Sachverhalt
1.
Die 1946 geborene X.___ ist gebürtige Kosovarin und Bezüger in einer ordentlichen Altersrente . Zudem bezieht sie eine Rente der Pension Y.___ (Beilagen zu Urk. 13/2). Die Versicherte meldete sich am 30. Oktober 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 13/2). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ ermittelte mit Verfü gung vom 28. Januar 2013 einen Anspruch auf Ergänzungs leistungen ab
1. Oktober 2012 von monatlich Fr. 893.-- (Urk. 13/1) . Dabei berücksichtigte sie auf der Ausgabenseite einen Mietanteil von einem Fünftel der monatlichen Woh nungsmiete von
Fr. 1‘569.--, also Fr. 314 .-- . Mit Verfügung vom
11. Februar 2013 (Urk. 13/3) korrigierte sie die Höhe des Mietan teils, weil die Miete Fr. 1‘536.-- betr age, auf Fr. 307. -- pro Monat und ermittelte für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 neu einen monatlichen Anspruch der Versi cherten auf Ergänzungs leistungen in der Höhe von Fr. 886.--. Mit glei chentags erlassener Verfügung (Urk. 13/4) ermittelte sie für den Zeitraum ab
1. Januar 2013 (Urk. 13/4) einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungs - leistungen in der Höhe von Fr. 1‘029.--, weil die Versicherte neu keine Prämienverbilli gung für die Krankenkassenprämien erhielt. Alle Verfügungen berücksichtigten auf der Einnahmenseite Erwerbsein künfte von Fr. 12‘453.--.
Mit Einsprache vom 19. Februar 2013 hielt die Versicherte dagegen, es sei nicht ein Fünftel der Gesamtmiete als Ausgabe zu berücksichtigen, sondern ein Drit tel. Ein Erwerbseinkommen dürfe bei der 66jährigen Versicherten nicht ange rechnet werden (Urk. 13/5/3 und 4). Mit Entscheid vom 16. April 2013 (Urk. 13/6 = Urk.
2) wies die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ die Einsprache ab. 2.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsan walt Marc Spescha, gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Neuberechnung der Ergänzungs leistungen beantragen. Dabei sei kein hypothetisches Erwerbsein kommen zu berücksichtigen. Auf der Ausgabenseite sei ein Drittel der Miete an zurechnen . Zudem liess sie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Urk. 1) .
Mit Beschwerdeantwort schloss die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 bewilligte das Gericht der Beschwerde - führe rin die unentgeltliche Prozessführung und ernannte Rechtsan walt Marc Spescha zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 14).
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 11. November 2013 (Urk.
15) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 16. Dezember 2013 (Urk.
18) an ihrem Antrag fest.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein (Urk. 20).
Auf die Begründung in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig ist die Höhe der Zusatz leistung en, welch e der Beschwerdeführerin mit den Verfügung en
vom 11. Februar 2013 (Urk. 13/3 und 13/4) beziehungsweise mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2013 (Urk. 13/6 = Urk. 2) ab Oktober 2012 zugesprochen wurde n . 1.2
Mit
dem angefochtenen Einspracheentscheid sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2012 Ergän zungsleistungen in der Höhe von Fr. 886.-- monatlich (Urk. 13/3 und Urk. 2), und für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 von Fr. 1‘029. -- monatlich zu (Urk. 13/4 und Urk. 2). Hierfür ermittelte sie als Einnahme unter anderem Erwerbseinkünfte von Fr. 12‘453. -- jährlich. Als Ausgabe berücksichtigte sie unter andere m einen
Mietzins abzug in der Höhe von 12 x Fr. 3 07 .-- = Fr. 3‘ 684.-- . Diesen Betrag ermittelte sie, indem sie den Mietzins für die Wohnung, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn, der Schwiegertoch ter und deren beiden Kindern bewohnt, durch fünf teilte (Urk. 13/3 S. 1).
Die Beschwerdeführerin moniert, die Ergänzungsleistungen seien höher anzuset zen. Zur Begründung bringt sie vor, es dürfe bei der 66 -J ährigen kein hypothe tisches Einkommen angerechnet werden. Sie sei klein und vorzeitig gealtert. Sie sei gar nicht in der Lage, im Haushalt ihres Sohnes Leistungen zu erbringen, die eine Arbeitskraft ersetzen würden. Die Mietzinsausgaben müssten einen Drittel der Mietkosten des Sohnes betragen (Urk. 1 S.
2 und 4).
Die übrigen Einnahmen und Aus gaben wurden nicht beanstandet und es sind keine offensichtliche Fehler ersichtlich. Zu überprüfen sind daher nur die Höhe der als Erwerbseinkünfte bezeichneten Einnahmen und die Höhe des Miet zinsabzuges. 2 .
2.1
Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgeset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen. 2 .2
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die anerkannten Ausgaben unter anderem in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag von maximal Fr. 13‘200. -- für Alleinstehende für den Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
Als Einnahmen a ngerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit diese bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000. -- übersteig en (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 3. 3.1
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist g emäss Rz 3231.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV (WEL in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung) de r Mietzins, wenn mehrere Personen in einer Wohnung wohnen, zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlos sen sind, werden ausser Betracht gelassen . In Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Auf teilung vorgenommen werden (Rz 3231.04 WEL). 3.2
Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin beschwerdeweise von einem Mietzins von Fr. 1‘569.-- ausgeht (Urk. 1 S. 3), was aktenwidrig ist. Mit Verfü gung vom 11. Februar 2013 (Urk. 13/3) korrigierte die Beschwerdegegnerin diesen ursprünglich zu hoch eingesetzten Betrag auf Fr. 1‘536.-- (Urk. 13/4). Dieser Betrag entspricht der Mietvertragsänderung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/3) und ist Grundlage der Berechnung für den hier massgeblichen Zeit raum ab 1. Oktober 2012.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn, der Schwieger tochter und den zwei Enkelkindern, welche im Zeitpunkt der Gesuchseinrei chung am 30. Oktober 2012 ca. 6 und 2 Jahre alt waren (vgl. Beschwerdeant wort [ Urk. 12] S. 2 und Gesprächsnot iz vom 2. Juli 2013 [ Urk. 13/8]), in d er Mietwohnung des Sohnes wohnt (vgl. Anmeldung für den Bezug von Zusatz leistungen [ Urk. 3/9 S. 3]). Es wohn en damit die Beschwerdeführerin eingerech net 5 Personen im Haushalt des Sohnes, wobei nur die Beschwerdeführerin in die EL-Berechnung eingeschlossen ist. Ein Ausnahmefall im Sinne von Rz 3231.04 WEL liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Fünf tel der Mietzinsausgaben (Fr. 3 07 .-- monatlich) angerechnet. 4. 4.1
4.1.1
Unter dem Titel E innahmen werden nicht nur Erwerbseinkünfte oder hypotheti sche Einkommen, sondern au ch Naturaleinkommen, d.h. Naturalbezüge jeder Art wie freie Kost und Wohnung und andere Naturalleistungen verstanden . Je nach Herkunft des Naturaleinkommens (Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistun gen) wird dieses zu den teilweise oder zu den voll anre chenbaren Einnahmen gezählt (Rz 3415.01 WEL).
Das Naturaleinkommen wird nach den in der AHV geltenden Ansätzen bewertet. Für volle Verpflegung und Unterkunft wird nach den in der AHV geltenden Ansätzen ein jährlicher Betrag von Fr. 11‘880.-- angerechnet (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invaliden versicherung [ ELV ] i.V.m. Art. 11-14 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] und Rz 3415.02 WEL).
Sämtliche Einkünfte, ob sie aus Erwerb stammen oder Naturallohn betreffen oder als hy p othetisches Einkommen bezeichnet werden, beziehen sich grund sätzlich auf im Erwerbsalter erzielte Einkünfte (vgl. Art. 11 f. AHVV und Rz 3 421 f . WEL) . Ausnahmen sind für mitarbeitende Familienmitglieder vorgese hen. Als massgebender Lohn für mitarbeitende weibliche Familien - mit glieder gilt der Barlohn, welcher nach Vollendung des 64. Altersjahres erzielt wurde (Art. 14 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AHVG). 4.1.2
Verwandtenunterstützungen nach Art. 328 und 329 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) sind nicht als Einnahmen anrechenbar, ebenso
wenig private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Rz 3412.01 WEL) .
Als Unterstützungsleistungen gelten Beiträge für den Lebensunterhalt von Ver wandten in auf- und absteigender Linie (Rz. 3412.02). Als Leistungen mit aus gesprochenem Fürsorgecharakter gelten vornehmlich ohne Rechtspflicht erbrachte wiederkehrende und einmalige Hilfen und Beiträge, für welche seitens der begünstigten Person keine Leistung erbracht worden ist (Rz 3412.05). 4.2
Weil Leistungen ohne a u sgesprochenen Fürsorgecharakter - wie Kost und Logis mit entsprechender Gegenleistung der EL-Bezügerin - anzurechnen sind, ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin ein Naturalei nkommen anrechnen lassen muss, auch wenn sie k eine Geldleistung empfangen hat.
Die Besch werdeführerin gab zu Protokoll, dass sie zu den Enkeln schaue, weil die Schwiegertochter zu 60 % arbeite, und teilweise den Haushalt besorge (Gesprächsnotizen der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2013 [ Urk. 13/8]). Sie erklärte sich zudem am 2 8. Januar 2013 einverstanden mit der Berechnung einer Entschädigung für die Haushaltführung anhand der Berechnung durch eine Budge t beratung, welche einen Betrag von monatlich Fr. 1‘640.-- für die Führung eines 5 - Personen - Haushalts ergab (Verfügung vom 2 8. Januar 2013 [ Urk. 13/1] und Beilage zur Anmeldung vom 3 0. Oktober 2012 [ Urk. 13/2]) .
Im Einspracheverfahren (vgl. Einsprache vom 1 9. Februar 2013 [ Urk. 13/5] S. 3 und 4) und beschwerdeweise rückte die Beschwerdeführerin von diesen Angaben ab (vgl. Beschwerde [ Urk. 1] S. 3 und 4]). Hier ist die Beweismaxime zu beachten, wonach bei sich widersprechenden Angaben einer Versicherten die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Wenn die Versicherte ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie zuerst gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V E. 2a). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt zu einem Grossteil besorgt und die Enkelkinder betreut. Sie erhält Kost und Logis bei der Familie des Sohnes somit nicht ohne Gegenleistung.
Indes erzielte sie kein e Erwerbsein künfte oder Ersatz für diese, wie die Beschwer d e gegnerin annimmt . Damit sind der Beschwerdeführerin Fr. 11‘880. -- als Entschädigung für tatsächlich erbrachte Leistungen bei volle r Unterkunft und Verpflegung im Haushalt des Sohnes als Einnahme anzurechnen.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. April 2013 ist aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen . 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Die am 2 1. Oktober 2013 verfügte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich deshalb als obsolet. De m unentgelt liche n Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marc Spescha, ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Ver bindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der eingereichten Honorarnote vom 6. Januar 2014, mit welcher ein Aufwand von 8 Stunden und von Fr. 165.50 Barauslagen ausgewiesen werden (Urk. 21), eine Entschädigung von Fr. 1‘906.75 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 6. April 2013 aufgeho ben und die Sache an die Durch - führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___
zurück - gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Neuberechnung im Sinne der Erwägun gen, neu ver füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich,
eine
Parteientschädigung von
Fr. 1‘906.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirekt ion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Januar 2013 (Urk. 13/4) einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungs - leistungen in der Höhe von Fr. 1‘029.--, weil die Versicherte neu keine Prämienverbilli gung für die Krankenkassenprämien erhielt. Alle Verfügungen berücksichtigten auf der Einnahmenseite Erwerbsein künfte von Fr. 12‘453.--.
Mit Einsprache vom 19. Februar 2013 hielt die Versicherte dagegen, es sei nicht ein Fünftel der Gesamtmiete als Ausgabe zu berücksichtigen, sondern ein Drit tel. Ein Erwerbseinkommen dürfe bei der 66jährigen Versicherten nicht ange rechnet werden (Urk. 13/5/3 und 4). Mit Entscheid vom 16. April 2013 (Urk. 13/6 = Urk.
2) wies die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ die Einsprache ab.
E. 1.1 Streitig ist die Höhe der Zusatz leistung en, welch e der Beschwerdeführerin mit den Verfügung en
vom 11. Februar 2013 (Urk. 13/3 und 13/4) beziehungsweise mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2013 (Urk. 13/6 = Urk. 2) ab Oktober 2012 zugesprochen wurde n .
E. 1.2 Mit
dem angefochtenen Einspracheentscheid sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2012 Ergän zungsleistungen in der Höhe von Fr. 886.-- monatlich (Urk. 13/3 und Urk. 2), und für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 von Fr. 1‘029. -- monatlich zu (Urk. 13/4 und Urk. 2). Hierfür ermittelte sie als Einnahme unter anderem Erwerbseinkünfte von Fr. 12‘453. -- jährlich. Als Ausgabe berücksichtigte sie unter andere m einen
Mietzins abzug in der Höhe von 12 x Fr.
E. 2 Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsan walt Marc Spescha, gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Neuberechnung der Ergänzungs leistungen beantragen. Dabei sei kein hypothetisches Erwerbsein kommen zu berücksichtigen. Auf der Ausgabenseite sei ein Drittel der Miete an zurechnen . Zudem liess sie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Urk. 1) .
Mit Beschwerdeantwort schloss die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 bewilligte das Gericht der Beschwerde - führe rin die unentgeltliche Prozessführung und ernannte Rechtsan walt Marc Spescha zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 14).
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 11. November 2013 (Urk.
15) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 16. Dezember 2013 (Urk.
18) an ihrem Antrag fest.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein (Urk. 20).
Auf die Begründung in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgeset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen. 2 .2
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die anerkannten Ausgaben unter anderem in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag von maximal Fr. 13‘200. -- für Alleinstehende für den Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
Als Einnahmen a ngerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit diese bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000. -- übersteig en (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 3.
E. 3.1 Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist g emäss Rz 3231.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV (WEL in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung) de r Mietzins, wenn mehrere Personen in einer Wohnung wohnen, zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlos sen sind, werden ausser Betracht gelassen . In Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Auf teilung vorgenommen werden (Rz 3231.04 WEL).
E. 3.2 Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin beschwerdeweise von einem Mietzins von Fr. 1‘569.-- ausgeht (Urk. 1 S. 3), was aktenwidrig ist. Mit Verfü gung vom 11. Februar 2013 (Urk. 13/3) korrigierte die Beschwerdegegnerin diesen ursprünglich zu hoch eingesetzten Betrag auf Fr. 1‘536.-- (Urk. 13/4). Dieser Betrag entspricht der Mietvertragsänderung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/3) und ist Grundlage der Berechnung für den hier massgeblichen Zeit raum ab 1. Oktober 2012.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn, der Schwieger tochter und den zwei Enkelkindern, welche im Zeitpunkt der Gesuchseinrei chung am 30. Oktober 2012 ca. 6 und 2 Jahre alt waren (vgl. Beschwerdeant wort [ Urk. 12] S. 2 und Gesprächsnot iz vom 2. Juli 2013 [ Urk. 13/8]), in d er Mietwohnung des Sohnes wohnt (vgl. Anmeldung für den Bezug von Zusatz leistungen [ Urk. 3/9 S. 3]). Es wohn en damit die Beschwerdeführerin eingerech net 5 Personen im Haushalt des Sohnes, wobei nur die Beschwerdeführerin in die EL-Berechnung eingeschlossen ist. Ein Ausnahmefall im Sinne von Rz 3231.04 WEL liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Fünf tel der Mietzinsausgaben (Fr. 3
E. 07 .-- monatlich) angerechnet. 4. 4.1
4.1.1
Unter dem Titel E innahmen werden nicht nur Erwerbseinkünfte oder hypotheti sche Einkommen, sondern au ch Naturaleinkommen, d.h. Naturalbezüge jeder Art wie freie Kost und Wohnung und andere Naturalleistungen verstanden . Je nach Herkunft des Naturaleinkommens (Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistun gen) wird dieses zu den teilweise oder zu den voll anre chenbaren Einnahmen gezählt (Rz 3415.01 WEL).
Das Naturaleinkommen wird nach den in der AHV geltenden Ansätzen bewertet. Für volle Verpflegung und Unterkunft wird nach den in der AHV geltenden Ansätzen ein jährlicher Betrag von Fr. 11‘880.-- angerechnet (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invaliden versicherung [ ELV ] i.V.m. Art. 11-14 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] und Rz 3415.02 WEL).
Sämtliche Einkünfte, ob sie aus Erwerb stammen oder Naturallohn betreffen oder als hy p othetisches Einkommen bezeichnet werden, beziehen sich grund sätzlich auf im Erwerbsalter erzielte Einkünfte (vgl. Art. 11 f. AHVV und Rz 3 421 f . WEL) . Ausnahmen sind für mitarbeitende Familienmitglieder vorgese hen. Als massgebender Lohn für mitarbeitende weibliche Familien - mit glieder gilt der Barlohn, welcher nach Vollendung des 64. Altersjahres erzielt wurde (Art. 14 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AHVG). 4.1.2
Verwandtenunterstützungen nach Art. 328 und 329 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) sind nicht als Einnahmen anrechenbar, ebenso
wenig private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Rz 3412.01 WEL) .
Als Unterstützungsleistungen gelten Beiträge für den Lebensunterhalt von Ver wandten in auf- und absteigender Linie (Rz. 3412.02). Als Leistungen mit aus gesprochenem Fürsorgecharakter gelten vornehmlich ohne Rechtspflicht erbrachte wiederkehrende und einmalige Hilfen und Beiträge, für welche seitens der begünstigten Person keine Leistung erbracht worden ist (Rz 3412.05). 4.2
Weil Leistungen ohne a u sgesprochenen Fürsorgecharakter - wie Kost und Logis mit entsprechender Gegenleistung der EL-Bezügerin - anzurechnen sind, ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin ein Naturalei nkommen anrechnen lassen muss, auch wenn sie k eine Geldleistung empfangen hat.
Die Besch werdeführerin gab zu Protokoll, dass sie zu den Enkeln schaue, weil die Schwiegertochter zu 60 % arbeite, und teilweise den Haushalt besorge (Gesprächsnotizen der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2013 [ Urk. 13/8]). Sie erklärte sich zudem am 2 8. Januar 2013 einverstanden mit der Berechnung einer Entschädigung für die Haushaltführung anhand der Berechnung durch eine Budge t beratung, welche einen Betrag von monatlich Fr. 1‘640.-- für die Führung eines 5 - Personen - Haushalts ergab (Verfügung vom 2 8. Januar 2013 [ Urk. 13/1] und Beilage zur Anmeldung vom 3 0. Oktober 2012 [ Urk. 13/2]) .
Im Einspracheverfahren (vgl. Einsprache vom 1 9. Februar 2013 [ Urk. 13/5] S. 3 und 4) und beschwerdeweise rückte die Beschwerdeführerin von diesen Angaben ab (vgl. Beschwerde [ Urk. 1] S. 3 und 4]). Hier ist die Beweismaxime zu beachten, wonach bei sich widersprechenden Angaben einer Versicherten die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Wenn die Versicherte ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie zuerst gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V E. 2a). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt zu einem Grossteil besorgt und die Enkelkinder betreut. Sie erhält Kost und Logis bei der Familie des Sohnes somit nicht ohne Gegenleistung.
Indes erzielte sie kein e Erwerbsein künfte oder Ersatz für diese, wie die Beschwer d e gegnerin annimmt . Damit sind der Beschwerdeführerin Fr. 11‘880. -- als Entschädigung für tatsächlich erbrachte Leistungen bei volle r Unterkunft und Verpflegung im Haushalt des Sohnes als Einnahme anzurechnen.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. April 2013 ist aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen . 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Die am 2 1. Oktober 2013 verfügte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich deshalb als obsolet. De m unentgelt liche n Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marc Spescha, ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Ver bindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der eingereichten Honorarnote vom 6. Januar 2014, mit welcher ein Aufwand von
E. 8 Stunden und von Fr. 165.50 Barauslagen ausgewiesen werden (Urk. 21), eine Entschädigung von Fr. 1‘906.75 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 6. April 2013 aufgeho ben und die Sache an die Durch - führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___
zurück - gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Neuberechnung im Sinne der Erwägun gen, neu ver füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich,
eine
Parteientschädigung von
Fr. 1‘906.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirekt ion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00049 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom
28. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Gemeinde O.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1946 geborene X.___ ist gebürtige Kosovarin und Bezüger in einer ordentlichen Altersrente . Zudem bezieht sie eine Rente der Pension Y.___ (Beilagen zu Urk. 13/2). Die Versicherte meldete sich am 30. Oktober 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 13/2). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ ermittelte mit Verfü gung vom 28. Januar 2013 einen Anspruch auf Ergänzungs leistungen ab
1. Oktober 2012 von monatlich Fr. 893.-- (Urk. 13/1) . Dabei berücksichtigte sie auf der Ausgabenseite einen Mietanteil von einem Fünftel der monatlichen Woh nungsmiete von
Fr. 1‘569.--, also Fr. 314 .-- . Mit Verfügung vom
11. Februar 2013 (Urk. 13/3) korrigierte sie die Höhe des Mietan teils, weil die Miete Fr. 1‘536.-- betr age, auf Fr. 307. -- pro Monat und ermittelte für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 neu einen monatlichen Anspruch der Versi cherten auf Ergänzungs leistungen in der Höhe von Fr. 886.--. Mit glei chentags erlassener Verfügung (Urk. 13/4) ermittelte sie für den Zeitraum ab
1. Januar 2013 (Urk. 13/4) einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungs - leistungen in der Höhe von Fr. 1‘029.--, weil die Versicherte neu keine Prämienverbilli gung für die Krankenkassenprämien erhielt. Alle Verfügungen berücksichtigten auf der Einnahmenseite Erwerbsein künfte von Fr. 12‘453.--.
Mit Einsprache vom 19. Februar 2013 hielt die Versicherte dagegen, es sei nicht ein Fünftel der Gesamtmiete als Ausgabe zu berücksichtigen, sondern ein Drit tel. Ein Erwerbseinkommen dürfe bei der 66jährigen Versicherten nicht ange rechnet werden (Urk. 13/5/3 und 4). Mit Entscheid vom 16. April 2013 (Urk. 13/6 = Urk.
2) wies die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ die Einsprache ab. 2.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsan walt Marc Spescha, gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Neuberechnung der Ergänzungs leistungen beantragen. Dabei sei kein hypothetisches Erwerbsein kommen zu berücksichtigen. Auf der Ausgabenseite sei ein Drittel der Miete an zurechnen . Zudem liess sie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Urk. 1) .
Mit Beschwerdeantwort schloss die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 bewilligte das Gericht der Beschwerde - führe rin die unentgeltliche Prozessführung und ernannte Rechtsan walt Marc Spescha zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 14).
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 11. November 2013 (Urk.
15) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 16. Dezember 2013 (Urk.
18) an ihrem Antrag fest.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein (Urk. 20).
Auf die Begründung in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig ist die Höhe der Zusatz leistung en, welch e der Beschwerdeführerin mit den Verfügung en
vom 11. Februar 2013 (Urk. 13/3 und 13/4) beziehungsweise mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2013 (Urk. 13/6 = Urk. 2) ab Oktober 2012 zugesprochen wurde n . 1.2
Mit
dem angefochtenen Einspracheentscheid sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2012 Ergän zungsleistungen in der Höhe von Fr. 886.-- monatlich (Urk. 13/3 und Urk. 2), und für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 von Fr. 1‘029. -- monatlich zu (Urk. 13/4 und Urk. 2). Hierfür ermittelte sie als Einnahme unter anderem Erwerbseinkünfte von Fr. 12‘453. -- jährlich. Als Ausgabe berücksichtigte sie unter andere m einen
Mietzins abzug in der Höhe von 12 x Fr. 3 07 .-- = Fr. 3‘ 684.-- . Diesen Betrag ermittelte sie, indem sie den Mietzins für die Wohnung, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn, der Schwiegertoch ter und deren beiden Kindern bewohnt, durch fünf teilte (Urk. 13/3 S. 1).
Die Beschwerdeführerin moniert, die Ergänzungsleistungen seien höher anzuset zen. Zur Begründung bringt sie vor, es dürfe bei der 66 -J ährigen kein hypothe tisches Einkommen angerechnet werden. Sie sei klein und vorzeitig gealtert. Sie sei gar nicht in der Lage, im Haushalt ihres Sohnes Leistungen zu erbringen, die eine Arbeitskraft ersetzen würden. Die Mietzinsausgaben müssten einen Drittel der Mietkosten des Sohnes betragen (Urk. 1 S.
2 und 4).
Die übrigen Einnahmen und Aus gaben wurden nicht beanstandet und es sind keine offensichtliche Fehler ersichtlich. Zu überprüfen sind daher nur die Höhe der als Erwerbseinkünfte bezeichneten Einnahmen und die Höhe des Miet zinsabzuges. 2 .
2.1
Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgeset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen. 2 .2
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die anerkannten Ausgaben unter anderem in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag von maximal Fr. 13‘200. -- für Alleinstehende für den Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
Als Einnahmen a ngerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit diese bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000. -- übersteig en (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 3. 3.1
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist g emäss Rz 3231.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV (WEL in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung) de r Mietzins, wenn mehrere Personen in einer Wohnung wohnen, zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlos sen sind, werden ausser Betracht gelassen . In Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Auf teilung vorgenommen werden (Rz 3231.04 WEL). 3.2
Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin beschwerdeweise von einem Mietzins von Fr. 1‘569.-- ausgeht (Urk. 1 S. 3), was aktenwidrig ist. Mit Verfü gung vom 11. Februar 2013 (Urk. 13/3) korrigierte die Beschwerdegegnerin diesen ursprünglich zu hoch eingesetzten Betrag auf Fr. 1‘536.-- (Urk. 13/4). Dieser Betrag entspricht der Mietvertragsänderung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/3) und ist Grundlage der Berechnung für den hier massgeblichen Zeit raum ab 1. Oktober 2012.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn, der Schwieger tochter und den zwei Enkelkindern, welche im Zeitpunkt der Gesuchseinrei chung am 30. Oktober 2012 ca. 6 und 2 Jahre alt waren (vgl. Beschwerdeant wort [ Urk. 12] S. 2 und Gesprächsnot iz vom 2. Juli 2013 [ Urk. 13/8]), in d er Mietwohnung des Sohnes wohnt (vgl. Anmeldung für den Bezug von Zusatz leistungen [ Urk. 3/9 S. 3]). Es wohn en damit die Beschwerdeführerin eingerech net 5 Personen im Haushalt des Sohnes, wobei nur die Beschwerdeführerin in die EL-Berechnung eingeschlossen ist. Ein Ausnahmefall im Sinne von Rz 3231.04 WEL liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Fünf tel der Mietzinsausgaben (Fr. 3 07 .-- monatlich) angerechnet. 4. 4.1
4.1.1
Unter dem Titel E innahmen werden nicht nur Erwerbseinkünfte oder hypotheti sche Einkommen, sondern au ch Naturaleinkommen, d.h. Naturalbezüge jeder Art wie freie Kost und Wohnung und andere Naturalleistungen verstanden . Je nach Herkunft des Naturaleinkommens (Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistun gen) wird dieses zu den teilweise oder zu den voll anre chenbaren Einnahmen gezählt (Rz 3415.01 WEL).
Das Naturaleinkommen wird nach den in der AHV geltenden Ansätzen bewertet. Für volle Verpflegung und Unterkunft wird nach den in der AHV geltenden Ansätzen ein jährlicher Betrag von Fr. 11‘880.-- angerechnet (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invaliden versicherung [ ELV ] i.V.m. Art. 11-14 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] und Rz 3415.02 WEL).
Sämtliche Einkünfte, ob sie aus Erwerb stammen oder Naturallohn betreffen oder als hy p othetisches Einkommen bezeichnet werden, beziehen sich grund sätzlich auf im Erwerbsalter erzielte Einkünfte (vgl. Art. 11 f. AHVV und Rz 3 421 f . WEL) . Ausnahmen sind für mitarbeitende Familienmitglieder vorgese hen. Als massgebender Lohn für mitarbeitende weibliche Familien - mit glieder gilt der Barlohn, welcher nach Vollendung des 64. Altersjahres erzielt wurde (Art. 14 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AHVG). 4.1.2
Verwandtenunterstützungen nach Art. 328 und 329 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) sind nicht als Einnahmen anrechenbar, ebenso
wenig private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Rz 3412.01 WEL) .
Als Unterstützungsleistungen gelten Beiträge für den Lebensunterhalt von Ver wandten in auf- und absteigender Linie (Rz. 3412.02). Als Leistungen mit aus gesprochenem Fürsorgecharakter gelten vornehmlich ohne Rechtspflicht erbrachte wiederkehrende und einmalige Hilfen und Beiträge, für welche seitens der begünstigten Person keine Leistung erbracht worden ist (Rz 3412.05). 4.2
Weil Leistungen ohne a u sgesprochenen Fürsorgecharakter - wie Kost und Logis mit entsprechender Gegenleistung der EL-Bezügerin - anzurechnen sind, ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin ein Naturalei nkommen anrechnen lassen muss, auch wenn sie k eine Geldleistung empfangen hat.
Die Besch werdeführerin gab zu Protokoll, dass sie zu den Enkeln schaue, weil die Schwiegertochter zu 60 % arbeite, und teilweise den Haushalt besorge (Gesprächsnotizen der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2013 [ Urk. 13/8]). Sie erklärte sich zudem am 2 8. Januar 2013 einverstanden mit der Berechnung einer Entschädigung für die Haushaltführung anhand der Berechnung durch eine Budge t beratung, welche einen Betrag von monatlich Fr. 1‘640.-- für die Führung eines 5 - Personen - Haushalts ergab (Verfügung vom 2 8. Januar 2013 [ Urk. 13/1] und Beilage zur Anmeldung vom 3 0. Oktober 2012 [ Urk. 13/2]) .
Im Einspracheverfahren (vgl. Einsprache vom 1 9. Februar 2013 [ Urk. 13/5] S. 3 und 4) und beschwerdeweise rückte die Beschwerdeführerin von diesen Angaben ab (vgl. Beschwerde [ Urk. 1] S. 3 und 4]). Hier ist die Beweismaxime zu beachten, wonach bei sich widersprechenden Angaben einer Versicherten die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Wenn die Versicherte ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie zuerst gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V E. 2a). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt zu einem Grossteil besorgt und die Enkelkinder betreut. Sie erhält Kost und Logis bei der Familie des Sohnes somit nicht ohne Gegenleistung.
Indes erzielte sie kein e Erwerbsein künfte oder Ersatz für diese, wie die Beschwer d e gegnerin annimmt . Damit sind der Beschwerdeführerin Fr. 11‘880. -- als Entschädigung für tatsächlich erbrachte Leistungen bei volle r Unterkunft und Verpflegung im Haushalt des Sohnes als Einnahme anzurechnen.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. April 2013 ist aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen . 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Die am 2 1. Oktober 2013 verfügte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich deshalb als obsolet. De m unentgelt liche n Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marc Spescha, ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Ver bindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der eingereichten Honorarnote vom 6. Januar 2014, mit welcher ein Aufwand von 8 Stunden und von Fr. 165.50 Barauslagen ausgewiesen werden (Urk. 21), eine Entschädigung von Fr. 1‘906.75 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 6. April 2013 aufgeho ben und die Sache an die Durch - führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___
zurück - gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Neuberechnung im Sinne der Erwägun gen, neu ver füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich,
eine
Parteientschädigung von
Fr. 1‘906.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirekt ion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa