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ZL.2015.00042

Mietzinsaufteilung bei Einzug des Sohnes in den gleichen Haushalt, welcher nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt wird. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2016-08-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1939, bezieht seit Januar 2003 eine ordentli che Rente der AHV sowie eine BVG-Rente (vgl. Urk. 7/ 5 Ziff. 8) und meldete sich am 6. Februar 20 14 bei der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durch führungs stelle), zum Bezug von Zu satzleistungen an (Urk. 7 / 5, Urk. 7/7).

Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2014 (Urk. 7/55) sprach die Durchführungsstelle der Versicherten ab Februar 2014

Zusatzleistungen in Form von Beihilfe zu. Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 7/56) wurde der monatliche Anspruch auf Beihilfe ab Januar 2015 erhöht.

Mit Verfügungen vom 2 8. April 2015 wurde der Anspruch auf Beihilfe infolge Anpassung der Personen im Haushalt rückwirkend per 1. September 2014 ver neint (Urk. 7/59) und sodann die Beträge von Fr. 472.-- für die Dauer von Sep tember bis Dezember 2014 (Urk. 7/61) und von Fr. 532.-- für die Dauer von Ja nuar bis April 2015 (Urk. 7/60) zurückgefordert.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. Mai 201 5 Einsprache (Urk. 7 / 80) und machte sinngemäss geltend, der Zuzug ihres Sohnes per 1. September 2014 än dere nichts an ihrem Anspruch auf Zusatzleistungen. Mit Entscheid vom 5. Mai 2015 (Urk. 7/84 = Urk.

2) wies die Durch fü hrungs stelle die Einsprache der Ver sicherten ab. 2.

Gegen diesen Entscheid vom 5 . Mai 201 5 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 15 . Mai 201 5 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzu heben und es sei auf die Rückforderung zu verzichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 201 5 (Urk. 6) beantragte die Beschwer - degeg nerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdefüh re rin am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Vo raus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG). 1.4

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 2.

2.1

Die Durchführungsstelle ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei, zumal die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen seien, bei der Berechnung ausser Betracht zu lassen seien. Aufgrund des Zuzugs des Sohnes per September 2014 sei nur noch die Hä lfte des Mietzinses als Ausgabe anzu rechnen (Urk. 2, Urk. 6). 2.2

Dem hält die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, der Anspruch auf Zusatz leistungen basiere auf dem Einkommen minus d en Ausgaben und sei be reits vor dem Einzug des Sohnes bewilligt gewesen. Ihr Sohn habe das Vermö gen nicht belastet. Ausserdem habe er per Mai 2015 wieder eine Festanstellung gefunden und werde auch nicht mehr an ihrem Vermögensverzehr partizipieren (Urk. 1) . 3. 3.1

In Bezug auf die Zusatzleistungen

ab 1. September 2014, we lche den Streit - gegen stand bilden, ist einzig die Höhe der bei den anerkannten Ausgaben an zurechnenden Miete ange fochten . Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prü fung von Am tes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. No - vember 2006 E . 2 mit Hinweisen).

3.2

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, so ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen.

Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlos sen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gl eichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhäng enden Ne benkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit .

b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 1 9. März 1965).

Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen,

s o vor allem wenn die Auftei lung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Er gebnis f ühren würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Cari giet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl age, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). 3.3

Anlässlich der periodischen Überprüfung der Zusa tzleistungen im Jahr 2015 wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2015 (Urk. 7/79) erst mals darauf hin, dass ihr Sohn seit dem 1. September 2014 zusammen mit ihr in ihrem Haushalt wohne. 3.4

Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für den Mietzins in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Recht davon aus, dass nicht mehr die gesamte Miete bei den Ausgaben zu berücksichtigen sei, und schied eine Hälfte der Mietkosten als Anteil des Mitbe wohners (Sohn) aus.

Der Sohn de r Beschwerdeführer in wohnt seit September 201 4 zusammen mit der Beschwerdeführer in in deren Mietwohnung (vgl. Urk. 7/18) . Die Wohn - ausga ben sind bei dieser Sachlage zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) aufzutei len und nach dem Gesagten mit der

Hälfte in der EL-Berech nung zu berück sichtigen.

Die Ausführungen de r Beschwerdeführer in, wonach der Anspruch bereits vor dem Einzug des Sohnes bewilligt worden sei und er ihr Vermögen nicht angetastet habe, vermögen daran nichts zu ändern. So kann auch nicht einfach unter dem Titel der Verwandtenunterstützung die geset zliche Regelung umgangen werden, insbesondere auch weil - wie die Beschwerdegeg nerin richtig ausführte – nur diejenigen Verwandten unterstützungspflichtig sind, die in günstigen Verhältnissen leben, was bei einer Bezügerin von Beihil fen nicht der Fall ist. Ansonsten könnten Personen, die nicht in die Ergän zungs leistungs rechnung eingeschlossen sind, ohne weiteres indirekt über die Ergänzungs leistungen mitfinanziert werden (vgl. auch vorstehend E. 3.2). 3.5

Von

der Beschwerdeführer in nicht bestritten wurde, dass sie als Bezüger in von Zusatz leistungen verpflichtet gewesen wäre, die Aufnahme ihres So h nes in ihren Haushalt z u melden. Auf die unverzügliche Meldung solcher Veränderungen des Sachverhalts wurde in den jeweiligen Leistungs verfügungen stets hingewiesen (vgl. Urk. 7/ 55-56). I m Merkblatt bezüglich Meldepflicht, von der Beschwerde führerin am 1 7. Juni 2014 unterzeichnet (Urk. 7/9), wurde sodann gar explizit die Veränderungen der Anzahl Mitbewohner als Beispiel meldepflichtiger Sach verhalte aufgenom men. Ebenso wurde jeweils auf die Konsequenzen einer Mel depflichtverletzung hin gewiesen. 3.6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Mietzinskosten für die Zeit ab September 2014 nur anteilsmässig in der An spruchsberechnung der Beschwerde führerin berücksich tigt hat.

Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 28 . April 201 5, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 5 . Mai 2015 (Urk. 2), nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1

Über eine Rückfor derung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und gegebenenfalls den Erlass derselben (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) wird in der Regeln in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 ATSV). Enthalten die Eingaben der Anspruchs berechtigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückfor derung entschieden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechts kräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 98 und S. 104; Urteile des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 2 0. August 2014 E. 1). 4.2

Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin in der Einstellungs- und Rücker stat tungsverfügung vom 2 8. April 201 5 (Urk. 7/ 59-61) auf die Möglichkeit hin, in nert dreissig Tagen nach Rechtskraft der Verfügung ein Erlassgesuch zu stellen . Mit der daraufhin eingereichten Einsprache vom 3. Mai 201 5 (Urk. 7/ 80) for derte die Beschwerdeführerin

sinngemäss

auch den Verzicht auf die Rück for derung (S. 1 Satz 2) . Zu den Voraussetzungen eines all fälligen Erlasses nahm die Beschwerdegegnerin – korrekterweise –

noch keine Stellung. Eine Beurtei lung eines allfälligen Gesuch s um Erlass der Rückfor derung wäre vorliegend mit dem Einspracheentscheid zu früh erfolgt. 4 . 3

Das von der Beschwerdeführerin

sinngemäss gestellte Erlassgesuch ist erst nach Ein tritt der Rechtskraft der Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung zu prüfen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y. ___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1939, bezieht seit Januar 2003 eine ordentli che Rente der AHV sowie eine BVG-Rente (vgl. Urk. 7/

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Vo raus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.3 Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG).

E. 1.4 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 2.

2.1

Die Durchführungsstelle ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei, zumal die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen seien, bei der Berechnung ausser Betracht zu lassen seien. Aufgrund des Zuzugs des Sohnes per September 2014 sei nur noch die Hä lfte des Mietzinses als Ausgabe anzu rechnen (Urk. 2, Urk. 6). 2.2

Dem hält die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, der Anspruch auf Zusatz leistungen basiere auf dem Einkommen minus d en Ausgaben und sei be reits vor dem Einzug des Sohnes bewilligt gewesen. Ihr Sohn habe das Vermö gen nicht belastet. Ausserdem habe er per Mai 2015 wieder eine Festanstellung gefunden und werde auch nicht mehr an ihrem Vermögensverzehr partizipieren (Urk. 1) . 3. 3.1

In Bezug auf die Zusatzleistungen

ab 1. September 2014, we lche den Streit - gegen stand bilden, ist einzig die Höhe der bei den anerkannten Ausgaben an zurechnenden Miete ange fochten . Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prü fung von Am tes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. No - vember 2006 E . 2 mit Hinweisen).

3.2

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, so ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen.

Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlos sen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gl eichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhäng enden Ne benkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit .

b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 1 9. März 1965).

Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen,

s o vor allem wenn die Auftei lung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Er gebnis f ühren würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Cari giet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl age, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). 3.3

Anlässlich der periodischen Überprüfung der Zusa tzleistungen im Jahr 2015 wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2015 (Urk. 7/79) erst mals darauf hin, dass ihr Sohn seit dem 1. September 2014 zusammen mit ihr in ihrem Haushalt wohne. 3.4

Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für den Mietzins in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Recht davon aus, dass nicht mehr die gesamte Miete bei den Ausgaben zu berücksichtigen sei, und schied eine Hälfte der Mietkosten als Anteil des Mitbe wohners (Sohn) aus.

Der Sohn de r Beschwerdeführer in wohnt seit September 201 4 zusammen mit der Beschwerdeführer in in deren Mietwohnung (vgl. Urk. 7/18) . Die Wohn - ausga ben sind bei dieser Sachlage zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) aufzutei len und nach dem Gesagten mit der

Hälfte in der EL-Berech nung zu berück sichtigen.

Die Ausführungen de r Beschwerdeführer in, wonach der Anspruch bereits vor dem Einzug des Sohnes bewilligt worden sei und er ihr Vermögen nicht angetastet habe, vermögen daran nichts zu ändern. So kann auch nicht einfach unter dem Titel der Verwandtenunterstützung die geset zliche Regelung umgangen werden, insbesondere auch weil - wie die Beschwerdegeg nerin richtig ausführte – nur diejenigen Verwandten unterstützungspflichtig sind, die in günstigen Verhältnissen leben, was bei einer Bezügerin von Beihil fen nicht der Fall ist. Ansonsten könnten Personen, die nicht in die Ergän zungs leistungs rechnung eingeschlossen sind, ohne weiteres indirekt über die Ergänzungs leistungen mitfinanziert werden (vgl. auch vorstehend E. 3.2). 3.5

Von

der Beschwerdeführer in nicht bestritten wurde, dass sie als Bezüger in von Zusatz leistungen verpflichtet gewesen wäre, die Aufnahme ihres So h nes in ihren Haushalt z u melden. Auf die unverzügliche Meldung solcher Veränderungen des Sachverhalts wurde in den jeweiligen Leistungs verfügungen stets hingewiesen (vgl. Urk. 7/ 55-56). I m Merkblatt bezüglich Meldepflicht, von der Beschwerde führerin am 1 7. Juni 2014 unterzeichnet (Urk. 7/9), wurde sodann gar explizit die Veränderungen der Anzahl Mitbewohner als Beispiel meldepflichtiger Sach verhalte aufgenom men. Ebenso wurde jeweils auf die Konsequenzen einer Mel depflichtverletzung hin gewiesen. 3.6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Mietzinskosten für die Zeit ab September 2014 nur anteilsmässig in der An spruchsberechnung der Beschwerde führerin berücksich tigt hat.

Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 28 . April 201 5, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 5 . Mai 2015 (Urk. 2), nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1

Über eine Rückfor derung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und gegebenenfalls den Erlass derselben (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) wird in der Regeln in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 ATSV). Enthalten die Eingaben der Anspruchs berechtigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückfor derung entschieden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechts kräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 98 und S. 104; Urteile des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 2 0. August 2014 E. 1). 4.2

Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin in der Einstellungs- und Rücker stat tungsverfügung vom 2 8. April 201 5 (Urk. 7/ 59-61) auf die Möglichkeit hin, in nert dreissig Tagen nach Rechtskraft der Verfügung ein Erlassgesuch zu stellen . Mit der daraufhin eingereichten Einsprache vom 3. Mai 201 5 (Urk. 7/ 80) for derte die Beschwerdeführerin

sinngemäss

auch den Verzicht auf die Rück for derung (S. 1 Satz 2) . Zu den Voraussetzungen eines all fälligen Erlasses nahm die Beschwerdegegnerin – korrekterweise –

noch keine Stellung. Eine Beurtei lung eines allfälligen Gesuch s um Erlass der Rückfor derung wäre vorliegend mit dem Einspracheentscheid zu früh erfolgt. 4 . 3

Das von der Beschwerdeführerin

sinngemäss gestellte Erlassgesuch ist erst nach Ein tritt der Rechtskraft der Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung zu prüfen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y. ___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 5 Ziff.

E. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00042 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

4. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1939, bezieht seit Januar 2003 eine ordentli che Rente der AHV sowie eine BVG-Rente (vgl. Urk. 7/ 5 Ziff. 8) und meldete sich am 6. Februar 20 14 bei der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durch führungs stelle), zum Bezug von Zu satzleistungen an (Urk. 7 / 5, Urk. 7/7).

Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2014 (Urk. 7/55) sprach die Durchführungsstelle der Versicherten ab Februar 2014

Zusatzleistungen in Form von Beihilfe zu. Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 7/56) wurde der monatliche Anspruch auf Beihilfe ab Januar 2015 erhöht.

Mit Verfügungen vom 2 8. April 2015 wurde der Anspruch auf Beihilfe infolge Anpassung der Personen im Haushalt rückwirkend per 1. September 2014 ver neint (Urk. 7/59) und sodann die Beträge von Fr. 472.-- für die Dauer von Sep tember bis Dezember 2014 (Urk. 7/61) und von Fr. 532.-- für die Dauer von Ja nuar bis April 2015 (Urk. 7/60) zurückgefordert.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. Mai 201 5 Einsprache (Urk. 7 / 80) und machte sinngemäss geltend, der Zuzug ihres Sohnes per 1. September 2014 än dere nichts an ihrem Anspruch auf Zusatzleistungen. Mit Entscheid vom 5. Mai 2015 (Urk. 7/84 = Urk.

2) wies die Durch fü hrungs stelle die Einsprache der Ver sicherten ab. 2.

Gegen diesen Entscheid vom 5 . Mai 201 5 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 15 . Mai 201 5 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzu heben und es sei auf die Rückforderung zu verzichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 201 5 (Urk. 6) beantragte die Beschwer - degeg nerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdefüh re rin am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Vo raus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG). 1.4

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 2.

2.1

Die Durchführungsstelle ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei, zumal die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen seien, bei der Berechnung ausser Betracht zu lassen seien. Aufgrund des Zuzugs des Sohnes per September 2014 sei nur noch die Hä lfte des Mietzinses als Ausgabe anzu rechnen (Urk. 2, Urk. 6). 2.2

Dem hält die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, der Anspruch auf Zusatz leistungen basiere auf dem Einkommen minus d en Ausgaben und sei be reits vor dem Einzug des Sohnes bewilligt gewesen. Ihr Sohn habe das Vermö gen nicht belastet. Ausserdem habe er per Mai 2015 wieder eine Festanstellung gefunden und werde auch nicht mehr an ihrem Vermögensverzehr partizipieren (Urk. 1) . 3. 3.1

In Bezug auf die Zusatzleistungen

ab 1. September 2014, we lche den Streit - gegen stand bilden, ist einzig die Höhe der bei den anerkannten Ausgaben an zurechnenden Miete ange fochten . Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prü fung von Am tes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. No - vember 2006 E . 2 mit Hinweisen).

3.2

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, so ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen.

Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlos sen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gl eichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhäng enden Ne benkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit .

b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 1 9. März 1965).

Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen,

s o vor allem wenn die Auftei lung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Er gebnis f ühren würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Cari giet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl age, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). 3.3

Anlässlich der periodischen Überprüfung der Zusa tzleistungen im Jahr 2015 wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2015 (Urk. 7/79) erst mals darauf hin, dass ihr Sohn seit dem 1. September 2014 zusammen mit ihr in ihrem Haushalt wohne. 3.4

Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für den Mietzins in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Recht davon aus, dass nicht mehr die gesamte Miete bei den Ausgaben zu berücksichtigen sei, und schied eine Hälfte der Mietkosten als Anteil des Mitbe wohners (Sohn) aus.

Der Sohn de r Beschwerdeführer in wohnt seit September 201 4 zusammen mit der Beschwerdeführer in in deren Mietwohnung (vgl. Urk. 7/18) . Die Wohn - ausga ben sind bei dieser Sachlage zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) aufzutei len und nach dem Gesagten mit der

Hälfte in der EL-Berech nung zu berück sichtigen.

Die Ausführungen de r Beschwerdeführer in, wonach der Anspruch bereits vor dem Einzug des Sohnes bewilligt worden sei und er ihr Vermögen nicht angetastet habe, vermögen daran nichts zu ändern. So kann auch nicht einfach unter dem Titel der Verwandtenunterstützung die geset zliche Regelung umgangen werden, insbesondere auch weil - wie die Beschwerdegeg nerin richtig ausführte – nur diejenigen Verwandten unterstützungspflichtig sind, die in günstigen Verhältnissen leben, was bei einer Bezügerin von Beihil fen nicht der Fall ist. Ansonsten könnten Personen, die nicht in die Ergän zungs leistungs rechnung eingeschlossen sind, ohne weiteres indirekt über die Ergänzungs leistungen mitfinanziert werden (vgl. auch vorstehend E. 3.2). 3.5

Von

der Beschwerdeführer in nicht bestritten wurde, dass sie als Bezüger in von Zusatz leistungen verpflichtet gewesen wäre, die Aufnahme ihres So h nes in ihren Haushalt z u melden. Auf die unverzügliche Meldung solcher Veränderungen des Sachverhalts wurde in den jeweiligen Leistungs verfügungen stets hingewiesen (vgl. Urk. 7/ 55-56). I m Merkblatt bezüglich Meldepflicht, von der Beschwerde führerin am 1 7. Juni 2014 unterzeichnet (Urk. 7/9), wurde sodann gar explizit die Veränderungen der Anzahl Mitbewohner als Beispiel meldepflichtiger Sach verhalte aufgenom men. Ebenso wurde jeweils auf die Konsequenzen einer Mel depflichtverletzung hin gewiesen. 3.6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Mietzinskosten für die Zeit ab September 2014 nur anteilsmässig in der An spruchsberechnung der Beschwerde führerin berücksich tigt hat.

Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 28 . April 201 5, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 5 . Mai 2015 (Urk. 2), nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1

Über eine Rückfor derung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und gegebenenfalls den Erlass derselben (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) wird in der Regeln in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 ATSV). Enthalten die Eingaben der Anspruchs berechtigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückfor derung entschieden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechts kräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 98 und S. 104; Urteile des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 2 0. August 2014 E. 1). 4.2

Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin in der Einstellungs- und Rücker stat tungsverfügung vom 2 8. April 201 5 (Urk. 7/ 59-61) auf die Möglichkeit hin, in nert dreissig Tagen nach Rechtskraft der Verfügung ein Erlassgesuch zu stellen . Mit der daraufhin eingereichten Einsprache vom 3. Mai 201 5 (Urk. 7/ 80) for derte die Beschwerdeführerin

sinngemäss

auch den Verzicht auf die Rück for derung (S. 1 Satz 2) . Zu den Voraussetzungen eines all fälligen Erlasses nahm die Beschwerdegegnerin – korrekterweise –

noch keine Stellung. Eine Beurtei lung eines allfälligen Gesuch s um Erlass der Rückfor derung wäre vorliegend mit dem Einspracheentscheid zu früh erfolgt. 4 . 3

Das von der Beschwerdeführerin

sinngemäss gestellte Erlassgesuch ist erst nach Ein tritt der Rechtskraft der Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung zu prüfen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y. ___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach