Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1948 , bezieht seit dem 1. November 2011 eine ordentliche Altersr ente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 8/188). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet dem Versicherten zu seiner Rente Zusatzleis tungen (vgl. Urk. 8/33, Urk. 8/125, Urk. 8/131, Urk. 8/152, Urk. 8/157).
Mit Verfügung vom 2 1. Oktober
2014 ( Urk. 8/53 ) berechnete die Durchführungs stelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen neu und forderte gleichzeitig die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 48‘916. --
zurück. Gegen diese Verf ügung erhob der Versicherte am 1 1. November 2014
( Urk. 8/46) sowie 2. Februar
2015 ( Urk. 8/24) Einsprache , welche von der Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2015 ( Urk. 8/1 = Urk.
2) abgewiesen wurde . 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. September 2015 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei ersatzlos auf zuheben ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 0. Oktober 2015 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. über arbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Voraussetz ungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspra cheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 1.2
Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Än derung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchfüh rungsstelle unverzüglich Mitteilun g zu machen ( Art. 24 der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inval i denversicherun g, ELV). 1. 3
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2 ). Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verjährungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungs begründenden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist nicht das erstmalige unrich tige Handeln fristauslösend, sondern erst derjenige Tag, an dem sich die Ver waltung später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 124 V 380 E. 1, 122 V 270 E. 5 , 110 V 304 ). Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (BGE 112 V 180 E. 4a). In Fällen, in denen die Rückerstattung wegen der nach träglichen Leistungserbringung durch eine andere Sozialversicherung erfolgt, beginnt die fünfjährige Frist erst zu laufen, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde (vgl. hierzu BGE 127 V 484).
Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Wenn der Straftatbestand ge mäss
Art. 31 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin ter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllt ist, verlängert sich die Ver wirkungsfrist auf sieben Jahre ( Art. 97 Abs. 1 lit . d des Schweizerischen Straf gesetzbuches, StGB). Fehlt ein entsprechendes Strafurteil, so muss die Durchfüh rungsstelle vorfrageweise selbst prüfen, ob eine strafbare Handlung gegeben ist. Hierbei genügt der sonst übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht. So muss insbesondere die vorsätzliche Meldepflichtverletzung nachgewiesen werden (BGE 113 V 256 E. 4a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) fest, sie sei erstmals im Mai 2014 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer auch Rentenleistungen einer Unfallversicherung beziehe. Es treffe zwar zu, dass in der anlässlich der Anmeldung zum Bezug von Zusatz leistungen eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2010 ein Betrag von Fr. 17‘508. -- aus Rentenleistungen deklariert
gewesen sei. Es hätten allerdings keine Hinweise vorgelegen, dass es sich dab ei um laufende Rentenleistungen einer Unfallversicherung gehandelt habe , weshalb kein Anlass für weitere Abklärungen bestanden habe ( S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Rentenverfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) vom 1 8. Juni 2008 sei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bereits am 1 9. Juni 2008 zugestellt worden , weshalb die Beschwerdegegnerin schon in diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Rentenleistungen gehabt habe. Zudem sei die SUVA- Rente in der Steuererklärung für das Jahr 2010 deklariert gewesen . D ie Beschwerdegegnerin
habe diese Steuererklärung am 2 9. November 2011 er halten . Ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei deshalb bereits verwirkt. Da zudem ein Ausgabenüberschuss vorliege, habe die Beschwerdegegnerin die For derung andernfalls wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben (S. 3 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die verfügte Rückforderung der zu viel bezahlten Zu satz leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 48‘916.--. 3. 3.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die SUVA dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2008 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % aus richtet (vgl. die Verfügung vom 18. Juni 2008;
Urk. 8/25, Urk. 8/94), welche indessen bei der Be rechnung der Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2014 nicht als anrechenbare Einnahme berücksichtigt wurde (vgl. die jeweiligen Berechnungsblätter, Urk. 8/122-123, Urk. 8/133-134, Urk. 8/154-155, Urk. 8/158-159).
Die Leistungszusprachen waren somit infolge unrichtiger beziehungsweise un vollständiger Bemessungsgrundlagen von Anfang
an zweifellos unrichtig . Zudem ist die Berichtigung periodischer Dauerleistung en, wie sie auch die Zusatzleistungen darstellen, von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E.
1c ). D ie Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind somit erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet ist. D ie berechnete Höhe des Rückforderungsanspruches gibt schliess lich keinen Anlass zu Beanstandungen (vgl. Urk. 8/55-64 ). Der Beschwerde führer rügt denn auch einzig, dass bereits die Verwirkung eingetreten sei (vgl. Urk. 1 S. 3 f. ). 3.2
Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ist vorliegend unbestrittenermassen gewahrt, wurde die Rückforderung am 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 8/53) und somit früher als fünf Jahre seit der Auszahlung der streitigen Leistungen für die Monate Novembe r 2011 bis Oktober 2014 verfügt. Ob allenfalls eine strafbare Meldepflichtverletzung vorliegt und daher die strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, kann daher offenbleiben. 3.3
Hinsichtlich des Beginns der relativen einjährigen Verwirkungsfrist lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Rentenverfügung der SUVA vom 1 8. Juni 2008 wurde zwar – wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff.
5) - der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zugestellt . Al lerdings wurde diese nicht an die Abteilung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV und damit an die Beschwerdegegnerin, so ndern an die
IV-Stelle
ver sandt (vgl. Urk. 3 = Urk. 8/25 S. 4). Einzig d er Umstand, dass die se beiden Ver waltungsstellen Teil der kantonalen Sozialversicherungsanstalt sind, vermag die einjährige Verwirkungsfrist nicht auszulösen, handelt es sich bei der IV-Stelle doch um eine hinsichtlich der Ergänzungsleistungen
unzuständige Verwaltungs stelle ( vgl. BGE 139 V 6 E . 5.1).
A m 1 4. November 2011 meldete sich der Beschwerdeführer sodann bei der Be schwerdegegnerin
zu m Bezug von Zusatzleistungen an. Dabei verneinte er die Frage, ob er Leistungen anderer Versicherungen wie beispielsweise der Unfall versicherung erhalte (vgl. Urk. 8/186 S. 5 Ziff. 7).
Der Anmeldung war zwar eine Steuererklärung für das Jahr 2010 beigelegt, in welcher der Beschwerde führer eine Rente in der Höhe von Fr. 17‘508.-- deklariert hatte (vgl. Urk. 8/179 S. 2 Ziff. 3.2). Da diese Steuererklärung das Vorjahr betraf, hatte die Beschwer degegnerin allerdings keinen Grund an der Aussage des Beschwerdeführers zu zweifeln, wonach er aktuell keine Leistungen anderer Versicherungen beziehe, zumal sich nicht erkennen l ie ss, von wem diese Rentenleistungen stamm t en und ob sie auch im Folgejahr ausbezahlt wu rden, sind bei der Bemessung der jähr lichen Ergänzungsleistung doch die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen anzurechnen ( Art. 23 Abs. 3 ELV). Folglich berech nete die Beschwerdegegnerin
den monatlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen jeweils ohne Berücksichtigung
der von der Unfallver sicherung ausgerichteten Invalidenrente , wobei sie den Beschwerdeführer auch immer auf seine Meldepflicht hin wies (vgl. Urk. 8/125, Urk. 8/131, Urk. 8/15 2 , Urk. 8/157 ).
I m Rahmen der erstmaligen periodischen Überprüfung im Mai 2014 bestätigte der Beschwerdeführer wiederum, dass er von der Unfallversicherung keine Leis tung en
beziehe (vgl. Urk. 8/99 S. 5 Ziff. 7 ). In den dabei eingereichten Unterla gen fand sich indessen eine Rentenbescheinigung der SUVA vom 2. Januar 2014, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Rentenleistungen im Betrag von Fr. 17‘508.-- bezogen habe ( vgl. Urk. 8/102/2).
Diese Unterlagen gingen am 2 6. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8 S.
3). Gestützt auf diese Erkenntnis forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2014 ( Urk. 8/98) unter anderem die entsprechende Verfügung der SUVA über die Zusprache der Invalidenrente sowie die Rentenbescheinigungen für die Jahre 2011 und 2012 ein . Diese Bescheinigungen, wonach der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2011 und 2012 Rentenleistungen von der SUVA in der Höhe von jeweils Fr. 17‘508.-- pro Jahr bezogen habe (vgl. Urk. 8/94), gingen am 5. Juni 2014 bei der Beschwer degegnerin ein (vgl. Ak tenverzeichnis zu Urk. 8 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin erhielt demnach erstmals im Mai
2014 zumutbare Kenntnis von der Ausrichtung der SUVA-Rente, worauf sie unmittelbar die notwendigen Abklärungen tätigte und die entsprechenden Unterlagen beim Be schwerdeführer anforderte, um den exakten Rückforderungsanspruch zu be stimmen. M it Erlass der Rückerstattungsverfügung am 2 1. Oktober 2014 (vgl. Urk. 8/53 ) ist somit auch die einjährige Verwirkungsfrist in jedem Fall gewahrt, weshalb der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch nicht ver wirkt ist. 3. 4
Schliesslich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei die Rückerstat tungsforderung infolge Uneinbringlichkeit aufgrund eines Ausgabenüberschus ses abzuschreiben (vg l. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7 ), ohne Belang . Es trifft zwar zu, dass in der Regel auf eine Verrechnung zu verzichten und die Rückforderung als un einbringlich abzuschreiben ist, wenn eine versicherte Person einen Ausgaben überschuss aufweist und weder Vermögen noch Erwerbseinkommen hat (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 4640.03).
D ies geschieht in der Regel formlos. Allerdings bildet auch eine von der Durchführungsstelle erlassene Verfügung über die Uneinbringlichkeit der Rückerstattung kein en
Anfechtungs gegenstand , da sie die Rückerstattungspflicht weder ändert noch aufhebt. Viel mehr stellt sie lediglich eine Vollstreckungsmassnahme dar . Bei späterer Zah lungsfähigkeit kann die Durchführungsstelle somit die abgeschriebenen Leis tungen vom Rückerstattungspflichtigen nachfordern (vgl. hierzu Carigiet /Koch, a.a.O., S.
108 f.). Zu erwähnen bleibt, dass vorliegend einzig über die Rück erstattungspflicht verfügt und insbesondere keine Verrechnung mit fälligen Ergänzungsleistungen vorgenommen wurde (vgl. Urk. 8/53). 3. 5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die für die Zeit vom 1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2014 zu viel ausgerichteten Zusatz leistungen im Betrag von Fr. 48‘916.-- zu Recht vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat, wobei der Rückforderungsa nspruch nicht verwirkt ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1948 , bezieht seit dem 1. November 2011 eine ordentliche Altersr ente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 8/188). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet dem Versicherten zu seiner Rente Zusatzleis tungen (vgl. Urk. 8/33, Urk. 8/125, Urk. 8/131, Urk. 8/152, Urk. 8/157).
Mit Verfügung vom
E. 1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. über arbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Voraussetz ungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspra cheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs.
E. 1.2 Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Än derung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchfüh rungsstelle unverzüglich Mitteilun g zu machen ( Art. 24 der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inval i denversicherun g, ELV). 1.
E. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) fest, sie sei erstmals im Mai 2014 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer auch Rentenleistungen einer Unfallversicherung beziehe. Es treffe zwar zu, dass in der anlässlich der Anmeldung zum Bezug von Zusatz leistungen eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2010 ein Betrag von Fr. 17‘508. -- aus Rentenleistungen deklariert
gewesen sei. Es hätten allerdings keine Hinweise vorgelegen, dass es sich dab ei um laufende Rentenleistungen einer Unfallversicherung gehandelt habe , weshalb kein Anlass für weitere Abklärungen bestanden habe ( S. 2 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Rentenverfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) vom 1 8. Juni 2008 sei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bereits am 1 9. Juni 2008 zugestellt worden , weshalb die Beschwerdegegnerin schon in diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Rentenleistungen gehabt habe. Zudem sei die SUVA- Rente in der Steuererklärung für das Jahr 2010 deklariert gewesen . D ie Beschwerdegegnerin
habe diese Steuererklärung am 2 9. November 2011 er halten . Ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei deshalb bereits verwirkt. Da zudem ein Ausgabenüberschuss vorliege, habe die Beschwerdegegnerin die For derung andernfalls wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben (S. 3 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die verfügte Rückforderung der zu viel bezahlten Zu satz leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 48‘916.--.
E. 3 ELV). Folglich berech nete die Beschwerdegegnerin
den monatlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen jeweils ohne Berücksichtigung
der von der Unfallver sicherung ausgerichteten Invalidenrente , wobei sie den Beschwerdeführer auch immer auf seine Meldepflicht hin wies (vgl. Urk. 8/125, Urk. 8/131, Urk. 8/15 2 , Urk. 8/157 ).
I m Rahmen der erstmaligen periodischen Überprüfung im Mai 2014 bestätigte der Beschwerdeführer wiederum, dass er von der Unfallversicherung keine Leis tung en
beziehe (vgl. Urk. 8/99 S. 5 Ziff.
E. 3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die SUVA dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2008 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % aus richtet (vgl. die Verfügung vom 18. Juni 2008;
Urk. 8/25, Urk. 8/94), welche indessen bei der Be rechnung der Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2014 nicht als anrechenbare Einnahme berücksichtigt wurde (vgl. die jeweiligen Berechnungsblätter, Urk. 8/122-123, Urk. 8/133-134, Urk. 8/154-155, Urk. 8/158-159).
Die Leistungszusprachen waren somit infolge unrichtiger beziehungsweise un vollständiger Bemessungsgrundlagen von Anfang
an zweifellos unrichtig . Zudem ist die Berichtigung periodischer Dauerleistung en, wie sie auch die Zusatzleistungen darstellen, von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E.
1c ). D ie Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind somit erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet ist. D ie berechnete Höhe des Rückforderungsanspruches gibt schliess lich keinen Anlass zu Beanstandungen (vgl. Urk. 8/55-64 ). Der Beschwerde führer rügt denn auch einzig, dass bereits die Verwirkung eingetreten sei (vgl. Urk. 1 S. 3 f. ).
E. 3.2 Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ist vorliegend unbestrittenermassen gewahrt, wurde die Rückforderung am 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 8/53) und somit früher als fünf Jahre seit der Auszahlung der streitigen Leistungen für die Monate Novembe r 2011 bis Oktober 2014 verfügt. Ob allenfalls eine strafbare Meldepflichtverletzung vorliegt und daher die strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, kann daher offenbleiben.
E. 3.3 Hinsichtlich des Beginns der relativen einjährigen Verwirkungsfrist lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Rentenverfügung der SUVA vom 1 8. Juni 2008 wurde zwar – wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff.
5) - der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zugestellt . Al lerdings wurde diese nicht an die Abteilung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV und damit an die Beschwerdegegnerin, so ndern an die
IV-Stelle
ver sandt (vgl. Urk.
E. 7 ). In den dabei eingereichten Unterla gen fand sich indessen eine Rentenbescheinigung der SUVA vom 2. Januar 2014, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Rentenleistungen im Betrag von Fr. 17‘508.-- bezogen habe ( vgl. Urk. 8/102/2).
Diese Unterlagen gingen am 2 6. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.
E. 8 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin erhielt demnach erstmals im Mai
2014 zumutbare Kenntnis von der Ausrichtung der SUVA-Rente, worauf sie unmittelbar die notwendigen Abklärungen tätigte und die entsprechenden Unterlagen beim Be schwerdeführer anforderte, um den exakten Rückforderungsanspruch zu be stimmen. M it Erlass der Rückerstattungsverfügung am 2 1. Oktober 2014 (vgl. Urk. 8/53 ) ist somit auch die einjährige Verwirkungsfrist in jedem Fall gewahrt, weshalb der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch nicht ver wirkt ist. 3. 4
Schliesslich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei die Rückerstat tungsforderung infolge Uneinbringlichkeit aufgrund eines Ausgabenüberschus ses abzuschreiben (vg l. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7 ), ohne Belang . Es trifft zwar zu, dass in der Regel auf eine Verrechnung zu verzichten und die Rückforderung als un einbringlich abzuschreiben ist, wenn eine versicherte Person einen Ausgaben überschuss aufweist und weder Vermögen noch Erwerbseinkommen hat (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 4640.03).
D ies geschieht in der Regel formlos. Allerdings bildet auch eine von der Durchführungsstelle erlassene Verfügung über die Uneinbringlichkeit der Rückerstattung kein en
Anfechtungs gegenstand , da sie die Rückerstattungspflicht weder ändert noch aufhebt. Viel mehr stellt sie lediglich eine Vollstreckungsmassnahme dar . Bei späterer Zah lungsfähigkeit kann die Durchführungsstelle somit die abgeschriebenen Leis tungen vom Rückerstattungspflichtigen nachfordern (vgl. hierzu Carigiet /Koch, a.a.O., S.
108 f.). Zu erwähnen bleibt, dass vorliegend einzig über die Rück erstattungspflicht verfügt und insbesondere keine Verrechnung mit fälligen Ergänzungsleistungen vorgenommen wurde (vgl. Urk. 8/53). 3. 5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die für die Zeit vom 1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2014 zu viel ausgerichteten Zusatz leistungen im Betrag von Fr. 48‘916.-- zu Recht vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat, wobei der Rückforderungsa nspruch nicht verwirkt ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00100 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1948 , bezieht seit dem 1. November 2011 eine ordentliche Altersr ente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 8/188). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet dem Versicherten zu seiner Rente Zusatzleis tungen (vgl. Urk. 8/33, Urk. 8/125, Urk. 8/131, Urk. 8/152, Urk. 8/157).
Mit Verfügung vom 2 1. Oktober
2014 ( Urk. 8/53 ) berechnete die Durchführungs stelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen neu und forderte gleichzeitig die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 48‘916. --
zurück. Gegen diese Verf ügung erhob der Versicherte am 1 1. November 2014
( Urk. 8/46) sowie 2. Februar
2015 ( Urk. 8/24) Einsprache , welche von der Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2015 ( Urk. 8/1 = Urk.
2) abgewiesen wurde . 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. September 2015 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei ersatzlos auf zuheben ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 0. Oktober 2015 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. über arbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Voraussetz ungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspra cheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 1.2
Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Än derung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchfüh rungsstelle unverzüglich Mitteilun g zu machen ( Art. 24 der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inval i denversicherun g, ELV). 1. 3
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2 ). Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verjährungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungs begründenden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist nicht das erstmalige unrich tige Handeln fristauslösend, sondern erst derjenige Tag, an dem sich die Ver waltung später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 124 V 380 E. 1, 122 V 270 E. 5 , 110 V 304 ). Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (BGE 112 V 180 E. 4a). In Fällen, in denen die Rückerstattung wegen der nach träglichen Leistungserbringung durch eine andere Sozialversicherung erfolgt, beginnt die fünfjährige Frist erst zu laufen, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde (vgl. hierzu BGE 127 V 484).
Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Wenn der Straftatbestand ge mäss
Art. 31 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin ter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllt ist, verlängert sich die Ver wirkungsfrist auf sieben Jahre ( Art. 97 Abs. 1 lit . d des Schweizerischen Straf gesetzbuches, StGB). Fehlt ein entsprechendes Strafurteil, so muss die Durchfüh rungsstelle vorfrageweise selbst prüfen, ob eine strafbare Handlung gegeben ist. Hierbei genügt der sonst übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht. So muss insbesondere die vorsätzliche Meldepflichtverletzung nachgewiesen werden (BGE 113 V 256 E. 4a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) fest, sie sei erstmals im Mai 2014 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer auch Rentenleistungen einer Unfallversicherung beziehe. Es treffe zwar zu, dass in der anlässlich der Anmeldung zum Bezug von Zusatz leistungen eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2010 ein Betrag von Fr. 17‘508. -- aus Rentenleistungen deklariert
gewesen sei. Es hätten allerdings keine Hinweise vorgelegen, dass es sich dab ei um laufende Rentenleistungen einer Unfallversicherung gehandelt habe , weshalb kein Anlass für weitere Abklärungen bestanden habe ( S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Rentenverfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) vom 1 8. Juni 2008 sei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bereits am 1 9. Juni 2008 zugestellt worden , weshalb die Beschwerdegegnerin schon in diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Rentenleistungen gehabt habe. Zudem sei die SUVA- Rente in der Steuererklärung für das Jahr 2010 deklariert gewesen . D ie Beschwerdegegnerin
habe diese Steuererklärung am 2 9. November 2011 er halten . Ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei deshalb bereits verwirkt. Da zudem ein Ausgabenüberschuss vorliege, habe die Beschwerdegegnerin die For derung andernfalls wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben (S. 3 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die verfügte Rückforderung der zu viel bezahlten Zu satz leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 48‘916.--. 3. 3.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die SUVA dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2008 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % aus richtet (vgl. die Verfügung vom 18. Juni 2008;
Urk. 8/25, Urk. 8/94), welche indessen bei der Be rechnung der Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2014 nicht als anrechenbare Einnahme berücksichtigt wurde (vgl. die jeweiligen Berechnungsblätter, Urk. 8/122-123, Urk. 8/133-134, Urk. 8/154-155, Urk. 8/158-159).
Die Leistungszusprachen waren somit infolge unrichtiger beziehungsweise un vollständiger Bemessungsgrundlagen von Anfang
an zweifellos unrichtig . Zudem ist die Berichtigung periodischer Dauerleistung en, wie sie auch die Zusatzleistungen darstellen, von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E.
1c ). D ie Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind somit erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet ist. D ie berechnete Höhe des Rückforderungsanspruches gibt schliess lich keinen Anlass zu Beanstandungen (vgl. Urk. 8/55-64 ). Der Beschwerde führer rügt denn auch einzig, dass bereits die Verwirkung eingetreten sei (vgl. Urk. 1 S. 3 f. ). 3.2
Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ist vorliegend unbestrittenermassen gewahrt, wurde die Rückforderung am 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 8/53) und somit früher als fünf Jahre seit der Auszahlung der streitigen Leistungen für die Monate Novembe r 2011 bis Oktober 2014 verfügt. Ob allenfalls eine strafbare Meldepflichtverletzung vorliegt und daher die strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, kann daher offenbleiben. 3.3
Hinsichtlich des Beginns der relativen einjährigen Verwirkungsfrist lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Rentenverfügung der SUVA vom 1 8. Juni 2008 wurde zwar – wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff.
5) - der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zugestellt . Al lerdings wurde diese nicht an die Abteilung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV und damit an die Beschwerdegegnerin, so ndern an die
IV-Stelle
ver sandt (vgl. Urk. 3 = Urk. 8/25 S. 4). Einzig d er Umstand, dass die se beiden Ver waltungsstellen Teil der kantonalen Sozialversicherungsanstalt sind, vermag die einjährige Verwirkungsfrist nicht auszulösen, handelt es sich bei der IV-Stelle doch um eine hinsichtlich der Ergänzungsleistungen
unzuständige Verwaltungs stelle ( vgl. BGE 139 V 6 E . 5.1).
A m 1 4. November 2011 meldete sich der Beschwerdeführer sodann bei der Be schwerdegegnerin
zu m Bezug von Zusatzleistungen an. Dabei verneinte er die Frage, ob er Leistungen anderer Versicherungen wie beispielsweise der Unfall versicherung erhalte (vgl. Urk. 8/186 S. 5 Ziff. 7).
Der Anmeldung war zwar eine Steuererklärung für das Jahr 2010 beigelegt, in welcher der Beschwerde führer eine Rente in der Höhe von Fr. 17‘508.-- deklariert hatte (vgl. Urk. 8/179 S. 2 Ziff. 3.2). Da diese Steuererklärung das Vorjahr betraf, hatte die Beschwer degegnerin allerdings keinen Grund an der Aussage des Beschwerdeführers zu zweifeln, wonach er aktuell keine Leistungen anderer Versicherungen beziehe, zumal sich nicht erkennen l ie ss, von wem diese Rentenleistungen stamm t en und ob sie auch im Folgejahr ausbezahlt wu rden, sind bei der Bemessung der jähr lichen Ergänzungsleistung doch die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen anzurechnen ( Art. 23 Abs. 3 ELV). Folglich berech nete die Beschwerdegegnerin
den monatlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen jeweils ohne Berücksichtigung
der von der Unfallver sicherung ausgerichteten Invalidenrente , wobei sie den Beschwerdeführer auch immer auf seine Meldepflicht hin wies (vgl. Urk. 8/125, Urk. 8/131, Urk. 8/15 2 , Urk. 8/157 ).
I m Rahmen der erstmaligen periodischen Überprüfung im Mai 2014 bestätigte der Beschwerdeführer wiederum, dass er von der Unfallversicherung keine Leis tung en
beziehe (vgl. Urk. 8/99 S. 5 Ziff. 7 ). In den dabei eingereichten Unterla gen fand sich indessen eine Rentenbescheinigung der SUVA vom 2. Januar 2014, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Rentenleistungen im Betrag von Fr. 17‘508.-- bezogen habe ( vgl. Urk. 8/102/2).
Diese Unterlagen gingen am 2 6. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8 S.
3). Gestützt auf diese Erkenntnis forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2014 ( Urk. 8/98) unter anderem die entsprechende Verfügung der SUVA über die Zusprache der Invalidenrente sowie die Rentenbescheinigungen für die Jahre 2011 und 2012 ein . Diese Bescheinigungen, wonach der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2011 und 2012 Rentenleistungen von der SUVA in der Höhe von jeweils Fr. 17‘508.-- pro Jahr bezogen habe (vgl. Urk. 8/94), gingen am 5. Juni 2014 bei der Beschwer degegnerin ein (vgl. Ak tenverzeichnis zu Urk. 8 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin erhielt demnach erstmals im Mai
2014 zumutbare Kenntnis von der Ausrichtung der SUVA-Rente, worauf sie unmittelbar die notwendigen Abklärungen tätigte und die entsprechenden Unterlagen beim Be schwerdeführer anforderte, um den exakten Rückforderungsanspruch zu be stimmen. M it Erlass der Rückerstattungsverfügung am 2 1. Oktober 2014 (vgl. Urk. 8/53 ) ist somit auch die einjährige Verwirkungsfrist in jedem Fall gewahrt, weshalb der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch nicht ver wirkt ist. 3. 4
Schliesslich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei die Rückerstat tungsforderung infolge Uneinbringlichkeit aufgrund eines Ausgabenüberschus ses abzuschreiben (vg l. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7 ), ohne Belang . Es trifft zwar zu, dass in der Regel auf eine Verrechnung zu verzichten und die Rückforderung als un einbringlich abzuschreiben ist, wenn eine versicherte Person einen Ausgaben überschuss aufweist und weder Vermögen noch Erwerbseinkommen hat (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 4640.03).
D ies geschieht in der Regel formlos. Allerdings bildet auch eine von der Durchführungsstelle erlassene Verfügung über die Uneinbringlichkeit der Rückerstattung kein en
Anfechtungs gegenstand , da sie die Rückerstattungspflicht weder ändert noch aufhebt. Viel mehr stellt sie lediglich eine Vollstreckungsmassnahme dar . Bei späterer Zah lungsfähigkeit kann die Durchführungsstelle somit die abgeschriebenen Leis tungen vom Rückerstattungspflichtigen nachfordern (vgl. hierzu Carigiet /Koch, a.a.O., S.
108 f.). Zu erwähnen bleibt, dass vorliegend einzig über die Rück erstattungspflicht verfügt und insbesondere keine Verrechnung mit fälligen Ergänzungsleistungen vorgenommen wurde (vgl. Urk. 8/53). 3. 5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die für die Zeit vom 1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2014 zu viel ausgerichteten Zusatz leistungen im Betrag von Fr. 48‘916.-- zu Recht vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat, wobei der Rückforderungsa nspruch nicht verwirkt ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans