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ZL.2015.00023

Einwände gegen ZL-Berechnung, Höhe der Ergänzungsleistung; teilweise Gutheissung. (BGE 9C_485/2016)

Zürich SozVersG · 2015-09-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1978, bezog ab Juni 2009 Sozialhilfe ( Urk. 12/2b im Verfahren ZL.2014.00092 ).

Mit Verfügung vom 12 . Dezember 201 4 berechnete d as Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___ (im Folgenden Durchführungss telle) die Höhe der Ergänzungsleistungen der Versicherten infolge Erhöhung der Invali denrente per Januar 2015 neu und setzte sie auf Fr. 1‘550.-- pro Monat fest .

Nachdem die Versicherte der Durchführungsstelle Auszüge der auf ihren Namen lautenden Konten per 3 1. Dezember 2014 einreichte, wurde mit Verfügung vom 2 2. Januar 2014 die Höhe der Ergänzungsleistungen rückwirkend per Januar 2015 und gestützt auf die eingereichten Kontoauszüge angepasst und auf Fr. 1‘832.-- pro Monat festgesetzt .

Gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 erhob die Versicherte am 2 6 . Januar 201 5 und gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2015 am 2 8. Januar 2015 Einsprache , welche die Durchführungsstelle auf Grund des engen sachli chen und zeitlichen Zusammenhangs vereinigte und mit Einspracheentscheid vom 1 3. Februar 201 5

abwies

( Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 18 . März 201 5 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 1 3 . Februar 201 5 (Urk.

2) und beantragte , dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher die in der Begründung gerügten Fehler korrigiert werden (S.

1 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 1 Ziff. 2).

Die Durchführungsstelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 7 . April 201 5 (Urk. 9 ) die

Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 1 . April 201 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20

Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2

Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter ande rem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung so wie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG). 1.3

D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.4

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindestein kommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich verein nahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt indes nicht, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. 2.

2.1

Vorweg bleibt anzumerken, dass in diese m Verfahren wie im Verfahren ZL.2014.00092 zwar die gleichen Parteien beteiligt sind, sich aber aus prozess ökonomischen Gründen im Übrigen keine Vereinigung der Verfahren aufdrängt. 2.2

Strittig und zu prüfen sind die folgenden, von der Beschwerdeführerin im Einzel nen gerügten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen. 2.3

Die Beschwerdeführerin beanstandete beschwerdeweise ( Urk. 1 S. 2 ff.

Ziff.

3) die Anrechnung ihres Miet zins kautionskonto im Betrag von Fr. 2‘395.-- (vgl.

Urk. 12/10 im Verfahren ZL.201 4 . 00092 ).

Wie bereits im Verfahren ZL.2014.00092 ausgeführt, kann d er Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die Anrechnung rec htmässig sei, nicht gefolgt werden.

So ist die Mietzinskaution beziehungsweise das Mietzinsdepot in Art. 257e des Obli gationenrechts (OR) geregelt. Nach dieser Bestimmung hat – wurde zwi schen Mieter und Vermieter die Leistung einer Sicherheit in Geld oder Wert pa pieren vereinbart – der Vermieter das Geld auf einem Konto anzulegen, das auf den Namen des Mieters lautet (Art. 257e Abs. 1 OR). Die Bank darf die Sicher heit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechts kräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausge ben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhält nisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen (Art. 257 Abs. 3 OR). Zivilrechtlich bleibt die Kaution einschliesslich Zins im Eigentum des Mieters. Das Recht, das mittels der Hinterlegung zugunsten des Vermieters am Spargut haben begründet wird, ist als gesetzliches Pfandrecht aufzufassen ( SVIT-Kom mentar, Das schweizerische Mietrecht , 3. Auflage , Zürich 2008 ,

Art. 257e N 17). 2.4

Mietzinsdepots werden zwar im Steuerrecht dem steuerbaren Vermögen zuge rech net. Da die Ergänzungsleistungen jedoch die Sicherstellung der laufen den Lebensbedürfnisse bezwecken, stellen nach der hierzu ergangenen höchst ri cher lichen Rechtsprechung nur jene Aktiven anrechenbares Vermögen dar, über welche die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundes gerichts P 68/06 vom 7. August 2008, E. 5.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 162 mit Hinweis ). Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Regelung kann die Beschwer deführerin zumindest während der Dauer des Mietverhältnisses nicht frei über das Mietzinskautionskonto verfügen. Deshalb darf ihr dieses auch nicht als Vermögen angerechnet werden.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

3. 3.1

D ie Anrechnung des nicht bezogenen Freizügigkeitskapitals an das Vermögen in der Berechnung der Zusatzleistungen wurde von der Beschwerdeführerin wiederum nicht in Frage gestellt. Sie beantragte jedoch die Anrechnung des Kapitals reduziert um die die fiktive Steuerlast ; insbesondere die direkte Bun dessteuer sei nicht abgezogen worden ( Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 4).

Diesbezüglich gilt ebenfalls das bereits im Verfahren ZL.2014.00092 Ausge führte, wonach Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge nach der Rechtsprechung bei der Berechnung des EL-Anspr uchs als Vermögen entspre chend Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG zu berücksichtigen sind , wenn sie bezogen wer den können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die vorzei tige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügig keitskonten ) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine v olle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversi cherung bezieht. Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeits kapital , welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurechnen (Urteil P 56/05 vom 2 9. Mai 2006 E. 3, in: SVR 2007 EL Nr. 3 S. 5; 9C_612/2012 vom 2 8. November 2012 E. 3.3; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 164). 3.2

Dass die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG die Anrechnung eines Teils des Rein vermögens als Einnahme anordnet, heisst nichts anderes, als dass vom rohen Vermögen di e Schulden des EL-Ansprechers abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird (Ralph

Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1793 Rz . 220; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 166). In diesem Sinne sieht auch Rz

2107 der Wegleitung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fas sung) vor, dass vom rohen Vermögen die nachgewiesenen Schulden abzuziehen sind (vgl. auch Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2006, Art. 3c Rz . 358; Cari giet /Koch, a.a.O., S. 166). Als Schulden fallen neben Hypothekar schulden , Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 166) auch Steuerschulden (dazu Urteil 8C_140/2008 vom 2 5. Februar 2009 E.

7.3 [Zusammenfassung in SZS 2009 S. 406]) in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schul den oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden ( Jöhl , a.a.O., S. 1793 Rz . 220). 3.3

Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung au sreicht, der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug - fiktiv - auslösen würde (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 84 BVG) und welche den der Vorsorgenehmerin zufliessenden Betrag entsprechend mindern würden, ebenso zu berücksichtigen. Mit anderen Worten darf nur der (fiktive) Nettobe trag als hypothetisches Vermögen (hypothetisches Reinvermögen) angerechnet werden. Andernfalls würde die von der Rechtsprechung mit der Anrechnung des Freizügigkeitskontos ab dem möglichen Bezug bezweckte Gleichstellung zwi schen Vorsorgenehmern, die auf den Bezug des Guthabens verzichten, und den effektiven Bezügern solcher Guthaben (vgl. Urteil P 56/05 vom 2 9. Mai 2006 E.

3.3; vgl. auch Hans Michael Riemer, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und ELG sowie kantonalen Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, in: SZS 2001 S. 331 ff., 333) in ihr Gegenteil verkehrt: Die Anrechnung eines (fiktiven) Bruttobetrages hätte eine unzulässige Schlechterstellung des auf einen Bezug verzichtenden EL-Bezügers gegenüber einem das Freizügigkeitskonto beziehenden EL-Bezüger, bei welchem die Steuern, da bereits angefallen, berücksichtigt würden, zur Folge (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesge richts 9C_848/2013 vom 9. April 2014) . 3.4

Wird das auf dem Freizügigkeitskonto befindliche Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ab dem Jahr 2013 mit Fr. 32 ' 903 . 64 (Stand am 3 1. Dezember 2014 ) berücksichtigt, sind davon die Steuern, die bei einem Bezug im Jahr 201 3 angefa llen wären, zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin rügte bezüglich der von der Beschwerdegegnerin berech neten Staats- und Gemeindesteuern, welche der Bezug des Freizügig keitsguthabens von Fr. 32 ' 903 . 64 im Jahr 2013 ausgelöst hätte, lediglich die Rundung von Fr. 1‘506.80 auf Fr. 1‘ 506.--. Weiter machte die Beschwerde führerin geltend, dass die beim Be z ug anfallende direkte Bundessteuer ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin , an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch alsdann unter Berücksichtigung auch der direkten Bundessteuer , die bei einem Bezug im Jahr 201 3 angefallen wäre, neu zu berechnen haben. Bezüglich der Rundung der berechneten Staats- und Gemeindesteuern bleibt anzumerken, dass der Berechnung mit gerundeten vollen Zahlen nichts entge gensteht, zumal die Beschwerdegegnerin dies bei sämtlichen Zahlen so hand habt, womit auch keine Ungleichheit zu Lasten der Beschwerdeführerin besteht.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt teilweise gutzuheissen . 4 .

4 .1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 6 ).

In der Begründung nahm sie zudem - teilweise sinngemäss - Bezug auf einen möglichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Im Einsprachever fahren

wurde - soweit aus den Akten ersichtlich - ein Antrag auf Parteient schädi gung , nicht aber ein Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt, womit darüber auch kein Entscheid der Vorinstanz und folglich diesbezüglich kein Anfechtungsob jekt vorliegt. 4 .2

Wie die Beschwerdeführerin selber richtig anführte, werden gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts (ATSG) im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteient schädigungen ausgerichtet.

Gemäss der Lehre wird mit der Wendung „in der Regel“ ermöglicht, ausnahms weise dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn einer Partei die un ent geltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde und sie im Einspracheverfahren obsiegt (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 43 zu Art. 52 ATSG).

Beide - kumulativ verlangten - Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, wo mit der geltend gemachte Anspruch zu verneinen ist. 5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen unter Berück sichtigung der in den Erwägungen gemachten Aus führungen neu berechne und hernach neu verfüge. Bezüglich der weiteren Vor bringen der Beschwerdeführerin zum Nettozinsertrag auf dem Vermögen ( Urk. 1 S. 6 ff. Ziff.

5) bleibt festzuhalten, dass dieses Begehren weder nachvollziehbar begründet noch substantiiert wurde. Diesbezüglich erübrigen sich daher Weite rungen. 6 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 75 0.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheent scheid vom 13. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schä digung von Fr. 75 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1978, bezog ab Juni 2009 Sozialhilfe ( Urk. 12/2b im Verfahren ZL.2014.00092 ).

Mit Verfügung vom 12 . Dezember 201

E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter ande rem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung so wie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG).

E. 1.3 D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).

E. 1.4 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindestein kommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich verein nahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt indes nicht, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. 2.

2.1

Vorweg bleibt anzumerken, dass in diese m Verfahren wie im Verfahren ZL.2014.00092 zwar die gleichen Parteien beteiligt sind, sich aber aus prozess ökonomischen Gründen im Übrigen keine Vereinigung der Verfahren aufdrängt. 2.2

Strittig und zu prüfen sind die folgenden, von der Beschwerdeführerin im Einzel nen gerügten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen. 2.3

Die Beschwerdeführerin beanstandete beschwerdeweise ( Urk. 1 S. 2 ff.

Ziff.

3) die Anrechnung ihres Miet zins kautionskonto im Betrag von Fr. 2‘395.-- (vgl.

Urk. 12/10 im Verfahren ZL.201 4 . 00092 ).

Wie bereits im Verfahren ZL.2014.00092 ausgeführt, kann d er Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die Anrechnung rec htmässig sei, nicht gefolgt werden.

So ist die Mietzinskaution beziehungsweise das Mietzinsdepot in Art. 257e des Obli gationenrechts (OR) geregelt. Nach dieser Bestimmung hat – wurde zwi schen Mieter und Vermieter die Leistung einer Sicherheit in Geld oder Wert pa pieren vereinbart – der Vermieter das Geld auf einem Konto anzulegen, das auf den Namen des Mieters lautet (Art. 257e Abs. 1 OR). Die Bank darf die Sicher heit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechts kräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausge ben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhält nisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen (Art. 257 Abs. 3 OR). Zivilrechtlich bleibt die Kaution einschliesslich Zins im Eigentum des Mieters. Das Recht, das mittels der Hinterlegung zugunsten des Vermieters am Spargut haben begründet wird, ist als gesetzliches Pfandrecht aufzufassen ( SVIT-Kom mentar, Das schweizerische Mietrecht , 3. Auflage , Zürich 2008 ,

Art. 257e N 17). 2.4

Mietzinsdepots werden zwar im Steuerrecht dem steuerbaren Vermögen zuge rech net. Da die Ergänzungsleistungen jedoch die Sicherstellung der laufen den Lebensbedürfnisse bezwecken, stellen nach der hierzu ergangenen höchst ri cher lichen Rechtsprechung nur jene Aktiven anrechenbares Vermögen dar, über welche die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundes gerichts P 68/06 vom 7. August 2008, E. 5.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 162 mit Hinweis ). Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Regelung kann die Beschwer deführerin zumindest während der Dauer des Mietverhältnisses nicht frei über das Mietzinskautionskonto verfügen. Deshalb darf ihr dieses auch nicht als Vermögen angerechnet werden.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

3. 3.1

D ie Anrechnung des nicht bezogenen Freizügigkeitskapitals an das Vermögen in der Berechnung der Zusatzleistungen wurde von der Beschwerdeführerin wiederum nicht in Frage gestellt. Sie beantragte jedoch die Anrechnung des Kapitals reduziert um die die fiktive Steuerlast ; insbesondere die direkte Bun dessteuer sei nicht abgezogen worden ( Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 4).

Diesbezüglich gilt ebenfalls das bereits im Verfahren ZL.2014.00092 Ausge führte, wonach Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge nach der Rechtsprechung bei der Berechnung des EL-Anspr uchs als Vermögen entspre chend Art.

E. 4 berechnete d as Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___ (im Folgenden Durchführungss telle) die Höhe der Ergänzungsleistungen der Versicherten infolge Erhöhung der Invali denrente per Januar 2015 neu und setzte sie auf Fr. 1‘550.-- pro Monat fest .

Nachdem die Versicherte der Durchführungsstelle Auszüge der auf ihren Namen lautenden Konten per 3 1. Dezember 2014 einreichte, wurde mit Verfügung vom 2 2. Januar 2014 die Höhe der Ergänzungsleistungen rückwirkend per Januar 2015 und gestützt auf die eingereichten Kontoauszüge angepasst und auf Fr. 1‘832.-- pro Monat festgesetzt .

Gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 erhob die Versicherte am 2

E. 6 . Januar 201 5 und gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2015 am 2 8. Januar 2015 Einsprache , welche die Durchführungsstelle auf Grund des engen sachli chen und zeitlichen Zusammenhangs vereinigte und mit Einspracheentscheid vom 1 3. Februar 201 5

abwies

( Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 18 . März 201 5 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 1 3 . Februar 201 5 (Urk.

2) und beantragte , dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher die in der Begründung gerügten Fehler korrigiert werden (S.

1 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 1 Ziff. 2).

Die Durchführungsstelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1

E. 7 . April 201 5 (Urk.

E. 7.3 [Zusammenfassung in SZS 2009 S. 406]) in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schul den oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden ( Jöhl , a.a.O., S. 1793 Rz . 220). 3.3

Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung au sreicht, der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug - fiktiv - auslösen würde (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 84 BVG) und welche den der Vorsorgenehmerin zufliessenden Betrag entsprechend mindern würden, ebenso zu berücksichtigen. Mit anderen Worten darf nur der (fiktive) Nettobe trag als hypothetisches Vermögen (hypothetisches Reinvermögen) angerechnet werden. Andernfalls würde die von der Rechtsprechung mit der Anrechnung des Freizügigkeitskontos ab dem möglichen Bezug bezweckte Gleichstellung zwi schen Vorsorgenehmern, die auf den Bezug des Guthabens verzichten, und den effektiven Bezügern solcher Guthaben (vgl. Urteil P 56/05 vom 2 9. Mai 2006 E.

3.3; vgl. auch Hans Michael Riemer, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und ELG sowie kantonalen Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, in: SZS 2001 S. 331 ff., 333) in ihr Gegenteil verkehrt: Die Anrechnung eines (fiktiven) Bruttobetrages hätte eine unzulässige Schlechterstellung des auf einen Bezug verzichtenden EL-Bezügers gegenüber einem das Freizügigkeitskonto beziehenden EL-Bezüger, bei welchem die Steuern, da bereits angefallen, berücksichtigt würden, zur Folge (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesge richts 9C_848/2013 vom 9. April 2014) . 3.4

Wird das auf dem Freizügigkeitskonto befindliche Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ab dem Jahr 2013 mit Fr. 32 ' 903 . 64 (Stand am 3 1. Dezember 2014 ) berücksichtigt, sind davon die Steuern, die bei einem Bezug im Jahr 201 3 angefa llen wären, zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin rügte bezüglich der von der Beschwerdegegnerin berech neten Staats- und Gemeindesteuern, welche der Bezug des Freizügig keitsguthabens von Fr. 32 ' 903 . 64 im Jahr 2013 ausgelöst hätte, lediglich die Rundung von Fr. 1‘506.80 auf Fr. 1‘ 506.--. Weiter machte die Beschwerde führerin geltend, dass die beim Be z ug anfallende direkte Bundessteuer ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin , an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch alsdann unter Berücksichtigung auch der direkten Bundessteuer , die bei einem Bezug im Jahr 201 3 angefallen wäre, neu zu berechnen haben. Bezüglich der Rundung der berechneten Staats- und Gemeindesteuern bleibt anzumerken, dass der Berechnung mit gerundeten vollen Zahlen nichts entge gensteht, zumal die Beschwerdegegnerin dies bei sämtlichen Zahlen so hand habt, womit auch keine Ungleichheit zu Lasten der Beschwerdeführerin besteht.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt teilweise gutzuheissen . 4 .

4 .1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 6 ).

In der Begründung nahm sie zudem - teilweise sinngemäss - Bezug auf einen möglichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Im Einsprachever fahren

wurde - soweit aus den Akten ersichtlich - ein Antrag auf Parteient schädi gung , nicht aber ein Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt, womit darüber auch kein Entscheid der Vorinstanz und folglich diesbezüglich kein Anfechtungsob jekt vorliegt. 4 .2

Wie die Beschwerdeführerin selber richtig anführte, werden gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts (ATSG) im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteient schädigungen ausgerichtet.

Gemäss der Lehre wird mit der Wendung „in der Regel“ ermöglicht, ausnahms weise dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn einer Partei die un ent geltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde und sie im Einspracheverfahren obsiegt (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 43 zu Art. 52 ATSG).

Beide - kumulativ verlangten - Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, wo mit der geltend gemachte Anspruch zu verneinen ist. 5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen unter Berück sichtigung der in den Erwägungen gemachten Aus führungen neu berechne und hernach neu verfüge. Bezüglich der weiteren Vor bringen der Beschwerdeführerin zum Nettozinsertrag auf dem Vermögen ( Urk. 1 S. 6 ff. Ziff.

5) bleibt festzuhalten, dass dieses Begehren weder nachvollziehbar begründet noch substantiiert wurde. Diesbezüglich erübrigen sich daher Weite rungen. 6 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 75 0.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheent scheid vom 13. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schä digung von Fr. 75 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 9 ) die

Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 1 . April 201 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20

Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).

E. 11 Abs. 1 lit . c ELG zu berücksichtigen sind , wenn sie bezogen wer den können. Gemäss Art.

E. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurechnen (Urteil P 56/05 vom 2 9. Mai 2006 E. 3, in: SVR 2007 EL Nr. 3 S. 5; 9C_612/2012 vom 2 8. November 2012 E. 3.3; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 164). 3.2

Dass die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG die Anrechnung eines Teils des Rein vermögens als Einnahme anordnet, heisst nichts anderes, als dass vom rohen Vermögen di e Schulden des EL-Ansprechers abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird (Ralph

Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1793 Rz . 220; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 166). In diesem Sinne sieht auch Rz

2107 der Wegleitung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fas sung) vor, dass vom rohen Vermögen die nachgewiesenen Schulden abzuziehen sind (vgl. auch Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2006, Art. 3c Rz . 358; Cari giet /Koch, a.a.O., S. 166). Als Schulden fallen neben Hypothekar schulden , Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 166) auch Steuerschulden (dazu Urteil 8C_140/2008 vom 2 5. Februar 2009 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00023 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

7. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1978, bezog ab Juni 2009 Sozialhilfe ( Urk. 12/2b im Verfahren ZL.2014.00092 ).

Mit Verfügung vom 12 . Dezember 201 4 berechnete d as Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___ (im Folgenden Durchführungss telle) die Höhe der Ergänzungsleistungen der Versicherten infolge Erhöhung der Invali denrente per Januar 2015 neu und setzte sie auf Fr. 1‘550.-- pro Monat fest .

Nachdem die Versicherte der Durchführungsstelle Auszüge der auf ihren Namen lautenden Konten per 3 1. Dezember 2014 einreichte, wurde mit Verfügung vom 2 2. Januar 2014 die Höhe der Ergänzungsleistungen rückwirkend per Januar 2015 und gestützt auf die eingereichten Kontoauszüge angepasst und auf Fr. 1‘832.-- pro Monat festgesetzt .

Gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 erhob die Versicherte am 2 6 . Januar 201 5 und gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2015 am 2 8. Januar 2015 Einsprache , welche die Durchführungsstelle auf Grund des engen sachli chen und zeitlichen Zusammenhangs vereinigte und mit Einspracheentscheid vom 1 3. Februar 201 5

abwies

( Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 18 . März 201 5 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 1 3 . Februar 201 5 (Urk.

2) und beantragte , dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher die in der Begründung gerügten Fehler korrigiert werden (S.

1 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 1 Ziff. 2).

Die Durchführungsstelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 7 . April 201 5 (Urk. 9 ) die

Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 1 . April 201 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20

Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2

Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter ande rem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung so wie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG). 1.3

D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.4

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindestein kommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich verein nahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt indes nicht, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. 2.

2.1

Vorweg bleibt anzumerken, dass in diese m Verfahren wie im Verfahren ZL.2014.00092 zwar die gleichen Parteien beteiligt sind, sich aber aus prozess ökonomischen Gründen im Übrigen keine Vereinigung der Verfahren aufdrängt. 2.2

Strittig und zu prüfen sind die folgenden, von der Beschwerdeführerin im Einzel nen gerügten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen. 2.3

Die Beschwerdeführerin beanstandete beschwerdeweise ( Urk. 1 S. 2 ff.

Ziff.

3) die Anrechnung ihres Miet zins kautionskonto im Betrag von Fr. 2‘395.-- (vgl.

Urk. 12/10 im Verfahren ZL.201 4 . 00092 ).

Wie bereits im Verfahren ZL.2014.00092 ausgeführt, kann d er Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die Anrechnung rec htmässig sei, nicht gefolgt werden.

So ist die Mietzinskaution beziehungsweise das Mietzinsdepot in Art. 257e des Obli gationenrechts (OR) geregelt. Nach dieser Bestimmung hat – wurde zwi schen Mieter und Vermieter die Leistung einer Sicherheit in Geld oder Wert pa pieren vereinbart – der Vermieter das Geld auf einem Konto anzulegen, das auf den Namen des Mieters lautet (Art. 257e Abs. 1 OR). Die Bank darf die Sicher heit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechts kräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausge ben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhält nisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen (Art. 257 Abs. 3 OR). Zivilrechtlich bleibt die Kaution einschliesslich Zins im Eigentum des Mieters. Das Recht, das mittels der Hinterlegung zugunsten des Vermieters am Spargut haben begründet wird, ist als gesetzliches Pfandrecht aufzufassen ( SVIT-Kom mentar, Das schweizerische Mietrecht , 3. Auflage , Zürich 2008 ,

Art. 257e N 17). 2.4

Mietzinsdepots werden zwar im Steuerrecht dem steuerbaren Vermögen zuge rech net. Da die Ergänzungsleistungen jedoch die Sicherstellung der laufen den Lebensbedürfnisse bezwecken, stellen nach der hierzu ergangenen höchst ri cher lichen Rechtsprechung nur jene Aktiven anrechenbares Vermögen dar, über welche die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundes gerichts P 68/06 vom 7. August 2008, E. 5.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 162 mit Hinweis ). Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Regelung kann die Beschwer deführerin zumindest während der Dauer des Mietverhältnisses nicht frei über das Mietzinskautionskonto verfügen. Deshalb darf ihr dieses auch nicht als Vermögen angerechnet werden.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

3. 3.1

D ie Anrechnung des nicht bezogenen Freizügigkeitskapitals an das Vermögen in der Berechnung der Zusatzleistungen wurde von der Beschwerdeführerin wiederum nicht in Frage gestellt. Sie beantragte jedoch die Anrechnung des Kapitals reduziert um die die fiktive Steuerlast ; insbesondere die direkte Bun dessteuer sei nicht abgezogen worden ( Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 4).

Diesbezüglich gilt ebenfalls das bereits im Verfahren ZL.2014.00092 Ausge führte, wonach Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge nach der Rechtsprechung bei der Berechnung des EL-Anspr uchs als Vermögen entspre chend Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG zu berücksichtigen sind , wenn sie bezogen wer den können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die vorzei tige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügig keitskonten ) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine v olle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversi cherung bezieht. Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeits kapital , welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurechnen (Urteil P 56/05 vom 2 9. Mai 2006 E. 3, in: SVR 2007 EL Nr. 3 S. 5; 9C_612/2012 vom 2 8. November 2012 E. 3.3; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 164). 3.2

Dass die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG die Anrechnung eines Teils des Rein vermögens als Einnahme anordnet, heisst nichts anderes, als dass vom rohen Vermögen di e Schulden des EL-Ansprechers abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird (Ralph

Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1793 Rz . 220; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 166). In diesem Sinne sieht auch Rz

2107 der Wegleitung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fas sung) vor, dass vom rohen Vermögen die nachgewiesenen Schulden abzuziehen sind (vgl. auch Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2006, Art. 3c Rz . 358; Cari giet /Koch, a.a.O., S. 166). Als Schulden fallen neben Hypothekar schulden , Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 166) auch Steuerschulden (dazu Urteil 8C_140/2008 vom 2 5. Februar 2009 E.

7.3 [Zusammenfassung in SZS 2009 S. 406]) in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schul den oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden ( Jöhl , a.a.O., S. 1793 Rz . 220). 3.3

Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung au sreicht, der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug - fiktiv - auslösen würde (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 84 BVG) und welche den der Vorsorgenehmerin zufliessenden Betrag entsprechend mindern würden, ebenso zu berücksichtigen. Mit anderen Worten darf nur der (fiktive) Nettobe trag als hypothetisches Vermögen (hypothetisches Reinvermögen) angerechnet werden. Andernfalls würde die von der Rechtsprechung mit der Anrechnung des Freizügigkeitskontos ab dem möglichen Bezug bezweckte Gleichstellung zwi schen Vorsorgenehmern, die auf den Bezug des Guthabens verzichten, und den effektiven Bezügern solcher Guthaben (vgl. Urteil P 56/05 vom 2 9. Mai 2006 E.

3.3; vgl. auch Hans Michael Riemer, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und ELG sowie kantonalen Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, in: SZS 2001 S. 331 ff., 333) in ihr Gegenteil verkehrt: Die Anrechnung eines (fiktiven) Bruttobetrages hätte eine unzulässige Schlechterstellung des auf einen Bezug verzichtenden EL-Bezügers gegenüber einem das Freizügigkeitskonto beziehenden EL-Bezüger, bei welchem die Steuern, da bereits angefallen, berücksichtigt würden, zur Folge (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesge richts 9C_848/2013 vom 9. April 2014) . 3.4

Wird das auf dem Freizügigkeitskonto befindliche Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ab dem Jahr 2013 mit Fr. 32 ' 903 . 64 (Stand am 3 1. Dezember 2014 ) berücksichtigt, sind davon die Steuern, die bei einem Bezug im Jahr 201 3 angefa llen wären, zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin rügte bezüglich der von der Beschwerdegegnerin berech neten Staats- und Gemeindesteuern, welche der Bezug des Freizügig keitsguthabens von Fr. 32 ' 903 . 64 im Jahr 2013 ausgelöst hätte, lediglich die Rundung von Fr. 1‘506.80 auf Fr. 1‘ 506.--. Weiter machte die Beschwerde führerin geltend, dass die beim Be z ug anfallende direkte Bundessteuer ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin , an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch alsdann unter Berücksichtigung auch der direkten Bundessteuer , die bei einem Bezug im Jahr 201 3 angefallen wäre, neu zu berechnen haben. Bezüglich der Rundung der berechneten Staats- und Gemeindesteuern bleibt anzumerken, dass der Berechnung mit gerundeten vollen Zahlen nichts entge gensteht, zumal die Beschwerdegegnerin dies bei sämtlichen Zahlen so hand habt, womit auch keine Ungleichheit zu Lasten der Beschwerdeführerin besteht.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt teilweise gutzuheissen . 4 .

4 .1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 6 ).

In der Begründung nahm sie zudem - teilweise sinngemäss - Bezug auf einen möglichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Im Einsprachever fahren

wurde - soweit aus den Akten ersichtlich - ein Antrag auf Parteient schädi gung , nicht aber ein Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt, womit darüber auch kein Entscheid der Vorinstanz und folglich diesbezüglich kein Anfechtungsob jekt vorliegt. 4 .2

Wie die Beschwerdeführerin selber richtig anführte, werden gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts (ATSG) im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteient schädigungen ausgerichtet.

Gemäss der Lehre wird mit der Wendung „in der Regel“ ermöglicht, ausnahms weise dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn einer Partei die un ent geltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde und sie im Einspracheverfahren obsiegt (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 43 zu Art. 52 ATSG).

Beide - kumulativ verlangten - Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, wo mit der geltend gemachte Anspruch zu verneinen ist. 5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen unter Berück sichtigung der in den Erwägungen gemachten Aus führungen neu berechne und hernach neu verfüge. Bezüglich der weiteren Vor bringen der Beschwerdeführerin zum Nettozinsertrag auf dem Vermögen ( Urk. 1 S. 6 ff. Ziff.

5) bleibt festzuhalten, dass dieses Begehren weder nachvollziehbar begründet noch substantiiert wurde. Diesbezüglich erübrigen sich daher Weite rungen. 6 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 75 0.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheent scheid vom 13. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schä digung von Fr. 75 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach