Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1961, war vom 28. März 2003 bis zur Scheidung am 12. Oktober 2011 mit Z.___, geboren 1955, ver heiratet (Urk. 3/5). Dieser war Bezüger einer ganzen Rente der Invali denver sicherung (Urk. 9/I/3) und im Januar 2003 von seinem Beistand bei der Gemeinde Y.___ zum Be zug von Zusatzleistungen zur IV-Rente ange meldet worden (Urk. 9/I/1). Die Durchführungsstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) rich tete an Z.___ ab Januar 2003 vorerst aufgrund einer ZL-Be rech nung für eine allein stehende Person Zu satzleistungen aus (Urk. 9/I/3). Nach der Heirat am 28. März 2003 wurde Z.___ von der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Wirkung ab März 2003 eine ordentliche Zusatzrente für seine Ehe gattin zugesprochen (Urk. 9/I/6.38). Die Durchführungsstelle berechnete die Zusatz leistungen fortan unter Ein bezug der Einnahmen und Ausgaben beider Ehegatten (Urk. 9/I/10, Urk. 9/II/12, Urk. 9/II/14-25, Urk. 9/III/51, Urk. 9/III/54-55, Urk. 9/III/60 etc.), zuletzt mit Verfügung vom 11. Februar 2011 (Urk. 9/VI/120). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 (Revision Nr. 25), adressiert an die bevoll mächtigte Tochter von Z.___, A.___, stellte die Durch führungsstelle die Zusatz leistungen mit Wirkung ab August 2011 infolge Wegzugs von Z.___ aus der Gemeinde Y.___ ein (Urk. 9/VI/125-126). 1.2
Mit Schreiben vom 27. November 2013 stellte die Durchführungsstelle der IV-Stelle den vorsorglichen Antrag auf Verrechnung von Rückerstattungs forderungen von Ergänzungsleistungen mit Nach zahlungen der AHV/IV (Urk. 9/VI/128.2). Mit Vorbescheid vom 11. De zember 2013 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Rente an X.___ rück wirkend ab dem 1. Mai 2007 an (Urk. 9/VI/128.4). Am 21. März 2014 stellte die Durchführungsstelle gegenüber der IV-Stelle den definitiven Ver rechnungsantrag für Leistungen an das Ehepaar im Betrag von
Fr. 71‘785.--
mit der angekündigten Invalidenrente (Urk. 9/VII/132.1, Urk. 9/VII/140.2). Mit Verfügung vom 2. April 2014 sprach die IV-Stelle X.___ wie angekündigt eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2007 zu (Urk. 9/VII/134) und erklärte eine teilweise Verrechnung der Nachzahlung mit der Rückforderung der Durchführungsstelle. 1.3
Die Durchführungsstelle erliess am 4. Mai 2015 aufgrund dieser Renten- zuspra che und mit der Begründung der Solidarhaftung der damaligen Ehe leute eine Verfügung betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen (Er gänzungsleistungen und kantonale Beihilfe), welche in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011 im Umfang von insgesamt Fr. 71‘785.-- ausgerichtet worden waren. Die Verfügung wurde Z.___ (Urk. 9/VII/145) und X.___ (Urk. 9/VII/144) je separat zugestellt. In dieser Verfügung wurde ausser dem festgehalten, dass die Rückerstattung dieser Forderung mittels Verrech nung mit der Nach zahlung der Invalidenrente von X.___ für den frag lichen Zeitraum bereits bezogen worden und am 9. April 2014 an die Gemeinde Y.___ ausbezahlt wor den sei (Urk. 9/VII/144 S. 2). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 3. Juni 2015 Ein sprache (Urk. 9/VII/151), welche die Durchführungsstelle mit Einsprache ent scheid vom 7. September 2015 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 28. Sep tember 2015 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 7. Sep tember 2015 sei aufzuheben und es sei die Verwirkung der Rück for derung im Umfang von Fr. 71‘785.-- festzustellen; eventualiter sei von einer Rückforderung ihr gegenüber abzusehen. Ausserdem sei ihr eine ange mes sene Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ). In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2015 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Be schwerde und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die auf schiebende Wir kung zu entziehen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. November 2015 wurde dieser prozessuale Antrag abgewiesen und Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13 S. 3). Der Beigeladene liess sich innert der ihm ange setzten Frist nicht ver lauten (Urk. 22 S. 2).
Am 3. Dezember 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass sie wegen ungeklärten und nicht vollständig deklarierten Vermögens- und Einkom mensverhältnissen Straf anzeige gegen den Beigeladenen und gegen die Beschwerdeführerin (bei der zuständigen Staatsanwaltschaft) ein gereicht habe (Urk. 15; vgl. Straf an zeige vom 1. Dezember 2015, Urk. 16). Mit Ein gabe vom 18. Dezember 2015 (Urk. 18) reichte die Be schwerde führerin sodann die beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. No vember 2015 ein, mit welchen diese von der Beschwerdeführerin und vom Bei gela denen ZL-Leistungen für die Zeit von April 2003 bis Oktober 2010 in der Höhe Fr. 75‘366.-- (Urk. 19/1 S. 6) und für die Zeit von November 2010 bis Juli 2011 in der Höhe von Fr. 5‘481.-- (Urk. 19/2 S. 6) zurück forderte. Die Be schwerdeführerin stellte dazu den Antrag, diese beiden Ver fügungen seien als Anträge an das Gericht im vorliegenden, bereits hängigen Ver fahren zu werten und entgegen zunehmen (Urk. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 wurde der Be schwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme (Replik) zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin gegeben (Urk. 22).
Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 stellte die Beschwerdeführerin darauf hin die Verfahrensanträge, es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafver fahrens gegen sie, welches mit Straf anzeige der Beschwerde geg nerin vom 1. Dezember 2015 eingeleitet worden und momentan bei der Staats anwalt schaft Limmattal/Abis unter der Referenz A-4/2015/10041621 hängig sei, zu sistieren und es sei ihr die Frist zur Ein reichung einer Replik einstweilen abzunehmen (Urk. 26 S. 1). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde der Be schwerdeführerin die Frist zur Replik abge nom men (Urk. 28 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert der ihr angesetzten Frist zum Sistierungsgesuch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 30 S. 5). Am 14. November 2016 gingen beim Gericht die Sistierungs verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis betreffend die Straf verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen ein (Urk. 37/1-2).
Mit Eingabe vom 14. November 2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin unter Anwendung geeigneter Voll streckungsmassnahmen, unverzüglich zu verpflichten, der aufschiebenden Wirkung Folge zu leisten und die ihr zustehenden Fr. 71‘785.-- umgehend auf das Klientengeld-Abwicklungskonto mit der IBAN B.___, lautend auf Lorentz Schmid Partner, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich, zu überweisen (Urk. 38 S. 1). Mit Replik vom 14. November 2016 (Urk. 41 S. 12) und mit Duplik vom 17. Januar 2017 (Urk. 44 S. 2) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss ihrem Antrag vom 14. November 2016 (Urk. 48). Am 15. Februar 2017 reichte der Rechts vertre ter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein (Urk. 51-52).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes ge set zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen beste hend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantona len Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinter lassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Be züge rinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) .
1.3
D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen Fr. 1‘ 0 00.-- (bei Ehepaaren oder Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kin der rente der AHV oder IV begründen : Fr. 1‘500.--) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Ebenfalls a ls Ein kom men angerechnet werden die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG ). 1.4
1.4.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist die jährliche Er gänzungsleistung unter anderem zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzu he ben bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder In validen ver sicherung (lit. b). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungs leistung auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Renten anspruch erlischt, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).
Im Rahmen einer periodischen Überprüfung, welche mindestens alle vier Jahre vorzunehmen ist (Art. 30 ELV), ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhö hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG aner kannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens fest gestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). 1.4.2
U nabhängig von der Mög lichkeit der wäh rend der Bem essungsdauer vorge sehenen Revisions gründe (Art. 25 ELV) können d ie Grundlagen zur Be rech nung der Ergänzungs leistungen aufgrund ihrer formell-gesetzli chen Ausge staltung als einer auf das Kalen der jahr be zo ge nen Versicherung
im Rahmen der jährlichen Über prüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berech nungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (Urteil des Bun desge richts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hin weisen). 1.4.3
Art. 25 ELV hat die Revision (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Ergänzungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Ver hält nisse zum Gegenstand, regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ergänzungsleistungen beziehenden Person während des Leistungsbezuges ( BGE 122 V
19
E . 3b mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts P 59/00 vom 2. Mai 2001 E. 2b). 1.5
1.5.1
Demgegenüber bestimmt Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) , dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind.
Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungs rechts, ATSV).
Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2) .
1.5.2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung de r einzelnen Leistung (Satz 1).
Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen ( BGE 138 V 74 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.5.3
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der un rechtmäs sig gewährten Leistungen und seine oder ihre E rben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSV) . 1.5.4
Rückforderungen von Ergänzungsleistungen können gemäss Art. 27 ELV in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invaliden ver sicherung (IVG) und Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) mit fälligen Leistungen der In validen versicherung verrechnet werden ( vgl. BGE 136 V 195 E. 7.2 , 141 V 139 E. 6.1). 1.6 1.6.1
Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurück zuer statten, u.a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in güns tige Verhältn isse gekommen sind (Abs. 1 lit. a). Rückerstattungs an sprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durch führung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit de r letzten Beihilfezahlung (Abs. 4). 1.6.2
In Bezug auf kantonale Leistungen besteht mit § 19 ZLG eine Regelung zu rechtmässig bezogenen Beihilfen. Ü ber die Rückerstattung zu Unrecht bezo gener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Be stimmung, was indes sen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) An wen dung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesger ichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). 1.7
1.7.1
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.
4b, 42 E.
2b, je mit Hin weisen).
D er Versiche rungs träger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungs weise auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zwei fellos un richtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtig keit der Ver fügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Sep tember 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1.7.2
Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird
auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Versch ulden unbekannt geblie bener vorbe standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind ( Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a , Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aufgrund der mit Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai 2007 zugesprochenen ganzen Rente habe der Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungs leistun gen und Beihilfe) für den Beigeladenen und die Beschwerdeführerin ab Mai 2007 bis zur Einstellung im Juni 2011 neu berechnet werden müssen. Daraus würden zu viel respektive zu Unrecht geleistete Zusatzleistungen von insge samt Fr. 71‘785.-- resultieren. Die Berechnung des ursprünglichen ZL-Anspruches sei aufgrund der zusam mengezählten anrechenbaren Ausgaben und Ein nahmen für das damalige Ehepaar gemeinsam vorgenommen worden. Bei Rückforderungen aufgrund nachträglicher Einnahmen wie jener des rück wirkenden IV-Rentenanspruchs würden die damaligen Ehepartner grund sätzlich solidarisch für die Rückforderung haften. Aufgrund des gesetz lichen Verrechnungsrechts nach Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Inva lidenver sicherung (IVG) und Art. 20 Abs. 2b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 27 der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las senen- und Invalidenversicherung (ELV) sei der Verrechnungsantrag für Nach zahlungen der IV-Rente eingereicht und die Rückforderung direkt mit der Rentennach zahlung für die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011 verrechnet worden. Die Frist zur Verrechnung beziehungsweise zur (Ver fügung der) Rückerstattung(sforderung) der zu viel ausgerichteten Zu satzleistun gen sei eingehalten worden, wobei die Fristen nach Art. 25 ATSG erst nach rechtskräftiger Festsetzung der nachträglich erbrachten Leistungen zu laufen beginnen würden. Dazu beziehe sie sich auf BGE 127 V 490 (rich tig: BGE 127 V 484). Es werde im Übrigen in einem separaten Verfahren geklärt, ob und inwieweit eine Geschäftstätigkeit der Beschwerde führerin und des Bei ge ladenen für die C.___ Einfluss auf ihren da maligen Anspruch auf Zu satz leistungen habe. Denn das ehemalige Ehepaar habe in einer Miet woh nung einer Liegenschaft gelebt, welche der C.___ gehört habe, und die Beschwerdeführerin sei vom 7. Oktober 2004 bis 17. Februar 2009 Mit glied des Verwaltungsrates sowie vom 17. Februar 2009 bis am 26. Juli 2011 Direktorin gewesen; der Beigeladene sei zudem vom 26. Juli 2011 bis 23. April 2013 Präsident der C.___ gewesen (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Rückerstattungsforderung sei - sofern sie überhaupt jemals Bestand gehabt habe - im Zeitpunkt der Zu stellung der Rückerstattungsverfügung vom 4. Mai 2015 bereits verwirkt gewesen. Denn die Beschwerdegegnerin habe spätestens mit Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 und wohl schon früher Kenntnis vom Renten anspruch erhalten. Bereits mit Schreiben der IV-Stelle vom 17. März 2014 sei sie über die Zusprache der Invalidenrente informiert gewesen. Die Rück for derung sei verwirkt und die Rückerstattungsverfügung nichtig. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 484 sei nicht einschlägig, da es dort um die fünfjährige Verwirkungsfrist und die Möglichkeit gehe, auch länger als 5 Jahre zurückliegende Leistungen zurück zufordern, sofern die Festsetzung der nachträglichen Leistungen später erfolge (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 41 S. 11).
Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin schon lange, nämlich bereits seit der erstmaligen Ausrichtung von Zusatzleistungen, gewusst be ziehungsweise hätte sie bei genügender Sorgfalt wissen müssen, dass der Beigeladene gar keinen Anspruch darauf habe. So habe sich unter anderem bereits aus dem Schei dungsurteil vom 28. Juli 1999, dem Testament des Beigeladenen vom 20. Ok tober 2004 und dem Wertschriftenverzeichnis zum Jahr 2005 ergeben, dass der Bei geladene vermögend sei. Spätestens aber mit der Steuererklärung 2005 hätte die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit zu weiteren Abklä rungen und den fehlenden Anspruch des Beigeladenen erkennen können. Da dies mehr als 5 Jahre zurückliege, sei der Rückforderungs anspruch klarer weise verjährt. Nun wolle man die Ver antwortung für die Versäumnis der Beschwerdeführerin anlasten, dies obschon sie nicht einmal ZL-Bezügerin gewesen sei (Urk. 41 S. 2 ff.).
Im Sinne einer Eventualbegründung sei zudem festzuhalten, dass es die Be schwerdegegnerin in vielen Fällen der einzelnen Leistungsverfügungen ver säumt habe, die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin ein zu holen, wie dies vorgeschrieben wäre. Es sei in Urk. 9/III/31 zudem bestätigt worden, dass sämtliche Korrespondenz an den Beistand des Beigeladenen, Herrn D.___, adressiert werde, weshalb erstellt sei, dass sie, die Be schwer de führerin keine Korrespondenz erhalten habe. Insbesondere fehle bezüglich der Verfügungen vom 24. Feb ruar, 3. Mai, 20. Dezember 2004, 1. April, 26. Ok to ber 2005, 5. März, 30. Mai, 18. Dezember 2007, 10. Januar, 20. Juni und 29. Dezember 2008 der Nachweis, dass sie, die Beschwerde führerin, diese erhalten habe. Ferner seien ihr die Verfügungen vom 20. Ok tober 2006 (Revision 17) und vom 11. Februar 2011 (Revision 24) nicht zur Kenntnis gelangt. Letztere sei nach ihrem Auszug aus der ehelichen Woh nung Mitte Februar 2011 von der Tochter des Beigeladenen quittiert worden, welche jedoch über keine Vollmacht verfügt habe. Diesbezüglich könne sicher keine Rückforderung an sie erfolgen. Zudem bestehe eine solidarische Haftung der Ehegatten nur dort, wo Gesetz oder Vertrag sie ausdrücklich vorsehe, woran es hier fehle. Gemäss dem Urteil des Bun desgerichts 9C_346/2016 vom 22. Juni 2016 E. 3 sei der Ehe gatte im Kreis der Rückerstattungspflichtigen gestützt auf Art. 166 Abs. 3 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nicht als solidarisch haftender Schuldner zu betrachten. Fälschlicherweise an die nicht rückerstattungspflichtigen Ehe gatten gerichtete Rückforderungen seien als anfechtbar zu qualifizieren, wes halb mit der vorliegenden Anfech tung die Rückerstattungsverfügung nicht mehr zu halten sei. Ausserdem habe der Beigeladene die bezogenen Zusatzleistungen nicht für die laufenden Familienbedürfnisse ausgegeben, weshalb nur sein Vermögen hafte. Sie habe von ihm monatlich nur Fr. 500.-- für die Bezahlung der Krankenkasse- und AHV-Prämien erhalten. Sie habe damals bei der Beschwerdegegnerin daher um Direktauszahlung ihres Teils der Ergänzungsleistungen gebeten, was ihr mit dem Hinweis ver weigert worden sei, sie sei weder Verfügungsadressatin noch Leistungsbezügerin. Es sei daher stossend, wenn die Beschwerdegegne rin nunmehr den Rückfor derungsbetrag von ihr einziehen wolle. Auch habe sie der Beschwerde gegnerin im Februar 2011 mitgeteilt, dass sie nicht mehr bei ihrem dama ligen Ehegatten wohne und der Beigeladene die Liegen schaft in Y.___ der C.___ verkauft sowie über eine halbe Million gelöst habe. Sie habe keine Kenntnisse von den Akti vitäten des Exmannes gehabt. Aus der Rechnung vom 19. Mai 2011 sei ersichtlich, dass er sich für Fr. 4‘175.90 eine Reise nach Marrakesch gegönnt habe. Diese Reise habe er zusammen mit seiner Tochter A.___ aus einer früheren Ehe ohne sie, die Be schwerde führerin, gemacht. Öfters sei dieser auch zur Liegen schaft/Farm in E.___ verreist, welche anscheinend im Familien besitz des Beige ladenen stehe. Des Weiteren wohne der Beigeladene nun in einer 3½-Zim merwohnung eines Mehrfamilienhauses, für welches er als Gesamteigentümer eingetragen sei. Die inzwischen wieder aktiv gewordene Firma des Bei geladenen, die C.___, habe ihren Sitz zudem an seiner Wohnadresse. Er sei offen kundig liquide, was der Beschwerdegegnerin be kannt gewesen sei. Bezüglich der verkauften Liegenschaft hätten ihr die Ver hältnisse des Bei geladenen auch aufgrund des Grund buches in ihrer Gemeinde bekannt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich treu widrig, da sie wisse, dass nicht sie, die Beschwerdeführerin, sondern der Bei ge ladene über die zuge sprochenen Leistungen verfügt habe. Es seien jeden falls alle Voraus setzun gen für die Nichtig keit einer Verfügung offen kundig gegeben, soweit mit der Verfügung vom 4. Mai 2015 eine Rückerstattungs verpflichtung für sie habe begründet werden wollen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 41 S. 2 ff.).
Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die gerichtlich angeordnete auf schiebende Wirkung (der Beschwerde) nicht beachtet und ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör in schwerer Weise verletzt, indem sie nicht die voll stän digen Akten vor gelegt habe und diese für den vorliegenden Prozess präpa riert, neu geordnet und nummeriert habe. Es sei unklar, welche Akten nicht eingereicht und welche relevanten Akten entfernt worden seien (Urk. 41 S. 2 ff.). 2.3
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Be schwerde gegnerin mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144) zu Recht eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 71‘785.-- für zu viel aus ge richtete Ergänzungsleistungen und Beihilfen in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen hat, womit sie die Rechtmässigkeit der an sie in diesem Umfang am 9. April 2014 ausbe zahlten Invalidenrente festgestellt hat ( dazu E. 5-6 nach folgend).
In formeller Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehörs ( Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) aufgrund der eingereichten Verwal tungs akten (Urk. 9/I-VII) verletzt habe. 3.
3.1
Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (Art. 46 ATSG). Das Recht auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 47 ATSG, Art. 8 ATSV) ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Ver let zung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgs aussichten der Be schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des ange fochtenen Ent scheids . Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und da durch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsf ragen unein ge schränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Ver waltung ist im Sinne einer Heilung des Man gels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malis tischen Leerlauf und damit zu un nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur tei lung der Sa che nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen ). 3.2
Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Beschwerdeantwort (Urk. 8) ein syste matisch mittels Aktenverzeichnis erfasstes und hauptsächlich chrono lo gisch, teilweise nach sachlichen Kriterien geordnetes Aktendossier ein (Urk. 9/I-VII), das der Beschwerdeführerin erlaubt hat, sich vor der hiesigen Gerichtsinstanz, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsf ragen unein ge schränkt überprüft, sachgerecht zu äussern . Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre jedenfalls nicht als besonders schwer anzunehmen und v on der Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Ver waltung wäre auch aus verfahrensökonomischen Gründen abzusehen.
Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Duplik vom 17. Januar 2017 denn auch, dass die eingereichten Akten vollständig seien und nicht (im Hinblick auf das Gerichtsverfahren) speziell präpariert worden seien. Die bestehende Gliederung der eingereichten Akten erkläre sich dadurch, dass das Dossier per 31. Juli 2011 abgeschlossen worden sei und daher bereits für die ruhende Ablage (Gegenwarts- oder Vorarchiv) aufbereitet sowie einzelnen Dokumente thematisch zusammengefasst worden seien (Urk. 44 S. 4). Diese Erklärung ist nachvollziehbar. Zudem bestehen keine Hinweise auf das Unterschlagen von Beweismitteln respektive von Verfahrensakten. Im Übrigen wäre auch keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör anzunehmen, wenn die Beschwerdegegnerin das Akten dossier im Hinblick auf das Gerichtsverfahren sachgerecht geordnet hätte. 4. 4.1
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides ( Urk. 2) und damit Anfechtungsgegen stand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) in diesem Verfahren bildet die Rückerstattungsforderung im Betrag v on Fr. 71‘785.-- gemäss der Ver fügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144 ). Die Beschwerde gegnerin begründete diesen Rückerstattungsanspruch allein mit der ganze n Invalidenrente, welche der Be schwerdeführerin mit dem Erlass der Ver fügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 rück wirkend ab dem 1. Mai 2007 zu ge sprochen worden war ( Urk. 9/VI I /134). 4.2
Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfügungen der Beschwerdegeg nerin vom 20. November 2015 (Urk. 19/1-2) seien angesichts des iden tischen Streitgegenstandes als Anträge an das Gericht ent gegen zunehmen und das Verfahren sei dem Regelungsgegenstand dieser Verfügungen entsprechend auf die Zeit vor dem 1. Mai 2007 und auf den Monat Juli 2011 auszudehnen (Urk. 18 S. 2), ist nicht zu folgen. Wie bereits in der Ver fügung vom 12. Juli 2016 festgestellt wurde (Urk. 30 S. 4 f.), ist die Rückerstattungsforderung im Betrag v on Fr. 71‘785.-- gemäss der Ver fügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144 ) unab hän gig von den Verfügungen vom 20. November 2015 (Urk. 19/1-2) zu beurteilen.
Denn die Beschwerdegegnerin hat die Verfügungen vom 20. November 2015 (Urk. 19/1-2) nicht im Sinne einer Wieder erwägung (lite pendente; Art. 53 Abs. 3 ATSG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53
Rz 76 ff. ) der dem ange fochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) zugrundeliegenden Rücker stattungsverfügung vom 4. Mai 2015 ( Urk. 9/VII/144) erlassen, son dern als zusätzliche Verfügungen betreffend unterschiedliche Rückerstat tungsf orderungen mit je unterschiedliche m Rückerstattungsgrund, und zwar nach der Begründung der Beschwerdegegnerin aufgrund falsch deklarierter Mietausgaben und verschwiegener Geschäftsbeteiligung sowie Zinsein nah men aus einem Darlehen des Beigeladenen an die C.___. Die aufgrund dieses Sachverhaltes ermittelten Rückerstattungsforderungen von Fr. 5‘481.-- und Fr. 75‘366.-- gemäss den Verfügungen vom 20. No vember 2015 (Urk. 19/1-2) wurden denn auch unabhängig von der mit Wirkung ab 1. Mai 2007 zugesprochenen Invalidenrente als anrechenbare Ein nahme ermittelt und erlassen. 4.3
Es ist im Folgenden daher allein d ie Rechtmässigkeit der Rückerstattungs forderung im Betrag von Fr. 71‘785.-- gemäss der Ver fügung vom 4. Mai 2015 beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 7. September 2015 (Urk. 2, Urk. 9/VII/144) zu beurteilen, welche die Beschwerdegegnerin mit der ganzen Invalidenrente begründete, die der Be schwerdeführerin mit Ver fü gung der IV-Stelle vom 2. April 2014 rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 zuge sprochen worden war (Urk. 9/VII/134). 5. 5.1
Eine rückwirkende Zusprechung von Renten stellt rechtsprechungsgemäss einen Grund für eine Rückforderung dar , da damit die Voraussetzungen für ein Zurückkommen (prozessuale Revision) auf die ursprüngliche Gewährung der L eistungen erfüllt ist (BGE 122 V 13 4 E. 2d). Denn es geht beim rück wir kend anerkannten Rentenanspruch um ein Einkommenselement, das im Zeit punkt der (damaligen) Z L-Verfügung zwar nicht bekannt war, das aber den noch hätte berücksichtigt werden müssen, da es während des Rück erstat tungszeitraums im Sinne einer Forderung bereits bestand , wobei es zu ver meiden gilt, dass die versicherte Person während des Rückerstattungs zeit raums in doppelter Hinsicht entschädigt wird . Es geht einzig darum, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wieder herzu stel len . Die Neuberechnung ist dabei mit Wirkung ex tunc anzu stellen (BGE 122 V 134 E. 2d; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts P 34/0 5 vom 4. Dezember 2005 E. 3.1 -3.3 mit Hinweisen ).
Die Beschwerdegegnerin ging somit grundsätzlich zu Recht davon aus, dass die spätere Ausrichtung einer Invalidenrente einen Rückkommenstitel für die Revision der bereits rechtskräftigt verfügten und ausbezahlten Zusatz leistun gen für die Zeit ab Rentenbeginn Anfang Mai 2007 darstellen kann. 5.2
5.2.1
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtige Person in Frage kommt. Diese Frage beant wortet sich nach Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV ent scheidend, wer Bezüger der zu hohen Ergänzungsleistungen war und einen eigenen, autonomen EL-Anspruch hatte (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Ein Ehegatte eines EL-Bezügers ist nicht als solida risch haftender Schuldner im Sinne von Art. 166 Abs. 3 ZGB zu betrachten, weil diesfalls der von Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG und Art. 2 Abs. 1 ATSV gezogene Kreis der Rückerstattungspflichtigen ohne Rechts grundlage ausgedehnt würde. Dabei spielt es rechtsprechungsgemäss keine Rolle, ob die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen des Ehe gatten in die Berech nung der dem Leistungsbezüger zustehenden Ergänzungsleistun gen miteinbezogen wurden oder nicht. Rückerstattungsverfügungen, welche nicht nur an die EL-berechtigten Personen, sondern fälschlicherweise auch an ihre Ehegatten gerichtet wurden, werden von der Rechtsprechung als anfechtbar, mithin nicht als (teil-)nichtig qualifiziert ( zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C _ 346 /2016 vom 2 2. Juni 2016 E. 3 mit Hinweisen). 5.2.2
Hier war ursprünglich nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Bei geladene allein rentenberechtigter Bezüger der Zusatz leistungen ab Januar 2003 (Urk. 9/I/1-3), und zwar auch noch nach der Heirat mit der Be schwerde füh rerin vom 28. März 2003 (Urk. 3/5). Entgegen der Ansicht der Be schwerde gegnerin ist eine Rückerstattungsforderung für zu Unrecht ausge richtete Ergänzungsleistungen gegen über der Beschwerdeführerin als ehe malige Ehe gattin eines EL-Bezügers nicht aufgrund einer solidarischen Haftung (Art. 166 Abs. 3 ZGB) begründbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.4; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3 Auflage 2015, S. 360, Art. 25 ATSG Rz 26 ). Auch wenn die Zusatzleistungen aufgrund einer gemeinsamen Berechnung mit Einnahmen und Ausgaben beider Ehepartner ermittelt wurden, hatte in Anwendung der geltenden, hiervor zitierten Rechtsprechung damals allein der Beigeladene aufgrund seiner Rentenberechtigung einen eigenen, auto nomen EL-Anspruch, weshalb ab Januar 2003 allein er und jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtige Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV für gegebenenfalls zu Unrecht ausgerichtete, nicht ver wirkte/verjährte Zusatz leistungen belangt werden darf. Dies gilt jedoch nur für die Zeit von Januar 2003 bis Ende April 2007.
Denn mit der Feststellung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2007 ist auch für sie aufgrund von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG ex tunc von einem eigenständigen EL-Anspruch ab dem 1. Mai 2007 auszugehen. Auch wenn dieser Anspruch zurzeit der damaligen Aus zahlung der Zusatzleistungen noch nicht bekannt war, da die Rentenberechtigung erst mit Verfügung vom 2. April 2014 ex tunc festge stellt wurde (Urk. 9/VII/134), ändert dies nichts daran, dass die Rentenfor de rung damals schon Bestand hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 34/0 5 vom 4. Dezember 2005 E. 3.2.1) und dementsprechend auch der eigen stän dige EL-Anspruch der Beschwerdeführerin. 5.2.3
Damit hat die Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtige Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV für die während der Ehe mit dem Beige ladenen ab dem 1. Mai 2007 zu Unrecht ausge richteten, gege benenfalls nicht verwirkten/ver jährten Zusatzleistungen (hierzu E. 6 nachfolgend) zu gelten.
Die Berechnung respektive der betragliche Umfang der Rückerstattungs forde rung ab 1. Mai 2007 von Fr. 71‘785.-- (Urk. 9/VII/144) wurde von der Beschwerde füh rerin nicht beanstandet und ist ausgewiesen (vgl. Urk. 9/VII/132.2-6, Urk. 9/VII/142.1, Urk. 9/VII/144). 5.3 5.3.1
Unerheb lich ist für die Rückerstattungspflicht nach dem Gesagten, wer von den damaligen Ehegatten die jeweiligen ZL-Verfügungen entgegengenom men und wer die damaligen Zusatzleistungen verwaltet oder ausgegeben hat. Ebenfalls unerheblich ist, ob auch der Bei geladene zur Zeit der Rückfor de rung über liquide Mittel verfügte und welche Kenntnis die Beschwerde führe rin davon hatte. Zumal die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin den Grund für die Rückfor derung darstellte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rückerstattungsanspruch gegenüber der Be schwer deführerin feststellte. Entscheidend ist aber, dass sie als rückerstat tungs pflichtige Person nach Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV für die ganze Rückfor derung belangt werden kann. 5.3.2
Die Beschwerdeführerin kann sodann auch aus ihrem Einwand, sie sei bereits im Februar 2011 zu ihrer Mutter gezogen und sei daher ab dann getrennt vom Beigeladenen gewesen (Urk. 1 S. 7), ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ab leiten. Denn nach Art. 1 Abs. 1 ELV hätte sie grundsätzlich weiterhin einen eigenen EL-Anspruch gehabt. Ausserdem gilt nach Art. 1 Abs. 4 ELV nur als getrennt lebend, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (lit. a) , oder
eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist (lit. b) , oder
eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (lit. c) , oder
glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (lit. d) .
Lit. a bis lit. c von Art. 1 ELV fallen hier nicht in Betracht, da hierzu weder Hin weise noch entsprechende Behauptungen vorliegen. In Bezug auf lit. d schliesslich genügt der behauptete Umstand allein, dass die Beschwerde füh rerin zu ihrer Mutter gezogen sei, (aus der massgeblichen damaligen Sicht) nicht, um glaubhaft zu machen, dass die Trennung längere Zeit dauern werde. Erst beispielsweise der Abschluss eines Mietvertrages für eine eigene Wohnung wäre hinreichendes Indiz für eine längere Trennung. Die Mit tei lung, dass eine Scheidung erfolgen werde und der Beigeladene in den Kanton Zug ziehen werde, ist denn auch erst für die Zeit ab Juli 2011 aktenkundig (Urk. 9/VI/124). Der E-Mail einer Sozialarbeiterin der Gemeinde vom 19. Juli 2011 ist ausser dem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2011 aus der ehelichen Wohnung vom psychisch kranken Ehe mann ausge wiesen worden sei und sie daher zu ihrer Mutter gezogen sei. Bei der Ein wohnerkontrolle sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 gemeldet (Urk. 9/VI/126.6e-f). Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerde gegnerin zu Recht von einer Trennung ab Juli 2011 aus. 5.4
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der mit Verfü gung der IV-Stelle vom 2. April 2014 festgestellten Rentenberechtigung der Be schwerdeführerin (Urk. 9/VII/134) zu Recht von einem Rücker stat tungsanspruch (auch) gegenüber der Beschwerdeführerin für die an das Ehe paar Z.___-X.___ von Anfang Mai 2007 bis Ende Juni 2011 zuviel ausge richteten Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 71‘785.-- ausging. 6. 6.1
Zu prüfen ist des Weiteren die strittige Frage, ob der aufgrund der Renten berechtigung ab Mai 2007 berechnete und am 4. Mai 2015 verfügte Rück er stattungsanspruch von Fr. 71‘785.-- (Urk. 9/VII/144) verwirkt ist. 6.2 6.2.1
Betreffend die relative einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 erster Halbsatz ATSG, wonach der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlischt, nachdem die Ver sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, gilt für den Beginn des Fristenlaufs recht spre chungsgemäss das Folgende:
Unter der gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Halbsatz ATSG für den Beginn der relativen ein jährigen Wirkungsfrist massgeblichen Wendung "nachdem die Versiche rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu ver stehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Ver sicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Aus mass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein. Der Rückforderungs anspruch muss als solcher und betragsmässig feststehen. Das setzt unter anderem voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs recht mässig verfügt resp ektive
- im Beschwerdefall - gerichtlich befunden worden ist. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, es sei nicht bundes rechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungs bezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung an zunehmen (SVR 2015 IV Nr. 4 S. 8, 8C_316/2014 E. 2.2; erwähntes Urteil 8C_642/2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_630/2015 vom 1 7. März 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 6.2.2
Auch in Bezug auf die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 zweiter Halbsatz ATSG geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass diese in Fällen, in denen - wie hier - die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistungserbringung einer anderen Sozialver sicherung erfolgt, erst zu laufen beginnt, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde, mithin im Zeitpunkt, in welchem die Rentenverfügung rechtskräftig geworden ist (BGE 127 V 484 E. 3b/cc und dd; nicht publizierte E. 4.4.1 von BGE 139 V 519 [Urteil des Bun desgerichts 8C_138/2013, 8C_171/2013 vom 22. Oktober 2013]; Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 63). 6.2.3
Rechtsprechungsgemäss ist somit in Bezug auf den Beginn sowohl der rela tiven einjährigen als auch der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG massgeblich, wann die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 (Urk. 9/VII/134) in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäss dem Eingangs stempel ging die Rentenverfügung bei der Gemeinde Y.___ am 4. April 2014 ein (Urk. 9/VII/134). Dieser Entscheid wurde beim hiesigen Gericht nicht ange fochten. Die Rechtskraft trat damit nach 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 ATSG) unter Berücksichtigung der Osterferien (Art. 38 Abs. 4 ATSG) - je nach Eingang beim Rechts vertreter der Be schwerde führerin - frühestens am Montag,
19. Mai 2014 ein .
Der Beginn der Verwirkungsfristen ist somit frühestens auf dieses Datum anzusetzen. 6.3 6.3.1
Für die Wahrung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 erster Halbsatz ATSG ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zu stellung an die rückerstattungspflichtige Pers on) massgebend (BGE 138 V 74 E. 5.2 in fine S. 80 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3 Ingress in fine und 8C_630/2015 vom 1 7. März 2016 E. 4 ). Da die Rückforderung gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSV verfügt werden muss, ist eine formlose Rückerstattungsforderung nicht fristwahrend. Nicht ausreichend ist daher der Zugang eines (nicht in Verfügungsform gefassten) allgemeinen Schreibens
( Kieser, a.a.O. , Art. 25
Rz 65). 6.3.2
Die hier betreffende Rückerstattungsverfügung wurde am 4. Mai 2015 erlas sen und gleichentags an die Beschwerdeführerin versandt (vgl. Versandstem pel vom 4. Mai 2015; Urk. 9/VII/144). Dass diese erst nach dem 19. Mai 2015 zugestellt wurde, wurde nicht geltend gemacht und ist nicht wahrscheinlich. Damit wurden die relative einjährige und erst recht die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt.
Dies gilt im Übrigen auch bezüglich der für die Beihilfe mass geblichen fünf- beziehungsweise zehnjährigen Frist nach § 19 Abs. 4 ZLG, welche ab Kennt nis des die Rückerstattung begründenden Sachverhaltes (das heisst mit Ver fügung der IV-Stelle vom 2. April 2014) respektive ab der letzten Bei hilfe zahlung (im Juni 2011) zu laufen begonnen hat. 6.4
Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus dem Vor bringen, die Beschwerdegegnerin hätte bei genügender Sorgfalt bereits seit der erstmaligen Ausrichtung von Zusatzleistungen, mithin im Jahr 2003, spätestens aber mit der Steuererklärung für das Jahr 2005 weitere Abklä run gen treffen müssen und (hernach) wissen können, dass der Bei geladene gar keinen Anspruch gehabt habe (Urk. 41 S. 2 ff.), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Beschwerdegegnerin hatte überhaupt erst mit der Renten verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 (Urk. 9/VII/134) respektive mit Eintritt deren Rechtskraft zuverlässige Kenntnis davon erhalten, dass nicht nur der Beigeladene sondern auch seine damalige Ehefrau mit einem selb ständigen EL-Anspruch als rückerstattungspflichtige Person in Frage kommt. Es bleibt damit beim hiervor Ausgeführten.
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen, namentlich von den beantragten Zeugeneinvernahmen (Urk. 1 S. 7 ) ist abzusehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis wür digung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 1 6. November 2009 E. 3.2.3.1 ). 6.5
Es ist nach dem Gesagten mit der Beschwerdegegnerin somit davon auszu gehen, dass der Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerde führerin im Betrag von Fr. 71‘785.-- rechtzeitig geltend gemacht wurde und nicht verwirkt ist.
Die Beschwerdegegnerin hat mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 7. September 2015 (Urk. 2) die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144) folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch der Antrag der Be schwerde führe rin, es sei ihr eine ange messene Parteientschädigung für das Ein spracheverfahren zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ), abzuweisen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei unter An wendung geeigneter Vollstreckungsmassnahmen, unverzüglich zu verpflich ten, der aufschiebenden Wirkung Folge zu leisten und ihr die Fr. 71‘785.-- zu überweisen (Urk. 38 S. 1), ist ausgangsgemäss gegenstandslos, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 7.2
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, es sei von einer Rück forde rung bei ihr abzusehen (Urk. 1 S. 2), ein Erlassgesuch bezüglich der Rücker stattungsforderung stellt, ist darauf hinzuweisen, dass spätestens innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein schriftliches und begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung bei der Beschwerdegegnerin gestellt werden kann ( Art. 4 Abs. 4 ATSV), über welches in der Folge von der Beschwerdegegnerin mittels Verfügung zu befinden ist ( Art. 4 Abs. 5 ATSV ; vgl. jedoch zu den besonderen Anforde rungen bei nach Art. 27 ELV verrechneter Nachzahlung einer Rente: Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4; Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich ZL.2013.00027 vom 14. März 2014 E. 4 ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Gemeinde Y.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes ge set zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen beste hend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantona len Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinter lassenen- und Invaliden versicherung, ZLG).
E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Be züge rinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) .
E. 1.3 D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen Fr. 1‘ 0 00.-- (bei Ehepaaren oder Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kin der rente der AHV oder IV begründen : Fr. 1‘500.--) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Ebenfalls a ls Ein kom men angerechnet werden die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG ).
E. 1.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist die jährliche Er gänzungsleistung unter anderem zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzu he ben bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder In validen ver sicherung (lit. b). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungs leistung auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Renten anspruch erlischt, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).
Im Rahmen einer periodischen Überprüfung, welche mindestens alle vier Jahre vorzunehmen ist (Art. 30 ELV), ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhö hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG aner kannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens fest gestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV).
E. 1.4.2 U nabhängig von der Mög lichkeit der wäh rend der Bem essungsdauer vorge sehenen Revisions gründe (Art. 25 ELV) können d ie Grundlagen zur Be rech nung der Ergänzungs leistungen aufgrund ihrer formell-gesetzli chen Ausge staltung als einer auf das Kalen der jahr be zo ge nen Versicherung
im Rahmen der jährlichen Über prüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berech nungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (Urteil des Bun desge richts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hin weisen).
E. 1.4.3 Art. 25 ELV hat die Revision (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Ergänzungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Ver hält nisse zum Gegenstand, regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ergänzungsleistungen beziehenden Person während des Leistungsbezuges ( BGE 122 V
19
E . 3b mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts P 59/00 vom 2. Mai 2001 E. 2b).
E. 1.5.1 Demgegenüber bestimmt Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) , dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind.
Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungs rechts, ATSV).
Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2) .
E. 1.5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung de r einzelnen Leistung (Satz 1).
Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen ( BGE 138 V 74 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 1.5.3 Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der un rechtmäs sig gewährten Leistungen und seine oder ihre E rben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSV) .
E. 1.5.4 Rückforderungen von Ergänzungsleistungen können gemäss Art. 27 ELV in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invaliden ver sicherung (IVG) und Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) mit fälligen Leistungen der In validen versicherung verrechnet werden ( vgl. BGE 136 V 195 E. 7.2 , 141 V 139 E. 6.1).
E. 1.6.1 Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurück zuer statten, u.a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in güns tige Verhältn isse gekommen sind (Abs. 1 lit. a). Rückerstattungs an sprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durch führung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit de r letzten Beihilfezahlung (Abs. 4).
E. 1.6.2 In Bezug auf kantonale Leistungen besteht mit § 19 ZLG eine Regelung zu rechtmässig bezogenen Beihilfen. Ü ber die Rückerstattung zu Unrecht bezo gener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Be stimmung, was indes sen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) An wen dung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesger ichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).
E. 1.7.1 Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.
4b, 42 E.
2b, je mit Hin weisen).
D er Versiche rungs träger kann nach Art. 53 Abs.
E. 1.7.2 Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird
auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Versch ulden unbekannt geblie bener vorbe standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind ( Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a , Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen).
E. 2 ATSG wiedererwägungs weise auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zwei fellos un richtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtig keit der Ver fügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Sep tember 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aufgrund der mit Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai 2007 zugesprochenen ganzen Rente habe der Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungs leistun gen und Beihilfe) für den Beigeladenen und die Beschwerdeführerin ab Mai 2007 bis zur Einstellung im Juni 2011 neu berechnet werden müssen. Daraus würden zu viel respektive zu Unrecht geleistete Zusatzleistungen von insge samt Fr. 71‘785.-- resultieren. Die Berechnung des ursprünglichen ZL-Anspruches sei aufgrund der zusam mengezählten anrechenbaren Ausgaben und Ein nahmen für das damalige Ehepaar gemeinsam vorgenommen worden. Bei Rückforderungen aufgrund nachträglicher Einnahmen wie jener des rück wirkenden IV-Rentenanspruchs würden die damaligen Ehepartner grund sätzlich solidarisch für die Rückforderung haften. Aufgrund des gesetz lichen Verrechnungsrechts nach Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Inva lidenver sicherung (IVG) und Art. 20 Abs. 2b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 27 der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las senen- und Invalidenversicherung (ELV) sei der Verrechnungsantrag für Nach zahlungen der IV-Rente eingereicht und die Rückforderung direkt mit der Rentennach zahlung für die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011 verrechnet worden. Die Frist zur Verrechnung beziehungsweise zur (Ver fügung der) Rückerstattung(sforderung) der zu viel ausgerichteten Zu satzleistun gen sei eingehalten worden, wobei die Fristen nach Art. 25 ATSG erst nach rechtskräftiger Festsetzung der nachträglich erbrachten Leistungen zu laufen beginnen würden. Dazu beziehe sie sich auf BGE 127 V 490 (rich tig: BGE 127 V 484). Es werde im Übrigen in einem separaten Verfahren geklärt, ob und inwieweit eine Geschäftstätigkeit der Beschwerde führerin und des Bei ge ladenen für die C.___ Einfluss auf ihren da maligen Anspruch auf Zu satz leistungen habe. Denn das ehemalige Ehepaar habe in einer Miet woh nung einer Liegenschaft gelebt, welche der C.___ gehört habe, und die Beschwerdeführerin sei vom 7. Oktober 2004 bis 17. Februar 2009 Mit glied des Verwaltungsrates sowie vom 17. Februar 2009 bis am 26. Juli 2011 Direktorin gewesen; der Beigeladene sei zudem vom 26. Juli 2011 bis 23. April 2013 Präsident der C.___ gewesen (Urk. 2 S. 2 ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Rückerstattungsforderung sei - sofern sie überhaupt jemals Bestand gehabt habe - im Zeitpunkt der Zu stellung der Rückerstattungsverfügung vom 4. Mai 2015 bereits verwirkt gewesen. Denn die Beschwerdegegnerin habe spätestens mit Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 und wohl schon früher Kenntnis vom Renten anspruch erhalten. Bereits mit Schreiben der IV-Stelle vom 17. März 2014 sei sie über die Zusprache der Invalidenrente informiert gewesen. Die Rück for derung sei verwirkt und die Rückerstattungsverfügung nichtig. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 484 sei nicht einschlägig, da es dort um die fünfjährige Verwirkungsfrist und die Möglichkeit gehe, auch länger als 5 Jahre zurückliegende Leistungen zurück zufordern, sofern die Festsetzung der nachträglichen Leistungen später erfolge (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 41 S. 11).
Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin schon lange, nämlich bereits seit der erstmaligen Ausrichtung von Zusatzleistungen, gewusst be ziehungsweise hätte sie bei genügender Sorgfalt wissen müssen, dass der Beigeladene gar keinen Anspruch darauf habe. So habe sich unter anderem bereits aus dem Schei dungsurteil vom 28. Juli 1999, dem Testament des Beigeladenen vom 20. Ok tober 2004 und dem Wertschriftenverzeichnis zum Jahr 2005 ergeben, dass der Bei geladene vermögend sei. Spätestens aber mit der Steuererklärung 2005 hätte die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit zu weiteren Abklä rungen und den fehlenden Anspruch des Beigeladenen erkennen können. Da dies mehr als 5 Jahre zurückliege, sei der Rückforderungs anspruch klarer weise verjährt. Nun wolle man die Ver antwortung für die Versäumnis der Beschwerdeführerin anlasten, dies obschon sie nicht einmal ZL-Bezügerin gewesen sei (Urk. 41 S. 2 ff.).
Im Sinne einer Eventualbegründung sei zudem festzuhalten, dass es die Be schwerdegegnerin in vielen Fällen der einzelnen Leistungsverfügungen ver säumt habe, die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin ein zu holen, wie dies vorgeschrieben wäre. Es sei in Urk. 9/III/31 zudem bestätigt worden, dass sämtliche Korrespondenz an den Beistand des Beigeladenen, Herrn D.___, adressiert werde, weshalb erstellt sei, dass sie, die Be schwer de führerin keine Korrespondenz erhalten habe. Insbesondere fehle bezüglich der Verfügungen vom 24. Feb ruar, 3. Mai, 20. Dezember 2004, 1. April, 26. Ok to ber 2005, 5. März, 30. Mai, 18. Dezember 2007, 10. Januar, 20. Juni und 29. Dezember 2008 der Nachweis, dass sie, die Beschwerde führerin, diese erhalten habe. Ferner seien ihr die Verfügungen vom 20. Ok tober 2006 (Revision 17) und vom 11. Februar 2011 (Revision 24) nicht zur Kenntnis gelangt. Letztere sei nach ihrem Auszug aus der ehelichen Woh nung Mitte Februar 2011 von der Tochter des Beigeladenen quittiert worden, welche jedoch über keine Vollmacht verfügt habe. Diesbezüglich könne sicher keine Rückforderung an sie erfolgen. Zudem bestehe eine solidarische Haftung der Ehegatten nur dort, wo Gesetz oder Vertrag sie ausdrücklich vorsehe, woran es hier fehle. Gemäss dem Urteil des Bun desgerichts 9C_346/2016 vom 22. Juni 2016 E. 3 sei der Ehe gatte im Kreis der Rückerstattungspflichtigen gestützt auf Art. 166 Abs. 3 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nicht als solidarisch haftender Schuldner zu betrachten. Fälschlicherweise an die nicht rückerstattungspflichtigen Ehe gatten gerichtete Rückforderungen seien als anfechtbar zu qualifizieren, wes halb mit der vorliegenden Anfech tung die Rückerstattungsverfügung nicht mehr zu halten sei. Ausserdem habe der Beigeladene die bezogenen Zusatzleistungen nicht für die laufenden Familienbedürfnisse ausgegeben, weshalb nur sein Vermögen hafte. Sie habe von ihm monatlich nur Fr. 500.-- für die Bezahlung der Krankenkasse- und AHV-Prämien erhalten. Sie habe damals bei der Beschwerdegegnerin daher um Direktauszahlung ihres Teils der Ergänzungsleistungen gebeten, was ihr mit dem Hinweis ver weigert worden sei, sie sei weder Verfügungsadressatin noch Leistungsbezügerin. Es sei daher stossend, wenn die Beschwerdegegne rin nunmehr den Rückfor derungsbetrag von ihr einziehen wolle. Auch habe sie der Beschwerde gegnerin im Februar 2011 mitgeteilt, dass sie nicht mehr bei ihrem dama ligen Ehegatten wohne und der Beigeladene die Liegen schaft in Y.___ der C.___ verkauft sowie über eine halbe Million gelöst habe. Sie habe keine Kenntnisse von den Akti vitäten des Exmannes gehabt. Aus der Rechnung vom 19. Mai 2011 sei ersichtlich, dass er sich für Fr. 4‘175.90 eine Reise nach Marrakesch gegönnt habe. Diese Reise habe er zusammen mit seiner Tochter A.___ aus einer früheren Ehe ohne sie, die Be schwerde führerin, gemacht. Öfters sei dieser auch zur Liegen schaft/Farm in E.___ verreist, welche anscheinend im Familien besitz des Beige ladenen stehe. Des Weiteren wohne der Beigeladene nun in einer 3½-Zim merwohnung eines Mehrfamilienhauses, für welches er als Gesamteigentümer eingetragen sei. Die inzwischen wieder aktiv gewordene Firma des Bei geladenen, die C.___, habe ihren Sitz zudem an seiner Wohnadresse. Er sei offen kundig liquide, was der Beschwerdegegnerin be kannt gewesen sei. Bezüglich der verkauften Liegenschaft hätten ihr die Ver hältnisse des Bei geladenen auch aufgrund des Grund buches in ihrer Gemeinde bekannt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich treu widrig, da sie wisse, dass nicht sie, die Beschwerdeführerin, sondern der Bei ge ladene über die zuge sprochenen Leistungen verfügt habe. Es seien jeden falls alle Voraus setzun gen für die Nichtig keit einer Verfügung offen kundig gegeben, soweit mit der Verfügung vom 4. Mai 2015 eine Rückerstattungs verpflichtung für sie habe begründet werden wollen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 41 S. 2 ff.).
Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die gerichtlich angeordnete auf schiebende Wirkung (der Beschwerde) nicht beachtet und ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör in schwerer Weise verletzt, indem sie nicht die voll stän digen Akten vor gelegt habe und diese für den vorliegenden Prozess präpa riert, neu geordnet und nummeriert habe. Es sei unklar, welche Akten nicht eingereicht und welche relevanten Akten entfernt worden seien (Urk. 41 S. 2 ff.).
E. 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Be schwerde gegnerin mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144) zu Recht eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 71‘785.-- für zu viel aus ge richtete Ergänzungsleistungen und Beihilfen in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen hat, womit sie die Rechtmässigkeit der an sie in diesem Umfang am 9. April 2014 ausbe zahlten Invalidenrente festgestellt hat ( dazu E. 5-6 nach folgend).
In formeller Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehörs ( Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) aufgrund der eingereichten Verwal tungs akten (Urk. 9/I-VII) verletzt habe.
E. 3.1 Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (Art. 46 ATSG). Das Recht auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 47 ATSG, Art. 8 ATSV) ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Ver let zung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgs aussichten der Be schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des ange fochtenen Ent scheids . Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und da durch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsf ragen unein ge schränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Ver waltung ist im Sinne einer Heilung des Man gels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malis tischen Leerlauf und damit zu un nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur tei lung der Sa che nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen ).
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_630/2015 vom 1 7. März 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
E. 4.1 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides ( Urk. 2) und damit Anfechtungsgegen stand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) in diesem Verfahren bildet die Rückerstattungsforderung im Betrag v on Fr. 71‘785.-- gemäss der Ver fügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144 ). Die Beschwerde gegnerin begründete diesen Rückerstattungsanspruch allein mit der ganze n Invalidenrente, welche der Be schwerdeführerin mit dem Erlass der Ver fügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 rück wirkend ab dem 1. Mai 2007 zu ge sprochen worden war ( Urk. 9/VI I /134).
E. 4.2 Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfügungen der Beschwerdegeg nerin vom 20. November 2015 (Urk. 19/1-2) seien angesichts des iden tischen Streitgegenstandes als Anträge an das Gericht ent gegen zunehmen und das Verfahren sei dem Regelungsgegenstand dieser Verfügungen entsprechend auf die Zeit vor dem 1. Mai 2007 und auf den Monat Juli 2011 auszudehnen (Urk. 18 S. 2), ist nicht zu folgen. Wie bereits in der Ver fügung vom 12. Juli 2016 festgestellt wurde (Urk. 30 S. 4 f.), ist die Rückerstattungsforderung im Betrag v on Fr. 71‘785.-- gemäss der Ver fügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144 ) unab hän gig von den Verfügungen vom 20. November 2015 (Urk. 19/1-2) zu beurteilen.
Denn die Beschwerdegegnerin hat die Verfügungen vom 20. November 2015 (Urk. 19/1-2) nicht im Sinne einer Wieder erwägung (lite pendente; Art. 53 Abs. 3 ATSG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53
Rz 76 ff. ) der dem ange fochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) zugrundeliegenden Rücker stattungsverfügung vom 4. Mai 2015 ( Urk. 9/VII/144) erlassen, son dern als zusätzliche Verfügungen betreffend unterschiedliche Rückerstat tungsf orderungen mit je unterschiedliche m Rückerstattungsgrund, und zwar nach der Begründung der Beschwerdegegnerin aufgrund falsch deklarierter Mietausgaben und verschwiegener Geschäftsbeteiligung sowie Zinsein nah men aus einem Darlehen des Beigeladenen an die C.___. Die aufgrund dieses Sachverhaltes ermittelten Rückerstattungsforderungen von Fr. 5‘481.-- und Fr. 75‘366.-- gemäss den Verfügungen vom 20. No vember 2015 (Urk. 19/1-2) wurden denn auch unabhängig von der mit Wirkung ab 1. Mai 2007 zugesprochenen Invalidenrente als anrechenbare Ein nahme ermittelt und erlassen.
E. 4.3 Es ist im Folgenden daher allein d ie Rechtmässigkeit der Rückerstattungs forderung im Betrag von Fr. 71‘785.-- gemäss der Ver fügung vom 4. Mai 2015 beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 7. September 2015 (Urk. 2, Urk. 9/VII/144) zu beurteilen, welche die Beschwerdegegnerin mit der ganzen Invalidenrente begründete, die der Be schwerdeführerin mit Ver fü gung der IV-Stelle vom 2. April 2014 rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 zuge sprochen worden war (Urk. 9/VII/134).
E. 5 vom 4. Dezember 2005 E. 3.2.1) und dementsprechend auch der eigen stän dige EL-Anspruch der Beschwerdeführerin.
E. 5.1 Eine rückwirkende Zusprechung von Renten stellt rechtsprechungsgemäss einen Grund für eine Rückforderung dar , da damit die Voraussetzungen für ein Zurückkommen (prozessuale Revision) auf die ursprüngliche Gewährung der L eistungen erfüllt ist (BGE 122 V 13 4 E. 2d). Denn es geht beim rück wir kend anerkannten Rentenanspruch um ein Einkommenselement, das im Zeit punkt der (damaligen) Z L-Verfügung zwar nicht bekannt war, das aber den noch hätte berücksichtigt werden müssen, da es während des Rück erstat tungszeitraums im Sinne einer Forderung bereits bestand , wobei es zu ver meiden gilt, dass die versicherte Person während des Rückerstattungs zeit raums in doppelter Hinsicht entschädigt wird . Es geht einzig darum, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wieder herzu stel len . Die Neuberechnung ist dabei mit Wirkung ex tunc anzu stellen (BGE 122 V 134 E. 2d; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts P 34/0
E. 5.2.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtige Person in Frage kommt. Diese Frage beant wortet sich nach Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV ent scheidend, wer Bezüger der zu hohen Ergänzungsleistungen war und einen eigenen, autonomen EL-Anspruch hatte (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Ein Ehegatte eines EL-Bezügers ist nicht als solida risch haftender Schuldner im Sinne von Art. 166 Abs. 3 ZGB zu betrachten, weil diesfalls der von Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG und Art. 2 Abs. 1 ATSV gezogene Kreis der Rückerstattungspflichtigen ohne Rechts grundlage ausgedehnt würde. Dabei spielt es rechtsprechungsgemäss keine Rolle, ob die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen des Ehe gatten in die Berech nung der dem Leistungsbezüger zustehenden Ergänzungsleistun gen miteinbezogen wurden oder nicht. Rückerstattungsverfügungen, welche nicht nur an die EL-berechtigten Personen, sondern fälschlicherweise auch an ihre Ehegatten gerichtet wurden, werden von der Rechtsprechung als anfechtbar, mithin nicht als (teil-)nichtig qualifiziert ( zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C _ 346 /2016 vom 2 2. Juni 2016 E. 3 mit Hinweisen).
E. 5.2.2 Hier war ursprünglich nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Bei geladene allein rentenberechtigter Bezüger der Zusatz leistungen ab Januar 2003 (Urk. 9/I/1-3), und zwar auch noch nach der Heirat mit der Be schwerde füh rerin vom 28. März 2003 (Urk. 3/5). Entgegen der Ansicht der Be schwerde gegnerin ist eine Rückerstattungsforderung für zu Unrecht ausge richtete Ergänzungsleistungen gegen über der Beschwerdeführerin als ehe malige Ehe gattin eines EL-Bezügers nicht aufgrund einer solidarischen Haftung (Art. 166 Abs. 3 ZGB) begründbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.4; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3 Auflage 2015, S. 360, Art. 25 ATSG Rz 26 ). Auch wenn die Zusatzleistungen aufgrund einer gemeinsamen Berechnung mit Einnahmen und Ausgaben beider Ehepartner ermittelt wurden, hatte in Anwendung der geltenden, hiervor zitierten Rechtsprechung damals allein der Beigeladene aufgrund seiner Rentenberechtigung einen eigenen, auto nomen EL-Anspruch, weshalb ab Januar 2003 allein er und jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtige Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV für gegebenenfalls zu Unrecht ausgerichtete, nicht ver wirkte/verjährte Zusatz leistungen belangt werden darf. Dies gilt jedoch nur für die Zeit von Januar 2003 bis Ende April 2007.
Denn mit der Feststellung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2007 ist auch für sie aufgrund von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG ex tunc von einem eigenständigen EL-Anspruch ab dem 1. Mai 2007 auszugehen. Auch wenn dieser Anspruch zurzeit der damaligen Aus zahlung der Zusatzleistungen noch nicht bekannt war, da die Rentenberechtigung erst mit Verfügung vom 2. April 2014 ex tunc festge stellt wurde (Urk. 9/VII/134), ändert dies nichts daran, dass die Rentenfor de rung damals schon Bestand hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 34/0
E. 5.2.3 Damit hat die Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtige Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV für die während der Ehe mit dem Beige ladenen ab dem 1. Mai 2007 zu Unrecht ausge richteten, gege benenfalls nicht verwirkten/ver jährten Zusatzleistungen (hierzu E. 6 nachfolgend) zu gelten.
Die Berechnung respektive der betragliche Umfang der Rückerstattungs forde rung ab 1. Mai 2007 von Fr. 71‘785.-- (Urk. 9/VII/144) wurde von der Beschwerde füh rerin nicht beanstandet und ist ausgewiesen (vgl. Urk. 9/VII/132.2-6, Urk. 9/VII/142.1, Urk. 9/VII/144).
E. 5.3.1 Unerheb lich ist für die Rückerstattungspflicht nach dem Gesagten, wer von den damaligen Ehegatten die jeweiligen ZL-Verfügungen entgegengenom men und wer die damaligen Zusatzleistungen verwaltet oder ausgegeben hat. Ebenfalls unerheblich ist, ob auch der Bei geladene zur Zeit der Rückfor de rung über liquide Mittel verfügte und welche Kenntnis die Beschwerde führe rin davon hatte. Zumal die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin den Grund für die Rückfor derung darstellte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rückerstattungsanspruch gegenüber der Be schwer deführerin feststellte. Entscheidend ist aber, dass sie als rückerstat tungs pflichtige Person nach Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV für die ganze Rückfor derung belangt werden kann.
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin kann sodann auch aus ihrem Einwand, sie sei bereits im Februar 2011 zu ihrer Mutter gezogen und sei daher ab dann getrennt vom Beigeladenen gewesen (Urk. 1 S. 7), ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ab leiten. Denn nach Art. 1 Abs. 1 ELV hätte sie grundsätzlich weiterhin einen eigenen EL-Anspruch gehabt. Ausserdem gilt nach Art. 1 Abs. 4 ELV nur als getrennt lebend, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (lit. a) , oder
eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist (lit. b) , oder
eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (lit. c) , oder
glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (lit. d) .
Lit. a bis lit. c von Art. 1 ELV fallen hier nicht in Betracht, da hierzu weder Hin weise noch entsprechende Behauptungen vorliegen. In Bezug auf lit. d schliesslich genügt der behauptete Umstand allein, dass die Beschwerde füh rerin zu ihrer Mutter gezogen sei, (aus der massgeblichen damaligen Sicht) nicht, um glaubhaft zu machen, dass die Trennung längere Zeit dauern werde. Erst beispielsweise der Abschluss eines Mietvertrages für eine eigene Wohnung wäre hinreichendes Indiz für eine längere Trennung. Die Mit tei lung, dass eine Scheidung erfolgen werde und der Beigeladene in den Kanton Zug ziehen werde, ist denn auch erst für die Zeit ab Juli 2011 aktenkundig (Urk. 9/VI/124). Der E-Mail einer Sozialarbeiterin der Gemeinde vom 19. Juli 2011 ist ausser dem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2011 aus der ehelichen Wohnung vom psychisch kranken Ehe mann ausge wiesen worden sei und sie daher zu ihrer Mutter gezogen sei. Bei der Ein wohnerkontrolle sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 gemeldet (Urk. 9/VI/126.6e-f). Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerde gegnerin zu Recht von einer Trennung ab Juli 2011 aus.
E. 5.4 Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der mit Verfü gung der IV-Stelle vom 2. April 2014 festgestellten Rentenberechtigung der Be schwerdeführerin (Urk. 9/VII/134) zu Recht von einem Rücker stat tungsanspruch (auch) gegenüber der Beschwerdeführerin für die an das Ehe paar Z.___-X.___ von Anfang Mai 2007 bis Ende Juni 2011 zuviel ausge richteten Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 71‘785.-- ausging.
E. 6.1 Zu prüfen ist des Weiteren die strittige Frage, ob der aufgrund der Renten berechtigung ab Mai 2007 berechnete und am 4. Mai 2015 verfügte Rück er stattungsanspruch von Fr. 71‘785.-- (Urk. 9/VII/144) verwirkt ist.
E. 6.2.1 Betreffend die relative einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 erster Halbsatz ATSG, wonach der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlischt, nachdem die Ver sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, gilt für den Beginn des Fristenlaufs recht spre chungsgemäss das Folgende:
Unter der gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Halbsatz ATSG für den Beginn der relativen ein jährigen Wirkungsfrist massgeblichen Wendung "nachdem die Versiche rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu ver stehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Ver sicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Aus mass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein. Der Rückforderungs anspruch muss als solcher und betragsmässig feststehen. Das setzt unter anderem voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs recht mässig verfügt resp ektive
- im Beschwerdefall - gerichtlich befunden worden ist. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, es sei nicht bundes rechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungs bezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung an zunehmen (SVR 2015 IV Nr. 4 S. 8, 8C_316/2014 E. 2.2; erwähntes Urteil 8C_642/2014 E.
E. 6.2.2 Auch in Bezug auf die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 zweiter Halbsatz ATSG geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass diese in Fällen, in denen - wie hier - die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistungserbringung einer anderen Sozialver sicherung erfolgt, erst zu laufen beginnt, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde, mithin im Zeitpunkt, in welchem die Rentenverfügung rechtskräftig geworden ist (BGE 127 V 484 E. 3b/cc und dd; nicht publizierte E. 4.4.1 von BGE 139 V 519 [Urteil des Bun desgerichts 8C_138/2013, 8C_171/2013 vom 22. Oktober 2013]; Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 63).
E. 6.2.3 Rechtsprechungsgemäss ist somit in Bezug auf den Beginn sowohl der rela tiven einjährigen als auch der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG massgeblich, wann die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 (Urk. 9/VII/134) in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäss dem Eingangs stempel ging die Rentenverfügung bei der Gemeinde Y.___ am 4. April 2014 ein (Urk. 9/VII/134). Dieser Entscheid wurde beim hiesigen Gericht nicht ange fochten. Die Rechtskraft trat damit nach 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 ATSG) unter Berücksichtigung der Osterferien (Art. 38 Abs. 4 ATSG) - je nach Eingang beim Rechts vertreter der Be schwerde führerin - frühestens am Montag,
19. Mai 2014 ein .
Der Beginn der Verwirkungsfristen ist somit frühestens auf dieses Datum anzusetzen.
E. 6.3.1 Für die Wahrung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 erster Halbsatz ATSG ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zu stellung an die rückerstattungspflichtige Pers on) massgebend (BGE 138 V 74 E. 5.2 in fine S. 80 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3 Ingress in fine und 8C_630/2015 vom 1 7. März 2016 E. 4 ). Da die Rückforderung gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSV verfügt werden muss, ist eine formlose Rückerstattungsforderung nicht fristwahrend. Nicht ausreichend ist daher der Zugang eines (nicht in Verfügungsform gefassten) allgemeinen Schreibens
( Kieser, a.a.O. , Art. 25
Rz 65).
E. 6.3.2 Die hier betreffende Rückerstattungsverfügung wurde am 4. Mai 2015 erlas sen und gleichentags an die Beschwerdeführerin versandt (vgl. Versandstem pel vom 4. Mai 2015; Urk. 9/VII/144). Dass diese erst nach dem 19. Mai 2015 zugestellt wurde, wurde nicht geltend gemacht und ist nicht wahrscheinlich. Damit wurden die relative einjährige und erst recht die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt.
Dies gilt im Übrigen auch bezüglich der für die Beihilfe mass geblichen fünf- beziehungsweise zehnjährigen Frist nach § 19 Abs. 4 ZLG, welche ab Kennt nis des die Rückerstattung begründenden Sachverhaltes (das heisst mit Ver fügung der IV-Stelle vom 2. April 2014) respektive ab der letzten Bei hilfe zahlung (im Juni 2011) zu laufen begonnen hat.
E. 6.4 Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus dem Vor bringen, die Beschwerdegegnerin hätte bei genügender Sorgfalt bereits seit der erstmaligen Ausrichtung von Zusatzleistungen, mithin im Jahr 2003, spätestens aber mit der Steuererklärung für das Jahr 2005 weitere Abklä run gen treffen müssen und (hernach) wissen können, dass der Bei geladene gar keinen Anspruch gehabt habe (Urk. 41 S. 2 ff.), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Beschwerdegegnerin hatte überhaupt erst mit der Renten verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 (Urk. 9/VII/134) respektive mit Eintritt deren Rechtskraft zuverlässige Kenntnis davon erhalten, dass nicht nur der Beigeladene sondern auch seine damalige Ehefrau mit einem selb ständigen EL-Anspruch als rückerstattungspflichtige Person in Frage kommt. Es bleibt damit beim hiervor Ausgeführten.
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen, namentlich von den beantragten Zeugeneinvernahmen (Urk. 1 S. 7 ) ist abzusehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis wür digung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 1 6. November 2009 E. 3.2.3.1 ).
E. 6.5 Es ist nach dem Gesagten mit der Beschwerdegegnerin somit davon auszu gehen, dass der Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerde führerin im Betrag von Fr. 71‘785.-- rechtzeitig geltend gemacht wurde und nicht verwirkt ist.
Die Beschwerdegegnerin hat mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 7. September 2015 (Urk. 2) die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144) folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch der Antrag der Be schwerde führe rin, es sei ihr eine ange messene Parteientschädigung für das Ein spracheverfahren zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ), abzuweisen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei unter An wendung geeigneter Vollstreckungsmassnahmen, unverzüglich zu verpflich ten, der aufschiebenden Wirkung Folge zu leisten und ihr die Fr. 71‘785.-- zu überweisen (Urk. 38 S. 1), ist ausgangsgemäss gegenstandslos, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, es sei von einer Rück forde rung bei ihr abzusehen (Urk. 1 S. 2), ein Erlassgesuch bezüglich der Rücker stattungsforderung stellt, ist darauf hinzuweisen, dass spätestens innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein schriftliches und begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung bei der Beschwerdegegnerin gestellt werden kann ( Art. 4 Abs. 4 ATSV), über welches in der Folge von der Beschwerdegegnerin mittels Verfügung zu befinden ist ( Art. 4 Abs. 5 ATSV ; vgl. jedoch zu den besonderen Anforde rungen bei nach Art. 27 ELV verrechneter Nachzahlung einer Rente: Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4; Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich ZL.2013.00027 vom 14. März 2014 E. 4 ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Gemeinde Y.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00113 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 10. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1961, war vom 28. März 2003 bis zur Scheidung am 12. Oktober 2011 mit Z.___, geboren 1955, ver heiratet (Urk. 3/5). Dieser war Bezüger einer ganzen Rente der Invali denver sicherung (Urk. 9/I/3) und im Januar 2003 von seinem Beistand bei der Gemeinde Y.___ zum Be zug von Zusatzleistungen zur IV-Rente ange meldet worden (Urk. 9/I/1). Die Durchführungsstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) rich tete an Z.___ ab Januar 2003 vorerst aufgrund einer ZL-Be rech nung für eine allein stehende Person Zu satzleistungen aus (Urk. 9/I/3). Nach der Heirat am 28. März 2003 wurde Z.___ von der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Wirkung ab März 2003 eine ordentliche Zusatzrente für seine Ehe gattin zugesprochen (Urk. 9/I/6.38). Die Durchführungsstelle berechnete die Zusatz leistungen fortan unter Ein bezug der Einnahmen und Ausgaben beider Ehegatten (Urk. 9/I/10, Urk. 9/II/12, Urk. 9/II/14-25, Urk. 9/III/51, Urk. 9/III/54-55, Urk. 9/III/60 etc.), zuletzt mit Verfügung vom 11. Februar 2011 (Urk. 9/VI/120). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 (Revision Nr. 25), adressiert an die bevoll mächtigte Tochter von Z.___, A.___, stellte die Durch führungsstelle die Zusatz leistungen mit Wirkung ab August 2011 infolge Wegzugs von Z.___ aus der Gemeinde Y.___ ein (Urk. 9/VI/125-126). 1.2
Mit Schreiben vom 27. November 2013 stellte die Durchführungsstelle der IV-Stelle den vorsorglichen Antrag auf Verrechnung von Rückerstattungs forderungen von Ergänzungsleistungen mit Nach zahlungen der AHV/IV (Urk. 9/VI/128.2). Mit Vorbescheid vom 11. De zember 2013 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Rente an X.___ rück wirkend ab dem 1. Mai 2007 an (Urk. 9/VI/128.4). Am 21. März 2014 stellte die Durchführungsstelle gegenüber der IV-Stelle den definitiven Ver rechnungsantrag für Leistungen an das Ehepaar im Betrag von
Fr. 71‘785.--
mit der angekündigten Invalidenrente (Urk. 9/VII/132.1, Urk. 9/VII/140.2). Mit Verfügung vom 2. April 2014 sprach die IV-Stelle X.___ wie angekündigt eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2007 zu (Urk. 9/VII/134) und erklärte eine teilweise Verrechnung der Nachzahlung mit der Rückforderung der Durchführungsstelle. 1.3
Die Durchführungsstelle erliess am 4. Mai 2015 aufgrund dieser Renten- zuspra che und mit der Begründung der Solidarhaftung der damaligen Ehe leute eine Verfügung betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen (Er gänzungsleistungen und kantonale Beihilfe), welche in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011 im Umfang von insgesamt Fr. 71‘785.-- ausgerichtet worden waren. Die Verfügung wurde Z.___ (Urk. 9/VII/145) und X.___ (Urk. 9/VII/144) je separat zugestellt. In dieser Verfügung wurde ausser dem festgehalten, dass die Rückerstattung dieser Forderung mittels Verrech nung mit der Nach zahlung der Invalidenrente von X.___ für den frag lichen Zeitraum bereits bezogen worden und am 9. April 2014 an die Gemeinde Y.___ ausbezahlt wor den sei (Urk. 9/VII/144 S. 2). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 3. Juni 2015 Ein sprache (Urk. 9/VII/151), welche die Durchführungsstelle mit Einsprache ent scheid vom 7. September 2015 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 28. Sep tember 2015 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 7. Sep tember 2015 sei aufzuheben und es sei die Verwirkung der Rück for derung im Umfang von Fr. 71‘785.-- festzustellen; eventualiter sei von einer Rückforderung ihr gegenüber abzusehen. Ausserdem sei ihr eine ange mes sene Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ). In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2015 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Be schwerde und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die auf schiebende Wir kung zu entziehen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. November 2015 wurde dieser prozessuale Antrag abgewiesen und Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13 S. 3). Der Beigeladene liess sich innert der ihm ange setzten Frist nicht ver lauten (Urk. 22 S. 2).
Am 3. Dezember 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass sie wegen ungeklärten und nicht vollständig deklarierten Vermögens- und Einkom mensverhältnissen Straf anzeige gegen den Beigeladenen und gegen die Beschwerdeführerin (bei der zuständigen Staatsanwaltschaft) ein gereicht habe (Urk. 15; vgl. Straf an zeige vom 1. Dezember 2015, Urk. 16). Mit Ein gabe vom 18. Dezember 2015 (Urk. 18) reichte die Be schwerde führerin sodann die beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. No vember 2015 ein, mit welchen diese von der Beschwerdeführerin und vom Bei gela denen ZL-Leistungen für die Zeit von April 2003 bis Oktober 2010 in der Höhe Fr. 75‘366.-- (Urk. 19/1 S. 6) und für die Zeit von November 2010 bis Juli 2011 in der Höhe von Fr. 5‘481.-- (Urk. 19/2 S. 6) zurück forderte. Die Be schwerdeführerin stellte dazu den Antrag, diese beiden Ver fügungen seien als Anträge an das Gericht im vorliegenden, bereits hängigen Ver fahren zu werten und entgegen zunehmen (Urk. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 wurde der Be schwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme (Replik) zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin gegeben (Urk. 22).
Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 stellte die Beschwerdeführerin darauf hin die Verfahrensanträge, es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafver fahrens gegen sie, welches mit Straf anzeige der Beschwerde geg nerin vom 1. Dezember 2015 eingeleitet worden und momentan bei der Staats anwalt schaft Limmattal/Abis unter der Referenz A-4/2015/10041621 hängig sei, zu sistieren und es sei ihr die Frist zur Ein reichung einer Replik einstweilen abzunehmen (Urk. 26 S. 1). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde der Be schwerdeführerin die Frist zur Replik abge nom men (Urk. 28 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert der ihr angesetzten Frist zum Sistierungsgesuch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 30 S. 5). Am 14. November 2016 gingen beim Gericht die Sistierungs verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis betreffend die Straf verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen ein (Urk. 37/1-2).
Mit Eingabe vom 14. November 2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin unter Anwendung geeigneter Voll streckungsmassnahmen, unverzüglich zu verpflichten, der aufschiebenden Wirkung Folge zu leisten und die ihr zustehenden Fr. 71‘785.-- umgehend auf das Klientengeld-Abwicklungskonto mit der IBAN B.___, lautend auf Lorentz Schmid Partner, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich, zu überweisen (Urk. 38 S. 1). Mit Replik vom 14. November 2016 (Urk. 41 S. 12) und mit Duplik vom 17. Januar 2017 (Urk. 44 S. 2) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss ihrem Antrag vom 14. November 2016 (Urk. 48). Am 15. Februar 2017 reichte der Rechts vertre ter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein (Urk. 51-52).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes ge set zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen beste hend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantona len Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinter lassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Be züge rinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) .
1.3
D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen Fr. 1‘ 0 00.-- (bei Ehepaaren oder Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kin der rente der AHV oder IV begründen : Fr. 1‘500.--) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Ebenfalls a ls Ein kom men angerechnet werden die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG ). 1.4
1.4.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist die jährliche Er gänzungsleistung unter anderem zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzu he ben bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder In validen ver sicherung (lit. b). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungs leistung auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Renten anspruch erlischt, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).
Im Rahmen einer periodischen Überprüfung, welche mindestens alle vier Jahre vorzunehmen ist (Art. 30 ELV), ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhö hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG aner kannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens fest gestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). 1.4.2
U nabhängig von der Mög lichkeit der wäh rend der Bem essungsdauer vorge sehenen Revisions gründe (Art. 25 ELV) können d ie Grundlagen zur Be rech nung der Ergänzungs leistungen aufgrund ihrer formell-gesetzli chen Ausge staltung als einer auf das Kalen der jahr be zo ge nen Versicherung
im Rahmen der jährlichen Über prüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berech nungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (Urteil des Bun desge richts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hin weisen). 1.4.3
Art. 25 ELV hat die Revision (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Ergänzungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Ver hält nisse zum Gegenstand, regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ergänzungsleistungen beziehenden Person während des Leistungsbezuges ( BGE 122 V
19
E . 3b mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts P 59/00 vom 2. Mai 2001 E. 2b). 1.5
1.5.1
Demgegenüber bestimmt Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) , dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind.
Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungs rechts, ATSV).
Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2) .
1.5.2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung de r einzelnen Leistung (Satz 1).
Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen ( BGE 138 V 74 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.5.3
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der un rechtmäs sig gewährten Leistungen und seine oder ihre E rben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSV) . 1.5.4
Rückforderungen von Ergänzungsleistungen können gemäss Art. 27 ELV in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invaliden ver sicherung (IVG) und Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) mit fälligen Leistungen der In validen versicherung verrechnet werden ( vgl. BGE 136 V 195 E. 7.2 , 141 V 139 E. 6.1). 1.6 1.6.1
Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurück zuer statten, u.a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in güns tige Verhältn isse gekommen sind (Abs. 1 lit. a). Rückerstattungs an sprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durch führung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit de r letzten Beihilfezahlung (Abs. 4). 1.6.2
In Bezug auf kantonale Leistungen besteht mit § 19 ZLG eine Regelung zu rechtmässig bezogenen Beihilfen. Ü ber die Rückerstattung zu Unrecht bezo gener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Be stimmung, was indes sen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) An wen dung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesger ichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). 1.7
1.7.1
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.
4b, 42 E.
2b, je mit Hin weisen).
D er Versiche rungs träger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungs weise auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zwei fellos un richtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtig keit der Ver fügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Sep tember 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1.7.2
Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird
auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Versch ulden unbekannt geblie bener vorbe standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind ( Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a , Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aufgrund der mit Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai 2007 zugesprochenen ganzen Rente habe der Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungs leistun gen und Beihilfe) für den Beigeladenen und die Beschwerdeführerin ab Mai 2007 bis zur Einstellung im Juni 2011 neu berechnet werden müssen. Daraus würden zu viel respektive zu Unrecht geleistete Zusatzleistungen von insge samt Fr. 71‘785.-- resultieren. Die Berechnung des ursprünglichen ZL-Anspruches sei aufgrund der zusam mengezählten anrechenbaren Ausgaben und Ein nahmen für das damalige Ehepaar gemeinsam vorgenommen worden. Bei Rückforderungen aufgrund nachträglicher Einnahmen wie jener des rück wirkenden IV-Rentenanspruchs würden die damaligen Ehepartner grund sätzlich solidarisch für die Rückforderung haften. Aufgrund des gesetz lichen Verrechnungsrechts nach Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Inva lidenver sicherung (IVG) und Art. 20 Abs. 2b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 27 der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las senen- und Invalidenversicherung (ELV) sei der Verrechnungsantrag für Nach zahlungen der IV-Rente eingereicht und die Rückforderung direkt mit der Rentennach zahlung für die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011 verrechnet worden. Die Frist zur Verrechnung beziehungsweise zur (Ver fügung der) Rückerstattung(sforderung) der zu viel ausgerichteten Zu satzleistun gen sei eingehalten worden, wobei die Fristen nach Art. 25 ATSG erst nach rechtskräftiger Festsetzung der nachträglich erbrachten Leistungen zu laufen beginnen würden. Dazu beziehe sie sich auf BGE 127 V 490 (rich tig: BGE 127 V 484). Es werde im Übrigen in einem separaten Verfahren geklärt, ob und inwieweit eine Geschäftstätigkeit der Beschwerde führerin und des Bei ge ladenen für die C.___ Einfluss auf ihren da maligen Anspruch auf Zu satz leistungen habe. Denn das ehemalige Ehepaar habe in einer Miet woh nung einer Liegenschaft gelebt, welche der C.___ gehört habe, und die Beschwerdeführerin sei vom 7. Oktober 2004 bis 17. Februar 2009 Mit glied des Verwaltungsrates sowie vom 17. Februar 2009 bis am 26. Juli 2011 Direktorin gewesen; der Beigeladene sei zudem vom 26. Juli 2011 bis 23. April 2013 Präsident der C.___ gewesen (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Rückerstattungsforderung sei - sofern sie überhaupt jemals Bestand gehabt habe - im Zeitpunkt der Zu stellung der Rückerstattungsverfügung vom 4. Mai 2015 bereits verwirkt gewesen. Denn die Beschwerdegegnerin habe spätestens mit Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 und wohl schon früher Kenntnis vom Renten anspruch erhalten. Bereits mit Schreiben der IV-Stelle vom 17. März 2014 sei sie über die Zusprache der Invalidenrente informiert gewesen. Die Rück for derung sei verwirkt und die Rückerstattungsverfügung nichtig. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 484 sei nicht einschlägig, da es dort um die fünfjährige Verwirkungsfrist und die Möglichkeit gehe, auch länger als 5 Jahre zurückliegende Leistungen zurück zufordern, sofern die Festsetzung der nachträglichen Leistungen später erfolge (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 41 S. 11).
Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin schon lange, nämlich bereits seit der erstmaligen Ausrichtung von Zusatzleistungen, gewusst be ziehungsweise hätte sie bei genügender Sorgfalt wissen müssen, dass der Beigeladene gar keinen Anspruch darauf habe. So habe sich unter anderem bereits aus dem Schei dungsurteil vom 28. Juli 1999, dem Testament des Beigeladenen vom 20. Ok tober 2004 und dem Wertschriftenverzeichnis zum Jahr 2005 ergeben, dass der Bei geladene vermögend sei. Spätestens aber mit der Steuererklärung 2005 hätte die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit zu weiteren Abklä rungen und den fehlenden Anspruch des Beigeladenen erkennen können. Da dies mehr als 5 Jahre zurückliege, sei der Rückforderungs anspruch klarer weise verjährt. Nun wolle man die Ver antwortung für die Versäumnis der Beschwerdeführerin anlasten, dies obschon sie nicht einmal ZL-Bezügerin gewesen sei (Urk. 41 S. 2 ff.).
Im Sinne einer Eventualbegründung sei zudem festzuhalten, dass es die Be schwerdegegnerin in vielen Fällen der einzelnen Leistungsverfügungen ver säumt habe, die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin ein zu holen, wie dies vorgeschrieben wäre. Es sei in Urk. 9/III/31 zudem bestätigt worden, dass sämtliche Korrespondenz an den Beistand des Beigeladenen, Herrn D.___, adressiert werde, weshalb erstellt sei, dass sie, die Be schwer de führerin keine Korrespondenz erhalten habe. Insbesondere fehle bezüglich der Verfügungen vom 24. Feb ruar, 3. Mai, 20. Dezember 2004, 1. April, 26. Ok to ber 2005, 5. März, 30. Mai, 18. Dezember 2007, 10. Januar, 20. Juni und 29. Dezember 2008 der Nachweis, dass sie, die Beschwerde führerin, diese erhalten habe. Ferner seien ihr die Verfügungen vom 20. Ok tober 2006 (Revision 17) und vom 11. Februar 2011 (Revision 24) nicht zur Kenntnis gelangt. Letztere sei nach ihrem Auszug aus der ehelichen Woh nung Mitte Februar 2011 von der Tochter des Beigeladenen quittiert worden, welche jedoch über keine Vollmacht verfügt habe. Diesbezüglich könne sicher keine Rückforderung an sie erfolgen. Zudem bestehe eine solidarische Haftung der Ehegatten nur dort, wo Gesetz oder Vertrag sie ausdrücklich vorsehe, woran es hier fehle. Gemäss dem Urteil des Bun desgerichts 9C_346/2016 vom 22. Juni 2016 E. 3 sei der Ehe gatte im Kreis der Rückerstattungspflichtigen gestützt auf Art. 166 Abs. 3 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nicht als solidarisch haftender Schuldner zu betrachten. Fälschlicherweise an die nicht rückerstattungspflichtigen Ehe gatten gerichtete Rückforderungen seien als anfechtbar zu qualifizieren, wes halb mit der vorliegenden Anfech tung die Rückerstattungsverfügung nicht mehr zu halten sei. Ausserdem habe der Beigeladene die bezogenen Zusatzleistungen nicht für die laufenden Familienbedürfnisse ausgegeben, weshalb nur sein Vermögen hafte. Sie habe von ihm monatlich nur Fr. 500.-- für die Bezahlung der Krankenkasse- und AHV-Prämien erhalten. Sie habe damals bei der Beschwerdegegnerin daher um Direktauszahlung ihres Teils der Ergänzungsleistungen gebeten, was ihr mit dem Hinweis ver weigert worden sei, sie sei weder Verfügungsadressatin noch Leistungsbezügerin. Es sei daher stossend, wenn die Beschwerdegegne rin nunmehr den Rückfor derungsbetrag von ihr einziehen wolle. Auch habe sie der Beschwerde gegnerin im Februar 2011 mitgeteilt, dass sie nicht mehr bei ihrem dama ligen Ehegatten wohne und der Beigeladene die Liegen schaft in Y.___ der C.___ verkauft sowie über eine halbe Million gelöst habe. Sie habe keine Kenntnisse von den Akti vitäten des Exmannes gehabt. Aus der Rechnung vom 19. Mai 2011 sei ersichtlich, dass er sich für Fr. 4‘175.90 eine Reise nach Marrakesch gegönnt habe. Diese Reise habe er zusammen mit seiner Tochter A.___ aus einer früheren Ehe ohne sie, die Be schwerde führerin, gemacht. Öfters sei dieser auch zur Liegen schaft/Farm in E.___ verreist, welche anscheinend im Familien besitz des Beige ladenen stehe. Des Weiteren wohne der Beigeladene nun in einer 3½-Zim merwohnung eines Mehrfamilienhauses, für welches er als Gesamteigentümer eingetragen sei. Die inzwischen wieder aktiv gewordene Firma des Bei geladenen, die C.___, habe ihren Sitz zudem an seiner Wohnadresse. Er sei offen kundig liquide, was der Beschwerdegegnerin be kannt gewesen sei. Bezüglich der verkauften Liegenschaft hätten ihr die Ver hältnisse des Bei geladenen auch aufgrund des Grund buches in ihrer Gemeinde bekannt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich treu widrig, da sie wisse, dass nicht sie, die Beschwerdeführerin, sondern der Bei ge ladene über die zuge sprochenen Leistungen verfügt habe. Es seien jeden falls alle Voraus setzun gen für die Nichtig keit einer Verfügung offen kundig gegeben, soweit mit der Verfügung vom 4. Mai 2015 eine Rückerstattungs verpflichtung für sie habe begründet werden wollen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 41 S. 2 ff.).
Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die gerichtlich angeordnete auf schiebende Wirkung (der Beschwerde) nicht beachtet und ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör in schwerer Weise verletzt, indem sie nicht die voll stän digen Akten vor gelegt habe und diese für den vorliegenden Prozess präpa riert, neu geordnet und nummeriert habe. Es sei unklar, welche Akten nicht eingereicht und welche relevanten Akten entfernt worden seien (Urk. 41 S. 2 ff.). 2.3
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Be schwerde gegnerin mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144) zu Recht eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 71‘785.-- für zu viel aus ge richtete Ergänzungsleistungen und Beihilfen in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen hat, womit sie die Rechtmässigkeit der an sie in diesem Umfang am 9. April 2014 ausbe zahlten Invalidenrente festgestellt hat ( dazu E. 5-6 nach folgend).
In formeller Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehörs ( Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) aufgrund der eingereichten Verwal tungs akten (Urk. 9/I-VII) verletzt habe. 3.
3.1
Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (Art. 46 ATSG). Das Recht auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 47 ATSG, Art. 8 ATSV) ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Ver let zung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgs aussichten der Be schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des ange fochtenen Ent scheids . Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und da durch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsf ragen unein ge schränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Ver waltung ist im Sinne einer Heilung des Man gels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malis tischen Leerlauf und damit zu un nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur tei lung der Sa che nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen ). 3.2
Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Beschwerdeantwort (Urk. 8) ein syste matisch mittels Aktenverzeichnis erfasstes und hauptsächlich chrono lo gisch, teilweise nach sachlichen Kriterien geordnetes Aktendossier ein (Urk. 9/I-VII), das der Beschwerdeführerin erlaubt hat, sich vor der hiesigen Gerichtsinstanz, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsf ragen unein ge schränkt überprüft, sachgerecht zu äussern . Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre jedenfalls nicht als besonders schwer anzunehmen und v on der Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Ver waltung wäre auch aus verfahrensökonomischen Gründen abzusehen.
Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Duplik vom 17. Januar 2017 denn auch, dass die eingereichten Akten vollständig seien und nicht (im Hinblick auf das Gerichtsverfahren) speziell präpariert worden seien. Die bestehende Gliederung der eingereichten Akten erkläre sich dadurch, dass das Dossier per 31. Juli 2011 abgeschlossen worden sei und daher bereits für die ruhende Ablage (Gegenwarts- oder Vorarchiv) aufbereitet sowie einzelnen Dokumente thematisch zusammengefasst worden seien (Urk. 44 S. 4). Diese Erklärung ist nachvollziehbar. Zudem bestehen keine Hinweise auf das Unterschlagen von Beweismitteln respektive von Verfahrensakten. Im Übrigen wäre auch keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör anzunehmen, wenn die Beschwerdegegnerin das Akten dossier im Hinblick auf das Gerichtsverfahren sachgerecht geordnet hätte. 4. 4.1
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides ( Urk. 2) und damit Anfechtungsgegen stand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) in diesem Verfahren bildet die Rückerstattungsforderung im Betrag v on Fr. 71‘785.-- gemäss der Ver fügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144 ). Die Beschwerde gegnerin begründete diesen Rückerstattungsanspruch allein mit der ganze n Invalidenrente, welche der Be schwerdeführerin mit dem Erlass der Ver fügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 rück wirkend ab dem 1. Mai 2007 zu ge sprochen worden war ( Urk. 9/VI I /134). 4.2
Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfügungen der Beschwerdegeg nerin vom 20. November 2015 (Urk. 19/1-2) seien angesichts des iden tischen Streitgegenstandes als Anträge an das Gericht ent gegen zunehmen und das Verfahren sei dem Regelungsgegenstand dieser Verfügungen entsprechend auf die Zeit vor dem 1. Mai 2007 und auf den Monat Juli 2011 auszudehnen (Urk. 18 S. 2), ist nicht zu folgen. Wie bereits in der Ver fügung vom 12. Juli 2016 festgestellt wurde (Urk. 30 S. 4 f.), ist die Rückerstattungsforderung im Betrag v on Fr. 71‘785.-- gemäss der Ver fügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144 ) unab hän gig von den Verfügungen vom 20. November 2015 (Urk. 19/1-2) zu beurteilen.
Denn die Beschwerdegegnerin hat die Verfügungen vom 20. November 2015 (Urk. 19/1-2) nicht im Sinne einer Wieder erwägung (lite pendente; Art. 53 Abs. 3 ATSG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53
Rz 76 ff. ) der dem ange fochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) zugrundeliegenden Rücker stattungsverfügung vom 4. Mai 2015 ( Urk. 9/VII/144) erlassen, son dern als zusätzliche Verfügungen betreffend unterschiedliche Rückerstat tungsf orderungen mit je unterschiedliche m Rückerstattungsgrund, und zwar nach der Begründung der Beschwerdegegnerin aufgrund falsch deklarierter Mietausgaben und verschwiegener Geschäftsbeteiligung sowie Zinsein nah men aus einem Darlehen des Beigeladenen an die C.___. Die aufgrund dieses Sachverhaltes ermittelten Rückerstattungsforderungen von Fr. 5‘481.-- und Fr. 75‘366.-- gemäss den Verfügungen vom 20. No vember 2015 (Urk. 19/1-2) wurden denn auch unabhängig von der mit Wirkung ab 1. Mai 2007 zugesprochenen Invalidenrente als anrechenbare Ein nahme ermittelt und erlassen. 4.3
Es ist im Folgenden daher allein d ie Rechtmässigkeit der Rückerstattungs forderung im Betrag von Fr. 71‘785.-- gemäss der Ver fügung vom 4. Mai 2015 beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 7. September 2015 (Urk. 2, Urk. 9/VII/144) zu beurteilen, welche die Beschwerdegegnerin mit der ganzen Invalidenrente begründete, die der Be schwerdeführerin mit Ver fü gung der IV-Stelle vom 2. April 2014 rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 zuge sprochen worden war (Urk. 9/VII/134). 5. 5.1
Eine rückwirkende Zusprechung von Renten stellt rechtsprechungsgemäss einen Grund für eine Rückforderung dar , da damit die Voraussetzungen für ein Zurückkommen (prozessuale Revision) auf die ursprüngliche Gewährung der L eistungen erfüllt ist (BGE 122 V 13 4 E. 2d). Denn es geht beim rück wir kend anerkannten Rentenanspruch um ein Einkommenselement, das im Zeit punkt der (damaligen) Z L-Verfügung zwar nicht bekannt war, das aber den noch hätte berücksichtigt werden müssen, da es während des Rück erstat tungszeitraums im Sinne einer Forderung bereits bestand , wobei es zu ver meiden gilt, dass die versicherte Person während des Rückerstattungs zeit raums in doppelter Hinsicht entschädigt wird . Es geht einzig darum, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wieder herzu stel len . Die Neuberechnung ist dabei mit Wirkung ex tunc anzu stellen (BGE 122 V 134 E. 2d; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts P 34/0 5 vom 4. Dezember 2005 E. 3.1 -3.3 mit Hinweisen ).
Die Beschwerdegegnerin ging somit grundsätzlich zu Recht davon aus, dass die spätere Ausrichtung einer Invalidenrente einen Rückkommenstitel für die Revision der bereits rechtskräftigt verfügten und ausbezahlten Zusatz leistun gen für die Zeit ab Rentenbeginn Anfang Mai 2007 darstellen kann. 5.2
5.2.1
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtige Person in Frage kommt. Diese Frage beant wortet sich nach Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV ent scheidend, wer Bezüger der zu hohen Ergänzungsleistungen war und einen eigenen, autonomen EL-Anspruch hatte (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Ein Ehegatte eines EL-Bezügers ist nicht als solida risch haftender Schuldner im Sinne von Art. 166 Abs. 3 ZGB zu betrachten, weil diesfalls der von Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG und Art. 2 Abs. 1 ATSV gezogene Kreis der Rückerstattungspflichtigen ohne Rechts grundlage ausgedehnt würde. Dabei spielt es rechtsprechungsgemäss keine Rolle, ob die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen des Ehe gatten in die Berech nung der dem Leistungsbezüger zustehenden Ergänzungsleistun gen miteinbezogen wurden oder nicht. Rückerstattungsverfügungen, welche nicht nur an die EL-berechtigten Personen, sondern fälschlicherweise auch an ihre Ehegatten gerichtet wurden, werden von der Rechtsprechung als anfechtbar, mithin nicht als (teil-)nichtig qualifiziert ( zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C _ 346 /2016 vom 2 2. Juni 2016 E. 3 mit Hinweisen). 5.2.2
Hier war ursprünglich nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Bei geladene allein rentenberechtigter Bezüger der Zusatz leistungen ab Januar 2003 (Urk. 9/I/1-3), und zwar auch noch nach der Heirat mit der Be schwerde füh rerin vom 28. März 2003 (Urk. 3/5). Entgegen der Ansicht der Be schwerde gegnerin ist eine Rückerstattungsforderung für zu Unrecht ausge richtete Ergänzungsleistungen gegen über der Beschwerdeführerin als ehe malige Ehe gattin eines EL-Bezügers nicht aufgrund einer solidarischen Haftung (Art. 166 Abs. 3 ZGB) begründbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.4; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3 Auflage 2015, S. 360, Art. 25 ATSG Rz 26 ). Auch wenn die Zusatzleistungen aufgrund einer gemeinsamen Berechnung mit Einnahmen und Ausgaben beider Ehepartner ermittelt wurden, hatte in Anwendung der geltenden, hiervor zitierten Rechtsprechung damals allein der Beigeladene aufgrund seiner Rentenberechtigung einen eigenen, auto nomen EL-Anspruch, weshalb ab Januar 2003 allein er und jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtige Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV für gegebenenfalls zu Unrecht ausgerichtete, nicht ver wirkte/verjährte Zusatz leistungen belangt werden darf. Dies gilt jedoch nur für die Zeit von Januar 2003 bis Ende April 2007.
Denn mit der Feststellung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2007 ist auch für sie aufgrund von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG ex tunc von einem eigenständigen EL-Anspruch ab dem 1. Mai 2007 auszugehen. Auch wenn dieser Anspruch zurzeit der damaligen Aus zahlung der Zusatzleistungen noch nicht bekannt war, da die Rentenberechtigung erst mit Verfügung vom 2. April 2014 ex tunc festge stellt wurde (Urk. 9/VII/134), ändert dies nichts daran, dass die Rentenfor de rung damals schon Bestand hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 34/0 5 vom 4. Dezember 2005 E. 3.2.1) und dementsprechend auch der eigen stän dige EL-Anspruch der Beschwerdeführerin. 5.2.3
Damit hat die Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtige Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV für die während der Ehe mit dem Beige ladenen ab dem 1. Mai 2007 zu Unrecht ausge richteten, gege benenfalls nicht verwirkten/ver jährten Zusatzleistungen (hierzu E. 6 nachfolgend) zu gelten.
Die Berechnung respektive der betragliche Umfang der Rückerstattungs forde rung ab 1. Mai 2007 von Fr. 71‘785.-- (Urk. 9/VII/144) wurde von der Beschwerde füh rerin nicht beanstandet und ist ausgewiesen (vgl. Urk. 9/VII/132.2-6, Urk. 9/VII/142.1, Urk. 9/VII/144). 5.3 5.3.1
Unerheb lich ist für die Rückerstattungspflicht nach dem Gesagten, wer von den damaligen Ehegatten die jeweiligen ZL-Verfügungen entgegengenom men und wer die damaligen Zusatzleistungen verwaltet oder ausgegeben hat. Ebenfalls unerheblich ist, ob auch der Bei geladene zur Zeit der Rückfor de rung über liquide Mittel verfügte und welche Kenntnis die Beschwerde führe rin davon hatte. Zumal die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin den Grund für die Rückfor derung darstellte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rückerstattungsanspruch gegenüber der Be schwer deführerin feststellte. Entscheidend ist aber, dass sie als rückerstat tungs pflichtige Person nach Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV für die ganze Rückfor derung belangt werden kann. 5.3.2
Die Beschwerdeführerin kann sodann auch aus ihrem Einwand, sie sei bereits im Februar 2011 zu ihrer Mutter gezogen und sei daher ab dann getrennt vom Beigeladenen gewesen (Urk. 1 S. 7), ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ab leiten. Denn nach Art. 1 Abs. 1 ELV hätte sie grundsätzlich weiterhin einen eigenen EL-Anspruch gehabt. Ausserdem gilt nach Art. 1 Abs. 4 ELV nur als getrennt lebend, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (lit. a) , oder
eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist (lit. b) , oder
eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (lit. c) , oder
glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (lit. d) .
Lit. a bis lit. c von Art. 1 ELV fallen hier nicht in Betracht, da hierzu weder Hin weise noch entsprechende Behauptungen vorliegen. In Bezug auf lit. d schliesslich genügt der behauptete Umstand allein, dass die Beschwerde füh rerin zu ihrer Mutter gezogen sei, (aus der massgeblichen damaligen Sicht) nicht, um glaubhaft zu machen, dass die Trennung längere Zeit dauern werde. Erst beispielsweise der Abschluss eines Mietvertrages für eine eigene Wohnung wäre hinreichendes Indiz für eine längere Trennung. Die Mit tei lung, dass eine Scheidung erfolgen werde und der Beigeladene in den Kanton Zug ziehen werde, ist denn auch erst für die Zeit ab Juli 2011 aktenkundig (Urk. 9/VI/124). Der E-Mail einer Sozialarbeiterin der Gemeinde vom 19. Juli 2011 ist ausser dem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2011 aus der ehelichen Wohnung vom psychisch kranken Ehe mann ausge wiesen worden sei und sie daher zu ihrer Mutter gezogen sei. Bei der Ein wohnerkontrolle sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 gemeldet (Urk. 9/VI/126.6e-f). Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerde gegnerin zu Recht von einer Trennung ab Juli 2011 aus. 5.4
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der mit Verfü gung der IV-Stelle vom 2. April 2014 festgestellten Rentenberechtigung der Be schwerdeführerin (Urk. 9/VII/134) zu Recht von einem Rücker stat tungsanspruch (auch) gegenüber der Beschwerdeführerin für die an das Ehe paar Z.___-X.___ von Anfang Mai 2007 bis Ende Juni 2011 zuviel ausge richteten Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 71‘785.-- ausging. 6. 6.1
Zu prüfen ist des Weiteren die strittige Frage, ob der aufgrund der Renten berechtigung ab Mai 2007 berechnete und am 4. Mai 2015 verfügte Rück er stattungsanspruch von Fr. 71‘785.-- (Urk. 9/VII/144) verwirkt ist. 6.2 6.2.1
Betreffend die relative einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 erster Halbsatz ATSG, wonach der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlischt, nachdem die Ver sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, gilt für den Beginn des Fristenlaufs recht spre chungsgemäss das Folgende:
Unter der gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Halbsatz ATSG für den Beginn der relativen ein jährigen Wirkungsfrist massgeblichen Wendung "nachdem die Versiche rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu ver stehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Ver sicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Aus mass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein. Der Rückforderungs anspruch muss als solcher und betragsmässig feststehen. Das setzt unter anderem voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs recht mässig verfügt resp ektive
- im Beschwerdefall - gerichtlich befunden worden ist. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, es sei nicht bundes rechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungs bezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung an zunehmen (SVR 2015 IV Nr. 4 S. 8, 8C_316/2014 E. 2.2; erwähntes Urteil 8C_642/2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_630/2015 vom 1 7. März 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 6.2.2
Auch in Bezug auf die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 zweiter Halbsatz ATSG geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass diese in Fällen, in denen - wie hier - die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistungserbringung einer anderen Sozialver sicherung erfolgt, erst zu laufen beginnt, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde, mithin im Zeitpunkt, in welchem die Rentenverfügung rechtskräftig geworden ist (BGE 127 V 484 E. 3b/cc und dd; nicht publizierte E. 4.4.1 von BGE 139 V 519 [Urteil des Bun desgerichts 8C_138/2013, 8C_171/2013 vom 22. Oktober 2013]; Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 63). 6.2.3
Rechtsprechungsgemäss ist somit in Bezug auf den Beginn sowohl der rela tiven einjährigen als auch der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG massgeblich, wann die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 (Urk. 9/VII/134) in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäss dem Eingangs stempel ging die Rentenverfügung bei der Gemeinde Y.___ am 4. April 2014 ein (Urk. 9/VII/134). Dieser Entscheid wurde beim hiesigen Gericht nicht ange fochten. Die Rechtskraft trat damit nach 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 ATSG) unter Berücksichtigung der Osterferien (Art. 38 Abs. 4 ATSG) - je nach Eingang beim Rechts vertreter der Be schwerde führerin - frühestens am Montag,
19. Mai 2014 ein .
Der Beginn der Verwirkungsfristen ist somit frühestens auf dieses Datum anzusetzen. 6.3 6.3.1
Für die Wahrung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 erster Halbsatz ATSG ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zu stellung an die rückerstattungspflichtige Pers on) massgebend (BGE 138 V 74 E. 5.2 in fine S. 80 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3 Ingress in fine und 8C_630/2015 vom 1 7. März 2016 E. 4 ). Da die Rückforderung gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSV verfügt werden muss, ist eine formlose Rückerstattungsforderung nicht fristwahrend. Nicht ausreichend ist daher der Zugang eines (nicht in Verfügungsform gefassten) allgemeinen Schreibens
( Kieser, a.a.O. , Art. 25
Rz 65). 6.3.2
Die hier betreffende Rückerstattungsverfügung wurde am 4. Mai 2015 erlas sen und gleichentags an die Beschwerdeführerin versandt (vgl. Versandstem pel vom 4. Mai 2015; Urk. 9/VII/144). Dass diese erst nach dem 19. Mai 2015 zugestellt wurde, wurde nicht geltend gemacht und ist nicht wahrscheinlich. Damit wurden die relative einjährige und erst recht die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt.
Dies gilt im Übrigen auch bezüglich der für die Beihilfe mass geblichen fünf- beziehungsweise zehnjährigen Frist nach § 19 Abs. 4 ZLG, welche ab Kennt nis des die Rückerstattung begründenden Sachverhaltes (das heisst mit Ver fügung der IV-Stelle vom 2. April 2014) respektive ab der letzten Bei hilfe zahlung (im Juni 2011) zu laufen begonnen hat. 6.4
Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus dem Vor bringen, die Beschwerdegegnerin hätte bei genügender Sorgfalt bereits seit der erstmaligen Ausrichtung von Zusatzleistungen, mithin im Jahr 2003, spätestens aber mit der Steuererklärung für das Jahr 2005 weitere Abklä run gen treffen müssen und (hernach) wissen können, dass der Bei geladene gar keinen Anspruch gehabt habe (Urk. 41 S. 2 ff.), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Beschwerdegegnerin hatte überhaupt erst mit der Renten verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 (Urk. 9/VII/134) respektive mit Eintritt deren Rechtskraft zuverlässige Kenntnis davon erhalten, dass nicht nur der Beigeladene sondern auch seine damalige Ehefrau mit einem selb ständigen EL-Anspruch als rückerstattungspflichtige Person in Frage kommt. Es bleibt damit beim hiervor Ausgeführten.
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen, namentlich von den beantragten Zeugeneinvernahmen (Urk. 1 S. 7 ) ist abzusehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis wür digung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 1 6. November 2009 E. 3.2.3.1 ). 6.5
Es ist nach dem Gesagten mit der Beschwerdegegnerin somit davon auszu gehen, dass der Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerde führerin im Betrag von Fr. 71‘785.-- rechtzeitig geltend gemacht wurde und nicht verwirkt ist.
Die Beschwerdegegnerin hat mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 7. September 2015 (Urk. 2) die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144) folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch der Antrag der Be schwerde führe rin, es sei ihr eine ange messene Parteientschädigung für das Ein spracheverfahren zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ), abzuweisen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei unter An wendung geeigneter Vollstreckungsmassnahmen, unverzüglich zu verpflich ten, der aufschiebenden Wirkung Folge zu leisten und ihr die Fr. 71‘785.-- zu überweisen (Urk. 38 S. 1), ist ausgangsgemäss gegenstandslos, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 7.2
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, es sei von einer Rück forde rung bei ihr abzusehen (Urk. 1 S. 2), ein Erlassgesuch bezüglich der Rücker stattungsforderung stellt, ist darauf hinzuweisen, dass spätestens innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein schriftliches und begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung bei der Beschwerdegegnerin gestellt werden kann ( Art. 4 Abs. 4 ATSV), über welches in der Folge von der Beschwerdegegnerin mittels Verfügung zu befinden ist ( Art. 4 Abs. 5 ATSV ; vgl. jedoch zu den besonderen Anforde rungen bei nach Art. 27 ELV verrechneter Nachzahlung einer Rente: Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4; Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich ZL.2013.00027 vom 14. März 2014 E. 4 ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Gemeinde Y.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann