Sachverhalt
1.
1.1
D er 1962 geborene X.___ ist irakischer Nationalität und lebt seit Mai 1998 als anerkannter Flüchtling mit seiner Familie in der Schweiz ( Urk. 26/7, Urk. 26/9 , Urk. 32/7 ) .
A ufgrund des von der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das Gutachten des Dr. med. Y.___ vom 2 4. Januar 2005 ( Urk. 32/28 ) er mittelten Invalidi tätsgrades von 100 %
(bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämt liche Tätigkeiten) hätte er
Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt, wenn er
die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) erfüll t
hätte ( Urk. 26/7, Urk. 26/9, Urk. 7/184 S. 1 ff. und 5 , Urk. 32/32, Urk. 32/39-40 ). Da auch die weiteren Anspruchsvoraus setzungen erfüllt waren, wurden ihm gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalide nversicherung
( ELG ) trotz fehlender Grundleistung ( Urk. 7/124,
Urk. 27/6, Urk. 27/22)
erstmals mit Verfügung vom 1 9. Juni 2008 rückwir kend ab Oktober 2007 Ergänzungs leistungen und mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 zusätzlich ab November 2012 kantonale
Beihilfen zuge sprochen ( Urk. 26/ V 1; vgl. auch Urk. 26 / V 2, Urk. 26/ V 9, Urk. 27/22) .
Seit Anfang 2011 war der Versich erte als Taxifahrer angestellt , was der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle), durch Übermittlung des Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnungen zeitnah mitgeteilt wurde
( Urk. 7/107; Urk. 7/123, Urk. 7/147 S. 2 f., Urk. 7/150-152a, Urk. 7/184 S. 1 f. und 5 , Urk. 7/192 S. 4 ,
Urk. 27/52 S. 2,
Urk. 27/82-85, Urk. 27/97, Urk. 27/100a, Urk. 32/49 ) . Die Durchführungs stelle nahm daraufhin mit den Verfügungen vom 2. Mai 2011 eine rückwir kende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Versicherten vor und forderte die bereits zu viel ausgerichteten Leistungen zurück ( Urk. 27/15-16 ; vgl. auch Urk. 27/10, Urk. 27/12, Urk. 27/14 ) . Mit Verfügu ng vom 9. Dezember 2013 setzte s ie den Zusatzleistungsanspruch ab Januar 2014 auf monatlich Fr. 5‘181.-- (Ergän zungsleistungen von Fr. 4‘609.-- und kantonale Beihilfen von Fr. 572.--) fest ( Urk. 7/V/29 ; vgl. auch Urk. 27/18-19, Urk. 27/24, Urk. 7/V/25-26 ).
1.2
Auf Gesuch der Durchführungsstelle hatte die IV-Stelle im Mai 2012 eine Revision des Invaliditätsgrades ein geleitet ( Urk. 7/ 184 S. 1 , Urk. 32/68 ; vgl. auch Urk. 7/168, Urk. 7/170) und in diesem Rahmen die medizinischen Gut achten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 4. Juni 2013 ( Urk. 32/89 ) sowie Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 32/102 ) eingeholt . Am 1 7. Dezember 2014 teilte sie der Durchführungsstelle mit, dass neu ab dem 2. Mai 2014 ein Invaliditätsgrad von 28 % gelte ( Urk. 7/183), und übermittelte das Feststellungsblatt vom 1 5. Dez ember 2014 , wonach die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Januar 2011 als Revisionsgrund zu qua lifizieren sei ( Urk. 7/ 184 S. 14 f. ) .
Am 1 7. Dezember 2014 verfügte die Durchführungsstelle die Einstellung der Zusatzleistungen per 3 1. Dezember 2014 mit der Begründung, gemäss dem Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 1 5. Dezember 2014 hätte der Versicherte aufgrund des ermittelten Invalidi tätsgrads von 28 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr, womit auch kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr bestehe ( Urk. 7/V/34) .
Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/192) wies die Durchführungsstelle, nach Beizug
d er
Stellungnahme der IV-Stelle vom
5. Juni 2015 ( Urk. 7/201 ) , mit Einspracheentscheid vom
3. August 2015 ab
( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, mit Eingabe vom 1 4. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er weiterhin und im bisherigen Umfang bei einem Invali ditätsgrad von 100 % Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 beantrag t e die Durchführungs stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der Replik vom 2 9. Januar 2016 ergänzte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die bisherigen Leistungen rückwirkend ab Datum der Einstellung bis zur Eröffnung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts im bisherigen Umfang auszurichten. Ferner sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Massnahmen auf Wiederein gliederung unverzüglich zu prüfen und die Leistungen bis zum Abschluss der Massnahmen, längstens während zweier Jahre ab Eröffnung des Urteils, weiter auszurichten. In v erfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er neu, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die der erstmaligen Leistungs zusprache zugrunde liegenden Akten der IV-Stelle Zürich zu edieren; even tualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, ihre Akten zu edieren ( Urk. 16 S. 2 f.). In der Duplik vom 1 1. Februar 2016 hielt die Durchführungsstelle am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest ( Urk. 20).
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2017 zog das Gericht die von der Durch führungs stelle im Zusammenhang mit der erstmaligen Leistungszu sprechung angelegten Akten sowie die von der Durchführungsstelle im Frühjahr 2015 eingeholten Akten der IV-Stelle bei ( Urk. 23). Nach Eingang dieser Akten ( Urk. 25-27, Urk.
32) erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 1 6. August 2017 Gebrauch machte ( Urk. 37). Die IV- Stelle verzichtete darauf, sich zur Stel lungnahme des Beschwerdeführers
vom 1 6. August 2017 zu äussern ( Urk. 41).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf enthalt in der Schweiz haben Anspruch
auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (unter anderem) Anspruch hätten auf
eine
Rente der Invalidenversicherung, sofern sie die Mindestbei tragsdauer nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllen würden ( Art. 4 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Flüchtlinge und staatenlose Personen müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während fünf Jah ren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist ; Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG ).
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen.
Für die Berechnung der kantonalen Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantona len Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen. 1.2
1.2.1
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine selbständige, rentenlose Ergänzungs leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG beschränkt sich die Sachverhaltsabklärung nicht auf die Ermittlung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen. Vielmehr sind auch die rentenspezi fischen Sachverhaltselemente zu erheben. Zuständig zur Prüfung der Leis tungsgesuche und zum Erlass der Verfügung ist zwar die EL-Durchführungs stelle ;
d ie Abklärung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliden rente gegeben sind, kann indes nur mittels einer Amtshilfe gemäss Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) durch
die zuständige IV-Stelle erfolgen . Diese hat ein umfassendes Verwaltungsverfahren zur Ermittlung des Invaliditätsgrades durchzuführen ( Jöhl / Ursinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1 722
Rz
25 und Fn 1 26 ff.).
1.2.2
Im Einzelnen gestaltet sich d as Verfahren zur Ermittlung des Leistungsan spruchs folgende rmassen: Sind die allgemeinen Voraussetzungen des Wohn sitzes und gewöhn lichen Aufenthalts etc. erfüllt, erteilt die EL- Durchfüh rungsstelle der zuständigen IV-Stelle den Auftrag, die Invalidität zu bemes sen. Die IV-Stelle legt die Höhe des Invaliditätsgrades fest und bestimmt, seit wann eine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht . Ihren Ent scheid teilt sie der Durchführungsstelle mit ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG in Ver bindung mit Art. 41 Abs. 1 lit . k der Verordnung über die Invalidenver sicherung [IVV] ;
Randziffer ( Rz ) 2230.04 sowie Anhang 14 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ], Stand 1. Januar 2015 ; Anhang III des Kreisschrei bens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2015 ).
Ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen, ermittelt die Durch führungsstelle den Ergänzungsleistungsanspruch und erlässt die
ent sprechende Verfügung . Wird dagegen Einsprache erhoben beziehungsweise der Einspracheentscheid angefochten und ist der Invaliditätsgrad oder –ein tritt strittig, holt die Durchführungsstelle eine Stellungnahme der IV-Stelle ein. Ferner bestimmt die Durchführungsstelle den Revisionstermin und gibt der IV -Stelle den Auftrag für die nötigen Abklärungen (Anhang 14 der WEL). 1.3
1.3.1
Bei den aufgrund des Verweises in Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG anwendbaren , in den nachfolgenden Erwägungen 1.3.2-5 dargelegten Anspruchsvorausset zungen für Invalidenrenten handelt es sich materiell um Bestimmungen des ELG ( Jöhl / Ursinger -Egger, a.a.O , S. 1723 Rz 25) .
1.3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze ode r teilweise Erwerbsunfähigkeit . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ). 1.3.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4
Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ( Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung [ELV]). Bei Änderung der Rente ist die Ergänzungsleistung auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenan spruch erlischt, neu zu verfügen ( Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV). 2. 2.1
Die Durchführungsstelle begründet die Einstellung der Zusatzleistungen damit, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % mehr bestehe. Der Beschwerdeführer habe bisher gestützt auf den von der IV-Stelle festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % grundleistungsfreie Zusatz leistungen bezogen. Am 1 7. Dezember 2014 sei der Durchführungsstelle das Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 1 5. Dezember 2014 zugestellt worden, wonach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab Mai 2014 neu nur noch 28 % betrage. Deshalb seien die grundleistungsfreien Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 eingestellt worden. S ie habe die dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 8. Januar 2015 beziehungsweise dessen Eingabe vom 2 4. Oktober 2014 der IV-Stelle als Expertenstelle zur Stellungnahme zugestellt. Die IV-Stelle habe mit Schrei ben vom 5. Juni 2015 Stellung genommen. Demnach stelle die im Jahr 2011 erfolgte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar. Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung könne der medizinische Sachverhalt bei Vorliegen eines Revisionsgrundes neu überprüft werden. Der medizinische Sachverhalt könne deshalb gestützt auf das umfassende und nachvollziehbare , sämtliche von der Praxis gestellten Anforderungen erfüllende Gutachten von Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2014 einschliesslich der Beantwortung von Zusatzfragen am 2 6. September 2014
neu beurteilt werden , ohne dass zusätzlich noch eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen müsse . Laut Dr. A.___ könne der Beschwerdeführer in einer leidensange passten Tätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums arbeiten, wobei wegen einer leichten bis mässigen Reduktion der Durchhaltefähigkeit das Rende ment um 20 % eingeschränkt sei. Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 2 4. Oktober 2014 geforderten weiteren ärztlichen oder arbeitsspezi fischen Abklärungen seien nicht erforderlich, ebenso wenig das Einholen eine r Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes. Es sei auf den von der IV-Stelle unter Z ugrundelegung des Gutachtens von Dr. A.___
ermit telten, seit Mai 2014 geltenden Invaliditätsgrad von 28 % abzustellen. Der Umstand, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestehe, schliesse den Anspruch auf weitere grundleistungsfreie Zusatzleistungen aus ( Urk. 2, Urk. 6 , Urk. 20 ). 2.2 2.2.1
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, er habe mit den Eingaben vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 32/115), 2 6. Januar und 2 0. Februar 2015 ( Urk. 32/124, Urk. 32/133) unter Beilage aktueller Verlaufsberichte des behan delnden Psychiaters Dr. med. B.___ zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung genommen. Die IV-Stelle habe sich zu seinen Vorbringen in diesen Eingaben nicht konkret geäussert, und zwar auch nicht, nachdem sie von der Durchführungsstelle im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom 2 1. Mai 2015 zur Stellungnahme zur Einsprache unter Berücksichtigung dieser Vorbringen aufgefordert worden sei. Im angefochtenen Einsprache entscheid fehle ebenfalls eine Auseinandersetzung mit d en Eingaben. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar ( Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 37 S. 2 f. , Urk. 32/143 ). 2.2.2
Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufen den und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu verein baren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 2.2.3
D ie Durchführungsstelle hat die ihrem Entscheid zugrunde liegenden Überle gungen zumindest in kurzer Form im angefochtenen Einspracheentscheid wiedergegeben. Insbesondere hat sie dargelegt, dass sie den medizinischen Sachverhalt aufgrund des G utachtens von Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2014 einschliesslich der Beantwortung von Zusatzfragen am 2 6. September 2014 , welche ihrer Meinung nach umfassend und nachvollziehbar seien und sämt liche von der Praxis gestellten Anforderungen erfüll ten, als hinreichend erstellt erachte. Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 2 4. Oktober 2014 geforderten weiteren ärztlichen oder arbeitsspezifischen Abklärungen ( Urk. 31/115) seien nicht erforderlich, ebenso wenig eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes, da das Gutachten nachvollziehbar und begründet sei ( Urk. 2 S. 2 f.) . Zwar hat sich die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid zu den weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 2 6. Januar und 2 0. Februar 2015 nicht explizit geäussert, in jenen Eingaben beschränkte sich der Beschwerdeführer aber im Wesentlichen darauf, eine mangelhafte Verfahrensführung beziehungsweise Gehörsverletzung zu rügen und einen aktuellen Verlaufsbericht des behan delnden Psychiaters einzureichen ( Urk. 32/124, Urk. 32/133 ; vgl. auch Urk. 32/136-138 ).
Da sich die Durchführungsstelle nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen musste, son dern sich auf die Darlegung der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken konnte, genügt die Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids , wenn auch nur knapp, den gesetzlichen Mindestanforderungen. Im Übrigen ist die Sache aufgrund der nachfolgenden materiellrechtlichen Erwägungen ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.3
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend , weiterhin im bisherigen Umfang Anspruch auf Zusatzleistungen zu haben . Auf das psychiatrische Gutachten vom 2 3. Mai 2014 von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden. Zunächst treffe es entgegen der Angaben im Gut achten nicht zu, dass er eine Invalidenrente erhalte und Raucher sei. Unzu treffend sei ferner, dass er seit 2008 einer Berufstätigkeit als Chauffeur nach gehe. Er arbeite erst seit 2011 teilzeitlich für einen Taxiunternehmer.
Die in der Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Februar 2013 angegebene wöchent liche Arbeitszeit von 35 Wochen sei nicht in Einklang zu bringen mit dem ausgewiesenen Lohn von Fr. 830.-- pro Monat. Dieser Widerspruch sei bisher nicht geklärt worden, und es gehe nicht an, dass
Dr. A.___ daraus den Schluss ziehe , er habe unzutreffende Angaben gemacht. Der Gutachter habe bezweifelt, dass er
– der Beschwerdeführer - wie anlässlich der Begutachtung angegeben während sechs Tagen pro Woche drei bis vier Stunden arbeite. Deshalb reiche er die Arbeitskontrollkarten, welche er als Taxichauffeur ausfüllen müsse, ins Recht. In beweisrechtlicher Hinsicht werde beantragt, beim Arbeitgeber einen aktuellen Bericht über die geleisteten Arbeitsstunden ab 1. Januar 2014 einzuholen.
Der Gutachter habe falsche Annahmen zur effektiv geleisteten Arbeit getroffen . Zudem habe Dr. A.___ beim behan delnden Psychiater Dr. B.___ , welcher ihn seit der Einreise in die Schweiz behandle, keine Fremdanamnese eingeholt . Überdies weise Dr. A.___ in seinem Gutachten darauf hin, es sei aus seiner Sicht unklar, weshalb die fest gestellten und in den Akten ausführlich kommentierten Diskrepanzen nicht im Vorfeld der Anordnung der Begutachtung geklärt worden seien. Die gut achterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit basiere damit auf nicht verifi zierten Annahmen von Dr. A.___ . Schliesslich habe Dr. A.___ die Ar beits fähigkeit gestützt auf die mittlerweile überholte Überwindbarkeits rechtsprechung beurteilt. Wegen dieser Unzulänglichkeiten bedürfe es einer nochmaligen psychiatrischen und anschliessend arbeitsspezifischen Abklä rung . Die IV-Stelle erblicke den Revisionsgrund in d er Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahr 201 1. Dabei übergehe sie den Umstand, dass er nur wenige Stunden pro Woche als Taxifahrer gearbeitet habe. Für eine mate rielle Revision werde eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan des vorausgesetzt. Die IV-Stelle sei in ihrem Feststellungsblatt in Würdigung des Gutachtens von Dr. A.___ davon ausgegangen, dass der Gesundheits zustand seit der erstmaligen Begutachtung durch Dr. Y.___
gleich geblieben sei . Somit stelle die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. A.___ , welche optimistischer a usfalle als diejenige des Vorgutachters, bloss eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen des im Wesent lichen un verändert gebliebenen Gesundhei t s zustandes der.
M ithin liege gar kein Revisionsgrund vo r. Die IV-Stelle habe im Feststellungsblatt denn auch mehrmals festgehalten, dass von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszuge hen sei. Gestützt auf den überzeugenden Bericht vom 1 3. Januar 2016 des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ stehe fest, dass er unter einer mittelgra digen bis schweren rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und einer andauernden Persönlichkeitsänderung und unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Zudem sei er wegen eines Über falls am 2. Juni 2011 r etraumatisiert worden. Die Progno se sei schlecht, die Störungen therapieresistent, weshalb ihm aus psychiatrischer Sicht keine Arbeit mehr zumutbar sei. Deshalb beurteile sich der Zusatzleistungsanspruch weiterhin auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % . Im Übrigen sei die Invaliditätsbemessung ni cht richtig durchgeführt worden: S owohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen dürften nicht auf der Grundlage eines Hilfsa rbeiterlohns festgelegt werden ( Urk. 1, Urk. 16 , Urk. 37 ) .
3. 3.1
Die Verfügung der Durchführungsstelle vom 1 9. Juni 2008 , mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals Zusatzleistungen zugesprochen worden war en ( Urk. 26/V1) , basiert auf dem amtshilfeweise ( Urk. 26/8-9, Urk. 32/38) durch die IV-Stelle ermittelten und am 2 7. Mai 2008 mitgeteilten Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 32/1, Urk. 32/14, Urk. 32/33, Urk. 32/39-40) . Den von der IV-Stelle beigezogenen Unterlagen ist zu entnehmen , dass der Beschwerde führer damals seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 nicht gearbeitet hatte, aber im Januar 2003 eine Ausbildun g zum Taxifahrer begonnen hatte ( Urk. 32/1/4, Urk. 32/2/1, 32 /12/2 , Urk. 32/8 ). Der Einschätzung des Invali ditätsgrades lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
Y.___ vom 2 4. Januar 2005 zugrunde ( Urk. 32/28/4 ff.) .
Dr. Y.___
hielt ins seinem Gutachten vom 2 4. Januar 2005 im Abschnitt mit der Anamnese gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers fest , dass der Beschwerdeführer im Süd- Irak aufgewachsen und nach der Grundschule in der Fensterfabrik seines Vaters als Schlosser/Schreiner gearbeitet habe . 1981, a ls er 19-jährig gewesen sei , seien seine beiden älteren Brüder wegen politischer Äusserungen gegen das Regime vor seinen Augen von Soldaten des Saddam-Hussein-Regimes erschossen worden . Gleichzeitig sei dem Vater die Fabrik weggenommen worden . Der Beschwerdeführer selbst sei in ein Gefängnis gebracht worden , wo er laut eigenen Angaben während 11 Jahren festgehalten sowie oft gefoltert worden sei und die Tötung vieler Männer habe mit ansehen müss e n . Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis
sei es dem damals 29-jährigen psychisch sehr schlecht gegangen, und er sei unfä hig gewesen, etwas aus seinem Leben zu machen. Die Polizei habe ihn regelmässig besucht, unter Druck gesetzt und demoralisiert, weil er sich geweigert habe, bei den Schlägermilizen Saddam Husseins mitzuwirken . 1992 habe er geheiratet. Seine Ehefrau habe 1993 und 1995 je ein Kind zur Welt gebracht. Da er weiterhin vom Regime verfolgt worden sei, sei er zunächst ohne seine Familie in den Nord-Irak gegangen . Er habe sich dort aber keine feste Existenz aufbauen können. Seit der Inhaftierung mit 19 Jahren habe er nie mehr gearbeitet, weil es ihm so schlecht gegangen sei. Sch l iesslich sei er 1998 über die Türkei in die Schweiz geflüchtet. Die Frau sei ihm im Jahr 1999 in die Schweiz gefolgt, im Jahr 2000 habe sie das dritte Kind zur Welt gebracht.
In der Schweiz habe er einmalig, vermutlich vor rund fünf Jahren, im Zusammenhang mit seinem Asylantrag arbeiten müs sen. Er sei für Putzarbeiten eingesetzt worden. Dabei sei er aber schlecht behandelt worden. E r habe diese Tätigkeit nach einem Monat aufgegeben, weil er sie nicht mehr ausgehalten habe. Weiter führte Dr. Y.___ in anamnestischer Hinsicht aus, dass der b ehandelnde Psychiater Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab Beginn der Behandlung am 1 7. Januar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und dies mit den von ihm gestellten Diagnosen ( unverarbeitete posttraumatische Bel astungsstörung, Depressi on, Anpassungsstörung und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung) begründet habe . Dr. B.___
habe dem Beschwerdeführer eine schlechte Prog nose ausgestellt und dafü r gehalten , dass ihm auch eine behinderungsange passte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Dennoch bedürfe er einer Tages struktur und sinnvollen Aktivität, um der Gefahr der Verwahrlosung zu begegnen ( Urk. 32/28/5-10; vgl. auch Urk. 32/9, Urk. 32/12/7, Urk. 32/13) .
Der Beschwerdeführer gab dem Gutachter an, er könne nicht mehr arbeiten und habe es auch gar nicht versuch t . Er habe starke Angst vor der Polizei und deshalb Schlafstörungen. S eit der Verhaftung 1981 gehe es ihm immer schlecht, und auch nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1991 habe er nie mehr zu einem Leben ohne Angst- und Schreckenssym p tome zurückgefunden. Er habe auch kaum Kontakte zu anderen Leuten. Mit seinem Vater habe er seit zwei Jahren nicht mehr telefonieren können.
Dr. Y.___ hielt im Abschnitt mit den Untersuchungsbefunden fest, der Besch w erdeführer habe psychisch einen deutlich depressiven Eindruck hin terlassen, habe die meiste Zeit starr auf seinem Stuhl gesessen und zwischen durch immer wieder geweint. Sein Gedankengang sei geordnet, aber weitge hend auf die massiv traumatisierenden Erfahrungen vor über 20 Jahren aus gerichtet gewesen ( Urk. 32/28/10-12).
Dr. Y.___
gelangte zur Beurteilung , dass der Beschwerdeführer am ehes t en unter einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leide (ICD-10: F62.0). Die Tötung der beiden Brüder vor seinen Augen und die eigene Inhaftierung und Misshandlung im Gefängnis müssten als massiv traumatisierende und sein Leben verändernde Ereignisse betrachtet werden. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1991 sei der Beschwerde führer offenbar nie mehr in der Lage gewesen, ein Leben frei von psychopa thologischen Symptomen zu führen und sich eine neue Lebensbasis inklusive Arbeitstätigkeit aufzubauen. E r zeige auch heute noch Symptome der pos t traumatischen Belastungsstörung , wobei wegen der langen Dauer der Symp tomatik inzwischen eher von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gesprochen werden müsse. Dafür sprächen seine ängstlich-misstrauische Haltung der Welt gegenüber, ein ausgeprägter sozia ler Rückzug, Gefühle der Hoffnungs- und Zukunftslosigkeit, eine ausgeprägte depressive Verstimmung sowie die fortgesetzte Erfahrung der traumatischen Ereignisse in der inneren Wahrnehmung ( Urk. 32/28/12-13).
Die Frage, ab wann genau in welchem Ausmass wegen der psychischen Symp tomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, sei r ück blickend wohl nur schwer absolut schlüssig und genau zu beantworten. Den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zufolge, welche objektiv durch aus nachvollziehbar seien, sei er seit seiner Entlassung aus dem Gefä ngnis im Jahr 1991 wegen seiner schweren psychischen Störung nie mehr arbeitsfähig gewesen , und zwar auch in einer leidensangepassten Tätigkeit . Dies gelte weiterhin. Es gäbe kaum medizinische Massnahmen, welche seine Arb eits fähigkeit steigern könnten ( Urk. 32/28/13-15).
3.2
3.2.1
Im Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer der Durchführungsstelle einen Arbeitsvertrag vom 2 0. Dezember 2010 ein, wonach er ab 1. Februar 2011 für den Taxibetrieb C.___ als Taxifahrer tätig werde.
D ie Arbeitszeit werde jeweils abgesprochen und der (Brutto - )Lohn setze sich aus einer Umsatzbeteilung von 50 % und einer Ferienentschädigung von 8,33 % zusammen ( Urk. 27/82) . In der Folge reichte er wiederholt und zeitnah aktu elle Lohnabrechnungen ein , wonach er in den Monaten Februar bis Dezem ber 2011 Bruttomonatseinkünfte zwischen Fr. 750.-- und Fr. 830.-- erzielte ( Urk. 7/107, Urk. 27/83-85, Urk. 27/97).
Am 3 0. Dezember 2011 wies der Beschwerdeführer die IV-Stelle unter Bei lage von Strafuntersuchungsakten darauf hin, dass er in Ausübung seines Berufs als Taxifahrer am 2. Juni 2011 morgens um zirka 5.40 Uhr einen Nasenbeinbruch erlitten habe. Nach einer hitzigen Diskussion über den Preis für die Taxifahrt habe ihn der Kunde zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ sei der Ansicht, dass ihm unter der aktuellen psychischen Dekompensation die Ausübung des Berufs als Taxifahrer nicht mehr möglich sei. Deshalb beantrage er die Zusprechung von IV-Leistungen in Form einer beruflichen Frühintervention ( Urk. 32/46; vgl. auch Urk. 32/47 /1-9, Urk. 32/47/11-14, Urk. 32/47/22-27, Urk. 32/47/51, Urk. 32/47/54-55 , Urk. 32/47/59 ).
Am 1 1. Mai 2012 ersuchte die Durchführungsstelle die IV-Stelle, eine Revi sion des Invaliditätsgrades vorzunehmen ( Urk. 7/184 S. 1, Urk. 32/68 ).
Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 lehnte die IV-Stelle das Gesuch des Beschwer de führers um Zusprechung beruflicher Massnahmen ab. Dies begründete sie damit, der Beschwerdeführer erhalte trotz seiner Beschäfti gung als Taxifahrer
weiterhin Ergänzungsleistungen auf Basis einer Invali dität von 100 % , da seine Tätigkeit als Taxichauffeur zu geringfügig sei. In Anbetracht der Gesamtsituation seien wegen seines Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine beruflichen Massnahmen möglich ( Urk. 32/71; vgl. auch Urk. 32/72-75).
Im von der IV-Stelle übermittelten Fragebogen für Rentenrevisionen gab der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 an, der Wunsch nach einer geregelten Tagesstruktur spreche in seinen Augen dafür, eine körperlich leichte Arbeit zu 40-50 % aufzunehmen. M omentan sei er im Rahmen eines Pensums von 40-50 % für die Taxiunternehmung C.___ e rwerbstä tig ( Urk. 32/76 /1-2; vgl. auch Urk. 32/76/3).
Im Verlaufsbericht vom 3 0. Oktober 2012 führte der behandelnde Psychiater Dr. B.___ bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bei andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), traumatisierende Erfahrungen im Heimatland sowie einen Überfall bei der Berufsausübung als Taxifahrer mit Körperverletzung am 2. Juni 2011 auf. Dr. B.___ hab den Beschwerdeführer ab dem 1 7. Januar 2002 sowie erneut ab dem 3. Juli 2011 behandelt. Das Überfallereignis habe zu einer Retrauma tisierung geführt. Der Versicherte leide an Flashbacks, Alpträumen und Ängsten. Er könne es nicht ertragen, wenn jemand hinter ihm sitze, werde unkonzentriert und gerate in Panik. Es bestünden ein ständiges Gefähr dungsgefühl, eine erhöhte Reizbarkeit sowie übermässige Schreckreaktionen. Die Prognose sei unsicher, aber eher schlecht. Der Beschwerdeführer werde mittels einer spezifischen posttraumatischen Therapie, unterstützt durch Psychopharmaka, behandelt. Wegen der aktuellen Dekompensation sei ihm die Ausübung seines Berufs als Taxifahrer nicht zumutbar, und es könne auch nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Das Konzentrationsvermögen sei mittelgradig bis schwer einge schränkt, das Auffassungsvermögen leicht, die Anpassungsfähigkeit leicht bis mittelgradig und die Belastbarkeit stark. Empfehlenswert sei eine 40-50%ige Beschäftigungstherapie, beispielsweise in einer Tagesklinik oder geschützten Werkstatt, um mittels einer sinnvollen Aktivität eine Tagesstruktur sowie sozialen Kontakt herzustellen ( Urk. 32/79/6-10 ; vgl. auch Urk. 32/72 ).
Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ein, woraus hervorg ing , dass er im Jahr 2010 für die Firma D.___ beziehungsweise E.___ GmbH tätig gewesen war und dabei insgesamt rund Fr. 5‘400. -- verdient hatte ( Urk. 32/80/2).
Der Arbeitgeber C.___ gab am 6. Februar 2013 auf dem Fragebogen für Arbeitgebende an, der Beschwerdeführer arbeite ab Januar 2011 als Taxi chauffeur während 35 Stunden pro Woche für ihn , wobei sich die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb üblicherweise auf 50 Stunden pro Woche belaufe . Im Jahr 2012 habe er jeweils einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 830.-- pro Monat erzielt. Die Unfalltaggelder würden von der Suva Zürich ausgerichtet ( Urk. 32/82 ). 3.2.2
In der Folge liess die IV-Stelle den gesundheitlich en Verlauf und die Arbeitsf ähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. Z.___ erneut psychiat risch begutachten (vgl. Urk. 32/116/3 ) . Gemäss den im entsprechenden Gut achten vom 1 4. Juni 2013 dokumentierten anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers war seine Ehe sehr glücklich. Zu seinem Vater habe er guten Kontakt. Auch telefoniere er regelmässig mit seinen drei jüngsten Brü dern. Seinen Plan, wieder in den Irak zurückzukehren, habe er den Kindern zuliebe, die die Schweizer Schule beenden wollten, aufgegeben. Es habe einen längeren Zeitraum gegeben ohne Therapie bei Dr. B.___ . E r habe keine Bekannte, da ihn dies zu viel Zeit koste. Er habe kein Problem mit Menschen, möchte aber lieber allein bleiben. Er könne Menschen nicht trauen. Unter der Woche arbeite er von 20 Uhr bis Mitternacht als Taxifahrer in Zürich. Dies sei für ihn der perfekte Arbeitsplatz, weil er alleine sei und selbst entscheiden könne, wen er fahre und wann ( Urk. 32/89/6-8 , Urk. 32/89/17 ). E r habe Angst vor der Polizei . Auch habe er Angst vor jungen Männern, seit er als Taxifahrer im Jahr 2011 überfallen worden sei. Wenn er junge Männer fahre, müsse er sich ständig vergewissern, dass er die Kontrolle über diese in sei nem Auto hab e . Sein Vorgesetzter C.___ habe hierfür Verständnis. Er könne auch problemlos sechs oder mehr Stunden Auto fahren. Nach der Arbeit schlafe er meistens zwischen 4 Uhr morgens und 12 Uhr mittags, leide aber unt er chronischen Schlafstörungen ( Urk. 32/89/10-11).
Dr. Z.___ beobachtete während der Exploration, dass die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers leicht und das Gedächtnis leicht bis mittelgradig beeinträchtigt w aren. Im formalen Denken bemerk te er eine Einengung des Beschwerdeführers auf das Misstrauen gegenüber jungen Männern. Im Affekt war er während des gesamten Gesprächs eher niedergestimmt, affektstarr und nicht schwingungsfähig. Dr. Z.___ spürte sein Misstrauen und eine Schwere. Der Antrieb erschien leicht gemindert. Der Beschwerdeführer habe sodann über starke Schlafstörungen berich t et . Ferner habe er von inneren Bildern, in denen er „so viel Blut“ sehe, sowie nächtlichen Alpträumen über seine Erlebnisse im Gefängnis erzählt.
Spontan habe er geäussert, sich nicht psychisch krank zu fühlen und auch arbeiten zu wollen ( Urk. 32/89/11-16).
In der abschliessenden Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, es bestehe kein Zweifel, dass die Symptomatik als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) einzuordnen sei. Die Hafterlebnisse hätten zu einer extremen psychischen Belastung und schwersten psychischen Trau matisierungen geführt. In der Folge habe sich eine feindliche und misstraui sche Haltung der Welt gegenüber eingestell t, welche zu sozialem Rückzug, G efühlen der Leere und Hoffnungslosigkeit geführt hätten. Während der Untersuchung sei das chronische Gefühl von Anspannung und ständigem Bedrohtsein deutlich spürbar gewesen. Folgesymptome seien Schlafstörun gen, soziale Interaktionsprobleme sowie eine dauerhaft verringerte psychi sche Belastbarkeit. Zudem bestehe eine anhaltende depressive Symptomatik als natürliche Folge der Lebensereignisse, welche diagnostisch aber nicht separat codiert werden müsse, zumal keine eigentliche depressive Kern symptomatik in Form von Interessenverlust, Arbeitsschwäche und depressiv gefärbtem Denken bestehe. Der Überfall vom 2. Juni 2011 durch zwei junge Männer habe die Symptomatik vorübergehend verschlimmert, wobei d er Beschwerdeführer seine Tätigkeit nach zwei Monaten Pause wieder habe auf nehmen können . Insgesamt v erfüge er über sehr gute Coping-Strategien und betrachte die Arbeit als Taxifahrer als Ressource. Auch zeige er eine gute Resilienz und betrachte sich nicht als Opfer der Umstände, sondern richte sich sein Leben nach seinen Möglichkeiten ein, ohne durch die Verfolgung durch das Saddam - Regime persönlich gekränkt zu sein.
Der Beschwerdefüh rer fahre gemäss eigenen Angaben seit etwa 2008 für das Taxiunternehmen C.___ . Ausgehend von den Angaben des Arbeitgebers auf dem Arbeitgeberfragebogen arbeite er seit dem Jahr 2011 35 Stunde n pro Woche, was einer Arbeitsfähigkeit von 75 % entspreche. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer angegeben, nur zwei bis drei Tage à vier Stunden zu arbeiten. Zudem habe er berichtet, nachts von 20 Uhr bis Mitternacht zu fahren, was nicht vereinbar sei mit dem Umstand, dass er während der Arbeit im Juni 2011 zwischen 2 und 3 Uhr nachts überfallen worden sei. Der vom Arbeitgeber angegebene Grundlohn von Fr. 830 .-- pro Monat entspreche vermutlich einem Grundlohn, zu welchem noch 50 % des Umsatzes hinzu zurechnen seien. Insgesamt blieben das Beschäftigungsverhältnis, die Anstellungsdauer und das versehene Arbeitspensum unklar. Unter Berück sichtigung der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführer s könne angenom men werden, dass er mindestens zu 50 % , entsprechend einem Pensum von 20-25 Stunden pro Woche, arbeitsfähig sei. Da das Taxifahren als Einkunfts quelle sehr unsicher sei und er sich seine Taxikunden aussuche und nicht jeden in sein Auto einsteigen lasse, werde er kein normales Einkommen erzielen können. Aktuell verfüge er aber über einen nahezu idealen Schon arbeitsplatz in der freien Wirtschaft, wobei er sich weiterhin nach Mög lichkeit seine Arbeitszeit und die Strecken, die er im Taxi fahre, frei einteilen können sollte. Das Pensum könne nach Selbsteinschätzung des Beschwerde führers schrittweise gesteigert werden, etwa auf täglich vier bis sechs Stunden. Eine andere zum u tbare Tätigkeit müsste eine Nischentätigkeit sein, in welcher er eher alleine arbeiten könne, keinerlei Triggern ausgesetzt sei und vor allem n achts arbeiten könne . Da er seit etwa 2008 als Taxifahrer arbeite, könne davon ausgegangen werden, dass er ab dann nur etwa 50-60%ig und nicht wie von Dr. B.___ attestiert 100%ig arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Beur teilung sei eher spekulativ, da genau Angaben über das Arbeitspensum fehl ten
( Urk. 32/89/18-25). 3.2.3
Am 1 4. und 2 2. November 2013 sowie 2 9. Januar 2014 gelangte der Rechts dienst der IV-Stelle zur Beurteilung, dass das Gutachten von Dr. Z.___ widersprüchlich e und nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen zur medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, Veränderung des Gesundheitszustan des und zum Umfang der vo m Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Arbeitstätigkeit enthalte und deshalb nicht verwertbar sei. Zunächst müsse beim Arbeitgeber geklärt werden, ab wann der Beschwerdeführer genau dort gearbeitet habe, da er angegeben habe, ab dem Jahr 2008 zu arbeiten. Sodann müssten der ab 2008 erzielte Lohn und das ab dann versehene Arbeitspensum geklärt werden. Danach sollte ein neues psychiatrisches Gut achten in Auftrag gegeben werden ( Urk. 32/116/5-8).
Am 1 9. Dezember 2013 füllte der Arbeitgeber C.___ auf Anfrage der IV-Stelle den Fragebogen für Arbeitgebende erneut aus. Die Frage, ab wann genau der Beschwerdeführer seit 2008 bei ihm arbeite, beantwortete er erneut dahingehend, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2011 bei ihm gearbeitet habe, und zwar während 20-50 Stunden. Nach Eintritt des Gesundheitsscha dens habe er zirka 0-20 Stunden gearbeitet . Im Jahr 2013 habe er einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 830.-- pro Monat erzielt , insgesamt 140 Stun den gearbeitet und Lohnfortzahlung erhalten ( Urk. 32/93). 3.2.4
Am 2. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle erneut psychiatrisch begutachtet, diesmal durch Prof. Dr. A.___
( Urk. 32/102/1-3).
Zur Familien-/Sozialanamnese ist dem Gutachten von Dr. A.___
zu entneh men, dass der Beschwerdeführer angab , keine Hobbies zu haben und ausserhalb der Familie keine regelmässigen Kontakte zu pflegen, da er Angst vor Menschen habe und misstrauisch sei. Zu seinem Erwerbseinkommen machte er keine Angaben . Hingegen führte er aus , nach dem Überfall vom 2. Juni 2011 für zwei Monate pausiert zu haben und hernach wieder als Taxichauffeur gearbeitet zu haben. J edoch fahre er nur noch alte Menschen, da er Angst habe, von anderen Personen erneut überfallen zu werden. Er arbeite nur abends, und zwar durchschnittlich zwölf Stunden an fünf Tagen in der Woche. Er gestalte seinen Arbeitstag selbständig, insbesondere den Arbeitsumfang. Ihm stehe jederzeit ein Taxi zur Nutzung zur Verfügung ( Urk. 32/102/11-16).
Der Beschwerdeführer gab Dr. A.___ an, dass es ihm psychisch schlecht gehe, was er auf seine Erlebnisse im Irak zurückführe. Er berichtete von wei terhin sich spontan aufdrängende n Nachhallerinnerungen im Sinne szeni scher Abläufe aus dem Gefängnis. Auch habe er Alpträume über das im Irak E rlebte, weshalb er es vermeide , nachts zu schlafen. Es bestehe eine weitge hende Tag-Nacht-Umkehr. Durch den Überfall vom Juni 2011 seien seine Erinnerungen an die Folterungen aktiviert worden, seither gehe es ihm schlechter. Er habe vermehrte Ängste vor sozialen Kontakten, leide unter erhöhter Schreckhaftigkeit und denke manchmal, er werde verfolgt. Zum Tagesablauf gab der Beschwerdeführer an, n achts in der Wohnung auf und ab zu gehen, bis es ihm gegen 4 bis 5 Uhr gelinge, einzuschlafen. Gegen 13 Uhr stehe er auf . Täglich besorge er mit seiner Frau den Einkauf und sei etwa für vier Stunden unterwegs. Von etwa 20 Uhr bis 24 Uhr arbeite er, wobei er nur ältere Menschen in seinem Taxi befördere. Seine Tätigkeit als Taxi chauffeur könne er ausüben, wenn er darauf verzichte, aggressiv wir kende Mensche n zu transportieren. Seine Ehef rau und seine älteste Tochter unter stützten ihn und stellten für ihn eine ausgesprochene Ressource dar. Er werde durch Dr. B.___ ambulant psychiatrisch einmal alle ein bis zwei Monate behandelt. Eine störungsspezifische Behandlung sei bisher nie erfolgt. Eine psychiatrische Medikation konnte der Beschwerdeführer nicht angeben ( Urk. 32/102/17-19).
Im Abschnitt mit den objektiven Befunden führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe vorgealtert gewirkt und sei sonst im Erscheinungsbild unauffällig gewesen. Er habe zum Gutachter kaum Blickkontakt aufnehmen können und habe ängstlich-misstrauisch und angespannt gewirkt. Er sei wenig auskunftsfreudig gewesen. Der Rapport habe befriedigend hergestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar bezüglich Benennung von Jahreszahlen leichte Schwierigkeiten gehabt, ansonsten sei sein Gedächtnis aber ungestört gewesen. Hinweise auf Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit hätten nicht erhoben werden können. Der formale Gedan kengang sei im Tempo verlangsamt gewesen, inhaltlich sei das Denken problemzentriert auf die Foltererlebnisse. Es hätten Hinweise auf eine unzu reichende Verarbeitung des Erlebten bestanden. Die Grundstimmung sei zum negativen Pol verschoben gewesen, es habe eine Affektstarre imponiert. Die Schwingungsfähigkeit sei aufgehoben und die Vitalgefühle seien vermindert gewesen. Der Beschwerdeführer habe hilflos gewirkt, der Antrieb sei leicht reduziert gewesen mit einem erhöhten Arousal und einer reduzierten Freudfähigkeit. Weiter bestünden Schlafstörungen mit Tag-/Nachtumkehr und ein deutlich gemindertes Selbsterleben. Klinisch fänden sich Hinweise für eine deutliche Persönlichkeitsveränderung mit misstrauisch-ängstlichen Merkmalen im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Ext rem belastung. Der Beschwerdeführer sei motiviert, im von ihm geschil derten Ausmass seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen ( Urk. 32/102/19-22).
In seiner abschliessenden Beurteilung wies Dr. A.___ darauf hin, dass nach wie vor zahlreiche Unklarheiten herrschten. So seien der Umfang und der Beginn einer Berufstätigkeit in der Schweiz unklar . Ferner sei etwa das mitge te ilte Einkommen von Fr. 830.-- pro Monat gemessen an den vom Arbeitgeber gleichzeitig angegebenen 35 Arbeitsstunden pro Woche sehr niedrig. Deshalb erschienen pri n zipielle Zweifel an den Angaben zur beruf lichen Aktivität und dem Einkommen berechtigt. Unklar sei, weshalb diese Diskrepanzen nicht im Vorfeld der Begutachtung geklärt worden seien. Ein medizinisches Gutachten sei hierzu nicht in der Lage, für den medizinischen Gutachter sei es jedoch wichtig zu wissen, in welchem Umfang der Explo rand bisher in der Lage gewesen sei , einer Berufstätigkeit nachzukommen. Auch fehlten in den ihm zur Verfügung gestellten Akten ein Polizeibericht und medizinische Dokumente im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Juni 2011, weshalb er sich die s bezüglich auf Sekundärangaben und die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützen müsse, was im Rahmen eines Gutachtens nicht zulässig sei. Jedenfalls lasse die geringe Frequenz der Therapiesitzungen beim behandelnden Psychiater Dr. B.___ eine gesundheit liche Verschlechterung seit Juni 2011 als sehr fragwürdig erscheinen. Widersprüchlich sei ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwei Monate nach dem Überfall vom 2. Juni 2011 wieder mit der Arbeit begonnen habe, vom behandelnden Psychiater aber nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. In der diagnostischen Einord nung und Verlaufsbeurteilung des psychischen Leidens liessen sich im Ver gleich zu den Vorbegutachtungen keine wesentlichen Veränderungen erken nen.
Dr. A.___ könne die Einschätzung der Vorgutachter, wonach eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) vorliege, welche sich wohl auf dem Boden einer im Irak erworbenen post traumatischen Belastungsstörung entwickelt habe, bestätigen. Der aktuelle depressive Affekt sei Teil der Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer weise deutliche qualitative Einschränkungen des Aktivitätsniveaus auf. Ins besondere in der sozialen Interaktionsfähigkeit und Selbstbehauptungsfähig keit sei er deutlich eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit und Anwendung fachlicher Kompetenzen sei nur leicht gestört. Die Tag-/Nachtumkehr lasse sich durch eine kurze stationäre Massnahme bessern, insgesamt seien die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft ( Urk. 32/102/23-28) . Die Arbeitsfähigkeit werde auf medizinisch- theoretischer Grundlage unter Aus schluss sozio-kultureller und psychosozialer Faktoren , welche beim Beschwerde führer bestehen würden, aber nicht das psychopathologische Bild dominierten, eingeschätzt.
Die Überwindung der psychischen Symptome sei dem Beschwerdeführer nur eingeschränkt zumutbar. Der psychische Zustand habe sich seit der letzten Revision nicht wesentlich verändert. Für die Zeit nach dem vermeintlichen Überfall könne eine zweimonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Für die übrige Zeit führe die anhaltende Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung vorwiegend zu qualitativen Einschränkungen des Leistungsbildes . Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die Teamarbeiten , häufige soziale Kontakte , Durchsetzungsver mögen und eine durchschnittliche soziale Intelligenz erfordern . Der Beschwerdeführer könne nicht in einem hierarchisch stark gegliederten beruflichen Umfeld arbeiten. Tätigkeiten mit Körperberührung und solche, in denen er von Vorgesetzten ständig Anweisungen erhalte, seien nicht optimal. Zumutbar seien hingegen einfache, gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne grossen Zeitdruck. Solche Tätigkeiten könne er im Rahmen eines 100%igen Beschäftigungspensums ausüben, wobei wegen einer leichten bis mässigen Reduktion der Durchhaltefähigkeit vermehrte Pausen nötig seien. Diese führten zu einer Einschränkung des Rendements um 20 % , was eine effektive Arbeitsfähigkeit von 80 %
ergebe. Dem Gutachten von Dr. Y.___ mangle es an einer differenzierten, abstrakten Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit (positives/negatives Leistungsbild). Das Gutachten von Dr. Z.___ nehme zwar zu den Fähigkeitsstörungen Stellung , ergehe sich jedoch dann in berufsberaten den Ausführungen, welche nicht B estandteil eines medizinischen Gutachtens sein dürften
( Urk. 32/102/28 -31). 3.2.5
Der Rechtsdienst der IV-Stelle gelangte in einer internen Notiz vom 1 6. Juli 2014 zur Schlussfolgerung, aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___
sei von einem un v eränderten Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ auszugehen. Deshalb sei weiterhin von einer vollen Arbeits unfähigkeit auszugehen, und für die Ermittlung des Ergänzungsleistungs anspruchs sei weiterhin von einem 100%igen IV-Grad auszugehen . Da der Rechtsdienst dem Gutachten H inweise für die Möglichkeit einer gesundheit lichen Besserung unter einer intensiveren Psychotherapie entnahm (vgl. Urk. 32/116/11-13), stellte die IV-Stelle Dr. A.___ diesbezüglich am 1 9. September 2014 Ergänzungsfragen ( Urk. 32/108) .
In der Ergänzung zu seinem Gutachten vom 2 6. September 2014 führte Dr. A.___ aus, er habe sich wegen der fehlenden Dokumentation in der ihm zugestellten IV-Akte einerseits auf subjektive Angaben des Beschwer deführers verlassen müsse n , was eigentlich nich t angehe. A ndererseits habe er wegen der zahlreichen im Gutachten dargelegten Diskrepanzen (divergie rende Angaben zum Krankheitsbild, zur Berufstätigkeit sowie zum Einkom men, spärliche Angaben zum Tagesablauf sowie den Krankheitssymptomen, fehlender Leidensdruck sowie unzureichende Behandlung durch den Psychi ater bei gleichzeitiger Bestätigung einer Verschlechterung des Krankheitsbil des) die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen . Unter diesen Voraussetzungen könne er keinen exakten Behandlungsplan aufstellen. Er habe im Gutachten bereits die Teilnahme an einer teilstationä ren Massnahme für Menschen mit posttraumatischer Belastungsstörung empfohlen. Aus seiner Sicht liege eher ein Fall für die Observationsabteilung der IV-Stelle vor ( Urk. 32/110).
Mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 32/115) reichte d er Beschwerdefüh rer die Lohnausweise für die Jahre 2011 bis 2013 , wonach er in diesen Jah ren zwischen Fr. 8‘160.-- und Fr. 9‘960.-- verdient hatte, sowie Arbeitskon trollkarten betreffend seine Tätigkeit als Taxichauffeur in den Perioden vom 1 1. April bis 4. Mai, 1 9. Mai bis 1 5. Juni, 3 0. Juni bis 1 3. Juli sowie 1 1. August bis 2 4. August 2014 ein ( Urk. 32/114).
4. 4.1
Strittig ist , ob seit der erstmaligen Zusprechung von Zusatzleistungen mit der Verfügung der Durchführungsstelle vom 1 9. Juni 2008 aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht ein Revisionsgrund eingetreten ist, welcher beim Beschwerdeführer zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 40 %
und infolgedessen auch
zum Wegfall des Anspruch s auf grundleistungsfreie Ergänzungsleistungen geführt hat . Dabei ist zum einen zu prüfen, ob die im Jahr 2011 erfolgte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Revisionsgrund darstellt. Zum anderen stellt sich die Frage , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum
wesent lich verändert hat. Dabei ist auch strittig, ob dem Gutachten vom 2 3. Mai 2014 von Dr. A.___ Beweiskraft zukommt.
4.2
In erwerblicher Hin sicht
ist den Akten zu entnehmen , dass d er Beschwerdeführer nach der Ein reise in die Schweiz im Jahr 1998 zunächst nicht gearbeitet, aber im Januar 2003 eine Ausbildung zum Taxifahrer begonnen hatte ( Urk. 32/2/1 ). Unklar ist, wann er diese Ausbildung abge schlossen (und zudem den schweize rischen Führerausweis erlangt)
hat, und wann er erstmals auf dem neu erlernten Beruf gearbeitet hat. Der Beschwerde führer bestreitet, Dr. Z.___ angegeben zu haben, ungefähr ab 2008 als Taxifahrer gearbeitet zu haben ( Urk. 32/89/21) , und macht beschwerdeweise geltend, erst ab Januar 2011 für den Taxibetrieb C.___ tätig gewesen zu sein. Die im individuellen Konto dokumentierte Erwerbst ätigkeit von Januar bis November 2010 für die Firma D.___ beziehungsweise E.___ GmbH mit einem Verdienst von insgesamt rund Fr. 5‘400.-- ( Urk. 32/80/2) beweist, dass diese Behauptung nicht zutrifft und der Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2010 als Taxifahrer erwerbstätig war. Wegen der widersprüchlichen und teils nachweisbar unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers lässt sich aber weiterhin nicht ausschliessen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen hat.
Unklar ist sodann das versehene Arbeitspensum. Auch hier finden sich in den Akten widersprüchliche Angaben. Den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers C.___
sind keine Informationen über die geleisteten Arbeitsstunden zu entnehmen ( Urk. 7/107, Urk. 27/83-85, Urk. 27/97). Im Fragebogen gab er am 6. Februar 2013 an, der Beschwerdeführer arbeite seit 1. Januar 2011 35 Stunden pro Woche (entsprechend einem Pensum von 70 % der üblichen Arbeitszeit von 50 Stunden) , Unfalltaggelder erhalte er von der Suva Zürich ( Urk. 32/82/2). In dem am 1 9. Dezember 2013 erneut ausgefüllten Fragebo gen gab der Arbeitgeber an, vor dem Gesundheitsschaden habe der Beschwerdeführer 20-50 Stunden pro Woche gearbeitet, nachher nur noch 0-20 Stunden. Insgesamt habe er 2013 rund 140 Stunden gearbeitet und Lohnfortzahlung erhalten ( Urk. 32/93/2-3 ). Fraglich bleibt aufgrund dieser Angaben zunächst , was der Arbeitgeber unter dem erwähnten Gesundheits schaden verstand, welcher angeblich zu einer Reduktion des Arbeitspensums führte , beziehungsweise welches Ereignis zur Auszahlung von Unfalltaggel der n und Lohnfortzahlung führte . Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Überfall vom 2. Juni 2011, als er einen Nasenbeinbruch erlitten hatte, laut der entsprechenden Lohnabrechnung bereits im Juli 2011 wieder ein Bruttoeinkommen von Fr. 830. -- verdient hatte , welches etwa gleich hoch wie in den Monaten vor dem Überfall war ( Urk. 7/107) . Zweifelhaft ist deshalb, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Arbeit beim Taxiunter nehmen von C.___ mit Ausnahme des Monats Juni 2011, für welchen in den Akten eine Lohnabrechnung fehlt, jemals in wesentlich geringerem Umfang erwerbstätig war. Alsdann würde die vom Arbeitgeber angegebene Arbeitszeit von 140 Stunden im gesamten Jahr 2013 zu einer durchschnitt lichen monatlichen Arbeitszeit von 12 Stunden führen, was als sehr niedrig erscheint und schwer mit den vom Arbeitgeber zuvor angegebenen Wochen arbeitsstunden und dem ebenfalls im Arbeitgeberfragebogen dokumentierten, im Vergleich zum Vorjahr gleich gebliebenen Jahreseinkommen von Fr. 9‘960.-- ( Urk. 32/82/3, Urk. 32/93/3) in Einklang zu bringen ist. Schliess lich widersprechen die Angaben des Arbeitgebers auch denjenigen des Beschwerdeführers, welcher Dr. Z.___ am 1 8. April 2013 berichtet hatt e, jeweils von 20 Uhr bis Mitternacht zu fahren , und zwar an zwei bis drei Tagen pro Woche ( Urk. 32/89/20-21) , was 10 Wochenarbeitsstunden ergibt .
Dr. A.___ gab d er Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2014 an, er arbeite durchschnittlich 12 Stunden pro Woche an fünf Tagen von etwa 20 bis 24 Uhr ( Urk. 38/102/16, Urk. 38/102/18). G emessen an der üblichen Arbeitszeit von 50 Wochenstunden würde dies einem Pensum von lediglich etwa 20 -25 % entsprechen. Der Beschwerdeführer machte im Übrigen andernorts davon abweichende Aussagen , gab er doch im Revision s fragebogen a m
9. Oktober 2012 noch an, momentan sei er im Rahmen eines Pensums von 40-50 % für die Taxiunternehmung C.___ erwerbstätig ( Urk. 32/76/1-2). Ausserdem berichtete er Dr. Z.___ , er könne prob lemlos sechs oder mehr Stunden Auto fahren ( Urk. 32/89/10-11) .
Überdies
ist mit
Dr. Z.___
fest zustellen , dass die vom Beschwerdeführer angegebene übliche Arbeitszeit - nachts von 20 Uhr bis Mitternacht - nicht vereinbar ist mit dem Umstand, dass er gemäss den Polizeiakten während der Arbeit im Juni 2011 ausserhalb dieses Zeitrahmen s (morgen um zirka 5.40 Uhr [ Urk. 32/47/7]) überfallen worden ist ( Urk. 32/89/21). Auch die Umstände der Arbeit beim Taxiunter nehmen C.___ bedürfen weiterer Klärung:
So hat der Arbeitgeber im Fragebogen keine Angaben zu einer allfälligen invalidi tätsbedingten Ein schränkung des Beschwerdeführers in der Berufsausübung gemacht ( Urk. 32/82, Urk. 32/93), während der Beschwerdeführer den Gut ach tern angab, seinen Arbeitstag hinsichtlich des Arbeitsumfangs selbständig gestal ten zu können und nur noch alte Menschen zu chauffieren ( Urk. 32/89/10-11, Urk. 32/89/20-21, Urk. 38/102/16, Urk. 38/102/18) . Unklar ist also auch, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitszeiten wirklich frei bestimmen und sich seine Kunden aussuchen konnte.
Schliesslich bestehen auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer effektiv erzielten Erwerbseinkommens Diskrepanzen. Zunächst lässt sich die Berech nung der in den Lohnausweisen und im Arbeitgeberfragebogen ausgewiese nen Bruttomonatslöhne nicht nachvollziehen. Aufgrund des in den beiden Arbeitgeberfragebögen und in den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Lohnausweisen angegebenen gleichbleibenden Monats - und Jahreseinkommen s in den Jahr en 2012 und 2013 ist fraglich, ob es sich hierbei um einen
Fixlohn handelte. Wegen der im Arbeitsvertrag vermerkten Umsatzbeteiligung von 50 % ist sodann unklar, ob der Beschwerdeführer zusätzliches Einkommen erzielte. Schliesslich ist ange sichts der im Arbeitgeberfragebogen vermerkten Suva-Taggelder bezie hungsweise Lohnfortzahlung fraglich , ob und inwiefern das Einkommen in den Jahren 2011 bis 2013 Versicherungsleistungen miteinschloss. Angaben, in welchem Zeitraum, weshalb und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Unfalltaggelder oder eine anderweitige Lohnfortzahlung erhielt, fehlen in den Akten. Von Bedeutung ist sodann, dass der auf den Lohnausweisen und Arbeitgeberfragebögen ausgewiesene Lohn für die Jahre 2011-2013 von Fr. 8‘160.-- bis Fr. 9‘960.-- ( Urk. 32/114/1-3) im Verhältnis zur vom Arbeit geber angegebenen (zumindest) anfänglichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche ( Urk. 32/82/2) sehr tief erscheint , gab doch der Arbeitgeber am 1 9. Dezember 2013 an, ohne Gesundheitsschaden würde der Beschwerdeführer im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche ein Jahreseinkommen von etwa Fr. 49‘800.--
verdienen ( Urk. 32/93/3). Auch aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob das ausge wiesene Einkommen nicht bloss dem Fixlohn entspricht und der Beschwer deführer daneben noch Einkommen wegen seiner 50%igen Beteiligung am Umsatz erzielte. 4.3
In den m edizinischen Akten finden sich H inweise für eine gewisse Besserung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Beurteilung durch Dr. Y.___ . So ist dem Gutachten von Dr. Y.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich damals, anlässlich der Exploration vom 1 8. Januar 2005, gar nicht vorstellen konnte, zu arbeiten, und dass er mit seinem Vater seit zwei Jahren nicht mehr gesprochen hatte. Zudem hinterliess er beim Gutachter den Eindruck, deutlich depressiv zu sein, wobei Dr. Y.___ vermerkte, der Beschwerdeführer habe während der Exploration immer wie der geweint ( Urk. 32/28/10-12) .
Demgegenüber sind den psychiatrischen Verlaufsgutachten von
Dr. Z.___ vom 1 4. Juni 2013 und Dr. A.___
vom 2 3. Mai 2014 keine Hinweise für eine derart gravierende depressive Sympto matik mehr zu entnehmen, in der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Taxifahrer abgeschlossen, und er gab den Gutachtern an, motiviert zu sein, weiterhin als Taxifahrer zu arbeiten . Auch hatte er damals wieder regelm ässigen Kontakt zu seinem Vater ( Urk. 32/89/7, Urk. 32/89/12, Urk. 32/89/16, Urk. 32/89/19-20, Urk. 32/102/20-22) .
Dr. Z.___ erkannte zudem beim Beschwerdeführer sehr gute Coping-Strate gien und weitere Ressourcen, welche ihm den Umgang mit seinen Beschwer den erleichterten ( Urk. 32/89/19-20) .
Indessen kann die Frage nach einer wesentlichen Verbesserung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Auf die Berichte des behandelnden Psy chiaters Dr. B.___ kann nicht abgestellt werden, weil dieser Arzt dem Beschwerdeführer auch noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Verschlechterung beziehungsweise Chronifizierung attestiert hatt e, als der Beschwerdeführer bereits erwiesenermassen als Taxifahrer tätig war . Deshalb sind seine Bescheinigungen nicht nachvollziehbar und beweis kräftig ( Urk. 32/72, Urk. 32/79, Urk. 32 /131).
Auf die Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil das ihnen vorliegende Dossier hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse nicht vollständig war , wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt wurde . Auf die ungeklärten Fragen zur Erwerbstätigkeit wiesen beide Gutachter hin ( Urk. 32/89/21 , Urk. 32/102/23-26 ) .
Zu Recht vermerkte Dr. A.___ , dass der tatsächliche Umfang und der Beginn der Erwerbstätigkeit des Beschwer deführers wichtige Grundlagen für die gutachterliche Beurteilung der Ent wicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bilden ( Urk. 32/102/25). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ ist sodann, wie die IV-Stelle zu Recht festgestellt hat ( Urk. 32/116/5-8), zu unpräzise und widersprüchlich . So ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb und unter welchem Umständen die von Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit wie vom Gutachter vermutet schrittweise auf 4-6 Stunden pro Tag gesteigert werden können soll beziehungsweise weshalb eine derartige Leistungsfähigkeit nicht bereits im Zeitpunkt der Begutachtung galt ( Urk. 32/89/20-22) .
A ufgrund des entsprechenden Vermerks im Gutach ten von Dr. A.___
muss davon ausgegangen werden, dass ihm auch die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Juni 2011 bei der IV-Stelle ein gegangenen Akten nicht vorlagen ( Urk. 32/102/26) .
In Anbetracht der Anga ben im Gutachten vom 2 3. Mai 2014 und der Ergänzung vom 2 6. September 2014 drängt sich ferner die Schlussfolgerung auf , dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung davon ausging, dass der Beschwerdeführer effektiv mehr arbeitete, als er angab ( Urk. 32/102/23-29, Urk. 32/110) . Dies ist p roblema tisch, da der erwerbliche Sachverhalt noch gar nicht hinreichend abgeklärt worden ist.
4.4
Nach dem Gesagten hat die Durchführungsstelle beziehungsweise die amt shil feweise beigezogene IV-Stelle ihre Pflicht zur Vornahme der notwen digen Abklärungen von Amtes wegen im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt, und es besteht weiterer Abklärungsbedarf . Beim Abschluss der Ausbildung zum Taxifahrer sowie der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit handelt es sich um V eränderungen der erwerblichen Verhältnisse, welche einen Revisionsgrund bilden können (vorstehende Erwägung 1.3.5 sowie Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich,
3. Auflage 2014, S. 424 ff.). Gegenwärtig bestehen diesbezüglich aber zahl reiche , in der vorstehenden Erwägung 4.2 im Einzelnen dargelegte Unklar heiten, so dass Beginn, Umfang und Entlöh n ung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Taxichauffeur weiterer Abklärung bedürfen. Konkret wird die von der Durchführungsstelle erneut amtshilfeweise beizuziehende IV- Stelle hierzu zunächst beim Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber weitere sachdienliche Unterlagen einzufordern haben, etwa sämtliche verfüg baren Arbeitskontrollblätter (vgl. die im vorliegenden Verfahren eingereich ten Kontrollkarten betreffend einzelne Zeiträume im Jahr 2014 [ Urk. 32/114]) und Arbeitszeitaufstellungen, detailliertere Lohnab
- beziehungsweise – berechnungen sowie Bankkontoauszüge , aus welchen sich die vom Arbeit geber im massgeblichen Zeitraum überwiesenen Arbeitsentgelte rekonstruie ren lassen. Sodann wird sie falls nötig auch noch eine detaillierte Befragung des Arbeitgebers und des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG durchzuführen haben . Der Beschwerdeführer wird vorgängig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen der Nichteinhaltung hinzuweisen sein. Dies betrifft insbesondere auch die sich gegebenenfalls zu seinen Ungunsten au swirkende objektive Beweislast, wel che Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).
Nach Durchführung der notwendigen erwerblichen Abklärungen , und falls gestützt darauf nicht bereits feststeht, dass der Beschwerdeführer aus erwerblichen (Revisions-)Gründen wieder einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von unter 40 % erreicht hat, wird die IV- Stelle ihn unter Vorlage des vollständigen und ergänzten Dossiers erneut psychiatri sch zu begutachten lassen haben.
Der Gutachter wird sich insbesondere zur Ent wicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit der Begut achtung durch Dr. Y.___ zu äussern haben. Die IV-Stelle wird auf dieser Basis zu prüfen haben, ob eine wesentliche Veränderung des
Invaliditätsgra des eingetreten ist.
Gestützt auf den von der IV-Stelle mitgeilten Invaliditäts grad wird die Durchführungsstelle erneut über den Anspruch des Beschwer deführers auf Ergänzungsleistungen zu v erfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.
5.
5.1
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2
Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Oskar Müller vom 6. Januar 2017 ist von einem Zeitaufwand für die Vertretung bis Januar 2017 von 13 Stunden auszugehen. Zusätzlich sind Barauslagen für Fotoko pien, Porti und Fax in Höhe von Fr. 175 .05 ausgewiesen ( Urk. 22) . Für die Stellungnahme vom 1 6. August 2017 ( Urk. 37, Urk. 38/1-2; vgl. auch Urk.
35) zu den umfangreichen beigezogenen IV-Akten ( Urk.
32) sind ermessensweise ein weiterer Zeitaufwand von 4.2 Stunden und eine Spesen pauschale von Fr. 30.-- anzuerkennen. Multipliziert mit dem gerichtsüblichen Stundenansatz für freiberufliche Anwälte von Fr. 220.--
ergibt sich (unter Berücksichtigung der MWSt ) eine Entschädigung von total Fr. 4‘086.7 0. Zuzüglich der Barauslagen in Höhe von insgesamt Fr. 221.45 (unter Berücksichtigung der MWSt ) resultiert eine gesamthafte Parteient schädigung von Fr. 4‘308.15, welche dem Beschwerdeführer zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 3. August 2015 aufgeho ben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessent schädigung von Fr. 4‘308.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 ff. und
E. 1.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf enthalt in der Schweiz haben Anspruch
auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (unter anderem) Anspruch hätten auf
eine
Rente der Invalidenversicherung, sofern sie die Mindestbei tragsdauer nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllen würden ( Art. 4 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Flüchtlinge und staatenlose Personen müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während fünf Jah ren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist ; Art.
E. 1.2 Auf Gesuch der Durchführungsstelle hatte die IV-Stelle im Mai 2012 eine Revision des Invaliditätsgrades ein geleitet ( Urk. 7/ 184 S. 1 , Urk. 32/68 ; vgl. auch Urk. 7/168, Urk. 7/170) und in diesem Rahmen die medizinischen Gut achten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 4. Juni 2013 ( Urk. 32/89 ) sowie Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 32/102 ) eingeholt . Am 1 7. Dezember 2014 teilte sie der Durchführungsstelle mit, dass neu ab dem 2. Mai 2014 ein Invaliditätsgrad von 28 % gelte ( Urk. 7/183), und übermittelte das Feststellungsblatt vom 1 5. Dez ember 2014 , wonach die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Januar 2011 als Revisionsgrund zu qua lifizieren sei ( Urk. 7/ 184 S. 14 f. ) .
Am 1 7. Dezember 2014 verfügte die Durchführungsstelle die Einstellung der Zusatzleistungen per 3 1. Dezember 2014 mit der Begründung, gemäss dem Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 1 5. Dezember 2014 hätte der Versicherte aufgrund des ermittelten Invalidi tätsgrads von 28 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr, womit auch kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr bestehe ( Urk. 7/V/34) .
Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/192) wies die Durchführungsstelle, nach Beizug
d er
Stellungnahme der IV-Stelle vom
5. Juni 2015 ( Urk. 7/201 ) , mit Einspracheentscheid vom
3. August 2015 ab
( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, mit Eingabe vom 1 4. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er weiterhin und im bisherigen Umfang bei einem Invali ditätsgrad von 100 % Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 beantrag t e die Durchführungs stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der Replik vom 2 9. Januar 2016 ergänzte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die bisherigen Leistungen rückwirkend ab Datum der Einstellung bis zur Eröffnung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts im bisherigen Umfang auszurichten. Ferner sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Massnahmen auf Wiederein gliederung unverzüglich zu prüfen und die Leistungen bis zum Abschluss der Massnahmen, längstens während zweier Jahre ab Eröffnung des Urteils, weiter auszurichten. In v erfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er neu, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die der erstmaligen Leistungs zusprache zugrunde liegenden Akten der IV-Stelle Zürich zu edieren; even tualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, ihre Akten zu edieren ( Urk. 16 S. 2 f.). In der Duplik vom 1 1. Februar 2016 hielt die Durchführungsstelle am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest ( Urk. 20).
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2017 zog das Gericht die von der Durch führungs stelle im Zusammenhang mit der erstmaligen Leistungszu sprechung angelegten Akten sowie die von der Durchführungsstelle im Frühjahr 2015 eingeholten Akten der IV-Stelle bei ( Urk. 23). Nach Eingang dieser Akten ( Urk. 25-27, Urk.
32) erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 1 6. August 2017 Gebrauch machte ( Urk. 37). Die IV- Stelle verzichtete darauf, sich zur Stel lungnahme des Beschwerdeführers
vom 1 6. August 2017 zu äussern ( Urk. 41).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 1.2.1 Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine selbständige, rentenlose Ergänzungs leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG beschränkt sich die Sachverhaltsabklärung nicht auf die Ermittlung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen. Vielmehr sind auch die rentenspezi fischen Sachverhaltselemente zu erheben. Zuständig zur Prüfung der Leis tungsgesuche und zum Erlass der Verfügung ist zwar die EL-Durchführungs stelle ;
d ie Abklärung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliden rente gegeben sind, kann indes nur mittels einer Amtshilfe gemäss Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) durch
die zuständige IV-Stelle erfolgen . Diese hat ein umfassendes Verwaltungsverfahren zur Ermittlung des Invaliditätsgrades durchzuführen ( Jöhl / Ursinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1 722
Rz
25 und Fn 1 26 ff.).
E. 1.2.2 Im Einzelnen gestaltet sich d as Verfahren zur Ermittlung des Leistungsan spruchs folgende rmassen: Sind die allgemeinen Voraussetzungen des Wohn sitzes und gewöhn lichen Aufenthalts etc. erfüllt, erteilt die EL- Durchfüh rungsstelle der zuständigen IV-Stelle den Auftrag, die Invalidität zu bemes sen. Die IV-Stelle legt die Höhe des Invaliditätsgrades fest und bestimmt, seit wann eine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht . Ihren Ent scheid teilt sie der Durchführungsstelle mit ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG in Ver bindung mit Art. 41 Abs. 1 lit . k der Verordnung über die Invalidenver sicherung [IVV] ;
Randziffer ( Rz ) 2230.04 sowie Anhang 14 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ], Stand 1. Januar 2015 ; Anhang III des Kreisschrei bens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2015 ).
Ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen, ermittelt die Durch führungsstelle den Ergänzungsleistungsanspruch und erlässt die
ent sprechende Verfügung . Wird dagegen Einsprache erhoben beziehungsweise der Einspracheentscheid angefochten und ist der Invaliditätsgrad oder –ein tritt strittig, holt die Durchführungsstelle eine Stellungnahme der IV-Stelle ein. Ferner bestimmt die Durchführungsstelle den Revisionstermin und gibt der IV -Stelle den Auftrag für die nötigen Abklärungen (Anhang 14 der WEL).
E. 1.3.1 Bei den aufgrund des Verweises in Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG anwendbaren , in den nachfolgenden Erwägungen 1.3.2-5 dargelegten Anspruchsvorausset zungen für Invalidenrenten handelt es sich materiell um Bestimmungen des ELG ( Jöhl / Ursinger -Egger, a.a.O , S. 1723 Rz 25) .
E. 1.3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze ode r teilweise Erwerbsunfähigkeit . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ).
E. 1.3.5 sowie Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich,
3. Auflage 2014, S. 424 ff.). Gegenwärtig bestehen diesbezüglich aber zahl reiche , in der vorstehenden Erwägung 4.2 im Einzelnen dargelegte Unklar heiten, so dass Beginn, Umfang und Entlöh n ung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Taxichauffeur weiterer Abklärung bedürfen. Konkret wird die von der Durchführungsstelle erneut amtshilfeweise beizuziehende IV- Stelle hierzu zunächst beim Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber weitere sachdienliche Unterlagen einzufordern haben, etwa sämtliche verfüg baren Arbeitskontrollblätter (vgl. die im vorliegenden Verfahren eingereich ten Kontrollkarten betreffend einzelne Zeiträume im Jahr 2014 [ Urk. 32/114]) und Arbeitszeitaufstellungen, detailliertere Lohnab
- beziehungsweise – berechnungen sowie Bankkontoauszüge , aus welchen sich die vom Arbeit geber im massgeblichen Zeitraum überwiesenen Arbeitsentgelte rekonstruie ren lassen. Sodann wird sie falls nötig auch noch eine detaillierte Befragung des Arbeitgebers und des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG durchzuführen haben . Der Beschwerdeführer wird vorgängig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen der Nichteinhaltung hinzuweisen sein. Dies betrifft insbesondere auch die sich gegebenenfalls zu seinen Ungunsten au swirkende objektive Beweislast, wel che Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).
Nach Durchführung der notwendigen erwerblichen Abklärungen , und falls gestützt darauf nicht bereits feststeht, dass der Beschwerdeführer aus erwerblichen (Revisions-)Gründen wieder einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von unter 40 % erreicht hat, wird die IV- Stelle ihn unter Vorlage des vollständigen und ergänzten Dossiers erneut psychiatri sch zu begutachten lassen haben.
Der Gutachter wird sich insbesondere zur Ent wicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit der Begut achtung durch Dr. Y.___ zu äussern haben. Die IV-Stelle wird auf dieser Basis zu prüfen haben, ob eine wesentliche Veränderung des
Invaliditätsgra des eingetreten ist.
Gestützt auf den von der IV-Stelle mitgeilten Invaliditäts grad wird die Durchführungsstelle erneut über den Anspruch des Beschwer deführers auf Ergänzungsleistungen zu v erfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.
5.
E. 1.4 Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ( Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung [ELV]). Bei Änderung der Rente ist die Ergänzungsleistung auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenan spruch erlischt, neu zu verfügen ( Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV). 2. 2.1
Die Durchführungsstelle begründet die Einstellung der Zusatzleistungen damit, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % mehr bestehe. Der Beschwerdeführer habe bisher gestützt auf den von der IV-Stelle festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % grundleistungsfreie Zusatz leistungen bezogen. Am 1 7. Dezember 2014 sei der Durchführungsstelle das Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 1 5. Dezember 2014 zugestellt worden, wonach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab Mai 2014 neu nur noch 28 % betrage. Deshalb seien die grundleistungsfreien Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 eingestellt worden. S ie habe die dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 8. Januar 2015 beziehungsweise dessen Eingabe vom 2 4. Oktober 2014 der IV-Stelle als Expertenstelle zur Stellungnahme zugestellt. Die IV-Stelle habe mit Schrei ben vom 5. Juni 2015 Stellung genommen. Demnach stelle die im Jahr 2011 erfolgte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar. Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung könne der medizinische Sachverhalt bei Vorliegen eines Revisionsgrundes neu überprüft werden. Der medizinische Sachverhalt könne deshalb gestützt auf das umfassende und nachvollziehbare , sämtliche von der Praxis gestellten Anforderungen erfüllende Gutachten von Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2014 einschliesslich der Beantwortung von Zusatzfragen am 2 6. September 2014
neu beurteilt werden , ohne dass zusätzlich noch eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen müsse . Laut Dr. A.___ könne der Beschwerdeführer in einer leidensange passten Tätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums arbeiten, wobei wegen einer leichten bis mässigen Reduktion der Durchhaltefähigkeit das Rende ment um 20 % eingeschränkt sei. Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 2 4. Oktober 2014 geforderten weiteren ärztlichen oder arbeitsspezi fischen Abklärungen seien nicht erforderlich, ebenso wenig das Einholen eine r Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes. Es sei auf den von der IV-Stelle unter Z ugrundelegung des Gutachtens von Dr. A.___
ermit telten, seit Mai 2014 geltenden Invaliditätsgrad von 28 % abzustellen. Der Umstand, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestehe, schliesse den Anspruch auf weitere grundleistungsfreie Zusatzleistungen aus ( Urk. 2, Urk. 6 , Urk. 20 ). 2.2 2.2.1
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, er habe mit den Eingaben vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 32/115), 2 6. Januar und 2 0. Februar 2015 ( Urk. 32/124, Urk. 32/133) unter Beilage aktueller Verlaufsberichte des behan delnden Psychiaters Dr. med. B.___ zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung genommen. Die IV-Stelle habe sich zu seinen Vorbringen in diesen Eingaben nicht konkret geäussert, und zwar auch nicht, nachdem sie von der Durchführungsstelle im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom 2 1. Mai 2015 zur Stellungnahme zur Einsprache unter Berücksichtigung dieser Vorbringen aufgefordert worden sei. Im angefochtenen Einsprache entscheid fehle ebenfalls eine Auseinandersetzung mit d en Eingaben. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar ( Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 37 S. 2 f. , Urk. 32/143 ). 2.2.2
Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufen den und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu verein baren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 2.2.3
D ie Durchführungsstelle hat die ihrem Entscheid zugrunde liegenden Überle gungen zumindest in kurzer Form im angefochtenen Einspracheentscheid wiedergegeben. Insbesondere hat sie dargelegt, dass sie den medizinischen Sachverhalt aufgrund des G utachtens von Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2014 einschliesslich der Beantwortung von Zusatzfragen am 2 6. September 2014 , welche ihrer Meinung nach umfassend und nachvollziehbar seien und sämt liche von der Praxis gestellten Anforderungen erfüll ten, als hinreichend erstellt erachte. Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 2 4. Oktober 2014 geforderten weiteren ärztlichen oder arbeitsspezifischen Abklärungen ( Urk. 31/115) seien nicht erforderlich, ebenso wenig eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes, da das Gutachten nachvollziehbar und begründet sei ( Urk. 2 S. 2 f.) . Zwar hat sich die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid zu den weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 2 6. Januar und 2 0. Februar 2015 nicht explizit geäussert, in jenen Eingaben beschränkte sich der Beschwerdeführer aber im Wesentlichen darauf, eine mangelhafte Verfahrensführung beziehungsweise Gehörsverletzung zu rügen und einen aktuellen Verlaufsbericht des behan delnden Psychiaters einzureichen ( Urk. 32/124, Urk. 32/133 ; vgl. auch Urk. 32/136-138 ).
Da sich die Durchführungsstelle nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen musste, son dern sich auf die Darlegung der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken konnte, genügt die Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids , wenn auch nur knapp, den gesetzlichen Mindestanforderungen. Im Übrigen ist die Sache aufgrund der nachfolgenden materiellrechtlichen Erwägungen ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.3
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend , weiterhin im bisherigen Umfang Anspruch auf Zusatzleistungen zu haben . Auf das psychiatrische Gutachten vom 2 3. Mai 2014 von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden. Zunächst treffe es entgegen der Angaben im Gut achten nicht zu, dass er eine Invalidenrente erhalte und Raucher sei. Unzu treffend sei ferner, dass er seit 2008 einer Berufstätigkeit als Chauffeur nach gehe. Er arbeite erst seit 2011 teilzeitlich für einen Taxiunternehmer.
Die in der Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Februar 2013 angegebene wöchent liche Arbeitszeit von 35 Wochen sei nicht in Einklang zu bringen mit dem ausgewiesenen Lohn von Fr. 830.-- pro Monat. Dieser Widerspruch sei bisher nicht geklärt worden, und es gehe nicht an, dass
Dr. A.___ daraus den Schluss ziehe , er habe unzutreffende Angaben gemacht. Der Gutachter habe bezweifelt, dass er
– der Beschwerdeführer - wie anlässlich der Begutachtung angegeben während sechs Tagen pro Woche drei bis vier Stunden arbeite. Deshalb reiche er die Arbeitskontrollkarten, welche er als Taxichauffeur ausfüllen müsse, ins Recht. In beweisrechtlicher Hinsicht werde beantragt, beim Arbeitgeber einen aktuellen Bericht über die geleisteten Arbeitsstunden ab 1. Januar 2014 einzuholen.
Der Gutachter habe falsche Annahmen zur effektiv geleisteten Arbeit getroffen . Zudem habe Dr. A.___ beim behan delnden Psychiater Dr. B.___ , welcher ihn seit der Einreise in die Schweiz behandle, keine Fremdanamnese eingeholt . Überdies weise Dr. A.___ in seinem Gutachten darauf hin, es sei aus seiner Sicht unklar, weshalb die fest gestellten und in den Akten ausführlich kommentierten Diskrepanzen nicht im Vorfeld der Anordnung der Begutachtung geklärt worden seien. Die gut achterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit basiere damit auf nicht verifi zierten Annahmen von Dr. A.___ . Schliesslich habe Dr. A.___ die Ar beits fähigkeit gestützt auf die mittlerweile überholte Überwindbarkeits rechtsprechung beurteilt. Wegen dieser Unzulänglichkeiten bedürfe es einer nochmaligen psychiatrischen und anschliessend arbeitsspezifischen Abklä rung . Die IV-Stelle erblicke den Revisionsgrund in d er Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahr 201 1. Dabei übergehe sie den Umstand, dass er nur wenige Stunden pro Woche als Taxifahrer gearbeitet habe. Für eine mate rielle Revision werde eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan des vorausgesetzt. Die IV-Stelle sei in ihrem Feststellungsblatt in Würdigung des Gutachtens von Dr. A.___ davon ausgegangen, dass der Gesundheits zustand seit der erstmaligen Begutachtung durch Dr. Y.___
gleich geblieben sei . Somit stelle die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. A.___ , welche optimistischer a usfalle als diejenige des Vorgutachters, bloss eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen des im Wesent lichen un verändert gebliebenen Gesundhei t s zustandes der.
M ithin liege gar kein Revisionsgrund vo r. Die IV-Stelle habe im Feststellungsblatt denn auch mehrmals festgehalten, dass von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszuge hen sei. Gestützt auf den überzeugenden Bericht vom 1 3. Januar 2016 des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ stehe fest, dass er unter einer mittelgra digen bis schweren rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und einer andauernden Persönlichkeitsänderung und unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Zudem sei er wegen eines Über falls am 2. Juni 2011 r etraumatisiert worden. Die Progno se sei schlecht, die Störungen therapieresistent, weshalb ihm aus psychiatrischer Sicht keine Arbeit mehr zumutbar sei. Deshalb beurteile sich der Zusatzleistungsanspruch weiterhin auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % . Im Übrigen sei die Invaliditätsbemessung ni cht richtig durchgeführt worden: S owohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen dürften nicht auf der Grundlage eines Hilfsa rbeiterlohns festgelegt werden ( Urk. 1, Urk.
E. 5 Abs. 1 ELG ).
Gemäss Art.
E. 5.1 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
E. 5.2 Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Oskar Müller vom 6. Januar 2017 ist von einem Zeitaufwand für die Vertretung bis Januar 2017 von 13 Stunden auszugehen. Zusätzlich sind Barauslagen für Fotoko pien, Porti und Fax in Höhe von Fr. 175 .05 ausgewiesen ( Urk. 22) . Für die Stellungnahme vom 1 6. August 2017 ( Urk. 37, Urk. 38/1-2; vgl. auch Urk.
35) zu den umfangreichen beigezogenen IV-Akten ( Urk.
32) sind ermessensweise ein weiterer Zeitaufwand von 4.2 Stunden und eine Spesen pauschale von Fr. 30.-- anzuerkennen. Multipliziert mit dem gerichtsüblichen Stundenansatz für freiberufliche Anwälte von Fr. 220.--
ergibt sich (unter Berücksichtigung der MWSt ) eine Entschädigung von total Fr. 4‘086.7 0. Zuzüglich der Barauslagen in Höhe von insgesamt Fr. 221.45 (unter Berücksichtigung der MWSt ) resultiert eine gesamthafte Parteient schädigung von Fr. 4‘308.15, welche dem Beschwerdeführer zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 3. August 2015 aufgeho ben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessent schädigung von Fr. 4‘308.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
E. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art.
E. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art.
E. 11 ELG) übersteigen.
Für die Berechnung der kantonalen Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantona len Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen.
E. 16 , Urk. 37 ) .
3. 3.1
Die Verfügung der Durchführungsstelle vom 1 9. Juni 2008 , mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals Zusatzleistungen zugesprochen worden war en ( Urk. 26/V1) , basiert auf dem amtshilfeweise ( Urk. 26/8-9, Urk. 32/38) durch die IV-Stelle ermittelten und am 2 7. Mai 2008 mitgeteilten Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 32/1, Urk. 32/14, Urk. 32/33, Urk. 32/39-40) . Den von der IV-Stelle beigezogenen Unterlagen ist zu entnehmen , dass der Beschwerde führer damals seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 nicht gearbeitet hatte, aber im Januar 2003 eine Ausbildun g zum Taxifahrer begonnen hatte ( Urk. 32/1/4, Urk. 32/2/1, 32 /12/2 , Urk. 32/8 ). Der Einschätzung des Invali ditätsgrades lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
Y.___ vom 2 4. Januar 2005 zugrunde ( Urk. 32/28/4 ff.) .
Dr. Y.___
hielt ins seinem Gutachten vom 2 4. Januar 2005 im Abschnitt mit der Anamnese gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers fest , dass der Beschwerdeführer im Süd- Irak aufgewachsen und nach der Grundschule in der Fensterfabrik seines Vaters als Schlosser/Schreiner gearbeitet habe . 1981, a ls er 19-jährig gewesen sei , seien seine beiden älteren Brüder wegen politischer Äusserungen gegen das Regime vor seinen Augen von Soldaten des Saddam-Hussein-Regimes erschossen worden . Gleichzeitig sei dem Vater die Fabrik weggenommen worden . Der Beschwerdeführer selbst sei in ein Gefängnis gebracht worden , wo er laut eigenen Angaben während 11 Jahren festgehalten sowie oft gefoltert worden sei und die Tötung vieler Männer habe mit ansehen müss e n . Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis
sei es dem damals 29-jährigen psychisch sehr schlecht gegangen, und er sei unfä hig gewesen, etwas aus seinem Leben zu machen. Die Polizei habe ihn regelmässig besucht, unter Druck gesetzt und demoralisiert, weil er sich geweigert habe, bei den Schlägermilizen Saddam Husseins mitzuwirken . 1992 habe er geheiratet. Seine Ehefrau habe 1993 und 1995 je ein Kind zur Welt gebracht. Da er weiterhin vom Regime verfolgt worden sei, sei er zunächst ohne seine Familie in den Nord-Irak gegangen . Er habe sich dort aber keine feste Existenz aufbauen können. Seit der Inhaftierung mit
E. 19 Jahren habe er nie mehr gearbeitet, weil es ihm so schlecht gegangen sei. Sch l iesslich sei er 1998 über die Türkei in die Schweiz geflüchtet. Die Frau sei ihm im Jahr 1999 in die Schweiz gefolgt, im Jahr 2000 habe sie das dritte Kind zur Welt gebracht.
In der Schweiz habe er einmalig, vermutlich vor rund fünf Jahren, im Zusammenhang mit seinem Asylantrag arbeiten müs sen. Er sei für Putzarbeiten eingesetzt worden. Dabei sei er aber schlecht behandelt worden. E r habe diese Tätigkeit nach einem Monat aufgegeben, weil er sie nicht mehr ausgehalten habe. Weiter führte Dr. Y.___ in anamnestischer Hinsicht aus, dass der b ehandelnde Psychiater Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab Beginn der Behandlung am 1 7. Januar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und dies mit den von ihm gestellten Diagnosen ( unverarbeitete posttraumatische Bel astungsstörung, Depressi on, Anpassungsstörung und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung) begründet habe . Dr. B.___
habe dem Beschwerdeführer eine schlechte Prog nose ausgestellt und dafü r gehalten , dass ihm auch eine behinderungsange passte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Dennoch bedürfe er einer Tages struktur und sinnvollen Aktivität, um der Gefahr der Verwahrlosung zu begegnen ( Urk. 32/28/5-10; vgl. auch Urk. 32/9, Urk. 32/12/7, Urk. 32/13) .
Der Beschwerdeführer gab dem Gutachter an, er könne nicht mehr arbeiten und habe es auch gar nicht versuch t . Er habe starke Angst vor der Polizei und deshalb Schlafstörungen. S eit der Verhaftung 1981 gehe es ihm immer schlecht, und auch nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1991 habe er nie mehr zu einem Leben ohne Angst- und Schreckenssym p tome zurückgefunden. Er habe auch kaum Kontakte zu anderen Leuten. Mit seinem Vater habe er seit zwei Jahren nicht mehr telefonieren können.
Dr. Y.___ hielt im Abschnitt mit den Untersuchungsbefunden fest, der Besch w erdeführer habe psychisch einen deutlich depressiven Eindruck hin terlassen, habe die meiste Zeit starr auf seinem Stuhl gesessen und zwischen durch immer wieder geweint. Sein Gedankengang sei geordnet, aber weitge hend auf die massiv traumatisierenden Erfahrungen vor über
E. 20 -25 % entsprechen. Der Beschwerdeführer machte im Übrigen andernorts davon abweichende Aussagen , gab er doch im Revision s fragebogen a m
9. Oktober 2012 noch an, momentan sei er im Rahmen eines Pensums von 40-50 % für die Taxiunternehmung C.___ erwerbstätig ( Urk. 32/76/1-2). Ausserdem berichtete er Dr. Z.___ , er könne prob lemlos sechs oder mehr Stunden Auto fahren ( Urk. 32/89/10-11) .
Überdies
ist mit
Dr. Z.___
fest zustellen , dass die vom Beschwerdeführer angegebene übliche Arbeitszeit - nachts von 20 Uhr bis Mitternacht - nicht vereinbar ist mit dem Umstand, dass er gemäss den Polizeiakten während der Arbeit im Juni 2011 ausserhalb dieses Zeitrahmen s (morgen um zirka 5.40 Uhr [ Urk. 32/47/7]) überfallen worden ist ( Urk. 32/89/21). Auch die Umstände der Arbeit beim Taxiunter nehmen C.___ bedürfen weiterer Klärung:
So hat der Arbeitgeber im Fragebogen keine Angaben zu einer allfälligen invalidi tätsbedingten Ein schränkung des Beschwerdeführers in der Berufsausübung gemacht ( Urk. 32/82, Urk. 32/93), während der Beschwerdeführer den Gut ach tern angab, seinen Arbeitstag hinsichtlich des Arbeitsumfangs selbständig gestal ten zu können und nur noch alte Menschen zu chauffieren ( Urk. 32/89/10-11, Urk. 32/89/20-21, Urk. 38/102/16, Urk. 38/102/18) . Unklar ist also auch, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitszeiten wirklich frei bestimmen und sich seine Kunden aussuchen konnte.
Schliesslich bestehen auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer effektiv erzielten Erwerbseinkommens Diskrepanzen. Zunächst lässt sich die Berech nung der in den Lohnausweisen und im Arbeitgeberfragebogen ausgewiese nen Bruttomonatslöhne nicht nachvollziehen. Aufgrund des in den beiden Arbeitgeberfragebögen und in den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Lohnausweisen angegebenen gleichbleibenden Monats - und Jahreseinkommen s in den Jahr en 2012 und 2013 ist fraglich, ob es sich hierbei um einen
Fixlohn handelte. Wegen der im Arbeitsvertrag vermerkten Umsatzbeteiligung von 50 % ist sodann unklar, ob der Beschwerdeführer zusätzliches Einkommen erzielte. Schliesslich ist ange sichts der im Arbeitgeberfragebogen vermerkten Suva-Taggelder bezie hungsweise Lohnfortzahlung fraglich , ob und inwiefern das Einkommen in den Jahren 2011 bis 2013 Versicherungsleistungen miteinschloss. Angaben, in welchem Zeitraum, weshalb und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Unfalltaggelder oder eine anderweitige Lohnfortzahlung erhielt, fehlen in den Akten. Von Bedeutung ist sodann, dass der auf den Lohnausweisen und Arbeitgeberfragebögen ausgewiesene Lohn für die Jahre 2011-2013 von Fr. 8‘160.-- bis Fr. 9‘960.-- ( Urk. 32/114/1-3) im Verhältnis zur vom Arbeit geber angegebenen (zumindest) anfänglichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche ( Urk. 32/82/2) sehr tief erscheint , gab doch der Arbeitgeber am 1 9. Dezember 2013 an, ohne Gesundheitsschaden würde der Beschwerdeführer im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche ein Jahreseinkommen von etwa Fr. 49‘800.--
verdienen ( Urk. 32/93/3). Auch aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob das ausge wiesene Einkommen nicht bloss dem Fixlohn entspricht und der Beschwer deführer daneben noch Einkommen wegen seiner 50%igen Beteiligung am Umsatz erzielte. 4.3
In den m edizinischen Akten finden sich H inweise für eine gewisse Besserung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Beurteilung durch Dr. Y.___ . So ist dem Gutachten von Dr. Y.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich damals, anlässlich der Exploration vom 1 8. Januar 2005, gar nicht vorstellen konnte, zu arbeiten, und dass er mit seinem Vater seit zwei Jahren nicht mehr gesprochen hatte. Zudem hinterliess er beim Gutachter den Eindruck, deutlich depressiv zu sein, wobei Dr. Y.___ vermerkte, der Beschwerdeführer habe während der Exploration immer wie der geweint ( Urk. 32/28/10-12) .
Demgegenüber sind den psychiatrischen Verlaufsgutachten von
Dr. Z.___ vom 1 4. Juni 2013 und Dr. A.___
vom 2 3. Mai 2014 keine Hinweise für eine derart gravierende depressive Sympto matik mehr zu entnehmen, in der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Taxifahrer abgeschlossen, und er gab den Gutachtern an, motiviert zu sein, weiterhin als Taxifahrer zu arbeiten . Auch hatte er damals wieder regelm ässigen Kontakt zu seinem Vater ( Urk. 32/89/7, Urk. 32/89/12, Urk. 32/89/16, Urk. 32/89/19-20, Urk. 32/102/20-22) .
Dr. Z.___ erkannte zudem beim Beschwerdeführer sehr gute Coping-Strate gien und weitere Ressourcen, welche ihm den Umgang mit seinen Beschwer den erleichterten ( Urk. 32/89/19-20) .
Indessen kann die Frage nach einer wesentlichen Verbesserung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Auf die Berichte des behandelnden Psy chiaters Dr. B.___ kann nicht abgestellt werden, weil dieser Arzt dem Beschwerdeführer auch noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Verschlechterung beziehungsweise Chronifizierung attestiert hatt e, als der Beschwerdeführer bereits erwiesenermassen als Taxifahrer tätig war . Deshalb sind seine Bescheinigungen nicht nachvollziehbar und beweis kräftig ( Urk. 32/72, Urk. 32/79, Urk. 32 /131).
Auf die Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil das ihnen vorliegende Dossier hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse nicht vollständig war , wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt wurde . Auf die ungeklärten Fragen zur Erwerbstätigkeit wiesen beide Gutachter hin ( Urk. 32/89/21 , Urk. 32/102/23-26 ) .
Zu Recht vermerkte Dr. A.___ , dass der tatsächliche Umfang und der Beginn der Erwerbstätigkeit des Beschwer deführers wichtige Grundlagen für die gutachterliche Beurteilung der Ent wicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bilden ( Urk. 32/102/25). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ ist sodann, wie die IV-Stelle zu Recht festgestellt hat ( Urk. 32/116/5-8), zu unpräzise und widersprüchlich . So ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb und unter welchem Umständen die von Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit wie vom Gutachter vermutet schrittweise auf 4-6 Stunden pro Tag gesteigert werden können soll beziehungsweise weshalb eine derartige Leistungsfähigkeit nicht bereits im Zeitpunkt der Begutachtung galt ( Urk. 32/89/20-22) .
A ufgrund des entsprechenden Vermerks im Gutach ten von Dr. A.___
muss davon ausgegangen werden, dass ihm auch die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Juni 2011 bei der IV-Stelle ein gegangenen Akten nicht vorlagen ( Urk. 32/102/26) .
In Anbetracht der Anga ben im Gutachten vom 2 3. Mai 2014 und der Ergänzung vom 2 6. September 2014 drängt sich ferner die Schlussfolgerung auf , dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung davon ausging, dass der Beschwerdeführer effektiv mehr arbeitete, als er angab ( Urk. 32/102/23-29, Urk. 32/110) . Dies ist p roblema tisch, da der erwerbliche Sachverhalt noch gar nicht hinreichend abgeklärt worden ist.
4.4
Nach dem Gesagten hat die Durchführungsstelle beziehungsweise die amt shil feweise beigezogene IV-Stelle ihre Pflicht zur Vornahme der notwen digen Abklärungen von Amtes wegen im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt, und es besteht weiterer Abklärungsbedarf . Beim Abschluss der Ausbildung zum Taxifahrer sowie der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit handelt es sich um V eränderungen der erwerblichen Verhältnisse, welche einen Revisionsgrund bilden können (vorstehende Erwägung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00103
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
18. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Badenerstrasse 141, Postfach, 8036 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
D er 1962 geborene X.___ ist irakischer Nationalität und lebt seit Mai 1998 als anerkannter Flüchtling mit seiner Familie in der Schweiz ( Urk. 26/7, Urk. 26/9 , Urk. 32/7 ) .
A ufgrund des von der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das Gutachten des Dr. med. Y.___ vom 2 4. Januar 2005 ( Urk. 32/28 ) er mittelten Invalidi tätsgrades von 100 %
(bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämt liche Tätigkeiten) hätte er
Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt, wenn er
die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) erfüll t
hätte ( Urk. 26/7, Urk. 26/9, Urk. 7/184 S. 1 ff. und 5 , Urk. 32/32, Urk. 32/39-40 ). Da auch die weiteren Anspruchsvoraus setzungen erfüllt waren, wurden ihm gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalide nversicherung
( ELG ) trotz fehlender Grundleistung ( Urk. 7/124,
Urk. 27/6, Urk. 27/22)
erstmals mit Verfügung vom 1 9. Juni 2008 rückwir kend ab Oktober 2007 Ergänzungs leistungen und mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 zusätzlich ab November 2012 kantonale
Beihilfen zuge sprochen ( Urk. 26/ V 1; vgl. auch Urk. 26 / V 2, Urk. 26/ V 9, Urk. 27/22) .
Seit Anfang 2011 war der Versich erte als Taxifahrer angestellt , was der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle), durch Übermittlung des Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnungen zeitnah mitgeteilt wurde
( Urk. 7/107; Urk. 7/123, Urk. 7/147 S. 2 f., Urk. 7/150-152a, Urk. 7/184 S. 1 f. und 5 , Urk. 7/192 S. 4 ,
Urk. 27/52 S. 2,
Urk. 27/82-85, Urk. 27/97, Urk. 27/100a, Urk. 32/49 ) . Die Durchführungs stelle nahm daraufhin mit den Verfügungen vom 2. Mai 2011 eine rückwir kende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Versicherten vor und forderte die bereits zu viel ausgerichteten Leistungen zurück ( Urk. 27/15-16 ; vgl. auch Urk. 27/10, Urk. 27/12, Urk. 27/14 ) . Mit Verfügu ng vom 9. Dezember 2013 setzte s ie den Zusatzleistungsanspruch ab Januar 2014 auf monatlich Fr. 5‘181.-- (Ergän zungsleistungen von Fr. 4‘609.-- und kantonale Beihilfen von Fr. 572.--) fest ( Urk. 7/V/29 ; vgl. auch Urk. 27/18-19, Urk. 27/24, Urk. 7/V/25-26 ).
1.2
Auf Gesuch der Durchführungsstelle hatte die IV-Stelle im Mai 2012 eine Revision des Invaliditätsgrades ein geleitet ( Urk. 7/ 184 S. 1 , Urk. 32/68 ; vgl. auch Urk. 7/168, Urk. 7/170) und in diesem Rahmen die medizinischen Gut achten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 4. Juni 2013 ( Urk. 32/89 ) sowie Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 32/102 ) eingeholt . Am 1 7. Dezember 2014 teilte sie der Durchführungsstelle mit, dass neu ab dem 2. Mai 2014 ein Invaliditätsgrad von 28 % gelte ( Urk. 7/183), und übermittelte das Feststellungsblatt vom 1 5. Dez ember 2014 , wonach die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Januar 2011 als Revisionsgrund zu qua lifizieren sei ( Urk. 7/ 184 S. 14 f. ) .
Am 1 7. Dezember 2014 verfügte die Durchführungsstelle die Einstellung der Zusatzleistungen per 3 1. Dezember 2014 mit der Begründung, gemäss dem Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 1 5. Dezember 2014 hätte der Versicherte aufgrund des ermittelten Invalidi tätsgrads von 28 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr, womit auch kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr bestehe ( Urk. 7/V/34) .
Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/192) wies die Durchführungsstelle, nach Beizug
d er
Stellungnahme der IV-Stelle vom
5. Juni 2015 ( Urk. 7/201 ) , mit Einspracheentscheid vom
3. August 2015 ab
( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, mit Eingabe vom 1 4. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er weiterhin und im bisherigen Umfang bei einem Invali ditätsgrad von 100 % Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 beantrag t e die Durchführungs stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der Replik vom 2 9. Januar 2016 ergänzte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die bisherigen Leistungen rückwirkend ab Datum der Einstellung bis zur Eröffnung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts im bisherigen Umfang auszurichten. Ferner sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Massnahmen auf Wiederein gliederung unverzüglich zu prüfen und die Leistungen bis zum Abschluss der Massnahmen, längstens während zweier Jahre ab Eröffnung des Urteils, weiter auszurichten. In v erfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er neu, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die der erstmaligen Leistungs zusprache zugrunde liegenden Akten der IV-Stelle Zürich zu edieren; even tualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, ihre Akten zu edieren ( Urk. 16 S. 2 f.). In der Duplik vom 1 1. Februar 2016 hielt die Durchführungsstelle am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest ( Urk. 20).
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2017 zog das Gericht die von der Durch führungs stelle im Zusammenhang mit der erstmaligen Leistungszu sprechung angelegten Akten sowie die von der Durchführungsstelle im Frühjahr 2015 eingeholten Akten der IV-Stelle bei ( Urk. 23). Nach Eingang dieser Akten ( Urk. 25-27, Urk.
32) erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 1 6. August 2017 Gebrauch machte ( Urk. 37). Die IV- Stelle verzichtete darauf, sich zur Stel lungnahme des Beschwerdeführers
vom 1 6. August 2017 zu äussern ( Urk. 41).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf enthalt in der Schweiz haben Anspruch
auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (unter anderem) Anspruch hätten auf
eine
Rente der Invalidenversicherung, sofern sie die Mindestbei tragsdauer nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllen würden ( Art. 4 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Flüchtlinge und staatenlose Personen müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während fünf Jah ren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist ; Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG ).
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen.
Für die Berechnung der kantonalen Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantona len Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen. 1.2
1.2.1
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine selbständige, rentenlose Ergänzungs leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG beschränkt sich die Sachverhaltsabklärung nicht auf die Ermittlung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen. Vielmehr sind auch die rentenspezi fischen Sachverhaltselemente zu erheben. Zuständig zur Prüfung der Leis tungsgesuche und zum Erlass der Verfügung ist zwar die EL-Durchführungs stelle ;
d ie Abklärung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliden rente gegeben sind, kann indes nur mittels einer Amtshilfe gemäss Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) durch
die zuständige IV-Stelle erfolgen . Diese hat ein umfassendes Verwaltungsverfahren zur Ermittlung des Invaliditätsgrades durchzuführen ( Jöhl / Ursinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1 722
Rz
25 und Fn 1 26 ff.).
1.2.2
Im Einzelnen gestaltet sich d as Verfahren zur Ermittlung des Leistungsan spruchs folgende rmassen: Sind die allgemeinen Voraussetzungen des Wohn sitzes und gewöhn lichen Aufenthalts etc. erfüllt, erteilt die EL- Durchfüh rungsstelle der zuständigen IV-Stelle den Auftrag, die Invalidität zu bemes sen. Die IV-Stelle legt die Höhe des Invaliditätsgrades fest und bestimmt, seit wann eine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht . Ihren Ent scheid teilt sie der Durchführungsstelle mit ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG in Ver bindung mit Art. 41 Abs. 1 lit . k der Verordnung über die Invalidenver sicherung [IVV] ;
Randziffer ( Rz ) 2230.04 sowie Anhang 14 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ], Stand 1. Januar 2015 ; Anhang III des Kreisschrei bens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2015 ).
Ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen, ermittelt die Durch führungsstelle den Ergänzungsleistungsanspruch und erlässt die
ent sprechende Verfügung . Wird dagegen Einsprache erhoben beziehungsweise der Einspracheentscheid angefochten und ist der Invaliditätsgrad oder –ein tritt strittig, holt die Durchführungsstelle eine Stellungnahme der IV-Stelle ein. Ferner bestimmt die Durchführungsstelle den Revisionstermin und gibt der IV -Stelle den Auftrag für die nötigen Abklärungen (Anhang 14 der WEL). 1.3
1.3.1
Bei den aufgrund des Verweises in Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG anwendbaren , in den nachfolgenden Erwägungen 1.3.2-5 dargelegten Anspruchsvorausset zungen für Invalidenrenten handelt es sich materiell um Bestimmungen des ELG ( Jöhl / Ursinger -Egger, a.a.O , S. 1723 Rz 25) .
1.3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze ode r teilweise Erwerbsunfähigkeit . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ). 1.3.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4
Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ( Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung [ELV]). Bei Änderung der Rente ist die Ergänzungsleistung auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenan spruch erlischt, neu zu verfügen ( Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV). 2. 2.1
Die Durchführungsstelle begründet die Einstellung der Zusatzleistungen damit, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % mehr bestehe. Der Beschwerdeführer habe bisher gestützt auf den von der IV-Stelle festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % grundleistungsfreie Zusatz leistungen bezogen. Am 1 7. Dezember 2014 sei der Durchführungsstelle das Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 1 5. Dezember 2014 zugestellt worden, wonach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab Mai 2014 neu nur noch 28 % betrage. Deshalb seien die grundleistungsfreien Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 eingestellt worden. S ie habe die dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 8. Januar 2015 beziehungsweise dessen Eingabe vom 2 4. Oktober 2014 der IV-Stelle als Expertenstelle zur Stellungnahme zugestellt. Die IV-Stelle habe mit Schrei ben vom 5. Juni 2015 Stellung genommen. Demnach stelle die im Jahr 2011 erfolgte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar. Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung könne der medizinische Sachverhalt bei Vorliegen eines Revisionsgrundes neu überprüft werden. Der medizinische Sachverhalt könne deshalb gestützt auf das umfassende und nachvollziehbare , sämtliche von der Praxis gestellten Anforderungen erfüllende Gutachten von Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2014 einschliesslich der Beantwortung von Zusatzfragen am 2 6. September 2014
neu beurteilt werden , ohne dass zusätzlich noch eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen müsse . Laut Dr. A.___ könne der Beschwerdeführer in einer leidensange passten Tätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums arbeiten, wobei wegen einer leichten bis mässigen Reduktion der Durchhaltefähigkeit das Rende ment um 20 % eingeschränkt sei. Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 2 4. Oktober 2014 geforderten weiteren ärztlichen oder arbeitsspezi fischen Abklärungen seien nicht erforderlich, ebenso wenig das Einholen eine r Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes. Es sei auf den von der IV-Stelle unter Z ugrundelegung des Gutachtens von Dr. A.___
ermit telten, seit Mai 2014 geltenden Invaliditätsgrad von 28 % abzustellen. Der Umstand, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestehe, schliesse den Anspruch auf weitere grundleistungsfreie Zusatzleistungen aus ( Urk. 2, Urk. 6 , Urk. 20 ). 2.2 2.2.1
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, er habe mit den Eingaben vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 32/115), 2 6. Januar und 2 0. Februar 2015 ( Urk. 32/124, Urk. 32/133) unter Beilage aktueller Verlaufsberichte des behan delnden Psychiaters Dr. med. B.___ zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung genommen. Die IV-Stelle habe sich zu seinen Vorbringen in diesen Eingaben nicht konkret geäussert, und zwar auch nicht, nachdem sie von der Durchführungsstelle im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom 2 1. Mai 2015 zur Stellungnahme zur Einsprache unter Berücksichtigung dieser Vorbringen aufgefordert worden sei. Im angefochtenen Einsprache entscheid fehle ebenfalls eine Auseinandersetzung mit d en Eingaben. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar ( Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 37 S. 2 f. , Urk. 32/143 ). 2.2.2
Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufen den und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu verein baren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 2.2.3
D ie Durchführungsstelle hat die ihrem Entscheid zugrunde liegenden Überle gungen zumindest in kurzer Form im angefochtenen Einspracheentscheid wiedergegeben. Insbesondere hat sie dargelegt, dass sie den medizinischen Sachverhalt aufgrund des G utachtens von Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2014 einschliesslich der Beantwortung von Zusatzfragen am 2 6. September 2014 , welche ihrer Meinung nach umfassend und nachvollziehbar seien und sämt liche von der Praxis gestellten Anforderungen erfüll ten, als hinreichend erstellt erachte. Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 2 4. Oktober 2014 geforderten weiteren ärztlichen oder arbeitsspezifischen Abklärungen ( Urk. 31/115) seien nicht erforderlich, ebenso wenig eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes, da das Gutachten nachvollziehbar und begründet sei ( Urk. 2 S. 2 f.) . Zwar hat sich die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid zu den weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 2 6. Januar und 2 0. Februar 2015 nicht explizit geäussert, in jenen Eingaben beschränkte sich der Beschwerdeführer aber im Wesentlichen darauf, eine mangelhafte Verfahrensführung beziehungsweise Gehörsverletzung zu rügen und einen aktuellen Verlaufsbericht des behan delnden Psychiaters einzureichen ( Urk. 32/124, Urk. 32/133 ; vgl. auch Urk. 32/136-138 ).
Da sich die Durchführungsstelle nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen musste, son dern sich auf die Darlegung der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken konnte, genügt die Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids , wenn auch nur knapp, den gesetzlichen Mindestanforderungen. Im Übrigen ist die Sache aufgrund der nachfolgenden materiellrechtlichen Erwägungen ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.3
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend , weiterhin im bisherigen Umfang Anspruch auf Zusatzleistungen zu haben . Auf das psychiatrische Gutachten vom 2 3. Mai 2014 von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden. Zunächst treffe es entgegen der Angaben im Gut achten nicht zu, dass er eine Invalidenrente erhalte und Raucher sei. Unzu treffend sei ferner, dass er seit 2008 einer Berufstätigkeit als Chauffeur nach gehe. Er arbeite erst seit 2011 teilzeitlich für einen Taxiunternehmer.
Die in der Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Februar 2013 angegebene wöchent liche Arbeitszeit von 35 Wochen sei nicht in Einklang zu bringen mit dem ausgewiesenen Lohn von Fr. 830.-- pro Monat. Dieser Widerspruch sei bisher nicht geklärt worden, und es gehe nicht an, dass
Dr. A.___ daraus den Schluss ziehe , er habe unzutreffende Angaben gemacht. Der Gutachter habe bezweifelt, dass er
– der Beschwerdeführer - wie anlässlich der Begutachtung angegeben während sechs Tagen pro Woche drei bis vier Stunden arbeite. Deshalb reiche er die Arbeitskontrollkarten, welche er als Taxichauffeur ausfüllen müsse, ins Recht. In beweisrechtlicher Hinsicht werde beantragt, beim Arbeitgeber einen aktuellen Bericht über die geleisteten Arbeitsstunden ab 1. Januar 2014 einzuholen.
Der Gutachter habe falsche Annahmen zur effektiv geleisteten Arbeit getroffen . Zudem habe Dr. A.___ beim behan delnden Psychiater Dr. B.___ , welcher ihn seit der Einreise in die Schweiz behandle, keine Fremdanamnese eingeholt . Überdies weise Dr. A.___ in seinem Gutachten darauf hin, es sei aus seiner Sicht unklar, weshalb die fest gestellten und in den Akten ausführlich kommentierten Diskrepanzen nicht im Vorfeld der Anordnung der Begutachtung geklärt worden seien. Die gut achterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit basiere damit auf nicht verifi zierten Annahmen von Dr. A.___ . Schliesslich habe Dr. A.___ die Ar beits fähigkeit gestützt auf die mittlerweile überholte Überwindbarkeits rechtsprechung beurteilt. Wegen dieser Unzulänglichkeiten bedürfe es einer nochmaligen psychiatrischen und anschliessend arbeitsspezifischen Abklä rung . Die IV-Stelle erblicke den Revisionsgrund in d er Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahr 201 1. Dabei übergehe sie den Umstand, dass er nur wenige Stunden pro Woche als Taxifahrer gearbeitet habe. Für eine mate rielle Revision werde eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan des vorausgesetzt. Die IV-Stelle sei in ihrem Feststellungsblatt in Würdigung des Gutachtens von Dr. A.___ davon ausgegangen, dass der Gesundheits zustand seit der erstmaligen Begutachtung durch Dr. Y.___
gleich geblieben sei . Somit stelle die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. A.___ , welche optimistischer a usfalle als diejenige des Vorgutachters, bloss eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen des im Wesent lichen un verändert gebliebenen Gesundhei t s zustandes der.
M ithin liege gar kein Revisionsgrund vo r. Die IV-Stelle habe im Feststellungsblatt denn auch mehrmals festgehalten, dass von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszuge hen sei. Gestützt auf den überzeugenden Bericht vom 1 3. Januar 2016 des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ stehe fest, dass er unter einer mittelgra digen bis schweren rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und einer andauernden Persönlichkeitsänderung und unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Zudem sei er wegen eines Über falls am 2. Juni 2011 r etraumatisiert worden. Die Progno se sei schlecht, die Störungen therapieresistent, weshalb ihm aus psychiatrischer Sicht keine Arbeit mehr zumutbar sei. Deshalb beurteile sich der Zusatzleistungsanspruch weiterhin auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % . Im Übrigen sei die Invaliditätsbemessung ni cht richtig durchgeführt worden: S owohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen dürften nicht auf der Grundlage eines Hilfsa rbeiterlohns festgelegt werden ( Urk. 1, Urk. 16 , Urk. 37 ) .
3. 3.1
Die Verfügung der Durchführungsstelle vom 1 9. Juni 2008 , mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals Zusatzleistungen zugesprochen worden war en ( Urk. 26/V1) , basiert auf dem amtshilfeweise ( Urk. 26/8-9, Urk. 32/38) durch die IV-Stelle ermittelten und am 2 7. Mai 2008 mitgeteilten Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 32/1, Urk. 32/14, Urk. 32/33, Urk. 32/39-40) . Den von der IV-Stelle beigezogenen Unterlagen ist zu entnehmen , dass der Beschwerde führer damals seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 nicht gearbeitet hatte, aber im Januar 2003 eine Ausbildun g zum Taxifahrer begonnen hatte ( Urk. 32/1/4, Urk. 32/2/1, 32 /12/2 , Urk. 32/8 ). Der Einschätzung des Invali ditätsgrades lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
Y.___ vom 2 4. Januar 2005 zugrunde ( Urk. 32/28/4 ff.) .
Dr. Y.___
hielt ins seinem Gutachten vom 2 4. Januar 2005 im Abschnitt mit der Anamnese gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers fest , dass der Beschwerdeführer im Süd- Irak aufgewachsen und nach der Grundschule in der Fensterfabrik seines Vaters als Schlosser/Schreiner gearbeitet habe . 1981, a ls er 19-jährig gewesen sei , seien seine beiden älteren Brüder wegen politischer Äusserungen gegen das Regime vor seinen Augen von Soldaten des Saddam-Hussein-Regimes erschossen worden . Gleichzeitig sei dem Vater die Fabrik weggenommen worden . Der Beschwerdeführer selbst sei in ein Gefängnis gebracht worden , wo er laut eigenen Angaben während 11 Jahren festgehalten sowie oft gefoltert worden sei und die Tötung vieler Männer habe mit ansehen müss e n . Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis
sei es dem damals 29-jährigen psychisch sehr schlecht gegangen, und er sei unfä hig gewesen, etwas aus seinem Leben zu machen. Die Polizei habe ihn regelmässig besucht, unter Druck gesetzt und demoralisiert, weil er sich geweigert habe, bei den Schlägermilizen Saddam Husseins mitzuwirken . 1992 habe er geheiratet. Seine Ehefrau habe 1993 und 1995 je ein Kind zur Welt gebracht. Da er weiterhin vom Regime verfolgt worden sei, sei er zunächst ohne seine Familie in den Nord-Irak gegangen . Er habe sich dort aber keine feste Existenz aufbauen können. Seit der Inhaftierung mit 19 Jahren habe er nie mehr gearbeitet, weil es ihm so schlecht gegangen sei. Sch l iesslich sei er 1998 über die Türkei in die Schweiz geflüchtet. Die Frau sei ihm im Jahr 1999 in die Schweiz gefolgt, im Jahr 2000 habe sie das dritte Kind zur Welt gebracht.
In der Schweiz habe er einmalig, vermutlich vor rund fünf Jahren, im Zusammenhang mit seinem Asylantrag arbeiten müs sen. Er sei für Putzarbeiten eingesetzt worden. Dabei sei er aber schlecht behandelt worden. E r habe diese Tätigkeit nach einem Monat aufgegeben, weil er sie nicht mehr ausgehalten habe. Weiter führte Dr. Y.___ in anamnestischer Hinsicht aus, dass der b ehandelnde Psychiater Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab Beginn der Behandlung am 1 7. Januar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und dies mit den von ihm gestellten Diagnosen ( unverarbeitete posttraumatische Bel astungsstörung, Depressi on, Anpassungsstörung und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung) begründet habe . Dr. B.___
habe dem Beschwerdeführer eine schlechte Prog nose ausgestellt und dafü r gehalten , dass ihm auch eine behinderungsange passte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Dennoch bedürfe er einer Tages struktur und sinnvollen Aktivität, um der Gefahr der Verwahrlosung zu begegnen ( Urk. 32/28/5-10; vgl. auch Urk. 32/9, Urk. 32/12/7, Urk. 32/13) .
Der Beschwerdeführer gab dem Gutachter an, er könne nicht mehr arbeiten und habe es auch gar nicht versuch t . Er habe starke Angst vor der Polizei und deshalb Schlafstörungen. S eit der Verhaftung 1981 gehe es ihm immer schlecht, und auch nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1991 habe er nie mehr zu einem Leben ohne Angst- und Schreckenssym p tome zurückgefunden. Er habe auch kaum Kontakte zu anderen Leuten. Mit seinem Vater habe er seit zwei Jahren nicht mehr telefonieren können.
Dr. Y.___ hielt im Abschnitt mit den Untersuchungsbefunden fest, der Besch w erdeführer habe psychisch einen deutlich depressiven Eindruck hin terlassen, habe die meiste Zeit starr auf seinem Stuhl gesessen und zwischen durch immer wieder geweint. Sein Gedankengang sei geordnet, aber weitge hend auf die massiv traumatisierenden Erfahrungen vor über 20 Jahren aus gerichtet gewesen ( Urk. 32/28/10-12).
Dr. Y.___
gelangte zur Beurteilung , dass der Beschwerdeführer am ehes t en unter einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leide (ICD-10: F62.0). Die Tötung der beiden Brüder vor seinen Augen und die eigene Inhaftierung und Misshandlung im Gefängnis müssten als massiv traumatisierende und sein Leben verändernde Ereignisse betrachtet werden. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1991 sei der Beschwerde führer offenbar nie mehr in der Lage gewesen, ein Leben frei von psychopa thologischen Symptomen zu führen und sich eine neue Lebensbasis inklusive Arbeitstätigkeit aufzubauen. E r zeige auch heute noch Symptome der pos t traumatischen Belastungsstörung , wobei wegen der langen Dauer der Symp tomatik inzwischen eher von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gesprochen werden müsse. Dafür sprächen seine ängstlich-misstrauische Haltung der Welt gegenüber, ein ausgeprägter sozia ler Rückzug, Gefühle der Hoffnungs- und Zukunftslosigkeit, eine ausgeprägte depressive Verstimmung sowie die fortgesetzte Erfahrung der traumatischen Ereignisse in der inneren Wahrnehmung ( Urk. 32/28/12-13).
Die Frage, ab wann genau in welchem Ausmass wegen der psychischen Symp tomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, sei r ück blickend wohl nur schwer absolut schlüssig und genau zu beantworten. Den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zufolge, welche objektiv durch aus nachvollziehbar seien, sei er seit seiner Entlassung aus dem Gefä ngnis im Jahr 1991 wegen seiner schweren psychischen Störung nie mehr arbeitsfähig gewesen , und zwar auch in einer leidensangepassten Tätigkeit . Dies gelte weiterhin. Es gäbe kaum medizinische Massnahmen, welche seine Arb eits fähigkeit steigern könnten ( Urk. 32/28/13-15).
3.2
3.2.1
Im Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer der Durchführungsstelle einen Arbeitsvertrag vom 2 0. Dezember 2010 ein, wonach er ab 1. Februar 2011 für den Taxibetrieb C.___ als Taxifahrer tätig werde.
D ie Arbeitszeit werde jeweils abgesprochen und der (Brutto - )Lohn setze sich aus einer Umsatzbeteilung von 50 % und einer Ferienentschädigung von 8,33 % zusammen ( Urk. 27/82) . In der Folge reichte er wiederholt und zeitnah aktu elle Lohnabrechnungen ein , wonach er in den Monaten Februar bis Dezem ber 2011 Bruttomonatseinkünfte zwischen Fr. 750.-- und Fr. 830.-- erzielte ( Urk. 7/107, Urk. 27/83-85, Urk. 27/97).
Am 3 0. Dezember 2011 wies der Beschwerdeführer die IV-Stelle unter Bei lage von Strafuntersuchungsakten darauf hin, dass er in Ausübung seines Berufs als Taxifahrer am 2. Juni 2011 morgens um zirka 5.40 Uhr einen Nasenbeinbruch erlitten habe. Nach einer hitzigen Diskussion über den Preis für die Taxifahrt habe ihn der Kunde zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ sei der Ansicht, dass ihm unter der aktuellen psychischen Dekompensation die Ausübung des Berufs als Taxifahrer nicht mehr möglich sei. Deshalb beantrage er die Zusprechung von IV-Leistungen in Form einer beruflichen Frühintervention ( Urk. 32/46; vgl. auch Urk. 32/47 /1-9, Urk. 32/47/11-14, Urk. 32/47/22-27, Urk. 32/47/51, Urk. 32/47/54-55 , Urk. 32/47/59 ).
Am 1 1. Mai 2012 ersuchte die Durchführungsstelle die IV-Stelle, eine Revi sion des Invaliditätsgrades vorzunehmen ( Urk. 7/184 S. 1, Urk. 32/68 ).
Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 lehnte die IV-Stelle das Gesuch des Beschwer de führers um Zusprechung beruflicher Massnahmen ab. Dies begründete sie damit, der Beschwerdeführer erhalte trotz seiner Beschäfti gung als Taxifahrer
weiterhin Ergänzungsleistungen auf Basis einer Invali dität von 100 % , da seine Tätigkeit als Taxichauffeur zu geringfügig sei. In Anbetracht der Gesamtsituation seien wegen seines Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine beruflichen Massnahmen möglich ( Urk. 32/71; vgl. auch Urk. 32/72-75).
Im von der IV-Stelle übermittelten Fragebogen für Rentenrevisionen gab der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 an, der Wunsch nach einer geregelten Tagesstruktur spreche in seinen Augen dafür, eine körperlich leichte Arbeit zu 40-50 % aufzunehmen. M omentan sei er im Rahmen eines Pensums von 40-50 % für die Taxiunternehmung C.___ e rwerbstä tig ( Urk. 32/76 /1-2; vgl. auch Urk. 32/76/3).
Im Verlaufsbericht vom 3 0. Oktober 2012 führte der behandelnde Psychiater Dr. B.___ bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bei andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), traumatisierende Erfahrungen im Heimatland sowie einen Überfall bei der Berufsausübung als Taxifahrer mit Körperverletzung am 2. Juni 2011 auf. Dr. B.___ hab den Beschwerdeführer ab dem 1 7. Januar 2002 sowie erneut ab dem 3. Juli 2011 behandelt. Das Überfallereignis habe zu einer Retrauma tisierung geführt. Der Versicherte leide an Flashbacks, Alpträumen und Ängsten. Er könne es nicht ertragen, wenn jemand hinter ihm sitze, werde unkonzentriert und gerate in Panik. Es bestünden ein ständiges Gefähr dungsgefühl, eine erhöhte Reizbarkeit sowie übermässige Schreckreaktionen. Die Prognose sei unsicher, aber eher schlecht. Der Beschwerdeführer werde mittels einer spezifischen posttraumatischen Therapie, unterstützt durch Psychopharmaka, behandelt. Wegen der aktuellen Dekompensation sei ihm die Ausübung seines Berufs als Taxifahrer nicht zumutbar, und es könne auch nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Das Konzentrationsvermögen sei mittelgradig bis schwer einge schränkt, das Auffassungsvermögen leicht, die Anpassungsfähigkeit leicht bis mittelgradig und die Belastbarkeit stark. Empfehlenswert sei eine 40-50%ige Beschäftigungstherapie, beispielsweise in einer Tagesklinik oder geschützten Werkstatt, um mittels einer sinnvollen Aktivität eine Tagesstruktur sowie sozialen Kontakt herzustellen ( Urk. 32/79/6-10 ; vgl. auch Urk. 32/72 ).
Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ein, woraus hervorg ing , dass er im Jahr 2010 für die Firma D.___ beziehungsweise E.___ GmbH tätig gewesen war und dabei insgesamt rund Fr. 5‘400. -- verdient hatte ( Urk. 32/80/2).
Der Arbeitgeber C.___ gab am 6. Februar 2013 auf dem Fragebogen für Arbeitgebende an, der Beschwerdeführer arbeite ab Januar 2011 als Taxi chauffeur während 35 Stunden pro Woche für ihn , wobei sich die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb üblicherweise auf 50 Stunden pro Woche belaufe . Im Jahr 2012 habe er jeweils einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 830.-- pro Monat erzielt. Die Unfalltaggelder würden von der Suva Zürich ausgerichtet ( Urk. 32/82 ). 3.2.2
In der Folge liess die IV-Stelle den gesundheitlich en Verlauf und die Arbeitsf ähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. Z.___ erneut psychiat risch begutachten (vgl. Urk. 32/116/3 ) . Gemäss den im entsprechenden Gut achten vom 1 4. Juni 2013 dokumentierten anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers war seine Ehe sehr glücklich. Zu seinem Vater habe er guten Kontakt. Auch telefoniere er regelmässig mit seinen drei jüngsten Brü dern. Seinen Plan, wieder in den Irak zurückzukehren, habe er den Kindern zuliebe, die die Schweizer Schule beenden wollten, aufgegeben. Es habe einen längeren Zeitraum gegeben ohne Therapie bei Dr. B.___ . E r habe keine Bekannte, da ihn dies zu viel Zeit koste. Er habe kein Problem mit Menschen, möchte aber lieber allein bleiben. Er könne Menschen nicht trauen. Unter der Woche arbeite er von 20 Uhr bis Mitternacht als Taxifahrer in Zürich. Dies sei für ihn der perfekte Arbeitsplatz, weil er alleine sei und selbst entscheiden könne, wen er fahre und wann ( Urk. 32/89/6-8 , Urk. 32/89/17 ). E r habe Angst vor der Polizei . Auch habe er Angst vor jungen Männern, seit er als Taxifahrer im Jahr 2011 überfallen worden sei. Wenn er junge Männer fahre, müsse er sich ständig vergewissern, dass er die Kontrolle über diese in sei nem Auto hab e . Sein Vorgesetzter C.___ habe hierfür Verständnis. Er könne auch problemlos sechs oder mehr Stunden Auto fahren. Nach der Arbeit schlafe er meistens zwischen 4 Uhr morgens und 12 Uhr mittags, leide aber unt er chronischen Schlafstörungen ( Urk. 32/89/10-11).
Dr. Z.___ beobachtete während der Exploration, dass die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers leicht und das Gedächtnis leicht bis mittelgradig beeinträchtigt w aren. Im formalen Denken bemerk te er eine Einengung des Beschwerdeführers auf das Misstrauen gegenüber jungen Männern. Im Affekt war er während des gesamten Gesprächs eher niedergestimmt, affektstarr und nicht schwingungsfähig. Dr. Z.___ spürte sein Misstrauen und eine Schwere. Der Antrieb erschien leicht gemindert. Der Beschwerdeführer habe sodann über starke Schlafstörungen berich t et . Ferner habe er von inneren Bildern, in denen er „so viel Blut“ sehe, sowie nächtlichen Alpträumen über seine Erlebnisse im Gefängnis erzählt.
Spontan habe er geäussert, sich nicht psychisch krank zu fühlen und auch arbeiten zu wollen ( Urk. 32/89/11-16).
In der abschliessenden Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, es bestehe kein Zweifel, dass die Symptomatik als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) einzuordnen sei. Die Hafterlebnisse hätten zu einer extremen psychischen Belastung und schwersten psychischen Trau matisierungen geführt. In der Folge habe sich eine feindliche und misstraui sche Haltung der Welt gegenüber eingestell t, welche zu sozialem Rückzug, G efühlen der Leere und Hoffnungslosigkeit geführt hätten. Während der Untersuchung sei das chronische Gefühl von Anspannung und ständigem Bedrohtsein deutlich spürbar gewesen. Folgesymptome seien Schlafstörun gen, soziale Interaktionsprobleme sowie eine dauerhaft verringerte psychi sche Belastbarkeit. Zudem bestehe eine anhaltende depressive Symptomatik als natürliche Folge der Lebensereignisse, welche diagnostisch aber nicht separat codiert werden müsse, zumal keine eigentliche depressive Kern symptomatik in Form von Interessenverlust, Arbeitsschwäche und depressiv gefärbtem Denken bestehe. Der Überfall vom 2. Juni 2011 durch zwei junge Männer habe die Symptomatik vorübergehend verschlimmert, wobei d er Beschwerdeführer seine Tätigkeit nach zwei Monaten Pause wieder habe auf nehmen können . Insgesamt v erfüge er über sehr gute Coping-Strategien und betrachte die Arbeit als Taxifahrer als Ressource. Auch zeige er eine gute Resilienz und betrachte sich nicht als Opfer der Umstände, sondern richte sich sein Leben nach seinen Möglichkeiten ein, ohne durch die Verfolgung durch das Saddam - Regime persönlich gekränkt zu sein.
Der Beschwerdefüh rer fahre gemäss eigenen Angaben seit etwa 2008 für das Taxiunternehmen C.___ . Ausgehend von den Angaben des Arbeitgebers auf dem Arbeitgeberfragebogen arbeite er seit dem Jahr 2011 35 Stunde n pro Woche, was einer Arbeitsfähigkeit von 75 % entspreche. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer angegeben, nur zwei bis drei Tage à vier Stunden zu arbeiten. Zudem habe er berichtet, nachts von 20 Uhr bis Mitternacht zu fahren, was nicht vereinbar sei mit dem Umstand, dass er während der Arbeit im Juni 2011 zwischen 2 und 3 Uhr nachts überfallen worden sei. Der vom Arbeitgeber angegebene Grundlohn von Fr. 830 .-- pro Monat entspreche vermutlich einem Grundlohn, zu welchem noch 50 % des Umsatzes hinzu zurechnen seien. Insgesamt blieben das Beschäftigungsverhältnis, die Anstellungsdauer und das versehene Arbeitspensum unklar. Unter Berück sichtigung der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführer s könne angenom men werden, dass er mindestens zu 50 % , entsprechend einem Pensum von 20-25 Stunden pro Woche, arbeitsfähig sei. Da das Taxifahren als Einkunfts quelle sehr unsicher sei und er sich seine Taxikunden aussuche und nicht jeden in sein Auto einsteigen lasse, werde er kein normales Einkommen erzielen können. Aktuell verfüge er aber über einen nahezu idealen Schon arbeitsplatz in der freien Wirtschaft, wobei er sich weiterhin nach Mög lichkeit seine Arbeitszeit und die Strecken, die er im Taxi fahre, frei einteilen können sollte. Das Pensum könne nach Selbsteinschätzung des Beschwerde führers schrittweise gesteigert werden, etwa auf täglich vier bis sechs Stunden. Eine andere zum u tbare Tätigkeit müsste eine Nischentätigkeit sein, in welcher er eher alleine arbeiten könne, keinerlei Triggern ausgesetzt sei und vor allem n achts arbeiten könne . Da er seit etwa 2008 als Taxifahrer arbeite, könne davon ausgegangen werden, dass er ab dann nur etwa 50-60%ig und nicht wie von Dr. B.___ attestiert 100%ig arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Beur teilung sei eher spekulativ, da genau Angaben über das Arbeitspensum fehl ten
( Urk. 32/89/18-25). 3.2.3
Am 1 4. und 2 2. November 2013 sowie 2 9. Januar 2014 gelangte der Rechts dienst der IV-Stelle zur Beurteilung, dass das Gutachten von Dr. Z.___ widersprüchlich e und nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen zur medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, Veränderung des Gesundheitszustan des und zum Umfang der vo m Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Arbeitstätigkeit enthalte und deshalb nicht verwertbar sei. Zunächst müsse beim Arbeitgeber geklärt werden, ab wann der Beschwerdeführer genau dort gearbeitet habe, da er angegeben habe, ab dem Jahr 2008 zu arbeiten. Sodann müssten der ab 2008 erzielte Lohn und das ab dann versehene Arbeitspensum geklärt werden. Danach sollte ein neues psychiatrisches Gut achten in Auftrag gegeben werden ( Urk. 32/116/5-8).
Am 1 9. Dezember 2013 füllte der Arbeitgeber C.___ auf Anfrage der IV-Stelle den Fragebogen für Arbeitgebende erneut aus. Die Frage, ab wann genau der Beschwerdeführer seit 2008 bei ihm arbeite, beantwortete er erneut dahingehend, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2011 bei ihm gearbeitet habe, und zwar während 20-50 Stunden. Nach Eintritt des Gesundheitsscha dens habe er zirka 0-20 Stunden gearbeitet . Im Jahr 2013 habe er einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 830.-- pro Monat erzielt , insgesamt 140 Stun den gearbeitet und Lohnfortzahlung erhalten ( Urk. 32/93). 3.2.4
Am 2. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle erneut psychiatrisch begutachtet, diesmal durch Prof. Dr. A.___
( Urk. 32/102/1-3).
Zur Familien-/Sozialanamnese ist dem Gutachten von Dr. A.___
zu entneh men, dass der Beschwerdeführer angab , keine Hobbies zu haben und ausserhalb der Familie keine regelmässigen Kontakte zu pflegen, da er Angst vor Menschen habe und misstrauisch sei. Zu seinem Erwerbseinkommen machte er keine Angaben . Hingegen führte er aus , nach dem Überfall vom 2. Juni 2011 für zwei Monate pausiert zu haben und hernach wieder als Taxichauffeur gearbeitet zu haben. J edoch fahre er nur noch alte Menschen, da er Angst habe, von anderen Personen erneut überfallen zu werden. Er arbeite nur abends, und zwar durchschnittlich zwölf Stunden an fünf Tagen in der Woche. Er gestalte seinen Arbeitstag selbständig, insbesondere den Arbeitsumfang. Ihm stehe jederzeit ein Taxi zur Nutzung zur Verfügung ( Urk. 32/102/11-16).
Der Beschwerdeführer gab Dr. A.___ an, dass es ihm psychisch schlecht gehe, was er auf seine Erlebnisse im Irak zurückführe. Er berichtete von wei terhin sich spontan aufdrängende n Nachhallerinnerungen im Sinne szeni scher Abläufe aus dem Gefängnis. Auch habe er Alpträume über das im Irak E rlebte, weshalb er es vermeide , nachts zu schlafen. Es bestehe eine weitge hende Tag-Nacht-Umkehr. Durch den Überfall vom Juni 2011 seien seine Erinnerungen an die Folterungen aktiviert worden, seither gehe es ihm schlechter. Er habe vermehrte Ängste vor sozialen Kontakten, leide unter erhöhter Schreckhaftigkeit und denke manchmal, er werde verfolgt. Zum Tagesablauf gab der Beschwerdeführer an, n achts in der Wohnung auf und ab zu gehen, bis es ihm gegen 4 bis 5 Uhr gelinge, einzuschlafen. Gegen 13 Uhr stehe er auf . Täglich besorge er mit seiner Frau den Einkauf und sei etwa für vier Stunden unterwegs. Von etwa 20 Uhr bis 24 Uhr arbeite er, wobei er nur ältere Menschen in seinem Taxi befördere. Seine Tätigkeit als Taxi chauffeur könne er ausüben, wenn er darauf verzichte, aggressiv wir kende Mensche n zu transportieren. Seine Ehef rau und seine älteste Tochter unter stützten ihn und stellten für ihn eine ausgesprochene Ressource dar. Er werde durch Dr. B.___ ambulant psychiatrisch einmal alle ein bis zwei Monate behandelt. Eine störungsspezifische Behandlung sei bisher nie erfolgt. Eine psychiatrische Medikation konnte der Beschwerdeführer nicht angeben ( Urk. 32/102/17-19).
Im Abschnitt mit den objektiven Befunden führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe vorgealtert gewirkt und sei sonst im Erscheinungsbild unauffällig gewesen. Er habe zum Gutachter kaum Blickkontakt aufnehmen können und habe ängstlich-misstrauisch und angespannt gewirkt. Er sei wenig auskunftsfreudig gewesen. Der Rapport habe befriedigend hergestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar bezüglich Benennung von Jahreszahlen leichte Schwierigkeiten gehabt, ansonsten sei sein Gedächtnis aber ungestört gewesen. Hinweise auf Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit hätten nicht erhoben werden können. Der formale Gedan kengang sei im Tempo verlangsamt gewesen, inhaltlich sei das Denken problemzentriert auf die Foltererlebnisse. Es hätten Hinweise auf eine unzu reichende Verarbeitung des Erlebten bestanden. Die Grundstimmung sei zum negativen Pol verschoben gewesen, es habe eine Affektstarre imponiert. Die Schwingungsfähigkeit sei aufgehoben und die Vitalgefühle seien vermindert gewesen. Der Beschwerdeführer habe hilflos gewirkt, der Antrieb sei leicht reduziert gewesen mit einem erhöhten Arousal und einer reduzierten Freudfähigkeit. Weiter bestünden Schlafstörungen mit Tag-/Nachtumkehr und ein deutlich gemindertes Selbsterleben. Klinisch fänden sich Hinweise für eine deutliche Persönlichkeitsveränderung mit misstrauisch-ängstlichen Merkmalen im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Ext rem belastung. Der Beschwerdeführer sei motiviert, im von ihm geschil derten Ausmass seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen ( Urk. 32/102/19-22).
In seiner abschliessenden Beurteilung wies Dr. A.___ darauf hin, dass nach wie vor zahlreiche Unklarheiten herrschten. So seien der Umfang und der Beginn einer Berufstätigkeit in der Schweiz unklar . Ferner sei etwa das mitge te ilte Einkommen von Fr. 830.-- pro Monat gemessen an den vom Arbeitgeber gleichzeitig angegebenen 35 Arbeitsstunden pro Woche sehr niedrig. Deshalb erschienen pri n zipielle Zweifel an den Angaben zur beruf lichen Aktivität und dem Einkommen berechtigt. Unklar sei, weshalb diese Diskrepanzen nicht im Vorfeld der Begutachtung geklärt worden seien. Ein medizinisches Gutachten sei hierzu nicht in der Lage, für den medizinischen Gutachter sei es jedoch wichtig zu wissen, in welchem Umfang der Explo rand bisher in der Lage gewesen sei , einer Berufstätigkeit nachzukommen. Auch fehlten in den ihm zur Verfügung gestellten Akten ein Polizeibericht und medizinische Dokumente im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Juni 2011, weshalb er sich die s bezüglich auf Sekundärangaben und die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützen müsse, was im Rahmen eines Gutachtens nicht zulässig sei. Jedenfalls lasse die geringe Frequenz der Therapiesitzungen beim behandelnden Psychiater Dr. B.___ eine gesundheit liche Verschlechterung seit Juni 2011 als sehr fragwürdig erscheinen. Widersprüchlich sei ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwei Monate nach dem Überfall vom 2. Juni 2011 wieder mit der Arbeit begonnen habe, vom behandelnden Psychiater aber nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. In der diagnostischen Einord nung und Verlaufsbeurteilung des psychischen Leidens liessen sich im Ver gleich zu den Vorbegutachtungen keine wesentlichen Veränderungen erken nen.
Dr. A.___ könne die Einschätzung der Vorgutachter, wonach eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) vorliege, welche sich wohl auf dem Boden einer im Irak erworbenen post traumatischen Belastungsstörung entwickelt habe, bestätigen. Der aktuelle depressive Affekt sei Teil der Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer weise deutliche qualitative Einschränkungen des Aktivitätsniveaus auf. Ins besondere in der sozialen Interaktionsfähigkeit und Selbstbehauptungsfähig keit sei er deutlich eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit und Anwendung fachlicher Kompetenzen sei nur leicht gestört. Die Tag-/Nachtumkehr lasse sich durch eine kurze stationäre Massnahme bessern, insgesamt seien die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft ( Urk. 32/102/23-28) . Die Arbeitsfähigkeit werde auf medizinisch- theoretischer Grundlage unter Aus schluss sozio-kultureller und psychosozialer Faktoren , welche beim Beschwerde führer bestehen würden, aber nicht das psychopathologische Bild dominierten, eingeschätzt.
Die Überwindung der psychischen Symptome sei dem Beschwerdeführer nur eingeschränkt zumutbar. Der psychische Zustand habe sich seit der letzten Revision nicht wesentlich verändert. Für die Zeit nach dem vermeintlichen Überfall könne eine zweimonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Für die übrige Zeit führe die anhaltende Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung vorwiegend zu qualitativen Einschränkungen des Leistungsbildes . Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die Teamarbeiten , häufige soziale Kontakte , Durchsetzungsver mögen und eine durchschnittliche soziale Intelligenz erfordern . Der Beschwerdeführer könne nicht in einem hierarchisch stark gegliederten beruflichen Umfeld arbeiten. Tätigkeiten mit Körperberührung und solche, in denen er von Vorgesetzten ständig Anweisungen erhalte, seien nicht optimal. Zumutbar seien hingegen einfache, gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne grossen Zeitdruck. Solche Tätigkeiten könne er im Rahmen eines 100%igen Beschäftigungspensums ausüben, wobei wegen einer leichten bis mässigen Reduktion der Durchhaltefähigkeit vermehrte Pausen nötig seien. Diese führten zu einer Einschränkung des Rendements um 20 % , was eine effektive Arbeitsfähigkeit von 80 %
ergebe. Dem Gutachten von Dr. Y.___ mangle es an einer differenzierten, abstrakten Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit (positives/negatives Leistungsbild). Das Gutachten von Dr. Z.___ nehme zwar zu den Fähigkeitsstörungen Stellung , ergehe sich jedoch dann in berufsberaten den Ausführungen, welche nicht B estandteil eines medizinischen Gutachtens sein dürften
( Urk. 32/102/28 -31). 3.2.5
Der Rechtsdienst der IV-Stelle gelangte in einer internen Notiz vom 1 6. Juli 2014 zur Schlussfolgerung, aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___
sei von einem un v eränderten Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ auszugehen. Deshalb sei weiterhin von einer vollen Arbeits unfähigkeit auszugehen, und für die Ermittlung des Ergänzungsleistungs anspruchs sei weiterhin von einem 100%igen IV-Grad auszugehen . Da der Rechtsdienst dem Gutachten H inweise für die Möglichkeit einer gesundheit lichen Besserung unter einer intensiveren Psychotherapie entnahm (vgl. Urk. 32/116/11-13), stellte die IV-Stelle Dr. A.___ diesbezüglich am 1 9. September 2014 Ergänzungsfragen ( Urk. 32/108) .
In der Ergänzung zu seinem Gutachten vom 2 6. September 2014 führte Dr. A.___ aus, er habe sich wegen der fehlenden Dokumentation in der ihm zugestellten IV-Akte einerseits auf subjektive Angaben des Beschwer deführers verlassen müsse n , was eigentlich nich t angehe. A ndererseits habe er wegen der zahlreichen im Gutachten dargelegten Diskrepanzen (divergie rende Angaben zum Krankheitsbild, zur Berufstätigkeit sowie zum Einkom men, spärliche Angaben zum Tagesablauf sowie den Krankheitssymptomen, fehlender Leidensdruck sowie unzureichende Behandlung durch den Psychi ater bei gleichzeitiger Bestätigung einer Verschlechterung des Krankheitsbil des) die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen . Unter diesen Voraussetzungen könne er keinen exakten Behandlungsplan aufstellen. Er habe im Gutachten bereits die Teilnahme an einer teilstationä ren Massnahme für Menschen mit posttraumatischer Belastungsstörung empfohlen. Aus seiner Sicht liege eher ein Fall für die Observationsabteilung der IV-Stelle vor ( Urk. 32/110).
Mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 32/115) reichte d er Beschwerdefüh rer die Lohnausweise für die Jahre 2011 bis 2013 , wonach er in diesen Jah ren zwischen Fr. 8‘160.-- und Fr. 9‘960.-- verdient hatte, sowie Arbeitskon trollkarten betreffend seine Tätigkeit als Taxichauffeur in den Perioden vom 1 1. April bis 4. Mai, 1 9. Mai bis 1 5. Juni, 3 0. Juni bis 1 3. Juli sowie 1 1. August bis 2 4. August 2014 ein ( Urk. 32/114).
4. 4.1
Strittig ist , ob seit der erstmaligen Zusprechung von Zusatzleistungen mit der Verfügung der Durchführungsstelle vom 1 9. Juni 2008 aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht ein Revisionsgrund eingetreten ist, welcher beim Beschwerdeführer zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 40 %
und infolgedessen auch
zum Wegfall des Anspruch s auf grundleistungsfreie Ergänzungsleistungen geführt hat . Dabei ist zum einen zu prüfen, ob die im Jahr 2011 erfolgte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Revisionsgrund darstellt. Zum anderen stellt sich die Frage , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum
wesent lich verändert hat. Dabei ist auch strittig, ob dem Gutachten vom 2 3. Mai 2014 von Dr. A.___ Beweiskraft zukommt.
4.2
In erwerblicher Hin sicht
ist den Akten zu entnehmen , dass d er Beschwerdeführer nach der Ein reise in die Schweiz im Jahr 1998 zunächst nicht gearbeitet, aber im Januar 2003 eine Ausbildung zum Taxifahrer begonnen hatte ( Urk. 32/2/1 ). Unklar ist, wann er diese Ausbildung abge schlossen (und zudem den schweize rischen Führerausweis erlangt)
hat, und wann er erstmals auf dem neu erlernten Beruf gearbeitet hat. Der Beschwerde führer bestreitet, Dr. Z.___ angegeben zu haben, ungefähr ab 2008 als Taxifahrer gearbeitet zu haben ( Urk. 32/89/21) , und macht beschwerdeweise geltend, erst ab Januar 2011 für den Taxibetrieb C.___ tätig gewesen zu sein. Die im individuellen Konto dokumentierte Erwerbst ätigkeit von Januar bis November 2010 für die Firma D.___ beziehungsweise E.___ GmbH mit einem Verdienst von insgesamt rund Fr. 5‘400.-- ( Urk. 32/80/2) beweist, dass diese Behauptung nicht zutrifft und der Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2010 als Taxifahrer erwerbstätig war. Wegen der widersprüchlichen und teils nachweisbar unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers lässt sich aber weiterhin nicht ausschliessen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen hat.
Unklar ist sodann das versehene Arbeitspensum. Auch hier finden sich in den Akten widersprüchliche Angaben. Den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers C.___
sind keine Informationen über die geleisteten Arbeitsstunden zu entnehmen ( Urk. 7/107, Urk. 27/83-85, Urk. 27/97). Im Fragebogen gab er am 6. Februar 2013 an, der Beschwerdeführer arbeite seit 1. Januar 2011 35 Stunden pro Woche (entsprechend einem Pensum von 70 % der üblichen Arbeitszeit von 50 Stunden) , Unfalltaggelder erhalte er von der Suva Zürich ( Urk. 32/82/2). In dem am 1 9. Dezember 2013 erneut ausgefüllten Fragebo gen gab der Arbeitgeber an, vor dem Gesundheitsschaden habe der Beschwerdeführer 20-50 Stunden pro Woche gearbeitet, nachher nur noch 0-20 Stunden. Insgesamt habe er 2013 rund 140 Stunden gearbeitet und Lohnfortzahlung erhalten ( Urk. 32/93/2-3 ). Fraglich bleibt aufgrund dieser Angaben zunächst , was der Arbeitgeber unter dem erwähnten Gesundheits schaden verstand, welcher angeblich zu einer Reduktion des Arbeitspensums führte , beziehungsweise welches Ereignis zur Auszahlung von Unfalltaggel der n und Lohnfortzahlung führte . Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Überfall vom 2. Juni 2011, als er einen Nasenbeinbruch erlitten hatte, laut der entsprechenden Lohnabrechnung bereits im Juli 2011 wieder ein Bruttoeinkommen von Fr. 830. -- verdient hatte , welches etwa gleich hoch wie in den Monaten vor dem Überfall war ( Urk. 7/107) . Zweifelhaft ist deshalb, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Arbeit beim Taxiunter nehmen von C.___ mit Ausnahme des Monats Juni 2011, für welchen in den Akten eine Lohnabrechnung fehlt, jemals in wesentlich geringerem Umfang erwerbstätig war. Alsdann würde die vom Arbeitgeber angegebene Arbeitszeit von 140 Stunden im gesamten Jahr 2013 zu einer durchschnitt lichen monatlichen Arbeitszeit von 12 Stunden führen, was als sehr niedrig erscheint und schwer mit den vom Arbeitgeber zuvor angegebenen Wochen arbeitsstunden und dem ebenfalls im Arbeitgeberfragebogen dokumentierten, im Vergleich zum Vorjahr gleich gebliebenen Jahreseinkommen von Fr. 9‘960.-- ( Urk. 32/82/3, Urk. 32/93/3) in Einklang zu bringen ist. Schliess lich widersprechen die Angaben des Arbeitgebers auch denjenigen des Beschwerdeführers, welcher Dr. Z.___ am 1 8. April 2013 berichtet hatt e, jeweils von 20 Uhr bis Mitternacht zu fahren , und zwar an zwei bis drei Tagen pro Woche ( Urk. 32/89/20-21) , was 10 Wochenarbeitsstunden ergibt .
Dr. A.___ gab d er Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2014 an, er arbeite durchschnittlich 12 Stunden pro Woche an fünf Tagen von etwa 20 bis 24 Uhr ( Urk. 38/102/16, Urk. 38/102/18). G emessen an der üblichen Arbeitszeit von 50 Wochenstunden würde dies einem Pensum von lediglich etwa 20 -25 % entsprechen. Der Beschwerdeführer machte im Übrigen andernorts davon abweichende Aussagen , gab er doch im Revision s fragebogen a m
9. Oktober 2012 noch an, momentan sei er im Rahmen eines Pensums von 40-50 % für die Taxiunternehmung C.___ erwerbstätig ( Urk. 32/76/1-2). Ausserdem berichtete er Dr. Z.___ , er könne prob lemlos sechs oder mehr Stunden Auto fahren ( Urk. 32/89/10-11) .
Überdies
ist mit
Dr. Z.___
fest zustellen , dass die vom Beschwerdeführer angegebene übliche Arbeitszeit - nachts von 20 Uhr bis Mitternacht - nicht vereinbar ist mit dem Umstand, dass er gemäss den Polizeiakten während der Arbeit im Juni 2011 ausserhalb dieses Zeitrahmen s (morgen um zirka 5.40 Uhr [ Urk. 32/47/7]) überfallen worden ist ( Urk. 32/89/21). Auch die Umstände der Arbeit beim Taxiunter nehmen C.___ bedürfen weiterer Klärung:
So hat der Arbeitgeber im Fragebogen keine Angaben zu einer allfälligen invalidi tätsbedingten Ein schränkung des Beschwerdeführers in der Berufsausübung gemacht ( Urk. 32/82, Urk. 32/93), während der Beschwerdeführer den Gut ach tern angab, seinen Arbeitstag hinsichtlich des Arbeitsumfangs selbständig gestal ten zu können und nur noch alte Menschen zu chauffieren ( Urk. 32/89/10-11, Urk. 32/89/20-21, Urk. 38/102/16, Urk. 38/102/18) . Unklar ist also auch, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitszeiten wirklich frei bestimmen und sich seine Kunden aussuchen konnte.
Schliesslich bestehen auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer effektiv erzielten Erwerbseinkommens Diskrepanzen. Zunächst lässt sich die Berech nung der in den Lohnausweisen und im Arbeitgeberfragebogen ausgewiese nen Bruttomonatslöhne nicht nachvollziehen. Aufgrund des in den beiden Arbeitgeberfragebögen und in den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Lohnausweisen angegebenen gleichbleibenden Monats - und Jahreseinkommen s in den Jahr en 2012 und 2013 ist fraglich, ob es sich hierbei um einen
Fixlohn handelte. Wegen der im Arbeitsvertrag vermerkten Umsatzbeteiligung von 50 % ist sodann unklar, ob der Beschwerdeführer zusätzliches Einkommen erzielte. Schliesslich ist ange sichts der im Arbeitgeberfragebogen vermerkten Suva-Taggelder bezie hungsweise Lohnfortzahlung fraglich , ob und inwiefern das Einkommen in den Jahren 2011 bis 2013 Versicherungsleistungen miteinschloss. Angaben, in welchem Zeitraum, weshalb und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Unfalltaggelder oder eine anderweitige Lohnfortzahlung erhielt, fehlen in den Akten. Von Bedeutung ist sodann, dass der auf den Lohnausweisen und Arbeitgeberfragebögen ausgewiesene Lohn für die Jahre 2011-2013 von Fr. 8‘160.-- bis Fr. 9‘960.-- ( Urk. 32/114/1-3) im Verhältnis zur vom Arbeit geber angegebenen (zumindest) anfänglichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche ( Urk. 32/82/2) sehr tief erscheint , gab doch der Arbeitgeber am 1 9. Dezember 2013 an, ohne Gesundheitsschaden würde der Beschwerdeführer im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche ein Jahreseinkommen von etwa Fr. 49‘800.--
verdienen ( Urk. 32/93/3). Auch aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob das ausge wiesene Einkommen nicht bloss dem Fixlohn entspricht und der Beschwer deführer daneben noch Einkommen wegen seiner 50%igen Beteiligung am Umsatz erzielte. 4.3
In den m edizinischen Akten finden sich H inweise für eine gewisse Besserung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Beurteilung durch Dr. Y.___ . So ist dem Gutachten von Dr. Y.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich damals, anlässlich der Exploration vom 1 8. Januar 2005, gar nicht vorstellen konnte, zu arbeiten, und dass er mit seinem Vater seit zwei Jahren nicht mehr gesprochen hatte. Zudem hinterliess er beim Gutachter den Eindruck, deutlich depressiv zu sein, wobei Dr. Y.___ vermerkte, der Beschwerdeführer habe während der Exploration immer wie der geweint ( Urk. 32/28/10-12) .
Demgegenüber sind den psychiatrischen Verlaufsgutachten von
Dr. Z.___ vom 1 4. Juni 2013 und Dr. A.___
vom 2 3. Mai 2014 keine Hinweise für eine derart gravierende depressive Sympto matik mehr zu entnehmen, in der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Taxifahrer abgeschlossen, und er gab den Gutachtern an, motiviert zu sein, weiterhin als Taxifahrer zu arbeiten . Auch hatte er damals wieder regelm ässigen Kontakt zu seinem Vater ( Urk. 32/89/7, Urk. 32/89/12, Urk. 32/89/16, Urk. 32/89/19-20, Urk. 32/102/20-22) .
Dr. Z.___ erkannte zudem beim Beschwerdeführer sehr gute Coping-Strate gien und weitere Ressourcen, welche ihm den Umgang mit seinen Beschwer den erleichterten ( Urk. 32/89/19-20) .
Indessen kann die Frage nach einer wesentlichen Verbesserung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Auf die Berichte des behandelnden Psy chiaters Dr. B.___ kann nicht abgestellt werden, weil dieser Arzt dem Beschwerdeführer auch noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Verschlechterung beziehungsweise Chronifizierung attestiert hatt e, als der Beschwerdeführer bereits erwiesenermassen als Taxifahrer tätig war . Deshalb sind seine Bescheinigungen nicht nachvollziehbar und beweis kräftig ( Urk. 32/72, Urk. 32/79, Urk. 32 /131).
Auf die Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil das ihnen vorliegende Dossier hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse nicht vollständig war , wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt wurde . Auf die ungeklärten Fragen zur Erwerbstätigkeit wiesen beide Gutachter hin ( Urk. 32/89/21 , Urk. 32/102/23-26 ) .
Zu Recht vermerkte Dr. A.___ , dass der tatsächliche Umfang und der Beginn der Erwerbstätigkeit des Beschwer deführers wichtige Grundlagen für die gutachterliche Beurteilung der Ent wicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bilden ( Urk. 32/102/25). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ ist sodann, wie die IV-Stelle zu Recht festgestellt hat ( Urk. 32/116/5-8), zu unpräzise und widersprüchlich . So ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb und unter welchem Umständen die von Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit wie vom Gutachter vermutet schrittweise auf 4-6 Stunden pro Tag gesteigert werden können soll beziehungsweise weshalb eine derartige Leistungsfähigkeit nicht bereits im Zeitpunkt der Begutachtung galt ( Urk. 32/89/20-22) .
A ufgrund des entsprechenden Vermerks im Gutach ten von Dr. A.___
muss davon ausgegangen werden, dass ihm auch die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Juni 2011 bei der IV-Stelle ein gegangenen Akten nicht vorlagen ( Urk. 32/102/26) .
In Anbetracht der Anga ben im Gutachten vom 2 3. Mai 2014 und der Ergänzung vom 2 6. September 2014 drängt sich ferner die Schlussfolgerung auf , dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung davon ausging, dass der Beschwerdeführer effektiv mehr arbeitete, als er angab ( Urk. 32/102/23-29, Urk. 32/110) . Dies ist p roblema tisch, da der erwerbliche Sachverhalt noch gar nicht hinreichend abgeklärt worden ist.
4.4
Nach dem Gesagten hat die Durchführungsstelle beziehungsweise die amt shil feweise beigezogene IV-Stelle ihre Pflicht zur Vornahme der notwen digen Abklärungen von Amtes wegen im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt, und es besteht weiterer Abklärungsbedarf . Beim Abschluss der Ausbildung zum Taxifahrer sowie der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit handelt es sich um V eränderungen der erwerblichen Verhältnisse, welche einen Revisionsgrund bilden können (vorstehende Erwägung 1.3.5 sowie Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich,
3. Auflage 2014, S. 424 ff.). Gegenwärtig bestehen diesbezüglich aber zahl reiche , in der vorstehenden Erwägung 4.2 im Einzelnen dargelegte Unklar heiten, so dass Beginn, Umfang und Entlöh n ung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Taxichauffeur weiterer Abklärung bedürfen. Konkret wird die von der Durchführungsstelle erneut amtshilfeweise beizuziehende IV- Stelle hierzu zunächst beim Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber weitere sachdienliche Unterlagen einzufordern haben, etwa sämtliche verfüg baren Arbeitskontrollblätter (vgl. die im vorliegenden Verfahren eingereich ten Kontrollkarten betreffend einzelne Zeiträume im Jahr 2014 [ Urk. 32/114]) und Arbeitszeitaufstellungen, detailliertere Lohnab
- beziehungsweise – berechnungen sowie Bankkontoauszüge , aus welchen sich die vom Arbeit geber im massgeblichen Zeitraum überwiesenen Arbeitsentgelte rekonstruie ren lassen. Sodann wird sie falls nötig auch noch eine detaillierte Befragung des Arbeitgebers und des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG durchzuführen haben . Der Beschwerdeführer wird vorgängig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen der Nichteinhaltung hinzuweisen sein. Dies betrifft insbesondere auch die sich gegebenenfalls zu seinen Ungunsten au swirkende objektive Beweislast, wel che Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).
Nach Durchführung der notwendigen erwerblichen Abklärungen , und falls gestützt darauf nicht bereits feststeht, dass der Beschwerdeführer aus erwerblichen (Revisions-)Gründen wieder einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von unter 40 % erreicht hat, wird die IV- Stelle ihn unter Vorlage des vollständigen und ergänzten Dossiers erneut psychiatri sch zu begutachten lassen haben.
Der Gutachter wird sich insbesondere zur Ent wicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit der Begut achtung durch Dr. Y.___ zu äussern haben. Die IV-Stelle wird auf dieser Basis zu prüfen haben, ob eine wesentliche Veränderung des
Invaliditätsgra des eingetreten ist.
Gestützt auf den von der IV-Stelle mitgeilten Invaliditäts grad wird die Durchführungsstelle erneut über den Anspruch des Beschwer deführers auf Ergänzungsleistungen zu v erfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.
5.
5.1
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2
Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Oskar Müller vom 6. Januar 2017 ist von einem Zeitaufwand für die Vertretung bis Januar 2017 von 13 Stunden auszugehen. Zusätzlich sind Barauslagen für Fotoko pien, Porti und Fax in Höhe von Fr. 175 .05 ausgewiesen ( Urk. 22) . Für die Stellungnahme vom 1 6. August 2017 ( Urk. 37, Urk. 38/1-2; vgl. auch Urk.
35) zu den umfangreichen beigezogenen IV-Akten ( Urk.
32) sind ermessensweise ein weiterer Zeitaufwand von 4.2 Stunden und eine Spesen pauschale von Fr. 30.-- anzuerkennen. Multipliziert mit dem gerichtsüblichen Stundenansatz für freiberufliche Anwälte von Fr. 220.--
ergibt sich (unter Berücksichtigung der MWSt ) eine Entschädigung von total Fr. 4‘086.7 0. Zuzüglich der Barauslagen in Höhe von insgesamt Fr. 221.45 (unter Berücksichtigung der MWSt ) resultiert eine gesamthafte Parteient schädigung von Fr. 4‘308.15, welche dem Beschwerdeführer zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 3. August 2015 aufgeho ben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessent schädigung von Fr. 4‘308.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt