Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 26, meldete sich am 2 4. November 2009 , vertre ten durch Z.___ , zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente an ( Urk. 20/1 , Urk. 20/6 ) . Nach Eingang der Steuerausweise für die Jahre 2001 bis 2009 teilte die Gemeinde Y.___ der Versicherten mit, dass ein Vermögensverzicht anzurechnen sei ( Urk. 20/4-5) und wies mit Verfügung vom 3 1. März 2011 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen ab, wobei sie einen Vermögensverzicht von Fr. 261‘000.-- anrechnete ( Urk. 20/10). 1.2
Am 3. September 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungs bezug an ( Urk. 20/13). Nach Eingang der Steuerunterlagen ( Urk. 20/15-18) for derte die Gemeinde Y.___ die Versicherte mit Schreiben vom 5. Septem ber 2014 und vom 3. November 2014 auf, den Vermögensschwund zu belegen, ansonsten ihr Gesuch wiederum abzuweisen sein werde ( Urk. 20/19-20). Mit Verfügung vom 1 7. November 2014 verneinte sie einen Leistungsanspruch unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 23 1 ‘ 000 .-- ( Urk. 20/21).
Ein weiteres Gesuch stellte der am 1 5. Oktober 2014 bestellte Beistand der Versicherten am 5. November 2014 ( Urk. 20/23) , welches mit Verfügung vom 2 0. Januar 2015 ebenfalls unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 231‘000.-- abgewiesen wurde ( Urk. 20/27). Die dagegen erho bene Ein sprache vom 1 3. Februar 2015 ( Urk. 20/34) wies die Gemeinde Y.___ mit Einspracheentscheid vom 8. April 2015 ( Urk. 20/36 = Urk.
2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2015 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am 8. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. August 2015 wurden antrags ge mäss (vgl. Urk. 1 S. 2) das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen Z.___ hängigen Straf- und Betreibungsv erfahren sistiert un d die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 12). Am 3 0. Novem ber 2016 wurde die Sistierung antragsgemäss ( Urk. 15) aufgeho ben ( Urk. 17). Die am 1 9. Januar
2017 erstattete Beschwerdeantwort ( Urk.
19) wurde am 3 1. Janu ar 2017 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu gestellt ( Urk. 21 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leis tung en zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) er füllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleis tungen zur eidgenössischen Al ters , Hinterlassenen- und Invali denver siche rung, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hin weisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vor liegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsanspre chende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Er gänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensfüh rungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Norma li tätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungs leistungsbehörden von den tatsächli chen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die not wendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen). 1.4
Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder auf grund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Be weislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1). 1.5
Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Ver mögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Er gänz ungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres mass gebend (Abs. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Akten davon aus, dass trotz entsprechender Aufforderung keinerlei plausible Begründungen zum Ver mögens verzicht beigebracht worden seien, weshalb dieser in der Höhe von Fr. 231‘000.-- anzurechnen sei. Auch seien keine Belege über die Unein bring lichkeit des Darlehens beigebracht worden ( Urk. 2). Weitere Abklärun gen seien nicht erforderlich. Zudem sei vor rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens nicht auf den Entscheid zurückzukommen ( Urk. 19). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der hier in Frage stehende Ver mögensschwund darauf zurückzuführen sei, dass vorab in den Jahren 2006 und 2007 Vermögenswerte ohne ihre Kenntnis an Z.___ gegangen seien. Der Grund für die Geldhingaben und Bezüge seitens Z.___ sei unklar. Ungeklärt sei auch, in welchem Ausmass er die ihm so zugeflos se nen Gelder zu ihren Gunsten verwendet habe. Es bestehe die Vermutung, dass ihm gegenüber jedenfalls eine noch Fr. 100‘000 .-- übersteigende For de rung bestehe. Im Einzelnen sei ihr aus dem Testament ihres verstorbenen Lebenspartners A.___ , mit dem sie etwa 30 Jahre zusammengelebt habe, ein Betrag von etwa Fr. 300‘000 .-- zugeflossen. Z.___
- bei ihm handle es sich um den im Testament nicht erwähnten Adoptivsohn des Erblassers - sei im Jahre 2006 wieder aufgetaucht und habe ihr erklärt, dass er Fr. 100‘000 .-- für seine Scheidung benötige und dass er sie liebe. Er habe sich dann um alle ihre Bankkonti gekümmert, und sie habe ihm laufend ihre Rechnungen geschickt ( Urk. 1).
Die Beschwerdeführerin legte nach Aufhebung der Sistierung dar , dass die Betreibung gegen Z.___ aus dem Darlehen zu einem Erlös von Fr. 6‘744.70 geführt habe. Im Restbetrag des Darlehens einschliesslich Ver zugszinsen von Fr. 168‘149.60 sei ein Verlustschein ausgestellt worden . M it Blick auf das Gesamteinkommen von Z.___ und den Betreibungs registerauszug sei an zunehmen, dass das Darlehen in diesem Ausmass uneinbringlich sei . Basie rend auf den zur Verfügung gestellten Akten liessen sich die Z.___ vorgeworfenen Vermögensdelikte nicht rechtsge nü gend belegen; der drin gende Tatverdacht der Begehung derartiger Delikte zum Nachteil diverser Geschädigter bestehe jedoch nach wie vor. Die a n Z.___ übergebe nen Gelder, welche er gegen ihren Willen deliktisch erlangt haben dürfte, seien damit nicht einbringlich , und s ie habe diese auch nicht leichtfertig mit dem hohen Risiko eines vollen Wertverlustes über lassen. Aufgrund seiner beruflichen Stellung, seines hohen Einkommens wie auch generell aufgrund der gegebenen Vertrauensbeziehung habe sie viel mehr davon ausgehen dür fen, dass er ihr die Gelder wieder ordnungsgemäss erstatten würde ( Urk. 15) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdegegnerin de r Beschwerde führer in bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Ver zichts ver mögen in der Höhe von Fr. 231‘000.-- angerechnet hat.
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentschei des (Teil aspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean standete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versiche rungsgericht nur , wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V
413 E. 2b und 2c). 3. 3.1
3.1.1
Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt laut Angaben der Beschwerde führerin und ihrer Begleiterin im Anhörungsprotokoll der Kindes- und Er wachsenenschutzbehörde Uster vom 2 3. September 2014 ( Urk. 3/14) zusam mengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde:
W ährend rund 30 Jahren habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebens partner A.___ zusammen gelebt , welcher 1976 verst o rb en sei (S. 2 Ziff. 3) . Dessen Adoptivsohn Z.___ , den sie seit dem 4. Altersjahr kenne,
sei im Jahr 2006 auf getaucht
und habe der Beschwerdeführerin erklärt , dass er sie liebe. In der Folge habe er sich um alle ihre Bankkonti
gekümmert und für sie die Zahlungen erledigt , und er sei sie auch nach Zürich besuchen gekommen . Bis im Winter 2013/2014 seien alle Rechnungen be zahlt worden . Die Beschwerdeführerin habe ihm Fr. 100‘000.-- für seine Scheidung gegeben , wobei man nicht diskutiert habe, ob dies eine Schen kung oder ein Darlehen gewesen sei . Eine Schenkung sei jedoch nie beab sichtigt gewesen. Einzig für diesen Bezug habe sie ihn auf die Bank begleitet, von den weiteren Geldbezügen habe sie nichts gewusst. Eine Vollmacht datiere aus dem Jahr 2010, es gebe aber noch eine andere, da auch Bezüge in den Jahren 2007 bis 2009 getätigt worden seien. Der letzte Kontakt habe am 2 2. Juni 2014 stattgefunden, Z.___ habe angerufen und ihr gesagt, dass er alles bezahlt und damit alles retourniert habe, was sie ihm gegeben habe. Vor zwei Jahren habe er eine Kollision mit dem Motorrad gehabt, und seit diesem Zeitpunkt sehe sie ihn nicht mehr (S.
3 f. Ziff. 13-14 , S.
5 Ziff. 16, Ziff. 18 ). 3. 1. 2
Aktenkundig ist sodann Folgendes :
D er 1976 verstorbene Lebenspartner A.___
hinterliess der Beschwer deführerin testamentarisch Fr. 267‘712.80 , woraus nach Abzug der Steuern ein Netto-Erbteil von Fr. 184‘756.80 resultierte ( Urk. 3/12-13 , Urk. 20/26 ) .
Den Steuerausweisen der Beschwerdeführerin ( Urk. 20/4/a, Urk. 20/16/a, Urk. 20/ 18) ist sodann folgende Vermögensentwicklung zu entnehmen:
Steuerperiode satzbestimmendes Vermögen in Fr. 2001 318‘000 2002 341‘000 2003 326‘000 2004 315‘000 2005 299‘000 2006 183‘000 2007 224‘000 2008 20‘000 2009 18‘000 2010 14‘000 2011 10‘000 2012 7‘000 2013 1‘000
Aus den Steuererklärung en gehen weiter Schenkungen an Z.___ in der Höhe von Fr. 100‘000.-- im Jahre 2006 und von Fr. 92‘000.-- im Jahre 2007 hervor ( Urk. 3/7-8). Aktenkundig sind auch die von Z.___ unterzeichnete n Bestätigungen über den Empfang eines Darlehens im Betrag von Fr. 100‘000.-- im Jahr 2006 ( Urk. 3/9-10) sowie über den Empfang eines Darlehens im Betrag von Fr. 118‘000.-- im Jahr 2007 ( Urk. 3/11 = Urk. 20/14/l ).
Den Beilagen zur Steuererklärung 2007 ( Urk. 3/8) sind sodann folgende Zah lungsaufträge der Beschwerdeführerin zu Gunsten von Z.___
zu entnehmen, welche einen Gesamtbetrag von Fr. 118‘000.-- ergeben :
Ausführungsdatum Betrag in Fr. 4.1.2007 34‘000 7.2.2007 16‘000 19.3.2007 14‘000 30.3.2007 10‘000 19.04.2007 11‘000 9.5.2007 10‘000 24.5.2007 5‘000 1.6.2007 4‘000 18.6.2007 3‘000 4.7.2007 6‘000 24.7.2007 5‘000
Ein Zahlungszweck wurde nicht angegeben, vermerkt wurde lediglich verein zelt „ S alutation
X.___ “ .
Laut Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 5. November 2014 ( Urk. 3/17) verfügte Z.___ seit 2 5. Juni 2010 über eine Unterschriftsberechti gung auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin.
3.1.3
Am 9. Februar 2015 kündigte der Beistand der Beschwerdeführerin das Dar le hen im Betrag von Fr. 118‘000 .-- und forderte dieses sowie die ausste hen den Zinsen ab 3
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 ‘ 000 .-- ( Urk. 20/21).
Ein weiteres Gesuch stellte der am 1 5. Oktober 2014 bestellte Beistand der Versicherten am 5. November 2014 ( Urk. 20/23) , welches mit Verfügung vom 2 0. Januar 2015 ebenfalls unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 231‘000.-- abgewiesen wurde ( Urk. 20/27). Die dagegen erho bene Ein sprache vom 1 3. Februar 2015 ( Urk. 20/34) wies die Gemeinde Y.___ mit Einspracheentscheid vom 8. April 2015 ( Urk. 20/36 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leis tung en zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) er füllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleis tungen zur eidgenössischen Al ters , Hinterlassenen- und Invali denver siche rung, ZLG).
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hin weisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vor liegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsanspre chende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Er gänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensfüh rungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Norma li tätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungs leistungsbehörden von den tatsächli chen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die not wendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
E. 1.4 Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder auf grund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Be weislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).
E. 1.5 Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Ver mögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Er gänz ungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres mass gebend (Abs. 3). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2015 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am 8. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. August 2015 wurden antrags ge mäss (vgl. Urk. 1 S. 2) das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen Z.___ hängigen Straf- und Betreibungsv erfahren sistiert un d die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 12). Am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Akten davon aus, dass trotz entsprechender Aufforderung keinerlei plausible Begründungen zum Ver mögens verzicht beigebracht worden seien, weshalb dieser in der Höhe von Fr. 231‘000.-- anzurechnen sei. Auch seien keine Belege über die Unein bring lichkeit des Darlehens beigebracht worden ( Urk. 2). Weitere Abklärun gen seien nicht erforderlich. Zudem sei vor rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens nicht auf den Entscheid zurückzukommen ( Urk. 19).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der hier in Frage stehende Ver mögensschwund darauf zurückzuführen sei, dass vorab in den Jahren 2006 und 2007 Vermögenswerte ohne ihre Kenntnis an Z.___ gegangen seien. Der Grund für die Geldhingaben und Bezüge seitens Z.___ sei unklar. Ungeklärt sei auch, in welchem Ausmass er die ihm so zugeflos se nen Gelder zu ihren Gunsten verwendet habe. Es bestehe die Vermutung, dass ihm gegenüber jedenfalls eine noch Fr. 100‘000 .-- übersteigende For de rung bestehe. Im Einzelnen sei ihr aus dem Testament ihres verstorbenen Lebenspartners A.___ , mit dem sie etwa 30 Jahre zusammengelebt habe, ein Betrag von etwa Fr. 300‘000 .-- zugeflossen. Z.___
- bei ihm handle es sich um den im Testament nicht erwähnten Adoptivsohn des Erblassers - sei im Jahre 2006 wieder aufgetaucht und habe ihr erklärt, dass er Fr. 100‘000 .-- für seine Scheidung benötige und dass er sie liebe. Er habe sich dann um alle ihre Bankkonti gekümmert, und sie habe ihm laufend ihre Rechnungen geschickt ( Urk. 1).
Die Beschwerdeführerin legte nach Aufhebung der Sistierung dar , dass die Betreibung gegen Z.___ aus dem Darlehen zu einem Erlös von Fr. 6‘744.70 geführt habe. Im Restbetrag des Darlehens einschliesslich Ver zugszinsen von Fr. 168‘149.60 sei ein Verlustschein ausgestellt worden . M it Blick auf das Gesamteinkommen von Z.___ und den Betreibungs registerauszug sei an zunehmen, dass das Darlehen in diesem Ausmass uneinbringlich sei . Basie rend auf den zur Verfügung gestellten Akten liessen sich die Z.___ vorgeworfenen Vermögensdelikte nicht rechtsge nü gend belegen; der drin gende Tatverdacht der Begehung derartiger Delikte zum Nachteil diverser Geschädigter bestehe jedoch nach wie vor. Die a n Z.___ übergebe nen Gelder, welche er gegen ihren Willen deliktisch erlangt haben dürfte, seien damit nicht einbringlich , und s ie habe diese auch nicht leichtfertig mit dem hohen Risiko eines vollen Wertverlustes über lassen. Aufgrund seiner beruflichen Stellung, seines hohen Einkommens wie auch generell aufgrund der gegebenen Vertrauensbeziehung habe sie viel mehr davon ausgehen dür fen, dass er ihr die Gelder wieder ordnungsgemäss erstatten würde ( Urk. 15) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdegegnerin de r Beschwerde führer in bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Ver zichts ver mögen in der Höhe von Fr. 231‘000.-- angerechnet hat.
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentschei des (Teil aspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean standete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versiche rungsgericht nur , wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V
413 E. 2b und 2c).
E. 3 f. Ziff. 13-14 , S.
E. 3.1.1 Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt laut Angaben der Beschwerde führerin und ihrer Begleiterin im Anhörungsprotokoll der Kindes- und Er wachsenenschutzbehörde Uster vom 2 3. September 2014 ( Urk. 3/14) zusam mengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde:
W ährend rund 30 Jahren habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebens partner A.___ zusammen gelebt , welcher 1976 verst o rb en sei (S. 2 Ziff. 3) . Dessen Adoptivsohn Z.___ , den sie seit dem 4. Altersjahr kenne,
sei im Jahr 2006 auf getaucht
und habe der Beschwerdeführerin erklärt , dass er sie liebe. In der Folge habe er sich um alle ihre Bankkonti
gekümmert und für sie die Zahlungen erledigt , und er sei sie auch nach Zürich besuchen gekommen . Bis im Winter 2013/2014 seien alle Rechnungen be zahlt worden . Die Beschwerdeführerin habe ihm Fr. 100‘000.-- für seine Scheidung gegeben , wobei man nicht diskutiert habe, ob dies eine Schen kung oder ein Darlehen gewesen sei . Eine Schenkung sei jedoch nie beab sichtigt gewesen. Einzig für diesen Bezug habe sie ihn auf die Bank begleitet, von den weiteren Geldbezügen habe sie nichts gewusst. Eine Vollmacht datiere aus dem Jahr 2010, es gebe aber noch eine andere, da auch Bezüge in den Jahren 2007 bis 2009 getätigt worden seien. Der letzte Kontakt habe am 2 2. Juni 2014 stattgefunden, Z.___ habe angerufen und ihr gesagt, dass er alles bezahlt und damit alles retourniert habe, was sie ihm gegeben habe. Vor zwei Jahren habe er eine Kollision mit dem Motorrad gehabt, und seit diesem Zeitpunkt sehe sie ihn nicht mehr (S.
E. 3.1.3 Am 9. Februar 2015 kündigte der Beistand der Beschwerdeführerin das Dar le hen im Betrag von Fr. 118‘000 .-- und forderte dieses sowie die ausste hen den Zinsen ab 3
E. 5 Ziff. 16, Ziff. 18 ). 3. 1. 2
Aktenkundig ist sodann Folgendes :
D er 1976 verstorbene Lebenspartner A.___
hinterliess der Beschwer deführerin testamentarisch Fr. 267‘712.80 , woraus nach Abzug der Steuern ein Netto-Erbteil von Fr. 184‘756.80 resultierte ( Urk. 3/12-13 , Urk. 20/26 ) .
Den Steuerausweisen der Beschwerdeführerin ( Urk. 20/4/a, Urk. 20/16/a, Urk. 20/ 18) ist sodann folgende Vermögensentwicklung zu entnehmen:
Steuerperiode satzbestimmendes Vermögen in Fr. 2001 318‘000 2002 341‘000 2003 326‘000 2004 315‘000 2005 299‘000 2006 183‘000 2007 224‘000 2008 20‘000 2009 18‘000 2010 14‘000 2011 10‘000 2012 7‘000 2013 1‘000
Aus den Steuererklärung en gehen weiter Schenkungen an Z.___ in der Höhe von Fr. 100‘000.-- im Jahre 2006 und von Fr. 92‘000.-- im Jahre 2007 hervor ( Urk. 3/7-8). Aktenkundig sind auch die von Z.___ unterzeichnete n Bestätigungen über den Empfang eines Darlehens im Betrag von Fr. 100‘000.-- im Jahr 2006 ( Urk. 3/9-10) sowie über den Empfang eines Darlehens im Betrag von Fr. 118‘000.-- im Jahr 2007 ( Urk. 3/11 = Urk. 20/14/l ).
Den Beilagen zur Steuererklärung 2007 ( Urk. 3/8) sind sodann folgende Zah lungsaufträge der Beschwerdeführerin zu Gunsten von Z.___
zu entnehmen, welche einen Gesamtbetrag von Fr. 118‘000.-- ergeben :
Ausführungsdatum Betrag in Fr. 4.1.2007 34‘000 7.2.2007 16‘000 19.3.2007 14‘000 30.3.2007 10‘000 19.04.2007 11‘000 9.5.2007 10‘000 24.5.2007 5‘000 1.6.2007 4‘000 18.6.2007 3‘000 4.7.2007 6‘000 24.7.2007 5‘000
Ein Zahlungszweck wurde nicht angegeben, vermerkt wurde lediglich verein zelt „ S alutation
X.___ “ .
Laut Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 5. November 2014 ( Urk. 3/17) verfügte Z.___ seit 2 5. Juni 2010 über eine Unterschriftsberechti gung auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin.
Dispositiv
- März 2009 inklusive Verzugszinsen von 5 % bis Ende Februar 2015 zurück ( Urk. 3/19 /1), wofür er am
- April 2015 das Betrei bungsbegehren stellte ( Urk. 3/19/2). Aus der Betreibung der Darlehensfor derung von Fr. 118‘000.-- zuzüglich Verzugszinsen resultierte ein Erlös von Fr. 6‘744.70 und ein Verlustschein im Restbetrag von Fr. 168‘149.60 ( Urk. 16 /1). Aus den gegen Z.___ geführten und noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne ergibt sich, dass er zur Vermögensverwaltung Vollmachten auf Konti verschiedener Personen erhalten hatte und anerkannte , von ihnen Gelder zu persönlichen Zwecken verwendet zu haben ( Urk. 16/2-3) . Zur Beschwerdeführerin im vor liegenden Verfahren befragt, antwortete er, dass er sich an Vollmachten auf ihr Konto nicht erinnere und diese nie benutzt habe ( Urk. 16/3 S. 9 f.).
- 2 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 9C_180/2010 vom 1
- Juni 2010 mit der Thematik des Vermögensverzichts , insbesondere im Zusammenhang mit Darlehen, befasst und dabei auch auf verschiedene frühere Entscheide verwiesen (E. 5.2 mit Hinweisen): D ie Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung be steht. Ein Ver zichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geld anlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet wer den muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde ein Vermögensver zicht bejaht, als eine EL- Ansprecherin ohne Rechts pflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privat person ein grösseres Darlehen ( Fr. 240'000. -- ) gewährt hatte und dabei voll umfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehän digt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflo ssen war, als reines V abanque-Spiel qualifiziert (Urteil P 17/97 vom 3
- November 1998 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und faktische Alleinei gentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsak tivitäten ein Darlehen ge währt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finan zen informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehens gewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil P 16/05 vom 2
- April 200 6 E. 4). Dasselbe wurde angenom men, als eine Rentnerin un ter mehreren Malen insgesamt rund Fr. 115'000. - - an eine Privatperson in Sri Lanka an geblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder verein barungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte (Urteil P 37/06 vom 2
- Februar 2007 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschränkung zu verwal ten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Vermögen in Schuld ver schreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten, nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12 % ver sprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des dama ligen niedri gen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Verlusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grob fahrlässigen Ver halten auszugehen sei (Urteil P 12/06 vom
- Februar 2007 E. 3.1 und 3.4). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in wel chem der An spruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbe zahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinterlassen schaften von Perso nen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil P 55/05 vom 2
- Januar 2007 E. 4 und 5). Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erb schaft in die Einzelunternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil P 43/03 vom 25. Juni 2004 E. 3). Ebensowenig ka nn eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermö gensver min derung als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Ver mögensver minderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten In vestition nicht bewusst ist beziehungs weise darüber arglistig getäuscht wird (Urteil 8C_567/2007 vo m
- Juli 2008 E. 6.5). Der Vermögensverzicht muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Ver lust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war ( Urteil 9C_180/2010 vom 1
- Juni 2010 E. 6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil des Bundes gerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3) .
- 3 Vorab ist zu bemerken, dass es sich beim Betrag von Fr. 100‘000.--, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 an Z.___ ausbezahlte, um ein Darlehen handelt . Auch wenn der Zweck der Vermögensübertragung un ter den Parteien offenbar nicht diskutiert und diese in der Steuererklärung 2006 als Schenkung deklariert wurde, so ist mangels einer Schenkungs absicht (vorstehend E. 3.1.1) und angesichts der Bestätigung des Empfangs dieses Betrages als Darlehen (vorstehend E. 3.
- 2) ein Darlehen a nzunehmen . Was den im Jahre 2007 gemäss Darlehensbestätigung erhaltenen Betrag von insgesamt Fr. 118‘000.-- angeht, so ist davon auszugehen, dass dieser sich aus den im gleichen Jahr getätigten Einzelzahlun gen (vorstehend E. 3.1.2) zusammensetzt und diesen entspricht.
- 4 Zu prüfen ist zunächst die Uneinbringlichkeit der beiden Darlehen von Fr. 100‘000 .-- ( Urk. 3/9-10) und von Fr. 118‘000 .-- ( Urk. 3/11) sowie von all fälligen weiteren Werten, die Z.___ mittels der eingeräumten Voll macht en bezog . Aktenkundig ist , dass aus der Betreibung der Darlehensforderung von Fr. 118‘000 .-- zuzüglich Verzugszinsen ein Erlös von Fr. 6‘744.70 und im Restbetrag von Fr. 168‘149.60 ein Verlustschein resultierte ( Urk. 16/1). Aus der im Betreibungsverfahren erstellten Berechnung des Existenzminimums von Z.___ vom
- Juni 2016 ( Urk. 16 /4) geht hervor, dass bei einem Monatseinkommen von Fr. 4‘055.50 nach Abzug des Existenz mini mums ein Überschuss von Fr. 1‘935.50 besteht . Dem stehen mon atliche und aktuell unbezahlte Unter haltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau von Fr. 2 ‘ 500.-- gegenüber. Dem Betreibungsregisterauszug vom
- August 2016 des Betreibungsamtes O.___ ( Urk. 16/5) ist sodann zu entnehmen, dass gegen Z.___ seit November 2013 zahlreiche Betreibungsverfahren im Gesamtbetrag von Fr. 1‘045‘202.30 durchgeführt wurden und dass gegen ihn Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 488‘405.05 bestehen. Unter diese n Um stände n ist die Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung en und allfälliger weiterer Bezüge zu bejahen.
- 5 Damit ist zu prüfen, ob die Gewährung der Darlehen von Fr. 100‘000.-- und Fr. 118‘000.-- (vorstehend E. 3.
- 2 ) Verzichtshandlung en darstellen. Unbestrittenermassen traf die Beschwerdeführerin - unabhäng ig vom be haup teten Verwandtschaftsverhältnis von Z.___ und A.___ - keine Unterstützungs - und damit keine Rechtspflicht zur Gewährung der Dar lehen . Beide Darlehen wurden sodann ohne jegliche Sicherheit geleistet , was ange sichts der hohen Beträge ein beträchtliches Risiko darstellte , nicht zuletzt auch deshalb , weil das zweite Darlehen nur ein Jahr nach der Gewährung des ersten Darlehens erfolgte und dieses zu diesem Zeitpunkt nicht einmal teil weise zurückbezahlt worden war . Mit Ausnahme des vereinbarten , erst rund eineinhalb Jahre nach Ausbezahlung des Betrags zu leistenden , tiefen Zinses von 1.5 % erhielt die Beschwerdeführerin auch keine Gegenleistung en . Zwar erledigte Z.___ den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge f ür sie die lau fenden Rechnungen , doch ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht be hauptet , dass dies als Gegenleistung für die Gewährung des Dar lehens ver einbart worden wäre. Ferner wurde nur für das Darlehen über Fr. 118‘000 .-- eine Tilgung von mindestens Fr. 1‘500.-- monatlich verein bart . Demgegenüber ist das Darlehen über Fr. 100‘000 .-- unbefristet, womit der Beschwerdeführerin jegliche Handhabe fehlte, den Betrag wieder erhältlich zu machen. Auch die damal ige - offenbar hohe - berufliche Position von Z.___ vermag nichts daran zu ändern, dass die Gewährung der Darlehen unter diesen Um ständen als risikoreich zu werten ist. Zudem hätte der Zweck der Darlehens gabe , die angebliche Finanzierung der Scheidung von Z.___ , die Beschwerdeführerin zur Prüfung des Darlehens zweckes, zumindest aber zu weiteren Fragen veranlassen müssen. Im Übrigen fällt auf, dass die Darlehensb estätigung en nur von Z.___ als Darlehensnehmer unterschrieben wurde n ( Urk. 3/9-11). Angesichts dessen , dass die Beschwerdeführerin von der Übertragung von Fr. 118‘000.-- im Jahr 2007 offenbar keine Kenntnis hatte, und dass sie in der Steuer er klärung 2007 eine Schenkung von Fr. 92‘000 .-- deklariert e , stellt sich die Frage, in wieweit es sich bei der Vermögenshingabe von Fr. 118‘000. -- tat sächlich um ein Darlehen und nicht eine Schenkung handelt e .
- 6 Vorausgesetzt ist weiter eine bewusste oder zumindest fahrlässige Vermö gens hingabe. Eine solche ist von vorneherein ausgeschlossen, wenn die Darlehensgabe oder die anderweitige Übertragung von Vermögenswerten , beispielsweise mittels Vollmacht, durch strafrecht liche Handlungen bewirkt wurden (vorste hend E.
- 2 ) . Aus dem Einvernahmeprotokoll vom
- Juli 2014 ( Urk. 16/3) und der Übersicht über die Untersuchungshandlungen vom 1
- November 201 6 ( Urk. 16/2) in den gegen Z.___ geführten Strafverfahren des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne ergibt sich, dass Z.___ zur Vermögensverwaltung Vollmachten auf Konti verschiedener allein stehender älterer Frauen er langte . B.___ und di e 103-jäh rige Grosstante von Z.___ , C.___ , erstatteten in der Folge Strafan zeige, wobei Z.___ anerkannte, Fr. 294‘900.-- von B.___ ( Urk. 16/2 S. 2, Urk. 16/3 S. 3 ff.) und Fr. 946‘327.22 von C.___ ( Urk. 16/3 S. 6 ff.) zu persönlichen Zwecken – nämlich zur eigenen Lebens führung und zum Unterhalt seiner Freundin D.___ – ver wen det zu haben. Zur Beschwerdeführerin befragt, antwortete er, dass er nicht glaube , dass er auf ihr Konto eine Vollmacht habe. Auf den Vorhalt, dass er laut E.___ zwischen Juni 2010 und April 2014 eine Vollmacht auf ihr Konto gehabt habe, antwortete er, dass er sich dessen nicht erinnere und diese nie benutzt habe ( Urk. 16/3 S. 9 f.). Zu weiteren Darlehen an andere Personen gab er an, Probleme vorgetäuscht zu haben, um diese zu erhalten ( Urk. 16/3 S. 10 Zei len 353-357). Unter diesen Umständen besteht – wie die Beschwerdeführerin im Übrigen zutreffend selber ausführte ( Urk. 15 S. 2 Ziff. 3) – wohl ein dringender Tat verdacht der Begehung derartiger Delikte zum Nachteil diverser Geschädigter, doch lassen sich die Z.___ vorgeworfenen Vermögensdelikte nicht rechtsgenügend belegen. Insbesondere lässt sich den eingereichten Akten kaum etwas bezüglich des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Straf ver fahrens entnehmen. Die Beschwerdeführerin vermag somit aus dem straf rechtlichen Verfahren, das ihren Ausführungen zufolge noch Jahre dauern werde ( Urk. 15 S. 2 Ziff. 2), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ferner fehlen genügende Anhaltspunkte dafür, dass das Urteilsvermögen der Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt in irgendeiner Weise beein trächtigt gewesen sein könnte. Allein aus dem Umstand, dass über sie im Jahre 2014 eine Vertretungsb eistandschaft mit Einkommens- und Vermö ge ns verwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtet wurde ( Urk. 3/3) , lässt sich nicht auf eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit im fraglichen Zeitraum schliessen. Unter Berücksichtigung der unter E.
- 5 beschriebenen Umstände der Dar lehens übertragung ist damit zumindest von einer fahrlässigen Vermögens hin gabe auszugehen.
- 7 Wie unter Erwägung 1.5 dargelegt, wird das Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Verzichtshandlungen liegen für die Jahr e 20 06 und 2007 vor, als die Beschwerdeführerin Darlehen von Fr. 100‘000.-- und Fr. 118‘000.-- ausrichtete . Eine weitere, erhebliche Vermögensverminderung ist im Jahr 2008 zu verzeichnen, in welchem das Vermögen gemäss Steuerer klärung im Vergleich zum Vorjahr um Fr. 204‘000.-- auf Fr. 20‘000.- - sank ( Urk. 20/4/ f -h , Urk. 3/9-11 ) . Eine Erklärung für den das Darlehen von Fr. 118 ‘
- -- übersteigenden fehlenden Betrag findet sich nichts. Für die vorliegend strittige Berechnung der Zusatzleistungen ab dem
- Novem ber 2014 ist das Vermögen am 1. Januar 20 14 massgebend. A us gehend von einem Vermögen von Fr. 299‘000.-- per Ende 2005 gemäss Steuer ausweis ( Urk. 20/4) und einer ersten Verzichtshandlung im Laufe des Jahres 2006 ergibt sich somit eine Verminderung des Ver zichtsvermögens um ins gesamt Fr. 70‘000 .-- ab dem Jahre 2008 (vorstehend E. 1.5) . I n die Be rech nung der Zusatzleis tungen für das Jahr 201 4 ist damit ein Verzichts vermö gen von Fr. 229‘000 .-- einzusetz en. Auch unter Berücksichtigung der jährlichen Vermögensminderung resultiert damit klarerweise ein Einnahmenüberschuss, ist doch gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahmen an zurechnen, sow eit es Fr. 37'500.-- übersteigt . Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergeb nis nicht zu beanstanden. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Beistand Rechtsanwalt Thomas Schütz, aus der Ge rich ts kasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 3
- Januar 2017 wurde der unentgeltliche Rechtsvertret er auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewie sen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 21 ). Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 2‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Schütz, Uster, wird mit Fr. 2‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00038 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
29. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Beistand Rechtsanwalt Thomas Schütz Bernhard & Schütz Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 26, meldete sich am 2 4. November 2009 , vertre ten durch Z.___ , zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente an ( Urk. 20/1 , Urk. 20/6 ) . Nach Eingang der Steuerausweise für die Jahre 2001 bis 2009 teilte die Gemeinde Y.___ der Versicherten mit, dass ein Vermögensverzicht anzurechnen sei ( Urk. 20/4-5) und wies mit Verfügung vom 3 1. März 2011 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen ab, wobei sie einen Vermögensverzicht von Fr. 261‘000.-- anrechnete ( Urk. 20/10). 1.2
Am 3. September 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungs bezug an ( Urk. 20/13). Nach Eingang der Steuerunterlagen ( Urk. 20/15-18) for derte die Gemeinde Y.___ die Versicherte mit Schreiben vom 5. Septem ber 2014 und vom 3. November 2014 auf, den Vermögensschwund zu belegen, ansonsten ihr Gesuch wiederum abzuweisen sein werde ( Urk. 20/19-20). Mit Verfügung vom 1 7. November 2014 verneinte sie einen Leistungsanspruch unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 23 1 ‘ 000 .-- ( Urk. 20/21).
Ein weiteres Gesuch stellte der am 1 5. Oktober 2014 bestellte Beistand der Versicherten am 5. November 2014 ( Urk. 20/23) , welches mit Verfügung vom 2 0. Januar 2015 ebenfalls unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 231‘000.-- abgewiesen wurde ( Urk. 20/27). Die dagegen erho bene Ein sprache vom 1 3. Februar 2015 ( Urk. 20/34) wies die Gemeinde Y.___ mit Einspracheentscheid vom 8. April 2015 ( Urk. 20/36 = Urk.
2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2015 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am 8. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. August 2015 wurden antrags ge mäss (vgl. Urk. 1 S. 2) das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen Z.___ hängigen Straf- und Betreibungsv erfahren sistiert un d die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 12). Am 3 0. Novem ber 2016 wurde die Sistierung antragsgemäss ( Urk. 15) aufgeho ben ( Urk. 17). Die am 1 9. Januar
2017 erstattete Beschwerdeantwort ( Urk.
19) wurde am 3 1. Janu ar 2017 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu gestellt ( Urk. 21 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leis tung en zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) er füllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleis tungen zur eidgenössischen Al ters , Hinterlassenen- und Invali denver siche rung, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hin weisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vor liegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsanspre chende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Er gänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensfüh rungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Norma li tätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungs leistungsbehörden von den tatsächli chen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die not wendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen). 1.4
Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder auf grund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Be weislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1). 1.5
Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Ver mögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Er gänz ungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres mass gebend (Abs. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Akten davon aus, dass trotz entsprechender Aufforderung keinerlei plausible Begründungen zum Ver mögens verzicht beigebracht worden seien, weshalb dieser in der Höhe von Fr. 231‘000.-- anzurechnen sei. Auch seien keine Belege über die Unein bring lichkeit des Darlehens beigebracht worden ( Urk. 2). Weitere Abklärun gen seien nicht erforderlich. Zudem sei vor rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens nicht auf den Entscheid zurückzukommen ( Urk. 19). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der hier in Frage stehende Ver mögensschwund darauf zurückzuführen sei, dass vorab in den Jahren 2006 und 2007 Vermögenswerte ohne ihre Kenntnis an Z.___ gegangen seien. Der Grund für die Geldhingaben und Bezüge seitens Z.___ sei unklar. Ungeklärt sei auch, in welchem Ausmass er die ihm so zugeflos se nen Gelder zu ihren Gunsten verwendet habe. Es bestehe die Vermutung, dass ihm gegenüber jedenfalls eine noch Fr. 100‘000 .-- übersteigende For de rung bestehe. Im Einzelnen sei ihr aus dem Testament ihres verstorbenen Lebenspartners A.___ , mit dem sie etwa 30 Jahre zusammengelebt habe, ein Betrag von etwa Fr. 300‘000 .-- zugeflossen. Z.___
- bei ihm handle es sich um den im Testament nicht erwähnten Adoptivsohn des Erblassers - sei im Jahre 2006 wieder aufgetaucht und habe ihr erklärt, dass er Fr. 100‘000 .-- für seine Scheidung benötige und dass er sie liebe. Er habe sich dann um alle ihre Bankkonti gekümmert, und sie habe ihm laufend ihre Rechnungen geschickt ( Urk. 1).
Die Beschwerdeführerin legte nach Aufhebung der Sistierung dar , dass die Betreibung gegen Z.___ aus dem Darlehen zu einem Erlös von Fr. 6‘744.70 geführt habe. Im Restbetrag des Darlehens einschliesslich Ver zugszinsen von Fr. 168‘149.60 sei ein Verlustschein ausgestellt worden . M it Blick auf das Gesamteinkommen von Z.___ und den Betreibungs registerauszug sei an zunehmen, dass das Darlehen in diesem Ausmass uneinbringlich sei . Basie rend auf den zur Verfügung gestellten Akten liessen sich die Z.___ vorgeworfenen Vermögensdelikte nicht rechtsge nü gend belegen; der drin gende Tatverdacht der Begehung derartiger Delikte zum Nachteil diverser Geschädigter bestehe jedoch nach wie vor. Die a n Z.___ übergebe nen Gelder, welche er gegen ihren Willen deliktisch erlangt haben dürfte, seien damit nicht einbringlich , und s ie habe diese auch nicht leichtfertig mit dem hohen Risiko eines vollen Wertverlustes über lassen. Aufgrund seiner beruflichen Stellung, seines hohen Einkommens wie auch generell aufgrund der gegebenen Vertrauensbeziehung habe sie viel mehr davon ausgehen dür fen, dass er ihr die Gelder wieder ordnungsgemäss erstatten würde ( Urk. 15) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdegegnerin de r Beschwerde führer in bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Ver zichts ver mögen in der Höhe von Fr. 231‘000.-- angerechnet hat.
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentschei des (Teil aspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean standete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versiche rungsgericht nur , wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V
413 E. 2b und 2c). 3. 3.1
3.1.1
Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt laut Angaben der Beschwerde führerin und ihrer Begleiterin im Anhörungsprotokoll der Kindes- und Er wachsenenschutzbehörde Uster vom 2 3. September 2014 ( Urk. 3/14) zusam mengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde:
W ährend rund 30 Jahren habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebens partner A.___ zusammen gelebt , welcher 1976 verst o rb en sei (S. 2 Ziff. 3) . Dessen Adoptivsohn Z.___ , den sie seit dem 4. Altersjahr kenne,
sei im Jahr 2006 auf getaucht
und habe der Beschwerdeführerin erklärt , dass er sie liebe. In der Folge habe er sich um alle ihre Bankkonti
gekümmert und für sie die Zahlungen erledigt , und er sei sie auch nach Zürich besuchen gekommen . Bis im Winter 2013/2014 seien alle Rechnungen be zahlt worden . Die Beschwerdeführerin habe ihm Fr. 100‘000.-- für seine Scheidung gegeben , wobei man nicht diskutiert habe, ob dies eine Schen kung oder ein Darlehen gewesen sei . Eine Schenkung sei jedoch nie beab sichtigt gewesen. Einzig für diesen Bezug habe sie ihn auf die Bank begleitet, von den weiteren Geldbezügen habe sie nichts gewusst. Eine Vollmacht datiere aus dem Jahr 2010, es gebe aber noch eine andere, da auch Bezüge in den Jahren 2007 bis 2009 getätigt worden seien. Der letzte Kontakt habe am 2 2. Juni 2014 stattgefunden, Z.___ habe angerufen und ihr gesagt, dass er alles bezahlt und damit alles retourniert habe, was sie ihm gegeben habe. Vor zwei Jahren habe er eine Kollision mit dem Motorrad gehabt, und seit diesem Zeitpunkt sehe sie ihn nicht mehr (S.
3 f. Ziff. 13-14 , S.
5 Ziff. 16, Ziff. 18 ). 3. 1. 2
Aktenkundig ist sodann Folgendes :
D er 1976 verstorbene Lebenspartner A.___
hinterliess der Beschwer deführerin testamentarisch Fr. 267‘712.80 , woraus nach Abzug der Steuern ein Netto-Erbteil von Fr. 184‘756.80 resultierte ( Urk. 3/12-13 , Urk. 20/26 ) .
Den Steuerausweisen der Beschwerdeführerin ( Urk. 20/4/a, Urk. 20/16/a, Urk. 20/ 18) ist sodann folgende Vermögensentwicklung zu entnehmen:
Steuerperiode satzbestimmendes Vermögen in Fr. 2001 318‘000 2002 341‘000 2003 326‘000 2004 315‘000 2005 299‘000 2006 183‘000 2007 224‘000 2008 20‘000 2009 18‘000 2010 14‘000 2011 10‘000 2012 7‘000 2013 1‘000
Aus den Steuererklärung en gehen weiter Schenkungen an Z.___ in der Höhe von Fr. 100‘000.-- im Jahre 2006 und von Fr. 92‘000.-- im Jahre 2007 hervor ( Urk. 3/7-8). Aktenkundig sind auch die von Z.___ unterzeichnete n Bestätigungen über den Empfang eines Darlehens im Betrag von Fr. 100‘000.-- im Jahr 2006 ( Urk. 3/9-10) sowie über den Empfang eines Darlehens im Betrag von Fr. 118‘000.-- im Jahr 2007 ( Urk. 3/11 = Urk. 20/14/l ).
Den Beilagen zur Steuererklärung 2007 ( Urk. 3/8) sind sodann folgende Zah lungsaufträge der Beschwerdeführerin zu Gunsten von Z.___
zu entnehmen, welche einen Gesamtbetrag von Fr. 118‘000.-- ergeben :
Ausführungsdatum Betrag in Fr. 4.1.2007 34‘000 7.2.2007 16‘000 19.3.2007 14‘000 30.3.2007 10‘000 19.04.2007 11‘000 9.5.2007 10‘000 24.5.2007 5‘000 1.6.2007 4‘000 18.6.2007 3‘000 4.7.2007 6‘000 24.7.2007 5‘000
Ein Zahlungszweck wurde nicht angegeben, vermerkt wurde lediglich verein zelt „ S alutation
X.___ “ .
Laut Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 5. November 2014 ( Urk. 3/17) verfügte Z.___ seit 2 5. Juni 2010 über eine Unterschriftsberechti gung auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin.
3.1.3
Am 9. Februar 2015 kündigte der Beistand der Beschwerdeführerin das Dar le hen im Betrag von Fr. 118‘000 .-- und forderte dieses sowie die ausste hen den Zinsen ab 3 1. März 2009 inklusive Verzugszinsen von 5 % bis Ende Februar 2015 zurück ( Urk. 3/19 /1), wofür er am 1. April 2015 das Betrei bungsbegehren stellte ( Urk. 3/19/2).
Aus der Betreibung der Darlehensfor derung von Fr. 118‘000.-- zuzüglich Verzugszinsen resultierte ein Erlös von Fr. 6‘744.70 und ein Verlustschein im Restbetrag von Fr. 168‘149.60 ( Urk. 16 /1).
Aus den gegen Z.___ geführten und noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren des Ministère
public de l’arrondissement de Lausanne ergibt sich, dass er zur Vermögensverwaltung Vollmachten auf Konti verschiedener Personen erhalten hatte und anerkannte , von ihnen Gelder zu persönlichen Zwecken verwendet zu haben ( Urk. 16/2-3) . Zur Beschwerdeführerin im vor liegenden Verfahren befragt, antwortete er, dass er sich an Vollmachten auf ihr Konto nicht erinnere und diese nie benutzt habe ( Urk. 16/3 S. 9 f.). 3. 2
Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 mit der Thematik des Vermögensverzichts , insbesondere im Zusammenhang mit Darlehen, befasst und dabei auch
auf verschiedene frühere Entscheide verwiesen (E. 5.2 mit Hinweisen):
D ie Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung be steht. Ein Ver zichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geld anlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet wer den muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde ein Vermögensver zicht bejaht, als eine EL- Ansprecherin ohne Rechts pflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privat person ein grösseres Darlehen ( Fr. 240'000. -- ) gewährt hatte und dabei voll umfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehän digt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflo ssen war, als reines V abanque-Spiel qualifiziert (Urteil P 17/97 vom 3 0. November 1998 E.
3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und faktische Alleinei gentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsak tivitäten ein Darlehen ge währt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finan zen informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehens gewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil P 16/05 vom 2 6. April 200 6 E. 4). Dasselbe wurde angenom men, als eine Rentnerin un ter mehreren Malen insgesamt rund Fr. 115'000. -
- an eine Privatperson in Sri Lanka an geblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder verein barungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte (Urteil P 37/06 vom 2 2. Februar 2007 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschränkung zu verwal ten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Vermögen in Schuld ver schreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten, nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12 % ver sprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des dama ligen niedri gen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Verlusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grob fahrlässigen Ver halten auszugehen sei (Urteil P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.1 und 3.4). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in wel chem der An spruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbe zahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinterlassen schaften von Perso nen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil P 55/05 vom 2 6. Januar 2007 E. 4 und 5).
Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erb schaft in die Einzelunternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil P 43/03 vom 25. Juni 2004 E.
3). Ebensowenig ka nn eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermö gensver min derung als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Ver mögensver minderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten In vestition nicht bewusst ist beziehungs weise darüber arglistig getäuscht wird (Urteil 8C_567/2007 vo m 2. Juli 2008 E.
6.5).
Der Vermögensverzicht muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Ver lust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war ( Urteil
9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil des Bundes gerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3) . 3. 3
Vorab ist zu bemerken, dass es sich beim Betrag von Fr. 100‘000.--, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 an Z.___ ausbezahlte, um ein Darlehen handelt . Auch wenn der Zweck der Vermögensübertragung un ter den Parteien offenbar nicht diskutiert und diese in der Steuererklärung 2006 als Schenkung deklariert wurde, so ist mangels einer Schenkungs absicht (vorstehend E. 3.1.1) und angesichts der Bestätigung des Empfangs dieses Betrages als Darlehen (vorstehend E. 3. 1.
2) ein Darlehen a nzunehmen .
Was den im Jahre 2007 gemäss Darlehensbestätigung erhaltenen Betrag von insgesamt Fr. 118‘000.-- angeht, so ist davon auszugehen, dass dieser sich aus den im gleichen Jahr getätigten Einzelzahlun gen (vorstehend E.
3.1.2) zusammensetzt und diesen entspricht. 3. 4
Zu prüfen ist zunächst die Uneinbringlichkeit der beiden Darlehen von Fr. 100‘000 .-- ( Urk. 3/9-10) und von Fr. 118‘000 .-- ( Urk. 3/11) sowie von all fälligen weiteren Werten, die Z.___ mittels der eingeräumten Voll macht en bezog .
Aktenkundig ist , dass aus der Betreibung der Darlehensforderung von Fr. 118‘000 .-- zuzüglich Verzugszinsen ein Erlös von Fr. 6‘744.70 und im Restbetrag von Fr. 168‘149.60 ein Verlustschein resultierte ( Urk. 16/1). Aus der im Betreibungsverfahren erstellten Berechnung des Existenzminimums von Z.___
vom 2. Juni 2016 ( Urk. 16 /4) geht hervor, dass bei einem Monatseinkommen von Fr. 4‘055.50 nach Abzug des Existenz mini mums ein Überschuss von Fr. 1‘935.50 besteht . Dem stehen mon atliche und aktuell unbezahlte Unter haltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau von Fr. 2 ‘ 500.-- gegenüber. Dem Betreibungsregisterauszug vom 9. August 2016 des Betreibungsamtes O.___ ( Urk. 16/5) ist sodann zu entnehmen, dass gegen Z.___ seit November 2013 zahlreiche Betreibungsverfahren im Gesamtbetrag von Fr. 1‘045‘202.30 durchgeführt wurden und dass gegen ihn Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 488‘405.05 bestehen.
Unter diese n Um stände n ist die Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung en
und allfälliger weiterer Bezüge zu bejahen. 3. 5
Damit ist zu prüfen, ob die Gewährung der Darlehen von Fr. 100‘000.-- und Fr. 118‘000.-- (vorstehend E. 3. 1. 2 ) Verzichtshandlung en darstellen.
Unbestrittenermassen traf die Beschwerdeführerin - unabhäng ig vom be haup teten Verwandtschaftsverhältnis von Z.___
und A.___
- keine
Unterstützungs - und damit keine Rechtspflicht zur Gewährung der Dar lehen .
Beide Darlehen wurden sodann ohne jegliche Sicherheit geleistet , was ange sichts der hohen Beträge ein beträchtliches Risiko darstellte , nicht zuletzt auch deshalb , weil das zweite Darlehen nur ein Jahr nach der Gewährung des ersten Darlehens erfolgte und dieses zu diesem Zeitpunkt nicht einmal teil weise zurückbezahlt worden war . Mit Ausnahme des vereinbarten , erst rund eineinhalb Jahre nach Ausbezahlung des Betrags zu leistenden , tiefen Zinses
von 1.5 %
erhielt die Beschwerdeführerin auch keine Gegenleistung en .
Zwar erledigte Z.___
den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge f ür sie die lau fenden Rechnungen , doch ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht be hauptet , dass dies als Gegenleistung für die Gewährung des Dar lehens ver einbart worden wäre. Ferner wurde
nur für das Darlehen über Fr. 118‘000 .-- eine Tilgung von mindestens Fr. 1‘500.-- monatlich verein bart . Demgegenüber ist das Darlehen über Fr. 100‘000 .-- unbefristet, womit der Beschwerdeführerin jegliche Handhabe fehlte, den Betrag wieder erhältlich zu machen.
Auch die damal ige - offenbar hohe
- berufliche Position von Z.___ vermag nichts daran zu ändern, dass die Gewährung der Darlehen unter diesen Um ständen als risikoreich zu werten ist. Zudem hätte der Zweck der Darlehens gabe , die angebliche Finanzierung der Scheidung von Z.___ ,
die Beschwerdeführerin zur Prüfung des Darlehens zweckes, zumindest aber zu weiteren Fragen veranlassen müssen.
Im Übrigen fällt auf, dass die Darlehensb estätigung en nur von Z.___ als Darlehensnehmer unterschrieben wurde n ( Urk. 3/9-11). Angesichts dessen , dass die
Beschwerdeführerin von der Übertragung von Fr. 118‘000.--
im Jahr 2007 offenbar keine Kenntnis hatte, und dass sie in der Steuer er klärung 2007 eine Schenkung
von Fr. 92‘000 .--
deklariert e , stellt sich die Frage, in wieweit es sich bei der Vermögenshingabe von Fr. 118‘000. -- tat sächlich um ein Darlehen und nicht eine Schenkung handelt e .
3. 6
Vorausgesetzt ist weiter eine bewusste oder zumindest fahrlässige Vermö gens hingabe.
Eine solche ist von vorneherein ausgeschlossen, wenn die Darlehensgabe oder die anderweitige Übertragung von Vermögenswerten , beispielsweise mittels Vollmacht, durch strafrecht liche Handlungen bewirkt wurden (vorste hend E.
3. 2 ) . Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 8. Juli 2014 ( Urk. 16/3) und der Übersicht über die Untersuchungshandlungen vom 1 1. November 201 6 ( Urk. 16/2) in den gegen Z.___ geführten Strafverfahren des Ministère
public de l’arrondissement de Lausanne ergibt sich, dass Z.___ zur Vermögensverwaltung Vollmachten auf Konti verschiedener allein stehender älterer Frauen er langte . B.___ und di e 103-jäh rige Grosstante von Z.___ , C.___ ,
erstatteten in der Folge Strafan zeige, wobei Z.___ anerkannte, Fr. 294‘900.-- von B.___ ( Urk. 16/2 S. 2, Urk. 16/3 S. 3 ff.) und Fr. 946‘327.22 von C.___ ( Urk. 16/3 S. 6 ff.) zu persönlichen Zwecken – nämlich zur eigenen Lebens führung und zum Unterhalt seiner Freundin D.___
– ver wen det zu haben. Zur Beschwerdeführerin befragt, antwortete er, dass er nicht glaube , dass er auf ihr Konto eine Vollmacht habe. Auf den Vorhalt, dass er laut E.___ zwischen Juni 2010 und April 2014 eine Vollmacht auf ihr Konto gehabt habe, antwortete er, dass er sich dessen nicht erinnere und diese nie benutzt habe ( Urk. 16/3 S. 9 f.). Zu weiteren Darlehen an andere Personen gab er an, Probleme vorgetäuscht zu haben, um diese zu erhalten ( Urk. 16/3 S. 10 Zei len 353-357).
Unter diesen Umständen besteht – wie die Beschwerdeführerin im Übrigen zutreffend selber ausführte ( Urk. 15 S. 2 Ziff.
3) – wohl ein dringender Tat verdacht der Begehung derartiger Delikte zum Nachteil diverser Geschädigter, doch lassen sich die Z.___ vorgeworfenen Vermögensdelikte nicht rechtsgenügend belegen. Insbesondere lässt sich den eingereichten Akten kaum etwas bezüglich des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Straf ver fahrens entnehmen. Die Beschwerdeführerin vermag somit aus dem straf rechtlichen Verfahren, das ihren Ausführungen zufolge noch Jahre dauern werde ( Urk. 15 S. 2 Ziff. 2), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Ferner fehlen genügende Anhaltspunkte dafür, dass das Urteilsvermögen der Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt in irgendeiner Weise beein trächtigt gewesen sein könnte. Allein aus dem Umstand, dass über sie im Jahre 2014 eine Vertretungsb eistandschaft mit Einkommens- und Vermö ge ns verwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
errichtet wurde ( Urk. 3/3) , lässt sich nicht auf eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit im fraglichen Zeitraum schliessen.
Unter Berücksichtigung der unter E.
3. 5 beschriebenen Umstände der Dar lehens übertragung ist damit zumindest von einer fahrlässigen Vermögens hin gabe auszugehen. 3. 7
Wie unter Erwägung 1.5 dargelegt, wird das Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert.
Verzichtshandlungen liegen für die Jahr e 20 06
und 2007 vor, als die Beschwerdeführerin Darlehen von Fr. 100‘000.-- und Fr. 118‘000.-- ausrichtete . Eine weitere, erhebliche Vermögensverminderung ist im Jahr 2008 zu verzeichnen, in welchem das Vermögen gemäss Steuerer klärung im Vergleich zum Vorjahr um Fr. 204‘000.-- auf Fr. 20‘000.- -
sank ( Urk. 20/4/ f -h , Urk. 3/9-11 ) . Eine Erklärung für den das Darlehen von Fr. 118 ‘ 000. -- übersteigenden fehlenden Betrag findet sich nichts.
Für die vorliegend strittige Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. Novem ber 2014 ist das Vermögen am 1. Januar 20 14 massgebend.
A us gehend von einem Vermögen von Fr. 299‘000.-- per Ende 2005 gemäss Steuer ausweis ( Urk. 20/4) und einer ersten Verzichtshandlung im Laufe des Jahres 2006 ergibt sich somit eine Verminderung des Ver zichtsvermögens um ins gesamt Fr. 70‘000 .-- ab dem Jahre 2008 (vorstehend E.
1.5) . I n die Be rech nung der Zusatzleis tungen für das Jahr 201 4
ist damit ein Verzichts vermö gen von Fr. 229‘000 .-- einzusetz en.
Auch unter Berücksichtigung der jährlichen Vermögensminderung resultiert damit klarerweise ein Einnahmenüberschuss, ist doch gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG
bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahmen an zurechnen, sow eit es Fr. 37'500.-- übersteigt . Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergeb nis nicht zu beanstanden. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Beistand Rechtsanwalt Thomas Schütz, aus der Ge rich ts kasse zu entschädigen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2017 wurde der unentgeltliche Rechtsvertret er auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewie sen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 21 ). Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 2‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Schütz, Uster, wird mit Fr. 2‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens