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ZL.2015.00063

Zu Recht keine Ergänzungsleistungen; der Beweis der behaupteten Darlehensrückzahlungen wurde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht. (BGE 9C_618/2016)

Zürich SozVersG · 2016-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1933,

reichte am 30. Mai 2014 (Datum Poststempel; Urk. 10/31 und 10/32) bei der Stadt

Dübendorf, Sozialver sicherungen (im Folgenden: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV

ein. Sie bezeichnete ihren Sohn Y.___ als Vertreter (Urk. 10/B).

Die Durchführungsstelle sandte das Gesuch mit Schreiben vom 3. Juni 2014 an den Vertreter der Versicherten

zurück mit der Aufforderung, bis spätestens am 3. September 2014 auch die Seiten 10 bis 12 des Anmeldeformulars auszufüllen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 10/34). Am 19. August 2014 traf das vollständig ausgefüllte Gesuch mit Unterlagen ein (vgl. Urk. 10/F S. 1 und 10/35). Die Durchführungsstelle for derte mit Schreiben vom

20. August 2014 noch fehlende Unterlagen an und lud zu einem Gespräch am 1. September 2014 ein (Urk. 10/36). Dieses fand in Anwesenheit der Gesuch stellerin und ihres Vertreters statt (vgl. Urk. 10/F S. 1). Bei dieser Gelegenheit reichten die beiden zusätzliche

Dokumente ein (Urk. 10/38) und erwähnten erstmals, dass X.___ ihrem Sohn Y.___ ein verzinsliches Darlehen gewährt ha be (vg l. Urk. 10/F S. 1 f.). Mit Schreib en vom 4. Dezember 2014 forderte die Durchführungsstelle weitere Belege an, unte r anderem Belastungsanzeigen des Bank kontos von Y.___ oder Gutschriftenanzeigen auf dem Konto von X.___ über zurückbez ahlte Darleh e nsbeträge (Urk. 10/39). Am 22. Dezember 2014 wurden

diverse Unterlagen eingereicht (vgl. Urk.

10/40). Die Durchführungsstelle verneinte mit Verfügung vom 9. Januar 2015 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgabe n im Jahr um Fr. 2‘747.-- überstiegen (Urk. 10/42) . Dage gen wurde am 9. Februar 2015 Einsprache erhoben (Urk. 10/43).

Mit Ein spracheentscheid vom 29. Mai 2015 wies die Durchführungsstelle die Einspra che ab (Urk. 2 = 10/44). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 liess X.___, vertreten durch ihren Sohn Y.___, mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr Ergänzungsleistungen zuzusprechen . Die Durchführungsstelle schloss am 14. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 25. August 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3)

wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergän zungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an rechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) anzurechnen (art. 23 Abs. 3 ELV). 1.2

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) und bei Altersrentne rinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei allein stehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Durchführungsstelle zu Recht ein e mit 5 % verzinsbare Darlehensforderung von Fr. 40‘000.-- gegenüber

Y.___

bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt und einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint hat (vgl. Urk. 1 und 2). 3. 3.1

Zur Diskussion steht ein Ergänzungsleistungsanspruch für das Jahr 2014. Es ist daher entscheidend, wie sich die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2014 präsentierten und welche anrechenbaren Einnahmen sie im Jahr 2013 hatte. 3.2

Es ist insoweit unbestritten und mit den eingereichten Unterlagen belegt, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn Y.___ ein zu 5 % verzinsli ches Darlehen gewährt hatte, das sich am 31. Dezember 2010 auf Fr. 50‘000. -- belief (Urk. 10/15 S. 7; vgl. auch Urk. 1 und 10/43 S. 2) . 3. 3

Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt die Leistungsansprecherin die Beweis last für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermö gen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b). Die Beschwerdeführerin hat deshalb auch den Beweis für ihre Behauptung zu erbringen, dass sich die Darlehensschuld ihres Sohnes Y.___ aufgrund geleisteter Rückzahlungen verminde rte, so dass sie am 31. Dezember 2011 Fr. 40‘000.--, am 31. Dezember 2012 Fr. 30‘000.-- und am 31. Dezember 2013 bzw. am 1. Januar 2014 lediglich noch Fr. 15‘000. -- betrug (vgl. Urk. 10/43) . 3. 4

Betreffend das Jahr 2011 wurden keine Rückzahlungsbelege oder sonstige Unter lagen eingereicht. Aus den eingereichten Bankunterlagen geht einzig her vor, dass Y.___ am 19. Oktober 2012 eine Überweisung von Fr. 12‘000.-- auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der Z.___

tätigte (Urk. 10/27 S. 11) . Dieser Betrag soll sich gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Y.___

aus Fr. 2‘000.-- für Zinsen (von 5 % auf Fr. 40‘000.--) und Fr. 10‘000.-- für Schuldentilgung zusammengesetzt haben (Urk. 2 S. 2 und 10/ 43 S. 2) . Demgegenüber gab Y.___ im Rahmen des am 5. November 2012 gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Nachsteuer- und Bussenverfahrens (Urk. 10/15) gegenüber dem Steueramt eine Zinszahlung von Fr. 1‘500.-- im Jahr 2012 an (Urk. 10/16). Dieser Widerspruch erweckt gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussage n . Es erscheint unter diesem Umständen zumin dest als fraglich, ob die Darlehensforderung Ende 2012 lediglich noch Fr. 30‘000.-- betrug. Dies kann jedoch – wie zu zeigen sein wird – offen blei ben.

Für die im Weiteren vorgetragene Behauptung, im Verlauf des Jahres 2013 seien über das Jahr verteilt Rückzahlungen von insgesamt Fr. 15‘000.-- in bar geleistet worden (Urk. 10/43 S. 1), wurden keine Belege in Form von Quittungen eingereicht. Die Darstellung, wonach die einzelnen Rückzahlungen für die Kos tenbeteiligungen an Spitalaufenthalt, Reha, Augenoperation, neue Brille, Zahn arztkosten sowie für einen neuen Fernseher und ein Telefon verwendet worden seien (Urk. 10/43 S. 2), erscheint zudem wenig plausibel. In diesem Zusammen hang ist zu bemerken, dass die von der Krankenversicherung nicht gedeckten Krankheits- und Unfallkosten im Jahr 2013 lediglich Fr. 2‘616.20 betrugen, wobei der Detailabrechnung ausdrücklich Optikerkosten etc. zu entnehmen sind (vgl. Urk. 10/30).

Unter d iesen Umständen würden rund Fr. 13‘000.-- auf die An schaffung eines neuen Fernsehgerätes und eines neuen Telefons entfallen.

Insbesondere erscheint das Zutreffen der geltend gemachten Rückzahlungen

im Jahr 2013 aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht als überwiegend wahr scheinlich. Aus der Steuererklärung der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2013 (vgl. Urk. 10/30) lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, da die Darlehens forderung, wie bereits in den Steuererklärungen zuvor (vgl. Urk. 10/15 und 10/29), nicht ordnungsgemäss deklariert, sondern verschwiegen wurde .

Mit dem eingereichten Detail-Postenauszug des Kontos der Beschwerdeführerin bei der Z.___ lässt sich ebenfalls nicht untermauern, dass die Beschwerdefüh rerin im Jahr 2013 namhafte Barbeträge erhielt (vgl. Urk. 10/28).

Vielmehr geht daraus hervor, dass ihr am 31. Dezember 2013 von A.___

Fr. 1‘500.-- mit dem Betreff „Zins Darlehen 2013“ überwiesen wurden (Urk. 10/28 S. 1; vgl. auch die Transaktionsdetails des Kontos von A.___ bei der B.___, Urk. 10/17 S. 7). I m Schuldenverzeichnis von Y.___ betreffend das Jahr 2010 wird A.___

als dessen Ehefrau aufgeführt (vgl. Urk. 10/15 S. 7). Ein Zins von Fr. 1‘500.-- entspräche bei einem Zinssatz von 5 % denn auch einer (unveränder ten) Darlehensforderung von Fr. 30‘000.--. Mit den im Verlauf des Jahres 2014 ausgestellten Bestätigungen von Y.___, dass er Darlehen der Beschwerdeführerin von Fr. 10‘000.-- bzw. 5‘000.-- verwalte (Urk. 10/19-21), lassen sich ohnehin keine Erkenntnisse für den hier interessierenden Zeitraum gewinnen. Die (erst) am 25. Juli 2014 ver fasste Bestätigung der Beschwerdeführerin an das Kantonale Steueramt, dass Y.___ das Darlehen von Fr. 30‘000.--

im Jahr 2013 im Umfang von Fr. 15‘ 000. -- zurückbezahlt und am 3. Januar 2014 mit Fr. 1‘500. -- (5 %) verzinst habe, ist bereit s in sich widersprüchlich (Urk. 10/17 S. 5), so dass keinesfalls darauf abgestellt werden kann . Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermag, dass die Darlehensforderung gegenüber ihrem Sohn Y.___

– infolge von Rückzahlungen im Verlauf des Jahres 2013 von ins gesamt Fr. 15‘000.-- – am 1. Januar 2014 weniger als Fr. 30‘000.-- betrug. 3.5

In rechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle den Darlehenszins im Jahr 2013 zu den Einkünfte n aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG gezählt hat (vgl. die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2014, Rz . 3431.01 und Urs Müller, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 11 Rz . 304 mit Hinweisen). Selbst wenn die Darstellung zutreffen sollte, dass die Darlehensforderung am 31. Dezember 2012

bloss noch Fr. 30‘000. -- b etragen habe, so wäre lediglich der von der Durchführungsstelle ermittelte Betrag von Fr. 2‘000.-- auf Fr. 1‘500.-- (5 % auf Fr. 30‘000. -- anstatt auf Fr. 40‘000.--; vgl. auch Urk. 10/28 S. 1) zu korrigieren. Es war zudem kor rekt, dass die Durchführungsstelle die am 1. Januar 2014 bestehende Darle hensforderung gegenüber Y.___ bei der Ermittlung des Rein vermögens der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Der Betrag von Fr. 40‘000.-- wäre jedoch

– unter der Annahme, dass die Darlehensforderung am 31. Dezember 2012 bloss noch Fr. 30‘000. -- betrug – um Fr. 10‘000.-- zu reduzieren. Das die Freigrenze übersteigende Vermögen b etrüge somit bloss Fr. 34‘676.-- anstatt der von der Durchführungsstelle veranschlagten Fr. 44‘676.--. Davon wäre 1/10, d.h. Fr. 3‘467.-- anstatt Fr. 4‘467.--, als anre chenbare Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG zu berücksichtigen. Im Übrigen wurden die Ermittlung und die Berechnung der anrechenbaren Ein nahmen und Ausgaben (Urk. 10/42 S. 3 f.) zu Recht nicht in Frage gestellt

(Urk. 1 und 10/43; vgl. Urk. 10/1 ff.) . Es würde folglich nach wie vor ein Einnahmen überschuss (von mindestens Fr. 1‘247.--) resultieren . Dement - sprechend erweist es sich im Ergebnis als korrekt, dass die Durchführungsstelle der Beschwerde führerin keine Ergänzungsleistungen zugesprochen hat. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Dübendorf - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 f.). Mit Schreib en vom 4. Dezember 2014 forderte die Durchführungsstelle weitere Belege an, unte r anderem Belastungsanzeigen des Bank kontos von Y.___ oder Gutschriftenanzeigen auf dem Konto von X.___ über zurückbez ahlte Darleh e nsbeträge (Urk. 10/39). Am 22. Dezember 2014 wurden

diverse Unterlagen eingereicht (vgl. Urk.

10/40). Die Durchführungsstelle verneinte mit Verfügung vom 9. Januar 2015 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgabe n im Jahr um Fr. 2‘747.-- überstiegen (Urk. 10/42) . Dage gen wurde am 9. Februar 2015 Einsprache erhoben (Urk. 10/43).

Mit Ein spracheentscheid vom 29. Mai 2015 wies die Durchführungsstelle die Einspra che ab (Urk. 2 = 10/44).

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergän zungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an rechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) anzurechnen (art. 23 Abs. 3 ELV).

E. 1.2 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) und bei Altersrentne rinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei allein stehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG).

E. 2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Durchführungsstelle zu Recht ein e mit

E. 5 % verzinsbare Darlehensforderung von Fr. 40‘000.-- gegenüber

Y.___

bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt und einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint hat (vgl. Urk. 1 und 2). 3. 3.1

Zur Diskussion steht ein Ergänzungsleistungsanspruch für das Jahr 2014. Es ist daher entscheidend, wie sich die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2014 präsentierten und welche anrechenbaren Einnahmen sie im Jahr 2013 hatte. 3.2

Es ist insoweit unbestritten und mit den eingereichten Unterlagen belegt, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn Y.___ ein zu 5 % verzinsli ches Darlehen gewährt hatte, das sich am 31. Dezember 2010 auf Fr. 50‘000. -- belief (Urk. 10/15 S. 7; vgl. auch Urk. 1 und 10/43 S. 2) . 3. 3

Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt die Leistungsansprecherin die Beweis last für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermö gen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b). Die Beschwerdeführerin hat deshalb auch den Beweis für ihre Behauptung zu erbringen, dass sich die Darlehensschuld ihres Sohnes Y.___ aufgrund geleisteter Rückzahlungen verminde rte, so dass sie am 31. Dezember 2011 Fr. 40‘000.--, am 31. Dezember 2012 Fr. 30‘000.-- und am 31. Dezember 2013 bzw. am 1. Januar 2014 lediglich noch Fr. 15‘000. -- betrug (vgl. Urk. 10/43) . 3. 4

Betreffend das Jahr 2011 wurden keine Rückzahlungsbelege oder sonstige Unter lagen eingereicht. Aus den eingereichten Bankunterlagen geht einzig her vor, dass Y.___ am 19. Oktober 2012 eine Überweisung von Fr. 12‘000.-- auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der Z.___

tätigte (Urk. 10/27 S. 11) . Dieser Betrag soll sich gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Y.___

aus Fr. 2‘000.-- für Zinsen (von 5 % auf Fr. 40‘000.--) und Fr. 10‘000.-- für Schuldentilgung zusammengesetzt haben (Urk. 2 S. 2 und 10/ 43 S. 2) . Demgegenüber gab Y.___ im Rahmen des am 5. November 2012 gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Nachsteuer- und Bussenverfahrens (Urk. 10/15) gegenüber dem Steueramt eine Zinszahlung von Fr. 1‘500.-- im Jahr 2012 an (Urk. 10/16). Dieser Widerspruch erweckt gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussage n . Es erscheint unter diesem Umständen zumin dest als fraglich, ob die Darlehensforderung Ende 2012 lediglich noch Fr. 30‘000.-- betrug. Dies kann jedoch – wie zu zeigen sein wird – offen blei ben.

Für die im Weiteren vorgetragene Behauptung, im Verlauf des Jahres 2013 seien über das Jahr verteilt Rückzahlungen von insgesamt Fr. 15‘000.-- in bar geleistet worden (Urk. 10/43 S. 1), wurden keine Belege in Form von Quittungen eingereicht. Die Darstellung, wonach die einzelnen Rückzahlungen für die Kos tenbeteiligungen an Spitalaufenthalt, Reha, Augenoperation, neue Brille, Zahn arztkosten sowie für einen neuen Fernseher und ein Telefon verwendet worden seien (Urk. 10/43 S. 2), erscheint zudem wenig plausibel. In diesem Zusammen hang ist zu bemerken, dass die von der Krankenversicherung nicht gedeckten Krankheits- und Unfallkosten im Jahr 2013 lediglich Fr. 2‘616.20 betrugen, wobei der Detailabrechnung ausdrücklich Optikerkosten etc. zu entnehmen sind (vgl. Urk. 10/30).

Unter d iesen Umständen würden rund Fr. 13‘000.-- auf die An schaffung eines neuen Fernsehgerätes und eines neuen Telefons entfallen.

Insbesondere erscheint das Zutreffen der geltend gemachten Rückzahlungen

im Jahr 2013 aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht als überwiegend wahr scheinlich. Aus der Steuererklärung der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2013 (vgl. Urk. 10/30) lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, da die Darlehens forderung, wie bereits in den Steuererklärungen zuvor (vgl. Urk. 10/15 und 10/29), nicht ordnungsgemäss deklariert, sondern verschwiegen wurde .

Mit dem eingereichten Detail-Postenauszug des Kontos der Beschwerdeführerin bei der Z.___ lässt sich ebenfalls nicht untermauern, dass die Beschwerdefüh rerin im Jahr 2013 namhafte Barbeträge erhielt (vgl. Urk. 10/28).

Vielmehr geht daraus hervor, dass ihr am 31. Dezember 2013 von A.___

Fr. 1‘500.-- mit dem Betreff „Zins Darlehen 2013“ überwiesen wurden (Urk. 10/28 S. 1; vgl. auch die Transaktionsdetails des Kontos von A.___ bei der B.___, Urk. 10/17 S. 7). I m Schuldenverzeichnis von Y.___ betreffend das Jahr 2010 wird A.___

als dessen Ehefrau aufgeführt (vgl. Urk. 10/15 S. 7). Ein Zins von Fr. 1‘500.-- entspräche bei einem Zinssatz von 5 % denn auch einer (unveränder ten) Darlehensforderung von Fr. 30‘000.--. Mit den im Verlauf des Jahres 2014 ausgestellten Bestätigungen von Y.___, dass er Darlehen der Beschwerdeführerin von Fr. 10‘000.-- bzw. 5‘000.-- verwalte (Urk. 10/19-21), lassen sich ohnehin keine Erkenntnisse für den hier interessierenden Zeitraum gewinnen. Die (erst) am 25. Juli 2014 ver fasste Bestätigung der Beschwerdeführerin an das Kantonale Steueramt, dass Y.___ das Darlehen von Fr. 30‘000.--

im Jahr 2013 im Umfang von Fr. 15‘ 000. -- zurückbezahlt und am 3. Januar 2014 mit Fr. 1‘500. -- (5 %) verzinst habe, ist bereit s in sich widersprüchlich (Urk. 10/17 S. 5), so dass keinesfalls darauf abgestellt werden kann . Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermag, dass die Darlehensforderung gegenüber ihrem Sohn Y.___

– infolge von Rückzahlungen im Verlauf des Jahres 2013 von ins gesamt Fr. 15‘000.-- – am 1. Januar 2014 weniger als Fr. 30‘000.-- betrug. 3.5

In rechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle den Darlehenszins im Jahr 2013 zu den Einkünfte n aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG gezählt hat (vgl. die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2014, Rz . 3431.01 und Urs Müller, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 11 Rz . 304 mit Hinweisen). Selbst wenn die Darstellung zutreffen sollte, dass die Darlehensforderung am 31. Dezember 2012

bloss noch Fr. 30‘000. -- b etragen habe, so wäre lediglich der von der Durchführungsstelle ermittelte Betrag von Fr. 2‘000.-- auf Fr. 1‘500.-- (5 % auf Fr. 30‘000. -- anstatt auf Fr. 40‘000.--; vgl. auch Urk. 10/28 S. 1) zu korrigieren. Es war zudem kor rekt, dass die Durchführungsstelle die am 1. Januar 2014 bestehende Darle hensforderung gegenüber Y.___ bei der Ermittlung des Rein vermögens der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Der Betrag von Fr. 40‘000.-- wäre jedoch

– unter der Annahme, dass die Darlehensforderung am 31. Dezember 2012 bloss noch Fr. 30‘000. -- betrug – um Fr. 10‘000.-- zu reduzieren. Das die Freigrenze übersteigende Vermögen b etrüge somit bloss Fr. 34‘676.-- anstatt der von der Durchführungsstelle veranschlagten Fr. 44‘676.--. Davon wäre 1/10, d.h. Fr. 3‘467.-- anstatt Fr. 4‘467.--, als anre chenbare Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG zu berücksichtigen. Im Übrigen wurden die Ermittlung und die Berechnung der anrechenbaren Ein nahmen und Ausgaben (Urk. 10/42 S. 3 f.) zu Recht nicht in Frage gestellt

(Urk. 1 und 10/43; vgl. Urk. 10/1 ff.) . Es würde folglich nach wie vor ein Einnahmen überschuss (von mindestens Fr. 1‘247.--) resultieren . Dement - sprechend erweist es sich im Ergebnis als korrekt, dass die Durchführungsstelle der Beschwerde führerin keine Ergänzungsleistungen zugesprochen hat. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Dübendorf - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00063 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil

vom

30. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Stadt Dübendorf Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1933,

reichte am 30. Mai 2014 (Datum Poststempel; Urk. 10/31 und 10/32) bei der Stadt

Dübendorf, Sozialver sicherungen (im Folgenden: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV

ein. Sie bezeichnete ihren Sohn Y.___ als Vertreter (Urk. 10/B).

Die Durchführungsstelle sandte das Gesuch mit Schreiben vom 3. Juni 2014 an den Vertreter der Versicherten

zurück mit der Aufforderung, bis spätestens am 3. September 2014 auch die Seiten 10 bis 12 des Anmeldeformulars auszufüllen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 10/34). Am 19. August 2014 traf das vollständig ausgefüllte Gesuch mit Unterlagen ein (vgl. Urk. 10/F S. 1 und 10/35). Die Durchführungsstelle for derte mit Schreiben vom

20. August 2014 noch fehlende Unterlagen an und lud zu einem Gespräch am 1. September 2014 ein (Urk. 10/36). Dieses fand in Anwesenheit der Gesuch stellerin und ihres Vertreters statt (vgl. Urk. 10/F S. 1). Bei dieser Gelegenheit reichten die beiden zusätzliche

Dokumente ein (Urk. 10/38) und erwähnten erstmals, dass X.___ ihrem Sohn Y.___ ein verzinsliches Darlehen gewährt ha be (vg l. Urk. 10/F S. 1 f.). Mit Schreib en vom 4. Dezember 2014 forderte die Durchführungsstelle weitere Belege an, unte r anderem Belastungsanzeigen des Bank kontos von Y.___ oder Gutschriftenanzeigen auf dem Konto von X.___ über zurückbez ahlte Darleh e nsbeträge (Urk. 10/39). Am 22. Dezember 2014 wurden

diverse Unterlagen eingereicht (vgl. Urk.

10/40). Die Durchführungsstelle verneinte mit Verfügung vom 9. Januar 2015 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgabe n im Jahr um Fr. 2‘747.-- überstiegen (Urk. 10/42) . Dage gen wurde am 9. Februar 2015 Einsprache erhoben (Urk. 10/43).

Mit Ein spracheentscheid vom 29. Mai 2015 wies die Durchführungsstelle die Einspra che ab (Urk. 2 = 10/44). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 liess X.___, vertreten durch ihren Sohn Y.___, mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr Ergänzungsleistungen zuzusprechen . Die Durchführungsstelle schloss am 14. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 25. August 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3)

wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergän zungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an rechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) anzurechnen (art. 23 Abs. 3 ELV). 1.2

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) und bei Altersrentne rinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei allein stehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Durchführungsstelle zu Recht ein e mit 5 % verzinsbare Darlehensforderung von Fr. 40‘000.-- gegenüber

Y.___

bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt und einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint hat (vgl. Urk. 1 und 2). 3. 3.1

Zur Diskussion steht ein Ergänzungsleistungsanspruch für das Jahr 2014. Es ist daher entscheidend, wie sich die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2014 präsentierten und welche anrechenbaren Einnahmen sie im Jahr 2013 hatte. 3.2

Es ist insoweit unbestritten und mit den eingereichten Unterlagen belegt, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn Y.___ ein zu 5 % verzinsli ches Darlehen gewährt hatte, das sich am 31. Dezember 2010 auf Fr. 50‘000. -- belief (Urk. 10/15 S. 7; vgl. auch Urk. 1 und 10/43 S. 2) . 3. 3

Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt die Leistungsansprecherin die Beweis last für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermö gen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b). Die Beschwerdeführerin hat deshalb auch den Beweis für ihre Behauptung zu erbringen, dass sich die Darlehensschuld ihres Sohnes Y.___ aufgrund geleisteter Rückzahlungen verminde rte, so dass sie am 31. Dezember 2011 Fr. 40‘000.--, am 31. Dezember 2012 Fr. 30‘000.-- und am 31. Dezember 2013 bzw. am 1. Januar 2014 lediglich noch Fr. 15‘000. -- betrug (vgl. Urk. 10/43) . 3. 4

Betreffend das Jahr 2011 wurden keine Rückzahlungsbelege oder sonstige Unter lagen eingereicht. Aus den eingereichten Bankunterlagen geht einzig her vor, dass Y.___ am 19. Oktober 2012 eine Überweisung von Fr. 12‘000.-- auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der Z.___

tätigte (Urk. 10/27 S. 11) . Dieser Betrag soll sich gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Y.___

aus Fr. 2‘000.-- für Zinsen (von 5 % auf Fr. 40‘000.--) und Fr. 10‘000.-- für Schuldentilgung zusammengesetzt haben (Urk. 2 S. 2 und 10/ 43 S. 2) . Demgegenüber gab Y.___ im Rahmen des am 5. November 2012 gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Nachsteuer- und Bussenverfahrens (Urk. 10/15) gegenüber dem Steueramt eine Zinszahlung von Fr. 1‘500.-- im Jahr 2012 an (Urk. 10/16). Dieser Widerspruch erweckt gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussage n . Es erscheint unter diesem Umständen zumin dest als fraglich, ob die Darlehensforderung Ende 2012 lediglich noch Fr. 30‘000.-- betrug. Dies kann jedoch – wie zu zeigen sein wird – offen blei ben.

Für die im Weiteren vorgetragene Behauptung, im Verlauf des Jahres 2013 seien über das Jahr verteilt Rückzahlungen von insgesamt Fr. 15‘000.-- in bar geleistet worden (Urk. 10/43 S. 1), wurden keine Belege in Form von Quittungen eingereicht. Die Darstellung, wonach die einzelnen Rückzahlungen für die Kos tenbeteiligungen an Spitalaufenthalt, Reha, Augenoperation, neue Brille, Zahn arztkosten sowie für einen neuen Fernseher und ein Telefon verwendet worden seien (Urk. 10/43 S. 2), erscheint zudem wenig plausibel. In diesem Zusammen hang ist zu bemerken, dass die von der Krankenversicherung nicht gedeckten Krankheits- und Unfallkosten im Jahr 2013 lediglich Fr. 2‘616.20 betrugen, wobei der Detailabrechnung ausdrücklich Optikerkosten etc. zu entnehmen sind (vgl. Urk. 10/30).

Unter d iesen Umständen würden rund Fr. 13‘000.-- auf die An schaffung eines neuen Fernsehgerätes und eines neuen Telefons entfallen.

Insbesondere erscheint das Zutreffen der geltend gemachten Rückzahlungen

im Jahr 2013 aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht als überwiegend wahr scheinlich. Aus der Steuererklärung der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2013 (vgl. Urk. 10/30) lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, da die Darlehens forderung, wie bereits in den Steuererklärungen zuvor (vgl. Urk. 10/15 und 10/29), nicht ordnungsgemäss deklariert, sondern verschwiegen wurde .

Mit dem eingereichten Detail-Postenauszug des Kontos der Beschwerdeführerin bei der Z.___ lässt sich ebenfalls nicht untermauern, dass die Beschwerdefüh rerin im Jahr 2013 namhafte Barbeträge erhielt (vgl. Urk. 10/28).

Vielmehr geht daraus hervor, dass ihr am 31. Dezember 2013 von A.___

Fr. 1‘500.-- mit dem Betreff „Zins Darlehen 2013“ überwiesen wurden (Urk. 10/28 S. 1; vgl. auch die Transaktionsdetails des Kontos von A.___ bei der B.___, Urk. 10/17 S. 7). I m Schuldenverzeichnis von Y.___ betreffend das Jahr 2010 wird A.___

als dessen Ehefrau aufgeführt (vgl. Urk. 10/15 S. 7). Ein Zins von Fr. 1‘500.-- entspräche bei einem Zinssatz von 5 % denn auch einer (unveränder ten) Darlehensforderung von Fr. 30‘000.--. Mit den im Verlauf des Jahres 2014 ausgestellten Bestätigungen von Y.___, dass er Darlehen der Beschwerdeführerin von Fr. 10‘000.-- bzw. 5‘000.-- verwalte (Urk. 10/19-21), lassen sich ohnehin keine Erkenntnisse für den hier interessierenden Zeitraum gewinnen. Die (erst) am 25. Juli 2014 ver fasste Bestätigung der Beschwerdeführerin an das Kantonale Steueramt, dass Y.___ das Darlehen von Fr. 30‘000.--

im Jahr 2013 im Umfang von Fr. 15‘ 000. -- zurückbezahlt und am 3. Januar 2014 mit Fr. 1‘500. -- (5 %) verzinst habe, ist bereit s in sich widersprüchlich (Urk. 10/17 S. 5), so dass keinesfalls darauf abgestellt werden kann . Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermag, dass die Darlehensforderung gegenüber ihrem Sohn Y.___

– infolge von Rückzahlungen im Verlauf des Jahres 2013 von ins gesamt Fr. 15‘000.-- – am 1. Januar 2014 weniger als Fr. 30‘000.-- betrug. 3.5

In rechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle den Darlehenszins im Jahr 2013 zu den Einkünfte n aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG gezählt hat (vgl. die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2014, Rz . 3431.01 und Urs Müller, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 11 Rz . 304 mit Hinweisen). Selbst wenn die Darstellung zutreffen sollte, dass die Darlehensforderung am 31. Dezember 2012

bloss noch Fr. 30‘000. -- b etragen habe, so wäre lediglich der von der Durchführungsstelle ermittelte Betrag von Fr. 2‘000.-- auf Fr. 1‘500.-- (5 % auf Fr. 30‘000. -- anstatt auf Fr. 40‘000.--; vgl. auch Urk. 10/28 S. 1) zu korrigieren. Es war zudem kor rekt, dass die Durchführungsstelle die am 1. Januar 2014 bestehende Darle hensforderung gegenüber Y.___ bei der Ermittlung des Rein vermögens der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Der Betrag von Fr. 40‘000.-- wäre jedoch

– unter der Annahme, dass die Darlehensforderung am 31. Dezember 2012 bloss noch Fr. 30‘000. -- betrug – um Fr. 10‘000.-- zu reduzieren. Das die Freigrenze übersteigende Vermögen b etrüge somit bloss Fr. 34‘676.-- anstatt der von der Durchführungsstelle veranschlagten Fr. 44‘676.--. Davon wäre 1/10, d.h. Fr. 3‘467.-- anstatt Fr. 4‘467.--, als anre chenbare Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG zu berücksichtigen. Im Übrigen wurden die Ermittlung und die Berechnung der anrechenbaren Ein nahmen und Ausgaben (Urk. 10/42 S. 3 f.) zu Recht nicht in Frage gestellt

(Urk. 1 und 10/43; vgl. Urk. 10/1 ff.) . Es würde folglich nach wie vor ein Einnahmen überschuss (von mindestens Fr. 1‘247.--) resultieren . Dement - sprechend erweist es sich im Ergebnis als korrekt, dass die Durchführungsstelle der Beschwerde führerin keine Ergänzungsleistungen zugesprochen hat. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Dübendorf - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke