opencaselaw.ch

ZL.2016.00047

Karenzfrist nach vierjährigem Auslandaufenthalt muss neu bestanden werden, ungeachtet dessen, dass der Gesuchsteller die Frist bei der Ausreise bereits bestanden hatte, und unabhängig davon, ob er vor der Ausreise schon Ergänzungsleistungen bezogen hat. (BGE 9C_592/2016)

Zürich SozVersG · 2016-07-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1954 , ist

Y.___ Staatsangehöriger

und reiste im Jahr 1983 aus seinem Heimatland in die Schweiz ein (vgl. die Einwohnerdaten in Urk. 7/3). Im Jahr 1986 verheiratete er sich mit der schweizerischen Staatsange hörigen Z.___ , und im gleichen Jahr wurde die Tochter A.___ geboren (vgl. Urk. 1 S. 2) . 1991 wurde die Ehe von X.___ und Z.___ geschied en (Scheidungsurteil und Beschlü ss e in Urk. 7/2/9). Seit März 2011 bezieht X.___ wieder eine Rente der Invalidenversicherung, nachdem eine frühere Invalidenrente vorübergehend aufgehoben gewesen war (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 18. August 2011, Urk. 7/2/2).

Von Dezember 2011 bis November 2015 lebte X.___ in Y.___ ( Urk. 7/1 Ziffer 8). Im November 2015 zog er wieder in die Schweiz und meldete sich in B.___ an (Meldebestätigung in Urk. 7/2/14). Dort stellte er am 9. Dezember 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner Invaliden rente ( Urk. 7/1).

Am 23. Dezember 2015 teilte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), X.___ mit, dass er die Karenzfrist für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht erfülle und damit keine n Anspruch auf Zusatzleis tungen habe ( Urk. 7/5). X.___ stellte den Antrag auf Erlass einer Verfü gung ( Urk. 7/7), worauf das AZL mit Verfügung vom 1 2. Februar 2016 seinen fehlenden Anspruch auf Zusatzleistungen bestätigte ( Urk. 7/V1). Der Gesuch steller erhob am 8. März 2016 Einsprache ( Urk. 7/8), welche das AZL in der Folge mit Entscheid vom 14. März 2016 abwies ( Urk. 2 = Urk. 7/V2) 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2016 erhob X.___ mit Ein gabe vom 21. April 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihm Zusatzleistungen zu bezahlen. Ausserdem stellte er den Antrag, ihm sei für die Jahre 2012 bis 2015 die Bezahlung von AHV Beiträgen für Nichterwerbstätige zu erlauben ( Urk. 1 S. 2). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Stellung nahme zu den Akten des AZL angesetzt ( Urk. 8). Er teilte telefonisch mit, er ver zichte a uf eine Stellungnahme (Telefonnotiz vom 1./2. Juni 2016, Urk. 10), und liess die Frist unbenützt verstreichen (Verfügung vom 29. Juni 2016, Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Kanton e können nach Art. 2 Abs. 2 ELG Leistungen gewähren, die über den Rahmen des ELG hinausgehen. 1.2 1.2.1

Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen ( lit . a, lit . a bis und lit . a ter ) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen ( lit . c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbei tragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden ( lit . b und lit . d). 1.2.2

Art. 5 ELG stellt zusätzliche Anspruchsv oraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer auf. Nach Art. 5 Abs. 1 ELG müssen sich Ausländerinnen und Aus länder unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben, was als Karenzfrist bezeichnet wird. Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre ( Abs. 2). Ferner steht gemäss Art. 5 Abs. 3 ELG denjenigen Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozial versicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu, solange sie die Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 1 ELG nicht erfüllt haben.

Den Voraussetzungen in Art. 5 ELG gehen staatsvertragliche Regelungen vor, die zu Gunsten der gesuchstellenden Personen von den gesetzlichen Karenz fristen abweichen. So haben Angehörige eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA gestützt auf das Personenfreizügigkeitsabkommen beziehungsweise auf das entsprechende Abkommen mit der EFTA unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen wie Schweizerinnen und Schweizer und müssen somit keine Karenzfrist bestehen ( BGE 133 V 265; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 120; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2016, Rz 2410.01 in der ab Januar 2013 gültigen Fassung ). 1.2.3

Nach der Rechtsprechung muss das Erfor dernis des ununterbrochenen Aufent halts während der vorges chriebenen Anzahl an Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Beanspruchung oder Wiederbeanspruchung von Ergän zungsleis tungen erfüllt sein. Dieses Erfordernis gilt also auch dort, wo eine Person die Karenz - zeit in einem früheren Zeitpunkt bereits e inmal bestanden hat , danach jedoch ihren Aufenthalt i n der Schweiz unterbrochen hat und nach der Wieder einreise Ergänzungsleistungen beantragt (BGE 126 V 463 E. 3a) oder wieder beantragt, nachdem der ursprüngliche An s pruch infolge der Aufgabe des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz dahingefal len ist (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 6) . Liegt ein Unterbruch vor, so beginnt somit die Karenzfrist mit der neuen Einreise in die Schweiz wieder von vorn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1).

Die Frage, wann ein Auslandaufenthalt die Karenzfrist unterbricht, beantwortet das Bundesgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die im Bereich der ausser ordentlichen Renten gelten ( Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 1b mit Hinweis auf BGE 110 V 170 E. 3a), und lehnt sich an die staats vertraglichen Regelungen hierzu an (BGE 110 V 170 E. 3a; Urteil des Bundes gerichts 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E. 2.1 und E. 3.1). Nach Art. 16 Abs. 1 des Abkommen s zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit vom 20. Juni 1996 haben chilenische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweize rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, mindestens zehn Jahre (Altersrente) bezie hungsweise mindestens fünf Jahre ( Invalidenrente, Hinterlassenenrente , diese Leistungen ablösende Altersrente )

ununter brochen in der Schweiz gewohnt haben. Nach Art. 16 Abs. 2 des Abkommens gilt die Wohndauer im Sinne von Abs. 1 als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird (Satz 1), wobei in Ausnahmefällen die Drei - monatsfrist erstreckt werden kann. Auf die Wohndauer nicht angerechnet wer den nach Abs.

2 Satz 3 die Wohnzeiten chilenischer Staatsangehöriger in der Schweiz während deren sie von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren. 2. 2.1

Die Regelung in Art. 5 ELG über die Karenzfristen für Ausländerinnen und Aus länder ist im Falle des Beschwerdeführers anwendbar, denn er ist, anders als seine Tochter und seine frühere Ehefrau, nicht im Besitz des Schweizerischen Bürgerrechts, sondern ausschliesslich Y.___ Staatsbürger.

O ffensichtlich ist , dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 1983 in die Schweiz eingereist war, beim Verlassen der Schweiz im Jahr 2011 die zehnjährige Karenz zeit

nach Art. 5 Abs. 1 ELG längstens erfüllt hatte. Es steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2011 bis November 2015 seinen Wohnsitz und seinen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern in Y.___ hatte. Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer an keiner Stelle vorgebracht. 2.2 2.2.1

Gemäss der zitierten Regelung betreffend die Entstehung des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente in Art. 16 Abs. 1 und 2 des Abkommens der Schweiz mit Chile unterbricht ein Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten die für die Karenzfrist massgebende Wohndauer in der Schweiz nur bei Vorlie gen eines Ausnahmefalles nicht .

Die Rechtsprechung zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen bejaht einen Aus nahmefall in diesem Sinne - auch andere Staatsverträge kennen vergleichbare Regelungen - nur dann, wenn triftige Gründe für eine Landesabwesenheit von über drei Monaten gegeben sind , und sie beschränkt diese Gründe auf zwei Kategorien, nämlich auf zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen zum einen und auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt zum andern . Demgegenüber gelten Motive sozialer , familiärer, persönlicher oder beruflicher Art nach dieser Rechtsprechung nicht als triftig (BGE 126 V 463 E. 2 c ) . 2.2.2

Dort, wo eine Person schon vor der Ausreise Ergänzungsleistungen bezogen hat, muss in Abweichung von der r estriktiven dreimonatigen Toleranzzeit eine neue Karenzfrist nur bestanden werden, wenn der Auslandaufenthalt den bisherigen Ergänzungsleistungsanspruch hat erlösch en lassen. Dies ist in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 ELG dann der Fall, wenn mit dem Auslandaufenthalt der Wohnsitz und/oder der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 13 ATSG aufge geben worden ist. Die Ausnahmen, die für die Beibehaltung des schweizerischen Aufenthalts trotz Ausreise sprechen, sind hier weiter gefasst als bei den Aus nahmen zur dreimonatigen Toleranzzeit . Die eine Ausnahme ist der kurzfristige Auslandaufenthalt, der beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, die andere Aus nahme betrifft den Fall, dass ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss , oder den Fall, dass von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbil dung oder Krankheitsbehandlung eine n voraussichtlich überjährigen Ausland a ufenthalt erfordern (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2011 E. 3b und E. 6). 2.3

Ob der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2011 Ergänzungsleistungen bezogen hat, geht aus den Akt en nicht hervor. Ein allfäl liger früherer Ergänzungsleistungsanspruch wäre indessen aus den nachfolgen den Gründen gestützt auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung (E. 2.2.2) als erloschen zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerd eschrift ein Zeugnis von Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 23. März 2016 ein, worin der Arzt ausführte, sein Patient s ei in der Zeit von 2001 bis Ende 2011 mit Unterbrüchen bei ihm in ambulanter Behandlung gestanden, und weil es ihm

Ende 2011 sehr schlecht gegangen sei, habe er ihm geraten, bei seiner Familie in Y.___ Unterstützung zu holen und sich dort gesundheitlich zu stabilisieren. Die gesundheitlichen Gründe und der Ausreise zweck des Verwandtenbesuchs sind wohl Umstände, die einen Auslandaufent halt von höchstens einem Jahr als kurzfristig erscheinen lassen. Der Beschwer deführer dehnte seinen Aufenthalt in Y.___ jedoch auf vier Jahre aus, und es sind keine Gründe ersichtlich, welche zwingend eine Verlängerung über eine Jahresdauer hinaus erfordert hätten. In s besondere machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei in Y.___ unvorhergesehen erkrankt, und auch wenn Dr. C.___ ihm aus gesundheitlichen Gründen zu einem Familienbesuch in Y.___ geraten hatte, kann der dortige überjährige Aufenthalt nicht als Krankheitsb e handlung im Sinne des entsprechenden Verlängerungskriteriums beurteilt wer den.

Damit sind erst recht keine triftigen Gründe im Sinne der restriktiveren Recht sprechung zur tolerierten Landesabwesenheit ohne vorbestandenen Ergän zungsleistungsanspruch gegeben. Eine zwingende krankheitsbedingte Ursache kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht angenommen werden, Hin weise auf höhere Gewalt bestehen nicht und persönliche, soziale und familiäre Motive gelten hier nicht als triftig. 2.4

Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht in erster Linie geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Regelung über die Karenzfrist in Art. 5 Abs. 1 ELG nicht r ichtig ausgelegt und angewendet, sondern brachte v ielmehr vor, diese Regelung verstosse gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 der Schweizerische n Bundesverfassung (BV) und in

Art. 14 der Europäische n Menschenrechtskonvention (EMRK) ( Urk. 1 S. 16 ff. ; vgl. auch Urk. 7/8 S. 3 ) und sei deshalb nicht anzuwenden .

Art. 190 BV gebietet den rechtsanwenden d en Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwen den ( Häfelin /Haller/Keller, Schwei zerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, S. 683 Rz 2086). Im vorliegenden Verfahren kann daher nicht mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit von der Anwendung von Art. 5 ELG abgesehen werden. Des Weiteren hat das Bundesgericht im bereits zitierten Urteil des Jahres 2000 unter Hinweis auf ein früheres Urteil festgehalten, dass aus der EMRK kein weitergehender Anspruch auf Ergänzungsleistungen abzu leiten sei, als er sich aus Art. 5 ELG und der dazu entwickelten landesrecht lichen Rechtsprechung ergebe (BGE 126 V 463 E. 2d).

Den Argumenten der Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit der Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 1 ELG kann somit nicht gefolgt werden. 2.5

Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsl eistungen zu Recht verneint. Die An sprüche auf kantonale Zusatz leistungen und auf Gemeindezuschüsse sodann sind abhängig davon, dass die allgemeinen Anspruchsvorau ssetzungen des ELG erfüllt sind ( § 13 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ZLG] und Art. 2 lit . a der Verord nung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen in Verbindung mit § 13 Abs. 1 ZLG). Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen Anspruch auf kantonale Zusatzleis tungen und auf Gemeindezuschüsse.

Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2016 abzuweisen. 3.

Auf den weiter en Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei für die Jahre 2012 bis 2015 die Bezahlung von AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige zu bewilligen, kann demgegenüber nicht eingetreten werden. Denn diese Frage ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids . Es ist auch nicht die Beschwerdegegnerin, welche darüber zu entscheiden hat, sondern der Beschwerdeführer muss hierfür an die zuständige Ausgleichskasse gelangen. Auf jeden Fall aber würde das Bezahlen von AHV-Beiträgen nichts am fehlen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ändern. Denn aus der Regelung in Art. 16 Abs. 2 Satz 3 des Abkommens mit Chile, dass Wohnzeiten in der Schweiz mit Befreiung von der Versicherungspflicht nicht auf die Wohndauer angerechnet werden, kann nicht umgekehrt geschlossen werden, dass Wohnzeiten ausserhalb der Schweiz anzurechnen sind, wenn schweizerische AHV-Beiträge bezahlt werden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 S. 2) . 1991 wurde die Ehe von X.___ und Z.___ geschied en (Scheidungsurteil und Beschlü ss e in Urk. 7/2/9). Seit März 2011 bezieht X.___ wieder eine Rente der Invalidenversicherung, nachdem eine frühere Invalidenrente vorübergehend aufgehoben gewesen war (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 18. August 2011, Urk. 7/2/2).

Von Dezember 2011 bis November 2015 lebte X.___ in Y.___ ( Urk. 7/1 Ziffer 8). Im November 2015 zog er wieder in die Schweiz und meldete sich in B.___ an (Meldebestätigung in Urk. 7/2/14). Dort stellte er am 9. Dezember 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner Invaliden rente ( Urk. 7/1).

Am 23. Dezember 2015 teilte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), X.___ mit, dass er die Karenzfrist für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht erfülle und damit keine n Anspruch auf Zusatzleis tungen habe ( Urk. 7/5). X.___ stellte den Antrag auf Erlass einer Verfü gung ( Urk. 7/7), worauf das AZL mit Verfügung vom 1 2. Februar 2016 seinen fehlenden Anspruch auf Zusatzleistungen bestätigte ( Urk. 7/V1). Der Gesuch steller erhob am 8. März 2016 Einsprache ( Urk. 7/8), welche das AZL in der Folge mit Entscheid vom 14. März 2016 abwies ( Urk.

E. 1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Kanton e können nach Art. 2 Abs.

E. 1.2.1 Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen ( lit . a, lit . a bis und lit . a ter ) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen ( lit . c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbei tragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden ( lit . b und lit . d).

E. 1.2.2 Art. 5 ELG stellt zusätzliche Anspruchsv oraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer auf. Nach Art. 5 Abs. 1 ELG müssen sich Ausländerinnen und Aus länder unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben, was als Karenzfrist bezeichnet wird. Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre ( Abs. 2). Ferner steht gemäss Art. 5 Abs.

E. 1.2.3 Nach der Rechtsprechung muss das Erfor dernis des ununterbrochenen Aufent halts während der vorges chriebenen Anzahl an Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Beanspruchung oder Wiederbeanspruchung von Ergän zungsleis tungen erfüllt sein. Dieses Erfordernis gilt also auch dort, wo eine Person die Karenz - zeit in einem früheren Zeitpunkt bereits e inmal bestanden hat , danach jedoch ihren Aufenthalt i n der Schweiz unterbrochen hat und nach der Wieder einreise Ergänzungsleistungen beantragt (BGE 126 V 463 E. 3a) oder wieder beantragt, nachdem der ursprüngliche An s pruch infolge der Aufgabe des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz dahingefal len ist (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 6) . Liegt ein Unterbruch vor, so beginnt somit die Karenzfrist mit der neuen Einreise in die Schweiz wieder von vorn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1).

Die Frage, wann ein Auslandaufenthalt die Karenzfrist unterbricht, beantwortet das Bundesgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die im Bereich der ausser ordentlichen Renten gelten ( Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 1b mit Hinweis auf BGE 110 V 170 E. 3a), und lehnt sich an die staats vertraglichen Regelungen hierzu an (BGE 110 V 170 E. 3a; Urteil des Bundes gerichts 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E. 2.1 und E. 3.1). Nach Art. 16 Abs. 1 des Abkommen s zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit vom 20. Juni 1996 haben chilenische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweize rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, mindestens zehn Jahre (Altersrente) bezie hungsweise mindestens fünf Jahre ( Invalidenrente, Hinterlassenenrente , diese Leistungen ablösende Altersrente )

ununter brochen in der Schweiz gewohnt haben. Nach Art. 16 Abs. 2 des Abkommens gilt die Wohndauer im Sinne von Abs. 1 als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird (Satz 1), wobei in Ausnahmefällen die Drei - monatsfrist erstreckt werden kann. Auf die Wohndauer nicht angerechnet wer den nach Abs.

2 Satz 3 die Wohnzeiten chilenischer Staatsangehöriger in der Schweiz während deren sie von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren. 2.

E. 2 ELG Leistungen gewähren, die über den Rahmen des ELG hinausgehen.

E. 2.1 Die Regelung in Art. 5 ELG über die Karenzfristen für Ausländerinnen und Aus länder ist im Falle des Beschwerdeführers anwendbar, denn er ist, anders als seine Tochter und seine frühere Ehefrau, nicht im Besitz des Schweizerischen Bürgerrechts, sondern ausschliesslich Y.___ Staatsbürger.

O ffensichtlich ist , dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 1983 in die Schweiz eingereist war, beim Verlassen der Schweiz im Jahr 2011 die zehnjährige Karenz zeit

nach Art. 5 Abs. 1 ELG längstens erfüllt hatte. Es steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2011 bis November 2015 seinen Wohnsitz und seinen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern in Y.___ hatte. Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer an keiner Stelle vorgebracht.

E. 2.2.1 Gemäss der zitierten Regelung betreffend die Entstehung des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente in Art. 16 Abs. 1 und 2 des Abkommens der Schweiz mit Chile unterbricht ein Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten die für die Karenzfrist massgebende Wohndauer in der Schweiz nur bei Vorlie gen eines Ausnahmefalles nicht .

Die Rechtsprechung zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen bejaht einen Aus nahmefall in diesem Sinne - auch andere Staatsverträge kennen vergleichbare Regelungen - nur dann, wenn triftige Gründe für eine Landesabwesenheit von über drei Monaten gegeben sind , und sie beschränkt diese Gründe auf zwei Kategorien, nämlich auf zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen zum einen und auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt zum andern . Demgegenüber gelten Motive sozialer , familiärer, persönlicher oder beruflicher Art nach dieser Rechtsprechung nicht als triftig (BGE 126 V 463 E. 2 c ) .

E. 2.2.2 Dort, wo eine Person schon vor der Ausreise Ergänzungsleistungen bezogen hat, muss in Abweichung von der r estriktiven dreimonatigen Toleranzzeit eine neue Karenzfrist nur bestanden werden, wenn der Auslandaufenthalt den bisherigen Ergänzungsleistungsanspruch hat erlösch en lassen. Dies ist in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 ELG dann der Fall, wenn mit dem Auslandaufenthalt der Wohnsitz und/oder der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 13 ATSG aufge geben worden ist. Die Ausnahmen, die für die Beibehaltung des schweizerischen Aufenthalts trotz Ausreise sprechen, sind hier weiter gefasst als bei den Aus nahmen zur dreimonatigen Toleranzzeit . Die eine Ausnahme ist der kurzfristige Auslandaufenthalt, der beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, die andere Aus nahme betrifft den Fall, dass ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss , oder den Fall, dass von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbil dung oder Krankheitsbehandlung eine n voraussichtlich überjährigen Ausland a ufenthalt erfordern (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2011 E. 3b und E. 6).

E. 2.3 Ob der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2011 Ergänzungsleistungen bezogen hat, geht aus den Akt en nicht hervor. Ein allfäl liger früherer Ergänzungsleistungsanspruch wäre indessen aus den nachfolgen den Gründen gestützt auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung (E. 2.2.2) als erloschen zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerd eschrift ein Zeugnis von Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 23. März 2016 ein, worin der Arzt ausführte, sein Patient s ei in der Zeit von 2001 bis Ende 2011 mit Unterbrüchen bei ihm in ambulanter Behandlung gestanden, und weil es ihm

Ende 2011 sehr schlecht gegangen sei, habe er ihm geraten, bei seiner Familie in Y.___ Unterstützung zu holen und sich dort gesundheitlich zu stabilisieren. Die gesundheitlichen Gründe und der Ausreise zweck des Verwandtenbesuchs sind wohl Umstände, die einen Auslandaufent halt von höchstens einem Jahr als kurzfristig erscheinen lassen. Der Beschwer deführer dehnte seinen Aufenthalt in Y.___ jedoch auf vier Jahre aus, und es sind keine Gründe ersichtlich, welche zwingend eine Verlängerung über eine Jahresdauer hinaus erfordert hätten. In s besondere machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei in Y.___ unvorhergesehen erkrankt, und auch wenn Dr. C.___ ihm aus gesundheitlichen Gründen zu einem Familienbesuch in Y.___ geraten hatte, kann der dortige überjährige Aufenthalt nicht als Krankheitsb e handlung im Sinne des entsprechenden Verlängerungskriteriums beurteilt wer den.

Damit sind erst recht keine triftigen Gründe im Sinne der restriktiveren Recht sprechung zur tolerierten Landesabwesenheit ohne vorbestandenen Ergän zungsleistungsanspruch gegeben. Eine zwingende krankheitsbedingte Ursache kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht angenommen werden, Hin weise auf höhere Gewalt bestehen nicht und persönliche, soziale und familiäre Motive gelten hier nicht als triftig.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht in erster Linie geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Regelung über die Karenzfrist in Art. 5 Abs. 1 ELG nicht r ichtig ausgelegt und angewendet, sondern brachte v ielmehr vor, diese Regelung verstosse gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 der Schweizerische n Bundesverfassung (BV) und in

Art. 14 der Europäische n Menschenrechtskonvention (EMRK) ( Urk. 1 S. 16 ff. ; vgl. auch Urk. 7/8 S. 3 ) und sei deshalb nicht anzuwenden .

Art. 190 BV gebietet den rechtsanwenden d en Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwen den ( Häfelin /Haller/Keller, Schwei zerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, S. 683 Rz 2086). Im vorliegenden Verfahren kann daher nicht mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit von der Anwendung von Art. 5 ELG abgesehen werden. Des Weiteren hat das Bundesgericht im bereits zitierten Urteil des Jahres 2000 unter Hinweis auf ein früheres Urteil festgehalten, dass aus der EMRK kein weitergehender Anspruch auf Ergänzungsleistungen abzu leiten sei, als er sich aus Art. 5 ELG und der dazu entwickelten landesrecht lichen Rechtsprechung ergebe (BGE 126 V 463 E. 2d).

Den Argumenten der Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit der Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 1 ELG kann somit nicht gefolgt werden.

E. 2.5 Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsl eistungen zu Recht verneint. Die An sprüche auf kantonale Zusatz leistungen und auf Gemeindezuschüsse sodann sind abhängig davon, dass die allgemeinen Anspruchsvorau ssetzungen des ELG erfüllt sind ( § 13 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ZLG] und Art. 2 lit . a der Verord nung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen in Verbindung mit § 13 Abs. 1 ZLG). Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen Anspruch auf kantonale Zusatzleis tungen und auf Gemeindezuschüsse.

Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2016 abzuweisen.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00047 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

14. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1954 , ist

Y.___ Staatsangehöriger

und reiste im Jahr 1983 aus seinem Heimatland in die Schweiz ein (vgl. die Einwohnerdaten in Urk. 7/3). Im Jahr 1986 verheiratete er sich mit der schweizerischen Staatsange hörigen Z.___ , und im gleichen Jahr wurde die Tochter A.___ geboren (vgl. Urk. 1 S. 2) . 1991 wurde die Ehe von X.___ und Z.___ geschied en (Scheidungsurteil und Beschlü ss e in Urk. 7/2/9). Seit März 2011 bezieht X.___ wieder eine Rente der Invalidenversicherung, nachdem eine frühere Invalidenrente vorübergehend aufgehoben gewesen war (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 18. August 2011, Urk. 7/2/2).

Von Dezember 2011 bis November 2015 lebte X.___ in Y.___ ( Urk. 7/1 Ziffer 8). Im November 2015 zog er wieder in die Schweiz und meldete sich in B.___ an (Meldebestätigung in Urk. 7/2/14). Dort stellte er am 9. Dezember 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner Invaliden rente ( Urk. 7/1).

Am 23. Dezember 2015 teilte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), X.___ mit, dass er die Karenzfrist für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht erfülle und damit keine n Anspruch auf Zusatzleis tungen habe ( Urk. 7/5). X.___ stellte den Antrag auf Erlass einer Verfü gung ( Urk. 7/7), worauf das AZL mit Verfügung vom 1 2. Februar 2016 seinen fehlenden Anspruch auf Zusatzleistungen bestätigte ( Urk. 7/V1). Der Gesuch steller erhob am 8. März 2016 Einsprache ( Urk. 7/8), welche das AZL in der Folge mit Entscheid vom 14. März 2016 abwies ( Urk. 2 = Urk. 7/V2) 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2016 erhob X.___ mit Ein gabe vom 21. April 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihm Zusatzleistungen zu bezahlen. Ausserdem stellte er den Antrag, ihm sei für die Jahre 2012 bis 2015 die Bezahlung von AHV Beiträgen für Nichterwerbstätige zu erlauben ( Urk. 1 S. 2). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Stellung nahme zu den Akten des AZL angesetzt ( Urk. 8). Er teilte telefonisch mit, er ver zichte a uf eine Stellungnahme (Telefonnotiz vom 1./2. Juni 2016, Urk. 10), und liess die Frist unbenützt verstreichen (Verfügung vom 29. Juni 2016, Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Kanton e können nach Art. 2 Abs. 2 ELG Leistungen gewähren, die über den Rahmen des ELG hinausgehen. 1.2 1.2.1

Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen ( lit . a, lit . a bis und lit . a ter ) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen ( lit . c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbei tragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden ( lit . b und lit . d). 1.2.2

Art. 5 ELG stellt zusätzliche Anspruchsv oraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer auf. Nach Art. 5 Abs. 1 ELG müssen sich Ausländerinnen und Aus länder unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben, was als Karenzfrist bezeichnet wird. Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre ( Abs. 2). Ferner steht gemäss Art. 5 Abs. 3 ELG denjenigen Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozial versicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu, solange sie die Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 1 ELG nicht erfüllt haben.

Den Voraussetzungen in Art. 5 ELG gehen staatsvertragliche Regelungen vor, die zu Gunsten der gesuchstellenden Personen von den gesetzlichen Karenz fristen abweichen. So haben Angehörige eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA gestützt auf das Personenfreizügigkeitsabkommen beziehungsweise auf das entsprechende Abkommen mit der EFTA unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen wie Schweizerinnen und Schweizer und müssen somit keine Karenzfrist bestehen ( BGE 133 V 265; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 120; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2016, Rz 2410.01 in der ab Januar 2013 gültigen Fassung ). 1.2.3

Nach der Rechtsprechung muss das Erfor dernis des ununterbrochenen Aufent halts während der vorges chriebenen Anzahl an Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Beanspruchung oder Wiederbeanspruchung von Ergän zungsleis tungen erfüllt sein. Dieses Erfordernis gilt also auch dort, wo eine Person die Karenz - zeit in einem früheren Zeitpunkt bereits e inmal bestanden hat , danach jedoch ihren Aufenthalt i n der Schweiz unterbrochen hat und nach der Wieder einreise Ergänzungsleistungen beantragt (BGE 126 V 463 E. 3a) oder wieder beantragt, nachdem der ursprüngliche An s pruch infolge der Aufgabe des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz dahingefal len ist (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 6) . Liegt ein Unterbruch vor, so beginnt somit die Karenzfrist mit der neuen Einreise in die Schweiz wieder von vorn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1).

Die Frage, wann ein Auslandaufenthalt die Karenzfrist unterbricht, beantwortet das Bundesgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die im Bereich der ausser ordentlichen Renten gelten ( Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 1b mit Hinweis auf BGE 110 V 170 E. 3a), und lehnt sich an die staats vertraglichen Regelungen hierzu an (BGE 110 V 170 E. 3a; Urteil des Bundes gerichts 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E. 2.1 und E. 3.1). Nach Art. 16 Abs. 1 des Abkommen s zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit vom 20. Juni 1996 haben chilenische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweize rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, mindestens zehn Jahre (Altersrente) bezie hungsweise mindestens fünf Jahre ( Invalidenrente, Hinterlassenenrente , diese Leistungen ablösende Altersrente )

ununter brochen in der Schweiz gewohnt haben. Nach Art. 16 Abs. 2 des Abkommens gilt die Wohndauer im Sinne von Abs. 1 als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird (Satz 1), wobei in Ausnahmefällen die Drei - monatsfrist erstreckt werden kann. Auf die Wohndauer nicht angerechnet wer den nach Abs.

2 Satz 3 die Wohnzeiten chilenischer Staatsangehöriger in der Schweiz während deren sie von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren. 2. 2.1

Die Regelung in Art. 5 ELG über die Karenzfristen für Ausländerinnen und Aus länder ist im Falle des Beschwerdeführers anwendbar, denn er ist, anders als seine Tochter und seine frühere Ehefrau, nicht im Besitz des Schweizerischen Bürgerrechts, sondern ausschliesslich Y.___ Staatsbürger.

O ffensichtlich ist , dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 1983 in die Schweiz eingereist war, beim Verlassen der Schweiz im Jahr 2011 die zehnjährige Karenz zeit

nach Art. 5 Abs. 1 ELG längstens erfüllt hatte. Es steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2011 bis November 2015 seinen Wohnsitz und seinen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern in Y.___ hatte. Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer an keiner Stelle vorgebracht. 2.2 2.2.1

Gemäss der zitierten Regelung betreffend die Entstehung des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente in Art. 16 Abs. 1 und 2 des Abkommens der Schweiz mit Chile unterbricht ein Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten die für die Karenzfrist massgebende Wohndauer in der Schweiz nur bei Vorlie gen eines Ausnahmefalles nicht .

Die Rechtsprechung zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen bejaht einen Aus nahmefall in diesem Sinne - auch andere Staatsverträge kennen vergleichbare Regelungen - nur dann, wenn triftige Gründe für eine Landesabwesenheit von über drei Monaten gegeben sind , und sie beschränkt diese Gründe auf zwei Kategorien, nämlich auf zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen zum einen und auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt zum andern . Demgegenüber gelten Motive sozialer , familiärer, persönlicher oder beruflicher Art nach dieser Rechtsprechung nicht als triftig (BGE 126 V 463 E. 2 c ) . 2.2.2

Dort, wo eine Person schon vor der Ausreise Ergänzungsleistungen bezogen hat, muss in Abweichung von der r estriktiven dreimonatigen Toleranzzeit eine neue Karenzfrist nur bestanden werden, wenn der Auslandaufenthalt den bisherigen Ergänzungsleistungsanspruch hat erlösch en lassen. Dies ist in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 ELG dann der Fall, wenn mit dem Auslandaufenthalt der Wohnsitz und/oder der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 13 ATSG aufge geben worden ist. Die Ausnahmen, die für die Beibehaltung des schweizerischen Aufenthalts trotz Ausreise sprechen, sind hier weiter gefasst als bei den Aus nahmen zur dreimonatigen Toleranzzeit . Die eine Ausnahme ist der kurzfristige Auslandaufenthalt, der beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, die andere Aus nahme betrifft den Fall, dass ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss , oder den Fall, dass von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbil dung oder Krankheitsbehandlung eine n voraussichtlich überjährigen Ausland a ufenthalt erfordern (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2011 E. 3b und E. 6). 2.3

Ob der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2011 Ergänzungsleistungen bezogen hat, geht aus den Akt en nicht hervor. Ein allfäl liger früherer Ergänzungsleistungsanspruch wäre indessen aus den nachfolgen den Gründen gestützt auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung (E. 2.2.2) als erloschen zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerd eschrift ein Zeugnis von Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 23. März 2016 ein, worin der Arzt ausführte, sein Patient s ei in der Zeit von 2001 bis Ende 2011 mit Unterbrüchen bei ihm in ambulanter Behandlung gestanden, und weil es ihm

Ende 2011 sehr schlecht gegangen sei, habe er ihm geraten, bei seiner Familie in Y.___ Unterstützung zu holen und sich dort gesundheitlich zu stabilisieren. Die gesundheitlichen Gründe und der Ausreise zweck des Verwandtenbesuchs sind wohl Umstände, die einen Auslandaufent halt von höchstens einem Jahr als kurzfristig erscheinen lassen. Der Beschwer deführer dehnte seinen Aufenthalt in Y.___ jedoch auf vier Jahre aus, und es sind keine Gründe ersichtlich, welche zwingend eine Verlängerung über eine Jahresdauer hinaus erfordert hätten. In s besondere machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei in Y.___ unvorhergesehen erkrankt, und auch wenn Dr. C.___ ihm aus gesundheitlichen Gründen zu einem Familienbesuch in Y.___ geraten hatte, kann der dortige überjährige Aufenthalt nicht als Krankheitsb e handlung im Sinne des entsprechenden Verlängerungskriteriums beurteilt wer den.

Damit sind erst recht keine triftigen Gründe im Sinne der restriktiveren Recht sprechung zur tolerierten Landesabwesenheit ohne vorbestandenen Ergän zungsleistungsanspruch gegeben. Eine zwingende krankheitsbedingte Ursache kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht angenommen werden, Hin weise auf höhere Gewalt bestehen nicht und persönliche, soziale und familiäre Motive gelten hier nicht als triftig. 2.4

Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht in erster Linie geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Regelung über die Karenzfrist in Art. 5 Abs. 1 ELG nicht r ichtig ausgelegt und angewendet, sondern brachte v ielmehr vor, diese Regelung verstosse gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 der Schweizerische n Bundesverfassung (BV) und in

Art. 14 der Europäische n Menschenrechtskonvention (EMRK) ( Urk. 1 S. 16 ff. ; vgl. auch Urk. 7/8 S. 3 ) und sei deshalb nicht anzuwenden .

Art. 190 BV gebietet den rechtsanwenden d en Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwen den ( Häfelin /Haller/Keller, Schwei zerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, S. 683 Rz 2086). Im vorliegenden Verfahren kann daher nicht mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit von der Anwendung von Art. 5 ELG abgesehen werden. Des Weiteren hat das Bundesgericht im bereits zitierten Urteil des Jahres 2000 unter Hinweis auf ein früheres Urteil festgehalten, dass aus der EMRK kein weitergehender Anspruch auf Ergänzungsleistungen abzu leiten sei, als er sich aus Art. 5 ELG und der dazu entwickelten landesrecht lichen Rechtsprechung ergebe (BGE 126 V 463 E. 2d).

Den Argumenten der Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit der Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 1 ELG kann somit nicht gefolgt werden. 2.5

Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsl eistungen zu Recht verneint. Die An sprüche auf kantonale Zusatz leistungen und auf Gemeindezuschüsse sodann sind abhängig davon, dass die allgemeinen Anspruchsvorau ssetzungen des ELG erfüllt sind ( § 13 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ZLG] und Art. 2 lit . a der Verord nung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen in Verbindung mit § 13 Abs. 1 ZLG). Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen Anspruch auf kantonale Zusatzleis tungen und auf Gemeindezuschüsse.

Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2016 abzuweisen. 3.

Auf den weiter en Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei für die Jahre 2012 bis 2015 die Bezahlung von AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige zu bewilligen, kann demgegenüber nicht eingetreten werden. Denn diese Frage ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids . Es ist auch nicht die Beschwerdegegnerin, welche darüber zu entscheiden hat, sondern der Beschwerdeführer muss hierfür an die zuständige Ausgleichskasse gelangen. Auf jeden Fall aber würde das Bezahlen von AHV-Beiträgen nichts am fehlen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ändern. Denn aus der Regelung in Art. 16 Abs. 2 Satz 3 des Abkommens mit Chile, dass Wohnzeiten in der Schweiz mit Befreiung von der Versicherungspflicht nicht auf die Wohndauer angerechnet werden, kann nicht umgekehrt geschlossen werden, dass Wohnzeiten ausserhalb der Schweiz anzurechnen sind, wenn schweizerische AHV-Beiträge bezahlt werden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel