74‘946.-- beanstandet und geltend gemacht, dieses entspreche nicht den Tatsachen und sei daher zu korrigieren. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergebe sich eine Vermögensreduktion in der Höhe von Fr. 26‘827.30 , entfallend auf den Zeitraum ab dem 1. Mai bis zum 29. Dezember 201 5. In Bezug auf diesen Betrag stelle sich die Frage, ob ein Vermögensverzicht vorliege. Der Beschwer deführer sei um Auskunft über die Verwendung dieses Betrages ersucht worden. Am 5. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, das Geld habe er für R eisen und für Besuche bei Prostituierten ausgegeben. Belegt worden seien die Angaben nicht. M it Wirkung ab dem 1. Januar 201 6 sei daher von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 26‘000.-- auszugehen und dieser in Anwendung von Art. 17a ELV ab dem zweiten Jahr nach dem Verzichtsvorfall um jährlich Fr. 10‘000.-- zu amortisieren. Bei korrekter Berechnung ergebe sich im Ergebnis eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 11 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 sei sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Periode ab dem 1. Januar 2016 berechnet und basierend auf einem Vermögen von Fr. 74‘946.-- ein Zusatzleistungsanspruch von monatliche Fr. 852.-- ermittelt worden. Am 5. Februar 2016 sei die Beschwerdegegnerin über die Gründe der festgestellten Vermögensveränderung informiert worden. Nach etlichen Jahren habe er (der Beschwerdeführer) sich einen Ferie naufenthalt in der Schweiz (Fr. 1‘500.-- inkl. Taschengeld) und eine Reise mit Familienmitgliedern nach Italien ( Fr. 2‘000.-- inkl. Taschengeld) gegönnt. Der Restbetrag, entsprechend 88 % der strittigen Vermögensverminderung , sei für
Dienstleistungen von Prostituierten in der Schweiz ausgegeben worden. Für diese Ausgaben seien keine Belege vorhanden. Die pauschale Argumentation der Beschwerdegegnerin sei nicht ansatzweise nachvollziehbar. Sie stelle sich formalistisch auf den Standpunkt, dass beim Fehlen von Belegen stets ein Vermögensverzicht anzunehmen sei. Von einem Vermögensverzicht sei jedoch auszugehen, wenn solches ohne rechtliche Ver pflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Sowohl bei den Ausgaben für die Ferienreisen als auch bei den jenigen für Dienstleistungen von Prostituierten sei eine adäquate Gegenleistung erbracht worden. Zu berücksichtigen seien sodann die persön lichen Verhältnisse und insbesondere die chronische Erkrankung. Für
die Beweislosigkeit verantwortlich
sei letztlich der beeinträchtigte Gesundheitszu stand (Urk. 1 S. 3 f .). 3. 3.1
Die Vermögensverminderung in der Höhe von Fr. 26‘000.-- im Jahr 2015 ist unbestritten, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, den Ausgaben in die sem Umfang stünden adäquate Gegenleistungen in Form von genossenen Ferienreisen und von Dienstleistungen Prostituierter gegenü ber. Belege hierfür sind jedoch, was der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen selber einge räumt hat, für keine der Ausgaben vorhanden . Die Kosten für Ferienreisen und für entgeltliche sexuelle Dienstleistungen sind nicht Auslagen im Rahmen des Lebensunterhaltes. Vielmehr handelt es sich um solche , die rechtsprechungs gemäss zu belegen sind . Da der Beschwerdeführer hierzu anerkanntermassen nicht in der Lage ist, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Allein d ie Behauptung, er habe die in Frage stehenden Fr. 26‘000.-- für Ferien und für Dienstleistungen Prostituierter ausgegeben , genügt als Nachweis der adäquaten Gegenleistung nicht. 3.2
Der Beschwerdeführer argumentierte auch , zu einer gelebten Sexualität sei ihm mit Blick auf seine Gesundheit geraten worden (Urk. 12/104 S. 2 ) . Auch wenn ihm aus therapeutischer Sicht die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen angeraten worden ist, entbindet dies den Beschwerdeführer aus zusatzleis tungsrechtlicher Sicht nicht von der Pflicht, entsprechende Auslagen im Ein zelfall belegen zu können . Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, der gesundheitliche Zustand habe letztlich die Beweislosigkeit
begründet (Urk. 1 S. 4) . Was er damit im Detail meint , bleibt offen. Anhaltspunkte für eine Urteils unfähigkeit des Beschwerdeführers liegen jedenfalls keine vor und dies wird auch nicht behauptet. 3.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zu belegen ver mag, wofür er die in Frage stehenden Fr. 26‘000.-- ausgegeben hat. Weder ist da rgetan, dass die Vermögensentäusserung in Erfüllung einer rechtlichen Ver pflichtung erfolgte , noch dass er hierfür eine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Vermögensverminderung somit zu Recht als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Die übri gen Aspekte der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs in der Verfügung vom
10. Dezember 2015 ( Urk. 12/V/21) respektive die im Einspracheverfahren erfolgte Korrektur der Ber echnung (vgl. Verfügung vom 14. März 2016; Urk. 12/V/22) blieben unbeanstandet und es besteht kein Anlass, darauf zurück zukommen.
Da sich die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Z ürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm