Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1953, bezog eine ganze Invalidenrente (Urk . 13/10/9) sowie eine
Hilflosenentschädigung
wegen leichter Hilflosigkeit (Urk . 13/8/7-10), als sie sich am 21. Mai 2015 bei der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 13/26/1-5). Mit Verfügung vom
1. September 2015 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten monatliche Zusatzleistungen von Fr. 224.-- ab Mai 2015 zu (Urk. 13/33 = Urk. 3/2). Die von der Versicherten dagegen erhobene E insprache vom 22. Septem ber 2015 (Urk. 13/34/13 = Urk. 3/1) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 27. Januar 2016 ab (Urk. 13/34/1 - 3 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
8. Februar 2016 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 27. Januar 2016 (Urk. 2, vgl. Urk. 7) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr die zusätzliche Ausgabe für die Mietkosten einer rollstuhlgerechten Wohnung zu gewähren (Urk. 1 S. 1 Mitte). Die Durchfüh rungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 12) , was der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbe darfs . Die Kantone können nach Art. 2 Abs. 2 ELG Leistungen gewähren, die über den Rahmen des ELG hinausgehen. 1.3
Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesge setz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Alters rente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen ( lit . a, lit . a bis und lit . a ter ) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invali denversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Mon aten ein Taggeld beziehen ( lit . c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungs leistungen , welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invali denrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG be ziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden ( lit . b und lit . d). 1.4
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art . 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art . 10 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins einer Woh nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten soweit sie bei allein stehenden Personen Fr. 13‘200.-- nicht übersteigen ( Art . 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG). Bei Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung werden zusätzlich Fr. 3‘600.-- angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 3 ELG). Die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung ist notwendig, wenn die versicherte Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Dies ist der Fall, wenn die versi cherte Person die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erfüllt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2016, Rz . 3234.01 f.).
1.5
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bun desrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs . 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Ab gabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangs weise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Aus übung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). In der Hilfsmittelliste werden Rollstühle (Ziff. 9) als auch Rollatoren (Ziff. 12.02) aufgeführt. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (Urk. 2) aus, dass die Überprüfung der gesamten IV-Akten ergeben habe, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Beschwerdeführerin eine leichte Hilflosenentschädigung zugespro chen habe. Ein späterer Antrag auf Erhöhung des Hilflosigkeitsgrades sei von der IV-Stelle abgewiesen worden. Ausserdem sei en der Beschwerdeführer in eine Kostengutsprache für einen Rollator und für Blindenlangstöcke erteilt wor den. Aus den IV-Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf einen Rollstuhl angewiesen oder ein solcher Antrag jemals bewilligt worden sei. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Erhalt eines Roll stuhles seitens der IV nicht gegeben, weshalb der Zuschlag für eine rollstuhl gängige Wohnung nicht gewährt werden könne (S. 2 Ziff. 8). 2.2
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) aus, dass ihr bei der Berechnung ihres Anspruches auf Zusatzleistungen nur der reguläre Mietzinsabzug und nicht der höhere Mietzinsabzug für eine rollstuhlgerechte Wohnung angerechnet worden sei. Die monatlich ausgerichteten Zusatzleis tungen würden nicht genügen, um die hohe Miete ihrer behindertengerech ten Wohnung und den Lebensunterhalt zu bestreiten (S. 1 Mitte). Die Be schwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sie seh-, geh- und hörbehindert sei und
diese Mehrfachbehinderung in Bezug auf die
Wohnsi tuation und die Mietzinskosten der Behinderung, auf einen Rollstuhl ange wie sen zu sein, gleichzusetzen sei und ihr der gleiche Mietzinsabzug bei den Le benskosten zu gewähren sei wie einer Person, die auf einen Rollstuhl ange wiesen ist. A ufgrund ihrer Gehbehinderung kombiniert mit ihrer Sehbehin derung sei sie auf eine rollstuhlgerec hte Wohnung angewiesen , damit sie weiterhin selbständig in einer Wohnung lebe könne und nicht vorzeitig in ein Alters- oder Pflegeheim ziehen müsse (S. 1 unten) .
Aus den der Be schwerde beigelegten ärztliche n Bestätigungen gehe hervor , dass der Verbleib in der eigenen Wohnung nur in einer rollstuhlgängigen Wohnung möglich sei (S. 3 oben). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der anzurechnende Mietzins. 3. 3.1
Seit Mai 2015 wohnt d ie Beschwerdeführerin in einer behindertengerechten Wohnung mit Sozialbetreuung der Z.___ (Urk. 13/2) . Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich in der Beschwerde aus, dass sowohl ihre Ärzte als auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese Lösung befürworten würden. D ank einer guten Betreuung durch die zweimal wöchentlich im Haus anwesende Sozial be treuung der Z.___ und der engm aschigen Unterstützung durch
ihre
Beiständin
könne sie voraussichtlich noch während vielen Jahren weite r hin in der Wohnung leben . Dies sei für sie eine sehr gute Lösung, aber auch für ihre Wohngemeinde und für die Allgemeinheit, die dadurch mehrere Tausend Franken Kosten sparen könnten, welche bei einer Unterbringung in einem Heim anfallen würden (Urk. 1 S. 2 oben ). 3.2
Die Beschwerdeführerin bezieht seit August 2008 eine Hilflosenentschädi gung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 13/8/7-10). Aus den A kten geht her vor, dass ein späterer Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der Hilf losenentschädigung
von der IV-Stelle abgewiesen wurde (Urk. 13/8/3-6 S. 1 unten, S. 3 unten, vgl. IV- Aktenverzeichnis in Urk. 13/34/10-12 S. 3 unten). Im Rahmen des Erhöhungsgesuchs wurde am 14. November
2014 eine Haushaltabklärung vor Ort durchgeführt. Au s dem Abklärungsbericht vom 19. F ebruar 2015 (Urk. 13/8/3-6) ist sodann ersichtlich , dass die Beschwer deführerin die folgenden Hilfsmittel benötigt: Rollator, Signalstock, orthopä dische Massschuhe, Umweltkontrollgerät, Tonbandgerät, Diktiergerät und Hör geräte (S. 1 unten). I nnerhalb der Wohnung könne sich die Beschwerde füh rerin ohne Hilfsmittel bewege n und
a us serhalb der Wohnung
benötige sie einen Rollator
(S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Ab klärung vor Ort unter anderem aus, dass sie im Frühjahr 2015 in eine behin dertengerechte Wohnung ziehen werde. Es handle sich dabei um ein betreu tes Wohnen mit Spitex. Allerdings bereite ihr die finanzielle Lage Sorgen, denn die Miete koste dann Fr. 1‘800.-- und sie habe monatlich Fr. 3‘700.-- ( Rente der A HV und der beruflichen Vorsorge , Hilflosenentschädi gung ) zur Verfügung (S. 2 oben). 3.3
Seit Januar 2009 bezieht die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 84 % (Urk. 13/10/9). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die IV-Stelle mit Mitteilung vom 29. Juli 2011 die Kosten gutsprache für einen Rollator (Urk. 13/34/6) und mit Mitteilung vom 1. Februar 2012 die Kostengutsprache für Blindenlangstöcke (Urk. 13/34/5) erteilte. 3.4
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 8. September 2015 (Urk. 13/34/15 = Urk. 3/6) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2005 medizinisch betreue. Er bestätigte, dass die Beschwerdeführerin zwingend auf eine rollstuhlgängige Wohnung ange wiesen sei. Er unterstütze die Beschwerdeführerin in ihrem Wunsch, selb ständig zu wohnen, dies gehe allerdings nur in einer rollstuhlgängigen Woh nung, da sie s eh- und g ehbehindert sei. Wenn die Beschwerdeführerin nicht in einer rollstuhlgängigen Wohnung leben könne, müsste sie in ein Alters-/ Pflegeheim gehen, was ein Vielfaches mehr kosten würde. 3.5
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , führte in seinem Bericht vom 10. Septem ber 2015 (Urk. 13/34/14 = Urk. 3/5 ) aus, dass die Gehfähigkeit der Beschwer deführerin
a ufgrund ihrer Fussbeschwerden, welche schon mehrere Opera tionen erfordert hätten, und ihrer Gangunsicherheit, welche multifak toriell sei, in letzter Zeit abgenommen habe . Die Beschwerdeführerin sei zu nehmend gangunsicher und neige zu Stürzen. Für eine selbständige Fortbe wegung benötige sie nun zunehmend einen Rollator. Dies
e inerseits zur Sturzpro phylaxe und andererseits , um sich auszuruhen. Dr. B.___ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Probleme auf eine rollstuhlge rechte Wohnung angewiesen sei, um weiter selbständig wohnen zu können. 3.6
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 22. September
2015 (Urk. 3/4), dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihr er chronischen Behinderungen auf eine rollstuhlgängige Wohnung ange wiesen sei. Sie leide unter starker Seh- und Gehbehinderung. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin begründete die Notwendigkeit einer rollstuhlgängi gen Wohnung hauptsächlich damit, dass sie die hohen Mietkosten für die behindertengerechte Wohnung mit Sozialbetreuung mit den ihr monatlich zustehenden Zusatzleistungen nicht finanzieren könne
(vorstehend E. 2.2). Auch aus dem Haushaltabklärungsbericht vom Februar 2015 ist ersichtlich, dass ihr die hohen Mietkosten Sorge bereiten (vorstehend E. 3.2). Die Be schwerdeführerin benutzt zur Fortbewegung im Freien einen Rollator (vor stehend E. 3.2 ), die IV-Stelle übernahm auch die diesbezüglichen Kosten (vorstehend E. 3.3). Dies ist unbestritten.
Die Beschwerdeführerin macht e je doch nicht geltend, dass sie auf einen Ro llstuhl angewiesen sei (vgl. Urk. 1). Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be schwerdeführerin auf einen Rollstuhl angewiesen wäre. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die IV-Stelle jemals einen Antrag für die Kostengutsprache eines Rollstuhles
genehmigt hätte (vgl. IV-Aktenverzeichnis in Urk. 13/34/10-12 ). 4.2
Aus den Berichten von Dr. A.___ , Dr. B.___ und Dr. C.___ geht – wie die Beschwerdeführerin
korrekt ausführte (vorstehend E. 2.2 ) – hervor, dass die Beschwerdeführerin auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen sei (vorstehend E. 3.4-3.6). Jedoch äusserte sich nur Dr. B.___
zu den von der Beschwerdeführerin benötigten Hilfsmittel n.
E r führte aus, dass die Beschwerdeführerin zur selbständigen Fortbewegung zunehmend auf einen Rollator angewiesen sei (vorstehend E. 3.5). Dr. A.___ und Dr. C.___ machten diesbezüglich keine Angaben (vorstehend E. 3.4, E. 3.6). 4.3
Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung zwar auf einen Rollator angewiesen ist, jedoch keinen Rollstuhl benötigt. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens der IV. Folglich ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 3 ELG nicht notwendig (vorstehend E. 1.4 -1.5 ). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin beim anrechenbaren Mietzins zu Recht keine n Zuschlag von Fr. 3‘600.-- für eine rollstuhlgerechte Wohnung gewährt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (Urk. 2) ist dem nach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1953, bezog eine ganze Invalidenrente (Urk . 13/10/9) sowie eine
Hilflosenentschädigung
wegen leichter Hilflosigkeit (Urk . 13/8/7-10), als sie sich am 21. Mai 2015 bei der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 13/26/1-5). Mit Verfügung vom
1. September 2015 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten monatliche Zusatzleistungen von Fr. 224.-- ab Mai 2015 zu (Urk. 13/33 = Urk. 3/2). Die von der Versicherten dagegen erhobene E insprache vom 22. Septem ber 2015 (Urk. 13/34/13 = Urk. 3/1) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 27. Januar 2016 ab (Urk. 13/34/1 -
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbe darfs . Die Kantone können nach Art. 2 Abs. 2 ELG Leistungen gewähren, die über den Rahmen des ELG hinausgehen.
E. 1.3 Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art.
E. 1.4 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art . 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art . 10 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins einer Woh nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten soweit sie bei allein stehenden Personen Fr. 13‘200.-- nicht übersteigen ( Art . 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG). Bei Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung werden zusätzlich Fr. 3‘600.-- angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 3 ELG). Die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung ist notwendig, wenn die versicherte Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Dies ist der Fall, wenn die versi cherte Person die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erfüllt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2016, Rz . 3234.01 f.).
E. 1.5 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bun desrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs . 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.
E. 3 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
8. Februar 2016 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 27. Januar 2016 (Urk. 2, vgl. Urk. 7) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr die zusätzliche Ausgabe für die Mietkosten einer rollstuhlgerechten Wohnung zu gewähren (Urk. 1 S. 1 Mitte). Die Durchfüh rungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 12) , was der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Seit Mai 2015 wohnt d ie Beschwerdeführerin in einer behindertengerechten Wohnung mit Sozialbetreuung der Z.___ (Urk. 13/2) . Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich in der Beschwerde aus, dass sowohl ihre Ärzte als auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese Lösung befürworten würden. D ank einer guten Betreuung durch die zweimal wöchentlich im Haus anwesende Sozial be treuung der Z.___ und der engm aschigen Unterstützung durch
ihre
Beiständin
könne sie voraussichtlich noch während vielen Jahren weite r hin in der Wohnung leben . Dies sei für sie eine sehr gute Lösung, aber auch für ihre Wohngemeinde und für die Allgemeinheit, die dadurch mehrere Tausend Franken Kosten sparen könnten, welche bei einer Unterbringung in einem Heim anfallen würden (Urk. 1 S. 2 oben ).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht seit August 2008 eine Hilflosenentschädi gung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 13/8/7-10). Aus den A kten geht her vor, dass ein späterer Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der Hilf losenentschädigung
von der IV-Stelle abgewiesen wurde (Urk. 13/8/3-6 S. 1 unten, S. 3 unten, vgl. IV- Aktenverzeichnis in Urk. 13/34/10-12 S. 3 unten). Im Rahmen des Erhöhungsgesuchs wurde am 14. November
2014 eine Haushaltabklärung vor Ort durchgeführt. Au s dem Abklärungsbericht vom 19. F ebruar 2015 (Urk. 13/8/3-6) ist sodann ersichtlich , dass die Beschwer deführerin die folgenden Hilfsmittel benötigt: Rollator, Signalstock, orthopä dische Massschuhe, Umweltkontrollgerät, Tonbandgerät, Diktiergerät und Hör geräte (S. 1 unten). I nnerhalb der Wohnung könne sich die Beschwerde füh rerin ohne Hilfsmittel bewege n und
a us serhalb der Wohnung
benötige sie einen Rollator
(S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Ab klärung vor Ort unter anderem aus, dass sie im Frühjahr 2015 in eine behin dertengerechte Wohnung ziehen werde. Es handle sich dabei um ein betreu tes Wohnen mit Spitex. Allerdings bereite ihr die finanzielle Lage Sorgen, denn die Miete koste dann Fr. 1‘800.-- und sie habe monatlich Fr. 3‘700.-- ( Rente der A HV und der beruflichen Vorsorge , Hilflosenentschädi gung ) zur Verfügung (S. 2 oben).
E. 3.3 Seit Januar 2009 bezieht die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 84 % (Urk. 13/10/9). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die IV-Stelle mit Mitteilung vom 29. Juli 2011 die Kosten gutsprache für einen Rollator (Urk. 13/34/6) und mit Mitteilung vom 1. Februar 2012 die Kostengutsprache für Blindenlangstöcke (Urk. 13/34/5) erteilte.
E. 3.4 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 8. September 2015 (Urk. 13/34/15 = Urk. 3/6) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2005 medizinisch betreue. Er bestätigte, dass die Beschwerdeführerin zwingend auf eine rollstuhlgängige Wohnung ange wiesen sei. Er unterstütze die Beschwerdeführerin in ihrem Wunsch, selb ständig zu wohnen, dies gehe allerdings nur in einer rollstuhlgängigen Woh nung, da sie s eh- und g ehbehindert sei. Wenn die Beschwerdeführerin nicht in einer rollstuhlgängigen Wohnung leben könne, müsste sie in ein Alters-/ Pflegeheim gehen, was ein Vielfaches mehr kosten würde.
E. 3.5 Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , führte in seinem Bericht vom 10. Septem ber 2015 (Urk. 13/34/14 = Urk. 3/5 ) aus, dass die Gehfähigkeit der Beschwer deführerin
a ufgrund ihrer Fussbeschwerden, welche schon mehrere Opera tionen erfordert hätten, und ihrer Gangunsicherheit, welche multifak toriell sei, in letzter Zeit abgenommen habe . Die Beschwerdeführerin sei zu nehmend gangunsicher und neige zu Stürzen. Für eine selbständige Fortbe wegung benötige sie nun zunehmend einen Rollator. Dies
e inerseits zur Sturzpro phylaxe und andererseits , um sich auszuruhen. Dr. B.___ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Probleme auf eine rollstuhlge rechte Wohnung angewiesen sei, um weiter selbständig wohnen zu können.
E. 3.6 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 22. September
2015 (Urk. 3/4), dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihr er chronischen Behinderungen auf eine rollstuhlgängige Wohnung ange wiesen sei. Sie leide unter starker Seh- und Gehbehinderung.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete die Notwendigkeit einer rollstuhlgängi gen Wohnung hauptsächlich damit, dass sie die hohen Mietkosten für die behindertengerechte Wohnung mit Sozialbetreuung mit den ihr monatlich zustehenden Zusatzleistungen nicht finanzieren könne
(vorstehend E. 2.2). Auch aus dem Haushaltabklärungsbericht vom Februar 2015 ist ersichtlich, dass ihr die hohen Mietkosten Sorge bereiten (vorstehend E. 3.2). Die Be schwerdeführerin benutzt zur Fortbewegung im Freien einen Rollator (vor stehend E. 3.2 ), die IV-Stelle übernahm auch die diesbezüglichen Kosten (vorstehend E. 3.3). Dies ist unbestritten.
Die Beschwerdeführerin macht e je doch nicht geltend, dass sie auf einen Ro llstuhl angewiesen sei (vgl. Urk. 1). Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be schwerdeführerin auf einen Rollstuhl angewiesen wäre. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die IV-Stelle jemals einen Antrag für die Kostengutsprache eines Rollstuhles
genehmigt hätte (vgl. IV-Aktenverzeichnis in Urk. 13/34/10-12 ).
E. 4.2 Aus den Berichten von Dr. A.___ , Dr. B.___ und Dr. C.___ geht – wie die Beschwerdeführerin
korrekt ausführte (vorstehend E. 2.2 ) – hervor, dass die Beschwerdeführerin auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen sei (vorstehend E. 3.4-3.6). Jedoch äusserte sich nur Dr. B.___
zu den von der Beschwerdeführerin benötigten Hilfsmittel n.
E r führte aus, dass die Beschwerdeführerin zur selbständigen Fortbewegung zunehmend auf einen Rollator angewiesen sei (vorstehend E. 3.5). Dr. A.___ und Dr. C.___ machten diesbezüglich keine Angaben (vorstehend E. 3.4, E. 3.6).
E. 4.3 Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung zwar auf einen Rollator angewiesen ist, jedoch keinen Rollstuhl benötigt. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens der IV. Folglich ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 3 ELG nicht notwendig (vorstehend E. 1.4 -1.5 ). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin beim anrechenbaren Mietzins zu Recht keine n Zuschlag von Fr. 3‘600.-- für eine rollstuhlgerechte Wohnung gewährt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (Urk. 2) ist dem nach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00019 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil
vom
6. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Beiständin
Y.___ gegen Stadt Dietikon Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1953, bezog eine ganze Invalidenrente (Urk . 13/10/9) sowie eine
Hilflosenentschädigung
wegen leichter Hilflosigkeit (Urk . 13/8/7-10), als sie sich am 21. Mai 2015 bei der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 13/26/1-5). Mit Verfügung vom
1. September 2015 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten monatliche Zusatzleistungen von Fr. 224.-- ab Mai 2015 zu (Urk. 13/33 = Urk. 3/2). Die von der Versicherten dagegen erhobene E insprache vom 22. Septem ber 2015 (Urk. 13/34/13 = Urk. 3/1) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 27. Januar 2016 ab (Urk. 13/34/1 - 3 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
8. Februar 2016 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 27. Januar 2016 (Urk. 2, vgl. Urk. 7) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr die zusätzliche Ausgabe für die Mietkosten einer rollstuhlgerechten Wohnung zu gewähren (Urk. 1 S. 1 Mitte). Die Durchfüh rungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 12) , was der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbe darfs . Die Kantone können nach Art. 2 Abs. 2 ELG Leistungen gewähren, die über den Rahmen des ELG hinausgehen. 1.3
Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesge setz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Alters rente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen ( lit . a, lit . a bis und lit . a ter ) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invali denversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Mon aten ein Taggeld beziehen ( lit . c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungs leistungen , welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invali denrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG be ziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden ( lit . b und lit . d). 1.4
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art . 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art . 10 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins einer Woh nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten soweit sie bei allein stehenden Personen Fr. 13‘200.-- nicht übersteigen ( Art . 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG). Bei Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung werden zusätzlich Fr. 3‘600.-- angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 3 ELG). Die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung ist notwendig, wenn die versicherte Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Dies ist der Fall, wenn die versi cherte Person die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erfüllt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2016, Rz . 3234.01 f.).
1.5
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bun desrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs . 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Ab gabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangs weise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Aus übung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). In der Hilfsmittelliste werden Rollstühle (Ziff. 9) als auch Rollatoren (Ziff. 12.02) aufgeführt. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (Urk. 2) aus, dass die Überprüfung der gesamten IV-Akten ergeben habe, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Beschwerdeführerin eine leichte Hilflosenentschädigung zugespro chen habe. Ein späterer Antrag auf Erhöhung des Hilflosigkeitsgrades sei von der IV-Stelle abgewiesen worden. Ausserdem sei en der Beschwerdeführer in eine Kostengutsprache für einen Rollator und für Blindenlangstöcke erteilt wor den. Aus den IV-Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf einen Rollstuhl angewiesen oder ein solcher Antrag jemals bewilligt worden sei. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Erhalt eines Roll stuhles seitens der IV nicht gegeben, weshalb der Zuschlag für eine rollstuhl gängige Wohnung nicht gewährt werden könne (S. 2 Ziff. 8). 2.2
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) aus, dass ihr bei der Berechnung ihres Anspruches auf Zusatzleistungen nur der reguläre Mietzinsabzug und nicht der höhere Mietzinsabzug für eine rollstuhlgerechte Wohnung angerechnet worden sei. Die monatlich ausgerichteten Zusatzleis tungen würden nicht genügen, um die hohe Miete ihrer behindertengerech ten Wohnung und den Lebensunterhalt zu bestreiten (S. 1 Mitte). Die Be schwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sie seh-, geh- und hörbehindert sei und
diese Mehrfachbehinderung in Bezug auf die
Wohnsi tuation und die Mietzinskosten der Behinderung, auf einen Rollstuhl ange wie sen zu sein, gleichzusetzen sei und ihr der gleiche Mietzinsabzug bei den Le benskosten zu gewähren sei wie einer Person, die auf einen Rollstuhl ange wiesen ist. A ufgrund ihrer Gehbehinderung kombiniert mit ihrer Sehbehin derung sei sie auf eine rollstuhlgerec hte Wohnung angewiesen , damit sie weiterhin selbständig in einer Wohnung lebe könne und nicht vorzeitig in ein Alters- oder Pflegeheim ziehen müsse (S. 1 unten) .
Aus den der Be schwerde beigelegten ärztliche n Bestätigungen gehe hervor , dass der Verbleib in der eigenen Wohnung nur in einer rollstuhlgängigen Wohnung möglich sei (S. 3 oben). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der anzurechnende Mietzins. 3. 3.1
Seit Mai 2015 wohnt d ie Beschwerdeführerin in einer behindertengerechten Wohnung mit Sozialbetreuung der Z.___ (Urk. 13/2) . Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich in der Beschwerde aus, dass sowohl ihre Ärzte als auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese Lösung befürworten würden. D ank einer guten Betreuung durch die zweimal wöchentlich im Haus anwesende Sozial be treuung der Z.___ und der engm aschigen Unterstützung durch
ihre
Beiständin
könne sie voraussichtlich noch während vielen Jahren weite r hin in der Wohnung leben . Dies sei für sie eine sehr gute Lösung, aber auch für ihre Wohngemeinde und für die Allgemeinheit, die dadurch mehrere Tausend Franken Kosten sparen könnten, welche bei einer Unterbringung in einem Heim anfallen würden (Urk. 1 S. 2 oben ). 3.2
Die Beschwerdeführerin bezieht seit August 2008 eine Hilflosenentschädi gung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 13/8/7-10). Aus den A kten geht her vor, dass ein späterer Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der Hilf losenentschädigung
von der IV-Stelle abgewiesen wurde (Urk. 13/8/3-6 S. 1 unten, S. 3 unten, vgl. IV- Aktenverzeichnis in Urk. 13/34/10-12 S. 3 unten). Im Rahmen des Erhöhungsgesuchs wurde am 14. November
2014 eine Haushaltabklärung vor Ort durchgeführt. Au s dem Abklärungsbericht vom 19. F ebruar 2015 (Urk. 13/8/3-6) ist sodann ersichtlich , dass die Beschwer deführerin die folgenden Hilfsmittel benötigt: Rollator, Signalstock, orthopä dische Massschuhe, Umweltkontrollgerät, Tonbandgerät, Diktiergerät und Hör geräte (S. 1 unten). I nnerhalb der Wohnung könne sich die Beschwerde füh rerin ohne Hilfsmittel bewege n und
a us serhalb der Wohnung
benötige sie einen Rollator
(S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Ab klärung vor Ort unter anderem aus, dass sie im Frühjahr 2015 in eine behin dertengerechte Wohnung ziehen werde. Es handle sich dabei um ein betreu tes Wohnen mit Spitex. Allerdings bereite ihr die finanzielle Lage Sorgen, denn die Miete koste dann Fr. 1‘800.-- und sie habe monatlich Fr. 3‘700.-- ( Rente der A HV und der beruflichen Vorsorge , Hilflosenentschädi gung ) zur Verfügung (S. 2 oben). 3.3
Seit Januar 2009 bezieht die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 84 % (Urk. 13/10/9). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die IV-Stelle mit Mitteilung vom 29. Juli 2011 die Kosten gutsprache für einen Rollator (Urk. 13/34/6) und mit Mitteilung vom 1. Februar 2012 die Kostengutsprache für Blindenlangstöcke (Urk. 13/34/5) erteilte. 3.4
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 8. September 2015 (Urk. 13/34/15 = Urk. 3/6) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2005 medizinisch betreue. Er bestätigte, dass die Beschwerdeführerin zwingend auf eine rollstuhlgängige Wohnung ange wiesen sei. Er unterstütze die Beschwerdeführerin in ihrem Wunsch, selb ständig zu wohnen, dies gehe allerdings nur in einer rollstuhlgängigen Woh nung, da sie s eh- und g ehbehindert sei. Wenn die Beschwerdeführerin nicht in einer rollstuhlgängigen Wohnung leben könne, müsste sie in ein Alters-/ Pflegeheim gehen, was ein Vielfaches mehr kosten würde. 3.5
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , führte in seinem Bericht vom 10. Septem ber 2015 (Urk. 13/34/14 = Urk. 3/5 ) aus, dass die Gehfähigkeit der Beschwer deführerin
a ufgrund ihrer Fussbeschwerden, welche schon mehrere Opera tionen erfordert hätten, und ihrer Gangunsicherheit, welche multifak toriell sei, in letzter Zeit abgenommen habe . Die Beschwerdeführerin sei zu nehmend gangunsicher und neige zu Stürzen. Für eine selbständige Fortbe wegung benötige sie nun zunehmend einen Rollator. Dies
e inerseits zur Sturzpro phylaxe und andererseits , um sich auszuruhen. Dr. B.___ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Probleme auf eine rollstuhlge rechte Wohnung angewiesen sei, um weiter selbständig wohnen zu können. 3.6
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 22. September
2015 (Urk. 3/4), dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihr er chronischen Behinderungen auf eine rollstuhlgängige Wohnung ange wiesen sei. Sie leide unter starker Seh- und Gehbehinderung. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin begründete die Notwendigkeit einer rollstuhlgängi gen Wohnung hauptsächlich damit, dass sie die hohen Mietkosten für die behindertengerechte Wohnung mit Sozialbetreuung mit den ihr monatlich zustehenden Zusatzleistungen nicht finanzieren könne
(vorstehend E. 2.2). Auch aus dem Haushaltabklärungsbericht vom Februar 2015 ist ersichtlich, dass ihr die hohen Mietkosten Sorge bereiten (vorstehend E. 3.2). Die Be schwerdeführerin benutzt zur Fortbewegung im Freien einen Rollator (vor stehend E. 3.2 ), die IV-Stelle übernahm auch die diesbezüglichen Kosten (vorstehend E. 3.3). Dies ist unbestritten.
Die Beschwerdeführerin macht e je doch nicht geltend, dass sie auf einen Ro llstuhl angewiesen sei (vgl. Urk. 1). Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be schwerdeführerin auf einen Rollstuhl angewiesen wäre. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die IV-Stelle jemals einen Antrag für die Kostengutsprache eines Rollstuhles
genehmigt hätte (vgl. IV-Aktenverzeichnis in Urk. 13/34/10-12 ). 4.2
Aus den Berichten von Dr. A.___ , Dr. B.___ und Dr. C.___ geht – wie die Beschwerdeführerin
korrekt ausführte (vorstehend E. 2.2 ) – hervor, dass die Beschwerdeführerin auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen sei (vorstehend E. 3.4-3.6). Jedoch äusserte sich nur Dr. B.___
zu den von der Beschwerdeführerin benötigten Hilfsmittel n.
E r führte aus, dass die Beschwerdeführerin zur selbständigen Fortbewegung zunehmend auf einen Rollator angewiesen sei (vorstehend E. 3.5). Dr. A.___ und Dr. C.___ machten diesbezüglich keine Angaben (vorstehend E. 3.4, E. 3.6). 4.3
Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung zwar auf einen Rollator angewiesen ist, jedoch keinen Rollstuhl benötigt. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens der IV. Folglich ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 3 ELG nicht notwendig (vorstehend E. 1.4 -1.5 ). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin beim anrechenbaren Mietzins zu Recht keine n Zuschlag von Fr. 3‘600.-- für eine rollstuhlgerechte Wohnung gewährt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (Urk. 2) ist dem nach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger