Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1935, bezieht seit einigen Jahren Zusatzleistungen zur AHV-Altersrente . Am 2 5 . November 2014 reichte er beim Amt für Zusatzleis tungen der Stadt Zürich (im Folgenden: Durchführungsstelle)
fünf Krankenver sicherungsl eistungsabrechnungen ( vom 6. September, 27. Septem ber,
4. Okto ber , 25.
Oktober und 15. November 2014 ) ein und ersuchte um Er stattung der Kosten im Umfang von Fr. 2 78 . 55 (Urk. 7/ 606 ). Die Durchführungsstelle wies ihn mit Schreiben vom 26. November 2014 darauf hin, dass sich die zu vergü tenden Kosten gemäss den eingereichten Abrechnungen beinahe ausschliesslich aus Transportkosten zusammensetzten. Um die Vergütung abschliessend prüfen zu können, benötige sie die Originalabrechnungen dieser Transport e . Für den Fall, dass
sich regelmässig Transporte als erforderlich erweisen sollten , werde der Transport mittels Y.___ empfohlen ( Urk. 7/607) . Am
1. Dezember 2014 teilte
X.___
der Durchführungsstelle mit, dass er über keine Original quittungen des Fahrdienstes mehr verfüge, da er dieselben bereits dem Kranken versicherer habe einreichen müssen; damit seien die vorgelegten Leistungs abrechnungen seriös erstellt worden. Bisher habe die Durchführungsstelle den Anteil an die Fahrkosten zudem stets ohne die nunmehr verlangten Unterlagen vergütet ( Urk. 7/608). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 7/609) hielt die Durchführungsstelle daran fest, dass die einzelnen Abrechnungen des Transport unternehmens erforderlich seien, um die Prüfung der geltend gemachten Trans portkosten abschliessen zu können. Es könnten auch entsprechende Kopie n
beim Krankenversicherer erhältlich gemacht und bei der Durchführungsstelle einge reicht werden. Alternativ dazu könne auch die beiliegende Vollmacht unterzeich net und an die Durchführungsstelle gesandt werden, welche dann die nötigen Abklärungen mit dem Krankenversicherer zusammen direkt durchführen werde. X.___ erklärte darauf der Durchführungsstelle mit Schreiben vom
11. Dezember 2014 ( Urk. 7/610) erneut, dass er über keine Originalquittungen mehr verfüge. Er werde sie auch nicht vom Krankenversicherer zurückfordern. Ebenso wenig werde er eine unterzeichnete Vollmacht einreichen , da die Durchfüh rungsstelle kein Recht dazu habe, in den Krankheitsakten herum - zuschnüffeln .
In der Folge liess er der Durchführungsstelle Arztzeugnisse zum Fahrdienstbedarf zukommen ( Urk. 7/611). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 sprach die Durchführungsstelle die Vergütung der Selbstbehalte gemäss den Leistungs abrechnungen vom
27. Septem ber und vom 25. Oktober 2014 von insgesamt Fr. 42.-- zu (Urk. 7/120) . Mit einer weiteren Verfügung vom
16. Dezember 2014 lehnte sie die Ü bernahme der Kosten und Selbstbehalte für Privattransporte gemäss den Leistungsab rechnungen vom 6. September, 4. Oktober und 15. No vember 2014 ab ( Urk. 7/121) .
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 18 . Dezember 2014 Einsprache (Urk. 7/ 612). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 5 . März 201 5 ab , soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 = Urk. 7/12 5 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
5. März 2015 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 2. März 2015 ( Urk. 1) Beschwerde mit dem (sinngemässen) Antrag , der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die im Zusam menhang mit den Transporten entstandenen Kosten zu vergüten , soweit sie nicht bereits vom Krankenversicherer getragen
worden seien . Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Durch führungsstelle beantragte in der Beschwer deant wort vom 22 . April 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 29. April 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung Krankheits- und Behinderungskosten,
unter anderem ausgewie sene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle und die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 des Bundesgeset zes über die Krankenversicherung ( vgl. Art. 14 Abs. 1 lit . e und g des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung ; ELG). Die Kantone bezeich nen die Kosten, die vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung er forderlichen Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). 2.2
Im Kanton Zürich ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leis tungserbringung (§ 9 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes, ZLG). Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge (§ 9 Abs. 2 ZLG). Die Ver ordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere (§ 9 Abs. 3 ZLG).
Gemäss § 15 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) werden die Kosten für Notfalltransporte und notwendige Verlegungen in der Schweiz ( lit . a) , Trans porte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort ( lit . b) und Transporte zu Einrichtungen, die Tagesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG und § 14 ZLV anbieten ( lit . c), vergütet. In Fällen von § 15 Abs. 1 lit . b und c ZLV werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentlichen Transport mittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet (§ 15 Abs. 2 ZLV). 2.3
Wer Leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Leistungen erforderlich sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Personen, die Leistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeit geber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungs ansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann auf g rund der Akten verfügt oder die Erhebungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen werden. Vorher sind diese Personen schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, es ist ihnen eine angemes sene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.
Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Mitwirkungs
- und die Schadenminderungspflicht verletzt worden seien . Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme für die in den Abrech nungen vom
6. September, 4. Oktober und 1 5. November 2014 aufgeführten Privattransporte sei abzulehnen ( Urk. 2 S. 3).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Notwendigkeit der in Anspruch genommenen Transporte sei mit den eingereichten Arztzeugnissen belegt. Der Krankenversicherer habe am 1 7. März 2015 bestätigt, dass es sich bei den diversen Privattransporten um medizinisch indizierte Transporte und nicht um Freizeitfahrten gehandelt habe ( Urk. 1 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 3/4). Darüber hinaus gehe aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten E-Mail des Krankenversicherers vom 1 0. März 2015 hervor, dass keine Originalquittungen mehr vorhanden seien, die angefordert werden könnten (vgl. Urk. 1 mit Hinweis auf Urk. 3/6). 4 . 4.1
E s werden nur die in § 15 Abs. 1 ZLV aufgeführten Transporte vergütet. Ob ein entsprechender Transport stattgefunden hat, ist in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, unabhängig davon, ob jemand den Weg mit öffentlichen Verkehrsmit teln bewältigen kann oder ob er aus gesundheitlichen Gründen auf ein anderes Transportmittel angewiesen ist . Es genügt deshalb nicht, dass der Beschwerde führer Arztzeugnisse eingereicht hat, die den Bedar f auf einen privaten Fahr dienst belegen sollen ( Urk. 1 S. 2; vgl. Urk. 7/611) . Vielmehr ist anhand geeig neter
Belege zu klären , ob es sich um einen Notfalltransport oder um eine not wendige Verlegung in der Schweiz ( lit . a), um einen Transport zum nächstge legenen geeigneten medizinischen Behandlungsort ( lit . b) oder um einen Trans port zu einer Einrichtung, die Tagesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG und § 14 ZLV an bietet ( lit . c), gehandelt hat . 4.2
Die Durchführungsstelle hat den Beschwerdeführer ausdrücklich auf das Erforder nis der Originalabrechnungen für die geltend gemachten Transporte aufmerksam gemacht (Urk. 7/607). Sie hat ihn darüber hinaus
auf die Möglich keit hingewiesen, be im Krankenversicherer Quittungskopien erhältlich zu machen oder die beiliegende Vollmacht zu Handen des Krankenversicherers zu unterzeichnen, ansonsten sie die Prüfung nicht abschliessen könne (Urk. 7/609). Die Vollmacht umfasste insbesondere Fragen zu den Rechnungsdetails und zum Rechnungssteller und schloss Fragen zur gesundheitlichen Situation ausdrück lich aus (vgl. Urk. 7/609). Dennoch weigerte sich der Beschwerdeführer, die un terzeichnete Vollmacht oder die geforderten Belege einzureichen (Urk. 7/610). Damit hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Unter diesen Um ständen ist es nicht zu beanstanden, dass anhand der vorhandenen Akten über die von ihm geltend gemachten Leistungsansprüche entschieden wurde. Zu kei nem anderen Ergebnis führt das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte
E-Mail des Krankenversicherers vom 10. März 2015 ( Urk. 3/6). Daraus geht hervor, dass keine Originalquittungen mehr vorhanden seien, die angefordert werden könnten, da alle Quittungen umgehend digitalisiert würden . Damit wurde auch ausdrücklich bestätigt , dass es dem Beschwerdeführer stets möglich war ,
Quittungskopien erhältlich zu machen.
Auf diese Weise hätte er seiner Mitwir kungspflicht mit einem zumutbaren Aufwand nachkommen können. Darauf hat er indessen ohne nachvollziehbare Begründung , geschweige denn eine Rechtferti gung ,
freiwillig verzichtet . 4.3
Gemäss den vorhandenen Unterlagen hatten
diverse Privattransporte durch ein CH-Transport- und Rettungsunternehmen, Zürich, zu verschiedenen Behand lungen stattgefunden ( Urk. 7/606). Ob es sich jeweils um einen Notfalltransport oder um einen Transport zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort handelte, lässt sich nicht beurteilen. Die Beschwerdegegnerin ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die Voraussetzungen für die beantragte Kosten übernahme r espektive – beteiligung für die in den Leistungsab rechnungen vom
6. September, 4. Oktober und 15. November 2014 aufgeführten Transporte sei nicht ausgewiesen . Dementsprechend hat sie auch die Einsprache zu Recht abgewiesen . Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Kranken versicherer (erst) am 1 7. März 2015 telefonisch bestätigt e , dass es sich bei dem aufgeführten Privattransporten um medizinisch indizierte Transporte ge handelt hab e ( Urk. 3/4). Es bleibt auch nach diesen Ausführungen unverändert unklar , ob die jeweiligen Fahrten notfallmässig stattfanden oder ob sie zum nächstge legenen geeigneten medizinischen Behandlungsort führten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, ohne dass näher zu untersuchen wäre, ob dem Beschwerde führer nebst der Verletzung der Mitwirkungspflicht auch die Verletzung einer Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist. 5 .
Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwe rdeverfahren. Dieses ist kostenlos und es sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ) . Der Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 1) ist daher gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1935, bezieht seit einigen Jahren Zusatzleistungen zur AHV-Altersrente . Am 2
E. 5 .
Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwe rdeverfahren. Dieses ist kostenlos und es sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ) . Der Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 1) ist daher gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00025 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
24. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1935, bezieht seit einigen Jahren Zusatzleistungen zur AHV-Altersrente . Am 2 5 . November 2014 reichte er beim Amt für Zusatzleis tungen der Stadt Zürich (im Folgenden: Durchführungsstelle)
fünf Krankenver sicherungsl eistungsabrechnungen ( vom 6. September, 27. Septem ber,
4. Okto ber , 25.
Oktober und 15. November 2014 ) ein und ersuchte um Er stattung der Kosten im Umfang von Fr. 2 78 . 55 (Urk. 7/ 606 ). Die Durchführungsstelle wies ihn mit Schreiben vom 26. November 2014 darauf hin, dass sich die zu vergü tenden Kosten gemäss den eingereichten Abrechnungen beinahe ausschliesslich aus Transportkosten zusammensetzten. Um die Vergütung abschliessend prüfen zu können, benötige sie die Originalabrechnungen dieser Transport e . Für den Fall, dass
sich regelmässig Transporte als erforderlich erweisen sollten , werde der Transport mittels Y.___ empfohlen ( Urk. 7/607) . Am
1. Dezember 2014 teilte
X.___
der Durchführungsstelle mit, dass er über keine Original quittungen des Fahrdienstes mehr verfüge, da er dieselben bereits dem Kranken versicherer habe einreichen müssen; damit seien die vorgelegten Leistungs abrechnungen seriös erstellt worden. Bisher habe die Durchführungsstelle den Anteil an die Fahrkosten zudem stets ohne die nunmehr verlangten Unterlagen vergütet ( Urk. 7/608). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 7/609) hielt die Durchführungsstelle daran fest, dass die einzelnen Abrechnungen des Transport unternehmens erforderlich seien, um die Prüfung der geltend gemachten Trans portkosten abschliessen zu können. Es könnten auch entsprechende Kopie n
beim Krankenversicherer erhältlich gemacht und bei der Durchführungsstelle einge reicht werden. Alternativ dazu könne auch die beiliegende Vollmacht unterzeich net und an die Durchführungsstelle gesandt werden, welche dann die nötigen Abklärungen mit dem Krankenversicherer zusammen direkt durchführen werde. X.___ erklärte darauf der Durchführungsstelle mit Schreiben vom
11. Dezember 2014 ( Urk. 7/610) erneut, dass er über keine Originalquittungen mehr verfüge. Er werde sie auch nicht vom Krankenversicherer zurückfordern. Ebenso wenig werde er eine unterzeichnete Vollmacht einreichen , da die Durchfüh rungsstelle kein Recht dazu habe, in den Krankheitsakten herum - zuschnüffeln .
In der Folge liess er der Durchführungsstelle Arztzeugnisse zum Fahrdienstbedarf zukommen ( Urk. 7/611). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 sprach die Durchführungsstelle die Vergütung der Selbstbehalte gemäss den Leistungs abrechnungen vom
27. Septem ber und vom 25. Oktober 2014 von insgesamt Fr. 42.-- zu (Urk. 7/120) . Mit einer weiteren Verfügung vom
16. Dezember 2014 lehnte sie die Ü bernahme der Kosten und Selbstbehalte für Privattransporte gemäss den Leistungsab rechnungen vom 6. September, 4. Oktober und 15. No vember 2014 ab ( Urk. 7/121) .
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 18 . Dezember 2014 Einsprache (Urk. 7/ 612). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 5 . März 201 5 ab , soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 = Urk. 7/12 5 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
5. März 2015 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 2. März 2015 ( Urk. 1) Beschwerde mit dem (sinngemässen) Antrag , der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die im Zusam menhang mit den Transporten entstandenen Kosten zu vergüten , soweit sie nicht bereits vom Krankenversicherer getragen
worden seien . Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Durch führungsstelle beantragte in der Beschwer deant wort vom 22 . April 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 29. April 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung Krankheits- und Behinderungskosten,
unter anderem ausgewie sene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle und die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 des Bundesgeset zes über die Krankenversicherung ( vgl. Art. 14 Abs. 1 lit . e und g des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung ; ELG). Die Kantone bezeich nen die Kosten, die vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung er forderlichen Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). 2.2
Im Kanton Zürich ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leis tungserbringung (§ 9 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes, ZLG). Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge (§ 9 Abs. 2 ZLG). Die Ver ordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere (§ 9 Abs. 3 ZLG).
Gemäss § 15 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) werden die Kosten für Notfalltransporte und notwendige Verlegungen in der Schweiz ( lit . a) , Trans porte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort ( lit . b) und Transporte zu Einrichtungen, die Tagesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG und § 14 ZLV anbieten ( lit . c), vergütet. In Fällen von § 15 Abs. 1 lit . b und c ZLV werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentlichen Transport mittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet (§ 15 Abs. 2 ZLV). 2.3
Wer Leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Leistungen erforderlich sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Personen, die Leistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeit geber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungs ansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann auf g rund der Akten verfügt oder die Erhebungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen werden. Vorher sind diese Personen schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, es ist ihnen eine angemes sene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.
Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Mitwirkungs
- und die Schadenminderungspflicht verletzt worden seien . Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme für die in den Abrech nungen vom
6. September, 4. Oktober und 1 5. November 2014 aufgeführten Privattransporte sei abzulehnen ( Urk. 2 S. 3).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Notwendigkeit der in Anspruch genommenen Transporte sei mit den eingereichten Arztzeugnissen belegt. Der Krankenversicherer habe am 1 7. März 2015 bestätigt, dass es sich bei den diversen Privattransporten um medizinisch indizierte Transporte und nicht um Freizeitfahrten gehandelt habe ( Urk. 1 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 3/4). Darüber hinaus gehe aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten E-Mail des Krankenversicherers vom 1 0. März 2015 hervor, dass keine Originalquittungen mehr vorhanden seien, die angefordert werden könnten (vgl. Urk. 1 mit Hinweis auf Urk. 3/6). 4 . 4.1
E s werden nur die in § 15 Abs. 1 ZLV aufgeführten Transporte vergütet. Ob ein entsprechender Transport stattgefunden hat, ist in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, unabhängig davon, ob jemand den Weg mit öffentlichen Verkehrsmit teln bewältigen kann oder ob er aus gesundheitlichen Gründen auf ein anderes Transportmittel angewiesen ist . Es genügt deshalb nicht, dass der Beschwerde führer Arztzeugnisse eingereicht hat, die den Bedar f auf einen privaten Fahr dienst belegen sollen ( Urk. 1 S. 2; vgl. Urk. 7/611) . Vielmehr ist anhand geeig neter
Belege zu klären , ob es sich um einen Notfalltransport oder um eine not wendige Verlegung in der Schweiz ( lit . a), um einen Transport zum nächstge legenen geeigneten medizinischen Behandlungsort ( lit . b) oder um einen Trans port zu einer Einrichtung, die Tagesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG und § 14 ZLV an bietet ( lit . c), gehandelt hat . 4.2
Die Durchführungsstelle hat den Beschwerdeführer ausdrücklich auf das Erforder nis der Originalabrechnungen für die geltend gemachten Transporte aufmerksam gemacht (Urk. 7/607). Sie hat ihn darüber hinaus
auf die Möglich keit hingewiesen, be im Krankenversicherer Quittungskopien erhältlich zu machen oder die beiliegende Vollmacht zu Handen des Krankenversicherers zu unterzeichnen, ansonsten sie die Prüfung nicht abschliessen könne (Urk. 7/609). Die Vollmacht umfasste insbesondere Fragen zu den Rechnungsdetails und zum Rechnungssteller und schloss Fragen zur gesundheitlichen Situation ausdrück lich aus (vgl. Urk. 7/609). Dennoch weigerte sich der Beschwerdeführer, die un terzeichnete Vollmacht oder die geforderten Belege einzureichen (Urk. 7/610). Damit hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Unter diesen Um ständen ist es nicht zu beanstanden, dass anhand der vorhandenen Akten über die von ihm geltend gemachten Leistungsansprüche entschieden wurde. Zu kei nem anderen Ergebnis führt das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte
E-Mail des Krankenversicherers vom 10. März 2015 ( Urk. 3/6). Daraus geht hervor, dass keine Originalquittungen mehr vorhanden seien, die angefordert werden könnten, da alle Quittungen umgehend digitalisiert würden . Damit wurde auch ausdrücklich bestätigt , dass es dem Beschwerdeführer stets möglich war ,
Quittungskopien erhältlich zu machen.
Auf diese Weise hätte er seiner Mitwir kungspflicht mit einem zumutbaren Aufwand nachkommen können. Darauf hat er indessen ohne nachvollziehbare Begründung , geschweige denn eine Rechtferti gung ,
freiwillig verzichtet . 4.3
Gemäss den vorhandenen Unterlagen hatten
diverse Privattransporte durch ein CH-Transport- und Rettungsunternehmen, Zürich, zu verschiedenen Behand lungen stattgefunden ( Urk. 7/606). Ob es sich jeweils um einen Notfalltransport oder um einen Transport zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort handelte, lässt sich nicht beurteilen. Die Beschwerdegegnerin ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die Voraussetzungen für die beantragte Kosten übernahme r espektive – beteiligung für die in den Leistungsab rechnungen vom
6. September, 4. Oktober und 15. November 2014 aufgeführten Transporte sei nicht ausgewiesen . Dementsprechend hat sie auch die Einsprache zu Recht abgewiesen . Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Kranken versicherer (erst) am 1 7. März 2015 telefonisch bestätigt e , dass es sich bei dem aufgeführten Privattransporten um medizinisch indizierte Transporte ge handelt hab e ( Urk. 3/4). Es bleibt auch nach diesen Ausführungen unverändert unklar , ob die jeweiligen Fahrten notfallmässig stattfanden oder ob sie zum nächstge legenen geeigneten medizinischen Behandlungsort führten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, ohne dass näher zu untersuchen wäre, ob dem Beschwerde führer nebst der Verletzung der Mitwirkungspflicht auch die Verletzung einer Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist. 5 .
Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwe rdeverfahren. Dieses ist kostenlos und es sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ) . Der Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 1) ist daher gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke