opencaselaw.ch

ZL.2013.00005

Rückforderung ist nicht verjährt. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2014-10-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1962 und Mutter einer 1995 geborenen Tochter, bezieht seit dem 1. Februar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zu gehöriger Kinderrente (Urk. 7/2/6-8). A m 7. September 2006 stellte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur IV-Rente (Urk. 7/1) . Mit Verfügung vom 2 3. November 2006 sprach die Durchfüh rungsstelle der Versicherten ab 1. April 200 4 monatliche Z usatzleistungen zu (Urk. 7/30/10-12), welche in der Folge mehrmals angepasst wurden (Urk. 7/30/8-9, Urk. 7/30/5-7, Urk. 7/30/1-4 , Urk. 7/33-34 ). Zuletzt sprach die Durchführungsstelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2012

Zu satzleistungen ab

1. Januar 201 2 in der Höhe von monatlich Fr. 9 57 .--

zu Urk. 7/ 13 6 ).

1.2

Im Rahmen der im April 2011 durchgeführten periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 7/97) stellte die Durchführungsst elle fest, dass der Versicherten seit mindestens dem Jahre 2007 eine Erwerbsunfä higkeitsrente der PAX-Versicherung in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- aus gerichtet wird (vgl. Urk. 7/101, Urk. 7/114/2, Urk. 7/138). Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Januar 2007 neu auf Fr. 481.--, ab Januar 2008 auf Fr. 465.--, ab Januar 2009 auf Fr. 478.--, ab November 2009 auf

Fr. 498.--, ab Januar 2010 auf Fr. 533.--, ab Januar 2011 auf Fr. 569. -- und ab Ja nuar 2012 auf Fr. 589. -- pro Monat fest und forderte die seit Januar 2007 zu viel ausbezahlte n Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr.

24‘436.-- zurück (Urk. 7/139 , vgl. auch Urk. 7/151 mit den Berechnungsblättern der ein zelnen Berechnungsperioden).

Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 7/153), welche sie nach Einsicht in die Verfahrensakten am 17. Oktober 2012 ergänzend begründete (Urk. 7/176). Während laufendem Einsprachever fahren erliess die Durchführungsstelle am 26. November 2012 eine weitere Verfügung, welche diejenige vom 3. Februar 2012 ersetzen sollte; dabei wurde der Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Februar 2007 festgesetzt und die seit jenem Zeitpunkt zu

viel ausgerichtete n Leistungen im Gesamtbetrag von nunmehr noch Fr. 24'035.-- zurückgefordert (Urk. 7/181). Am 28. November 2012 wurde dann über die hängige Einsprache mit folgen dem Dispositiv ent schieden: "Die Einsprache vom 21. Februar 2012 respektive 17. Oktober 2012 gegen die Verfügung betreffend Rückforderung von Zusatz leistungen zur IV vom 3. Februar 2012 wird teilweise gutgeheissen und die pendente lite erlassene Verfügung vom 26. Novembe r 2012 wird bestätigt" (Urk. 7/182 = Urk. 2 ). 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 26. November 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 11. Januar 2013 an die Durchführungsstelle wiederum Ein sprache mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und sie sei zur Rückerstattung bloss eines Betrages in Höhe von Fr. 1'265.-- zu verpflichten (Urk. 7/194). 2 . 2

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2012 führte die Versicherte sodann mit Eingabe vom 18. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und sie sei zur Rückerstattung bloss eines Betrages in Höhe von Fr. 1'265.-- zu verpflichten (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 beantragte die Durchführungs stelle

die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) und reichte die Ver fahrensakten (Urk. 7/1-203) ein.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 8). 2.3

Am 27. Februar 2013 stellte die Durchführungsstelle dem Gericht die Einsprache der Versicherten vo m 11. Januar 2013 (Urk. 11) zu und führte aus, da diese in haltlich mit der beim Gericht hängigen Beschwerde vom 18. Januar 2013 in Verbindung stehe, werde die Einsprache zuständigkeitshalber weitergeleitet (Urk. 10). 2.4

Mit Replik vom 17. April 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwer deanträgen fest (Urk. 14). 2 . 5

Da es sich bei der während laufendem Einspracheverfahren erlassenen Verfü gung vom 26. November 2012 materiell um einen Teil des Einspracheentschei des vom 28. November 2012 handelt, und die gegen die Verfügung gerichtete Einsprache vom 11. Januar 2013 im Wesentlichen der gegen den Einsprache entscheid gerichteten Beschwerde entspricht , wurde die Einsprache vom 11. Januar 2013 mit Gerichtsverfügung vom 1 3. Juni 2013 (Urk. 16) im Sinne einer ergänzenden Begründung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren ent gegengenommen . 2.6

Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 bestritt die Beschwerdegegnerin die in der Replik gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 18). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus - set zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz - leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So - zial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ab lauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Für den Beginn der relativen einjährigen V erwirkungsfrist sind nicht das erst - ma lige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ausgleichskasse später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Auf merksamkeit - "aufgrund eines zusätzlichen Indizes" (SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5 f. E. 3) - den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rücker stattung bestehen. Dieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngli che Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass" die relative einjährige Verwir kungsfrist aus löst, wurde verschiedentlich bestätigt (Urteile des Bundesgerichts in Sachen K. und A. vom 28. Mai 2010, 9C_1010/2009, E. 3.1 und in Sachen S. vom 15. Mai 2008, 8C_824/2007, E. 3.2.2). 1.3

Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzu - erstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Be - züger in günstige Verhältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a). Eine Rege lung bei unrechtmässigem Leistungsbezug fehlt zwar. Dies macht aber gemäss Recht - sprechung des Bundesgerichts nicht den Weg frei für die ( sinngemässe ) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Jedoch spricht gemäss Bundesgericht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit . a ZLG auch auf unrechtmässig bezogene Bei hilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. November 2012 ( Urk.

2) davon aus, dass sie entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erst anlässlich der im Rahmen der periodischen Überprü fung im Jahre 2011 eingereichten Unterlagen vom 2 6. April 2011 Kenntnis von der Rente der PAX-Versicherung erlangt habe (S. 2 Ziff. 3). Dementsprechend seien d ie Rentenleistung en der PAX-Versicherung bisher nicht in der Berech nung berücksichtigt worden . D er Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwer deführerin sei deshalb

mit Verfügung vom 3. Februar 2012 rückwirkend ab Ja nuar 2007 neu berechnet worden.

Die Rückforderungsverfügung datiere vom 3. Februar 2012, weshalb die einjährige Verjährungsfrist seit Kenntnisnahme eingehalten sei. Bezüglich der fünfjährigen Verjährungsfrist sei auszuführen, dass von A nfang Februar 2012 bis A nfang Februar 2007 zurückgefordert wer den dürfe, zumal die Zusatzleistungen jeweils in den ersten zwanzig Tage n des Monats ausgerichtet würden. Es sei demnach lediglich d ie Rückforde rung für den Monat Januar 2007 verjährt (S. 2 f.). Die ihr in der genannten Zeit insge samt zu viel ausbezahlten Zusatzlei s tungen in der Höhe von Fr. 24‘035.-- habe die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen (S. 3). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1 ), dass die Beschwerdegegnerin bei Durchsicht der mit dem Antrag um Ausrich tung von Zusatzleistungen eingereichten Unterlagen ohne w eiteres bereits im September 2006 hätte erkennen können, das sie von der PAX-Versicherung eine Erwerbsunfähigkeitsrente in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000. -- beziehe . Die geltend gemachte Forderung sei deshalb bis auf den Betrag von Fr. 1‘265. --

verjährt (S. 5 f. Ziff. 3.5 und Ziff. 4 ).

2.3

Unbestritten ist, dass es sich bei den Renten der PAX-Versicherung um Vermö genswerte handelte, welche bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu be rücksichtigen waren und dass deshalb die Beschwerdegegnerin auf die ur sprünglichen Verfügungen, bei welchen diese Vermögenswerte zu Unrecht nicht berücksichtigt worden waren, aufgrund eines Rückkommenstitels ( Wiedererwä gung oder prozessuale Revision; Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1) zu rück kommen und die für die Zeit vom 1. Februar 200 7 bis 31. Januar 20 12 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 24 ' 035 .- - nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG grundsätzlich zurückfordern durfte.

Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die einjäh rige Verwirkungsfrist nach Ar

t. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt wurde, mithin ab wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Rente der PAX-Versicherung erhielt. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, gestützt auf die der Beschwerdegegnerin von der Gemeinde Y.___ im September 2006 eingereichten Unterlagen – darunter insbesondere Kontoauszüge aus dem Jahr 2005 sowie ein Schreiben der PAX Versicherung vom 1 9. Juli 2006 ( Urk. 3/5) - sei erwiesen, dass die Be schwerdegegnerin bereits im September 2006 davon Kenntnis gehabt habe, dass die PAX Versicherung ihr (der Beschwerdeführerin) seit dem 3. Februar 2005 eine jährliche Rente von Fr. 6‘000.-- ausbezahle ( Urk. 1 S. 4 ff.). Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin, die erwähnten Unterlagen - im Gegensatz zu anderen - damals erhalten zu haben ( Urk. 6 S. 1 f.) 3.2

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin ha ben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195; je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_663/2009 vom 2 7. April 2010 E. 2.2). Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Umkehr der Be weislast ausnahmsweise dann eintritt, wenn eine Partei einen Beweis aus Grün den nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (BGE 92 I 253 E. 3 S. 257; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 12; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 3b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 4P.197/2003 vom 1 6. Januar 2004 E. 3.2). Einen derartigen Fall von Beweislastumkehr erblickt die Rechtsprechung etwa bei der Beweislosigkeit der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, welche darauf zurückzuführen ist, dass die Verwaltung oder Behörde den Briefumschlag, in welchem das an sie gerich tete Rechtsmittel ( uneingeschrieben ) verschickt wurde, in Verletzung ihrer Ak tenführungspflicht nicht zu den Akten genommen und damit die Beweiserbrin gung für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels verunmöglicht hat (BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 12; 2007 AHV Nr. 8 S. 22, H 131/06 E. 3.2; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 4; RKUV 1999 Nr. U 344 S. 416, U 344/98 E. 2 und 3). Die erwähnte Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung fliessenden) Akten einsichts

- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Aktenein sichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Ver waltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; 124 V 372 E. 3b S. 375 f., 389 E. 3a S. 390). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Aktenein sicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmitte linstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhal ten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376; 115 Ia 97 E. 4c S. 99; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 4a). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.1; Urteil 5A_341/2009 vom 3 0. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes So zialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. 3.3

Es ist unbestritten und steht fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin er wähnten Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge aus dem Jahr 2005 sowie ein Schreiben der PAX Versicherung vom 1 9. Juli 2006 ), die die Gemeinde Y.___ der Beschwerdegegnerin angeblich zukommen liess, - im Gegensatz zu an deren Unterlagen der Gemeinde Y.___ (vgl. Urk. 7/2 ff.) - nicht in den dem hiesigen Gericht vorliegenden Akten der Beschwerdegegnerin befinden (vgl. Urk. 7/1-203). Ebenso wenig liegt

ein Versandnachweis für die geltend ge machte ( uneingeschriebene Post-)S endung vor. Zwar ist es möglich, dass die Gemeinde Y.___ der Beschwerdegegnerin die betreffenden Unterlagen zugestellt hat. Ebenso möglich ist jedoch, dass dies nicht der Fall war, dass diese Unterlagen nie versandt, bei der Ausgleichskasse nicht angekommen oder aber bei ihr in Verstoss geraten sind. Keiner dieser möglichen Tatbestände kann im heutigen Zeitpunkt mit geeigneten Beweismit teln rechtsgenüglich erhärtet werden. Von einer Befragung der zuständigen Sachbearbeiterin der Gemeinde Y.___ (vgl. Urk. 1 S. 5 Beweisofferte) kann abgesehen werden, da davon bereits aufgrund des nicht unbeträchtlichen Zeit ablaufs keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung , vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162). Ebenso wenig kann einer der genannten möglichen Tatbestände für sich bean spruchen, überwiegend wahrscheinlich zu sein. Hinsichtlich der Frage, ob der Bezug einer Rente der PAX Versicherung der Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2006 mit Zustellung der entsprechenden Unterlagen gemeldet wurde, herrscht somit Beweislosigkeit. Weder machte die Beschwerdeführerin geltend noch besteht aufgrund der Umstände ein Anlass zu vermuten, d ie Beschwerde gegnerin sei der ihr obliegenden Aktenführungspflicht nicht ordnungsgemäss und vollständig nachgekommen. D eshalb kommt mit Bezug auf die in den Ak ten fehlende n

Unterlagen betreffend den Rentenbezug eine Umkehr der Be weislast nicht in Frage . Gemäss dargelegter Rechtsprechung fällt demnach der Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, weil sie die behauptete Kenntnis der Beschwerdegegnerin vom Bezug der Rente der PAX Versicherung auf die streitige aber unbewiesen gebliebene Zustellung der einschlägigen Un terlagen an die Beschwerdegegnerin stützt.

Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwer - de gegnerin bereits im Herbst 2006, im Zeitpunkt der Anmeldung zur Aus - richtung von Zusatzleistungen, aufgrund der von der Gemeinde Y.___

zugestellten Unterlagen Kenntnis davon hatte, dass die Beschwerdeführerin eine Rente der PAX Versicherung bezieht. 3. 4

Auf dem Anmeldeformular betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 7/1) sowie den Formularen betreffend d ie

periodische Überprüfung (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/ 70, Urk. 7/102) sind hinsichtlich des nachzuweisenden Ver mö gens und Einkommens verschiedene (anzukreuzende) Vermögens

- und Ein kommens arten sowie einzureichende Be lege aufgeführt, wie insbesondere die Saldoausweise aller Bankkonten

respektive die Auszüge von jeder Bank, bei der ein Konto besteht. Dabei werden d ie Begriff e "Vermögen" und „Einkommen“ in diesen Formularen in einem weiten, uneingeschränkten Sinne gebraucht, was sich auch darin zeigt, dass am Ende der jeweiligen Rubrik eine generelle Auf fangklausel mit der Frage nach dem Vorhandensein von anderen Vermögens werten beziehungsweise Einkommen aufgeführt ist . Dieser Aufbau der Formu lare und die dabei verwendeten Formulie rungen machen somit nach Treu und Glauben genügend klar, dass alle Aus weise mit Einkommen und Vermögens wer ten auf Konten anzugeben sind.

Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, dies hinsichtlich der Rente der PAX-Versi cherung dennoch zu unterlassen, war daher nicht korrekt . Zumindest hätte die Beschwerdeführerin damals eine entsprechende Anmerkung machen müssen - und zwar spätestens bei der Auffangklausel in Ziffer 7.7 der Formulare mit der ausdrücklichen Frage nach weiteren Renten und/oder Taggeldern anderer Versi cherungen . Somit machte die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung und

im Rahmen der periodischen Überprüfungen mehrfach unvollständige respektive unrichtige Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen . Welche Beweggründe die sem Vorgehen zugrunde

lagen, kann indes offen bleiben. 3. 5

Da die betreffenden Antworten der Beschwerdeführerin zwar unvollständig , jedoch nicht offenkundig falsch waren, brauchte die Beschwerdegegnerin da mals entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Nachforschungen über allfällig nicht deklariertes Einkommen und Vermögen anzustellen. Denn es wird, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnt, die Untersuchungspflicht der Verwaltung durch eine entsprechende Mitwirkung s pflicht der versicherten Person und gegebenenfalls auch durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkt. Dies gilt insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem sich die Angaben auf Formularen oder unter schriftliche Bestätigungen im Nachhi nein als unzutreffend erweisen. Zudem musste die Verwaltung damals selbst unter Berücksichtigung der von der Be schwerdeführerin erwähnten Belege nicht von weiteren Versicherung sleistungen und somit von einem weitere n

Einkommen ausgehen. Dies gilt umso mehr, als

die Beschwerdeführerin die Frage nach Leistungen anderer Versicherungen aus drücklich mit „nein“ beantwortete.

B ei der Anmeldung wurden ein Zins- und Saldoausweis jeweils per 3 1. Dezember 2003, 2004 und 2005 des Postkontos 84-482264-0 (vgl. Urk. 7/16) eingereicht . Auch dieser Um stand gab somit kei nen Anla ss dazu, hinsichtlich allfälliger übrige r Einkommen weitere Nachfor schungen zu betreib en. 3. 6

Auch im nachfolgende n Zeitraum bis 201 1 gab die Beschwerdeführerin wieder holt zu verschiedenen Verfügungen die unterschriftliche Bestätigung hinsicht lich der Vollständigkeit von deren Berechnungsgrundlagen ab, obwohl dies in Bezug auf das Einkommen nach Erwägung 3. 4 nicht zu traf. Bei den peri odi schen Überprüfungen in den Jahren 2008 ( Urk. 7/39) und 20 09 ( Urk. 7/70) ver neinte sie die Frage nach Leistungen (Renten/Taggelder)

anderer Versicherungen wie schon bei ihrer A nmeldung klar.

Deshalb, sowie unter Berücksichtigung der übrigen Akten , gab es in diesem Zeitraum für die Verwaltung keinen zweiten Anlass respektive kein zusätzliches Indiz im Sinne der Rechtsprechung (E . 1.2 ), aufgrund dessen sie bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit die Un vollständigkeit der Einkommens be rechnung hätte bemerken müssen.

Dies gilt auch hinsichtlich de r von der Beschwerdeführerin in Ziffer 6.2 erwähnten Le bens versicherung (vgl. Urk. 7/39/3 , Urk. 7/70/4 ) und de r Schreiben der PAX-Versicherung vom 3 0. Januar 2008 ( Urk. 7/42/1) beziehungsweise vom 2 3. Oktober 2009 ( Urk. 7/77 /1 ) betreffend deren Rückkaufswert beziehungsweise den Angaben zum Überschuss .

Das Gleiche gilt auch für die von der Beschwer deführerin erwähnte Steuererklärung 2006, welche sich im Übrigen ebenfalls nicht in den Akten befindet. 3. 7

Da nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein - lich keit feststeht, dass die Verwaltung erstmals anlässlich der perio dischen Überprüfung im April 20 11

Kenntnis von der

Rente der PAX-Versicherung in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- erhielt (vgl. Urk. 7/101/1, Urk. 7/109/3 Ziff. 3.2, Urk. 7/ 114/2), wurde die ein jährige Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) mit der Verfügung vom 3 . Februar 20 12 (Urk. 7 /1 39 ) gewahrt.

Im Übrigen blieb der angefochtene Entscheid un bestritten und es liegen auch keine konkreten Anha ltspunkte für Berechnungsfehler vor. Dies führ t zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird ab gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus - set zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz - leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So - zial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ab lauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Für den Beginn der relativen einjährigen V erwirkungsfrist sind nicht das erst - ma lige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ausgleichskasse später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Auf merksamkeit - "aufgrund eines zusätzlichen Indizes" (SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5 f. E. 3) - den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rücker stattung bestehen. Dieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngli che Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass" die relative einjährige Verwir kungsfrist aus löst, wurde verschiedentlich bestätigt (Urteile des Bundesgerichts in Sachen K. und A. vom 28. Mai 2010, 9C_1010/2009, E. 3.1 und in Sachen S. vom 15. Mai 2008, 8C_824/2007, E. 3.2.2).

E. 1.3 Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzu - erstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Be - züger in günstige Verhältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a). Eine Rege lung bei unrechtmässigem Leistungsbezug fehlt zwar. Dies macht aber gemäss Recht - sprechung des Bundesgerichts nicht den Weg frei für die ( sinngemässe ) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Jedoch spricht gemäss Bundesgericht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit . a ZLG auch auf unrechtmässig bezogene Bei hilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2). 2.

E. 2 3. November 2006 sprach die Durchfüh rungsstelle der Versicherten ab 1. April 200

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. November 2012 ( Urk.

2) davon aus, dass sie entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erst anlässlich der im Rahmen der periodischen Überprü fung im Jahre 2011 eingereichten Unterlagen vom 2 6. April 2011 Kenntnis von der Rente der PAX-Versicherung erlangt habe (S. 2 Ziff. 3). Dementsprechend seien d ie Rentenleistung en der PAX-Versicherung bisher nicht in der Berech nung berücksichtigt worden . D er Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwer deführerin sei deshalb

mit Verfügung vom 3. Februar 2012 rückwirkend ab Ja nuar 2007 neu berechnet worden.

Die Rückforderungsverfügung datiere vom 3. Februar 2012, weshalb die einjährige Verjährungsfrist seit Kenntnisnahme eingehalten sei. Bezüglich der fünfjährigen Verjährungsfrist sei auszuführen, dass von A nfang Februar 2012 bis A nfang Februar 2007 zurückgefordert wer den dürfe, zumal die Zusatzleistungen jeweils in den ersten zwanzig Tage n des Monats ausgerichtet würden. Es sei demnach lediglich d ie Rückforde rung für den Monat Januar 2007 verjährt (S. 2 f.). Die ihr in der genannten Zeit insge samt zu viel ausbezahlten Zusatzlei s tungen in der Höhe von Fr. 24‘035.-- habe die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen (S. 3).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1 ), dass die Beschwerdegegnerin bei Durchsicht der mit dem Antrag um Ausrich tung von Zusatzleistungen eingereichten Unterlagen ohne w eiteres bereits im September 2006 hätte erkennen können, das sie von der PAX-Versicherung eine Erwerbsunfähigkeitsrente in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000. -- beziehe . Die geltend gemachte Forderung sei deshalb bis auf den Betrag von Fr. 1‘265. --

verjährt (S. 5 f. Ziff. 3.5 und Ziff. 4 ).

E. 2.3 Unbestritten ist, dass es sich bei den Renten der PAX-Versicherung um Vermö genswerte handelte, welche bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu be rücksichtigen waren und dass deshalb die Beschwerdegegnerin auf die ur sprünglichen Verfügungen, bei welchen diese Vermögenswerte zu Unrecht nicht berücksichtigt worden waren, aufgrund eines Rückkommenstitels ( Wiedererwä gung oder prozessuale Revision; Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1) zu rück kommen und die für die Zeit vom 1. Februar 200 7 bis 31. Januar 20 12 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 24 ' 035 .- - nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG grundsätzlich zurückfordern durfte.

Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die einjäh rige Verwirkungsfrist nach Ar

t. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt wurde, mithin ab wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Rente der PAX-Versicherung erhielt. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, gestützt auf die der Beschwerdegegnerin von der Gemeinde Y.___ im September 2006 eingereichten Unterlagen – darunter insbesondere Kontoauszüge aus dem Jahr 2005 sowie ein Schreiben der PAX Versicherung vom 1 9. Juli 2006 ( Urk. 3/5) - sei erwiesen, dass die Be schwerdegegnerin bereits im September 2006 davon Kenntnis gehabt habe, dass die PAX Versicherung ihr (der Beschwerdeführerin) seit dem 3. Februar 2005 eine jährliche Rente von Fr. 6‘000.-- ausbezahle ( Urk. 1 S. 4 ff.). Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin, die erwähnten Unterlagen - im Gegensatz zu anderen - damals erhalten zu haben ( Urk. 6 S. 1 f.) 3.2

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin ha ben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195; je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_663/2009 vom 2 7. April 2010 E. 2.2). Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Umkehr der Be weislast ausnahmsweise dann eintritt, wenn eine Partei einen Beweis aus Grün den nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (BGE 92 I 253 E. 3 S. 257; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 12; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 3b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 4P.197/2003 vom 1 6. Januar 2004 E. 3.2). Einen derartigen Fall von Beweislastumkehr erblickt die Rechtsprechung etwa bei der Beweislosigkeit der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, welche darauf zurückzuführen ist, dass die Verwaltung oder Behörde den Briefumschlag, in welchem das an sie gerich tete Rechtsmittel ( uneingeschrieben ) verschickt wurde, in Verletzung ihrer Ak tenführungspflicht nicht zu den Akten genommen und damit die Beweiserbrin gung für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels verunmöglicht hat (BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 12; 2007 AHV Nr. 8 S. 22, H 131/06 E. 3.2; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 4; RKUV 1999 Nr. U 344 S. 416, U 344/98 E. 2 und 3). Die erwähnte Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung fliessenden) Akten einsichts

- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Aktenein sichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Ver waltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; 124 V 372 E. 3b S. 375 f., 389 E. 3a S. 390). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Aktenein sicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmitte linstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhal ten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376; 115 Ia 97 E. 4c S. 99; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 4a). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.1; Urteil 5A_341/2009 vom 3 0. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes So zialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. 3.3

Es ist unbestritten und steht fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin er wähnten Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge aus dem Jahr 2005 sowie ein Schreiben der PAX Versicherung vom 1 9. Juli 2006 ), die die Gemeinde Y.___ der Beschwerdegegnerin angeblich zukommen liess, - im Gegensatz zu an deren Unterlagen der Gemeinde Y.___ (vgl. Urk. 7/2 ff.) - nicht in den dem hiesigen Gericht vorliegenden Akten der Beschwerdegegnerin befinden (vgl. Urk. 7/1-203). Ebenso wenig liegt

ein Versandnachweis für die geltend ge machte ( uneingeschriebene Post-)S endung vor. Zwar ist es möglich, dass die Gemeinde Y.___ der Beschwerdegegnerin die betreffenden Unterlagen zugestellt hat. Ebenso möglich ist jedoch, dass dies nicht der Fall war, dass diese Unterlagen nie versandt, bei der Ausgleichskasse nicht angekommen oder aber bei ihr in Verstoss geraten sind. Keiner dieser möglichen Tatbestände kann im heutigen Zeitpunkt mit geeigneten Beweismit teln rechtsgenüglich erhärtet werden. Von einer Befragung der zuständigen Sachbearbeiterin der Gemeinde Y.___ (vgl. Urk. 1 S. 5 Beweisofferte) kann abgesehen werden, da davon bereits aufgrund des nicht unbeträchtlichen Zeit ablaufs keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung , vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162). Ebenso wenig kann einer der genannten möglichen Tatbestände für sich bean spruchen, überwiegend wahrscheinlich zu sein. Hinsichtlich der Frage, ob der Bezug einer Rente der PAX Versicherung der Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2006 mit Zustellung der entsprechenden Unterlagen gemeldet wurde, herrscht somit Beweislosigkeit. Weder machte die Beschwerdeführerin geltend noch besteht aufgrund der Umstände ein Anlass zu vermuten, d ie Beschwerde gegnerin sei der ihr obliegenden Aktenführungspflicht nicht ordnungsgemäss und vollständig nachgekommen. D eshalb kommt mit Bezug auf die in den Ak ten fehlende n

Unterlagen betreffend den Rentenbezug eine Umkehr der Be weislast nicht in Frage . Gemäss dargelegter Rechtsprechung fällt demnach der Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, weil sie die behauptete Kenntnis der Beschwerdegegnerin vom Bezug der Rente der PAX Versicherung auf die streitige aber unbewiesen gebliebene Zustellung der einschlägigen Un terlagen an die Beschwerdegegnerin stützt.

Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwer - de gegnerin bereits im Herbst 2006, im Zeitpunkt der Anmeldung zur Aus - richtung von Zusatzleistungen, aufgrund der von der Gemeinde Y.___

zugestellten Unterlagen Kenntnis davon hatte, dass die Beschwerdeführerin eine Rente der PAX Versicherung bezieht. 3. 4

Auf dem Anmeldeformular betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 7/1) sowie den Formularen betreffend d ie

periodische Überprüfung (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/ 70, Urk. 7/102) sind hinsichtlich des nachzuweisenden Ver mö gens und Einkommens verschiedene (anzukreuzende) Vermögens

- und Ein kommens arten sowie einzureichende Be lege aufgeführt, wie insbesondere die Saldoausweise aller Bankkonten

respektive die Auszüge von jeder Bank, bei der ein Konto besteht. Dabei werden d ie Begriff e "Vermögen" und „Einkommen“ in diesen Formularen in einem weiten, uneingeschränkten Sinne gebraucht, was sich auch darin zeigt, dass am Ende der jeweiligen Rubrik eine generelle Auf fangklausel mit der Frage nach dem Vorhandensein von anderen Vermögens werten beziehungsweise Einkommen aufgeführt ist . Dieser Aufbau der Formu lare und die dabei verwendeten Formulie rungen machen somit nach Treu und Glauben genügend klar, dass alle Aus weise mit Einkommen und Vermögens wer ten auf Konten anzugeben sind.

Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, dies hinsichtlich der Rente der PAX-Versi cherung dennoch zu unterlassen, war daher nicht korrekt . Zumindest hätte die Beschwerdeführerin damals eine entsprechende Anmerkung machen müssen - und zwar spätestens bei der Auffangklausel in Ziffer 7.7 der Formulare mit der ausdrücklichen Frage nach weiteren Renten und/oder Taggeldern anderer Versi cherungen . Somit machte die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung und

im Rahmen der periodischen Überprüfungen mehrfach unvollständige respektive unrichtige Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen . Welche Beweggründe die sem Vorgehen zugrunde

lagen, kann indes offen bleiben. 3. 5

Da die betreffenden Antworten der Beschwerdeführerin zwar unvollständig , jedoch nicht offenkundig falsch waren, brauchte die Beschwerdegegnerin da mals entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Nachforschungen über allfällig nicht deklariertes Einkommen und Vermögen anzustellen. Denn es wird, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnt, die Untersuchungspflicht der Verwaltung durch eine entsprechende Mitwirkung s pflicht der versicherten Person und gegebenenfalls auch durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkt. Dies gilt insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem sich die Angaben auf Formularen oder unter schriftliche Bestätigungen im Nachhi nein als unzutreffend erweisen. Zudem musste die Verwaltung damals selbst unter Berücksichtigung der von der Be schwerdeführerin erwähnten Belege nicht von weiteren Versicherung sleistungen und somit von einem weitere n

Einkommen ausgehen. Dies gilt umso mehr, als

die Beschwerdeführerin die Frage nach Leistungen anderer Versicherungen aus drücklich mit „nein“ beantwortete.

B ei der Anmeldung wurden ein Zins- und Saldoausweis jeweils per 3 1. Dezember 2003, 2004 und 2005 des Postkontos 84-482264-0 (vgl. Urk. 7/16) eingereicht . Auch dieser Um stand gab somit kei nen Anla ss dazu, hinsichtlich allfälliger übrige r Einkommen weitere Nachfor schungen zu betreib en. 3. 6

Auch im nachfolgende n Zeitraum bis 201 1 gab die Beschwerdeführerin wieder holt zu verschiedenen Verfügungen die unterschriftliche Bestätigung hinsicht lich der Vollständigkeit von deren Berechnungsgrundlagen ab, obwohl dies in Bezug auf das Einkommen nach Erwägung 3. 4 nicht zu traf. Bei den peri odi schen Überprüfungen in den Jahren 2008 ( Urk. 7/39) und 20 09 ( Urk. 7/70) ver neinte sie die Frage nach Leistungen (Renten/Taggelder)

anderer Versicherungen wie schon bei ihrer A nmeldung klar.

Deshalb, sowie unter Berücksichtigung der übrigen Akten , gab es in diesem Zeitraum für die Verwaltung keinen zweiten Anlass respektive kein zusätzliches Indiz im Sinne der Rechtsprechung (E . 1.2 ), aufgrund dessen sie bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit die Un vollständigkeit der Einkommens be rechnung hätte bemerken müssen.

Dies gilt auch hinsichtlich de r von der Beschwerdeführerin in Ziffer 6.2 erwähnten Le bens versicherung (vgl. Urk. 7/39/3 , Urk. 7/70/4 ) und de r Schreiben der PAX-Versicherung vom 3 0. Januar 2008 ( Urk. 7/42/1) beziehungsweise vom 2 3. Oktober 2009 ( Urk. 7/77 /1 ) betreffend deren Rückkaufswert beziehungsweise den Angaben zum Überschuss .

Das Gleiche gilt auch für die von der Beschwer deführerin erwähnte Steuererklärung 2006, welche sich im Übrigen ebenfalls nicht in den Akten befindet. 3. 7

Da nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein - lich keit feststeht, dass die Verwaltung erstmals anlässlich der perio dischen Überprüfung im April 20 11

Kenntnis von der

Rente der PAX-Versicherung in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- erhielt (vgl. Urk. 7/101/1, Urk. 7/109/3 Ziff. 3.2, Urk. 7/ 114/2), wurde die ein jährige Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) mit der Verfügung vom 3 . Februar 20 12 (Urk. 7 /1 39 ) gewahrt.

Im Übrigen blieb der angefochtene Entscheid un bestritten und es liegen auch keine konkreten Anha ltspunkte für Berechnungsfehler vor. Dies führ t zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird ab gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 2.4 Mit Replik vom 17. April 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwer deanträgen fest (Urk. 14). 2 . 5

Da es sich bei der während laufendem Einspracheverfahren erlassenen Verfü gung vom 26. November 2012 materiell um einen Teil des Einspracheentschei des vom 28. November 2012 handelt, und die gegen die Verfügung gerichtete Einsprache vom 11. Januar 2013 im Wesentlichen der gegen den Einsprache entscheid gerichteten Beschwerde entspricht , wurde die Einsprache vom 11. Januar 2013 mit Gerichtsverfügung vom 1 3. Juni 2013 (Urk. 16) im Sinne einer ergänzenden Begründung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren ent gegengenommen .

E. 2.6 Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 bestritt die Beschwerdegegnerin die in der Replik gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 18). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 4 monatliche Z usatzleistungen zu (Urk. 7/30/10-12), welche in der Folge mehrmals angepasst wurden (Urk. 7/30/8-9, Urk. 7/30/5-7, Urk. 7/30/1-4 , Urk. 7/33-34 ). Zuletzt sprach die Durchführungsstelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2012

Zu satzleistungen ab

1. Januar 201 2 in der Höhe von monatlich Fr.

E. 9 57 .--

zu Urk. 7/

E. 13 6 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00005 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

15. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1962 und Mutter einer 1995 geborenen Tochter, bezieht seit dem 1. Februar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zu gehöriger Kinderrente (Urk. 7/2/6-8). A m 7. September 2006 stellte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur IV-Rente (Urk. 7/1) . Mit Verfügung vom 2 3. November 2006 sprach die Durchfüh rungsstelle der Versicherten ab 1. April 200 4 monatliche Z usatzleistungen zu (Urk. 7/30/10-12), welche in der Folge mehrmals angepasst wurden (Urk. 7/30/8-9, Urk. 7/30/5-7, Urk. 7/30/1-4 , Urk. 7/33-34 ). Zuletzt sprach die Durchführungsstelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2012

Zu satzleistungen ab

1. Januar 201 2 in der Höhe von monatlich Fr. 9 57 .--

zu Urk. 7/ 13 6 ).

1.2

Im Rahmen der im April 2011 durchgeführten periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 7/97) stellte die Durchführungsst elle fest, dass der Versicherten seit mindestens dem Jahre 2007 eine Erwerbsunfä higkeitsrente der PAX-Versicherung in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- aus gerichtet wird (vgl. Urk. 7/101, Urk. 7/114/2, Urk. 7/138). Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Januar 2007 neu auf Fr. 481.--, ab Januar 2008 auf Fr. 465.--, ab Januar 2009 auf Fr. 478.--, ab November 2009 auf

Fr. 498.--, ab Januar 2010 auf Fr. 533.--, ab Januar 2011 auf Fr. 569. -- und ab Ja nuar 2012 auf Fr. 589. -- pro Monat fest und forderte die seit Januar 2007 zu viel ausbezahlte n Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr.

24‘436.-- zurück (Urk. 7/139 , vgl. auch Urk. 7/151 mit den Berechnungsblättern der ein zelnen Berechnungsperioden).

Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 7/153), welche sie nach Einsicht in die Verfahrensakten am 17. Oktober 2012 ergänzend begründete (Urk. 7/176). Während laufendem Einsprachever fahren erliess die Durchführungsstelle am 26. November 2012 eine weitere Verfügung, welche diejenige vom 3. Februar 2012 ersetzen sollte; dabei wurde der Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Februar 2007 festgesetzt und die seit jenem Zeitpunkt zu

viel ausgerichtete n Leistungen im Gesamtbetrag von nunmehr noch Fr. 24'035.-- zurückgefordert (Urk. 7/181). Am 28. November 2012 wurde dann über die hängige Einsprache mit folgen dem Dispositiv ent schieden: "Die Einsprache vom 21. Februar 2012 respektive 17. Oktober 2012 gegen die Verfügung betreffend Rückforderung von Zusatz leistungen zur IV vom 3. Februar 2012 wird teilweise gutgeheissen und die pendente lite erlassene Verfügung vom 26. Novembe r 2012 wird bestätigt" (Urk. 7/182 = Urk. 2 ). 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 26. November 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 11. Januar 2013 an die Durchführungsstelle wiederum Ein sprache mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und sie sei zur Rückerstattung bloss eines Betrages in Höhe von Fr. 1'265.-- zu verpflichten (Urk. 7/194). 2 . 2

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2012 führte die Versicherte sodann mit Eingabe vom 18. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und sie sei zur Rückerstattung bloss eines Betrages in Höhe von Fr. 1'265.-- zu verpflichten (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 beantragte die Durchführungs stelle

die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) und reichte die Ver fahrensakten (Urk. 7/1-203) ein.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 8). 2.3

Am 27. Februar 2013 stellte die Durchführungsstelle dem Gericht die Einsprache der Versicherten vo m 11. Januar 2013 (Urk. 11) zu und führte aus, da diese in haltlich mit der beim Gericht hängigen Beschwerde vom 18. Januar 2013 in Verbindung stehe, werde die Einsprache zuständigkeitshalber weitergeleitet (Urk. 10). 2.4

Mit Replik vom 17. April 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwer deanträgen fest (Urk. 14). 2 . 5

Da es sich bei der während laufendem Einspracheverfahren erlassenen Verfü gung vom 26. November 2012 materiell um einen Teil des Einspracheentschei des vom 28. November 2012 handelt, und die gegen die Verfügung gerichtete Einsprache vom 11. Januar 2013 im Wesentlichen der gegen den Einsprache entscheid gerichteten Beschwerde entspricht , wurde die Einsprache vom 11. Januar 2013 mit Gerichtsverfügung vom 1 3. Juni 2013 (Urk. 16) im Sinne einer ergänzenden Begründung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren ent gegengenommen . 2.6

Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 bestritt die Beschwerdegegnerin die in der Replik gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 18). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus - set zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz - leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So - zial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ab lauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Für den Beginn der relativen einjährigen V erwirkungsfrist sind nicht das erst - ma lige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ausgleichskasse später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Auf merksamkeit - "aufgrund eines zusätzlichen Indizes" (SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5 f. E. 3) - den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rücker stattung bestehen. Dieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngli che Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass" die relative einjährige Verwir kungsfrist aus löst, wurde verschiedentlich bestätigt (Urteile des Bundesgerichts in Sachen K. und A. vom 28. Mai 2010, 9C_1010/2009, E. 3.1 und in Sachen S. vom 15. Mai 2008, 8C_824/2007, E. 3.2.2). 1.3

Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzu - erstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Be - züger in günstige Verhältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a). Eine Rege lung bei unrechtmässigem Leistungsbezug fehlt zwar. Dies macht aber gemäss Recht - sprechung des Bundesgerichts nicht den Weg frei für die ( sinngemässe ) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Jedoch spricht gemäss Bundesgericht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit . a ZLG auch auf unrechtmässig bezogene Bei hilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. November 2012 ( Urk.

2) davon aus, dass sie entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erst anlässlich der im Rahmen der periodischen Überprü fung im Jahre 2011 eingereichten Unterlagen vom 2 6. April 2011 Kenntnis von der Rente der PAX-Versicherung erlangt habe (S. 2 Ziff. 3). Dementsprechend seien d ie Rentenleistung en der PAX-Versicherung bisher nicht in der Berech nung berücksichtigt worden . D er Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwer deführerin sei deshalb

mit Verfügung vom 3. Februar 2012 rückwirkend ab Ja nuar 2007 neu berechnet worden.

Die Rückforderungsverfügung datiere vom 3. Februar 2012, weshalb die einjährige Verjährungsfrist seit Kenntnisnahme eingehalten sei. Bezüglich der fünfjährigen Verjährungsfrist sei auszuführen, dass von A nfang Februar 2012 bis A nfang Februar 2007 zurückgefordert wer den dürfe, zumal die Zusatzleistungen jeweils in den ersten zwanzig Tage n des Monats ausgerichtet würden. Es sei demnach lediglich d ie Rückforde rung für den Monat Januar 2007 verjährt (S. 2 f.). Die ihr in der genannten Zeit insge samt zu viel ausbezahlten Zusatzlei s tungen in der Höhe von Fr. 24‘035.-- habe die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen (S. 3). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1 ), dass die Beschwerdegegnerin bei Durchsicht der mit dem Antrag um Ausrich tung von Zusatzleistungen eingereichten Unterlagen ohne w eiteres bereits im September 2006 hätte erkennen können, das sie von der PAX-Versicherung eine Erwerbsunfähigkeitsrente in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000. -- beziehe . Die geltend gemachte Forderung sei deshalb bis auf den Betrag von Fr. 1‘265. --

verjährt (S. 5 f. Ziff. 3.5 und Ziff. 4 ).

2.3

Unbestritten ist, dass es sich bei den Renten der PAX-Versicherung um Vermö genswerte handelte, welche bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu be rücksichtigen waren und dass deshalb die Beschwerdegegnerin auf die ur sprünglichen Verfügungen, bei welchen diese Vermögenswerte zu Unrecht nicht berücksichtigt worden waren, aufgrund eines Rückkommenstitels ( Wiedererwä gung oder prozessuale Revision; Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1) zu rück kommen und die für die Zeit vom 1. Februar 200 7 bis 31. Januar 20 12 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 24 ' 035 .- - nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG grundsätzlich zurückfordern durfte.

Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die einjäh rige Verwirkungsfrist nach Ar

t. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt wurde, mithin ab wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Rente der PAX-Versicherung erhielt. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, gestützt auf die der Beschwerdegegnerin von der Gemeinde Y.___ im September 2006 eingereichten Unterlagen – darunter insbesondere Kontoauszüge aus dem Jahr 2005 sowie ein Schreiben der PAX Versicherung vom 1 9. Juli 2006 ( Urk. 3/5) - sei erwiesen, dass die Be schwerdegegnerin bereits im September 2006 davon Kenntnis gehabt habe, dass die PAX Versicherung ihr (der Beschwerdeführerin) seit dem 3. Februar 2005 eine jährliche Rente von Fr. 6‘000.-- ausbezahle ( Urk. 1 S. 4 ff.). Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin, die erwähnten Unterlagen - im Gegensatz zu anderen - damals erhalten zu haben ( Urk. 6 S. 1 f.) 3.2

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin ha ben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195; je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_663/2009 vom 2 7. April 2010 E. 2.2). Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Umkehr der Be weislast ausnahmsweise dann eintritt, wenn eine Partei einen Beweis aus Grün den nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (BGE 92 I 253 E. 3 S. 257; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 12; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 3b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 4P.197/2003 vom 1 6. Januar 2004 E. 3.2). Einen derartigen Fall von Beweislastumkehr erblickt die Rechtsprechung etwa bei der Beweislosigkeit der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, welche darauf zurückzuführen ist, dass die Verwaltung oder Behörde den Briefumschlag, in welchem das an sie gerich tete Rechtsmittel ( uneingeschrieben ) verschickt wurde, in Verletzung ihrer Ak tenführungspflicht nicht zu den Akten genommen und damit die Beweiserbrin gung für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels verunmöglicht hat (BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 12; 2007 AHV Nr. 8 S. 22, H 131/06 E. 3.2; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 4; RKUV 1999 Nr. U 344 S. 416, U 344/98 E. 2 und 3). Die erwähnte Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung fliessenden) Akten einsichts

- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Aktenein sichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Ver waltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; 124 V 372 E. 3b S. 375 f., 389 E. 3a S. 390). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Aktenein sicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmitte linstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhal ten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376; 115 Ia 97 E. 4c S. 99; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 4a). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.1; Urteil 5A_341/2009 vom 3 0. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes So zialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. 3.3

Es ist unbestritten und steht fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin er wähnten Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge aus dem Jahr 2005 sowie ein Schreiben der PAX Versicherung vom 1 9. Juli 2006 ), die die Gemeinde Y.___ der Beschwerdegegnerin angeblich zukommen liess, - im Gegensatz zu an deren Unterlagen der Gemeinde Y.___ (vgl. Urk. 7/2 ff.) - nicht in den dem hiesigen Gericht vorliegenden Akten der Beschwerdegegnerin befinden (vgl. Urk. 7/1-203). Ebenso wenig liegt

ein Versandnachweis für die geltend ge machte ( uneingeschriebene Post-)S endung vor. Zwar ist es möglich, dass die Gemeinde Y.___ der Beschwerdegegnerin die betreffenden Unterlagen zugestellt hat. Ebenso möglich ist jedoch, dass dies nicht der Fall war, dass diese Unterlagen nie versandt, bei der Ausgleichskasse nicht angekommen oder aber bei ihr in Verstoss geraten sind. Keiner dieser möglichen Tatbestände kann im heutigen Zeitpunkt mit geeigneten Beweismit teln rechtsgenüglich erhärtet werden. Von einer Befragung der zuständigen Sachbearbeiterin der Gemeinde Y.___ (vgl. Urk. 1 S. 5 Beweisofferte) kann abgesehen werden, da davon bereits aufgrund des nicht unbeträchtlichen Zeit ablaufs keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung , vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162). Ebenso wenig kann einer der genannten möglichen Tatbestände für sich bean spruchen, überwiegend wahrscheinlich zu sein. Hinsichtlich der Frage, ob der Bezug einer Rente der PAX Versicherung der Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2006 mit Zustellung der entsprechenden Unterlagen gemeldet wurde, herrscht somit Beweislosigkeit. Weder machte die Beschwerdeführerin geltend noch besteht aufgrund der Umstände ein Anlass zu vermuten, d ie Beschwerde gegnerin sei der ihr obliegenden Aktenführungspflicht nicht ordnungsgemäss und vollständig nachgekommen. D eshalb kommt mit Bezug auf die in den Ak ten fehlende n

Unterlagen betreffend den Rentenbezug eine Umkehr der Be weislast nicht in Frage . Gemäss dargelegter Rechtsprechung fällt demnach der Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, weil sie die behauptete Kenntnis der Beschwerdegegnerin vom Bezug der Rente der PAX Versicherung auf die streitige aber unbewiesen gebliebene Zustellung der einschlägigen Un terlagen an die Beschwerdegegnerin stützt.

Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwer - de gegnerin bereits im Herbst 2006, im Zeitpunkt der Anmeldung zur Aus - richtung von Zusatzleistungen, aufgrund der von der Gemeinde Y.___

zugestellten Unterlagen Kenntnis davon hatte, dass die Beschwerdeführerin eine Rente der PAX Versicherung bezieht. 3. 4

Auf dem Anmeldeformular betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 7/1) sowie den Formularen betreffend d ie

periodische Überprüfung (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/ 70, Urk. 7/102) sind hinsichtlich des nachzuweisenden Ver mö gens und Einkommens verschiedene (anzukreuzende) Vermögens

- und Ein kommens arten sowie einzureichende Be lege aufgeführt, wie insbesondere die Saldoausweise aller Bankkonten

respektive die Auszüge von jeder Bank, bei der ein Konto besteht. Dabei werden d ie Begriff e "Vermögen" und „Einkommen“ in diesen Formularen in einem weiten, uneingeschränkten Sinne gebraucht, was sich auch darin zeigt, dass am Ende der jeweiligen Rubrik eine generelle Auf fangklausel mit der Frage nach dem Vorhandensein von anderen Vermögens werten beziehungsweise Einkommen aufgeführt ist . Dieser Aufbau der Formu lare und die dabei verwendeten Formulie rungen machen somit nach Treu und Glauben genügend klar, dass alle Aus weise mit Einkommen und Vermögens wer ten auf Konten anzugeben sind.

Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, dies hinsichtlich der Rente der PAX-Versi cherung dennoch zu unterlassen, war daher nicht korrekt . Zumindest hätte die Beschwerdeführerin damals eine entsprechende Anmerkung machen müssen - und zwar spätestens bei der Auffangklausel in Ziffer 7.7 der Formulare mit der ausdrücklichen Frage nach weiteren Renten und/oder Taggeldern anderer Versi cherungen . Somit machte die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung und

im Rahmen der periodischen Überprüfungen mehrfach unvollständige respektive unrichtige Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen . Welche Beweggründe die sem Vorgehen zugrunde

lagen, kann indes offen bleiben. 3. 5

Da die betreffenden Antworten der Beschwerdeführerin zwar unvollständig , jedoch nicht offenkundig falsch waren, brauchte die Beschwerdegegnerin da mals entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Nachforschungen über allfällig nicht deklariertes Einkommen und Vermögen anzustellen. Denn es wird, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnt, die Untersuchungspflicht der Verwaltung durch eine entsprechende Mitwirkung s pflicht der versicherten Person und gegebenenfalls auch durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkt. Dies gilt insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem sich die Angaben auf Formularen oder unter schriftliche Bestätigungen im Nachhi nein als unzutreffend erweisen. Zudem musste die Verwaltung damals selbst unter Berücksichtigung der von der Be schwerdeführerin erwähnten Belege nicht von weiteren Versicherung sleistungen und somit von einem weitere n

Einkommen ausgehen. Dies gilt umso mehr, als

die Beschwerdeführerin die Frage nach Leistungen anderer Versicherungen aus drücklich mit „nein“ beantwortete.

B ei der Anmeldung wurden ein Zins- und Saldoausweis jeweils per 3 1. Dezember 2003, 2004 und 2005 des Postkontos 84-482264-0 (vgl. Urk. 7/16) eingereicht . Auch dieser Um stand gab somit kei nen Anla ss dazu, hinsichtlich allfälliger übrige r Einkommen weitere Nachfor schungen zu betreib en. 3. 6

Auch im nachfolgende n Zeitraum bis 201 1 gab die Beschwerdeführerin wieder holt zu verschiedenen Verfügungen die unterschriftliche Bestätigung hinsicht lich der Vollständigkeit von deren Berechnungsgrundlagen ab, obwohl dies in Bezug auf das Einkommen nach Erwägung 3. 4 nicht zu traf. Bei den peri odi schen Überprüfungen in den Jahren 2008 ( Urk. 7/39) und 20 09 ( Urk. 7/70) ver neinte sie die Frage nach Leistungen (Renten/Taggelder)

anderer Versicherungen wie schon bei ihrer A nmeldung klar.

Deshalb, sowie unter Berücksichtigung der übrigen Akten , gab es in diesem Zeitraum für die Verwaltung keinen zweiten Anlass respektive kein zusätzliches Indiz im Sinne der Rechtsprechung (E . 1.2 ), aufgrund dessen sie bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit die Un vollständigkeit der Einkommens be rechnung hätte bemerken müssen.

Dies gilt auch hinsichtlich de r von der Beschwerdeführerin in Ziffer 6.2 erwähnten Le bens versicherung (vgl. Urk. 7/39/3 , Urk. 7/70/4 ) und de r Schreiben der PAX-Versicherung vom 3 0. Januar 2008 ( Urk. 7/42/1) beziehungsweise vom 2 3. Oktober 2009 ( Urk. 7/77 /1 ) betreffend deren Rückkaufswert beziehungsweise den Angaben zum Überschuss .

Das Gleiche gilt auch für die von der Beschwer deführerin erwähnte Steuererklärung 2006, welche sich im Übrigen ebenfalls nicht in den Akten befindet. 3. 7

Da nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein - lich keit feststeht, dass die Verwaltung erstmals anlässlich der perio dischen Überprüfung im April 20 11

Kenntnis von der

Rente der PAX-Versicherung in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- erhielt (vgl. Urk. 7/101/1, Urk. 7/109/3 Ziff. 3.2, Urk. 7/ 114/2), wurde die ein jährige Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) mit der Verfügung vom 3 . Februar 20 12 (Urk. 7 /1 39 ) gewahrt.

Im Übrigen blieb der angefochtene Entscheid un bestritten und es liegen auch keine konkreten Anha ltspunkte für Berechnungsfehler vor. Dies führ t zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird ab gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach