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ZL.2015.00028

Teilweise Gutheissung. Anrechnung eines Haushaltsführungsbeitrages als hypothetisches Einkommen. Keine Anrechnung eines Einkommens aus Garantieerklärung des Sohnes gegenüber dem Migrationsamt.

Zürich SozVersG · 2015-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren

1947, Staat sangehörige der Republik A.___ , ist am 1 5. August 2004 in die Schweiz ein gereist

und bezieht seit dem 1. Dezember 2011 eine schweizerische Altersrente ( Urk. 6/2 , Urk. 6/25 ). Sie lebt mit ihrem Soh n,

dessen Frau und zwei Enkelkindern in einem gemeinsamen 5-Personen haushalt. Am 6. Mai 2014 meldete die Versicherte sich bei der Stadt Z.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/7 , Urk. 6/14 ). Der Sohn der Versicherten ver pflichtet e sich im Formular des Migrationsamtes der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 1 2. August 2014 gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde für den Lebensunterhalt der Versicherten bis zum Betrag von Fr. 30‘000.-- aufzukommen , soweit diese nicht selbst für sich auf kommen könne ( Urk. 6/23). Mit Verfügungen vom 5. Februar 2015 verneinte die

Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom

1. Mai bis 3 1. August 2014 ( Urk. 6/33) und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Dezember 2014 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 830.-- sowie ab dem 1. Januar 2015 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 987.-- zu ( Urk. 6/35). Gegen die

Verfügung vom 5. Februar 2015 betreff end die Zeit ab 1. September 2014 ( Urk. 6/35) liess die Versicherte am 2 3. Februar 2015 Einsprache erheben und beantrag en , das hypothetische Er werbs einkommen beziehungsweise der Unter haltsbeitrag ihres Sohnes in der Höhe von jährlich Fr. 22‘045.-- netto sei voll umfänglich aus der Berechnung zu entfernen ( Urk. 6/36).

Diese Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Ein sprache ent scheid vom 2 0. März 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Y.___ , Beschwerde erhe ben. Sie beantrag t e, die angerechneten Erwerbseinkünfte ( Haushaltsführungs entschä di gung , Unterhaltsbeitrag des Sohnes) in der Höhe von Fr. 22‘045.-- netto seien vollumfänglich aus der Berechnung zur Ermittlung des Zusatzleis tungsan spruchs zu entfernen . Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ausländerinnen und Ausländer, die sich vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergän zungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre lang in der Schweiz aufgehalten haben, sind gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) den Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt. Diese Regelung kommt für die Versicherte zur Anwendung, da zwischen der Schweiz und ihrem Heimats staat , der Republik A.___ , kein Sozialversicherungsabkommen besteht (vgl. Liste der Sozialversicherungsabkommen, Stand 1. Juni 2015, abrufbar auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen). Da die Versicherte am 1 5. August 2004 in die Schweiz einrei s te, erfüllte sie die zehnjährige Ka renzfrist ab dem 1. September 201 4. Es ist unbestritten, dass die Versicherte da her vor dem

1. September 2014 über keinen Anspruch auf Ergänzungsleistun gen ver fügt e und ein solcher Anspruch erst ab dem 1. September 2014 besteht ( Urk. 6/33, Urk. 6/35, Urk. 6/36). 1.2

Bund und Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Exis tenz be darfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Be trag , um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein nahmen über stei gen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt werden. Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien werden privi legiert angerechnet, indem sie lediglich zu z wei Drittel n

berück sichtigt werden , soweit sie bei alleinstehenden Personen den Freibetrag von jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG ) . Als Einkommen an zurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. März 2015 davon aus, dass d ie Versicherte von ihrem Sohn jährlich Ein nah men in der Höhe von Fr. 22‘045.-- zu Gute habe ( Urk. 2). In der Beschwer deant wort vom 2 1. Mai 2015 erläuterte die Durchführungsstelle, dass sich d ieser Be trag aus einem Betrag von Fr. 12‘045.-- gemäss der Verpflichtungserklärung des Sohnes

gegenüber dem Migrationsamt ( Fr. 33.-- pro Tag x 365 gemäss Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ) sowie aus Fr. 10‘000.-- als hypothetische m Haushaltsführungsbeitrag zusammensetze . Da die Beiträge des Sohnes für die Haushaltsführung und zur Erfüllung der Ver pflichtungserklärung zusammengerechnet worden seien, seien beide Beträge pri vi legiert angerechnet worden, was bedeute, dass ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 1‘000.-- berücksich t igt

worden sei und sodann nur zwei Drittel des Be trages angerechnet worden seien ( Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin liess hiergegen vor bringen , es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines Unterhaltsbeitrages ihres Sohnes. Während der Dauer des migrationsrechtlich bewilligten Aufenthaltes bestehe Anspruch auf die notwendigen Zusatzleistungen, ohne dass eine virtuelle Anrechnung von uneinbringlichen Garantieleistungen in Kauf genommen werden müsse. Weiter dür f e ihr keine Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werden, da sie aus ausländerrechtlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nach gehen dürfe. Da der Betrag von Fr. 22‘045.-- zu Unrecht angerechnet worden sei, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Bes chwerdegegnerin zurückzuwei sen ( Urk. 1). 2.3

Strittig ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht einen jährlichen Be i trag ihres Sohnes in der Höhe von Fr. 22‘045.-- - zusam men g esetzt aus Fr. 12‘045.-- basierend auf der migrationsrechtlichen Ver pflich tungserklärung sowie Fr. 10‘000.-- als Haushalts führungs beitrag - respek tive von privilegiert insgesamt

Fr. 14‘030.-- als Einnahmen anrechnete. 3 .

3 .1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird einer Mutter dann ein Ent gelt für die Haushaltsführung angerechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbe teiligung verlangt werden kann . Das von den Kindern entrichtete Kostgeld ist insofern als Einkommen der Eltern anzurechnen, als es die effektiven Pensions kosten übersteigt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009, E. 3 ). 3.2

Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- übersteigen (vgl. E. 1.2). Der AHV-rechtliche Be griff des Erwerbseinkommens kann sinngemäss auf das Ergänzungsleistungs recht übertragen werden. Massgebend ist, dass die Einkünfte sich aus wirt schaftlicher Betätigung ergeben und damit die Ausübung einer Tätigkeit geld werte Leis tung en

nach sich zieht. Soweit ein von einem Kind tatsächlich ent richteter Kost geld beitrag den Sachaufwand für Verpflegung und Miete über steigt, stellt er letzt lich ein Entgelt für die Haushalt s führung durch die Mutter dar und ist deshalb nur zu zwei Dritteln anzurechnen. Dies entspricht auch dem Vorgehen, wenn tatsächlich kein Kostgeld bezahlt wird, jedoch von einem nicht in die Ergän zungsleistungsberechnung miteinbezogenen Kind im Hinblick auf seine wirt schaft liche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann. Dies falls ist der haushaltsführenden Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen aufzurech nen, das wiederrum privil egiert Berücksichtigung findet , da hypothe tische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren sind, wie tatsächlich erzielte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009, E.

3.3 mit weiteren Hin wei sen). Demnach ist von einem Kostgeld, welches von einem Kind verlangt werden kann, der Freibetrag in der Höhe von Fr. 1'000.-- abzuziehen und ist das nach Abzug des Freibetrags verbleibende Kostgeld im Umfang von zwei Dritteln a ls Einnahme zu berücksichtigen . 3.3

Gemäss der Steuererklärung 2013 erzielte der Sohn der Versicherten im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 60‘694.-- und seine Ehefrau erzielte ein Ein kommen von Fr. 87‘328.-- . Insgesamt betrug das Einkommen des Ehepaars

Fr. 148‘022.--. Zudem hat das Ehepaar zwei Kinder mit Jahrgang 1996 respek tive 1999, welche im Jahr 2013 in der Schweiz die Schule besuchten und ein Kind mit Jahrgang 1997, welches im Jahr 2013 i n der Republik

A.___ lebte . Steuerbar war in der Schweiz gemäss der Steuererklärung 2013 ein Einkommen des Ehepaares in der Höhe von Fr. 67‘018.-- ( Urk. 6/32). 3.4

Da sowohl der Sohn als auch des se n Ehefrau erwerbstätig sind, ist davon auszu gehen, dass die Versicherte die Haushaltsarbeiten im gemeinsamen Haushalt übernimmt. Dies wurde von der Versicherten auch nicht in Abrede gestellt. Ent gegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S. 2) kann es für die Anrechnung ei nes Haushalts führungs beitrages keine Rolle spielen, ob sie in der Schweiz über eine Arbeitsbewilligung verfügt, da es ihr zweifellos offensteht, für ihren Sohn und dessen Familie Haushaltsarbeiten zu übernehmen. Für solche Leistungen hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminde rungspflicht eine Entschädigung zu verlangen, welche ihr andernfalls als Ver zichtseinkommen anzurechnen ist. In dem Zusammenhang kann darauf hinge wiesen werden, dass der Sohn der Versicherten in der Steuererklärung 2013 ( Urk. 6/32 S. 1 unten ) einen jährlichen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von Fr. 10‘000.-- für seine Mutter aufgeführt hat , was ebenso wie die in dieser Steu ererklärung aufgeführten Einkommen für seine finanzielle Leistungsfähigkeit spricht. In Berücksichtigung der Einkommen des Sohns und seiner Ehefrau so wie der Tatsache, dass die Versicherte Haushaltsarbeiten in einem 5-Personen haushalt in einer 4,5-Zimmerwohnung ( Urk. 6/24) übernimmt, ist demnach der von der Durchführungsstelle berücksichtigte jährliche Betrag von Fr. 10‘000.-- ( Fr. 833.30 pro Monat) nicht zu beanstanden. Von diesem Betrag ist der Frei betrag von Fr. 1‘000.-- in Abzug zu bringen und die verbleibenden Fr. 9‘000.-- sind lediglich im Umfang von zwei Dritteln an zurechnen (vgl. E. 3.2). Damit verbleibt ein anrechenbarer Haushalts führungs beitrag von Fr. 6‘000.--. 4. 4 . 1

Der Sohn der Versicherten verpflichtete sich am 1 2. August 2014 mit Formular des Migrationsamt s gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde für den Lebensunterhalt seiner Mutter während deren Anwesen heit in der Schweiz aufzukommen, falls diese dazu nicht in der Lage sein sollte. Diese Garantieerklä rung umfasste die Verpflichtung, die durch Anwesenheit der Ver sicherten verursachten Kosten,

namentlich sämtliche Auslagen für Unter kunft, Nahrung, Bekleidung, Arzt- und Spitalkosten sowie gegebenenfalls die Kosten der Rückreise in den Herkunfts- oder Heimatstaat, bis zum Betrag von Fr. 30‘000.-- zu übernehmen

( Urk. 6/23) . 4.2

Die Verpflichtungserklärung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und Art. 8 der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebensun terhalt, einschliesslich Unfall und

Krankheit , sowie für die Rückreise, die dem Gemein wesen oder ei nem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufent halt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz entstehen . Sie begrün det daher keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem begüns tig ten Dritt staatsangehörigen , das heisst hier der Versicherten, sondern eröffnet staatlichen Stellen oder einem privaten Er bringer von medizinischen Dienst leis tungen eine Rückgriffsmöglichkeit auf den Garantieabgebenden für durch den Aufenthalt des Familienmitglieds verur sachte, ungedeckte Kosten. Mit Abgabe der Garantie übernahm der Sohn der Beschwerdeführerin unwiderruflich die Ver pflichtung zur Übernahme ihrer Le benshaltungskosten bis zur Ausreise, jedoch längstens während zwölf Monaten, und nur für den Fall, dass die Beschwer de führerin die se Kosten nicht selber tra gen könne.

4 . 3

Das Bundesgericht hat sich

in BGE 109 V 134 E. 2 noch nicht festgelegt , ob und in wel chem Umfang die gegenüber der Migrationsbehörde garantierte Leistung bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens einer

Ergänzungsleis tungs anspre ch erin

berücksichtigt werden könn e

wenn sie

analog einer verpfrün dungs ähnliche n Vereinbarung oder aber analog eine r Verpflichtung zu fami lien rechtlicher Unterstützung im Sinne von Art. 328 ff. des Schweizerischen Zi vil gesetzbuches ( ZGB )

behandel t

würde. In BGE 133 V 265 E. 6.3 entschied das Bundesgericht alsdann , die blosse Verpflichtung der Familienangehörigen, für den Unterhalt des Bezügers einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenr ente zu sorgen, stell e ohne Gegenleistung des Unterhaltsberechtigten keinen Verpfrün dungsvertrag

im Sinne von Art. 521 ff. OR und auch k eine ähnliche Vereinba rung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit . e aELG (jetzt: Art. 11 Abs. 1 lit . e ELG) dar.

4.4

Die Durchführungsstelle hat dazu im Einspracheentscheid vom 2 0. März 2015 auch auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.0059 vom 2 8. Febru ar 2013 hin gewiesen ( Urk. 2 S. 2).

In dessen Erwägung 4.1 wurde ausgeführt , dass Rz

3462.01 und Rz 3462.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 201 3 ) s inngemäss angewandt werden könn t e n . Gemäss

den genann ten Randziffern der WEL werden die in Ver pfle gung und Unterkunft bestehen den Leistun gen aus einem Verpfründungsvertrag in der Regel nach den für die Be wer tung des Naturaleinkommens geltenden Regeln bewertet, wenn der versi cherten Person nicht Anspruch auf vollen Lebensun ter halt zusteht, wobei der Wert der Pfrundleistungen

in Sonderfällen durch die kantonale Ergänzungs leis tungsstelle zu schätzen ist.

Im vorliegenden Fall steht jedoch dieser Betrachtungsweise die soeben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen, denn zwi schen der Vers icherten und ihrem Sohn besteht

keine Vereinbarung betreffend Ver pflegung und Unter kunft. Der Sohn der Versicherten verpflichtete sich mit der Garantieerklärung vom 1 2. August 2014 nur gegenüber Staat, Kanton und Gemeinde, nicht aber der Versicherten gegenüber, zu unter bestimmten Voraussetzungen zu erbring en den Leistungen. Schon d aher können die nur auf solche Vereinbarungen be zogenen Randziffern der WEL im vorlie genden Verfahren

nicht zur Anwendung gelangen. 4. 5

Gemäss

Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG wer den Renten, Pensionen und andere wie derkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der A lters- und Hinterlasse nenversicherung

und der Invalidenversi cherung , als Ein nahmen angerechnet. Bei der Garantieleistung von maximal

Fr. 30‘000.-- gemäss der Garantie er klärung vom 1 2. August 2014 ( Urk. 6/23) , welche nur zu erbringen ist, falls die versicherte Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst sollte bestreiten können, handelt es sich jedoch

nicht um eine solche

re gelmässige wiederkehrende Leistung , die mit einer R entenleistung vergleichbar wäre . Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG kommt daher vorliegend nicht zur Anwendung . 4. 6

Das Bundesgericht hat in BGE 109 V 134 E. 2 neben der inzwischen von ihm ausgeschlossenen Variante einer verpfründungsähnlichen Vereinbarung (BGE 133 V 265 E. 6.3) die Möglichkeit erwähnt, dass sich der Garant mit seiner Ga ran tierklärung zu einer familienrechtlichen Unterstützungsleistungen vergleich ba ren Leistung verpflichten könnte. Verwandtenunterstützungen liegen dann vor, wenn die Leistung einerse it s in der Bedürftigkeit des Gläubigers und ande rer seits in einer Unterhaltspflicht des Schuldners aufgrund der Verwandtschaft mit dem Gläubiger begründet ist. Die Unterstützungsbeiträge müssen zusammen mit anderen allfälligen Einkommen des Gläubigers die Kosten der Nahrung, der Woh nung, der Kleidung, die Arzt- und Heilmittelkosten bei Krankheit sowie die übrigen notwendigen Kosten decken. Da die Verwandtenunterstützung eine Not lage des Empfängers voraussetzt, kann eine Leistung grundsätzlich immer dann unter diese Kategorie subsumiert werden, wenn der Empfänger ohne den Beistand in Not geraten würde, und der Anspruch auf Leistung en geht, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich sind (Urs Müller, a.a.O., Art 11 N 685 ff. mit weiteren Hinweisen) . Leistungen , welche aufgrund einer Garantieer klärung

vom Garantierenden lediglich zu zahlen si nd, wenn die versicherte Person für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen kann,

sind daher Beiträgen aus Verwan dtenunterstützung durchaus vergleichbar. 4. 7

Unterstützungsbeiträge unter Verwandten in auf- und absteigender Linie im Sinne von Art. 328 ff. ZGB sind gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a ELG bei der Er mittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs nicht als Einnahmen anrechenbar, d a sie im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiär sind. Daher ist die Höhe dieser Unterstützungen bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsan spruchs unerheblich. Dies ist auch dann der Fall, wenn solche Unterstützungs beiträge in Naturalien erbracht werden ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 184-185). B ei Zusatzleis tungen handelt es sich , anders als bei Sozialhilfeleistungen, um sozialversiche rungsrechtliche Leistungen, auf welche Bezüger einer Alters-, Hinterlassenen- oder Inva liden rente unter bestimmten Bedingungen zur Deckung ihres Bedarfs einen ver si che rungsrechtlichen

Anspruch haben. Somit sind diese sozialversiche rungsrecht lichen Leistungen zu erbringen , bevor Leistungen des Sohns der Ver sicherten gemäss der Garantieerklärung in Anspruch genommen werden kön nen.

Denn mi t der Garantierklärung verpflichtete der Sohn sich lediglich , für seine Mutter auf zukommen, falls sie nicht für sich selbst aufkommen könne.

Au fgrund der Garan tieerklärung vom 1 2. August 2014

können somit der Versicherten keine Ein nah men

angerechnet werden.

5.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. D ie Durchführungsstelle hat zu Recht Fr. 6‘000.-- als Haushalts führungs beitrag ange rechnet , kann jedoch au fgrund der Garantie erklärung kein Einkommen berück sichtigen . Dies bedeutet, dass die Durchführungsstelle von den umstrittenen Ein nahmen in der Höhe von insgesamt

Fr. 14‘0 3 0.-- e inen Betrag von Fr. 6‘000.-- anrechnen darf. 6 .

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Aufgrund des Ausgangs des Ver fah rens , bei welchem beide Parteien teilweise obsiegen und teilweise unterlie gen, werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 0. März 201 5 inso weit auf gehoben, als die Zusatzleistungen unter Anrechnung von Fr. 14 ’ 030. -- anstatt nur Fr. 6 ’ 000. -- festgelegt worden sind, und die Sache wird an die Beschwerdegeg ne rin zurückgewiesen, damit sie eine entsprechend angepasste neue Verfügung erlasse . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren

1947, Staat sangehörige der Republik A.___ , ist am 1 5. August 2004 in die Schweiz ein gereist

und bezieht seit dem 1. Dezember 2011 eine schweizerische Altersrente ( Urk. 6/2 , Urk. 6/25 ). Sie lebt mit ihrem Soh n,

dessen Frau und zwei Enkelkindern in einem gemeinsamen 5-Personen haushalt. Am 6. Mai 2014 meldete die Versicherte sich bei der Stadt Z.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/7 , Urk. 6/14 ). Der Sohn der Versicherten ver pflichtet e sich im Formular des Migrationsamtes der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 1 2. August 2014 gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde für den Lebensunterhalt der Versicherten bis zum Betrag von Fr. 30‘000.-- aufzukommen , soweit diese nicht selbst für sich auf kommen könne ( Urk. 6/23). Mit Verfügungen vom 5. Februar 2015 verneinte die

Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom

1. Mai bis 3 1. August 2014 ( Urk. 6/33) und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Dezember 2014 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 830.-- sowie ab dem 1. Januar 2015 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 987.-- zu ( Urk. 6/35). Gegen die

Verfügung vom 5. Februar 2015 betreff end die Zeit ab 1. September 2014 ( Urk. 6/35) liess die Versicherte am

E. 1.1 Ausländerinnen und Ausländer, die sich vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergän zungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre lang in der Schweiz aufgehalten haben, sind gemäss Art.

E. 1.2 Bund und Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4 bis Art.

E. 2 Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Y.___ , Beschwerde erhe ben. Sie beantrag t e, die angerechneten Erwerbseinkünfte ( Haushaltsführungs entschä di gung , Unterhaltsbeitrag des Sohnes) in der Höhe von Fr. 22‘045.-- netto seien vollumfänglich aus der Berechnung zur Ermittlung des Zusatzleis tungsan spruchs zu entfernen . Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. März 2015 davon aus, dass d ie Versicherte von ihrem Sohn jährlich Ein nah men in der Höhe von Fr. 22‘045.-- zu Gute habe ( Urk. 2). In der Beschwer deant wort vom 2 1. Mai 2015 erläuterte die Durchführungsstelle, dass sich d ieser Be trag aus einem Betrag von Fr. 12‘045.-- gemäss der Verpflichtungserklärung des Sohnes

gegenüber dem Migrationsamt ( Fr. 33.-- pro Tag x 365 gemäss Art.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess hiergegen vor bringen , es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines Unterhaltsbeitrages ihres Sohnes. Während der Dauer des migrationsrechtlich bewilligten Aufenthaltes bestehe Anspruch auf die notwendigen Zusatzleistungen, ohne dass eine virtuelle Anrechnung von uneinbringlichen Garantieleistungen in Kauf genommen werden müsse. Weiter dür f e ihr keine Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werden, da sie aus ausländerrechtlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nach gehen dürfe. Da der Betrag von Fr. 22‘045.-- zu Unrecht angerechnet worden sei, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Bes chwerdegegnerin zurückzuwei sen ( Urk. 1).

E. 2.3 Strittig ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht einen jährlichen Be i trag ihres Sohnes in der Höhe von Fr. 22‘045.-- - zusam men g esetzt aus Fr. 12‘045.-- basierend auf der migrationsrechtlichen Ver pflich tungserklärung sowie Fr. 10‘000.-- als Haushalts führungs beitrag - respek tive von privilegiert insgesamt

Fr. 14‘030.-- als Einnahmen anrechnete. 3 .

3 .1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird einer Mutter dann ein Ent gelt für die Haushaltsführung angerechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbe teiligung verlangt werden kann . Das von den Kindern entrichtete Kostgeld ist insofern als Einkommen der Eltern anzurechnen, als es die effektiven Pensions kosten übersteigt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009, E. 3 ). 3.2

Gemäss Art.

E. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) den Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt. Diese Regelung kommt für die Versicherte zur Anwendung, da zwischen der Schweiz und ihrem Heimats staat , der Republik A.___ , kein Sozialversicherungsabkommen besteht (vgl. Liste der Sozialversicherungsabkommen, Stand 1. Juni 2015, abrufbar auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen). Da die Versicherte am 1 5. August 2004 in die Schweiz einrei s te, erfüllte sie die zehnjährige Ka renzfrist ab dem 1. September 201 4. Es ist unbestritten, dass die Versicherte da her vor dem

1. September 2014 über keinen Anspruch auf Ergänzungsleistun gen ver fügt e und ein solcher Anspruch erst ab dem 1. September 2014 besteht ( Urk. 6/33, Urk. 6/35, Urk. 6/36).

E. 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Exis tenz be darfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Be trag , um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein nahmen über stei gen ( Art.

E. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anrechenbaren Einnahmen nach Art.

E. 11 Abs. 3 lit . a ELG bei der Er mittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs nicht als Einnahmen anrechenbar, d a sie im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiär sind. Daher ist die Höhe dieser Unterstützungen bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsan spruchs unerheblich. Dies ist auch dann der Fall, wenn solche Unterstützungs beiträge in Naturalien erbracht werden ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 184-185). B ei Zusatzleis tungen handelt es sich , anders als bei Sozialhilfeleistungen, um sozialversiche rungsrechtliche Leistungen, auf welche Bezüger einer Alters-, Hinterlassenen- oder Inva liden rente unter bestimmten Bedingungen zur Deckung ihres Bedarfs einen ver si che rungsrechtlichen

Anspruch haben. Somit sind diese sozialversiche rungsrecht lichen Leistungen zu erbringen , bevor Leistungen des Sohns der Ver sicherten gemäss der Garantieerklärung in Anspruch genommen werden kön nen.

Denn mi t der Garantierklärung verpflichtete der Sohn sich lediglich , für seine Mutter auf zukommen, falls sie nicht für sich selbst aufkommen könne.

Au fgrund der Garan tieerklärung vom 1 2. August 2014

können somit der Versicherten keine Ein nah men

angerechnet werden.

5.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. D ie Durchführungsstelle hat zu Recht Fr. 6‘000.-- als Haushalts führungs beitrag ange rechnet , kann jedoch au fgrund der Garantie erklärung kein Einkommen berück sichtigen . Dies bedeutet, dass die Durchführungsstelle von den umstrittenen Ein nahmen in der Höhe von insgesamt

Fr. 14‘0 3 0.-- e inen Betrag von Fr. 6‘000.-- anrechnen darf. 6 .

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Aufgrund des Ausgangs des Ver fah rens , bei welchem beide Parteien teilweise obsiegen und teilweise unterlie gen, werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 0. März 201 5 inso weit auf gehoben, als die Zusatzleistungen unter Anrechnung von Fr. 14 ’ 030. -- anstatt nur Fr. 6 ’ 000. -- festgelegt worden sind, und die Sache wird an die Beschwerdegeg ne rin zurückgewiesen, damit sie eine entsprechend angepasste neue Verfügung erlasse . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00028 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren

1947, Staat sangehörige der Republik A.___ , ist am 1 5. August 2004 in die Schweiz ein gereist

und bezieht seit dem 1. Dezember 2011 eine schweizerische Altersrente ( Urk. 6/2 , Urk. 6/25 ). Sie lebt mit ihrem Soh n,

dessen Frau und zwei Enkelkindern in einem gemeinsamen 5-Personen haushalt. Am 6. Mai 2014 meldete die Versicherte sich bei der Stadt Z.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/7 , Urk. 6/14 ). Der Sohn der Versicherten ver pflichtet e sich im Formular des Migrationsamtes der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 1 2. August 2014 gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde für den Lebensunterhalt der Versicherten bis zum Betrag von Fr. 30‘000.-- aufzukommen , soweit diese nicht selbst für sich auf kommen könne ( Urk. 6/23). Mit Verfügungen vom 5. Februar 2015 verneinte die

Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom

1. Mai bis 3 1. August 2014 ( Urk. 6/33) und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Dezember 2014 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 830.-- sowie ab dem 1. Januar 2015 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 987.-- zu ( Urk. 6/35). Gegen die

Verfügung vom 5. Februar 2015 betreff end die Zeit ab 1. September 2014 ( Urk. 6/35) liess die Versicherte am 2 3. Februar 2015 Einsprache erheben und beantrag en , das hypothetische Er werbs einkommen beziehungsweise der Unter haltsbeitrag ihres Sohnes in der Höhe von jährlich Fr. 22‘045.-- netto sei voll umfänglich aus der Berechnung zu entfernen ( Urk. 6/36).

Diese Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Ein sprache ent scheid vom 2 0. März 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Y.___ , Beschwerde erhe ben. Sie beantrag t e, die angerechneten Erwerbseinkünfte ( Haushaltsführungs entschä di gung , Unterhaltsbeitrag des Sohnes) in der Höhe von Fr. 22‘045.-- netto seien vollumfänglich aus der Berechnung zur Ermittlung des Zusatzleis tungsan spruchs zu entfernen . Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ausländerinnen und Ausländer, die sich vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergän zungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre lang in der Schweiz aufgehalten haben, sind gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) den Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt. Diese Regelung kommt für die Versicherte zur Anwendung, da zwischen der Schweiz und ihrem Heimats staat , der Republik A.___ , kein Sozialversicherungsabkommen besteht (vgl. Liste der Sozialversicherungsabkommen, Stand 1. Juni 2015, abrufbar auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen). Da die Versicherte am 1 5. August 2004 in die Schweiz einrei s te, erfüllte sie die zehnjährige Ka renzfrist ab dem 1. September 201 4. Es ist unbestritten, dass die Versicherte da her vor dem

1. September 2014 über keinen Anspruch auf Ergänzungsleistun gen ver fügt e und ein solcher Anspruch erst ab dem 1. September 2014 besteht ( Urk. 6/33, Urk. 6/35, Urk. 6/36). 1.2

Bund und Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Exis tenz be darfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Be trag , um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein nahmen über stei gen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt werden. Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien werden privi legiert angerechnet, indem sie lediglich zu z wei Drittel n

berück sichtigt werden , soweit sie bei alleinstehenden Personen den Freibetrag von jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG ) . Als Einkommen an zurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. März 2015 davon aus, dass d ie Versicherte von ihrem Sohn jährlich Ein nah men in der Höhe von Fr. 22‘045.-- zu Gute habe ( Urk. 2). In der Beschwer deant wort vom 2 1. Mai 2015 erläuterte die Durchführungsstelle, dass sich d ieser Be trag aus einem Betrag von Fr. 12‘045.-- gemäss der Verpflichtungserklärung des Sohnes

gegenüber dem Migrationsamt ( Fr. 33.-- pro Tag x 365 gemäss Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ) sowie aus Fr. 10‘000.-- als hypothetische m Haushaltsführungsbeitrag zusammensetze . Da die Beiträge des Sohnes für die Haushaltsführung und zur Erfüllung der Ver pflichtungserklärung zusammengerechnet worden seien, seien beide Beträge pri vi legiert angerechnet worden, was bedeute, dass ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 1‘000.-- berücksich t igt

worden sei und sodann nur zwei Drittel des Be trages angerechnet worden seien ( Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin liess hiergegen vor bringen , es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines Unterhaltsbeitrages ihres Sohnes. Während der Dauer des migrationsrechtlich bewilligten Aufenthaltes bestehe Anspruch auf die notwendigen Zusatzleistungen, ohne dass eine virtuelle Anrechnung von uneinbringlichen Garantieleistungen in Kauf genommen werden müsse. Weiter dür f e ihr keine Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werden, da sie aus ausländerrechtlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nach gehen dürfe. Da der Betrag von Fr. 22‘045.-- zu Unrecht angerechnet worden sei, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Bes chwerdegegnerin zurückzuwei sen ( Urk. 1). 2.3

Strittig ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht einen jährlichen Be i trag ihres Sohnes in der Höhe von Fr. 22‘045.-- - zusam men g esetzt aus Fr. 12‘045.-- basierend auf der migrationsrechtlichen Ver pflich tungserklärung sowie Fr. 10‘000.-- als Haushalts führungs beitrag - respek tive von privilegiert insgesamt

Fr. 14‘030.-- als Einnahmen anrechnete. 3 .

3 .1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird einer Mutter dann ein Ent gelt für die Haushaltsführung angerechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbe teiligung verlangt werden kann . Das von den Kindern entrichtete Kostgeld ist insofern als Einkommen der Eltern anzurechnen, als es die effektiven Pensions kosten übersteigt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009, E. 3 ). 3.2

Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- übersteigen (vgl. E. 1.2). Der AHV-rechtliche Be griff des Erwerbseinkommens kann sinngemäss auf das Ergänzungsleistungs recht übertragen werden. Massgebend ist, dass die Einkünfte sich aus wirt schaftlicher Betätigung ergeben und damit die Ausübung einer Tätigkeit geld werte Leis tung en

nach sich zieht. Soweit ein von einem Kind tatsächlich ent richteter Kost geld beitrag den Sachaufwand für Verpflegung und Miete über steigt, stellt er letzt lich ein Entgelt für die Haushalt s führung durch die Mutter dar und ist deshalb nur zu zwei Dritteln anzurechnen. Dies entspricht auch dem Vorgehen, wenn tatsächlich kein Kostgeld bezahlt wird, jedoch von einem nicht in die Ergän zungsleistungsberechnung miteinbezogenen Kind im Hinblick auf seine wirt schaft liche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann. Dies falls ist der haushaltsführenden Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen aufzurech nen, das wiederrum privil egiert Berücksichtigung findet , da hypothe tische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren sind, wie tatsächlich erzielte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009, E.

3.3 mit weiteren Hin wei sen). Demnach ist von einem Kostgeld, welches von einem Kind verlangt werden kann, der Freibetrag in der Höhe von Fr. 1'000.-- abzuziehen und ist das nach Abzug des Freibetrags verbleibende Kostgeld im Umfang von zwei Dritteln a ls Einnahme zu berücksichtigen . 3.3

Gemäss der Steuererklärung 2013 erzielte der Sohn der Versicherten im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 60‘694.-- und seine Ehefrau erzielte ein Ein kommen von Fr. 87‘328.-- . Insgesamt betrug das Einkommen des Ehepaars

Fr. 148‘022.--. Zudem hat das Ehepaar zwei Kinder mit Jahrgang 1996 respek tive 1999, welche im Jahr 2013 in der Schweiz die Schule besuchten und ein Kind mit Jahrgang 1997, welches im Jahr 2013 i n der Republik

A.___ lebte . Steuerbar war in der Schweiz gemäss der Steuererklärung 2013 ein Einkommen des Ehepaares in der Höhe von Fr. 67‘018.-- ( Urk. 6/32). 3.4

Da sowohl der Sohn als auch des se n Ehefrau erwerbstätig sind, ist davon auszu gehen, dass die Versicherte die Haushaltsarbeiten im gemeinsamen Haushalt übernimmt. Dies wurde von der Versicherten auch nicht in Abrede gestellt. Ent gegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S. 2) kann es für die Anrechnung ei nes Haushalts führungs beitrages keine Rolle spielen, ob sie in der Schweiz über eine Arbeitsbewilligung verfügt, da es ihr zweifellos offensteht, für ihren Sohn und dessen Familie Haushaltsarbeiten zu übernehmen. Für solche Leistungen hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminde rungspflicht eine Entschädigung zu verlangen, welche ihr andernfalls als Ver zichtseinkommen anzurechnen ist. In dem Zusammenhang kann darauf hinge wiesen werden, dass der Sohn der Versicherten in der Steuererklärung 2013 ( Urk. 6/32 S. 1 unten ) einen jährlichen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von Fr. 10‘000.-- für seine Mutter aufgeführt hat , was ebenso wie die in dieser Steu ererklärung aufgeführten Einkommen für seine finanzielle Leistungsfähigkeit spricht. In Berücksichtigung der Einkommen des Sohns und seiner Ehefrau so wie der Tatsache, dass die Versicherte Haushaltsarbeiten in einem 5-Personen haushalt in einer 4,5-Zimmerwohnung ( Urk. 6/24) übernimmt, ist demnach der von der Durchführungsstelle berücksichtigte jährliche Betrag von Fr. 10‘000.-- ( Fr. 833.30 pro Monat) nicht zu beanstanden. Von diesem Betrag ist der Frei betrag von Fr. 1‘000.-- in Abzug zu bringen und die verbleibenden Fr. 9‘000.-- sind lediglich im Umfang von zwei Dritteln an zurechnen (vgl. E. 3.2). Damit verbleibt ein anrechenbarer Haushalts führungs beitrag von Fr. 6‘000.--. 4. 4 . 1

Der Sohn der Versicherten verpflichtete sich am 1 2. August 2014 mit Formular des Migrationsamt s gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde für den Lebensunterhalt seiner Mutter während deren Anwesen heit in der Schweiz aufzukommen, falls diese dazu nicht in der Lage sein sollte. Diese Garantieerklä rung umfasste die Verpflichtung, die durch Anwesenheit der Ver sicherten verursachten Kosten,

namentlich sämtliche Auslagen für Unter kunft, Nahrung, Bekleidung, Arzt- und Spitalkosten sowie gegebenenfalls die Kosten der Rückreise in den Herkunfts- oder Heimatstaat, bis zum Betrag von Fr. 30‘000.-- zu übernehmen

( Urk. 6/23) . 4.2

Die Verpflichtungserklärung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und Art. 8 der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebensun terhalt, einschliesslich Unfall und

Krankheit , sowie für die Rückreise, die dem Gemein wesen oder ei nem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufent halt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz entstehen . Sie begrün det daher keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem begüns tig ten Dritt staatsangehörigen , das heisst hier der Versicherten, sondern eröffnet staatlichen Stellen oder einem privaten Er bringer von medizinischen Dienst leis tungen eine Rückgriffsmöglichkeit auf den Garantieabgebenden für durch den Aufenthalt des Familienmitglieds verur sachte, ungedeckte Kosten. Mit Abgabe der Garantie übernahm der Sohn der Beschwerdeführerin unwiderruflich die Ver pflichtung zur Übernahme ihrer Le benshaltungskosten bis zur Ausreise, jedoch längstens während zwölf Monaten, und nur für den Fall, dass die Beschwer de führerin die se Kosten nicht selber tra gen könne.

4 . 3

Das Bundesgericht hat sich

in BGE 109 V 134 E. 2 noch nicht festgelegt , ob und in wel chem Umfang die gegenüber der Migrationsbehörde garantierte Leistung bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens einer

Ergänzungsleis tungs anspre ch erin

berücksichtigt werden könn e

wenn sie

analog einer verpfrün dungs ähnliche n Vereinbarung oder aber analog eine r Verpflichtung zu fami lien rechtlicher Unterstützung im Sinne von Art. 328 ff. des Schweizerischen Zi vil gesetzbuches ( ZGB )

behandel t

würde. In BGE 133 V 265 E. 6.3 entschied das Bundesgericht alsdann , die blosse Verpflichtung der Familienangehörigen, für den Unterhalt des Bezügers einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenr ente zu sorgen, stell e ohne Gegenleistung des Unterhaltsberechtigten keinen Verpfrün dungsvertrag

im Sinne von Art. 521 ff. OR und auch k eine ähnliche Vereinba rung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit . e aELG (jetzt: Art. 11 Abs. 1 lit . e ELG) dar.

4.4

Die Durchführungsstelle hat dazu im Einspracheentscheid vom 2 0. März 2015 auch auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.0059 vom 2 8. Febru ar 2013 hin gewiesen ( Urk. 2 S. 2).

In dessen Erwägung 4.1 wurde ausgeführt , dass Rz

3462.01 und Rz 3462.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 201 3 ) s inngemäss angewandt werden könn t e n . Gemäss

den genann ten Randziffern der WEL werden die in Ver pfle gung und Unterkunft bestehen den Leistun gen aus einem Verpfründungsvertrag in der Regel nach den für die Be wer tung des Naturaleinkommens geltenden Regeln bewertet, wenn der versi cherten Person nicht Anspruch auf vollen Lebensun ter halt zusteht, wobei der Wert der Pfrundleistungen

in Sonderfällen durch die kantonale Ergänzungs leis tungsstelle zu schätzen ist.

Im vorliegenden Fall steht jedoch dieser Betrachtungsweise die soeben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen, denn zwi schen der Vers icherten und ihrem Sohn besteht

keine Vereinbarung betreffend Ver pflegung und Unter kunft. Der Sohn der Versicherten verpflichtete sich mit der Garantieerklärung vom 1 2. August 2014 nur gegenüber Staat, Kanton und Gemeinde, nicht aber der Versicherten gegenüber, zu unter bestimmten Voraussetzungen zu erbring en den Leistungen. Schon d aher können die nur auf solche Vereinbarungen be zogenen Randziffern der WEL im vorlie genden Verfahren

nicht zur Anwendung gelangen. 4. 5

Gemäss

Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG wer den Renten, Pensionen und andere wie derkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der A lters- und Hinterlasse nenversicherung

und der Invalidenversi cherung , als Ein nahmen angerechnet. Bei der Garantieleistung von maximal

Fr. 30‘000.-- gemäss der Garantie er klärung vom 1 2. August 2014 ( Urk. 6/23) , welche nur zu erbringen ist, falls die versicherte Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst sollte bestreiten können, handelt es sich jedoch

nicht um eine solche

re gelmässige wiederkehrende Leistung , die mit einer R entenleistung vergleichbar wäre . Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG kommt daher vorliegend nicht zur Anwendung . 4. 6

Das Bundesgericht hat in BGE 109 V 134 E. 2 neben der inzwischen von ihm ausgeschlossenen Variante einer verpfründungsähnlichen Vereinbarung (BGE 133 V 265 E. 6.3) die Möglichkeit erwähnt, dass sich der Garant mit seiner Ga ran tierklärung zu einer familienrechtlichen Unterstützungsleistungen vergleich ba ren Leistung verpflichten könnte. Verwandtenunterstützungen liegen dann vor, wenn die Leistung einerse it s in der Bedürftigkeit des Gläubigers und ande rer seits in einer Unterhaltspflicht des Schuldners aufgrund der Verwandtschaft mit dem Gläubiger begründet ist. Die Unterstützungsbeiträge müssen zusammen mit anderen allfälligen Einkommen des Gläubigers die Kosten der Nahrung, der Woh nung, der Kleidung, die Arzt- und Heilmittelkosten bei Krankheit sowie die übrigen notwendigen Kosten decken. Da die Verwandtenunterstützung eine Not lage des Empfängers voraussetzt, kann eine Leistung grundsätzlich immer dann unter diese Kategorie subsumiert werden, wenn der Empfänger ohne den Beistand in Not geraten würde, und der Anspruch auf Leistung en geht, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich sind (Urs Müller, a.a.O., Art 11 N 685 ff. mit weiteren Hinweisen) . Leistungen , welche aufgrund einer Garantieer klärung

vom Garantierenden lediglich zu zahlen si nd, wenn die versicherte Person für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen kann,

sind daher Beiträgen aus Verwan dtenunterstützung durchaus vergleichbar. 4. 7

Unterstützungsbeiträge unter Verwandten in auf- und absteigender Linie im Sinne von Art. 328 ff. ZGB sind gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a ELG bei der Er mittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs nicht als Einnahmen anrechenbar, d a sie im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiär sind. Daher ist die Höhe dieser Unterstützungen bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsan spruchs unerheblich. Dies ist auch dann der Fall, wenn solche Unterstützungs beiträge in Naturalien erbracht werden ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 184-185). B ei Zusatzleis tungen handelt es sich , anders als bei Sozialhilfeleistungen, um sozialversiche rungsrechtliche Leistungen, auf welche Bezüger einer Alters-, Hinterlassenen- oder Inva liden rente unter bestimmten Bedingungen zur Deckung ihres Bedarfs einen ver si che rungsrechtlichen

Anspruch haben. Somit sind diese sozialversiche rungsrecht lichen Leistungen zu erbringen , bevor Leistungen des Sohns der Ver sicherten gemäss der Garantieerklärung in Anspruch genommen werden kön nen.

Denn mi t der Garantierklärung verpflichtete der Sohn sich lediglich , für seine Mutter auf zukommen, falls sie nicht für sich selbst aufkommen könne.

Au fgrund der Garan tieerklärung vom 1 2. August 2014

können somit der Versicherten keine Ein nah men

angerechnet werden.

5.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. D ie Durchführungsstelle hat zu Recht Fr. 6‘000.-- als Haushalts führungs beitrag ange rechnet , kann jedoch au fgrund der Garantie erklärung kein Einkommen berück sichtigen . Dies bedeutet, dass die Durchführungsstelle von den umstrittenen Ein nahmen in der Höhe von insgesamt

Fr. 14‘0 3 0.-- e inen Betrag von Fr. 6‘000.-- anrechnen darf. 6 .

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Aufgrund des Ausgangs des Ver fah rens , bei welchem beide Parteien teilweise obsiegen und teilweise unterlie gen, werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 0. März 201 5 inso weit auf gehoben, als die Zusatzleistungen unter Anrechnung von Fr. 14 ’ 030. -- anstatt nur Fr. 6 ’ 000. -- festgelegt worden sind, und die Sache wird an die Beschwerdegeg ne rin zurückgewiesen, damit sie eine entsprechend angepasste neue Verfügung erlasse . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef