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ZL.2015.00120

Nichteintreten mangels eines anfechtbaren Entscheides - Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG wurde nicht korrekt durchgeführt, indem es an einer vorab ergangenen Verfügung fehlt.

Zürich SozVersG · 2015-12-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1947, bezieht eine Altersrente (Urk. 5). Er lebt ge mäss seinen Angaben mit der Absicht dauernden Verbleibs auf einem Camping platz in der Gemeinde A.___ und hat eine Wohnung in der Stadt Y.___ ge mie tet, wobei er „nur auf dem Papier“ Wohnsitz in der Stadt Y.___ ha be (Urk. 1) . Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (AZL) lehnte ein Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Zusatzleistungen mit Verfügung v om 1 9. Juni 2015 mangels Zuständigkeit ab, da sich der Aufenthalt und Wohn sitz des Versicherten ausserhalb der Stadt Y.___, nämlich in A.___, befinde (Urk. 3/5). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___, am 2 0. Juli 2015 Einsprache erh e ben (Urk. 3/6). Diese Ein spra che wurde mit Einspracheentscheid des AZL vom 1 2. August 2015 ab gewiesen (Urk. 3/7). Hiergegen erhob der Versicherte am 7. September 2015 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Urk. 3/8) . Diese Beschwerde wird im Verfahren ZL.2015.00093 des Sozialversicherungsgerichts beurteilt werden.

Mit einem als Protokoll-Auszug bezeichneten Schreiben vom 1 8. August 2015 informierte der Gemeinderat

A.___ de n Versicherten, dass e r eine Kopie sei ner an das AZL gerichteten Einsprache erhalten h ab

e. Die Begründung eines Wohn sitzes auf dem Ca m pingplatz „ B.___ “ sei nicht gestattet, weshalb sich Cam per nicht bei der Einwohnerkontroll e in A.___ anmelden könnten (Urk. 3/11). Mit

Protokoll-Auszug vom 1 5. September 2015 teilte der Gemein derat A.___ dem Versicherten den Beschluss mit, dass ihm die Wohnsitz nahme (Anmeldung) in der Gemeinde verweigert werde und dass die Ausrich tung von Zusatzleis tung en zur AHV/IV mangels Zuständigkeit abgelehnt werde . Ziffer 3 des Beschlusses (Ablehnung der Ausrichtung von Zusatzleistungen) sei mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht anfechtbar (Urk. 2). 2.

Daraufhin erhob der Versicherte, vertreten dur ch die Sozialen Dienste Y.___, am 1 3. Oktober 2015 Beschwerde . Er beantragte, es seien ihm ab sofort provi so risch Ergänzungsleistungen auszurichten, es sei ein Wohnsitz in A.___ fest zu stellen, es seien ihm rück wirkend ab Mai 2015 Ergänzungsleistungen aus zu richten, es sei das Verfahren mit dem Verfahren ZL.2015.00093 gegen das AZL zu

vereinigen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh ren (Urk. 1 S.

2). Am 1 3. November 2015 erklärte der

Gemeindeschrei ber der Gemein de A.___ anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Gericht, dass vor dem Beschluss vom 1 5. September 2015 keine Verfügung ergangen sei. Es sei jedoch ein Brief versandt worden und der Versicherte habe nach dessen Erhalt einen Einspracheentscheid verlangt, um ans Gericht gelangen zu können (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – im Verfahren betreffend Zusatz leistungen in Form einer Verfügung und eines Einspracheentscheids

– Stell ung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den be schwer deweise

weiterzieh ba ren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegen stand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) kann gegen sozialversicherungsrechtliche Verfü gungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einspra che er ho ben werden. Im Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung ist diesbezüglich keine Ausnahme vorge sehen, weshalb in diesen Verfahren zwingend ein Einspracheverfahren durch lau fen werden muss. Vom Einspracheverfahren ausgenommen sind gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG nur prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. 3.

In den Akten befindet sich keine vor dem Beschluss vom 15. September 2015 ergangene Verfügung der Beschwerdegegnerin. Eine solche wird auch weder im Entscheid vom 15. September 2015 (Urk. 2) noch in der Beschwerde vom 13. Okto ber 2015 (Urk. 1) erwähnt. Beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

18. August 2015 (Urk. 3/11) handelt es sich um einen Brief und nicht um eine Verfügung. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass es an einer Rechtsmittel belehrung fehlt und keine Anordnungen ergingen, sondern um die Kenntnis nahme von Informationen gebeten wurde. Auch die Parteien gehen nicht davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Verfügung handelt (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 1). Dies zeigt sich auch darin, dass der Versicherte den Beschluss vom 15. September 2015 in seiner Beschwerde als Verfügung bezeichnen liess (Urk. 1 S. 4). Weiter führte der Gemeindeschreiber von A.___ auf die ent sprechende Nachfrage hin telefonisch aus, dass der „ Einspracheentscheid “ vom 15. September 2015 nach dem Brief vom 18. August 2015 und ohne vorange gangene Verfügung erfolgt sei, da der Versicherte einen solchen Entscheid ver langt habe, um ans Gericht gelangen zu können (Urk. 6). 4 .

Ziffer 3 des Beschlusses vom 1 5. September 2015 (Urk. 2) stellt von seinem tat sächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt her eine Nichteintretensverfügung we gen örtlicher Unzuständigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 3 ATSG dar (vgl. BGE 132 V 74 E. 2). Als solche setzt sie dem Verwaltungsverfahren ein Ende, zumin dest in denjenigen Fällen, in denen - wie hier - eine Weiterleitung an die als zuständig erachtete Stelle ausser Betracht fällt. Als Endverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren kann eine solche Nichteintretensverfügung nicht als blosse prozess- und verfahrenslei ten de Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_727/2010 vom 2 7. Januar 2012, E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen). Der Gemeinderat A.___ hätte somit zunächst über den Anspruch auf Zu satzleistungen verfügen müssen und erst nach durchgeführtem Einsprache verfahren

einen am Sozialversicherungsgericht anfechtbaren Einspracheent scheid erlassen dürfen . Es stand ih m hingegen nicht offen, am 1 5. September 2015 einen direkt am Sozialversicherungsge richt anfechtbaren Beschluss zu erlassen . Auf die Sache kann daher mangels ei nes anfechtbaren Entscheides nicht ein getreten werden. Die Sache ist mitsamt den Akten an die Gemeinde A.___ zu überweisen, damit diese das gesetzlich zwingend vorgesehene Verfügungs- und Einspracheverfahren durchführe.

5.

Das Verfahren ist kostenlos, weshalb sich der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Akten werden zur Durchführung des Verfügungs- und Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ Soziale Dienste - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Naef

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1947, bezieht eine Altersrente (Urk. 5). Er lebt ge mäss seinen Angaben mit der Absicht dauernden Verbleibs auf einem Camping platz in der Gemeinde A.___ und hat eine Wohnung in der Stadt Y.___ ge mie tet, wobei er „nur auf dem Papier“ Wohnsitz in der Stadt Y.___ ha be (Urk. 1) . Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (AZL) lehnte ein Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Zusatzleistungen mit Verfügung v om 1 9. Juni 2015 mangels Zuständigkeit ab, da sich der Aufenthalt und Wohn sitz des Versicherten ausserhalb der Stadt Y.___, nämlich in A.___, befinde (Urk. 3/5). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___, am 2 0. Juli 2015 Einsprache erh e ben (Urk. 3/6). Diese Ein spra che wurde mit Einspracheentscheid des AZL vom 1 2. August 2015 ab gewiesen (Urk. 3/7). Hiergegen erhob der Versicherte am 7. September 2015 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Urk. 3/8) . Diese Beschwerde wird im Verfahren ZL.2015.00093 des Sozialversicherungsgerichts beurteilt werden.

Mit einem als Protokoll-Auszug bezeichneten Schreiben vom 1 8. August 2015 informierte der Gemeinderat

A.___ de n Versicherten, dass e r eine Kopie sei ner an das AZL gerichteten Einsprache erhalten h ab

e. Die Begründung eines Wohn sitzes auf dem Ca m pingplatz „ B.___ “ sei nicht gestattet, weshalb sich Cam per nicht bei der Einwohnerkontroll e in A.___ anmelden könnten (Urk. 3/11). Mit

Protokoll-Auszug vom 1 5. September 2015 teilte der Gemein derat A.___ dem Versicherten den Beschluss mit, dass ihm die Wohnsitz nahme (Anmeldung) in der Gemeinde verweigert werde und dass die Ausrich tung von Zusatzleis tung en zur AHV/IV mangels Zuständigkeit abgelehnt werde . Ziffer 3 des Beschlusses (Ablehnung der Ausrichtung von Zusatzleistungen) sei mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht anfechtbar (Urk. 2).

E. 2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) kann gegen sozialversicherungsrechtliche Verfü gungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einspra che er ho ben werden. Im Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung ist diesbezüglich keine Ausnahme vorge sehen, weshalb in diesen Verfahren zwingend ein Einspracheverfahren durch lau fen werden muss. Vom Einspracheverfahren ausgenommen sind gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG nur prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

E. 3 In den Akten befindet sich keine vor dem Beschluss vom 15. September 2015 ergangene Verfügung der Beschwerdegegnerin. Eine solche wird auch weder im Entscheid vom 15. September 2015 (Urk. 2) noch in der Beschwerde vom 13. Okto ber 2015 (Urk. 1) erwähnt. Beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

18. August 2015 (Urk. 3/11) handelt es sich um einen Brief und nicht um eine Verfügung. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass es an einer Rechtsmittel belehrung fehlt und keine Anordnungen ergingen, sondern um die Kenntnis nahme von Informationen gebeten wurde. Auch die Parteien gehen nicht davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Verfügung handelt (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 1). Dies zeigt sich auch darin, dass der Versicherte den Beschluss vom 15. September 2015 in seiner Beschwerde als Verfügung bezeichnen liess (Urk. 1 S. 4). Weiter führte der Gemeindeschreiber von A.___ auf die ent sprechende Nachfrage hin telefonisch aus, dass der „ Einspracheentscheid “ vom 15. September 2015 nach dem Brief vom 18. August 2015 und ohne vorange gangene Verfügung erfolgt sei, da der Versicherte einen solchen Entscheid ver langt habe, um ans Gericht gelangen zu können (Urk. 6).

E. 4 .

Ziffer 3 des Beschlusses vom 1 5. September 2015 (Urk. 2) stellt von seinem tat sächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt her eine Nichteintretensverfügung we gen örtlicher Unzuständigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 3 ATSG dar (vgl. BGE 132 V 74 E. 2). Als solche setzt sie dem Verwaltungsverfahren ein Ende, zumin dest in denjenigen Fällen, in denen - wie hier - eine Weiterleitung an die als zuständig erachtete Stelle ausser Betracht fällt. Als Endverfügung im Sinne von Art.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Naef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00120 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Beschluss vom

11. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Y.___ Soziale Dienste Z.___, Sozialversicherungsrecht, Recht gegen Gemeinde A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1947, bezieht eine Altersrente (Urk. 5). Er lebt ge mäss seinen Angaben mit der Absicht dauernden Verbleibs auf einem Camping platz in der Gemeinde A.___ und hat eine Wohnung in der Stadt Y.___ ge mie tet, wobei er „nur auf dem Papier“ Wohnsitz in der Stadt Y.___ ha be (Urk. 1) . Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (AZL) lehnte ein Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Zusatzleistungen mit Verfügung v om 1 9. Juni 2015 mangels Zuständigkeit ab, da sich der Aufenthalt und Wohn sitz des Versicherten ausserhalb der Stadt Y.___, nämlich in A.___, befinde (Urk. 3/5). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___, am 2 0. Juli 2015 Einsprache erh e ben (Urk. 3/6). Diese Ein spra che wurde mit Einspracheentscheid des AZL vom 1 2. August 2015 ab gewiesen (Urk. 3/7). Hiergegen erhob der Versicherte am 7. September 2015 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Urk. 3/8) . Diese Beschwerde wird im Verfahren ZL.2015.00093 des Sozialversicherungsgerichts beurteilt werden.

Mit einem als Protokoll-Auszug bezeichneten Schreiben vom 1 8. August 2015 informierte der Gemeinderat

A.___ de n Versicherten, dass e r eine Kopie sei ner an das AZL gerichteten Einsprache erhalten h ab

e. Die Begründung eines Wohn sitzes auf dem Ca m pingplatz „ B.___ “ sei nicht gestattet, weshalb sich Cam per nicht bei der Einwohnerkontroll e in A.___ anmelden könnten (Urk. 3/11). Mit

Protokoll-Auszug vom 1 5. September 2015 teilte der Gemein derat A.___ dem Versicherten den Beschluss mit, dass ihm die Wohnsitz nahme (Anmeldung) in der Gemeinde verweigert werde und dass die Ausrich tung von Zusatzleis tung en zur AHV/IV mangels Zuständigkeit abgelehnt werde . Ziffer 3 des Beschlusses (Ablehnung der Ausrichtung von Zusatzleistungen) sei mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht anfechtbar (Urk. 2). 2.

Daraufhin erhob der Versicherte, vertreten dur ch die Sozialen Dienste Y.___, am 1 3. Oktober 2015 Beschwerde . Er beantragte, es seien ihm ab sofort provi so risch Ergänzungsleistungen auszurichten, es sei ein Wohnsitz in A.___ fest zu stellen, es seien ihm rück wirkend ab Mai 2015 Ergänzungsleistungen aus zu richten, es sei das Verfahren mit dem Verfahren ZL.2015.00093 gegen das AZL zu

vereinigen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh ren (Urk. 1 S.

2). Am 1 3. November 2015 erklärte der

Gemeindeschrei ber der Gemein de A.___ anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Gericht, dass vor dem Beschluss vom 1 5. September 2015 keine Verfügung ergangen sei. Es sei jedoch ein Brief versandt worden und der Versicherte habe nach dessen Erhalt einen Einspracheentscheid verlangt, um ans Gericht gelangen zu können (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – im Verfahren betreffend Zusatz leistungen in Form einer Verfügung und eines Einspracheentscheids

– Stell ung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den be schwer deweise

weiterzieh ba ren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegen stand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) kann gegen sozialversicherungsrechtliche Verfü gungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einspra che er ho ben werden. Im Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung ist diesbezüglich keine Ausnahme vorge sehen, weshalb in diesen Verfahren zwingend ein Einspracheverfahren durch lau fen werden muss. Vom Einspracheverfahren ausgenommen sind gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG nur prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. 3.

In den Akten befindet sich keine vor dem Beschluss vom 15. September 2015 ergangene Verfügung der Beschwerdegegnerin. Eine solche wird auch weder im Entscheid vom 15. September 2015 (Urk. 2) noch in der Beschwerde vom 13. Okto ber 2015 (Urk. 1) erwähnt. Beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

18. August 2015 (Urk. 3/11) handelt es sich um einen Brief und nicht um eine Verfügung. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass es an einer Rechtsmittel belehrung fehlt und keine Anordnungen ergingen, sondern um die Kenntnis nahme von Informationen gebeten wurde. Auch die Parteien gehen nicht davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Verfügung handelt (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 1). Dies zeigt sich auch darin, dass der Versicherte den Beschluss vom 15. September 2015 in seiner Beschwerde als Verfügung bezeichnen liess (Urk. 1 S. 4). Weiter führte der Gemeindeschreiber von A.___ auf die ent sprechende Nachfrage hin telefonisch aus, dass der „ Einspracheentscheid “ vom 15. September 2015 nach dem Brief vom 18. August 2015 und ohne vorange gangene Verfügung erfolgt sei, da der Versicherte einen solchen Entscheid ver langt habe, um ans Gericht gelangen zu können (Urk. 6). 4 .

Ziffer 3 des Beschlusses vom 1 5. September 2015 (Urk. 2) stellt von seinem tat sächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt her eine Nichteintretensverfügung we gen örtlicher Unzuständigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 3 ATSG dar (vgl. BGE 132 V 74 E. 2). Als solche setzt sie dem Verwaltungsverfahren ein Ende, zumin dest in denjenigen Fällen, in denen - wie hier - eine Weiterleitung an die als zuständig erachtete Stelle ausser Betracht fällt. Als Endverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren kann eine solche Nichteintretensverfügung nicht als blosse prozess- und verfahrenslei ten de Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_727/2010 vom 2 7. Januar 2012, E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen). Der Gemeinderat A.___ hätte somit zunächst über den Anspruch auf Zu satzleistungen verfügen müssen und erst nach durchgeführtem Einsprache verfahren

einen am Sozialversicherungsgericht anfechtbaren Einspracheent scheid erlassen dürfen . Es stand ih m hingegen nicht offen, am 1 5. September 2015 einen direkt am Sozialversicherungsge richt anfechtbaren Beschluss zu erlassen . Auf die Sache kann daher mangels ei nes anfechtbaren Entscheides nicht ein getreten werden. Die Sache ist mitsamt den Akten an die Gemeinde A.___ zu überweisen, damit diese das gesetzlich zwingend vorgesehene Verfügungs- und Einspracheverfahren durchführe.

5.

Das Verfahren ist kostenlos, weshalb sich der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Akten werden zur Durchführung des Verfügungs- und Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ Soziale Dienste - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Naef