Sachverhalt
1.
1.1
X.___
und Y.___ , geboren 1944 und 1946, bezogen ab Oktober 2007 (vgl. Urk. 7/161) Zusatzleistungen, welche die Stadt A.___ mit Verfügung vom 2 5. Mai 2012 per 1. Oktober 2011 einstellte ( Urk. 7/ 280 ). 1.2
Am 4. Januar 2013 (Eingang mit Beilagen; vgl. Urk. 7/ 371- 372) reichten sie ein neues Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein ( Urk. 7/401 ).
Mit am 2 8. Februar 2014 brieflich bestätigter Vereinbarung setzte die Stadt A.___ den Versicherten eine Frist für das Einreichen zusätzlicher Unter lagen aus der Schweiz und eine solche für Unterlagen bezogen auf eine Lie genschaft im Ausland ( Urk. 7/ 395 = Urk. 3/4 ) und sprach ihnen mit Verfügung vom 1 0. März 2014 Leistungen zu ( Urk. 7/ 404-405 = Urk. 3/6 ). Am 3 0. April 2014 verlängerte sie die Frist bis 3 1. Mai 2014 und sistierte die Leistungen vorübergehend ab 1. Juni 2014 ( Urk. 7/413 = Urk. 7/442). Am 4. Juni
2014 drohte sie die defini tive Leistungseinstellung an ( Urk. 7/461) .
Mit Verfügung vom 1 8. August 2014 hielt die Stadt A.___ fest, die Versi cherten seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen, und stellte die Zusatzleistungen ein ( Urk. 7/ 470 = Urk. 7/471 = Urk. 3/12 ). Die von den Versicherten am 1 9. September
2014 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/ 474 = Urk. 3/13 ) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 ( Urk.
2) erhoben die Versi cherten am 6. Februar 2015 Beschwerde und beantragten, dieser sei aufzuheben und es seien die in der Einsprache gestellten Begehren gutzuheissen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3).
Die Stadt A.___ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Februar 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 2 0. Febru ar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG, § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Als anrechenbare Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV be gründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Angerechnet werden des Weiteren Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG). Bei Altersrentnerin nen und Altersrentnern wird zudem ein Zehntel des Reinvermögens angerech net, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berech nung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichti gen ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Abs. 1 lit . c festle gen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen ( Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss § 11 Abs. 3 ZLG beträgt der Vermögens verzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 ELG einen Fünftel bei Altersrentnerinnen und -rentnern und einen Fünf zehntel bei den übrigen Personen. 1.3
Zu berücksichtigen sind auch Vermögenswerte und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010, E. 3 mit Hinweisen). Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat. Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Per son hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundes gerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Ergänzungsleistungen ( Art. 2-16 ELG) an wendbar.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.5
Grundsätzlich gilt im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche na ment lich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können, wie insbesondere persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland; solche lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur mit erschwertem Auf wand abklären (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b, BGE 122 II 385 E. 4c/cc). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) aus, die den Beschwerdeführenden im Dezember 2008 zugesprochenen Zusatzleistungen seien infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (und Nicht befolgen der Auflage zur Anwesenheitskontrolle) im Mai 2012 per Oktober 2011 eingestellt worden (S. 1 Ziff. 1). Nach erneuter Anmeldung vom 4. Januar 2013 seien sie zu einem persönlichen Gespräch eingeladen und gebeten worden, be stimmte fehlende Unterlagen mitzubringen, seien jedoch ohne jegliche Unterla gen erschienen. Daraufhin sei ihnen für das Einreichen fehlender Unterlagen noch einmal je eine Frist eingeräumt worden, worauf sie die Unterlagen aus der Schweiz eingereicht hätten, weshalb die Zusatzleistungen ausnahmsweise trotz unvollständiger Unterlagen am 1 0. März 2014 verfügt worden seien. Die am 2 3. April 2014 eingereichten Unterlagen betreffend Liegenschaften im Ausland hingegen seien unvollständig gewesen, weshalb sie aufgefordert worden seien, einzeln genannte fehlende Unterlagen bis am 3 1. Mai 2014 einzureichen (S. 2 Ziff. 1.1).
Sodann sei den Beschwerdeführenden eine weitere Fristverlängerung gewährt worden, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Zusatzleistungen definitiv eingestellt würden (S. 2 Ziff. 1.3).
Nach einer weiteren Fristverlängerung hätten die Beschwerdeführenden Unter lagen eingereicht (S.
2 Ziff. 1.4), die jedoch weiterhin unvollständig gewesen seien und Anlass zu verschiedenen, den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Juli
2014 unterbreiteten Fragen gegeben hätten (S.
3 ff. Ziff. 1.5), wo rauf sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt gestellt hätten, sie hätten die Unterlagen bereits vollständig eingereicht, weitere Unterlagen seien nicht zu beschaffen, der Sachverhalt sei bereits geklärt oder bestimmte Fragen entzögen sich ihrer Kenntnis (S. 5 Ziff. 1.6).
Sodann hätten die Beschwerdeführenden am 5. August 2014 doch noch die ver langten mazedonischen Einkommens- und Vermögenssteuerbescheinigungen eingereicht, was ihr allgemeines Verhalten illustrierte, seien
doch bereits am 2 0. Januar 2014 die Steuerbescheinigungen von beiden für die Jahre 2011-2013 verlangt und trotz fünfmaliger Aufforderung nur diejenige für 2013 eingereicht worden (S. 5 Ziff. 1.7).
Die Beschwerdeführenden würden seit dem ersten Schreiben vom 2 4. Januar 2014 aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts der ausländischen Liegenschaften einzureichen. Dieser Aufforderung seien sie nur unvollständig nachgekommen, und die sich aus den unvollständig einge reichten Unterlagen ergebenden Fragen hätten sie nicht beantwortet, weshalb die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 8. August 2014 definitiv eingestellt worden seien (S. 5 Ziff. 1.8).
Es fehlten nach wie vor Stellungnahmen und nachvollziehbare Unterlagen über die Besitzverhältnisse an den ausländischen Grundstücken beziehungsweise Lie genschaften (welche sche inbar abgebrochen, im Jahr 2011 verkauft, neu gebaut und im Jahr 2012 gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführenden an die Söhne übertragen worden sein sollten), was eine abschliessende Berechnung der Zu satzleistungen verunmögliche (S. 7 Ziff. 12). 2.2
Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
sie hätten alle notwendigen Dokumente korrekt und wahrheitsgemäss ausgefüllt und innert Frist eingereicht; bis zum 7. Januar 2014 habe es keine Hinweise oder Bemängelungen der Mitwirkungspflicht gegeben. Warum ab Januar 2014 das bereits verkaufte Haus sowie das Grundstück nochmals mit so unendlich vielen und schwer beschaffbaren Dokumenten habe belegt werden müssen, sei ihnen niemals offenbart worden (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer sei mehrmals nach B.___ gereist und habe entgegengenommen, was ihm die Behörden ausgehändigt hätte n ; er habe Übersetzungen bezahlen müssen und einen Begleiter benötigt, was alles Kosten zu Lasten seines Sohnes ergeben habe (S. 5 oben). Aufgrund der vorhandenen Dokumente sei nachvollziehbar ersichtlich, dass seit 2011 weder das Grundstück noch das Haus im Besitz der Beschwerdeführenden sei (S.
5 unten). Sollte eine Verletzung der Mitwirkungs pflicht bejaht werden, so bliebe zu prüfen, ob diese entschuldbar wäre (S.
6 Mitte). Unbegründet geblieben sei schliesslich, warum sich die Beschwerdegeg nerin für ein Nichteintreten anstelle eines Aktenentscheids entschieden habe (S. 6 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht
hinreichend nachgekom men sind oder nicht. 3. 3.1
Am 2 4. Juni 2008 bestätigte das Katasteramt C.___, B.___ , dass der Be schwerdeführer als Eigentümer eines Grundstücks mit einer Gesamtoberfläche von 4‘516 m 2 geführt werde ( Urk. 7/212 = Urk. 7/419 ).
Der Beschwerdeführer bestätigte am 2 6. September 2008, es handle sich um ein Haus mit einem Umschwung von zirka 800 m 2 sowie 3’ 7 16 m 2
Landwirt schafts land , worauf die Beschwerdegegnerin einen anzurechnenden Vermögenswert
von
Fr. 55‘716.-- und einen jährlichen Ertrag von Fr. 2‘228.65 fest setzte ( Urk. 7/211). 3.2
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 2 6. Februar 2014 wurde im Jahr 2011 auf dem Grundstück von 4‘516 m 2 ein (neues oder zweites) Haus ge baut, welches die Beschwerdegegnerin mit einem Verkehrswert von Fr. 40‘000.-- einsetzte ( Urk. 7/432 Haus 2) 3.3
Am 2 5. September 2013 bestätigte der Beschwerdeführer, ein Grundstück mit einer Gesamtoberfläche von 4‘516 m 2 an seine Kinder übertragen zu haben; die E i gentumsübertragung sei im Grundbuch nicht registriert ( Urk. 7/423). Am 2 6. Februar 2014 bestätigte er ebenfalls, das Grundstück in
B.___ an sein e Söhne übertragen zu haben ( Urk. 7/433). 3.4
Am 17. Oktober 2013 bestätigte das Katasteramt C.___ den Eintrag per
30. September 2011 unter anderem der Parzelle Nr.
2138 im Umfang von 4‘194
m 2 auf D.___ (Urk. 7/426), dem Neffen des Beschwerdeführers, dem ge mäss Angaben der Beschwerdeführenden das Grundstück verkauft worden sei, dies vom Beschwerdeführer (nicht von dessen Söhnen) gemäss dessen eigener, am 7. April 2014 abgegebenen Erklärung (Urk. 7/428). 3. 5
Am 2 6. Mai 2014 bestätigte das Katasteramt C.___ folgende Einträge: Parzelle Nr. Fläche (m 2 ) eintragen am: auf: Urk. 2151 157 1 4. März 2012 E.___ 7/435 2155 670 1 4. März 2012 E.___ 7/435 2151 1‘137 1 7. Oktober 2012 F.___ / G.___ 7/436 2155 650 1 7. Oktober 2012 F.___ / G.___ 7/436 2138 773 2 4. Oktober 2012 G.___ 7/437
Die genannten Flächen ergeben ein Total von 3‘387 m 2 , was im Vergleich zur früher auf den Beschwerdeführer eingetragenen Fläche von 4‘516 m 2 eine Dif ferenz von 1‘129 m 2 ergibt ( Urk. 7/438). 3. 6
Auf der von den Beschwerdeführenden eingereichten Luftaufnahme mit Par zellenplan ( Urk. 7/434) sind die Parzelle Nr. 2138 (mit mehreren Gebäuden) und die Parzelle Nr. 2155 (mit einem Gebäude) zu erkennen. Die Parzelle Nr. 2151 erscheint nicht auf der Aufnahme. 3. 7
Auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin führten die Beschwerde führenden am 9. Juni 2014 ( Urk. 7/464) unter anderem aus, das Haus sei abge rissen, neu gebaut und anschliessend verkauft worden (S. 5 Ziff.
4) und ver wiesen auf einen bei den Akten liegenden Kaufvertrag vom 1 0. August 2011 (S.
5 Ziff. 4.1). Ferner erklärten sie, dass „m 2 -Verschiebungen in solch einem klei nen Rahmen nicht ausgeschlossen werden“ könnten ( S. 6 Ziff. 4.5). 3.8
Auf erneute Nachfrage der Beschwerdegegnerin führten sie am 1 4. Juli 2014 ( Urk. 7/466) unter anderem aus, warum die Parzelle Nr. 2151 auf dem einge reichten Planabschnitt nicht vorhanden sei, könnten sie nicht erklären;
die Be schwerdegegnerin möge sich direkt an das Katasteramt C.___ wenden. Gemäss Parzellennachweis handle es sich um eine Wiese (1‘137 m 2 ), die je zur Hälfte den Söhnen G.___ und F.___ gehöre, sowie weitere 157 m 2 des Sohnes F.___ (S. 2 Ziff. 2).
Der Liegenschaftenverkauf sei bar abgewickelt worden, und was mit den erhal tenen 25‘000 Euro geschehen sei, müsse die Beschwerdegegnerin die Söhne (als Verkäufer) fragen (S. 2 Ziff. 4b). 4. 4.1
Im Jahr 2008 war der Beschwerdeführer noch Eigentümer eines 4‘516 m 2 um fassenden Grundstücks (vorstehend E.
3.1), auf welchem 2011 ein Haus gebaut wurde (vorstehend E. 3.2).
Der Beschwerdeführer gab 2013 an, das 4‘516 m 2 umfassende Grundstück an seine Kinder übertragen zu haben (vorstehend E. 3.3). 4.2
Wie es sich mit dem Grundstück und damit verhält, dass es nicht mehr dem Beschwerdeführer gehört, ist für die Berechnung der Zusatzleistungen deshalb relevant, weil dabei auch Vermögenswerte und Einkommen, auf welche ver zichtet wurde (vorstehend E. 1.3), zu berücksichtigen sind.
Die Klage der Beschwerdeführenden, es sei ihnen nie offenbart worden, weshalb diesbezüglich Belege verlangt würden ( Urk. 1 S. 4 unten), ist angesichts dessen, dass ihnen die Verzichtsthematik nicht zum ersten Mal begegnet, grundlos. 4.3
Die Ungereimtheiten um das Grundstück sind erheblich, und die Beschwerde führenden verkennen die Rechtslage, wenn sie der Beschwerdegegnerin emp fehlen, sich selber an das örtliche Katasteramt zu wenden (vorstehend E. 3.8). Rechtsprechungsgemäss obliegt es vielmehr ihnen, im
Heimatland die erforder lichen Unterlagen zu beschaffen (vorstehend E. 1.5). 4.4
Unklar ist einmal, ob das Grundstück tatsächlich von den Söhnen des Be schwer deführers weiter veräussert wurde, gab der Erwerber selber doch an, es vom Beschwerdeführer erworben zu haben (vorstehend E. 3. 4 ). Sollte die An ga be des Erwerbers zutreffen, wäre von den Beschwerdeführenden zu (er-)klä ren, weshalb der Verkaufspreis lediglich 25‘000 Euro betragen haben soll; sollte sie nicht zutreffen, wäre zu erklären, weshalb sie gemacht wurde. 4.5
Unklar ist sodann, wie es sich mit der Parzelle Nr. 2151 (1‘137 m 2 ) verhält. Laut Katasteramt gehört (e) sie hälftig zwe ien der Söhne (vorstehend E. 3.5 ). Auf dem eingereichten Parzellenplan ist sie jedoch nicht zu finden (vorstehend E. 3.6 ). Da sie, geht man von der Richtigkeit der Katastereinträge aus, existiert, müsste sie im Parzellenplan erscheinen und würde womöglich auch erscheinen , wenn ein etwas grösserer Ausschnitt gewählt und eingereicht worden wäre. Diese logisch zwingende Überlegung führt im Umkehrschluss zur Frage, ob die Beschwerde führenden besondere Gründe haben könnten, das fragliche Grundstück nicht erscheinen zu lassen, und was solche Gründe sein könnten. Die Frage zu beant worten und entsprechende Zweifel zu beseitigen, obläge ihnen. 4.6
Unklar ist schliesslich, wie es sich mit der Differenz von 1‘129 m 2 zwischen dem früheren Grundstück des Beschwerdeführers (4‘516 m 2 ) und den auf die Söhne eingetragenen Grundstücken (3‘387 m 2 ) verhält (vorstehend E.
3. 5 ) , wobei es sich trotz ähnlicher Flächenmasse nicht etwa um die vorerwähnte Parzelle Nr.
2151 handeln kann , gehört diese doch zu den eingetragenen Grundstücken und ist somit schon mitgerechnet . Die Beschwerdeführenden stehen bekanntlich auf dem Standpunkt, das frühere Grundstück gehöre nicht mehr dem Be schwerde führer, sondern ihren Söhnen. Belegt ist dies jedoch lediglich für drei Viertel der fraglichen Fläche . Di e unbelegt und un erklärt gebliebene Differenz beträgt ge nau einen Viertel der Gesamtfläche. Solches als „ m 2 -Verschiebungen in solch einem k leinen Rahmen “ zu bezeichnen (vorstehend E. 3.7) , erscheint als nach gerade unpassend und ist jedenfalls keine taugliche Form der Mitwirkung. 4.7
Die Fülle der offenen Fragen ist derart, dass der anspruchsrelevante Sachverhalt bei weitem nicht soweit geklärt gewesen wäre, dass die Beschwerdegegnerin - wie dies beschwerdeweise angeführt wurde ( Urk. 1 S. 6 unten) - einen Sachent scheid hätten fällen können.
Vielmehr wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen, zur Beantwortung der
sich zwangsläufig stellenden, ihnen von der Beschwerdegegnerin wiederholt und in absolut nachvollziehbarer Art unterbreiteten Fragen in guten Treuen und konstruktiv ihren Beitrag zu leisten. Dies haben sie nicht getan, was die Be schwerdegegnerin zu Recht als nicht entschuldbares Vernachlässigen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht eingestuft hat.
Nachdem die Beschwerdegegnerin auch die formellen Anforderungen an das zu wählende Vorgehen (vorstehend E. 1.4) eingehalten hat, erweist sich der hier angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobe nen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 9. September
2014 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/ 474 = Urk. 3/13 ) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art.
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Als anrechenbare Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV be gründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Angerechnet werden des Weiteren Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG). Bei Altersrentnerin nen und Altersrentnern wird zudem ein Zehntel des Reinvermögens angerech net, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berech nung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichti gen ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Abs. 1 lit . c festle gen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen ( Art. 11 Abs.
E. 1.3 Zu berücksichtigen sind auch Vermögenswerte und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010, E. 3 mit Hinweisen). Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat. Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Per son hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundes gerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Ergänzungsleistungen ( Art. 2-16 ELG) an wendbar.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs.
E. 1.5 Grundsätzlich gilt im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche na ment lich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können, wie insbesondere persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland; solche lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur mit erschwertem Auf wand abklären (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b, BGE 122 II 385 E. 4c/cc). 2 .
E. 2 ELG). Gemäss § 11 Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) aus, die den Beschwerdeführenden im Dezember 2008 zugesprochenen Zusatzleistungen seien infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (und Nicht befolgen der Auflage zur Anwesenheitskontrolle) im Mai 2012 per Oktober 2011 eingestellt worden (S. 1 Ziff. 1). Nach erneuter Anmeldung vom 4. Januar 2013 seien sie zu einem persönlichen Gespräch eingeladen und gebeten worden, be stimmte fehlende Unterlagen mitzubringen, seien jedoch ohne jegliche Unterla gen erschienen. Daraufhin sei ihnen für das Einreichen fehlender Unterlagen noch einmal je eine Frist eingeräumt worden, worauf sie die Unterlagen aus der Schweiz eingereicht hätten, weshalb die Zusatzleistungen ausnahmsweise trotz unvollständiger Unterlagen am 1 0. März 2014 verfügt worden seien. Die am 2 3. April 2014 eingereichten Unterlagen betreffend Liegenschaften im Ausland hingegen seien unvollständig gewesen, weshalb sie aufgefordert worden seien, einzeln genannte fehlende Unterlagen bis am 3 1. Mai 2014 einzureichen (S. 2 Ziff. 1.1).
Sodann sei den Beschwerdeführenden eine weitere Fristverlängerung gewährt worden, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Zusatzleistungen definitiv eingestellt würden (S. 2 Ziff. 1.3).
Nach einer weiteren Fristverlängerung hätten die Beschwerdeführenden Unter lagen eingereicht (S.
2 Ziff. 1.4), die jedoch weiterhin unvollständig gewesen seien und Anlass zu verschiedenen, den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Juli
2014 unterbreiteten Fragen gegeben hätten (S.
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
sie hätten alle notwendigen Dokumente korrekt und wahrheitsgemäss ausgefüllt und innert Frist eingereicht; bis zum 7. Januar 2014 habe es keine Hinweise oder Bemängelungen der Mitwirkungspflicht gegeben. Warum ab Januar 2014 das bereits verkaufte Haus sowie das Grundstück nochmals mit so unendlich vielen und schwer beschaffbaren Dokumenten habe belegt werden müssen, sei ihnen niemals offenbart worden (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer sei mehrmals nach B.___ gereist und habe entgegengenommen, was ihm die Behörden ausgehändigt hätte n ; er habe Übersetzungen bezahlen müssen und einen Begleiter benötigt, was alles Kosten zu Lasten seines Sohnes ergeben habe (S. 5 oben). Aufgrund der vorhandenen Dokumente sei nachvollziehbar ersichtlich, dass seit 2011 weder das Grundstück noch das Haus im Besitz der Beschwerdeführenden sei (S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht
hinreichend nachgekom men sind oder nicht. 3.
E. 3 ff. Ziff. 1.5), wo rauf sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt gestellt hätten, sie hätten die Unterlagen bereits vollständig eingereicht, weitere Unterlagen seien nicht zu beschaffen, der Sachverhalt sei bereits geklärt oder bestimmte Fragen entzögen sich ihrer Kenntnis (S. 5 Ziff. 1.6).
Sodann hätten die Beschwerdeführenden am 5. August 2014 doch noch die ver langten mazedonischen Einkommens- und Vermögenssteuerbescheinigungen eingereicht, was ihr allgemeines Verhalten illustrierte, seien
doch bereits am 2 0. Januar 2014 die Steuerbescheinigungen von beiden für die Jahre 2011-2013 verlangt und trotz fünfmaliger Aufforderung nur diejenige für 2013 eingereicht worden (S. 5 Ziff. 1.7).
Die Beschwerdeführenden würden seit dem ersten Schreiben vom 2 4. Januar 2014 aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts der ausländischen Liegenschaften einzureichen. Dieser Aufforderung seien sie nur unvollständig nachgekommen, und die sich aus den unvollständig einge reichten Unterlagen ergebenden Fragen hätten sie nicht beantwortet, weshalb die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 8. August 2014 definitiv eingestellt worden seien (S. 5 Ziff. 1.8).
Es fehlten nach wie vor Stellungnahmen und nachvollziehbare Unterlagen über die Besitzverhältnisse an den ausländischen Grundstücken beziehungsweise Lie genschaften (welche sche inbar abgebrochen, im Jahr 2011 verkauft, neu gebaut und im Jahr 2012 gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführenden an die Söhne übertragen worden sein sollten), was eine abschliessende Berechnung der Zu satzleistungen verunmögliche (S. 7 Ziff. 12).
E. 3.1 Am 2 4. Juni 2008 bestätigte das Katasteramt C.___, B.___ , dass der Be schwerdeführer als Eigentümer eines Grundstücks mit einer Gesamtoberfläche von 4‘516 m 2 geführt werde ( Urk. 7/212 = Urk. 7/419 ).
Der Beschwerdeführer bestätigte am 2 6. September 2008, es handle sich um ein Haus mit einem Umschwung von zirka 800 m 2 sowie 3’
E. 3.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 2 6. Februar 2014 wurde im Jahr 2011 auf dem Grundstück von 4‘516 m 2 ein (neues oder zweites) Haus ge baut, welches die Beschwerdegegnerin mit einem Verkehrswert von Fr. 40‘000.-- einsetzte ( Urk. 7/432 Haus 2)
E. 3.3 Am 2 5. September 2013 bestätigte der Beschwerdeführer, ein Grundstück mit einer Gesamtoberfläche von 4‘516 m 2 an seine Kinder übertragen zu haben; die E i gentumsübertragung sei im Grundbuch nicht registriert ( Urk. 7/423). Am 2 6. Februar 2014 bestätigte er ebenfalls, das Grundstück in
B.___ an sein e Söhne übertragen zu haben ( Urk. 7/433).
E. 3.4 Am 17. Oktober 2013 bestätigte das Katasteramt C.___ den Eintrag per
30. September 2011 unter anderem der Parzelle Nr.
2138 im Umfang von 4‘194
m 2 auf D.___ (Urk. 7/426), dem Neffen des Beschwerdeführers, dem ge mäss Angaben der Beschwerdeführenden das Grundstück verkauft worden sei, dies vom Beschwerdeführer (nicht von dessen Söhnen) gemäss dessen eigener, am 7. April 2014 abgegebenen Erklärung (Urk. 7/428). 3. 5
Am 2 6. Mai 2014 bestätigte das Katasteramt C.___ folgende Einträge: Parzelle Nr. Fläche (m 2 ) eintragen am: auf: Urk. 2151 157 1 4. März 2012 E.___ 7/435 2155 670 1 4. März 2012 E.___ 7/435 2151 1‘137 1 7. Oktober 2012 F.___ / G.___ 7/436 2155 650 1 7. Oktober 2012 F.___ / G.___ 7/436 2138 773 2 4. Oktober 2012 G.___ 7/437
Die genannten Flächen ergeben ein Total von 3‘387 m 2 , was im Vergleich zur früher auf den Beschwerdeführer eingetragenen Fläche von 4‘516 m 2 eine Dif ferenz von 1‘129 m 2 ergibt ( Urk. 7/438). 3. 6
Auf der von den Beschwerdeführenden eingereichten Luftaufnahme mit Par zellenplan ( Urk. 7/434) sind die Parzelle Nr. 2138 (mit mehreren Gebäuden) und die Parzelle Nr. 2155 (mit einem Gebäude) zu erkennen. Die Parzelle Nr. 2151 erscheint nicht auf der Aufnahme. 3.
E. 3.8 Auf erneute Nachfrage der Beschwerdegegnerin führten sie am 1 4. Juli 2014 ( Urk. 7/466) unter anderem aus, warum die Parzelle Nr. 2151 auf dem einge reichten Planabschnitt nicht vorhanden sei, könnten sie nicht erklären;
die Be schwerdegegnerin möge sich direkt an das Katasteramt C.___ wenden. Gemäss Parzellennachweis handle es sich um eine Wiese (1‘137 m 2 ), die je zur Hälfte den Söhnen G.___ und F.___ gehöre, sowie weitere 157 m 2 des Sohnes F.___ (S. 2 Ziff. 2).
Der Liegenschaftenverkauf sei bar abgewickelt worden, und was mit den erhal tenen 25‘000 Euro geschehen sei, müsse die Beschwerdegegnerin die Söhne (als Verkäufer) fragen (S. 2 Ziff. 4b). 4. 4.1
Im Jahr 2008 war der Beschwerdeführer noch Eigentümer eines 4‘516 m 2 um fassenden Grundstücks (vorstehend E.
3.1), auf welchem 2011 ein Haus gebaut wurde (vorstehend E. 3.2).
Der Beschwerdeführer gab 2013 an, das 4‘516 m 2 umfassende Grundstück an seine Kinder übertragen zu haben (vorstehend E. 3.3). 4.2
Wie es sich mit dem Grundstück und damit verhält, dass es nicht mehr dem Beschwerdeführer gehört, ist für die Berechnung der Zusatzleistungen deshalb relevant, weil dabei auch Vermögenswerte und Einkommen, auf welche ver zichtet wurde (vorstehend E. 1.3), zu berücksichtigen sind.
Die Klage der Beschwerdeführenden, es sei ihnen nie offenbart worden, weshalb diesbezüglich Belege verlangt würden ( Urk. 1 S. 4 unten), ist angesichts dessen, dass ihnen die Verzichtsthematik nicht zum ersten Mal begegnet, grundlos. 4.3
Die Ungereimtheiten um das Grundstück sind erheblich, und die Beschwerde führenden verkennen die Rechtslage, wenn sie der Beschwerdegegnerin emp fehlen, sich selber an das örtliche Katasteramt zu wenden (vorstehend E. 3.8). Rechtsprechungsgemäss obliegt es vielmehr ihnen, im
Heimatland die erforder lichen Unterlagen zu beschaffen (vorstehend E. 1.5). 4.4
Unklar ist einmal, ob das Grundstück tatsächlich von den Söhnen des Be schwer deführers weiter veräussert wurde, gab der Erwerber selber doch an, es vom Beschwerdeführer erworben zu haben (vorstehend E. 3. 4 ). Sollte die An ga be des Erwerbers zutreffen, wäre von den Beschwerdeführenden zu (er-)klä ren, weshalb der Verkaufspreis lediglich 25‘000 Euro betragen haben soll; sollte sie nicht zutreffen, wäre zu erklären, weshalb sie gemacht wurde. 4.5
Unklar ist sodann, wie es sich mit der Parzelle Nr. 2151 (1‘137 m 2 ) verhält. Laut Katasteramt gehört (e) sie hälftig zwe ien der Söhne (vorstehend E. 3.5 ). Auf dem eingereichten Parzellenplan ist sie jedoch nicht zu finden (vorstehend E. 3.6 ). Da sie, geht man von der Richtigkeit der Katastereinträge aus, existiert, müsste sie im Parzellenplan erscheinen und würde womöglich auch erscheinen , wenn ein etwas grösserer Ausschnitt gewählt und eingereicht worden wäre. Diese logisch zwingende Überlegung führt im Umkehrschluss zur Frage, ob die Beschwerde führenden besondere Gründe haben könnten, das fragliche Grundstück nicht erscheinen zu lassen, und was solche Gründe sein könnten. Die Frage zu beant worten und entsprechende Zweifel zu beseitigen, obläge ihnen. 4.6
Unklar ist schliesslich, wie es sich mit der Differenz von 1‘129 m 2 zwischen dem früheren Grundstück des Beschwerdeführers (4‘516 m 2 ) und den auf die Söhne eingetragenen Grundstücken (3‘387 m 2 ) verhält (vorstehend E.
3. 5 ) , wobei es sich trotz ähnlicher Flächenmasse nicht etwa um die vorerwähnte Parzelle Nr.
2151 handeln kann , gehört diese doch zu den eingetragenen Grundstücken und ist somit schon mitgerechnet . Die Beschwerdeführenden stehen bekanntlich auf dem Standpunkt, das frühere Grundstück gehöre nicht mehr dem Be schwerde führer, sondern ihren Söhnen. Belegt ist dies jedoch lediglich für drei Viertel der fraglichen Fläche . Di e unbelegt und un erklärt gebliebene Differenz beträgt ge nau einen Viertel der Gesamtfläche. Solches als „ m 2 -Verschiebungen in solch einem k leinen Rahmen “ zu bezeichnen (vorstehend E. 3.7) , erscheint als nach gerade unpassend und ist jedenfalls keine taugliche Form der Mitwirkung. 4.7
Die Fülle der offenen Fragen ist derart, dass der anspruchsrelevante Sachverhalt bei weitem nicht soweit geklärt gewesen wäre, dass die Beschwerdegegnerin - wie dies beschwerdeweise angeführt wurde ( Urk. 1 S. 6 unten) - einen Sachent scheid hätten fällen können.
Vielmehr wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen, zur Beantwortung der
sich zwangsläufig stellenden, ihnen von der Beschwerdegegnerin wiederholt und in absolut nachvollziehbarer Art unterbreiteten Fragen in guten Treuen und konstruktiv ihren Beitrag zu leisten. Dies haben sie nicht getan, was die Be schwerdegegnerin zu Recht als nicht entschuldbares Vernachlässigen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht eingestuft hat.
Nachdem die Beschwerdegegnerin auch die formellen Anforderungen an das zu wählende Vorgehen (vorstehend E. 1.4) eingehalten hat, erweist sich der hier angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobe nen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 5 unten). Sollte eine Verletzung der Mitwirkungs pflicht bejaht werden, so bliebe zu prüfen, ob diese entschuldbar wäre (S.
E. 6 Mitte). Unbegründet geblieben sei schliesslich, warum sich die Beschwerdegeg nerin für ein Nichteintreten anstelle eines Aktenentscheids entschieden habe (S. 6 unten).
E. 7 Auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin führten die Beschwerde führenden am 9. Juni 2014 ( Urk. 7/464) unter anderem aus, das Haus sei abge rissen, neu gebaut und anschliessend verkauft worden (S. 5 Ziff.
4) und ver wiesen auf einen bei den Akten liegenden Kaufvertrag vom 1 0. August 2011 (S.
5 Ziff. 4.1). Ferner erklärten sie, dass „m 2 -Verschiebungen in solch einem klei nen Rahmen nicht ausgeschlossen werden“ könnten ( S. 6 Ziff. 4.5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00007 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
10. Mai 2016 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Z.___ Paralegal Services Bertastrasse 3, Postfach 609, 8040 Zürich gegen Stadt A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___
und Y.___ , geboren 1944 und 1946, bezogen ab Oktober 2007 (vgl. Urk. 7/161) Zusatzleistungen, welche die Stadt A.___ mit Verfügung vom 2 5. Mai 2012 per 1. Oktober 2011 einstellte ( Urk. 7/ 280 ). 1.2
Am 4. Januar 2013 (Eingang mit Beilagen; vgl. Urk. 7/ 371- 372) reichten sie ein neues Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein ( Urk. 7/401 ).
Mit am 2 8. Februar 2014 brieflich bestätigter Vereinbarung setzte die Stadt A.___ den Versicherten eine Frist für das Einreichen zusätzlicher Unter lagen aus der Schweiz und eine solche für Unterlagen bezogen auf eine Lie genschaft im Ausland ( Urk. 7/ 395 = Urk. 3/4 ) und sprach ihnen mit Verfügung vom 1 0. März 2014 Leistungen zu ( Urk. 7/ 404-405 = Urk. 3/6 ). Am 3 0. April 2014 verlängerte sie die Frist bis 3 1. Mai 2014 und sistierte die Leistungen vorübergehend ab 1. Juni 2014 ( Urk. 7/413 = Urk. 7/442). Am 4. Juni
2014 drohte sie die defini tive Leistungseinstellung an ( Urk. 7/461) .
Mit Verfügung vom 1 8. August 2014 hielt die Stadt A.___ fest, die Versi cherten seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen, und stellte die Zusatzleistungen ein ( Urk. 7/ 470 = Urk. 7/471 = Urk. 3/12 ). Die von den Versicherten am 1 9. September
2014 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/ 474 = Urk. 3/13 ) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 ( Urk.
2) erhoben die Versi cherten am 6. Februar 2015 Beschwerde und beantragten, dieser sei aufzuheben und es seien die in der Einsprache gestellten Begehren gutzuheissen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3).
Die Stadt A.___ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Februar 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 2 0. Febru ar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG, § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Als anrechenbare Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV be gründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Angerechnet werden des Weiteren Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG). Bei Altersrentnerin nen und Altersrentnern wird zudem ein Zehntel des Reinvermögens angerech net, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berech nung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichti gen ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Abs. 1 lit . c festle gen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen ( Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss § 11 Abs. 3 ZLG beträgt der Vermögens verzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 ELG einen Fünftel bei Altersrentnerinnen und -rentnern und einen Fünf zehntel bei den übrigen Personen. 1.3
Zu berücksichtigen sind auch Vermögenswerte und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010, E. 3 mit Hinweisen). Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat. Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Per son hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundes gerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Ergänzungsleistungen ( Art. 2-16 ELG) an wendbar.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.5
Grundsätzlich gilt im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche na ment lich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können, wie insbesondere persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland; solche lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur mit erschwertem Auf wand abklären (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b, BGE 122 II 385 E. 4c/cc). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) aus, die den Beschwerdeführenden im Dezember 2008 zugesprochenen Zusatzleistungen seien infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (und Nicht befolgen der Auflage zur Anwesenheitskontrolle) im Mai 2012 per Oktober 2011 eingestellt worden (S. 1 Ziff. 1). Nach erneuter Anmeldung vom 4. Januar 2013 seien sie zu einem persönlichen Gespräch eingeladen und gebeten worden, be stimmte fehlende Unterlagen mitzubringen, seien jedoch ohne jegliche Unterla gen erschienen. Daraufhin sei ihnen für das Einreichen fehlender Unterlagen noch einmal je eine Frist eingeräumt worden, worauf sie die Unterlagen aus der Schweiz eingereicht hätten, weshalb die Zusatzleistungen ausnahmsweise trotz unvollständiger Unterlagen am 1 0. März 2014 verfügt worden seien. Die am 2 3. April 2014 eingereichten Unterlagen betreffend Liegenschaften im Ausland hingegen seien unvollständig gewesen, weshalb sie aufgefordert worden seien, einzeln genannte fehlende Unterlagen bis am 3 1. Mai 2014 einzureichen (S. 2 Ziff. 1.1).
Sodann sei den Beschwerdeführenden eine weitere Fristverlängerung gewährt worden, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Zusatzleistungen definitiv eingestellt würden (S. 2 Ziff. 1.3).
Nach einer weiteren Fristverlängerung hätten die Beschwerdeführenden Unter lagen eingereicht (S.
2 Ziff. 1.4), die jedoch weiterhin unvollständig gewesen seien und Anlass zu verschiedenen, den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Juli
2014 unterbreiteten Fragen gegeben hätten (S.
3 ff. Ziff. 1.5), wo rauf sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt gestellt hätten, sie hätten die Unterlagen bereits vollständig eingereicht, weitere Unterlagen seien nicht zu beschaffen, der Sachverhalt sei bereits geklärt oder bestimmte Fragen entzögen sich ihrer Kenntnis (S. 5 Ziff. 1.6).
Sodann hätten die Beschwerdeführenden am 5. August 2014 doch noch die ver langten mazedonischen Einkommens- und Vermögenssteuerbescheinigungen eingereicht, was ihr allgemeines Verhalten illustrierte, seien
doch bereits am 2 0. Januar 2014 die Steuerbescheinigungen von beiden für die Jahre 2011-2013 verlangt und trotz fünfmaliger Aufforderung nur diejenige für 2013 eingereicht worden (S. 5 Ziff. 1.7).
Die Beschwerdeführenden würden seit dem ersten Schreiben vom 2 4. Januar 2014 aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts der ausländischen Liegenschaften einzureichen. Dieser Aufforderung seien sie nur unvollständig nachgekommen, und die sich aus den unvollständig einge reichten Unterlagen ergebenden Fragen hätten sie nicht beantwortet, weshalb die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 8. August 2014 definitiv eingestellt worden seien (S. 5 Ziff. 1.8).
Es fehlten nach wie vor Stellungnahmen und nachvollziehbare Unterlagen über die Besitzverhältnisse an den ausländischen Grundstücken beziehungsweise Lie genschaften (welche sche inbar abgebrochen, im Jahr 2011 verkauft, neu gebaut und im Jahr 2012 gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführenden an die Söhne übertragen worden sein sollten), was eine abschliessende Berechnung der Zu satzleistungen verunmögliche (S. 7 Ziff. 12). 2.2
Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
sie hätten alle notwendigen Dokumente korrekt und wahrheitsgemäss ausgefüllt und innert Frist eingereicht; bis zum 7. Januar 2014 habe es keine Hinweise oder Bemängelungen der Mitwirkungspflicht gegeben. Warum ab Januar 2014 das bereits verkaufte Haus sowie das Grundstück nochmals mit so unendlich vielen und schwer beschaffbaren Dokumenten habe belegt werden müssen, sei ihnen niemals offenbart worden (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer sei mehrmals nach B.___ gereist und habe entgegengenommen, was ihm die Behörden ausgehändigt hätte n ; er habe Übersetzungen bezahlen müssen und einen Begleiter benötigt, was alles Kosten zu Lasten seines Sohnes ergeben habe (S. 5 oben). Aufgrund der vorhandenen Dokumente sei nachvollziehbar ersichtlich, dass seit 2011 weder das Grundstück noch das Haus im Besitz der Beschwerdeführenden sei (S.
5 unten). Sollte eine Verletzung der Mitwirkungs pflicht bejaht werden, so bliebe zu prüfen, ob diese entschuldbar wäre (S.
6 Mitte). Unbegründet geblieben sei schliesslich, warum sich die Beschwerdegeg nerin für ein Nichteintreten anstelle eines Aktenentscheids entschieden habe (S. 6 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht
hinreichend nachgekom men sind oder nicht. 3. 3.1
Am 2 4. Juni 2008 bestätigte das Katasteramt C.___, B.___ , dass der Be schwerdeführer als Eigentümer eines Grundstücks mit einer Gesamtoberfläche von 4‘516 m 2 geführt werde ( Urk. 7/212 = Urk. 7/419 ).
Der Beschwerdeführer bestätigte am 2 6. September 2008, es handle sich um ein Haus mit einem Umschwung von zirka 800 m 2 sowie 3’ 7 16 m 2
Landwirt schafts land , worauf die Beschwerdegegnerin einen anzurechnenden Vermögenswert
von
Fr. 55‘716.-- und einen jährlichen Ertrag von Fr. 2‘228.65 fest setzte ( Urk. 7/211). 3.2
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 2 6. Februar 2014 wurde im Jahr 2011 auf dem Grundstück von 4‘516 m 2 ein (neues oder zweites) Haus ge baut, welches die Beschwerdegegnerin mit einem Verkehrswert von Fr. 40‘000.-- einsetzte ( Urk. 7/432 Haus 2) 3.3
Am 2 5. September 2013 bestätigte der Beschwerdeführer, ein Grundstück mit einer Gesamtoberfläche von 4‘516 m 2 an seine Kinder übertragen zu haben; die E i gentumsübertragung sei im Grundbuch nicht registriert ( Urk. 7/423). Am 2 6. Februar 2014 bestätigte er ebenfalls, das Grundstück in
B.___ an sein e Söhne übertragen zu haben ( Urk. 7/433). 3.4
Am 17. Oktober 2013 bestätigte das Katasteramt C.___ den Eintrag per
30. September 2011 unter anderem der Parzelle Nr.
2138 im Umfang von 4‘194
m 2 auf D.___ (Urk. 7/426), dem Neffen des Beschwerdeführers, dem ge mäss Angaben der Beschwerdeführenden das Grundstück verkauft worden sei, dies vom Beschwerdeführer (nicht von dessen Söhnen) gemäss dessen eigener, am 7. April 2014 abgegebenen Erklärung (Urk. 7/428). 3. 5
Am 2 6. Mai 2014 bestätigte das Katasteramt C.___ folgende Einträge: Parzelle Nr. Fläche (m 2 ) eintragen am: auf: Urk. 2151 157 1 4. März 2012 E.___ 7/435 2155 670 1 4. März 2012 E.___ 7/435 2151 1‘137 1 7. Oktober 2012 F.___ / G.___ 7/436 2155 650 1 7. Oktober 2012 F.___ / G.___ 7/436 2138 773 2 4. Oktober 2012 G.___ 7/437
Die genannten Flächen ergeben ein Total von 3‘387 m 2 , was im Vergleich zur früher auf den Beschwerdeführer eingetragenen Fläche von 4‘516 m 2 eine Dif ferenz von 1‘129 m 2 ergibt ( Urk. 7/438). 3. 6
Auf der von den Beschwerdeführenden eingereichten Luftaufnahme mit Par zellenplan ( Urk. 7/434) sind die Parzelle Nr. 2138 (mit mehreren Gebäuden) und die Parzelle Nr. 2155 (mit einem Gebäude) zu erkennen. Die Parzelle Nr. 2151 erscheint nicht auf der Aufnahme. 3. 7
Auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin führten die Beschwerde führenden am 9. Juni 2014 ( Urk. 7/464) unter anderem aus, das Haus sei abge rissen, neu gebaut und anschliessend verkauft worden (S. 5 Ziff.
4) und ver wiesen auf einen bei den Akten liegenden Kaufvertrag vom 1 0. August 2011 (S.
5 Ziff. 4.1). Ferner erklärten sie, dass „m 2 -Verschiebungen in solch einem klei nen Rahmen nicht ausgeschlossen werden“ könnten ( S. 6 Ziff. 4.5). 3.8
Auf erneute Nachfrage der Beschwerdegegnerin führten sie am 1 4. Juli 2014 ( Urk. 7/466) unter anderem aus, warum die Parzelle Nr. 2151 auf dem einge reichten Planabschnitt nicht vorhanden sei, könnten sie nicht erklären;
die Be schwerdegegnerin möge sich direkt an das Katasteramt C.___ wenden. Gemäss Parzellennachweis handle es sich um eine Wiese (1‘137 m 2 ), die je zur Hälfte den Söhnen G.___ und F.___ gehöre, sowie weitere 157 m 2 des Sohnes F.___ (S. 2 Ziff. 2).
Der Liegenschaftenverkauf sei bar abgewickelt worden, und was mit den erhal tenen 25‘000 Euro geschehen sei, müsse die Beschwerdegegnerin die Söhne (als Verkäufer) fragen (S. 2 Ziff. 4b). 4. 4.1
Im Jahr 2008 war der Beschwerdeführer noch Eigentümer eines 4‘516 m 2 um fassenden Grundstücks (vorstehend E.
3.1), auf welchem 2011 ein Haus gebaut wurde (vorstehend E. 3.2).
Der Beschwerdeführer gab 2013 an, das 4‘516 m 2 umfassende Grundstück an seine Kinder übertragen zu haben (vorstehend E. 3.3). 4.2
Wie es sich mit dem Grundstück und damit verhält, dass es nicht mehr dem Beschwerdeführer gehört, ist für die Berechnung der Zusatzleistungen deshalb relevant, weil dabei auch Vermögenswerte und Einkommen, auf welche ver zichtet wurde (vorstehend E. 1.3), zu berücksichtigen sind.
Die Klage der Beschwerdeführenden, es sei ihnen nie offenbart worden, weshalb diesbezüglich Belege verlangt würden ( Urk. 1 S. 4 unten), ist angesichts dessen, dass ihnen die Verzichtsthematik nicht zum ersten Mal begegnet, grundlos. 4.3
Die Ungereimtheiten um das Grundstück sind erheblich, und die Beschwerde führenden verkennen die Rechtslage, wenn sie der Beschwerdegegnerin emp fehlen, sich selber an das örtliche Katasteramt zu wenden (vorstehend E. 3.8). Rechtsprechungsgemäss obliegt es vielmehr ihnen, im
Heimatland die erforder lichen Unterlagen zu beschaffen (vorstehend E. 1.5). 4.4
Unklar ist einmal, ob das Grundstück tatsächlich von den Söhnen des Be schwer deführers weiter veräussert wurde, gab der Erwerber selber doch an, es vom Beschwerdeführer erworben zu haben (vorstehend E. 3. 4 ). Sollte die An ga be des Erwerbers zutreffen, wäre von den Beschwerdeführenden zu (er-)klä ren, weshalb der Verkaufspreis lediglich 25‘000 Euro betragen haben soll; sollte sie nicht zutreffen, wäre zu erklären, weshalb sie gemacht wurde. 4.5
Unklar ist sodann, wie es sich mit der Parzelle Nr. 2151 (1‘137 m 2 ) verhält. Laut Katasteramt gehört (e) sie hälftig zwe ien der Söhne (vorstehend E. 3.5 ). Auf dem eingereichten Parzellenplan ist sie jedoch nicht zu finden (vorstehend E. 3.6 ). Da sie, geht man von der Richtigkeit der Katastereinträge aus, existiert, müsste sie im Parzellenplan erscheinen und würde womöglich auch erscheinen , wenn ein etwas grösserer Ausschnitt gewählt und eingereicht worden wäre. Diese logisch zwingende Überlegung führt im Umkehrschluss zur Frage, ob die Beschwerde führenden besondere Gründe haben könnten, das fragliche Grundstück nicht erscheinen zu lassen, und was solche Gründe sein könnten. Die Frage zu beant worten und entsprechende Zweifel zu beseitigen, obläge ihnen. 4.6
Unklar ist schliesslich, wie es sich mit der Differenz von 1‘129 m 2 zwischen dem früheren Grundstück des Beschwerdeführers (4‘516 m 2 ) und den auf die Söhne eingetragenen Grundstücken (3‘387 m 2 ) verhält (vorstehend E.
3. 5 ) , wobei es sich trotz ähnlicher Flächenmasse nicht etwa um die vorerwähnte Parzelle Nr.
2151 handeln kann , gehört diese doch zu den eingetragenen Grundstücken und ist somit schon mitgerechnet . Die Beschwerdeführenden stehen bekanntlich auf dem Standpunkt, das frühere Grundstück gehöre nicht mehr dem Be schwerde führer, sondern ihren Söhnen. Belegt ist dies jedoch lediglich für drei Viertel der fraglichen Fläche . Di e unbelegt und un erklärt gebliebene Differenz beträgt ge nau einen Viertel der Gesamtfläche. Solches als „ m 2 -Verschiebungen in solch einem k leinen Rahmen “ zu bezeichnen (vorstehend E. 3.7) , erscheint als nach gerade unpassend und ist jedenfalls keine taugliche Form der Mitwirkung. 4.7
Die Fülle der offenen Fragen ist derart, dass der anspruchsrelevante Sachverhalt bei weitem nicht soweit geklärt gewesen wäre, dass die Beschwerdegegnerin - wie dies beschwerdeweise angeführt wurde ( Urk. 1 S. 6 unten) - einen Sachent scheid hätten fällen können.
Vielmehr wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen, zur Beantwortung der
sich zwangsläufig stellenden, ihnen von der Beschwerdegegnerin wiederholt und in absolut nachvollziehbarer Art unterbreiteten Fragen in guten Treuen und konstruktiv ihren Beitrag zu leisten. Dies haben sie nicht getan, was die Be schwerdegegnerin zu Recht als nicht entschuldbares Vernachlässigen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht eingestuft hat.
Nachdem die Beschwerdegegnerin auch die formellen Anforderungen an das zu wählende Vorgehen (vorstehend E. 1.4) eingehalten hat, erweist sich der hier angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobe nen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher