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ZL.2015.00030

Nach Rückweisungsurteil hat die Durchführungsstelle die Anrechnung eines Vermögensverzichts geprüft und bejaht. Mangels Belegen kann die Beschwerdeführerin die Existenz eines Darlehens nicht beweisen, womit von einer Zahlung an den Schwiegersohn ohne Nachweis einer adäquaten Gegenleistung auszugehen ist. (BGE 9C_830/2015)

Zürich SozVersG · 2015-09-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1944, Bezügerin einer Hinterlassenenrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung ( AHV ) , meldete sich am 29. Oktober 2007 bei der Gemeinde Z.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2009 sprach die seit 1. November 2008 für die Gemeinde zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV und Invalidenversicherung (nachfolgend: Durchführungs stelle ), der Versicherten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe n ) für die Zeitperiode n von

1. Oktober bis 31. Dezember 2007 , Januar bis Dezember 2008 und ab Januar 2009 zu. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 2. August 2011 mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Neuberechnung für die Jahre 2007-2009 durchzuführen, wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 (Prozess Nr. ZL.2011.00060)

in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen wurde . Die Rückweisung erfolgte zur Klärung der Frage der Anrechnung eines Verzichtsvermögens und einer allfälligen Neuberechnung der Leistungen ab 1.

Oktober 200 7. Hingegen wurde die von der Versicherten gerügte Festsetzung diverser Einnahmen- beziehungsweise Ausgabenpositionen in den Verfügungen vom 17. Dezember 2009 nicht beanstandet und ihre Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen (Urk. 7/1).

Gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 erhob die Versicherte am 16. September 2013 Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 7/3), welches mit Urteil vom 27. September 2013 mangels Erfüllung der Eintretensvoraus setzungen darauf nicht eintrat (Urk. 7/11). 1.2

In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 (Prozess Nr. ZL.2011.00060)

überprüfte die Durchführungsstelle das Vermögen der Versi cherten per Oktober 2007 neu und klärte insbesondere einen allfälligen Vermö gensverzicht ab. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 berechnete sie den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab Januar 2009 neu (Urk. 7/40) und mit Verfügung vom 6. November 2014 den Anspruch für die Periode von 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 (Urk. 7/62 = Urk. 15/7 ). In beiden Berechnungen wurde ein Verzichtsvermögen im Umfang von Fr. 100‘000. -- ab 1. Januar 2008 berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter; Urk. 7/42-55, Urk. 7/64-69 = Urk. 15/1-6 ), woraus Rückforderungsbeträge von total Fr. 15‘738. -- und Fr. 10‘140. -- resultierte n .

Gegen die Verfügungen vom 22. Oktober und vom 6. November 2014 erhob die Versicherte am 26. November (Urk. 7/73) und am 8. Dezember 2014 (Urk. 7/77 = Urk. 15/8)

jeweils Einsprache , wobei sie das angerechnete Verzichtsvermögen wie auch die daraus resultierenden Rückforderungen rügte . Ferner stellte sie mit Schreiben vom

26. November (Urk. 7/93) und

8. Dezember 2014 (Urk. 7/79 = Urk. 15/10 ) jeweils ein Erlassgesuch betreffend die Rückforderung en der Durchführungsstelle vom

22. Oktober 2014 im Betrag von Fr. 15‘738.-- (Urk. 7/57) und vom

10. November 2014 im Betrag von Fr. 10‘140.-- (Urk. 7/71). 1.3

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 (Urk. 7/82) setzte die Durchführungs stelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Januar 2015 neu fest. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Februar 2015 wiederum Einsprache, wobei sie erneut den angerechneten Vermögensverzicht rügte (Urk. 7/87 S. 2). 1.4

Die Durchführungsstelle wies mit Einspracheentscheid vom 5. März 2015 die Einsprache der Versicherten vom 26. November 2014 gegen die Rückforderung von Zusatzleistungen für die Periode Januar 2009 bis Ende Oktober 2014 gemäss Verfügung vom 22. Oktober 2014 ab (Urk. 7/97 = Urk. 2). Ebenso ver fuhr sie mit der Einsprache vom 8. Dezember 2014 gegen die Verfügung vom 6. November 2014, welche sie mit Entscheid vom 21. April 2015 abwies (Urk. 15/17 = Urk. 9/2). 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2015 Beschwerde und beantragte unter anderem sinngemäss, es sei von der Rückforderung von Fr. 15‘738.-- abzusehen und es sei eine Neuberechnung für die Jahre 2009 bis 2013 respektive 2007 bis 2014 durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 6) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde .

Von dieser Eingabe wurde der Versicherten mit Vorladung vom 27. Mai 2015 zu einer Instruktionsverhandlung am 25. Juni 2015 eine Kopie zugestellt (Urk. 8) . Dieser Prozess wurde unter der Prozessnummer ZL.2015.00030 angelegt. 2.2

Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2015 (Urk. 9/2), mit welcher sie unter ande rem die Aufhebung der Rückforderung im Betrag von Fr. 10‘140.-- und die Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Jahre 2007 und 2008 respektive von 2007 bis 2014 beantragte (Urk. 9/1 S. 2) . Dieser Prozess wurde unter der Prozessnummer ZL.2015.00046 angelegt. 2.3

Da zwischen den beiden Verfahren ein enger sachlicher und rechtlicher Zusam menhang besteht und die Parteien identisch sind, wurde mittels Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 10) der Prozess Nr. ZL.2015.00046 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2015.00030 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weiter geführt sowie das Verfahren Nr. ZL.2015.00046 als dadurch erledigt abge schrieben. 2.4

In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 22.

Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16) . 2.5

Am 25. Juni 2015 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, an wel cher ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin machte mit Eingabe vom 3. Juli 2015 von ihrem Wider rufsrecht G ebrauch und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin, welche mit Eingabe vom 10. Juli 2015 um eine Fristerstreckung der Widerrufsfrist ersuchte (Urk. 20), mit Mitteilung vom 14. Juli 2015 nochmals erklärt, dass der Vergleich nicht zustande gekommen sei (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im U rteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 ( Prozess Nr. ZL.2011.00060, Urk. 7/1 S. f. E. 1) angeführt. Darauf wird verwiesen. 2.

2.1

Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, es liege kein Vermögensverzicht vor, da es sich bei der in Frage stehenden Zahl ung an ihren Schwiegersohn

um eine Darlehensrückzahlung im Betrag von Fr. 100‘000. -- gehandelt habe . Die eingereichten Unterlagen , eine Kopie der Darlehensbestätigung/Quittung vom 5. Dezember 2007 und des Bankauszuges mit den entsprechenden Zahlungspositionen würden belegen, dass eine entsprechende Recht spflicht bestanden habe (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin verwies auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013, wonach sie die Zusatzleistungen ab Oktober 2007 neu zu verfü gen hätte unter Berücksichtigung eines allfälligen Vermögensverzichts. Ihren Abklärungen zufolge habe die Beschwerdef ührerin im Jahre 2007 die Fr. 10 0‘000.-- ohne Rechtspflicht ihrem Schwiegersohn ausbezahlt. Das Gegen teil hätte sie jedenfalls nicht zu beweisen vermocht. Somit liege ein Verzichts tatbestand vor, welcher in den Verfügungen habe berü cksichtigt werden müssen (Urk. 2, Urk. 6). 2.3

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre in den am 21. Januar 2010 ein gereichten Beschwerden enthaltenen Vorbringen eine Neuberechnung der Zusatzleistungen beantragte und darüber hinaus einen Verzugszins von 5 % ab 1. Januar 2009 respektive ab 29. Oktober 2007 geltend machte (Urk. 1 S. 2, Urk. 9/1 S. 2) , wird vollumfänglich auf das Urteil vom 23. Juni 201 3 (Prozess-Nr. ZL.2011.00060, Urk. 7/1) verwiesen, in welchem diese Begehren bereits gerichtlich beurteilt und abgewiesen wurden. Darauf ist ohne Weiterungen abzustellen . 2.4

Strittig und zu prüfen bleibt demnach einzig die Anrechnung eines allfälligen Vermögensverzichts im Betrag von Fr. 100‘000.-- seit Januar 2008

und der damit verbundenen Rückforderungen im Betrag von Fr. 15‘738.-- beziehungs weise Fr. 10‘140.-- . Mithin ist zu klären, ob

die Vermögenshingabe mit über wiegender Wahrscheinlichkeit mit einer adäquate n Gegenleistung erfolgte, nämlich ob damit ein bestehendes Darlehen getilgt wurde . 3. 3.1

Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich auch auf den Umstand, dass auf ehemals vor handen gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Recht sprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungs beanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtli chen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). 3.2

Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich dagegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögens verzichts , sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (sogenannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundesge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 3.3

Art. 11 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21 . Juni 201 3 (Urk. 7/1) wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Vermögensdisposition der Beschwerdeführerin nach Eingang des Kapitals aus der Freizügigkeitspolice auf ihrem Privat konto nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe . Namentlich die Darstellung der Beschwerdeführerin über die Rückzahlung eines ihr seitens des Schwiegersohns gewährten Darlehens bedürfe der genaueren Klärung. Das im Recht liegende Dokument (Bestätigung/Quittung) vom 5. Dezember 2007 genüge nicht für die Annahme, die Hingabe der Fr. 100‘000. -- an den Schwiegersohn der Beschwer deführerin sei aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt. Insbesondere sei nicht geklärt, wann, in welchem Betrag, zu welchen Konditionen sowie aus wel chem Vermögen und unter welchen Umständen das geltend gemachte Darlehen gewährt worden sei. In den Akten fänden sich kein Darlehensvertrag und die geltend gemachte Schuld fehle auch im Schuldverzeichnis zur Steuererklärung des Jahres 200 6. Die Beschwerdeführer in habe aber geltend gemacht, dass sie (inklusive Darlehen) Schulden in der Höhe von Fr. 120‘000. -- gehabt und in der Folge Fr. 116‘436. -- zurückbezahlt habe. Aus den Akten gehe dies jedoch nicht hervor und auch anlässlich ihrer Stellungnahme vom 31. März 2013 habe die Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Aufforderung die Darlehensschuld nicht belegt. Stattdessen habe sie auf amtliche Dokumente, welche bei Bedarf beige bracht werden könnten, verwiesen (E. 3.2.5). 4 .2

Um einen allfälligen Vermögensverzicht zu prüfen, forderte die Beschwer de gegne rin mit Schreiben vom 26. November 2013 diverse Kontoaus züge sowie den geltend gemachten Darlehensvertrag mitsamt Gutschriftsanzeige von A.___ ein (Urk. 7/13). Nachdem die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht untätig blieb, ergingen am 30. Dezembe r 2013 (Urk. 7/19), 10. (Urk. 7/20) und 24. Februar 2014 (Urk. 7/21) erneute Aufforderungen an die Beschwerde führerin, die benötigten Unterlagen beizubringen. Die Beschwerde führerin reichte mit Eingabe vom 6. März 2014 erneut das als „Bestäti gung/Quittung“ betitelte Dokument von A.___ vom 5. Dezember 2007 ein, woraus hervorgehe , dass das Darlehen mit einer Barzahlung von Fr.

25‘000. -- am 5. November 2007 und mit einer Banküberweisung von Fr. 75‘000. -- am 28. November 2007 vollumfänglich zurückbezahlt worden sei (Urk. 7/22 S. 4, Urk. 7/27) .

4 .3

Die Beschwerdeführerin hat das Darlehen damit erklärt, dass ihr Ehemann im August 1990 verstarb. Der Nachlass sei überschuldet gewesen und die auf beide Ehegatten lautende Liegenschaft sei von ihr finanziell nicht mehr tragbar gewesen. Aus diesem Grund sei en ihr von ihrem Schwiegersohn A.___ entsprechende Darlehensbeträge gewährt worden. Dessen Zahlungen für die Hypothekarzinsen und Amortisationen seien zwar alle belegt, jedoch nach über 25 Jahren nicht mehr vorhanden, zumal die Liegenschaft vor über 12 Jahren mit Verlust veräussert worden sei. Aus Goodwill habe ihr Schwiegersohn auf einen Teilbetrag des gewährten Darlehens verzichtet, da die Darlehenssumme wesentlich höher gewesen sei als die zurückbezahlte Summe von Fr. 100‘000.-- (Urk. 1 S. 5). 4 .4

Die Beschwerdeführerin bringt sowohl in ihren Beschwerden wie auch anläss lich der durchgeführten Instruktionsverhandlung vom 25. Juni 2015 nichts vor, was sie nicht schon anlässlich ihrer Beschwerde im vorangegangenen Prozess Nr. ZL.2011.00060 vorbracht e , weshalb eine andere Beurteilung nicht angezeigt ist. Namentlich werden die Akten lediglich durch einen Bankauszug der Bank B.___ für das Jahr 2007 ergänzt, aus welchem aber hin sichtlich Darlehenszahlungen /Gewährung nicht s hervorgeht (Urk. 7/33), und es wird wiederum die Bestätigung/Quittung der Rückzahlung der Darlehensschuld vom 5. Dezember 2007 ins Recht gelegt. Dass diese hingegen nicht als

rechts genügliche r Beweis für die Annahme, die Hingabe der Fr. 100‘000 .-- an den Schwiegersohn

A.___ sei in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt, qualifiziert werden kann , wurde bereits im damaligen Urteil vom 21. Juni 2013 festgehalten ( Urk. 7/1 E. 3.2.5).

Richtig ist zwar, dass ein Darlehen formfrei gewährt werden kann, es zur Gültig keit insofern kein es schriftlich geschlossene n Darlehensvertrag es bed ürfte ( Schärer /Maurenbrecher, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 4. Aufl., Art. 312 N 4). Ebenfalls ist das Darlehen im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind (Art. 313 Abs. 1 Obligationenrecht, OR), mithin eine Vermutung besteht, dass im nichtkaufmännischen (gewöhnlichen) Verkehr keine Zinspflicht besteht. Hingegen sieht Art. 318 OR für unbestimmte Darlehen von der ersten Aufforderung an eine sechswöchige Rückzahlungsfrist vor. Auch hier sind anderslautende Vereinbarungen über die Beendigung von Darlehen im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig ( Schärer , Maurenbrecher, a.a.O., Art. 318 N 7). Eine Aufforderung zur Rückzahlung des Darlehens ist nicht in den Akten oder von der Beschwerdeführerin sonst wie dargelegt wor den. Sie beliess es lediglich bei der

„ Bestätigung /Quittung “ der getätigten Rück zahlung.

Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin weder die genaue Höhe des Darlehens, welches gemäss ihrer Darstellung mehr als Fr. 100‘000.-- betra gen habe n soll ,

beziffern (vgl. vorstehend E. 4.3 ) , noch die genauen Bezüge

und deren Verwendung näher belegen.

Auch wurde die Darlehensschuld in der Steuererklärung nie ausgewiesen. Es ist durchaus möglich , dass ihre Ausführun gen betreffend d ie Zahlungen seitens des Schwiegersohnes im Zusammenhang mit der Liegenschaft der Wahrheit entsprechen , sie sind jedoch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Es blieb bei vagen Behauptungen, ohne genauere Angaben zur Höhe und zum Datum der Leist ungen . Infolge Beweislosigkeit muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Fr. 100‘000.-- ihres Vermögens im November 2007 ohne adäquate materielle Gegenleistungen vergab, womit gemäss Rechtspre chung Verzichtshandlungen vorliegen , welche in ihrer Berücksichtigung keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen (vgl. vorstehend E. 3.3).

Nur am Rande sei erwähnt, dass nach herrschender Meinung die Rückforderung des Darlehens, wenn die Parteien über die Rückzahlung nichts vereinbart haben, innert zehn Jahren und sechs Wochen nach Aushändigung der Darlehenssumme

verjährt (BGE 50 II 401; 91 II 451) . Demnach wären gemäss

der zeitlichen Dar stellung der Beschwerdeführerin betreffend

die Umstände der

Darlehensge währung (vgl. vorstehend E. 4.3)

sowie

aufgrund fehlender genannter Verein barung/Absprache die gewährten Darlehensbeträg e ohnehin verjährt . Folglich hätte auch keine Pflicht bestanden, das vor über 25 Jahre n gewährte Darlehen zurückzubezahlen, womit die Zahlungen im November 2007 im Betrag von total Fr. 100‘000.-- auch aus diesem Grund ohne Rechtspflicht erfolgt sind .

Schliesslich ist auch d em

E inwand der Beschwerdeführerin, wonach sie noch amtliche Dokumente noch beibringen könnte , entgegenzuhalten, dass sie dies bereits anlässlich der Beschwerde vom 2. August 2011 vorbracht e

(vgl. vorste hend E. 4.1) und hierfür seit dem Urteil vom 21. Juni 2013 fast zwei Jahre lang Zeit gehabt hat , womit anzunehmen ist, dass sie trotz Bemühung en die Unterla gen nicht mehr beschaffen konnte und kann . Dies zeigt sich auch in ihrem erfolglosen Begehren vom 10. Juli 2015 um Fristerstreckung der Widerrufsfrist , in welchem nicht mehr die Rede von Beibringung von Unterlagen zwecks Beweis es der Darlehensgewährung war, sondern es lediglich um die Anspruchs berechnung der Zusatzleistungen ging (Urk. 20 ).

Mangels anderweitiger aussagekräftiger Unterlagen kann die Darlehensschuld auch im vorli egenden Verfahren nicht

belegt werden . D ie Beschwerdeführerin trägt somit

die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1) . 4 .5

Zusammenfassend bleibt der im November 2007

mit zwei Zahlungen vom 5. und 28. November 2007

erfolgte Vermögensabbau im Betrag von insgesamt Fr. 100‘000.-- ohne Nachweis einer adäquaten Gegenleistung, womit V erzichts vermögen anzunehmen ist. 5.

Das Verzichtsvermögen ist im Betrag von Fr. 100‘000.-- in den Anspruchs berech nungen zu berücksichtigen, wie es die Beschwerdegegnerin ab Januar 2008

korrekt getan hat, womit aufgrund der Neuberechnung der Ansprüche auf Zusatzleistungen auch die Rückforderungen im Betrag von Fr. 15‘738.-- und Fr. 10‘140.-- ausgewiesen sind. Da auch die übrigen Begehren der Beschwerde führerin abzuweisen sind (vgl. vorstehend E. 2. 3 ), erweis en sich damit die angefochtene n

Einsprachee ntscheid e vom 5. März 2015 (Urk. 2) und 21. April 2015 (Urk. 9/2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobe ne n Beschwerde n

führt .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1944, Bezügerin einer Hinterlassenenrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung ( AHV ) , meldete sich am 29. Oktober 2007 bei der Gemeinde Z.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2009 sprach die seit 1. November 2008 für die Gemeinde zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV und Invalidenversicherung (nachfolgend: Durchführungs stelle ), der Versicherten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe n ) für die Zeitperiode n von

1. Oktober bis 31. Dezember 2007 , Januar bis Dezember 2008 und ab Januar 2009 zu. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 2. August 2011 mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Neuberechnung für die Jahre 2007-2009 durchzuführen, wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 (Prozess Nr. ZL.2011.00060)

in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen wurde . Die Rückweisung erfolgte zur Klärung der Frage der Anrechnung eines Verzichtsvermögens und einer allfälligen Neuberechnung der Leistungen ab 1.

Oktober 200 7. Hingegen wurde die von der Versicherten gerügte Festsetzung diverser Einnahmen- beziehungsweise Ausgabenpositionen in den Verfügungen vom 17. Dezember 2009 nicht beanstandet und ihre Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen (Urk. 7/1).

Gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 erhob die Versicherte am 16. September 2013 Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 7/3), welches mit Urteil vom 27. September 2013 mangels Erfüllung der Eintretensvoraus setzungen darauf nicht eintrat (Urk. 7/11).

E. 1.2 In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 (Prozess Nr. ZL.2011.00060)

überprüfte die Durchführungsstelle das Vermögen der Versi cherten per Oktober 2007 neu und klärte insbesondere einen allfälligen Vermö gensverzicht ab. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 berechnete sie den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab Januar 2009 neu (Urk. 7/40) und mit Verfügung vom 6. November 2014 den Anspruch für die Periode von 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 (Urk. 7/62 = Urk. 15/7 ). In beiden Berechnungen wurde ein Verzichtsvermögen im Umfang von Fr. 100‘000. -- ab 1. Januar 2008 berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter; Urk. 7/42-55, Urk. 7/64-69 = Urk. 15/1-6 ), woraus Rückforderungsbeträge von total Fr. 15‘738. -- und Fr. 10‘140. -- resultierte n .

Gegen die Verfügungen vom 22. Oktober und vom 6. November 2014 erhob die Versicherte am 26. November (Urk. 7/73) und am 8. Dezember 2014 (Urk. 7/77 = Urk. 15/8)

jeweils Einsprache , wobei sie das angerechnete Verzichtsvermögen wie auch die daraus resultierenden Rückforderungen rügte . Ferner stellte sie mit Schreiben vom

26. November (Urk. 7/93) und

8. Dezember 2014 (Urk. 7/79 = Urk. 15/10 ) jeweils ein Erlassgesuch betreffend die Rückforderung en der Durchführungsstelle vom

22. Oktober 2014 im Betrag von Fr. 15‘738.-- (Urk. 7/57) und vom

10. November 2014 im Betrag von Fr. 10‘140.-- (Urk. 7/71).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 (Urk. 7/82) setzte die Durchführungs stelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Januar 2015 neu fest. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Februar 2015 wiederum Einsprache, wobei sie erneut den angerechneten Vermögensverzicht rügte (Urk. 7/87 S. 2).

E. 1.4 Die Durchführungsstelle wies mit Einspracheentscheid vom 5. März 2015 die Einsprache der Versicherten vom 26. November 2014 gegen die Rückforderung von Zusatzleistungen für die Periode Januar 2009 bis Ende Oktober 2014 gemäss Verfügung vom 22. Oktober 2014 ab (Urk. 7/97 = Urk. 2). Ebenso ver fuhr sie mit der Einsprache vom 8. Dezember 2014 gegen die Verfügung vom 6. November 2014, welche sie mit Entscheid vom 21. April 2015 abwies (Urk. 15/17 = Urk. 9/2).

E. 2.1 Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, es liege kein Vermögensverzicht vor, da es sich bei der in Frage stehenden Zahl ung an ihren Schwiegersohn

um eine Darlehensrückzahlung im Betrag von Fr. 100‘000. -- gehandelt habe . Die eingereichten Unterlagen , eine Kopie der Darlehensbestätigung/Quittung vom 5. Dezember 2007 und des Bankauszuges mit den entsprechenden Zahlungspositionen würden belegen, dass eine entsprechende Recht spflicht bestanden habe (Urk. 1 S. 3 ff.).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verwies auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013, wonach sie die Zusatzleistungen ab Oktober 2007 neu zu verfü gen hätte unter Berücksichtigung eines allfälligen Vermögensverzichts. Ihren Abklärungen zufolge habe die Beschwerdef ührerin im Jahre 2007 die Fr. 10 0‘000.-- ohne Rechtspflicht ihrem Schwiegersohn ausbezahlt. Das Gegen teil hätte sie jedenfalls nicht zu beweisen vermocht. Somit liege ein Verzichts tatbestand vor, welcher in den Verfügungen habe berü cksichtigt werden müssen (Urk. 2, Urk. 6).

E. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre in den am 21. Januar 2010 ein gereichten Beschwerden enthaltenen Vorbringen eine Neuberechnung der Zusatzleistungen beantragte und darüber hinaus einen Verzugszins von 5 % ab 1. Januar 2009 respektive ab 29. Oktober 2007 geltend machte (Urk. 1 S. 2, Urk. 9/1 S. 2) , wird vollumfänglich auf das Urteil vom 23. Juni 201

E. 2.4 Strittig und zu prüfen bleibt demnach einzig die Anrechnung eines allfälligen Vermögensverzichts im Betrag von Fr. 100‘000.-- seit Januar 2008

und der damit verbundenen Rückforderungen im Betrag von Fr. 15‘738.-- beziehungs weise Fr. 10‘140.-- . Mithin ist zu klären, ob

die Vermögenshingabe mit über wiegender Wahrscheinlichkeit mit einer adäquate n Gegenleistung erfolgte, nämlich ob damit ein bestehendes Darlehen getilgt wurde .

E. 2.5 Am 25. Juni 2015 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, an wel cher ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin machte mit Eingabe vom 3. Juli 2015 von ihrem Wider rufsrecht G ebrauch und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin, welche mit Eingabe vom 10. Juli 2015 um eine Fristerstreckung der Widerrufsfrist ersuchte (Urk. 20), mit Mitteilung vom 14. Juli 2015 nochmals erklärt, dass der Vergleich nicht zustande gekommen sei (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im U rteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 ( Prozess Nr. ZL.2011.00060, Urk. 7/1 S. f. E. 1) angeführt. Darauf wird verwiesen.

E. 3 (Prozess-Nr. ZL.2011.00060, Urk. 7/1) verwiesen, in welchem diese Begehren bereits gerichtlich beurteilt und abgewiesen wurden. Darauf ist ohne Weiterungen abzustellen .

E. 3.1 Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich auch auf den Umstand, dass auf ehemals vor handen gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Recht sprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungs beanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtli chen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2).

E. 3.2 Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich dagegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögens verzichts , sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (sogenannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundesge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3).

E. 3.3 Art. 11 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4 .5

Zusammenfassend bleibt der im November 2007

mit zwei Zahlungen vom 5. und 28. November 2007

erfolgte Vermögensabbau im Betrag von insgesamt Fr. 100‘000.-- ohne Nachweis einer adäquaten Gegenleistung, womit V erzichts vermögen anzunehmen ist.

E. 4.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21 . Juni 201 3 (Urk. 7/1) wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Vermögensdisposition der Beschwerdeführerin nach Eingang des Kapitals aus der Freizügigkeitspolice auf ihrem Privat konto nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe . Namentlich die Darstellung der Beschwerdeführerin über die Rückzahlung eines ihr seitens des Schwiegersohns gewährten Darlehens bedürfe der genaueren Klärung. Das im Recht liegende Dokument (Bestätigung/Quittung) vom 5. Dezember 2007 genüge nicht für die Annahme, die Hingabe der Fr. 100‘000. -- an den Schwiegersohn der Beschwer deführerin sei aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt. Insbesondere sei nicht geklärt, wann, in welchem Betrag, zu welchen Konditionen sowie aus wel chem Vermögen und unter welchen Umständen das geltend gemachte Darlehen gewährt worden sei. In den Akten fänden sich kein Darlehensvertrag und die geltend gemachte Schuld fehle auch im Schuldverzeichnis zur Steuererklärung des Jahres 200 6. Die Beschwerdeführer in habe aber geltend gemacht, dass sie (inklusive Darlehen) Schulden in der Höhe von Fr. 120‘000. -- gehabt und in der Folge Fr. 116‘436. -- zurückbezahlt habe. Aus den Akten gehe dies jedoch nicht hervor und auch anlässlich ihrer Stellungnahme vom 31. März 2013 habe die Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Aufforderung die Darlehensschuld nicht belegt. Stattdessen habe sie auf amtliche Dokumente, welche bei Bedarf beige bracht werden könnten, verwiesen (E. 3.2.5).

E. 5 Das Verzichtsvermögen ist im Betrag von Fr. 100‘000.-- in den Anspruchs berech nungen zu berücksichtigen, wie es die Beschwerdegegnerin ab Januar 2008

korrekt getan hat, womit aufgrund der Neuberechnung der Ansprüche auf Zusatzleistungen auch die Rückforderungen im Betrag von Fr. 15‘738.-- und Fr. 10‘140.-- ausgewiesen sind. Da auch die übrigen Begehren der Beschwerde führerin abzuweisen sind (vgl. vorstehend E. 2. 3 ), erweis en sich damit die angefochtene n

Einsprachee ntscheid e vom 5. März 2015 (Urk. 2) und 21. April 2015 (Urk. 9/2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobe ne n Beschwerde n

führt .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00030 damit vereinigt: ZL.2015.00046 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

9. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1944, Bezügerin einer Hinterlassenenrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung ( AHV ) , meldete sich am 29. Oktober 2007 bei der Gemeinde Z.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2009 sprach die seit 1. November 2008 für die Gemeinde zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV und Invalidenversicherung (nachfolgend: Durchführungs stelle ), der Versicherten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe n ) für die Zeitperiode n von

1. Oktober bis 31. Dezember 2007 , Januar bis Dezember 2008 und ab Januar 2009 zu. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 2. August 2011 mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Neuberechnung für die Jahre 2007-2009 durchzuführen, wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 (Prozess Nr. ZL.2011.00060)

in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen wurde . Die Rückweisung erfolgte zur Klärung der Frage der Anrechnung eines Verzichtsvermögens und einer allfälligen Neuberechnung der Leistungen ab 1.

Oktober 200 7. Hingegen wurde die von der Versicherten gerügte Festsetzung diverser Einnahmen- beziehungsweise Ausgabenpositionen in den Verfügungen vom 17. Dezember 2009 nicht beanstandet und ihre Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen (Urk. 7/1).

Gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 erhob die Versicherte am 16. September 2013 Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 7/3), welches mit Urteil vom 27. September 2013 mangels Erfüllung der Eintretensvoraus setzungen darauf nicht eintrat (Urk. 7/11). 1.2

In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 (Prozess Nr. ZL.2011.00060)

überprüfte die Durchführungsstelle das Vermögen der Versi cherten per Oktober 2007 neu und klärte insbesondere einen allfälligen Vermö gensverzicht ab. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 berechnete sie den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab Januar 2009 neu (Urk. 7/40) und mit Verfügung vom 6. November 2014 den Anspruch für die Periode von 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 (Urk. 7/62 = Urk. 15/7 ). In beiden Berechnungen wurde ein Verzichtsvermögen im Umfang von Fr. 100‘000. -- ab 1. Januar 2008 berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter; Urk. 7/42-55, Urk. 7/64-69 = Urk. 15/1-6 ), woraus Rückforderungsbeträge von total Fr. 15‘738. -- und Fr. 10‘140. -- resultierte n .

Gegen die Verfügungen vom 22. Oktober und vom 6. November 2014 erhob die Versicherte am 26. November (Urk. 7/73) und am 8. Dezember 2014 (Urk. 7/77 = Urk. 15/8)

jeweils Einsprache , wobei sie das angerechnete Verzichtsvermögen wie auch die daraus resultierenden Rückforderungen rügte . Ferner stellte sie mit Schreiben vom

26. November (Urk. 7/93) und

8. Dezember 2014 (Urk. 7/79 = Urk. 15/10 ) jeweils ein Erlassgesuch betreffend die Rückforderung en der Durchführungsstelle vom

22. Oktober 2014 im Betrag von Fr. 15‘738.-- (Urk. 7/57) und vom

10. November 2014 im Betrag von Fr. 10‘140.-- (Urk. 7/71). 1.3

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 (Urk. 7/82) setzte die Durchführungs stelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Januar 2015 neu fest. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Februar 2015 wiederum Einsprache, wobei sie erneut den angerechneten Vermögensverzicht rügte (Urk. 7/87 S. 2). 1.4

Die Durchführungsstelle wies mit Einspracheentscheid vom 5. März 2015 die Einsprache der Versicherten vom 26. November 2014 gegen die Rückforderung von Zusatzleistungen für die Periode Januar 2009 bis Ende Oktober 2014 gemäss Verfügung vom 22. Oktober 2014 ab (Urk. 7/97 = Urk. 2). Ebenso ver fuhr sie mit der Einsprache vom 8. Dezember 2014 gegen die Verfügung vom 6. November 2014, welche sie mit Entscheid vom 21. April 2015 abwies (Urk. 15/17 = Urk. 9/2). 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2015 Beschwerde und beantragte unter anderem sinngemäss, es sei von der Rückforderung von Fr. 15‘738.-- abzusehen und es sei eine Neuberechnung für die Jahre 2009 bis 2013 respektive 2007 bis 2014 durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 6) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde .

Von dieser Eingabe wurde der Versicherten mit Vorladung vom 27. Mai 2015 zu einer Instruktionsverhandlung am 25. Juni 2015 eine Kopie zugestellt (Urk. 8) . Dieser Prozess wurde unter der Prozessnummer ZL.2015.00030 angelegt. 2.2

Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2015 (Urk. 9/2), mit welcher sie unter ande rem die Aufhebung der Rückforderung im Betrag von Fr. 10‘140.-- und die Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Jahre 2007 und 2008 respektive von 2007 bis 2014 beantragte (Urk. 9/1 S. 2) . Dieser Prozess wurde unter der Prozessnummer ZL.2015.00046 angelegt. 2.3

Da zwischen den beiden Verfahren ein enger sachlicher und rechtlicher Zusam menhang besteht und die Parteien identisch sind, wurde mittels Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 10) der Prozess Nr. ZL.2015.00046 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2015.00030 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weiter geführt sowie das Verfahren Nr. ZL.2015.00046 als dadurch erledigt abge schrieben. 2.4

In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 22.

Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16) . 2.5

Am 25. Juni 2015 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, an wel cher ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin machte mit Eingabe vom 3. Juli 2015 von ihrem Wider rufsrecht G ebrauch und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin, welche mit Eingabe vom 10. Juli 2015 um eine Fristerstreckung der Widerrufsfrist ersuchte (Urk. 20), mit Mitteilung vom 14. Juli 2015 nochmals erklärt, dass der Vergleich nicht zustande gekommen sei (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im U rteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 ( Prozess Nr. ZL.2011.00060, Urk. 7/1 S. f. E. 1) angeführt. Darauf wird verwiesen. 2.

2.1

Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, es liege kein Vermögensverzicht vor, da es sich bei der in Frage stehenden Zahl ung an ihren Schwiegersohn

um eine Darlehensrückzahlung im Betrag von Fr. 100‘000. -- gehandelt habe . Die eingereichten Unterlagen , eine Kopie der Darlehensbestätigung/Quittung vom 5. Dezember 2007 und des Bankauszuges mit den entsprechenden Zahlungspositionen würden belegen, dass eine entsprechende Recht spflicht bestanden habe (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin verwies auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013, wonach sie die Zusatzleistungen ab Oktober 2007 neu zu verfü gen hätte unter Berücksichtigung eines allfälligen Vermögensverzichts. Ihren Abklärungen zufolge habe die Beschwerdef ührerin im Jahre 2007 die Fr. 10 0‘000.-- ohne Rechtspflicht ihrem Schwiegersohn ausbezahlt. Das Gegen teil hätte sie jedenfalls nicht zu beweisen vermocht. Somit liege ein Verzichts tatbestand vor, welcher in den Verfügungen habe berü cksichtigt werden müssen (Urk. 2, Urk. 6). 2.3

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre in den am 21. Januar 2010 ein gereichten Beschwerden enthaltenen Vorbringen eine Neuberechnung der Zusatzleistungen beantragte und darüber hinaus einen Verzugszins von 5 % ab 1. Januar 2009 respektive ab 29. Oktober 2007 geltend machte (Urk. 1 S. 2, Urk. 9/1 S. 2) , wird vollumfänglich auf das Urteil vom 23. Juni 201 3 (Prozess-Nr. ZL.2011.00060, Urk. 7/1) verwiesen, in welchem diese Begehren bereits gerichtlich beurteilt und abgewiesen wurden. Darauf ist ohne Weiterungen abzustellen . 2.4

Strittig und zu prüfen bleibt demnach einzig die Anrechnung eines allfälligen Vermögensverzichts im Betrag von Fr. 100‘000.-- seit Januar 2008

und der damit verbundenen Rückforderungen im Betrag von Fr. 15‘738.-- beziehungs weise Fr. 10‘140.-- . Mithin ist zu klären, ob

die Vermögenshingabe mit über wiegender Wahrscheinlichkeit mit einer adäquate n Gegenleistung erfolgte, nämlich ob damit ein bestehendes Darlehen getilgt wurde . 3. 3.1

Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich auch auf den Umstand, dass auf ehemals vor handen gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Recht sprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungs beanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtli chen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). 3.2

Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich dagegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögens verzichts , sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (sogenannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundesge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 3.3

Art. 11 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21 . Juni 201 3 (Urk. 7/1) wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Vermögensdisposition der Beschwerdeführerin nach Eingang des Kapitals aus der Freizügigkeitspolice auf ihrem Privat konto nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe . Namentlich die Darstellung der Beschwerdeführerin über die Rückzahlung eines ihr seitens des Schwiegersohns gewährten Darlehens bedürfe der genaueren Klärung. Das im Recht liegende Dokument (Bestätigung/Quittung) vom 5. Dezember 2007 genüge nicht für die Annahme, die Hingabe der Fr. 100‘000. -- an den Schwiegersohn der Beschwer deführerin sei aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt. Insbesondere sei nicht geklärt, wann, in welchem Betrag, zu welchen Konditionen sowie aus wel chem Vermögen und unter welchen Umständen das geltend gemachte Darlehen gewährt worden sei. In den Akten fänden sich kein Darlehensvertrag und die geltend gemachte Schuld fehle auch im Schuldverzeichnis zur Steuererklärung des Jahres 200 6. Die Beschwerdeführer in habe aber geltend gemacht, dass sie (inklusive Darlehen) Schulden in der Höhe von Fr. 120‘000. -- gehabt und in der Folge Fr. 116‘436. -- zurückbezahlt habe. Aus den Akten gehe dies jedoch nicht hervor und auch anlässlich ihrer Stellungnahme vom 31. März 2013 habe die Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Aufforderung die Darlehensschuld nicht belegt. Stattdessen habe sie auf amtliche Dokumente, welche bei Bedarf beige bracht werden könnten, verwiesen (E. 3.2.5). 4 .2

Um einen allfälligen Vermögensverzicht zu prüfen, forderte die Beschwer de gegne rin mit Schreiben vom 26. November 2013 diverse Kontoaus züge sowie den geltend gemachten Darlehensvertrag mitsamt Gutschriftsanzeige von A.___ ein (Urk. 7/13). Nachdem die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht untätig blieb, ergingen am 30. Dezembe r 2013 (Urk. 7/19), 10. (Urk. 7/20) und 24. Februar 2014 (Urk. 7/21) erneute Aufforderungen an die Beschwerde führerin, die benötigten Unterlagen beizubringen. Die Beschwerde führerin reichte mit Eingabe vom 6. März 2014 erneut das als „Bestäti gung/Quittung“ betitelte Dokument von A.___ vom 5. Dezember 2007 ein, woraus hervorgehe , dass das Darlehen mit einer Barzahlung von Fr.

25‘000. -- am 5. November 2007 und mit einer Banküberweisung von Fr. 75‘000. -- am 28. November 2007 vollumfänglich zurückbezahlt worden sei (Urk. 7/22 S. 4, Urk. 7/27) .

4 .3

Die Beschwerdeführerin hat das Darlehen damit erklärt, dass ihr Ehemann im August 1990 verstarb. Der Nachlass sei überschuldet gewesen und die auf beide Ehegatten lautende Liegenschaft sei von ihr finanziell nicht mehr tragbar gewesen. Aus diesem Grund sei en ihr von ihrem Schwiegersohn A.___ entsprechende Darlehensbeträge gewährt worden. Dessen Zahlungen für die Hypothekarzinsen und Amortisationen seien zwar alle belegt, jedoch nach über 25 Jahren nicht mehr vorhanden, zumal die Liegenschaft vor über 12 Jahren mit Verlust veräussert worden sei. Aus Goodwill habe ihr Schwiegersohn auf einen Teilbetrag des gewährten Darlehens verzichtet, da die Darlehenssumme wesentlich höher gewesen sei als die zurückbezahlte Summe von Fr. 100‘000.-- (Urk. 1 S. 5). 4 .4

Die Beschwerdeführerin bringt sowohl in ihren Beschwerden wie auch anläss lich der durchgeführten Instruktionsverhandlung vom 25. Juni 2015 nichts vor, was sie nicht schon anlässlich ihrer Beschwerde im vorangegangenen Prozess Nr. ZL.2011.00060 vorbracht e , weshalb eine andere Beurteilung nicht angezeigt ist. Namentlich werden die Akten lediglich durch einen Bankauszug der Bank B.___ für das Jahr 2007 ergänzt, aus welchem aber hin sichtlich Darlehenszahlungen /Gewährung nicht s hervorgeht (Urk. 7/33), und es wird wiederum die Bestätigung/Quittung der Rückzahlung der Darlehensschuld vom 5. Dezember 2007 ins Recht gelegt. Dass diese hingegen nicht als

rechts genügliche r Beweis für die Annahme, die Hingabe der Fr. 100‘000 .-- an den Schwiegersohn

A.___ sei in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt, qualifiziert werden kann , wurde bereits im damaligen Urteil vom 21. Juni 2013 festgehalten ( Urk. 7/1 E. 3.2.5).

Richtig ist zwar, dass ein Darlehen formfrei gewährt werden kann, es zur Gültig keit insofern kein es schriftlich geschlossene n Darlehensvertrag es bed ürfte ( Schärer /Maurenbrecher, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 4. Aufl., Art. 312 N 4). Ebenfalls ist das Darlehen im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind (Art. 313 Abs. 1 Obligationenrecht, OR), mithin eine Vermutung besteht, dass im nichtkaufmännischen (gewöhnlichen) Verkehr keine Zinspflicht besteht. Hingegen sieht Art. 318 OR für unbestimmte Darlehen von der ersten Aufforderung an eine sechswöchige Rückzahlungsfrist vor. Auch hier sind anderslautende Vereinbarungen über die Beendigung von Darlehen im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig ( Schärer , Maurenbrecher, a.a.O., Art. 318 N 7). Eine Aufforderung zur Rückzahlung des Darlehens ist nicht in den Akten oder von der Beschwerdeführerin sonst wie dargelegt wor den. Sie beliess es lediglich bei der

„ Bestätigung /Quittung “ der getätigten Rück zahlung.

Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin weder die genaue Höhe des Darlehens, welches gemäss ihrer Darstellung mehr als Fr. 100‘000.-- betra gen habe n soll ,

beziffern (vgl. vorstehend E. 4.3 ) , noch die genauen Bezüge

und deren Verwendung näher belegen.

Auch wurde die Darlehensschuld in der Steuererklärung nie ausgewiesen. Es ist durchaus möglich , dass ihre Ausführun gen betreffend d ie Zahlungen seitens des Schwiegersohnes im Zusammenhang mit der Liegenschaft der Wahrheit entsprechen , sie sind jedoch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Es blieb bei vagen Behauptungen, ohne genauere Angaben zur Höhe und zum Datum der Leist ungen . Infolge Beweislosigkeit muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Fr. 100‘000.-- ihres Vermögens im November 2007 ohne adäquate materielle Gegenleistungen vergab, womit gemäss Rechtspre chung Verzichtshandlungen vorliegen , welche in ihrer Berücksichtigung keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen (vgl. vorstehend E. 3.3).

Nur am Rande sei erwähnt, dass nach herrschender Meinung die Rückforderung des Darlehens, wenn die Parteien über die Rückzahlung nichts vereinbart haben, innert zehn Jahren und sechs Wochen nach Aushändigung der Darlehenssumme

verjährt (BGE 50 II 401; 91 II 451) . Demnach wären gemäss

der zeitlichen Dar stellung der Beschwerdeführerin betreffend

die Umstände der

Darlehensge währung (vgl. vorstehend E. 4.3)

sowie

aufgrund fehlender genannter Verein barung/Absprache die gewährten Darlehensbeträg e ohnehin verjährt . Folglich hätte auch keine Pflicht bestanden, das vor über 25 Jahre n gewährte Darlehen zurückzubezahlen, womit die Zahlungen im November 2007 im Betrag von total Fr. 100‘000.-- auch aus diesem Grund ohne Rechtspflicht erfolgt sind .

Schliesslich ist auch d em

E inwand der Beschwerdeführerin, wonach sie noch amtliche Dokumente noch beibringen könnte , entgegenzuhalten, dass sie dies bereits anlässlich der Beschwerde vom 2. August 2011 vorbracht e

(vgl. vorste hend E. 4.1) und hierfür seit dem Urteil vom 21. Juni 2013 fast zwei Jahre lang Zeit gehabt hat , womit anzunehmen ist, dass sie trotz Bemühung en die Unterla gen nicht mehr beschaffen konnte und kann . Dies zeigt sich auch in ihrem erfolglosen Begehren vom 10. Juli 2015 um Fristerstreckung der Widerrufsfrist , in welchem nicht mehr die Rede von Beibringung von Unterlagen zwecks Beweis es der Darlehensgewährung war, sondern es lediglich um die Anspruchs berechnung der Zusatzleistungen ging (Urk. 20 ).

Mangels anderweitiger aussagekräftiger Unterlagen kann die Darlehensschuld auch im vorli egenden Verfahren nicht

belegt werden . D ie Beschwerdeführerin trägt somit

die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1) . 4 .5

Zusammenfassend bleibt der im November 2007

mit zwei Zahlungen vom 5. und 28. November 2007

erfolgte Vermögensabbau im Betrag von insgesamt Fr. 100‘000.-- ohne Nachweis einer adäquaten Gegenleistung, womit V erzichts vermögen anzunehmen ist. 5.

Das Verzichtsvermögen ist im Betrag von Fr. 100‘000.-- in den Anspruchs berech nungen zu berücksichtigen, wie es die Beschwerdegegnerin ab Januar 2008

korrekt getan hat, womit aufgrund der Neuberechnung der Ansprüche auf Zusatzleistungen auch die Rückforderungen im Betrag von Fr. 15‘738.-- und Fr. 10‘140.-- ausgewiesen sind. Da auch die übrigen Begehren der Beschwerde führerin abzuweisen sind (vgl. vorstehend E. 2. 3 ), erweis en sich damit die angefochtene n

Einsprachee ntscheid e vom 5. März 2015 (Urk. 2) und 21. April 2015 (Urk. 9/2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobe ne n Beschwerde n

führt .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler