Sachverhalt
1. 1.1
D ie 1946 geborene X.___, gebürtige Z.___, ist am 2 9. September 2002 in die Schweiz eingereist; sie ist Bezügerin einer ordentlichen Altersrente (v ergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsge richts ZL.2013.00049 vom 2 8. Oktober 2014, Urk. 11/23) . M it Verfü gung vom 1 1. Februar 2013 sprach ihr die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (im Folgenden: Durchführungsstelle) für die Zeit ab 1. Oktober 2012 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 886.- und für die Zeit ab 1. Januar 2013 solche von Fr. 1‘029.- zu . Daran hielt sie nach erho bener Einsprache m it Entscheid vom 1 6. April 2013 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2013.00049 vom 2 8. Oktober 2014 in dem S inne gut, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 1 6. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen wurde, damit dies e nach erfolgter Neuberec hnung im Sinne der Erwägungen - das heisst unter Anrechnung eines Naturaleinkommens von Fr. 11‘880.- für Leistungen
im Haushalt des Sohnes gegen Erhalt von Kost und Logis
- neu verfüge (Urk. 11/23 E. 4.2). 1.2
Gestützt auf d en Rückweisungsentscheid vom 2 8. Oktober 2014 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten mit Verfügungen vom 1 3. April 2015 (Urk. 11/28) folgen de monatliche Ergänzungsleistung en zu: Fr. 1‘319.- ab 1. Oktober 2012, Fr. 1‘462.- ab 1. Januar 2013, Fr. 1‘458.- ab 1. Januar 2014 und Fr. 1‘439.- ab 1. Mai 2014; dabei rechnete sie jeweils jährlich e
Erwerbsein kommen von Fr. 7‘253.- an .
Daran hielt sie nach erhobener Einsprache vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 11/29) mit Entscheid vom 8. Juli 2015 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 9. September 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr für die Zeit ab 1 5. Mai 2013 kein Naturaleinkommen anzurechnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewill ig ung der unentgeltliche n
Rechtsvertretung . In der Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2015 schloss die Durchführungsstelle auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 3 0. Oktober 2015 substantiierte die Versicherte ihren Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 12). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 bewilligte das Gericht der Ver sicherten die unentgeltliche Proze ssführung und ernannte Rechtsan walt Marc Spescha zu ihrem unentgel tlichen Rechtsvertreter (Urk. 15). Am 1 1. und 2 2. Dezember 2015 machte die Versicherte weitere Eingaben (Urk. 17-20). Dazu nahm die Durchführungsstelle am 2 7. Januar 2016 Stellung (Urk. 23). Am 2. März 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
Nach Art. 11 Abs. 1 ELG werden a ls Einkom men unter anderem angerechnet zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleins tehenden Personen Fr. 1‘000.- übersteigen (lit . a) oder Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit . g). Das Entgelt in Geld oder Naturalien für eine Arbeit einer versicherten Person im Haushalt eines Blutverwandten (wie Haushaltsführung) kann grundsätzlich als Erwerbseinkommen, respektive bei Verzicht auf ein Entgelt, als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3/2-3). 1.2
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlrei chen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsa chen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche d ie Behörde ohne die Mitwir kung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er heben könnte (BGE 124 II 365 E . 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru-chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolge hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2. 2.1
Unbestrittenermassen wohnt die Beschwerdeführerin in der Mietwohnung ihres Sohnes, zusammen mit der Schwiegertochter und zwei Enkelkinder n (geboren im Januar 2007 und April 2010, Urk. 11/11; Urk. 11/23, Urk. 1-2). Im Rückweisungsurteil ZL.2013.00049 vom 2 8. Oktober 2014 ging das Sozialversi cherungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin diesen Haushalt zu einem Grossteil besorge und die Enkelkinder betreue . Sie erhalte daher die Kost und Logis bei der Familie des Sohnes nicht ohne Gegenleistung. Daher sei ihr ein jährlicher Betrag von
Fr. 11‘880.-- als Entschädigung für erbrachte Leistun gen bei voller Unterkunft und Verpflegung im Haushalt des Sohnes anzurech nen (Urk. 11/23 E. 4.2) .
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin gestützt auf das Rückweisungs urteil für die Zeit ab 1. Oktober 2012 bis zum 1 4. Mai 2013 ein Erwerbseinkommen von Fr. 7‘253.- anzurechnen, ist unbestritten . Streitig ist dagegen, ob der Beschwerdeführerin auch für die nachfolgende
Zeit ab 1 5. (korrekt: 16; E. 2.2) Mai 2013 ein Erwerbseinkommen infolge einer relevan ten Haushaltstätigkeit anzurechnen ist (Urk. 1-2). Bezüglich dieser Streitfrage besteht keine Bindung an die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Erwä gungen des Rückweisu ngsurteils, da mit diesem Urteil der Zeitraum bis zum damaligen Einspracheentscheid vo m 1 6. April 2013 beurteilt wurde . 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt,
die Versicherte sei zwar eine vorzeitig gealterte Person. Ihr Gesundheits zustand erlaube es ihr aber wohl nach wie vor, die Betreuung respektive die Beaufsichtigung der beiden Enkel ohne körperlichen Einsatz wahrzunehmen. Es lägen ihr - trotz von der Versicherten einverlangte r
Arzt zeugnisse im Zuge eines am 4. Juli 2013 gemeldeten Sturzes - keine Arztberichte /-zeugnisse
oder sonstige hinreichende Anhaltspunkte vor, welche das Gegenteil belegen würden .
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit den einger e ichten medi zinischen Unterlagen hinreichend belegt, dass ihr spätestens seit dem Bruch des Ra d ioulnargelenkes am 1 5. (korrekt: 16.; Urk. 11/15) Mai 2013 jegli che Mitwirkung bei der Hau s haltsführung und Kinderbetreuung unmöglich geworden sei, wobei die fehlende Belastbarkeit unvermindert anhalte. Dies gelte umso mehr, als ihr Alterungsprozess rasant vorangeschritten, sie funktionale Analphabetin und die beiden Enkelkinder inzwischen fünf respektive acht Jahre alt seien. 3. 3.1
Die medizinischen Akten, welche dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zu grunde liegen, zeigen folgendes Bild des Gesundheitszustand es der Beschwer deführerin:
Mit Schreiben vom 2 6. Juni 2013 liess die Versicherte den Arztbericht vom 7 . Juni 2013 des A.___, Chirurgische Klinik, einreichen (Urk. 11/15) . Darin diagnostizierten die Ärzte eine distale extraartikuläre Radiusfraktur mit einer Fraktur des Processus
styloidens
ulnae links abdominant vom 1 6. Mai 2013 sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS). Weiter gaben sie an, drei Wochen nach dem Trauma zeige sich in der Röntenkontrolle eine unver änderte Stellung. Aufgrund der verzögerten Vorstellung und des tiefen Akti vitäts zustandes der Versicherten würden sie die konservative Thera pie weiter führen (vgl. auch die ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vom 1 5. Mai 2013, Urk. 11/15).
Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 (Urk. 11/25) reichte die Versicherte einen Bericht des B.___ vom 2 8. Oktober 2013 ein. Darin führte die Ergotherapeutin C.___ unter anderem aus, die Versicherte sei am 1 7. September 2013 in ihre Praxis gekommen. Offensichtlich sei es zu einer Fehlstellung im distalen Radioulnargelenk gekommen. Die Versicherte habe zu diesem Zeitpunkt grosse Schmerzen gehabt . Sie habe den Arm nicht ablegen können, und Berührungen hätten teilweise zu elektrischen Schmerzen geführt. Die Beweglichkeit des Handgelenks sei minimal gewesen. Mittlerweile sei trotz gewissen Verbesserungen die Handkraft noch stark vermindert; bei Krafteinsatz komme es sofort zu Schmerzen. Schmerzfrei könne sie nur Gegenst ände im Bereich von 100 Gramm halten (vgl. auch die ärztlichen Verordnungen zur Ergotherapie vom 2 7. Juni 2013 und 2 0. November 2014, Urk. 11/25). 3.2
Im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht des Spitals D.___ vom 2 6. November 2015 (Urk. 17-
18) diagnosti zierte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Schwerpunkt Handchirurgie, einen Zustand nach Bruch der Speiche mit jetziger Überlänge der Elle und einem falschen Winkel der Speiche. Eine Korrekturo peration sei möglich. 4. 4.1
Aufgrund der bereits dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegenen medizi nischen Akten ergeben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es als Folge des Unfalls vom 1 6. Mai 2013 zu einer Fehlstellung der Speiche gekommen ist, verbunden mit Kraftlosigkeit und Schmerzen im Bereich de r betroffenen Hand. Unter diesen Umständen - sowie mit Blick auf das Alter der Versicherten einerseits und das Alter der beiden Enkelkinder andererseits sowie auf unbestrittene vorzeitige Alterung der Versicherten - beruht die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Versicherte im massgebenden Zeitraum den noch eine relevante geldwerte Leistung im Haushaltsbereich insbesondere bei der Kinderbetreuung erbracht habe, auf einer ungesicherten Annahme respek tive auf einer blossen Mutmassung. Den n
einerseits fehlt in den Akten ein Ar zt bericht, welcher für den massgebenden Zeitraum schlüssig Auskunft geben würde
über den Gesundheitszustand d er Beschwerdeführerin
und deren Arbeitsfähigkeit
für die im Vordergrund stehenden Bereiche d e r
Kinderbetreu ung und der Haushaltstätigkeit. Andererseits bestehen auch Unklarheiten im Bereich der Organisation des Haushaltes und der Betreuung der beiden K inder. So macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter F.___ und deren 59 jährige Schwieger mutter würden bei Abwesenheit der teilzeiterwerbstätigen Schwiegertochter im Haushalt mithelfen und sich um sie (die Versicherte) kümmern.
Damit ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt, was von der Beschwer de gegne rin nachzuholen ist.
4.2
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der obigen Erwägungen ergänzend abkläre und hernach über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1 6. Mai 2013 neu verfüge.
Die Beschwerdeführerin trifft dabei eine e ntsprechende Mitwirkungs pflicht .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und nach Einsicht in die Honorarnote vom 2. März 2016 (Urk. 2 5) in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220.- auf Fr. 1‘619.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzu setzen und dem u nentgeltlichen Rechtsvertret er
direkt zuzuspre chen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass der angefochtene Ein sprache ent scheid vom 8. Juli 2015 für die Zeit ab 1 6. Mai 2013 auf gehoben und die Sache an die Ge meinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurück gewiesen wird, damit dies e,
nach erfolgte n
Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzu ngsleistungen für die Zeit ab 1 6. Mai 2013 neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt
Marc Spescha, Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘ 619 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha
- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 1. Februar 2013 sprach ihr die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (im Folgenden: Durchführungsstelle) für die Zeit ab 1. Oktober 2012 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 886.- und für die Zeit ab 1. Januar 2013 solche von Fr. 1‘029.- zu . Daran hielt sie nach erho bener Einsprache m it Entscheid vom 1 6. April 2013 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2013.00049 vom 2 8. Oktober 2014 in dem S inne gut, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 1 6. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen wurde, damit dies e nach erfolgter Neuberec hnung im Sinne der Erwägungen - das heisst unter Anrechnung eines Naturaleinkommens von Fr. 11‘880.- für Leistungen
im Haushalt des Sohnes gegen Erhalt von Kost und Logis
- neu verfüge (Urk. 11/23 E. 4.2).
E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
Nach Art. 11 Abs. 1 ELG werden a ls Einkom men unter anderem angerechnet zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleins tehenden Personen Fr. 1‘000.- übersteigen (lit . a) oder Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit . g). Das Entgelt in Geld oder Naturalien für eine Arbeit einer versicherten Person im Haushalt eines Blutverwandten (wie Haushaltsführung) kann grundsätzlich als Erwerbseinkommen, respektive bei Verzicht auf ein Entgelt, als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3/2-3).
E. 1.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlrei chen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsa chen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche d ie Behörde ohne die Mitwir kung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er heben könnte (BGE 124 II 365 E . 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru-chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolge hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs.
E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 9. September 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr für die Zeit ab 1 5. Mai 2013 kein Naturaleinkommen anzurechnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewill ig ung der unentgeltliche n
Rechtsvertretung . In der Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2015 schloss die Durchführungsstelle auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 3 0. Oktober 2015 substantiierte die Versicherte ihren Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 12). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 bewilligte das Gericht der Ver sicherten die unentgeltliche Proze ssführung und ernannte Rechtsan walt Marc Spescha zu ihrem unentgel tlichen Rechtsvertreter (Urk. 15). Am 1 1. und 2 2. Dezember 2015 machte die Versicherte weitere Eingaben (Urk. 17-20). Dazu nahm die Durchführungsstelle am 2 7. Januar 2016 Stellung (Urk. 23). Am 2. März 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Unbestrittenermassen wohnt die Beschwerdeführerin in der Mietwohnung ihres Sohnes, zusammen mit der Schwiegertochter und zwei Enkelkinder n (geboren im Januar 2007 und April 2010, Urk. 11/11; Urk. 11/23, Urk. 1-2). Im Rückweisungsurteil ZL.2013.00049 vom 2 8. Oktober 2014 ging das Sozialversi cherungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin diesen Haushalt zu einem Grossteil besorge und die Enkelkinder betreue . Sie erhalte daher die Kost und Logis bei der Familie des Sohnes nicht ohne Gegenleistung. Daher sei ihr ein jährlicher Betrag von
Fr. 11‘880.-- als Entschädigung für erbrachte Leistun gen bei voller Unterkunft und Verpflegung im Haushalt des Sohnes anzurech nen (Urk. 11/23 E. 4.2) .
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin gestützt auf das Rückweisungs urteil für die Zeit ab 1. Oktober 2012 bis zum 1 4. Mai 2013 ein Erwerbseinkommen von Fr. 7‘253.- anzurechnen, ist unbestritten . Streitig ist dagegen, ob der Beschwerdeführerin auch für die nachfolgende
Zeit ab 1 5. (korrekt: 16; E. 2.2) Mai 2013 ein Erwerbseinkommen infolge einer relevan ten Haushaltstätigkeit anzurechnen ist (Urk. 1-2). Bezüglich dieser Streitfrage besteht keine Bindung an die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Erwä gungen des Rückweisu ngsurteils, da mit diesem Urteil der Zeitraum bis zum damaligen Einspracheentscheid vo m 1 6. April 2013 beurteilt wurde .
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt,
die Versicherte sei zwar eine vorzeitig gealterte Person. Ihr Gesundheits zustand erlaube es ihr aber wohl nach wie vor, die Betreuung respektive die Beaufsichtigung der beiden Enkel ohne körperlichen Einsatz wahrzunehmen. Es lägen ihr - trotz von der Versicherten einverlangte r
Arzt zeugnisse im Zuge eines am 4. Juli 2013 gemeldeten Sturzes - keine Arztberichte /-zeugnisse
oder sonstige hinreichende Anhaltspunkte vor, welche das Gegenteil belegen würden .
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit den einger e ichten medi zinischen Unterlagen hinreichend belegt, dass ihr spätestens seit dem Bruch des Ra d ioulnargelenkes am 1 5. (korrekt: 16.; Urk. 11/15) Mai 2013 jegli che Mitwirkung bei der Hau s haltsführung und Kinderbetreuung unmöglich geworden sei, wobei die fehlende Belastbarkeit unvermindert anhalte. Dies gelte umso mehr, als ihr Alterungsprozess rasant vorangeschritten, sie funktionale Analphabetin und die beiden Enkelkinder inzwischen fünf respektive acht Jahre alt seien.
E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2.
E. 3.1 Die medizinischen Akten, welche dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zu grunde liegen, zeigen folgendes Bild des Gesundheitszustand es der Beschwer deführerin:
Mit Schreiben vom 2 6. Juni 2013 liess die Versicherte den Arztbericht vom
E. 3.2 Im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht des Spitals D.___ vom 2 6. November 2015 (Urk. 17-
18) diagnosti zierte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Schwerpunkt Handchirurgie, einen Zustand nach Bruch der Speiche mit jetziger Überlänge der Elle und einem falschen Winkel der Speiche. Eine Korrekturo peration sei möglich. 4. 4.1
Aufgrund der bereits dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegenen medizi nischen Akten ergeben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es als Folge des Unfalls vom 1 6. Mai 2013 zu einer Fehlstellung der Speiche gekommen ist, verbunden mit Kraftlosigkeit und Schmerzen im Bereich de r betroffenen Hand. Unter diesen Umständen - sowie mit Blick auf das Alter der Versicherten einerseits und das Alter der beiden Enkelkinder andererseits sowie auf unbestrittene vorzeitige Alterung der Versicherten - beruht die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Versicherte im massgebenden Zeitraum den noch eine relevante geldwerte Leistung im Haushaltsbereich insbesondere bei der Kinderbetreuung erbracht habe, auf einer ungesicherten Annahme respek tive auf einer blossen Mutmassung. Den n
einerseits fehlt in den Akten ein Ar zt bericht, welcher für den massgebenden Zeitraum schlüssig Auskunft geben würde
über den Gesundheitszustand d er Beschwerdeführerin
und deren Arbeitsfähigkeit
für die im Vordergrund stehenden Bereiche d e r
Kinderbetreu ung und der Haushaltstätigkeit. Andererseits bestehen auch Unklarheiten im Bereich der Organisation des Haushaltes und der Betreuung der beiden K inder. So macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter F.___ und deren 59 jährige Schwieger mutter würden bei Abwesenheit der teilzeiterwerbstätigen Schwiegertochter im Haushalt mithelfen und sich um sie (die Versicherte) kümmern.
Damit ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt, was von der Beschwer de gegne rin nachzuholen ist.
4.2
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der obigen Erwägungen ergänzend abkläre und hernach über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1 6. Mai 2013 neu verfüge.
Die Beschwerdeführerin trifft dabei eine e ntsprechende Mitwirkungs pflicht .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und nach Einsicht in die Honorarnote vom 2. März 2016 (Urk. 2 5) in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220.- auf Fr. 1‘619.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzu setzen und dem u nentgeltlichen Rechtsvertret er
direkt zuzuspre chen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass der angefochtene Ein sprache ent scheid vom 8. Juli 2015 für die Zeit ab 1 6. Mai 2013 auf gehoben und die Sache an die Ge meinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurück gewiesen wird, damit dies e,
nach erfolgte n
Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzu ngsleistungen für die Zeit ab 1 6. Mai 2013 neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt
Marc Spescha, Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘ 619 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha
- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
E. 7 . Juni 2013 des A.___, Chirurgische Klinik, einreichen (Urk. 11/15) . Darin diagnostizierten die Ärzte eine distale extraartikuläre Radiusfraktur mit einer Fraktur des Processus
styloidens
ulnae links abdominant vom 1 6. Mai 2013 sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS). Weiter gaben sie an, drei Wochen nach dem Trauma zeige sich in der Röntenkontrolle eine unver änderte Stellung. Aufgrund der verzögerten Vorstellung und des tiefen Akti vitäts zustandes der Versicherten würden sie die konservative Thera pie weiter führen (vgl. auch die ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vom 1 5. Mai 2013, Urk. 11/15).
Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 (Urk. 11/25) reichte die Versicherte einen Bericht des B.___ vom 2 8. Oktober 2013 ein. Darin führte die Ergotherapeutin C.___ unter anderem aus, die Versicherte sei am 1 7. September 2013 in ihre Praxis gekommen. Offensichtlich sei es zu einer Fehlstellung im distalen Radioulnargelenk gekommen. Die Versicherte habe zu diesem Zeitpunkt grosse Schmerzen gehabt . Sie habe den Arm nicht ablegen können, und Berührungen hätten teilweise zu elektrischen Schmerzen geführt. Die Beweglichkeit des Handgelenks sei minimal gewesen. Mittlerweile sei trotz gewissen Verbesserungen die Handkraft noch stark vermindert; bei Krafteinsatz komme es sofort zu Schmerzen. Schmerzfrei könne sie nur Gegenst ände im Bereich von 100 Gramm halten (vgl. auch die ärztlichen Verordnungen zur Ergotherapie vom 2 7. Juni 2013 und 2 0. November 2014, Urk. 11/25).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00098 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
31. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
D ie 1946 geborene X.___, gebürtige Z.___, ist am 2 9. September 2002 in die Schweiz eingereist; sie ist Bezügerin einer ordentlichen Altersrente (v ergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsge richts ZL.2013.00049 vom 2 8. Oktober 2014, Urk. 11/23) . M it Verfü gung vom 1 1. Februar 2013 sprach ihr die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (im Folgenden: Durchführungsstelle) für die Zeit ab 1. Oktober 2012 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 886.- und für die Zeit ab 1. Januar 2013 solche von Fr. 1‘029.- zu . Daran hielt sie nach erho bener Einsprache m it Entscheid vom 1 6. April 2013 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2013.00049 vom 2 8. Oktober 2014 in dem S inne gut, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 1 6. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen wurde, damit dies e nach erfolgter Neuberec hnung im Sinne der Erwägungen - das heisst unter Anrechnung eines Naturaleinkommens von Fr. 11‘880.- für Leistungen
im Haushalt des Sohnes gegen Erhalt von Kost und Logis
- neu verfüge (Urk. 11/23 E. 4.2). 1.2
Gestützt auf d en Rückweisungsentscheid vom 2 8. Oktober 2014 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten mit Verfügungen vom 1 3. April 2015 (Urk. 11/28) folgen de monatliche Ergänzungsleistung en zu: Fr. 1‘319.- ab 1. Oktober 2012, Fr. 1‘462.- ab 1. Januar 2013, Fr. 1‘458.- ab 1. Januar 2014 und Fr. 1‘439.- ab 1. Mai 2014; dabei rechnete sie jeweils jährlich e
Erwerbsein kommen von Fr. 7‘253.- an .
Daran hielt sie nach erhobener Einsprache vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 11/29) mit Entscheid vom 8. Juli 2015 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 9. September 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr für die Zeit ab 1 5. Mai 2013 kein Naturaleinkommen anzurechnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewill ig ung der unentgeltliche n
Rechtsvertretung . In der Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2015 schloss die Durchführungsstelle auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 3 0. Oktober 2015 substantiierte die Versicherte ihren Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 12). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 bewilligte das Gericht der Ver sicherten die unentgeltliche Proze ssführung und ernannte Rechtsan walt Marc Spescha zu ihrem unentgel tlichen Rechtsvertreter (Urk. 15). Am 1 1. und 2 2. Dezember 2015 machte die Versicherte weitere Eingaben (Urk. 17-20). Dazu nahm die Durchführungsstelle am 2 7. Januar 2016 Stellung (Urk. 23). Am 2. März 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
Nach Art. 11 Abs. 1 ELG werden a ls Einkom men unter anderem angerechnet zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleins tehenden Personen Fr. 1‘000.- übersteigen (lit . a) oder Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit . g). Das Entgelt in Geld oder Naturalien für eine Arbeit einer versicherten Person im Haushalt eines Blutverwandten (wie Haushaltsführung) kann grundsätzlich als Erwerbseinkommen, respektive bei Verzicht auf ein Entgelt, als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3/2-3). 1.2
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlrei chen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsa chen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche d ie Behörde ohne die Mitwir kung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er heben könnte (BGE 124 II 365 E . 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru-chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolge hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2. 2.1
Unbestrittenermassen wohnt die Beschwerdeführerin in der Mietwohnung ihres Sohnes, zusammen mit der Schwiegertochter und zwei Enkelkinder n (geboren im Januar 2007 und April 2010, Urk. 11/11; Urk. 11/23, Urk. 1-2). Im Rückweisungsurteil ZL.2013.00049 vom 2 8. Oktober 2014 ging das Sozialversi cherungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin diesen Haushalt zu einem Grossteil besorge und die Enkelkinder betreue . Sie erhalte daher die Kost und Logis bei der Familie des Sohnes nicht ohne Gegenleistung. Daher sei ihr ein jährlicher Betrag von
Fr. 11‘880.-- als Entschädigung für erbrachte Leistun gen bei voller Unterkunft und Verpflegung im Haushalt des Sohnes anzurech nen (Urk. 11/23 E. 4.2) .
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin gestützt auf das Rückweisungs urteil für die Zeit ab 1. Oktober 2012 bis zum 1 4. Mai 2013 ein Erwerbseinkommen von Fr. 7‘253.- anzurechnen, ist unbestritten . Streitig ist dagegen, ob der Beschwerdeführerin auch für die nachfolgende
Zeit ab 1 5. (korrekt: 16; E. 2.2) Mai 2013 ein Erwerbseinkommen infolge einer relevan ten Haushaltstätigkeit anzurechnen ist (Urk. 1-2). Bezüglich dieser Streitfrage besteht keine Bindung an die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Erwä gungen des Rückweisu ngsurteils, da mit diesem Urteil der Zeitraum bis zum damaligen Einspracheentscheid vo m 1 6. April 2013 beurteilt wurde . 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt,
die Versicherte sei zwar eine vorzeitig gealterte Person. Ihr Gesundheits zustand erlaube es ihr aber wohl nach wie vor, die Betreuung respektive die Beaufsichtigung der beiden Enkel ohne körperlichen Einsatz wahrzunehmen. Es lägen ihr - trotz von der Versicherten einverlangte r
Arzt zeugnisse im Zuge eines am 4. Juli 2013 gemeldeten Sturzes - keine Arztberichte /-zeugnisse
oder sonstige hinreichende Anhaltspunkte vor, welche das Gegenteil belegen würden .
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit den einger e ichten medi zinischen Unterlagen hinreichend belegt, dass ihr spätestens seit dem Bruch des Ra d ioulnargelenkes am 1 5. (korrekt: 16.; Urk. 11/15) Mai 2013 jegli che Mitwirkung bei der Hau s haltsführung und Kinderbetreuung unmöglich geworden sei, wobei die fehlende Belastbarkeit unvermindert anhalte. Dies gelte umso mehr, als ihr Alterungsprozess rasant vorangeschritten, sie funktionale Analphabetin und die beiden Enkelkinder inzwischen fünf respektive acht Jahre alt seien. 3. 3.1
Die medizinischen Akten, welche dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zu grunde liegen, zeigen folgendes Bild des Gesundheitszustand es der Beschwer deführerin:
Mit Schreiben vom 2 6. Juni 2013 liess die Versicherte den Arztbericht vom 7 . Juni 2013 des A.___, Chirurgische Klinik, einreichen (Urk. 11/15) . Darin diagnostizierten die Ärzte eine distale extraartikuläre Radiusfraktur mit einer Fraktur des Processus
styloidens
ulnae links abdominant vom 1 6. Mai 2013 sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS). Weiter gaben sie an, drei Wochen nach dem Trauma zeige sich in der Röntenkontrolle eine unver änderte Stellung. Aufgrund der verzögerten Vorstellung und des tiefen Akti vitäts zustandes der Versicherten würden sie die konservative Thera pie weiter führen (vgl. auch die ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vom 1 5. Mai 2013, Urk. 11/15).
Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 (Urk. 11/25) reichte die Versicherte einen Bericht des B.___ vom 2 8. Oktober 2013 ein. Darin führte die Ergotherapeutin C.___ unter anderem aus, die Versicherte sei am 1 7. September 2013 in ihre Praxis gekommen. Offensichtlich sei es zu einer Fehlstellung im distalen Radioulnargelenk gekommen. Die Versicherte habe zu diesem Zeitpunkt grosse Schmerzen gehabt . Sie habe den Arm nicht ablegen können, und Berührungen hätten teilweise zu elektrischen Schmerzen geführt. Die Beweglichkeit des Handgelenks sei minimal gewesen. Mittlerweile sei trotz gewissen Verbesserungen die Handkraft noch stark vermindert; bei Krafteinsatz komme es sofort zu Schmerzen. Schmerzfrei könne sie nur Gegenst ände im Bereich von 100 Gramm halten (vgl. auch die ärztlichen Verordnungen zur Ergotherapie vom 2 7. Juni 2013 und 2 0. November 2014, Urk. 11/25). 3.2
Im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht des Spitals D.___ vom 2 6. November 2015 (Urk. 17-
18) diagnosti zierte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Schwerpunkt Handchirurgie, einen Zustand nach Bruch der Speiche mit jetziger Überlänge der Elle und einem falschen Winkel der Speiche. Eine Korrekturo peration sei möglich. 4. 4.1
Aufgrund der bereits dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegenen medizi nischen Akten ergeben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es als Folge des Unfalls vom 1 6. Mai 2013 zu einer Fehlstellung der Speiche gekommen ist, verbunden mit Kraftlosigkeit und Schmerzen im Bereich de r betroffenen Hand. Unter diesen Umständen - sowie mit Blick auf das Alter der Versicherten einerseits und das Alter der beiden Enkelkinder andererseits sowie auf unbestrittene vorzeitige Alterung der Versicherten - beruht die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Versicherte im massgebenden Zeitraum den noch eine relevante geldwerte Leistung im Haushaltsbereich insbesondere bei der Kinderbetreuung erbracht habe, auf einer ungesicherten Annahme respek tive auf einer blossen Mutmassung. Den n
einerseits fehlt in den Akten ein Ar zt bericht, welcher für den massgebenden Zeitraum schlüssig Auskunft geben würde
über den Gesundheitszustand d er Beschwerdeführerin
und deren Arbeitsfähigkeit
für die im Vordergrund stehenden Bereiche d e r
Kinderbetreu ung und der Haushaltstätigkeit. Andererseits bestehen auch Unklarheiten im Bereich der Organisation des Haushaltes und der Betreuung der beiden K inder. So macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter F.___ und deren 59 jährige Schwieger mutter würden bei Abwesenheit der teilzeiterwerbstätigen Schwiegertochter im Haushalt mithelfen und sich um sie (die Versicherte) kümmern.
Damit ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt, was von der Beschwer de gegne rin nachzuholen ist.
4.2
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der obigen Erwägungen ergänzend abkläre und hernach über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1 6. Mai 2013 neu verfüge.
Die Beschwerdeführerin trifft dabei eine e ntsprechende Mitwirkungs pflicht .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und nach Einsicht in die Honorarnote vom 2. März 2016 (Urk. 2 5) in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220.- auf Fr. 1‘619.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzu setzen und dem u nentgeltlichen Rechtsvertret er
direkt zuzuspre chen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass der angefochtene Ein sprache ent scheid vom 8. Juli 2015 für die Zeit ab 1 6. Mai 2013 auf gehoben und die Sache an die Ge meinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurück gewiesen wird, damit dies e,
nach erfolgte n
Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzu ngsleistungen für die Zeit ab 1 6. Mai 2013 neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt
Marc Spescha, Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘ 619 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha
- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel