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ZL.2016.00012

Erlassgesuch, guter Glaube ist zu verneinen, Meldepflichtverletzung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-03-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1962 , Mutter einer 1995 geborenen Tochter, bezieht seit dem 1. Februar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zu gehöriger Kinderrente (Urk. 7/ 251 ). Am 7. September 2006 stellte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nach folgend: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatz leistungen zur IV-Rente (Urk. 7/ 263 ). Mit Verfügung vom 23. November 2006 sprach die Durchfüh rungsstelle der Versicherten ab 1. April 2004 monatliche Zusatzleistungen zu (Urk. 7/ 240/10-12 ), welche in der Folge mehrmals angepasst wurden ( vgl. Urk. 7/ 240) . Zuletzt sprach die Durch führungsstelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2012 Zu satz leistungen ab 1. Januar 2012 in der Höhe von monatlich Fr. 957.-- zu Urk. 7/ 154 ). 1.2

Im Rahmen der im April 2011 durchgeführten periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 7/185 ) stellte die Durchführungsstelle fest, dass der Versicherten seit mindestens dem Jahre 2007 eine Erwerbsunfä higkeitsrente der PAX-Versicherung in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- aus gerichtet wird (vgl. Urk. 7/ 184/1 , Urk. 7/ 171/2-4 ). Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicher ten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Januar 2007 neu auf Fr. 481.--, ab Januar 2008 auf Fr. 465.--, ab Januar 2009 auf Fr. 478.--, ab November 2009 auf Fr. 498.--, ab Januar 2010 auf Fr. 533.--, ab Januar 2011 auf Fr. 569.-- und ab Ja nuar 2012 auf Fr. 589.--

pro Monat fest und forderte die seit Januar 2007 zu viel ausbezahlten Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 24‘436.-- zurück (Urk. 7/ 145 , vgl. auch Urk. 7/ 146-152 mit den Berech nungsblättern der ein zelnen Berechnungsperioden).

Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 erhob die Versicher te dagegen Einsprache (Urk. 7/142 ), welche sie nach Einsicht in die Verfahrensakten am 17. Oktober 2012 ergänzend begründete (Urk. 7/125 ). Während laufendem Einsprachever fahren erliess die Durchführungsstelle am 26. November 2012 eine weitere Verfügung, welche diejenige vom 3. Februar 2012 ersetzen sollte; dabei wurde der Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Februar 2007 festgesetzt und die seit jenem Zeitpunkt zu viel ausgerichte ten Leistungen im Gesamtbetrag von nunmehr noch Fr. 24'035.-- zurückge fordert (Urk. 7/1 18 ). Am 28. November 2012 wurde dann über die hängige Einsprache mit folgen dem Dispositiv ent schieden: "Die Einsprache vom

21. Februar 2012 respektive 17. Oktober 2012 gegen die Verfügung betref fend Rückforderung von Zusatz leistungen zur IV vom 3. Februar 2012 wird teilweise gutgeheissen und die pendente lite erlassene Verfügung vom 26. November 2012 wird bestätigt" (Urk. 7/1 17 ). 1.3

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2012 führte die Versi cherte sodann mit Eingabe vom 18. Januar 2013 Beschwerde (Urk.

7/107/3 11), welche mit Urteil vom 14. Oktober 2014 des hiesigen Gerichts im Ver fahren ZL.2013.00005 abgewiesen wurde (Urk. 7/63). 1.4

Am 1 2. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Rück forderung (Urk. 7/ 61), was die Durchführungsstelle mangels guten Glaubens mit Verfügung vom 29. September 2015 ab lehnte (Urk. 7/ 18). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. Oktober 2015 (Urk. 7/13) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 29. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einsprache entscheid vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 29. September 2015 seien aufzuheben und es sei das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 24‘436.-- beziehungsweise Fr. 24‘035.-- gutzuheissen.

Die Durchfüh rungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2016 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungs leistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S.

98). Das Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rücker stattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechts grundsatz im Sozialversicherungs recht und ist Ausdruck des Gesetzmässig keitsprinzips (Thomas Locher, Grund riss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundes rechtlichen Bestimmun gen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeinde zuschüsse anzu wenden sind. 1.2

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraus setzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 1.3

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilli gen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraus setzung von vornhe rein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Ver halten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter las sung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). 1.4

Da der Tatbestand der Meldepflichtverletzung den Vorwurf eines fehlerhaften Verhaltens umschliesst, ist erforderlich, dass der Meldepflichtige urteilsfähig ist, wie dies auch für die zivilrechtliche Haftung aus unerlaubter Handlung gilt (Art. 19 Abs. 3 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist im Sozialversicherungsrecht in B ezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und subjektiven Verhält ni sse zu prüfen (BGE 108 V 126 E . 4). Fehlt die Urteilsfähigkeit, kann die v ersicherte Person für ihr Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden, so dass sich in einem solchen Fall die Annahme einer schuldhaften Melde pflichtverletzung verbietet ( BGE 112 V 97 E. 2a) 1.5

Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3). 1.6

In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug gere g elt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Per sonen und ihre Ar beit geber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unent geltlich mit zuwir ken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen bean sprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des An spruchs und zur Festset zung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versi cherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu mel den. 1.7

Des Weiteren bestimmt Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), dass die Anspruchs be rechtigten beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter oder gegebenenfalls Drittperson en oder Behörde n, welchen eine Ergänzungs leistung ausbezahlt wird,

der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung v on jeder Ände rung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirt schaftlichen Verhältnisse zu machen haben. Diese Meldepflicht erstreckt sich so dann auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung betei lig ten Familiengliedern des Bezugsberech tigten eintreten. 2 .

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtene n Einspracheentscheid fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin handlungsfähig sei und demnach ihrer Melde- sowie Sorgfaltspflicht nachkommen müsse. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin das ihr zumutende Mindestmass an Sorgfalt nicht angewendet, weshalb vorliegend nicht von einem gutgläubigen Leistungs bezug auszugehen sei ( Urk. 2 S. 3)

2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis von den Leistungen der PAX gehabt habe und die Berechnung der Ergänzungsleistungen korrekt erfolgt sei, weshalb der gute Glaube zu beja hen sei (S. 6). Die medizinischen Berichte würden eine verminderte Urteils- und Handlungsfähigkeit belegen, weshalb nicht von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung ausgegangen werden könne, sondern von einem gut gläubigen Leistungsbezug. Den Unterlagen sei weiter zu entnehmen, dass auch von einer grossen Härte ausgegangen werden müsse, da sie nach wie vor Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (S. 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden. 3. 3.1

Streitig ist vorliegend der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Erlass der Rück er stattung im Betrag von Fr. 24 ‘ 035 .--.

Dabei ist der dafür vorausgesetzte gute G lauben zu bejahen, wenn sich die Beschwerdeführer in oder ihr e Vertretung keine Meldepflichtverletzung haben zuschulden kommen lassen. Denn nach der Recht sprechung muss sich die Beschwerdeführer in

in Bezug auf die Erlassvoraussetzung des guten Glau bens das Ver halten ihre r

Vertretung anrechnen lassen. Die Zurechenbarkeit des Verhaltens der Vertret ung gilt insbesondere auch für die Belange der Meldepflichterfüllung. Die Frage nach den Konsequenzen aus einem e twai gen fehlerhaften Verhalten der Vertretung ist indes nicht in vorliegendem Sozial versich erungs prozess zu beantworten. 3.2

Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweiz erischen Zivilgesetzbu ches (ZGB) zu vermuten. Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln der Beschwerdeführer in schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksam keit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu be rufen ( Art. 3 Abs. 2 ZGB). 3.3

Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss , dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat ( Carigiet /Koch, Ergän zungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie gesehen (vorstehend E. 1.4), nicht aus ge schlossen.

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt des Leistungs empfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte er kennen müssen, dass die Rente der PAX nicht in den Berechnungen berücksichtigt worden ist. 3.4

Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 15. Oktober 2014 ( Urk. 3) fest , dass hinsichtlich der Frage, ob der Bezug einer Rente der PAX Versicherung der Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2006 mit Zustellung der entsprechenden Unterlagen gemeldet wurde, Beweislosigkeit herrsche (E.

3.3) .

Hingegen stehe fest, dass sowohl auf dem Anmeldeformular betreff end Zusatz leistungen zur AHV/IV sowie auf den Formularen betreffend die perio dische Überprüfung hinsichtlich des nachzuweisenden Ver mö gens und Ein kommens verschiedene (anzukreuzende) Vermögens- und Ein kommensarten sowie einzureichende Be lege aufgeführt s eien , wie insbesondere die Saldo ausweise aller Bankkonten respektive die Auszüge von jeder Bank, bei der ein Konto bestehe . Dabei seien die Begriffe "Vermögen" und „Einkommen“ in diesen Formularen in einem weiten, uneingeschränkten Sinne gebraucht worden, was sich auch darin zeige , dass am Ende der jeweiligen Rubrik eine generelle Auf fangklausel mit der Frage nach dem Vorhandensein von ande ren Vermögens werten beziehungsweise Einkommen aufgefü hrt sei . Dieser Aufbau der Formu lare und die dabei ve rwendeten Formulie rungen würden somit nach Treu und Glauben genügend klar machen , dass alle Aus weise mit Einkommen und Vermögens werten auf Konten anzugeben sind.

Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 1 5. Oktober 2014 sodann fest , dass d as Vorgehen der Beschwerdeführerin, dies hinsichtlich der Rente der PAX Ver si cherung dennoch zu unterlassen, daher nicht korrekt gewesen sei . Zumindest hätte die Beschwerdeführerin damals eine entsprechende Anmer kung machen müssen - und zwar spätestens bei der Auffangklausel in Ziffer 7.7 der Formulare mit der ausdrücklichen Frage nach weiteren Renten und/oder Taggeldern anderer Versi cherungen. Somit habe die Beschwerde führerin bei der Anmeldung und im Rahmen der periodischen Überprüfungen mehrfach unvollständige respektive unrichtige Angaben zu ihrem Einkom men und Vermögen gemacht . Welche Beweggründe die s em Vorgehen zugrunde gelegen seien, könne indes offen bleiben (E. 3.4). Auch im nachf ol genden Zeitraum bis 2011 habe die Beschwerdeführerin wieder holt zu ver schiedenen Verfügungen die unterschriftliche Bestätigung hinsicht lich der Vollständigkeit von deren Berechnungsgrundlagen ab gegeben , obwohl dies in Bezug auf das Einkommen nach Erwägung 3.4 nicht zugetroffen habe . Bei den peri odi schen Über prüfungen in den Jahren 2008 und 2009 habe sie die Frage nach Leistungen (Renten/Taggelder) anderer Versicherungen wie schon bei ihrer Anmeldung klar verneint (E. 3.6) . 3.5

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat, so hätte sie die Beschwerdegegnerin über den Bezug einer wei teren Rente (der PAX Versicherung) infor mieren müssen. Daran vermag auch der Umstand, dass sie davon ausgegangen sei, die Sachbearbeiterin der Gemeinde habe die entsprechende Bestätigung eingereicht, nichts zu ändern. So hat sich die Beschwerdeführerin das Verhalten ihrer Vertretung einerseits anzurechnen zu lassen , andererseits hätte sie selber spätestens in der Auf fangklausel in Ziffer 8.7 der Formulare mit der ausdrücklichen Frage nach weiteren Renten und/oder Taggeldern anderer Versi cherungen oder auch im Rahmen der periodischen Überprüfungen die Rente vermerken müssen. Statt dessen hat sie die Frage nach Leistungen anderer Versicherungen aus drück lich mit „nein“ beantwortet und diese offensichtlich unwahre Angabe mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Von einer böswilligen Absicht ist nicht zwingend auszugehen. Wie erwähnt ( vorstehend E. 1. 3 ), darf sich der Leistungsempfänger indessen nicht nur kei ner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässig keit schuldig gemacht haben.

Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Auf merksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab , wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjek tivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil dungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2008 vom 26. No vember 2008 E. 3.2 und E. 3.5). 3.6

Vorliegend musste die Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Hinweis auf die Meldepflicht in den Verfügungen wissen, dass eine fehlerhafte Berech nung unverzüglich gemeldet werden muss. Auch ohne diesen Vermerk musste ihr jedoch klar sein, dass die Nichtberücksichtigung der PAX Rente in den Berechnungen nicht ohne Einfluss auf ihren Anspruch auf Zusatz leistungen sein konnte. Ausserdem bleibt zu bemerken, dass die Beschwer deführerin

unter Beachtung der ihr zumutbaren Auf merksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, spätestens bei den periodischen Überprüfungen hätte merken müssen, dass die besagte Rente der Beschwer degegnerin bisher nicht gemeldet beziehungsweise berücksichtigt wurde . Dies gilt umso mehr, als auf den entsprechenden Formularen gar ausdrücklich nach anderwe itigen Einkommen gefragt wurde.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie zum j etzigen Zeitpunkt verbei ständet ist und Hilfe bei der Administration erhält, vermag nichts zu ändern. So war sie zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahre 2006 wie auch in den folgenden Jahren anlässlich der periodischen Überprüfungen – soweit aus den Akten ersichtlich – weder verbeiständet noch handlungsunfähig. Dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes bereits zum damaligen Zeitpunkt

bei gewissen Sachen eingeschränkt gewesen sei , erscheint zwar nachvollziehbar, vermag ihr Verhalten jedoch nicht zu rechtfertigen. So handelt es sich bei der strittigen Frage nach der zusätzlichen Rente der PAX Versicherung nicht um eine schwierige rechtliche Frage, die die Beschwerdeführerin nicht zu beant worten in der Lage gewesen wäre. Bei zumutbarer und pflichtgemässer Auf merksamkeit hätte sie daher erkennen können, dass die Rente der PAX Versi cherung bisher in den Berechnungen unberücksichtig t gebliebe n ist. Wäre die Beschwerdeführerin ihren Pflichten nachgekommen, hätte sie die Frage nach weiterem Vermögen beziehungsweise Einkommen nicht gleich mehrmals (bei der Anmeldung und bei zwei weiteren periodischen Überprüfungen) aus drücklich mit nein beantwortet . Bei korrekter Angabe wäre alsdann selbst bei oberflächlicher Durchsicht der Berechnungsblätter erkennbar gewesen, dass die Berechnung unzutreffend war. Das Verhalten der Beschwerdeführer in erscheint daher nicht mehr als ein leichter Verstoss gegen die Sorgfalts pflichten , sondern als eine grobe Pflichtwidrigkeit . 3. 7

Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde führerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne wei teres aus schliesst.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17 . Dezember 2015 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdefüh rerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leis tungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungs leistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S.

98). Das Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rücker stattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechts grundsatz im Sozialversicherungs recht und ist Ausdruck des Gesetzmässig keitsprinzips (Thomas Locher, Grund riss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundes rechtlichen Bestimmun gen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeinde zuschüsse anzu wenden sind.

E. 1.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraus setzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.

E. 1.3 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilli gen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraus setzung von vornhe rein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Ver halten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter las sung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).

E. 1.4 Da der Tatbestand der Meldepflichtverletzung den Vorwurf eines fehlerhaften Verhaltens umschliesst, ist erforderlich, dass der Meldepflichtige urteilsfähig ist, wie dies auch für die zivilrechtliche Haftung aus unerlaubter Handlung gilt (Art. 19 Abs.

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3).

E. 1.6 In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug gere g elt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Per sonen und ihre Ar beit geber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unent geltlich mit zuwir ken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen bean sprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des An spruchs und zur Festset zung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versi cherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu mel den.

E. 1.7 Des Weiteren bestimmt Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), dass die Anspruchs be rechtigten beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter oder gegebenenfalls Drittperson en oder Behörde n, welchen eine Ergänzungs leistung ausbezahlt wird,

der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung v on jeder Ände rung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirt schaftlichen Verhältnisse zu machen haben. Diese Meldepflicht erstreckt sich so dann auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung betei lig ten Familiengliedern des Bezugsberech tigten eintreten. 2 .

E. 2 Die Versicherte erhob am 29. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einsprache entscheid vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 29. September 2015 seien aufzuheben und es sei das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 24‘436.-- beziehungsweise Fr. 24‘035.-- gutzuheissen.

Die Durchfüh rungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2016 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtene n Einspracheentscheid fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin handlungsfähig sei und demnach ihrer Melde- sowie Sorgfaltspflicht nachkommen müsse. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin das ihr zumutende Mindestmass an Sorgfalt nicht angewendet, weshalb vorliegend nicht von einem gutgläubigen Leistungs bezug auszugehen sei ( Urk. 2 S. 3)

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis von den Leistungen der PAX gehabt habe und die Berechnung der Ergänzungsleistungen korrekt erfolgt sei, weshalb der gute Glaube zu beja hen sei (S. 6). Die medizinischen Berichte würden eine verminderte Urteils- und Handlungsfähigkeit belegen, weshalb nicht von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung ausgegangen werden könne, sondern von einem gut gläubigen Leistungsbezug. Den Unterlagen sei weiter zu entnehmen, dass auch von einer grossen Härte ausgegangen werden müsse, da sie nach wie vor Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (S. 8).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.

E. 3 ), darf sich der Leistungsempfänger indessen nicht nur kei ner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässig keit schuldig gemacht haben.

Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Auf merksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab , wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjek tivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil dungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2008 vom 26. No vember 2008 E. 3.2 und E. 3.5).

E. 3.1 Streitig ist vorliegend der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Erlass der Rück er stattung im Betrag von Fr. 24 ‘ 035 .--.

Dabei ist der dafür vorausgesetzte gute G lauben zu bejahen, wenn sich die Beschwerdeführer in oder ihr e Vertretung keine Meldepflichtverletzung haben zuschulden kommen lassen. Denn nach der Recht sprechung muss sich die Beschwerdeführer in

in Bezug auf die Erlassvoraussetzung des guten Glau bens das Ver halten ihre r

Vertretung anrechnen lassen. Die Zurechenbarkeit des Verhaltens der Vertret ung gilt insbesondere auch für die Belange der Meldepflichterfüllung. Die Frage nach den Konsequenzen aus einem e twai gen fehlerhaften Verhalten der Vertretung ist indes nicht in vorliegendem Sozial versich erungs prozess zu beantworten.

E. 3.2 Der gute Glaube ist gemäss Art.

E. 3.3 Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss , dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat ( Carigiet /Koch, Ergän zungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie gesehen (vorstehend E. 1.4), nicht aus ge schlossen.

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt des Leistungs empfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte er kennen müssen, dass die Rente der PAX nicht in den Berechnungen berücksichtigt worden ist.

E. 3.4 Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 15. Oktober 2014 ( Urk. 3) fest , dass hinsichtlich der Frage, ob der Bezug einer Rente der PAX Versicherung der Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2006 mit Zustellung der entsprechenden Unterlagen gemeldet wurde, Beweislosigkeit herrsche (E.

3.3) .

Hingegen stehe fest, dass sowohl auf dem Anmeldeformular betreff end Zusatz leistungen zur AHV/IV sowie auf den Formularen betreffend die perio dische Überprüfung hinsichtlich des nachzuweisenden Ver mö gens und Ein kommens verschiedene (anzukreuzende) Vermögens- und Ein kommensarten sowie einzureichende Be lege aufgeführt s eien , wie insbesondere die Saldo ausweise aller Bankkonten respektive die Auszüge von jeder Bank, bei der ein Konto bestehe . Dabei seien die Begriffe "Vermögen" und „Einkommen“ in diesen Formularen in einem weiten, uneingeschränkten Sinne gebraucht worden, was sich auch darin zeige , dass am Ende der jeweiligen Rubrik eine generelle Auf fangklausel mit der Frage nach dem Vorhandensein von ande ren Vermögens werten beziehungsweise Einkommen aufgefü hrt sei . Dieser Aufbau der Formu lare und die dabei ve rwendeten Formulie rungen würden somit nach Treu und Glauben genügend klar machen , dass alle Aus weise mit Einkommen und Vermögens werten auf Konten anzugeben sind.

Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 1 5. Oktober 2014 sodann fest , dass d as Vorgehen der Beschwerdeführerin, dies hinsichtlich der Rente der PAX Ver si cherung dennoch zu unterlassen, daher nicht korrekt gewesen sei . Zumindest hätte die Beschwerdeführerin damals eine entsprechende Anmer kung machen müssen - und zwar spätestens bei der Auffangklausel in Ziffer 7.7 der Formulare mit der ausdrücklichen Frage nach weiteren Renten und/oder Taggeldern anderer Versi cherungen. Somit habe die Beschwerde führerin bei der Anmeldung und im Rahmen der periodischen Überprüfungen mehrfach unvollständige respektive unrichtige Angaben zu ihrem Einkom men und Vermögen gemacht . Welche Beweggründe die s em Vorgehen zugrunde gelegen seien, könne indes offen bleiben (E. 3.4). Auch im nachf ol genden Zeitraum bis 2011 habe die Beschwerdeführerin wieder holt zu ver schiedenen Verfügungen die unterschriftliche Bestätigung hinsicht lich der Vollständigkeit von deren Berechnungsgrundlagen ab gegeben , obwohl dies in Bezug auf das Einkommen nach Erwägung 3.4 nicht zugetroffen habe . Bei den peri odi schen Über prüfungen in den Jahren 2008 und 2009 habe sie die Frage nach Leistungen (Renten/Taggelder) anderer Versicherungen wie schon bei ihrer Anmeldung klar verneint (E. 3.6) .

E. 3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat, so hätte sie die Beschwerdegegnerin über den Bezug einer wei teren Rente (der PAX Versicherung) infor mieren müssen. Daran vermag auch der Umstand, dass sie davon ausgegangen sei, die Sachbearbeiterin der Gemeinde habe die entsprechende Bestätigung eingereicht, nichts zu ändern. So hat sich die Beschwerdeführerin das Verhalten ihrer Vertretung einerseits anzurechnen zu lassen , andererseits hätte sie selber spätestens in der Auf fangklausel in Ziffer 8.7 der Formulare mit der ausdrücklichen Frage nach weiteren Renten und/oder Taggeldern anderer Versi cherungen oder auch im Rahmen der periodischen Überprüfungen die Rente vermerken müssen. Statt dessen hat sie die Frage nach Leistungen anderer Versicherungen aus drück lich mit „nein“ beantwortet und diese offensichtlich unwahre Angabe mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Von einer böswilligen Absicht ist nicht zwingend auszugehen. Wie erwähnt ( vorstehend E. 1.

E. 3.6 Vorliegend musste die Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Hinweis auf die Meldepflicht in den Verfügungen wissen, dass eine fehlerhafte Berech nung unverzüglich gemeldet werden muss. Auch ohne diesen Vermerk musste ihr jedoch klar sein, dass die Nichtberücksichtigung der PAX Rente in den Berechnungen nicht ohne Einfluss auf ihren Anspruch auf Zusatz leistungen sein konnte. Ausserdem bleibt zu bemerken, dass die Beschwer deführerin

unter Beachtung der ihr zumutbaren Auf merksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, spätestens bei den periodischen Überprüfungen hätte merken müssen, dass die besagte Rente der Beschwer degegnerin bisher nicht gemeldet beziehungsweise berücksichtigt wurde . Dies gilt umso mehr, als auf den entsprechenden Formularen gar ausdrücklich nach anderwe itigen Einkommen gefragt wurde.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie zum j etzigen Zeitpunkt verbei ständet ist und Hilfe bei der Administration erhält, vermag nichts zu ändern. So war sie zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahre 2006 wie auch in den folgenden Jahren anlässlich der periodischen Überprüfungen – soweit aus den Akten ersichtlich – weder verbeiständet noch handlungsunfähig. Dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes bereits zum damaligen Zeitpunkt

bei gewissen Sachen eingeschränkt gewesen sei , erscheint zwar nachvollziehbar, vermag ihr Verhalten jedoch nicht zu rechtfertigen. So handelt es sich bei der strittigen Frage nach der zusätzlichen Rente der PAX Versicherung nicht um eine schwierige rechtliche Frage, die die Beschwerdeführerin nicht zu beant worten in der Lage gewesen wäre. Bei zumutbarer und pflichtgemässer Auf merksamkeit hätte sie daher erkennen können, dass die Rente der PAX Versi cherung bisher in den Berechnungen unberücksichtig t gebliebe n ist. Wäre die Beschwerdeführerin ihren Pflichten nachgekommen, hätte sie die Frage nach weiterem Vermögen beziehungsweise Einkommen nicht gleich mehrmals (bei der Anmeldung und bei zwei weiteren periodischen Überprüfungen) aus drücklich mit nein beantwortet . Bei korrekter Angabe wäre alsdann selbst bei oberflächlicher Durchsicht der Berechnungsblätter erkennbar gewesen, dass die Berechnung unzutreffend war. Das Verhalten der Beschwerdeführer in erscheint daher nicht mehr als ein leichter Verstoss gegen die Sorgfalts pflichten , sondern als eine grobe Pflichtwidrigkeit .

E. 7 Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde führerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne wei teres aus schliesst.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17 . Dezember 2015 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdefüh rerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leis tungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00012 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

22. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1962 , Mutter einer 1995 geborenen Tochter, bezieht seit dem 1. Februar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zu gehöriger Kinderrente (Urk. 7/ 251 ). Am 7. September 2006 stellte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nach folgend: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatz leistungen zur IV-Rente (Urk. 7/ 263 ). Mit Verfügung vom 23. November 2006 sprach die Durchfüh rungsstelle der Versicherten ab 1. April 2004 monatliche Zusatzleistungen zu (Urk. 7/ 240/10-12 ), welche in der Folge mehrmals angepasst wurden ( vgl. Urk. 7/ 240) . Zuletzt sprach die Durch führungsstelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2012 Zu satz leistungen ab 1. Januar 2012 in der Höhe von monatlich Fr. 957.-- zu Urk. 7/ 154 ). 1.2

Im Rahmen der im April 2011 durchgeführten periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 7/185 ) stellte die Durchführungsstelle fest, dass der Versicherten seit mindestens dem Jahre 2007 eine Erwerbsunfä higkeitsrente der PAX-Versicherung in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- aus gerichtet wird (vgl. Urk. 7/ 184/1 , Urk. 7/ 171/2-4 ). Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicher ten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Januar 2007 neu auf Fr. 481.--, ab Januar 2008 auf Fr. 465.--, ab Januar 2009 auf Fr. 478.--, ab November 2009 auf Fr. 498.--, ab Januar 2010 auf Fr. 533.--, ab Januar 2011 auf Fr. 569.-- und ab Ja nuar 2012 auf Fr. 589.--

pro Monat fest und forderte die seit Januar 2007 zu viel ausbezahlten Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 24‘436.-- zurück (Urk. 7/ 145 , vgl. auch Urk. 7/ 146-152 mit den Berech nungsblättern der ein zelnen Berechnungsperioden).

Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 erhob die Versicher te dagegen Einsprache (Urk. 7/142 ), welche sie nach Einsicht in die Verfahrensakten am 17. Oktober 2012 ergänzend begründete (Urk. 7/125 ). Während laufendem Einsprachever fahren erliess die Durchführungsstelle am 26. November 2012 eine weitere Verfügung, welche diejenige vom 3. Februar 2012 ersetzen sollte; dabei wurde der Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Februar 2007 festgesetzt und die seit jenem Zeitpunkt zu viel ausgerichte ten Leistungen im Gesamtbetrag von nunmehr noch Fr. 24'035.-- zurückge fordert (Urk. 7/1 18 ). Am 28. November 2012 wurde dann über die hängige Einsprache mit folgen dem Dispositiv ent schieden: "Die Einsprache vom

21. Februar 2012 respektive 17. Oktober 2012 gegen die Verfügung betref fend Rückforderung von Zusatz leistungen zur IV vom 3. Februar 2012 wird teilweise gutgeheissen und die pendente lite erlassene Verfügung vom 26. November 2012 wird bestätigt" (Urk. 7/1 17 ). 1.3

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2012 führte die Versi cherte sodann mit Eingabe vom 18. Januar 2013 Beschwerde (Urk.

7/107/3 11), welche mit Urteil vom 14. Oktober 2014 des hiesigen Gerichts im Ver fahren ZL.2013.00005 abgewiesen wurde (Urk. 7/63). 1.4

Am 1 2. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Rück forderung (Urk. 7/ 61), was die Durchführungsstelle mangels guten Glaubens mit Verfügung vom 29. September 2015 ab lehnte (Urk. 7/ 18). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. Oktober 2015 (Urk. 7/13) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 29. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einsprache entscheid vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 29. September 2015 seien aufzuheben und es sei das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 24‘436.-- beziehungsweise Fr. 24‘035.-- gutzuheissen.

Die Durchfüh rungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2016 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungs leistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S.

98). Das Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rücker stattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechts grundsatz im Sozialversicherungs recht und ist Ausdruck des Gesetzmässig keitsprinzips (Thomas Locher, Grund riss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundes rechtlichen Bestimmun gen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeinde zuschüsse anzu wenden sind. 1.2

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraus setzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 1.3

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilli gen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraus setzung von vornhe rein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Ver halten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter las sung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). 1.4

Da der Tatbestand der Meldepflichtverletzung den Vorwurf eines fehlerhaften Verhaltens umschliesst, ist erforderlich, dass der Meldepflichtige urteilsfähig ist, wie dies auch für die zivilrechtliche Haftung aus unerlaubter Handlung gilt (Art. 19 Abs. 3 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist im Sozialversicherungsrecht in B ezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und subjektiven Verhält ni sse zu prüfen (BGE 108 V 126 E . 4). Fehlt die Urteilsfähigkeit, kann die v ersicherte Person für ihr Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden, so dass sich in einem solchen Fall die Annahme einer schuldhaften Melde pflichtverletzung verbietet ( BGE 112 V 97 E. 2a) 1.5

Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3). 1.6

In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug gere g elt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Per sonen und ihre Ar beit geber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unent geltlich mit zuwir ken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen bean sprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des An spruchs und zur Festset zung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versi cherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu mel den. 1.7

Des Weiteren bestimmt Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), dass die Anspruchs be rechtigten beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter oder gegebenenfalls Drittperson en oder Behörde n, welchen eine Ergänzungs leistung ausbezahlt wird,

der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung v on jeder Ände rung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirt schaftlichen Verhältnisse zu machen haben. Diese Meldepflicht erstreckt sich so dann auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung betei lig ten Familiengliedern des Bezugsberech tigten eintreten. 2 .

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtene n Einspracheentscheid fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin handlungsfähig sei und demnach ihrer Melde- sowie Sorgfaltspflicht nachkommen müsse. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin das ihr zumutende Mindestmass an Sorgfalt nicht angewendet, weshalb vorliegend nicht von einem gutgläubigen Leistungs bezug auszugehen sei ( Urk. 2 S. 3)

2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis von den Leistungen der PAX gehabt habe und die Berechnung der Ergänzungsleistungen korrekt erfolgt sei, weshalb der gute Glaube zu beja hen sei (S. 6). Die medizinischen Berichte würden eine verminderte Urteils- und Handlungsfähigkeit belegen, weshalb nicht von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung ausgegangen werden könne, sondern von einem gut gläubigen Leistungsbezug. Den Unterlagen sei weiter zu entnehmen, dass auch von einer grossen Härte ausgegangen werden müsse, da sie nach wie vor Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (S. 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden. 3. 3.1

Streitig ist vorliegend der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Erlass der Rück er stattung im Betrag von Fr. 24 ‘ 035 .--.

Dabei ist der dafür vorausgesetzte gute G lauben zu bejahen, wenn sich die Beschwerdeführer in oder ihr e Vertretung keine Meldepflichtverletzung haben zuschulden kommen lassen. Denn nach der Recht sprechung muss sich die Beschwerdeführer in

in Bezug auf die Erlassvoraussetzung des guten Glau bens das Ver halten ihre r

Vertretung anrechnen lassen. Die Zurechenbarkeit des Verhaltens der Vertret ung gilt insbesondere auch für die Belange der Meldepflichterfüllung. Die Frage nach den Konsequenzen aus einem e twai gen fehlerhaften Verhalten der Vertretung ist indes nicht in vorliegendem Sozial versich erungs prozess zu beantworten. 3.2

Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweiz erischen Zivilgesetzbu ches (ZGB) zu vermuten. Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln der Beschwerdeführer in schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksam keit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu be rufen ( Art. 3 Abs. 2 ZGB). 3.3

Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss , dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat ( Carigiet /Koch, Ergän zungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie gesehen (vorstehend E. 1.4), nicht aus ge schlossen.

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt des Leistungs empfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte er kennen müssen, dass die Rente der PAX nicht in den Berechnungen berücksichtigt worden ist. 3.4

Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 15. Oktober 2014 ( Urk. 3) fest , dass hinsichtlich der Frage, ob der Bezug einer Rente der PAX Versicherung der Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2006 mit Zustellung der entsprechenden Unterlagen gemeldet wurde, Beweislosigkeit herrsche (E.

3.3) .

Hingegen stehe fest, dass sowohl auf dem Anmeldeformular betreff end Zusatz leistungen zur AHV/IV sowie auf den Formularen betreffend die perio dische Überprüfung hinsichtlich des nachzuweisenden Ver mö gens und Ein kommens verschiedene (anzukreuzende) Vermögens- und Ein kommensarten sowie einzureichende Be lege aufgeführt s eien , wie insbesondere die Saldo ausweise aller Bankkonten respektive die Auszüge von jeder Bank, bei der ein Konto bestehe . Dabei seien die Begriffe "Vermögen" und „Einkommen“ in diesen Formularen in einem weiten, uneingeschränkten Sinne gebraucht worden, was sich auch darin zeige , dass am Ende der jeweiligen Rubrik eine generelle Auf fangklausel mit der Frage nach dem Vorhandensein von ande ren Vermögens werten beziehungsweise Einkommen aufgefü hrt sei . Dieser Aufbau der Formu lare und die dabei ve rwendeten Formulie rungen würden somit nach Treu und Glauben genügend klar machen , dass alle Aus weise mit Einkommen und Vermögens werten auf Konten anzugeben sind.

Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 1 5. Oktober 2014 sodann fest , dass d as Vorgehen der Beschwerdeführerin, dies hinsichtlich der Rente der PAX Ver si cherung dennoch zu unterlassen, daher nicht korrekt gewesen sei . Zumindest hätte die Beschwerdeführerin damals eine entsprechende Anmer kung machen müssen - und zwar spätestens bei der Auffangklausel in Ziffer 7.7 der Formulare mit der ausdrücklichen Frage nach weiteren Renten und/oder Taggeldern anderer Versi cherungen. Somit habe die Beschwerde führerin bei der Anmeldung und im Rahmen der periodischen Überprüfungen mehrfach unvollständige respektive unrichtige Angaben zu ihrem Einkom men und Vermögen gemacht . Welche Beweggründe die s em Vorgehen zugrunde gelegen seien, könne indes offen bleiben (E. 3.4). Auch im nachf ol genden Zeitraum bis 2011 habe die Beschwerdeführerin wieder holt zu ver schiedenen Verfügungen die unterschriftliche Bestätigung hinsicht lich der Vollständigkeit von deren Berechnungsgrundlagen ab gegeben , obwohl dies in Bezug auf das Einkommen nach Erwägung 3.4 nicht zugetroffen habe . Bei den peri odi schen Über prüfungen in den Jahren 2008 und 2009 habe sie die Frage nach Leistungen (Renten/Taggelder) anderer Versicherungen wie schon bei ihrer Anmeldung klar verneint (E. 3.6) . 3.5

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat, so hätte sie die Beschwerdegegnerin über den Bezug einer wei teren Rente (der PAX Versicherung) infor mieren müssen. Daran vermag auch der Umstand, dass sie davon ausgegangen sei, die Sachbearbeiterin der Gemeinde habe die entsprechende Bestätigung eingereicht, nichts zu ändern. So hat sich die Beschwerdeführerin das Verhalten ihrer Vertretung einerseits anzurechnen zu lassen , andererseits hätte sie selber spätestens in der Auf fangklausel in Ziffer 8.7 der Formulare mit der ausdrücklichen Frage nach weiteren Renten und/oder Taggeldern anderer Versi cherungen oder auch im Rahmen der periodischen Überprüfungen die Rente vermerken müssen. Statt dessen hat sie die Frage nach Leistungen anderer Versicherungen aus drück lich mit „nein“ beantwortet und diese offensichtlich unwahre Angabe mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Von einer böswilligen Absicht ist nicht zwingend auszugehen. Wie erwähnt ( vorstehend E. 1. 3 ), darf sich der Leistungsempfänger indessen nicht nur kei ner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässig keit schuldig gemacht haben.

Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Auf merksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab , wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjek tivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil dungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2008 vom 26. No vember 2008 E. 3.2 und E. 3.5). 3.6

Vorliegend musste die Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Hinweis auf die Meldepflicht in den Verfügungen wissen, dass eine fehlerhafte Berech nung unverzüglich gemeldet werden muss. Auch ohne diesen Vermerk musste ihr jedoch klar sein, dass die Nichtberücksichtigung der PAX Rente in den Berechnungen nicht ohne Einfluss auf ihren Anspruch auf Zusatz leistungen sein konnte. Ausserdem bleibt zu bemerken, dass die Beschwer deführerin

unter Beachtung der ihr zumutbaren Auf merksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, spätestens bei den periodischen Überprüfungen hätte merken müssen, dass die besagte Rente der Beschwer degegnerin bisher nicht gemeldet beziehungsweise berücksichtigt wurde . Dies gilt umso mehr, als auf den entsprechenden Formularen gar ausdrücklich nach anderwe itigen Einkommen gefragt wurde.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie zum j etzigen Zeitpunkt verbei ständet ist und Hilfe bei der Administration erhält, vermag nichts zu ändern. So war sie zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahre 2006 wie auch in den folgenden Jahren anlässlich der periodischen Überprüfungen – soweit aus den Akten ersichtlich – weder verbeiständet noch handlungsunfähig. Dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes bereits zum damaligen Zeitpunkt

bei gewissen Sachen eingeschränkt gewesen sei , erscheint zwar nachvollziehbar, vermag ihr Verhalten jedoch nicht zu rechtfertigen. So handelt es sich bei der strittigen Frage nach der zusätzlichen Rente der PAX Versicherung nicht um eine schwierige rechtliche Frage, die die Beschwerdeführerin nicht zu beant worten in der Lage gewesen wäre. Bei zumutbarer und pflichtgemässer Auf merksamkeit hätte sie daher erkennen können, dass die Rente der PAX Versi cherung bisher in den Berechnungen unberücksichtig t gebliebe n ist. Wäre die Beschwerdeführerin ihren Pflichten nachgekommen, hätte sie die Frage nach weiterem Vermögen beziehungsweise Einkommen nicht gleich mehrmals (bei der Anmeldung und bei zwei weiteren periodischen Überprüfungen) aus drücklich mit nein beantwortet . Bei korrekter Angabe wäre alsdann selbst bei oberflächlicher Durchsicht der Berechnungsblätter erkennbar gewesen, dass die Berechnung unzutreffend war. Das Verhalten der Beschwerdeführer in erscheint daher nicht mehr als ein leichter Verstoss gegen die Sorgfalts pflichten , sondern als eine grobe Pflichtwidrigkeit . 3. 7

Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde führerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne wei teres aus schliesst.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17 . Dezember 2015 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdefüh rerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leis tungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach