Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1936, bezieht eine AHV-Rente (vgl. Urk. 8/17), ist seit dem 6. April 201 5
verwitwet ( Urk. 8/A S. 2) und wohn t seit dem 3 0. April 2015 im Heim ( Urk. 8/34 S. 2 oben) . Am 7. (Posteingang 19. ) Mai 2015 beantragte sie bei der Stadt Z.___
(nachstehend: Durchführungs stelle ) die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ( Urk. 8 / 34 ). Mit Verfügung vom 2 5. September 2015 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzl eistungen ab Mai 2015 ( Urk. 8 / 37 ). Die dagegen am 2 3. Oktober 2015 eingegange ne Einsprache ( Urk. 9/ 38 ) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 2 0. J anuar 2016 zwar teilweise gut, verneinte aber weiterhin einen Anspruch ( Urk. 8 / 41 = Urk. 2) , und erliess am 1 9. Januar 2016 entsprechend korrigierte Verfügungen ( Urk. 8 / 39 - 40 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2016 ( Urk.
2) erhob die
Ver sicherte am 2 2. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zur AHV zuzu sprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2016 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. April 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.
Die Beschwerdeführerin reichte am 2 0. Juni 2016 eine Replik ein ( Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin am 4. August 2016 eine Duplik ( Urk. 19), die der Beschwerdeführerin am 1 5. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). 1.3
Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegen halten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
Ein Verzicht ist allerdings nicht alleine schon deswegen anzunehmen , we il
jemand v or der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte ; das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete „ Lebens führungskontrolle " ( BGE 115 V 352 E. 5d, 121 V 204 E. 4b). 1.4
Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Ver mögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen, wobei sie diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen können ( Art. 11 Abs. 2 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich in § 11 Abs. 3 ZLG Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr für Altersrentner in Heimen und Spitä lern auf das Maximum von einem Fünftel erhöht. 1.5
Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzu rechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist ( Abs. 1), dass der Wert des Ver mögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu ver mindern ist ( Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergän zungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres mass gebend ist ( Abs. 3).
2.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, es sei der Beschwerdeführerin aus näher dargelegten Gründen ein Ver zichtsvermögen
in solcher Höhe anzurechnen , dass kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe ( Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die von der Beschwerdegegnerin als Vermögensverzicht eingestufte Vermögensverminderung sei durch ihren früheren gehobenen beziehungs weise opulenten Lebensstil hinreichend erklärt ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 10).
Strittig und zu prüfen ist somit hauptsächlich die Frage des allfälligen Ver mögensverzichts . 3.
3.1
Der
- 1932 geborene und 2015 verstorbene - Ehemann der Beschwerde führe rin wurde laut Auszug aus dem individuellen Konto per Ende Mai 1995 pen sioniert ( Urk. 8/15 S. 8).
Im Jahr 1997 verkaufte er eine 1989 erworbene und mit einer Hypothek von Fr. 350‘000 belastete ( Urk. 8/F Beilage = Urk. 3/9) Liegenschaft für Fr. 980‘000 ( Urk. 9/20 = Urk. 3/8) und erwarb eine andere Liegenschaft für Fr. 380‘000 ( Urk. 9/21/2 = Urk. 3/10) , die mit einer Hypothek von Fr. 250’00 0 belastet war ( Urk. 8/F Beilage = Urk. 3/7). Im Jahr 2002 ver kaufte er diese Liegenschaft für Fr. 420‘000 ( Urk. 9/21/1 = Urk. 3/6).
Im Jahr 2004 fiel der Beschwerdeführerin eine Erbschaft von Fr. 203‘173 zu ( Urk. 9/1 Steuererklärung Ziff. 50.1). 3. 2
Aus der am 2 8. Mai 2015 beantworteten Steueranfrage ( Urk. 8/I Beilage) und der Steuererklärung 2014 ( Urk. 8/32) ergeben sich die folgenden Beträge (in Franken): Jahr
( steuerbares )
Einkommen Vermögen Ende Jahr Vermögens-veränderung „ Ausgaben “ * 1994 114'500 505'000
1995 45'800 490'000 -15'000 60'800 1996 33'900 508'000 18'000 15'900 1997 48'300 451'000 -57'000 105'300 1998 64'800 234'000 -217'000 281'800 1999 81'500 88'000 -146'000 227'500 2000 82'100 74'000 -14'000 96'100 2001 83'100 44'000 -30'000 113'100 2002 78'300 192'000 148'000 -69'700 2003 81'400 137'000 -55'000 136'400 2004 ** 286‘269 280'000 143'000 143‘269 2005 83'500 228'000 -52'000 135'500 2006 82'500 180'000 -48'000 130'500 2007 83'700 132'000 -48'000 131'700 2008 82'600 57'000 -75'000 157'600 2009 83'800 49'000 -8'000 91'800 2010 83'700 34'000 -15'000 98'700 2011 84'500 33'000 -1'000 85'500 2012 88'400 22'000 -11'000 99'400 2013 81'700 21'000 -1'000 82'700 2014 81'757 6'454 -14'546 96'303 Mittel 86 ' 081
-24'927 111 ' 009
* „ Ausgaben “ : (Vermögen Ende Vorjahr + Einnahmen) - Vermögen Ende Jahr
** steuerbares Einkommen plus Erbschaft 3.3
Eine Liegenschaftentransaktion
als solche wirkt sich ( abgesehen von allfälli gen Unterschieden zwischen dem Betrag, mit dem die Liegenschaft im steuerbaren Vermögen erscheint, und dem erzielten Verkaufspreis , bezie hungsweise zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag, mit dem die Liegen schaft im steuerbaren Vermögen erscheint ) nicht auf die Höhe des steuerba ren Vermögens aus. Vor de r Transaktion führt der Wert der Liegenschaft (abzüglich Hypothekarbelastung) zu einem steuerbaren Vermögen von x Franken. Nach der Transaktion führt der (nach Tilgung allfälliger Hypothe ken verbleibende) Verkaufserlös zum gleichen Vermögen von x Franken. Die Transaktion verändert mithin die Aufteilung zwischen Liegenschafteneigen tum und anderen Vermögenswerten (wie beispielsweise B ankguthaben oder B argeld) , nicht aber das Total der Vermögenswerte.
Aus diesem Grund erscheint die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Diffe renz zwischen dem 1997 erfolgten Verkauf der einen und dem Erwerb der anderen Liegenschaft, die sie mit Fr. 480‘000 bezifferte ( Urk. 9/22), „müsste beim Vermögen gutgeschrieben worden sein“, nicht schlüssig.
Infolge der Transaktion veränderte sich wohl die Zusammensetzung des steuerbare n Vermögen s, das Total aber nur im Rahmen von allfälligen Dif ferenzen zwischen bezahltem Preis und Steuerwert der Liegenschaften.
Die per Ende 1997 eingetretene Vermögensverminderung um Fr. 57‘000 (vor stehend E. 3.2) ist deshalb im Hinblick auf einen allfälligen Vermögensver zicht
nicht auffällig und bedarf keiner qualifizierten Begründung.
Nach dem Verkauf im Jahr 2002 sodann erhöhte sich das steuerbare Vermö gen per Ende Jahr sogar um Fr. 143‘000 , so dass diese Transaktion nicht näher zu prüfen ist. 3.4
Das Vermögen des Ehepaars verminderte sich von rund Fr. 500‘000 im Jahr 1994 auf rund Fr. 6‘000 im Jahr 201 4. Über die genannten 21 Jahre hinweg standen im Durchschnitt jährlich Einnahmen von rund Fr. 86‘000 Ausgaben von rund Fr. 111‘000 gegenüber , das Vermögen verminderte sich im Durch schnitt also um jährlich rund Fr. 25‘000 (vorstehend E. 3.2). Da im Ergän zungsleistungssystem nicht auf eine derartige Durchschnitts betrachtung
auch nicht die in der Beschwerde vorgenommene ( Urk. 1 S. 6 oben und Ziff.
9) - abgestellt wird , sondern die Vermögensveränderung und ins beson dere -verminderung für jedes Jahr einzeln erfasst wird, kann offen bleiben, ob ein solcher Verlauf als quasi unauffällig oder aber als qualifiziert begrün dungsbedürftig einzustufen wäre. 3.5
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den jährlichen Vermögensverminderungen verhält. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihr Mann hätten sich einen opulenten Lebensstil, mithin eine relativ aufwändige Lebenshal tung , gegönnt (vorstehend E. 2.2). Dies erkläre die Vermögensverminderung .
Soweit sich das Vermögen in einem Umfang vermindert hat, der über das hinausgeht, was mit einer aufwändigen Lebenshaltung erklärt werden kann, besteht eine qualifizierte Begründungspflicht für den Verbleib der geschwun denen Mittel. Fehlt es an einer stichhaltigen Begründung, ist ein Vermögens verzicht anzunehmen (vorstehend E. 1.3). Es ist deshalb unumgänglich, den Betrag zu bestimmen, der vernünftigerweise als Ausdruck einer aufwändigen Lebenshaltung gelten kann. Weil eine Vermögensabnahme, die über diesen Betrag hinausgeht, ohne gegenteilige stichhaltige Begründung als Vermö gensverzicht behandelt wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag eher grosszü gig anzusetzen. Denn je tiefer der sozusagen normale und damit nicht quali fiziert begründungspflichtige Lebensunterhalt angesetzt wird, desto mehr nähert sich die Überprüfung einer von der Rechtsprechung nicht zugelasse nen Lebensführungskontrolle. 3.6
D ie jährlichen Ausgaben - ermittelt als Differenz zwischen dem Vermögens stand Ende Jahr und dem Vermögensstand zu Jahresbeginn plus steuerbares Einkommen (vorstehend E. 3.2) - betrugen von 2009 bis 2014 zwischen rund Fr. 83‘000 und Fr. 99‘ 000, im Durchschnitt mithin Fr. 91‘000, womit es sich rechtfertigt, die sen Betrag als Ausgangswert und Ausdruck einer nicht besonders aufwändigen Lebenshaltung anzunehmen.
Den Mehraufwand für aufwändige Lebenshaltung hat die Beschwerdegegne rin mit jährlichen Ausgaben von Fr. 30‘000 zuzüglich Fr. 10‘000 für auswär tiges Essen berücksichtigt. Von 2003 bis September 2008 hat sie ferner Fr. 1‘3 00 pro Monat für die Miete der Zweitwohnung, mithin Fr. 15‘600 pro Jahr und Fr. 11‘700 im Jahr 2008 berücksichtigt, was - um eine Scheinge nauigkeit zu vermeiden - auf Fr. 16‘000 und Fr. 12‘000 gerundet werden kann.
Davon kann ausgegangen werden, so dass der gesamte, durch die aufwän dige Lebenshaltung erhöhte, jährliche Aufwand bis 2002 und ab 2009 mit Fr. 1 3 1‘000 ( 91 ‘000 + 30‘000 + 10‘000), von 2003 bis 2007 auf Fr. 1 4 7‘000
(1 3 1‘000 + 16) und im Jahr 2008 auf Fr. 1 4 3‘000 (1 2 1‘000 + 12‘000) als „anerkannte Ausgaben“ einzusetzen ist. 3.7
Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, 1997 und 2002 seien die Liegen schaften jeweils mit Mobiliar verkauft worden und die neue erworbene Liegenschaft habe jeweils erneut möbliert werden müssen ( Urk. 8/38). Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dafür seien keine Belege vorhanden ( Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 7). Angesichts der bekannten Beweislastverteilung im Rahmen eines allfälligen Vermögensverzichts (vorstehend E. 1.3) wirkt sich das (nach 14 beziehungsweise 19 Jahren zwar wenig überraschende) Fehlen von Belegen zu Lasten der Beschwerdeführerin aus , was nicht zu ändern ist . 3.8
Die aufgrund der vorhandenen Daten ermittelten effektiven Ausgaben (vorste hend E. 3.2) wurden finanziert durch das jeweilige jährliche Einkom men plus eine allfällige Vermögensentnahme. Soweit diese effektiven Ausga ben die vorstehend ermittelten anerkannten Ausgaben übersteigen, ergibt sich ein Vermögensverzehr, der nicht durch die aufwändige Lebenshaltung erklärt ist. In Anwendung d ies er Parameter ergibt sich, was folgt: Jahr
effektive Ausgaben anerkannte Ausgaben Differenz 1995 60'800 131'000 70'200 1996 15'900 131'000 115'100 1997 105'300 131'000 25'700 1998 281'800 131'000 -150'800 1999 227'500 131'000 -96'500 2000 96'100 131'000 34'900 2001 113'100 131'000 17'900 2002 -69'700 147'000 216'700 2003 136'400 147'000 10'600 2004 143'269 147'000 3'731 2005 135'500 147'000 11'500 2006 130'500 147'000 16'500 2007 131'700 147'000 15'300 2008 157'600 143'000 -14'600 2009 91'800 131'000 39'200 2010 98'700 131'000 32'300 2011 85'500 131'000 45'500 2012 99'400 131'000 31'600 2013 82'700 131'000 48'300 2014 96'303 131'000 34'697
Eine Differenz mit posit ivem Vorzeichen bedeutet, dass die effektiven Ausga ben tiefer ausfielen als die (maximal) anerkannten, eine solche mit nega tivem Vorzeichen, dass die effektiven Ausgaben höher ausfielen als die maximal anerkannten. Solche nicht durch die anerkannt aufwändige Lebenshaltung erklärte Mehrausgaben
resultierten im Jahr 1998 ( Fr. 150‘800), im Jahr 1999 ( Fr. 96‘500) und im Jahr 200 8 ( Fr. 14‘600). 3.9
Da es an Belegen fehlt, aus denen sich ergäbe, durch welche adäquaten Gegen leistungen diese durch Vermögens entnahmen finanzierten Mehrausga ben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewirkt worden sein könnte n , stellen sie Verzichtsvermögen dar.
Das anzurechnende Verzichtsvermögen reduziert sich jährlich um Fr. 10‘000 (vorstehend E. 1.5). Das Verzichtsvermögen entwickelte sich somit wie folgt: kumuliert (- 10‘0000) 1998 150'800 1999 96'500 237'300 2000 227'300 2001 217'300 2002 207'300 2003 197'300 2004 187'300 2005 177'300 2006 167'300 2007 157'300 2008 14'600 161'900 2009 151'900 2010 141'900 2011 131'900 2012 121'900 2013 111'900 2014 101'900
Somit betrug das für das Jahr 2015 zu berücksichtigende Verzichtsvermögen Fr. 91‘900 und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, Fr. 580‘300 ( Urk. 8/40 S. 2).
Das nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37‘500 verbleibende Vermögen betrug somit Fr. 54‘400 und der davon als Einnahme anzurechnende Vermö gensverzehr von 1/5 (vorstehend E. 1.4) Fr. 10‘880 statt Fr. 111‘027 ( Urk. 8/40 S. 3 oben). Damit resultieren gesamthafte Einnahmen, welche tiefer ausfallen als die von der Beschwerdegegnerin angerechneten Aufwen dungen, was der Beschwerdeführerin im Umfang der Differenz Anspruch auf Zusatz leistungen verleiht. 3.10
Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Urk.
2) und der damit zusammenhängend - vorzeitig - erlassenen Verfügungen ( Urk. 8/39-40) und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie unter Berücksichtigung des hier Ausgeführten neu verfüge. 4. 4.1
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 2 2. August 2016 einen Aufwand von 19.2 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 190.40 geltend gemacht ( Urk. 21).
Der für das Verfassen der Beschwerde schrift fakturierte Aufwand von (5 + 0.5 =) 5.5 Stunden kann nicht als angemessen bezeichnet werden, ist doch der Text der Beschwer d en w eitestgehend wortwörtlich der gleiche wie der je nige der im Verwaltungsverfahren verfassten und eingereichten Einsprache ( Urk. 9/38). Für das Erstellen der Replik ( Urk.
16) wurden 4.5 Stunden faktu riert. Auch dies muss als unangemessen
bezeichnet werden, umfasst deren substantieller Inhalt doch lediglich zwei - gut gegliederte - Textseiten. Anstelle des geltend gemachten Aufwands von 10 Stunden für die beiden Rechts schriften ist ein solcher von 3 Stunden anzurechnen.
4.2
Somit ist der unentgeltliche Rechtsvertreter für einen Aufwand von 12.2
Stun den plus Barauslagen von Fr. 190.40 (zuzüglich Mehrwertsteuer), was Total Fr. 3‘104.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, zu entschädigen.
Die Entschädigung hat durch die unterliegende Beschwerdegegnerin zu erfol gen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ vom 2 0. Januar 2016 und die Verfügungen vom 1 9. Januar 2016 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'104.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1936, bezieht eine AHV-Rente (vgl. Urk. 8/17), ist seit dem 6. April 201
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art.
E. 1.3 Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegen halten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
Ein Verzicht ist allerdings nicht alleine schon deswegen anzunehmen , we il
jemand v or der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte ; das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete „ Lebens führungskontrolle " ( BGE 115 V 352 E. 5d, 121 V 204 E. 4b).
E. 1.4 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Ver mögensverzehr abweichend von Art.
E. 1.5 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzu rechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist ( Abs. 1), dass der Wert des Ver mögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu ver mindern ist ( Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergän zungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres mass gebend ist ( Abs. 3).
2.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, es sei der Beschwerdeführerin aus näher dargelegten Gründen ein Ver zichtsvermögen
in solcher Höhe anzurechnen , dass kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe ( Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die von der Beschwerdegegnerin als Vermögensverzicht eingestufte Vermögensverminderung sei durch ihren früheren gehobenen beziehungs weise opulenten Lebensstil hinreichend erklärt ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 10).
Strittig und zu prüfen ist somit hauptsächlich die Frage des allfälligen Ver mögensverzichts . 3.
3.1
Der
- 1932 geborene und 2015 verstorbene - Ehemann der Beschwerde führe rin wurde laut Auszug aus dem individuellen Konto per Ende Mai 1995 pen sioniert ( Urk. 8/15 S. 8).
Im Jahr 1997 verkaufte er eine 1989 erworbene und mit einer Hypothek von Fr. 350‘000 belastete ( Urk. 8/F Beilage = Urk. 3/9) Liegenschaft für Fr. 980‘000 ( Urk. 9/20 = Urk. 3/8) und erwarb eine andere Liegenschaft für Fr. 380‘000 ( Urk. 9/21/2 = Urk. 3/10) , die mit einer Hypothek von Fr. 250’00 0 belastet war ( Urk. 8/F Beilage = Urk. 3/7). Im Jahr 2002 ver kaufte er diese Liegenschaft für Fr. 420‘000 ( Urk. 9/21/1 = Urk. 3/6).
Im Jahr 2004 fiel der Beschwerdeführerin eine Erbschaft von Fr. 203‘173 zu ( Urk. 9/1 Steuererklärung Ziff. 50.1). 3. 2
Aus der am 2 8. Mai 2015 beantworteten Steueranfrage ( Urk. 8/I Beilage) und der Steuererklärung 2014 ( Urk. 8/32) ergeben sich die folgenden Beträge (in Franken): Jahr
( steuerbares )
Einkommen Vermögen Ende Jahr Vermögens-veränderung „ Ausgaben “ * 1994 114'500 505'000
1995 45'800 490'000 -15'000 60'800 1996 33'900 508'000 18'000 15'900 1997 48'300 451'000 -57'000 105'300 1998 64'800 234'000 -217'000 281'800 1999 81'500 88'000 -146'000 227'500 2000 82'100 74'000 -14'000 96'100 2001 83'100 44'000 -30'000 113'100 2002 78'300 192'000 148'000 -69'700 2003 81'400 137'000 -55'000 136'400 2004 ** 286‘269 280'000 143'000 143‘269 2005 83'500 228'000 -52'000 135'500 2006 82'500 180'000 -48'000 130'500 2007 83'700 132'000 -48'000 131'700 2008 82'600 57'000 -75'000 157'600 2009 83'800 49'000 -8'000 91'800 2010 83'700 34'000 -15'000 98'700 2011 84'500 33'000 -1'000 85'500 2012 88'400 22'000 -11'000 99'400 2013 81'700 21'000 -1'000 82'700 2014 81'757 6'454 -14'546 96'303 Mittel 86 ' 081
-24'927 111 ' 009
* „ Ausgaben “ : (Vermögen Ende Vorjahr + Einnahmen) - Vermögen Ende Jahr
** steuerbares Einkommen plus Erbschaft 3.3
Eine Liegenschaftentransaktion
als solche wirkt sich ( abgesehen von allfälli gen Unterschieden zwischen dem Betrag, mit dem die Liegenschaft im steuerbaren Vermögen erscheint, und dem erzielten Verkaufspreis , bezie hungsweise zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag, mit dem die Liegen schaft im steuerbaren Vermögen erscheint ) nicht auf die Höhe des steuerba ren Vermögens aus. Vor de r Transaktion führt der Wert der Liegenschaft (abzüglich Hypothekarbelastung) zu einem steuerbaren Vermögen von x Franken. Nach der Transaktion führt der (nach Tilgung allfälliger Hypothe ken verbleibende) Verkaufserlös zum gleichen Vermögen von x Franken. Die Transaktion verändert mithin die Aufteilung zwischen Liegenschafteneigen tum und anderen Vermögenswerten (wie beispielsweise B ankguthaben oder B argeld) , nicht aber das Total der Vermögenswerte.
Aus diesem Grund erscheint die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Diffe renz zwischen dem 1997 erfolgten Verkauf der einen und dem Erwerb der anderen Liegenschaft, die sie mit Fr. 480‘000 bezifferte ( Urk. 9/22), „müsste beim Vermögen gutgeschrieben worden sein“, nicht schlüssig.
Infolge der Transaktion veränderte sich wohl die Zusammensetzung des steuerbare n Vermögen s, das Total aber nur im Rahmen von allfälligen Dif ferenzen zwischen bezahltem Preis und Steuerwert der Liegenschaften.
Die per Ende 1997 eingetretene Vermögensverminderung um Fr. 57‘000 (vor stehend E. 3.2) ist deshalb im Hinblick auf einen allfälligen Vermögensver zicht
nicht auffällig und bedarf keiner qualifizierten Begründung.
Nach dem Verkauf im Jahr 2002 sodann erhöhte sich das steuerbare Vermö gen per Ende Jahr sogar um Fr. 143‘000 , so dass diese Transaktion nicht näher zu prüfen ist. 3.4
Das Vermögen des Ehepaars verminderte sich von rund Fr. 500‘000 im Jahr 1994 auf rund Fr. 6‘000 im Jahr 201 4. Über die genannten 21 Jahre hinweg standen im Durchschnitt jährlich Einnahmen von rund Fr. 86‘000 Ausgaben von rund Fr. 111‘000 gegenüber , das Vermögen verminderte sich im Durch schnitt also um jährlich rund Fr. 25‘000 (vorstehend E. 3.2). Da im Ergän zungsleistungssystem nicht auf eine derartige Durchschnitts betrachtung
auch nicht die in der Beschwerde vorgenommene ( Urk. 1 S. 6 oben und Ziff.
9) - abgestellt wird , sondern die Vermögensveränderung und ins beson dere -verminderung für jedes Jahr einzeln erfasst wird, kann offen bleiben, ob ein solcher Verlauf als quasi unauffällig oder aber als qualifiziert begrün dungsbedürftig einzustufen wäre. 3.5
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den jährlichen Vermögensverminderungen verhält. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihr Mann hätten sich einen opulenten Lebensstil, mithin eine relativ aufwändige Lebenshal tung , gegönnt (vorstehend E. 2.2). Dies erkläre die Vermögensverminderung .
Soweit sich das Vermögen in einem Umfang vermindert hat, der über das hinausgeht, was mit einer aufwändigen Lebenshaltung erklärt werden kann, besteht eine qualifizierte Begründungspflicht für den Verbleib der geschwun denen Mittel. Fehlt es an einer stichhaltigen Begründung, ist ein Vermögens verzicht anzunehmen (vorstehend E. 1.3). Es ist deshalb unumgänglich, den Betrag zu bestimmen, der vernünftigerweise als Ausdruck einer aufwändigen Lebenshaltung gelten kann. Weil eine Vermögensabnahme, die über diesen Betrag hinausgeht, ohne gegenteilige stichhaltige Begründung als Vermö gensverzicht behandelt wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag eher grosszü gig anzusetzen. Denn je tiefer der sozusagen normale und damit nicht quali fiziert begründungspflichtige Lebensunterhalt angesetzt wird, desto mehr nähert sich die Überprüfung einer von der Rechtsprechung nicht zugelasse nen Lebensführungskontrolle. 3.6
D ie jährlichen Ausgaben - ermittelt als Differenz zwischen dem Vermögens stand Ende Jahr und dem Vermögensstand zu Jahresbeginn plus steuerbares Einkommen (vorstehend E. 3.2) - betrugen von 2009 bis 2014 zwischen rund Fr. 83‘000 und Fr. 99‘ 000, im Durchschnitt mithin Fr. 91‘000, womit es sich rechtfertigt, die sen Betrag als Ausgangswert und Ausdruck einer nicht besonders aufwändigen Lebenshaltung anzunehmen.
Den Mehraufwand für aufwändige Lebenshaltung hat die Beschwerdegegne rin mit jährlichen Ausgaben von Fr. 30‘000 zuzüglich Fr. 10‘000 für auswär tiges Essen berücksichtigt. Von 2003 bis September 2008 hat sie ferner Fr. 1‘3 00 pro Monat für die Miete der Zweitwohnung, mithin Fr. 15‘600 pro Jahr und Fr. 11‘700 im Jahr 2008 berücksichtigt, was - um eine Scheinge nauigkeit zu vermeiden - auf Fr. 16‘000 und Fr. 12‘000 gerundet werden kann.
Davon kann ausgegangen werden, so dass der gesamte, durch die aufwän dige Lebenshaltung erhöhte, jährliche Aufwand bis 2002 und ab 2009 mit Fr. 1 3 1‘000 ( 91 ‘000 + 30‘000 + 10‘000), von 2003 bis 2007 auf Fr. 1 4 7‘000
(1 3 1‘000 + 16) und im Jahr 2008 auf Fr. 1 4 3‘000 (1 2 1‘000 + 12‘000) als „anerkannte Ausgaben“ einzusetzen ist. 3.7
Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, 1997 und 2002 seien die Liegen schaften jeweils mit Mobiliar verkauft worden und die neue erworbene Liegenschaft habe jeweils erneut möbliert werden müssen ( Urk. 8/38). Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dafür seien keine Belege vorhanden ( Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 7). Angesichts der bekannten Beweislastverteilung im Rahmen eines allfälligen Vermögensverzichts (vorstehend E. 1.3) wirkt sich das (nach 14 beziehungsweise 19 Jahren zwar wenig überraschende) Fehlen von Belegen zu Lasten der Beschwerdeführerin aus , was nicht zu ändern ist . 3.8
Die aufgrund der vorhandenen Daten ermittelten effektiven Ausgaben (vorste hend E. 3.2) wurden finanziert durch das jeweilige jährliche Einkom men plus eine allfällige Vermögensentnahme. Soweit diese effektiven Ausga ben die vorstehend ermittelten anerkannten Ausgaben übersteigen, ergibt sich ein Vermögensverzehr, der nicht durch die aufwändige Lebenshaltung erklärt ist. In Anwendung d ies er Parameter ergibt sich, was folgt: Jahr
effektive Ausgaben anerkannte Ausgaben Differenz 1995 60'800 131'000 70'200 1996 15'900 131'000 115'100 1997 105'300 131'000 25'700 1998 281'800 131'000 -150'800 1999 227'500 131'000 -96'500 2000 96'100 131'000 34'900 2001 113'100 131'000 17'900 2002 -69'700 147'000 216'700 2003 136'400 147'000 10'600 2004 143'269 147'000 3'731 2005 135'500 147'000 11'500 2006 130'500 147'000 16'500 2007 131'700 147'000 15'300 2008 157'600 143'000 -14'600 2009 91'800 131'000 39'200 2010 98'700 131'000 32'300 2011 85'500 131'000 45'500 2012 99'400 131'000 31'600 2013 82'700 131'000 48'300 2014 96'303 131'000 34'697
Eine Differenz mit posit ivem Vorzeichen bedeutet, dass die effektiven Ausga ben tiefer ausfielen als die (maximal) anerkannten, eine solche mit nega tivem Vorzeichen, dass die effektiven Ausgaben höher ausfielen als die maximal anerkannten. Solche nicht durch die anerkannt aufwändige Lebenshaltung erklärte Mehrausgaben
resultierten im Jahr 1998 ( Fr. 150‘800), im Jahr 1999 ( Fr. 96‘500) und im Jahr 200 8 ( Fr. 14‘600). 3.9
Da es an Belegen fehlt, aus denen sich ergäbe, durch welche adäquaten Gegen leistungen diese durch Vermögens entnahmen finanzierten Mehrausga ben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewirkt worden sein könnte n , stellen sie Verzichtsvermögen dar.
Das anzurechnende Verzichtsvermögen reduziert sich jährlich um Fr. 10‘000 (vorstehend E. 1.5). Das Verzichtsvermögen entwickelte sich somit wie folgt: kumuliert (- 10‘0000) 1998 150'800 1999 96'500 237'300 2000 227'300 2001 217'300 2002 207'300 2003 197'300 2004 187'300 2005 177'300 2006 167'300 2007 157'300 2008 14'600 161'900 2009 151'900 2010 141'900 2011 131'900 2012 121'900 2013 111'900 2014 101'900
Somit betrug das für das Jahr 2015 zu berücksichtigende Verzichtsvermögen Fr. 91‘900 und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, Fr. 580‘300 ( Urk. 8/40 S. 2).
Das nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37‘500 verbleibende Vermögen betrug somit Fr. 54‘400 und der davon als Einnahme anzurechnende Vermö gensverzehr von 1/5 (vorstehend E. 1.4) Fr. 10‘880 statt Fr. 111‘027 ( Urk. 8/40 S. 3 oben). Damit resultieren gesamthafte Einnahmen, welche tiefer ausfallen als die von der Beschwerdegegnerin angerechneten Aufwen dungen, was der Beschwerdeführerin im Umfang der Differenz Anspruch auf Zusatz leistungen verleiht. 3.10
Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Urk.
2) und der damit zusammenhängend - vorzeitig - erlassenen Verfügungen ( Urk. 8/39-40) und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie unter Berücksichtigung des hier Ausgeführten neu verfüge. 4. 4.1
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 2 2. August 2016 einen Aufwand von 19.2 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 190.40 geltend gemacht ( Urk. 21).
Der für das Verfassen der Beschwerde schrift fakturierte Aufwand von (5 + 0.5 =) 5.5 Stunden kann nicht als angemessen bezeichnet werden, ist doch der Text der Beschwer d en w eitestgehend wortwörtlich der gleiche wie der je nige der im Verwaltungsverfahren verfassten und eingereichten Einsprache ( Urk. 9/38). Für das Erstellen der Replik ( Urk.
16) wurden 4.5 Stunden faktu riert. Auch dies muss als unangemessen
bezeichnet werden, umfasst deren substantieller Inhalt doch lediglich zwei - gut gegliederte - Textseiten. Anstelle des geltend gemachten Aufwands von 10 Stunden für die beiden Rechts schriften ist ein solcher von 3 Stunden anzurechnen.
4.2
Somit ist der unentgeltliche Rechtsvertreter für einen Aufwand von 12.2
Stun den plus Barauslagen von Fr. 190.40 (zuzüglich Mehrwertsteuer), was Total Fr. 3‘104.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, zu entschädigen.
Die Entschädigung hat durch die unterliegende Beschwerdegegnerin zu erfol gen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ vom 2 0. Januar 2016 und die Verfügungen vom 1 9. Januar 2016 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'104.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 5 verwitwet ( Urk. 8/A S. 2) und wohn t seit dem 3 0. April 2015 im Heim ( Urk. 8/34 S. 2 oben) . Am 7. (Posteingang 19. ) Mai 2015 beantragte sie bei der Stadt Z.___
(nachstehend: Durchführungs stelle ) die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ( Urk.
E. 8 / 39 - 40 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2016 ( Urk.
2) erhob die
Ver sicherte am 2 2. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zur AHV zuzu sprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2016 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. April 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.
Die Beschwerdeführerin reichte am 2 0. Juni 2016 eine Replik ein ( Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin am 4. August 2016 eine Duplik ( Urk. 19), die der Beschwerdeführerin am 1 5. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art.
E. 11 Abs. 3 ZLG Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr für Altersrentner in Heimen und Spitä lern auf das Maximum von einem Fünftel erhöht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00026
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
10. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Tochter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis Krause & Janis Rechtsanwälte Usteristrasse 17, 8001 Zürich gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1936, bezieht eine AHV-Rente (vgl. Urk. 8/17), ist seit dem 6. April 201 5
verwitwet ( Urk. 8/A S. 2) und wohn t seit dem 3 0. April 2015 im Heim ( Urk. 8/34 S. 2 oben) . Am 7. (Posteingang 19. ) Mai 2015 beantragte sie bei der Stadt Z.___
(nachstehend: Durchführungs stelle ) die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ( Urk. 8 / 34 ). Mit Verfügung vom 2 5. September 2015 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzl eistungen ab Mai 2015 ( Urk. 8 / 37 ). Die dagegen am 2 3. Oktober 2015 eingegange ne Einsprache ( Urk. 9/ 38 ) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 2 0. J anuar 2016 zwar teilweise gut, verneinte aber weiterhin einen Anspruch ( Urk. 8 / 41 = Urk. 2) , und erliess am 1 9. Januar 2016 entsprechend korrigierte Verfügungen ( Urk. 8 / 39 - 40 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2016 ( Urk.
2) erhob die
Ver sicherte am 2 2. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zur AHV zuzu sprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2016 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. April 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.
Die Beschwerdeführerin reichte am 2 0. Juni 2016 eine Replik ein ( Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin am 4. August 2016 eine Duplik ( Urk. 19), die der Beschwerdeführerin am 1 5. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). 1.3
Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegen halten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
Ein Verzicht ist allerdings nicht alleine schon deswegen anzunehmen , we il
jemand v or der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte ; das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete „ Lebens führungskontrolle " ( BGE 115 V 352 E. 5d, 121 V 204 E. 4b). 1.4
Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Ver mögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen, wobei sie diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen können ( Art. 11 Abs. 2 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich in § 11 Abs. 3 ZLG Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr für Altersrentner in Heimen und Spitä lern auf das Maximum von einem Fünftel erhöht. 1.5
Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzu rechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist ( Abs. 1), dass der Wert des Ver mögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu ver mindern ist ( Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergän zungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres mass gebend ist ( Abs. 3).
2.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, es sei der Beschwerdeführerin aus näher dargelegten Gründen ein Ver zichtsvermögen
in solcher Höhe anzurechnen , dass kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe ( Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die von der Beschwerdegegnerin als Vermögensverzicht eingestufte Vermögensverminderung sei durch ihren früheren gehobenen beziehungs weise opulenten Lebensstil hinreichend erklärt ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 10).
Strittig und zu prüfen ist somit hauptsächlich die Frage des allfälligen Ver mögensverzichts . 3.
3.1
Der
- 1932 geborene und 2015 verstorbene - Ehemann der Beschwerde führe rin wurde laut Auszug aus dem individuellen Konto per Ende Mai 1995 pen sioniert ( Urk. 8/15 S. 8).
Im Jahr 1997 verkaufte er eine 1989 erworbene und mit einer Hypothek von Fr. 350‘000 belastete ( Urk. 8/F Beilage = Urk. 3/9) Liegenschaft für Fr. 980‘000 ( Urk. 9/20 = Urk. 3/8) und erwarb eine andere Liegenschaft für Fr. 380‘000 ( Urk. 9/21/2 = Urk. 3/10) , die mit einer Hypothek von Fr. 250’00 0 belastet war ( Urk. 8/F Beilage = Urk. 3/7). Im Jahr 2002 ver kaufte er diese Liegenschaft für Fr. 420‘000 ( Urk. 9/21/1 = Urk. 3/6).
Im Jahr 2004 fiel der Beschwerdeführerin eine Erbschaft von Fr. 203‘173 zu ( Urk. 9/1 Steuererklärung Ziff. 50.1). 3. 2
Aus der am 2 8. Mai 2015 beantworteten Steueranfrage ( Urk. 8/I Beilage) und der Steuererklärung 2014 ( Urk. 8/32) ergeben sich die folgenden Beträge (in Franken): Jahr
( steuerbares )
Einkommen Vermögen Ende Jahr Vermögens-veränderung „ Ausgaben “ * 1994 114'500 505'000
1995 45'800 490'000 -15'000 60'800 1996 33'900 508'000 18'000 15'900 1997 48'300 451'000 -57'000 105'300 1998 64'800 234'000 -217'000 281'800 1999 81'500 88'000 -146'000 227'500 2000 82'100 74'000 -14'000 96'100 2001 83'100 44'000 -30'000 113'100 2002 78'300 192'000 148'000 -69'700 2003 81'400 137'000 -55'000 136'400 2004 ** 286‘269 280'000 143'000 143‘269 2005 83'500 228'000 -52'000 135'500 2006 82'500 180'000 -48'000 130'500 2007 83'700 132'000 -48'000 131'700 2008 82'600 57'000 -75'000 157'600 2009 83'800 49'000 -8'000 91'800 2010 83'700 34'000 -15'000 98'700 2011 84'500 33'000 -1'000 85'500 2012 88'400 22'000 -11'000 99'400 2013 81'700 21'000 -1'000 82'700 2014 81'757 6'454 -14'546 96'303 Mittel 86 ' 081
-24'927 111 ' 009
* „ Ausgaben “ : (Vermögen Ende Vorjahr + Einnahmen) - Vermögen Ende Jahr
** steuerbares Einkommen plus Erbschaft 3.3
Eine Liegenschaftentransaktion
als solche wirkt sich ( abgesehen von allfälli gen Unterschieden zwischen dem Betrag, mit dem die Liegenschaft im steuerbaren Vermögen erscheint, und dem erzielten Verkaufspreis , bezie hungsweise zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag, mit dem die Liegen schaft im steuerbaren Vermögen erscheint ) nicht auf die Höhe des steuerba ren Vermögens aus. Vor de r Transaktion führt der Wert der Liegenschaft (abzüglich Hypothekarbelastung) zu einem steuerbaren Vermögen von x Franken. Nach der Transaktion führt der (nach Tilgung allfälliger Hypothe ken verbleibende) Verkaufserlös zum gleichen Vermögen von x Franken. Die Transaktion verändert mithin die Aufteilung zwischen Liegenschafteneigen tum und anderen Vermögenswerten (wie beispielsweise B ankguthaben oder B argeld) , nicht aber das Total der Vermögenswerte.
Aus diesem Grund erscheint die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Diffe renz zwischen dem 1997 erfolgten Verkauf der einen und dem Erwerb der anderen Liegenschaft, die sie mit Fr. 480‘000 bezifferte ( Urk. 9/22), „müsste beim Vermögen gutgeschrieben worden sein“, nicht schlüssig.
Infolge der Transaktion veränderte sich wohl die Zusammensetzung des steuerbare n Vermögen s, das Total aber nur im Rahmen von allfälligen Dif ferenzen zwischen bezahltem Preis und Steuerwert der Liegenschaften.
Die per Ende 1997 eingetretene Vermögensverminderung um Fr. 57‘000 (vor stehend E. 3.2) ist deshalb im Hinblick auf einen allfälligen Vermögensver zicht
nicht auffällig und bedarf keiner qualifizierten Begründung.
Nach dem Verkauf im Jahr 2002 sodann erhöhte sich das steuerbare Vermö gen per Ende Jahr sogar um Fr. 143‘000 , so dass diese Transaktion nicht näher zu prüfen ist. 3.4
Das Vermögen des Ehepaars verminderte sich von rund Fr. 500‘000 im Jahr 1994 auf rund Fr. 6‘000 im Jahr 201 4. Über die genannten 21 Jahre hinweg standen im Durchschnitt jährlich Einnahmen von rund Fr. 86‘000 Ausgaben von rund Fr. 111‘000 gegenüber , das Vermögen verminderte sich im Durch schnitt also um jährlich rund Fr. 25‘000 (vorstehend E. 3.2). Da im Ergän zungsleistungssystem nicht auf eine derartige Durchschnitts betrachtung
auch nicht die in der Beschwerde vorgenommene ( Urk. 1 S. 6 oben und Ziff.
9) - abgestellt wird , sondern die Vermögensveränderung und ins beson dere -verminderung für jedes Jahr einzeln erfasst wird, kann offen bleiben, ob ein solcher Verlauf als quasi unauffällig oder aber als qualifiziert begrün dungsbedürftig einzustufen wäre. 3.5
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den jährlichen Vermögensverminderungen verhält. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihr Mann hätten sich einen opulenten Lebensstil, mithin eine relativ aufwändige Lebenshal tung , gegönnt (vorstehend E. 2.2). Dies erkläre die Vermögensverminderung .
Soweit sich das Vermögen in einem Umfang vermindert hat, der über das hinausgeht, was mit einer aufwändigen Lebenshaltung erklärt werden kann, besteht eine qualifizierte Begründungspflicht für den Verbleib der geschwun denen Mittel. Fehlt es an einer stichhaltigen Begründung, ist ein Vermögens verzicht anzunehmen (vorstehend E. 1.3). Es ist deshalb unumgänglich, den Betrag zu bestimmen, der vernünftigerweise als Ausdruck einer aufwändigen Lebenshaltung gelten kann. Weil eine Vermögensabnahme, die über diesen Betrag hinausgeht, ohne gegenteilige stichhaltige Begründung als Vermö gensverzicht behandelt wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag eher grosszü gig anzusetzen. Denn je tiefer der sozusagen normale und damit nicht quali fiziert begründungspflichtige Lebensunterhalt angesetzt wird, desto mehr nähert sich die Überprüfung einer von der Rechtsprechung nicht zugelasse nen Lebensführungskontrolle. 3.6
D ie jährlichen Ausgaben - ermittelt als Differenz zwischen dem Vermögens stand Ende Jahr und dem Vermögensstand zu Jahresbeginn plus steuerbares Einkommen (vorstehend E. 3.2) - betrugen von 2009 bis 2014 zwischen rund Fr. 83‘000 und Fr. 99‘ 000, im Durchschnitt mithin Fr. 91‘000, womit es sich rechtfertigt, die sen Betrag als Ausgangswert und Ausdruck einer nicht besonders aufwändigen Lebenshaltung anzunehmen.
Den Mehraufwand für aufwändige Lebenshaltung hat die Beschwerdegegne rin mit jährlichen Ausgaben von Fr. 30‘000 zuzüglich Fr. 10‘000 für auswär tiges Essen berücksichtigt. Von 2003 bis September 2008 hat sie ferner Fr. 1‘3 00 pro Monat für die Miete der Zweitwohnung, mithin Fr. 15‘600 pro Jahr und Fr. 11‘700 im Jahr 2008 berücksichtigt, was - um eine Scheinge nauigkeit zu vermeiden - auf Fr. 16‘000 und Fr. 12‘000 gerundet werden kann.
Davon kann ausgegangen werden, so dass der gesamte, durch die aufwän dige Lebenshaltung erhöhte, jährliche Aufwand bis 2002 und ab 2009 mit Fr. 1 3 1‘000 ( 91 ‘000 + 30‘000 + 10‘000), von 2003 bis 2007 auf Fr. 1 4 7‘000
(1 3 1‘000 + 16) und im Jahr 2008 auf Fr. 1 4 3‘000 (1 2 1‘000 + 12‘000) als „anerkannte Ausgaben“ einzusetzen ist. 3.7
Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, 1997 und 2002 seien die Liegen schaften jeweils mit Mobiliar verkauft worden und die neue erworbene Liegenschaft habe jeweils erneut möbliert werden müssen ( Urk. 8/38). Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dafür seien keine Belege vorhanden ( Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 7). Angesichts der bekannten Beweislastverteilung im Rahmen eines allfälligen Vermögensverzichts (vorstehend E. 1.3) wirkt sich das (nach 14 beziehungsweise 19 Jahren zwar wenig überraschende) Fehlen von Belegen zu Lasten der Beschwerdeführerin aus , was nicht zu ändern ist . 3.8
Die aufgrund der vorhandenen Daten ermittelten effektiven Ausgaben (vorste hend E. 3.2) wurden finanziert durch das jeweilige jährliche Einkom men plus eine allfällige Vermögensentnahme. Soweit diese effektiven Ausga ben die vorstehend ermittelten anerkannten Ausgaben übersteigen, ergibt sich ein Vermögensverzehr, der nicht durch die aufwändige Lebenshaltung erklärt ist. In Anwendung d ies er Parameter ergibt sich, was folgt: Jahr
effektive Ausgaben anerkannte Ausgaben Differenz 1995 60'800 131'000 70'200 1996 15'900 131'000 115'100 1997 105'300 131'000 25'700 1998 281'800 131'000 -150'800 1999 227'500 131'000 -96'500 2000 96'100 131'000 34'900 2001 113'100 131'000 17'900 2002 -69'700 147'000 216'700 2003 136'400 147'000 10'600 2004 143'269 147'000 3'731 2005 135'500 147'000 11'500 2006 130'500 147'000 16'500 2007 131'700 147'000 15'300 2008 157'600 143'000 -14'600 2009 91'800 131'000 39'200 2010 98'700 131'000 32'300 2011 85'500 131'000 45'500 2012 99'400 131'000 31'600 2013 82'700 131'000 48'300 2014 96'303 131'000 34'697
Eine Differenz mit posit ivem Vorzeichen bedeutet, dass die effektiven Ausga ben tiefer ausfielen als die (maximal) anerkannten, eine solche mit nega tivem Vorzeichen, dass die effektiven Ausgaben höher ausfielen als die maximal anerkannten. Solche nicht durch die anerkannt aufwändige Lebenshaltung erklärte Mehrausgaben
resultierten im Jahr 1998 ( Fr. 150‘800), im Jahr 1999 ( Fr. 96‘500) und im Jahr 200 8 ( Fr. 14‘600). 3.9
Da es an Belegen fehlt, aus denen sich ergäbe, durch welche adäquaten Gegen leistungen diese durch Vermögens entnahmen finanzierten Mehrausga ben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewirkt worden sein könnte n , stellen sie Verzichtsvermögen dar.
Das anzurechnende Verzichtsvermögen reduziert sich jährlich um Fr. 10‘000 (vorstehend E. 1.5). Das Verzichtsvermögen entwickelte sich somit wie folgt: kumuliert (- 10‘0000) 1998 150'800 1999 96'500 237'300 2000 227'300 2001 217'300 2002 207'300 2003 197'300 2004 187'300 2005 177'300 2006 167'300 2007 157'300 2008 14'600 161'900 2009 151'900 2010 141'900 2011 131'900 2012 121'900 2013 111'900 2014 101'900
Somit betrug das für das Jahr 2015 zu berücksichtigende Verzichtsvermögen Fr. 91‘900 und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, Fr. 580‘300 ( Urk. 8/40 S. 2).
Das nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37‘500 verbleibende Vermögen betrug somit Fr. 54‘400 und der davon als Einnahme anzurechnende Vermö gensverzehr von 1/5 (vorstehend E. 1.4) Fr. 10‘880 statt Fr. 111‘027 ( Urk. 8/40 S. 3 oben). Damit resultieren gesamthafte Einnahmen, welche tiefer ausfallen als die von der Beschwerdegegnerin angerechneten Aufwen dungen, was der Beschwerdeführerin im Umfang der Differenz Anspruch auf Zusatz leistungen verleiht. 3.10
Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Urk.
2) und der damit zusammenhängend - vorzeitig - erlassenen Verfügungen ( Urk. 8/39-40) und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie unter Berücksichtigung des hier Ausgeführten neu verfüge. 4. 4.1
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 2 2. August 2016 einen Aufwand von 19.2 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 190.40 geltend gemacht ( Urk. 21).
Der für das Verfassen der Beschwerde schrift fakturierte Aufwand von (5 + 0.5 =) 5.5 Stunden kann nicht als angemessen bezeichnet werden, ist doch der Text der Beschwer d en w eitestgehend wortwörtlich der gleiche wie der je nige der im Verwaltungsverfahren verfassten und eingereichten Einsprache ( Urk. 9/38). Für das Erstellen der Replik ( Urk.
16) wurden 4.5 Stunden faktu riert. Auch dies muss als unangemessen
bezeichnet werden, umfasst deren substantieller Inhalt doch lediglich zwei - gut gegliederte - Textseiten. Anstelle des geltend gemachten Aufwands von 10 Stunden für die beiden Rechts schriften ist ein solcher von 3 Stunden anzurechnen.
4.2
Somit ist der unentgeltliche Rechtsvertreter für einen Aufwand von 12.2
Stun den plus Barauslagen von Fr. 190.40 (zuzüglich Mehrwertsteuer), was Total Fr. 3‘104.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, zu entschädigen.
Die Entschädigung hat durch die unterliegende Beschwerdegegnerin zu erfol gen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ vom 2 0. Januar 2016 und die Verfügungen vom 1 9. Januar 2016 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'104.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher