opencaselaw.ch

ZL.2015.00069

Keine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund persönlicher Umstände.

Zürich SozVersG · 2015-09-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964 , war Bezüger einer ganzen Rente der Invalidenversiche rung, als er sich erstmals am 21. Januar 2002 bei der Gemeinde Y.___ , Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen an meldete (Urk. 12/1). Die Durchführungsstelle richtete ihm Zusatzleistungen aus, dessen Auszahlungen sie jedoch aufgrund der Rentenein stellung der Invalidenversicherung per 1. März 2007 stoppte (Urk. 12/30), wo rauf hin der Versicherte und seine Familie

vom Sozialdienst der Gemeinde Y.___ unterstützt wurde n . 1.2

Gestützt mitunter auch auf die Erwägungen des Urteil s des hiesigen G erichtes vom 24. März 2009

im Invaliden versicherungs verfahren wurde dem Versicher ten

rückwirkend per 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Invali denversicherung und am 1 2. Februar 2015 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auch eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zugesprochen

(vgl. Urk. 12/31) . Danach

und gestützt auf die neuerliche Anmeldung vom 3. Februar 2014 zum Bezug von Zusatz leistungen (Urk. 12/2) , berechnete die Durchfüh rungsstelle mit Verfügungen vom

31. März 2015 (Urk. 12/ 31-40) den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleis tung en seit ihrer Leistungseinstellung per Ende Februar 2007 neu. Dabei rech ne te

sie vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2008 (Urk. 12/34-35) sowie vom 1. Febru ar 2009 bis 31. Mai 2010 (Urk. 12/39-40) für die nicht invalide Ehegattin ein hypothetisches Erwerbsein kommen im Betrag von monatlich Fr. 3‘038. -- an (Urk. 3/3/3) . Ferner stellte sie mit Verfügung vom 31. März 2015 die Auszah lung der Zusatzleistungen mit Wirkung per

1. Juni 2010 infolge Wegzugs des Ver sicherten und seiner Familie nach Z.___ ein (Urk. 1 2/41) und erliess gleichen tags eine Rückerstattungsver fügung im Betrag von total Fr. 29‘197.--, wobei sie diesen Betrag mit den Nachzah lungen für die Zeit ab 1. März 2007 verrechnete (Urk. 12/42).

Gegen die Verfügungen vom 31. März 2015 erhob der Versicherte am 21. April 2015 (Urk. 12/24) Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Beschluss (richtig: Einspracheentscheid ) vom 8. Juni 2015 abwies (Urk. 12/25 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 14. Juli 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 8. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei au fzuheben und ihm seien Zusatzleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts ver tretung (Urk. 1 S. 2).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde

(Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor ausset zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam menzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.3

Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird bei Invaliden grund sätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im mass geben den Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen ( Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invalidi tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Inva liditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 1. 4

Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch vor, wenn der Ehe gatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit ver zichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) da zu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstä tigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur be schränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Aufl age, Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 157).

In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von dem nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Ein kommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesen heit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinder betreuung , konkrete Arbeitsmarktlage und Vermittelbarkeit. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Be treuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.04; Carigiet /Koch, S. 158 f.).

Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zu mu t bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber um stossen , indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht. Dem Ehegatten ist eine

angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann , und welche bis zu sechs Monate dauern kann ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159). 1. 5

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Min desteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei ein e doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindestein kom men

s. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich verein nahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leis tungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt indes nicht, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. 2.

2.1

Der Beschwerdeführer beanstandete beschwerdeweise (Urk. 1) die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für seine nicht invalide Ehegattin

vom 1. März 2007 bis 31. Juni 2008 sowie vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 201 0. Seine Frau und er seien Eltern von vier Kin dern, geboren am

2. Okto ber 2001, 16. Juni 2003, 7. Oktober 2008 und 1. September 201 0.

Dem nach habe seine Ehefrau zum ersten Zeitpunkt der An rechnung eines hypo the tischen Erwerbseinkommens zwei, bei der zweiten An rechnung drei Kinder zu betreuen gehabt. Diese Tatsache sowie auch de r Um stand, dass sie zusätzlich Hilfe in der Kinderbetreuung benötigt hätten ( Fremdbetreu ungskosten ) und die unterstützende So zialbehörde auch nie ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet habe, zerstöre die Vermutung, dass es seiner Ehefrau

zumutbar gewe sen wäre , zu arbeiten (S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht invalide Ehegatten bis zum ordentlichen Rentenalter verpflichtet seien, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und einen angemessenen Beitrag zum Lebensunterhalt beizusteuern. Das hypothetische Erwerbseinkommen sei gemäss Salarium (Lohnrechner) auf Fr. 3‘038. -- pro Mo na t festgelegt und erst ab dem 1. März 2007 in der Anspr uchsberechnung mit ein berechnet worden . Ebenfalls sei die Kindsgeburt berücksichtigt worden, wes hal b

vom

1. August 2008 bis 31. Januar 2009 auf die Anrechnung eines Er werbseinkommens verzichtet worden sei (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleis tungen und in diesem Zusammenhang ausschliesslich

die Anrechnung und die Höhe eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin für die Zeitperiode vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2008 und vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 201 0. 3. 3.1

Wie von der Beschwerdegegnerin ri cht ig vorgebracht (vgl. Urk. 2 S. 2 oben) ist Art. 25 Abs. 4 ELV , wonach die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung von Teilinvaliden und nicht invaliden Witwen infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, in Fällen wie dem hier zu beurteilenden rechtsprechungsgemäss nicht anzuwenden , auch nicht analo g ieweise (SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 3). Bei nicht invaliden Ehegatten von EL-Anspr echern ist nach den unter E. 1. 4 hie r vor dargelegten Grundsätzen im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzu räumen. Dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergän zungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts P 18/99 vom 22. September 2000, AHI 2001 E. 132 E. 1b und 2d). 3.2

Diese Übergangsfrist beginnt jedoch im Falle einer rückwirkenden EL-Zuspre chung gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, son dern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn, vorliegend also ab dem 1. Febru ar 2005 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3 und 7.1 am Schluss ).

Anders zu entscheiden liefe vorliegend darauf hinaus, der Ehefrau des Be schwer deführers eine Anpassungsfrist von fast zehn Jahren zu zugestehen, was gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung offenkundig nicht mehr als angemessen gel tend kann ( vgl .

Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 201 4 E. 5.2). Dabei hat die sozialversicherungsrechtliche Gerichtspraxis bei der Ermit t lung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau eines EL-Ansprechers famili enrechtliche Grundsätze (vgl. vorstehend E. 1 . 4 ) zu berücksichtigen. Dies geht indes keineswegs soweit, dass auch ergänzungsleis tungsrechtlich ein Verbot rück wirkender Anrechnung hypothetischen Erwerbs einkommens des Ehegatten be ach tet würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 2 und 3.5.2, 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2 und 5). 3.3

Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist vorliegend

mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (Alter, Gesundheitszustand, Betreu ungs pflichten , Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwe sen heit vom Berufsleben, konkrete Arbeitsmarktlage; BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 5 3 E. 4.1) das Folgende bekannt und unstrittig:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1975 lebte zusammen mit ih rem Ehemann und ihren Kindern vom

1. Februar 2002 bis zu ihrem Wegzug am

20. Mai 2010 in Y.___ ( Urk. 12/1, Urk. 12/41). Über ihre Deutschkenntnisse ist nichts bekannt. Aus den Angaben in de n Anmeldeformularen zum Bezug von Ergänzungsleistungen geht hervor, dass sie nie erwerbstätig war und sic h im vorliegend interessierenden Zeitraum ausschliesslich der Haushaltsführung und Betreuung ihrer damals drei Kinder mit Jahrgang 2001, 2003 und 2008 wid mete (Urk. 12/1-2). 3.4

Der Aufnahme beziehungsweise Anrechnung einer hypothetischen Erwerbstä tig keit seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2005 standen aber Betreuungsaufgaben von Kindern entgegen. Denn gemäss scheidungs rechtlicher

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Aufnahme einer vollen Erwerbs tätig keit von dem Zeitpunkt an zugemutet werden, ab welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit in einem Teilzeitpensum kann bereits vor diesem Alter zugemutet wer den ( Urteile des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 2.4 und 5A_525/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6). Im Urteil 5A_888/2013 vom 20. Mai 2014 hielt das Bundesgericht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % dann für zumutbar, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist. In An wendung dieser Richtlinie waren die am 3. Oktober 2001, 16. Januar 2003 und 7. Oktober 2008 geborenen Kinder (vgl. Urk. 12/2) alle in einem Alter, in wel chem sie noch der Betreuung bedurften, was einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers entgegenstand.

Soweit die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, dass dem Beschwerdeführer ein Teil der Kinderbetreuung zugemutet werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies in der Tat eine Entlastung der Ehefrau bedeuten würde, welche sich nicht in der gleichen Situation befindet wie eine alleinerziehende Mutter nach einer Scheidung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.2) . Hingegen sprechen

die vorliegenden Umstände gegen diese An nahme: So bezog der Beschwerdeführer in der zu berücksichtigen Zeit eine ganze Rente aus physischen und psychischen Gründen (vgl. Urk. 12/16, Urk. 12/19 ) , woraus abgeleitet werden kann, dass er zumindest in der Kinderb e treuung und im Hau s halt eingeschränkt gewesen sein dürfte . Das Argument der Beschwerdegeg nerin , wonach nur ein Bezüger von Hilflosenentschädigung

der Pflege und dauernde n Hilfe bedürfe , hingegen der IV-Leistungen beziehende Be schwerdeführer nicht , weshalb er nicht auf die Pflege seiner Ehefrau angewiesen sei (Urk. 7 S. 4 Ziff. 6 und 8 ), vermag in diesem Kontext

nicht zu überzeugen. Ferner geht aus den Akten hervor, dass das Sozialzentrum der Wohngemeinde, welche die Familie vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2010 fi nanziell unterstützt hatte, die Kinder des Beschwerdeführers im April und Mai 2007 für zwei Mo nate f remdbetreuen liess (Urk. 3/4 S. 1 und 23) , womit ebenfalls nicht auf vor handene Ressourcen be treffend Kinderbetreuung geschlossen werden kann. So mit liegen persönliche Umstände vor, welche die Realisierung eines Einkommens seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers verhindern, womit auch kein (rück wirkender) Verzicht auf Einkünfte vorliegt (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 3.5

Darüber hinaus verfügte die Beschwerdegegnerin die rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens erstmals am 31. März 2015, indem sie der Ehe frau des Beschwerdeführers für die Perioden März 2007 bis Ende Juli 2008 und von Februar 2009 bis Ende Mai 2010 ein hypothetisches Einkommen an rech ne te (U rk. 12/34-35, Urk. 12/39-40) und dieses erst am 14. April 201 5 mündlich am Schalter begründete. Diese Anrechnung beziehungsweise Fest stellung steht im Gegensatz zu früheren Entscheiden

der Beschwerdegegnerin, in denen sie von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens absah , wie sie selbst im Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 ausführte

(Urk. 2 S. 2 Mitte) . Die ent sprechenden Verfügungen vom 24. Februar 2005 (Urk. 12/27), 21. Februar 2006 (Urk. 12/28) und 13. Februar 2007 (Urk. 12/29) sind in Rec htskraft erwachsen, wes halb eine Änderung dieser Einschätzung den Vorschriften der Revision ge mäss Art. 17 Abs. 2 ATSG zu genügen hat. Mithin muss eine massgebliche Ver än derung de r Verhältnisse eingetreten sein, was vorliegend mit Blick auf die Möglichkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – wie bereits dargelegt - ge rade nicht der Fall ist . Dass die Be schwerdegegnerin das hypothetische Ein kommen erst ab 1. März 2007, mithin nach dem verfügten vorübergehenden Auszahlungsstopp, mitberücksichtigt hat

(Urk. 12/30), vermag an dies er Beur teilung nichts zu ändern, zumal mit Verfü gung vom 13. Februar 2007 die An spruchsberechtigung des Beschwerdeführers für das ganze Jahr 2007 festgesetzt wurde und es nur aufgrund damaliger Un klar heiten betreffend d i e Invaliden rente des Beschwerdeführers zur vorüber geh enden Leistungseinstellung ge kommen war (Urk. 12/29) .

3.6

Schliesslich ist auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach auch even tuell externe Betreuungsmöglichkeiten wie Kindertagesstätten oder Tages mütter in Betracht gekommen wären, um die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu ermöglichen respektive zu erleichtern und

die hierfür anfallenden Kosten bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden wären (Urk. 7 S. 5 Ziff. 10) ,

wenig hilfreich , da – wie ausgeführt – dem Beschwerdeführer erst am 14. April 2015 die rückwirkende Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens erläutert wurde. Im Ergebnis würde ihm zwar rück wirkend ein hypothetische s Erwerbseinkommen angerechnet, dessen Minderung durch Gestehungskosten aber nicht. Auch wurde

diesbezüglich bis anhin von Seiten der Beschwerdegegnerin oder des Sozialamtes

weder etwas

vorgebracht noch

der Beschwerdeführer darauf hingewiesen , dass die Arbeits aufnahme seiner Ehefrau erwarte t werde . Insofern liegt ausnahmsweise keine Verletzung seiner Scha denminderungspflicht vor. 3.7

Nach dem Gesagten ist für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2008 und vom

1. Februar 2009 bis 31. Mai 2010 bei der Berechnung der Zusatzleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu be rück sichtigen. Damit erübrigen sich auch die Fragen zur Höhe des zu berück sich ti genden Einkommens sowie zur Einräumung und Bemessung einer ange mess e nen Übergangsfrist. Der angef ochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Zu satz lei s tungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu verfügt .

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festzusetzen. Beim praxisgemässen

Stun den ansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie u nter Berücksichti gung dieser Grundsätze

ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich somit als gegenstandslos , ebenso wie sein Antrag auf unentgeltliche Pro zessführung , da das vorlieg ende Verfahren kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor ausset zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam menzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).

E. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).

E. 1.3 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird bei Invaliden grund sätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im mass geben den Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen ( Art. 14a Abs.

E. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 1.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandete beschwerdeweise (Urk. 1) die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für seine nicht invalide Ehegattin

vom 1. März 2007 bis 31. Juni 2008 sowie vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 201 0. Seine Frau und er seien Eltern von vier Kin dern, geboren am

2. Okto ber 2001, 16. Juni 2003, 7. Oktober 2008 und 1. September 201 0.

Dem nach habe seine Ehefrau zum ersten Zeitpunkt der An rechnung eines hypo the tischen Erwerbseinkommens zwei, bei der zweiten An rechnung drei Kinder zu betreuen gehabt. Diese Tatsache sowie auch de r Um stand, dass sie zusätzlich Hilfe in der Kinderbetreuung benötigt hätten ( Fremdbetreu ungskosten ) und die unterstützende So zialbehörde auch nie ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet habe, zerstöre die Vermutung, dass es seiner Ehefrau

zumutbar gewe sen wäre , zu arbeiten (S. 3 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht invalide Ehegatten bis zum ordentlichen Rentenalter verpflichtet seien, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und einen angemessenen Beitrag zum Lebensunterhalt beizusteuern. Das hypothetische Erwerbseinkommen sei gemäss Salarium (Lohnrechner) auf Fr. 3‘038. -- pro Mo na t festgelegt und erst ab dem 1. März 2007 in der Anspr uchsberechnung mit ein berechnet worden . Ebenfalls sei die Kindsgeburt berücksichtigt worden, wes hal b

vom

1. August 2008 bis 31. Januar 2009 auf die Anrechnung eines Er werbseinkommens verzichtet worden sei (S. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleis tungen und in diesem Zusammenhang ausschliesslich

die Anrechnung und die Höhe eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin für die Zeitperiode vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2008 und vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 201 0. 3. 3.1

Wie von der Beschwerdegegnerin ri cht ig vorgebracht (vgl. Urk. 2 S. 2 oben) ist Art. 25 Abs. 4 ELV , wonach die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung von Teilinvaliden und nicht invaliden Witwen infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, in Fällen wie dem hier zu beurteilenden rechtsprechungsgemäss nicht anzuwenden , auch nicht analo g ieweise (SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 3). Bei nicht invaliden Ehegatten von EL-Anspr echern ist nach den unter E. 1. 4 hie r vor dargelegten Grundsätzen im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzu räumen. Dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergän zungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts P 18/99 vom 22. September 2000, AHI 2001 E. 132 E. 1b und 2d). 3.2

Diese Übergangsfrist beginnt jedoch im Falle einer rückwirkenden EL-Zuspre chung gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, son dern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn, vorliegend also ab dem 1. Febru ar 2005 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3 und 7.1 am Schluss ).

Anders zu entscheiden liefe vorliegend darauf hinaus, der Ehefrau des Be schwer deführers eine Anpassungsfrist von fast zehn Jahren zu zugestehen, was gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung offenkundig nicht mehr als angemessen gel tend kann ( vgl .

Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 201 4 E. 5.2). Dabei hat die sozialversicherungsrechtliche Gerichtspraxis bei der Ermit t lung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau eines EL-Ansprechers famili enrechtliche Grundsätze (vgl. vorstehend E. 1 . 4 ) zu berücksichtigen. Dies geht indes keineswegs soweit, dass auch ergänzungsleis tungsrechtlich ein Verbot rück wirkender Anrechnung hypothetischen Erwerbs einkommens des Ehegatten be ach tet würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 2 und 3.5.2, 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2 und 5). 3.3

Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist vorliegend

mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (Alter, Gesundheitszustand, Betreu ungs pflichten , Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwe sen heit vom Berufsleben, konkrete Arbeitsmarktlage; BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 5 3 E. 4.1) das Folgende bekannt und unstrittig:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1975 lebte zusammen mit ih rem Ehemann und ihren Kindern vom

1. Februar 2002 bis zu ihrem Wegzug am

20. Mai 2010 in Y.___ ( Urk. 12/1, Urk. 12/41). Über ihre Deutschkenntnisse ist nichts bekannt. Aus den Angaben in de n Anmeldeformularen zum Bezug von Ergänzungsleistungen geht hervor, dass sie nie erwerbstätig war und sic h im vorliegend interessierenden Zeitraum ausschliesslich der Haushaltsführung und Betreuung ihrer damals drei Kinder mit Jahrgang 2001, 2003 und 2008 wid mete (Urk. 12/1-2). 3.4

Der Aufnahme beziehungsweise Anrechnung einer hypothetischen Erwerbstä tig keit seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2005 standen aber Betreuungsaufgaben von Kindern entgegen. Denn gemäss scheidungs rechtlicher

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Aufnahme einer vollen Erwerbs tätig keit von dem Zeitpunkt an zugemutet werden, ab welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit in einem Teilzeitpensum kann bereits vor diesem Alter zugemutet wer den ( Urteile des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 2.4 und 5A_525/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6). Im Urteil 5A_888/2013 vom 20. Mai 2014 hielt das Bundesgericht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % dann für zumutbar, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist. In An wendung dieser Richtlinie waren die am 3. Oktober 2001, 16. Januar 2003 und 7. Oktober 2008 geborenen Kinder (vgl. Urk. 12/2) alle in einem Alter, in wel chem sie noch der Betreuung bedurften, was einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers entgegenstand.

Soweit die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, dass dem Beschwerdeführer ein Teil der Kinderbetreuung zugemutet werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies in der Tat eine Entlastung der Ehefrau bedeuten würde, welche sich nicht in der gleichen Situation befindet wie eine alleinerziehende Mutter nach einer Scheidung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.2) . Hingegen sprechen

die vorliegenden Umstände gegen diese An nahme: So bezog der Beschwerdeführer in der zu berücksichtigen Zeit eine ganze Rente aus physischen und psychischen Gründen (vgl. Urk. 12/16, Urk. 12/19 ) , woraus abgeleitet werden kann, dass er zumindest in der Kinderb e treuung und im Hau s halt eingeschränkt gewesen sein dürfte . Das Argument der Beschwerdegeg nerin , wonach nur ein Bezüger von Hilflosenentschädigung

der Pflege und dauernde n Hilfe bedürfe , hingegen der IV-Leistungen beziehende Be schwerdeführer nicht , weshalb er nicht auf die Pflege seiner Ehefrau angewiesen sei (Urk. 7 S. 4 Ziff. 6 und 8 ), vermag in diesem Kontext

nicht zu überzeugen. Ferner geht aus den Akten hervor, dass das Sozialzentrum der Wohngemeinde, welche die Familie vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2010 fi nanziell unterstützt hatte, die Kinder des Beschwerdeführers im April und Mai 2007 für zwei Mo nate f remdbetreuen liess (Urk. 3/4 S. 1 und 23) , womit ebenfalls nicht auf vor handene Ressourcen be treffend Kinderbetreuung geschlossen werden kann. So mit liegen persönliche Umstände vor, welche die Realisierung eines Einkommens seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers verhindern, womit auch kein (rück wirkender) Verzicht auf Einkünfte vorliegt (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 3.5

Darüber hinaus verfügte die Beschwerdegegnerin die rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens erstmals am 31. März 2015, indem sie der Ehe frau des Beschwerdeführers für die Perioden März 2007 bis Ende Juli 2008 und von Februar 2009 bis Ende Mai 2010 ein hypothetisches Einkommen an rech ne te (U rk. 12/34-35, Urk. 12/39-40) und dieses erst am 14. April 201

E. 4 Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch vor, wenn der Ehe gatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit ver zichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) da zu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstä tigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur be schränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Aufl age, Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 157).

In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von dem nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Ein kommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesen heit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinder betreuung , konkrete Arbeitsmarktlage und Vermittelbarkeit. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Be treuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.04; Carigiet /Koch, S. 158 f.).

Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zu mu t bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber um stossen , indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht. Dem Ehegatten ist eine

angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann , und welche bis zu sechs Monate dauern kann ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159). 1.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00069 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

25. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert

Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964 , war Bezüger einer ganzen Rente der Invalidenversiche rung, als er sich erstmals am 21. Januar 2002 bei der Gemeinde Y.___ , Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen an meldete (Urk. 12/1). Die Durchführungsstelle richtete ihm Zusatzleistungen aus, dessen Auszahlungen sie jedoch aufgrund der Rentenein stellung der Invalidenversicherung per 1. März 2007 stoppte (Urk. 12/30), wo rauf hin der Versicherte und seine Familie

vom Sozialdienst der Gemeinde Y.___ unterstützt wurde n . 1.2

Gestützt mitunter auch auf die Erwägungen des Urteil s des hiesigen G erichtes vom 24. März 2009

im Invaliden versicherungs verfahren wurde dem Versicher ten

rückwirkend per 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Invali denversicherung und am 1 2. Februar 2015 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auch eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zugesprochen

(vgl. Urk. 12/31) . Danach

und gestützt auf die neuerliche Anmeldung vom 3. Februar 2014 zum Bezug von Zusatz leistungen (Urk. 12/2) , berechnete die Durchfüh rungsstelle mit Verfügungen vom

31. März 2015 (Urk. 12/ 31-40) den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleis tung en seit ihrer Leistungseinstellung per Ende Februar 2007 neu. Dabei rech ne te

sie vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2008 (Urk. 12/34-35) sowie vom 1. Febru ar 2009 bis 31. Mai 2010 (Urk. 12/39-40) für die nicht invalide Ehegattin ein hypothetisches Erwerbsein kommen im Betrag von monatlich Fr. 3‘038. -- an (Urk. 3/3/3) . Ferner stellte sie mit Verfügung vom 31. März 2015 die Auszah lung der Zusatzleistungen mit Wirkung per

1. Juni 2010 infolge Wegzugs des Ver sicherten und seiner Familie nach Z.___ ein (Urk. 1 2/41) und erliess gleichen tags eine Rückerstattungsver fügung im Betrag von total Fr. 29‘197.--, wobei sie diesen Betrag mit den Nachzah lungen für die Zeit ab 1. März 2007 verrechnete (Urk. 12/42).

Gegen die Verfügungen vom 31. März 2015 erhob der Versicherte am 21. April 2015 (Urk. 12/24) Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Beschluss (richtig: Einspracheentscheid ) vom 8. Juni 2015 abwies (Urk. 12/25 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 14. Juli 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 8. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei au fzuheben und ihm seien Zusatzleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts ver tretung (Urk. 1 S. 2).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde

(Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor ausset zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam menzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.3

Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird bei Invaliden grund sätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im mass geben den Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen ( Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invalidi tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Inva liditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 1. 4

Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch vor, wenn der Ehe gatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit ver zichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) da zu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstä tigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur be schränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Aufl age, Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 157).

In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von dem nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Ein kommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesen heit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinder betreuung , konkrete Arbeitsmarktlage und Vermittelbarkeit. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Be treuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.04; Carigiet /Koch, S. 158 f.).

Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zu mu t bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber um stossen , indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht. Dem Ehegatten ist eine

angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann , und welche bis zu sechs Monate dauern kann ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159). 1. 5

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Min desteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei ein e doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindestein kom men

s. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich verein nahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leis tungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt indes nicht, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. 2.

2.1

Der Beschwerdeführer beanstandete beschwerdeweise (Urk. 1) die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für seine nicht invalide Ehegattin

vom 1. März 2007 bis 31. Juni 2008 sowie vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 201 0. Seine Frau und er seien Eltern von vier Kin dern, geboren am

2. Okto ber 2001, 16. Juni 2003, 7. Oktober 2008 und 1. September 201 0.

Dem nach habe seine Ehefrau zum ersten Zeitpunkt der An rechnung eines hypo the tischen Erwerbseinkommens zwei, bei der zweiten An rechnung drei Kinder zu betreuen gehabt. Diese Tatsache sowie auch de r Um stand, dass sie zusätzlich Hilfe in der Kinderbetreuung benötigt hätten ( Fremdbetreu ungskosten ) und die unterstützende So zialbehörde auch nie ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet habe, zerstöre die Vermutung, dass es seiner Ehefrau

zumutbar gewe sen wäre , zu arbeiten (S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht invalide Ehegatten bis zum ordentlichen Rentenalter verpflichtet seien, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und einen angemessenen Beitrag zum Lebensunterhalt beizusteuern. Das hypothetische Erwerbseinkommen sei gemäss Salarium (Lohnrechner) auf Fr. 3‘038. -- pro Mo na t festgelegt und erst ab dem 1. März 2007 in der Anspr uchsberechnung mit ein berechnet worden . Ebenfalls sei die Kindsgeburt berücksichtigt worden, wes hal b

vom

1. August 2008 bis 31. Januar 2009 auf die Anrechnung eines Er werbseinkommens verzichtet worden sei (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleis tungen und in diesem Zusammenhang ausschliesslich

die Anrechnung und die Höhe eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin für die Zeitperiode vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2008 und vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 201 0. 3. 3.1

Wie von der Beschwerdegegnerin ri cht ig vorgebracht (vgl. Urk. 2 S. 2 oben) ist Art. 25 Abs. 4 ELV , wonach die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung von Teilinvaliden und nicht invaliden Witwen infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, in Fällen wie dem hier zu beurteilenden rechtsprechungsgemäss nicht anzuwenden , auch nicht analo g ieweise (SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 3). Bei nicht invaliden Ehegatten von EL-Anspr echern ist nach den unter E. 1. 4 hie r vor dargelegten Grundsätzen im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzu räumen. Dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergän zungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts P 18/99 vom 22. September 2000, AHI 2001 E. 132 E. 1b und 2d). 3.2

Diese Übergangsfrist beginnt jedoch im Falle einer rückwirkenden EL-Zuspre chung gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, son dern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn, vorliegend also ab dem 1. Febru ar 2005 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3 und 7.1 am Schluss ).

Anders zu entscheiden liefe vorliegend darauf hinaus, der Ehefrau des Be schwer deführers eine Anpassungsfrist von fast zehn Jahren zu zugestehen, was gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung offenkundig nicht mehr als angemessen gel tend kann ( vgl .

Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 201 4 E. 5.2). Dabei hat die sozialversicherungsrechtliche Gerichtspraxis bei der Ermit t lung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau eines EL-Ansprechers famili enrechtliche Grundsätze (vgl. vorstehend E. 1 . 4 ) zu berücksichtigen. Dies geht indes keineswegs soweit, dass auch ergänzungsleis tungsrechtlich ein Verbot rück wirkender Anrechnung hypothetischen Erwerbs einkommens des Ehegatten be ach tet würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 2 und 3.5.2, 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2 und 5). 3.3

Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist vorliegend

mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (Alter, Gesundheitszustand, Betreu ungs pflichten , Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwe sen heit vom Berufsleben, konkrete Arbeitsmarktlage; BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 5 3 E. 4.1) das Folgende bekannt und unstrittig:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1975 lebte zusammen mit ih rem Ehemann und ihren Kindern vom

1. Februar 2002 bis zu ihrem Wegzug am

20. Mai 2010 in Y.___ ( Urk. 12/1, Urk. 12/41). Über ihre Deutschkenntnisse ist nichts bekannt. Aus den Angaben in de n Anmeldeformularen zum Bezug von Ergänzungsleistungen geht hervor, dass sie nie erwerbstätig war und sic h im vorliegend interessierenden Zeitraum ausschliesslich der Haushaltsführung und Betreuung ihrer damals drei Kinder mit Jahrgang 2001, 2003 und 2008 wid mete (Urk. 12/1-2). 3.4

Der Aufnahme beziehungsweise Anrechnung einer hypothetischen Erwerbstä tig keit seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2005 standen aber Betreuungsaufgaben von Kindern entgegen. Denn gemäss scheidungs rechtlicher

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Aufnahme einer vollen Erwerbs tätig keit von dem Zeitpunkt an zugemutet werden, ab welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit in einem Teilzeitpensum kann bereits vor diesem Alter zugemutet wer den ( Urteile des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 2.4 und 5A_525/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6). Im Urteil 5A_888/2013 vom 20. Mai 2014 hielt das Bundesgericht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % dann für zumutbar, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist. In An wendung dieser Richtlinie waren die am 3. Oktober 2001, 16. Januar 2003 und 7. Oktober 2008 geborenen Kinder (vgl. Urk. 12/2) alle in einem Alter, in wel chem sie noch der Betreuung bedurften, was einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers entgegenstand.

Soweit die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, dass dem Beschwerdeführer ein Teil der Kinderbetreuung zugemutet werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies in der Tat eine Entlastung der Ehefrau bedeuten würde, welche sich nicht in der gleichen Situation befindet wie eine alleinerziehende Mutter nach einer Scheidung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.2) . Hingegen sprechen

die vorliegenden Umstände gegen diese An nahme: So bezog der Beschwerdeführer in der zu berücksichtigen Zeit eine ganze Rente aus physischen und psychischen Gründen (vgl. Urk. 12/16, Urk. 12/19 ) , woraus abgeleitet werden kann, dass er zumindest in der Kinderb e treuung und im Hau s halt eingeschränkt gewesen sein dürfte . Das Argument der Beschwerdegeg nerin , wonach nur ein Bezüger von Hilflosenentschädigung

der Pflege und dauernde n Hilfe bedürfe , hingegen der IV-Leistungen beziehende Be schwerdeführer nicht , weshalb er nicht auf die Pflege seiner Ehefrau angewiesen sei (Urk. 7 S. 4 Ziff. 6 und 8 ), vermag in diesem Kontext

nicht zu überzeugen. Ferner geht aus den Akten hervor, dass das Sozialzentrum der Wohngemeinde, welche die Familie vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2010 fi nanziell unterstützt hatte, die Kinder des Beschwerdeführers im April und Mai 2007 für zwei Mo nate f remdbetreuen liess (Urk. 3/4 S. 1 und 23) , womit ebenfalls nicht auf vor handene Ressourcen be treffend Kinderbetreuung geschlossen werden kann. So mit liegen persönliche Umstände vor, welche die Realisierung eines Einkommens seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers verhindern, womit auch kein (rück wirkender) Verzicht auf Einkünfte vorliegt (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 3.5

Darüber hinaus verfügte die Beschwerdegegnerin die rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens erstmals am 31. März 2015, indem sie der Ehe frau des Beschwerdeführers für die Perioden März 2007 bis Ende Juli 2008 und von Februar 2009 bis Ende Mai 2010 ein hypothetisches Einkommen an rech ne te (U rk. 12/34-35, Urk. 12/39-40) und dieses erst am 14. April 201 5 mündlich am Schalter begründete. Diese Anrechnung beziehungsweise Fest stellung steht im Gegensatz zu früheren Entscheiden

der Beschwerdegegnerin, in denen sie von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens absah , wie sie selbst im Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 ausführte

(Urk. 2 S. 2 Mitte) . Die ent sprechenden Verfügungen vom 24. Februar 2005 (Urk. 12/27), 21. Februar 2006 (Urk. 12/28) und 13. Februar 2007 (Urk. 12/29) sind in Rec htskraft erwachsen, wes halb eine Änderung dieser Einschätzung den Vorschriften der Revision ge mäss Art. 17 Abs. 2 ATSG zu genügen hat. Mithin muss eine massgebliche Ver än derung de r Verhältnisse eingetreten sein, was vorliegend mit Blick auf die Möglichkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – wie bereits dargelegt - ge rade nicht der Fall ist . Dass die Be schwerdegegnerin das hypothetische Ein kommen erst ab 1. März 2007, mithin nach dem verfügten vorübergehenden Auszahlungsstopp, mitberücksichtigt hat

(Urk. 12/30), vermag an dies er Beur teilung nichts zu ändern, zumal mit Verfü gung vom 13. Februar 2007 die An spruchsberechtigung des Beschwerdeführers für das ganze Jahr 2007 festgesetzt wurde und es nur aufgrund damaliger Un klar heiten betreffend d i e Invaliden rente des Beschwerdeführers zur vorüber geh enden Leistungseinstellung ge kommen war (Urk. 12/29) .

3.6

Schliesslich ist auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach auch even tuell externe Betreuungsmöglichkeiten wie Kindertagesstätten oder Tages mütter in Betracht gekommen wären, um die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu ermöglichen respektive zu erleichtern und

die hierfür anfallenden Kosten bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden wären (Urk. 7 S. 5 Ziff. 10) ,

wenig hilfreich , da – wie ausgeführt – dem Beschwerdeführer erst am 14. April 2015 die rückwirkende Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens erläutert wurde. Im Ergebnis würde ihm zwar rück wirkend ein hypothetische s Erwerbseinkommen angerechnet, dessen Minderung durch Gestehungskosten aber nicht. Auch wurde

diesbezüglich bis anhin von Seiten der Beschwerdegegnerin oder des Sozialamtes

weder etwas

vorgebracht noch

der Beschwerdeführer darauf hingewiesen , dass die Arbeits aufnahme seiner Ehefrau erwarte t werde . Insofern liegt ausnahmsweise keine Verletzung seiner Scha denminderungspflicht vor. 3.7

Nach dem Gesagten ist für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2008 und vom

1. Februar 2009 bis 31. Mai 2010 bei der Berechnung der Zusatzleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu be rück sichtigen. Damit erübrigen sich auch die Fragen zur Höhe des zu berück sich ti genden Einkommens sowie zur Einräumung und Bemessung einer ange mess e nen Übergangsfrist. Der angef ochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Zu satz lei s tungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu verfügt .

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festzusetzen. Beim praxisgemässen

Stun den ansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie u nter Berücksichti gung dieser Grundsätze

ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich somit als gegenstandslos , ebenso wie sein Antrag auf unentgeltliche Pro zessführung , da das vorlieg ende Verfahren kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler