Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1954, ist chilenischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 1983 aus seinem Heimatland in die Schweiz ein. 1986 verheiratete er sich mit einer schwe i zerischen Staatsangehörigen, und die Eheleute wurden E l tern einer Tochter. Im Jahr 1991 wurde die Ehe geschieden. Seit März 2011 bezieht X.___ wieder eine Rente der Invalidenversicherung, nachdem eine früher z u gesprochene Invalidenrente vorübergehend aufgehoben g e wesen war. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz erwarb X.___ die Niederlassungsbewilligung C (vgl. die Einwohnerdaten in Urk. 8/4/2 und den Sachverhalt im U r teil des Prozesses Nr. ZL.2016.00047 vom 14. Juli 2016).
Nachdem X.___ ab Dezember 2011 in Chile gelebt hatte, zog er im November 2015 wieder in die Schweiz, meldete sich in Zürich an (vgl. Urk. 8/4/2) und stellte im D e zember 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistu n gen zu seiner Invalidenrente. Die Stadt Zürich verneinte diesen Anspruch mit Verfügung vom 12. Februar 2016 und Einspracheentscheid vom 14. März 2016, weil X.___ die Karenzfrist nicht erfülle. Dieser zog den Entscheid an das Sozialversicherungsgericht weiter, welches die B e schwerde mit Urteil vom 14. Juli 2016 abwies (Prozess Nr. ZL.2016.00047). Das Bundesgericht trat auf die dag e gen erhobene Beschwerde von X.___ (Urk. 8/5) mit Urteil vom 16. September 2016 wegen unzureichender Begründung nicht ein. 1.2
Am 28. November 2016 ersuchte X.___ die Gesundheitsd i rektion des Kantons Zürich um Befreiung vom schweizer i schen Krankenversicherungsobligatorium ab dem 1. Januar 2017 und begründete das Gesuch damit, dass er ab dann während sechs Monaten in den USA leben werde (Urk. 8/1/1). Mit Brief vom 1. Dezember 2016 forderte die Gesundheitsdirektion den Gesuchsteller zu näheren Angaben zum geplanten Aufenthalt in den USA auf (Urk. 8/3); dieser antwortete mit Eingabe vom 17. Dezember 2016 (Urk. 8/6).
Mit Verfügung vom 15. März 2017 wies die Gesundheitsd i rektion das Befreiungs gesuch ab und hielt fest, solange der Gesuchsteller Wohnsitz in der Schweiz habe, was de r zeit der Fall sei, könne er vom Krankenversicherun g sobligatorium nicht ausgenommen werden (Urk. 2/2 = Urk. 8/7). X.___ erhob am 20. April 2017 Einsprache (Urk. 8/12/1), worauf ihm die Gesundheitsdirektion am 3. Mai 2017 nochmals Fragen zum Sachverhalt stellte (Urk. 8/14) und seine Angaben vom 30. Mai 2017 entgege n nahm (Urk. 8/15/1+2). Mit Entscheid vom 9. Juni 2017 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab (Urk. 2/1 = Urk. 8/17). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2017 erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, er sei für die Dauer seines Auslandau f enthalts vom Schweizerischen Krankenversicherungsoblig a torium zu befreien (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bestellung eines unentgel t lichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 1). Die Gesundheits direktion beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. August 2017, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 8/1-18). Das Gericht tätigte anschliessend Abklärungen zur Kra n kenkasse von X.___ (Telefonnotizen in Urk. 9 und Urk. 10; Verfügung vom 29. August 2017, Urk. 11; Eingabe der Städtischen Gesundheitsdienste Zürich vom 5. September 2017 mit Beilagen, Urk. 13 und Urk. 14/1-5) und ordnete danach einen zweiten Schriftenwechsel an (Verfügung vom 6. September 2017, Urk. 15). In der Re p lik vom 26. Oktober 2017 (Urk. 20 und die damit eing e reichten Unterlagen, Urk. 21/1-6) und in der Duplik vom 2. November 2017 (Urk. 23) blieben die Parteien bei i h ren Standpunkten.
Nachdem die Duplik X.___ am 8. November 2017 zugestellt worden war (Urk. 24), führte das Gericht auf dessen A n trag hin (Telefonnotiz vom 21. November 2017, Urk. 25) am 23. Januar 2018 eine öffentliche Verhandlung durch (Protokoll S. 6-8; Plädoyernotizen von X.___ in Urk. 29). Das Protokoll wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. Februar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31). Mit Eingabe vom 3. März 2018 äusserte sich der Gesuchsteller nochmals schriftlich (Urk. 32 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 33/1-3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenvers i cherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitz nahme oder der Geburt in der Schweiz für Kra n kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertr e ter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 KVG u n ter den Versicherern, die nach dem Bundesgesetz betre f fend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Kranke n versicherung haben, frei wählen kann.
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialve r sicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivigeset z buches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenvers i cherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verble i bens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äuss e res, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive A b sicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtspr e chung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hi n weisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 15 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der polit i schen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolize i liche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesg e richts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3).
In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versi cherungspflicht auf Perso nen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen.
Des Weiteren e r mächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. 1.2
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 KVG (Ausdehnung der Versich e rungspflicht) hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV n e ben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenosse n schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügi g keit [FZA]) oder des EFTA-Abkommens der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g), auch Au s länderinnen und Ausländer als versicherungspflichtig e r klärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kr i terien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne Weitere s gegeben sind (vgl. lit. a-c). Ausserdem hat der Bunde s rat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Au s land lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen o b ligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen. 1.3
Was die Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 KVG betrifft, so sind in Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufg e zählt, die von vornherein vom Versiche rungsobligatorium ausge nommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbe diensteten, die der Militärvers i cherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen B e handlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrec h ten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV).
Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personen kategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht e i nes Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch kranke n versichert sind, sofern der Einbezug in die schweizer i sche Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleich wertigen Versicherungsschutz verfügen. Des Weit e ren können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versiche rungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbi l dung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studiere n de, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der ge samten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlun gen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherung s schutz verfügen. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte A r beitnehmer und Arbeit nehmerinnen statuiert, welche g e stützt auf eine zwischenstaatliche Vereinba rung von der Beitrags pflicht in der schweizerischen Alters-, Hinte r lassenen- und Invalidenversiche rung befreit sind, sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischen staatliche Vereinba rung durch eine Ausnahmebewilligung wäh rend eines vorübergehenden Auf enthaltes in der Schweiz von der Beitrags pflicht in der AHV/IV befreit sind.
Weiter ist in Art. 2 Abs. 6 KVV eine Befreiung s möglichkeit für Personen vorgesehen, die aufgrund des FZA dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unte r stellt sind, ohne in der Schweiz zu wohnen, sofern sie eine anderweitige Deckung für den Krank heitsfall nac h weisen, und nach Art. 2 Abs. 7 KVV besteht bei Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes eine Befre i ungsmöglichkeit für Personen, die über eine Aufenthalt s bewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA oder dem EFTA-Abkommen verfügen. Schliesslich ermö g licht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungs pflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versich e rungsschutzes oder der bisheri gen Kostendeckung zur Fo l ge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tra g baren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. 2. 2.1
Der Beschwerdeführer hatte zur Zeit der Gesuchstellung im November 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz und war somit gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unte r stellt. Wie aus der schriftlichen Auskunft der Städt i schen Gesundheitsdienste Zürich vom 5. September 2017 hervorgeht (Urk. 13 und Urk. 14/1-5), war er auch ta t sächlich bei einer schweizerischen Krankenkasse vers i chert, nämlich bei der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (vgl. auch die vom Beschwerd e führer eingereichten Versicherungspolicen in Urk. 21/1-3). Entgegen der Formulierung in der Verfügung vom 15. März 2017 (Urk. 2/2) und in der Korrespondenz zw i schen der Beschwerdegegnerin und den Städtischen Gesun d heitsdiensten Zürich (Urk. 8/2, Urk. 8/4/1 und Urk. 8/13) steht somit nicht die Pflicht des Beschwerd e führers zur Diskussion, sich in der Schweiz neu kranke n versichern zu lassen, und somit fällt auch keine behördliche Zuweisung zu einem schweizerischen Kranke n versicherer gestützt auf Art. 6 Abs. 2 KVG in Betracht. Vielmehr stellt sich nur die Frage, unter welchen U m ständen die Pflicht des Beschwerdeführers wegfällt, die Versicherung für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beizubehalten. Dies hat die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht klargestellt (Urk. 2/1 S. 4). 2.2
Fest steht sodann auch, dass der Beschwerdeführer in der Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheen t scheids vom 9. Juni 2017 den geplanten Aufenthalt in den USA noch nicht verwirklicht hat. In der Eingabe vom 17. Dezember 2016 legte er dar, zur Zeit eine Wohnung in Kalifornien zu suchen, um nach der bevorstehenden Heirat dort zusammen mit seiner Ehefrau zu leben (Urk. 8/6 S. 2), und in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 wies er auf die unterdessen erfolgte Eheschliessung mit einer US-amerikanischen Staatsangehörigen hin (vgl. Urk. 8/15/2) und führte aus, er werde in die USA reisen, um dort seine Aufenthaltsbewilligung (Green Card) mit der Migrationsbehörde zu regeln (Urk. 8/15/1 S. 1). In den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1 und Urk. 20) ist sodann nirgendwo die Rede davon, dass der USA-Aufenthalt unterdessen stattgefunden hätte, und auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2018 (vgl. Urk. 29) äusserte sich der B e schwerdeführer nicht in diesem Sinne.
Soweit die Beschwerdegegnerin daher im angefochtenen Einspracheentscheid festhielt, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, seinen Wohnsitz in die USA verlegt zu haben (Urk. 2/1 S. 3), so wurde eine solche Verlegung von ihm gar nicht geltend gemacht. Es geht demnach nicht um eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Krankenve r sicherungsobligatorium unter den aktuellen Verhältni s sen, sondern vielmehr um eine Befreiung unter künftigen, erst in Aussicht genommenen Verhältnissen. Indessen kann nicht bereits im Voraus beurteilt werden, ob der B e schwerdeführer während seines erst für die Zukunft g e planten Aufenthalts in den USA der schweizerischen Krankenversicherungspflicht untersteht und ob er bej a hendenfalls von dieser Pflicht befreit werden kann. Denn für eine solche Beurteilung fehlt es an genügend konkr e ten Angaben. Weder steht der Zeitpunkt der Reise in die USA fest, noch ist etwas Definitives über die Wohnve r hältnisse und den Aufenthaltszweck bekannt. Die B e schwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, im Sinne eines rechtsgestaltenden Entscheids eine künftige Befreiung des Beschwerdeführers vom Versicherungsoblig a torium auszusprechen. 2.3 2.3.1
Zu beurteilen bleibt, wieweit dem Interesse des B e schwerdeführers an einem feststellenden Entscheid – a n stelle eines nicht möglichen gestaltenden Entscheids - über seine künftige Befreiung vom Versicherungsobligat o rium nachgekommen werden kann. Die Rechtsgrundlage hie r für findet sich in Art. 49 Abs. 2 ATSG, wonach dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu en t sprechen ist, wenn die gesuchstellende Person ein schü t zenswertes Interesse glaubhaft macht. Ein solches schützenswertes Interesse hat die Rechtsprechung etwa als gegeben erachtet, als eine versicherte Person im Voraus klären lassen wollte, ob die ihr derzeit gewäh r ten Sozialversicherungsleistungen im Falle des Wegzugs ins Ausland weiterhin ausgerichtet werden (BGE 142 V 2). 2.3.2
Vorliegendenfalls geht es ebenfalls um künftige s o zialversicherungsrechtliche Pflichten und Ansprüche bei einem Aufenthalt im Ausland. Das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist daher in einem gewissen Umfang gegeben.
Der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugru n de liegende Verfügung enthalten denn auch insoweit eine feststellende Komponente, als sie darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer dann nicht mehr dem schweize rischen Versicherungsobligatorium unterstünde, wenn er seinen Wohnsitz in die USA verlegte (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2). Diese Feststellung ist zutreffend. Ebenso trifft zu, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er mit se i nem Aufenthalt in den USA keinen dortigen Wohnsitz b e gründete, sondern den schweizerischen Wohnsitz beibehielte, nur vom Versicherungsobligatorium befreit werden könnte, wenn einer der vorstehend aufgelisteten Ausnahmetatbestände erfüllt wäre (vgl. Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 1), wobei für die hauptsächlich in Frage kommenden Sachverhalt in Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 8 KVV der Nachweis einer anderweitigen, ausländischen Krankenversicherung erforderlich wäre.
Hingegen ist keine verbindliche Feststellung darüber möglich, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in den USA zu bej a hen wäre, insbesondere auch nicht darüber, ob ein von vornherein auf sechs Monate befristeter USA-Aufenthalt, wie ihn der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen im Befreiungsgesuch, in der Einsprache, in der Stellun g nahme vom 30. Mai 2017 und auch im vorliegenden Verfa h ren plante (Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/12/1, Urk. 8/15/1 S. 4, Urk. 1 S. 5, Urk. 20 S. 1 und Urk. 29 S. 2), zur A n nahme einer Wohnsitzverlegung führen könnte. 2.3.3
Mit der sechsmonatigen Befristung des Auslandau f enthalts will der Beschwerdeführer seinen Darlegungen zufolge vermeiden, dass er die schweizerische Niederla s sungsbewilligung verliert (vgl. Urk. 1 S. 5, S. 6 und S. 16, Urk. 20 S. 1 f., Urk. 29 S. 18; vgl. Art. 34 und Art. 61-63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]), und möglicherwe i se ist er auch bestrebt, die Karenzfrist zum Bezug von Ergänzungsleistungen (zehn Jahre für eine volle Ergä n zungsleistung, fünf Jahre für eine Ergänzungsleistung von höchstens dem Mindestbetrag der ordentlichen Vol l rente der AHV/IV; vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 des Bu n desgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] in Ve r bindung mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Abkommens zw i schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit vom 20. Juni 1996 ) nicht erneut zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen das
Urteil des Prozesses Nr. ZL.2016.00047 vom 14. Juli 2016).
Es kann allerdings keine Feststellung über die Vorau s setzungen getroffen werden, unter denen die genannten Rechte trotz Aufenthalts in den USA gewahrt bleiben. Denn diese Fragen fallen nicht in die Kompetenz der B e schwerdegegnerin und sind nicht Gegenstand des angefoc h tenen Einspracheentscheids; für ausländerrechtliche Fragen ist zudem auch das Sozialversicherungsgericht sachlich nicht zuständig. Es kann lediglich ohne Recht s verbindlichkeit darauf hingewiesen werden, dass nicht zwangsläufig Kongruenz zwischen dem Wohnsitz, den Au f enthaltsrechten und den Sozialversicherungsansprüchen besteht, indem beispielsweise nach Art. 16 Abs. 2 des zitierten Abkommens zwischen der Schweiz und Chile b e reits ein Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten die Karenzfrist in der Regel unterbricht und diese U n terbrechung somit keine Wohnsitznahme im Ausland erfo r dert. 2.3.4
Der Beschwerdeführer beantragte denn auch nicht e x plizit, es seien Feststellungen zu seinem Aufenthalt s status und zu seinen Ansprüchen auf Sozialversicherungsleistungen ausserhalb des KVG zu e r lassen. Er leitet jedoch offenbar daraus, dass er bei Abmeldung aus der Schweiz und Wohnsitznahme in den USA aufenthaltsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich als Ausländer nicht gleich behandelt wird wie ein Inh a ber des Schweizer Bürgerrechts, einen zusätzlichen Grund zur Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherun g sobligorium ab, der daher rührt, dass es ihm anders als einem Schweizer Bürger nicht möglich ist, ohne Verlust von Rechten in den USA Wohnsitz zu begründen und auf diese Weise dem Krankenversicherungsobligatorium zu en t gehen (vgl. Urk. 1 S. 6 und S. 16, Urk. 20 S. 1 f., Urk. 29 S. 18).
Zum einen ist indessen diese Ungleichbehandlung nicht im KVG begründet, sondern im Ausländerrecht und im ELG. Und zum andern stellt das schweizerische Krankenversich e rungsobligatorium nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht dar. Die Möglichkeit einer freiwilligen Unte r stellung unter das KVG-Obligatorium ist nämlich nur in sehr begrenztem Rahmen möglich, etwa im Falle von Pers o nen mit Vorrechten nach internationalem Recht nach Art. 6 Abs. 1 KVV, bei Grenzgängern (Art. 3 Abs. 1 KVV) oder bei der Ausübung eines Wahlrechts aufgrund des FZA (vgl. Art. 2 Abs. 6 KVV). Hinzu kommt, dass das Verble i ben im Krankenversicherungsobligatorium während eines Auslandaufent halts entgegen der Darstellung des B e schwerdeführers (vgl. Urk. 8/1 S. 1, Urk. 1 S. 5) nicht zur Einbusse sämtlicher Ansprüche führt. Vielmehr b e steht ein Anspruch auf die Übernahme von Auslandbehan d lungen in Notfällen (Art. 34 Abs. 2 KVG, Art. 36 Abs. 2 KVV), also dann, wenn Versicherte bei einem vorüberg e henden Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückkehr in die Schweiz nicht angeme s sen ist (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 KVV), und darüber hinaus hat die versicherte Person die Möglichkeit, zur kasse n pflichtigen Behandlung in die Schweiz zurückzukehren und anschliessend ihren Auslandaufenthalt fortzusetzen. U n ter diesen Umständen ist die gesetzliche Regelung hi n sichtlich der Befreiungsmöglichkeiten nicht als lückenhaft zu beurteilen, und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie eines der vom Beschwerdeführer a n gerufenen Grundrechte (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und S. 7, Urk. 20 S. 11 f., Urk. 29 S. 2 f., S. 13 f. und S. 22) verletzen würde. Es rechtfertigt sich daher nicht, für die Situation, in der sich der Beschwerdeführer befi n det, in richterlicher Lückenfüllung einen zusätzlichen Befreiungssachverhalt vorzusehen. 2.3.5
Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer während des geplanten Aufenthalts in den USA dem schwe i zerischen Krankenversicherungsobligatorium nur dann nicht untersteht, wenn er seinen schweizerischen Woh n sitz aufgibt oder wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgründe vorliegt. 2.4
Die Beschwerde ist daher im Sinne der vorstehenden Erw ä gungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm sei die Pr ä mienzahlung aufgrund seiner prekären finanzielle Situ a tion nicht zuzumuten (Urk. 1 S. 3, S. 8 und S. 12 f., Urk. 20 S. 4 f., Urk. 29 S. 4 und S. 8), so wies die B e schwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. März 2017 zu Recht auf die Möglichkeit der Prämienübernahme nach § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) hin (Urk. 2/2 S. 2). Danach übernimmt die Gemeinde
die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der o b ligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale
Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Diese Pflicht zur Prämienübernahme besteht auch dann, wenn keine Soz i alhilfe bezogen wird. Gemäss den Erläuterungen des R e gierungsrates (publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 22. November 2013) zu § 20 der Verordnung zum EG KVG vom 13. November 2013 hat nämlich auch eine Pe r son, die keine Sozialhilfe beziehen will, die Möglic h keit, wenigstens die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien durch die öffentliche Hand begleichen zu lassen. 3.
Sodann ist über den Antrag des Beschwerdeführers auf B e stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 1) zu entscheiden.
Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG
wird der beschwerd e führenden Person dort, wo die V erhältnisse es rechtfe r tigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewil ligt . Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind in der R e gel die Vorausset zungen für die Bewilligung der unen t geltlichen Rechtsverbeiständung dann erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Ver beiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch g eboten ist (vgl. BGE 125 V 32 E . 4b; Urteil des Bunde s gerichts I 341/04
v om 22. Dezember 2004 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). In Anlehnung an diese Rechtspr e chung ist in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozia l versicherungsgericht ( GSVGer ) festge legt, dass einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, den Pr o zess selber zu führen, ihr die nöti gen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist im Falle des zur Diskussion stehenden Auslandaufenthalts, der erst für die Zukunft geplant ist und zu dessen Ausgestaltung der Beschwerdeführer keine näheren Angaben gemacht hat, nur eine allgemeine Feststellung über die bestehende Rechtslage möglich. Hierzu war der Beizug eines Anwalts nicht erforderlich. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 32 und Urk. 33/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ve r treters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenvers i cherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitz nahme oder der Geburt in der Schweiz für Kra n kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertr e ter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 KVG u n ter den Versicherern, die nach dem Bundesgesetz betre f fend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Kranke n versicherung haben, frei wählen kann.
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialve r sicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivigeset z buches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenvers i cherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verble i bens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äuss e res, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive A b sicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtspr e chung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hi n weisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 15 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der polit i schen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolize i liche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesg e richts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3).
In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versi cherungspflicht auf Perso nen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen.
Des Weiteren e r mächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
E. 1.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 KVG (Ausdehnung der Versich e rungspflicht) hat der Bundesrat in Art. 1 Abs.
E. 1.3 Was die Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 KVG betrifft, so sind in Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufg e zählt, die von vornherein vom Versiche rungsobligatorium ausge nommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbe diensteten, die der Militärvers i cherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen B e handlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrec h ten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV).
Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personen kategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht e i nes Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch kranke n versichert sind, sofern der Einbezug in die schweizer i sche Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleich wertigen Versicherungsschutz verfügen. Des Weit e ren können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versiche rungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbi l dung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studiere n de, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der ge samten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlun gen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherung s schutz verfügen. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte A r beitnehmer und Arbeit nehmerinnen statuiert, welche g e stützt auf eine zwischenstaatliche Vereinba rung von der Beitrags pflicht in der schweizerischen Alters-, Hinte r lassenen- und Invalidenversiche rung befreit sind, sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischen staatliche Vereinba rung durch eine Ausnahmebewilligung wäh rend eines vorübergehenden Auf enthaltes in der Schweiz von der Beitrags pflicht in der AHV/IV befreit sind.
Weiter ist in Art. 2 Abs. 6 KVV eine Befreiung s möglichkeit für Personen vorgesehen, die aufgrund des FZA dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unte r stellt sind, ohne in der Schweiz zu wohnen, sofern sie eine anderweitige Deckung für den Krank heitsfall nac h weisen, und nach Art. 2 Abs. 7 KVV besteht bei Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes eine Befre i ungsmöglichkeit für Personen, die über eine Aufenthalt s bewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA oder dem EFTA-Abkommen verfügen. Schliesslich ermö g licht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungs pflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versich e rungsschutzes oder der bisheri gen Kostendeckung zur Fo l ge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tra g baren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
E. 2 KVV n e ben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenosse n schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügi g keit [FZA]) oder des EFTA-Abkommens der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g), auch Au s länderinnen und Ausländer als versicherungspflichtig e r klärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kr i terien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne Weitere s gegeben sind (vgl. lit. a-c). Ausserdem hat der Bunde s rat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Au s land lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen o b ligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer hatte zur Zeit der Gesuchstellung im November 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz und war somit gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unte r stellt. Wie aus der schriftlichen Auskunft der Städt i schen Gesundheitsdienste Zürich vom 5. September 2017 hervorgeht (Urk. 13 und Urk. 14/1-5), war er auch ta t sächlich bei einer schweizerischen Krankenkasse vers i chert, nämlich bei der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (vgl. auch die vom Beschwerd e führer eingereichten Versicherungspolicen in Urk. 21/1-3). Entgegen der Formulierung in der Verfügung vom 15. März 2017 (Urk. 2/2) und in der Korrespondenz zw i schen der Beschwerdegegnerin und den Städtischen Gesun d heitsdiensten Zürich (Urk. 8/2, Urk. 8/4/1 und Urk. 8/13) steht somit nicht die Pflicht des Beschwerd e führers zur Diskussion, sich in der Schweiz neu kranke n versichern zu lassen, und somit fällt auch keine behördliche Zuweisung zu einem schweizerischen Kranke n versicherer gestützt auf Art. 6 Abs. 2 KVG in Betracht. Vielmehr stellt sich nur die Frage, unter welchen U m ständen die Pflicht des Beschwerdeführers wegfällt, die Versicherung für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beizubehalten. Dies hat die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht klargestellt (Urk. 2/1 S. 4).
E. 2.2 Fest steht sodann auch, dass der Beschwerdeführer in der Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheen t scheids vom 9. Juni 2017 den geplanten Aufenthalt in den USA noch nicht verwirklicht hat. In der Eingabe vom 17. Dezember 2016 legte er dar, zur Zeit eine Wohnung in Kalifornien zu suchen, um nach der bevorstehenden Heirat dort zusammen mit seiner Ehefrau zu leben (Urk. 8/6 S. 2), und in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 wies er auf die unterdessen erfolgte Eheschliessung mit einer US-amerikanischen Staatsangehörigen hin (vgl. Urk. 8/15/2) und führte aus, er werde in die USA reisen, um dort seine Aufenthaltsbewilligung (Green Card) mit der Migrationsbehörde zu regeln (Urk. 8/15/1 S. 1). In den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1 und Urk. 20) ist sodann nirgendwo die Rede davon, dass der USA-Aufenthalt unterdessen stattgefunden hätte, und auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2018 (vgl. Urk. 29) äusserte sich der B e schwerdeführer nicht in diesem Sinne.
Soweit die Beschwerdegegnerin daher im angefochtenen Einspracheentscheid festhielt, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, seinen Wohnsitz in die USA verlegt zu haben (Urk. 2/1 S. 3), so wurde eine solche Verlegung von ihm gar nicht geltend gemacht. Es geht demnach nicht um eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Krankenve r sicherungsobligatorium unter den aktuellen Verhältni s sen, sondern vielmehr um eine Befreiung unter künftigen, erst in Aussicht genommenen Verhältnissen. Indessen kann nicht bereits im Voraus beurteilt werden, ob der B e schwerdeführer während seines erst für die Zukunft g e planten Aufenthalts in den USA der schweizerischen Krankenversicherungspflicht untersteht und ob er bej a hendenfalls von dieser Pflicht befreit werden kann. Denn für eine solche Beurteilung fehlt es an genügend konkr e ten Angaben. Weder steht der Zeitpunkt der Reise in die USA fest, noch ist etwas Definitives über die Wohnve r hältnisse und den Aufenthaltszweck bekannt. Die B e schwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, im Sinne eines rechtsgestaltenden Entscheids eine künftige Befreiung des Beschwerdeführers vom Versicherungsoblig a torium auszusprechen.
E. 2.3.1 Zu beurteilen bleibt, wieweit dem Interesse des B e schwerdeführers an einem feststellenden Entscheid – a n stelle eines nicht möglichen gestaltenden Entscheids - über seine künftige Befreiung vom Versicherungsobligat o rium nachgekommen werden kann. Die Rechtsgrundlage hie r für findet sich in Art. 49 Abs. 2 ATSG, wonach dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu en t sprechen ist, wenn die gesuchstellende Person ein schü t zenswertes Interesse glaubhaft macht. Ein solches schützenswertes Interesse hat die Rechtsprechung etwa als gegeben erachtet, als eine versicherte Person im Voraus klären lassen wollte, ob die ihr derzeit gewäh r ten Sozialversicherungsleistungen im Falle des Wegzugs ins Ausland weiterhin ausgerichtet werden (BGE 142 V 2).
E. 2.3.2 Vorliegendenfalls geht es ebenfalls um künftige s o zialversicherungsrechtliche Pflichten und Ansprüche bei einem Aufenthalt im Ausland. Das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist daher in einem gewissen Umfang gegeben.
Der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugru n de liegende Verfügung enthalten denn auch insoweit eine feststellende Komponente, als sie darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer dann nicht mehr dem schweize rischen Versicherungsobligatorium unterstünde, wenn er seinen Wohnsitz in die USA verlegte (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2). Diese Feststellung ist zutreffend. Ebenso trifft zu, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er mit se i nem Aufenthalt in den USA keinen dortigen Wohnsitz b e gründete, sondern den schweizerischen Wohnsitz beibehielte, nur vom Versicherungsobligatorium befreit werden könnte, wenn einer der vorstehend aufgelisteten Ausnahmetatbestände erfüllt wäre (vgl. Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 1), wobei für die hauptsächlich in Frage kommenden Sachverhalt in Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 8 KVV der Nachweis einer anderweitigen, ausländischen Krankenversicherung erforderlich wäre.
Hingegen ist keine verbindliche Feststellung darüber möglich, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in den USA zu bej a hen wäre, insbesondere auch nicht darüber, ob ein von vornherein auf sechs Monate befristeter USA-Aufenthalt, wie ihn der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen im Befreiungsgesuch, in der Einsprache, in der Stellun g nahme vom 30. Mai 2017 und auch im vorliegenden Verfa h ren plante (Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/12/1, Urk. 8/15/1 S. 4, Urk. 1 S. 5, Urk. 20 S. 1 und Urk. 29 S. 2), zur A n nahme einer Wohnsitzverlegung führen könnte.
E. 2.3.3 Mit der sechsmonatigen Befristung des Auslandau f enthalts will der Beschwerdeführer seinen Darlegungen zufolge vermeiden, dass er die schweizerische Niederla s sungsbewilligung verliert (vgl. Urk. 1 S. 5, S. 6 und S. 16, Urk. 20 S. 1 f., Urk. 29 S. 18; vgl. Art. 34 und Art. 61-63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]), und möglicherwe i se ist er auch bestrebt, die Karenzfrist zum Bezug von Ergänzungsleistungen (zehn Jahre für eine volle Ergä n zungsleistung, fünf Jahre für eine Ergänzungsleistung von höchstens dem Mindestbetrag der ordentlichen Vol l rente der AHV/IV; vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 des Bu n desgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] in Ve r bindung mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Abkommens zw i schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit vom 20. Juni 1996 ) nicht erneut zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen das
Urteil des Prozesses Nr. ZL.2016.00047 vom 14. Juli 2016).
Es kann allerdings keine Feststellung über die Vorau s setzungen getroffen werden, unter denen die genannten Rechte trotz Aufenthalts in den USA gewahrt bleiben. Denn diese Fragen fallen nicht in die Kompetenz der B e schwerdegegnerin und sind nicht Gegenstand des angefoc h tenen Einspracheentscheids; für ausländerrechtliche Fragen ist zudem auch das Sozialversicherungsgericht sachlich nicht zuständig. Es kann lediglich ohne Recht s verbindlichkeit darauf hingewiesen werden, dass nicht zwangsläufig Kongruenz zwischen dem Wohnsitz, den Au f enthaltsrechten und den Sozialversicherungsansprüchen besteht, indem beispielsweise nach Art. 16 Abs. 2 des zitierten Abkommens zwischen der Schweiz und Chile b e reits ein Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten die Karenzfrist in der Regel unterbricht und diese U n terbrechung somit keine Wohnsitznahme im Ausland erfo r dert.
E. 2.3.4 Der Beschwerdeführer beantragte denn auch nicht e x plizit, es seien Feststellungen zu seinem Aufenthalt s status und zu seinen Ansprüchen auf Sozialversicherungsleistungen ausserhalb des KVG zu e r lassen. Er leitet jedoch offenbar daraus, dass er bei Abmeldung aus der Schweiz und Wohnsitznahme in den USA aufenthaltsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich als Ausländer nicht gleich behandelt wird wie ein Inh a ber des Schweizer Bürgerrechts, einen zusätzlichen Grund zur Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherun g sobligorium ab, der daher rührt, dass es ihm anders als einem Schweizer Bürger nicht möglich ist, ohne Verlust von Rechten in den USA Wohnsitz zu begründen und auf diese Weise dem Krankenversicherungsobligatorium zu en t gehen (vgl. Urk. 1 S. 6 und S. 16, Urk. 20 S. 1 f., Urk. 29 S. 18).
Zum einen ist indessen diese Ungleichbehandlung nicht im KVG begründet, sondern im Ausländerrecht und im ELG. Und zum andern stellt das schweizerische Krankenversich e rungsobligatorium nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht dar. Die Möglichkeit einer freiwilligen Unte r stellung unter das KVG-Obligatorium ist nämlich nur in sehr begrenztem Rahmen möglich, etwa im Falle von Pers o nen mit Vorrechten nach internationalem Recht nach Art. 6 Abs. 1 KVV, bei Grenzgängern (Art. 3 Abs. 1 KVV) oder bei der Ausübung eines Wahlrechts aufgrund des FZA (vgl. Art. 2 Abs. 6 KVV). Hinzu kommt, dass das Verble i ben im Krankenversicherungsobligatorium während eines Auslandaufent halts entgegen der Darstellung des B e schwerdeführers (vgl. Urk. 8/1 S. 1, Urk. 1 S. 5) nicht zur Einbusse sämtlicher Ansprüche führt. Vielmehr b e steht ein Anspruch auf die Übernahme von Auslandbehan d lungen in Notfällen (Art. 34 Abs. 2 KVG, Art. 36 Abs. 2 KVV), also dann, wenn Versicherte bei einem vorüberg e henden Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückkehr in die Schweiz nicht angeme s sen ist (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 KVV), und darüber hinaus hat die versicherte Person die Möglichkeit, zur kasse n pflichtigen Behandlung in die Schweiz zurückzukehren und anschliessend ihren Auslandaufenthalt fortzusetzen. U n ter diesen Umständen ist die gesetzliche Regelung hi n sichtlich der Befreiungsmöglichkeiten nicht als lückenhaft zu beurteilen, und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie eines der vom Beschwerdeführer a n gerufenen Grundrechte (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und S. 7, Urk. 20 S. 11 f., Urk. 29 S. 2 f., S. 13 f. und S. 22) verletzen würde. Es rechtfertigt sich daher nicht, für die Situation, in der sich der Beschwerdeführer befi n det, in richterlicher Lückenfüllung einen zusätzlichen Befreiungssachverhalt vorzusehen.
E. 2.3.5 Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer während des geplanten Aufenthalts in den USA dem schwe i zerischen Krankenversicherungsobligatorium nur dann nicht untersteht, wenn er seinen schweizerischen Woh n sitz aufgibt oder wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgründe vorliegt.
E. 2.4 Die Beschwerde ist daher im Sinne der vorstehenden Erw ä gungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm sei die Pr ä mienzahlung aufgrund seiner prekären finanzielle Situ a tion nicht zuzumuten (Urk. 1 S. 3, S. 8 und S. 12 f., Urk. 20 S. 4 f., Urk. 29 S. 4 und S. 8), so wies die B e schwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. März 2017 zu Recht auf die Möglichkeit der Prämienübernahme nach § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) hin (Urk. 2/2 S. 2). Danach übernimmt die Gemeinde
die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der o b ligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale
Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Diese Pflicht zur Prämienübernahme besteht auch dann, wenn keine Soz i alhilfe bezogen wird. Gemäss den Erläuterungen des R e gierungsrates (publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 22. November 2013) zu § 20 der Verordnung zum EG KVG vom 13. November 2013 hat nämlich auch eine Pe r son, die keine Sozialhilfe beziehen will, die Möglic h keit, wenigstens die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien durch die öffentliche Hand begleichen zu lassen.
E. 3 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 32 und Urk. 33/1-3 - Bundesamt für Gesundheit
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ve r treters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2017.00068 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1954, ist chilenischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 1983 aus seinem Heimatland in die Schweiz ein. 1986 verheiratete er sich mit einer schwe i zerischen Staatsangehörigen, und die Eheleute wurden E l tern einer Tochter. Im Jahr 1991 wurde die Ehe geschieden. Seit März 2011 bezieht X.___ wieder eine Rente der Invalidenversicherung, nachdem eine früher z u gesprochene Invalidenrente vorübergehend aufgehoben g e wesen war. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz erwarb X.___ die Niederlassungsbewilligung C (vgl. die Einwohnerdaten in Urk. 8/4/2 und den Sachverhalt im U r teil des Prozesses Nr. ZL.2016.00047 vom 14. Juli 2016).
Nachdem X.___ ab Dezember 2011 in Chile gelebt hatte, zog er im November 2015 wieder in die Schweiz, meldete sich in Zürich an (vgl. Urk. 8/4/2) und stellte im D e zember 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistu n gen zu seiner Invalidenrente. Die Stadt Zürich verneinte diesen Anspruch mit Verfügung vom 12. Februar 2016 und Einspracheentscheid vom 14. März 2016, weil X.___ die Karenzfrist nicht erfülle. Dieser zog den Entscheid an das Sozialversicherungsgericht weiter, welches die B e schwerde mit Urteil vom 14. Juli 2016 abwies (Prozess Nr. ZL.2016.00047). Das Bundesgericht trat auf die dag e gen erhobene Beschwerde von X.___ (Urk. 8/5) mit Urteil vom 16. September 2016 wegen unzureichender Begründung nicht ein. 1.2
Am 28. November 2016 ersuchte X.___ die Gesundheitsd i rektion des Kantons Zürich um Befreiung vom schweizer i schen Krankenversicherungsobligatorium ab dem 1. Januar 2017 und begründete das Gesuch damit, dass er ab dann während sechs Monaten in den USA leben werde (Urk. 8/1/1). Mit Brief vom 1. Dezember 2016 forderte die Gesundheitsdirektion den Gesuchsteller zu näheren Angaben zum geplanten Aufenthalt in den USA auf (Urk. 8/3); dieser antwortete mit Eingabe vom 17. Dezember 2016 (Urk. 8/6).
Mit Verfügung vom 15. März 2017 wies die Gesundheitsd i rektion das Befreiungs gesuch ab und hielt fest, solange der Gesuchsteller Wohnsitz in der Schweiz habe, was de r zeit der Fall sei, könne er vom Krankenversicherun g sobligatorium nicht ausgenommen werden (Urk. 2/2 = Urk. 8/7). X.___ erhob am 20. April 2017 Einsprache (Urk. 8/12/1), worauf ihm die Gesundheitsdirektion am 3. Mai 2017 nochmals Fragen zum Sachverhalt stellte (Urk. 8/14) und seine Angaben vom 30. Mai 2017 entgege n nahm (Urk. 8/15/1+2). Mit Entscheid vom 9. Juni 2017 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab (Urk. 2/1 = Urk. 8/17). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2017 erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, er sei für die Dauer seines Auslandau f enthalts vom Schweizerischen Krankenversicherungsoblig a torium zu befreien (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bestellung eines unentgel t lichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 1). Die Gesundheits direktion beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. August 2017, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 8/1-18). Das Gericht tätigte anschliessend Abklärungen zur Kra n kenkasse von X.___ (Telefonnotizen in Urk. 9 und Urk. 10; Verfügung vom 29. August 2017, Urk. 11; Eingabe der Städtischen Gesundheitsdienste Zürich vom 5. September 2017 mit Beilagen, Urk. 13 und Urk. 14/1-5) und ordnete danach einen zweiten Schriftenwechsel an (Verfügung vom 6. September 2017, Urk. 15). In der Re p lik vom 26. Oktober 2017 (Urk. 20 und die damit eing e reichten Unterlagen, Urk. 21/1-6) und in der Duplik vom 2. November 2017 (Urk. 23) blieben die Parteien bei i h ren Standpunkten.
Nachdem die Duplik X.___ am 8. November 2017 zugestellt worden war (Urk. 24), führte das Gericht auf dessen A n trag hin (Telefonnotiz vom 21. November 2017, Urk. 25) am 23. Januar 2018 eine öffentliche Verhandlung durch (Protokoll S. 6-8; Plädoyernotizen von X.___ in Urk. 29). Das Protokoll wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. Februar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31). Mit Eingabe vom 3. März 2018 äusserte sich der Gesuchsteller nochmals schriftlich (Urk. 32 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 33/1-3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenvers i cherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitz nahme oder der Geburt in der Schweiz für Kra n kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertr e ter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 KVG u n ter den Versicherern, die nach dem Bundesgesetz betre f fend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Kranke n versicherung haben, frei wählen kann.
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialve r sicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivigeset z buches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenvers i cherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verble i bens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äuss e res, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive A b sicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtspr e chung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hi n weisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 15 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der polit i schen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolize i liche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesg e richts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3).
In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versi cherungspflicht auf Perso nen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen.
Des Weiteren e r mächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. 1.2
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 KVG (Ausdehnung der Versich e rungspflicht) hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV n e ben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenosse n schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügi g keit [FZA]) oder des EFTA-Abkommens der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g), auch Au s länderinnen und Ausländer als versicherungspflichtig e r klärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kr i terien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne Weitere s gegeben sind (vgl. lit. a-c). Ausserdem hat der Bunde s rat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Au s land lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen o b ligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen. 1.3
Was die Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 KVG betrifft, so sind in Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufg e zählt, die von vornherein vom Versiche rungsobligatorium ausge nommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbe diensteten, die der Militärvers i cherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen B e handlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrec h ten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV).
Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personen kategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht e i nes Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch kranke n versichert sind, sofern der Einbezug in die schweizer i sche Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleich wertigen Versicherungsschutz verfügen. Des Weit e ren können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versiche rungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbi l dung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studiere n de, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der ge samten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlun gen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherung s schutz verfügen. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte A r beitnehmer und Arbeit nehmerinnen statuiert, welche g e stützt auf eine zwischenstaatliche Vereinba rung von der Beitrags pflicht in der schweizerischen Alters-, Hinte r lassenen- und Invalidenversiche rung befreit sind, sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischen staatliche Vereinba rung durch eine Ausnahmebewilligung wäh rend eines vorübergehenden Auf enthaltes in der Schweiz von der Beitrags pflicht in der AHV/IV befreit sind.
Weiter ist in Art. 2 Abs. 6 KVV eine Befreiung s möglichkeit für Personen vorgesehen, die aufgrund des FZA dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unte r stellt sind, ohne in der Schweiz zu wohnen, sofern sie eine anderweitige Deckung für den Krank heitsfall nac h weisen, und nach Art. 2 Abs. 7 KVV besteht bei Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes eine Befre i ungsmöglichkeit für Personen, die über eine Aufenthalt s bewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA oder dem EFTA-Abkommen verfügen. Schliesslich ermö g licht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungs pflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versich e rungsschutzes oder der bisheri gen Kostendeckung zur Fo l ge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tra g baren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. 2. 2.1
Der Beschwerdeführer hatte zur Zeit der Gesuchstellung im November 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz und war somit gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unte r stellt. Wie aus der schriftlichen Auskunft der Städt i schen Gesundheitsdienste Zürich vom 5. September 2017 hervorgeht (Urk. 13 und Urk. 14/1-5), war er auch ta t sächlich bei einer schweizerischen Krankenkasse vers i chert, nämlich bei der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (vgl. auch die vom Beschwerd e führer eingereichten Versicherungspolicen in Urk. 21/1-3). Entgegen der Formulierung in der Verfügung vom 15. März 2017 (Urk. 2/2) und in der Korrespondenz zw i schen der Beschwerdegegnerin und den Städtischen Gesun d heitsdiensten Zürich (Urk. 8/2, Urk. 8/4/1 und Urk. 8/13) steht somit nicht die Pflicht des Beschwerd e führers zur Diskussion, sich in der Schweiz neu kranke n versichern zu lassen, und somit fällt auch keine behördliche Zuweisung zu einem schweizerischen Kranke n versicherer gestützt auf Art. 6 Abs. 2 KVG in Betracht. Vielmehr stellt sich nur die Frage, unter welchen U m ständen die Pflicht des Beschwerdeführers wegfällt, die Versicherung für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beizubehalten. Dies hat die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht klargestellt (Urk. 2/1 S. 4). 2.2
Fest steht sodann auch, dass der Beschwerdeführer in der Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheen t scheids vom 9. Juni 2017 den geplanten Aufenthalt in den USA noch nicht verwirklicht hat. In der Eingabe vom 17. Dezember 2016 legte er dar, zur Zeit eine Wohnung in Kalifornien zu suchen, um nach der bevorstehenden Heirat dort zusammen mit seiner Ehefrau zu leben (Urk. 8/6 S. 2), und in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 wies er auf die unterdessen erfolgte Eheschliessung mit einer US-amerikanischen Staatsangehörigen hin (vgl. Urk. 8/15/2) und führte aus, er werde in die USA reisen, um dort seine Aufenthaltsbewilligung (Green Card) mit der Migrationsbehörde zu regeln (Urk. 8/15/1 S. 1). In den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1 und Urk. 20) ist sodann nirgendwo die Rede davon, dass der USA-Aufenthalt unterdessen stattgefunden hätte, und auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2018 (vgl. Urk. 29) äusserte sich der B e schwerdeführer nicht in diesem Sinne.
Soweit die Beschwerdegegnerin daher im angefochtenen Einspracheentscheid festhielt, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, seinen Wohnsitz in die USA verlegt zu haben (Urk. 2/1 S. 3), so wurde eine solche Verlegung von ihm gar nicht geltend gemacht. Es geht demnach nicht um eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Krankenve r sicherungsobligatorium unter den aktuellen Verhältni s sen, sondern vielmehr um eine Befreiung unter künftigen, erst in Aussicht genommenen Verhältnissen. Indessen kann nicht bereits im Voraus beurteilt werden, ob der B e schwerdeführer während seines erst für die Zukunft g e planten Aufenthalts in den USA der schweizerischen Krankenversicherungspflicht untersteht und ob er bej a hendenfalls von dieser Pflicht befreit werden kann. Denn für eine solche Beurteilung fehlt es an genügend konkr e ten Angaben. Weder steht der Zeitpunkt der Reise in die USA fest, noch ist etwas Definitives über die Wohnve r hältnisse und den Aufenthaltszweck bekannt. Die B e schwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, im Sinne eines rechtsgestaltenden Entscheids eine künftige Befreiung des Beschwerdeführers vom Versicherungsoblig a torium auszusprechen. 2.3 2.3.1
Zu beurteilen bleibt, wieweit dem Interesse des B e schwerdeführers an einem feststellenden Entscheid – a n stelle eines nicht möglichen gestaltenden Entscheids - über seine künftige Befreiung vom Versicherungsobligat o rium nachgekommen werden kann. Die Rechtsgrundlage hie r für findet sich in Art. 49 Abs. 2 ATSG, wonach dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu en t sprechen ist, wenn die gesuchstellende Person ein schü t zenswertes Interesse glaubhaft macht. Ein solches schützenswertes Interesse hat die Rechtsprechung etwa als gegeben erachtet, als eine versicherte Person im Voraus klären lassen wollte, ob die ihr derzeit gewäh r ten Sozialversicherungsleistungen im Falle des Wegzugs ins Ausland weiterhin ausgerichtet werden (BGE 142 V 2). 2.3.2
Vorliegendenfalls geht es ebenfalls um künftige s o zialversicherungsrechtliche Pflichten und Ansprüche bei einem Aufenthalt im Ausland. Das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist daher in einem gewissen Umfang gegeben.
Der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugru n de liegende Verfügung enthalten denn auch insoweit eine feststellende Komponente, als sie darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer dann nicht mehr dem schweize rischen Versicherungsobligatorium unterstünde, wenn er seinen Wohnsitz in die USA verlegte (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2). Diese Feststellung ist zutreffend. Ebenso trifft zu, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er mit se i nem Aufenthalt in den USA keinen dortigen Wohnsitz b e gründete, sondern den schweizerischen Wohnsitz beibehielte, nur vom Versicherungsobligatorium befreit werden könnte, wenn einer der vorstehend aufgelisteten Ausnahmetatbestände erfüllt wäre (vgl. Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 1), wobei für die hauptsächlich in Frage kommenden Sachverhalt in Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 8 KVV der Nachweis einer anderweitigen, ausländischen Krankenversicherung erforderlich wäre.
Hingegen ist keine verbindliche Feststellung darüber möglich, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in den USA zu bej a hen wäre, insbesondere auch nicht darüber, ob ein von vornherein auf sechs Monate befristeter USA-Aufenthalt, wie ihn der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen im Befreiungsgesuch, in der Einsprache, in der Stellun g nahme vom 30. Mai 2017 und auch im vorliegenden Verfa h ren plante (Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/12/1, Urk. 8/15/1 S. 4, Urk. 1 S. 5, Urk. 20 S. 1 und Urk. 29 S. 2), zur A n nahme einer Wohnsitzverlegung führen könnte. 2.3.3
Mit der sechsmonatigen Befristung des Auslandau f enthalts will der Beschwerdeführer seinen Darlegungen zufolge vermeiden, dass er die schweizerische Niederla s sungsbewilligung verliert (vgl. Urk. 1 S. 5, S. 6 und S. 16, Urk. 20 S. 1 f., Urk. 29 S. 18; vgl. Art. 34 und Art. 61-63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]), und möglicherwe i se ist er auch bestrebt, die Karenzfrist zum Bezug von Ergänzungsleistungen (zehn Jahre für eine volle Ergä n zungsleistung, fünf Jahre für eine Ergänzungsleistung von höchstens dem Mindestbetrag der ordentlichen Vol l rente der AHV/IV; vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 des Bu n desgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] in Ve r bindung mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Abkommens zw i schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit vom 20. Juni 1996 ) nicht erneut zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen das
Urteil des Prozesses Nr. ZL.2016.00047 vom 14. Juli 2016).
Es kann allerdings keine Feststellung über die Vorau s setzungen getroffen werden, unter denen die genannten Rechte trotz Aufenthalts in den USA gewahrt bleiben. Denn diese Fragen fallen nicht in die Kompetenz der B e schwerdegegnerin und sind nicht Gegenstand des angefoc h tenen Einspracheentscheids; für ausländerrechtliche Fragen ist zudem auch das Sozialversicherungsgericht sachlich nicht zuständig. Es kann lediglich ohne Recht s verbindlichkeit darauf hingewiesen werden, dass nicht zwangsläufig Kongruenz zwischen dem Wohnsitz, den Au f enthaltsrechten und den Sozialversicherungsansprüchen besteht, indem beispielsweise nach Art. 16 Abs. 2 des zitierten Abkommens zwischen der Schweiz und Chile b e reits ein Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten die Karenzfrist in der Regel unterbricht und diese U n terbrechung somit keine Wohnsitznahme im Ausland erfo r dert. 2.3.4
Der Beschwerdeführer beantragte denn auch nicht e x plizit, es seien Feststellungen zu seinem Aufenthalt s status und zu seinen Ansprüchen auf Sozialversicherungsleistungen ausserhalb des KVG zu e r lassen. Er leitet jedoch offenbar daraus, dass er bei Abmeldung aus der Schweiz und Wohnsitznahme in den USA aufenthaltsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich als Ausländer nicht gleich behandelt wird wie ein Inh a ber des Schweizer Bürgerrechts, einen zusätzlichen Grund zur Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherun g sobligorium ab, der daher rührt, dass es ihm anders als einem Schweizer Bürger nicht möglich ist, ohne Verlust von Rechten in den USA Wohnsitz zu begründen und auf diese Weise dem Krankenversicherungsobligatorium zu en t gehen (vgl. Urk. 1 S. 6 und S. 16, Urk. 20 S. 1 f., Urk. 29 S. 18).
Zum einen ist indessen diese Ungleichbehandlung nicht im KVG begründet, sondern im Ausländerrecht und im ELG. Und zum andern stellt das schweizerische Krankenversich e rungsobligatorium nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht dar. Die Möglichkeit einer freiwilligen Unte r stellung unter das KVG-Obligatorium ist nämlich nur in sehr begrenztem Rahmen möglich, etwa im Falle von Pers o nen mit Vorrechten nach internationalem Recht nach Art. 6 Abs. 1 KVV, bei Grenzgängern (Art. 3 Abs. 1 KVV) oder bei der Ausübung eines Wahlrechts aufgrund des FZA (vgl. Art. 2 Abs. 6 KVV). Hinzu kommt, dass das Verble i ben im Krankenversicherungsobligatorium während eines Auslandaufent halts entgegen der Darstellung des B e schwerdeführers (vgl. Urk. 8/1 S. 1, Urk. 1 S. 5) nicht zur Einbusse sämtlicher Ansprüche führt. Vielmehr b e steht ein Anspruch auf die Übernahme von Auslandbehan d lungen in Notfällen (Art. 34 Abs. 2 KVG, Art. 36 Abs. 2 KVV), also dann, wenn Versicherte bei einem vorüberg e henden Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückkehr in die Schweiz nicht angeme s sen ist (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 KVV), und darüber hinaus hat die versicherte Person die Möglichkeit, zur kasse n pflichtigen Behandlung in die Schweiz zurückzukehren und anschliessend ihren Auslandaufenthalt fortzusetzen. U n ter diesen Umständen ist die gesetzliche Regelung hi n sichtlich der Befreiungsmöglichkeiten nicht als lückenhaft zu beurteilen, und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie eines der vom Beschwerdeführer a n gerufenen Grundrechte (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und S. 7, Urk. 20 S. 11 f., Urk. 29 S. 2 f., S. 13 f. und S. 22) verletzen würde. Es rechtfertigt sich daher nicht, für die Situation, in der sich der Beschwerdeführer befi n det, in richterlicher Lückenfüllung einen zusätzlichen Befreiungssachverhalt vorzusehen. 2.3.5
Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer während des geplanten Aufenthalts in den USA dem schwe i zerischen Krankenversicherungsobligatorium nur dann nicht untersteht, wenn er seinen schweizerischen Woh n sitz aufgibt oder wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgründe vorliegt. 2.4
Die Beschwerde ist daher im Sinne der vorstehenden Erw ä gungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm sei die Pr ä mienzahlung aufgrund seiner prekären finanzielle Situ a tion nicht zuzumuten (Urk. 1 S. 3, S. 8 und S. 12 f., Urk. 20 S. 4 f., Urk. 29 S. 4 und S. 8), so wies die B e schwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. März 2017 zu Recht auf die Möglichkeit der Prämienübernahme nach § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) hin (Urk. 2/2 S. 2). Danach übernimmt die Gemeinde
die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der o b ligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale
Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Diese Pflicht zur Prämienübernahme besteht auch dann, wenn keine Soz i alhilfe bezogen wird. Gemäss den Erläuterungen des R e gierungsrates (publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 22. November 2013) zu § 20 der Verordnung zum EG KVG vom 13. November 2013 hat nämlich auch eine Pe r son, die keine Sozialhilfe beziehen will, die Möglic h keit, wenigstens die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien durch die öffentliche Hand begleichen zu lassen. 3.
Sodann ist über den Antrag des Beschwerdeführers auf B e stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 1) zu entscheiden.
Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG
wird der beschwerd e führenden Person dort, wo die V erhältnisse es rechtfe r tigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewil ligt . Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind in der R e gel die Vorausset zungen für die Bewilligung der unen t geltlichen Rechtsverbeiständung dann erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Ver beiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch g eboten ist (vgl. BGE 125 V 32 E . 4b; Urteil des Bunde s gerichts I 341/04
v om 22. Dezember 2004 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). In Anlehnung an diese Rechtspr e chung ist in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozia l versicherungsgericht ( GSVGer ) festge legt, dass einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, den Pr o zess selber zu führen, ihr die nöti gen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist im Falle des zur Diskussion stehenden Auslandaufenthalts, der erst für die Zukunft geplant ist und zu dessen Ausgestaltung der Beschwerdeführer keine näheren Angaben gemacht hat, nur eine allgemeine Feststellung über die bestehende Rechtslage möglich. Hierzu war der Beizug eines Anwalts nicht erforderlich. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 32 und Urk. 33/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ve r treters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel