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9C 618/2016

Bundesgericht · 2016-10-10 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Oktober 2016
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 10.10.2016 9C 618/2016 (9C_618/2016) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 10.10.2016 9C 618/2016 (9C_618/2016) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 10.10.2016 9C 618/2016 (9C_618/2016)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_618/2016 Urteil vom 10. Oktober 2016 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch ihren Sohn, Beschwerdeführerin, gegen Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde der A.________ vom 9. September 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2016, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe vom 9. September 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, da darin entweder eine Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen fehlt oder lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). dass im Übrigen auf Art. 14 Abs. 6 ELG hinzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Oktober 2016 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler