Sachverhalt
1.
1.1
X.___, Bezügerin einer Invalidenrente, erhält seit 1. Januar 2011 Zusatz leistungen in der Stadt Dietikon. Am 28. August 2013 reiste ihr Ehemann Y.___ in die Schweiz ein. Von September 2013 bis März 2014 wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 30‘000.-- in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt, ab April 2014 ein solches von Fr. 15‘000.--. Am 11. Februar 2015 (Urk. 8/89) erliess die Stadt Dietikon eine Herabsetzungsverfügung, dass dem Ehegatten ab 1. September 2015 ein hypo thetisches Erwerbseinkommen von Fr. 55‘200.-- angerechnet werde. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. April 2015 fest (Urk. 2). 1.2
Am 8. Mai 2015 liessen die Ehegatten dagegen Beschwerde erheben und beantra gen, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides per 1. September 2015 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen und die monatlichen Zusatzleistungen zur AHV/IV seien entsprechend nicht herab zusetzen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 28. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei von einer teil weisen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Ehemannes auszugehen und das bei der Berechnung zu berücksichtigende hypothetische Erwerbseinkommen um ein Drittel auf Fr. 36‘800.-- zu kürzen (Urk. 7 S. 3). 2. 2.1
Mit Verfügungen vom 7. April 2015 hatte die Stadt Dietikon zudem die Zusatz leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis Ende April 2015 neu berechnet und eine Rückerstattung von Fr. 9‘444.-- für zu viel ausgerichtete Zusatzleis tungen infolge Anrechnung eines nicht gemeldeten Erwerbseinkommens in diesem Zeitraum gefordert (Urk. 8/86-87). Aufgrund des sodann eingereichten Lohnausweises für das Jahr 2014 passte sie diese Berechnung mit Verfügung vom 16. April 2015 neuerlich an und senkte das angerechnete Erwerbseinkom men des Ehegatten für diesen Zeitraum auf Fr. 15‘000.--, was zu einer Nach zahlung von Fr. 15'348.-- führte (Urk. 8/91). Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 hielt sie auch hieran fest (Urk. 8/93 = Urk. 9/2). 2.2
Gegen diesen Entscheid liessen die Ehegatten am 26. Juni 2015 im Verfahren ZL.2015.00060 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Entscheides sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen. Verfahrensrechtlich liessen sie um Vereinigung des Verfahrens ZL.2015.00060 mit dem vorliegenden Verfahren ersuchen (Urk. 1 S. 2 im Verfahren ZL.2015.00060 = Urk. 9/1), wofür sich die Beschwerdegegnerin bereits im angefochtenen Entscheid ausgesprochen hatte (Urk. 2 im Verfahren ZL.2015.00060). Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess unter der Nr. ZL.2015.00037 weitergeführt. Der Pro zess ZL.2015.00060 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 10). 2.3
Mit Eingabe vom 11. September 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15). Nachdem die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 9. Oktober 2015 und 17. März 2016 diverse ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 hatten einreichen lassen (Urk. 18, 19/1-4, 22, 23/0-4), und die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahmen dazu verzichtet hatte, wurden mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung betreffend den Beschwerdeführer 2 beigezogen (Urk. 26). Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden dazu datiert vom 23. Januar 2017 (Urk. 30). Die Beschwerdegegnerin teilte in ihrer Stellung nahme vom 21. Februar 2017 mit, dass sie die IV-Stelle, welche einen Renten anspruch des Beschwerdeführers 2 aus formellen Gründen verneint hatte (vgl. Verfügung vom 12. Januar 2017, Beilage zu Urk. 42/1), mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gebeten habe, den Invaliditätsgrad abzuklären (Urk. 32). Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 wurde der Prozess bis zum Abschluss der Abklä rungen der IV-Stelle betreffend Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 2 sistiert (Urk. 39). Mit Schreiben vom 17. August 2017 teilte daraufhin die Beschwerde gegnerin unter Beilage einer Mitteilung der IV-Stelle vom 27. Juli 2017 (Urk. 42/1) mit, dass letztere einen Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt habe und bereits die Revision der Zusatzleistungen eingeleitet worden sei, damit diese per 1. April 2014 angepasst und per 1. September 2015 reaktiviert werden kön nen (Urk. 41). Mit Eingabe vom 18. August 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden um Gutheissung der Beschwerden und reichte die Kostennote ein (Urk. 43, 45).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nachdem die Abklärungen der IV-Stelle betreffend Invaliditätsgrad des Beschwer deführers 2 abgeschlossen sind (vgl. Urk. 44), ist die am 14. Juli 2017 verfügte Sistierung dieses Verfahrens aufzuheben. 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatte n zusammenge rechnet. Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden gesetzlichen Bestim mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, auf welches der EL-Bezüger und sein Ehegatte verzichtet haben (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG; vg
l. BGE 121 V 204 E. 4a, 117 V 287 E. 3c), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Beschwerdegegnerin in den angefochte nen Einspracheentscheiden vom 7. April 2015 und 28. Mai 2015 die höchst richterliche Rechtsprechung zur Bindung der Durchführungsstellen der Ergän zungsleistungen an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invali ditätsbemessung Teilinvalider (BGE 117 V 202). Auch darauf wird verwiesen. 2. 2.1
Strittig zwischen den Parteien war sowohl betreffend den Einspracheentscheid vom 7. April 2015 (Urk. 2) als auch in Bezug auf den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2) die Frage, ob respektive in welcher Höhe bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin 1 ein freiwilliger Einkommensverzicht in Form eines hypothetisches Erwerbseinkom mens ihres Ehegatten, des Beschwerdeführers 2, mitzuberücksichtigen ist. Dabei liessen die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer 2 sei infolge seiner Epilepsie und der seit April 2014 gehäuft aufgetretenen Anfälle seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen (Urk. 1 S. 4, 9/1 S. 5). 2.2
Die Beschwerdegegnerin schloss sich, nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Juli 2017 mitgeteilt hatte, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 2 aus medizinischer Sicht seit 6. April 2014 100 % betrage (Urk. 42/1), mit Schreiben vom 17. August 2017 dem Antrag der Beschwerdeführenden an und sprach sich für die rückwirkende Anpassung der Zusatzleistungen per 1. April 2014 und die Reaktivierung derselben per 1. September 2015 aus (Urk. 41). 3.
Damit liegen gleichlautende Parteianträge vor. Diese stimmen sowohl mit der Sach- als auch mit der Rechtslage überein. Die IV-Stelle schloss gemäss Akten lage gestützt auf aktuelle medizinische Berichte und eine Beurteilung des Regi onalen Ärztlichen Dienstes (vgl. Urk. 38 S. 3; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. November 2016) auf das Vorliegen einer gänzlichen Arbeits unfähigkeit seit 6. April 2014 und entsprechend auf eine 100%ige Invalidität des Beschwerdeführers 2. Für ein Abweichen hiervon bietet die Aktenlage kei nen Anlass, zumal sich nicht nur die EL-Organe, sondern auch das Sozialver sicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invali denversicherung zu halten haben (BGE 117 V 102 E. 2b mit Hinweis auf ZAK 1983 S. 459).
Ab April 2014 rechtfertigt sich daher der Einbezug eines hypothetischen Einkom mens des invaliden Beschwerdeführers 2 bei der Berechnung der Ergän zungsleistungen der Beschwerdeführerin 1 nicht mehr.
Damit sind die Beschwerden vom 8. Mai 2015 und 26. Juni 2015 gutzuheissen und die Sache ist zur Neuberechnung des monatlichen Ergänzungsleistungsan spruchs der Beschwerdeführerin 1 ab 1. April 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei im Rahmen der Neuberechnung ab April 2014 kein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers 2 aufgrund eines Einkom mensverzichts zu berücksichtigen ist. Der Einspracheentscheid vom 7. April 2015 ist folglich gänzlich und derjenige vom 28. Mai 2015 insoweit aufzuhe ben, als bei der Berechnung der Nachzahlung und der Berechnung des laufen den monatlichen Anspruchs ab Januar 2015 ein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers 2 ab April 2014 mitberücksichtigt wurde.
4. 4.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach § 7 Abs. 2
der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigun gen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) kann eine Entschädigung verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selber veranlasst hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführen den hätten den Prozess unnötigerweise provoziert, sei doch unter Ziffer 19 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. April 2015 (Urk. 2 S. 3) wie auch unter Ziffer 10.13 des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2 S. 6) festgehalten worden, dass die Verfügungen über die Zusatzleistungen nach Vorlage der IV-Verfügung im Sinne von Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Wiedererwägung gezogen würden und das hypothetische Erwerbseinkommen rückwirkend ausser Rechnung genommen würde, sobald von der IV-Stelle ein positiver Entscheid vorliege (Urk. 41). 4.3
Für eine Verweigerung der Prozessentschädigung wegen schuldhafter Veranlas sung des Prozesses nach Massgabe von § 7 Abs. 2 GebV SVGer besteht kein Anlass. Abgesehen davon, dass sich unter Ziffer 10.13 des Einspracheentschei des vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2 S. 6) kein konkreter Hinweis auf die in Aussicht gestellte Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG für den Fall eines positiven Entscheids der Invalidenversicherung findet, fällt ins Gewicht, dass der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist, die versicherte Person hat mithin keine recht lichen Möglichkeiten, den Versicherungsträger zur Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG anzuhalten (BGE 106 V 79; SVR 2004 ALV Nr. 1). Entsprechend muss ihr der gerichtliche Beschwerdeweg einschränkungsfrei offen stehen, auch wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV gehalten ist, eine Erhöhung des Ausgabenüber schusses infolge einer dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen rückwirkend zu berücksichtigen. 4.4
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden weist in der mit Schreiben vom 18. August 2017 (Urk. 43) einge reich ten Kostennote (Urk. 45) für das vorlie gende Verfah ren einen Zeitaufwand von 16 Stunden 45 Minuten und Barausla gen von Fr. 152.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädi gung von Fr. 4‘143.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht beschliesst: Die am
14. Juli 2017 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben, und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerden vom 8. Mai 2015 und 26. Juni 2015 werden der Ein spracheentscheid vom 7. April 2015 vollumfänglich und der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 insoweit aufgehoben, als bei der Berechnung der Nachzahlung ab 1. Januar 2014 und der Berechnung des laufenden monatlichen Anspruchs der Beschwerdeführerin 1 ab Januar 2015 ein hypothetisches Einkommen des Beschwer deführers 2 ab April 2014 mitberücksichtigt wurde.
Die Sache wird mit der Feststellung, dass bei der Berechnung des Ergänzungs leistungs anspruchs der Beschwerdeführerin 1 ab April 2014 kein hypothe tisches Ein kommen des Beschwerdeführers 2 aufgrund eines Einkommensverzichts zu berück sichtigen ist, zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen des laufenden monat lichen Anspruchs ab 1. Januar 2015 und der Nachzahlung ab Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess ent schädigung von Fr. 4‘143.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Nachdem die Abklärungen der IV-Stelle betreffend Invaliditätsgrad des Beschwer deführers 2 abgeschlossen sind (vgl. Urk. 44), ist die am 14. Juli 2017 verfügte Sistierung dieses Verfahrens aufzuheben.
E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Gemäss Art. 9 Abs.
E. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatte n zusammenge rechnet. Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden gesetzlichen Bestim mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, auf welches der EL-Bezüger und sein Ehegatte verzichtet haben (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG; vg
l. BGE 121 V 204 E. 4a, 117 V 287 E. 3c), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Beschwerdegegnerin in den angefochte nen Einspracheentscheiden vom 7. April 2015 und 28. Mai 2015 die höchst richterliche Rechtsprechung zur Bindung der Durchführungsstellen der Ergän zungsleistungen an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invali ditätsbemessung Teilinvalider (BGE 117 V 202). Auch darauf wird verwiesen.
E. 2.1 Strittig zwischen den Parteien war sowohl betreffend den Einspracheentscheid vom 7. April 2015 (Urk. 2) als auch in Bezug auf den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2) die Frage, ob respektive in welcher Höhe bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin 1 ein freiwilliger Einkommensverzicht in Form eines hypothetisches Erwerbseinkom mens ihres Ehegatten, des Beschwerdeführers 2, mitzuberücksichtigen ist. Dabei liessen die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer 2 sei infolge seiner Epilepsie und der seit April 2014 gehäuft aufgetretenen Anfälle seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen (Urk. 1 S. 4, 9/1 S. 5).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss sich, nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Juli 2017 mitgeteilt hatte, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 2 aus medizinischer Sicht seit 6. April 2014 100 % betrage (Urk. 42/1), mit Schreiben vom 17. August 2017 dem Antrag der Beschwerdeführenden an und sprach sich für die rückwirkende Anpassung der Zusatzleistungen per 1. April 2014 und die Reaktivierung derselben per 1. September 2015 aus (Urk. 41).
E. 2.3 Mit Eingabe vom 11. September 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15). Nachdem die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 9. Oktober 2015 und 17. März 2016 diverse ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 hatten einreichen lassen (Urk. 18, 19/1-4, 22, 23/0-4), und die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahmen dazu verzichtet hatte, wurden mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung betreffend den Beschwerdeführer 2 beigezogen (Urk. 26). Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden dazu datiert vom 23. Januar 2017 (Urk. 30). Die Beschwerdegegnerin teilte in ihrer Stellung nahme vom 21. Februar 2017 mit, dass sie die IV-Stelle, welche einen Renten anspruch des Beschwerdeführers 2 aus formellen Gründen verneint hatte (vgl. Verfügung vom 12. Januar 2017, Beilage zu Urk. 42/1), mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gebeten habe, den Invaliditätsgrad abzuklären (Urk. 32). Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 wurde der Prozess bis zum Abschluss der Abklä rungen der IV-Stelle betreffend Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 2 sistiert (Urk. 39). Mit Schreiben vom 17. August 2017 teilte daraufhin die Beschwerde gegnerin unter Beilage einer Mitteilung der IV-Stelle vom 27. Juli 2017 (Urk. 42/1) mit, dass letztere einen Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt habe und bereits die Revision der Zusatzleistungen eingeleitet worden sei, damit diese per 1. April 2014 angepasst und per 1. September 2015 reaktiviert werden kön nen (Urk. 41). Mit Eingabe vom 18. August 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden um Gutheissung der Beschwerden und reichte die Kostennote ein (Urk. 43, 45).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 Damit liegen gleichlautende Parteianträge vor. Diese stimmen sowohl mit der Sach- als auch mit der Rechtslage überein. Die IV-Stelle schloss gemäss Akten lage gestützt auf aktuelle medizinische Berichte und eine Beurteilung des Regi onalen Ärztlichen Dienstes (vgl. Urk. 38 S. 3; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. November 2016) auf das Vorliegen einer gänzlichen Arbeits unfähigkeit seit 6. April 2014 und entsprechend auf eine 100%ige Invalidität des Beschwerdeführers 2. Für ein Abweichen hiervon bietet die Aktenlage kei nen Anlass, zumal sich nicht nur die EL-Organe, sondern auch das Sozialver sicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invali denversicherung zu halten haben (BGE 117 V 102 E. 2b mit Hinweis auf ZAK 1983 S. 459).
Ab April 2014 rechtfertigt sich daher der Einbezug eines hypothetischen Einkom mens des invaliden Beschwerdeführers 2 bei der Berechnung der Ergän zungsleistungen der Beschwerdeführerin 1 nicht mehr.
Damit sind die Beschwerden vom 8. Mai 2015 und 26. Juni 2015 gutzuheissen und die Sache ist zur Neuberechnung des monatlichen Ergänzungsleistungsan spruchs der Beschwerdeführerin 1 ab 1. April 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei im Rahmen der Neuberechnung ab April 2014 kein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers 2 aufgrund eines Einkom mensverzichts zu berücksichtigen ist. Der Einspracheentscheid vom 7. April 2015 ist folglich gänzlich und derjenige vom 28. Mai 2015 insoweit aufzuhe ben, als bei der Berechnung der Nachzahlung und der Berechnung des laufen den monatlichen Anspruchs ab Januar 2015 ein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers 2 ab April 2014 mitberücksichtigt wurde.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach § 7 Abs. 2
der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigun gen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) kann eine Entschädigung verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selber veranlasst hat.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführen den hätten den Prozess unnötigerweise provoziert, sei doch unter Ziffer 19 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. April 2015 (Urk. 2 S. 3) wie auch unter Ziffer 10.13 des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2 S. 6) festgehalten worden, dass die Verfügungen über die Zusatzleistungen nach Vorlage der IV-Verfügung im Sinne von Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Wiedererwägung gezogen würden und das hypothetische Erwerbseinkommen rückwirkend ausser Rechnung genommen würde, sobald von der IV-Stelle ein positiver Entscheid vorliege (Urk. 41).
E. 4.3 Für eine Verweigerung der Prozessentschädigung wegen schuldhafter Veranlas sung des Prozesses nach Massgabe von § 7 Abs. 2 GebV SVGer besteht kein Anlass. Abgesehen davon, dass sich unter Ziffer 10.13 des Einspracheentschei des vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2 S. 6) kein konkreter Hinweis auf die in Aussicht gestellte Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG für den Fall eines positiven Entscheids der Invalidenversicherung findet, fällt ins Gewicht, dass der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist, die versicherte Person hat mithin keine recht lichen Möglichkeiten, den Versicherungsträger zur Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG anzuhalten (BGE 106 V 79; SVR 2004 ALV Nr. 1). Entsprechend muss ihr der gerichtliche Beschwerdeweg einschränkungsfrei offen stehen, auch wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV gehalten ist, eine Erhöhung des Ausgabenüber schusses infolge einer dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen rückwirkend zu berücksichtigen.
E. 4.4 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden weist in der mit Schreiben vom 18. August 2017 (Urk. 43) einge reich ten Kostennote (Urk. 45) für das vorlie gende Verfah ren einen Zeitaufwand von 16 Stunden 45 Minuten und Barausla gen von Fr. 152.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädi gung von Fr. 4‘143.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht beschliesst: Die am
14. Juli 2017 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben, und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerden vom 8. Mai 2015 und 26. Juni 2015 werden der Ein spracheentscheid vom 7. April 2015 vollumfänglich und der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 insoweit aufgehoben, als bei der Berechnung der Nachzahlung ab 1. Januar 2014 und der Berechnung des laufenden monatlichen Anspruchs der Beschwerdeführerin 1 ab Januar 2015 ein hypothetisches Einkommen des Beschwer deführers 2 ab April 2014 mitberücksichtigt wurde.
Die Sache wird mit der Feststellung, dass bei der Berechnung des Ergänzungs leistungs anspruchs der Beschwerdeführerin 1 ab April 2014 kein hypothe tisches Ein kommen des Beschwerdeführers 2 aufgrund eines Einkommensverzichts zu berück sichtigen ist, zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen des laufenden monat lichen Anspruchs ab 1. Januar 2015 und der Nachzahlung ab Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess ent schädigung von Fr. 4‘143.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00037 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 29. September 2017 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Stadt Dietikon Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, Bezügerin einer Invalidenrente, erhält seit 1. Januar 2011 Zusatz leistungen in der Stadt Dietikon. Am 28. August 2013 reiste ihr Ehemann Y.___ in die Schweiz ein. Von September 2013 bis März 2014 wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 30‘000.-- in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt, ab April 2014 ein solches von Fr. 15‘000.--. Am 11. Februar 2015 (Urk. 8/89) erliess die Stadt Dietikon eine Herabsetzungsverfügung, dass dem Ehegatten ab 1. September 2015 ein hypo thetisches Erwerbseinkommen von Fr. 55‘200.-- angerechnet werde. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. April 2015 fest (Urk. 2). 1.2
Am 8. Mai 2015 liessen die Ehegatten dagegen Beschwerde erheben und beantra gen, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides per 1. September 2015 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen und die monatlichen Zusatzleistungen zur AHV/IV seien entsprechend nicht herab zusetzen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 28. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei von einer teil weisen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Ehemannes auszugehen und das bei der Berechnung zu berücksichtigende hypothetische Erwerbseinkommen um ein Drittel auf Fr. 36‘800.-- zu kürzen (Urk. 7 S. 3). 2. 2.1
Mit Verfügungen vom 7. April 2015 hatte die Stadt Dietikon zudem die Zusatz leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis Ende April 2015 neu berechnet und eine Rückerstattung von Fr. 9‘444.-- für zu viel ausgerichtete Zusatzleis tungen infolge Anrechnung eines nicht gemeldeten Erwerbseinkommens in diesem Zeitraum gefordert (Urk. 8/86-87). Aufgrund des sodann eingereichten Lohnausweises für das Jahr 2014 passte sie diese Berechnung mit Verfügung vom 16. April 2015 neuerlich an und senkte das angerechnete Erwerbseinkom men des Ehegatten für diesen Zeitraum auf Fr. 15‘000.--, was zu einer Nach zahlung von Fr. 15'348.-- führte (Urk. 8/91). Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 hielt sie auch hieran fest (Urk. 8/93 = Urk. 9/2). 2.2
Gegen diesen Entscheid liessen die Ehegatten am 26. Juni 2015 im Verfahren ZL.2015.00060 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Entscheides sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen. Verfahrensrechtlich liessen sie um Vereinigung des Verfahrens ZL.2015.00060 mit dem vorliegenden Verfahren ersuchen (Urk. 1 S. 2 im Verfahren ZL.2015.00060 = Urk. 9/1), wofür sich die Beschwerdegegnerin bereits im angefochtenen Entscheid ausgesprochen hatte (Urk. 2 im Verfahren ZL.2015.00060). Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess unter der Nr. ZL.2015.00037 weitergeführt. Der Pro zess ZL.2015.00060 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 10). 2.3
Mit Eingabe vom 11. September 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15). Nachdem die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 9. Oktober 2015 und 17. März 2016 diverse ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 hatten einreichen lassen (Urk. 18, 19/1-4, 22, 23/0-4), und die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahmen dazu verzichtet hatte, wurden mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung betreffend den Beschwerdeführer 2 beigezogen (Urk. 26). Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden dazu datiert vom 23. Januar 2017 (Urk. 30). Die Beschwerdegegnerin teilte in ihrer Stellung nahme vom 21. Februar 2017 mit, dass sie die IV-Stelle, welche einen Renten anspruch des Beschwerdeführers 2 aus formellen Gründen verneint hatte (vgl. Verfügung vom 12. Januar 2017, Beilage zu Urk. 42/1), mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gebeten habe, den Invaliditätsgrad abzuklären (Urk. 32). Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 wurde der Prozess bis zum Abschluss der Abklä rungen der IV-Stelle betreffend Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 2 sistiert (Urk. 39). Mit Schreiben vom 17. August 2017 teilte daraufhin die Beschwerde gegnerin unter Beilage einer Mitteilung der IV-Stelle vom 27. Juli 2017 (Urk. 42/1) mit, dass letztere einen Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt habe und bereits die Revision der Zusatzleistungen eingeleitet worden sei, damit diese per 1. April 2014 angepasst und per 1. September 2015 reaktiviert werden kön nen (Urk. 41). Mit Eingabe vom 18. August 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden um Gutheissung der Beschwerden und reichte die Kostennote ein (Urk. 43, 45).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nachdem die Abklärungen der IV-Stelle betreffend Invaliditätsgrad des Beschwer deführers 2 abgeschlossen sind (vgl. Urk. 44), ist die am 14. Juli 2017 verfügte Sistierung dieses Verfahrens aufzuheben. 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatte n zusammenge rechnet. Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden gesetzlichen Bestim mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, auf welches der EL-Bezüger und sein Ehegatte verzichtet haben (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG; vg
l. BGE 121 V 204 E. 4a, 117 V 287 E. 3c), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Beschwerdegegnerin in den angefochte nen Einspracheentscheiden vom 7. April 2015 und 28. Mai 2015 die höchst richterliche Rechtsprechung zur Bindung der Durchführungsstellen der Ergän zungsleistungen an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invali ditätsbemessung Teilinvalider (BGE 117 V 202). Auch darauf wird verwiesen. 2. 2.1
Strittig zwischen den Parteien war sowohl betreffend den Einspracheentscheid vom 7. April 2015 (Urk. 2) als auch in Bezug auf den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2) die Frage, ob respektive in welcher Höhe bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin 1 ein freiwilliger Einkommensverzicht in Form eines hypothetisches Erwerbseinkom mens ihres Ehegatten, des Beschwerdeführers 2, mitzuberücksichtigen ist. Dabei liessen die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer 2 sei infolge seiner Epilepsie und der seit April 2014 gehäuft aufgetretenen Anfälle seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen (Urk. 1 S. 4, 9/1 S. 5). 2.2
Die Beschwerdegegnerin schloss sich, nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Juli 2017 mitgeteilt hatte, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 2 aus medizinischer Sicht seit 6. April 2014 100 % betrage (Urk. 42/1), mit Schreiben vom 17. August 2017 dem Antrag der Beschwerdeführenden an und sprach sich für die rückwirkende Anpassung der Zusatzleistungen per 1. April 2014 und die Reaktivierung derselben per 1. September 2015 aus (Urk. 41). 3.
Damit liegen gleichlautende Parteianträge vor. Diese stimmen sowohl mit der Sach- als auch mit der Rechtslage überein. Die IV-Stelle schloss gemäss Akten lage gestützt auf aktuelle medizinische Berichte und eine Beurteilung des Regi onalen Ärztlichen Dienstes (vgl. Urk. 38 S. 3; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. November 2016) auf das Vorliegen einer gänzlichen Arbeits unfähigkeit seit 6. April 2014 und entsprechend auf eine 100%ige Invalidität des Beschwerdeführers 2. Für ein Abweichen hiervon bietet die Aktenlage kei nen Anlass, zumal sich nicht nur die EL-Organe, sondern auch das Sozialver sicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invali denversicherung zu halten haben (BGE 117 V 102 E. 2b mit Hinweis auf ZAK 1983 S. 459).
Ab April 2014 rechtfertigt sich daher der Einbezug eines hypothetischen Einkom mens des invaliden Beschwerdeführers 2 bei der Berechnung der Ergän zungsleistungen der Beschwerdeführerin 1 nicht mehr.
Damit sind die Beschwerden vom 8. Mai 2015 und 26. Juni 2015 gutzuheissen und die Sache ist zur Neuberechnung des monatlichen Ergänzungsleistungsan spruchs der Beschwerdeführerin 1 ab 1. April 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei im Rahmen der Neuberechnung ab April 2014 kein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers 2 aufgrund eines Einkom mensverzichts zu berücksichtigen ist. Der Einspracheentscheid vom 7. April 2015 ist folglich gänzlich und derjenige vom 28. Mai 2015 insoweit aufzuhe ben, als bei der Berechnung der Nachzahlung und der Berechnung des laufen den monatlichen Anspruchs ab Januar 2015 ein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers 2 ab April 2014 mitberücksichtigt wurde.
4. 4.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach § 7 Abs. 2
der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigun gen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) kann eine Entschädigung verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selber veranlasst hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführen den hätten den Prozess unnötigerweise provoziert, sei doch unter Ziffer 19 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. April 2015 (Urk. 2 S. 3) wie auch unter Ziffer 10.13 des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2 S. 6) festgehalten worden, dass die Verfügungen über die Zusatzleistungen nach Vorlage der IV-Verfügung im Sinne von Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Wiedererwägung gezogen würden und das hypothetische Erwerbseinkommen rückwirkend ausser Rechnung genommen würde, sobald von der IV-Stelle ein positiver Entscheid vorliege (Urk. 41). 4.3
Für eine Verweigerung der Prozessentschädigung wegen schuldhafter Veranlas sung des Prozesses nach Massgabe von § 7 Abs. 2 GebV SVGer besteht kein Anlass. Abgesehen davon, dass sich unter Ziffer 10.13 des Einspracheentschei des vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2 S. 6) kein konkreter Hinweis auf die in Aussicht gestellte Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG für den Fall eines positiven Entscheids der Invalidenversicherung findet, fällt ins Gewicht, dass der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist, die versicherte Person hat mithin keine recht lichen Möglichkeiten, den Versicherungsträger zur Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG anzuhalten (BGE 106 V 79; SVR 2004 ALV Nr. 1). Entsprechend muss ihr der gerichtliche Beschwerdeweg einschränkungsfrei offen stehen, auch wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV gehalten ist, eine Erhöhung des Ausgabenüber schusses infolge einer dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen rückwirkend zu berücksichtigen. 4.4
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden weist in der mit Schreiben vom 18. August 2017 (Urk. 43) einge reich ten Kostennote (Urk. 45) für das vorlie gende Verfah ren einen Zeitaufwand von 16 Stunden 45 Minuten und Barausla gen von Fr. 152.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädi gung von Fr. 4‘143.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht beschliesst: Die am
14. Juli 2017 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben, und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerden vom 8. Mai 2015 und 26. Juni 2015 werden der Ein spracheentscheid vom 7. April 2015 vollumfänglich und der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 insoweit aufgehoben, als bei der Berechnung der Nachzahlung ab 1. Januar 2014 und der Berechnung des laufenden monatlichen Anspruchs der Beschwerdeführerin 1 ab Januar 2015 ein hypothetisches Einkommen des Beschwer deführers 2 ab April 2014 mitberücksichtigt wurde.
Die Sache wird mit der Feststellung, dass bei der Berechnung des Ergänzungs leistungs anspruchs der Beschwerdeführerin 1 ab April 2014 kein hypothe tisches Ein kommen des Beschwerdeführers 2 aufgrund eines Einkommensverzichts zu berück sichtigen ist, zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen des laufenden monat lichen Anspruchs ab 1. Januar 2015 und der Nachzahlung ab Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess ent schädigung von Fr. 4‘143.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer