opencaselaw.ch

ZL.2015.00091

Keine Lebensführungskontrolle zulässig. Bezahlung der Versicherungsprämien für die Tochter aus dem für den Lebensbedarf angerechneten Betrage stellt keinen Einkommensverzicht i. S. v. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar. Der Versicherte ist frei, wie er seine Ausgaben einteilen will. Gutheissung der Beschwerden.

Zürich SozVersG · 2016-11-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Nach durchgeführter periodischer Überprüfung setzte die Stadt Dietikon, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle ) ,

mit Verfügung en vom 3 0. April 2015 die Zusatzleistungen zur AHV/IV von X.___ , geboren 1952, infolge Anrechnung eines Ver zichtseinkommens von Fr. 2‘400.-- rückwirkend um monatlich Fr. 200.-- herab und forderte zu viel ausgerichtete Leistungen für d ie Zeit vom 1. April 2014 bis 3 1. Mai 2015 im Betrag von Fr. 2‘800.--

zurück ( Urk. 13/ 2 7 -28 ). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2015 Einsprache ( Urk. 13/29/13-14 ), welche die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2015 [richtig: 1 1. August 2015] abwies ( Urk. 13/29 /1-6

= Urk. 2). 1.2

Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 setzte die Durchführungsstelle die Zusatz leistungen zur AHV/IV des Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2016 auf monatlich Fr. 2‘331.-- fest . Unter anderem wurde weiterhin ein Verzichts einkommen von Fr. 2‘400.-- angerechnet sowie zusätzlich - trotz Rechtshängig keit des Verfahrens am hiesigen Gericht in Bezug auf die Rückerstattungsverfü gun g vom 3 0. April 2015 ( Urk. 13/28 ) - ein Abzug von Fr.

200.-- infolge Ver rechnung vorgenommen ( Urk. 17/12/2

Prozess Nr. ZL.2016.00024 ). Die dagegen vom Versicherten am 4. Januar 2016 erhobene Einsprache

(vgl. Urk. 17/2 S. 2 Ziff.

3) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2016 ab ( Urk. 17/2). 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 4. September 2015 gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 1 1. August 2015

( Urk. 2) Beschwerde und beantragte, in dessen Aufhebung sei die rückwirkend per April 2014 vorgenommene Reduktion des Anspruches aufzuheben , und es sei gleichzeitig festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin keine Rückerstattungsforderung zustehe , und der lau fende Anspruch (ab April 2015) sei um Fr. 200.-- zu erhöhen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Gerichtsverfügung vom 8. September 2015 ( Urk.

6) und erneut mit Gerichts verfügung vom 2 1. Oktober 2015 ( Urk. 8) wurde der Durchführungs stelle Frist angesetzt, um die Beschwerdeantwort und die v ollständigen Akten einzureichen . Erneut musste sie dazu mit Gerichtsv erfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk.

10) aufgefordert werden . Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 215 ( Urk.

12) beantragte die Durchführungsstelle , die Beschwerde sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung sei en abzu weisen. Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Dezember 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14). 2.2

Der Versicherte erhob am 1 6. Februar 2016 g ege n den Einspracheentscheid

der Durchführungsstelle vom 2 0. Januar 2016 ( Urk. 17 /2) Beschwerde und bean tragte, in dessen Aufhebung sei der laufende Anspruch (ab Januar 2016) um Fr. 200.-- zu erhöhen , und es sei gleichzeitig festzustellen, dass der Beschwer degegnerin keine Verrechnungsforderung zustehe ( Urk. 17/1).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Februar 2016 und erneut mit Gerichtsverfügung vom 1 5. April 2015 [richtig : 2016] setzte das Gericht der Durchführungsstelle Frist zum Einreichen der Beschwerdeantwort an ( Urk. 17/9).

Mit Beschwerde antwort vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 17/11 ) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde sowie die Vereinigung mit dem vo rliegenden Pro zess ( Urk. 17/11), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17/13). 2.3

Mit Gerichtsv erfügung vom 2 8. Oktober 2016

wurde das unter der Verfah rens nummer ZL.2016.00024 geführte Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2015.00091

vereinigt und unter dieser Verfahrensnummer wei tergeführt ( Urk. 16; Urk. 17/ 14 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei handelt es sich gemäss

Art. 3 Abs. 1 ELG um jährliche Ergänzungsleistungen und die Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die jährliche Ergänzungs leistung ist eine Geldleistung, die Vergütung von Krankheits- und Behinde rungskosten eine Sachleistung ( Art. 3 Abs. 2 ELG). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einna hmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Unter letztere fallen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . d Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. Im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind nur Einnahmen anrechenbar, welche die versicherte Person tatsächlich erhalten hat und über welche sie im Zeitpunkt der Beanspruchung von Ergänzungsleistungen in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann. Als Einkommen anzurechnen sind im Weiteren auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_533/2009 vom 1 6. Oktober 2009, E. 1.2-3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid

vom 1 1. August 2015 ( Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer verzichte

mit der regelmässigen Bezahlung der Prämie n für die Lebensversicherung der erwachsenen Tochter auf einen Teil seines Einkommens . Die Argumentation , dass er die Prämie n mittels Dauerauftrag nur zahle, damit eine rechtzeitige Bezahlung gewährleis tet sei, sei nicht stichhaltig (S. 3 Ziff. 16- 18) . Trotz Aufforderung seien bisher keine Belege über die Höhe und den Zeitpunkt der Rückzahlung der Tochter eingereicht wor den . Der Beschwerdeführer

habe daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen , indem er sich eine Verzichtshandlung anrechnen lassen müsse. Mangels kon kreter Rückzahlungsbelege werde an der Anrechnung des Einkommensverzich tes im Umfang der jährlichen Prämienbezahlungen für die Leben s versicherung der erwachsenen Tochter von Fr. 2‘400.-- pro Jahr festgehalten (S. 3 f. Ziff. 19). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. September 2015 ( Urk.

1) geltend, es liege keine Verzichtshandlung vor. Er habe weder auf erzielbare Einnahmen, noch auf vorhandene Vermögenswerte verzichtet. Bei der Zahlung der Prämien für die Lebensversicherung seiner Tochter handle es sich zwar um eine nicht notwendige Verbindlichkeit, jedoch führe diese zu keiner Erhöhung der in der Bedarfsrechnung berücksichtigten Ausgaben. Er bezahle die Prämien aus seinem Grundbetrag (Pauschalbetrag) und tangiere damit die Bedarfsrech nung weder positiv noch negativ .

Das Ergänzungsleistungssystem biete keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebens führungskontrolle vorzunehmen. Es könne nicht sein, dass er mit der Kürzung des Leistungsanspruches dafür bestraft werde, dass er die erhaltenen Zusatz leistungen nicht ausschliesslich für den Notbedarf verwende . Solange die frei willige Auslage bei der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werde und es sich um die Verwendung der Invaliden- beziehungsweise Zusatzleistungen handle, sei auch unerheblich, ob und wann ihm die Tocht er das Darlehen zurückerstatte (S. 4 f f .

Ziff. 7 ). 2.3

Den Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2016 ( Urk. 17/2) begründete die Besch werdegegnerin damit, von der Anrechnung der Verzichtseinkünfte sei nicht abzusehen , und es werde im Übrigen auf die detaillierten Ausführungen im Einspracheentscheid vom August 2015 verwiesen (S. 2 Ziff. 5-7). 2.4

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 6. Februar 2016 ( Urk. 17/1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe erneut in der Bedarfs rechnung ein Verzichtseinkommen von Fr. 2‘400.-- angerechnet. Zusätzlich habe sie die laufenden Zusatzleistungen unter dem Vermerk „Verrechnung“ um Fr. 200.-- gekürzt und zahle ihm damit monatlich Fr. 400.-- zu wenig aus. Er habe mit der Zahlung der Prämien für die Lebensversicherung seiner Tochter weder auf erzielbare Einnahmen noch auf vorhandene Vermögenswerte ver zichtet , und es werde zu Unrecht ein Einkommensverzicht von Fr. 200.-- ange nommen. Sodann stehe der Beschwerdegegnerin keine Verrechnungsforderung zu, weshalb sie zur Nachzahlung von monatlich Fr. 400.-- zu verpflichten sei (S. 4 f.

Ziff. 7 ). 2.5

Strittig und zu prüfen ist, ob die Übernahme der Prämien für die Lebens versiche rung seiner Tochter im Umfang von monatlich Fr. 200.--

durch den Beschwerdeführer ein en anrechenbaren Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG darstellt oder nicht. 3. 3.1

B ei einem Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG

geht es darum, dass die versicherte Person auf ein grundsätzlich realisierbares Einkom men verzichtet hat (vgl. vorstehend E. 1.3) . Personen, denen eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbsfähigkeit aus nützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensver zichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozi alversicherungsrecht , welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und

zwingend zu berücksichtigen ist ( vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 3.2). 3.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, er tätige mit den monat lichen Prämienzahlungen an die Lebensversicherung seiner Tochter im Umfang von Fr. 200.-- unnötige Ausgaben und qualifizierte dies als anzurech nenden Einkommensverzicht. In der Beschwerdeantwort vom 16.

Dezember 2015 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, der Beschwerdeführer ver zichte nicht im klassischen Sinne auf Einkünfte, sondern er verzichte viel mehr auf einen Teil seiner regelmässigen Einnahmen, welche für die Bestreitung sei nes Lebensunterhaltes gedacht seien ( Urk. 12 S. 2

Ziff. 8 ) .

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Indem der Beschwerdeführer einen Teil des ihm für den Lebensbedarf angerechneten Betrages für die Prämienzahlun gen an die Lebensversicherung seiner Tochter einsetzte, hat er nicht auf ein an sich realisierbares Einkommen verzichtet. Ausgaben sind kein

Einkommensver zicht , dies unabhängig davon , wofür sie getätigt wurden. Die Frage, wie gerechtfertigt bestimmte Ausgaben seien, stellt si ch erst dann, wenn eine auffäll ige Vermögensverminderung zu r Prüfung Anlass gibt, ob allenfalls ein Vermögensverzicht vorliege, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen und was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht unternommen hat. Im Zusammenhang mit der - hier nicht aktuellen - F rage des Vermö gensverzichtes

wäre sodann zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung das Ergänzungs leistungssystem keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete „ Lebensführungskontrolle“ bietet (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 335 E. 5d).

Grundsätzlich ist der Be schwerdeführer

damit frei, sich seine Ausgaben einzu tei len. Damit sind d ie Voraussetzungen , einen Verzicht auf Einkommen im Sinne des Gesetzes

anzunehmen und auszurechnen, bei dieser Sachlage offen kundig nicht erfüllt. 3.3

Aufgrund des Gesagten

sind

daher in Gutheissung der Beschwerde n sowohl der Einspracheentscheid vom 1 1. August 2015 ( Urk.

2) als auch der Einspracheent scheid vom 2 0. Januar 2016 ( Urk. 17/2) dahingehend abzuändern, als von einer Anrechnung eines V erzichts einkommens in der Höhe von Fr.

2‘400.-- abzuse hen ist . Damit ergibt sich auch, dass der Beschwerdegegnerin weder eine

R ück erstattungsforderung noch eine Verrechnungsforderung zusteht.

4.

Ausgangsgemäss hat der un entgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Dr. André Largier , Zürich, sodann Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Mit Kostennote vom 8. November 2016 ( Urk.

19) machte er e inen Aufwand von insgesamt 8.8 St unden und Barauslagen von Fr. 110 .-- geltend, was als angemessen erscheint ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Demgemäss ist Rechtsan walt Dr. André Largier

mit Fr. 2'210.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde n werden sowohl der angefoc htene Einspracheent scheid

der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 11 . August 2015 als auch der angefochtene Einspracheentscheid vom

2 0. Januar 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass auf die Anrechnung eines V erzichts einkommens

im Umfang von Fr. 2‘400.-- jährlich zu verzichten ist. Damit wird auch die Rückerstattungsverfügung vom 3 0. April 2015 hinfällig und es steht der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auch keine Verrech nungsforderung zu . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘210 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei handelt es sich gemäss

Art. 3 Abs. 1 ELG um jährliche Ergänzungsleistungen und die Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die jährliche Ergänzungs leistung ist eine Geldleistung, die Vergütung von Krankheits- und Behinde rungskosten eine Sachleistung ( Art. 3 Abs. 2 ELG).

E. 1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einna hmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Unter letztere fallen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . d Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. Im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind nur Einnahmen anrechenbar, welche die versicherte Person tatsächlich erhalten hat und über welche sie im Zeitpunkt der Beanspruchung von Ergänzungsleistungen in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann. Als Einkommen anzurechnen sind im Weiteren auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_533/2009 vom 1 6. Oktober 2009, E. 1.2-3). 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid

vom 1 1. August 2015 ( Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer verzichte

mit der regelmässigen Bezahlung der Prämie n für die Lebensversicherung der erwachsenen Tochter auf einen Teil seines Einkommens . Die Argumentation , dass er die Prämie n mittels Dauerauftrag nur zahle, damit eine rechtzeitige Bezahlung gewährleis tet sei, sei nicht stichhaltig (S. 3 Ziff.

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. September 2015 ( Urk.

1) geltend, es liege keine Verzichtshandlung vor. Er habe weder auf erzielbare Einnahmen, noch auf vorhandene Vermögenswerte verzichtet. Bei der Zahlung der Prämien für die Lebensversicherung seiner Tochter handle es sich zwar um eine nicht notwendige Verbindlichkeit, jedoch führe diese zu keiner Erhöhung der in der Bedarfsrechnung berücksichtigten Ausgaben. Er bezahle die Prämien aus seinem Grundbetrag (Pauschalbetrag) und tangiere damit die Bedarfsrech nung weder positiv noch negativ .

Das Ergänzungsleistungssystem biete keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebens führungskontrolle vorzunehmen. Es könne nicht sein, dass er mit der Kürzung des Leistungsanspruches dafür bestraft werde, dass er die erhaltenen Zusatz leistungen nicht ausschliesslich für den Notbedarf verwende . Solange die frei willige Auslage bei der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werde und es sich um die Verwendung der Invaliden- beziehungsweise Zusatzleistungen handle, sei auch unerheblich, ob und wann ihm die Tocht er das Darlehen zurückerstatte (S. 4 f f .

Ziff. 7 ).

E. 2.3 Den Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2016 ( Urk. 17/2) begründete die Besch werdegegnerin damit, von der Anrechnung der Verzichtseinkünfte sei nicht abzusehen , und es werde im Übrigen auf die detaillierten Ausführungen im Einspracheentscheid vom August 2015 verwiesen (S. 2 Ziff. 5-7).

E. 2.4 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 6. Februar 2016 ( Urk. 17/1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe erneut in der Bedarfs rechnung ein Verzichtseinkommen von Fr. 2‘400.-- angerechnet. Zusätzlich habe sie die laufenden Zusatzleistungen unter dem Vermerk „Verrechnung“ um Fr. 200.-- gekürzt und zahle ihm damit monatlich Fr. 400.-- zu wenig aus. Er habe mit der Zahlung der Prämien für die Lebensversicherung seiner Tochter weder auf erzielbare Einnahmen noch auf vorhandene Vermögenswerte ver zichtet , und es werde zu Unrecht ein Einkommensverzicht von Fr. 200.-- ange nommen. Sodann stehe der Beschwerdegegnerin keine Verrechnungsforderung zu, weshalb sie zur Nachzahlung von monatlich Fr. 400.-- zu verpflichten sei (S. 4 f.

Ziff. 7 ).

E. 2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Übernahme der Prämien für die Lebens versiche rung seiner Tochter im Umfang von monatlich Fr. 200.--

durch den Beschwerdeführer ein en anrechenbaren Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG darstellt oder nicht. 3. 3.1

B ei einem Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG

geht es darum, dass die versicherte Person auf ein grundsätzlich realisierbares Einkom men verzichtet hat (vgl. vorstehend E. 1.3) . Personen, denen eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbsfähigkeit aus nützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensver zichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozi alversicherungsrecht , welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und

zwingend zu berücksichtigen ist ( vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 3.2). 3.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, er tätige mit den monat lichen Prämienzahlungen an die Lebensversicherung seiner Tochter im Umfang von Fr. 200.-- unnötige Ausgaben und qualifizierte dies als anzurech nenden Einkommensverzicht. In der Beschwerdeantwort vom 16.

Dezember 2015 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, der Beschwerdeführer ver zichte nicht im klassischen Sinne auf Einkünfte, sondern er verzichte viel mehr auf einen Teil seiner regelmässigen Einnahmen, welche für die Bestreitung sei nes Lebensunterhaltes gedacht seien ( Urk. 12 S. 2

Ziff. 8 ) .

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Indem der Beschwerdeführer einen Teil des ihm für den Lebensbedarf angerechneten Betrages für die Prämienzahlun gen an die Lebensversicherung seiner Tochter einsetzte, hat er nicht auf ein an sich realisierbares Einkommen verzichtet. Ausgaben sind kein

Einkommensver zicht , dies unabhängig davon , wofür sie getätigt wurden. Die Frage, wie gerechtfertigt bestimmte Ausgaben seien, stellt si ch erst dann, wenn eine auffäll ige Vermögensverminderung zu r Prüfung Anlass gibt, ob allenfalls ein Vermögensverzicht vorliege, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen und was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht unternommen hat. Im Zusammenhang mit der - hier nicht aktuellen - F rage des Vermö gensverzichtes

wäre sodann zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung das Ergänzungs leistungssystem keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete „ Lebensführungskontrolle“ bietet (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 335 E. 5d).

Grundsätzlich ist der Be schwerdeführer

damit frei, sich seine Ausgaben einzu tei len. Damit sind d ie Voraussetzungen , einen Verzicht auf Einkommen im Sinne des Gesetzes

anzunehmen und auszurechnen, bei dieser Sachlage offen kundig nicht erfüllt. 3.3

Aufgrund des Gesagten

sind

daher in Gutheissung der Beschwerde n sowohl der Einspracheentscheid vom 1 1. August 2015 ( Urk.

2) als auch der Einspracheent scheid vom 2 0. Januar 2016 ( Urk. 17/2) dahingehend abzuändern, als von einer Anrechnung eines V erzichts einkommens in der Höhe von Fr.

2‘400.-- abzuse hen ist . Damit ergibt sich auch, dass der Beschwerdegegnerin weder eine

R ück erstattungsforderung noch eine Verrechnungsforderung zusteht.

4.

Ausgangsgemäss hat der un entgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Dr. André Largier , Zürich, sodann Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Mit Kostennote vom 8. November 2016 ( Urk.

19) machte er e inen Aufwand von insgesamt 8.8 St unden und Barauslagen von Fr. 110 .-- geltend, was als angemessen erscheint ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Demgemäss ist Rechtsan walt Dr. André Largier

mit Fr. 2'210.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde n werden sowohl der angefoc htene Einspracheent scheid

der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 11 . August 2015 als auch der angefochtene Einspracheentscheid vom

2 0. Januar 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass auf die Anrechnung eines V erzichts einkommens

im Umfang von Fr. 2‘400.-- jährlich zu verzichten ist. Damit wird auch die Rückerstattungsverfügung vom 3 0. April 2015 hinfällig und es steht der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auch keine Verrech nungsforderung zu . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘210 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 7 -28 ). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2015 Einsprache ( Urk. 13/29/13-14 ), welche die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2015 [richtig: 1 1. August 2015] abwies ( Urk. 13/29 /1-6

= Urk. 2).

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ).

E. 16 18) . Trotz Aufforderung seien bisher keine Belege über die Höhe und den Zeitpunkt der Rückzahlung der Tochter eingereicht wor den . Der Beschwerdeführer

habe daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen , indem er sich eine Verzichtshandlung anrechnen lassen müsse. Mangels kon kreter Rückzahlungsbelege werde an der Anrechnung des Einkommensverzich tes im Umfang der jährlichen Prämienbezahlungen für die Leben s versicherung der erwachsenen Tochter von Fr. 2‘400.-- pro Jahr festgehalten (S. 3 f. Ziff. 19).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00091 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

10. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Stadt Dietikon Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Nach durchgeführter periodischer Überprüfung setzte die Stadt Dietikon, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle ) ,

mit Verfügung en vom 3 0. April 2015 die Zusatzleistungen zur AHV/IV von X.___ , geboren 1952, infolge Anrechnung eines Ver zichtseinkommens von Fr. 2‘400.-- rückwirkend um monatlich Fr. 200.-- herab und forderte zu viel ausgerichtete Leistungen für d ie Zeit vom 1. April 2014 bis 3 1. Mai 2015 im Betrag von Fr. 2‘800.--

zurück ( Urk. 13/ 2 7 -28 ). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2015 Einsprache ( Urk. 13/29/13-14 ), welche die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2015 [richtig: 1 1. August 2015] abwies ( Urk. 13/29 /1-6

= Urk. 2). 1.2

Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 setzte die Durchführungsstelle die Zusatz leistungen zur AHV/IV des Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2016 auf monatlich Fr. 2‘331.-- fest . Unter anderem wurde weiterhin ein Verzichts einkommen von Fr. 2‘400.-- angerechnet sowie zusätzlich - trotz Rechtshängig keit des Verfahrens am hiesigen Gericht in Bezug auf die Rückerstattungsverfü gun g vom 3 0. April 2015 ( Urk. 13/28 ) - ein Abzug von Fr.

200.-- infolge Ver rechnung vorgenommen ( Urk. 17/12/2

Prozess Nr. ZL.2016.00024 ). Die dagegen vom Versicherten am 4. Januar 2016 erhobene Einsprache

(vgl. Urk. 17/2 S. 2 Ziff.

3) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2016 ab ( Urk. 17/2). 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 4. September 2015 gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 1 1. August 2015

( Urk. 2) Beschwerde und beantragte, in dessen Aufhebung sei die rückwirkend per April 2014 vorgenommene Reduktion des Anspruches aufzuheben , und es sei gleichzeitig festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin keine Rückerstattungsforderung zustehe , und der lau fende Anspruch (ab April 2015) sei um Fr. 200.-- zu erhöhen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Gerichtsverfügung vom 8. September 2015 ( Urk.

6) und erneut mit Gerichts verfügung vom 2 1. Oktober 2015 ( Urk. 8) wurde der Durchführungs stelle Frist angesetzt, um die Beschwerdeantwort und die v ollständigen Akten einzureichen . Erneut musste sie dazu mit Gerichtsv erfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk.

10) aufgefordert werden . Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 215 ( Urk.

12) beantragte die Durchführungsstelle , die Beschwerde sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung sei en abzu weisen. Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Dezember 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14). 2.2

Der Versicherte erhob am 1 6. Februar 2016 g ege n den Einspracheentscheid

der Durchführungsstelle vom 2 0. Januar 2016 ( Urk. 17 /2) Beschwerde und bean tragte, in dessen Aufhebung sei der laufende Anspruch (ab Januar 2016) um Fr. 200.-- zu erhöhen , und es sei gleichzeitig festzustellen, dass der Beschwer degegnerin keine Verrechnungsforderung zustehe ( Urk. 17/1).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Februar 2016 und erneut mit Gerichtsverfügung vom 1 5. April 2015 [richtig : 2016] setzte das Gericht der Durchführungsstelle Frist zum Einreichen der Beschwerdeantwort an ( Urk. 17/9).

Mit Beschwerde antwort vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 17/11 ) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde sowie die Vereinigung mit dem vo rliegenden Pro zess ( Urk. 17/11), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17/13). 2.3

Mit Gerichtsv erfügung vom 2 8. Oktober 2016

wurde das unter der Verfah rens nummer ZL.2016.00024 geführte Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2015.00091

vereinigt und unter dieser Verfahrensnummer wei tergeführt ( Urk. 16; Urk. 17/ 14 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei handelt es sich gemäss

Art. 3 Abs. 1 ELG um jährliche Ergänzungsleistungen und die Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die jährliche Ergänzungs leistung ist eine Geldleistung, die Vergütung von Krankheits- und Behinde rungskosten eine Sachleistung ( Art. 3 Abs. 2 ELG). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einna hmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Unter letztere fallen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . d Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. Im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind nur Einnahmen anrechenbar, welche die versicherte Person tatsächlich erhalten hat und über welche sie im Zeitpunkt der Beanspruchung von Ergänzungsleistungen in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann. Als Einkommen anzurechnen sind im Weiteren auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_533/2009 vom 1 6. Oktober 2009, E. 1.2-3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid

vom 1 1. August 2015 ( Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer verzichte

mit der regelmässigen Bezahlung der Prämie n für die Lebensversicherung der erwachsenen Tochter auf einen Teil seines Einkommens . Die Argumentation , dass er die Prämie n mittels Dauerauftrag nur zahle, damit eine rechtzeitige Bezahlung gewährleis tet sei, sei nicht stichhaltig (S. 3 Ziff. 16- 18) . Trotz Aufforderung seien bisher keine Belege über die Höhe und den Zeitpunkt der Rückzahlung der Tochter eingereicht wor den . Der Beschwerdeführer

habe daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen , indem er sich eine Verzichtshandlung anrechnen lassen müsse. Mangels kon kreter Rückzahlungsbelege werde an der Anrechnung des Einkommensverzich tes im Umfang der jährlichen Prämienbezahlungen für die Leben s versicherung der erwachsenen Tochter von Fr. 2‘400.-- pro Jahr festgehalten (S. 3 f. Ziff. 19). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. September 2015 ( Urk.

1) geltend, es liege keine Verzichtshandlung vor. Er habe weder auf erzielbare Einnahmen, noch auf vorhandene Vermögenswerte verzichtet. Bei der Zahlung der Prämien für die Lebensversicherung seiner Tochter handle es sich zwar um eine nicht notwendige Verbindlichkeit, jedoch führe diese zu keiner Erhöhung der in der Bedarfsrechnung berücksichtigten Ausgaben. Er bezahle die Prämien aus seinem Grundbetrag (Pauschalbetrag) und tangiere damit die Bedarfsrech nung weder positiv noch negativ .

Das Ergänzungsleistungssystem biete keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebens führungskontrolle vorzunehmen. Es könne nicht sein, dass er mit der Kürzung des Leistungsanspruches dafür bestraft werde, dass er die erhaltenen Zusatz leistungen nicht ausschliesslich für den Notbedarf verwende . Solange die frei willige Auslage bei der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werde und es sich um die Verwendung der Invaliden- beziehungsweise Zusatzleistungen handle, sei auch unerheblich, ob und wann ihm die Tocht er das Darlehen zurückerstatte (S. 4 f f .

Ziff. 7 ). 2.3

Den Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2016 ( Urk. 17/2) begründete die Besch werdegegnerin damit, von der Anrechnung der Verzichtseinkünfte sei nicht abzusehen , und es werde im Übrigen auf die detaillierten Ausführungen im Einspracheentscheid vom August 2015 verwiesen (S. 2 Ziff. 5-7). 2.4

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 6. Februar 2016 ( Urk. 17/1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe erneut in der Bedarfs rechnung ein Verzichtseinkommen von Fr. 2‘400.-- angerechnet. Zusätzlich habe sie die laufenden Zusatzleistungen unter dem Vermerk „Verrechnung“ um Fr. 200.-- gekürzt und zahle ihm damit monatlich Fr. 400.-- zu wenig aus. Er habe mit der Zahlung der Prämien für die Lebensversicherung seiner Tochter weder auf erzielbare Einnahmen noch auf vorhandene Vermögenswerte ver zichtet , und es werde zu Unrecht ein Einkommensverzicht von Fr. 200.-- ange nommen. Sodann stehe der Beschwerdegegnerin keine Verrechnungsforderung zu, weshalb sie zur Nachzahlung von monatlich Fr. 400.-- zu verpflichten sei (S. 4 f.

Ziff. 7 ). 2.5

Strittig und zu prüfen ist, ob die Übernahme der Prämien für die Lebens versiche rung seiner Tochter im Umfang von monatlich Fr. 200.--

durch den Beschwerdeführer ein en anrechenbaren Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG darstellt oder nicht. 3. 3.1

B ei einem Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG

geht es darum, dass die versicherte Person auf ein grundsätzlich realisierbares Einkom men verzichtet hat (vgl. vorstehend E. 1.3) . Personen, denen eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbsfähigkeit aus nützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensver zichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozi alversicherungsrecht , welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und

zwingend zu berücksichtigen ist ( vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 3.2). 3.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, er tätige mit den monat lichen Prämienzahlungen an die Lebensversicherung seiner Tochter im Umfang von Fr. 200.-- unnötige Ausgaben und qualifizierte dies als anzurech nenden Einkommensverzicht. In der Beschwerdeantwort vom 16.

Dezember 2015 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, der Beschwerdeführer ver zichte nicht im klassischen Sinne auf Einkünfte, sondern er verzichte viel mehr auf einen Teil seiner regelmässigen Einnahmen, welche für die Bestreitung sei nes Lebensunterhaltes gedacht seien ( Urk. 12 S. 2

Ziff. 8 ) .

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Indem der Beschwerdeführer einen Teil des ihm für den Lebensbedarf angerechneten Betrages für die Prämienzahlun gen an die Lebensversicherung seiner Tochter einsetzte, hat er nicht auf ein an sich realisierbares Einkommen verzichtet. Ausgaben sind kein

Einkommensver zicht , dies unabhängig davon , wofür sie getätigt wurden. Die Frage, wie gerechtfertigt bestimmte Ausgaben seien, stellt si ch erst dann, wenn eine auffäll ige Vermögensverminderung zu r Prüfung Anlass gibt, ob allenfalls ein Vermögensverzicht vorliege, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen und was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht unternommen hat. Im Zusammenhang mit der - hier nicht aktuellen - F rage des Vermö gensverzichtes

wäre sodann zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung das Ergänzungs leistungssystem keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete „ Lebensführungskontrolle“ bietet (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 335 E. 5d).

Grundsätzlich ist der Be schwerdeführer

damit frei, sich seine Ausgaben einzu tei len. Damit sind d ie Voraussetzungen , einen Verzicht auf Einkommen im Sinne des Gesetzes

anzunehmen und auszurechnen, bei dieser Sachlage offen kundig nicht erfüllt. 3.3

Aufgrund des Gesagten

sind

daher in Gutheissung der Beschwerde n sowohl der Einspracheentscheid vom 1 1. August 2015 ( Urk.

2) als auch der Einspracheent scheid vom 2 0. Januar 2016 ( Urk. 17/2) dahingehend abzuändern, als von einer Anrechnung eines V erzichts einkommens in der Höhe von Fr.

2‘400.-- abzuse hen ist . Damit ergibt sich auch, dass der Beschwerdegegnerin weder eine

R ück erstattungsforderung noch eine Verrechnungsforderung zusteht.

4.

Ausgangsgemäss hat der un entgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Dr. André Largier , Zürich, sodann Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Mit Kostennote vom 8. November 2016 ( Urk.

19) machte er e inen Aufwand von insgesamt 8.8 St unden und Barauslagen von Fr. 110 .-- geltend, was als angemessen erscheint ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Demgemäss ist Rechtsan walt Dr. André Largier

mit Fr. 2'210.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde n werden sowohl der angefoc htene Einspracheent scheid

der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 11 . August 2015 als auch der angefochtene Einspracheentscheid vom

2 0. Januar 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass auf die Anrechnung eines V erzichts einkommens

im Umfang von Fr. 2‘400.-- jährlich zu verzichten ist. Damit wird auch die Rückerstattungsverfügung vom 3 0. April 2015 hinfällig und es steht der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auch keine Verrech nungsforderung zu . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘210 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan