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ZL.2016.00017

Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache; das Interesse der Verwaltung, eine allfällige Rückforderung wegen Gefahr der Uneinbringlichkeit zu vermeiden, überwiegt das Interesse der versicherten Person, nicht sozialhilfebedürftig zu werden; Abweisung. (BGE 9C_405/2016)

Zürich SozVersG · 2016-04-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung en vom 1 8. und vom 2 3. November

2015 ( Urk. 10/228a, Urk. 10/V41 = Urk. 3) stellte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___

die Zusatzleistungen für X.___ , geboren 1936 , rückwirkend ab 1. August 2015 ein und verpflichtete diese n zur Rückerstattung von in der Zeit vom 1. August bis 3 0. November 2015 zu Unrecht bezogenen Zusatz leistungen in der Höhe von Fr. 7‘200 .--.

Einer gegen die Einstellung der Zu satzleistungen erhobenen Einsprache entzog es die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Dezember 2015 Einsprache ( Urk. 10/228) . Mit Schreiben vom

5. Januar 2016 ( Urk. 10/229)

wies das Amt für Zusatzleistungen den Ver si cher ten darauf hin , dass er die Möglichkeit habe, betreffend den Entzug der auf schie benden Wirkung eine separat anfechtbare Zwischenverfü gung zu verlang e n . Mit Verfügung vom 1 9. Januar 2016 ( Urk. 10/V43 = Urk. 2) erliess das Amt für Zu satzleistungen die vom Versicherten am 1 2. Januar 2016 ( Urk. 10/230) verlangte Zwischenverfügung, worin es das Gesuch um Wieder herstellung der aufschie benden Wirkung der Einsprache betreffend Einstellung der Zusatzleistungen abwies. 2.

Gegen die Zwischenverfügung vom 1 9. Januar 2016

( Urk.

2) und die Verfügung vom 1 8. November

2015 ( Urk. 10/228a ) erhob der Versicherte am 8. Februar 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheide und auf Wie derher stellung der aufschiebenden Wirkung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 7. März 2016 , welche de m Beschwerdeführer am 2 9. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 1 ), beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Diese hat innert angemesse ner Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen ( Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). 1. 2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1. 3

Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide voll streckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können ( lit . a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat ( lit . b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird ( lit . c).

Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wir kung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 407 E. 3b, 124 V 82 E. 1a). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begrün dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie nament lich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wir kung nicht zugänglich (BGE 126 V 407 E.

3b, 123 V 39 E.

3, 117 V 185 E.

1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und deren Aufschub überhaupt zugänglich wäre. Um den Vollstreckungsaufschub zu erwirken, bedarf es deshalb der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) hat die Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt ( lit . a), wenn der Versicherer die aufschie ben de Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat ( lit . b) oder wenn die Verfü gung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist ( lit . c). Gemäss Art. 11 Abs. 2 ATSV kann der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschie bende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene auf schiebende Wirkung wiederherstellen. Die Einspracheinstanz kann zudem über die Wieder herstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung entscheiden und gegebe nen falls eine darauf bezogene Zwischenverfügung erlassen ( Kieser , ATSG-Kom men tar, 3. Auflage, Rz 43 zu Art. 52). 1. 4

Nach der Rechtsprechung zu Art.

55 Abs.

1 des Bundesgesetzes über das Ver waltungsverfahren ( VwVG ; anwendbar nach Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG , in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG ) bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der nach Art.

55 VwVG zustän digen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beur tei lungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachver hal t stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings ein deutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann ( BGE 129 V 370

, 117 V 191 E. 2b je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 8C_110/2008 E. 2.3 ).

2.

2.1

Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung en vom 1 8. beziehungsweise vom 2 5. November

2015 betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen

( Urk. 10/228a,

Urk. 3 ) richtet , so ist d as Verfahren bei der Vorinstanz

hängig , welche einen Einspracheentscheid erlassen wird (vorste hend E.

1.1) . Insoweit fehlt es an einem Anfechtung sgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor aus setzung

(vorstehend E.

1.2), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist . 2.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es se i

in Bezug auf die Rückforde rung sverfügung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, kann ihm nicht gefolgt werden . Die Beschwerdegegnerin entzog die aufschiebende Wirkung lediglich in Bezug auf die verfügte Einstellung der Zusatzleistungen, nicht aber in Bezug auf die Rückforderung ( Urk. 3). Dies wurde auch in der angefochtenen Zwischenverfügung ( Urk.

2) ausdrücklich so vermerkt. Der Entzug der aufschie benden Wirkung betreffend Rückforderung ist daher nicht Gegenstand der an gefochtenen Zwischenverfügung. Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist daher auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1

Wird die Verfügung vom 2 3. November 2015 ( Urk. 3) als die Zusatzleistungen verweigernde r und somit als negativer Entscheid qualifiziert, wäre der vom Be schwerdeführer gestellte Antrag um einstweilige Auszah lung dieser Leistung als Gesuch um Anordnung einer positiven vorsorglichen Mass nahme im Hinblick auf die Weiterausrichtung von Leistungen zu behan deln (vorstehend E. 1. 3 ). Der Beschwerdeführer ging sinngemäss davon aus, dass es sich um einen positiven Entscheid handelt, weil die bisher ausgerichtete Leistung eingestellt wurde, so dass sich die Frage der aufschiebenden Wir kung stellt. 3.2

Bei der Interessenabwägung steht im Wesentlichen dem Interesse der Be schwerde gegnerin , eine Rückforderung wegen der damit verbundenen admi ni strativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglich keit zu vermeiden, das In teresse des Beschwerdeführers an der Sicherstellung seines Lebensunterhaltes während des Verfahrens gegenüber (Urteil des Bundes gerichts vom 7. Mai

2008, 8C_110/2008, E.

2.3). Dabei hat die Rechtsprechung das Inte resse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbring licher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Perso nen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vor rangig ge wich tet (BGE 105 V 269 E. 3; AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinweisen).

Da diese Interessenabwägung sowohl bei negativen als auch bei positiven Ent scheiden gleichermassen durchzuführen ist, kann vorliegend offen bleiben, wo rum es sich bei der Nichtweitergewährung der Zusatzleistungen handelt. 3.3

D er Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Antrags um Wieder her stel lung der aufschiebenden Wirkung sinngemäss geltend, dass er durch den Weg fall der Zusatzleistungen sozialhilfebedürftig werde ( Urk. 1 S. 4).

Diese Vorbringen lassen auf relativ prekäre finanzielle Verhältnisse schliessen, so dass an der späteren Wiedereinbringlichkeit von allenfalls zu Unrecht er brach ten Leistungen erhebliche Zweifel bestehen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers in Form von Immobilieneigen tum im Ausland befindet. Selbst wenn der Beschwerdeführer gezwungen sein sollte, für die Dauer des Einspracheverfahrens vorübergehend Sozialhilfe zu beziehen, so würde dies praxisgemäss kein über wiegendes Interesse der versi cher ten Person an der (Weiter )Ausrichtung von Leistungen zu begründen ver mögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 8C_110/2008, E. 2.3).

Das Interesse der Beschwerdegegnerin, eine allfällige Rückforderung wegen der Gefahr der Uneinbringlichkeit zu vermeiden, ist deshalb höher zu gewichten, so dass es beim Entscheid der Beschwerdegegnerin zum Entzug der aufschiebenden Wirkung sein Bewenden haben muss. 3.4

Daran ändert auch d e r

vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebrachte Hinweis auf die Beweis last der Beschwerdegegnerin im Hauptverfahren ( Urk. 1 S.

3 f.) nichts, können doch bei der Interessenabwägung lediglich eindeutige Prozess aussichten heran gezogen werden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Rz

16 zu Art. 54). Aus zugehen ist dabei von den vorhandenen Akten, ohne zeitrau bende weitere Er hebungen anzustellen (vorstehend E.

1.4). Allein aufgrund der Beweislastver teilung sowie nach Lage der Akten kann zum jetzigen Zeit punkt nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahr schein lich keit obsiegen w e rd e . 3.5

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung ( Urk.

2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 7. März 2016 , welche de m Beschwerdeführer am

E. 1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Diese hat innert angemesse ner Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen ( Art. 52 Abs.

E. 2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.

E. 2.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung en vom 1 8. beziehungsweise vom 2 5. November

2015 betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen

( Urk. 10/228a,

Urk. 3 ) richtet , so ist d as Verfahren bei der Vorinstanz

hängig , welche einen Einspracheentscheid erlassen wird (vorste hend E.

1.1) . Insoweit fehlt es an einem Anfechtung sgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor aus setzung

(vorstehend E.

1.2), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist .

E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es se i

in Bezug auf die Rückforde rung sverfügung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, kann ihm nicht gefolgt werden . Die Beschwerdegegnerin entzog die aufschiebende Wirkung lediglich in Bezug auf die verfügte Einstellung der Zusatzleistungen, nicht aber in Bezug auf die Rückforderung ( Urk. 3). Dies wurde auch in der angefochtenen Zwischenverfügung ( Urk.

2) ausdrücklich so vermerkt. Der Entzug der aufschie benden Wirkung betreffend Rückforderung ist daher nicht Gegenstand der an gefochtenen Zwischenverfügung. Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist daher auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.

E. 3 Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide voll streckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können ( lit . a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat ( lit . b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird ( lit . c).

Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wir kung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 407 E. 3b, 124 V 82 E. 1a). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begrün dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie nament lich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wir kung nicht zugänglich (BGE 126 V 407 E.

3b, 123 V 39 E.

3, 117 V 185 E.

1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und deren Aufschub überhaupt zugänglich wäre. Um den Vollstreckungsaufschub zu erwirken, bedarf es deshalb der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) hat die Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt ( lit . a), wenn der Versicherer die aufschie ben de Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat ( lit . b) oder wenn die Verfü gung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist ( lit . c). Gemäss Art. 11 Abs. 2 ATSV kann der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschie bende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene auf schiebende Wirkung wiederherstellen. Die Einspracheinstanz kann zudem über die Wieder herstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung entscheiden und gegebe nen falls eine darauf bezogene Zwischenverfügung erlassen ( Kieser , ATSG-Kom men tar, 3. Auflage, Rz 43 zu Art. 52). 1.

E. 3.1 Wird die Verfügung vom 2 3. November 2015 ( Urk. 3) als die Zusatzleistungen verweigernde r und somit als negativer Entscheid qualifiziert, wäre der vom Be schwerdeführer gestellte Antrag um einstweilige Auszah lung dieser Leistung als Gesuch um Anordnung einer positiven vorsorglichen Mass nahme im Hinblick auf die Weiterausrichtung von Leistungen zu behan deln (vorstehend E. 1. 3 ). Der Beschwerdeführer ging sinngemäss davon aus, dass es sich um einen positiven Entscheid handelt, weil die bisher ausgerichtete Leistung eingestellt wurde, so dass sich die Frage der aufschiebenden Wir kung stellt.

E. 3.2 Bei der Interessenabwägung steht im Wesentlichen dem Interesse der Be schwerde gegnerin , eine Rückforderung wegen der damit verbundenen admi ni strativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglich keit zu vermeiden, das In teresse des Beschwerdeführers an der Sicherstellung seines Lebensunterhaltes während des Verfahrens gegenüber (Urteil des Bundes gerichts vom 7. Mai

2008, 8C_110/2008, E.

2.3). Dabei hat die Rechtsprechung das Inte resse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbring licher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Perso nen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vor rangig ge wich tet (BGE 105 V 269 E. 3; AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinweisen).

Da diese Interessenabwägung sowohl bei negativen als auch bei positiven Ent scheiden gleichermassen durchzuführen ist, kann vorliegend offen bleiben, wo rum es sich bei der Nichtweitergewährung der Zusatzleistungen handelt.

E. 3.3 D er Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Antrags um Wieder her stel lung der aufschiebenden Wirkung sinngemäss geltend, dass er durch den Weg fall der Zusatzleistungen sozialhilfebedürftig werde ( Urk. 1 S. 4).

Diese Vorbringen lassen auf relativ prekäre finanzielle Verhältnisse schliessen, so dass an der späteren Wiedereinbringlichkeit von allenfalls zu Unrecht er brach ten Leistungen erhebliche Zweifel bestehen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers in Form von Immobilieneigen tum im Ausland befindet. Selbst wenn der Beschwerdeführer gezwungen sein sollte, für die Dauer des Einspracheverfahrens vorübergehend Sozialhilfe zu beziehen, so würde dies praxisgemäss kein über wiegendes Interesse der versi cher ten Person an der (Weiter )Ausrichtung von Leistungen zu begründen ver mögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 8C_110/2008, E. 2.3).

Das Interesse der Beschwerdegegnerin, eine allfällige Rückforderung wegen der Gefahr der Uneinbringlichkeit zu vermeiden, ist deshalb höher zu gewichten, so dass es beim Entscheid der Beschwerdegegnerin zum Entzug der aufschiebenden Wirkung sein Bewenden haben muss.

E. 3.4 Daran ändert auch d e r

vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebrachte Hinweis auf die Beweis last der Beschwerdegegnerin im Hauptverfahren ( Urk. 1 S.

3 f.) nichts, können doch bei der Interessenabwägung lediglich eindeutige Prozess aussichten heran gezogen werden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Rz

16 zu Art. 54). Aus zugehen ist dabei von den vorhandenen Akten, ohne zeitrau bende weitere Er hebungen anzustellen (vorstehend E.

1.4). Allein aufgrund der Beweislastver teilung sowie nach Lage der Akten kann zum jetzigen Zeit punkt nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahr schein lich keit obsiegen w e rd e .

E. 3.5 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung ( Urk.

2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00017 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

22. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Y.___ gegen Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung en vom 1 8. und vom 2 3. November

2015 ( Urk. 10/228a, Urk. 10/V41 = Urk. 3) stellte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___

die Zusatzleistungen für X.___ , geboren 1936 , rückwirkend ab 1. August 2015 ein und verpflichtete diese n zur Rückerstattung von in der Zeit vom 1. August bis 3 0. November 2015 zu Unrecht bezogenen Zusatz leistungen in der Höhe von Fr. 7‘200 .--.

Einer gegen die Einstellung der Zu satzleistungen erhobenen Einsprache entzog es die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Dezember 2015 Einsprache ( Urk. 10/228) . Mit Schreiben vom

5. Januar 2016 ( Urk. 10/229)

wies das Amt für Zusatzleistungen den Ver si cher ten darauf hin , dass er die Möglichkeit habe, betreffend den Entzug der auf schie benden Wirkung eine separat anfechtbare Zwischenverfü gung zu verlang e n . Mit Verfügung vom 1 9. Januar 2016 ( Urk. 10/V43 = Urk. 2) erliess das Amt für Zu satzleistungen die vom Versicherten am 1 2. Januar 2016 ( Urk. 10/230) verlangte Zwischenverfügung, worin es das Gesuch um Wieder herstellung der aufschie benden Wirkung der Einsprache betreffend Einstellung der Zusatzleistungen abwies. 2.

Gegen die Zwischenverfügung vom 1 9. Januar 2016

( Urk.

2) und die Verfügung vom 1 8. November

2015 ( Urk. 10/228a ) erhob der Versicherte am 8. Februar 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheide und auf Wie derher stellung der aufschiebenden Wirkung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 7. März 2016 , welche de m Beschwerdeführer am 2 9. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 1 ), beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Diese hat innert angemesse ner Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen ( Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). 1. 2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1. 3

Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide voll streckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können ( lit . a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat ( lit . b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird ( lit . c).

Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wir kung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 407 E. 3b, 124 V 82 E. 1a). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begrün dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie nament lich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wir kung nicht zugänglich (BGE 126 V 407 E.

3b, 123 V 39 E.

3, 117 V 185 E.

1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und deren Aufschub überhaupt zugänglich wäre. Um den Vollstreckungsaufschub zu erwirken, bedarf es deshalb der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) hat die Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt ( lit . a), wenn der Versicherer die aufschie ben de Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat ( lit . b) oder wenn die Verfü gung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist ( lit . c). Gemäss Art. 11 Abs. 2 ATSV kann der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschie bende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene auf schiebende Wirkung wiederherstellen. Die Einspracheinstanz kann zudem über die Wieder herstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung entscheiden und gegebe nen falls eine darauf bezogene Zwischenverfügung erlassen ( Kieser , ATSG-Kom men tar, 3. Auflage, Rz 43 zu Art. 52). 1. 4

Nach der Rechtsprechung zu Art.

55 Abs.

1 des Bundesgesetzes über das Ver waltungsverfahren ( VwVG ; anwendbar nach Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG , in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG ) bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der nach Art.

55 VwVG zustän digen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beur tei lungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachver hal t stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings ein deutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann ( BGE 129 V 370

, 117 V 191 E. 2b je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 8C_110/2008 E. 2.3 ).

2.

2.1

Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung en vom 1 8. beziehungsweise vom 2 5. November

2015 betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen

( Urk. 10/228a,

Urk. 3 ) richtet , so ist d as Verfahren bei der Vorinstanz

hängig , welche einen Einspracheentscheid erlassen wird (vorste hend E.

1.1) . Insoweit fehlt es an einem Anfechtung sgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor aus setzung

(vorstehend E.

1.2), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist . 2.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es se i

in Bezug auf die Rückforde rung sverfügung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, kann ihm nicht gefolgt werden . Die Beschwerdegegnerin entzog die aufschiebende Wirkung lediglich in Bezug auf die verfügte Einstellung der Zusatzleistungen, nicht aber in Bezug auf die Rückforderung ( Urk. 3). Dies wurde auch in der angefochtenen Zwischenverfügung ( Urk.

2) ausdrücklich so vermerkt. Der Entzug der aufschie benden Wirkung betreffend Rückforderung ist daher nicht Gegenstand der an gefochtenen Zwischenverfügung. Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist daher auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1

Wird die Verfügung vom 2 3. November 2015 ( Urk. 3) als die Zusatzleistungen verweigernde r und somit als negativer Entscheid qualifiziert, wäre der vom Be schwerdeführer gestellte Antrag um einstweilige Auszah lung dieser Leistung als Gesuch um Anordnung einer positiven vorsorglichen Mass nahme im Hinblick auf die Weiterausrichtung von Leistungen zu behan deln (vorstehend E. 1. 3 ). Der Beschwerdeführer ging sinngemäss davon aus, dass es sich um einen positiven Entscheid handelt, weil die bisher ausgerichtete Leistung eingestellt wurde, so dass sich die Frage der aufschiebenden Wir kung stellt. 3.2

Bei der Interessenabwägung steht im Wesentlichen dem Interesse der Be schwerde gegnerin , eine Rückforderung wegen der damit verbundenen admi ni strativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglich keit zu vermeiden, das In teresse des Beschwerdeführers an der Sicherstellung seines Lebensunterhaltes während des Verfahrens gegenüber (Urteil des Bundes gerichts vom 7. Mai

2008, 8C_110/2008, E.

2.3). Dabei hat die Rechtsprechung das Inte resse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbring licher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Perso nen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vor rangig ge wich tet (BGE 105 V 269 E. 3; AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinweisen).

Da diese Interessenabwägung sowohl bei negativen als auch bei positiven Ent scheiden gleichermassen durchzuführen ist, kann vorliegend offen bleiben, wo rum es sich bei der Nichtweitergewährung der Zusatzleistungen handelt. 3.3

D er Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Antrags um Wieder her stel lung der aufschiebenden Wirkung sinngemäss geltend, dass er durch den Weg fall der Zusatzleistungen sozialhilfebedürftig werde ( Urk. 1 S. 4).

Diese Vorbringen lassen auf relativ prekäre finanzielle Verhältnisse schliessen, so dass an der späteren Wiedereinbringlichkeit von allenfalls zu Unrecht er brach ten Leistungen erhebliche Zweifel bestehen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers in Form von Immobilieneigen tum im Ausland befindet. Selbst wenn der Beschwerdeführer gezwungen sein sollte, für die Dauer des Einspracheverfahrens vorübergehend Sozialhilfe zu beziehen, so würde dies praxisgemäss kein über wiegendes Interesse der versi cher ten Person an der (Weiter )Ausrichtung von Leistungen zu begründen ver mögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 8C_110/2008, E. 2.3).

Das Interesse der Beschwerdegegnerin, eine allfällige Rückforderung wegen der Gefahr der Uneinbringlichkeit zu vermeiden, ist deshalb höher zu gewichten, so dass es beim Entscheid der Beschwerdegegnerin zum Entzug der aufschiebenden Wirkung sein Bewenden haben muss. 3.4

Daran ändert auch d e r

vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebrachte Hinweis auf die Beweis last der Beschwerdegegnerin im Hauptverfahren ( Urk. 1 S.

3 f.) nichts, können doch bei der Interessenabwägung lediglich eindeutige Prozess aussichten heran gezogen werden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Rz

16 zu Art. 54). Aus zugehen ist dabei von den vorhandenen Akten, ohne zeitrau bende weitere Er hebungen anzustellen (vorstehend E.

1.4). Allein aufgrund der Beweislastver teilung sowie nach Lage der Akten kann zum jetzigen Zeit punkt nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahr schein lich keit obsiegen w e rd e . 3.5

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung ( Urk.

2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens