Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1939, ist Altersrentnerin und meldete sich am 2 2. Dezember 2014 (Eingangsstempel) bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatzleistu n gen
- Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, kanto nale Beihilfe und Gemeindez u schüsse - an, nachdem ihr Ehemann Z.___ im Mai 2014 verstorben war ( Urk. 8/1/9).
Da die Gesuchstellerin angegeben hatte, von 1956 bis 1994 in A.___ gearbei tet zu haben ( Urk. 8/1/9 S. 5) , forderte die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___
sie mit Schreiben vom 2 2. Januar 2015 unter anderem dazu auf, einen Beleg zum Bezug der ausländischen Rente oder eine Kopie des Renten antrags einz u reichen . Daneben verlangte sie weitere Unterlagen von ihr (Urk. 8/ 2/9/10).
Nachdem die Durchführungsst elle die Gesuchstellerin am 18. Februar 2015 g e mahnt hatte ( Urk. 8/2/9 /9 ), liess diese ihr m it Eingabe vom 2 7. Fe bruar 2015 verschiedene Dokume nte zukommen, gab hinsichtlich der ausländischen Rente jedoch an, alle ihre Verwandten lebten in der Schweiz und sie könne keinen Antrag auf eine D.___ Rente stellen un d habe auch keine Verfügung dar über ( Urk. 8/ 2/9/8). Die Durchführungsstelle forderte die Gesuch stellerin daraufhin mit Brief vom 3 0. März 2015 zur Vervollständigung der Unterlagen auf und hielt sie dazu an, einen Rentenantrag in A.___ zu ver anlassen, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Antrags ( Urk. 8/2/9/7 ). Auf die Mahnung der Durchfü h rungsstelle vo m 2 6. Mai 2015 hin ( Urk. 8/2/9/5 ) erklärte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 7. Juni 2015, die Antragsstellung, die ihr persönliches Ersche i nen bei den D.___ Behörden erfordere, sei ihr wegen ihres schlechten Gesun d heitszustandes zu r Zeit nicht möglich ( Urk. 8/2/9 /4).
Mit Brief vom 1 6. Juni 2015 hielt die Durchführungsstelle die Gesuchstellerin dazu an , sich mit ihr für die Vereinbarung eines Termins für eine persönliche Besprechung in Verbindung zu setzen und an diese Besprechung die noch feh lenden Unterlagen mitzubringen , unter anderem auch die Bestätigung über die Anmeldung für eine D.___ Altersrente ( Urk. 8/2/9/3). Nachdem sich die Gesuchstellerin nicht gemeldet hatte, setzte ihr die Durchführungsstelle mit einem weiteren Brief vom 3 0. Juli 2015 ein e Frist bis zum 1 2. Augu st 2015 an, um entweder die res tlichen Unterlagen einzureichen oder mit ihr einen Be sprechungstermin zu vereinbaren. Gleichzeitig wies die Durchführungsstelle d a rauf hin, dass das Gesuch als nicht gestellt betrachtet würde, falls die Unterl a gen bis zum genannten Zeitpunkt nicht einträfen, und dies zur Folge hätte, dass sich die Gesuchstellerin erneut anmelden müsse und die Anspruchsberechtigung erst auf das neue Anmeldedatum hin gegeben wäre ( Urk. 8/2/9/2). 1.2
Mit Verfügung vom 1 4. August 2015 eröffnete die Durchführungsstelle der G e suchstellerin, dass auf ihr Gesuch um Zusatzleistungen vom 2 2. Dezember 2014 nicht eingetreten werde, da sie immer noch nicht im Besitz der bezeich neten Unterlagen sei ( Urk. 8/3/9). D ie Gesuchstellerin erhob am 11. September 2015 Einsprache, wies auf einen Herzinfarkt vom März 2015 hin, an dessen Folgen sie immer noch leide, und er suchte um eine Frist bis zum 1. Dezember 2015 , um die verlangten Unterlagen noch einz ureichen (Urk.
8/4/9). Mit Schrei ben vom 2. Oktober 2015 teilte die Durchführungsstelle der Gesuchstellerin mit, dass die Verfügung vom 1 4. August 2015 in dem Sinne wiedererwägungsweise aufgeh o ben werde, dass ihr die beantragte Frist gewährt werde, dass die Verfü gung j e doch in Rechtskraft erwüchse, falls die Unterlagen bis zum 1. Dezember 2015 nicht vollständig eingetroffen seien ( Urk. 8/5/9). In der Folge reichte die G e suchstellerin mit Eingabe vom 2 6. November 2015 (Urk. 8/6/9/1) verschie dene Dokumente ein, neben einem Bericht des Stadtspitals B.___ vom 7. April 2015 (Urk. 8/6/9/19) unter anderem ein Ausweisdokum ent mit Datum des 2 3. Mai 1997 ( Urk. 8/6/9/2). Zu die sem D okument führte sie aus, es handle sich um e i nen Rentenausweis, der eine Rente in der Höhe von 79,85 R u beln bescheinige, was zum heutigen Kurs einem Betrag von ungefähr Fr. 1.50 entspreche.
Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 beschied die Durchführungs stelle der Gesuchstellerin, dass an der Verfügung vom 1 4. August 2015 festge halten werde, da sie die verlangten Unterlagen nur teilweise nachgereicht habe und neben Auszügen aus einem Konto bei der C.___ für die Monate Januar bis April und Juni 2014 nach wie vor die Bestätigung über die Anmeldung zum B e zug der D.___ Altersrente oder die rentenzu sprechende Verfügung fehl e ( Urk. 2 = Urk. 8/7/9). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 erhob E.___ mit Eingabe vom 3. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, der En t scheid sei aufzuheben und ihr seien ab Dezember 2014 Zusatz leistungen zuz u sprechen ( Urk. 1). Die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Ausserdem reichte sie dem Gericht ein Schreiben an die G e suchstellerin ebenfalls vom 3. Februar 2016 ein, in dem sie die se dazu aufforderte, bis am 22. Februar 2016 zum einen zu erklären, weshalb sie ursprünglich angegeben habe, keine D.___ Rente zu beziehen, im November 2015 jedoch einen Re n te n aus weis eingereicht habe, und zum andern eine Übersetzung des Rentenauswe i ses sowie Belege über den aktuellen Rentenbetrag und über die Stelle der Au s zahlung der Rente beizubringen , ansonsten bei der Zusatzleistungsberechnung eine mutmassliche D.___ Rente in der Höhe von Fr. 200.-- im Monat berüc k sichtigt werde ( Urk. 7). Am 4. März 2016 erstattete die Gesuchstellerin die Re p lik, wies darauf hin, dass ihr die Durchführungsstelle unterdessen Zusatzleistu n gen unter Berücksichtigung einer D.___ Rente in der angekündigten Höhe g e währe, und stellte den Antrag, die Zusatzleistungen seien ihr rückwirkend ab Dezember 2014 und ohne Einbezug einer D.___ Rente in de r Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen ( Urk. 11). Die Durchführungsstelle teilte in der Duplik vom 7. April 2016 mit, dass der Gesuchstellerin mit Verfü gung vom 2 6. Februar 2016 für die Zeit ab Februar 2016 Zusatzleistungen in der Höhe der Pauschale für die Krankenkassenprämie , nämlich im Betrag von monat lich Fr. 423 . , z u gesprochen worden seien und dass sich die Zusatzleis tungen ohne die Berüc k s ichtigung einer D.___ Rente von mutmasslich Fr. 200.-- im Monat auf mona t lich Fr. 431.-- b elaufen würden . Für die Zeit bis Januar 2016 blieb die Durc h führungsstelle bei ihrem Standpunkt ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 1. April 2016 wurde die Duplik der Gesuchstellerin zur Kennt nis gebracht ( Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, s o weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben die anreche nbaren Einnahmen über steigen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG unter anderem die Renten, Pensionen und anderen wiederkeh renden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. 1.2
Für die Beihilfe nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( Zu satz leistungsgesetz ; ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährli che Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwen dung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Wo im Folgenden vom Zusatzleis tungsanspruch die Rede ist, beziehen sich die Ausführungen daher auch auf den Anspruch auf kantonale Beihilfe.
Des Weiteren können die Gemeinden g emäss § 20 ZLG Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Die G e meinde Y.___ kennt Gemeindezuschüsse in Form eines Mietzinszu schusses (vgl. das Formular „Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV/IV“, Stand April 2016, a b rufbar unter www. Y.___ .ch/verwaltung/abteilungen/soziales ). 2. 2.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia l ver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzu halten sind. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht e ableiten wollte (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 62 zu Art. 43 ATSG).
Die Versicherten haben in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung die Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der S o zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leis tungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver sicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Perso nen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, na mentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. 2.2
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ist (Satz 2). Eine derartige Sanktion setzt zudem voraus, dass die ver geblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich sind und nicht ohne übermässigen Aufwan d anderswo erhältlich gemacht werden können (Urteil des Bundesge richts 9C_345/2007 vom 2 6. März 2008, E. 4 mit Hinweis).
Wird eine Sanktion aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art . 43 Abs. 3 ATSG ausgesprochen und kommt die betroffene Person später i h ren Pflichten doch noch nach, so dauert die Sanktion aufgrund des Verhält nismässigkeitsprinzips nur bis zu dieser Änderung des Verhaltens an. Ab dann ist ein Entscheid aufgrund der Akten neu zu überprüfen und auf einen Nicht eintretensentscheid ist zurückzukommen. Hingegen hat die erst nachträgliche Mitwirkung keine rückwirkende
Neubeurteilung zur Folge, sondern die neue Prüfung erfolgt nur für die Zukunft und die später wahrgenommene Mitwir kung ist als Neuanmeldung zu betrachten (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4; Urte i le des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und
9C_994/ 2009 vom 22. März 2010 E. 5.1; Kieser , a.a.O. , N 103 zu Art. 43 ATSG). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 ( Urk.
2) und der ihm zugrunde lie genden Verfügung vom 1 4. August 2015 ( Urk. 8/3/9) zu Recht nicht auf das Z u satzleistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2 2. Dezember 2014 einge treten ist.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Fristen nicht alle verlangten Unterlagen eingereicht habe , namentlich keine Unterlagen zu ihrem Anspruch auf eine D.___ Rente ( Urk. 2, Urk. 8/3/9). Beim strittigen Nichteintreten han delt es sich somit um eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG. Nur diese Sank tion ist Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2015 und damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Nicht im vo r liegenden Verfahren zu überprüfen ist demgegenüber die erst nach Beschwerd e eingang ergangene Verfügung vom 2 6. Februar 2016 ( vgl. Urk. 15 S. 2; sie ist im eingereichten Dossier noch nicht vorhanden), mit der die Beschwerdegegn e rin für die Zeit ab Februar 2016 auf die Sanktion des Nicht eintretens auf das Zusatzleistungsgesuchs zurückgekommen ist und stattdessen die andere in Art. 43 Abs. 3 ATSG statuierte Sanktion eines Entscheids auf gr und der Akten gewählt und der Beschwerdeführerin Zusatzleistungen unter Berücksichtigung einer D.___ Rente in hypothetischer Höhe zugesprochen hat.
Auf den materiellen Antrag der Beschwerdeführerin in der Replik vom 4. März 2017 , es seien ihr Zusatzleistungen ohne Einbezug einer D.___ Rente in hyp o thetischer Höhe zuzusprechen ( Urk. 11 S. 2), ka nn somit nicht eingetreten we r den. Die Replik ist jedoch diesbezüglich der Beschwerdegegnerin zu über weisen, damit diese sie als Einsprache gegen die Verfügung vom 2 6. Februar 2016 b e handle. Nachfolgend näher zu prüfen ist also nur die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids . 3.2
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin nach einer D.___ Rente (Urk. 8/2/9/10 und Urk. 8/2/9/9) antwortete die Beschwerdeführerin am 2 7. Febru ar 2015 , sie habe keinen Antrag auf eine solche Rente s tellen können und könne dies we i terhin nicht tun und sie habe auch keine Verfügung darüber ( Urk. 8/2/9/8). Musste die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Antwort davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin es bis anhin unterlassen hatte, in A.___ einen Rente n anspruch geltend zu machen, so durfte sie von der Beschwer deführerin unter dem Titel der Mitwirkungspflicht verlangen, dies nachzuholen. Denn eine Rente gehört nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG zu den anrechenbaren Einnahmen, und wenn ein e
gesuchstellende Person
davon absieht , einen Ren tenanspru ch geltend zu machen, so ist ihr die Rente, die ihr zustünde, dennoch anzurechnen, nä m lich in Anwendung von
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG als Ein kom men, auf das sie verzichtet hat (vgl .
Jöhl / Usinger -Egger , Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1876 f. Rz 192). Die Angaben zum Anspruch auf eine D.___ Rente und zu deren allfälliger Höhe sind somit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ATSG erforderlich für die Festsetzung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin, und die Anme l dung des Anspruchs bei der zuständigen B e hörde ist der naheliegende Weg, zu diesen Angaben zu gelangen.
Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin daher zu Recht mit dem Brief vom 3 0. März 2015 ( Urk. 8/2/9/7) und der Mahnung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 8/2/9/5) dazu auf, einen Rentenantrag in A.___ zu stellen. Dass die Beschwerdeführerin auf den Brief vom 3 0. März 2015 nicht antwortete, ist zwar ohne Weiteres verständlich angesichts dessen, dass sie damals wegen eines Herzinfarktes mit Herzstillstand hospitalisiert war, wie dem Bericht des Stadt spitals
B.___ vom 7. April 2015 (provisorischer Austrittsbericht) zu entnehmen ist ( Urk. 8/6/9/19). Wenn sie auf die Mahnung vom 2 6. Mai 2015 hin dann aber mit dem Schreiben vom 7. Juni 2015 erklärte, den Rentenantrag aus gesund heitlichen Gründen nicht stellen zu können, da hierzu ihr persönliches Erschei nen bei d en D.___ Behörden erforderlich wäre ( Urk. 8/2/9/4), so hat sie damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan. Denn es hätte von ihr zumindest erwartet werden können, dass sie diese Aussage zum Prozedere der Antragsste l lung in irgendeiner Weise dokumentiert hätte und sich wenigstens über den Versuch ausgewiesen hätte, auf rein schriftlichem Weg an die D.___ Behörden zu gelangen. Auch wenn sie gemäss ihrer Aussage keine Verwandten mehr in A.___ hat (vgl. Urk. 8/2/9/8), so hätte sie für den Ver such einer A n tragsstellung von ihrem Wohnland aus doch die Hilfe der hier lebenden Angehörigen in A n spruch nehmen können und müssen , beispielsweise
die Hilfe ihres Sohnes
F.___ , der gemäss dem Anmeldeformular vom Dezember 2014 im Jahr 1964 in A.___ geboren worden war (vgl. Urk. 8/1/9 S. 5) und d er sich bereits um die Angel e genheiten der Beschwerdeführerin gekümmert und telefonisch Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufge nommen hat
(vgl. die Telefonno t i zen vom 1 4. April 2015, Urk. 8/2/9/5 und Urk. 8/2/9/6).
Vor allem aber bot auch die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in Unter stützung an , indem sie sie am 1 6. Juni 2015 zu einer persönlichen Besprechung einlud ( Urk. 8/2/9/3). Dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sah, an diese Besprechung die verlangte Bestätigung über die Anmeldung der D.___ Rente bereits mitzubringen, rechtfertigte es auf jeden Fall nicht, auf das Schre i ben vom 1 6. Juni 2015 überhaupt nicht zu reagieren und auch die Frist bis zum 1 2. August 2015 , welche die Beschwerdegegnerin ihr mit dem weiteren Schre i ben vom 3 0. Juli 2015 zur Vereinbarung eines Termins oder zur Einreichung der restlichen Unterlagen ansetzte ( Urk 8/2/9/2) , unbenützt ver streichen zu la s sen. Indem die Beschwerdeführerin dies tat, verletzte sie somit zweifellos ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 2 ATSG. 3.3
Eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG fällt daher in Betracht, sofern die we i te ren Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Mitwirkungspflichtverletzung ist nicht entschuldbar im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG, da die Beschwerdeführerin wohl gesun dheitliche Gründe nannte , die sie an einer Reise nach A.___ zur Stellung eines Rentenantrags und am speditiven Zusammenstellen der weiteren von der Beschwerdegegnerin ve r langten Unterlagen hinderten, jedoch keine Gründe dafür angab, weshalb sie selbst den Einladungen der Beschwerdegegnerin zu einem Besprechungstermin nicht Folge ge leistet und nicht einmal darauf geantwortet hatte . Sodann hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in korrekter Weise im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG gemahnt und auf die Säumnisfolgen hingewiesen . Der Hinweis im Brief vom 3 0. Juli 2015, das Gesuch werde im Säumnisfall als nicht gestellt betrachtet mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin sich erneut anmelden müsse, wobei die Anspruch sberechtigung erst auf das neue
Anmelde datum gegeben wäre ( Urk. 8/2/9/2; vgl. den identischen Hinweis be reits in den Mahnungen vom 1 8. Februar und vom 2 6. Mai 2015, Urk. 8/2/9/9 und Urk. 8/2/9/5) , gibt inhaltlich zutreffend die Sanktion des Nichteintretens wieder samt deren Handhabung, wie sie die Rechtsprechung nach den vorstehenden Ausführungen (E. 2.2) vorsieht.
Schliesslich kann nicht gesagt werden, die B e schwerdegegne rin hätte die Informationen betreffend eine D.___ Rente auch ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin beschaffen können, denn ihr fehlten insb e sondere sämtliche Angaben über deren Wohn- und Arbeitsort(e) in A.___ . 3.4
Damit war die Beschwerdegegnerin dazu berechtigt, der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 1 4. August 2015 eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufzuerlegen , unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin auch noch in a n derer Hinsicht als in Bezug auf den D.___ Rentenanspruch die Mitwir kungspflicht verletzt hatte. Sie war ferner auch dazu berechtigt, unter den mög lichen Sanktionen diejenige des Nichteintretens auf die Anmeldung und nicht diejenige eines materiellen Entscheids aufgrund der Akten zu wählen, denn o h ne jegliche Kenntnis über das Bestehen eines Anspruchs auf eine D.___ Rente und über die allfällige Rentenhöhe war es nicht ohne Weiteres möglich, a n hand der Akten eine Annahme zu treffen.
An der Rechtmässigkeit einer Sanktion und dazu einer solchen in Form eines Nichteintretensentscheids v ermochte sodann nichts zu ändern, dass die B e schwerdeführe rin im Einspracheverfahren ein
D.___ s
Dokument aus dem Jahr 1997 beibrachte ( Urk. 8/6/9/2) , das sie als Rentenausweis bezeichnete (Urk. 8/6/9/1). Denn angesichts ihrer früheren Aussage , bis anhin keinen Antrag auf eine D.___ Rente gestellt zu habe n und dies zur Zeit auch nicht nachho len zu können , konnte die Beschwerde gegnerin ohne nähere Angaben der B e schwerd e führerin nicht einmal ohne Weiteres davon ausgehen, dass das frag liche, in D.___ Sprache und Schrift abgefasste Dokument überhaupt einen Re n tenanspruch bescheinigte , und erst recht konnte und musste sie nicht anne h men, dass das
Papier den Rentenanspruch oder die Rentenansprüche der B e schwerdeführ e rin abschliessend dokumentierte.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015, mit dem die B e schwerdegegnerin die Einsprache abwies und die Verfügung vom 1 4. August 2015 bestätigte , ist somit auch unter Berücksichtigung des nachträglich einge reichten Ausweisdokumentes rechtens. Insbesondere war die Beschwerdegegne rin nicht dazu v erpflichtet, der Beschwerdeführerin nochmals Frist zu ergänzen den Angaben zu diesem Dokument anzusetzen. Denn angesichts der vorange gangenen Korrespondenz musste es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1) von vornherein bewusst sein, dass das Dokument als solches und die alleinige Nennung des dokumentierten Betrags den an sie gestellten Anforderungen nicht genügen würden.
Nicht von Belang ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe rin später mit dem Schreiben vom 3. Februar 2016 doch noch eine Frist zu we i teren Erklärungen zum D.___ Rentenanspruch angesetzt hat ( Urk. 7) , nachdem am 7. Dezember 2015 zusätzliche Kontoauszüge bei ihr eingetroffen waren (vgl. das Schreiben der Bank vom 1. Dezember 2015 und das Schreiben der B e schwerdeführerin vom 2. Dezember 2015, Urk. 8/8/9/10 und Urk. 8/8/9/9), und dass sie nach dem Au s bleiben einer Antwort neu die Sank tion eines materiellen Entscheids anhand der Akten unter der Annahme einer bestimmten Höhe der D.___ Rente getroffen hat . Dieses Vorgehen lässt den ursprüng lichen Nichtei n tretensentscheid , der bis Januar 2016 gültig war, nicht als unrichtig ersche i nen. 3.5
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. März 2016 (Replik; Urk.
11) wird der B e schwerdegegnerin überwiesen, damit diese sie als Einsprache gegen die Verfügung vom 2 6. Februar 2016 behandle. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 im Sinne der Überwei sung gemäss Dispositi v -Ziffer 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzKobel
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben die anreche nbaren Einnahmen über steigen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG unter anderem die Renten, Pensionen und anderen wiederkeh renden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV.
E. 1.2 Für die Beihilfe nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( Zu satz leistungsgesetz ; ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährli che Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwen dung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Wo im Folgenden vom Zusatzleis tungsanspruch die Rede ist, beziehen sich die Ausführungen daher auch auf den Anspruch auf kantonale Beihilfe.
Des Weiteren können die Gemeinden g emäss § 20 ZLG Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Die G e meinde Y.___ kennt Gemeindezuschüsse in Form eines Mietzinszu schusses (vgl. das Formular „Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV/IV“, Stand April 2016, a b rufbar unter www. Y.___ .ch/verwaltung/abteilungen/soziales ).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 erhob E.___ mit Eingabe vom 3. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, der En t scheid sei aufzuheben und ihr seien ab Dezember 2014 Zusatz leistungen zuz u sprechen ( Urk. 1). Die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Ausserdem reichte sie dem Gericht ein Schreiben an die G e suchstellerin ebenfalls vom 3. Februar 2016 ein, in dem sie die se dazu aufforderte, bis am 22. Februar 2016 zum einen zu erklären, weshalb sie ursprünglich angegeben habe, keine D.___ Rente zu beziehen, im November 2015 jedoch einen Re n te n aus weis eingereicht habe, und zum andern eine Übersetzung des Rentenauswe i ses sowie Belege über den aktuellen Rentenbetrag und über die Stelle der Au s zahlung der Rente beizubringen , ansonsten bei der Zusatzleistungsberechnung eine mutmassliche D.___ Rente in der Höhe von Fr. 200.-- im Monat berüc k sichtigt werde ( Urk. 7). Am 4. März 2016 erstattete die Gesuchstellerin die Re p lik, wies darauf hin, dass ihr die Durchführungsstelle unterdessen Zusatzleistu n gen unter Berücksichtigung einer D.___ Rente in der angekündigten Höhe g e währe, und stellte den Antrag, die Zusatzleistungen seien ihr rückwirkend ab Dezember 2014 und ohne Einbezug einer D.___ Rente in de r Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen ( Urk. 11). Die Durchführungsstelle teilte in der Duplik vom 7. April 2016 mit, dass der Gesuchstellerin mit Verfü gung vom 2 6. Februar 2016 für die Zeit ab Februar 2016 Zusatzleistungen in der Höhe der Pauschale für die Krankenkassenprämie , nämlich im Betrag von monat lich Fr. 423 . , z u gesprochen worden seien und dass sich die Zusatzleis tungen ohne die Berüc k s ichtigung einer D.___ Rente von mutmasslich Fr. 200.-- im Monat auf mona t lich Fr. 431.-- b elaufen würden . Für die Zeit bis Januar 2016 blieb die Durc h führungsstelle bei ihrem Standpunkt ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 1. April 2016 wurde die Duplik der Gesuchstellerin zur Kennt nis gebracht ( Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, s o weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia l ver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzu halten sind. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht e ableiten wollte (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 62 zu Art. 43 ATSG).
Die Versicherten haben in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung die Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der S o zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leis tungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver sicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Perso nen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, na mentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
E. 2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ist (Satz 2). Eine derartige Sanktion setzt zudem voraus, dass die ver geblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich sind und nicht ohne übermässigen Aufwan d anderswo erhältlich gemacht werden können (Urteil des Bundesge richts 9C_345/2007 vom 2 6. März 2008, E. 4 mit Hinweis).
Wird eine Sanktion aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art . 43 Abs.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 im Sinne der Überwei sung gemäss Dispositi v -Ziffer 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 ( Urk.
2) und der ihm zugrunde lie genden Verfügung vom 1 4. August 2015 ( Urk. 8/3/9) zu Recht nicht auf das Z u satzleistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2 2. Dezember 2014 einge treten ist.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Fristen nicht alle verlangten Unterlagen eingereicht habe , namentlich keine Unterlagen zu ihrem Anspruch auf eine D.___ Rente ( Urk. 2, Urk. 8/3/9). Beim strittigen Nichteintreten han delt es sich somit um eine Sanktion nach Art. 43 Abs.
E. 3.2 Auf die Frage der Beschwerdegegnerin nach einer D.___ Rente (Urk. 8/2/9/10 und Urk. 8/2/9/9) antwortete die Beschwerdeführerin am 2 7. Febru ar 2015 , sie habe keinen Antrag auf eine solche Rente s tellen können und könne dies we i terhin nicht tun und sie habe auch keine Verfügung darüber ( Urk. 8/2/9/8). Musste die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Antwort davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin es bis anhin unterlassen hatte, in A.___ einen Rente n anspruch geltend zu machen, so durfte sie von der Beschwer deführerin unter dem Titel der Mitwirkungspflicht verlangen, dies nachzuholen. Denn eine Rente gehört nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG zu den anrechenbaren Einnahmen, und wenn ein e
gesuchstellende Person
davon absieht , einen Ren tenanspru ch geltend zu machen, so ist ihr die Rente, die ihr zustünde, dennoch anzurechnen, nä m lich in Anwendung von
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG als Ein kom men, auf das sie verzichtet hat (vgl .
Jöhl / Usinger -Egger , Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1876 f. Rz 192). Die Angaben zum Anspruch auf eine D.___ Rente und zu deren allfälliger Höhe sind somit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ATSG erforderlich für die Festsetzung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin, und die Anme l dung des Anspruchs bei der zuständigen B e hörde ist der naheliegende Weg, zu diesen Angaben zu gelangen.
Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin daher zu Recht mit dem Brief vom 3 0. März 2015 ( Urk. 8/2/9/7) und der Mahnung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 8/2/9/5) dazu auf, einen Rentenantrag in A.___ zu stellen. Dass die Beschwerdeführerin auf den Brief vom 3 0. März 2015 nicht antwortete, ist zwar ohne Weiteres verständlich angesichts dessen, dass sie damals wegen eines Herzinfarktes mit Herzstillstand hospitalisiert war, wie dem Bericht des Stadt spitals
B.___ vom 7. April 2015 (provisorischer Austrittsbericht) zu entnehmen ist ( Urk. 8/6/9/19). Wenn sie auf die Mahnung vom 2 6. Mai 2015 hin dann aber mit dem Schreiben vom 7. Juni 2015 erklärte, den Rentenantrag aus gesund heitlichen Gründen nicht stellen zu können, da hierzu ihr persönliches Erschei nen bei d en D.___ Behörden erforderlich wäre ( Urk. 8/2/9/4), so hat sie damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan. Denn es hätte von ihr zumindest erwartet werden können, dass sie diese Aussage zum Prozedere der Antragsste l lung in irgendeiner Weise dokumentiert hätte und sich wenigstens über den Versuch ausgewiesen hätte, auf rein schriftlichem Weg an die D.___ Behörden zu gelangen. Auch wenn sie gemäss ihrer Aussage keine Verwandten mehr in A.___ hat (vgl. Urk. 8/2/9/8), so hätte sie für den Ver such einer A n tragsstellung von ihrem Wohnland aus doch die Hilfe der hier lebenden Angehörigen in A n spruch nehmen können und müssen , beispielsweise
die Hilfe ihres Sohnes
F.___ , der gemäss dem Anmeldeformular vom Dezember 2014 im Jahr 1964 in A.___ geboren worden war (vgl. Urk. 8/1/9 S. 5) und d er sich bereits um die Angel e genheiten der Beschwerdeführerin gekümmert und telefonisch Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufge nommen hat
(vgl. die Telefonno t i zen vom 1 4. April 2015, Urk. 8/2/9/5 und Urk. 8/2/9/6).
Vor allem aber bot auch die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in Unter stützung an , indem sie sie am 1 6. Juni 2015 zu einer persönlichen Besprechung einlud ( Urk. 8/2/9/3). Dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sah, an diese Besprechung die verlangte Bestätigung über die Anmeldung der D.___ Rente bereits mitzubringen, rechtfertigte es auf jeden Fall nicht, auf das Schre i ben vom 1 6. Juni 2015 überhaupt nicht zu reagieren und auch die Frist bis zum 1 2. August 2015 , welche die Beschwerdegegnerin ihr mit dem weiteren Schre i ben vom 3 0. Juli 2015 zur Vereinbarung eines Termins oder zur Einreichung der restlichen Unterlagen ansetzte ( Urk 8/2/9/2) , unbenützt ver streichen zu la s sen. Indem die Beschwerdeführerin dies tat, verletzte sie somit zweifellos ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 2 ATSG.
E. 3.3 Eine Sanktion nach Art. 43 Abs.
E. 3.4 Damit war die Beschwerdegegnerin dazu berechtigt, der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 1 4. August 2015 eine Sanktion nach Art. 43 Abs.
E. 3.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. März 2016 (Replik; Urk.
11) wird der B e schwerdegegnerin überwiesen, damit diese sie als Einsprache gegen die Verfügung vom 2 6. Februar 2016 behandle. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00003
I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
20. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1939, ist Altersrentnerin und meldete sich am 2 2. Dezember 2014 (Eingangsstempel) bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatzleistu n gen
- Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, kanto nale Beihilfe und Gemeindez u schüsse - an, nachdem ihr Ehemann Z.___ im Mai 2014 verstorben war ( Urk. 8/1/9).
Da die Gesuchstellerin angegeben hatte, von 1956 bis 1994 in A.___ gearbei tet zu haben ( Urk. 8/1/9 S. 5) , forderte die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___
sie mit Schreiben vom 2 2. Januar 2015 unter anderem dazu auf, einen Beleg zum Bezug der ausländischen Rente oder eine Kopie des Renten antrags einz u reichen . Daneben verlangte sie weitere Unterlagen von ihr (Urk. 8/ 2/9/10).
Nachdem die Durchführungsst elle die Gesuchstellerin am 18. Februar 2015 g e mahnt hatte ( Urk. 8/2/9 /9 ), liess diese ihr m it Eingabe vom 2 7. Fe bruar 2015 verschiedene Dokume nte zukommen, gab hinsichtlich der ausländischen Rente jedoch an, alle ihre Verwandten lebten in der Schweiz und sie könne keinen Antrag auf eine D.___ Rente stellen un d habe auch keine Verfügung dar über ( Urk. 8/ 2/9/8). Die Durchführungsstelle forderte die Gesuch stellerin daraufhin mit Brief vom 3 0. März 2015 zur Vervollständigung der Unterlagen auf und hielt sie dazu an, einen Rentenantrag in A.___ zu ver anlassen, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Antrags ( Urk. 8/2/9/7 ). Auf die Mahnung der Durchfü h rungsstelle vo m 2 6. Mai 2015 hin ( Urk. 8/2/9/5 ) erklärte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 7. Juni 2015, die Antragsstellung, die ihr persönliches Ersche i nen bei den D.___ Behörden erfordere, sei ihr wegen ihres schlechten Gesun d heitszustandes zu r Zeit nicht möglich ( Urk. 8/2/9 /4).
Mit Brief vom 1 6. Juni 2015 hielt die Durchführungsstelle die Gesuchstellerin dazu an , sich mit ihr für die Vereinbarung eines Termins für eine persönliche Besprechung in Verbindung zu setzen und an diese Besprechung die noch feh lenden Unterlagen mitzubringen , unter anderem auch die Bestätigung über die Anmeldung für eine D.___ Altersrente ( Urk. 8/2/9/3). Nachdem sich die Gesuchstellerin nicht gemeldet hatte, setzte ihr die Durchführungsstelle mit einem weiteren Brief vom 3 0. Juli 2015 ein e Frist bis zum 1 2. Augu st 2015 an, um entweder die res tlichen Unterlagen einzureichen oder mit ihr einen Be sprechungstermin zu vereinbaren. Gleichzeitig wies die Durchführungsstelle d a rauf hin, dass das Gesuch als nicht gestellt betrachtet würde, falls die Unterl a gen bis zum genannten Zeitpunkt nicht einträfen, und dies zur Folge hätte, dass sich die Gesuchstellerin erneut anmelden müsse und die Anspruchsberechtigung erst auf das neue Anmeldedatum hin gegeben wäre ( Urk. 8/2/9/2). 1.2
Mit Verfügung vom 1 4. August 2015 eröffnete die Durchführungsstelle der G e suchstellerin, dass auf ihr Gesuch um Zusatzleistungen vom 2 2. Dezember 2014 nicht eingetreten werde, da sie immer noch nicht im Besitz der bezeich neten Unterlagen sei ( Urk. 8/3/9). D ie Gesuchstellerin erhob am 11. September 2015 Einsprache, wies auf einen Herzinfarkt vom März 2015 hin, an dessen Folgen sie immer noch leide, und er suchte um eine Frist bis zum 1. Dezember 2015 , um die verlangten Unterlagen noch einz ureichen (Urk.
8/4/9). Mit Schrei ben vom 2. Oktober 2015 teilte die Durchführungsstelle der Gesuchstellerin mit, dass die Verfügung vom 1 4. August 2015 in dem Sinne wiedererwägungsweise aufgeh o ben werde, dass ihr die beantragte Frist gewährt werde, dass die Verfü gung j e doch in Rechtskraft erwüchse, falls die Unterlagen bis zum 1. Dezember 2015 nicht vollständig eingetroffen seien ( Urk. 8/5/9). In der Folge reichte die G e suchstellerin mit Eingabe vom 2 6. November 2015 (Urk. 8/6/9/1) verschie dene Dokumente ein, neben einem Bericht des Stadtspitals B.___ vom 7. April 2015 (Urk. 8/6/9/19) unter anderem ein Ausweisdokum ent mit Datum des 2 3. Mai 1997 ( Urk. 8/6/9/2). Zu die sem D okument führte sie aus, es handle sich um e i nen Rentenausweis, der eine Rente in der Höhe von 79,85 R u beln bescheinige, was zum heutigen Kurs einem Betrag von ungefähr Fr. 1.50 entspreche.
Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 beschied die Durchführungs stelle der Gesuchstellerin, dass an der Verfügung vom 1 4. August 2015 festge halten werde, da sie die verlangten Unterlagen nur teilweise nachgereicht habe und neben Auszügen aus einem Konto bei der C.___ für die Monate Januar bis April und Juni 2014 nach wie vor die Bestätigung über die Anmeldung zum B e zug der D.___ Altersrente oder die rentenzu sprechende Verfügung fehl e ( Urk. 2 = Urk. 8/7/9). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 erhob E.___ mit Eingabe vom 3. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, der En t scheid sei aufzuheben und ihr seien ab Dezember 2014 Zusatz leistungen zuz u sprechen ( Urk. 1). Die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Ausserdem reichte sie dem Gericht ein Schreiben an die G e suchstellerin ebenfalls vom 3. Februar 2016 ein, in dem sie die se dazu aufforderte, bis am 22. Februar 2016 zum einen zu erklären, weshalb sie ursprünglich angegeben habe, keine D.___ Rente zu beziehen, im November 2015 jedoch einen Re n te n aus weis eingereicht habe, und zum andern eine Übersetzung des Rentenauswe i ses sowie Belege über den aktuellen Rentenbetrag und über die Stelle der Au s zahlung der Rente beizubringen , ansonsten bei der Zusatzleistungsberechnung eine mutmassliche D.___ Rente in der Höhe von Fr. 200.-- im Monat berüc k sichtigt werde ( Urk. 7). Am 4. März 2016 erstattete die Gesuchstellerin die Re p lik, wies darauf hin, dass ihr die Durchführungsstelle unterdessen Zusatzleistu n gen unter Berücksichtigung einer D.___ Rente in der angekündigten Höhe g e währe, und stellte den Antrag, die Zusatzleistungen seien ihr rückwirkend ab Dezember 2014 und ohne Einbezug einer D.___ Rente in de r Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen ( Urk. 11). Die Durchführungsstelle teilte in der Duplik vom 7. April 2016 mit, dass der Gesuchstellerin mit Verfü gung vom 2 6. Februar 2016 für die Zeit ab Februar 2016 Zusatzleistungen in der Höhe der Pauschale für die Krankenkassenprämie , nämlich im Betrag von monat lich Fr. 423 . , z u gesprochen worden seien und dass sich die Zusatzleis tungen ohne die Berüc k s ichtigung einer D.___ Rente von mutmasslich Fr. 200.-- im Monat auf mona t lich Fr. 431.-- b elaufen würden . Für die Zeit bis Januar 2016 blieb die Durc h führungsstelle bei ihrem Standpunkt ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 1. April 2016 wurde die Duplik der Gesuchstellerin zur Kennt nis gebracht ( Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, s o weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben die anreche nbaren Einnahmen über steigen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG unter anderem die Renten, Pensionen und anderen wiederkeh renden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. 1.2
Für die Beihilfe nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( Zu satz leistungsgesetz ; ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährli che Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwen dung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Wo im Folgenden vom Zusatzleis tungsanspruch die Rede ist, beziehen sich die Ausführungen daher auch auf den Anspruch auf kantonale Beihilfe.
Des Weiteren können die Gemeinden g emäss § 20 ZLG Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Die G e meinde Y.___ kennt Gemeindezuschüsse in Form eines Mietzinszu schusses (vgl. das Formular „Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV/IV“, Stand April 2016, a b rufbar unter www. Y.___ .ch/verwaltung/abteilungen/soziales ). 2. 2.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia l ver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzu halten sind. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht e ableiten wollte (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 62 zu Art. 43 ATSG).
Die Versicherten haben in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung die Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der S o zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leis tungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver sicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Perso nen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, na mentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. 2.2
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ist (Satz 2). Eine derartige Sanktion setzt zudem voraus, dass die ver geblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich sind und nicht ohne übermässigen Aufwan d anderswo erhältlich gemacht werden können (Urteil des Bundesge richts 9C_345/2007 vom 2 6. März 2008, E. 4 mit Hinweis).
Wird eine Sanktion aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art . 43 Abs. 3 ATSG ausgesprochen und kommt die betroffene Person später i h ren Pflichten doch noch nach, so dauert die Sanktion aufgrund des Verhält nismässigkeitsprinzips nur bis zu dieser Änderung des Verhaltens an. Ab dann ist ein Entscheid aufgrund der Akten neu zu überprüfen und auf einen Nicht eintretensentscheid ist zurückzukommen. Hingegen hat die erst nachträgliche Mitwirkung keine rückwirkende
Neubeurteilung zur Folge, sondern die neue Prüfung erfolgt nur für die Zukunft und die später wahrgenommene Mitwir kung ist als Neuanmeldung zu betrachten (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4; Urte i le des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und
9C_994/ 2009 vom 22. März 2010 E. 5.1; Kieser , a.a.O. , N 103 zu Art. 43 ATSG). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 ( Urk.
2) und der ihm zugrunde lie genden Verfügung vom 1 4. August 2015 ( Urk. 8/3/9) zu Recht nicht auf das Z u satzleistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2 2. Dezember 2014 einge treten ist.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Fristen nicht alle verlangten Unterlagen eingereicht habe , namentlich keine Unterlagen zu ihrem Anspruch auf eine D.___ Rente ( Urk. 2, Urk. 8/3/9). Beim strittigen Nichteintreten han delt es sich somit um eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG. Nur diese Sank tion ist Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2015 und damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Nicht im vo r liegenden Verfahren zu überprüfen ist demgegenüber die erst nach Beschwerd e eingang ergangene Verfügung vom 2 6. Februar 2016 ( vgl. Urk. 15 S. 2; sie ist im eingereichten Dossier noch nicht vorhanden), mit der die Beschwerdegegn e rin für die Zeit ab Februar 2016 auf die Sanktion des Nicht eintretens auf das Zusatzleistungsgesuchs zurückgekommen ist und stattdessen die andere in Art. 43 Abs. 3 ATSG statuierte Sanktion eines Entscheids auf gr und der Akten gewählt und der Beschwerdeführerin Zusatzleistungen unter Berücksichtigung einer D.___ Rente in hypothetischer Höhe zugesprochen hat.
Auf den materiellen Antrag der Beschwerdeführerin in der Replik vom 4. März 2017 , es seien ihr Zusatzleistungen ohne Einbezug einer D.___ Rente in hyp o thetischer Höhe zuzusprechen ( Urk. 11 S. 2), ka nn somit nicht eingetreten we r den. Die Replik ist jedoch diesbezüglich der Beschwerdegegnerin zu über weisen, damit diese sie als Einsprache gegen die Verfügung vom 2 6. Februar 2016 b e handle. Nachfolgend näher zu prüfen ist also nur die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids . 3.2
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin nach einer D.___ Rente (Urk. 8/2/9/10 und Urk. 8/2/9/9) antwortete die Beschwerdeführerin am 2 7. Febru ar 2015 , sie habe keinen Antrag auf eine solche Rente s tellen können und könne dies we i terhin nicht tun und sie habe auch keine Verfügung darüber ( Urk. 8/2/9/8). Musste die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Antwort davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin es bis anhin unterlassen hatte, in A.___ einen Rente n anspruch geltend zu machen, so durfte sie von der Beschwer deführerin unter dem Titel der Mitwirkungspflicht verlangen, dies nachzuholen. Denn eine Rente gehört nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG zu den anrechenbaren Einnahmen, und wenn ein e
gesuchstellende Person
davon absieht , einen Ren tenanspru ch geltend zu machen, so ist ihr die Rente, die ihr zustünde, dennoch anzurechnen, nä m lich in Anwendung von
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG als Ein kom men, auf das sie verzichtet hat (vgl .
Jöhl / Usinger -Egger , Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1876 f. Rz 192). Die Angaben zum Anspruch auf eine D.___ Rente und zu deren allfälliger Höhe sind somit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ATSG erforderlich für die Festsetzung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin, und die Anme l dung des Anspruchs bei der zuständigen B e hörde ist der naheliegende Weg, zu diesen Angaben zu gelangen.
Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin daher zu Recht mit dem Brief vom 3 0. März 2015 ( Urk. 8/2/9/7) und der Mahnung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 8/2/9/5) dazu auf, einen Rentenantrag in A.___ zu stellen. Dass die Beschwerdeführerin auf den Brief vom 3 0. März 2015 nicht antwortete, ist zwar ohne Weiteres verständlich angesichts dessen, dass sie damals wegen eines Herzinfarktes mit Herzstillstand hospitalisiert war, wie dem Bericht des Stadt spitals
B.___ vom 7. April 2015 (provisorischer Austrittsbericht) zu entnehmen ist ( Urk. 8/6/9/19). Wenn sie auf die Mahnung vom 2 6. Mai 2015 hin dann aber mit dem Schreiben vom 7. Juni 2015 erklärte, den Rentenantrag aus gesund heitlichen Gründen nicht stellen zu können, da hierzu ihr persönliches Erschei nen bei d en D.___ Behörden erforderlich wäre ( Urk. 8/2/9/4), so hat sie damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan. Denn es hätte von ihr zumindest erwartet werden können, dass sie diese Aussage zum Prozedere der Antragsste l lung in irgendeiner Weise dokumentiert hätte und sich wenigstens über den Versuch ausgewiesen hätte, auf rein schriftlichem Weg an die D.___ Behörden zu gelangen. Auch wenn sie gemäss ihrer Aussage keine Verwandten mehr in A.___ hat (vgl. Urk. 8/2/9/8), so hätte sie für den Ver such einer A n tragsstellung von ihrem Wohnland aus doch die Hilfe der hier lebenden Angehörigen in A n spruch nehmen können und müssen , beispielsweise
die Hilfe ihres Sohnes
F.___ , der gemäss dem Anmeldeformular vom Dezember 2014 im Jahr 1964 in A.___ geboren worden war (vgl. Urk. 8/1/9 S. 5) und d er sich bereits um die Angel e genheiten der Beschwerdeführerin gekümmert und telefonisch Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufge nommen hat
(vgl. die Telefonno t i zen vom 1 4. April 2015, Urk. 8/2/9/5 und Urk. 8/2/9/6).
Vor allem aber bot auch die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in Unter stützung an , indem sie sie am 1 6. Juni 2015 zu einer persönlichen Besprechung einlud ( Urk. 8/2/9/3). Dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sah, an diese Besprechung die verlangte Bestätigung über die Anmeldung der D.___ Rente bereits mitzubringen, rechtfertigte es auf jeden Fall nicht, auf das Schre i ben vom 1 6. Juni 2015 überhaupt nicht zu reagieren und auch die Frist bis zum 1 2. August 2015 , welche die Beschwerdegegnerin ihr mit dem weiteren Schre i ben vom 3 0. Juli 2015 zur Vereinbarung eines Termins oder zur Einreichung der restlichen Unterlagen ansetzte ( Urk 8/2/9/2) , unbenützt ver streichen zu la s sen. Indem die Beschwerdeführerin dies tat, verletzte sie somit zweifellos ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 2 ATSG. 3.3
Eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG fällt daher in Betracht, sofern die we i te ren Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Mitwirkungspflichtverletzung ist nicht entschuldbar im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG, da die Beschwerdeführerin wohl gesun dheitliche Gründe nannte , die sie an einer Reise nach A.___ zur Stellung eines Rentenantrags und am speditiven Zusammenstellen der weiteren von der Beschwerdegegnerin ve r langten Unterlagen hinderten, jedoch keine Gründe dafür angab, weshalb sie selbst den Einladungen der Beschwerdegegnerin zu einem Besprechungstermin nicht Folge ge leistet und nicht einmal darauf geantwortet hatte . Sodann hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in korrekter Weise im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG gemahnt und auf die Säumnisfolgen hingewiesen . Der Hinweis im Brief vom 3 0. Juli 2015, das Gesuch werde im Säumnisfall als nicht gestellt betrachtet mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin sich erneut anmelden müsse, wobei die Anspruch sberechtigung erst auf das neue
Anmelde datum gegeben wäre ( Urk. 8/2/9/2; vgl. den identischen Hinweis be reits in den Mahnungen vom 1 8. Februar und vom 2 6. Mai 2015, Urk. 8/2/9/9 und Urk. 8/2/9/5) , gibt inhaltlich zutreffend die Sanktion des Nichteintretens wieder samt deren Handhabung, wie sie die Rechtsprechung nach den vorstehenden Ausführungen (E. 2.2) vorsieht.
Schliesslich kann nicht gesagt werden, die B e schwerdegegne rin hätte die Informationen betreffend eine D.___ Rente auch ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin beschaffen können, denn ihr fehlten insb e sondere sämtliche Angaben über deren Wohn- und Arbeitsort(e) in A.___ . 3.4
Damit war die Beschwerdegegnerin dazu berechtigt, der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 1 4. August 2015 eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufzuerlegen , unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin auch noch in a n derer Hinsicht als in Bezug auf den D.___ Rentenanspruch die Mitwir kungspflicht verletzt hatte. Sie war ferner auch dazu berechtigt, unter den mög lichen Sanktionen diejenige des Nichteintretens auf die Anmeldung und nicht diejenige eines materiellen Entscheids aufgrund der Akten zu wählen, denn o h ne jegliche Kenntnis über das Bestehen eines Anspruchs auf eine D.___ Rente und über die allfällige Rentenhöhe war es nicht ohne Weiteres möglich, a n hand der Akten eine Annahme zu treffen.
An der Rechtmässigkeit einer Sanktion und dazu einer solchen in Form eines Nichteintretensentscheids v ermochte sodann nichts zu ändern, dass die B e schwerdeführe rin im Einspracheverfahren ein
D.___ s
Dokument aus dem Jahr 1997 beibrachte ( Urk. 8/6/9/2) , das sie als Rentenausweis bezeichnete (Urk. 8/6/9/1). Denn angesichts ihrer früheren Aussage , bis anhin keinen Antrag auf eine D.___ Rente gestellt zu habe n und dies zur Zeit auch nicht nachho len zu können , konnte die Beschwerde gegnerin ohne nähere Angaben der B e schwerd e führerin nicht einmal ohne Weiteres davon ausgehen, dass das frag liche, in D.___ Sprache und Schrift abgefasste Dokument überhaupt einen Re n tenanspruch bescheinigte , und erst recht konnte und musste sie nicht anne h men, dass das
Papier den Rentenanspruch oder die Rentenansprüche der B e schwerdeführ e rin abschliessend dokumentierte.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015, mit dem die B e schwerdegegnerin die Einsprache abwies und die Verfügung vom 1 4. August 2015 bestätigte , ist somit auch unter Berücksichtigung des nachträglich einge reichten Ausweisdokumentes rechtens. Insbesondere war die Beschwerdegegne rin nicht dazu v erpflichtet, der Beschwerdeführerin nochmals Frist zu ergänzen den Angaben zu diesem Dokument anzusetzen. Denn angesichts der vorange gangenen Korrespondenz musste es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1) von vornherein bewusst sein, dass das Dokument als solches und die alleinige Nennung des dokumentierten Betrags den an sie gestellten Anforderungen nicht genügen würden.
Nicht von Belang ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe rin später mit dem Schreiben vom 3. Februar 2016 doch noch eine Frist zu we i teren Erklärungen zum D.___ Rentenanspruch angesetzt hat ( Urk. 7) , nachdem am 7. Dezember 2015 zusätzliche Kontoauszüge bei ihr eingetroffen waren (vgl. das Schreiben der Bank vom 1. Dezember 2015 und das Schreiben der B e schwerdeführerin vom 2. Dezember 2015, Urk. 8/8/9/10 und Urk. 8/8/9/9), und dass sie nach dem Au s bleiben einer Antwort neu die Sank tion eines materiellen Entscheids anhand der Akten unter der Annahme einer bestimmten Höhe der D.___ Rente getroffen hat . Dieses Vorgehen lässt den ursprüng lichen Nichtei n tretensentscheid , der bis Januar 2016 gültig war, nicht als unrichtig ersche i nen. 3.5
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. März 2016 (Replik; Urk.
11) wird der B e schwerdegegnerin überwiesen, damit diese sie als Einsprache gegen die Verfügung vom 2 6. Februar 2016 behandle. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 im Sinne der Überwei sung gemäss Dispositi v -Ziffer 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzKobel